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E-3435/2023

E-3435/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat am 3. Juli 2022, reiste gemeinsam mit seinem Cousin B._______ (N […]) in die Schweiz und ersuchte hier am 8. Juli 2022 um Asyl. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 12. Juli 2022 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend: A] 8). Am 15. August 2022 und am 20. Sep- tember 2022 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A13 und A20). A.b Am 28. September 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. A.c Am 17. August 2022 liess er diverse Unterlagen bezüglich seiner ge- sundheitlichen Beschwerden einreichen. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023, welche dem Beschwerdeführer am

15. Mai 2023 eröffnet wurde, verneinte das SEM dessen Flüchtlingseigen- schaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen unter anderem folgende Unterlagen in Kopie bei:

E-3435/2023 Seite 3 - Ein Artikel vom (…), wonach D._______ als Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im Kampf gefallen sei (Bei- lage 4), - Auszüge aus Wikipedia über die Spezialeinheit der türkischen Polizei in E._______; Beilage 5), - eine Presseerklärung des Governments F._______ vom (…) mit Übersetzung (Beilage 6), - ein Auszug beziehungsweise ein Bild einer Facebook-Seite der Türkiye Güvenlik Koruculari (türkischen Sicherheitskräfte; Beilage 7), - einen Artikel bezüglich einer Fernsehsendung des ARD (Magazin Weltspiegel) über die türkischen Dorfschützer (Beilage 8). D. Am 16. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerde gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Da- bei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3435/2023 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3 Der Beschwerdeführer begründet sein Eventualbegehren auf Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit einer Verletzung der Unter- suchungs- und der Begründungspflicht seitens des SEM. Er bringt vor, das SEM habe seine Aussagen pauschal als unglaubhaft be- wertet und fälschlicherweise, insbesondere mit Hinweis auf Aktenstellen die gerade Realkennzeichen enthielten oder falsch interpretiert worden seien, als unsubstantiiert bezeichnet, obwohl er konkrete und detaillierte Angaben gemacht habe. Damit vermengt er offensichtlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung; ob diese zutreffend ist, wird im Rahmen der materiellen Über- prüfung zu würdigen sein. Inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht richtig erstellt worden sei, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der ersten Befragung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, über seine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu infor- mieren. Daraufhin gab er zu Protokoll, er habe Fussschmerzen und Schwierigkeiten beim Laufen. Er sei auch angeschossen worden, weshalb er mit dem (…) Probleme habe, und auch psychisch gehe es ihm nicht so gut (A13 F29ff.). Das SEM stellte dann zu allen Beschwerden Rückfragen. Sodann fanden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse me- dizinische Akten Eingang ins vorinstanzliche Dossier (A14 bis A18). Hin- sichtlich psychischer Beschwerden gab der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsresultaten mmcheck (MEK) vom 11. Juli 2022 an, er habe Schwierigkeiten beim Einschlafen, hingegen keine Alpträume oder Ängste (A15). Sodann wurde er gemäss der Medizinischen Dokumentation der EVZ C._______ Pflege am 14. Juli 2022 von seiner zugewiesenen Rechts- vertreterin zum Pflegeschalter geschickt, da er über psychische Beschwer- den geklagt habe. Es belaste ihn sehr, dass er nicht schlafen könne und Alpträume habe; er wünsche sich eine psychotherapeutische Behandlung. In der Folge wurde eine entsprechende Anmeldung veranlasst (A16). An- lässlich der ersten Befragung am 15. August 2022 gab er dann auf die Frage, seit wann es ihm psychisch nicht gut gehe an, seit er hier sei, weil

E-3435/2023 Seite 5 er immer an seine Familie denke (A13 F36). Dass seine körperlichen oder seine psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in einer Weise be- einträchtigt hätten, dass er der Befragung und/oder der Anhörung zu den Asylgründen nicht hätte folgen können, oder dass sein Aussageverhalten davon entscheidend beeinflusst gewesen wäre, wie nun in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, findet in den Akten keine Stütze. Dasselbe gilt hinsichtlich des nun plötzlich geltend gemachten tiefen Bildungsstandes, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, acht Jahre lang die Schule besucht und die Mittelschule abgeschlossen zu haben (A13 F9, F11, F13). Auch der nicht näher begründete Einwand, wonach das SEM die Begrün- dungspflicht verletzt habe, trifft angesichts der ausführlich und nachvoll- ziehbar begründeten Verfügung offensichtlich ins Leere. Der Rückwei- sungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuch macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in G._______ in der Provinz F._______ ge- lebt. Mit (…) oder (…) Jahren ([…]) habe er die Mittelschule abgeschlos- sen. Im Militärdienst sei er aufgrund seiner ethnischen aber insbesondere auch religiösen Zugehörigkeit schikaniert und unter Druck gesetzt worden.

E-3435/2023 Seite 6 Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Hirte und Bauer im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Gemeinsam mit seinem Cousin B._______ (N [...]) habe er in der Umgebung seines Dorfes als Ziegenhirte gearbeitet. Dabei seien sie immer wieder Repressionen und Bedrohungen von Dorfschützern sowie von Mitgliedern des Geheimdienstes ausgesetzt gewesen, weil die Behörden sie verdächtigt hätten, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Eine Tante, die sich der PKK angeschlossen habe, sei vor circa 20 Jahren in den Bergen gefallen, ebenso der Cousin D._______, der PKK-Kämpfer gewesen sei, im Frühjahr 2022. Sodann sei ein Onkel wäh- rend mehreren Jahren in Haft gewesen. Er und sein Cousin B._______ seien keine PKK-Mitglieder gewesen, sie hätten aber gelegentlich solche angetroffen, wenn sie in den Weidegebieten unterwegs gewesen seien. Auch hätten sie für diese Fälle immer etwas mehr Proviant bei sich gehabt, den sie mit den Kämpfern geteilt hätten, doch seien die Begegnungen im- mer zufällig gewesen. Da die Mitglieder der PKK auch heimlich zu ihnen nach Hause gekommen seien, um mit Nahrungsmitteln versorgt zu wer- den, sei er vor zehn Jahren wegen der Unterstützung von PKK-Mitgliedern angezeigt worden. (…) hätten sich Dorfschützer und Mitglieder bei ihm und seinem Cousin B._______ nach dem Aufenthaltsort der PKK erkundigt, als sie mit den Tieren im Weidegebiet unterwegs gewesen seien. Dabei sei er angeschossen worden und er habe noch heute Splitter im Körper. (…) hät- ten die Sicherheitskräfte seinen Hund erschossen und ihn einen Berghang hinunter geworfen. Dabei habe er sich die Ferse gebrochen und mehrere Monate im Bett bleiben müssen; man habe ihn nicht behandeln wollen. Ungefähr im Februar (…) hätten ihn Mitglieder des Geheimdienstes zu Hause aufgesucht, seine Eltern verprügelt und ihn mit einem Messer am Bein verletzt. In den zwei Jahren vor der Ausreise seien etwa drei bis vier Mal Mitglieder des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen, um sich nach dem Aufenthaltsort der PKK in den Bergen zu erkundigen. Dabei hätten sie ihn misshandelt. Bei der zweiten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer einen weiteren Zwischenfall, der sich im Anschluss an die Trauerfeier für den im (…) als Märtyrer gefallenen Cousin D._______ ereignet habe. Auf dem Nachhau- seweg seien er, sein Cousin B._______ und dessen Vater von den Sicher- heitsbehörden angehalten und verprügelt worden. Daraufhin sei er mit sei- nem Cousin B._______ nach H._______ aufgebrochen. Sie hätten beab- sichtigt, dort eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich seien sie aber aus der Türkei ausgereist und gemeinsam in die Schweiz gelangt.

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E. 5.2 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien weitestgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen und vermittelten keine persönliche Betroffenheit. Bei der Erstbefragung habe er im Rahmen des freien Berichts lediglich er- klärt, weil er und sein Cousin B._______ ständig Repressionen und Bedro- hungen der Dorfschützer, der Mitarbeiter des Geheimdienstes und der «Teams» ausgesetzt gewesen seien, seien sie zusammen in die Schweiz gereist und hätten hier ein Asylgesuch gestellt. Auf mehrmalige Aufforde- rung hin, den geltend gemachten Sachverhalt zu präzisieren beziehungs- weise konkret und detailliert über die geltend gemachten Bedrohungen zu erzählen habe er nur sehr allgemeine Angaben gemacht respektive stich- wortartig das bereits Gesagte wiederholt, ohne einlässlich auf die einzel- nen Ereignisse einzugehen. Dasselbe gelte für die geschilderten Schüsse auf seinen Hund sowie den Messerangriff in seinem Haus. Obwohl ihm dabei nochmals erklärt worden sei, in welcher Detailliertheit er das angeb- lich Erlebte vorbringen solle, seien seine Antworten weitgehend stichwort- artig und seine Ausführungen bezüglich seiner persönlichen Beobachtun- gen einsilbig ausgefallen. Auch an der zweiten Anhörung hätten seine Aus- führungen nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte (im be- haupteten Kontext mit einer behördlichen Verfolgung) erlebt. Zwar seien seine Angaben etwas ausführlicher ausgefallen und einige wenige Äusse- rungen könnten als Realkennzeichen gelten, doch mangle es seinen Schil- derungen in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation durch die türkischen Sicherheitskräfte an Realkennzeichen. Gerade die eigentli- che Verfolgungssituation rund um den Vorfall als er angeschossen worden sei, habe er erneut nicht substantiieren können. Aus einem Eintrag der Pflege in der medizinischen Dokumentation des EVZ C._______ vom 18. Juli 2022 gehe dann hervor, dass er seit einem Luftgewehrangriff nach wie vor Blei-Fremdkörper im (…)- und (…)bereich habe (A15). Bei Luftgewehren handle es sich jedoch um Sport- und Übungsgeräte mit geringer Reichweite und Durchschlagskraft. Es dürfe äusserst unwahrscheinlich sein, dass die türkischen Sicherheitskräfte bei ihren Fahndungen nach einer Terrororganisation Luftgewehre einsetzten. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachte Schussver- letzung nicht in dem von ihm genannten Kontext erfolgt sein könne. Den Vorfall nach der Trauerfeier für seinen als Märtyrer gefallenen Cousin D._______ habe er dann an der Anhörung erstmals und nur auf explizite Nachfrage hin erwähnt, am Ende der ersten Befragung habe er

E-3435/2023 Seite 8 demgegenüber die Frage, ob er alle Gesuchsgründe habe vortragen kön- nen, bejaht. Spätestens an dieser Stelle hätte er jedoch den Vorfall erwäh- nen können. Da seine Angaben zu diesem Vorfall im Vergleich zu seinen übrigen Angaben relativ ausführlich ausgefallen seien, könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Sicherheitskräfte die Trauerfeier beobachtet und ihn wegen seiner Teilnahme eingeschüchtert hätten. Hingegen sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Vorfall für ihn weitere Konsequen- zen nach sich gezogen hätte. Er sei weder politisch aktiv noch stehe er aktiv in Kontakt mit der PKK oder anderen gewaltbereiten Organisationen oder Parteien. Er sei bis anhin nie angeklagt, verurteilt oder verhaftet wor- den und verfüge entsprechend nicht über ein Profil, welches das spezifi- sche Interesse der Behörden wecken könnte. Daher führe dieser Vorfall, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter stellt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorkommnissen, die er gemeinsam mit seinem Cousin B._______ erlebt habe, namentlich der Vorfall mit der Schussver- letzung sowie derjenige im Anschluss an die Trauerfeier, stimmten in zahl- reichen Punkten nicht mit denjenigen seines Cousins, der grösstenteils die gleichen Asylgründe vorgebracht habe, überein. Schliesslich führten die konsultieren Asylakten seiner Familienangehörigen in der Schweiz zu keiner anderen Einschätzung, da seine Vorbringen we- der in direktem Zusammenhang mit seinen Verwandten in der Schweiz stünden noch er entsprechende Probleme geltend gemacht habe.

E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass er bereits während seiner Schulzeit aufgrund seiner kurdischen Ethnie Ge- walterfahrungen gemacht habe. Da er nur Kurdisch habe sprechen kön- nen, habe ihn ein Lehrer in der Primarschule sehr schwer geschlagen und er habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. Auch im Internat habe er stän- dig Gewalt erlebt. Er stamme sodann aus einer politisch aktiven Grossfa- milie. Insbesondere in der Familie seiner Mutter seien viele als Unterstützer der PKK gefallen. Dies gehe auch aus dem mit der Beschwerde einge- reichten Zeitungsartikel zum Tod des Cousins D._______ (Beilage 4) her- vor. Er wiederholt, dass er den Sicherheitskräften bekannt und wegen sei- ner Hilfeleistungen für die PKK von den Dorfschützern und Mitgliedern der Spezialeinheiten des türkischen Staates mehrmals angegriffen und lebens- gefährlich verletzt worden sei. Danach sei er nicht richtig medizinisch ver- sorgt worden, noch heute benötige er medizinische Behandlung. Im

E-3435/2023 Seite 9 Übrigen müsse die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seine individuellen Umstände berücksichtigen. Er sei eine schwer traumatisierte Person, die sich mangels Bildung und intellektueller Fähigkeiten nicht rich- tig und ausreichend ausdrücken könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Bezeichnungen der türkischen Sicherheitskräfte in den letzten Jah- ren häufig geändert hätten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er die Vorfälle detailliert, plausibel, wahrheitsgemäss und mit vielen Realkennzeichen geschildert. Insbesondere den Schusswechsel habe er sehr detailliert geschildert und auf entsprechende Nachfragen Einzelheiten angegeben. Die Vorinstanz gehe auch fälschlicherweise davon aus, dass die Dorfschützer keine Luftgewehre einsetzen würden. Wie aus der Be- schwerdebeilage 7 hervorgehe, würden sowohl sie als auch die Spezial- einheiten verschiedene Waffen auf sich tragen. Dass unter anderem auch Luftgewehre zum Einsatz kämen, gehe aus der Beschwerdebeilage 8 her- vor.

E. 6.1 Offenkundig konnte der Beschwerdeführer keine auch nur einigermas- sen detaillierte Schilderung seiner Begegnungen und Gewalterfahrungen mit den türkischen Behörden machen, obwohl er immer wieder aufgefor- dert wurde, die geltend gemachten Ereignisse «mit Details» (bspw. A13 F124), «detailliert» beziehungsweise «möglichst detailliert» (ebd. F105 ff. und F170; A20 F78), aber auch «so detailliert wie möglich» (A13 F136) oder «ganz detailliert» (A20 F66) zu schildern. An dieser Einschätzung vermag er mit seinen gegenteiligen und nur pau- schal erhobenen Behauptungen nichts zu ändern. Wie unter Erwägung 3 bereits erwogen, ist nicht ersichtlich, inwiefern er mangels sprachlicher und intellektueller Fähigkeiten, fehlender Schulbildung sowie dem Umstand, dass er schwer traumatisiert sei, sich nicht richtig und ausreichend hätte ausdrücken können. Abgesehen davon hat er weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung Probleme während seiner Schulzeit geltend ge- macht, vielmehr bringt er in der Beschwerde erstmals vor, er sei schon in der Kindheit staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen und in der Primar- schule von einem Lehrer körperlich und psychisch misshandelt worden; er habe damals unter Schock gestanden und mehrere Tage nicht sprechen können; aus Angst sei er ein Jahr der Schule ferngeblieben. Wie ebenfalls bereits unter Erwägung 3 abgehandelt, sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender psychi- scher Probleme die geltend gemachten Ereignisse nicht genauer hätte schildern können. Sodann ist nicht richtig, dass das SEM keinerlei

E-3435/2023 Seite 10 Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers anerkannt habe. So stellt es ausdrücklich fest, in den Angaben anlässlich der zweiten Anhörung seien Realkennzeichen erkennbar (m.H.a. A20 S. 4 und 5; vgl. angefochtene Verfügung II., Ziff. 1, S. 6). Dass sich auch noch weitere fin- den lassen, wie etwa die Schilderung mit dem Esel die in der Beschwerde genannt wird (fälschlicherweise m.H.a. A20 statt A13 F107), ändert nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM teilt, der Beschwerdeführer hätte die geltend gemachten Ereignisse, insbe- sondere die konkreten Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebnisgeprägter schildern können müssen, hätte er sie tatsächlich erlebt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde dem Be- schwerdeführer nicht entgegengehalten, dass er die verschiedenen Ein- heiten der Sicherheitskräfte nicht habe genauer definieren können, wes- halb sein diesbezüglicher Einwand, die Bezeichnungen änderten ständig und er habe immerhin noch immer den Namen seines damaligen Lehrers sowie die Namen der Dorfschützer angeben können, nichts bewirkt. Zutref- fend ist schliesslich die Feststellung des SEM, es sei wenig plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit Luftgewehren bewaffnet seien anläss- lich ihrer Suche nach Kämpfern der PKK. Weder der diesbezügliche Ein- wand in der Beschwerde noch die Beschwerdebeilagen führen zu einer anderen Einschätzung, zumal die Beschwerdebeilage 8 explizit nur ein (…)gewehr erwähnt und sich auch aus der Beschwerdebeilage 5 kein Hin- weis auf den Einsatz von Luftgewehren durch die türkischen Sicherheits- kräfte ergibt. Korrekt ist schliesslich der Hinweis des SEM auf unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zu Kernereignissen in der Asylbegründung im Ver- gleich zu solchen seines Cousins B._______. Beispielhaft kann darauf ver- wiesen werden, dass B._______ angegeben hat, der Beschwerdeführer sei in Ohnmacht gefallen, als er damals angeschossen worden sei (vgl. N [...]; A15 F40 S. 6). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich aktiv um den Cousin B._______ gekümmert, der einen Schock erlitten habe (A20 F35). Ebenfalls ein deutlicher Widerspruch findet sich in der Schilderung der Anhaltung nach der Trauerfeier, ein Anlass, der letzt- lich zur Ausreise geführt habe. Diesbezüglich hatte B._______ angegeben, sie seien im Auto unterwegs gewesen, als sie angehalten und herausge- zerrt worden seien (vgl. N [...] A15 F40 S. 8; A18 F51). Der Beschwerde- führer demgegenüber gibt an, sie seien zu Fuss unterwegs gewesen (A20 F65, F73). Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüchlichkeiten einzugehen, da sich die Vorbringen, wie bereits aufgezeigt, auch sonst als unglaubhaft erweisen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass einzelne

E-3435/2023 Seite 11 Realkennzeichen auch dadurch erklärbar sein können, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den Sicherheitskräften angesichts der ange- gebenen Herkunft möglicherweise durchaus zu Begegnungen gekommen ist. Demgegenüber vermag er die geschilderten Ereignisse, respektive dass er in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stehen würde, nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer auf Schikanen während seines Militärdiens- tes oder seiner Schulzeit verweist und in der Beschwerde vorbringt, in der Türkei seien Folter und unmenschliche Behandlungen insbesondere ge- gen die Kurden noch immer präsent und verbreitet, verkennt das Bundes- verwaltungsgericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, allerdings vermögen diese Nachteile gemäss konstanter Praxis die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu rechtferti- gen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die An- nahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2842/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H). Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann schliesslich vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde – die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Her- kunft aus einer politisch oppositionellen Familie begründete Furcht vor Ver- folgung – vermag nichts zu bewirken.

E. 6.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerde- führers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. Entspre- chend hat es ebenfalls zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach den schweren Erd- beben von Anfang Februar 2023 erweise sich demgegenüber der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen, unter anderem in die Her- kunftsprovinz des Beschwerdeführers, F._______, als unzumutbar. Zudem sei über diese Provinz der Ausnahmezustand verhängt worden, weshalb auch aus diesem Grund eine Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vor seiner Ausreise aus der Tür- kei erwogen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. So habe er sich zunächst nach H._______ begeben, um dort eine Arbeitsstelle zu fin- den und ausdrücklich erklärt, er sei nicht wegen seiner finanziellen Lage in die Schweiz gekommen; er habe seit seinem 15. Altersjahr stets gearbeitet. Somit dürften weder seine persönliche wirtschaftliche Situation noch seine Arbeitserfahrung und Schulbildung (Abschluss der Mittelschule) gegen eine innerstaatliche zumutbare Aufenthaltsalternative sprechen. Überdies habe er sowohl in der Türkei als auch im Ausland Familienangehörige. Es könne ihm zugemutet werden, diese um Unterstützung bei der Wiederein- gliederung sowie bei der Bewältigung des Alltags in einem anderen Lan- desteil zu ersuchen. Schliesslich sei er in die Schweiz gekommen, weil er (auch) hier Familienangehörige habe. Deshalb könne angenommen wer- den, dass er zu ihnen eine gute Beziehung pflege und von ihnen eine ent- sprechende Unterstützung erwarten dürfe.

E. 8.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Hinsichtlich des Einwands, es stünden dem Vollzug gesundheitliche Hindernisse entgegen (körperliche Beschwerden und psychische Proble- me) ist erneut festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer konkreten Gefährdung

E-3435/2023 Seite 14 führen würde, ergeben, zumal eine allfällige weitere Behandlung in der Tür- kei möglich und zugänglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante be- trachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeich- nen und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu er- achten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss rubrizierte Rechtsvertreterin als amt- licher Rechtsbeiständin beizuordnen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar zulasten der Ge- richtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel

E-3435/2023 Seite 15 von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3435/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtlicher Rechtsbeiständin beigeordnet.
  4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3435/2023 Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat am 3. Juli 2022, reiste gemeinsam mit seinem Cousin B._______ (N [...]) in die Schweiz und ersuchte hier am 8. Juli 2022 um Asyl. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 12. Juli 2022 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 8). Am 15. August 2022 und am 20. September 2022 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A13 und A20). A.b Am 28. September 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.c Am 17. August 2022 liess er diverse Unterlagen bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden einreichen. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023, welche dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eröffnet wurde, verneinte das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen unter anderem folgende Unterlagen in Kopie bei:

- Ein Artikel vom (...), wonach D._______ als Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im Kampf gefallen sei (Beilage 4),

- Auszüge aus Wikipedia über die Spezialeinheit der türkischen Polizei in E._______; Beilage 5),

- eine Presseerklärung des Governments F._______ vom (...) mit Übersetzung (Beilage 6),

- ein Auszug beziehungsweise ein Bild einer Facebook-Seite der Türkiye Güvenlik Koruculari (türkischen Sicherheitskräfte; Beilage 7),

- einen Artikel bezüglich einer Fernsehsendung des ARD (Magazin Weltspiegel) über die türkischen Dorfschützer (Beilage 8). D. Am 16. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerde gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer begründet sein Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit einer Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht seitens des SEM. Er bringt vor, das SEM habe seine Aussagen pauschal als unglaubhaft bewertet und fälschlicherweise, insbesondere mit Hinweis auf Aktenstellen die gerade Realkennzeichen enthielten oder falsch interpretiert worden seien, als unsubstantiiert bezeichnet, obwohl er konkrete und detaillierte Angaben gemacht habe. Damit vermengt er offensichtlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung; ob diese zutreffend ist, wird im Rahmen der materiellen Überprüfung zu würdigen sein. Inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht richtig erstellt worden sei, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der ersten Befragung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, über seine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu informieren. Daraufhin gab er zu Protokoll, er habe Fussschmerzen und Schwierigkeiten beim Laufen. Er sei auch angeschossen worden, weshalb er mit dem (...) Probleme habe, und auch psychisch gehe es ihm nicht so gut (A13 F29ff.). Das SEM stellte dann zu allen Beschwerden Rückfragen. Sodann fanden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse medizinische Akten Eingang ins vorinstanzliche Dossier (A14 bis A18). Hinsichtlich psychischer Beschwerden gab der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsresultaten mmcheck (MEK) vom 11. Juli 2022 an, er habe Schwierigkeiten beim Einschlafen, hingegen keine Alpträume oder Ängste (A15). Sodann wurde er gemäss der Medizinischen Dokumentation der EVZ C._______ Pflege am 14. Juli 2022 von seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin zum Pflegeschalter geschickt, da er über psychische Beschwerden geklagt habe. Es belaste ihn sehr, dass er nicht schlafen könne und Alpträume habe; er wünsche sich eine psychotherapeutische Behandlung. In der Folge wurde eine entsprechende Anmeldung veranlasst (A16). Anlässlich der ersten Befragung am 15. August 2022 gab er dann auf die Frage, seit wann es ihm psychisch nicht gut gehe an, seit er hier sei, weil er immer an seine Familie denke (A13 F36). Dass seine körperlichen oder seine psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in einer Weise beeinträchtigt hätten, dass er der Befragung und/oder der Anhörung zu den Asylgründen nicht hätte folgen können, oder dass sein Aussageverhalten davon entscheidend beeinflusst gewesen wäre, wie nun in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, findet in den Akten keine Stütze. Dasselbe gilt hinsichtlich des nun plötzlich geltend gemachten tiefen Bildungsstandes, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, acht Jahre lang die Schule besucht und die Mittelschule abgeschlossen zu haben (A13 F9, F11, F13). Auch der nicht näher begründete Einwand, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, trifft angesichts der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Verfügung offensichtlich ins Leere. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuch macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in G._______ in der Provinz F._______ gelebt. Mit (...) oder (...) Jahren ([...]) habe er die Mittelschule abgeschlossen. Im Militärdienst sei er aufgrund seiner ethnischen aber insbesondere auch religiösen Zugehörigkeit schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Hirte und Bauer im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Gemeinsam mit seinem Cousin B._______ (N [...]) habe er in der Umgebung seines Dorfes als Ziegenhirte gearbeitet. Dabei seien sie immer wieder Repressionen und Bedrohungen von Dorfschützern sowie von Mitgliedern des Geheimdienstes ausgesetzt gewesen, weil die Behörden sie verdächtigt hätten, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Eine Tante, die sich der PKK angeschlossen habe, sei vor circa 20 Jahren in den Bergen gefallen, ebenso der Cousin D._______, der PKK-Kämpfer gewesen sei, im Frühjahr 2022. Sodann sei ein Onkel während mehreren Jahren in Haft gewesen. Er und sein Cousin B._______ seien keine PKK-Mitglieder gewesen, sie hätten aber gelegentlich solche angetroffen, wenn sie in den Weidegebieten unterwegs gewesen seien. Auch hätten sie für diese Fälle immer etwas mehr Proviant bei sich gehabt, den sie mit den Kämpfern geteilt hätten, doch seien die Begegnungen immer zufällig gewesen. Da die Mitglieder der PKK auch heimlich zu ihnen nach Hause gekommen seien, um mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden, sei er vor zehn Jahren wegen der Unterstützung von PKK-Mitgliedern angezeigt worden. (...) hätten sich Dorfschützer und Mitglieder bei ihm und seinem Cousin B._______ nach dem Aufenthaltsort der PKK erkundigt, als sie mit den Tieren im Weidegebiet unterwegs gewesen seien. Dabei sei er angeschossen worden und er habe noch heute Splitter im Körper. (...) hätten die Sicherheitskräfte seinen Hund erschossen und ihn einen Berghang hinunter geworfen. Dabei habe er sich die Ferse gebrochen und mehrere Monate im Bett bleiben müssen; man habe ihn nicht behandeln wollen. Ungefähr im Februar (...) hätten ihn Mitglieder des Geheimdienstes zu Hause aufgesucht, seine Eltern verprügelt und ihn mit einem Messer am Bein verletzt. In den zwei Jahren vor der Ausreise seien etwa drei bis vier Mal Mitglieder des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen, um sich nach dem Aufenthaltsort der PKK in den Bergen zu erkundigen. Dabei hätten sie ihn misshandelt. Bei der zweiten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer einen weiteren Zwischenfall, der sich im Anschluss an die Trauerfeier für den im (...) als Märtyrer gefallenen Cousin D._______ ereignet habe. Auf dem Nachhauseweg seien er, sein Cousin B._______ und dessen Vater von den Sicherheitsbehörden angehalten und verprügelt worden. Daraufhin sei er mit seinem Cousin B._______ nach H._______ aufgebrochen. Sie hätten beabsichtigt, dort eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich seien sie aber aus der Türkei ausgereist und gemeinsam in die Schweiz gelangt. 5.2 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien weitestgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen und vermittelten keine persönliche Betroffenheit. Bei der Erstbefragung habe er im Rahmen des freien Berichts lediglich erklärt, weil er und sein Cousin B._______ ständig Repressionen und Bedrohungen der Dorfschützer, der Mitarbeiter des Geheimdienstes und der «Teams» ausgesetzt gewesen seien, seien sie zusammen in die Schweiz gereist und hätten hier ein Asylgesuch gestellt. Auf mehrmalige Aufforderung hin, den geltend gemachten Sachverhalt zu präzisieren beziehungsweise konkret und detailliert über die geltend gemachten Bedrohungen zu erzählen habe er nur sehr allgemeine Angaben gemacht respektive stichwortartig das bereits Gesagte wiederholt, ohne einlässlich auf die einzelnen Ereignisse einzugehen. Dasselbe gelte für die geschilderten Schüsse auf seinen Hund sowie den Messerangriff in seinem Haus. Obwohl ihm dabei nochmals erklärt worden sei, in welcher Detailliertheit er das angeblich Erlebte vorbringen solle, seien seine Antworten weitgehend stichwortartig und seine Ausführungen bezüglich seiner persönlichen Beobachtungen einsilbig ausgefallen. Auch an der zweiten Anhörung hätten seine Ausführungen nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte (im behaupteten Kontext mit einer behördlichen Verfolgung) erlebt. Zwar seien seine Angaben etwas ausführlicher ausgefallen und einige wenige Äusserungen könnten als Realkennzeichen gelten, doch mangle es seinen Schilderungen in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation durch die türkischen Sicherheitskräfte an Realkennzeichen. Gerade die eigentliche Verfolgungssituation rund um den Vorfall als er angeschossen worden sei, habe er erneut nicht substantiieren können. Aus einem Eintrag der Pflege in der medizinischen Dokumentation des EVZ C._______ vom 18. Juli 2022 gehe dann hervor, dass er seit einem Luftgewehrangriff nach wie vor Blei-Fremdkörper im (...)- und (...)bereich habe (A15). Bei Luftgewehren handle es sich jedoch um Sport- und Übungsgeräte mit geringer Reichweite und Durchschlagskraft. Es dürfe äusserst unwahrscheinlich sein, dass die türkischen Sicherheitskräfte bei ihren Fahndungen nach einer Terrororganisation Luftgewehre einsetzten. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachte Schussverletzung nicht in dem von ihm genannten Kontext erfolgt sein könne. Den Vorfall nach der Trauerfeier für seinen als Märtyrer gefallenen Cousin D._______ habe er dann an der Anhörung erstmals und nur auf explizite Nachfrage hin erwähnt, am Ende der ersten Befragung habe er demgegenüber die Frage, ob er alle Gesuchsgründe habe vortragen können, bejaht. Spätestens an dieser Stelle hätte er jedoch den Vorfall erwähnen können. Da seine Angaben zu diesem Vorfall im Vergleich zu seinen übrigen Angaben relativ ausführlich ausgefallen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte die Trauerfeier beobachtet und ihn wegen seiner Teilnahme eingeschüchtert hätten. Hingegen sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Vorfall für ihn weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Er sei weder politisch aktiv noch stehe er aktiv in Kontakt mit der PKK oder anderen gewaltbereiten Organisationen oder Parteien. Er sei bis anhin nie angeklagt, verurteilt oder verhaftet worden und verfüge entsprechend nicht über ein Profil, welches das spezifische Interesse der Behörden wecken könnte. Daher führe dieser Vorfall, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter stellt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorkommnissen, die er gemeinsam mit seinem Cousin B._______ erlebt habe, namentlich der Vorfall mit der Schussverletzung sowie derjenige im Anschluss an die Trauerfeier, stimmten in zahlreichen Punkten nicht mit denjenigen seines Cousins, der grösstenteils die gleichen Asylgründe vorgebracht habe, überein. Schliesslich führten die konsultieren Asylakten seiner Familienangehörigen in der Schweiz zu keiner anderen Einschätzung, da seine Vorbringen weder in direktem Zusammenhang mit seinen Verwandten in der Schweiz stünden noch er entsprechende Probleme geltend gemacht habe. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass er bereits während seiner Schulzeit aufgrund seiner kurdischen Ethnie Gewalterfahrungen gemacht habe. Da er nur Kurdisch habe sprechen können, habe ihn ein Lehrer in der Primarschule sehr schwer geschlagen und er habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. Auch im Internat habe er ständig Gewalt erlebt. Er stamme sodann aus einer politisch aktiven Grossfamilie. Insbesondere in der Familie seiner Mutter seien viele als Unterstützer der PKK gefallen. Dies gehe auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel zum Tod des Cousins D._______ (Beilage 4) hervor. Er wiederholt, dass er den Sicherheitskräften bekannt und wegen seiner Hilfeleistungen für die PKK von den Dorfschützern und Mitgliedern der Spezialeinheiten des türkischen Staates mehrmals angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden sei. Danach sei er nicht richtig medizinisch versorgt worden, noch heute benötige er medizinische Behandlung. Im Übrigen müsse die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seine individuellen Umstände berücksichtigen. Er sei eine schwer traumatisierte Person, die sich mangels Bildung und intellektueller Fähigkeiten nicht richtig und ausreichend ausdrücken könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Bezeichnungen der türkischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren häufig geändert hätten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er die Vorfälle detailliert, plausibel, wahrheitsgemäss und mit vielen Realkennzeichen geschildert. Insbesondere den Schusswechsel habe er sehr detailliert geschildert und auf entsprechende Nachfragen Einzelheiten angegeben. Die Vorinstanz gehe auch fälschlicherweise davon aus, dass die Dorfschützer keine Luftgewehre einsetzen würden. Wie aus der Beschwerdebeilage 7 hervorgehe, würden sowohl sie als auch die Spezialeinheiten verschiedene Waffen auf sich tragen. Dass unter anderem auch Luftgewehre zum Einsatz kämen, gehe aus der Beschwerdebeilage 8 hervor. 6. 6.1 Offenkundig konnte der Beschwerdeführer keine auch nur einigermassen detaillierte Schilderung seiner Begegnungen und Gewalterfahrungen mit den türkischen Behörden machen, obwohl er immer wieder aufgefordert wurde, die geltend gemachten Ereignisse «mit Details» (bspw. A13 F124), «detailliert» beziehungsweise «möglichst detailliert» (ebd. F105 ff. und F170; A20 F78), aber auch «so detailliert wie möglich» (A13 F136) oder «ganz detailliert» (A20 F66) zu schildern. An dieser Einschätzung vermag er mit seinen gegenteiligen und nur pauschal erhobenen Behauptungen nichts zu ändern. Wie unter Erwägung 3 bereits erwogen, ist nicht ersichtlich, inwiefern er mangels sprachlicher und intellektueller Fähigkeiten, fehlender Schulbildung sowie dem Umstand, dass er schwer traumatisiert sei, sich nicht richtig und ausreichend hätte ausdrücken können. Abgesehen davon hat er weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung Probleme während seiner Schulzeit geltend gemacht, vielmehr bringt er in der Beschwerde erstmals vor, er sei schon in der Kindheit staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen und in der Primarschule von einem Lehrer körperlich und psychisch misshandelt worden; er habe damals unter Schock gestanden und mehrere Tage nicht sprechen können; aus Angst sei er ein Jahr der Schule ferngeblieben. Wie ebenfalls bereits unter Erwägung 3 abgehandelt, sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender psychischer Probleme die geltend gemachten Ereignisse nicht genauer hätte schildern können. Sodann ist nicht richtig, dass das SEM keinerlei Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers anerkannt habe. So stellt es ausdrücklich fest, in den Angaben anlässlich der zweiten Anhörung seien Realkennzeichen erkennbar (m.H.a. A20 S. 4 und 5; vgl. angefochtene Verfügung II., Ziff. 1, S. 6). Dass sich auch noch weitere finden lassen, wie etwa die Schilderung mit dem Esel die in der Beschwerde genannt wird (fälschlicherweise m.H.a. A20 statt A13 F107), ändert nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM teilt, der Beschwerdeführer hätte die geltend gemachten Ereignisse, insbesondere die konkreten Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebnisgeprägter schildern können müssen, hätte er sie tatsächlich erlebt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten, dass er die verschiedenen Einheiten der Sicherheitskräfte nicht habe genauer definieren können, weshalb sein diesbezüglicher Einwand, die Bezeichnungen änderten ständig und er habe immerhin noch immer den Namen seines damaligen Lehrers sowie die Namen der Dorfschützer angeben können, nichts bewirkt. Zutreffend ist schliesslich die Feststellung des SEM, es sei wenig plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit Luftgewehren bewaffnet seien anlässlich ihrer Suche nach Kämpfern der PKK. Weder der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde noch die Beschwerdebeilagen führen zu einer anderen Einschätzung, zumal die Beschwerdebeilage 8 explizit nur ein (...)gewehr erwähnt und sich auch aus der Beschwerdebeilage 5 kein Hinweis auf den Einsatz von Luftgewehren durch die türkischen Sicherheitskräfte ergibt. Korrekt ist schliesslich der Hinweis des SEM auf unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zu Kernereignissen in der Asylbegründung im Vergleich zu solchen seines Cousins B._______. Beispielhaft kann darauf verwiesen werden, dass B._______ angegeben hat, der Beschwerdeführer sei in Ohnmacht gefallen, als er damals angeschossen worden sei (vgl. N [...]; A15 F40 S. 6). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich aktiv um den Cousin B._______ gekümmert, der einen Schock erlitten habe (A20 F35). Ebenfalls ein deutlicher Widerspruch findet sich in der Schilderung der Anhaltung nach der Trauerfeier, ein Anlass, der letztlich zur Ausreise geführt habe. Diesbezüglich hatte B._______ angegeben, sie seien im Auto unterwegs gewesen, als sie angehalten und herausgezerrt worden seien (vgl. N [...] A15 F40 S. 8; A18 F51). Der Beschwerdeführer demgegenüber gibt an, sie seien zu Fuss unterwegs gewesen (A20 F65, F73). Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüchlichkeiten einzugehen, da sich die Vorbringen, wie bereits aufgezeigt, auch sonst als unglaubhaft erweisen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass einzelne Realkennzeichen auch dadurch erklärbar sein können, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den Sicherheitskräften angesichts der angegebenen Herkunft möglicherweise durchaus zu Begegnungen gekommen ist. Demgegenüber vermag er die geschilderten Ereignisse, respektive dass er in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stehen würde, nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer auf Schikanen während seines Militärdienstes oder seiner Schulzeit verweist und in der Beschwerde vorbringt, in der Türkei seien Folter und unmenschliche Behandlungen insbesondere gegen die Kurden noch immer präsent und verbreitet, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, allerdings vermögen diese Nachteile gemäss konstanter Praxis die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2842/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7.3 m.w.H). Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann schliesslich vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde - die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Herkunft aus einer politisch oppositionellen Familie begründete Furcht vor Verfolgung - vermag nichts zu bewirken. 6.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. Entsprechend hat es ebenfalls zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach den schweren Erdbeben von Anfang Februar 2023 erweise sich demgegenüber der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen, unter anderem in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, F._______, als unzumutbar. Zudem sei über diese Provinz der Ausnahmezustand verhängt worden, weshalb auch aus diesem Grund eine Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei erwogen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. So habe er sich zunächst nach H._______ begeben, um dort eine Arbeitsstelle zu finden und ausdrücklich erklärt, er sei nicht wegen seiner finanziellen Lage in die Schweiz gekommen; er habe seit seinem 15. Altersjahr stets gearbeitet. Somit dürften weder seine persönliche wirtschaftliche Situation noch seine Arbeitserfahrung und Schulbildung (Abschluss der Mittelschule) gegen eine innerstaatliche zumutbare Aufenthaltsalternative sprechen. Überdies habe er sowohl in der Türkei als auch im Ausland Familienangehörige. Es könne ihm zugemutet werden, diese um Unterstützung bei der Wiedereingliederung sowie bei der Bewältigung des Alltags in einem anderen Landesteil zu ersuchen. Schliesslich sei er in die Schweiz gekommen, weil er (auch) hier Familienangehörige habe. Deshalb könne angenommen werden, dass er zu ihnen eine gute Beziehung pflege und von ihnen eine entsprechende Unterstützung erwarten dürfe. 8.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Hinsichtlich des Einwands, es stünden dem Vollzug gesundheitliche Hindernisse entgegen (körperliche Beschwerden und psychische Proble-me) ist erneut festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer konkreten Gefährdung führen würde, ergeben, zumal eine allfällige weitere Behandlung in der Türkei möglich und zugänglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeiständin beizuordnen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: