Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (…) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Am 6. Dezember 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 18. April 2023 wurde der Be- schwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz C._______, geboren, wo er inklusive Kindergarten (…) Jahre die Schule besucht habe. Als Folge der bewaffneten Auseinandersetzung in C._______ sei er im Alter von (…) oder (…) Jahren mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Dort habe er (…) Jahre das Gymnasium besucht und bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er sei noch vor dem Abschluss des Gym- nasiums etwa (…) ausgereist. Während der Schule habe er in D._______ in einer Verkaufshalle für (…) und (…) als (…) in einem (…) gearbeitet. Zudem habe er eine Saison in E._______ in der (…)ernte gearbeitet. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern – die ältesten (…) seien bereits aus- gezogen – noch in D._______. Sein Vater pendle zwischen C._______, wo er sich zurzeit aufhalte, und D._______. Er sei aufgrund des Krieges im Südosten und des Rassismus im Westen der Türkei ausgereist. In C._______ habe er wegen den bewaffneten Aus- einandersetzungen sehr viel Druck erlebt (Hunger, Ausgangssperren und Polizeikontrollen; zudem sei sein Vater im Jahr (…) angeschossen und ihr Haus zerstört worden). In E._______, wo er (Beschwerdeführer) im Jahr (…) oder (…) gearbeitet habe, seien sie während der Arbeit von Bürgern aus dem Nachbarsdorf mit Messern angegriffen worden. In D._______ habe er in der Schule und auf der Arbeit Rassismus erlebt, weswegen er die Arbeit und auch die Schule aufgegeben habe. Ferner habe er auch Rassismus im alltäglichen Leben erlebt. Wenn er im Tram gesessen sei und auf kurdisch gesprochen habe, sei er böse angeschaut worden. Er habe keine kurdische Musik hören können. Er habe jeweils an allen Newroz-Feierlichkeiten und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe zudem im Büro der HDP Kindern Zucker gegeben und Tee verteilt. Dane- ben habe er sich nicht für die HDP engagiert, um seine Schullaufbahn nicht zu beeinflussen. Ausserdem müsse er (…) in den Militärdienst gehen. Er würde an die Grenze geschickt, wo er Kurden töten müsste. Wer sich
D-2842/2023 Seite 3 widersetze, dem werde entweder eine Behinderung zugefügt oder der würde getötet oder ins Gefängnis gesteckt. Er habe noch kein Aufgebot erhalten. Er habe keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden. Als Kleinkind habe er (…) Glasstücke in sein (…) bekommen, weshalb er (…) operiert worden sei. Wenn es kalt sei, habe er Schmerzen. Wegen seiner Erleb- nisse sei sein psychischer Gesundheitszustand nicht unbedingt gut. A.d Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis, einen Schüleranmeldungsbericht sowie diverse Fotos und Bildschirmaufnahmen (alles in Kopie) zu den Ak- ten. A.e Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 20. April 2023 den Ent- scheidentwurf zu. Mit Schreiben vom 21. April 2023 nahm der Beschwer- deführer Stellung dazu. Er machte geltend, er leide wirklich unter der Diskriminierung aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie in der Türkei. Die Situation sei für ihn psychisch nicht mehr tragbar. Ansonsten hätte er niemals in seinem jungen Alter seine Fa- milie verlassen und wäre nicht in die Schweiz gekommen, wo er nieman- den kenne. Er wisse zudem mit Sicherheit, dass er seinen Militärdienst im Osten leisten und gegen seine kurdischen Brüder kämpfen müsste. Die türkischen Behörden würden bewusst Kurden im Osten einsetzen. Das sei allgemeinbekannt. B. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. C. Am (…) beendete die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis zum Be- schwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Poststempel) – mutmasslich in türkischer Sprache – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht.
D-2842/2023 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh- rer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertief- ten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um superprovisorischen Vollzugsstopp und Gewährung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den An- trag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund des psychischen Drucks sowie der schlechten physischen Verfassung während der Anhörung vom
18. April 2023 nicht alle relevanten Tatsachen im Detail habe ausführen können. Vor der Anhörung hätte eine ärztliche Untersuchung stattfinden und den psychischen Beeinträchtigungen hätte Rechnung getragen wer- den müssen. Dadurch, dass das SEM dies unterlassen habe, sei der An-
D-2842/2023 Seite 6 spruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden; massgebliche Asylgründe seien nicht vollständig erhoben worden.
E. 4.4 Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2023 erklärte der Beschwerde- führer, dass er alles gesagt habe sowie – angesprochen darauf, wie es ihm im Zeitpunkt der Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht gehe, und ob er im Stande sei, bei der Befragung mitzuwirken – dass es ihm gut gehe und er dazu im Stande sei (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F5, F12 und F92). Zu- dem bestätigte er am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Zugleich erklärte die anwesende Rechtsvertreterin, dass sie keine weiteren Fragen hatte und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift. Zwar machte der Beschwer- deführer anlässlich der Anhörung geltend, er habe (…)probleme und in psychischer Hinsicht gehe es ihm «50:50», ohne sein «50:50» damals oder im weiteren Verlauf des Verfahrens näher auszuführen. Bezeichnender- weise wurde er sodann trotz entsprechenden Hinweises der Vorinstanz (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F12) in der Schweiz nicht beim medizini- schen Personal vorstellig. Insgesamt finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, alle seine Vorbringen vor- zutragen. Ferner hätte der im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertre- tene Beschwerdeführer angebliche weitere oder detailliertere Vorbringen auch nachträglich, insbesondere anlässlich seiner Stellungnahme vom
21. April 2023 zum Entscheidentwurf, geltend machen können, was er aber nicht getan hat. Selbst auf Beschwerdeebene legt er nicht dar, welche Vor- bringen er noch hätte darlegen wollen. Nach dem Gesagten finden sich keine Hinweise, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf einen unvollständigen Sachverhalt hindeuten.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuwei- sen. Der Sachverhalt ist – auch in gesundheitlicher Hinsicht – als erstellt zu erachten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2842/2023 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Tür- kei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die geltend gemachten Diskrimi- nierungen (Beschimpfungen, Auslachen und böse angeschaut werden) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden, zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem stelle auch der befürchtete Militärdienst (wie auch ein all- fälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer An- griffe eingesetzt werden dürfe. Eine allfällige Stationierung des Beschwer- deführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwi- schen Stationierungsort und seiner Ethnie liesse sich nicht herstellen, zu- mal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorge- nommen werde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, nicht mit Bestimmtheit zu wissen, in welche Region der Tür- kei er eingesetzt würde. Ein Aufgebot habe er noch nicht erhalten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, ihm würden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden weitere Diskriminierungen sowie Übergriffe auf Leib und Leben drohen. Er sei deswegen sehr verängstigt und psychisch ange-
D-2842/2023 Seite 8 schlagen. Durch die Drohungen und Übergriffe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er entgegen der Argumentation der Vorinstanz ernsthaf- ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG ausgesetzt. Neben der «allge- meinen Situation» habe er bereits über viele Jahre hinweg Diskriminierung und schlechte Behandlung in der Türkei erlebt. Die Situation für Kurden in der Türkei sei zurzeit extrem schwierig, was zahlreiche Berichte belegen würden. Gemäss diesen komme es wiederholt zu willkürlichen Angriffen auf Kurden und Mitglieder von sympathisierenden Parteien durch den Staat und Private. Aufgrund seines bereits angeschlagenen psychischen Zustands würde dies für ihn zu einer unerträglichen Situation führen. Er hätte ständig Angst vor erneuten Angriffen und würde extrem unter der ständigen Diskriminierung leiden. Es sei davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand dort weiter verschlechtern würde. Demnach würde eine Wegweisung in die Türkei in weiteren Verfolgungshandlungen gegen ihn gipfeln. Als vulnerable Person, welche eine besondere Verfol- gungssensibilität aufweise, komme die zu erwartende rassistische Diskri- minierung und Folter einer asylrelevanten Verfolgung gleich. Auch gelte zu erwähnen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst drohe und er möglicherweise in Konfliktgebiete gesendet würde. Für Kur- den stelle der Militärdienst in der Türkei oftmals eine Demütigung dar, wel- che mit zusätzlicher Schikane, Diskriminierung sowie Misshandlungen al- lein aufgrund der Herkunft einhergehe. Verweigerer des Militärdienstes würden oftmals in Polizeigewahrsam genommen oder würden sich gar mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert sehen, wobei oftmals auch Folter ange- wendet werde.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.2 Die geschilderten Vorfälle aus seiner Kindheit in C._______ wegen der Auseinandersetzung zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem türkischen Staat sowie der Angriff in E._______ durch Bürger der Nachbarsgemeinde im Jahr (…) oder (…) lagen bei der Ausreise im (…) bereits mehrere Jahre zurück. Zudem ist der Beschwerdeführer nach die- sen Vorfällen, ungefähr im Jahr (…) oder (…), mit seiner Familie nach D._______, einem Tourismusort im Südwesten der Türkei, gezogen (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F54). Es fehlt bereits ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise (vgl. Urteil des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.3 m.w.H.).
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E. 7.3 Dementsprechend ist auch seinen Vorbringen (vgl. insbesondere act. SEM 1204643-18/12 F63) und seiner Beschwerde zu entnehmen, dass er nicht spezifisch wegen diesen Vorfällen ausgereist ist, sondern im Wesent- lichen wegen der allgemeinen Situation für Kurden in der Türkei und dem von ihm (zuletzt in D._______) erlebten alltäglichen Rassismus (böse Bli- cke, Diskriminierungen, Anfeindungen). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdi- schen Ethnie in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, al- lerdings vermögen diese Nachteile gemäss konstanter Praxis die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6 m.w.H.). Auch die geltend gemachten Diskriminierungen in den letzten Jahren vor der Ausreise in D._______, die der Beschwerdeführer abgesehen von den bösen Blicken im Tram nicht konkret ausführte, stellen – insbesondere im Hinblick auf ihre geringe Intensität – offensichtlich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die vorgebrachten Dis- kriminierungen objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit beim Beschwerdefüh- rer zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt haben oder – im Falle einer Rückkehr – künftig führen könnten, so dass ein weiterer Ver- bleib in der Türkei unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht würde (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). Daran vermag auch der geltend gemachte psychische Zustand des Beschwerdeführers (es gehe ihm in psychischer Hinsicht «50:50»; vgl. auch oben E. 4.4) nichts zu ändern.
E. 7.4 Weiter kann dem vom Beschwerdeführer befürchteten Einzug in den Militärdienst, anlässlich welchem er angeblich im Osten der Türkei gegen Angehörige der kurdischen Ethnie kämpfen müsste, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffe- nen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Es besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Ur- teile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H. sowie zu- letzt D-5690/2021 vom 25. Mai 2023 E. 6.4). Entsprechend erklärte auch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. April 2023, dass manche in den Osten und manche in den Westen geschickt werden und er nicht wisse, wo er seinen Einsatz zu leisten hätte sowie dass sein Bruder
D-2842/2023 Seite 10 die Möglichkeit hatte, seinen Militärdienst im Westen zu leisten (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F83). Weiter stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätz- lich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es liegen keine An- haltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte (vgl. Urteile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H.).
E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit- punkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei einer besonderen Gefährdung im Heimatland ausgesetzt. Die verschiede- nen Risikofaktoren liessen einzig den Schluss zu, dass er bei einer Rück- kehr einem realen Risiko («real risk») ausgesetzt wäre, Folter oder un- menschlicher, erniedrigender Strafe unterworfen zu werden. Der türkische Staat sei erwiesenermassen nicht in der Lage beziehungsweise willens, ihn vor Übergriffen durch die Behörden oder durch Private zu schützen.
E. 9.2.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Zudem ergeben sich we- der aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt, oben E. 7). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 9.3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz impliziere, die Türkei sei als sicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG zu behandeln. Aufgrund der mangelnden Rechtssicherheit und der Weige- rung, Übergriffe auf die kurdische Minderheit zu unterbinden und zu unter- suchen, werde allerdings deutlich, dass der türkische Staat keine
D-2842/2023 Seite 12 angemessenen Massnahmen ergreife, um Diskriminierungen und Verfol- gung zu verhindern, und dass er in seinem Herkunftsland nicht in der Lage sei, vom Schutz durch den Staat zu profitieren. Für ihn sei die Türkei daher nicht als sicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG zu betrach- ten.
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat zuletzt für mehrere Jahre in der Provinz D._______ gelebt, wo nach wie vor seine Mutter und (…) seiner Geschwis- ter leben sowie – mit Unterbrüchen – sein Vater (vgl. act. SEM 1204643- 13/10 Rz. 1.16.04). Die allgemeine Lage dort ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer E- 5243/2022 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.2 sowie E-814/2023 vom 22. Februar 2023 E. 7.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Türkei kein sicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG sei, ist unbehelflich, zumal sich die Vorinstanz vorliegend bei ihrer korrekten Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf eine entsprechende Regelvermutung gestützt hat. In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage gera- ten wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann. Er verfügt über eine (…) Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung, zu- letzt in D._______ für (…) Jahre als (…) in einem (…) (vgl. act. SEM 1204643-13/10 Rz. 1.17.04 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr an seine schulische und berufliche Laufbahn anknüp- fen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zusätzlich hat er in der Türkei – über- wiegend in D._______ – seine Familie, der es finanziell gut geht und die ihn unterstützt (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F31). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzu- stellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen einge- reicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend ge- machten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme des Beschwerdeführers (Probleme mit dem […] und psychische Beschwerden) nicht als derart gra- vierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entge- genstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Voll- zugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten
D-2842/2023 Seite 13 Beschwerden jedenfalls nicht erreicht. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2842/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2842/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (...) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Am 6. Dezember 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 18. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz C._______, geboren, wo er inklusive Kindergarten (...) Jahre die Schule besucht habe. Als Folge der bewaffneten Auseinandersetzung in C._______ sei er im Alter von (...) oder (...) Jahren mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Dort habe er (...) Jahre das Gymnasium besucht und bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er sei noch vor dem Abschluss des Gymnasiums etwa (...) ausgereist. Während der Schule habe er in D._______ in einer Verkaufshalle für (...) und (...) als (...) in einem (...) gearbeitet. Zudem habe er eine Saison in E._______ in der (...)ernte gearbeitet. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern - die ältesten (...) seien bereits ausgezogen - noch in D._______. Sein Vater pendle zwischen C._______, wo er sich zurzeit aufhalte, und D._______. Er sei aufgrund des Krieges im Südosten und des Rassismus im Westen der Türkei ausgereist. In C._______ habe er wegen den bewaffneten Auseinandersetzungen sehr viel Druck erlebt (Hunger, Ausgangssperren und Polizeikontrollen; zudem sei sein Vater im Jahr (...) angeschossen und ihr Haus zerstört worden). In E._______, wo er (Beschwerdeführer) im Jahr (...) oder (...) gearbeitet habe, seien sie während der Arbeit von Bürgern aus dem Nachbarsdorf mit Messern angegriffen worden. In D._______ habe er in der Schule und auf der Arbeit Rassismus erlebt, weswegen er die Arbeit und auch die Schule aufgegeben habe. Ferner habe er auch Rassismus im alltäglichen Leben erlebt. Wenn er im Tram gesessen sei und auf kurdisch gesprochen habe, sei er böse angeschaut worden. Er habe keine kurdische Musik hören können. Er habe jeweils an allen Newroz-Feierlichkeiten und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe zudem im Büro der HDP Kindern Zucker gegeben und Tee verteilt. Daneben habe er sich nicht für die HDP engagiert, um seine Schullaufbahn nicht zu beeinflussen. Ausserdem müsse er (...) in den Militärdienst gehen. Er würde an die Grenze geschickt, wo er Kurden töten müsste. Wer sich widersetze, dem werde entweder eine Behinderung zugefügt oder der würde getötet oder ins Gefängnis gesteckt. Er habe noch kein Aufgebot erhalten. Er habe keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden. Als Kleinkind habe er (...) Glasstücke in sein (...) bekommen, weshalb er (...) operiert worden sei. Wenn es kalt sei, habe er Schmerzen. Wegen seiner Erlebnisse sei sein psychischer Gesundheitszustand nicht unbedingt gut. A.d Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis, einen Schüleranmeldungsbericht sowie diverse Fotos und Bildschirmaufnahmen (alles in Kopie) zu den Akten. A.e Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 20. April 2023 den Entscheidentwurf zu. Mit Schreiben vom 21. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu. Er machte geltend, er leide wirklich unter der Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei. Die Situation sei für ihn psychisch nicht mehr tragbar. Ansonsten hätte er niemals in seinem jungen Alter seine Familie verlassen und wäre nicht in die Schweiz gekommen, wo er niemanden kenne. Er wisse zudem mit Sicherheit, dass er seinen Militärdienst im Osten leisten und gegen seine kurdischen Brüder kämpfen müsste. Die türkischen Behörden würden bewusst Kurden im Osten einsetzen. Das sei allgemeinbekannt. B. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am (...) beendete die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Poststempel) - mutmasslich in türkischer Sprache - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um superprovisorischen Vollzugsstopp und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund des psychischen Drucks sowie der schlechten physischen Verfassung während der Anhörung vom 18. April 2023 nicht alle relevanten Tatsachen im Detail habe ausführen können. Vor der Anhörung hätte eine ärztliche Untersuchung stattfinden und den psychischen Beeinträchtigungen hätte Rechnung getragen werden müssen. Dadurch, dass das SEM dies unterlassen habe, sei der An-spruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden; massgebliche Asylgründe seien nicht vollständig erhoben worden. 4.4 Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er alles gesagt habe sowie - angesprochen darauf, wie es ihm im Zeitpunkt der Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht gehe, und ob er im Stande sei, bei der Befragung mitzuwirken - dass es ihm gut gehe und er dazu im Stande sei (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F5, F12 und F92). Zudem bestätigte er am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Zugleich erklärte die anwesende Rechtsvertreterin, dass sie keine weiteren Fragen hatte und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er habe (...)probleme und in psychischer Hinsicht gehe es ihm «50:50», ohne sein «50:50» damals oder im weiteren Verlauf des Verfahrens näher auszuführen. Bezeichnenderweise wurde er sodann trotz entsprechenden Hinweises der Vorinstanz (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F12) in der Schweiz nicht beim medizinischen Personal vorstellig. Insgesamt finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, alle seine Vorbringen vorzutragen. Ferner hätte der im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer angebliche weitere oder detailliertere Vorbringen auch nachträglich, insbesondere anlässlich seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zum Entscheidentwurf, geltend machen können, was er aber nicht getan hat. Selbst auf Beschwerdeebene legt er nicht dar, welche Vorbringen er noch hätte darlegen wollen. Nach dem Gesagten finden sich keine Hinweise, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf einen unvollständigen Sachverhalt hindeuten. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. Der Sachverhalt ist - auch in gesundheitlicher Hinsicht - als erstellt zu erachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen (Beschimpfungen, Auslachen und böse angeschaut werden) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem stelle auch der befürchtete Militärdienst (wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine allfällige Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner Ethnie liesse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, nicht mit Bestimmtheit zu wissen, in welche Region der Türkei er eingesetzt würde. Ein Aufgebot habe er noch nicht erhalten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, ihm würden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden weitere Diskriminierungen sowie Übergriffe auf Leib und Leben drohen. Er sei deswegen sehr verängstigt und psychisch angeschlagen. Durch die Drohungen und Übergriffe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er entgegen der Argumentation der Vorinstanz ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG ausgesetzt. Neben der «allgemeinen Situation» habe er bereits über viele Jahre hinweg Diskriminierung und schlechte Behandlung in der Türkei erlebt. Die Situation für Kurden in der Türkei sei zurzeit extrem schwierig, was zahlreiche Berichte belegen würden. Gemäss diesen komme es wiederholt zu willkürlichen Angriffen auf Kurden und Mitglieder von sympathisierenden Parteien durch den Staat und Private. Aufgrund seines bereits angeschlagenen psychischen Zustands würde dies für ihn zu einer unerträglichen Situation führen. Er hätte ständig Angst vor erneuten Angriffen und würde extrem unter der ständigen Diskriminierung leiden. Es sei davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand dort weiter verschlechtern würde. Demnach würde eine Wegweisung in die Türkei in weiteren Verfolgungshandlungen gegen ihn gipfeln. Als vulnerable Person, welche eine besondere Verfolgungssensibilität aufweise, komme die zu erwartende rassistische Diskriminierung und Folter einer asylrelevanten Verfolgung gleich. Auch gelte zu erwähnen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst drohe und er möglicherweise in Konfliktgebiete gesendet würde. Für Kurden stelle der Militärdienst in der Türkei oftmals eine Demütigung dar, welche mit zusätzlicher Schikane, Diskriminierung sowie Misshandlungen allein aufgrund der Herkunft einhergehe. Verweigerer des Militärdienstes würden oftmals in Polizeigewahrsam genommen oder würden sich gar mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert sehen, wobei oftmals auch Folter angewendet werde. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Die geschilderten Vorfälle aus seiner Kindheit in C._______ wegen der Auseinandersetzung zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem türkischen Staat sowie der Angriff in E._______ durch Bürger der Nachbarsgemeinde im Jahr (...) oder (...) lagen bei der Ausreise im (...) bereits mehrere Jahre zurück. Zudem ist der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen, ungefähr im Jahr (...) oder (...), mit seiner Familie nach D._______, einem Tourismusort im Südwesten der Türkei, gezogen (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F54). Es fehlt bereits ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise (vgl. Urteil des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Dementsprechend ist auch seinen Vorbringen (vgl. insbesondere act. SEM 1204643-18/12 F63) und seiner Beschwerde zu entnehmen, dass er nicht spezifisch wegen diesen Vorfällen ausgereist ist, sondern im Wesentlichen wegen der allgemeinen Situation für Kurden in der Türkei und dem von ihm (zuletzt in D._______) erlebten alltäglichen Rassismus (böse Blicke, Diskriminierungen, Anfeindungen). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, allerdings vermögen diese Nachteile gemäss konstanter Praxis die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6 m.w.H.). Auch die geltend gemachten Diskriminierungen in den letzten Jahren vor der Ausreise in D._______, die der Beschwerdeführer abgesehen von den bösen Blicken im Tram nicht konkret ausführte, stellen - insbesondere im Hinblick auf ihre geringe Intensität - offensichtlich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die vorgebrachten Diskriminierungen objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit beim Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt haben oder - im Falle einer Rückkehr - künftig führen könnten, so dass ein weiterer Verbleib in der Türkei unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht würde (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). Daran vermag auch der geltend gemachte psychische Zustand des Beschwerdeführers (es gehe ihm in psychischer Hinsicht «50:50»; vgl. auch oben E. 4.4) nichts zu ändern. 7.4 Weiter kann dem vom Beschwerdeführer befürchteten Einzug in den Militärdienst, anlässlich welchem er angeblich im Osten der Türkei gegen Angehörige der kurdischen Ethnie kämpfen müsste, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Es besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H. sowie zuletzt D-5690/2021 vom 25. Mai 2023 E. 6.4). Entsprechend erklärte auch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. April 2023, dass manche in den Osten und manche in den Westen geschickt werden und er nicht wisse, wo er seinen Einsatz zu leisten hätte sowie dass sein Bruder die Möglichkeit hatte, seinen Militärdienst im Westen zu leisten (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F83). Weiter stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte (vgl. Urteile des BVGer D-1307/2020 vom 13. März 2020 E. 7.2 m.w.H.). 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei einer besonderen Gefährdung im Heimatland ausgesetzt. Die verschiedenen Risikofaktoren liessen einzig den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko («real risk») ausgesetzt wäre, Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Strafe unterworfen zu werden. Der türkische Staat sei erwiesenermassen nicht in der Lage beziehungsweise willens, ihn vor Übergriffen durch die Behörden oder durch Private zu schützen. 9.2.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt, oben E. 7). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz impliziere, die Türkei sei als sicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG zu behandeln. Aufgrund der mangelnden Rechtssicherheit und der Weigerung, Übergriffe auf die kurdische Minderheit zu unterbinden und zu untersuchen, werde allerdings deutlich, dass der türkische Staat keine angemessenen Massnahmen ergreife, um Diskriminierungen und Verfolgung zu verhindern, und dass er in seinem Herkunftsland nicht in der Lage sei, vom Schutz durch den Staat zu profitieren. Für ihn sei die Türkei daher nicht als sicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG zu betrachten. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat zuletzt für mehrere Jahre in der Provinz D._______ gelebt, wo nach wie vor seine Mutter und (...) seiner Geschwister leben sowie - mit Unterbrüchen - sein Vater (vgl. act. SEM 1204643-13/10 Rz. 1.16.04). Die allgemeine Lage dort ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer E-5243/2022 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.2 sowie E-814/2023 vom 22. Februar 2023 E. 7.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Türkei kein sicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG sei, ist unbehelflich, zumal sich die Vorinstanz vorliegend bei ihrer korrekten Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf eine entsprechende Regelvermutung gestützt hat. In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann. Er verfügt über eine (...) Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung, zuletzt in D._______ für (...) Jahre als (...) in einem (...) (vgl. act. SEM 1204643-13/10 Rz. 1.17.04 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr an seine schulische und berufliche Laufbahn anknüpfen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zusätzlich hat er in der Türkei - überwiegend in D._______ - seine Familie, der es finanziell gut geht und die ihn unterstützt (vgl. act. SEM 1204643-18/12 F31). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme des Beschwerdeführers (Probleme mit dem [...] und psychische Beschwerden) nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden jedenfalls nicht erreicht. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: