Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2019 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung desselben Datums wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläu- figer Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Juli 2019 wurde er zu seiner Per- son, befragt. Das SEM hörte ihn am 25. Juli 2019 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Tags darauf bewilligte es ihm die Einreise in die Schweiz. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylge- suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus C._______, Provinz D._______. Er sei Mitglied der Gewerk- schaft (…) und sei von 2014 bis 2016 in E._______ als Lehrer tätig gewe- sen. Ende 2015 habe in E._______ eine Militäraktion stattgefunden, woraufhin er die Stadt habe verlassen müssen. Nachdem er wieder in seine Wohnung zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sich in seiner Abwesenheit je- mand dort aufgehalten habe. Die Behörden hätten die Wohnung später durchsucht und Material von Aktivisten sichergestellt, welches die Hausbe- setzer zurückgelassen hätten. Am 29. Oktober 2016 sei er ohne Begrün- dung von seiner Lehrtätigkeit suspendiert worden. Seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde sei bislang erfolglos geblieben. Nach der Suspendierung sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er von monatli- chen Hilfeleistungen der (…) gelebt habe. Am 1. November 2018 habe ihn die türkische Gendarmerie vorgeladen und zu der Hausbesetzung von 2015 befragt. Nachdem ihm sein Anwalt im Juni 2019 schliesslich mitgeteilt habe, dass er «einer Sache» beschuldigt werde, sei er aus Angst festge- nommen zu werden am 30. Juni 2019 aus der Türkei ausgereist und mit einer gefälschten deutschen Identitätskarte auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien ei- ner Liste seiner früheren Arbeitsstellen, ein Dekret des Nationalen Sicher- heitsrates vom 29. Oktober 2016, eine Liste weiterer suspendierter Lehr- kräfte und ein Protokoll der Gendarmerie vom 1. November 2018 (inklusive deutscher Übersetzung) ein.
D-4246/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 4. August 2020 – eröffnet am 6. August 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 25. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, er beabsich- tige, gegen die Verfügung vom 4. August 2020 Beschwerde zu erheben, bislang sei seiner Rechtsvertreterin jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. E. Am 7. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanz- liche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh- rung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbei- ständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Ausdruck einer Internetseite in türkischer Sprache unbekannten Datums, zwei Internetartikel vom 17. Ja- nuar 2019 respektive unbekannten Datums, ein USB-Stick sowie ein Aus- druck einer türkischen Internetseite vom 3. September 2020 mit hand- schriftlichen Anmerkungen bei. F. Am 18. September 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2016 sowie eine Liste beschlagnahmter Gegenstände (beides in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 16. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
D-4246/2020 Seite 4 der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. I. Am 16. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde verneh- men. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Ein- gabe vom 15. Januar 2021 Stellung und reichte ein Dokument des Melde- und Kriminalitätsbüros in türkischer Sprache vom 11. Januar 2021 (inklu- sive handschriftlicher Übersetzung) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer ein Schrei- ben seines türkischen Anwalts F._______ vom 15. Januar 2021 in Kopie zu den Akten. K. Die erneute Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 20. Ap- ril 2021 beantwortete der Instruktionsrichter am 5. Mai 2021 unter Hinweis darauf, dass weitere gleichartige Anfragen unbeantwortet zu den Akten ge- nommen würden. L. Am 9. November 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers ein drittes Mal nach dem Stand des Verfahrens und er- suchte um einen baldigen Entscheid, da das Verfahren ihren Mandanten psychisch belaste. Dem Schreiben lag ein Bericht von lic. phil. G._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. November 2021 bei. M. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine weiterhin schlechte psychische Verfassung abermals um ein baldiges Urteil.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
D-4246/2020 Seite 5 als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich des Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht umfassend geprüft und die Ausführungen seines türki- schen Anwalts unberücksichtigt gelassen. Zudem sei ihm das Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht offengelegt worden.
E. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 3.1.2 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhalts- feststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nach-
D-4246/2020 Seite 6 vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämt- lichen seiner zentralen Vorbringen – insbesondere auch den (angeblichen) Ermittlungen der türkischen Behörden – und den eingereichten Beweismit- teln auseinandergesetzt hat (vgl. S. 4, Ziff. 2). Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materi- ellen Würdigung.
E. 3.2.1 Aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG), doch folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt wer- den darf (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1).
E. 3.2.2 Das mit „Rücksendung Botschaftsanfrage“ bezeichnete und vom SEM nicht offengelegte Aktenstück 1047166-8/1 wurde zu Recht nicht zur Akteneinsicht gegeben, zumal die öffentlichen Interessen an der Geheim- haltung im vorliegenden Fall klar überwiegen. Die Vorinstanz stützt denn die angefochtene Verfügung auch in keiner Weise auf das vorgenannte Ak- tenstück, welchem ohnehin das Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ab- zusprechen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Ein- sichtsverweigerung demnach nicht gegeben.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht- lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts- staat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. So sei es allgemein bekannt, dass Angehörige dieser Bevölkerungs- gruppe durch die türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt wür- den. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder un- zumutbar erschwerten. Die geltend gemachte Suspendierung des Be- schwerdeführers vom Dienst gehe in ihrer Intensität denn auch nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Zudem könne das Ereignis nicht als für die Ausreise ausschlag- gebend betrachtet werden. Auch bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der (…) habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht. Gleiches gelte für die Befragung durch die Gendarmerie vom 1. November 2018, bei welcher es sich ohnehin um eine legitime Massnahme der türki- schen Behörden und nicht um eine Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Es sei denn auch davon auszugehen, dass sofern ein Verfolgungs- interesse der türkischen Behörden bestehe, sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Bis heute sei dies jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sei seinen Vorbringen nicht zu ent- nehmen, dass zu seiner Person ein Datenblatt bestehe und er aus diesem Grund ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seiner Suspendierung, seiner Mitglied-
D-4246/2020 Seite 8 schaft in der (…) oder der Befragung durch die Gendarmerie mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Ver- folgung betroffen sein könnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, da er über ein politisches Profil verfüge, müsse er durch- aus befürchten, verhaftet zu werden. Als aktives Gewerkschaftsmitglied der (…) sei er unlängst als Oppositioneller in den Fokus der türkischen Behörden geraten und aus den eingereichten Ermittlungsakten gehe klar hervor, dass er nun verdächtigt werde, Mitglieder der PKK unterstützt zu haben. Es treffe zwar zu, dass die diesbezüglichen Ermittlungen weiter an- dauerten, doch sei die Eröffnung des Strafverfahrens absehbar. Ein faires Verfahren werde er diesfalls nicht erwarten können. Da er per Dekret aus dem Dienst entlassen worden sei, müsse auch davon ausgegangen wer- den, dass er im zentralen System als Terrorunterstützer registriert sei und ein Datenblatt zu seiner Person vorliege.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte von Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen hätten keinen Beweiswert, denn ihnen mangle es an einem direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Es erscheine zwar naheliegend, dass die türkischen Behörden Ermittlun- gen bezüglich der Fremdnutzung der Wohnung des Beschwerdeführers respektive ein Verfahren eingeleitet hätten und er dazu befragt worden sei, inwiefern er dadurch jedoch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu be- fürchten habe, sei nicht ersichtlich.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte UYAP-Auszug beziehe sich nicht auf ihn, da darin lediglich auf ein Ermittlungsdossier verwiesen werde. Während eines Ermittlungsverfahrens könne nicht mittels Perso- nennamen nach Akten gesucht werden, diese Möglichkeit bestehe erst nachdem ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zudem sei es ihm durch seinen türkischen Anwalt mittlerweile auch möglich gewesen, einen Auszug aus dem Anmelde- und Kriminalitätsbüro der Staatsanwaltschaft E._______ zu erhalten, in welchem er als verdächtige Person namentlich genannt werde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten
D-4246/2020 Seite 9 hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die be- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Schikanen der türkischen Behörden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. So mangelt es seinen Vorbringen bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Seine Argumenta- tion, bei der Entlassung aus dem Schuldienst handle es sich (faktisch) um ein Berufsverbot, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus der Überset- zung des diesbezüglichen Dekrets durch das SEM hervor, die suspendier- ten Personen seien lediglich von «öffentlichen Ämtern» ausgeschlossen (vgl. BM6). Hinweise darauf, die Tätigkeit als Lehrer könnte ihm auch in privaten Institutionen verunmöglicht worden sein, finden sich in den Akten nicht. Vielmehr ist fraglich, ob er sich nach seiner Entlassung überhaupt um eine neue Anstellung bemüht hat. Nichtsdestotrotz stellt auch ein allge- meines Berufsverbot keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Wenig wahr- scheinlich erscheint auch seine Vermutung, er sei aufgrund seiner Gewerk- schaftszugehörigkeit entlassen worden. Dass er diesbezüglich in den Fo- kus der heimatlichen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden sein könnte, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Zwar gab er an, «sehr aktiv […] an allen Aktivitäten in erster Reihe teilgenommen» zu haben, verzichtete jedoch darauf, dies näher auszuführen oder zu bele- gen, und räumte ein, er habe «keine leitende Funktion» innegehabt (vgl. A17/11 F34 ff.). Bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ist sodann festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die «Ende 2015/Anfang 2016» in seiner Wohnung vorgefundenen Gegenstände der Hausbesetzer (vgl. A13/20 F7.01) bis zur Hausdurchsuchung Ende Januar 2016 aufbe- wahrt haben soll, musste er doch davon ausgehen, dass ihn diese allenfalls belasten könnten. Dass die türkischen Behörden dann wiederrum fast drei Jahre zugewartet und ihn erst im November 2018 zur Beschlagnahme vom Januar 2016 befragten, um ihn anschliessend nicht weiter zu behelligen (vgl. A17/11 F65 f.), lässt ebenso wenig auf eine konkrete Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise schliessen.
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E. 6.3 Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylre- levant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. So wird auf Beschwerdeebene denn auch eingeräumt, dass die geltend gemachten Ermittlungen noch andauern und seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2019 kein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Beschwerde, S. 16). Alleine die wiederholt geäusserte Befürchtung, es liege in seinem Fall möglicherweise ein Datenblatt vor und bei seiner Wiedereinreise in die Türkei bestehe das Risiko einer Verhaftung, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfäl- lige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft ver- wirklichen werde. Daran vermag auch das in der Beschwerdeschrift be- hauptete, aber nicht weiter substantiierte Nachfragen der Behörden bei sei- ner Familie und dem Dorfvorsteher in der Türkei nichts zu ändern, zumal er doch während des erstinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gab, seine Familie habe keine Probleme (vgl. A17/11 F18). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich ausschliesslich um Fotokopien handelt, die beliebige Änderungen zulassen. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift, die Originale der Ermittlungsakten könnten nicht beschafft werden, denn gemäss den türkischen Behörden sei eine weitere Bestätigung nicht not- wendig, ist ausweichend und kaum logisch nachvollziehbar. Zwar äusserte der türkische Anwalt F._______ in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 ebenfalls Bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, doch handelt es sich dabei wohl lediglich um eine Vermutung. Da das Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdi- gen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte – wie behauptet – im Zusammenhang mit seiner Suspendierung, seiner Mitgliedschaft bei der (…) oder der Beschlagnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
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E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Weg- weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
D-4246/2020 Seite 12 wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behand- lung schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-125/2021 vom 4. Februar 2021 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 8.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer ist Lehrer und verfügt über reichlich Arbeitserfahrung (vgl. A13/20 F1.17.04 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. In der Beschwerdeschrift wird denn auch einge- räumt, dass es zahlreichen ebenfalls per Dekret entlassenen Lehrkräften möglich war, in den Dienst zurückzukehren (vgl. Beschwerde vom 7. Sep- tember 2020, S. 13). Sollte der Beschwerdeführer wiedererwarten nicht wieder in seinem angestammten Beruf tätig werden können, ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seines vergleichsweise hohen Bil- dungsstands eine anderweitige Anstellung finden und, sofern dies notwen- dig sein sollte, erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner Gewerkschaft
D-4246/2020 Seite 13 zurückgreifen kann. Zudem leben zahlreiche seiner Verwandten, unter an- derem seine Mutter und Geschwister, in der Türkei, die seine Reisekosten finanzierten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A13/20 F1.16.04, F5.02 und A17/11 F12 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner verwitweten Mutter – mit welcher er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte – erneut unterzukommen (vgl. A13/20 F2.01). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen.
E. 8.4.3 Weiter ist festzuhalten, dass auch die medizinischen Beeinträchti- gungen des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht entgegenstehen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Bericht von lic. phil. G._______, Fach- psychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. November 2021 leidet der Be- schwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und befindet sich seit Juni 2020 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Bei dieser Sachlage ist jedoch nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Be- schwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Beschwer- den bedarf, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts anzuneh- men, dass diese in der Türkei möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom 24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Allfälligen spezifi- schen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizi- nischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlech- terung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.
E. 8.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussa- gen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerde- vorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als
D-4246/2020 Seite 14 wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei- ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Identi- tätsausweis und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 4. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechts- vertreterin als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom
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7. September 2020 einen zeitlichen Aufwand von 24.33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.– aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 12.60. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Replik vom 15. Januar 2021 respek- tive der ergänzenden Replik vom 17. Januar 2021 überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– ist demnach das Honorar auf Fr. 2’713.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2’713.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4246/2020 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2019 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung desselben Datums wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Juli 2019 wurde er zu seiner Person, befragt. Das SEM hörte ihn am 25. Juli 2019 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Tags darauf bewilligte es ihm die Einreise in die Schweiz. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus C._______, Provinz D._______. Er sei Mitglied der Gewerkschaft (...) und sei von 2014 bis 2016 in E._______ als Lehrer tätig gewesen. Ende 2015 habe in E._______ eine Militäraktion stattgefunden, woraufhin er die Stadt habe verlassen müssen. Nachdem er wieder in seine Wohnung zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sich in seiner Abwesenheit jemand dort aufgehalten habe. Die Behörden hätten die Wohnung später durchsucht und Material von Aktivisten sichergestellt, welches die Hausbesetzer zurückgelassen hätten. Am 29. Oktober 2016 sei er ohne Begründung von seiner Lehrtätigkeit suspendiert worden. Seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde sei bislang erfolglos geblieben. Nach der Suspendierung sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er von monatlichen Hilfeleistungen der (...) gelebt habe. Am 1. November 2018 habe ihn die türkische Gendarmerie vorgeladen und zu der Hausbesetzung von 2015 befragt. Nachdem ihm sein Anwalt im Juni 2019 schliesslich mitgeteilt habe, dass er «einer Sache» beschuldigt werde, sei er aus Angst festgenommen zu werden am 30. Juni 2019 aus der Türkei ausgereist und mit einer gefälschten deutschen Identitätskarte auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien einer Liste seiner früheren Arbeitsstellen, ein Dekret des Nationalen Sicherheitsrates vom 29. Oktober 2016, eine Liste weiterer suspendierter Lehrkräfte und ein Protokoll der Gendarmerie vom 1. November 2018 (inklusive deutscher Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 4. August 2020 - eröffnet am 6. August 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 25. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, er beabsichtige, gegen die Verfügung vom 4. August 2020 Beschwerde zu erheben, bislang sei seiner Rechtsvertreterin jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. E. Am 7. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Ausdruck einer Internetseite in türkischer Sprache unbekannten Datums, zwei Internetartikel vom 17. Januar 2019 respektive unbekannten Datums, ein USB-Stick sowie ein Ausdruck einer türkischen Internetseite vom 3. September 2020 mit handschriftlichen Anmerkungen bei. F. Am 18. September 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2016 sowie eine Liste beschlagnahmter Gegenstände (beides in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 16. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin. I. Am 16. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Januar 2021 Stellung und reichte ein Dokument des Melde- und Kriminalitätsbüros in türkischer Sprache vom 11. Januar 2021 (inklusive handschriftlicher Übersetzung) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts F._______ vom 15. Januar 2021 in Kopie zu den Akten. K. Die erneute Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter am 5. Mai 2021 unter Hinweis darauf, dass weitere gleichartige Anfragen unbeantwortet zu den Akten genommen würden. L. Am 9. November 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein drittes Mal nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um einen baldigen Entscheid, da das Verfahren ihren Mandanten psychisch belaste. Dem Schreiben lag ein Bericht von lic. phil. G._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. November 2021 bei. M. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine weiterhin schlechte psychische Verfassung abermals um ein baldiges Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich des Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht umfassend geprüft und die Ausführungen seines türkischen Anwalts unberücksichtigt gelassen. Zudem sei ihm das Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht offengelegt worden. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 3.1.2 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhalts-feststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen - insbesondere auch den (angeblichen) Ermittlungen der türkischen Behörden - und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. S. 4, Ziff. 2). Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 3.2 3.2.1 Aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG), doch folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1). 3.2.2 Das mit "Rücksendung Botschaftsanfrage" bezeichnete und vom SEM nicht offengelegte Aktenstück 1047166-8/1 wurde zu Recht nicht zur Akteneinsicht gegeben, zumal die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung im vorliegenden Fall klar überwiegen. Die Vorinstanz stützt denn die angefochtene Verfügung auch in keiner Weise auf das vorgenannte Aktenstück, welchem ohnehin das Potenzial zur Entscheidbeeinflussung abzusprechen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung demnach nicht gegeben. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. So sei es allgemein bekannt, dass Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe durch die türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die geltend gemachte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gehe in ihrer Intensität denn auch nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Zudem könne das Ereignis nicht als für die Ausreise ausschlaggebend betrachtet werden. Auch bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der (...) habe der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht. Gleiches gelte für die Befragung durch die Gendarmerie vom 1. November 2018, bei welcher es sich ohnehin um eine legitime Massnahme der türkischen Behörden und nicht um eine Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Es sei denn auch davon auszugehen, dass sofern ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden bestehe, sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Bis heute sei dies jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sei seinen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass zu seiner Person ein Datenblatt bestehe und er aus diesem Grund ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Demnach bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Suspendierung, seiner Mitgliedschaft in der (...) oder der Befragung durch die Gendarmerie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, da er über ein politisches Profil verfüge, müsse er durchaus befürchten, verhaftet zu werden. Als aktives Gewerkschaftsmitglied der (...) sei er unlängst als Oppositioneller in den Fokus der türkischen Behörden geraten und aus den eingereichten Ermittlungsakten gehe klar hervor, dass er nun verdächtigt werde, Mitglieder der PKK unterstützt zu haben. Es treffe zwar zu, dass die diesbezüglichen Ermittlungen weiter andauerten, doch sei die Eröffnung des Strafverfahrens absehbar. Ein faires Verfahren werde er diesfalls nicht erwarten können. Da er per Dekret aus dem Dienst entlassen worden sei, müsse auch davon ausgegangen werden, dass er im zentralen System als Terrorunterstützer registriert sei und ein Datenblatt zu seiner Person vorliege. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte von Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen hätten keinen Beweiswert, denn ihnen mangle es an einem direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Es erscheine zwar naheliegend, dass die türkischen Behörden Ermittlungen bezüglich der Fremdnutzung der Wohnung des Beschwerdeführers respektive ein Verfahren eingeleitet hätten und er dazu befragt worden sei, inwiefern er dadurch jedoch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe, sei nicht ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte UYAP-Auszug beziehe sich nicht auf ihn, da darin lediglich auf ein Ermittlungsdossier verwiesen werde. Während eines Ermittlungsverfahrens könne nicht mittels Personennamen nach Akten gesucht werden, diese Möglichkeit bestehe erst nachdem ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zudem sei es ihm durch seinen türkischen Anwalt mittlerweile auch möglich gewesen, einen Auszug aus dem Anmelde- und Kriminalitätsbüro der Staatsanwaltschaft E._______ zu erhalten, in welchem er als verdächtige Person namentlich genannt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die be-treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen der türkischen Behörden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. So mangelt es seinen Vorbringen bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Seine Argumentation, bei der Entlassung aus dem Schuldienst handle es sich (faktisch) um ein Berufsverbot, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus der Übersetzung des diesbezüglichen Dekrets durch das SEM hervor, die suspendierten Personen seien lediglich von «öffentlichen Ämtern» ausgeschlossen (vgl. BM6). Hinweise darauf, die Tätigkeit als Lehrer könnte ihm auch in privaten Institutionen verunmöglicht worden sein, finden sich in den Akten nicht. Vielmehr ist fraglich, ob er sich nach seiner Entlassung überhaupt um eine neue Anstellung bemüht hat. Nichtsdestotrotz stellt auch ein allgemeines Berufsverbot keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Wenig wahrscheinlich erscheint auch seine Vermutung, er sei aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit entlassen worden. Dass er diesbezüglich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden sein könnte, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Zwar gab er an, «sehr aktiv [...] an allen Aktivitäten in erster Reihe teilgenommen» zu haben, verzichtete jedoch darauf, dies näher auszuführen oder zu belegen, und räumte ein, er habe «keine leitende Funktion» innegehabt (vgl. A17/11 F34 ff.). Bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ist sodann festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die «Ende 2015/Anfang 2016» in seiner Wohnung vorgefundenen Gegenstände der Hausbesetzer (vgl. A13/20 F7.01) bis zur Hausdurchsuchung Ende Januar 2016 aufbewahrt haben soll, musste er doch davon ausgehen, dass ihn diese allenfalls belasten könnten. Dass die türkischen Behörden dann wiederrum fast drei Jahre zugewartet und ihn erst im November 2018 zur Beschlagnahme vom Januar 2016 befragten, um ihn anschliessend nicht weiter zu behelligen (vgl. A17/11 F65 f.), lässt ebenso wenig auf eine konkrete Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise schliessen. 6.3 Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. So wird auf Beschwerdeebene denn auch eingeräumt, dass die geltend gemachten Ermittlungen noch andauern und seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2019 kein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Beschwerde, S. 16). Alleine die wiederholt geäusserte Befürchtung, es liege in seinem Fall möglicherweise ein Datenblatt vor und bei seiner Wiedereinreise in die Türkei bestehe das Risiko einer Verhaftung, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die türkischen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Daran vermag auch das in der Beschwerdeschrift behauptete, aber nicht weiter substantiierte Nachfragen der Behörden bei seiner Familie und dem Dorfvorsteher in der Türkei nichts zu ändern, zumal er doch während des erstinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gab, seine Familie habe keine Probleme (vgl. A17/11 F18). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich ausschliesslich um Fotokopien handelt, die beliebige Änderungen zulassen. Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift, die Originale der Ermittlungsakten könnten nicht beschafft werden, denn gemäss den türkischen Behörden sei eine weitere Bestätigung nicht notwendig, ist ausweichend und kaum logisch nachvollziehbar. Zwar äusserte der türkische Anwalt F._______ in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 ebenfalls Bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, doch handelt es sich dabei wohl lediglich um eine Vermutung. Da das Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Es besteht somit auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte - wie behauptet - im Zusammenhang mit seiner Suspendierung, seiner Mitgliedschaft bei der (...) oder der Beschlagnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-125/2021 vom 4. Februar 2021 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 8.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer ist Lehrer und verfügt über reichlich Arbeitserfahrung (vgl. A13/20 F1.17.04 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. In der Beschwerdeschrift wird denn auch eingeräumt, dass es zahlreichen ebenfalls per Dekret entlassenen Lehrkräften möglich war, in den Dienst zurückzukehren (vgl. Beschwerde vom 7. September 2020, S. 13). Sollte der Beschwerdeführer wiedererwarten nicht wieder in seinem angestammten Beruf tätig werden können, ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seines vergleichsweise hohen Bildungsstands eine anderweitige Anstellung finden und, sofern dies notwendig sein sollte, erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner Gewerkschaft zurückgreifen kann. Zudem leben zahlreiche seiner Verwandten, unter anderem seine Mutter und Geschwister, in der Türkei, die seine Reisekosten finanzierten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A13/20 F1.16.04, F5.02 und A17/11 F12 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner verwitweten Mutter - mit welcher er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte - erneut unterzukommen (vgl. A13/20 F2.01). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. 8.4.3 Weiter ist festzuhalten, dass auch die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Bericht von lic. phil. G._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. November 2021 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und befindet sich seit Juni 2020 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Bei dieser Sachlage ist jedoch nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Beschwerden bedarf, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, dass diese in der Türkei möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom 24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 8.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Identitätsausweis und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 7. September 2020 einen zeitlichen Aufwand von 24.33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 12.60. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Replik vom 15. Januar 2021 respektive der ergänzenden Replik vom 17. Januar 2021 überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- ist demnach das Honorar auf Fr. 2'713.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'713.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: