opencaselaw.ch

E-1415/2022

E-1415/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach (gemeinsam mit seiner Schwester Z., N […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er damals unter anderem an, er habe vor der Ausreise mit seinen Geschwistern in B._______, Provinz Sirnak, gelebt. Er stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Namentlich sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb vor vielen Jahren in die Schweiz gereist. Danach seien er und seine Geschwister von Haus- durchsuchungen durch die türkischen Behörden betroffen gewesen. Fer- ner sei es Ende 2015 zu Unruhen und Ausgangssperren in B._______ ge- kommen. Er hätte zudem seit Längerem in den Militärdienst einrücken müssen, habe sich aber schliesslich zur Ausreise entschlossen. In der Hei- mat und in der Schweiz habe er an Kundgebungen teilgenommen. Prob- leme habe er deswegen nicht gehabt. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abgewie- sen. Das Gericht erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und be- stätigte den verfügten Wegweisungsvollzug. D. Auf ein am 22. Dezember 2020 erhobenes Revisionsgesuch des Be- schwerdeführers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Straf- ermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr […]) trat das Gericht mit Ur- teil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. E. E.a Der Beschwerdeführer gelangte mit als «qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. März 2021 ans SEM, da seine Schwester S. mit deren Familie am (…) 2021 in C._______ ein Asyl- gesuch eingereicht habe. Gegen die Familie seiner Schwester S. seien

E-1415/2022 Seite 3 Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden eingeleitet wor- den, weshalb diese die Türkei habe verlassen müssen. Dies zeige die Ge- fährdungslage seiner Familienangehörigen, die politische Verfolgung der Familie D._______ drohe zu eskalieren. Dies sei für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit respektive der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv, und er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem Gesuch wurden eine Bescheinigung aus C._______ vom (…) 2021, Bilder einer Kundgebung vom September 2020, ein USB-Stick mit Video aus dem Jahr 2020, ein Zeitungsbericht vom November 2019 die Schwes- ter S. betreffend und ein Ausdruck eines Schreibens derer Schwiegereltern vom Oktober 2020 beigelegt. Ferner wurden Bildausdrucke des Beschwer- deführers an einer Protestkundgebung, drei kopierte Schreiben (eines On- kels [undatiert], von einem Kulturverein und eines Bekannten, beide vom

10. März 2021), ein Auszug einer Zeitschrift aus dem Jahr 2019 und Foto- ausdrucke von Facebook-Einträgen (von 2019 bis Juni 2020) eingereicht. Weiter wurden Ausdrucke von Fotos und von Dokumenten mehrere Ver- wandte betreffend und ein Bild zu einem Dokumentarfilm beigefügt. E.b Das SEM liess den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom

16. März 2021 einstweilen aussetzen. E.c Am 15. April 2021 liess das SEM die vom Beschwerdeführer im obge- nannten Revisionsverfahren eingereichten Ermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018 amtsintern analysieren. E.d Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass es die Akten seiner Familienangehörigen (Vater, N […]; Schwestern M, N […] und Z, N […]) beigezogen habe. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Dokumente zum obgenannten Ermittlungsverfahren einzureichen sowie den Stand des Verfahrens an- hand eines aktuellen Auszugs aus UYAP (türkisches Justiznetzwerkpro- gramm –Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) oder e-Devlet zu belegen. E.e Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung und reichte Arztberichte vom 10. Februar und 20. April 2021 ein. E.f Nach weiteren Fristerstreckungsgesuchen gab der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30. November 2021

E-1415/2022 Seite 4 einen e-Devlet-Auszug (ohne Eintrag) ein und erklärte, weitere Abklärun- gen betreffend UYAP und PolNet seien im Gange. Ferner sei er in schlech- ter psychischer Verfassung und sei (…) gewesen. Weitere psychiatrische Behandlungen würden folgen (Beilagen: E-Mail, Behandlungsplan, Aus- trittsmeldung und -bericht von November 2021). Sodann sei ein in der Türkei lebender Bruder von türkischen Beamten auf- gesucht und nach der Schwester Z. gefragt worden. E.g Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das qualifi- zierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Mehrfachgesuch ab, trat auf die Revisionsgründe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Voll- zug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben; die Verfügung sei wiedererwägungsweise aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumut- bar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Weiter sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Schwestern M. und Z. zu koordinieren und deren Akten (sowie diejenigen des Vaters) seien beizuziehen. Sodann beantragte er vorsorgliche Mass- nahmen (Vollzugsaussetzung), den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke von Facebook-Beiträgen res- pektive des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (gemäss eigenen Angaben von 2022) sowie ein Ausdruck eines Screenshots eines UYAP- Auszugs beigelegt.

E-1415/2022 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Begehren um vorsorgliche Massnahmen erweise sich als gegenstandslos, zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde die zeitliche Koordination des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der Schwestern des Be- schwerdeführers (Z., E-4698/2020 und M., E-1715/2020) bestätigt. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (bei Nachreichen einer Fürsorgebestätigung) gutgeheissen und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist den angekündigten aktuel- len Arztbericht einzureichen. H. Mit Schreiben vom 27. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fris- terstreckung. In der Folge wurden mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ein Arzt- bericht sowie eine Fürsorgebestätigung, beide gleichen Datums, einge- reicht. I. Das Gericht ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. J. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 wurde dem Be- schwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. K. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2022 Dokumente aus der Türkei seine Schwes- ter Z. betreffend ein. Ferner ersuchte er erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik, da sein Anwalt in der Türkei mehr Zeit für Abklärungen benötige. Diesem Ersuchen wurde seitens des Gerichts letzt- malig stattgegeben. L. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich eine Replik vom 2. September 2022 ein. Dieser wurde ein kurzes Schreiben eines Anwalts aus der Türkei vom (…) 2022 beigelegt. Der wesentliche Inhalt des Schreibens (gemäss

E-1415/2022 Seite 6 telefonischer Auskunft seines Bruders) legte der Beschwerdeführer in der Replik dar. Ferner wies er darauf hin, dass er das Schreiben nicht überset- zen könne und für eine Übersetzung durch einen Dolmetscher in eine Amtssprache keine Mittel habe. Sofern das Gericht es für notwendig er- achte, ersuche er um eine Übersetzung zulasten der Staatskasse. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 gab die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 an, vor rund (…) Wochen sei ein Onkel in der Türkei mitgenommen und zu ihm befragt worden. Akten hierzu würden so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit

E-1415/2022 Seite 7 den ebenfalls am Gericht hängigen Verfahren der Schwestern des Be- schwerdeführers (E-1715/2020 und E-4698/2020) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. oben, Sachverhalt Bst. G).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Verfahren bei Mehrfachgesuchen sowie das Wiedererwägungs- verfahren sind im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens verwirklicht haben und die Flüchtlingseigenschaft betreffen. Auch das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder- erwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prü- fen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sog. "qualifizier- ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E-1415/2022 Seite 8

E. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom

13. März 2021 als Mehrfachgesuch, soweit er exilpolitische Tätigkeiten so- wie eine Gefährdung aufgrund der Situation seiner Schwester S. geltend mache (Gesuchsbeilagen 1, 10–12, 16). Sodann habe er drei Schreiben eingereicht (Beilagen 7, 13 und 14), die vorbestehende Tatsachen belegen sollten, aber nach dem Gerichtsurteil vom 10. August 2020 entstanden seien. Diesbezüglich handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch. Bei den Vorbringen zum Gesundheitszustand handle es sich um nachträglich eingetretene mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse, mithin um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Die Ausführungen und Beweismittel zur regierungskritischen Familie sowie die Bilder des Face- book-Profils des Beschwerdeführers (Beilagen 3–6, 8–9, 15, 17–18) datier- ten vor dem Gerichtsurteil und seien teilweise bereits Gegenstand des Ur- teils gewesen oder hätten im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wer- den können. Dies wäre mithin im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzu- bringen gewesen, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit nicht da- rauf einzutreten sei.

E. 5.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die drei eingereichten Schreiben sollten bestätigen, dass die Familie des Beschwerdeführers für ihre Militanz zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bekannt und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Haft und Folter ausgesetzt sei. Die wesentlichen Angaben im Schreiben des Onkels seien jedoch be- reits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen und im Gerichtsurteil vom

E. 5.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Er habe Bilder von Protestkundgebungen einge- reicht. Zudem habe er Beweismittel hinsichtlich politischer Aktivitäten sei- ner Schwester S., eine Bescheinigung über deren Anmeldung in C._______ und ein Schreiben derer Schwiegereltern eingereicht, welches auf die Situation der Familie von S. Bezug nehme. Er befürchte, aufgrund seines Profils, nicht zuletzt wegen des Wehrdienstentzugs, bestehe bei ei- ner Rückkehr die Gefahr von Folter für ihn. Zunächst sei auf das Gerichts- urteil vom 10. August 2020 hinzuweisen. In Kenntnis des familiären Hinter- grunds des Beschwerdeführers und des geltend gemachten Militärdienstes sei das Gericht davon ausgegangen, er sei in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht gefährdet. Diese Feststellungen seien auch heute noch gültig. Na- mentlich würden keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer würde im Zusammenhang mit einem ausstehenden Militärdienst gesucht. Weiter habe er weder seine Funktion noch den Zeitpunkt, Ort oder Zweck der De- monstration angegeben, an der er teilgenommen habe. Wie bereits gericht- lich festgestellt, sei aufgrund der eingereichten Bilder nicht davon auszu- gehen, er habe sich von der Masse der Demonstranten abgehoben und sei ins Visier der türkischen Behörden geraten. Ferner habe er keine weiteren Dokumente zum Ermittlungsverfahren (vgl. Revisionsgesuch) eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dieses sei eingestellt worden. Der einge- reichte Auszug aus e-Devlet vom (…) 2021 halte fest, dass über den Be- schwerdeführer kein Eintrag im Strafregister und Vorstrafenarchiv bestehe. Sodann würden sich wegen der Ausreise der Schwester S. aus der Türkei nach Hausdurchsuchungen aufgrund politischer Aktivitäten und deren Asylgesuch in C._______ keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung mit re- levanten Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben. Im ordentli- chen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnah- men wegen seiner Schwester geltend gemacht. Es lägen zudem keine An- haltspunkte vor, dass gegen die Schwester ein Strafverfahren laufen und diese formell gesucht würde. Auch eine Reflexverfolgung wegen der Schwestern M. und Z. erscheine unwahrscheinlich. Somit habe der Be- schwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch- ten. Auch das Mehrfachgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der bereits bekannte Sach- verhalt wiederholt. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin,

E-1415/2022 Seite 10 dass seine Schwester S. und deren Familie wegen Nachstellungen seitens des türkischen Regimes die Türkei hätten verlassen müssen. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, da S. an Kundgebungen teilgenommen und ihr Mann kurdische Zeitschriften verteilt habe. Die Familie habe im (…) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Schweiz seit Längerem politisch aktiv (Teilnahme an Kundgebungen, Fa- cebook-Einträge [Beilage 2]). Zudem hätten Abklärungen seines Anwalts in der Türkei ergeben, dass er zwar nicht im e-Devlet verzeichnet sei, aber im UYAP-System ein Eintrag bestehe (Beilage 3). Der Anwalt habe bisher an keine weiteren Informationen, namentlich zum Ermittlungsverfahren (vgl. Revisionsgesuch), gelangen können. Sodann sei insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Reflexverfolgung problematisch, dass die Vo- rinstanz den Sachverhalt zerstückelt statt ganzheitlich gewürdigt habe, ohne den Gesamtkontext und seine persönliche Situation zu betrachten. Er stamme aus einer der PKK nahestehenden Familie und es sei davon auszugehen, dass mehrere Familienangehörige Einträge in den türkischen Datenbanken hätten. Eine Verbindung zu ihm sei bei einer näheren Über- prüfung bei der Einreise in die Türkei leicht herzustellen. Auch über ihn dürften Informationen (u.a. hinsichtlich des Wehrdienstes) gespeichert sein. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über- prüft, festgenommen und den Polizeibehörden in Sirnak zugeführt werde. Dass er sich in die Schweiz abgesetzt habe, wo sich sein Vater und meh- rere Geschwister befänden (befunden habe – der Vater sei […] verstor- ben), nach denen sicherlich gesucht werde und deren Engagement be- kannt sei, würden das Risiko bekräftigen. Die Furcht vor künftiger Verfol- gung sei begründet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei er wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die einge- reichten Fotoausschnitte vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen, zumal es sich um Sach- verhalte handle, die sich im Wesentlichen auf den E._______ beziehen würden. Auf dem eingereichten Screenshot aus UYAP sei ein Verfahren beim (…) B._______ ersichtlich – mit dem Status abgeschlossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren, sollte es den Beschwer- deführer betreffen, heute noch relevant sei. Ferner könne bei der Zustän- digkeit eines (…) ausgeschlossen werden, dass es sich um Delikte gehan- delt habe, die den Staatsschutz oder die Antiterrorgesetzgebung betroffen hätten. Sodann müsse der Beschwerdeführer über seinen Anwalt in der

E-1415/2022 Seite 11 Türkei mit Dokumenten nachweisen können, dass dieser sich wenigstens um den Zugang zu Ermittlungsakten (in UYAP) bemüht habe. Ebenfalls belegen können müsste dieser einen verwehrten Zugang beziehungsweise eine Geheimhaltung von Dokumenten. Der Beschwerdeführer hätte mithin zwingend weitere Dokumente zum angeblich hängigen Ermittlungsverfah- ren einreichen können müssen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren eingestellt worden sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, sein türkischer Anwalt habe ihm in einem Schreiben mitgeteilt (Beilage 7), er vermute, dass gegen ihn, den Beschwerdeführer, ermittelt werde, habe bisher aber keine Ermittlungsakte erhalten. Unabhängig davon, ob gegen ihn in der Türkei noch ein politisch motiviertes Verfahren hängig sei, bestehe vorliegend das Risiko einer asyl- relevanten Verfolgung (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 12– S. 14). Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Schwester Z. in der Tür- kei gesucht werde. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und diesen wenig entgegenbringt. Die Vorinstanz war im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens gehalten, eine rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies hat zu unterschiedli- chen Zuordnungen einzelner Sachverhaltselemente geführt. Dass dadurch jedoch keine umfassende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (in sämtlichen bisherigen Verfahren) stattgefunden hätte, ist entgegen seiner Ansicht nicht zu erblicken. Die rechtliche Qualifizierung selbst blieb unbestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren waren, ohne dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festge- stellt worden wäre (vgl. Urteil D-2892/2020). Auf politische Aktivitäten sei- ner Familienmitglieder und entsprechende Repressalien gegenüber diesen respektive ihm, hat der Beschwerdeführer schon hingewiesen. Auch die im ordentlichen Verfahren bereits bekannte Tatsache, dass er sich mit weite- ren Familienangehörigen in der Schweiz aufhält, hat nicht dazu geführt, dass eine begründete Verfolgungsfurcht angenommen worden wäre. Wes- halb er nun durch die neu vorgebrachte Verfolgungssituation seiner Schwester S. (und seiner Schwester Z., vgl. Replik) bei einer Rückkehr

E-1415/2022 Seite 12 gefährdet sein und dies zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnte, legt er mit seinen Schilderungen und Beweismitteln hierzu nicht substantiiert dar. Namentlich unterlässt er es, eine Verfolgung seiner Schwester S. durch die türkischen Behörden vor deren Reise nach C._______ (vgl. Bescheinigung vom […] 2021) vertieft darzulegen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern ein Zusammenhang zu deren angegebener Ver- folgung und ihm bestehen könnte. Ein solcher ist nicht zu erkennen, zumal er sich bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr in der Heimat befindet. Das- selbe ist hinsichtlich der oberflächlich behaupteten Suche in der Türkei nach seiner Schwester Z. festzustellen. Hinweise auf das allfällige Beste- hen einer Reflexverfolgung sind vorliegend aufgrund der neu geltend ge- machten Umstände nicht zu erkennen. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, dass die eingereichten Schreiben des Onkels des Beschwer- deführers, eines Kulturvereins in Bern sowie eines Bekannten aus der Tür- kei nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (und damit eine ursprünglich fehlerhafte Beurteilung seiner Vorbringen) zu belegen. Diese weisen hauptsächlich auf bereits be- kannte Sachverhalte hin und beinhalten im Hinblick auf eine mögliche Ver- folgung des Beschwerdeführers nur sehr vage und oberflächliche Anga- ben. Ferner dürfte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Mithin kann weiterhin nicht von einer begründeten Verfolgungs(gefahr) des Beschwer- deführers bei einer Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden. 6.3 Nichts Anderes kann aufgrund der angegebenen exilpolitischen Aktivi- täten des Beschwerdeführers sowie möglicher Ermittlungen gegen ihn im Heimatland festgestellt werden. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren wiederum geltend, er sei seit dem Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch tätig (vgl. bereits Urteil D-2892/2020 E. 5). Wie genau oder oft, wann oder wo er sich namentlich seit dem Gerichtsurteil vom 10. August 2020 politisch betätigt haben will und aufgrund dessen als regierungsfeindliche Person ins Visier der türkischen Behörden hätte geraten sollen, konnte er weder mit Schil- derungen noch mit Beweismitteln anschaulich darlegen. Den im vorliegen- den Verfahren geltenden erhöhten Anforderungen an die Begründungs- pflicht ist er nicht nachgekommen. Es wäre am Beschwerdeführer gewe- sen, klar aufzuzeigen, inwiefern er sich durch politische Handlungen in der Schweiz besonders exponiert haben soll. Die oberflächlichen Hinweise auf die Teilnahme an einer Protestkundgebung oder an Aktivitäten eines Kul- turvereins (vgl. Schreiben des Vereins) sind nicht geeignet, eine Gefähr-

E-1415/2022 Seite 13 dung zu begründen. Dasselbe ist für vereinzelte nicht vom Beschwerde- führer vorgenommene Facebook-Einträge, ohne Erklärung, genaue Da- tumsangabe oder klaren (regimekritischen) Zusammenhang zum Heimat- land, festzustellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5362/2020 vom 10. Au- gust 2022 E. 5.3.1 f., E-4829/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 7.2.2 f.). Dass er mit seinem niederschwelligen Engagement das Interesse der tür- kischen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Per- son registriert worden sein könnte, ist, nachdem der Beschwerdeführer in der Heimat in politischer Hinsicht keine Probleme gehabt habe, nicht zu erblicken. 6.3.2 Zu diesem Schluss führt auch, dass der Beschwerdeführer trotz meh- rerer Möglichkeiten und Aufforderungen (und seiner Begründungspflicht) nicht darlegen konnte, dass er wegen laufender Ermittlungs- oder Strafver- fahren seitens der türkischen Behörden gefährdet sein könnte. Die einge- reichten Beweismittel – insbesondere die Auszüge aus e-Devlet und UYAP

– und die wenigen Angaben hierzu deuten nicht auf aktive (politische) Er- mittlungen gegen ihn hin, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Würde ein entsprechendes Verfahren bestehen, durch das der Beschwer- deführer asylrelevante Nachteile befürchten würde, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er respektive der seit Längerem beauftragte Anwalt in der Tür- kei genauere Angaben hierzu hätten machen (vgl. kurzes Schreiben und Übersetzung in Replik) und weitere Akten respektive allenfalls einen Ge- heimhaltungsbeschluss hätten vorweisen können (vgl. zutreffende Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung des SEM). Solches vermochte der Be- schwerdeführer / sein Anwalt jedoch nicht beizubringen oder zu erklären. Die unsubstantiierte Behauptung, ein Onkel sei nun plötzlich mitgenom- men und zu ihm befragt worden (der Beschwerdeführer befindet sich wie erwähnt sei über fünf Jahren nicht mehr in der Heimat), führt zu keiner an- deren Einschätzung. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Ak- ten hierzu wann zu erwarten sein könnten. Nach dem Oberwähnten ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, konnte er mithin nicht überzeugend dartun. Das diesbezüglich erhobene Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung ist folglich unbegründet und daher abzuweisen (vgl. 5. Rechtsbegehren und Beschwerde S. 12).

E-1415/2022 Seite 14 6.4 Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb ein Beizug der Akten seines (…) verstorbenen Vaters vorliegend erneut erforderlich gewesen wäre (vgl. 7. Rechtsbegehren; seine Rechtsvertretung hatte Ein- sicht in die Akten). Solches ist nach obigen Erwägungen auch nicht ersicht- lich. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht (erneut) verneint und folgerichtig sein Ge- such vom 13. März 2021 insgesamt abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie zuletzt im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 9). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. oben). Es ist weiterhin nicht von einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Anderwei-

E-1415/2022 Seite 15 tige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind insbesondere auch unter Be- achtung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. so- gleich) und der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht er- kennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 8.3.1.1 Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, hinsichtlich der inner- staatlichen Aufenthaltsalternative des aus der Provinz Sirnak stammenden Beschwerdeführers werde auf die gerichtlich bestätigten Erwägungen in der Verfügung vom 28. April 2020 (Abschnitt III) verwiesen. Die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sei unter Berücksichtigung des spezifi- schen Falles des Beschwerdeführers bejaht worden. Er weise neu auf ge- sundheitliche Probleme hin. Gemäss eingereichter Arztberichte leide er an (…) sowie an (…). Auslöser der psychischen Probleme könne die definitive Ablehnung des Asylgesuchs gewesen sein. Zudem sei ein Teil der gesund- heitlichen Beschwerden auf (…) zurückzuführen und damit selbstverschul- det. Es sei davon auszugehen, dass die hier begonnene psychiatrische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr vorbereitet werden. Daher sei ein Vollzug der Wegweisung auch unter die- sem Aspekt als zumutbar zu erachten. 8.3.1.2 Der Beschwerdeführer erachtete den Wegweisungsvollzug als un- zumutbar. Aufgrund seiner Vorgeschichte und gesundheitlichen Verfas- sung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über eine inner- staatliche Zufluchtsmöglichkeit verfüge. Er sei nach (…) Aufenthalten seit Januar 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (wie auch seine Schwester Z.), auf welche er angewiesen sei, genauso wie auf einen Zu- fluchtsort, an dem er auf Unterstützung zählen könne. Bei seiner Schwes- ter H., die unter falscher Identität lebe, könne er keine Zuflucht suchen. Seine weiteren Geschwister würden in Sirnak leben. Wegen seiner Her- kunft und seines Namens würde er immer wieder Repressalien ausgesetzt sein, die ihm eine freie Lebensführung verunmöglichten. Eine Wiederein-

E-1415/2022 Seite 16 gliederung ohne unterstützungsfähige Familienangehörige und ohne finan- zielle Unterstützung werde ihm auch wegen seiner psychischen Erkran- kungen nicht ohne weiteres möglich sein. Die Stellensuche dürfe sich für ihn als alleinstehenden Kurden als schwierig erweisen. Eine eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts sei nahezu aussichtslos, weshalb er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.2 Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs des aus Sirnak stammenden Be- schwerdeführers wurde bereits bejaht (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 10). Er- gänzend ist hinsichtlich der innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen festzu- halten, dass der alleinstehende Beschwerdeführer mit seinen beiden Schwestern M. und Z. in die Heimat zurückkehren kann. Mit diesen hat er auch früher schon zusammengelebt. Damit verfügt er bei der Reintegration über Unterstützung von und Rückhalt durch Mitglieder seiner Kernfamilie. Er hat zudem bereits vor der Ausreise an mehreren Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet (teils mit seinen Schwestern) und hat Arbeitseinsätze für diese organisiert (vgl. u.a. Hinweise in der Beschwerde S. 8; SEM-Akte A17 F26, 28, 51, 53, 56–60, 67–70). Es ist daher – entgegen seinen Be- fürchtungen – davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seinen Schwes- tern wieder in der Lage sein wird, sich an einem Ort ausserhalb der Provinz Sirnak niederzulassen, sich beruflich und sozial zu integrieren und sich um den Lebensunterhalt zu kümmern. Mehrere Familienangehörige leben zu- dem in der Türkei (namentlich eine Schwester in F._______) beziehungs- weise in der Schweiz und können den Beschwerdeführer im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen. 8.3.3 Zu den neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist fest- zuhalten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizi- nischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2022 befindet sich der sich seit Mai 2017 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer seit Januar 2022 in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (regelmässige Ge- spräche und Medikation). Es wurde (…) und eine (…) diagnostiziert. Im Jahr 2021 haben (…) stattgefunden (vgl. SEM-Akten A15 S. 2 ff., A27 S. 7 ff.). Zu erstaunen vermag zunächst, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Januar 2022 in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet, ob- wohl seine gesundheitlichen Probleme insbesondere auf Erlebnisse in der

E-1415/2022 Seite 17 Heimat zurückzuführen seien. Weiter ist vorliegend nicht von einer medizi- nischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwer- deführer auch in der Türkei Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben wird und die hier begonnene Therapie dort fortsetzen kann. Es existieren psychiatrische Einrichtungen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.2 f., D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, je m.w.H.) und es stehen auch Medikamente zur Verfügung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Medical and healthcare provision, April 2021, Ziff. 14.2). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszu- standes durch Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mithin ebenfalls nicht entgegen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und diesen wenig entgegenbringt. Die Vorinstanz war im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens gehalten, eine rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies hat zu unterschiedlichen Zuordnungen einzelner Sachverhaltselemente geführt. Dass dadurch jedoch keine umfassende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (in sämtlichen bisherigen Verfahren) stattgefunden hätte, ist entgegen seiner Ansicht nicht zu erblicken. Die rechtliche Qualifizierung selbst blieb unbestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren waren, ohne dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre (vgl. Urteil D-2892/2020). Auf politische Aktivitäten seiner Familienmitglieder und entsprechende Repressalien gegenüber diesen respektive ihm, hat der Beschwerdeführer schon hingewiesen. Auch die im ordentlichen Verfahren bereits bekannte Tatsache, dass er sich mit weiteren Familienangehörigen in der Schweiz aufhält, hat nicht dazu geführt, dass eine begründete Verfolgungsfurcht angenommen worden wäre. Weshalb er nun durch die neu vorgebrachte Verfolgungssituation seiner Schwester S. (und seiner Schwester Z., vgl. Replik) bei einer Rückkehr gefährdet sein und dies zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnte, legt er mit seinen Schilderungen und Beweismitteln hierzu nicht substantiiert dar. Namentlich unterlässt er es, eine Verfolgung seiner Schwester S. durch die türkischen Behörden vor deren Reise nach C._______ (vgl. Bescheinigung vom [...] 2021) vertieft darzulegen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern ein Zusammenhang zu deren angegebener Verfolgung und ihm bestehen könnte. Ein solcher ist nicht zu erkennen, zumal er sich bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr in der Heimat befindet. Dasselbe ist hinsichtlich der oberflächlich behaupteten Suche in der Türkei nach seiner Schwester Z. festzustellen. Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung sind vorliegend aufgrund der neu geltend gemachten Umstände nicht zu erkennen. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, dass die eingereichten Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers, eines Kulturvereins in Bern sowie eines Bekannten aus der Türkei nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (und damit eine ursprünglich fehlerhafte Beurteilung seiner Vorbringen) zu belegen. Diese weisen hauptsächlich auf bereits bekannte Sachverhalte hin und beinhalten im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers nur sehr vage und oberflächliche Angaben. Ferner dürfte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Mithin kann weiterhin nicht von einer begründeten Verfolgungs(gefahr) des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden.

E. 6.3 Nichts Anderes kann aufgrund der angegebenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie möglicher Ermittlungen gegen ihn im Heimatland festgestellt werden.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren wiederum geltend, er sei seit dem Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch tätig (vgl. bereits Urteil D-2892/2020 E. 5). Wie genau oder oft, wann oder wo er sich namentlich seit dem Gerichtsurteil vom 10. August 2020 politisch betätigt haben will und aufgrund dessen als regierungsfeindliche Person ins Visier der türkischen Behörden hätte geraten sollen, konnte er weder mit Schilderungen noch mit Beweismitteln anschaulich darlegen. Den im vorliegenden Verfahren geltenden erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist er nicht nachgekommen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, klar aufzuzeigen, inwiefern er sich durch politische Handlungen in der Schweiz besonders exponiert haben soll. Die oberflächlichen Hinweise auf die Teilnahme an einer Protestkundgebung oder an Aktivitäten eines Kulturvereins (vgl. Schreiben des Vereins) sind nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Dasselbe ist für vereinzelte nicht vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebook-Einträge, ohne Erklärung, genaue Datumsangabe oder klaren (regimekritischen) Zusammenhang zum Heimatland, festzustellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 f., E-4829/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 7.2.2 f.). Dass er mit seinem niederschwelligen Engagement das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte, ist, nachdem der Beschwerdeführer in der Heimat in politischer Hinsicht keine Probleme gehabt habe, nicht zu erblicken.

E. 6.3.2 Zu diesem Schluss führt auch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Möglichkeiten und Aufforderungen (und seiner Begründungspflicht) nicht darlegen konnte, dass er wegen laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren seitens der türkischen Behörden gefährdet sein könnte. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere die Auszüge aus e-Devlet und UYAP - und die wenigen Angaben hierzu deuten nicht auf aktive (politische) Ermittlungen gegen ihn hin, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Würde ein entsprechendes Verfahren bestehen, durch das der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile befürchten würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er respektive der seit Längerem beauftragte Anwalt in der Türkei genauere Angaben hierzu hätten machen (vgl. kurzes Schreiben und Übersetzung in Replik) und weitere Akten respektive allenfalls einen Geheimhaltungsbeschluss hätten vorweisen können (vgl. zutreffende Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM). Solches vermochte der Beschwerdeführer / sein Anwalt jedoch nicht beizubringen oder zu erklären. Die unsubstantiierte Behauptung, ein Onkel sei nun plötzlich mitgenommen und zu ihm befragt worden (der Beschwerdeführer befindet sich wie erwähnt sei über fünf Jahren nicht mehr in der Heimat), führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Akten hierzu wann zu erwarten sein könnten. Nach dem Oberwähnten ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, konnte er mithin nicht überzeugend dartun. Das diesbezüglich erhobene Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ist folglich unbegründet und daher abzuweisen (vgl. 5. Rechtsbegehren und Beschwerde S. 12).

E. 6.4 Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb ein Beizug der Akten seines (...) verstorbenen Vaters vorliegend erneut erforderlich gewesen wäre (vgl. 7. Rechtsbegehren; seine Rechtsvertretung hatte Einsicht in die Akten). Solches ist nach obigen Erwägungen auch nicht ersichtlich.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht (erneut) verneint und folgerichtig sein Gesuch vom 13. März 2021 insgesamt abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wie zuletzt im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 9). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. oben). Es ist weiterhin nicht von einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind insbesondere auch unter Beachtung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. sogleich) und der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1.1 Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, hinsichtlich der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative des aus der Provinz Sirnak stammenden Beschwerdeführers werde auf die gerichtlich bestätigten Erwägungen in der Verfügung vom 28. April 2020 (Abschnitt III) verwiesen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Berücksichtigung des spezifischen Falles des Beschwerdeführers bejaht worden. Er weise neu auf gesundheitliche Probleme hin. Gemäss eingereichter Arztberichte leide er an (...) sowie an (...). Auslöser der psychischen Probleme könne die definitive Ablehnung des Asylgesuchs gewesen sein. Zudem sei ein Teil der gesundheitlichen Beschwerden auf (...) zurückzuführen und damit selbstverschuldet. Es sei davon auszugehen, dass die hier begonnene psychiatrische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr vorbereitet werden. Daher sei ein Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.

E. 8.3.1.2 Der Beschwerdeführer erachtete den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Aufgrund seiner Vorgeschichte und gesundheitlichen Verfassung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit verfüge. Er sei nach (...) Aufenthalten seit Januar 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (wie auch seine Schwester Z.), auf welche er angewiesen sei, genauso wie auf einen Zufluchtsort, an dem er auf Unterstützung zählen könne. Bei seiner Schwester H., die unter falscher Identität lebe, könne er keine Zuflucht suchen. Seine weiteren Geschwister würden in Sirnak leben. Wegen seiner Herkunft und seines Namens würde er immer wieder Repressalien ausgesetzt sein, die ihm eine freie Lebensführung verunmöglichten. Eine Wiedereingliederung ohne unterstützungsfähige Familienangehörige und ohne finanzielle Unterstützung werde ihm auch wegen seiner psychischen Erkrankungen nicht ohne weiteres möglich sein. Die Stellensuche dürfe sich für ihn als alleinstehenden Kurden als schwierig erweisen. Eine eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts sei nahezu aussichtslos, weshalb er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.2 Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs des aus Sirnak stammenden Beschwerdeführers wurde bereits bejaht (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 10). Ergänzend ist hinsichtlich der innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen festzuhalten, dass der alleinstehende Beschwerdeführer mit seinen beiden Schwestern M. und Z. in die Heimat zurückkehren kann. Mit diesen hat er auch früher schon zusammengelebt. Damit verfügt er bei der Reintegration über Unterstützung von und Rückhalt durch Mitglieder seiner Kernfamilie. Er hat zudem bereits vor der Ausreise an mehreren Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet (teils mit seinen Schwestern) und hat Arbeitseinsätze für diese organisiert (vgl. u.a. Hinweise in der Beschwerde S. 8; SEM-Akte A17 F26, 28, 51, 53, 56-60, 67-70). Es ist daher - entgegen seinen Befürchtungen - davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seinen Schwestern wieder in der Lage sein wird, sich an einem Ort ausserhalb der Provinz Sirnak niederzulassen, sich beruflich und sozial zu integrieren und sich um den Lebensunterhalt zu kümmern. Mehrere Familienangehörige leben zudem in der Türkei (namentlich eine Schwester in F._______) beziehungsweise in der Schweiz und können den Beschwerdeführer im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen.

E. 8.3.3 Zu den neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2022 befindet sich der sich seit Mai 2017 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer seit Januar 2022 in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (regelmässige Gespräche und Medikation). Es wurde (...) und eine (...) diagnostiziert. Im Jahr 2021 haben (...) stattgefunden (vgl. SEM-Akten A15 S. 2 ff., A27 S. 7 ff.). Zu erstaunen vermag zunächst, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Januar 2022 in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet, obwohl seine gesundheitlichen Probleme insbesondere auf Erlebnisse in der Heimat zurückzuführen seien. Weiter ist vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben wird und die hier begonnene Therapie dort fortsetzen kann. Es existieren psychiatrische Einrichtungen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.2 f., D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, je m.w.H.) und es stehen auch Medikamente zur Verfügung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Medical and healthcare provision, April 2021, Ziff. 14.2). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mithin ebenfalls nicht entgegen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

E-1415/2022 Seite 18

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfü- gung vom 14. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1415/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1415/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach (gemeinsam mit seiner Schwester Z., N [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er damals unter anderem an, er habe vor der Ausreise mit seinen Geschwistern in B._______, Provinz Sirnak, gelebt. Er stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Namentlich sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb vor vielen Jahren in die Schweiz gereist. Danach seien er und seine Geschwister von Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behörden betroffen gewesen. Ferner sei es Ende 2015 zu Unruhen und Ausgangssperren in B._______ gekommen. Er hätte zudem seit Längerem in den Militärdienst einrücken müssen, habe sich aber schliesslich zur Ausreise entschlossen. In der Heimat und in der Schweiz habe er an Kundgebungen teilgenommen. Probleme habe er deswegen nicht gehabt. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abgewiesen. Das Gericht erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und bestätigte den verfügten Wegweisungsvollzug. D. Auf ein am 22. Dezember 2020 erhobenes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (aufgrund neu entdeckter Beweismittel in Form von Strafermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr [...]) trat das Gericht mit Urteil D-6417/2020 vom 10. Februar 2021 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. E. E.a Der Beschwerdeführer gelangte mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. März 2021 ans SEM, da seine Schwester S. mit deren Familie am (...) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Gegen die Familie seiner Schwester S. seien Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden eingeleitet worden, weshalb diese die Türkei habe verlassen müssen. Dies zeige die Gefährdungslage seiner Familienangehörigen, die politische Verfolgung der Familie D._______ drohe zu eskalieren. Dies sei für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung. Ferner sei er in der Schweiz politisch aktiv, und er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem Gesuch wurden eine Bescheinigung aus C._______ vom (...) 2021, Bilder einer Kundgebung vom September 2020, ein USB-Stick mit Video aus dem Jahr 2020, ein Zeitungsbericht vom November 2019 die Schwester S. betreffend und ein Ausdruck eines Schreibens derer Schwiegereltern vom Oktober 2020 beigelegt. Ferner wurden Bildausdrucke des Beschwerdeführers an einer Protestkundgebung, drei kopierte Schreiben (eines Onkels [undatiert], von einem Kulturverein und eines Bekannten, beide vom 10. März 2021), ein Auszug einer Zeitschrift aus dem Jahr 2019 und Fotoausdrucke von Facebook-Einträgen (von 2019 bis Juni 2020) eingereicht. Weiter wurden Ausdrucke von Fotos und von Dokumenten mehrere Verwandte betreffend und ein Bild zu einem Dokumentarfilm beigefügt. E.b Das SEM liess den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 16. März 2021 einstweilen aussetzen. E.c Am 15. April 2021 liess das SEM die vom Beschwerdeführer im obgenannten Revisionsverfahren eingereichten Ermittlungsakten aus der Türkei aus dem Jahr 2018 amtsintern analysieren. E.d Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die Akten seiner Familienangehörigen (Vater, N [...]; Schwestern M, N [...] und Z, N [...]) beigezogen habe. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Dokumente zum obgenannten Ermittlungsverfahren einzureichen sowie den Stand des Verfahrens anhand eines aktuellen Auszugs aus UYAP (türkisches Justiznetzwerkprogramm -Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) oder e-Devlet zu belegen. E.e Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung und reichte Arztberichte vom 10. Februar und 20. April 2021 ein. E.f Nach weiteren Fristerstreckungsgesuchen gab der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30. November 2021 einen e-Devlet-Auszug (ohne Eintrag) ein und erklärte, weitere Abklärungen betreffend UYAP und PolNet seien im Gange. Ferner sei er in schlechter psychischer Verfassung und sei (...) gewesen. Weitere psychiatrische Behandlungen würden folgen (Beilagen: E-Mail, Behandlungsplan, Austrittsmeldung und -bericht von November 2021). Sodann sei ein in der Türkei lebender Bruder von türkischen Beamten aufgesucht und nach der Schwester Z. gefragt worden. E.g Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Mehrfachgesuch ab, trat auf die Revisionsgründe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben; die Verfügung sei wiedererwägungsweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Schwestern M. und Z. zu koordinieren und deren Akten (sowie diejenigen des Vaters) seien beizuziehen. Sodann beantragte er vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsaussetzung), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke von Facebook-Beiträgen respektive des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (gemäss eigenen Angaben von 2022) sowie ein Ausdruck eines Screenshots eines UYAP-Auszugs beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Begehren um vorsorgliche Massnahmen erweise sich als gegenstandslos, zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde die zeitliche Koordination des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der Schwestern des Beschwerdeführers (Z., E-4698/2020 und M., E-1715/2020) bestätigt. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (bei Nachreichen einer Fürsorgebestätigung) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert Frist den angekündigten aktuellen Arztbericht einzureichen. H. Mit Schreiben vom 27. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. In der Folge wurden mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ein Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung, beide gleichen Datums, eingereicht. I. Das Gericht ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. J. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. K. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2022 Dokumente aus der Türkei seine Schwester Z. betreffend ein. Ferner ersuchte er erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik, da sein Anwalt in der Türkei mehr Zeit für Abklärungen benötige. Diesem Ersuchen wurde seitens des Gerichts letztmalig stattgegeben. L. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich eine Replik vom 2. September 2022 ein. Dieser wurde ein kurzes Schreiben eines Anwalts aus der Türkei vom (...) 2022 beigelegt. Der wesentliche Inhalt des Schreibens (gemäss telefonischer Auskunft seines Bruders) legte der Beschwerdeführer in der Replik dar. Ferner wies er darauf hin, dass er das Schreiben nicht übersetzen könne und für eine Übersetzung durch einen Dolmetscher in eine Amtssprache keine Mittel habe. Sofern das Gericht es für notwendig erachte, ersuche er um eine Übersetzung zulasten der Staatskasse. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 an, vor rund (...) Wochen sei ein Onkel in der Türkei mitgenommen und zu ihm befragt worden. Akten hierzu würden so schnell wie möglich nachgereicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Gericht hängigen Verfahren der Schwestern des Beschwerdeführers (E-1715/2020 und E-4698/2020) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. oben, Sachverhalt Bst. G). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Verfahren bei Mehrfachgesuchen sowie das Wiedererwägungsverfahren sind im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben und die Flüchtlingseigenschaft betreffen. Auch das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2021 als Mehrfachgesuch, soweit er exilpolitische Tätigkeiten sowie eine Gefährdung aufgrund der Situation seiner Schwester S. geltend mache (Gesuchsbeilagen 1, 10-12, 16). Sodann habe er drei Schreiben eingereicht (Beilagen 7, 13 und 14), die vorbestehende Tatsachen belegen sollten, aber nach dem Gerichtsurteil vom 10. August 2020 entstanden seien. Diesbezüglich handle es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei den Vorbringen zum Gesundheitszustand handle es sich um nachträglich eingetretene mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse, mithin um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Die Ausführungen und Beweismittel zur regierungskritischen Familie sowie die Bilder des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (Beilagen 3-6, 8-9, 15, 17-18) datierten vor dem Gerichtsurteil und seien teilweise bereits Gegenstand des Urteils gewesen oder hätten im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Dies wäre mithin im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen gewesen, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit nicht darauf einzutreten sei. 5.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die drei eingereichten Schreiben sollten bestätigen, dass die Familie des Beschwerdeführers für ihre Militanz zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bekannt und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Haft und Folter ausgesetzt sei. Die wesentlichen Angaben im Schreiben des Onkels seien jedoch bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen und im Gerichtsurteil vom 10. August 2020 berücksichtigt worden (insb. Verwandte mit Bezug zur PKK, Haft des Vaters des Beschwerdeführers, angebliche Probleme mit dem Militärdienst). Der Hinweis im Schreiben, es sei bei einem weiteren Onkel in der Türkei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, sei wenig substantiiert und begründe für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Weiter seien die Ausführungen im Schreiben vom Kulturverein vage. Namentlich gehe nicht hervor, wann der Beschwerdeführer welche Aktivitäten für den Verein getätigt haben und inwiefern dies für seine Gefährdung in der Türkei relevant sein solle. Im dritten Schreiben von F. aus Sirnak werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren Aktivitäten, die er in der Schweiz fortgesetzt habe, gefährdet. Bilder von ihm seien in den Medien geteilt worden. Es sei nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer gefährdet sein solle, wenn er im ordentlichen Verfahren noch geltend gemacht habe, er habe in der Türkei keine politischen Probleme. Ferner seien die Aussagen von F. über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vage geblieben. Die drei Schreiben würden sich als wiedererwägungsrechtlich unerheblich erweisen, weshalb das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abzulehnen sei. 5.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Er habe Bilder von Protestkundgebungen eingereicht. Zudem habe er Beweismittel hinsichtlich politischer Aktivitäten seiner Schwester S., eine Bescheinigung über deren Anmeldung in C._______ und ein Schreiben derer Schwiegereltern eingereicht, welches auf die Situation der Familie von S. Bezug nehme. Er befürchte, aufgrund seines Profils, nicht zuletzt wegen des Wehrdienstentzugs, bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr von Folter für ihn. Zunächst sei auf das Gerichtsurteil vom 10. August 2020 hinzuweisen. In Kenntnis des familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers und des geltend gemachten Militärdienstes sei das Gericht davon ausgegangen, er sei in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht gefährdet. Diese Feststellungen seien auch heute noch gültig. Namentlich würden keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer würde im Zusammenhang mit einem ausstehenden Militärdienst gesucht. Weiter habe er weder seine Funktion noch den Zeitpunkt, Ort oder Zweck der Demonstration angegeben, an der er teilgenommen habe. Wie bereits gerichtlich festgestellt, sei aufgrund der eingereichten Bilder nicht davon auszugehen, er habe sich von der Masse der Demonstranten abgehoben und sei ins Visier der türkischen Behörden geraten. Ferner habe er keine weiteren Dokumente zum Ermittlungsverfahren (vgl. Revisionsgesuch) eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dieses sei eingestellt worden. Der eingereichte Auszug aus e-Devlet vom (...) 2021 halte fest, dass über den Beschwerdeführer kein Eintrag im Strafregister und Vorstrafenarchiv bestehe. Sodann würden sich wegen der Ausreise der Schwester S. aus der Türkei nach Hausdurchsuchungen aufgrund politischer Aktivitäten und deren Asylgesuch in C._______ keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung mit relevanten Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben. Im ordentlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Schwester geltend gemacht. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass gegen die Schwester ein Strafverfahren laufen und diese formell gesucht würde. Auch eine Reflexverfolgung wegen der Schwestern M. und Z. erscheine unwahrscheinlich. Somit habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Auch das Mehrfachgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Schwester S. und deren Familie wegen Nachstellungen seitens des türkischen Regimes die Türkei hätten verlassen müssen. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, da S. an Kundgebungen teilgenommen und ihr Mann kurdische Zeitschriften verteilt habe. Die Familie habe im (...) 2021 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Schweiz seit Längerem politisch aktiv (Teilnahme an Kundgebungen, Facebook-Einträge [Beilage 2]). Zudem hätten Abklärungen seines Anwalts in der Türkei ergeben, dass er zwar nicht im e-Devlet verzeichnet sei, aber im UYAP-System ein Eintrag bestehe (Beilage 3). Der Anwalt habe bisher an keine weiteren Informationen, namentlich zum Ermittlungsverfahren (vgl. Revisionsgesuch), gelangen können. Sodann sei insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Reflexverfolgung problematisch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zerstückelt statt ganzheitlich gewürdigt habe, ohne den Gesamtkontext und seine persönliche Situation zu betrachten. Er stamme aus einer der PKK nahestehenden Familie und es sei davon auszugehen, dass mehrere Familienangehörige Einträge in den türkischen Datenbanken hätten. Eine Verbindung zu ihm sei bei einer näheren Überprüfung bei der Einreise in die Türkei leicht herzustellen. Auch über ihn dürften Informationen (u.a. hinsichtlich des Wehrdienstes) gespeichert sein. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr überprüft, festgenommen und den Polizeibehörden in Sirnak zugeführt werde. Dass er sich in die Schweiz abgesetzt habe, wo sich sein Vater und mehrere Geschwister befänden (befunden habe - der Vater sei [...] verstorben), nach denen sicherlich gesucht werde und deren Engagement bekannt sei, würden das Risiko bekräftigen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung sei begründet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei er wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Fotoausschnitte vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen, zumal es sich um Sachverhalte handle, die sich im Wesentlichen auf den E._______ beziehen würden. Auf dem eingereichten Screenshot aus UYAP sei ein Verfahren beim (...) B._______ ersichtlich - mit dem Status abgeschlossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren, sollte es den Beschwerdeführer betreffen, heute noch relevant sei. Ferner könne bei der Zuständigkeit eines (...) ausgeschlossen werden, dass es sich um Delikte gehandelt habe, die den Staatsschutz oder die Antiterrorgesetzgebung betroffen hätten. Sodann müsse der Beschwerdeführer über seinen Anwalt in der Türkei mit Dokumenten nachweisen können, dass dieser sich wenigstens um den Zugang zu Ermittlungsakten (in UYAP) bemüht habe. Ebenfalls belegen können müsste dieser einen verwehrten Zugang beziehungsweise eine Geheimhaltung von Dokumenten. Der Beschwerdeführer hätte mithin zwingend weitere Dokumente zum angeblich hängigen Ermittlungsverfahren einreichen können müssen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren eingestellt worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, sein türkischer Anwalt habe ihm in einem Schreiben mitgeteilt (Beilage 7), er vermute, dass gegen ihn, den Beschwerdeführer, ermittelt werde, habe bisher aber keine Ermittlungsakte erhalten. Unabhängig davon, ob gegen ihn in der Türkei noch ein politisch motiviertes Verfahren hängig sei, bestehe vorliegend das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 12-S. 14). Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Schwester Z. in der Türkei gesucht werde. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und diesen wenig entgegenbringt. Die Vorinstanz war im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens gehalten, eine rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies hat zu unterschiedlichen Zuordnungen einzelner Sachverhaltselemente geführt. Dass dadurch jedoch keine umfassende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (in sämtlichen bisherigen Verfahren) stattgefunden hätte, ist entgegen seiner Ansicht nicht zu erblicken. Die rechtliche Qualifizierung selbst blieb unbestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren waren, ohne dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre (vgl. Urteil D-2892/2020). Auf politische Aktivitäten seiner Familienmitglieder und entsprechende Repressalien gegenüber diesen respektive ihm, hat der Beschwerdeführer schon hingewiesen. Auch die im ordentlichen Verfahren bereits bekannte Tatsache, dass er sich mit weiteren Familienangehörigen in der Schweiz aufhält, hat nicht dazu geführt, dass eine begründete Verfolgungsfurcht angenommen worden wäre. Weshalb er nun durch die neu vorgebrachte Verfolgungssituation seiner Schwester S. (und seiner Schwester Z., vgl. Replik) bei einer Rückkehr gefährdet sein und dies zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnte, legt er mit seinen Schilderungen und Beweismitteln hierzu nicht substantiiert dar. Namentlich unterlässt er es, eine Verfolgung seiner Schwester S. durch die türkischen Behörden vor deren Reise nach C._______ (vgl. Bescheinigung vom [...] 2021) vertieft darzulegen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern ein Zusammenhang zu deren angegebener Verfolgung und ihm bestehen könnte. Ein solcher ist nicht zu erkennen, zumal er sich bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr in der Heimat befindet. Dasselbe ist hinsichtlich der oberflächlich behaupteten Suche in der Türkei nach seiner Schwester Z. festzustellen. Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung sind vorliegend aufgrund der neu geltend gemachten Umstände nicht zu erkennen. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, dass die eingereichten Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers, eines Kulturvereins in Bern sowie eines Bekannten aus der Türkei nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (und damit eine ursprünglich fehlerhafte Beurteilung seiner Vorbringen) zu belegen. Diese weisen hauptsächlich auf bereits bekannte Sachverhalte hin und beinhalten im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers nur sehr vage und oberflächliche Angaben. Ferner dürfte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Mithin kann weiterhin nicht von einer begründeten Verfolgungs(gefahr) des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden. 6.3 Nichts Anderes kann aufgrund der angegebenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie möglicher Ermittlungen gegen ihn im Heimatland festgestellt werden. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren wiederum geltend, er sei seit dem Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch tätig (vgl. bereits Urteil D-2892/2020 E. 5). Wie genau oder oft, wann oder wo er sich namentlich seit dem Gerichtsurteil vom 10. August 2020 politisch betätigt haben will und aufgrund dessen als regierungsfeindliche Person ins Visier der türkischen Behörden hätte geraten sollen, konnte er weder mit Schilderungen noch mit Beweismitteln anschaulich darlegen. Den im vorliegenden Verfahren geltenden erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist er nicht nachgekommen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, klar aufzuzeigen, inwiefern er sich durch politische Handlungen in der Schweiz besonders exponiert haben soll. Die oberflächlichen Hinweise auf die Teilnahme an einer Protestkundgebung oder an Aktivitäten eines Kulturvereins (vgl. Schreiben des Vereins) sind nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Dasselbe ist für vereinzelte nicht vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebook-Einträge, ohne Erklärung, genaue Datumsangabe oder klaren (regimekritischen) Zusammenhang zum Heimatland, festzustellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 f., E-4829/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 7.2.2 f.). Dass er mit seinem niederschwelligen Engagement das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte, ist, nachdem der Beschwerdeführer in der Heimat in politischer Hinsicht keine Probleme gehabt habe, nicht zu erblicken. 6.3.2 Zu diesem Schluss führt auch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Möglichkeiten und Aufforderungen (und seiner Begründungspflicht) nicht darlegen konnte, dass er wegen laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren seitens der türkischen Behörden gefährdet sein könnte. Die eingereichten Beweismittel - insbesondere die Auszüge aus e-Devlet und UYAP - und die wenigen Angaben hierzu deuten nicht auf aktive (politische) Ermittlungen gegen ihn hin, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Würde ein entsprechendes Verfahren bestehen, durch das der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile befürchten würde, wäre zu erwarten gewesen, dass er respektive der seit Längerem beauftragte Anwalt in der Türkei genauere Angaben hierzu hätten machen (vgl. kurzes Schreiben und Übersetzung in Replik) und weitere Akten respektive allenfalls einen Geheimhaltungsbeschluss hätten vorweisen können (vgl. zutreffende Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM). Solches vermochte der Beschwerdeführer / sein Anwalt jedoch nicht beizubringen oder zu erklären. Die unsubstantiierte Behauptung, ein Onkel sei nun plötzlich mitgenommen und zu ihm befragt worden (der Beschwerdeführer befindet sich wie erwähnt sei über fünf Jahren nicht mehr in der Heimat), führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Akten hierzu wann zu erwarten sein könnten. Nach dem Oberwähnten ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, konnte er mithin nicht überzeugend dartun. Das diesbezüglich erhobene Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ist folglich unbegründet und daher abzuweisen (vgl. 5. Rechtsbegehren und Beschwerde S. 12). 6.4 Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb ein Beizug der Akten seines (...) verstorbenen Vaters vorliegend erneut erforderlich gewesen wäre (vgl. 7. Rechtsbegehren; seine Rechtsvertretung hatte Einsicht in die Akten). Solches ist nach obigen Erwägungen auch nicht ersichtlich. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht (erneut) verneint und folgerichtig sein Gesuch vom 13. März 2021 insgesamt abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie zuletzt im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 9). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. oben). Es ist weiterhin nicht von einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind insbesondere auch unter Beachtung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. sogleich) und der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 8.3.1.1 Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, hinsichtlich der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative des aus der Provinz Sirnak stammenden Beschwerdeführers werde auf die gerichtlich bestätigten Erwägungen in der Verfügung vom 28. April 2020 (Abschnitt III) verwiesen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Berücksichtigung des spezifischen Falles des Beschwerdeführers bejaht worden. Er weise neu auf gesundheitliche Probleme hin. Gemäss eingereichter Arztberichte leide er an (...) sowie an (...). Auslöser der psychischen Probleme könne die definitive Ablehnung des Asylgesuchs gewesen sein. Zudem sei ein Teil der gesundheitlichen Beschwerden auf (...) zurückzuführen und damit selbstverschuldet. Es sei davon auszugehen, dass die hier begonnene psychiatrische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr vorbereitet werden. Daher sei ein Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten. 8.3.1.2 Der Beschwerdeführer erachtete den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Aufgrund seiner Vorgeschichte und gesundheitlichen Verfassung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit verfüge. Er sei nach (...) Aufenthalten seit Januar 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (wie auch seine Schwester Z.), auf welche er angewiesen sei, genauso wie auf einen Zufluchtsort, an dem er auf Unterstützung zählen könne. Bei seiner Schwester H., die unter falscher Identität lebe, könne er keine Zuflucht suchen. Seine weiteren Geschwister würden in Sirnak leben. Wegen seiner Herkunft und seines Namens würde er immer wieder Repressalien ausgesetzt sein, die ihm eine freie Lebensführung verunmöglichten. Eine Wiedereingliederung ohne unterstützungsfähige Familienangehörige und ohne finanzielle Unterstützung werde ihm auch wegen seiner psychischen Erkrankungen nicht ohne weiteres möglich sein. Die Stellensuche dürfe sich für ihn als alleinstehenden Kurden als schwierig erweisen. Eine eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts sei nahezu aussichtslos, weshalb er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.2 Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs des aus Sirnak stammenden Beschwerdeführers wurde bereits bejaht (vgl. Urteil D-2892/2020 E. 10). Ergänzend ist hinsichtlich der innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen festzuhalten, dass der alleinstehende Beschwerdeführer mit seinen beiden Schwestern M. und Z. in die Heimat zurückkehren kann. Mit diesen hat er auch früher schon zusammengelebt. Damit verfügt er bei der Reintegration über Unterstützung von und Rückhalt durch Mitglieder seiner Kernfamilie. Er hat zudem bereits vor der Ausreise an mehreren Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet (teils mit seinen Schwestern) und hat Arbeitseinsätze für diese organisiert (vgl. u.a. Hinweise in der Beschwerde S. 8; SEM-Akte A17 F26, 28, 51, 53, 56-60, 67-70). Es ist daher - entgegen seinen Befürchtungen - davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seinen Schwestern wieder in der Lage sein wird, sich an einem Ort ausserhalb der Provinz Sirnak niederzulassen, sich beruflich und sozial zu integrieren und sich um den Lebensunterhalt zu kümmern. Mehrere Familienangehörige leben zudem in der Türkei (namentlich eine Schwester in F._______) beziehungsweise in der Schweiz und können den Beschwerdeführer im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen. 8.3.3 Zu den neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2022 befindet sich der sich seit Mai 2017 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer seit Januar 2022 in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (regelmässige Gespräche und Medikation). Es wurde (...) und eine (...) diagnostiziert. Im Jahr 2021 haben (...) stattgefunden (vgl. SEM-Akten A15 S. 2 ff., A27 S. 7 ff.). Zu erstaunen vermag zunächst, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Januar 2022 in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet, obwohl seine gesundheitlichen Probleme insbesondere auf Erlebnisse in der Heimat zurückzuführen seien. Weiter ist vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben wird und die hier begonnene Therapie dort fortsetzen kann. Es existieren psychiatrische Einrichtungen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.2 f., D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, je m.w.H.) und es stehen auch Medikamente zur Verfügung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Medical and healthcare provision, April 2021, Ziff. 14.2). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mithin ebenfalls nicht entgegen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: