Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte erstmals am (...) 1991 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 1992 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom (...) 2002 an das BFF erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in die Türkei zurückzukehren. Die Strafurteile in der Türkei, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien nicht mehr in Kraft. Mit Erklärung vom (...) 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Daraufhin stellte das BFF mit Verfügung vom (...) 2002 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dieser gelte nicht mehr als Flüchtling. Im Jahr 2009 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück. B. B.a Am 17. September 2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und suchte am 20. September 2017 erneut um Asyl nach. Er machte geltend, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2009 hauptsächlich in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. Er habe sich in der Türkei weiter politisch betätigt, indem er sich mit Freunden über politische Themen unterhalten und auf Facebook zahlreiche Beiträge gepostet habe. Aus diesem Grund sei er (...) und (...) für (...) beziehungsweise (...) Tage festgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Er habe in der Türkei keine ernsthaften Probleme gehabt. Es liege in der Türkei weder ein Haftbefehl vor noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er habe die Türkei am (...) 2017 legal verlassen. Der Grund für sein erneutes Asylgesuch sei, dass ihm in der Schweiz Unrecht im Zusammenhang mit (...) sowie einem (...) aus der (...) widerfahren sei, gegen das er nun vorgehen wolle. B.b Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 ab. C. Am 3. November 2019 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich erneut um Asyl nach. Er führte aus, er habe in seinem letzten Asylverfahren verheimlicht, dass er in dem von ihm in der Türkei bewohnten Mehrfamilienhaus Probleme mit dem Vorsitzenden der (...), einem (...), gehabt habe. Jemand habe auch versucht, ihn mit einem (...) anzugreifen. Diesbezüglich sei ein Gerichtsverfahren hängig. Im (...) sowie (...) sei er für ein paar Tage festgenommen worden. Er gehe davon aus, dieser (...) habe ihn wegen des Streits angezeigt, auch wenn er nur zu seinen Facebook-Beiträgen befragt worden sei. In der Schweiz sei ihm seinerzeit durch (...) Unrecht widerverfahren. Es gehe ihm psychisch schlecht und die Lage in der Türkei verschlechtere sich fortlaufend. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit einem Verfahren des (...) von B._______ betreffend (...) und (...) ein. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, hielt fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, im Unterlassungsfall die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wies weiter darauf hin, falls die Ausreisefrist aufgrund der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreiche, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht von D._______, Psychologin FSP, vom 12. Februar 2020, bei. F. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 VwVG. Wegen des Corona-Virus habe er keine Möglichkeit gehabt, Arztberichte einzureichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält und ihm seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bereits aus dem vorherigen Asylverfahren bekannt ist, welches mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Er hätte mithin seither und insbesondere nach der Einreichung seines Gesuchs am 3. November 2019 und damit vor der Corona-Krise und dem Erlass der einschränkenden Massnahmen des Bundesrates Mitte März 2020 ausreichend Zeit gehabt, sich um Arztberichte zu bemühen. Die Rüge ist unbegründet.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Probleme mit dem (...) an die Behörden habe wenden können. Entgegen seiner Angabe, er sei angezeigt worden, werde aus den Dokumenten ersichtlich, dass er nicht als Angeklagter, sondern als Kläger aufgeführt sei. Zwar liege kein Urteil vor, aber angesichts der mehrmaligen Betonung des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren, er sei in der Türkei nicht verfolgt worden, sei nicht davon auszugehen, er sei deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Vielmehr habe er in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung seitens Dritter gefunden. Was die bereits im vorangegangen Verfahren beurteilten Vorbringen bezüglich der Facebook-Beiträge sowie der (...)probleme in der Schweiz betreffe, habe er keine neuen Elemente geltend gemacht, welche Anlass dazu geben würden, diese nochmals zu prüfen.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein Mehrfachgesuch zu Unrecht abgewiesen. In der Begründung beschränkt er sich allerdings lediglich darauf, den aktenkundigen Sachverhalt aus dem vorliegenden sowie jenen aus dem mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 abgeschlossenen Verfahren zu wiederholen. Auf die bereits rechtskräftig beurteilten Vorbringen, namentlich die Schwierigkeiten mit (...) in der Schweiz, ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Was die Probleme mit dem (...), einer Privatperson, betrifft, legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz diese zu Unrecht als nicht asylrelevant beurteilt hat. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieses Problems an die türkischen Justizbehörden hat wenden können. Darüber hinaus fehlt es diesem Vorbringen an einem asylrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ging es um Angelegenheiten betreffend die (...). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Wie er selbst im vorangehenden Asylverfahren angab, hatte er zum Zeitpunkt der Ausreise im September 2017 keine Probleme mit den türkischen Behörden (vgl. SEM-Akte B20/16 F53 ff., F79). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine psychischen Probleme stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Trotz der ihm obliegenden und bekannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hat es der Beschwerdeführer seit der Ankunft in der Schweiz im September 2017 unterlassen, sich um die Einreichung von Arztberichten zu bemühen. Im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens hat er keine psychischen Probleme erwähnt. Zudem reichte er das vorliegende Mehrfachgesuch am 3. November 2019 ein, mithin hätte er ab diesem Zeitpunkt und somit noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie und den einschränkenden Massnahmen des Bundesrates Mitte März 2020 zur Eindämmung der selbigen ausreichend Zeit dafür gehabt. Darüber hinaus sind seit den ersten Lockerungsmassnahmen Ende April 2020 wiederum rund vier Monate vergangen, die er ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/alle-schritte-aus-dem-lockdown-so-sieht-der-fahrplan-des-bundesrates-aus, abgerufen am 31.07.2020). Das Vorbringen, er bemühe sich um einen Termin beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, ist sodann unbelegt. Der Beschwerdeführer reichte einzig einen kurzen ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2020 ein, in welchem eine depressive Störung (ICD-10 F33.11) festgehalten sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen (ICD-10 F62.0) geäussert werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine (möglichen) psychischen Erkrankungen in der Türkei behandeln lassen kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2). Den Akten sowie dem eingereichten ärztlichen Attest lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.4.2 Weitere in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen, sind vorliegend zu verneinen. Das Gericht hat sich bereits im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese im Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 bejaht, mithin vor knapp einem Jahr. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Das unsubstantiierte Vorbringen, er habe sich nach der Rückkehr in die Türkei im Jahr 2009 nicht ins soziale und wirtschaftliche Leben integrieren können und er habe dort nur zwei Schwestern, mit denen er nicht häufig in Kontakt stehe, ist nicht stichhaltig. So gab er anlässlich der Anhörung vom 30. April 2019 an, die Familie stehe sich nahe und er habe eine Freundin, mit der er täglich mehrmals Kontakt habe (vgl. SEM-Akte B20/16 F7 f.). Weiter führte er aus, nach der Rückkehr bis zur erneuten Ausreise habe er mit seiner Freundin in B._______ gelebt (vgl. a.a.O. F27 ff.). Im Übrigen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation der Türkei angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3590/2020 Urteil vom 24. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte erstmals am (...) 1991 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 1992 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom (...) 2002 an das BFF erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in die Türkei zurückzukehren. Die Strafurteile in der Türkei, die zur Asylgewährung geführt hätten, seien nicht mehr in Kraft. Mit Erklärung vom (...) 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. Daraufhin stellte das BFF mit Verfügung vom (...) 2002 fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dieser gelte nicht mehr als Flüchtling. Im Jahr 2009 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück. B. B.a Am 17. September 2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und suchte am 20. September 2017 erneut um Asyl nach. Er machte geltend, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2009 hauptsächlich in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. Er habe sich in der Türkei weiter politisch betätigt, indem er sich mit Freunden über politische Themen unterhalten und auf Facebook zahlreiche Beiträge gepostet habe. Aus diesem Grund sei er (...) und (...) für (...) beziehungsweise (...) Tage festgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Er habe in der Türkei keine ernsthaften Probleme gehabt. Es liege in der Türkei weder ein Haftbefehl vor noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er habe die Türkei am (...) 2017 legal verlassen. Der Grund für sein erneutes Asylgesuch sei, dass ihm in der Schweiz Unrecht im Zusammenhang mit (...) sowie einem (...) aus der (...) widerfahren sei, gegen das er nun vorgehen wolle. B.b Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 ab. C. Am 3. November 2019 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich erneut um Asyl nach. Er führte aus, er habe in seinem letzten Asylverfahren verheimlicht, dass er in dem von ihm in der Türkei bewohnten Mehrfamilienhaus Probleme mit dem Vorsitzenden der (...), einem (...), gehabt habe. Jemand habe auch versucht, ihn mit einem (...) anzugreifen. Diesbezüglich sei ein Gerichtsverfahren hängig. Im (...) sowie (...) sei er für ein paar Tage festgenommen worden. Er gehe davon aus, dieser (...) habe ihn wegen des Streits angezeigt, auch wenn er nur zu seinen Facebook-Beiträgen befragt worden sei. In der Schweiz sei ihm seinerzeit durch (...) Unrecht widerverfahren. Es gehe ihm psychisch schlecht und die Lage in der Türkei verschlechtere sich fortlaufend. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit einem Verfahren des (...) von B._______ betreffend (...) und (...) ein. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, hielt fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, im Unterlassungsfall die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wies weiter darauf hin, falls die Ausreisefrist aufgrund der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreiche, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht von D._______, Psychologin FSP, vom 12. Februar 2020, bei. F. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 VwVG. Wegen des Corona-Virus habe er keine Möglichkeit gehabt, Arztberichte einzureichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält und ihm seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bereits aus dem vorherigen Asylverfahren bekannt ist, welches mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Er hätte mithin seither und insbesondere nach der Einreichung seines Gesuchs am 3. November 2019 und damit vor der Corona-Krise und dem Erlass der einschränkenden Massnahmen des Bundesrates Mitte März 2020 ausreichend Zeit gehabt, sich um Arztberichte zu bemühen. Die Rüge ist unbegründet.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Probleme mit dem (...) an die Behörden habe wenden können. Entgegen seiner Angabe, er sei angezeigt worden, werde aus den Dokumenten ersichtlich, dass er nicht als Angeklagter, sondern als Kläger aufgeführt sei. Zwar liege kein Urteil vor, aber angesichts der mehrmaligen Betonung des Beschwerdeführers im vorherigen Verfahren, er sei in der Türkei nicht verfolgt worden, sei nicht davon auszugehen, er sei deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Vielmehr habe er in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung seitens Dritter gefunden. Was die bereits im vorangegangen Verfahren beurteilten Vorbringen bezüglich der Facebook-Beiträge sowie der (...)probleme in der Schweiz betreffe, habe er keine neuen Elemente geltend gemacht, welche Anlass dazu geben würden, diese nochmals zu prüfen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein Mehrfachgesuch zu Unrecht abgewiesen. In der Begründung beschränkt er sich allerdings lediglich darauf, den aktenkundigen Sachverhalt aus dem vorliegenden sowie jenen aus dem mit Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 abgeschlossenen Verfahren zu wiederholen. Auf die bereits rechtskräftig beurteilten Vorbringen, namentlich die Schwierigkeiten mit (...) in der Schweiz, ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Was die Probleme mit dem (...), einer Privatperson, betrifft, legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz diese zu Unrecht als nicht asylrelevant beurteilt hat. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieses Problems an die türkischen Justizbehörden hat wenden können. Darüber hinaus fehlt es diesem Vorbringen an einem asylrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Laut den Angaben des Beschwerdeführers ging es um Angelegenheiten betreffend die (...). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Wie er selbst im vorangehenden Asylverfahren angab, hatte er zum Zeitpunkt der Ausreise im September 2017 keine Probleme mit den türkischen Behörden (vgl. SEM-Akte B20/16 F53 ff., F79). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine psychischen Probleme stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Trotz der ihm obliegenden und bekannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hat es der Beschwerdeführer seit der Ankunft in der Schweiz im September 2017 unterlassen, sich um die Einreichung von Arztberichten zu bemühen. Im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens hat er keine psychischen Probleme erwähnt. Zudem reichte er das vorliegende Mehrfachgesuch am 3. November 2019 ein, mithin hätte er ab diesem Zeitpunkt und somit noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie und den einschränkenden Massnahmen des Bundesrates Mitte März 2020 zur Eindämmung der selbigen ausreichend Zeit dafür gehabt. Darüber hinaus sind seit den ersten Lockerungsmassnahmen Ende April 2020 wiederum rund vier Monate vergangen, die er ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/alle-schritte-aus-dem-lockdown-so-sieht-der-fahrplan-des-bundesrates-aus, abgerufen am 31.07.2020). Das Vorbringen, er bemühe sich um einen Termin beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, ist sodann unbelegt. Der Beschwerdeführer reichte einzig einen kurzen ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2020 ein, in welchem eine depressive Störung (ICD-10 F33.11) festgehalten sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen (ICD-10 F62.0) geäussert werden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine (möglichen) psychischen Erkrankungen in der Türkei behandeln lassen kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2). Den Akten sowie dem eingereichten ärztlichen Attest lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.2 Weitere in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen, sind vorliegend zu verneinen. Das Gericht hat sich bereits im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese im Urteil E-4526/2019 vom 30. September 2019 bejaht, mithin vor knapp einem Jahr. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Das unsubstantiierte Vorbringen, er habe sich nach der Rückkehr in die Türkei im Jahr 2009 nicht ins soziale und wirtschaftliche Leben integrieren können und er habe dort nur zwei Schwestern, mit denen er nicht häufig in Kontakt stehe, ist nicht stichhaltig. So gab er anlässlich der Anhörung vom 30. April 2019 an, die Familie stehe sich nahe und er habe eine Freundin, mit der er täglich mehrmals Kontakt habe (vgl. SEM-Akte B20/16 F7 f.). Weiter führte er aus, nach der Rückkehr bis zur erneuten Ausreise habe er mit seiner Freundin in B._______ gelebt (vgl. a.a.O. F27 ff.). Im Übrigen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation der Türkei angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: