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D-4145/2023

D-4145/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 März 2021 beseitigen könnten, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die allgemeine Mensch- rechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Prü- fung des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejahte und auf die entsprechenden Urteile verwies, in denen eine vollumfängliche Prüfung, unter Berücksichtigung seines Einzelfalles, vorgenommen wurde, dass sie sodann feststellte, dem Beschwerdeführer sei eine Wohnsitz- nahme ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Regionen in der Türkei ohne Weiteres zuzumuten, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl technisch möglich als auch prak- tisch durchführbar sei, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Be- schwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass es der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentli- chen dabei belässt, seine asylbegründenden Vorbringen wiederholt aufzu- führen, die behauptete Gefährdungslage erneut darzulegen und die Einrei- chung diesbezüglicher Beweismittel in Aussicht zu stellen,

D-4145/2023 Seite 6 dass er es indes unterlässt, sich mit den relevanten Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass er zwar ankündigte, er werde weitere Beweismittel einreichen, dass er indessen weder substanziiert darlegte, welche Beweismittel in Be- zug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges nachgereicht würden, noch zwischenzeitlich solche beim Gericht eingingen, dass der Beschwerde insgesamt keine individuellen Gründe zu entnehmen sind, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen ver- mögen, dass die Darlegungen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wie- dererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite),

D-4145/2023 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4145/2023 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-1740/2020 ersuchte, dass das Revisionsgesuch mit Urteil D-6540/2020 vom 22. Januar 2021 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen wurde, dass die (wiederaufgenommene) Beschwerde mit Urteil D-6597/2020 vom gleichen Tag ebenfalls gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2021 abermals feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2098/2021 vom 24. November 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2022 beim SEM ein erneutes Asylgesuch stellte, welches vom SEM am 10. Januar 2023 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM gelangte, dass er darin einerseits geltend machte, es lägen neue Beweismittel hinsichtlich einer Verfolgung vor, er anderseits auf das schwere Erdbeben in seiner Herkunftsregion hinwies, dass das SEM, soweit der Beschwerdeführer ein neues Strafverfahren in der Türkei vorbringe, von einem unbegründeten respektive wiederholt gleich begründeten Mehrfachgesuch ausging und dieses am 23. Juni 2023 formlos abschrieb, dass das SEM die Eingabe bezüglich der Vorbringen zur Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers nach dem Erdbeben als einfaches Wiedererwägungsgesuch (nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 111b AsylG) entgegennahm, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2023 - eröffnet am 27. Juni 2023 - abwies, ihre Verfügung vom 31. März 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die Instruktionsrichterin am 28. Juli 2023 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. August 2023 den sinngemässen Antrag um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und den am 28. Juli 2023 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp aufhob sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies, dass sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis zum 23. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 23. August 2023 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da (materieller) Verfahrensgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches ausschliesslich der Wegweisungsvollzug ist, worauf der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 8. August 2023 hingewiesen worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet(vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31. März 2021 beseitigen könnten, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die allgemeine Menschrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejahte und auf die entsprechenden Urteile verwies, in denen eine vollumfängliche Prüfung, unter Berücksichtigung seines Einzelfalles, vorgenommen wurde, dass sie sodann feststellte, dem Beschwerdeführer sei eine Wohnsitznahme ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Regionen in der Türkei ohne Weiteres zuzumuten, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar sei, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass es der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen dabei belässt, seine asylbegründenden Vorbringen wiederholt aufzuführen, die behauptete Gefährdungslage erneut darzulegen und die Einreichung diesbezüglicher Beweismittel in Aussicht zu stellen, dass er es indes unterlässt, sich mit den relevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass er zwar ankündigte, er werde weitere Beweismittel einreichen, dass er indessen weder substanziiert darlegte, welche Beweismittel in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges nachgereicht würden, noch zwischenzeitlich solche beim Gericht eingingen, dass der Beschwerde insgesamt keine individuellen Gründe zu entnehmen sind, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen, dass die Darlegungen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey