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E-1308/2023

E-1308/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Bezirk C._______/ Pro- vinz Kahramanmaras), verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2022, gelangte am (…) Dezember 2022 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen, wo am 14. Dezember 2022 seine Personalien aufgenommen wurden. B. Am 30. Dezember 2022 wurde zunächst ein sogenanntes Dublin- Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Er gab dabei an, er sei mit einem von Slowenien ausgestellten Schengenvisum am (…) Januar 2022 für drei Tage geschäftlich nach Wien gereist, anschliessend drei Tage in Slowenien verblieben und danach in die Türkei zurückgekehrt. Am (…) November 2022 sei er definitiv ausgereist und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, gesund zu sein, jedoch aufgrund von Erlebnissen in der Türkei mitunter Angst und Trauer zu verspüren. C. C.a Am 26. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er dabei massgeblich das Folgende geltend: C.b Er habe die Schule bis zum ersten Gymnasialjahr besucht. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage habe er das Gymnasium abbrechen müssen und anschliessend vorwiegend als (…) gearbeitet. Als Zwanzig- jähriger habe er den regulären Militärdienst absolviert. Er habe sich in der Folge jeweils für einige Zeit zum Arbeiten in verschiedenen Staaten (E._______, F._______, G._______ und H._______) aufgehalten; in der Türkei habe er in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Von Anfang 2016 bis Ende 2019 habe er sich für eine Tätigkeit in I._______ anstellen lassen; er sei dann in die Türkei zurückgekehrt und bis September 2022 für die- selbe Firma tätig gewesen. C.c Als Kurde sei er ständigen Diskriminierungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Er liebe die Musik und singe gerne, wes- halb er immer wieder zum Singen eingeladen worden sei. So habe er an Hochzeiten traditionelle kurdische Lieder gesungen, wobei er und Freunde,

E-1308/2023 Seite 3 die mitgesungen und dazu Instrumente gespielt hätten, immer wieder von der Gendarmerie für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden seien. Dasselbe sei bei der Teilnahme an Newroz-Feiern geschehen. Sie seien dabei jeweils in ein nahe gelegenes Flüchtlingscamp gebracht, be- leidigt und als Terroristen beschimpft worden. Den Beamten sei es um Ein- schüchterung gegangen; es sei in der Folge nie ein Verfahren eröffnet wor- den. Weiter hätten die Dorfschützer die Behörden informiert, wenn er mit dem Auto ins Dorf gefahren sei; auch dies habe aber keine weiteren Folgen gezeitigt. Im Militär sei er schikaniert und als Terrorist oder Landesverräter beschimpft worden, weil er auch dort für Freunde kurdische Lieder gesun- gen habe. Seine Familienmitglieder seien ebenfalls diskriminiert worden; so hätten die Gendarmen die Beerdigung seines Grossvaters gestört. Zudem sei gegen den Willen der lokalen Bevölkerung in seiner Heimat- region ein Flüchtlingslager errichtet und eine Waffenproduktionsanlage mit dem Ziel geplant worden, die Kurden und Aleviten aus der Gegend zu ver- treiben. Die Bevölkerung habe erfolglos Unterschriften gegen dieses Pro- jekt der Armee gesammelt. C.d Im Jahr 2018 sei er einfaches Mitglied der Jugendsektion der Halkların Demokratik Partisi (HDP) in Pazarcik geworden. Er habe bei Wahlen die Ordnungsaufsicht gehabt und versucht, für die Partei Stimmen zu gewin- nen. Ein Dorfbewohner – Lehrer und Anhänger der Regierungspartei – sei im Jahr 1990 durch Guerillas umgebracht worden, weshalb einige Dorfbe- wohner ihn (Beschwerdeführer) als Terroristen beschimpft hätten. Er sei demnach nicht nur seitens des Staates, sondern auch durch die Dorf- bewohner unterdrückt worden. In der Türkei sei sein Leben in Gefahr ge- wesen. Die Gendarmen seien nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht; nachdem sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie einen Fest- nahmebefehl erlassen. Gendarmen hätten zuvor ausserdem versucht, ihn an der Teilnahme von Wahlen zu hindern, weil sie gewusst hätten, dass er die HDP wähle. Er habe dennoch jeweils seine Stimme abgeben können, zumal er für die Beaufsichtigung der Wahlurnen zuständig gewesen sei. C.e Am (…) November 2022 sei er auf dem Weg nach Hatay von drei be- waffneten Männern angehalten und gezwungen worden, sie ins Gebirge zu fahren. Dort angekommen, habe man ihn fotografiert, seinen Namen sowie sein Autokennzeichen notiert und ihm Stillschweigen befohlen. Er sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt und habe den Vorfall dem Vater geschildert. Mutmasslich habe jemand das Ereignis in den Bergen beobachtet und dieses sowie sein Autokennzeichen den Behörden gemel- det; jedenfalls habe sich einen Tag später ein Gendarm vom Flüchtlings-

E-1308/2023 Seite 4 camp beim Vater gemeldet und diesen mit ihm (Beschwerdeführer) dorthin beordert. Dort habe der Kommandant ihn an eine Wand gestossen, ihn als Terroristen beschimpft und von ihm wissen wollen, weshalb er drei Guerilla- Kämpfer in die Berge gefahren habe. Nach etwa zwei Stunden sei die Be- fragung mit der Drohung beendet worden, er werde getötet, wenn er noch- mals bei einer solchen Aktion erwischt werde. C.f Nach seiner Ausreise sei der Bruder J._______ zum Sicherheitsamt vorgeladen und über eine Stunde lang wegen ihm verhört worden. An- schliessend sei der besagte Festnahmebefehl ausgestellt worden. C.g Der Beschwerdeführer reichte unter anderem die Kopie seines HDP- Parteiausweises sowie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben, den "Festnahmebefehl" vom (…) Dezember 2022 sowie zwei USB-Sticks mit Videoaufnahmen zu den Akten des SEM. D. Der SEM-Sachbearbeiter liess das als Festnahmebefehl bezeichnete Do- kument während der Anhörung einer internen Authentizitätsanalyse unter- ziehen. Diese ergab, dass es sich, anders als angegeben, um einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines gerichtlichen Vorführbefehls handle und das Dokument aufgrund formaler Fälschungsmerkmale mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Totalfälschung sei. Zu diesen Analyse- ergebnissen wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom

26. Januar 2023 das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 2. Februar 2023 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Stellung- nahme ging am Folgetag beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (gleichentags durch Aushändigung eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zu- lässig, zumutbar und möglich. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt.

E-1308/2023 Seite 5 G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertre- tung mit, ihr Mandat sei beendet. H. H.a Mit Eingabe vom 7. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin – Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 ein. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und weiteren Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidfindung; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vor- instanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu- aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H.b Der Beschwerde wurde das Schreiben eines türkischen Anwalts vom

24. Februar 2023, die Kopie eines Haftbefehls vom (…) Dezember 2022 und ein Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystems (Ulusal Yargı Ağı Bilisim Sistemi [UYAP]) beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver- zichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. J. J.a Die Vorinstanz liess sich am 20. März 2023 zu den Beschwerdevorbrin- gen vernehmen, wobei sie an den Erwägungen in der Verfügung vom

6. Februar 2023 vollumfänglich festhielt. J.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wurde dem Beschwerde- führer, unter Gewährung des Replikrechts, die vorinstanzliche Stellung- nahme zur Kenntnis gebracht.

E-1308/2023 Seite 6 J.c Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 4. April 2023 seine Stel- lungnahme zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Si- tuation in seiner Heimatprovinz, die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 besonders stark betroffen sei. Er habe – mit wenigen Unter- brüchen – sein ganzes Leben in dieser Provinz gelebt und verfüge nur dort über ein soziales Netzwerk. Im Fall der Abweisung seines Asylgesuchs wäre (im Sinn der aktuellen Praxis des SEM) jedenfalls von der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

Erwägungen (88 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Über- gangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesent- lichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Beim angeblichen Festnahme- respektive Vorführbefehl handle es sich nur um einen Antrag zur Ausstellung eines solchen Dokuments. Beim Beweismittel handle es sich zudem höchstwahrscheinlich um eine Total- fälschung. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermöchten die Erkenntnisse der amtsinternen Authentizitätsanalyse nicht zu entkräf- ten. Es sei realitätsfremd, dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Besitz eines von der Staatsanwaltschaft erlassenen Antrags zur Erstellung eines Vorführbefehls gekommen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie unbekannte Personen erkannt haben sollten, dass er drei Guerilla- kämpfer in die Berge gefahren habe und dass er schon am Folgetag zum Flüchtlingscamp bestellt worden sei. Das Kernelement der Asylvorbringen sei nicht glaubhaft.

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E. 4.1.2 Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei in der Tat verschiedenen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Gemäss konstanter Praxis würden solche Nachteile für sich allein aber

– auch nach dem Putschversuch vom Juli 2016 und der seither allgemein verschlechterten Menschenrechtslage, von der auch die Kurden betroffen seien – nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten polizeilichen Festhaltungen würden in ih- rer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, und sie seien flüchtlingsrechtlich deshalb nicht relevant.

E. 4.1.3 Die Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen stand- halten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird an der Echtheit des beim SEM eingereichten Beweismittels festgehalten. Die in der Anhörung thematisierte falsche Jahrzahl auf dem Dokument dürfte auf einem Versehen der ausstellenden Behörde beruhen; die Angaben des Monatstages stimme aber mit seinen Aussagen überein. Der vom SEM bemängelte Aufbau des Schreibens sei wohl darauf zurückzuführen, dass es sich um ein "eher internes Schreiben" handle, welches keinen formellen Anforderungen genügen müsse. Ob die Funktionsnummer des Staatsanwaltes ungültig sei, könne mangels Offen- legens der Quellen des SEM nicht verifiziert werden. Im Übrigen sei der Zugriff auf türkische Datenbanken bei Terrorismusvorwurf stark einge- schränkt; mutmasslich habe deshalb auch das SEM keinen Zugriff gehabt. Ein mit der Beschwerde eingereichtes Beweismittel belege nunmehr, dass wegen des Vorfalls mittlerweile ein Haftbefehl ergangen sei. Es sei keines- wegs realitätsfremd, dass der am selben Ort wohnhafte Bruder das beim SEM eingereichte Dokument habe erhalten können. Diese Faktoren sowie der Umstand, dass im UYAP ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren ersichtlich sei, lasse auf die Fehlerhaftigkeit der Dokumen- tenanalyse der Vorinstanz schliessen.

E. 4.2.2 Er sei als aktives und unbequemes HDP-Mitglied bekannt gewesen und seit seiner Jugend durch das Singen kurdischer Lieder aufgefallen. Die türkischen Behörden hätten sich deswegen immer wieder nach ihm erkun- digt und ihn bei Veranstaltungen jeweils kurzzeitig in Gewahrsam genom- men, befragt und wieder gehen lassen. Auch im Militärdienst sei er wegen

E-1308/2023 Seite 9 des Singens kurdischer Lieder aufgefallen, beleidigt und schikaniert wor- den. All dies habe er realistisch und ohne Übertreibungen vorgetragen. Als Mitglied der HDP habe er Wahlen organisiert, Aufsichtsaufgaben wahrge- nommen und Mitgliederstimmen angeworben. Die Regierung sei schon da- mals aktiv gegen ihn vorgegangen und habe ihn beispielsweise am Wählen zu hindern versucht. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass er ein behördlich bekannter Kurde sei.

E. 4.2.3 Die Vorfälle vom November 2022 und die Folgeereignisse habe er plausibel, substanziiert und ohne Widersprüche geschildert. Die protokol- lierten Aussagen würden eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufwei- sen, welche die Vorinstanz vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Das SEM habe dabei den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und es unterlassen, Unklarheiten bei der Anhörung abzuklären.

E. 4.2.4 Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die Nachteile, die der Be- schwerdeführer als Kurde habe erdulden müssen, in einer Gesamtbetrach- tung zu werten seien. Sein Lebenslauf, die erlebten Schikanen und die Mit- gliedschaft bei der HDP würden ein erhöhtes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 hätten die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen Kurden weiter zugenom- men. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der Beschwerdeführer wegen der ihm zugeschriebenen Hilfeleistungen inhaftiert. Zusätzlich würde eine (Haft-)Strafe für die Verletzung des Ausreiseverbots respektive wegen ille- galer Ausreise hinzukommen. Allein deswegen würde er bei einer Einreise umgehend festgenommen. Dass er wiederholt von den türkischen Behör- den schikaniert, festgenommen, verhört und schliesslich unter Terror- verdacht zur Haft ausgeschrieben worden sei, sei klarer Ausdruck eines Politmalus. In der Summe der einzelnen Nachteile werde klar, dass er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne. Auch bestehe für Kurden ins- besondere im Süden der Türkei derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatli- che Möglichkeit, sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu wehren – schon gar nicht, wenn man vom Staat als Unterstützer der PKK angesehen werde. Daher sei bereits die hängige Strafuntersuchung für sich allein asylrelevant. Aufgrund der Verschärfung seines Profils wegen des Vorfalls im Jahr 2022 sei mit einer Intensivierung der Verfolgung und mit Misshandlungen zu rechnen.

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E. 4.2.5 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asyl- ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 4.3.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie besitze ein gros- ses amtsinternes länderspezifisches Wissen und eine grosse Menge an Vergleichsmaterial türkischer Amtsdokumente. Um einen Lerneffekt zu ver- meiden, würden diese in den Asylverfahren nicht im Einzelnen offengelegt. Soweit als möglich seien dem Beschwerdeführer die einzelnen Fäl- schungsmerkmale während der Anhörung vom 26. Januar 2023 vorgetra- gen und sei ihm damit das rechtliche Gehör gewährt worden. Der UYAP- Ausdruck stelle lediglich eine Einstiegsmaske ohne inhaltliche Aussage dar; daraus werde nicht erkennbar, dass ein Verfahren gegen ihn hängig wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte im Übrigen daraus nicht ab- geleitet werden, dass es sich um das vorliegend behauptete Verfahren handeln würde.

E. 4.3.2 Der mit der Beschwerde nachgereichte Haftbefehl trage auffälliger- weise dasselbe Datum wie der angebliche Antrag auf dessen Ausstellung. Hingegen fehle die Nennung der auf dem Antrag vermerkten Verfahrens- nummer; stattdessen sei eine neue Verfahrensnummer aufgeführt, die viel zu tief sei und nicht stimmen könne. Das Hauptfälschungsmerkmal des an- geblichen Haftbefehls bestehe indes darin, dass die Personennummer des Richters im Ausstellungsjahr 2022 nicht vorgekommen sei. Es handle sich auch beim Haftbefehl um eine Totalfälschung. Das ebenfalls eingereichte Anwaltsschreiben sei sehr oberflächlich gehalten und enthalte keine Hin- weise auf konkrete Strafverfahren oder Risiken bei einer allfälligen Rück- kehr in die Türkei. Es werde auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer Demonstration festgehalten worden sei, wovon dieser bei der Anhörung nicht berichtet habe. Schliesslich erscheine die Vorstellung nach wie vor absurd, der interne Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Haftbefehls sei den Verwandten des Beschwerde- führers zu Hause abgegeben worden.

E. 4.3.3 Nach der beschädigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers (angesichts der erneuten Einreichung einer Total- fälschung auf Beschwerdeebene) werde darauf verzichtet, auf weitere Punkte betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen.

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E. 4.4.1 In der Replik wird bezüglich der angeblichen Fälschungsmerkmale im Antragsschreiben vom (…) Dezember 2022 festgehalten, zumindest teilweise müsse der Analysebericht, sofern ein solcher existiere, dem Be- schwerdeführer offengelegt werden; die bisherigen Ausführungen der Vor- instanz würden dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen. Es fehle zudem weiterhin die Übersetzung des Schreibens. Es werde bean- tragt, dieses Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft sowie die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente amtlich zu übersetzen oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu zu geben.

E. 4.4.2 Dem Screenshot des UYAP-Ausdrucks sei durchaus eine Aussage zu entnehmen; mit dem Login des Beschwerdeführers (das hiermit offeriert werde) gelange man via Suchfunktion zur UYAP-Datenbank. Dort könne der Haftbefehl mittels der vier Buchstabenfolgen (auf dem Screenshot) ge- sucht werden. Es erfolge die Meldung, das Dokument sei nicht freigegeben zum Herunterladen, was bei laufenden Verfahren wegen Terrorismus- verdacht üblich sei. Dieser Treffer im UYAP-System zeige auf, dass der Haftbefehl im System existiere und das Verfahren gegen den Beschwerde- führer hängig sei. Zu den von der Vorinstanz zum Haftbefehl genannten Fälschungsmerkmalen sei mangels Offenlegens der verwendeten internen Quellen eine adäquate Stellungnahme nicht möglich. Es sei festzuhalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls und der Haftbefehl durchaus dasselbe Datum aufweisen könnten, zumal den Behörden die Abwesenheit des Beschwerdeführers offenbar sofort klar geworden sei. Auch sei denkbar, dass dem Bruder des Beschwerdeführers nur das Antragschreiben gezeigt worden sei, obwohl bereits ein Haftbefehl ausge- stellt gewesen sei; ebenso denkbar seien zwei verschiedene – parallel ge- führte – Verfahren. All dies abzuklären (zum Beispiel über eine Botschafts- abklärung), habe die Vorinstanz unterlassen. Hinsichtlich der unterschied- lichen Verfahrensnummern auf Antragsschreiben und Haftbefehl könne nur spekuliert werden. Bei unterschiedlichen Ausstell-Behörden könnten die Nummern durchaus divergieren. Eine Übersetzung würde mehr Klarheit bringen und es werde auch hier um Offenlegung des Vergleichsmaterials ersucht. Was das angebliche Hauptfälschungsmerkmal des Haftbefehls betreffe, sei unklar, auf was die Vorinstanz ihre Erkenntnis stütze, zumal deren Aussage auch bedeute, dass die Nummer des Richters authentisch sei. Ungeachtet der Frage der Echtheit des Antragsschreibens müsse im Zweifelsfall jedenfalls die Echtheit des Haftbefehls angenommen werden. Die marginalen Beanstandungen der Vorinstanz liessen nicht auf eine Totalfälschung schliessen.

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E. 4.4.3 Das Anwaltsschreiben sei zwar tatsächlich recht knapp gehalten. Es sei als Begleitschreiben zum Haftbefehl verfasst worden, der über diesen Anwalt bei den Behörden habe erhältlich gemacht werden können. Das Schreiben führe übereinstimmend mit dem Haftbefehl konkret den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf auf. Es sei zudem nicht von Demonstrationsteilnahmen die Rede, sondern es werde nur der entspre- chende Straftatbestand genannt. Ausserdem sei auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen des politischen Engagements bei der HDP möglich, was die Teilnahme an Versammlungen beinhalte. Im Zweifelsfall sei der Anwalt des Beschwerdeführers auf der Schweizer Vertretung zu befragen.

E. 4.4.4 Hinsichtlich der Zustellung des Antragsschreibens der Staatsanwalt- schaft zu Hause sei auf das in der Beschwerde Gesagte zu verweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.).

E. 5.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr aus- serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).

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E. 5.1.3 Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ge- heimhaltung der betreffenden Aktenstücke. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerk- male oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklä- rungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom

14. Mai 2018 S. 6). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die internen Analysen verweigert.

E. 5.1.4 Das SEM hat zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die internen Dokumentenanalysen abgestellt. Nach Durchsicht der Akten ist festzustel- len, dass auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 28 VwVG in diesem Zu- sammenhang korrekt gewährt worden ist: Der Beschwerdeführer hatte das erste Dokument vom (…) Dezember 2022 anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2023 zu den Akten gereicht. Dazu wurden ihm erste Fragen zum Erhalt sowie zum Inhalt gestellt (vgl. Proto- koll Anhörung F38, 40, 60 f.) und ihm eine erste Auffälligkeit in Bezug auf die offenkundig falsche Datierung des Deliktszeitpunkts angezeigt (vgl. a.a.O. F75). Der SEM-Sachbearbeiter liess das Dokument während lau- fender Anhörung durch einen Analysten überprüfen und unterbreitete dem Beschwerdeführer gegen Ende der Befragung die resultierenden Erkennt- nisse zusammenfassend zur Stellungnahme (vgl. a.a.O. F80 f.). Dieses transparente (und effiziente) Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen. Die bei diesem Verfahrensschritt mitwirkende Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob in diesem Zusammenhang denn auch keine Einwände. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM einlässlich zu dem mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl, wobei einzelne Fälschungs- merkmale wiederum in zusammenfassender Art und Weise aufgelistet wurden. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik hinreichend zu dieser Stellungnahme äussern.

E. 5.1.5 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für eine weitere Behand- lung des Antrags auf Offenlegung (vgl. Replik S. 1 f. und 4).

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E. 5.1.6 An den vorgehenden Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Dokuments noch keine integrale Übersetzung vorlag: Es darf ohne Weiteres angenom- men werden, dass der Beschwerdeführer das türkisch-sprachige Doku- ment vor der Einreichung inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Der Instruktionsrichter hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis- mittel – seinem Antrag entsprechend – übersetzen lassen; ein Abgleich die- ser Übersetzung mit den Ausführungen des auf die Analyse türkischer Ver- fahrensdokumente spezialisierten SEM-Mitarbeiters (vgl. Aktenstück A20/1) ergibt, dass dieser offensichtlich über die für die Analyse notwendi- gen Kenntnisse dieser Sprache verfügt.

E. 5.2.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die behördli- che Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG); diese behördliche Unter- suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und voll- ständig festgestellt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, war die Vorinstanz bei der Aktenlage des vorliegenden Asylverfahrens nicht gehalten, weitere sachverhaltliche Abklärungen – namentlich durch entsprechende Aufträge an die Schweizerische Botschaft in der Türkei – vorzunehmen. Auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt vollumfänglich an. Es kann vorab auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden, welcher der Be- schwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest:

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat zwei angebliche Behördendokumente zum Beleg einer staatlichen Verfolgung zu den Akten gereicht, die beide meh- rere formelle Fälschungsmerkmale aufweisen. Hinzu kommen auch inhalt- liche Ungereimtheiten.

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E. 6.3.1 Vorab erstaunt es einigermassen, dass der Beschwerdeführer – der über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt und das Gymnasium aus finanziellen Gründen abbrechen musste (vgl. Protokoll Anhörung F19) – in der Anhörung behauptete, der von ihm eingereichte Antrag des Staatsanwalts an ein Gericht sei von der "Gendarmerie" verfasst worden (vgl. a.a.O. F36 S. 8).

E. 6.3.2 Auf dem Schreiben wird als Deliktsdatum (suç tarihi) der (…) Novem- ber 2021 genannt, während der Beschwerdeführer durchwegs angegeben hat, der Vorfall mit den drei bewaffneten Unbekannten habe sich am (…) November 2022 ereignet (vgl. a.a.O. F56). Damit stimmen sowohl der Tag als auch die Jahreszahl nicht mit seinen Angaben überein.

E. 6.3.3 Das Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft – vom Beschwerde- führer fälschlicherweise als Festnahmebefehl bezeichnet – datiert vom (…) Dezember 2022, wobei es gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Befragung seines Bruders erlassen worden sei (vgl. a.a.O. F36 S. 8: "Danach hat die Gendarmerie gegen mich einen Festnahmebefehl erlassen"). Dieses Verhör des Bruders soll eine Woche bis zehn Tage nach der Einreichung seines Asylgesuchs (am […] Dezember 2022) respektive der Zuweisung in "den Kanton" [recte: das Bundesasylzentrum] D._______" erfolgt sein (vgl. a.a.O. F76), zeitlich demnach deutlich nach dem (…) Dezember 2022. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe wegen dieses Festnahmebefehls rasch das Heimatland verlassen müssen (vgl. a.a.O. F36 S. 8: "Gegen mich wurde ein Festnahmebefehl erlassen. Deshalb musste ich schnell mein Heimatland verlassen"); seine Ausreise erfolgte indessen am (…) November 2022 (vgl. Protokoll Dublin- Gespräch S. 1), mithin vor der Datierung des vermeintlichen Festnahme- befehls.

E. 6.3.4 Diese vielen Ungereimtheiten bestätigen die Richtigkeit der Feststel- lung der Vorinstanz, das Dokument vom (…) Dezember 2022 sei gefälscht.

E. 6.4.1 Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen seien gemäss Beschwerdeführer durch einen nunmehr in der Türkei bevollmächtigten An- walt erhältlich gemacht worden und im Nachgang zum (gefälschten, wie soeben festgestellt) Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft ergangen. Allein vor diesem Hintergrund sind an der Echtheit namentlich des Haftbe- fehls erhebliche Zweifel anzubringen.

E-1308/2023 Seite 16

E. 6.4.2 Zudem ist bei der vorliegenden zeitlichen Konstellation nicht nach- vollziehbar, dass der angebliche Haftbefehl dasselbe Datum ([…] Dezem- ber 2022) wie das zuvor ergangene Antragsschreiben aufweist; dies umso weniger, als dieser Tag ein (…) war. Bestätigt werden die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls dadurch, dass dieser sich auf das interne Antrags- schreiben mit der Untersuchungsnummer (…) beziehen soll, die Untersu- chungsnummer der Staatsanwaltschaft dann jedoch nicht mit dieser über- einstimmt. Dass die Verfahrensnummer geändert haben könnte (vgl. Rep- lik S. 3 f.), ist unter den gegebenen Umständen kaum wahrscheinlich, zu- mal es um dasselbe Strafverfahren gehen soll. Insgesamt erweist sich der neu vorgelegte Haftbefehl damit ebenfalls mit überwiegender Wahrschein- lichkeit als gefälscht.

E. 6.4.3 Bei dieser Sachlage kann dem angeblichen Anwaltsschreiben vom

24. Februar 2023, das in der Tat äusserst knapp und vage formuliert ist, höchstens der Charakter eines – inhaltlich unwahren – Gefälligkeitsschrei- bens zukommen.

E. 6.4.4 Der eingereichte UYAP-Ausdruck ist, wie vom SEM korrekt fest- gehalten, für den Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungssituation nicht aussagekräftig.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nach der Befragung vom (…) November 2022 etwa sieben Mal telefonisch aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten zu melden, und am (…) November 2022 hätten ihn einige "Dorfschützer" zudem von einer bevorstehenden Inhaftierung ge- warnt, in seinen protokollierten Aussagen keine Übereinstimmung finden.

E. 6.6 Die behauptete staatliche Verfolgung, zu deren Beleg gefälschte Be- weismittel eingereicht worden sind, ist offenkundig unglaubhaft (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 6.7.1 In der Beschwerde wird zutreffend festgehalten, der Beschwerdefüh- rer habe ausführlich über erlittene Nachteile, Schikanen und Behelligungen namentlich von Gendarmen aufgrund seiner kurdischen Ethnie berichtet. Die Vorinstanz hat diese Schilderungen nicht in Zweifel gezogen. Sie hat jedoch zutreffend und praxiskonform dargelegt, dass solche Nachteile all- gemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffen und diese nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem hat die Recht-

E-1308/2023 Seite 17 sprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderun- gen festgelegt, welche bei den Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und statt vieler das Urteil BVGer D-2842/2023 vom

19. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H.).

E. 6.7.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag der Be- schwerdeführer in diesem Kontext nicht darzutun oder glaubhaft zu ma- chen, dass er als kurdischer Musiker über das allgemeine Mass an Nach- teilen Verfolgung erlitten hat respektive er mit einem Politmalus rechnen müsste. Dies gilt auch unter der Annahme, dass es sich bei ihm tatsächlich um ein einfaches HDP-Mitglied handelt (womit die Frage offenbleiben kann, ob die diesbezüglichen Beweismittel authentisch oder ebenfalls ge- fälscht sind).

E. 6.8 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Es ist ihm nicht gelungen, Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festge- stellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ab- gelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1308/2023 Seite 18

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei- nen.

E-1308/2023 Seite 19

E. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Be- schwerdeführers verheerende Erdbeben. In der angefochtenen Verfügung, die zufälligerweise am gleichen Tag verschickt wurde, konnte dies vom SEM noch nicht thematisiert werden. In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liege inmitten des Erdbeben- gebiets und seine Familie sei direkt von diesen Ereignissen betroffen, bei denen mehrere Angehörige ihr Leben verloren hätten. In ihrer Vernehmlas- sung hielt die Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdeführer – der jung, ge- sund und familiär ungebunden sei – über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer von den Erdbeben nicht betroffenen Region der Türkei verfüge. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 9. Mai 2023 bestritten; er liess darauf hin- weisen, dass das SEM zurzeit in anderen Verfahren die Rückkehr von ab- gewiesenen Asylsuchenden in die elf von der Erbebenkatastrophe betroffe- nen Provinzen als "generell unzumutbar" qualifiziere. Er könne wegen sei- ner familiären Bindungen einzig in seine Heimatregion zurückkehren, wes- halb jedenfalls der Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei auch bei ihm als unzumutbar zu qualifizieren sei.

E. 10.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM in ei- ner ersten Phase nach den Erdbeben vom 6. Februar 2023 tatsächlich in mehreren Verfahren den Vollzug der Wegweisung in die betroffene Region als "zurzeit unzumutbar" bezeichnet.

E. 10.3.2 Diese Praxis der Vorinstanz wurde allerdings nach einer ausführli- chen Analyse der Situation vom Spätsommer 2023 wieder aufgegeben. Seit Herbst 2023 weist das SEM in seinen Wegweisungsverfügungen in standardisierten Erwägungen darauf hin, dass der Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden sei. Es seien in dieser Region zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und

E-1308/2023 Seite 20 Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut, was zu einer Knappheit von Wohnraum und einem Anstieg der Immobilienpreise respektive Mietzinsen geführt habe. Der türkische Staat leiste Betroffenen aber finanzielle Unter- stützungsbeiträge und auch Nichtregierungsorganisationen würden Unter- stützung materieller und finanzieller Art anbieten. Der Zugang zur medizi- nischen Versorgung sei in gewissen Provinzen erschwert, es herrsche je- doch kein allgemeiner Medikamentenmangel. Für bestimmte Personen- gruppen sei der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung – aus finanziellen Gründen oder weil sie in ihrer Mobilität eingeschränkt seien – ein- geschränkt; auch diesbezüglich würden jedoch internationale und Nicht- regierungsorganisationen Hilfe leisten. Zahlreiche Personen, welche ihre Herkunftsprovinz wegen der Erdbeben verlassen hätten, seien inzwischen wieder zurückgekehrt. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen in diese elf Provinzen sei deshalb nicht mehr generell zu ver- neinen, sondern in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuel- len Umstände zu prüfen und beantworten.

E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt im vorliegenden Verfahren eine grundsätzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei- sungen in die von der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 betroffenen Provinzen vor. Aus diesem Grund wurde für das Urteil in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG ein aus fünf Richterinnen und Richtern gebildeter Spruchkörper eingesetzt. Die nachfolgenden E. 11.1–11.3 bildeten über- dies Gegenstand eines Koordinationsverfahrens unter allen Richterinnen und Richtern der beiden Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 11.1 Am 6. Februar 2023 erschütterte ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syri- ens1. Im gleichen Monat folgten weitere Nachbeben mit einer maximalen Stärke von 6.72; im April 2023 kam es zu weiteren Erdstössen mit einer Stärke von 3.6 bis 4.6 auf der Richterskala3. In den elf hauptsächlich be- troffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, lebten im

1 ETH ZÜRICH, «Erdbeben in der Türkei war ein Doppelbeben», 30.03.2023, < https://ethz.ch/de/news-und-veranstal tungen/eth-news/news/2023/03/erdbeben-in-der-tuerkei-war-ein-doppelbeben.html > [die in diesem Urteil zitierten Internetquellen wurden, wo nicht anders erwähnt, zuletzt am 6. Dezember 2023 abgerufen] 2 INTERNATIONAL FEDERATION OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #2 - Emergency Appeal № MDRTR004, 22.04.2023, < https://reliefweb.int/report/turkiye/turkiye-earth quakes-operation-update-2-emergency-appeal-no-/mdrtr004-21042023 > 3 UN OFFICE FOR THE COORDINATION OF HUMANITARIAN AFFAIRS (OCHA), Türkiye: 2023 Earthquakes Situation Report No. 15, as of 20 April 2023, 21.04.2023, < https://reliefweb.int/attachments/5c0e065b-e929-4ad4-ae02-988a87a7 dcc0/SitRep%20%2315%2020%20April%202023%20FINAL.pdf >

E-1308/2023 Seite 21 Februar 2023 rund 14 Millionen Menschen4. Die schweren Erdbeben hat- ten hohe Verluste an Menschenleben und umfangreiche Zerstörungen zur Folge. Die Zahl der Todesopfer in der Türkei liegt bei über 50 000; rund 108 000 Personen wurden durch Folgen der Erdbeben verletzt. Gut 3 Mil- lionen Menschen wurden vorübergehend obdachlos, mehr als 500'000 mussten evakuiert werden5. Unmittelbar nach den ersten Beben wurde in zehn dieser Provinzen (für die Dauer von drei Monaten) der Ausnahmezu- stand verhängt6.

E. 11.2 Die aktuelle Lage im türkischen Erdbebengebiet stellt sich im Wesent- lichen folgendermassen dar:

E. 11.2.1 Wohnraum: Nach türkischen Behördenangaben wurden bei den Erdbeben in der Region rund 37'000 Gebäude vollständig zerstört und ins- gesamt rund 311'000 Gebäude mit 872'000 Wohneinheiten aufgrund der erlittenen Schäden unbewohnbar7. Nach einer ersten Phase gingen die tür- kischen Behörden ab Mai 2023 dazu über, betroffene Menschen aus Zelt- Notunterkünften in neue Siedlungen mit Wohncontainern umzuplatzieren; diese wurden in der Folge zunehmend besser verfügbar8. Im August 2023 waren nach Behördenangaben nur noch rund 23'000 Personen in Zelt- unterkünften und bereits 321'000 in Container-Siedlungen untergebracht. Behördlicherseits wurde festgestellt, dass ein Teil der Menschen, welche die betroffenen Gebiete nach dem Erdbeben verlassen hätten, mittlerweile zurückgekehrt sei (beispielsweise wurde für die besonders stark betroffene Provinz Hatay berichtet, dass eine halbe Million Menschen nach dem Erd- beben weggezogen seien, von denen bis Juni 2023 28% in die Provinz

4 INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT / THE WORLD BANK, Global Rapid Post-Disaster Damage Estimation (GRADE) Report: February 6, 2023 Kahramanmaraş Earthquakes - Türkiye Report (English), 20.02.2023, < https://documents1.worldbank.org/curated/en/099022723021250141/pdf/P1788430aeb62f08009b 2302bd4074030fb.pdf > 5 INTERNATIONAL FEDERATION OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (IFRC), Türkiye | Earthquakes Operation Update #2 - Emergency Appeal № MDRTR004, 22.04.2023 < https://reliefweb.int/report/turkiye/turkiyeearth quakes-operation-update-2-emergency-appeal-no-mdrtr004-21042023 > 6 REDAKTIONSNETZWERK DEUTSCHLAND, 7.2.2023, Türkischer Präsident Erdogan ruft nach Erdbeben Ausnahme- zustand in zehn Provinzen aus < https://www.rnd.de/politik/erdbeben-in-der-tuerkei-erdogan-ruft-ausnahmezu stand-in-zehn-provinzen-aus-U7MFB64YDAH2P766GRLHMFQCKA.html > 7 INTERNATIONAL BLUE CRESCENT RELIEF AND DEVELOPMENT FOUNDATION (IBC), Devastating Earthquakes in Southern Türkiye and Northern Syria, October 15th, 2023, Situation Report 28 < https://reliefweb.int/attachments/9569d5d7- 962e-4394-adea-01652222c50e/IBC-Deprem%20Durum%20Raporu28_15Ekim2023.pdf > 8 INTERNATIONAL FEDERATION OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (IFRC), Türkiye | Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal № MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf < https://reliefweb.int/attachments/ c88b9ac8-c5fd-43e2-8936-76f3a514fa20/MDRTR004ou4.pdf >

E-1308/2023 Seite 22 zurückgekehrt seien; in Malatya seien von den 300'000 Weggezogenen bis Juni 2023 42% Rückkehrende registriert worden9.

E. 11.2.2 Versorgung mit Lebensmitteln: Unmittelbar nach den ersten Beben war die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ein vorrangiges Problem, weil in den am schwersten betroffenen Gebieten Märkte höchs- tens eingeschränkt funktionierten und es auch an Möglichkeiten zum Kochen fehlte10. Viele Erdbebenopfer berichteten denn auch über ihre Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln und sauberem Trink- wasser11. Behörden und Hilfsorganisationen reagierten auf diese Heraus- forderung mit der Verteilung von Lebensmitteln und warmem Essen für Erdbebenopfer; diese Massenverteilungen konnten indessen bis Ende Au- gust 2023 in den meisten Provinzen abgeschlossen werden12.

E. 11.2.3 Infrastruktur: Die Erdbeben verursachten erhebliche Schäden an der Verkehrsinfrastruktur. Strassen, Brücken, Eisenbahnlinien und Flug- plätze wurden teilweise beschädigt. Kritische Transportrouten sowie Flug- häfen konnten jedoch nach provisorischen Schadensausbesserungen schnell wieder geöffnet werden. Teile der Wasserversorgung wurden eben- falls beschädigt. Auch diese Schäden konnten indessen schon nach kurzer Zeit weitgehend behoben werden. In vielen Teilen der vom Erdbeben be- troffenen Region war die Gasversorgung temporär unterbrochen13.

E. 11.2.4 Gesundheitsversorgung: Durch die Erdbeben wurden mindestens

E. 11.2.5 Schulwesen: Laut einer Ankündigung des türkischen Bildungsminis- teriums konnten die schulischen Institutionen spätestens Ende April 2023 den Ausbildungsbetrieb wieder aufnehmen; es mangle jedoch an Lehrper- sonal, an psychosozialem Support für Traumatisierte und an Schul- material16.

E. 11.2.6 Wirtschaftliche Situation / Arbeitsplätze: Bei Umfragen im Erdbe- bengebiet gaben viele der befragten Personen an, dass der wirtschaftliche Schaden und der Verlust von Arbeitsplätzen ihre grössten materiellen Probleme darstellen würden. Viele Betriebe mussten aufgrund der Schä- den schliessen, Lieferketten wurden unterbrochen und es gingen – auch in der Landwirtschaft – viele Arbeitsplätze verloren17. Es wird berichtet, dass mehr als 25% der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung den Zugang zur Erwerbstätigkeit verloren habe. Gleichzeitig fehle es auf dem Arbeitsmarkt an qualifizierten Arbeitskräften, von denen viele das Erdbebengebiet ver- lassen hätten18.

14 INTERNATIONAL FEDERATION OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal № MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf < https://reliefweb.int/attachments/ c88b9ac8-c5fd-43e2-8936-76f3a514fa20/MDRTR004ou4.pdf >

E. 11.2.7 Die elf vorübergehend unter Ausnahmezustand gestellten Provin- zen waren und sind naturgemäss unterschiedlich stark von den Folgen der Naturkatastrophe betroffen. Am intensivsten sind die Auswirkungen der Beben heute noch in der südlichsten Provinz Hatay spürbar, die fast die Hälfte aller Todesopfer der ganzen türkischen Erdbebenregion zu beklagen hatte. Während mittlerweile die Trümmerbeseitigung in anderen Teilen der Region weitgehend habe abgeschlossen werden können, sei die Provinz- hauptstadt Antakya Berichten zufolge noch immer kaum wiederzuerken- nen. Etwa 150'000 Menschen würden dort derzeit in Containerstädten leben19; von einem echten Wiederaufbau könne in Antakya noch kaum die Rede sein20. Neben Hatay sind aktuell die Provinzen Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya noch stark von den Folgen der Erdbeben betroffen21.

E. 11.3.1 Gestützt auf diese Informationen zur aktuellen Lage im Erdbeben- gebiet erweist sich die eingangs erwähnte, im Herbst 2023 vom SEM defi- nierte Praxis als sachgerecht: Es ist nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asyl- suchender in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das be- troffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individu- ellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen – nach den vorstehenden Ausführungen insbeson- dere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen, nament- lich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten.

E. 11.3.2 Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen die- ser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine an- dere Region der Türkei zu beantworten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.H.a.

E. 11.4.1 Der Beschwerdeführer ist ein (…)-jähriger, gemäss Akten gesunder Kurde ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat die obligatorische Schule ab- geschlossen und verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über langjährige Berufserfahrung in der (…)branche. Gemäss seinen Angaben hat er bereits in verschiedenen Provinzen der Türkei ge- arbeitet; er wurde auch von türkischen Firmen als (…)arbeiter in mehreren anderen Ländern eingesetzt. Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz Kahramanmaras zuzumuten. An dieser Feststellung ver- mag auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern, dass Angehörige seiner Familie und Freunde bei den Erdbeben vom Februar 2023 getötet worden oder sonst zu Schaden gekommen seien.

E. 11.4.2 Ob das SEM zu Recht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei ausgegangen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

E. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1308/2023 Seite 26 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 16. Mit der Instruktionsverfügung vom 9. März 2023 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Replik ein- gereichten Kostennote vom 4. April 2023 wurden 18 Honorarstunden aus- gewiesen, was angesichts der kaum überdurchschnittlichen Komplexität und der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens als überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung eines notwendigen Vertretungsauf- wands von insgesamt 14 Honorarstunden für das gesamte Beschwerde- verfahren, der ausgewiesenen Auslagen und des in der Verfügung vom

9. März 2023 kommunizierten maximalen Stundenansatzes bei nicht-an- waltlicher Vertretung wird das Honorar für die amtliche Rechtsverbeistän- dung auf insgesamt Fr. 2146.– (inkl. Auslagen) festgelegt und durch die Gerichtskasse entschädigt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1308/2023 Seite 27

E. 12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 UN OFFICE FOR THE COORDINATION OF HUMANITARIAN AFFAIRS (OCHA), Humanitarian Transition Overview - Türkiye Earthquake Response (August 2023), 15.08.2023 < https://reliefweb.int/attachments/53f42352-5808-432b-adaf- a5352e00f7d9/HTO-15082023.pdf >

E. 16 UN CHILDREN'S FUND (UNICEF), UNICEF Türkiye Humanitarian Situation Report No. 9, 24.04.2023, < https:// reliefweb.int/report/turkiye/unicef-turkiye-humanitarian-situation-report-no-9-earthquake-17-april-2023 >

E. 17 TURKISH RED CRESCENT SOCIETY, February 6th earthquake: Current situation analysis and needs assessment - Research report, 21.09.2023 < https://reliefweb.int/attachments/7b6636e4-f845-45fb-a50c-49de5e31ed95/ February_6th_Earthquake_Current_Situation_Report%201.pdf >

E. 18 INTERNATIONAL FEDERATION OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal № MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf < https://reliefweb.int/attachments/ c88b9ac8-c5fd-43e2-8936-76f3a514fa20/MDRTR004ou4.pdf >

E-1308/2023 Seite 24

E. 19 INTERNATIONAL BLUE CRESCENT RELIEF AND DEVELOPMENT FOUNDATION (IBC), Devastating Earthquakes in Southern Türkiye and Northern Syria, October 15th, 2023, Situation Report 28 < https://reliefweb.int/attachments/9569d5d7- 962e-4394-adea-01652222c50e/IBC-Deprem%20Durum%20Raporu28_15Ekim2023.pdf >

E. 20 BRITISH BROADCASTING CORPORATION (BBC), Families in Turkey's quake cities battle dust and rubble six months on, 07.08.2023, < https://www.bbc.com/news/world-europe-66378241 >

E. 21 SUPPORT TO LIFE, Turkey-Earthquake: Emergency Situation Report (22.12.2023) < https://www.supporttolife.org/ wp-content/uploads/2023/12/231219_STL_SitRep28.pdf > (abgerufen am 16.02.2024)

E-1308/2023 Seite 25 Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] für konkrete Prüfkriterien).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2146.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1308/2023 Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Segessenmann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Corinne Reber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Bezirk C._______/ Provinz Kahramanmaras), verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2022, gelangte am (...) Dezember 2022 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen, wo am 14. Dezember 2022 seine Personalien aufgenommen wurden. B. Am 30. Dezember 2022 wurde zunächst ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Er gab dabei an, er sei mit einem von Slowenien ausgestellten Schengenvisum am (...) Januar 2022 für drei Tage geschäftlich nach Wien gereist, anschliessend drei Tage in Slowenien verblieben und danach in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) November 2022 sei er definitiv ausgereist und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, gesund zu sein, jedoch aufgrund von Erlebnissen in der Türkei mitunter Angst und Trauer zu verspüren. C. C.a Am 26. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er dabei massgeblich das Folgende geltend: C.b Er habe die Schule bis zum ersten Gymnasialjahr besucht. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage habe er das Gymnasium abbrechen müssen und anschliessend vorwiegend als (...) gearbeitet. Als Zwanzigjähriger habe er den regulären Militärdienst absolviert. Er habe sich in der Folge jeweils für einige Zeit zum Arbeiten in verschiedenen Staaten (E._______, F._______, G._______ und H._______) aufgehalten; in der Türkei habe er in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Von Anfang 2016 bis Ende 2019 habe er sich für eine Tätigkeit in I._______ anstellen lassen; er sei dann in die Türkei zurückgekehrt und bis September 2022 für dieselbe Firma tätig gewesen. C.c Als Kurde sei er ständigen Diskriminierungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Er liebe die Musik und singe gerne, weshalb er immer wieder zum Singen eingeladen worden sei. So habe er an Hochzeiten traditionelle kurdische Lieder gesungen, wobei er und Freunde, die mitgesungen und dazu Instrumente gespielt hätten, immer wieder von der Gendarmerie für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden seien. Dasselbe sei bei der Teilnahme an Newroz-Feiern geschehen. Sie seien dabei jeweils in ein nahe gelegenes Flüchtlingscamp gebracht, beleidigt und als Terroristen beschimpft worden. Den Beamten sei es um Einschüchterung gegangen; es sei in der Folge nie ein Verfahren eröffnet worden. Weiter hätten die Dorfschützer die Behörden informiert, wenn er mit dem Auto ins Dorf gefahren sei; auch dies habe aber keine weiteren Folgen gezeitigt. Im Militär sei er schikaniert und als Terrorist oder Landesverräter beschimpft worden, weil er auch dort für Freunde kurdische Lieder gesungen habe. Seine Familienmitglieder seien ebenfalls diskriminiert worden; so hätten die Gendarmen die Beerdigung seines Grossvaters gestört. Zudem sei gegen den Willen der lokalen Bevölkerung in seiner Heimat-region ein Flüchtlingslager errichtet und eine Waffenproduktionsanlage mit dem Ziel geplant worden, die Kurden und Aleviten aus der Gegend zu vertreiben. Die Bevölkerung habe erfolglos Unterschriften gegen dieses Projekt der Armee gesammelt. C.d Im Jahr 2018 sei er einfaches Mitglied der Jugendsektion der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in Pazarcik geworden. Er habe bei Wahlen die Ordnungsaufsicht gehabt und versucht, für die Partei Stimmen zu gewinnen. Ein Dorfbewohner - Lehrer und Anhänger der Regierungspartei - sei im Jahr 1990 durch Guerillas umgebracht worden, weshalb einige Dorfbewohner ihn (Beschwerdeführer) als Terroristen beschimpft hätten. Er sei demnach nicht nur seitens des Staates, sondern auch durch die Dorf-bewohner unterdrückt worden. In der Türkei sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Gendarmen seien nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht; nachdem sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie einen Festnahmebefehl erlassen. Gendarmen hätten zuvor ausserdem versucht, ihn an der Teilnahme von Wahlen zu hindern, weil sie gewusst hätten, dass er die HDP wähle. Er habe dennoch jeweils seine Stimme abgeben können, zumal er für die Beaufsichtigung der Wahlurnen zuständig gewesen sei. C.e Am (...) November 2022 sei er auf dem Weg nach Hatay von drei bewaffneten Männern angehalten und gezwungen worden, sie ins Gebirge zu fahren. Dort angekommen, habe man ihn fotografiert, seinen Namen sowie sein Autokennzeichen notiert und ihm Stillschweigen befohlen. Er sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt und habe den Vorfall dem Vater geschildert. Mutmasslich habe jemand das Ereignis in den Bergen beobachtet und dieses sowie sein Autokennzeichen den Behörden gemeldet; jedenfalls habe sich einen Tag später ein Gendarm vom Flüchtlingscamp beim Vater gemeldet und diesen mit ihm (Beschwerdeführer) dorthin beordert. Dort habe der Kommandant ihn an eine Wand gestossen, ihn als Terroristen beschimpft und von ihm wissen wollen, weshalb er drei Guerilla-Kämpfer in die Berge gefahren habe. Nach etwa zwei Stunden sei die Befragung mit der Drohung beendet worden, er werde getötet, wenn er nochmals bei einer solchen Aktion erwischt werde. C.f Nach seiner Ausreise sei der Bruder J._______ zum Sicherheitsamt vorgeladen und über eine Stunde lang wegen ihm verhört worden. Anschliessend sei der besagte Festnahmebefehl ausgestellt worden. C.g Der Beschwerdeführer reichte unter anderem die Kopie seines HDP-Parteiausweises sowie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben, den "Festnahmebefehl" vom (...) Dezember 2022 sowie zwei USB-Sticks mit Videoaufnahmen zu den Akten des SEM. D. Der SEM-Sachbearbeiter liess das als Festnahmebefehl bezeichnete Dokument während der Anhörung einer internen Authentizitätsanalyse unterziehen. Diese ergab, dass es sich, anders als angegeben, um einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines gerichtlichen Vorführbefehls handle und das Dokument aufgrund formaler Fälschungsmerkmale mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Totalfälschung sei. Zu diesen Analyse-ergebnissen wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 26. Januar 2023 das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 2. Februar 2023 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Stellungnahme ging am Folgetag beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (gleichentags durch Aushändigung eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerde-führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge-händigt. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. H. H.a Mit Eingabe vom 7. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 ein. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidfindung; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H.b Der Beschwerde wurde das Schreiben eines türkischen Anwalts vom 24. Februar 2023, die Kopie eines Haftbefehls vom (...) Dezember 2022 und ein Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystems (Ulusal Yargi A i Bilisim Sistemi [UYAP]) beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. J. J.a Die Vorinstanz liess sich am 20. März 2023 zu den Beschwerdevorbringen vernehmen, wobei sie an den Erwägungen in der Verfügung vom 6. Februar 2023 vollumfänglich festhielt. J.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer, unter Gewährung des Replikrechts, die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. J.c Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 4. April 2023 seine Stellungnahme zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Situation in seiner Heimatprovinz, die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 besonders stark betroffen sei. Er habe - mit wenigen Unterbrüchen - sein ganzes Leben in dieser Provinz gelebt und verfüge nur dort über ein soziales Netzwerk. Im Fall der Abweisung seines Asylgesuchs wäre (im Sinn der aktuellen Praxis des SEM) jedenfalls von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Beim angeblichen Festnahme- respektive Vorführbefehl handle es sich nur um einen Antrag zur Ausstellung eines solchen Dokuments. Beim Beweismittel handle es sich zudem höchstwahrscheinlich um eine Total-fälschung. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermöchten die Erkenntnisse der amtsinternen Authentizitätsanalyse nicht zu entkräften. Es sei realitätsfremd, dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Besitz eines von der Staatsanwaltschaft erlassenen Antrags zur Erstellung eines Vorführbefehls gekommen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie unbekannte Personen erkannt haben sollten, dass er drei Guerillakämpfer in die Berge gefahren habe und dass er schon am Folgetag zum Flüchtlingscamp bestellt worden sei. Das Kernelement der Asylvorbringen sei nicht glaubhaft. 4.1.2 Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei in der Tat verschiedenen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Gemäss konstanter Praxis würden solche Nachteile für sich allein aber - auch nach dem Putschversuch vom Juli 2016 und der seither allgemein verschlechterten Menschenrechtslage, von der auch die Kurden betroffen seien - nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten polizeilichen Festhaltungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, und sie seien flüchtlingsrechtlich deshalb nicht relevant. 4.1.3 Die Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird an der Echtheit des beim SEM eingereichten Beweismittels festgehalten. Die in der Anhörung thematisierte falsche Jahrzahl auf dem Dokument dürfte auf einem Versehen der ausstellenden Behörde beruhen; die Angaben des Monatstages stimme aber mit seinen Aussagen überein. Der vom SEM bemängelte Aufbau des Schreibens sei wohl darauf zurückzuführen, dass es sich um ein "eher internes Schreiben" handle, welches keinen formellen Anforderungen genügen müsse. Ob die Funktionsnummer des Staatsanwaltes ungültig sei, könne mangels Offenlegens der Quellen des SEM nicht verifiziert werden. Im Übrigen sei der Zugriff auf türkische Datenbanken bei Terrorismusvorwurf stark eingeschränkt; mutmasslich habe deshalb auch das SEM keinen Zugriff gehabt. Ein mit der Beschwerde eingereichtes Beweismittel belege nunmehr, dass wegen des Vorfalls mittlerweile ein Haftbefehl ergangen sei. Es sei keineswegs realitätsfremd, dass der am selben Ort wohnhafte Bruder das beim SEM eingereichte Dokument habe erhalten können. Diese Faktoren sowie der Umstand, dass im UYAP ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren ersichtlich sei, lasse auf die Fehlerhaftigkeit der Dokumentenanalyse der Vorinstanz schliessen. 4.2.2 Er sei als aktives und unbequemes HDP-Mitglied bekannt gewesen und seit seiner Jugend durch das Singen kurdischer Lieder aufgefallen. Die türkischen Behörden hätten sich deswegen immer wieder nach ihm erkundigt und ihn bei Veranstaltungen jeweils kurzzeitig in Gewahrsam genommen, befragt und wieder gehen lassen. Auch im Militärdienst sei er wegen des Singens kurdischer Lieder aufgefallen, beleidigt und schikaniert worden. All dies habe er realistisch und ohne Übertreibungen vorgetragen. Als Mitglied der HDP habe er Wahlen organisiert, Aufsichtsaufgaben wahrgenommen und Mitgliederstimmen angeworben. Die Regierung sei schon damals aktiv gegen ihn vorgegangen und habe ihn beispielsweise am Wählen zu hindern versucht. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass er ein behördlich bekannter Kurde sei. 4.2.3 Die Vorfälle vom November 2022 und die Folgeereignisse habe er plausibel, substanziiert und ohne Widersprüche geschildert. Die protokollierten Aussagen würden eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen, welche die Vorinstanz vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Das SEM habe dabei den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und es unterlassen, Unklarheiten bei der Anhörung abzuklären. 4.2.4 Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer als Kurde habe erdulden müssen, in einer Gesamtbetrachtung zu werten seien. Sein Lebenslauf, die erlebten Schikanen und die Mitgliedschaft bei der HDP würden ein erhöhtes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 hätten die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen Kurden weiter zugenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der Beschwerdeführer wegen der ihm zugeschriebenen Hilfeleistungen inhaftiert. Zusätzlich würde eine (Haft-)Strafe für die Verletzung des Ausreiseverbots respektive wegen illegaler Ausreise hinzukommen. Allein deswegen würde er bei einer Einreise umgehend festgenommen. Dass er wiederholt von den türkischen Behörden schikaniert, festgenommen, verhört und schliesslich unter Terrorverdacht zur Haft ausgeschrieben worden sei, sei klarer Ausdruck eines Politmalus. In der Summe der einzelnen Nachteile werde klar, dass er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne. Auch bestehe für Kurden insbesondere im Süden der Türkei derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatliche Möglichkeit, sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu wehren - schon gar nicht, wenn man vom Staat als Unterstützer der PKK angesehen werde. Daher sei bereits die hängige Strafuntersuchung für sich allein asylrelevant. Aufgrund der Verschärfung seines Profils wegen des Vorfalls im Jahr 2022 sei mit einer Intensivierung der Verfolgung und mit Misshandlungen zu rechnen. 4.2.5 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie besitze ein grosses amtsinternes länderspezifisches Wissen und eine grosse Menge an Vergleichsmaterial türkischer Amtsdokumente. Um einen Lerneffekt zu vermeiden, würden diese in den Asylverfahren nicht im Einzelnen offengelegt. Soweit als möglich seien dem Beschwerdeführer die einzelnen Fälschungsmerkmale während der Anhörung vom 26. Januar 2023 vorgetragen und sei ihm damit das rechtliche Gehör gewährt worden. Der UYAP-Ausdruck stelle lediglich eine Einstiegsmaske ohne inhaltliche Aussage dar; daraus werde nicht erkennbar, dass ein Verfahren gegen ihn hängig wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte im Übrigen daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich um das vorliegend behauptete Verfahren handeln würde. 4.3.2 Der mit der Beschwerde nachgereichte Haftbefehl trage auffälligerweise dasselbe Datum wie der angebliche Antrag auf dessen Ausstellung. Hingegen fehle die Nennung der auf dem Antrag vermerkten Verfahrensnummer; stattdessen sei eine neue Verfahrensnummer aufgeführt, die viel zu tief sei und nicht stimmen könne. Das Hauptfälschungsmerkmal des angeblichen Haftbefehls bestehe indes darin, dass die Personennummer des Richters im Ausstellungsjahr 2022 nicht vorgekommen sei. Es handle sich auch beim Haftbefehl um eine Totalfälschung. Das ebenfalls eingereichte Anwaltsschreiben sei sehr oberflächlich gehalten und enthalte keine Hinweise auf konkrete Strafverfahren oder Risiken bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei. Es werde auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer Demonstration festgehalten worden sei, wovon dieser bei der Anhörung nicht berichtet habe. Schliesslich erscheine die Vorstellung nach wie vor absurd, der interne Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Haftbefehls sei den Verwandten des Beschwerdeführers zu Hause abgegeben worden. 4.3.3 Nach der beschädigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (angesichts der erneuten Einreichung einer Totalfälschung auf Beschwerdeebene) werde darauf verzichtet, auf weitere Punkte betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 4.4 4.4.1 In der Replik wird bezüglich der angeblichen Fälschungsmerkmale im Antragsschreiben vom (...) Dezember 2022 festgehalten, zumindest teilweise müsse der Analysebericht, sofern ein solcher existiere, dem Beschwerdeführer offengelegt werden; die bisherigen Ausführungen der Vor-instanz würden dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen. Es fehle zudem weiterhin die Übersetzung des Schreibens. Es werde beantragt, dieses Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft sowie die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente amtlich zu übersetzen oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu zu geben. 4.4.2 Dem Screenshot des UYAP-Ausdrucks sei durchaus eine Aussage zu entnehmen; mit dem Login des Beschwerdeführers (das hiermit offeriert werde) gelange man via Suchfunktion zur UYAP-Datenbank. Dort könne der Haftbefehl mittels der vier Buchstabenfolgen (auf dem Screenshot) gesucht werden. Es erfolge die Meldung, das Dokument sei nicht freigegeben zum Herunterladen, was bei laufenden Verfahren wegen Terrorismusverdacht üblich sei. Dieser Treffer im UYAP-System zeige auf, dass der Haftbefehl im System existiere und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Zu den von der Vorinstanz zum Haftbefehl genannten Fälschungsmerkmalen sei mangels Offenlegens der verwendeten internen Quellen eine adäquate Stellungnahme nicht möglich. Es sei festzuhalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls und der Haftbefehl durchaus dasselbe Datum aufweisen könnten, zumal den Behörden die Abwesenheit des Beschwerdeführers offenbar sofort klar geworden sei. Auch sei denkbar, dass dem Bruder des Beschwerdeführers nur das Antragschreiben gezeigt worden sei, obwohl bereits ein Haftbefehl ausgestellt gewesen sei; ebenso denkbar seien zwei verschiedene - parallel geführte - Verfahren. All dies abzuklären (zum Beispiel über eine Botschaftsabklärung), habe die Vorinstanz unterlassen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Verfahrensnummern auf Antragsschreiben und Haftbefehl könne nur spekuliert werden. Bei unterschiedlichen Ausstell-Behörden könnten die Nummern durchaus divergieren. Eine Übersetzung würde mehr Klarheit bringen und es werde auch hier um Offenlegung des Vergleichsmaterials ersucht. Was das angebliche Hauptfälschungsmerkmal des Haftbefehls betreffe, sei unklar, auf was die Vorinstanz ihre Erkenntnis stütze, zumal deren Aussage auch bedeute, dass die Nummer des Richters authentisch sei. Ungeachtet der Frage der Echtheit des Antragsschreibens müsse im Zweifelsfall jedenfalls die Echtheit des Haftbefehls angenommen werden. Die marginalen Beanstandungen der Vorinstanz liessen nicht auf eine Totalfälschung schliessen. 4.4.3 Das Anwaltsschreiben sei zwar tatsächlich recht knapp gehalten. Es sei als Begleitschreiben zum Haftbefehl verfasst worden, der über diesen Anwalt bei den Behörden habe erhältlich gemacht werden können. Das Schreiben führe übereinstimmend mit dem Haftbefehl konkret den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf auf. Es sei zudem nicht von Demonstrationsteilnahmen die Rede, sondern es werde nur der entsprechende Straftatbestand genannt. Ausserdem sei auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen des politischen Engagements bei der HDP möglich, was die Teilnahme an Versammlungen beinhalte. Im Zweifelsfall sei der Anwalt des Beschwerdeführers auf der Schweizer Vertretung zu befragen. 4.4.4 Hinsichtlich der Zustellung des Antragsschreibens der Staatsanwaltschaft zu Hause sei auf das in der Beschwerde Gesagte zu verweisen. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.). 5.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 5.1.3 Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die internen Analysen verweigert. 5.1.4 Das SEM hat zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die internen Dokumentenanalysen abgestellt. Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 28 VwVG in diesem Zusammenhang korrekt gewährt worden ist: Der Beschwerdeführer hatte das erste Dokument vom (...) Dezember 2022 anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2023 zu den Akten gereicht. Dazu wurden ihm erste Fragen zum Erhalt sowie zum Inhalt gestellt (vgl. Protokoll Anhörung F38, 40, 60 f.) und ihm eine erste Auffälligkeit in Bezug auf die offenkundig falsche Datierung des Deliktszeitpunkts angezeigt (vgl. a.a.O. F75). Der SEM-Sachbearbeiter liess das Dokument während laufender Anhörung durch einen Analysten überprüfen und unterbreitete dem Beschwerdeführer gegen Ende der Befragung die resultierenden Erkenntnisse zusammenfassend zur Stellungnahme (vgl. a.a.O. F80 f.). Dieses transparente (und effiziente) Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die bei diesem Verfahrensschritt mitwirkende Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob in diesem Zusammenhang denn auch keine Einwände. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM einlässlich zu dem mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl, wobei einzelne Fälschungsmerkmale wiederum in zusammenfassender Art und Weise aufgelistet wurden. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik hinreichend zu dieser Stellungnahme äussern. 5.1.5 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für eine weitere Behandlung des Antrags auf Offenlegung (vgl. Replik S. 1 f. und 4). 5.1.6 An den vorgehenden Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Dokuments noch keine integrale Übersetzung vorlag: Es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das türkisch-sprachige Dokument vor der Einreichung inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Der Instruktionsrichter hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - seinem Antrag entsprechend - übersetzen lassen; ein Abgleich dieser Übersetzung mit den Ausführungen des auf die Analyse türkischer Verfahrensdokumente spezialisierten SEM-Mitarbeiters (vgl. Aktenstück A20/1) ergibt, dass dieser offensichtlich über die für die Analyse notwendigen Kenntnisse dieser Sprache verfügt. 5.2 5.2.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die behördliche Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG); diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). 5.2.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt. Wie nachfolgend ausgeführt wird, war die Vorinstanz bei der Aktenlage des vorliegenden Asylverfahrens nicht gehalten, weitere sachverhaltliche Abklärungen - namentlich durch entsprechende Aufträge an die Schweizerische Botschaft in der Türkei - vorzunehmen. Auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt vollumfänglich an. Es kann vorab auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest: 6.2 Der Beschwerdeführer hat zwei angebliche Behördendokumente zum Beleg einer staatlichen Verfolgung zu den Akten gereicht, die beide mehrere formelle Fälschungsmerkmale aufweisen. Hinzu kommen auch inhaltliche Ungereimtheiten. 6.3 . 6.3.1 Vorab erstaunt es einigermassen, dass der Beschwerdeführer - der über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt und das Gymnasium aus finanziellen Gründen abbrechen musste (vgl. Protokoll Anhörung F19) - in der Anhörung behauptete, der von ihm eingereichte Antrag des Staatsanwalts an ein Gericht sei von der "Gendarmerie" verfasst worden (vgl. a.a.O. F36 S. 8). 6.3.2 Auf dem Schreiben wird als Deliktsdatum (suç tarihi) der (...) November 2021 genannt, während der Beschwerdeführer durchwegs angegeben hat, der Vorfall mit den drei bewaffneten Unbekannten habe sich am (...) November 2022 ereignet (vgl. a.a.O. F56). Damit stimmen sowohl der Tag als auch die Jahreszahl nicht mit seinen Angaben überein. 6.3.3 Das Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft - vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als Festnahmebefehl bezeichnet - datiert vom (...) Dezember 2022, wobei es gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Befragung seines Bruders erlassen worden sei (vgl. a.a.O. F36 S. 8: "Danach hat die Gendarmerie gegen mich einen Festnahmebefehl erlassen"). Dieses Verhör des Bruders soll eine Woche bis zehn Tage nach der Einreichung seines Asylgesuchs (am [...] Dezember 2022) respektive der Zuweisung in "den Kanton" [recte: das Bundesasylzentrum] D._______" erfolgt sein (vgl. a.a.O. F76), zeitlich demnach deutlich nach dem (...) Dezember 2022. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe wegen dieses Festnahmebefehls rasch das Heimatland verlassen müssen (vgl. a.a.O. F36 S. 8: "Gegen mich wurde ein Festnahmebefehl erlassen. Deshalb musste ich schnell mein Heimatland verlassen"); seine Ausreise erfolgte indessen am (...) November 2022 (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch S. 1), mithin vor der Datierung des vermeintlichen Festnahmebefehls. 6.3.4 Diese vielen Ungereimtheiten bestätigen die Richtigkeit der Feststellung der Vorinstanz, das Dokument vom (...) Dezember 2022 sei gefälscht. 6.4 6.4.1 Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen seien gemäss Beschwerdeführer durch einen nunmehr in der Türkei bevollmächtigten Anwalt erhältlich gemacht worden und im Nachgang zum (gefälschten, wie soeben festgestellt) Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft ergangen. Allein vor diesem Hintergrund sind an der Echtheit namentlich des Haftbefehls erhebliche Zweifel anzubringen. 6.4.2 Zudem ist bei der vorliegenden zeitlichen Konstellation nicht nachvollziehbar, dass der angebliche Haftbefehl dasselbe Datum ([...] Dezember 2022) wie das zuvor ergangene Antragsschreiben aufweist; dies umso weniger, als dieser Tag ein (...) war. Bestätigt werden die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls dadurch, dass dieser sich auf das interne Antragsschreiben mit der Untersuchungsnummer (...) beziehen soll, die Untersuchungsnummer der Staatsanwaltschaft dann jedoch nicht mit dieser übereinstimmt. Dass die Verfahrensnummer geändert haben könnte (vgl. Replik S. 3 f.), ist unter den gegebenen Umständen kaum wahrscheinlich, zumal es um dasselbe Strafverfahren gehen soll. Insgesamt erweist sich der neu vorgelegte Haftbefehl damit ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gefälscht. 6.4.3 Bei dieser Sachlage kann dem angeblichen Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2023, das in der Tat äusserst knapp und vage formuliert ist, höchstens der Charakter eines - inhaltlich unwahren - Gefälligkeitsschreibens zukommen. 6.4.4 Der eingereichte UYAP-Ausdruck ist, wie vom SEM korrekt festgehalten, für den Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation nicht aussagekräftig. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nach der Befragung vom (...) November 2022 etwa sieben Mal telefonisch aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten zu melden, und am (...) November 2022 hätten ihn einige "Dorfschützer" zudem von einer bevorstehenden Inhaftierung gewarnt, in seinen protokollierten Aussagen keine Übereinstimmung finden. 6.6 Die behauptete staatliche Verfolgung, zu deren Beleg gefälschte Beweismittel eingereicht worden sind, ist offenkundig unglaubhaft (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6.7 6.7.1 In der Beschwerde wird zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausführlich über erlittene Nachteile, Schikanen und Behelligungen namentlich von Gendarmen aufgrund seiner kurdischen Ethnie berichtet. Die Vorinstanz hat diese Schilderungen nicht in Zweifel gezogen. Sie hat jedoch zutreffend und praxiskonform dargelegt, dass solche Nachteile allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffen und diese nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem hat die Recht-sprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen festgelegt, welche bei den Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und statt vieler das Urteil BVGer D-2842/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H.). 6.7.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer in diesem Kontext nicht darzutun oder glaubhaft zu machen, dass er als kurdischer Musiker über das allgemeine Mass an Nachteilen Verfolgung erlitten hat respektive er mit einem Politmalus rechnen müsste. Dies gilt auch unter der Annahme, dass es sich bei ihm tatsächlich um ein einfaches HDP-Mitglied handelt (womit die Frage offenbleiben kann, ob die diesbezüglichen Beweismittel authentisch oder ebenfalls gefälscht sind). 6.8 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Es ist ihm nicht gelungen, Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers verheerende Erdbeben. In der angefochtenen Verfügung, die zufälligerweise am gleichen Tag verschickt wurde, konnte dies vom SEM noch nicht thematisiert werden. In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liege inmitten des Erdbebengebiets und seine Familie sei direkt von diesen Ereignissen betroffen, bei denen mehrere Angehörige ihr Leben verloren hätten. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdeführer - der jung, gesund und familiär ungebunden sei - über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer von den Erdbeben nicht betroffenen Region der Türkei verfüge. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 9. Mai 2023 bestritten; er liess darauf hinweisen, dass das SEM zurzeit in anderen Verfahren die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in die elf von der Erbebenkatastrophe betroffenen Provinzen als "generell unzumutbar" qualifiziere. Er könne wegen seiner familiären Bindungen einzig in seine Heimatregion zurückkehren, weshalb jedenfalls der Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei auch bei ihm als unzumutbar zu qualifizieren sei. 10.3 10.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM in einer ersten Phase nach den Erdbeben vom 6. Februar 2023 tatsächlich in mehreren Verfahren den Vollzug der Wegweisung in die betroffene Region als "zurzeit unzumutbar" bezeichnet. 10.3.2 Diese Praxis der Vorinstanz wurde allerdings nach einer ausführlichen Analyse der Situation vom Spätsommer 2023 wieder aufgegeben. Seit Herbst 2023 weist das SEM in seinen Wegweisungsverfügungen in standardisierten Erwägungen darauf hin, dass der Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden sei. Es seien in dieser Region zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut, was zu einer Knappheit von Wohnraum und einem Anstieg der Immobilienpreise respektive Mietzinsen geführt habe. Der türkische Staat leiste Betroffenen aber finanzielle Unterstützungsbeiträge und auch Nichtregierungsorganisationen würden Unterstützung materieller und finanzieller Art anbieten. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei in gewissen Provinzen erschwert, es herrsche jedoch kein allgemeiner Medikamentenmangel. Für bestimmte Personengruppen sei der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung - aus finanziellen Gründen oder weil sie in ihrer Mobilität eingeschränkt seien - eingeschränkt; auch diesbezüglich würden jedoch internationale und Nicht-regierungsorganisationen Hilfe leisten. Zahlreiche Personen, welche ihre Herkunftsprovinz wegen der Erdbeben verlassen hätten, seien inzwischen wieder zurückgekehrt. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in diese elf Provinzen sei deshalb nicht mehr generell zu verneinen, sondern in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu prüfen und beantworten. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt im vorliegenden Verfahren eine grundsätzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die von der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 betroffenen Provinzen vor. Aus diesem Grund wurde für das Urteil in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG ein aus fünf Richterinnen und Richtern gebildeter Spruchkörper eingesetzt. Die nachfolgenden E. 11.1-11.3 bildeten überdies Gegenstand eines Koordinationsverfahrens unter allen Richterinnen und Richtern der beiden Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts. 11. 11.1 Am 6. Februar 2023 erschütterte ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens[1]. Im gleichen Monat folgten weitere Nachbeben mit einer maximalen Stärke von 6.7[2]; im April 2023 kam es zu weiteren Erdstössen mit einer Stärke von 3.6 bis 4.6 auf der Richterskala[3]. In den elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, lebten im Februar 2023 rund 14 Millionen Menschen[4]. Die schweren Erdbeben hatten hohe Verluste an Menschenleben und umfangreiche Zerstörungen zur Folge. Die Zahl der Todesopfer in der Türkei liegt bei über 50 000; rund 108 000 Personen wurden durch Folgen der Erdbeben verletzt. Gut 3 Millionen Menschen wurden vorübergehend obdachlos, mehr als 500'000 mussten evakuiert werden[5]. Unmittelbar nach den ersten Beben wurde in zehn dieser Provinzen (für die Dauer von drei Monaten) der Ausnahmezustand verhängt[6]. 11.2 Die aktuelle Lage im türkischen Erdbebengebiet stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 11.2.1 Wohnraum: Nach türkischen Behördenangaben wurden bei den Erdbeben in der Region rund 37'000 Gebäude vollständig zerstört und insgesamt rund 311'000 Gebäude mit 872'000 Wohneinheiten aufgrund der erlittenen Schäden unbewohnbar[7]. Nach einer ersten Phase gingen die türkischen Behörden ab Mai 2023 dazu über, betroffene Menschen aus Zelt-Notunterkünften in neue Siedlungen mit Wohncontainern umzuplatzieren; diese wurden in der Folge zunehmend besser verfügbar[8]. Im August 2023 waren nach Behördenangaben nur noch rund 23'000 Personen in Zelt-unterkünften und bereits 321'000 in Container-Siedlungen untergebracht. Behördlicherseits wurde festgestellt, dass ein Teil der Menschen, welche die betroffenen Gebiete nach dem Erdbeben verlassen hätten, mittlerweile zurückgekehrt sei (beispielsweise wurde für die besonders stark betroffene Provinz Hatay berichtet, dass eine halbe Million Menschen nach dem Erdbeben weggezogen seien, von denen bis Juni 2023 28% in die Provinz zurückgekehrt seien; in Malatya seien von den 300'000 Weggezogenen bis Juni 2023 42% Rückkehrende registriert worden[9]. 11.2.2 Versorgung mit Lebensmitteln: Unmittelbar nach den ersten Beben war die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ein vorrangiges Problem, weil in den am schwersten betroffenen Gebieten Märkte höchstens eingeschränkt funktionierten und es auch an Möglichkeiten zum Kochen fehlte[10]. Viele Erdbebenopfer berichteten denn auch über ihre Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser[11]. Behörden und Hilfsorganisationen reagierten auf diese Herausforderung mit der Verteilung von Lebensmitteln und warmem Essen für Erdbebenopfer; diese Massenverteilungen konnten indessen bis Ende August 2023 in den meisten Provinzen abgeschlossen werden[12]. 11.2.3 Infrastruktur: Die Erdbeben verursachten erhebliche Schäden an der Verkehrsinfrastruktur. Strassen, Brücken, Eisenbahnlinien und Flugplätze wurden teilweise beschädigt. Kritische Transportrouten sowie Flughäfen konnten jedoch nach provisorischen Schadensausbesserungen schnell wieder geöffnet werden. Teile der Wasserversorgung wurden ebenfalls beschädigt. Auch diese Schäden konnten indessen schon nach kurzer Zeit weitgehend behoben werden. In vielen Teilen der vom Erdbeben betroffenen Region war die Gasversorgung temporär unterbrochen[13]. 11.2.4 Gesundheitsversorgung: Durch die Erdbeben wurden mindestens 15 Krankenhäuser in zehn Provinzen mittelschwer bis schwer beschädigt. Gemäss den verfügbaren Informationen haben allerdings mehr als 90% der internationalen medizinischen Notfallteams die Türkei bis Ende Mai 2023 wieder verlassen; die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung wurde weitgehend wieder an das örtliche Gesundheitswesen rückübertragen, das sich langsam wieder erhole. Die spontane Abwanderung der städtischen Bevölkerung in ländliche Provinzgebiete ab Februar 2023 führte dort zu einer Überlastung der Gesundheitssysteme, auf welche die Behörden unter anderem mit der Entsendung "mobiler Kliniken" reagierte[14]. Bei einer Umfrage in den vier schwer betroffenen Provinzen Adiyaman, Hatay, Kahramanmaras und Malatya vom August 2023 gaben rund ein Fünftel der befragten Personen an, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben[15]. 11.2.5 Schulwesen: Laut einer Ankündigung des türkischen Bildungsministeriums konnten die schulischen Institutionen spätestens Ende April 2023 den Ausbildungsbetrieb wieder aufnehmen; es mangle jedoch an Lehrpersonal, an psychosozialem Support für Traumatisierte und an Schulmaterial[16]. 11.2.6 Wirtschaftliche Situation / Arbeitsplätze: Bei Umfragen im Erdbebengebiet gaben viele der befragten Personen an, dass der wirtschaftliche Schaden und der Verlust von Arbeitsplätzen ihre grössten materiellen Probleme darstellen würden. Viele Betriebe mussten aufgrund der Schäden schliessen, Lieferketten wurden unterbrochen und es gingen - auch in der Landwirtschaft - viele Arbeitsplätze verloren[17]. Es wird berichtet, dass mehr als 25% der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung den Zugang zur Erwerbstätigkeit verloren habe. Gleichzeitig fehle es auf dem Arbeitsmarkt an qualifizierten Arbeitskräften, von denen viele das Erdbebengebiet verlassen hätten[18]. 11.2.7 Die elf vorübergehend unter Ausnahmezustand gestellten Provinzen waren und sind naturgemäss unterschiedlich stark von den Folgen der Naturkatastrophe betroffen. Am intensivsten sind die Auswirkungen der Beben heute noch in der südlichsten Provinz Hatay spürbar, die fast die Hälfte aller Todesopfer der ganzen türkischen Erdbebenregion zu beklagen hatte. Während mittlerweile die Trümmerbeseitigung in anderen Teilen der Region weitgehend habe abgeschlossen werden können, sei die Provinzhauptstadt Antakya Berichten zufolge noch immer kaum wiederzuerkennen. Etwa 150'000 Menschen würden dort derzeit in Containerstädten leben[19]; von einem echten Wiederaufbau könne in Antakya noch kaum die Rede sein[20]. Neben Hatay sind aktuell die Provinzen Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya noch stark von den Folgen der Erdbeben betroffen[21]. 11.3 11.3.1 Gestützt auf diese Informationen zur aktuellen Lage im Erdbebengebiet erweist sich die eingangs erwähnte, im Herbst 2023 vom SEM definierte Praxis als sachgerecht: Es ist nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asyl-suchender in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. 11.3.2 Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] für konkrete Prüfkriterien). 11.4 11.4.1 Der Beschwerdeführer ist ein (...)-jähriger, gemäss Akten gesunder Kurde ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat die obligatorische Schule abgeschlossen und verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über langjährige Berufserfahrung in der (...)branche. Gemäss seinen Angaben hat er bereits in verschiedenen Provinzen der Türkei gearbeitet; er wurde auch von türkischen Firmen als (...)arbeiter in mehreren anderen Ländern eingesetzt. Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz Kahramanmaras zuzumuten. An dieser Feststellung vermag auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern, dass Angehörige seiner Familie und Freunde bei den Erdbeben vom Februar 2023 getötet worden oder sonst zu Schaden gekommen seien. 11.4.2 Ob das SEM zu Recht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei ausgegangen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

16. Mit der Instruktionsverfügung vom 9. März 2023 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Replik eingereichten Kostennote vom 4. April 2023 wurden 18 Honorarstunden ausgewiesen, was angesichts der kaum überdurchschnittlichen Komplexität und der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens als überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung eines notwendigen Vertretungsaufwands von insgesamt 14 Honorarstunden für das gesamte Beschwerdeverfahren, der ausgewiesenen Auslagen und des in der Verfügung vom 9. März 2023 kommunizierten maximalen Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung wird das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung auf insgesamt Fr. 2146.- (inkl. Auslagen) festgelegt und durch die Gerichtskasse entschädigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2146. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: [1]ETH Zürich, «Erdbeben in der Türkei war ein Doppelbeben», 30.03.2023, [die in diesem Urteil zitierten Internetquellen wurden, wo nicht anders erwähnt, zuletzt am 6. Dezember 2023 abgerufen] [2]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #2 - Emergency Appeal MDRTR004, 22.04.2023, [3]UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Türkiye: 2023 Earthquakes Situation Report No. 15, as of 20 April 2023, 21.04.2023, [4]International Bank for Reconstruction and Development / The World Bank, Global Rapid Post-Disaster Damage Estimation (GRADE) Report: February 6, 2023 Kahramanmara Earthquakes - Türkiye Report (English), 20.02.2023, [5]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye | Earthquakes Operation Update #2 - Emergency Appeal MDRTR004, 22.04.2023 [6]RedaktionsNetzwerk Deutschland, 7.2.2023, Türkischer Präsident Erdogan ruft nach Erdbeben Ausnahme-zustand in zehn Provinzen aus [7]International Blue Crescent Relief and Development Foundation (IBC), Devastating Earthquakes in Southern Türkiye and Northern Syria, October 15th, 2023, Situation Report 28 [8]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye | Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf [9]UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian Transition Overview - Türkiye Earthquake Response (August 2023), 15.08.2023 [10]UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Türkiye: 2023 Earthquakes Situation Report No. 12, as of 30 March 2023, 30.03.2023 [11]Turkish Red Crescent Academy, February 6th earthquake: Current situation analysis and needs assessment - Research report, 21.09.2023 [12]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye | Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf [13]International Bank for Reconstruction and Development / The World Bank Global, Rapid Post-Disaster Damage Estimation (GRADE) Report: February 6, 2023 Kahramanmara Earthquakes - Türkiye Report (English), 20.02.2023 [14]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf [15]UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian Transition Overview - Türkiye Earthquake Response (August 2023), 15.08.2023 [16]UN Children's Fund (UNICEF), UNICEF Türkiye Humanitarian Situation Report No. 9, 24.04.2023, [17]Turkish Red Crescent Society, February 6th earthquake: Current situation analysis and needs assessment - Research report, 21.09.2023 [18]International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies (IFRC), Türkiye / Earthquakes Operation Update #4 - Emergency Appeal MDRTR004, 30.09.2023, abgerufen auf [19]International Blue Crescent Relief and Development Foundation (IBC), Devastating Earthquakes in Southern Türkiye and Northern Syria, October 15th, 2023, Situation Report 28 [20]British Broadcasting Corporation (BBC), Families in Turkey's quake cities battle dust and rubble six months on, 07.08.2023, [21]Support to Life, Turkey-Earthquake: Emergency Situation Report (22.12.2023) (abgerufen am 16.02.2024)