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E-4829/2020

E-4829/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Mit Entscheid vom 24. August 1989 - in Rechtskraft erwachsen am 23. Februar 1990 - lehnte der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. B. Am 25. April 1991 reiste er im Rahmen eines Familiennachzugs zwecks Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erneut in die Schweiz ein und erhielt 1996 eine Niederlassungsbewilligung. C. Am (...) 2015 verurteilte das Regionalgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Gehilfenschaft zu Diebstahl und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 6'000.-. D. Mit Verfügung vom (...) 2016 widerrief die Einwohnergemeinde C._______ seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom (...) 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ rechtskräftig. II. E. Am 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein. F. Seit dem (...) 2018 befindet sich der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis E._______ respektive der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______ in Haft. G. Am 17. Januar 2019 fand mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis E._______ eine Befragung zur Person und eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Kurde und stamme aus G._______, Provinz Urfa, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 25. April 1991 gelebt habe. In der Schweiz habe er auf Facebook immer wieder regimekritische und kurdenfreundliche Posts weitergeleitet und weiterempfohlen. Da er nicht so gut schreiben könne, habe er nur wenig eigene Beiträge verfasst und weitergeleitet. Aus den Medien und von seinen Bekannten habe er erfahren, dass Personen mit solchen Facebook-Aktivitäten bei der Einreise in die Türkei verhaftet würden. Zudem habe er an Kundgebungen - zuletzt anfangs 2017 - und an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. An den Kundgebungen sei er nur mitgelaufen, an den Veranstaltungen habe er bei der Essensverteilung geholfen. Er sei Sympathisant der HDP, sei aber weder Mitglied einer kurdischen Partei noch in einem kurdischen Verein. Zum Nachweis seiner Identität und als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie seines türkischen Reisepasses, Auszüge aus seinem Facebook-Account unter dem Namen «H._______» aus dem Zeitraum von 2012 bis 2018, zahlreiche öffentliche Berichte über die allgemeine Lage in der Türkei und einen Auszug aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes Deutschlands betreffend die Türkei. H. Am (...) 2020 verurteilte das Regionalgericht I._______ den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Landesverweis von zehn Jahren. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. I. Mit Verfügung vom 31. August 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung - nach Beendigung des Haftvollzugs - an. Gleichzeitig verfügte es, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Laieneingabe vom 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundes- und Völkerrecht verletze; diese sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Mithin beantragte er sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte bei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Oktober 2020 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs per sofort bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn auf, innert Frist entweder seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 3. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte aus, dass ihm wegen seines Haftaufenthalts keine Fürsorgebestätigung ausgestellt werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 3. November 2020 als implizites Fristerstreckungsgesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, entweder seine finanziellen Verhältnisse anhand des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist darzulegen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig lud sie ihn ein, sich zur Vernehmlassung vom 3. November 2020 innert Frist zu äussern. P. Am 23. November 2020 ging das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen vorzuschlagen. R. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage des Obergerichts des Kantons D._______ vom 5. Februar 2021. S. Am 23. Februar 2021 ging die Mandatsanzeige des Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig ersuchte dieser um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, um Akteneinsicht sowie um Einräumung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung respektive Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. T. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei und gewährte Einsicht in die Beschwerdeakten. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik eingeräumt. U. Innert zweimalig verlängerter Frist reichte der Rechtsvertreter am 6. April 2021 eine Stellungnahme und Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe lagen mehrere Zeitungsartikel sowie Kopien von Aufenthaltsbewilligungen seiner Verwandten in Europa und eine Honorarnote bei. V. Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Rechtsvertreter zum Beleg des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings zu den Akten. Gleichzeitig beantragte er den Beizug der Asylakten des Zeugen. W. Am 22. April 2021 gingen weitere schriftliche Zeugenaussagen hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Einholung einer Vernehmlassung zu diesen neuen Beweismitteln. X. Mit Verfügung vom 29. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist zur geltend gemachten Verfolgung seiner Familienangehörigen und zu seinem letzten Aufenthalt in der Türkei Stellung zu nehmen. Y. Am 28. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Z. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 informierte der Migrationsdienst des Kantons D._______ das Bundesverwaltungsgericht über die Verurteilung des Beschwerdeführers vom (...) 2021 durch das Obergericht des Kantons D._______, unter anderem zu einer Landesverweisung von zehn Jahren, und ersuchte um superprioritäre Behandlung dessen Beschwerde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit besonderer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 109 Abs. 5 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken

E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dies bedeutet, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen, teils zusätzlichen Ausführungen hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Aufgrund der Vorbringen bestand auch kein Anlass für weitere Abklärungen durch das SEM über die Schweizer Botschaft vor Ort. Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seinen exilpolitischen Aktivitäten und den Problemen seiner Verwandten mit den türkischen Behörden, auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte. Wie die Beschwerdeschrift und -ergänzung zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage.

E. 4.5 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur ergänzenden Begründung fällt somit ausser Betracht. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Umstand, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet würden, reiche für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (Mitlaufen an Kundgebungen, Essensverteilung an kurdischen Abendveranstaltungen) sei davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - von den türkischen Behörden höchstens als blosser Mitläufer von Massenkundgebungen wahrgenommen worden wäre. Sein exilpolitisches Wirken müsse als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Der von ihm eingereichte Auszug aus seinem Facebook-Account enthalte ausschliesslich Posts, welche er geteilt habe. Sein Vorbringen, wonach er auf Facebook auch eigene Beiträge verfasst habe, sei als unbelegte Parteibehauptung zu würdigen. Seine Aktivitäten auf Facebook seien inhaltlich nicht als derart zu beurteilen, dass sie die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten, zumal er hauptsächlich und kommentarlos Beiträge aus öffentlichen Medien betreffend damalige aktuelle politische Ereignisse geteilt habe. Lediglich im Jahr 2016 habe er drei regimekritische Posts von nichtöffentlichen Quellen - ein Foto und zwei Videos - ebenfalls kommentarlos geteilt, die allenfalls zu Verfolgungsmassnahmen in der Türkei führen könnten. Es seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass wegen dieser geteilten Beiträge vor rund vier Jahren gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei oder er im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Aktivitäten auf Facebook von den türkischen Behörden identifiziert worden wäre, zumal er seinen Facebook-Account nicht unter seinem vollständigen zivilen Namen, sondern unter einer Art Pseudonym führe. Sowohl unter seinem zivilen Namen «A._______» als auch unter seinem Pseudonym «H._______» würden zahlreiche Facebook-Accounts existieren. Auf seinem Profilbild erscheine er im Gegenlicht und sei dadurch schlecht erkennbar. Sein Facebook-Profil enthalte - abgesehen von den Posts und soweit es anhand seines eingereichten Beweismittels beurteilt werden könne - keine weiteren politischen Bezüge und keine näheren Angaben zu seiner Person, anhand derer er eindeutig identifiziert werden könnte. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt hätten. Er habe auf Nachfrage hin nichts Konkretes zu den Fällen seiner angeblichen zwei Ur-Cousins, die wegen Facebook-Aktivitäten bei der Einreise in die Türkei ins Visier der türkischen Behörden geraten seien, berichten können. Eine konkrete (politische) Verbindung zwischen diesen Personen und seinen eigenen exilpolitischen Aktivitäten sei nicht aktenkundig. Dies gelte ebenfalls für die als Beweismittel eingereichten Medienberichte. Auch hätten seine Familienangehörigen keine Probleme mit den türkischen Behörden wegen seinen eigenen Facebook-Aktivitäten bekommen. Insgesamt gehe das SEM nicht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Persönlichkeit handle, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte und dass seitens der türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien folglich nicht flüchtlingsrechtlich relevant.

E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, ihm drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen Haft und Folter durch die türkischen Behörden. Zuletzt sei er 2013/2014 für kurze Zeit in der Türkei gewesen, damals habe er keine politische Verfolgung erlebt. Seither habe sich die Lage in der Türkei verändert. Da er selber nicht gut schreiben könne, habe er auf Facebook meistens Beiträge geteilt. Für die türkischen Behörden spiele es indes keine Rolle, ob jemand einen Post selber verfasst oder ihn weitergeleitet habe. Zudem habe er regelmässig an Anlässen der kurdischen «Befreiungsbewegung» (Partiya Karkerên Kurdistanê; nachfolgend: PKK) und bei einem Besuch des kurdischen Politikers Demirtas in der Schweiz teilgenommen, die von türkischen Geheimdiensten überwacht würden. Für den türkischen Staat sei es einfach, den Zusammenhang zwischen dem Facebook-Profil im Namen von «H._______» und seiner Person festzustellen. H._______ sei ein Spitzname von J._______. Auf dem Facebook-Profil finde man seinen Wohnort, seine Handynummer, sein Foto und andere Details, die Rückschlüsse auf seine Person zulassen würden. Zwar wisse er von keinen gegen ihn erlassenen Haftbefehlen, aber seine Aktivitäten seien - oder würden sofort im Rahmen der Rückführung in die Türkei - den dortigen Behörden bekannt. Er würde kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen können. Im Bewusstsein, dass plötzlich jedermann in den Fokus der Behörden geraten könne und wegen dem geringsten Anlass ernsthafte Nachteile erwarten müsse, sei er in den letzten Jahren nie wieder zurückgereist. Sein Cousin, K._______, sei wegen Verbreiten von Nachrichten und Kommentaren gegen das türkische Regime verhaftet worden. Ein anderer Cousin, L._______, sei trotz deutscher Staatsangehörigkeit bei der Einreise in die Türkei wegen Posts in sozialen Medien zurückgewiesen worden. Er habe zudem beim Besuch des kurdischen Politikers Demirtas teilgenommen, der wohl besonders stark vom türkischen Geheimdienst beobachtet worden sei.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel und der Blogeintrag auf der türkischen Homepage von Amnesty International würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen und in keinem Zusammenhang mit seiner Person stehen, sondern vornehmlich Personen betreffen, gegen welche in der Türkei Ermittlungen oder Strafverfahren durchgeführt worden seien, was auf ihn nicht zutreffe. Die Beweismittel würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen vermögen.

E. 6.4 Mit Stellungnahme und Beschwerdeergänzung vom 6. April 2021 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, es sei glaubhaft, dass er viele Artikel auf Facebook weiterverbreitet habe. Solche Aktivitäten wie die Verbreitung von zahlreichen Propagandaartikel der kurdischen Parteien in den sozialen Medien würden in der Türkei insbesondere heute - wie auch aktuellen öffentlichen Berichten zu entnehmen sei - stark verfolgt. Zwar sei er durch seine Haft in der Schweiz von allem abgeschnitten und nicht mehr in der Lage, seine Empörung über die politische Verfolgung der Kurden in den sozialen Medien auszudrücken. Dies heisse aber nicht, dass er nicht weiterhin empört sei und dies nicht sogleich wieder zum Ausdruck bringen würde, werde er dazu einst in der Lage sein. Der Beschwerdeführer übertreibe sodann sein Engagement auch nicht. Nebst seiner Herkunft aus einer Hochburg und Ursprungsregion der PKK respektive der Halklarin Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) und seiner Unterstützung dieser Partei, habe er auch zahlreiche Verwandte, die in der Türkei politisch verfolgt worden seien, die Türkei deswegen teils hätten verlassen müssen und in Europa Asyl erhalten hätten. Einige seiner Geschwister würden zwar weiter im Herkunftsdorf leben, ihre Sympathien und Unterstützung der kurdischen Sache aber im Geheimen ausleben. Nebst den beiden bereits mehrfach erwähnten Cousins, habe ein Bruder in M._______ Asyl erhalten und könne nicht in die Türkei reisen. Ein entfernter Onkel sei wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert und nach seiner Entlassung nach circa acht Jahren an den Folgen der in Haft erlittenen Folter verstorben. Seine Cousine, die einen Flüchtlingspass habe, bestätige, dass die Familie N._______ in der Türkei stark verfolgt werde und der Beschwerdeführer dort in Gefahr sei. Auch ein Neffe in O._______ habe Asyl erhalten. Das SEM gehe derweil davon aus, dass die Asylgesuche aller Verwandten bisher abgewiesen worden seien, was nicht richtig sei. Er könne sich nicht mit seiner ID-Nummer in das türkische Onlinesystem einloggen, ohne sich zu verraten. Da aber auch die Inexistenz eines formellen Verfahrens mit Anklage (wovon seine Familie wohl erfahren hätte) nicht bedeute, dass keine Foltergefahr bestehe, sei dies nicht ausschlaggebend. Es würden viele Hinweise auf ein solches Risiko und darauf, dass er zumindest als politisch unliebsame Person fichiert sei und ein sogenanntes politisches Datenblatt existiere, bestehen. Insgesamt sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von einem hohen Risiko einer politisch motivierten Verfolgung sowie von Folter auszugehen. Fälle mit strafrechtlicher Verurteilung in der Schweiz würden von den türkischen Geheimdiensten per se mit Sicherheit stärker beobachtet. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass er bei einer Einreise unter unmenschlicher Behandlung verhört und allenfalls ein Verfahren gegen ihn eröffnet würde.

E. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 ergänzt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verwandten und deren Verfolgung beziehungsweise der Auswirkungen auf ihn im Wesentlichen, seine Cousine sei im Jahr 2000 verhaftet und für circa acht Monate festgehalten und gefoltert worden. Danach sei sie in die Schweiz geflohen, der Beschwerdeführer habe ihr bei der Flucht geholfen. Bis heute werde sie in der Türkei gesucht und sowohl sie als auch ihr Ehemann, ein Cousin des Beschwerdeführers, könnten nicht in die Türkei reisen. Auch ihre Geschwister würden verfolgt. Die Armee habe sich im Dorf auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Deshalb sei er nach dem Putschversuch nicht mehr in die Türkei gereist. Er und seine Cousine würden in der Schweiz in der Nähe voneinander wohnen, wovon die Spitzel der türkischen Regierung sicher erfahren hätten. Der Neffe, der in O._______ Asyl erhalten habe, sei ein Sohn seiner Schwester, den er bei der Flucht finanziell unterstützt habe. Dieser sei ebenfalls aus politischen Gründen aus der Türkei geflüchtet. Ein weiterer Neffe habe aus vergleichbaren Gründen in O._______ Asyl erhalten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei auch aus politischen Gründen geflüchtet und befinde sich in M._______. Er sei von der Armee gesucht worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls für die PKK-Bewegung aktiv gewesen und nach ihr sei - vor allem nach dem Putsch - gesucht worden. Ihr Bruder in M._______ könne aus denselben Gründen auch nicht mehr in die Türkei reisen. Die gesamte Familie N._______ sei - aktiv oder passiv - dem Unterstützungskreis der PKK zuzurechnen oder werde aus Sicht des türkischen Regimes so gesehen. Die aktuelle Lage in der Türkei habe sich weiter verschlimmert. Die Reflexverfolgungsgefahr wegen seiner zahlreichen vom Regime als Terroristen gesuchten Verwandten sei gross. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr, dass er nach deren Verbleib und Aktivitäten im Ausland befragt werde und dabei Folter zur Anwendung komme.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 7.2 Hinsichtlich der rund vier Jahre zurückliegenden exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.

E. 7.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten und -innen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, je m.w.H.).

E. 7.2.2 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund des vorgebrachten, sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz (wiederholte Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen ohne besondere Funktion, so auch an einem Besuch des kurdischen Politikers Demirtas; Essensverteilung an kurdischen Abendveranstaltungen) keine öffentliche Exponierung zugesprochen werden, welche durch seine Persönlichkeit oder durch die Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken könnten, er stelle eine Gefahr für das politische System dar (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeugenaussagen, die seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz belegen sollen, angesichts deren pauschalen Inhalts nichts zu ändern. Entsprechend ist auf die Anträge auf Beizug der Asylakten der «Zeugen» seines exilpolitischen Engagements und auf eine ergänzende Vernehmlassung nicht weiter einzugehen.

E. 7.2.3 Zum gleichen Schluss kommt das Gericht auch hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook. Die eingereichten Auszüge aus Facebook belegen vom Beschwerdeführer kommentarlos geteilte Beiträge zwischen 2014 und 2018 (vgl. SEM Akten, B1 Beilage 62), die indes - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht allesamt als regimekritisch einzustufen sind. Er war zudem nie Urheber seiner Beiträge. Seit November 2018 hat er keine Beiträge mehr auf seinem Facebook-Profil geteilt. Dieses geringfügige exilpolitische Engagement lässt nicht darauf schliessen, dass er sich damit massgeblich exponiert hat und von den türkischen Sicherheitsbehörden als regimefeindliche Person identifiziert wurde. Aus den Akten ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen, insbesondere auch keine Hinweise darauf, dass gegen ihn deswegen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden wäre.

E. 7.2.4 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist folglich zu verneinen.

E. 7.3 Hinsichtlich der angeblichen Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Verwandtschaft, ist festzustellen, dass zwar glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und einige seiner Verwandten hätten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. B10 F9, F18, F21, F28 ff. und F54 ff.). Aus dem Umstand, dass einigen von diesen in Europa Asyl gewährt wurde, vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, deren Probleme (vgl. E. 6.5) seien geeignet, ihn zu gefährden, zumal sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise auf eine Anschlussverfolgung ergeben. Zwar vermag der Umstand, dass die türkische Armee sich im Dorf nach ihm erkundigt habe und er deshalb nach dem Putschversuch nicht mehr in die Türkei gereist sei, für ihn eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber aufgrund der lediglich behaupteten, indes nicht substanziierten oder mit Dokumenten unterlegten Massnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Beschwerdeführer oder weiteren Familienangehörigen keine tatsächlichen Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung zu erkennen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 7.4 Bei dieser Sachlage (keine exponierte exilpolitische Tätigkeit; mangelnde konkrete Hinweise auf Reflexverfolgung) gibt es keine Hinweise auf das Bestehen eines Datenblattes, weshalb der diesbezügliche Antrag um Abklärung abzuweisen ist.

E. 7.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

E. 8.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Obergerichts des Kantons D._______ vom (...) 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Dabei wurde vom Obergericht das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 7), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).

E. 8.4 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheid-ungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und Ziff. 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der angefochtenen Verfügung richtet. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 10.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegen-standslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE).

E. 10.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und er mit sei-nem Begehren - Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - nicht durchgedrungen wäre.

E. 10.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 10.4 Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.5 Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2021 sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem im Umfang des Unterliegens (vorliegend als für das Ganze) ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 6. April 2021 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 9 Stunden und Auslagen von Fr. 125.- geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand bis zum 6. April 2021 überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 7 Stunden gekürzt wird. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 220.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'977.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'977.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4829/2020 Urteil vom 3. Dezember 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...)(N [...]). Sachverhalt: I. A. Mit Entscheid vom 24. August 1989 - in Rechtskraft erwachsen am 23. Februar 1990 - lehnte der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. B. Am 25. April 1991 reiste er im Rahmen eines Familiennachzugs zwecks Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erneut in die Schweiz ein und erhielt 1996 eine Niederlassungsbewilligung. C. Am (...) 2015 verurteilte das Regionalgericht B._______ den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Gehilfenschaft zu Diebstahl und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 6'000.-. D. Mit Verfügung vom (...) 2016 widerrief die Einwohnergemeinde C._______ seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom (...) 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ rechtskräftig. II. E. Am 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein. F. Seit dem (...) 2018 befindet sich der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis E._______ respektive der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______ in Haft. G. Am 17. Januar 2019 fand mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis E._______ eine Befragung zur Person und eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Kurde und stamme aus G._______, Provinz Urfa, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 25. April 1991 gelebt habe. In der Schweiz habe er auf Facebook immer wieder regimekritische und kurdenfreundliche Posts weitergeleitet und weiterempfohlen. Da er nicht so gut schreiben könne, habe er nur wenig eigene Beiträge verfasst und weitergeleitet. Aus den Medien und von seinen Bekannten habe er erfahren, dass Personen mit solchen Facebook-Aktivitäten bei der Einreise in die Türkei verhaftet würden. Zudem habe er an Kundgebungen - zuletzt anfangs 2017 - und an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. An den Kundgebungen sei er nur mitgelaufen, an den Veranstaltungen habe er bei der Essensverteilung geholfen. Er sei Sympathisant der HDP, sei aber weder Mitglied einer kurdischen Partei noch in einem kurdischen Verein. Zum Nachweis seiner Identität und als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie seines türkischen Reisepasses, Auszüge aus seinem Facebook-Account unter dem Namen «H._______» aus dem Zeitraum von 2012 bis 2018, zahlreiche öffentliche Berichte über die allgemeine Lage in der Türkei und einen Auszug aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes Deutschlands betreffend die Türkei. H. Am (...) 2020 verurteilte das Regionalgericht I._______ den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Landesverweis von zehn Jahren. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. I. Mit Verfügung vom 31. August 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung - nach Beendigung des Haftvollzugs - an. Gleichzeitig verfügte es, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Laieneingabe vom 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundes- und Völkerrecht verletze; diese sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Mithin beantragte er sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte bei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Oktober 2020 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs per sofort bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn auf, innert Frist entweder seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 3. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte aus, dass ihm wegen seines Haftaufenthalts keine Fürsorgebestätigung ausgestellt werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 3. November 2020 als implizites Fristerstreckungsgesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, entweder seine finanziellen Verhältnisse anhand des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist darzulegen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig lud sie ihn ein, sich zur Vernehmlassung vom 3. November 2020 innert Frist zu äussern. P. Am 23. November 2020 ging das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen vorzuschlagen. R. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage des Obergerichts des Kantons D._______ vom 5. Februar 2021. S. Am 23. Februar 2021 ging die Mandatsanzeige des Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig ersuchte dieser um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, um Akteneinsicht sowie um Einräumung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung respektive Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. T. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei und gewährte Einsicht in die Beschwerdeakten. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik eingeräumt. U. Innert zweimalig verlängerter Frist reichte der Rechtsvertreter am 6. April 2021 eine Stellungnahme und Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe lagen mehrere Zeitungsartikel sowie Kopien von Aufenthaltsbewilligungen seiner Verwandten in Europa und eine Honorarnote bei. V. Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Rechtsvertreter zum Beleg des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings zu den Akten. Gleichzeitig beantragte er den Beizug der Asylakten des Zeugen. W. Am 22. April 2021 gingen weitere schriftliche Zeugenaussagen hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Einholung einer Vernehmlassung zu diesen neuen Beweismitteln. X. Mit Verfügung vom 29. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist zur geltend gemachten Verfolgung seiner Familienangehörigen und zu seinem letzten Aufenthalt in der Türkei Stellung zu nehmen. Y. Am 28. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Z. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 informierte der Migrationsdienst des Kantons D._______ das Bundesverwaltungsgericht über die Verurteilung des Beschwerdeführers vom (...) 2021 durch das Obergericht des Kantons D._______, unter anderem zu einer Landesverweisung von zehn Jahren, und ersuchte um superprioritäre Behandlung dessen Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit besonderer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 109 Abs. 5 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Untersuchungspflicht) und der Begründungspflicht vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dies bedeutet, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen, teils zusätzlichen Ausführungen hinsichtlich der Verwandten des Beschwerdeführers, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Aufgrund der Vorbringen bestand auch kein Anlass für weitere Abklärungen durch das SEM über die Schweizer Botschaft vor Ort. Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seinen exilpolitischen Aktivitäten und den Problemen seiner Verwandten mit den türkischen Behörden, auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte. Wie die Beschwerdeschrift und -ergänzung zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 4.5 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur ergänzenden Begründung fällt somit ausser Betracht. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Umstand, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet würden, reiche für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (Mitlaufen an Kundgebungen, Essensverteilung an kurdischen Abendveranstaltungen) sei davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - von den türkischen Behörden höchstens als blosser Mitläufer von Massenkundgebungen wahrgenommen worden wäre. Sein exilpolitisches Wirken müsse als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Der von ihm eingereichte Auszug aus seinem Facebook-Account enthalte ausschliesslich Posts, welche er geteilt habe. Sein Vorbringen, wonach er auf Facebook auch eigene Beiträge verfasst habe, sei als unbelegte Parteibehauptung zu würdigen. Seine Aktivitäten auf Facebook seien inhaltlich nicht als derart zu beurteilen, dass sie die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten, zumal er hauptsächlich und kommentarlos Beiträge aus öffentlichen Medien betreffend damalige aktuelle politische Ereignisse geteilt habe. Lediglich im Jahr 2016 habe er drei regimekritische Posts von nichtöffentlichen Quellen - ein Foto und zwei Videos - ebenfalls kommentarlos geteilt, die allenfalls zu Verfolgungsmassnahmen in der Türkei führen könnten. Es seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass wegen dieser geteilten Beiträge vor rund vier Jahren gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei oder er im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Aktivitäten auf Facebook von den türkischen Behörden identifiziert worden wäre, zumal er seinen Facebook-Account nicht unter seinem vollständigen zivilen Namen, sondern unter einer Art Pseudonym führe. Sowohl unter seinem zivilen Namen «A._______» als auch unter seinem Pseudonym «H._______» würden zahlreiche Facebook-Accounts existieren. Auf seinem Profilbild erscheine er im Gegenlicht und sei dadurch schlecht erkennbar. Sein Facebook-Profil enthalte - abgesehen von den Posts und soweit es anhand seines eingereichten Beweismittels beurteilt werden könne - keine weiteren politischen Bezüge und keine näheren Angaben zu seiner Person, anhand derer er eindeutig identifiziert werden könnte. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erlangt hätten. Er habe auf Nachfrage hin nichts Konkretes zu den Fällen seiner angeblichen zwei Ur-Cousins, die wegen Facebook-Aktivitäten bei der Einreise in die Türkei ins Visier der türkischen Behörden geraten seien, berichten können. Eine konkrete (politische) Verbindung zwischen diesen Personen und seinen eigenen exilpolitischen Aktivitäten sei nicht aktenkundig. Dies gelte ebenfalls für die als Beweismittel eingereichten Medienberichte. Auch hätten seine Familienangehörigen keine Probleme mit den türkischen Behörden wegen seinen eigenen Facebook-Aktivitäten bekommen. Insgesamt gehe das SEM nicht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Persönlichkeit handle, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte und dass seitens der türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien folglich nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, ihm drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen Haft und Folter durch die türkischen Behörden. Zuletzt sei er 2013/2014 für kurze Zeit in der Türkei gewesen, damals habe er keine politische Verfolgung erlebt. Seither habe sich die Lage in der Türkei verändert. Da er selber nicht gut schreiben könne, habe er auf Facebook meistens Beiträge geteilt. Für die türkischen Behörden spiele es indes keine Rolle, ob jemand einen Post selber verfasst oder ihn weitergeleitet habe. Zudem habe er regelmässig an Anlässen der kurdischen «Befreiungsbewegung» (Partiya Karkerên Kurdistanê; nachfolgend: PKK) und bei einem Besuch des kurdischen Politikers Demirtas in der Schweiz teilgenommen, die von türkischen Geheimdiensten überwacht würden. Für den türkischen Staat sei es einfach, den Zusammenhang zwischen dem Facebook-Profil im Namen von «H._______» und seiner Person festzustellen. H._______ sei ein Spitzname von J._______. Auf dem Facebook-Profil finde man seinen Wohnort, seine Handynummer, sein Foto und andere Details, die Rückschlüsse auf seine Person zulassen würden. Zwar wisse er von keinen gegen ihn erlassenen Haftbefehlen, aber seine Aktivitäten seien - oder würden sofort im Rahmen der Rückführung in die Türkei - den dortigen Behörden bekannt. Er würde kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen können. Im Bewusstsein, dass plötzlich jedermann in den Fokus der Behörden geraten könne und wegen dem geringsten Anlass ernsthafte Nachteile erwarten müsse, sei er in den letzten Jahren nie wieder zurückgereist. Sein Cousin, K._______, sei wegen Verbreiten von Nachrichten und Kommentaren gegen das türkische Regime verhaftet worden. Ein anderer Cousin, L._______, sei trotz deutscher Staatsangehörigkeit bei der Einreise in die Türkei wegen Posts in sozialen Medien zurückgewiesen worden. Er habe zudem beim Besuch des kurdischen Politikers Demirtas teilgenommen, der wohl besonders stark vom türkischen Geheimdienst beobachtet worden sei. 6.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel und der Blogeintrag auf der türkischen Homepage von Amnesty International würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen und in keinem Zusammenhang mit seiner Person stehen, sondern vornehmlich Personen betreffen, gegen welche in der Türkei Ermittlungen oder Strafverfahren durchgeführt worden seien, was auf ihn nicht zutreffe. Die Beweismittel würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen vermögen. 6.4 Mit Stellungnahme und Beschwerdeergänzung vom 6. April 2021 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, es sei glaubhaft, dass er viele Artikel auf Facebook weiterverbreitet habe. Solche Aktivitäten wie die Verbreitung von zahlreichen Propagandaartikel der kurdischen Parteien in den sozialen Medien würden in der Türkei insbesondere heute - wie auch aktuellen öffentlichen Berichten zu entnehmen sei - stark verfolgt. Zwar sei er durch seine Haft in der Schweiz von allem abgeschnitten und nicht mehr in der Lage, seine Empörung über die politische Verfolgung der Kurden in den sozialen Medien auszudrücken. Dies heisse aber nicht, dass er nicht weiterhin empört sei und dies nicht sogleich wieder zum Ausdruck bringen würde, werde er dazu einst in der Lage sein. Der Beschwerdeführer übertreibe sodann sein Engagement auch nicht. Nebst seiner Herkunft aus einer Hochburg und Ursprungsregion der PKK respektive der Halklarin Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) und seiner Unterstützung dieser Partei, habe er auch zahlreiche Verwandte, die in der Türkei politisch verfolgt worden seien, die Türkei deswegen teils hätten verlassen müssen und in Europa Asyl erhalten hätten. Einige seiner Geschwister würden zwar weiter im Herkunftsdorf leben, ihre Sympathien und Unterstützung der kurdischen Sache aber im Geheimen ausleben. Nebst den beiden bereits mehrfach erwähnten Cousins, habe ein Bruder in M._______ Asyl erhalten und könne nicht in die Türkei reisen. Ein entfernter Onkel sei wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert und nach seiner Entlassung nach circa acht Jahren an den Folgen der in Haft erlittenen Folter verstorben. Seine Cousine, die einen Flüchtlingspass habe, bestätige, dass die Familie N._______ in der Türkei stark verfolgt werde und der Beschwerdeführer dort in Gefahr sei. Auch ein Neffe in O._______ habe Asyl erhalten. Das SEM gehe derweil davon aus, dass die Asylgesuche aller Verwandten bisher abgewiesen worden seien, was nicht richtig sei. Er könne sich nicht mit seiner ID-Nummer in das türkische Onlinesystem einloggen, ohne sich zu verraten. Da aber auch die Inexistenz eines formellen Verfahrens mit Anklage (wovon seine Familie wohl erfahren hätte) nicht bedeute, dass keine Foltergefahr bestehe, sei dies nicht ausschlaggebend. Es würden viele Hinweise auf ein solches Risiko und darauf, dass er zumindest als politisch unliebsame Person fichiert sei und ein sogenanntes politisches Datenblatt existiere, bestehen. Insgesamt sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von einem hohen Risiko einer politisch motivierten Verfolgung sowie von Folter auszugehen. Fälle mit strafrechtlicher Verurteilung in der Schweiz würden von den türkischen Geheimdiensten per se mit Sicherheit stärker beobachtet. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass er bei einer Einreise unter unmenschlicher Behandlung verhört und allenfalls ein Verfahren gegen ihn eröffnet würde. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 ergänzt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verwandten und deren Verfolgung beziehungsweise der Auswirkungen auf ihn im Wesentlichen, seine Cousine sei im Jahr 2000 verhaftet und für circa acht Monate festgehalten und gefoltert worden. Danach sei sie in die Schweiz geflohen, der Beschwerdeführer habe ihr bei der Flucht geholfen. Bis heute werde sie in der Türkei gesucht und sowohl sie als auch ihr Ehemann, ein Cousin des Beschwerdeführers, könnten nicht in die Türkei reisen. Auch ihre Geschwister würden verfolgt. Die Armee habe sich im Dorf auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Deshalb sei er nach dem Putschversuch nicht mehr in die Türkei gereist. Er und seine Cousine würden in der Schweiz in der Nähe voneinander wohnen, wovon die Spitzel der türkischen Regierung sicher erfahren hätten. Der Neffe, der in O._______ Asyl erhalten habe, sei ein Sohn seiner Schwester, den er bei der Flucht finanziell unterstützt habe. Dieser sei ebenfalls aus politischen Gründen aus der Türkei geflüchtet. Ein weiterer Neffe habe aus vergleichbaren Gründen in O._______ Asyl erhalten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei auch aus politischen Gründen geflüchtet und befinde sich in M._______. Er sei von der Armee gesucht worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls für die PKK-Bewegung aktiv gewesen und nach ihr sei - vor allem nach dem Putsch - gesucht worden. Ihr Bruder in M._______ könne aus denselben Gründen auch nicht mehr in die Türkei reisen. Die gesamte Familie N._______ sei - aktiv oder passiv - dem Unterstützungskreis der PKK zuzurechnen oder werde aus Sicht des türkischen Regimes so gesehen. Die aktuelle Lage in der Türkei habe sich weiter verschlimmert. Die Reflexverfolgungsgefahr wegen seiner zahlreichen vom Regime als Terroristen gesuchten Verwandten sei gross. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr, dass er nach deren Verbleib und Aktivitäten im Ausland befragt werde und dabei Folter zur Anwendung komme. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Hinsichtlich der rund vier Jahre zurückliegenden exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. 7.2.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten und -innen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, je m.w.H.). 7.2.2 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund des vorgebrachten, sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz (wiederholte Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen ohne besondere Funktion, so auch an einem Besuch des kurdischen Politikers Demirtas; Essensverteilung an kurdischen Abendveranstaltungen) keine öffentliche Exponierung zugesprochen werden, welche durch seine Persönlichkeit oder durch die Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken könnten, er stelle eine Gefahr für das politische System dar (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeugenaussagen, die seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz belegen sollen, angesichts deren pauschalen Inhalts nichts zu ändern. Entsprechend ist auf die Anträge auf Beizug der Asylakten der «Zeugen» seines exilpolitischen Engagements und auf eine ergänzende Vernehmlassung nicht weiter einzugehen. 7.2.3 Zum gleichen Schluss kommt das Gericht auch hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook. Die eingereichten Auszüge aus Facebook belegen vom Beschwerdeführer kommentarlos geteilte Beiträge zwischen 2014 und 2018 (vgl. SEM Akten, B1 Beilage 62), die indes - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht allesamt als regimekritisch einzustufen sind. Er war zudem nie Urheber seiner Beiträge. Seit November 2018 hat er keine Beiträge mehr auf seinem Facebook-Profil geteilt. Dieses geringfügige exilpolitische Engagement lässt nicht darauf schliessen, dass er sich damit massgeblich exponiert hat und von den türkischen Sicherheitsbehörden als regimefeindliche Person identifiziert wurde. Aus den Akten ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen, insbesondere auch keine Hinweise darauf, dass gegen ihn deswegen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden wäre. 7.2.4 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist folglich zu verneinen. 7.3 Hinsichtlich der angeblichen Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Verwandtschaft, ist festzustellen, dass zwar glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und einige seiner Verwandten hätten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. B10 F9, F18, F21, F28 ff. und F54 ff.). Aus dem Umstand, dass einigen von diesen in Europa Asyl gewährt wurde, vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, deren Probleme (vgl. E. 6.5) seien geeignet, ihn zu gefährden, zumal sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise auf eine Anschlussverfolgung ergeben. Zwar vermag der Umstand, dass die türkische Armee sich im Dorf nach ihm erkundigt habe und er deshalb nach dem Putschversuch nicht mehr in die Türkei gereist sei, für ihn eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber aufgrund der lediglich behaupteten, indes nicht substanziierten oder mit Dokumenten unterlegten Massnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Beschwerdeführer oder weiteren Familienangehörigen keine tatsächlichen Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung zu erkennen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann. 7.4 Bei dieser Sachlage (keine exponierte exilpolitische Tätigkeit; mangelnde konkrete Hinweise auf Reflexverfolgung) gibt es keine Hinweise auf das Bestehen eines Datenblattes, weshalb der diesbezügliche Antrag um Abklärung abzuweisen ist. 7.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). 8.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Obergerichts des Kantons D._______ vom (...) 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Dabei wurde vom Obergericht das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 7), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 8.4 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Entscheid-ungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und Ziff. 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der angefochtenen Verfügung richtet. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegen-standslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE). 10.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und er mit sei-nem Begehren - Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - nicht durchgedrungen wäre. 10.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10.4 Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.5 Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2021 sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem im Umfang des Unterliegens (vorliegend als für das Ganze) ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 6. April 2021 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 9 Stunden und Auslagen von Fr. 125.- geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand bis zum 6. April 2021 überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 7 Stunden gekürzt wird. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 220.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'977.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'977.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert