Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit türkischer Staatsbürger- schaft aus dem Dorf Uzün Kuyü, Provinz Adiyaman − reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 23. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 24. April 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, er sei seitens der Behörden unter politischen Druck versetzt worden. Seine Familie erleide in ihrem Dorf seit Jahren Repressalien und werde verfolgt, weil sein der HDP (Demokratische Partei der Völker) ange- höriger Cousin vor zehn bis fünfzehn Jahren wegen der Mitgliedschaft in der illegalen Organisation verurteilt worden sei, aber auch weil sie die Re- gierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nie unter- stützt habe. Der Beschwerdeführer habe die HDP unterstützt und deren Veranstaltungen beigewohnt. Nach der Machtergreifung durch die AKP sei er in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren ständig umhergereist (beispiels- weise nach Adana und Antep, in Nachbardörfer, in die Berge), während- dessen er von den Behörden vergeblich im Dorf gesucht worden sei. Er habe sich einmal einer Personenkontrolle unterziehen müssen, bei welcher er sich aber nicht als A._______ zu erkennen gegeben habe. Im Weiteren sei er von den türkischen Behörden zur Stimmabgabe für ein Referendum gedrängt worden, wobei ihm bei deren Verweigerung angedroht worden sei, versprochene Hilfsleistungen in Form von Heizkohle und Lebensmittel würden eingestellt. Auch sein als Lehrer und Delegierter der HDP tätig ge- wesener Bruder sei immer unterwegs gewesen. Mit einem Schlepper sei der Beschwerdeführer für Euro 6000.– in einer zweitägigen Lastwagenfahrt über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte ein. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, seit ungefähr zwei Jahren an psychischen Problemen zu leiden sowie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung zu sein. C. Das SEM verneinte mit Entscheid vom 20. Juli 2017 die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch erstmals ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-2184/2021 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2017 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-4702/2017) und legte nebst den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen des SEM im Wesentlichen Presseberichte von n-tv vom 2. Dezember 2016 und der NZZ vom 24. März 2017 sowie ein Dokument betreffend Meldung eines medizinischen Falles vom 15. Mai 2017 bei. E. Am 16. Juli 2018 brachte er in einer Beschwerdeergänzung vor, ein ihm Unbekannter namens E.D. habe bei der türkischen Generalstaatsanwalt- schaft Anzeige gegen ihn erstattet und es sei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten und des türki- schen Staates eröffnet worden. Als Beweismittel legte er diverse Doku- mentkopien bei (sechs Facebook-Auszüge sowie seitens der General- staatsanwaltschaft Bakirköy ein Anhörungsprotokoll betreffend E.D. vom
17. März 2018, ein Schreiben [Büro für Cyberkriminalität] vom 19. März 2018 und einen Unzuständigkeitsentscheid vom 24. April 2018; A37/28). Im Verlauf des Verfahrens wurden weitere Beweismittel eingereicht (u.a. Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts in Istanbul vom 23. August 2019 und Antragsgenehmigung vom 25. Februar 2019). F. Das SEM hob mit Verfügung vom 24. Januar 2020 seinen Entscheid vom
20. Juli 2017 im Rahmen des Schriftenwechsels auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren (N 692 123) wieder auf, weshalb das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-4702/2017 vom 29. Januar 2020 das Be- schwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. G. Mit Entscheid vom 1. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 20. März 2017 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
10. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl aufzuheben,
D-2184/2021 Seite 4 eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung er- sucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, nebst dem vorinstanzlichen Entscheid und einer Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2021, im Wesentlichen Kopien diverser – auch aus den Akten der Vorinstanz bekannter – Dokumente ein (drei Befragungsprotokolle aus den vorinstanzlichen Akten; Pressberichte von n-tv vom 2. Dezember 2016, der NZZ vom 24. März 2017, der Tagesschau vom 27. Januar 2021 und des deutschen Bundestages vom 18. März 2021; medizinisches Dokument vom 15. Mai 2017 sowie ein medizinischer Sammelbeleg; Facebook-Profil und -Kommentare; Schreiben des Büros für Cyberkriminalität vom 19. März 2018; Unzuständigkeitsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 24. April 2018; Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts Istanbul vom
23. August 2019; Antragsgenehmigung vom 25. Februar 2019; handschrift- licher Rapport der lokalen Gendarmerie vom 16. April 2019; Schreiben von Rechtsanwalt Ferat Bogatekin vom 2. Mai 2021 inkl. Übersetzung). I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. September 2021 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver- beiständung gut. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Kessler als amtliche Rechtsvertretung beigegeben und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM hielt in seiner Eingabe vom 13. September 2021 pauschal an seinen bisherigen Erwägungen fest, welche dem Beschwerdeführer am
15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.
D-2184/2021 Seite 5
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2184/2021 Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Seine geltend gemachten Probleme mit dem türkischen Staat aufgrund sei- ner Ethnie und der eigenen wie auch der politischen Tätigkeiten seiner Fa- milie seien trotz Nachfrage unsubstanziiert und daher unglaubhaft darge- legt worden. Das Vorbringen, er sei im Hinblick auf die Abstimmung über das Verfas- sungsreferendum am 16. April 2017 noch stärker als früher als Oppositio- neller gegen aussen in Erscheinung getreten, indem er in der HDP zahlrei- che Demonstrationen gegen das Regime, namentlich in Diyarbakir, Adi- yaman und Antep organisiert, sich bei der Propaganda gegen die AKP en- gagiert und sich somit vermehrt exponiert habe, überzeuge nicht. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er bereits in der Anhörung vom
24. April 2017 eine angebliche Mitgliedschaft bei der HDP erwähnt und nicht nur von einem Engagement berichtet hätte (Teilnahme an Veranstal- tungen der HDP und an Auftritten von Selahattin Demirtas). Aber auch ein- fache Mitglieder der HDP seien im Regelfall keinen staatlichen Massnah- men flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses ausgesetzt. Über die Su- che durch die Behörden habe er kaum etwas erzählen können und seine Erklärung, sich während eines Telefonanrufes bei seiner Familie nicht nä- her danach erkundigt haben zu können, weil er sich habe kurzhalten müs- sen (ausgeliehenes, fremdes Telefon), sei haltlos. An der Unglaubhaftigkeit würden auch die Vorbringen in der damaligen Be- schwerde vom 21. August 2017 nichts ändern. Der darin enthaltene ärztli- che Bericht vom 9. November 2018 halte zwar fest, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner politischen Aktivitäten jahrelang versteckt sowie polizeiliche Gewalt erlitten und nenne als Grund für seine Flucht das zufäl- lige Entdecken seines Namens auf einer Liste der Polizei. Nebst einer pa- ranoiden oder katatonen Schizophrenie sowie einer längeren depressiven Reaktion mit paranoiden Zügen sei eine posttraumatische Belastungsstö-
D-2184/2021 Seite 7 rung (PTBS; nicht gesichert) diagnostiziert worden. Hierzu sei aber festzu- stellen, dass seine psychischen Probleme und die in diesem Zusammen- hang gemachte Anamnese keine Beweiskraft für die angeblich erlittene und vom SEM als unglaubhaft qualifizierte behördliche Verfolgung darstell- ten und deshalb der Arztbericht zu keiner anderen Einschätzung führe. Bezüglich der Probleme mit den türkischen Behörden aufgrund der poli- tisch tätigen Familienmitglieder (Bruder und Cousin) seien die Schilderun- gen des Beschwerdeführers ebenfalls vage und unsubstantiiert ausgefal- len. Er habe die Verfolgung und Gefährdung des Bruders als HDP-Dele- gierter stereotyp und nicht konkret beschrieben. Zudem erstaune die feh- lende Kenntnis über dessen Entlassung, den Wegzug aus dem Dorf wie auch betreffend Dauer der Lehrtätigkeit. Nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich seien die Angaben des Beschwerdeführers betref- fend seinen Cousin, dessen politische Verfolgung und Haft er als Haupt- grund für seine Probleme genannt habe. Die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden seien jedoch nicht nach- zuvollziehen, wenn gemäss eigenen Angaben der Cousin vor Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei und weiterhin als HDP-Verantwortli- cher unbehelligt im Dorf leben könne. Es seien keine glaubhaften Elemente für ein politisches Profil des Be- schwerdeführers zu erkennen, das ihn ins Visier des türkischen Staates rücken könnte. Hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten habe er mehrere Facebook-Einträge vom 16. März 2018 (mit Übersetzung) eingereicht, in welchen er Verbre- chen des türkischen Staates an Kurden kommentiert und die Kommentare geteilt habe. Am 17. März 2018 sei er von einer ihm unbekannten Person namens E. D. bei der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy angezeigt wor- den. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei das Bestehen eines straf- rechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer (wegen Erniedrigung der türkischen Militäreinheit) im Zusammenhang mit einem Eintrag auf seiner Facebook-Seite erstellt. Bei «Ersttätern», also Perso- nen, die vorher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, würden Strafen häufig auf Bewährung ausgesprochen (Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches) oder die «Verkündung des Strafurteils» werde aufge- schoben (Art. 231 Absatz 5 der türkischen Strafprozessordnung). Das Auf- schieben der Verkündung des Urteils bedeute, dass das ergangene Urteil für den Angeklagten keine rechtlichen Folgen nach sich ziehe. Würden Personen nach einer bedingt ausgesprochenen Strafe oder nach Aufschub
D-2184/2021 Seite 8 der Verkündung des Urteils erneut straffällig oder gegen Bewährungsauf- lagen verstossen, müssten sie unter Umständen zwar die Strafe trotzdem verbüssen. Für diese Personen bestehe aber keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmass- nahmen zu erleiden. Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und als «Ersttäter» sei für diese Personen ausserdem die Wahrscheinlich- keit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe ver- urteilt zu werden. Falls dennoch eine unbedingte Haftstrafe verhängt würde, müsste diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung in der Regel nicht im Gefängnis verbüsst werden. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen der erwähnten Straftatbestände bleibe nach Erfahrung des SEM in der Regel unter zwei Jahren. Damit würden verurteilte Perso- nen direkt in den offenen Strafvollzug kommen (bei Haftstrafen bis 3 Jahre) und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüs- sen. Allenfalls würden die Personen für eine gewisse Zeit Bewährungs- massnahmen unterstellt, die aber nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten seien. Es würden keine Hinweise auf einen fehlenden Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren vorliegen. Vorliegend stütze sich das eingeleitete Strafverfahren gemäss Art. 301 Abs. 2 des türkischen Strafge- setzbuchs einzig auf einen Facebook-Artikel. Aus den Akten seien keine Hinweise auf einen Aufruf seinerseits zu strafbaren Handlungen vorhanden und es werde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn geführt. Die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Strafverfolgung seien damit flüchtlingsrecht- lich nicht relevant.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorbringen des Beschwerde- führers seien nicht unglaubhaft, denn es sei allgemein bekannt, dass An- gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach- teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Er sei am 16. März 2017 aus der Türkei geflohen, weil er als politisch exponierte Person (Mitglied HDP, Organisator von Kundgebungen und Demonstrationen) aufgrund des zuletzt immer willkürlicheren und rücksichtsloseren Vorgehens der türki- schen Behörden und des Militärs gegen Mitglieder der Opposition unter psychischem Druck gestanden und sich gefürchtet habe, ohne Aussicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verhaftet zu werden und physische Miss- handlungen zu erleiden. Entgegen der Behauptung in der vorinstanzlichen Verfügung habe er bereits in der Anhörung erwähnt, die HDP unterstützt zu haben, weshalb nicht unglaubhaft sei, dass er HDP-Mitglied gewesen sei. Das Risiko bei einer Rückkehr massive Nachtteile zu erleiden, sei auf-
D-2184/2021 Seite 9 grund von Presseberichten allgemein bekannt, zumal der Beschwerdefüh- rer per Haftbefehl gesucht werde. Er weise als HDP-Mitglied und wegen der Teilnahme an politischen Veranstaltungen ein geschärftes politisches Profil auf und sei individuell sowie intensiver betroffen als die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen. Die Repressionen der Behörden gegen ihn, als nebst seinem betagten Vater einziges erwachsenes Familienmitglied im Haushalt, seien glaubhaft. Weiteren Nachteilen (als den berichteten) habe er sich durch sein stetiges Unterwegssein entziehen können; er sei nur nachts ins Dorf zurückgekehrt. Deshalb habe er auch keine konkreten Angaben zu (weiteren) erlittenen Nachteilen beziehungsweise Repressa- lien machen können, wobei er auch nur auf generelle Weise dazu befragt worden sei. Die jahrelange Verfolgung und das ständige Auf-der-Flucht- Sein, hätten seine Gesundheit beeinträchtigt (PTBS). Sein Arzt halte im Gegensatz zur Vorinstanz die festgestellte Diagnose mit der erlittenen Ver- folgung des Beschwerdeführers für vereinbar und letztere auch für glaub- haft. Es sei alsdann nachzuvollziehen, dass er sich kurzgehalten habe, als er von der behördlichen Suche nach ihm in einem Telefongespräch mit sei- nem Bruder erfahren habe, weil er dem Telefonbesitzer keine zu hohen Kosten habe verursachen wollen sowie befürchtet habe, abgehört zu wer- den. Selbst wenn er ferner keine detaillierten Angaben zum Lebenslauf sei- nes Bruders gemacht habe, sei nicht zu bestreiten, dass Anhänger der Op- position Nachteilen ausgesetzt seien und Repressalien zu erleiden hätten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Cousins auch nicht allein deshalb unglaubhaft, weil dieser seit seiner Haft- entlassung weiterhin als HDP-Verantwortlicher unbehelligt im Dorf leben könne. Dieser halte sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer nämlich im Hintergrund und sei kaum mehr politisch engagiert. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass gegen den Beschwer- deführer ein Strafverfahren in der Türkei geführt werde, weil er von seinem Meinungsäusserungsrecht auf Facebook Gebrauch gemacht habe. Dabei sei erwähnenswert, dass er nur einen Tag nach den Publikationen auf Fa- cebook angezeigt worden sei. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz hin- sichtlich einer möglichen zu erwartenden Strafe auf Bewährung seien die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Türkei ent- gegenzusetzen, gemäss welchen ihm eine (unbedingte) Strafe von bis zu zwei Jahren drohe, weil er als Oppositioneller gelte und wegen seiner Eth- nie ins Blickfeld der Behörde geraten sei. Im Weiteren seien seine Famili-
D-2184/2021 Seite 10 enmitglieder mehrfach auf der Polizeiwache nach ihm und seinem Aufent- haltsort befragt worden, was ebenfalls auf sein verschärftes politisches Profil hinweise.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 4.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner an- deren Betrachtungsweise.
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung (Be- schwerde, S. 4) als unberechtigt erweist. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentli- chen Aspekten der Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit ausei- nandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der gehörigen Sachverhaltsfeststellung oder der Begründungspflicht zu ent- nehmen. Zudem wurde die Rüge auch nicht näher begründet. Bei der in der Beschwerde (indirekt) geltend gemachten falschen Einschätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls um eine materielle Würdigung und nicht um eine gegebenenfalls unzu- reichende Sachverhaltsfeststellung. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
E. 5.3 Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auf die auffällige Sub- stanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, insbe- sondere hinsichtlich des Werdegangs des Bruders und des aus der Haft entlassenen, nicht weiter behelligten Cousins. Die Detailarmut der Schilde- rung betreffend den Bruder wird auf Beschwerdeebene nicht substantiiert bestritten und die diesbezügliche Erklärung mit einem Verweis auf allge- mein bekannte Nachteile für Anhänger der Opposition ist unbehelflich (Be- schwerde, S. 17). Auch vermag das Argument des Beschwerdeführers, der Cousin könne aufgrund seiner politischen Zurückhaltung unbehelligt im Dorf leben, nicht zu überzeugen, tritt dieser doch – unbestrittenermassen
– nach wie vor als Parteiverantwortlicher auf (Beschwerde, S. 17). Weiter
D-2184/2021 Seite 11 vermag sich der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, seine Fa- milienmitglieder seien auf der Polizeiwache mehrfach nach ihm befragt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde, S. 19). Als- dann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, keinen (weiteren) Nachteilen (als dem Druck bei der Referendumsabstimmung oder einer Personenkon- trolle) ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb er auch keine detaillierteren Angaben habe machen können (Beschwerde, S. 15). Im Weiteren wäre es durchaus plausibel und hätte von ihm erwartet werden dürfen, nach dem telefonischen Erhalt der Information behördlich gesucht zu werden, mög- lichst alles darüber in Erfahrung bringen zu wollen und dass ihm hierzu die Telefonkosten eines Fremden, welche er ausserdem hätte begleichen kön- nen, nicht wichtiger als seine Sicherheit gewesen wären (Beschwerde, S. 16 f.). Seine diesbezüglichen Angaben vermögen an der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Ebenso vermögen seine Ausführungen auf Beschwerde- ebene betreffend Mitgliedschaft bei der HDP nicht zu überzeugen, zumal er selbst einräumt, in der Anhörung von einer «Unterstützung der Partei» gesprochen zu haben (Beschwerde, S. 15). Aufgrund einer erfolgten Un- terstützung kann entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres auf eine Mitgliedschaft geschlossen werden. Es ist jedoch unabhängig von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Mitgliedschaft mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei einer vermuteten «einfachen Mit- gliedschaft» nicht von einer exponierten politischen Stellung auszugehen wäre. Im Weiteren sind vorliegend die Hinweise auf und Beilage von öffent- lich zugänglichen Presseberichten für die Glaubhaftmachung einer Verfol- gung oder das Bejahen der Flüchtlingseigenschaft mangels individuell kon- kreten Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich. Die Vorinstanz hat als- dann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zutreffend festge- stellt, dass ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten medizinischen Dokumente daher nichts zu ändern.
E. 5.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungs- gefahr im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 5.5.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde- führers (Facebook Posts) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nach-
D-2184/2021 Seite 12 fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachflucht- gründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl- suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen eingereichten Beweis- mitteln des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Buchstaben D und E) ein- gehend auseinandergesetzt und ausführlich sowie nachvollziehbar darge- legt, weshalb es sich dabei um kein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbrin- gen handelt (beispielsweise keine zu erwartende Gefängnisstrafe, kein Vorwurf der Terrorpropaganda; vgl. E. 4.2 des vorliegenden Urteils sowie Ziffer II/2.2). Die bereits vorinstanzlich und nun zum grössten Teil erneut auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern; ebensowenig wie der Hinweis auf das Schrei- ben des Rechtsanwaltes in der Türkei, worin dieser ohne nähere Angaben von einer zu erwartenden Haftstrafe von bis zu zwei Jahren ausgeht. Hierzu kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz zur strafrechtlichen Verfolgung im Heimatstaat (kein zu erwartender Gefäng- nisaufenthalt bei Haftstrafen bis zu drei Jahren; vgl. E. 4.1) sowie auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziff. II/2.2) verwiesen wer- den. Auch wenn in Anbetracht der Beweismittel ein in der Türkei eingelei- tetes Strafverfahren als glaubhaft zu erachten sein sollte, ist diesem Vor- bringen folglich (mangels hinreichender Intensität) zu Recht keine flücht- lingsrechtliche Relevanz beizumessen.
Es ist wegen den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorliegend bestehen keine subjektiven Nach- fluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
D-2184/2021 Seite 13
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
D-2184/2021 Seite 14 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen ei- nes "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Ur- teil des BVGer E-125/2021 vom 4. Februar 2021 E. 8.3). Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).
E. 7.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt als Bauer über Arbeitserfahrung (vgl. Verfahren D-4702/2017, A7/3 f.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen- kommen wird. Zudem leben zahlreiche Verwandte, unter anderem seine Geschwister, Eltern und sein Cousin in der Türkei (vgl. D-4702/2017, A7/5). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiä- res Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen.
D-2184/2021 Seite 15
E. 7.4.3 Weiter ist festzuhalten, dass auch die medizinischen Beeinträchti- gungen des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht entgegenstehen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Austrittsbericht von Dr. med. B._______, Gravita / SRK St. Gallen, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 23. No- vember 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer längeren depressiven Reaktion mit paranoiden Zügen mit Verdacht auf eine PTBS sowie an einer (…) Schizophrenie. Er wird gemäss der Bestätigung von Dr. med. C._______ vom 12. Oktober 2018 seit dem 13. März 2018 wegen psychi- scher Störungen behandelt (Beschwerde, Beilagen 10). In der Beschwerde wurde keine veränderte Situation des Gesundheitszustandes geltend ge- macht, sondern es werden die genannten medizinischen Dokumente bei- gelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Be- schwerden bedarf, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts da- von auszugehen, dass diese in der Türkei möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom 24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Einem allfälligen spe- zifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rück- kehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E- 4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzuneh- men, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.
E. 7.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussa- gen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerde- vorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei- ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Identi- tätsausweis und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des
D-2184/2021 Seite 16 Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenver- fügung vom 8. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischen- zeitlich nicht wesentlich verändert haben (Beschwerde, Beilagen 24 bis 26), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsver- treter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Honorar ist auf Fr. 1'800.– (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2184/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’800.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2184/2021 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Martin A. Kessler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2021 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde mit türkischer Staatsbürgerschaft aus dem Dorf Uzün Kuyü, Provinz Adiyaman reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 23. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 24. April 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seitens der Behörden unter politischen Druck versetzt worden. Seine Familie erleide in ihrem Dorf seit Jahren Repressalien und werde verfolgt, weil sein der HDP (Demokratische Partei der Völker) angehöriger Cousin vor zehn bis fünfzehn Jahren wegen der Mitgliedschaft in der illegalen Organisation verurteilt worden sei, aber auch weil sie die Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) nie unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe die HDP unterstützt und deren Veranstaltungen beigewohnt. Nach der Machtergreifung durch die AKP sei er in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren ständig umhergereist (beispielsweise nach Adana und Antep, in Nachbardörfer, in die Berge), währenddessen er von den Behörden vergeblich im Dorf gesucht worden sei. Er habe sich einmal einer Personenkontrolle unterziehen müssen, bei welcher er sich aber nicht als A._______ zu erkennen gegeben habe. Im Weiteren sei er von den türkischen Behörden zur Stimmabgabe für ein Referendum gedrängt worden, wobei ihm bei deren Verweigerung angedroht worden sei, versprochene Hilfsleistungen in Form von Heizkohle und Lebensmittel würden eingestellt. Auch sein als Lehrer und Delegierter der HDP tätig gewesener Bruder sei immer unterwegs gewesen. Mit einem Schlepper sei der Beschwerdeführer für Euro 6000.- in einer zweitägigen Lastwagenfahrt über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, seit ungefähr zwei Jahren an psychischen Problemen zu leiden sowie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung zu sein. C. Das SEM verneinte mit Entscheid vom 20. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch erstmals ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-4702/2017) und legte nebst den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen des SEM im Wesentlichen Presseberichte von n-tv vom 2. Dezember 2016 und der NZZ vom 24. März 2017 sowie ein Dokument betreffend Meldung eines medizinischen Falles vom 15. Mai 2017 bei. E. Am 16. Juli 2018 brachte er in einer Beschwerdeergänzung vor, ein ihm Unbekannter namens E.D. habe bei der türkischen Generalstaatsanwaltschaft Anzeige gegen ihn erstattet und es sei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten und des türkischen Staates eröffnet worden. Als Beweismittel legte er diverse Dokumentkopien bei (sechs Facebook-Auszüge sowie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy ein Anhörungsprotokoll betreffend E.D. vom 17. März 2018, ein Schreiben [Büro für Cyberkriminalität] vom 19. März 2018 und einen Unzuständigkeitsentscheid vom 24. April 2018; A37/28). Im Verlauf des Verfahrens wurden weitere Beweismittel eingereicht (u.a. Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts in Istanbul vom 23. August 2019 und Antragsgenehmigung vom 25. Februar 2019). F. Das SEM hob mit Verfügung vom 24. Januar 2020 seinen Entscheid vom 20. Juli 2017 im Rahmen des Schriftenwechsels auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren (N 692 123) wieder auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4702/2017 vom 29. Januar 2020 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. G. Mit Entscheid vom 1. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 20. März 2017 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl aufzuheben, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, nebst dem vorinstanzlichen Entscheid und einer Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2021, im Wesentlichen Kopien diverser - auch aus den Akten der Vorinstanz bekannter - Dokumente ein (drei Befragungsprotokolle aus den vorinstanzlichen Akten; Pressberichte von n-tv vom 2. Dezember 2016, der NZZ vom 24. März 2017, der Tagesschau vom 27. Januar 2021 und des deutschen Bundestages vom 18. März 2021; medizinisches Dokument vom 15. Mai 2017 sowie ein medizinischer Sammelbeleg; Facebook-Profil und -Kommentare; Schreiben des Büros für Cyberkriminalität vom 19. März 2018; Unzuständigkeitsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 24. April 2018; Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts Istanbul vom 23. August 2019; Antragsgenehmigung vom 25. Februar 2019; handschriftlicher Rapport der lokalen Gendarmerie vom 16. April 2019; Schreiben von Rechtsanwalt Ferat Bogatekin vom 2. Mai 2021 inkl. Übersetzung). I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. September 2021 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Kessler als amtliche Rechtsvertretung beigegeben und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM hielt in seiner Eingabe vom 13. September 2021 pauschal an seinen bisherigen Erwägungen fest, welche dem Beschwerdeführer am 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Seine geltend gemachten Probleme mit dem türkischen Staat aufgrund seiner Ethnie und der eigenen wie auch der politischen Tätigkeiten seiner Familie seien trotz Nachfrage unsubstanziiert und daher unglaubhaft dargelegt worden. Das Vorbringen, er sei im Hinblick auf die Abstimmung über das Verfassungsreferendum am 16. April 2017 noch stärker als früher als Oppositioneller gegen aussen in Erscheinung getreten, indem er in der HDP zahlreiche Demonstrationen gegen das Regime, namentlich in Diyarbakir, Adiyaman und Antep organisiert, sich bei der Propaganda gegen die AKP engagiert und sich somit vermehrt exponiert habe, überzeuge nicht. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er bereits in der Anhörung vom 24. April 2017 eine angebliche Mitgliedschaft bei der HDP erwähnt und nicht nur von einem Engagement berichtet hätte (Teilnahme an Veranstaltungen der HDP und an Auftritten von Selahattin Demirtas). Aber auch einfache Mitglieder der HDP seien im Regelfall keinen staatlichen Massnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses ausgesetzt. Über die Suche durch die Behörden habe er kaum etwas erzählen können und seine Erklärung, sich während eines Telefonanrufes bei seiner Familie nicht näher danach erkundigt haben zu können, weil er sich habe kurzhalten müssen (ausgeliehenes, fremdes Telefon), sei haltlos. An der Unglaubhaftigkeit würden auch die Vorbringen in der damaligen Beschwerde vom 21. August 2017 nichts ändern. Der darin enthaltene ärztliche Bericht vom 9. November 2018 halte zwar fest, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner politischen Aktivitäten jahrelang versteckt sowie polizeiliche Gewalt erlitten und nenne als Grund für seine Flucht das zufällige Entdecken seines Namens auf einer Liste der Polizei. Nebst einer paranoiden oder katatonen Schizophrenie sowie einer längeren depressiven Reaktion mit paranoiden Zügen sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; nicht gesichert) diagnostiziert worden. Hierzu sei aber festzustellen, dass seine psychischen Probleme und die in diesem Zusammenhang gemachte Anamnese keine Beweiskraft für die angeblich erlittene und vom SEM als unglaubhaft qualifizierte behördliche Verfolgung darstellten und deshalb der Arztbericht zu keiner anderen Einschätzung führe. Bezüglich der Probleme mit den türkischen Behörden aufgrund der politisch tätigen Familienmitglieder (Bruder und Cousin) seien die Schilderungen des Beschwerdeführers ebenfalls vage und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe die Verfolgung und Gefährdung des Bruders als HDP-Delegierter stereotyp und nicht konkret beschrieben. Zudem erstaune die fehlende Kenntnis über dessen Entlassung, den Wegzug aus dem Dorf wie auch betreffend Dauer der Lehrtätigkeit. Nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Cousin, dessen politische Verfolgung und Haft er als Hauptgrund für seine Probleme genannt habe. Die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden seien jedoch nicht nachzuvollziehen, wenn gemäss eigenen Angaben der Cousin vor Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei und weiterhin als HDP-Verantwortlicher unbehelligt im Dorf leben könne. Es seien keine glaubhaften Elemente für ein politisches Profil des Beschwerdeführers zu erkennen, das ihn ins Visier des türkischen Staates rücken könnte. Hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten habe er mehrere Facebook-Einträge vom 16. März 2018 (mit Übersetzung) eingereicht, in welchen er Verbrechen des türkischen Staates an Kurden kommentiert und die Kommentare geteilt habe. Am 17. März 2018 sei er von einer ihm unbekannten Person namens E. D. bei der Generalstaatsanwaltschaft Bakirköy angezeigt worden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei das Bestehen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer (wegen Erniedrigung der türkischen Militäreinheit) im Zusammenhang mit einem Eintrag auf seiner Facebook-Seite erstellt. Bei «Ersttätern», also Personen, die vorher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, würden Strafen häufig auf Bewährung ausgesprochen (Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches) oder die «Verkündung des Strafurteils» werde aufgeschoben (Art. 231 Absatz 5 der türkischen Strafprozessordnung). Das Aufschieben der Verkündung des Urteils bedeute, dass das ergangene Urteil für den Angeklagten keine rechtlichen Folgen nach sich ziehe. Würden Personen nach einer bedingt ausgesprochenen Strafe oder nach Aufschub der Verkündung des Urteils erneut straffällig oder gegen Bewährungsauflagen verstossen, müssten sie unter Umständen zwar die Strafe trotzdem verbüssen. Für diese Personen bestehe aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und als «Ersttäter» sei für diese Personen ausserdem die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Falls dennoch eine unbedingte Haftstrafe verhängt würde, müsste diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung in der Regel nicht im Gefängnis verbüsst werden. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen der erwähnten Straftatbestände bleibe nach Erfahrung des SEM in der Regel unter zwei Jahren. Damit würden verurteilte Personen direkt in den offenen Strafvollzug kommen (bei Haftstrafen bis 3 Jahre) und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Allenfalls würden die Personen für eine gewisse Zeit Bewährungsmassnahmen unterstellt, die aber nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten seien. Es würden keine Hinweise auf einen fehlenden Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren vorliegen. Vorliegend stütze sich das eingeleitete Strafverfahren gemäss Art. 301 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs einzig auf einen Facebook-Artikel. Aus den Akten seien keine Hinweise auf einen Aufruf seinerseits zu strafbaren Handlungen vorhanden und es werde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn geführt. Die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Strafverfolgung seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht unglaubhaft, denn es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Er sei am 16. März 2017 aus der Türkei geflohen, weil er als politisch exponierte Person (Mitglied HDP, Organisator von Kundgebungen und Demonstrationen) aufgrund des zuletzt immer willkürlicheren und rücksichtsloseren Vorgehens der türkischen Behörden und des Militärs gegen Mitglieder der Opposition unter psychischem Druck gestanden und sich gefürchtet habe, ohne Aussicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verhaftet zu werden und physische Misshandlungen zu erleiden. Entgegen der Behauptung in der vorinstanzlichen Verfügung habe er bereits in der Anhörung erwähnt, die HDP unterstützt zu haben, weshalb nicht unglaubhaft sei, dass er HDP-Mitglied gewesen sei. Das Risiko bei einer Rückkehr massive Nachtteile zu erleiden, sei aufgrund von Presseberichten allgemein bekannt, zumal der Beschwerdeführer per Haftbefehl gesucht werde. Er weise als HDP-Mitglied und wegen der Teilnahme an politischen Veranstaltungen ein geschärftes politisches Profil auf und sei individuell sowie intensiver betroffen als die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen. Die Repressionen der Behörden gegen ihn, als nebst seinem betagten Vater einziges erwachsenes Familienmitglied im Haushalt, seien glaubhaft. Weiteren Nachteilen (als den berichteten) habe er sich durch sein stetiges Unterwegssein entziehen können; er sei nur nachts ins Dorf zurückgekehrt. Deshalb habe er auch keine konkreten Angaben zu (weiteren) erlittenen Nachteilen beziehungsweise Repressalien machen können, wobei er auch nur auf generelle Weise dazu befragt worden sei. Die jahrelange Verfolgung und das ständige Auf-der-Flucht-Sein, hätten seine Gesundheit beeinträchtigt (PTBS). Sein Arzt halte im Gegensatz zur Vorinstanz die festgestellte Diagnose mit der erlittenen Verfolgung des Beschwerdeführers für vereinbar und letztere auch für glaubhaft. Es sei alsdann nachzuvollziehen, dass er sich kurzgehalten habe, als er von der behördlichen Suche nach ihm in einem Telefongespräch mit seinem Bruder erfahren habe, weil er dem Telefonbesitzer keine zu hohen Kosten habe verursachen wollen sowie befürchtet habe, abgehört zu werden. Selbst wenn er ferner keine detaillierten Angaben zum Lebenslauf seines Bruders gemacht habe, sei nicht zu bestreiten, dass Anhänger der Opposition Nachteilen ausgesetzt seien und Repressalien zu erleiden hätten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Cousins auch nicht allein deshalb unglaubhaft, weil dieser seit seiner Haftentlassung weiterhin als HDP-Verantwortlicher unbehelligt im Dorf leben könne. Dieser halte sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer nämlich im Hintergrund und sei kaum mehr politisch engagiert. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in der Türkei geführt werde, weil er von seinem Meinungsäusserungsrecht auf Facebook Gebrauch gemacht habe. Dabei sei erwähnenswert, dass er nur einen Tag nach den Publikationen auf Facebook angezeigt worden sei. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich einer möglichen zu erwartenden Strafe auf Bewährung seien die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Türkei entgegenzusetzen, gemäss welchen ihm eine (unbedingte) Strafe von bis zu zwei Jahren drohe, weil er als Oppositioneller gelte und wegen seiner Ethnie ins Blickfeld der Behörde geraten sei. Im Weiteren seien seine Familienmitglieder mehrfach auf der Polizeiwache nach ihm und seinem Aufenthaltsort befragt worden, was ebenfalls auf sein verschärftes politisches Profil hinweise. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 4.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 4) als unberechtigt erweist. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Aspekten der Asylvorbringen in gebührender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der gehörigen Sachverhaltsfeststellung oder der Begründungspflicht zu entnehmen. Zudem wurde die Rüge auch nicht näher begründet. Bei der in der Beschwerde (indirekt) geltend gemachten falschen Einschätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls um eine materielle Würdigung und nicht um eine gegebenenfalls unzureichende Sachverhaltsfeststellung. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen. 5.3 Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auf die auffällige Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen, insbesondere hinsichtlich des Werdegangs des Bruders und des aus der Haft entlassenen, nicht weiter behelligten Cousins. Die Detailarmut der Schilderung betreffend den Bruder wird auf Beschwerdeebene nicht substantiiert bestritten und die diesbezügliche Erklärung mit einem Verweis auf allgemein bekannte Nachteile für Anhänger der Opposition ist unbehelflich (Beschwerde, S. 17). Auch vermag das Argument des Beschwerdeführers, der Cousin könne aufgrund seiner politischen Zurückhaltung unbehelligt im Dorf leben, nicht zu überzeugen, tritt dieser doch - unbestrittenermassen - nach wie vor als Parteiverantwortlicher auf (Beschwerde, S. 17). Weiter vermag sich der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, seine Familienmitglieder seien auf der Polizeiwache mehrfach nach ihm befragt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde, S. 19). Alsdann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, keinen (weiteren) Nachteilen (als dem Druck bei der Referendumsabstimmung oder einer Personenkontrolle) ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb er auch keine detaillierteren Angaben habe machen können (Beschwerde, S. 15). Im Weiteren wäre es durchaus plausibel und hätte von ihm erwartet werden dürfen, nach dem telefonischen Erhalt der Information behördlich gesucht zu werden, möglichst alles darüber in Erfahrung bringen zu wollen und dass ihm hierzu die Telefonkosten eines Fremden, welche er ausserdem hätte begleichen können, nicht wichtiger als seine Sicherheit gewesen wären (Beschwerde, S. 16 f.). Seine diesbezüglichen Angaben vermögen an der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Ebenso vermögen seine Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend Mitgliedschaft bei der HDP nicht zu überzeugen, zumal er selbst einräumt, in der Anhörung von einer «Unterstützung der Partei» gesprochen zu haben (Beschwerde, S. 15). Aufgrund einer erfolgten Unterstützung kann entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres auf eine Mitgliedschaft geschlossen werden. Es ist jedoch unabhängig von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Mitgliedschaft mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei einer vermuteten «einfachen Mitgliedschaft» nicht von einer exponierten politischen Stellung auszugehen wäre. Im Weiteren sind vorliegend die Hinweise auf und Beilage von öffentlich zugänglichen Presseberichten für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung oder das Bejahen der Flüchtlingseigenschaft mangels individuell konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich. Die Vorinstanz hat alsdann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten medizinischen Dokumente daher nichts zu ändern. 5.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 5.5 5.5.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Facebook Posts) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Buchstaben D und E) eingehend auseinandergesetzt und ausführlich sowie nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich dabei um kein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen handelt (beispielsweise keine zu erwartende Gefängnisstrafe, kein Vorwurf der Terrorpropaganda; vgl. E. 4.2 des vorliegenden Urteils sowie Ziffer II/2.2). Die bereits vorinstanzlich und nun zum grössten Teil erneut auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; ebensowenig wie der Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei, worin dieser ohne nähere Angaben von einer zu erwartenden Haftstrafe von bis zu zwei Jahren ausgeht. Hierzu kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz zur strafrechtlichen Verfolgung im Heimatstaat (kein zu erwartender Gefängnisaufenthalt bei Haftstrafen bis zu drei Jahren; vgl. E. 4.1) sowie auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziff. II/2.2) verwiesen werden. Auch wenn in Anbetracht der Beweismittel ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren als glaubhaft zu erachten sein sollte, ist diesem Vorbringen folglich (mangels hinreichender Intensität) zu Recht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Es ist wegen den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorliegend bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-125/2021 vom 4. Februar 2021 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 7.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt als Bauer über Arbeitserfahrung (vgl. Verfahren D-4702/2017, A7/3 f.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Zudem leben zahlreiche Verwandte, unter anderem seine Geschwister, Eltern und sein Cousin in der Türkei (vgl. D-4702/2017, A7/5). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. 7.4.3 Weiter ist festzuhalten, dass auch die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Austrittsbericht von Dr. med. B._______, Gravita / SRK St. Gallen, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 23. November 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer längeren depressiven Reaktion mit paranoiden Zügen mit Verdacht auf eine PTBS sowie an einer (...) Schizophrenie. Er wird gemäss der Bestätigung von Dr. med. C._______ vom 12. Oktober 2018 seit dem 13. März 2018 wegen psychischer Störungen behandelt (Beschwerde, Beilagen 10). In der Beschwerde wurde keine veränderte Situation des Gesundheitszustandes geltend gemacht, sondern es werden die genannten medizinischen Dokumente beigelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Beschwerden bedarf, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass diese in der Türkei möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2020 vom 24. August 2020 E. 9.4.1 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 7.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Identitätsausweis und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben (Beschwerde, Beilagen 24 bis 26), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Honorar ist auf Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: