Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat am 9. April 2016, gelangte auf dem Luftweg legal von B._______ direkt nach C._______ und stellte am 18. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen, wo am 21. April 2016 eine Personalienaufnahme stattfand. Eine erste Anhörung wurde am 13. Mai 2016 durchgeführt, eine weitere erfolgte am 22. Juni 2016. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Provinz D._______ und habe im Jahr 1995 in der Stadt E._______ gewohnt. Damals habe er in einer (...) gearbeitet, deren Betreiber offenbar für die (...) ([...]) tätig gewesen seien. Obwohl er selbst weder für diese Organisation noch anderweitig politisch aktiv gewesen sei, sei er wegen Mitgliedschaft bei der (...) zu einer Haftstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei es zu einem Aufruhr gekommen, woraufhin im Jahr 2001 gegen ihn sowie zahlreiche andere Personen ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt eingeleitet worden sei. Im gleichen Jahr sei er entlassen und umgehend in den Militärdienst eingezogen worden. Nach dessen Absolvierung habe er wiederum in E._______ gelebt. Als fichierte Person habe er aber stets unter Beobachtung gestanden und die Behörden hätten auch seinen Vater unter Druck gesetzt. Im Jahr 2005 sei er deshalb nach B._______ gezogen, wo er zuletzt für (...) gearbeitet habe. In dem im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahren sei etwa 2008 ein erstinstanzliches Urteil ergangen, welches ihm aber nicht zugestellt worden sei. Da einige der Mitangeklagten das Verfahren an den Kassationshof weitergezogen hätten, sei es - gemäss einem Auszug aus dem türkischen Justizinformationssystem - noch immer hängig. Im Jahr 2015 sei ein weiteres Verfahren aufgrund derselben Vorwürfe eröffnet worden. In diesem Zusammenhang sei er einige Monate vor der Ausreise in B._______ von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Ende 2015 sei dieses Verfahren dann infolge Verjährung eingestellt worden. In den Jahren 2014/2015 habe er zudem mehrere Artikel auf der Internetseite (...) veröffentlicht. Weiter sei er im Dezember 2015 sowie im Februar 2016 in B._______ zweimal von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihn namentlich auf eine Erklärung seiner Mutter gegenüber den Medien - sie habe sich über (...) beschwert - angesprochen und ihn ironisch gefragt, ob er erneut ins Gefängnis möchte. Zudem hätten sie ihn durchsucht, einige Fragen gestellt und ihn dann gehen lassen mit der Bemerkung, er solle sich "artig" verhalten oder die Türkei verlassen. Er habe befürchtet, dass er erneut verhaftet oder gar liquidiert werden könnte. Da er in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original ein: seine türkische Identitätskarte und seinen Reisepass, einen Auszug aus dem offiziellen Register des türkischen Justizministeriums, Ausdrucke von sechs von ihm verfassten Internet-Artikeln, einen Zustellnachweis sowie zwei Gerichtsurteile des Strafgerichts F._______ vom (...) 1996 respektive vom (...) 2015 (mit teilweiser Übersetzung). Zudem wurde ein Schreiben eines türkischen Anwalts zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 - eröffnet am 31. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie einer Fürsorgebestätigung - ein Auszug aus einem Register der türkischen Justizbehörden, zwei (bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte) Urteile des Gerichts in F._______, zwei Artikel von Amnesty International vom 19. und 25. Juli 2016 sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. August 2016 eingereicht. E. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. August 2018 als weiteres Beweismittel ein von der türkischen Rechtsanwältin G._______ erstelltes Schreiben vom 28. August 2018 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten reichen. F. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2018 bezahlt. H. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 21. September 2018 das Original des Schreibens der türkischen Anwältin vom 28. August 2018 nach. Zudem wurde ein von H._______ erstelltes Schreiben vom 15. September 2018 zu den Akten gegeben, welchem mehrere ausgedruckte Internetartikel beilagen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2020 zur Beschwerde vom 28. August 2018 vernehmen. J. Mit Eingabe vom 9. März 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. K. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 zu den Akten. Gleichzeitig setzte die Rechtsvertreterin das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2020 einen Suizidversuch unternommen habe und sich seither in einer psychiatrischen Klinik in I._______ befinde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, diese aber bereits im Jahr 2001 verbüsst habe. In der Folge habe er weiterhin in der Türkei gelebt, den Militärdienst absolviert und sei einer Arbeitstätigkeit bei (...) nachgegangen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der früheren Verurteilung und der Ausreise fünfzehn Jahre später bestehe offensichtlich nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Jahr 2015 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil er während seiner Haftzeit an einem Gefängnisaufstand teilgenommen haben soll. Dieses sei jedoch wegen Verjährung eingestellt worden. Sodann habe er geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und seiner kurdischen Wurzeln immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und von diesen unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei er zweimal auf der Strasse von der Polizei angehalten und befragt worden, nachdem seine Mutter in den Medien aufgetreten sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Schikanen oder Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Die vorliegend geltend gemachten Schwierigkeiten wiesen jedoch nicht die erforderliche Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Hinsichtlich des im Jahr 2001 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten - und angeblich noch hängigen - Verfahrens sei festzuhalten, dass er sich nicht wirklich dafür interessiert zu haben scheine. So habe er lediglich gehört, dass im Jahr 2008 eine Verurteilung ergangen sei. Die Behörden seien in diesem Zusammenhang offenbar während 17 Jahren nicht an ihn gelangt und er habe mehrmals problemlos legal aus der Türkei ausreisen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Verfahrens noch etwas zu befürchten habe, zumal es sich möglicherweise um dasselbe Verfahren handle, welches 2015 eingestellt worden sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung der von ihm erwähnten Internet-Artikel zu einer Gefährdung führen könnte, nachdem er in diesen nicht direkt den türkischen Staat angreife, sondern eher gesellschaftliche Fragen aufwerfe. Hinsichtlich des Medienauftritts seiner Mutter sei festzustellen, dass sie selbst deswegen keine Probleme gehabt habe. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden diesbezüglich den Beschwerdeführer belangen würden.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche Hinweise dafür gebe, dass die Verfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügten. Zudem habe sich die Menschenrechtslage massiv verschlechtert, wobei sich die Situation seit dem Putschversuch im Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand weiter zugespitzt habe. Kurdische Oppositionelle stünden oft pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein. Gemäss Angaben von Amnesty International gebe es glaubwürdige Berichte, wonach inhaftierte Personen unmenschlich behandelt und gefoltert worden seien. Ferner sei es einem Bericht der SFH zufolge nach dem Putschversuch im ganzen Land zu Zusammenstössen zwischen Unterstützern von Erdogan und Angehörigen der alevitischen Gemeinschaft gekommen. Bei Letzteren handle es sich - neben Frauen und Kurden - um die verletzlichste Gruppe im Zusammenhang mit Übergriffen durch Anhänger der Regierungspartei AKP. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei von 1995 bis 2001 inhaftiert gewesen und ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstand gegen Beamte sei noch immer offen. Es sei ihm nicht bekannt, ob über ihn aufgrund dieser Umstände ein politisches Datenblatt geführt werde. Zwar lasse sich das Verhalten der türkischen Behörden bei einer Rückkehr nicht mit letzter Gewissheit voraussagen. Angesichts der verschärften politischen Situation nach dem Putschversuch könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise in die Türkei inhaftiert und in Haft gefoltert würde. Vor der Ausreise sei er als kurdisch-alevitischer Aktivist und Blogger von den Sicherheitsbehörden stets überwacht, drangsaliert und kontrolliert worden, weshalb er schliesslich gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen. In Anbetracht seiner Vorstrafen, des hängigen Strafverfahrens sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er zukünftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Schreiben vom 28. August 2018 führte die türkische Rechtsanwältin G._______ aus, sie sei seit dem Jahr 2000 als Menschenrechtsanwältin in Ankara tätig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse wiesen Ähnlichkeiten mit den Erlebnissen von zahlreichen politischen Personen in der Türkei auf. Der nach dem Putschversuch ausgerufene Ausnahmezustand habe die Unterdrückung und Gewalt gegen oppositionelle Personen noch zunehmen lassen. Für Personen, die aus politischen Gründen bereits verurteilt worden seien, sei es in der Türkei nicht mehr möglich, mit der eigenen Religion und ethnischen Identität frei zu leben. Es drohten ihnen stets neue Strafen unter beängstigenden Bedingungen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden überdies durch Berichterstattungen von Menschenrechtsvereinen gestützt. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Jurist H._______ führte in einem Schreiben vom 15. September 2018 aus, er habe den Beschwerdeführer im Gefängnis in F._______ kennengelernt. Dieser sei mit (...) Jahren der jüngste Gefangene gewesen und ständig gefoltert sowie schlecht behandelt worden. Als türkische Sicherheitskräfte das Gefängnis im (...) gestürmt hätten, sei er verletzt worden und habe in der Folge mehrere Monate allein in einer Gefängniszelle in Ankara verbringen müssen. Nach seiner Entlassung habe er erschöpft und seelisch verletzt gewirkt. Durch anhaltende Behelligungen von Angehörigen der Sicherheitskräfte sei er aus seinem Herkunftsdorf, in welches er nach der Haft zurückgekehrt sei, vertrieben worden. Er habe in ständiger Angst vor polizeilicher Verfolgung gelebt und stets befürchtet, die Polizei könnte bei ihm eine Razzia durchführen und dadurch auch seinen Geschwistern Schaden zufügen. Nachdem er 2015 erneut und in noch grösserem Ausmass staatliche Unterdrückung erlebt habe, habe er die Türkei definitiv verlassen müssen. Es komme häufig vor, dass ehemalige Gefangene, die wegen Mitgliedschaft bei der (...) verurteilt worden seien, anhaltend massivem Druck von Seiten des Staates ausgesetzt seien. Verschiedene Ereignisse wie Verhaftungen und Tötungen von ehemaligen Gefangenen zeigten, dass die Angst des Beschwerdeführers nicht übertrieben oder unbegründet sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich den bekannten Sachverhalt wiederhole und die Situation in der Türkei beschreibe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen des Putschversuchs - einzig aufgrund seiner politischen, religiösen und kulturellen Zugehörigkeit - verfolgt werden sollte. Konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung durch den türkischen Staat seien den Akten nicht zu entnehmen.
E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, dass sich die Türkei in der chaotischsten Situation der letzten 20 Jahre befinde. Der Krieg in Syrien habe mehrere Todesopfer unter den türkischen Soldaten gefordert, was innenpolitisch dazu geführt habe, dass gegen Linke, Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten eine regelrechte Hetze betrieben werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen festgehalten, dass sich die Situation in der Türkei zugespitzt sowie die Menschenrechtslage verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei abgebrochen, um diese nicht weiter zu gefährden. Er sei folglich über deren Situation nicht im Bild. Es sei ihm auch nicht bekannt, was ihn als Person, welche massive Vorverfolgung erlitten habe, bei der Wiedereinreise erwarten würde. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen befürchte er aber, direkt in Polizeigewahrsam genommen zu werden. Namentlich vor dem Hintergrund seines politischen Profils, seiner Vorstrafen, des hängigen Strafverfahrens sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen.
E. 4.5 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 besucht der Beschwerdeführer seit Mai 2020 alle zwei Wochen eine Psychotherapie. Es wurde bei ihm eine (...) und eine ([...]) diagnostiziert. Er fühle sich anhaltend unsicher und leide unter der Ungewissheit seiner Zukunft aufgrund des hängigen Asylprozesses in der Schweiz. Der Fokus der Behandlung liege auf der Psychoedukation sowie dem Erarbeiten von Techniken und Massnahmen zur eigenen Stabilisierung. Eine wirksame Behandlung sei bei traumatisierten Personen erst möglich, wenn sich der Patient an einem sicheren Ort befinde. Der aktuelle Zustand des Asylverfahrens beeinflusse sowohl die Gesundheit als auch den Therapieverlauf ungünstig. Nach Einschätzung des behandelnden Psychologen sei die Gesundheitsversorgung im Herkunftsland qualitativ für die Bedürfnisse des Patienten nicht ausreichend. Es werde mehrheitlich nur medikamentös behandelt und das Vertrauen von Personen mit kurdisch-alevitischer Abstammung gegenüber dem türkischen System sei - aufgrund von erlittenen Folterungen und Misshandlungen - nicht vorhanden, worunter die Arzt-Patienten-Beziehung leiden könnte. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in seinem aktuellen Gesundheitszustand als nicht reisefähig erachtet. Er sei auch latent suizidgefährdet und es sei für eine Stabilisierung seines Gesundheitszustands sehr wichtig, dass er seine Behandlung in der Schweiz fortsetzen könne.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.2 Das SEM hat in seinem Entscheid mit überzeugender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es kann daher vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 wegen Mitgliedschaft bei der (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nachdem er diese im Jahr 2001 verbüsst hatte, wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Danach lebte er noch rund fünfzehn Jahre lang weiterhin in der Türkei, absolvierte den Militärdienst und ging einer Arbeitstätigkeit nach. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der damaligen Verurteilung und der Ausreise im Jahr 2016 ist offensichtlich unterbrochen, womit sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant erweist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der definitiven Ausreise mehrere touristische Reisen ins Ausland unternahm und jeweils wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. A20, F97).
E. 5.4 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfahren, welche gegen ihn geführt worden seien. Beide gingen auf einen Gefängnisaufstand während seiner Haftzeit zurück, wobei ihm Sachbeschädigung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen werde. Dabei sei ein im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren nach wie vor offen. Zwar soll ein erstinstanzliches Urteil ergangen sein, welches von einzelnen Mitangeklagten an den Kassationshof weitergezogen worden sei (vgl. A20, F45 ff.). Der Beschwerdeführer will aber nie ein Urteil erhalten haben und konnte keine genaueren Angaben dazu machen, zu welcher Strafe er verurteilt worden sei (vgl. A24, F33 ff.). Offenbar hatte er hinsichtlich dieses Verfahrens keinen Kontakt mehr mit den Behörden und wurde weder erneut verhaftet noch formell angeklagt. Erst im Rahmen eines anderen, im Jahr 2015 eingeleiteten Verfahrens sei er schliesslich von der Staatsanwaltschaft in B._______ einmal einvernommen worden (vgl. A20, F55 ff.). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde dieses Verfahren - betreffend das Delikt "Widerstand gegen Beamte", begangen im Jahr 2000 im Gefängnis in F._______ - wegen Verjährung eingestellt (vgl. Urteil des Gerichts von F._______ vom [...] 2015). Es ist zumindest fraglich, ob daneben noch ein weiteres Verfahren offen ist. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht, abgesehen von einem Auszug aus dem Register des türkischen Justizministeriums, keinerlei Unterlagen vorgelegt und namentlich weder eine Anklageschrift noch andere Gerichtsdokumente eingereicht. Seine Angaben dazu, ob respektive welches Verfahren zum heutigen Zeitpunkt noch offen sei, sind teilweise auch sehr vage (vgl. A24, F53). Der Umstand, dass er keine näheren Kenntnisse zu diesem Verfahren aufweist, lässt daran zweifeln, ob er sich tatsächlich für dieses interessierte und deswegen noch Nachteile von Seiten der Behörden befürchtete. Vielmehr ist zu erkennen, dass er zwischen den Jahren 2001 und 2015 weder einvernommen noch angeklagt oder verhaftet worden ist. Ebenso wenig ist belegt, dass er in einem erstinstanzlichen Urteil - das er weder erhalten noch angefochten habe - zu einer Strafe verurteilt worden sein soll. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, fast 20 Jahre nach den Ereignissen in Haft, auf welche das Verfahren zurückgehen soll, noch eine weitergehende strafrechtliche Verfolgung droht.
E. 5.5 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war der Grund für seine Ausreise, dass sich der behördliche Druck erhöht habe, nachdem sich seine Mutter gegenüber den Medien über (...) beschwert habe. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal in B._______ von Polizeibeamten befragt und bedroht worden. Die beiden Vorfälle beschrieb er dahingehend, dass er einem Polizeifahrzeug habe folgen und in einer Seitenstrasse anhalten müssen. Während etwa 15-20 Minuten hätten ihn die Beamten verhört und ihm dabei die Aktivitäten seiner Mutter vorgeworfen (vgl. A20, F66 ff. und A24, F80). Zudem hätten sie ihm gesagt, er solle sich "brav" verhalten und sie würden ihn beobachten (vgl. A24, F87 und F99). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2015 vor die Medien getreten sein soll. Die beiden polizeilichen Anhaltungen fanden im Dezember 2015 sowie Februar 2016 statt und beschränkten sich darauf, dass der Beschwerdeführer während etwa zwanzig Minuten auf der Strasse befragt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus er die Befürchtung, er könnte "das nächste Mal" mitgenommen oder gar liquidiert werden, konkret ableitet (vgl. A20, F42 und A24, F100). Die beiden Vorfälle weisen - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - keine genügende Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und damit als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden.
E. 5.6 Sodann machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er stets Repressionen erlitten habe und von den staatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Auf konkrete Nachfrage konnte er diese jedoch nicht weiter präzisieren. Seine Ausführungen erschöpften sich in den pauschalen und vagen Angaben, dass er nicht in Ruhe habe leben können, sich bedroht gefühlt sowie Angst gehabt habe, seine Arbeitsstelle zu verlieren (vgl. A20, F76, F100 ff.). Zudem habe er nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst in E._______ ständig unter Beobachtung gestanden und sein Vater sei seinetwegen unter Druck gesetzt worden, indem er jeweils nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Einmal sei er auch von zivilen Beamten angehalten worden (vgl. A20, F109 ff. und A24, F111 f.). Weitergehende Probleme mit den Behörden erwähnte der Beschwerdeführer nicht (vgl. A20, F54 f.). Seine insgesamt wenig konkreten Ausführungen lassen nicht auf eine massgebliche Verfolgungssituation schliessen. Angesichts der Tatsache, dass er nach seinem Umzug nach B._______ jahrelang unbehelligt in der Türkei leben konnte, einer Arbeitstätigkeit nachging und weder Probleme bei der Passausstellung noch bei den Ausreisen zu touristischen Zwecken respektive den Wiedereinreisen hatte (vgl. A20, F104 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht im Visier der staatlichen Behörden stand.
E. 5.7 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die allgemein verschlechterte Situation in der Türkei verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner Vorgeschichte sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft als Kurde und Alevite zu befürchten, bei einer Rückkehr umgehend festgenommen zu werden. Es wird jedoch nicht dargelegt, auf welche konkreten Anhaltspunkte diese Vermutung abgestützt wird. Die von ihm erwähnte Vorverfolgung - ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt - ereignete sich rund fünfzehn Jahre vor der Ausreise und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm deswegen zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung drohen könnte. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass die türkischen Behörden nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker vorgingen und zahlreiche Personen verhaftet wurden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6). Inwiefern sich aus diesen Ereignissen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sollte, wird jedoch nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Er war gerade nicht politisch tätig (vgl. A20, F82) und die von ihm verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel betrafen mehrheitlich gesellschaftliche Themen, wobei lediglich indirekt das System in der Türkei kritisiert wird (vgl. summarische Übersetzung der Artikel im Beweismittelcouvert [A17 Beweismittel 3] sowie A20, F98). Zudem war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen massgeblichen behördlichen Behelligungen ausgesetzt und es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass dies nach seiner Rückkehr nun der Fall sein sollte. Es handelt sich bei ihm weder um einen Regimekritiker noch um einen politischen Aktivisten. Allein seine ethnisch-kulturelle Herkunft, eine weit zurückliegende und abgesessene Haftstrafe sowie der einmalige Medienauftritt seiner Mutter lassen nicht darauf schliessen, dass er von den Behörden als oppositionelle Person eingestuft würde. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor einer Verhaftung bei der Wiedereinreise erweist sich als objektiv nicht nachvollziehbar.
E. 5.8 An dieser Einschätzung vermögen auch die als Beweismittel eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsanwältin G._______ sowie des mit dem Beschwerdeführer befreundeten H._______ nichts zu ändern. Im Ersteren wird lediglich auf die allgemeine Lage in der Türkei verwiesen und nicht auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen. Entsprechend ist dieses Schreiben nicht geeignet, eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer zu belegen. Dasselbe gilt für das Unterstützungsschreiben von H._______, der aus seiner Sicht berichtet, was der Beschwerdeführer im Gefängnis und nach der Entlassung erlebt habe und welchen Problemen mit den Behörden er ausgesetzt gewesen sei. Namentlich wird dargelegt, dass er in den Jahren 2008 bis 2015 ständig Angst vor einer polizeilichen Verfolgung gehabt und die staatliche Unterdrückung in der Türkei nicht mehr ertragen habe. Es wird jedoch nicht präzisiert, worin genau diese Unterdrückung bestanden haben soll und inwiefern diese von einer ausreichenden Intensität gewesen wäre, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Aus dem Schreiben geht ebenfalls nicht hervor, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise befürchtete, erneut verhaftet zu werden. Die verschärfte politische Lage in der Türkei reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu bejahen.
E. 5.9 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von einer Vorverfolgung betroffen war. Er verfügte weder damals noch heute über ein massgebliches politisches Profil, zumal er sich nicht für eine Partei engagierte und auch keinen anderweitigen politischen Aktivitäten nachging. Die von ihm veröffentlichten Artikel weisen eher einen gesellschaftskritischen und sozialwissenschaftlichen Inhalt auf und sind daher nicht geeignet, sein Profil zu schärfen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise eine unmittelbare Verfolgung zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr ins Visier der türkischen Behörden geraten und - wie von ihm befürchtet - erneut verhaftet werden könnte. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt wurde (vgl. E. 5), gelang es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, eine ihm konkret drohende Gefährdung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Zwar verzeichnet D._______, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, nach Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - ebenfalls eine grosse Anzahl an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern (vgl. https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, zuletzt abgerufen am 03.03.2021), weshalb eine Rückkehr dorthin problematisch erschiene. Da der Beschwerdeführer aber seit dem Jahr 2005 in B._______ gelebt und gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass diese Stadt für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellt.
E. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat und jahrelang erwerbstätig war (vgl. A20, F8 und F22 ff.). Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in seinem Heimatstaat (vgl. A11, Ziff. 3.01) und es ist anzunehmen, dass er über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiederintegration unterstützen kann. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kontaktabbruch zu seinen Familienangehörigen vermag daran nichts zu ändern.
E. 7.3.4 Dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Er nehme keine Medikamente ein und besuche alle zwei Wochen eine psychotherapeutische Behandlung. Zudem führte die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 2. November 2020 aus, dass er im Oktober 2020 einen Suizidversuch unternommen habe und im Anschluss in die psychiatrische Klinik in I._______ eingewiesen worden sei. Die Nachreichung eines entsprechenden Berichts wurde in Aussicht gestellt. Der vertretene Beschwerdeführer hat aber - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - bis zum heutigen Zeitpunkt kein aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem momentanen psychischen Gesundheitszustand eingereicht. Diesbezüglich ist jedoch ohnehin festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten - darunter B._______, wo der Beschwerdeführer vor der Ausreise gelebt hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällige weiterhin notwendige medizinische Behandlung - insbesondere auch ein möglicher stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung - im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Weiter vermag der Umstand, dass der behandelnde Therapeut die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlungsmöglichkeit (Psychotherapie) in der Türkei in Frage stellt, vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reisefähigkeit, die im Bericht vom 28. August 2020 als nicht gegeben erachtet wurde, erst kurz vor dem effektiven Vollzug der Wegweisung definitiv zu beurteilen ist. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt dabei lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - der über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt - sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 19. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4914/2018 Urteil vom 12. März 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat am 9. April 2016, gelangte auf dem Luftweg legal von B._______ direkt nach C._______ und stellte am 18. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen, wo am 21. April 2016 eine Personalienaufnahme stattfand. Eine erste Anhörung wurde am 13. Mai 2016 durchgeführt, eine weitere erfolgte am 22. Juni 2016. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Provinz D._______ und habe im Jahr 1995 in der Stadt E._______ gewohnt. Damals habe er in einer (...) gearbeitet, deren Betreiber offenbar für die (...) ([...]) tätig gewesen seien. Obwohl er selbst weder für diese Organisation noch anderweitig politisch aktiv gewesen sei, sei er wegen Mitgliedschaft bei der (...) zu einer Haftstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei es zu einem Aufruhr gekommen, woraufhin im Jahr 2001 gegen ihn sowie zahlreiche andere Personen ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt eingeleitet worden sei. Im gleichen Jahr sei er entlassen und umgehend in den Militärdienst eingezogen worden. Nach dessen Absolvierung habe er wiederum in E._______ gelebt. Als fichierte Person habe er aber stets unter Beobachtung gestanden und die Behörden hätten auch seinen Vater unter Druck gesetzt. Im Jahr 2005 sei er deshalb nach B._______ gezogen, wo er zuletzt für (...) gearbeitet habe. In dem im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahren sei etwa 2008 ein erstinstanzliches Urteil ergangen, welches ihm aber nicht zugestellt worden sei. Da einige der Mitangeklagten das Verfahren an den Kassationshof weitergezogen hätten, sei es - gemäss einem Auszug aus dem türkischen Justizinformationssystem - noch immer hängig. Im Jahr 2015 sei ein weiteres Verfahren aufgrund derselben Vorwürfe eröffnet worden. In diesem Zusammenhang sei er einige Monate vor der Ausreise in B._______ von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Ende 2015 sei dieses Verfahren dann infolge Verjährung eingestellt worden. In den Jahren 2014/2015 habe er zudem mehrere Artikel auf der Internetseite (...) veröffentlicht. Weiter sei er im Dezember 2015 sowie im Februar 2016 in B._______ zweimal von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihn namentlich auf eine Erklärung seiner Mutter gegenüber den Medien - sie habe sich über (...) beschwert - angesprochen und ihn ironisch gefragt, ob er erneut ins Gefängnis möchte. Zudem hätten sie ihn durchsucht, einige Fragen gestellt und ihn dann gehen lassen mit der Bemerkung, er solle sich "artig" verhalten oder die Türkei verlassen. Er habe befürchtet, dass er erneut verhaftet oder gar liquidiert werden könnte. Da er in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original ein: seine türkische Identitätskarte und seinen Reisepass, einen Auszug aus dem offiziellen Register des türkischen Justizministeriums, Ausdrucke von sechs von ihm verfassten Internet-Artikeln, einen Zustellnachweis sowie zwei Gerichtsurteile des Strafgerichts F._______ vom (...) 1996 respektive vom (...) 2015 (mit teilweiser Übersetzung). Zudem wurde ein Schreiben eines türkischen Anwalts zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 - eröffnet am 31. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie einer Fürsorgebestätigung - ein Auszug aus einem Register der türkischen Justizbehörden, zwei (bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte) Urteile des Gerichts in F._______, zwei Artikel von Amnesty International vom 19. und 25. Juli 2016 sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. August 2016 eingereicht. E. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. August 2018 als weiteres Beweismittel ein von der türkischen Rechtsanwältin G._______ erstelltes Schreiben vom 28. August 2018 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten reichen. F. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2018 bezahlt. H. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 21. September 2018 das Original des Schreibens der türkischen Anwältin vom 28. August 2018 nach. Zudem wurde ein von H._______ erstelltes Schreiben vom 15. September 2018 zu den Akten gegeben, welchem mehrere ausgedruckte Internetartikel beilagen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2020 zur Beschwerde vom 28. August 2018 vernehmen. J. Mit Eingabe vom 9. März 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. K. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 zu den Akten. Gleichzeitig setzte die Rechtsvertreterin das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2020 einen Suizidversuch unternommen habe und sich seither in einer psychiatrischen Klinik in I._______ befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, diese aber bereits im Jahr 2001 verbüsst habe. In der Folge habe er weiterhin in der Türkei gelebt, den Militärdienst absolviert und sei einer Arbeitstätigkeit bei (...) nachgegangen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der früheren Verurteilung und der Ausreise fünfzehn Jahre später bestehe offensichtlich nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Jahr 2015 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil er während seiner Haftzeit an einem Gefängnisaufstand teilgenommen haben soll. Dieses sei jedoch wegen Verjährung eingestellt worden. Sodann habe er geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und seiner kurdischen Wurzeln immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und von diesen unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei er zweimal auf der Strasse von der Polizei angehalten und befragt worden, nachdem seine Mutter in den Medien aufgetreten sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Schikanen oder Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Die vorliegend geltend gemachten Schwierigkeiten wiesen jedoch nicht die erforderliche Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Hinsichtlich des im Jahr 2001 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten - und angeblich noch hängigen - Verfahrens sei festzuhalten, dass er sich nicht wirklich dafür interessiert zu haben scheine. So habe er lediglich gehört, dass im Jahr 2008 eine Verurteilung ergangen sei. Die Behörden seien in diesem Zusammenhang offenbar während 17 Jahren nicht an ihn gelangt und er habe mehrmals problemlos legal aus der Türkei ausreisen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Verfahrens noch etwas zu befürchten habe, zumal es sich möglicherweise um dasselbe Verfahren handle, welches 2015 eingestellt worden sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung der von ihm erwähnten Internet-Artikel zu einer Gefährdung führen könnte, nachdem er in diesen nicht direkt den türkischen Staat angreife, sondern eher gesellschaftliche Fragen aufwerfe. Hinsichtlich des Medienauftritts seiner Mutter sei festzustellen, dass sie selbst deswegen keine Probleme gehabt habe. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden diesbezüglich den Beschwerdeführer belangen würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche Hinweise dafür gebe, dass die Verfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügten. Zudem habe sich die Menschenrechtslage massiv verschlechtert, wobei sich die Situation seit dem Putschversuch im Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand weiter zugespitzt habe. Kurdische Oppositionelle stünden oft pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein. Gemäss Angaben von Amnesty International gebe es glaubwürdige Berichte, wonach inhaftierte Personen unmenschlich behandelt und gefoltert worden seien. Ferner sei es einem Bericht der SFH zufolge nach dem Putschversuch im ganzen Land zu Zusammenstössen zwischen Unterstützern von Erdogan und Angehörigen der alevitischen Gemeinschaft gekommen. Bei Letzteren handle es sich - neben Frauen und Kurden - um die verletzlichste Gruppe im Zusammenhang mit Übergriffen durch Anhänger der Regierungspartei AKP. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei von 1995 bis 2001 inhaftiert gewesen und ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstand gegen Beamte sei noch immer offen. Es sei ihm nicht bekannt, ob über ihn aufgrund dieser Umstände ein politisches Datenblatt geführt werde. Zwar lasse sich das Verhalten der türkischen Behörden bei einer Rückkehr nicht mit letzter Gewissheit voraussagen. Angesichts der verschärften politischen Situation nach dem Putschversuch könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise in die Türkei inhaftiert und in Haft gefoltert würde. Vor der Ausreise sei er als kurdisch-alevitischer Aktivist und Blogger von den Sicherheitsbehörden stets überwacht, drangsaliert und kontrolliert worden, weshalb er schliesslich gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen. In Anbetracht seiner Vorstrafen, des hängigen Strafverfahrens sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er zukünftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Schreiben vom 28. August 2018 führte die türkische Rechtsanwältin G._______ aus, sie sei seit dem Jahr 2000 als Menschenrechtsanwältin in Ankara tätig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse wiesen Ähnlichkeiten mit den Erlebnissen von zahlreichen politischen Personen in der Türkei auf. Der nach dem Putschversuch ausgerufene Ausnahmezustand habe die Unterdrückung und Gewalt gegen oppositionelle Personen noch zunehmen lassen. Für Personen, die aus politischen Gründen bereits verurteilt worden seien, sei es in der Türkei nicht mehr möglich, mit der eigenen Religion und ethnischen Identität frei zu leben. Es drohten ihnen stets neue Strafen unter beängstigenden Bedingungen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden überdies durch Berichterstattungen von Menschenrechtsvereinen gestützt. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Jurist H._______ führte in einem Schreiben vom 15. September 2018 aus, er habe den Beschwerdeführer im Gefängnis in F._______ kennengelernt. Dieser sei mit (...) Jahren der jüngste Gefangene gewesen und ständig gefoltert sowie schlecht behandelt worden. Als türkische Sicherheitskräfte das Gefängnis im (...) gestürmt hätten, sei er verletzt worden und habe in der Folge mehrere Monate allein in einer Gefängniszelle in Ankara verbringen müssen. Nach seiner Entlassung habe er erschöpft und seelisch verletzt gewirkt. Durch anhaltende Behelligungen von Angehörigen der Sicherheitskräfte sei er aus seinem Herkunftsdorf, in welches er nach der Haft zurückgekehrt sei, vertrieben worden. Er habe in ständiger Angst vor polizeilicher Verfolgung gelebt und stets befürchtet, die Polizei könnte bei ihm eine Razzia durchführen und dadurch auch seinen Geschwistern Schaden zufügen. Nachdem er 2015 erneut und in noch grösserem Ausmass staatliche Unterdrückung erlebt habe, habe er die Türkei definitiv verlassen müssen. Es komme häufig vor, dass ehemalige Gefangene, die wegen Mitgliedschaft bei der (...) verurteilt worden seien, anhaltend massivem Druck von Seiten des Staates ausgesetzt seien. Verschiedene Ereignisse wie Verhaftungen und Tötungen von ehemaligen Gefangenen zeigten, dass die Angst des Beschwerdeführers nicht übertrieben oder unbegründet sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich den bekannten Sachverhalt wiederhole und die Situation in der Türkei beschreibe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen des Putschversuchs - einzig aufgrund seiner politischen, religiösen und kulturellen Zugehörigkeit - verfolgt werden sollte. Konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung durch den türkischen Staat seien den Akten nicht zu entnehmen. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, dass sich die Türkei in der chaotischsten Situation der letzten 20 Jahre befinde. Der Krieg in Syrien habe mehrere Todesopfer unter den türkischen Soldaten gefordert, was innenpolitisch dazu geführt habe, dass gegen Linke, Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten eine regelrechte Hetze betrieben werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen festgehalten, dass sich die Situation in der Türkei zugespitzt sowie die Menschenrechtslage verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei abgebrochen, um diese nicht weiter zu gefährden. Er sei folglich über deren Situation nicht im Bild. Es sei ihm auch nicht bekannt, was ihn als Person, welche massive Vorverfolgung erlitten habe, bei der Wiedereinreise erwarten würde. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen befürchte er aber, direkt in Polizeigewahrsam genommen zu werden. Namentlich vor dem Hintergrund seines politischen Profils, seiner Vorstrafen, des hängigen Strafverfahrens sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. 4.5 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 besucht der Beschwerdeführer seit Mai 2020 alle zwei Wochen eine Psychotherapie. Es wurde bei ihm eine (...) und eine ([...]) diagnostiziert. Er fühle sich anhaltend unsicher und leide unter der Ungewissheit seiner Zukunft aufgrund des hängigen Asylprozesses in der Schweiz. Der Fokus der Behandlung liege auf der Psychoedukation sowie dem Erarbeiten von Techniken und Massnahmen zur eigenen Stabilisierung. Eine wirksame Behandlung sei bei traumatisierten Personen erst möglich, wenn sich der Patient an einem sicheren Ort befinde. Der aktuelle Zustand des Asylverfahrens beeinflusse sowohl die Gesundheit als auch den Therapieverlauf ungünstig. Nach Einschätzung des behandelnden Psychologen sei die Gesundheitsversorgung im Herkunftsland qualitativ für die Bedürfnisse des Patienten nicht ausreichend. Es werde mehrheitlich nur medikamentös behandelt und das Vertrauen von Personen mit kurdisch-alevitischer Abstammung gegenüber dem türkischen System sei - aufgrund von erlittenen Folterungen und Misshandlungen - nicht vorhanden, worunter die Arzt-Patienten-Beziehung leiden könnte. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in seinem aktuellen Gesundheitszustand als nicht reisefähig erachtet. Er sei auch latent suizidgefährdet und es sei für eine Stabilisierung seines Gesundheitszustands sehr wichtig, dass er seine Behandlung in der Schweiz fortsetzen könne. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Das SEM hat in seinem Entscheid mit überzeugender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es kann daher vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 wegen Mitgliedschaft bei der (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nachdem er diese im Jahr 2001 verbüsst hatte, wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Danach lebte er noch rund fünfzehn Jahre lang weiterhin in der Türkei, absolvierte den Militärdienst und ging einer Arbeitstätigkeit nach. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der damaligen Verurteilung und der Ausreise im Jahr 2016 ist offensichtlich unterbrochen, womit sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant erweist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der definitiven Ausreise mehrere touristische Reisen ins Ausland unternahm und jeweils wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. A20, F97). 5.4 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfahren, welche gegen ihn geführt worden seien. Beide gingen auf einen Gefängnisaufstand während seiner Haftzeit zurück, wobei ihm Sachbeschädigung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen werde. Dabei sei ein im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren nach wie vor offen. Zwar soll ein erstinstanzliches Urteil ergangen sein, welches von einzelnen Mitangeklagten an den Kassationshof weitergezogen worden sei (vgl. A20, F45 ff.). Der Beschwerdeführer will aber nie ein Urteil erhalten haben und konnte keine genaueren Angaben dazu machen, zu welcher Strafe er verurteilt worden sei (vgl. A24, F33 ff.). Offenbar hatte er hinsichtlich dieses Verfahrens keinen Kontakt mehr mit den Behörden und wurde weder erneut verhaftet noch formell angeklagt. Erst im Rahmen eines anderen, im Jahr 2015 eingeleiteten Verfahrens sei er schliesslich von der Staatsanwaltschaft in B._______ einmal einvernommen worden (vgl. A20, F55 ff.). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde dieses Verfahren - betreffend das Delikt "Widerstand gegen Beamte", begangen im Jahr 2000 im Gefängnis in F._______ - wegen Verjährung eingestellt (vgl. Urteil des Gerichts von F._______ vom [...] 2015). Es ist zumindest fraglich, ob daneben noch ein weiteres Verfahren offen ist. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht, abgesehen von einem Auszug aus dem Register des türkischen Justizministeriums, keinerlei Unterlagen vorgelegt und namentlich weder eine Anklageschrift noch andere Gerichtsdokumente eingereicht. Seine Angaben dazu, ob respektive welches Verfahren zum heutigen Zeitpunkt noch offen sei, sind teilweise auch sehr vage (vgl. A24, F53). Der Umstand, dass er keine näheren Kenntnisse zu diesem Verfahren aufweist, lässt daran zweifeln, ob er sich tatsächlich für dieses interessierte und deswegen noch Nachteile von Seiten der Behörden befürchtete. Vielmehr ist zu erkennen, dass er zwischen den Jahren 2001 und 2015 weder einvernommen noch angeklagt oder verhaftet worden ist. Ebenso wenig ist belegt, dass er in einem erstinstanzlichen Urteil - das er weder erhalten noch angefochten habe - zu einer Strafe verurteilt worden sein soll. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, fast 20 Jahre nach den Ereignissen in Haft, auf welche das Verfahren zurückgehen soll, noch eine weitergehende strafrechtliche Verfolgung droht. 5.5 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war der Grund für seine Ausreise, dass sich der behördliche Druck erhöht habe, nachdem sich seine Mutter gegenüber den Medien über (...) beschwert habe. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal in B._______ von Polizeibeamten befragt und bedroht worden. Die beiden Vorfälle beschrieb er dahingehend, dass er einem Polizeifahrzeug habe folgen und in einer Seitenstrasse anhalten müssen. Während etwa 15-20 Minuten hätten ihn die Beamten verhört und ihm dabei die Aktivitäten seiner Mutter vorgeworfen (vgl. A20, F66 ff. und A24, F80). Zudem hätten sie ihm gesagt, er solle sich "brav" verhalten und sie würden ihn beobachten (vgl. A24, F87 und F99). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2015 vor die Medien getreten sein soll. Die beiden polizeilichen Anhaltungen fanden im Dezember 2015 sowie Februar 2016 statt und beschränkten sich darauf, dass der Beschwerdeführer während etwa zwanzig Minuten auf der Strasse befragt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus er die Befürchtung, er könnte "das nächste Mal" mitgenommen oder gar liquidiert werden, konkret ableitet (vgl. A20, F42 und A24, F100). Die beiden Vorfälle weisen - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - keine genügende Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und damit als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. 5.6 Sodann machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er stets Repressionen erlitten habe und von den staatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Auf konkrete Nachfrage konnte er diese jedoch nicht weiter präzisieren. Seine Ausführungen erschöpften sich in den pauschalen und vagen Angaben, dass er nicht in Ruhe habe leben können, sich bedroht gefühlt sowie Angst gehabt habe, seine Arbeitsstelle zu verlieren (vgl. A20, F76, F100 ff.). Zudem habe er nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst in E._______ ständig unter Beobachtung gestanden und sein Vater sei seinetwegen unter Druck gesetzt worden, indem er jeweils nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Einmal sei er auch von zivilen Beamten angehalten worden (vgl. A20, F109 ff. und A24, F111 f.). Weitergehende Probleme mit den Behörden erwähnte der Beschwerdeführer nicht (vgl. A20, F54 f.). Seine insgesamt wenig konkreten Ausführungen lassen nicht auf eine massgebliche Verfolgungssituation schliessen. Angesichts der Tatsache, dass er nach seinem Umzug nach B._______ jahrelang unbehelligt in der Türkei leben konnte, einer Arbeitstätigkeit nachging und weder Probleme bei der Passausstellung noch bei den Ausreisen zu touristischen Zwecken respektive den Wiedereinreisen hatte (vgl. A20, F104 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht im Visier der staatlichen Behörden stand. 5.7 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die allgemein verschlechterte Situation in der Türkei verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner Vorgeschichte sowie seiner ethnisch-kulturellen Herkunft als Kurde und Alevite zu befürchten, bei einer Rückkehr umgehend festgenommen zu werden. Es wird jedoch nicht dargelegt, auf welche konkreten Anhaltspunkte diese Vermutung abgestützt wird. Die von ihm erwähnte Vorverfolgung - ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt - ereignete sich rund fünfzehn Jahre vor der Ausreise und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm deswegen zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung drohen könnte. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass die türkischen Behörden nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker vorgingen und zahlreiche Personen verhaftet wurden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6). Inwiefern sich aus diesen Ereignissen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sollte, wird jedoch nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Er war gerade nicht politisch tätig (vgl. A20, F82) und die von ihm verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel betrafen mehrheitlich gesellschaftliche Themen, wobei lediglich indirekt das System in der Türkei kritisiert wird (vgl. summarische Übersetzung der Artikel im Beweismittelcouvert [A17 Beweismittel 3] sowie A20, F98). Zudem war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen massgeblichen behördlichen Behelligungen ausgesetzt und es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass dies nach seiner Rückkehr nun der Fall sein sollte. Es handelt sich bei ihm weder um einen Regimekritiker noch um einen politischen Aktivisten. Allein seine ethnisch-kulturelle Herkunft, eine weit zurückliegende und abgesessene Haftstrafe sowie der einmalige Medienauftritt seiner Mutter lassen nicht darauf schliessen, dass er von den Behörden als oppositionelle Person eingestuft würde. Die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor einer Verhaftung bei der Wiedereinreise erweist sich als objektiv nicht nachvollziehbar. 5.8 An dieser Einschätzung vermögen auch die als Beweismittel eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsanwältin G._______ sowie des mit dem Beschwerdeführer befreundeten H._______ nichts zu ändern. Im Ersteren wird lediglich auf die allgemeine Lage in der Türkei verwiesen und nicht auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen. Entsprechend ist dieses Schreiben nicht geeignet, eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer zu belegen. Dasselbe gilt für das Unterstützungsschreiben von H._______, der aus seiner Sicht berichtet, was der Beschwerdeführer im Gefängnis und nach der Entlassung erlebt habe und welchen Problemen mit den Behörden er ausgesetzt gewesen sei. Namentlich wird dargelegt, dass er in den Jahren 2008 bis 2015 ständig Angst vor einer polizeilichen Verfolgung gehabt und die staatliche Unterdrückung in der Türkei nicht mehr ertragen habe. Es wird jedoch nicht präzisiert, worin genau diese Unterdrückung bestanden haben soll und inwiefern diese von einer ausreichenden Intensität gewesen wäre, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Aus dem Schreiben geht ebenfalls nicht hervor, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise befürchtete, erneut verhaftet zu werden. Die verschärfte politische Lage in der Türkei reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu bejahen. 5.9 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von einer Vorverfolgung betroffen war. Er verfügte weder damals noch heute über ein massgebliches politisches Profil, zumal er sich nicht für eine Partei engagierte und auch keinen anderweitigen politischen Aktivitäten nachging. Die von ihm veröffentlichten Artikel weisen eher einen gesellschaftskritischen und sozialwissenschaftlichen Inhalt auf und sind daher nicht geeignet, sein Profil zu schärfen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise eine unmittelbare Verfolgung zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr ins Visier der türkischen Behörden geraten und - wie von ihm befürchtet - erneut verhaftet werden könnte. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt wurde (vgl. E. 5), gelang es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, eine ihm konkret drohende Gefährdung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Zwar verzeichnet D._______, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, nach Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - ebenfalls eine grosse Anzahl an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern (vgl. https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, zuletzt abgerufen am 03.03.2021), weshalb eine Rückkehr dorthin problematisch erschiene. Da der Beschwerdeführer aber seit dem Jahr 2005 in B._______ gelebt und gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass diese Stadt für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellt. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat und jahrelang erwerbstätig war (vgl. A20, F8 und F22 ff.). Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in seinem Heimatstaat (vgl. A11, Ziff. 3.01) und es ist anzunehmen, dass er über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiederintegration unterstützen kann. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kontaktabbruch zu seinen Familienangehörigen vermag daran nichts zu ändern. 7.3.4 Dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Er nehme keine Medikamente ein und besuche alle zwei Wochen eine psychotherapeutische Behandlung. Zudem führte die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 2. November 2020 aus, dass er im Oktober 2020 einen Suizidversuch unternommen habe und im Anschluss in die psychiatrische Klinik in I._______ eingewiesen worden sei. Die Nachreichung eines entsprechenden Berichts wurde in Aussicht gestellt. Der vertretene Beschwerdeführer hat aber - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - bis zum heutigen Zeitpunkt kein aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem momentanen psychischen Gesundheitszustand eingereicht. Diesbezüglich ist jedoch ohnehin festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten - darunter B._______, wo der Beschwerdeführer vor der Ausreise gelebt hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällige weiterhin notwendige medizinische Behandlung - insbesondere auch ein möglicher stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung - im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Weiter vermag der Umstand, dass der behandelnde Therapeut die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlungsmöglichkeit (Psychotherapie) in der Türkei in Frage stellt, vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reisefähigkeit, die im Bericht vom 28. August 2020 als nicht gegeben erachtet wurde, erst kurz vor dem effektiven Vollzug der Wegweisung definitiv zu beurteilen ist. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt dabei lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - der über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt - sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 19. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: