Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. August 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 19. Oktober 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ respektive C._______. Seine Familie habe jeher Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt. Sein Vater D._______ (N […]) – ein ehemaliger Polizeibeamter – sei deshalb im Jahr 2016 verhaftet und für mehrere Monate inhaftiert worden. Seine Fa- milie sei daraufhin in der Türkei gesellschaftlich ausgegrenzt worden und er (der Beschwerdeführer) – selbst Sympathisant der Bewegung – habe nur mit grosser Mühe Arbeit finden können. Obwohl er die Polizeiakademie erfolgreich abgeschlossen habe, sei er vom Polizeidienst ausgeschlossen worden. Seine dagegen erhobene Beschwerde habe die Generaldirektion der Polizei in B._______ abgewiesen. Zudem gelte er als Wehrdienstver- weigerer. Da er die Eröffnung eines Strafverfahrens gefürchtet habe, habe er die Türkei am 2. März 2021 verlassen und sich einige Zeit in Griechen- land aufgehalten. Mit einer gefälschten Identitätskarte sei er am 20. August 2021 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen tür- kischen Reisepass im Original (gültig bis 23. Juli 2030), ein Diplom der Po- lizeischule (in Kopie), einen Auszug aus dem türkischen Personenregister (in Kopie), einen Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts B._______ vom 17. Juni 2019 (in Kopie und in türkischer Sprache), einen Ausdruck einer Fotografie seiner (angeblichen) Schwester unbekannten Datums, einen Internetartikel vom 7. Oktober 2016, mehrere Ausdrucke aus E-Devlet sowie diverse Dokumente in griechischer Sprache (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-5690/2021 Seite 3 D. Am 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussver- zicht) und sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Internetauszug der Seite tür- kiye.gov.tr vom 19. Dezember 2021 respektive 21. Dezember 2021 (letzte- rer inklusive Übersetzung in französischer Sprache) sowie diverse Internet- artikel bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu, und trat auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutz- interesse nicht ein. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses auf. F. Am 12. Mai 2022 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfü- gung vom 27. April 2022 eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem einen Ausdruck einer Fotografie diverser Medikamentenverpackungen unbekannten Datums sowie einen Kurzaustrittsbericht vom 25. Mai 2022 und eine Hospitalisationsbestätigung der Psychiatrischen Dienste E._______ gleichen Datums (jeweils in Kopie) zu den Akten. H. Am 8. Juni 2022 gelangte der Vater des Beschwerdeführers an das Gericht und reichte namens des Beschwerdeführers diverse Kopien sich bereits bei den Akten befindender Dokumente ein.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De- sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht ha- ben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
D-5690/2021 Seite 5 aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Objektiv gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der hei- matlichen Behörden geraten sein könnte. Bei seinem Vorbringen, er sei aufgrund seiner Gülen-Kontakte respektive jener seiner Familie nicht zum Polizeidienst zugelassen worden, handle es sich um seine persönliche Schlussfolgerung. Auch die behauptete soziale Ausgrenzung im Heimat- staat sei nicht ersichtlich, zumal er stets Arbeit gefunden und für die Türkei an internationalen Sportwettkämpfen teilgenommen habe. Da ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstverweigerung flüchtlings- rechtlich nicht relevant sei, vermöge er auch aus seinem Vorbringen, er sei wehrdienstflüchtig nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Objektiv nicht be- gründet sei denn auch seine allgemeine Behauptung, er sei als Kurde aus C._______ gefährdet, zumal er nie an vorgenanntem Ort gelebt und dies- bezüglich keinerlei Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe. Zu verneinen sei denn auch eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund sei- nes Vaters.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Kurde, Gülen-Sympathisant und Wehrdienstverweigerer durchaus im Fokus der Behörden gestanden habe. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit der Ein- leitung eines Strafverfahrens und schliesslich seiner Inhaftierung rechnen. Der mit der Verhaftung des Vaters einhergehende soziale Abstieg habe ihn insbesondere in beruflicher und finanzieller Hinsicht schwer getroffen und seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtigt.
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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene – die sich weitestgehend auf Wiederholun- gen des bereits bekannten Sachverhalts beschränken – und die einge- reichten Beweismittel – die mehrheitlich den bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten entsprechen – führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylre- levant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Alleine die wiederholt geäusserte vage Furcht des Beschwer- deführers, es könne jederzeit ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. So sind denn den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er in irgendeiner Weise mit den türkischen Be- hörden Probleme gehabt hätte. Die geltend gemachten Durchsuchungen seines Elternhauses standen offensichtlich mit der Verhaftung seines Va- ters respektive dessen Ausreise in Zusammenhang und betrafen weder den Beschwerdeführer noch die übrigen Familienmitglieder (vgl. A25/21 F70, F72, F89 und F122). Der Beschwerdeführer ist für die heimatlichen Behörden denn auch nach seinem eigenen Bekunden «nicht so wichtig» (vgl. A25/21 F72 f., F83, F85 ff., F96) und hat sich nur zur Ausreise ent- schlossen, da seine Psyche ihm Probleme bereitet und er «keine Lust mehr am Leben» gehabt habe (vgl. A25/21 F94 ff.). Nachdem er eingestand, die für den Polizeidienst notwendige Eignungsprüfung nicht bestanden zu ha- ben, erweist sich denn auch sein wiederholtes Vorbringen, sein Ausschluss vom Dienst sei politisch motiviert gewesen, als reine Spekulation (vgl. A25/21 F76 und F79). Angesichts seines Vorbringens in der Be- schwerdeschrift, dass er bereits vor seiner Ausreise psychische Probleme gehabt habe, und nachdem in der Schweiz eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 1. Juni 2022, Beilage 4), ist viel- mehr davon auszugehen, dass er schlichtweg die Voraussetzungen für den Polizeidienst nicht erfüllte. Es kann offenbleiben, ob, wie in der
D-5690/2021 Seite 7 Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht, den öffentlichen Dienst betreffend ein allgemeines Berufsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, zumal ein solches ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.2). Da sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre, ist auch nicht davon auszugehen, diese hätten ihn als Regimegegner identifiziert. Die wieder- holte pauschale Behauptung, es drohe ihm im Falle seiner Rückkehr die Eröffnung eines Strafverfahrens, ist demnach als reine Spekulation zu wer- ten. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglich eingereich- ten Beweismittel nichts zu ändern. Denn die zu den Akten gereichten Do- kumente beziehen sich mehrheitlich auf die Ausbildung des Beschwerde- führers als Polizist und vermögen lediglich die unbestrittene Tatsache, dass er zum Dienst nicht zugelassen wurde, zu belegen. Ohnehin handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln ausschliesslich um Fotokopien, die beliebige Änderungen zulassen und denen kaum Beweiswert zu- kommt. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte – wie behauptet – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.
E. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seines im März 2019 ausgereisten Vaters geltend macht, ist auch diese mangels Gefährdungslage in der Türkei klar zu verneinen. Dass der Beschwerde- führer oder seine weiterhin in der Türkei lebenden Geschwister seinetwe- gen durch die Behörden behelligt worden seien, verneinte der Beschwer- deführer ausdrücklich (vgl. A25/21 F86 und F128). Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte undatierte Fotografie der (angeblichen) Schwester des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebei- lage 8) nichts zu ändern. Sofern es sich bei der abgebildeten Person tat- sächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, belegt die Fo- tografie weder deren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten stress- bedingten Haarausfall noch die angeblich dafür ursächlichen anhaltenden Behelligungen der heimatlichen Behörden (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 6.4 Eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers resul- tiert auch nicht aus dem Umstand, dass er der Musterung für den Militär- dienst fernblieb. Diese Einschätzung bestätigte der Beschwerdeführer denn auch selbst durch seine Schilderungen, er sei bei polizeilichen Kon- trollen damit konfrontiert worden, noch nicht gemustert worden zu sein, habe deshalb jedoch keine konkreten Probleme gehabt (vgl. A25/21 F110).
D-5690/2021 Seite 8 Auch ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder der Vergangenheit seines Vaters mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffe- nen; die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5 m.w.H.).
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich
D-5690/2021 Seite 9 vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be- stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswid- rigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom
24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Be- stimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 8.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über
D-5690/2021 Seite 10 eine vergleichsweise gute Ausbildung und vielseitige Berufserfahrung (vgl. A25/21 F11, F40 ff. und F50). Dies wird ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen. Zudem leben weiterhin zahl- reiche seiner Verwandten – unter anderem auch seine volljährigen Ge- schwister – in der Türkei, zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A25/21 F54 und Beschwerde S. 2). Sollte der Beschwerdeführer wie- dererwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon aus- zugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Dem Kurzaustrittsbericht der Psychi- atrischen Dienste E._______ vom 25. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 1. Juni 2022, Beilage 4). Aus vorgenanntem Be- richt geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 9. Mai bis zum 25. Mai 2022 stationär behandelt wurde, sich bei seinem Austritt jedoch in «gebes- sertem psychischen Gesundheitszustand und gutem Allgemeinzustand» befand und «keine Hinweise auf akute Selbst oder Fremdgefährdung» vor- lagen (vgl. a.a.O.). Weitere medizinische Unterlagen wurden in den darauf- folgenden gut 12 Monaten bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sollte der Be- schwerdeführer auf eine medizinische, insbesondere psychiatrisch- psychologische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.2 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch ent- sprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 8.4.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes führen.
D-5690/2021 Seite 11
E. 8.4.3 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumut- bar.
E. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen türki- schen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-5690/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5690/2021 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. August 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 19. Oktober 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ respektive C._______. Seine Familie habe jeher Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt. Sein Vater D._______ (N [...]) - ein ehemaliger Polizeibeamter - sei deshalb im Jahr 2016 verhaftet und für mehrere Monate inhaftiert worden. Seine Familie sei daraufhin in der Türkei gesellschaftlich ausgegrenzt worden und er (der Beschwerdeführer) - selbst Sympathisant der Bewegung - habe nur mit grosser Mühe Arbeit finden können. Obwohl er die Polizeiakademie erfolgreich abgeschlossen habe, sei er vom Polizeidienst ausgeschlossen worden. Seine dagegen erhobene Beschwerde habe die Generaldirektion der Polizei in B._______ abgewiesen. Zudem gelte er als Wehrdienstverweigerer. Da er die Eröffnung eines Strafverfahrens gefürchtet habe, habe er die Türkei am 2. März 2021 verlassen und sich einige Zeit in Griechenland aufgehalten. Mit einer gefälschten Identitätskarte sei er am 20. August 2021 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen türkischen Reisepass im Original (gültig bis 23. Juli 2030), ein Diplom der Polizeischule (in Kopie), einen Auszug aus dem türkischen Personenregister (in Kopie), einen Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts B._______ vom 17. Juni 2019 (in Kopie und in türkischer Sprache), einen Ausdruck einer Fotografie seiner (angeblichen) Schwester unbekannten Datums, einen Internetartikel vom 7. Oktober 2016, mehrere Ausdrucke aus E-Devlet sowie diverse Dokumente in griechischer Sprache (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Internetauszug der Seite türkiye.gov.tr vom 19. Dezember 2021 respektive 21. Dezember 2021 (letzterer inklusive Übersetzung in französischer Sprache) sowie diverse Internet-artikel bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und trat auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 12. Mai 2022 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausdruck einer Fotografie diverser Medikamentenverpackungen unbekannten Datums sowie einen Kurzaustrittsbericht vom 25. Mai 2022 und eine Hospitalisationsbestätigung der Psychiatrischen Dienste E._______ gleichen Datums (jeweils in Kopie) zu den Akten. H. Am 8. Juni 2022 gelangte der Vater des Beschwerdeführers an das Gericht und reichte namens des Beschwerdeführers diverse Kopien sich bereits bei den Akten befindender Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Objektiv gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein könnte. Bei seinem Vorbringen, er sei aufgrund seiner Gülen-Kontakte respektive jener seiner Familie nicht zum Polizeidienst zugelassen worden, handle es sich um seine persönliche Schlussfolgerung. Auch die behauptete soziale Ausgrenzung im Heimatstaat sei nicht ersichtlich, zumal er stets Arbeit gefunden und für die Türkei an internationalen Sportwettkämpfen teilgenommen habe. Da ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstverweigerung flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, vermöge er auch aus seinem Vorbringen, er sei wehrdienstflüchtig nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Objektiv nicht begründet sei denn auch seine allgemeine Behauptung, er sei als Kurde aus C._______ gefährdet, zumal er nie an vorgenanntem Ort gelebt und diesbezüglich keinerlei Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe. Zu verneinen sei denn auch eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Kurde, Gülen-Sympathisant und Wehrdienstverweigerer durchaus im Fokus der Behörden gestanden habe. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit der Einleitung eines Strafverfahrens und schliesslich seiner Inhaftierung rechnen. Der mit der Verhaftung des Vaters einhergehende soziale Abstieg habe ihn insbesondere in beruflicher und finanzieller Hinsicht schwer getroffen und seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtigt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - die sich weitestgehend auf Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts beschränken - und die eingereichten Beweismittel - die mehrheitlich den bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten entsprechen - führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Alleine die wiederholt geäusserte vage Furcht des Beschwerdeführers, es könne jederzeit ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. So sind denn den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er in irgendeiner Weise mit den türkischen Behörden Probleme gehabt hätte. Die geltend gemachten Durchsuchungen seines Elternhauses standen offensichtlich mit der Verhaftung seines Vaters respektive dessen Ausreise in Zusammenhang und betrafen weder den Beschwerdeführer noch die übrigen Familienmitglieder (vgl. A25/21 F70, F72, F89 und F122). Der Beschwerdeführer ist für die heimatlichen Behörden denn auch nach seinem eigenen Bekunden «nicht so wichtig» (vgl. A25/21 F72 f., F83, F85 ff., F96) und hat sich nur zur Ausreise entschlossen, da seine Psyche ihm Probleme bereitet und er «keine Lust mehr am Leben» gehabt habe (vgl. A25/21 F94 ff.). Nachdem er eingestand, die für den Polizeidienst notwendige Eignungsprüfung nicht bestanden zu haben, erweist sich denn auch sein wiederholtes Vorbringen, sein Ausschluss vom Dienst sei politisch motiviert gewesen, als reine Spekulation (vgl. A25/21 F76 und F79). Angesichts seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift, dass er bereits vor seiner Ausreise psychische Probleme gehabt habe, und nachdem in der Schweiz eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 1. Juni 2022, Beilage 4), ist vielmehr davon auszugehen, dass er schlichtweg die Voraussetzungen für den Polizeidienst nicht erfüllte. Es kann offenbleiben, ob, wie in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht, den öffentlichen Dienst betreffend ein allgemeines Berufsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, zumal ein solches ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 6.2). Da sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre, ist auch nicht davon auszugehen, diese hätten ihn als Regimegegner identifiziert. Die wiederholte pauschale Behauptung, es drohe ihm im Falle seiner Rückkehr die Eröffnung eines Strafverfahrens, ist demnach als reine Spekulation zu werten. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Denn die zu den Akten gereichten Dokumente beziehen sich mehrheitlich auf die Ausbildung des Beschwerdeführers als Polizist und vermögen lediglich die unbestrittene Tatsache, dass er zum Dienst nicht zugelassen wurde, zu belegen. Ohnehin handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln ausschliesslich um Fotokopien, die beliebige Änderungen zulassen und denen kaum Beweiswert zukommt. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte - wie behauptet - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seines im März 2019 ausgereisten Vaters geltend macht, ist auch diese mangels Gefährdungslage in der Türkei klar zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer oder seine weiterhin in der Türkei lebenden Geschwister seinetwegen durch die Behörden behelligt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. A25/21 F86 und F128). Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte undatierte Fotografie der (angeblichen) Schwester des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage 8) nichts zu ändern. Sofern es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, belegt die Fotografie weder deren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten stressbedingten Haarausfall noch die angeblich dafür ursächlichen anhaltenden Behelligungen der heimatlichen Behörden (vgl. Beschwerde S. 6). 6.4 Eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass er der Musterung für den Militärdienst fernblieb. Diese Einschätzung bestätigte der Beschwerdeführer denn auch selbst durch seine Schilderungen, er sei bei polizeilichen Kontrollen damit konfrontiert worden, noch nicht gemustert worden zu sein, habe deshalb jedoch keine konkreten Probleme gehabt (vgl. A25/21 F110). Auch ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder der Vergangenheit seines Vaters mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen; die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.5 m.w.H.). 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 8.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vergleichsweise gute Ausbildung und vielseitige Berufserfahrung (vgl. A25/21 F11, F40 ff. und F50). Dies wird ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen. Zudem leben weiterhin zahlreiche seiner Verwandten - unter anderem auch seine volljährigen Geschwister - in der Türkei, zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A25/21 F54 und Beschwerde S. 2). Sollte der Beschwerdeführer wiedererwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 25. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 1. Juni 2022, Beilage 4). Aus vorgenanntem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 9. Mai bis zum 25. Mai 2022 stationär behandelt wurde, sich bei seinem Austritt jedoch in «gebessertem psychischen Gesundheitszustand und gutem Allgemeinzustand» befand und «keine Hinweise auf akute Selbst oder Fremdgefährdung» vorlagen (vgl. a.a.O.). Weitere medizinische Unterlagen wurden in den darauffolgenden gut 12 Monaten bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer auf eine medizinische, insbesondere psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.2 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2020 vom 9. März 2022 E. 8.4.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 8.4.3 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: