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E-2440/2024

E-2440/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2440/2024 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2022 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, sei türkischer Ethnie und Alevite, dass er seit seiner Kindheit unter Diskriminierungen und Benachteiligungen gelitten habe, weshalb er sich den Kurden verbunden fühle und viele kurdische Freunde habe, dass er ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen habe, sich politisch zu engagieren und mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu sympathisieren, indem er auf sozialen Medien Mitteilungen veröffentlicht, den türkischen Präsidenten beleidigt und die PKK verteidigt habe, dass seine Mutter ihn Ende Juli 2022 telefonisch kontaktiert und informiert habe, dass Gendarmen nach ihm gesucht hätten, weil er auf dem Posten eine Aussage machen müsse, dass seine Anwältin ihm davon abgeraten habe, eine Aussage zu machen, da ihm Folter drohe, zumal er auch bereits wegen seinem Bruder (N [...]), nach welchem gesucht werde, von den Behörden kontaktiert worden sei, dass er aufgrund seiner Angst, verhaftet und gefoltert zu werden, seinen Heimatstaat Ende August 2022 legal auf dem Luftweg verlassen habe, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass in der Türkei zwei Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, eines wegen öffentlicher Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [Türk Ceza Kanunu; TCK)]) und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz [ATG]), wobei auch ein Vorführbefehl bestehe, und er befürchte, verhaftet und gefoltert zu werden, dass im Dezember 2022 bei seinen Familienangehörigen erneut nach ihm und seinem Bruder gesucht worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere türkische Justizdokumente zu den beiden Strafverfahren zu den Akten reichte (vgl. im Einzelnen Beweismittelverzeichnis SEM-act. A8, angefochtene Verfügung vom 18. März 2024, Ziff. I, 3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2024 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, aus den eingereichten Gerichtsdokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren - eines gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG und eines gestützt auf Art. 299 TCK- eingeleitet worden seien, er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen in Bezug auf das erste Verfahren lediglich einen Vorführbefehl vom (...) 2022 eingereicht habe, ohne nähere Erklärungen, warum er nur diese veralteten Unterlagen einreichen könne, weshalb anzunehmen sei, dieses sei eingestellt worden, dass aus den Dokumenten in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung hervorgehe, dass ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme ergangen sei, dass in der Türkei eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet, jedoch auch wiederum eingestellt würden und es nur in etwa einem Drittel zu einer Verurteilung komme, zudem der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nach der Einvernahme freizulassen sei und kein Haftgrund im Sinne der türkischen Strafprozessordnung bestehe, dass er nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge und bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit - er habe sich zu den Kurden hingezogen gefühlt, in den sozialen Medien den Präsidenten beleidigt und die PKK verteidigt - ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anzubringen sei, da er ausweichende und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass andernfalls davon auszugehen sei, dass die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde, wobei allfälligen Bewährungsauflagen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde, dass, selbst wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt würde, nicht davon auszugehen sei, dass er diese im Gefängnis verbüssen müsse, da solchermassen verurteilte Personen in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden, dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen des geltend gemachten Gerichtsverfahrens und der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass in Anbetracht dieser Ausführungen darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, dass seine Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stünden und nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein dürfte, dass sein Engagement darauf hindeute, dass er bewusst Aussagen veröffentlicht habe, um den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung zu erfüllen, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und keinen Rechtsschutz finde, dass soweit er vorbringe, er sei in den vergangenen Jahren mehrmals von der Polizei zum Verbleib seines Bruders befragt worden, diese Massnahmen aufgrund ihrer Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren seien, und er nach der Ausreise seines Bruders aus dem Heimatstaat noch fünf Jahre im Heimatstaat gelebt habe, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben, dass das Asylgesuch seines Bruders zudem auch mehrmals abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der arabischen Aleviten in der Türkei Schikanen und Behelligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber und wie auch vorliegend nicht um ernsthafte Nachteile handle, dass seine Vorbringen daher in einer Gesamtbetrachtung die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung drohe bis zu vier Jahren Haft und laut verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichten werde in den Gefängnissen gefoltert, weshalb die Verurteilung zu einer Haftstrafe einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme und völlig unklar sei, wieso das SEM davon ausgehe, er würde freigelassen werden, dass der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung einzig dazu diene, die Meinungsfreiheit weiter einzuschränken und kritische Stimmen verstummen zu lassen, dass er bemüht sei, weitere Beweismittel einzureichen, jedoch bereits gestützt auf die vorliegenden Dokumente der Schluss zu ziehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe, dass der Beschwerde im Wesentlichen ein Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 23. März 2024, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) Januar 2023, je ein Schreiben des Büros des Staatsanwalts B._______ vom (...) November 2022 und vom (...) August 2023, je ein Schreiben der Generaldirektion für Kriminalangelegenheiten vom (...) und (...) August 2023 - allesamt inklusive nicht amtlicher Übersetzung - beigelegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 14 Übersetzungen von türkischen Justizdokumenten zu den beiden Strafverfahren zu den Akten reichte - namentlich ein Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom (...) August 2022, einen Open-Source Forschungsbericht vom (...), einen Entscheid des Oberstaatsanwalts vom (...) September 2022, einen Festnahmebefehl vom (...) November 2022, einen Beschluss des Friedenrichters für Strafsachen vom (...) November 2022, einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft auf Haftbefehl vom (...) November 2022, ein Schreiben des Oberstaatsanwalts vom (...) Januar 2023, ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom (...) August 2023, ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) August 2023, eine Anklageschrift vom (...) August 2023, eine Zustellurkunde vom (...) August 2023, eine Eingangsverfügung vom (...) September 2023, ein Verhandlungsprotokoll vom (...) Februar 2024, ein Schreiben des Anwalts vom 23. März 2024, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren die Akten des in der Schweiz befindlichen Bruders beigezogen wurden (vorinstanzliche Akten N [...]; Beschwerdeakten D-1704/2020, D-6540/2020, D-6597/2020, D-2098/2021, D-4145/2023), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass hinsichtlich dem Vorbringen, es drohe ihm im Rahmen der Inhaftierung respektive des Strafvollzugs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Folter, festzustellen ist, dass im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, warum nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung werden könnte und sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz anschliesst, dass die weiteren mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichten Dokumente zum hängigen türkischen Strafverfahren nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändern, da damit lediglich belegt ist, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt wird, dass der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, es handle sich beim Strafverfahren um eine rechtstaatlich illegitime Strafverfolgung im Sinne der Rechtspraxis (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.), dass das unter Strafe Stellen von beleidigenden oder beschimpfenden Aussagen nicht per se als illegitim einzustufen ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass im Rahmen von gestützt auf Art. 299 TCK eingeleiteten Strafverfahren grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht, dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer würde in den Augen der türkischen Justizbehörden ein geschärftes politisches Profil aufweisen, welches im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens dennoch zu einem Politmalus führen könnte, wobei hinsichtlich seines Profils auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vorführbefehl zwecks Einvernahme daran nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten auch als bisher strafrechtlich unbescholten gilt, dass sich aus den vorliegenden Akten somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des hängigen Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne, dass sowohl den vorliegenden Akten als auch den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu entnehmen sind und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass er - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - auch nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass er zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz B._______ stamme, er jedoch im Laufe des weiteren Verfahrens nicht Bezug auf die Situation seiner Familie nach dem Erdbeben genommen habe, dass es ihm als junger gesunder Mann mit hinreichend Schulbildung und Berufserfahrung möglich sei, auch in einer anderen Provinz Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen, weshalb keine näheren Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ angezeigt seien, zumal er über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könne, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lasse, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, dass betreffend allgemeine Lage in den vom schweren Erdbeben betroffenen Provinzen auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichts zu verweisen ist (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E.11 als Referenzurteil publiziert), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, welcher über Berufserfahrung und hinreichend Schulbildung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat vorliegend zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: