Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2017 und der Anhörung vom 6. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (auch: C._______) in der Provinz D._______. Sie habe während (…) Jahren die Primarschule besucht und danach im Haushalt und auf den Feldern gearbeitet. Ihre El- tern hätten sie schlecht behandelt. Mit 15 beziehungsweise 17 oder 18 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe fortan in E._______ bei F._______ in der Provinz Hassaka in Syrien gelebt, wo sie aufenthaltsbe- rechtigt gewesen sei. Der Grund für ihre Ausreise aus Syrien seien ihre Kinder. Mit der Familie G._______ existiere seit langem eine Feindschaft. Diese Familie habe ih- ren Ehemann im Jahr 19(…) beim syrischen Regime denunziert, seither sei er verschollen. Danach seien sie und ihre Kinder nicht in Ruhe gelassen worden. Die Feinde hätten ihre Kinder mitnehmen wollen, weshalb sie sie weggeschickt habe. Nachdem die Kinder Syrien verlassen hätten, hätten die Drohungen gegen sie persönlich zugenommen. Die Feinde hätten im- mer wieder mit Steinen gegen die Haustüre geschlagen, ihr gedroht und Drohbriefe hinterlassen. Sie habe Angst bekommen. Ihre Schwiegereltern hätten sie zudem schlecht behandelt. Das Leben in Syrien als Frau sei allgemein schwer gewesen, insbesondere als Witwe. Aus diesen Gründen sei sie ungefähr im (…) 2016 legal von Syrien in die Türkei gereist. In der Türkei sei sie während etwa drei Monaten bei ihrer Tante H._______ in B._______ gewesen beziehungsweise bei ihrem On- kel beziehungsweise habe aus Angst immer in verschiedenen Pensionen gelebt. Auch in der Türkei habe sie sich vor der Familie G._______ ge- fürchtet. Danach sei sie zur Beantragung eines Visums nach Istanbul ge- gangen, wo sie bei Verwandten ihrer Mutter und in einem Hotel gewohnt habe. In der Türkei habe sie niemanden gehabt, der auf sie habe aufpas- sen können. Ihre Familie habe sie verstossen. Nachdem ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, habe sie im (…) 2017 die Türkei auf illegalem Weg verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Griechenland am (…) 2017 in die Schweiz gereist.
E-3320/2020 Seite 3 A.b Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte im Origi- nal (gültig bis […] 2027), ihr syrisches Familienbüchlein im Original sowie ein Arbeitszeugnis (Kompetenznachweis) der I._______ vom (…) Dezem- ber 2019 ein. A.c Gemäss Angaben im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssys- tem) befinden sich die (…) der Beschwerdeführerin seit dem Mai 2014 (N […]) respektive November 2015 (N […]) in der Schweiz und verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung B. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 – eröffnet am 28. Mai 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2020 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückwei- sung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventu- aliter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, eventualiter sei eine an- gemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. C.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte (prov. Austrittsbericht der J._______ vom […] Juni 2020 sowie ein Arztbe- richt des K._______ vom […] Juni 2020) ein. Den Arztberichten ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an (…), einer (…) (ICD-10: […]) sowie differenzialdiagnostisch an einer (…) (ICD-10: […]) lei- det. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrich- ter der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ih- ren legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.
E-3320/2020 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin Personen- standsregisterauszüge respektive Todesbescheinigungen betreffend ihren Onkel (Mann der Tante H._______) und dessen zwei Brüder sowie einen Arztbericht betreffend ihre Tante (jeweils inkl. Übersetzung) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ärzt- liche Behandlungsbestätigung vom (…) Februar 2021 ein, aus der hervor- geht, dass sie an «(…)» (u.A. […]) sowie (…) leide. G. Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck von Laborwerten betreffend ihre Tante ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte sich darin unter anderem zur vorgebrachten Verfolgung in der Türkei sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. J. Mit Replik vom 21. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung und machte überdies geltend, in der Schweiz aktiv an Anlässen der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, dt. Partei der Demokratischen Union) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kur- dische Volksverteidigungseinheiten) teilzunehmen, weshalb sie ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Als neue Beweismittel reichte sie eine angebliche Bestätigung der PYD über ihre Mitgliedschaft in der Partei in- klusive Übersetzung sowie diverse Fotos, welche sie bei exilpolitischen Ak- tivitäten zeigen, ein. K. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Fotos ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein.
E-3320/2020 Seite 5 L. Mit Eingabe vom 15. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine kor- rigierte Bestätigung der PYD in Kopie inklusive Übersetzung ein.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3320/2020 Seite 6
E. 3.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerde- führerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Ihren Aussagen sei keine Verfolgung in ihrem Heimatland Tür- kei aus asylrelevanten Motiven zu entnehmen. Vor ihrer Ausreise habe sie sich sechs Monate beziehungsweise ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Nach dem Grund für die Ausreise aus der Türkei gefragt, habe sie von kei- nerlei Problemen mit der Familie G._______ berichtet. Ihren Aussagen sei auch keine aktuelle Verfolgung seitens ihrer Familie im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Ausserdem seien die türkischen Behörden grund- sätzlich schutzwillig und -fähig. Sie habe die Möglichkeit, sich bei allfälligen Übergriffen Dritter an die türkischen Behörden zu wenden. Somit entfalte- ten ihre Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie habe sodann aktuelle Probleme in Syrien – einem Drittstaat – aufgrund einer lange bestehenden Feindschaft ihres verschollenen Ehemannes mit der Familie G._______ geltend gemacht. Verfolgungshandlungen in einem Drittstaat seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn die Person, die sie geltend mache, in ihrem Heimatstaat Flüchtling sei. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen sei aufgrund der offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz nicht ein- zugehen. Aufgrund ihrer vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben sei hierzu aber ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen.
E. 3.1.2 Weiter sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög- lich. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund- satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der Türkei herr- sche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzu- mutbar erscheinen liesse. In individueller Hinsicht sprächen ebenfalls keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Sie verfüge über Schul- bildung, habe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und auch in der Schweiz Arbeitserfahrung gesammelt. Von ihren in der Schweiz lebenden (…) sei sie in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt worden. Un- geachtet ihrer Aussagen, in der Türkei niemanden zu haben und von der Familie ausgeschlossen worden zu sein, lägen zahlreiche Hinweise vor, dass sie dennoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. So habe sie vor ihrer Ausreise mehrere Monate bei ihrer Tante H._______
E-3320/2020 Seite 7 in B._______ leben können. Zudem sei sie bei ihrem Onkel gewesen und habe zeitweilig auch bei Verwandten oder Bekannten in Istanbul gelebt. Somit habe sie bereits in der Vergangenheit bei Verwandten und Bekann- ten unterkommen können. Weiter habe sie widersprüchliche Angaben zum Kontakt mit ihrer Familie gemacht. Beispielsweise habe sie anlässlich der BzP erklärt, ihren Onkel mütterlicherseits nicht zu kennen und nicht zu wis- sen, wo der Onkel väterlicherseits lebe. In der Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie sei bei ihrem Onkel väterlicherseits gewesen, als sie in der Tür- kei gewesen sei. Weiter habe sie erwähnt, auch von der Schweiz aus ab und zu Kontakt mit ihren Onkeln zu haben, da diese Mitleid mit ihr hätten. Der Wahrheitsgehalt ihrer Angabe, in der Türkei niemanden zu haben, sei daher zu bezweifeln. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme führte das SEM aus, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Stan- dards entspreche. Zudem sei sie bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei wegen ihrer Gesundheit in ärztlicher Behandlung gewesen. Darüber hin- aus könne sie auch medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in eine finanzielle, medizinische oder soziale Notlage gera- ten könnte.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte im Asylpunkt zunächst geltend, dass sie aus einem kurdisch dominierten Ort stamme, kaum Türkisch spreche und im Fall einer Niederlassung in der Türkei umgehend als Kurdin erkannt und als regierungskritische Person angesehen würde. Im Falle einer Rück- kehr in die Türkei sei sie einer asylrelevanten Verfolgung durch die türki- schen Behörden ausgesetzt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen: Sie sei vor mehreren Jahren ausgereist und gelte aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und der schlechten Türkisch- kenntnisse sowie aufgrund der Stigmatisierung durch ihre Familie als re- gierungsfeindlich und würde heute im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen gezielt asylrelevant verfolgt. Sie erfülle deshalb die Flüchtlings- eigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 3.2.2 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der vorinstanzlichen Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eine
E-3320/2020 Seite 8 Verletzung der Abklärungspflicht bestehe insbesondere darin, dass das SEM die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation in der Türkei – na- mentlich die Zwangsheirat und deren Folgen Jahrzehnte später – weder genauer abgeklärt noch gewürdigt habe. Sie sei von ihrer Familie ausge- schlossen worden – dabei handle es sich um die zentrale Verfolgung in der Türkei. Es sei denn auch nicht detailliert abgeklärt, welche Verwandte sich überhaupt noch in der Türkei befänden. Sodann sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie Analphabetin sei, wegen der Ein- nahme starker Tabletten vergesslich und in B._______ sehr krank gewor- den sei sowie nur über sehr wenig Türkischkenntnisse verfüge. Weiter wäre es zwingend notwendig gewesen, sie genauer zu dem offenbar nicht akzeptierten türkischen Reisepass zu befragen. Die Anhörung habe über- dies mit rund sieben Stunden und fünf Minuten zu lange gedauert und das Asylverfahren respektive die Anhörung sei jahrelang verschleppt worden. Schliesslich hätte die Anhörung zwingend in einer Frauenrunde stattfinden müssen, da sie bei Fragen, in welchen es um ihre Familienangehörigen gegangen sei, mehrmals habe weinen müssen und es sich bei ihrem Hauptvorbringen um geschlechtsspezifische Verfolgung handle. Das SEM habe es sodann unterlassen, ihre gesundheitlichen Probleme abzuklären.
E. 3.2.3 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumut- bar. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe aufgrund ihrer Asylgründe eine unmenschliche Behandlung und daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Sie sei Analphabetin und verfüge nur über sehr schlechte Türkisch- kenntnisse. Ihr ganzes Leben lang habe sie auf Kurdisch (Kurmanci) kom- muniziert. Aufgrund der Einnahme starker Tabletten sei sie vergesslich. So- dann sei sie in der Türkei gar nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Syrien habe sie lediglich als Tagelöhnerin beim Ausmisten geholfen; einen Beruf habe sie nie erlernt. Die Behauptung des SEM sei daher absurd, dass sie über relevante und verwertbare Arbeitserfahrung verfüge und bei einer Rückkehr in die Türkei nach 30 Jahren Landesabwesenheit in der Lage wäre, sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch vor dem Hin- tergrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme (insb. […]). Sodann könne auch ihre Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm der I._______ in der Schweiz nicht als einschlägige Arbeitserfahrung gewertet werden, zumal ihre Arbeitsleistung gemäss dem eingereichten Arbeits- zeugnis eher ungenügend gewesen sei. Sie habe sogar für einfache Arbei- ten gut instruiert werden müssen und sei immer wieder krank gewesen. Im Weiteren könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Türkei ausgegangen werden. Entgegen der Annahme des SEM habe sie nie mit einem Onkel Kontakt gehabt und auch nie bei einem solchen gewohnt. Der
E-3320/2020 Seite 9 erwähnte Onkel sei vor vielen Jahren verstorben. Das SEM habe die ent- sprechenden Aussagen falsch interpretiert. Sie sei von ihrer Familie verstossen worden, nicht einmal ihre Mutter habe sie sehen wollen. Ledig- lich Tante H._______ – welche alt und krank sei – habe Mitleid mit ihr ge- habt und ihr auf der Flucht durch die Türkei geholfen. Die weit entfernten Verwandten der Mutter seien weder bereit noch in der Lage gewesen, sie bei sich wohnen zu lassen. Sodann könne nach ihren Aussagen auch nicht von einer Unterstützung durch die (…) ausgegangen werden. Im Übrigen hätten die (…) in ihren Befragungen keine Verwandten in der Türkei er- wähnt. In medizinischer Hinsicht leide sie unter schwerwiegenden psychischen Problemen ([…] etc.) und habe deswegen im Juni 2020 in der Klinik drei Tage lang stationär behandelt werden müssen. Zudem leide sie an (…). Die Beschwerden erforderten eine medikamentöse Behandlung und regel- mässige ärztliche Kontrollen. Ohne Behandlung drohten ihr im Rahmen des (…) zahlreiche weitere Probleme, unter anderem könne es zur Erblin- dung kommen. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug nach B._______ im Südos- ten der Türkei als unzumutbar. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative be- stehe offensichtlich nicht.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde wie folgt: Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätte genauere Abklärungen zum nicht akzeptierten türkischen Reisepass machen sollen, gehe aus der Antwort der Beschwerdeführerin sowie den Unterlagen klar hervor, dass sie sich dabei auf das von ihren Kindern gestellte Gesuch um ein Visum auf dem Schweizerischen Konsulat beziehe. Hinzu komme, dass sie legal aus der Türkei ausgereist sei. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Ge- fährdungslage in der Türkei. Auch das Vorbringen, aufgrund ihrer Landes- abwesenheit, fehlenden Sprachkenntnisse und kurdischen Herkunft drohe ihr eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden, scheine unbegründet. Es lägen keine Hinweise vor, die eine Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine separate Anhörung in einer Frauenrunde hätte stattfinden müssen, entgegnete das SEM, dass ihren Aussagen betreffend die Ausreise aus der Türkei keine aktuelle Verfolgung
E-3320/2020 Seite 10 zu entnehmen sei. Die Zwangsheirat und die Ausgrenzung aus der Familie lägen mehrere Jahrzehnte zurück. Betreffend der von der Familie erneut geforderten Hochzeit sei festzuhalten, dass sie deswegen keine Konse- quenzen geltend gemacht habe, ausser dem Ausschluss aus dem Famili- enverbund. Ein solcher Ausschluss stelle jedoch keine Verfolgungssitua- tion im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem bestünden an der geltend ge- machten familiären Situation Zweifel. Aus diesen Gründen sehe sich das SEM nicht dazu veranlasst, eine ergänzende Anhörung in einer Frauen- runde durchzuführen. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung angeführt, es gebe keine weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Hei- matstaat sprechen würden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in den Provinzen im Südosten des Landes – mit Ausnahme der Pro- vinzen Sirnak und Hakkari – nach wie vor nicht von einer flächendecken- den Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erschei- nen liessen. Sodann seien die von ihr benötigten medizinischen Behand- lungen in der Türkei verfügbar. Allgemein sei das (…) in der Regel gut be- handelbar, wobei die Türkei weltweit die höchste Zahl an (…)-Erkrankun- gen verzeichne. Es sei zudem nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie in der Türkei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung aufgrund der (…) Beschwerden gewesen sei. Sodann sei in der Türkei auch die Behandlung psychischer Probleme sowohl stationär als auch am- bulant möglich. Es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen, ebenso stünden Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türki- schen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu den Gesund- heitsdiensten und Beratungsstellen für psychische Leiden sowie Behand- lungseinrichtungen gewährleistet. Die Kosten für eine Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem von der Sozialversicherung übernommen. Es sei daher davon auszuge- hen, dass sie in der Türkei Zugang zu adäquater medizinischer Behand- lung habe. Obschon sie Analphabetin sei, sei es ihr möglich und zumutbar, in der Türkei mit Unterstützung ihrer Verwandten medizinische und behörd- liche Angelegenheiten zu regeln. So sei sie auch in der Vergangenheit in der Türkei in medizinischer Behandlung gewesen und habe mit Unterstüt- zung ihrer Verwandten Behördengänge erledigt. Insgesamt habe sie seit Beginn des Verfahrens widersprüchliche und vage Angaben zu ihrer Verwandtschaft sowie nachweislich falsche und wider- sprüchliche Angaben zu ihren Aufenthalten in der Türkei gemacht, weshalb
E-3320/2020 Seite 11 das SEM die Angabe, sie habe niemanden in der Türkei, bezweifle. Bei- spielswiese habe sie erklärt, Syrien zwei Monate vor Einreichung des Asyl- gesuchs – also im (…) 2017 – verlassen und sich bloss einen Monat in der Türkei in Istanbul aufgehalten zu haben. Gemäss Orbis-Einträgen habe die Schweizerische Botschaft in der Türkei ein Visum für sie jedoch bereits am (…) 2016 verweigert. Erst auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe Syrien doch schon früher verlassen und sich insgesamt fünf bis sechs Monate in B._______ und ungefähr 20 Tage in Istanbul aufgehalten. An der BzP habe sie erklärt, in B._______ in verschiedenen Pensionen gelebt zu haben. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung jedoch erklärt, während sechs Monaten bei Verwandten in der Türkei geblieben zu sein und in B._______ bei ihrer Tante H._______ gelebt zu haben. Auch zur Person, welche sie bei der Passausstellung unterstützt habe, habe sie widersprüchliche und vage Angaben gemacht. So habe sie vorerst erklärt, ein Mann, den sie un- terwegs kennengelernt habe, habe ihr geholfen. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, ein Verwandter habe ihr dabei geholfen, sie erinnere sich jedoch nicht an dessen Namen. Diese widersprüchlichen und vagen Anga- ben verunmöglichten eine Prüfung ihrer tatsächlichen Lebensumstände sowie der Aufenthaltsdauer in der Türkei. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie während ihres mindestens siebenmonatigen Aufenthalts in der Türkei Unterstützung von mehreren Verwandten erhalten habe, weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei. Ergänzend könne erwähnt werden, dass sie weiterhin regelmässig mit der Tochter des On- kels Kontakt pflege. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 3.4 In ihrer Replik monierte die Beschwerdeführerin, dass sich das SEM inhaltlich nicht korrekt mit den Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben befasst habe. Vielmehr habe es sich auf eine pauschale Wiederholung der Behauptungen im Asylentscheid beschränkt. Die Be- hauptung des SEM, die Prüfung ihrer tatsächlichen Lebensumstände so- wie der Aufenthaltsdauer in der Türkei sei unmöglich, sei absurd und will- kürlich. Vorliegend sei unbestritten, dass sie jahrzehntelang in Syrien ge- lebt habe und lediglich nach der Ausreise aus Syrien vor der Flucht in die Schweiz vorübergehend wieder in der Türkei gewesen sei. Es sei schlicht absurd, die in der Beschwerde geklärten Punkte betreffend die Dauer des Aufenthalts in der Türkei zu einer völligen Unmöglichkeit der Prüfung um- zudeuten. Mit seiner Vorgehensweise verletze das SEM weiterhin den An- spruch auf rechtliches Gehör, Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot. Die
E-3320/2020 Seite 12 Verfügung müsse auch deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung an das SEM überwiesen werden. Das SEM behaupte weiter in aktenwidriger und willkürlicher Weise, die Be- schwerdeführerin sei legal ausgereist. Dies illustriere die Hartnäckigkeit, mit welcher sich das SEM weigere, vorliegend den Sachverhalt abzuklären und zu würdigen. Es sei weiter treuwidrig, einerseits den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abzuklären (insb. ohne Anhörung in einer Frauen- runde) und andererseits zu behaupten, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Es stehe somit weiterhin fest, dass das SEM Art. 6 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verletze. Es sei frappant, dass das SEM auf den in der Beschwerde genannten Umstand der Zwangsheirat und des Ausschlusses aus der Familie nicht weiter ein- gegangen sei. Ferner lebe sie in der Schweiz mit (…) zusammen – sie sei sogar in der Schweiz nicht in der Lage, alleine zu leben und für sich aufzukommen. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei sehr schlecht und sie sei deswegen weiterhin in medizinischer Behandlung. Durch die regelmässige aktive Teil- nahme an Anlässen der PYD/YPG in der Schweiz begebe sie sich in enge Nähe zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, kurdische Arbeiterpartei). Die türkischen Behörden würden sie bei der Einreise einer ausführlichen Be- fragung unterziehen und es sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz bekanntgeworden sei. Bei dieser Befragung würde ihr Profil bekannt und sie würde von den türki- schen Behörden gezielt verfolgt. Sie verfüge zwar über eine türkische Staatsangehörigkeit, werde in der Türkei jedoch eher als «syrische Kurdin» wahrgenommen. Damit gehöre sie zu denjenigen Personen, welche von den türkischen Behörden als Landesverräter, Staatsfeinde und Terroristen betrachtet würden. Hinzu komme, dass sie seit bald fünf Jahren in der Schweiz lebe. Es sei offensichtlich, dass sie aus Sicht der türkischen Be- hörden eine ideale Informantin über die syrischen und türkischen Kurden in der Schweiz wäre. Es stehe somit fest, dass ihr auch deshalb eine ge- zielte asylrelevante Verfolgung in der Türkei drohe und die begründete Furcht vor Verfolgung sei zu bejahen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränke sich das SEM auf pauschale Behauptungen und nehme keine individuelle Prü- fung vor, weil dies angeblich unmöglich sei. Beispielsweise habe es sich weiterhin nicht konkret mit der Tante H._______ befasst. Diese sei inzwi-
E-3320/2020 Seite 13 schen halbseitig gelähmt und selbst auf Unterstützung und Betreuung an- gewiesen. Es sei absurd, dass das SEM weiterhin behaupte, sie verfüge in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hätte das SEM zwingend die Zwangsheirat – und den Ausschluss aus der Familie – abklä- ren und würdigen müssen. Weiter müssten auch die gesundheitlichen Probleme zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die schwerwiegenden psychischen Probleme seien ausführlich do- kumentiert und belegt und seien von ihr auch schon in den Befragungen immer wieder thematisiert worden. Es sei schlicht willkürlich, diese gesund- heitlichen Beschwerden, das fehlende Beziehungsnetz in der Türkei und die jahrzehntelange Landesabwesenheit zu ignorieren. Es sei sodann auch willkürlich zu behaupten, sie hätte konkreten Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen und dass der Analphabetismus keine Rolle spiele. Das SEM unterlasse es auch diesbezüglich darzulegen, welche Verwandten sie unterstützen könnten. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM gestützt auf einzelne nebensächli- che Aussagen die totale Unglaubhaftigkeit und Unmöglichkeit der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs konstruiere, was schlicht willkürlich sei. Bei- spielsweise habe das SEM nicht erwähnt, dass sie aus Angst immer wieder in verschiedenen Pensionen übernachtet habe, was offensichtlich gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs – und nicht dafür – spreche. Sodann sei eindringlich auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK zu verweisen: Ihre (…) lebten in der Schweiz und sie lebe mit (…) respektive teilweise auch mit (…) zusammen. Die Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei nach über fünf Jahren Wiedervereinigung mit den (…) wäre menschenverachtend.
E. 4.1 Mit der Beschwerde sowie der Vernehmlassung werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.4), welche vorab zu beurteilen sind, zumal sie eine Kassation der angefochtenen Ver- fügung bewirken könnten. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
E-3320/2020 Seite 14 zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 4.3.1 Wie nachfolgend (vgl. E. 6.2) ausgeführt, ist nicht ersichtlich worin die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der Fa- milie der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt überhaupt besteht. Dass sie nach ihrer Zwangsheirat vor rund 30 Jahren respektive aufgrund ihrer Weigerung, nochmals zu heiraten, von der Familie verstossen worden sei, ist zwar bedauerlich, in asylrechtlicher Sicht aber nicht relevant und vermag allenfalls bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung (sozi- ales Beziehungsnetz in der Heimat) eine Rolle zu spielen (vgl. nachfolgend E. 10.3.2). Anderes machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen nicht geltend. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen. Insofern sich die Beschwerdefüh- rerin mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, nicht einverstanden erklärt, ist festzuhalten, dass dies die Frage der Richtigkeit der materiellen Würdigung ihrer Vorbringen hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beschlägt, welche nachfolgend zu prüfen sein wird (vgl. E. 10.3).
E-3320/2020 Seite 15
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, aufgrund geschlechtsspezifi- scher Vorbringen hätte das SEM sie gemäss Art. 6 AsylV 1 in einer Frau- enrunde anhören müssen. Asylsuchende Personen haben bei konkreten Hinweisen auf geschlechts- spezifische Verfolgung das Recht, von einer Person des gleichen Ge- schlechts angehört zu werden. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anzeichen für eine derart gelagerte aktuelle geschlechtsspezifische Verfolgung. Die von ihr er- wähnte Zwangsheirat, die schlechte Behandlung durch die (Schwieger-)El- tern und der anschliessende Ausschluss aus der Familiengemeinschaft hätten vor rund 30 Jahren stattgefunden, seither habe sie keinen Kontakt mehr mit dem engeren Familienkreis gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F24). Bei einer Anhörung zu den Asylgründen handelt es sich der Na- tur der Sache nach zumeist um eine höchst emotionale Angelegenheit. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Fragen zu ihrer Familie mehr- mals weinen musste, lässt daher nicht auf eine (aktuelle) geschlechtsspe- zifische Verfolgung schliessen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die Anhörung abzubrechen und in einer reinen Frauenrunde fort- zuführen.
E. 4.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie Analphabetin sei, wegen der Einnahme starker Tabletten vergesslich und in B._______ «sehr krank» (geschwollene Hände, schmerzendes Handgelenk, vgl. A12 F146-149) geworden sei so- wie nur über sehr geringe Türkischkenntnisse verfüge. Wie erwähnt ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Das SEM hat im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs sodann ausführlich auf ihre individuelle Situation Bezug genommen und diese berücksichtigt – auch in medizinischer Hin- sicht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). Schliesslich äusserte sich das SEM in der Vernehmlassung konkret zum Umstand, dass sie Analpha- betin sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit in dieser Hin- sicht nicht vor.
E-3320/2020 Seite 16
E. 4.3.4 Sodann ist – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffender- weise festhält – aus den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den in Istanbul ausgestellten Reisepass zu schliessen, dass dieser im Zusam- menhang mit ihrem Visumsantrag von den Schweizer Behörden nicht ak- zeptiert wurde respektive die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass ihr Visumsantrag abgelehnt worden und sie deshalb «illegal» ausge- reist sei (vgl. A12, F7 ff., F60 ff., F150). Sie sagte zwar, sie habe die Türkei «illegal» verlassen (vgl. a.a.O. F8, F150; entgegen der Annahme des SEM in der Vernehmlassung machte sie nicht geltend, legal aus der Türkei aus- gereist zu sein – die vom SEM zitierte Stelle des Protokolls zur BzP bezog sich lediglich auf die Ausreise aus Syrien, wie in der Replik zu Recht mo- niert wurde); es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Aus- reise der über einen dazumal gültigen türkischen Reisepass verfügenden Beschwerdeführerin aus der Türkei um eine «illegale Ausreise» gehandelt haben sollte. Damit ist weder ersichtlich noch wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern die «Nichtakzeptierung» des Reisepasses vorliegend asylrechtlich relevant sein könnte, zumal sie von keinen Problemen anläss- lich der Ausstellung des Passes durch die türkischen Behörden berichtete. Das SEM sah sich daher zu Recht nicht veranlasst, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu tätigen.
E. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Dauer der Anhörung sowie eine Verschleppung des Asylverfahrens. Es besteht allerdings kein justiziabler Anspruch auf eine kurze Anhörung, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, son- dern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu be- urteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Im Üb- rigen ist festzustellen, dass die reine Anhörungsdauer knapp sechs Stun- den (inkl. Rückübersetzung) betrug und drei Pausen à insgesamt 70 Minu- ten eingelegt wurden, was auch unter Berücksichtigung ihrer medizini- schen Probleme als zumutbar zu betrachten ist. Hinsichtlich der «Verschleppung» der Anhörung ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhö- rung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechts- folgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung
E-3320/2020 Seite 17 innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Der zwi- schen BzP und Anhörung verstrichene Zeitraum ist indes bei der Würdi- gung der Aussagen zu berücksichtigen.
E. 4.3.6 Schliesslich wurde in der Beschwerde nicht erläutert, inwiefern die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht genügend abge- klärt gewesen wären, zumal in der Replik in widersprüchlicher Weise fest- gestellt wurde, dass ihre psychischen Probleme «ausführlich dokumentiert und belegt» und von ihr auch «in den Anhörungen immer wieder themati- siert» worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch wenn im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch keine Diagnose hinsichtlich der (…) und der (…) bestand, hat das SEM bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung ihre bereits bekannten psychischen Probleme mitberücksichtigt (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM sodann ausführlich zu den der Beschwerdeführerin in der Türkei zur Verfügung stehenden Behand- lungsmöglichkeiten von (…) sowie den psychischen Problemen wie die (…) (vgl. a.a.O. S. 2 f).
E. 4.3.7 Insofern sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Will- kürverbots seitens des SEM beruft ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberück- sichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhalt- bare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vor- instanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdefüh- renden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.).
E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf- zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.
E-3320/2020 Seite 18
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E-3320/2020 Seite 19
E. 6.1 Eingangs ist mit dem SEM festzuhalten, dass die von der Beschwerde- führerin geschilderten Ereignisse in Syrien einen Drittstaat und nicht ihren Heimatstaat Türkei betreffen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), weshalb auf eine Prüfung dieser Vorbringen nachfolgend verzichtet werden kann.
E. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Türkei zum einen geltend, sie sei von ihrer Familie verstossen worden, da sie sich geweigert habe, erneut zu heiraten. Ihr drohe im Falle einer Rück- kehr in die Türkei deshalb frauenspezifische Verfolgung. Zum anderen sei im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Herkunft aus B._______, ihrer kur- dischen Ethnie und fehlender Türkischkenntnisse von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden auszugehen. Ferner fürchte sie sich auch in der Türkei vor der Familie G._______ (vgl. A12 F155; Be- schwerde Art. 3 f., 50 f.).
E. 6.2.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater geschla- gen und nach ihrer Zwangsheirat vor rund 30 Jahren von der Familie verstossen worden sei, ist zwar bedauerlich, in asylrechtlicher Hinsicht aber nicht relevant. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum engen Fa- milienkreis. Eine asylrechtlich relevante aktuelle Verfolgung aus frauenspe- zifischen Gründen kann daher nicht erkannt werden. Im Übrigen ist festzu- stellen, dass auch in Fällen häuslicher Gewalt und Zwangsheirat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Behörden auszuge- hen ist (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt u.a. in E-1175/2020 vom
16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Bei Bedarf wäre der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass es ihr nicht zumut- bar und möglich sein sollte, sich im Falle von Behelligungen seitens Mit- gliedern der G._______-Familie an die türkischen Behörden zu wenden und Schutz zu erhalten.
E. 6.2.2 Sodann ist ihre nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene pauschal geäusserte Furcht vor einer behördlichen Verfolgung in der Türkei – welche sie im Wesentlichen mit ihrer kurdischen Herkunft begründet – nicht nach- vollziehbar. Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwer- debegründung respektive der Replik ergeben sich konkrete Anzeichen für eine derartige Verfolgung. Die Beschwerdeführerin trat bis zum Zeitpunkt
E-3320/2020 Seite 20 ihrer Ausreise nie politisch in Erscheinung – weder in Syrien noch in der Türkei. Inwiefern sie die türkischen Behörden aufgrund der angeblichen Stigmatisierung durch ihre Familie als regierungsfeindlich betrachten soll- ten, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht erläutert. Alleine die Volkszu- gehörigkeit zu den Kurden stellt keine asylrechtlich relevante Gefährdung für die Angehörigen dieser Volksgruppe dar. Es sind keine konkreten An- haltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Von den allgemeinen Beeinträchtigungen sind in der Türkei eine Vielzahl von Per- sonen betroffen, so dass aus der blossen Zugehörigkeit zur erwähnten Mi- norität keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H. sowie statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom
E. 6.3 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerde- führerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 6.3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorgani- sationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich al- lein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu las- sen. Für eine solche Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respek- tive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, jeweils m.w.H.).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit der Replik vom 21. Juli 2022 geltend, seit der Einreise in der Schweiz «immer wieder aktiv» an Anlässen respektive Demonstrationen von kurdischen Vereinen/Parteien in der Schweiz teilzunehmen. Hierzu reichte sie zehn Fotografien sowie eine handschriftliche Bestätigung über eine Mitgliedschaft in der PYD (im Original) inklusive Übersetzung respektive nachträglich eine korrigierte Mit- gliedschaftsbestätigung (als Fotografie) inklusive Übersetzung ein. Weder
E-3320/2020 Seite 21 aus den undatierten Fotografien noch aus den entsprechenden Ausführun- gen hierzu geht hervor, an welchen Anlässen die Beschwerdeführerin wann konkret teilgenommen hat und mit welchen Personen («aktive Par- teimitglieder») sie sich fotografieren liess. Die eingereichte Mitgliedschafts- bestätigung der PYD respektive die entsprechende Kopie ist sodann nicht geeignet, ihre Mitgliedschaft in dieser Partei glaubhaft zu machen. Das handschriftliche Dokument, welches zudem lediglich über kopierte Partei- stempel verfügt, weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Sodann bestehen gewisse Zweifel an den darin enthaltenen Angaben: Die Be- schwerdeführerin verneinte an der BzP auf explizite Nachfrage des SEM ein politisches Engagement (vgl. A4 Ziff. 7.02). Auch dem Anhörungsproto- koll sind keine Hinweise auf ein Engagement zugunsten kurdischer Orga- nisationen zu entnehmen – vielmehr habe sie sich stets geweigert, den Aufforderungen von PKK-Anhängern in Syrien zur Teilnahme an Demonst- rationen oder dem bewaffneten Kampf Folge zu leisten (vgl. A12 F162- 168). Die Aussage im Schreiben (vgl. Beilage in der Eingabe vom 25. Au- gust 2022), die Beschwerdeführerin «sei seit der Gründung» der Frauen- Organisation der PYD ein aktives Mitglied und «führe» «bis heute» ihre Pflichten, steht mit den protokollierten Angaben in unüberbrückbarem Wi- derspruch. Ohnehin würde auch eine tatsächliche Mitgliedschaft in der PYD in einer Gesamtwürdigung vorliegend nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden führen. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was auf eine Exponierung der Beschwerdeführe- rin anlässlich dieser Veranstaltungen sowie eine entsprechende Registrie- rung durch die türkischen Behörden schliessen liesse. Daran vermögen auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt sowie ihre kurdische Herkunft respektive ihre schlechten Türkischkenntnisse nichts zu ändern. Im Übri- gen erstaunt, dass sie diese – angeblich «seit der Einreise in die Schweiz»
– regelmässigen «aktiven» Teilnahmen an exilpolitischen Anlässen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnte und auch auf Beschwerdeebene erst mit der Replik – und nicht wie zu er- warten spätestens mit der Beschwerde – vorbrachte.
E. 6.3.3 Die pauschal geäusserte Befürchtung, aufgrund ihrer als nieder- schwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten von den türkischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, er- weist sich daher als unbegründet.
E-3320/2020 Seite 22
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin we- der Vor- noch Nachfluchtgründe darlegen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3320/2020 Seite 23 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
E-3320/2020 Seite 24 schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E- 2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei D._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.).
E. 10.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten könnte.
E. 10.3.1 Die Beschwerdeführerin hat (…) Jahre lang die Schule besucht, ist jedoch faktische Analphabetin. Sie verfügt jedoch über einige Arbeitserfah- rung in der Landwirtschaft (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A12 F9, F11, F48 f., F71- 77, F86-92). In der Schweiz absolvierte sie zudem Arbeitseinsätze im Rah- men des Beschäftigungsprogramms der I._______ (vgl. A11 Beweismittel Nr. 3). Sie verfügt ferner über eine positive Einstellung zur Arbeit und ist – die Behandlung ihrer medizinischen Beschwerden vorausgesetzt – auch grundsätzlich arbeitsfähig (vgl. A12 F78, F94).
E. 10.3.2 Darüber hinaus ist entgegen ihrer Behauptungen vom Vorhanden- sein eines tragfähigen (familiären) Beziehungsnetzes in der Türkei auszu- gehen.
E. 10.3.2.1 Wie das SEM zu Recht festhielt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 sowie Vernehmlassung S. 3), machte sie widersprüchliche und unstimmige Angaben zum Kontakt mit ihren Familienmitgliedern und dem Aufenthalt in der Türkei. So gab sie an der BzP an, sieben Onkel und vier Tanten zu haben, wovon allerdings drei Onkel väterlicherseits verstorben seien, drei Onkel mütterli- cherseits kenne sie nicht einmal und ein weiterer Onkel väterlicherseits lebe zwar, sie wisse aber nicht wo (vgl. A4 Ziff. 3.01 und 3.03). Hinsichtlich der Beantragung des türkischen Reisepasses erklärte sie, dass sie hierbei
E-3320/2020 Seite 25 von einem Mann begleitet worden sei, welchen sie unterwegs kennenge- lernt habe – er habe sie lediglich unterstützt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02). An der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, dass ihr bei der Ausstellung des Passes ein «nicht naher» Verwandter mütterlicherseits geholfen habe (vgl. A12 F11 f.) – auf weitere Nachfragen machte sie wenig überzeugend gel- tend, sich nicht mehr an seinen Namen erinnern zu können und dass er lediglich eine Stunde bei ihr gewesen und danach gegangen sei (vgl. a.a.O. F54 f.). Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sie unter anderem bei ihrer Tante H._______ in B._______ und bei einer nicht näher bezeich- neten Verwandten ihrer Mutter und deren Familie in Istanbul gelebt (vgl. a.a.O. F65, F144, F150-152). Weiter erwähnte sie an der Anhörung ihre Onkel gleich mehrmals: So befänden sich ihre Onkel und – wie sie aus- drücklich anfügte – auch ein Onkel mütterlicherseits in der Türkei (vgl. a.a.O. F25). Mit ihnen habe sie ab und zu noch heute Kontakt; sie hätten Mitleid mit ihr und seien der Meinung, dass sie ungerecht behandelt wor- den sei (vgl. a.a.O. F26). Dass die Beschwerdeführerin dabei, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Art. 76 f.), eigentlich nur die Tante H._______ gemeint habe, welche als Einzige Mitleid mit ihr gehabt habe, überzeugt nicht: Zum einen erkundigte sich das SEM an dieser Stelle nach «diesen Onkeln», nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die vorher- gehende Frage von sich aus in Bezug auf ihre Onkel das Plural verwendete (vgl. A12 F25 f.). Anstatt das SEM auf das angebliche Missverständnis hin- zuweisen, sprach sie in ihrer Antwort von ihren Onkeln wiederum in der Mehrzahl (vgl. a.a.O. F26: «Sie hatten Mitleid mit mir. Sie sagten, dass ich ungerecht behandelt werde»). Es ist daher davon auszugehen, dass sie durchaus in Kontakt mit ihren Onkeln steht. Gelegentlich spreche sie zu- dem mit der Frau des einen verstorbenen Onkels (vgl. a.a.O. F29-31) und eine weitere Verwandte – die Frau ihres Onkels – habe bei den Behörden für sie gebürgt (vgl. a.a.O. F14). Hierbei dürfte es sich allerdings nicht um zusätzliche Verwandte, sondern wiederum um die bereits erwähnte Tante H._______ handeln. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand (vgl. a.a.O. Art. 72-75) scheint daher plausibel. Sodann habe ihr die Familie ihres «nicht leiblichen» Onkels väterlicherseits die eingereichten Dokumente (syrische Aufenthaltsbewilligung sowie türkische Identitätskarte) in die Schweiz geschickt (vgl. a.a.O. F32-40). Mit der Schwiegertochter dieses Onkels, welche in Deutschland lebe, pflege sie regelmässig telefonischen Kontakt (vgl. a.a.O. F41-44). Ferner erwähnte sie an der BzP Freunde, welche ihr einen Schlepper empfohlen hätten (vgl. A4 Ziff. 5.02). Hinzu kommen wie erwähnt zeitliche Widersprüche betreffend den Aufenthalt in
E-3320/2020 Seite 26 der Türkei. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehm- lassung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3).
E. 10.3.2.2 Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihrem Pass, welcher ihr unterwegs nach Griechenland entwendet wor- den sei (vgl. A4 Ziff. 4.02) respektive welchen sie in der Türkei bei ihrer Tante H._______ zurückgelassen habe, welche ihn möglicherweise ver- nichtet habe (vgl. A12 F60). Auf die Frage, ob sie den Pass allenfalls in die Schweiz schicken lassen könne, antwortete sie wiederum abweichend, dass der Pass wohl nicht mehr existiere, da das Haus von Raketen getrof- fen worden sei (vgl. a.a.O. F63). Am Ende der Anhörung auf die wider- sprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung angespro- chen berief sie sich darauf, dass in Syrien die Begriffe «Ausweis» und «Pass» gelegentlich synonym verwendet würden (vgl. a.a.O. F159). Dies ist allerdings klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sie an der BzP explizit angab, dass ihre Identitätskarte «zusammen mit dem Pass» gestohlen worden sei (vgl. A4 Ziff. 4.03). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pass den Schweizer Asylbehörden absichtlich vorenthält, was ein negatives Licht auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit wirft.
E. 10.3.2.3 Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, in der Türkei über kein (familiäres) Beziehungsnetz mehr zu verfügen, nicht glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei – nebst ihrer Tante H._______, welche inzwischen selbst auf Unterstützung und Betreuung angewiesen sei – weiterhin auf die Unterstützung ihrer Ver- wandten und Bekannten zählen können wird; so wie dies bereits in den Monaten vor ihrer Einreise in der Schweiz der Fall war. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich selber vor, sowohl in der Türkei wie auch in Deutschland über Verwandte zu verfügen, die ihr selbst hier im Asylverfahren in der Schweiz hälfen und ihr Dokumente in die Schweiz zu- schickten (vgl. A12 F6). Weiter geht aus ihren Angaben hervor, dass «ihre Kinder» ihr geholfen und für sie ein Gesuch um Ausstellung eines türki- schen Passes gestellt haben (vgl. A12 F7). Auch auf deren Hilfe wird sie künftig weiterhin zählen dürfen. Darüber hinaus dürfte sie im Falle einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer (…) zählen können.
E-3320/2020 Seite 27 Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen widersprüchlichen Behauptungen ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt und damit eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen Le- bensumstände im Heimatland weitgehend verunmöglicht hat.
E. 10.3.3 In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss der ärztlichen Behandlungsbestätigung vom (…) 2021 leide die Beschwerdeführerin unter «(…)» sowie (…) (vgl. auch prov. Austrittsbericht der J._______ vom […] Juni 2020 sowie Arztbericht des K._______ vom […] Juni 2020). Sie werde langfristig auf eine psychiatrische Betreuung an- gewiesen sein. Die Ärzte führten weiter aus, dass ein Herausreissen aus dem bestehenden Behandlungssetting und der Sozialvernetzung zu einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands füh- ren würde und ein hohes Suizidrisiko berge. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der psychischen Be- schwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich ist und dort fortgesetzt werden kann. Es stehen landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem all- fälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der me- dizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz psychi- scher Beschwerden offensichtlich in der Lage ist, sich regelmässig an exil- politischen Veranstaltungen zu beteiligen (siehe vorstehend E. 6.3.2). Die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei ist sowohl stationär als auch ambulant möglich (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4). Im Übrigen kann – insbesondere auch hinsichtlich der Behandel-
E-3320/2020 Seite 28 barkeit des (…) – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 sowie Vernehmlassung S. 2 f.). Die medizinischen Beschwerden sprechen daher ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.3.4 Aus der Anwesenheit ihrer – volljährigen – (…) in der Schweiz ver- mag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die in der Replik vorgetragene Behauptung zutreffend ist, wonach sie aufgrund ihres psy- chischen Gesundheitszustands nicht einmal in der Schweiz in der Lage sei, alleine zu leben und für sich aufzukommen. Ihre angeblich regelmässigen, eigenständigen und «aktiven» Teilnahmen an Veranstaltungen der PYD lassen augenscheinlich auf das Gegenteil schliessen. Eine Abhängigkeit von ihren (…) ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürfte sie – wie vor- stehend erwähnt (vgl. E. 10.3.2) – auch in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt werden.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3320/2020 Seite 29
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom
7. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. (Dispositiv nächste Seite)
E-3320/2020 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3320/2020 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2017 und der Anhörung vom 6. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (auch: C._______) in der Provinz D._______. Sie habe während (...) Jahren die Primarschule besucht und danach im Haushalt und auf den Feldern gearbeitet. Ihre Eltern hätten sie schlecht behandelt. Mit 15 beziehungsweise 17 oder 18 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe fortan in E._______ bei F._______ in der Provinz Hassaka in Syrien gelebt, wo sie aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Der Grund für ihre Ausreise aus Syrien seien ihre Kinder. Mit der Familie G._______ existiere seit langem eine Feindschaft. Diese Familie habe ihren Ehemann im Jahr 19(...) beim syrischen Regime denunziert, seither sei er verschollen. Danach seien sie und ihre Kinder nicht in Ruhe gelassen worden. Die Feinde hätten ihre Kinder mitnehmen wollen, weshalb sie sie weggeschickt habe. Nachdem die Kinder Syrien verlassen hätten, hätten die Drohungen gegen sie persönlich zugenommen. Die Feinde hätten immer wieder mit Steinen gegen die Haustüre geschlagen, ihr gedroht und Drohbriefe hinterlassen. Sie habe Angst bekommen. Ihre Schwiegereltern hätten sie zudem schlecht behandelt. Das Leben in Syrien als Frau sei allgemein schwer gewesen, insbesondere als Witwe. Aus diesen Gründen sei sie ungefähr im (...) 2016 legal von Syrien in die Türkei gereist. In der Türkei sei sie während etwa drei Monaten bei ihrer Tante H._______ in B._______ gewesen beziehungsweise bei ihrem Onkel beziehungsweise habe aus Angst immer in verschiedenen Pensionen gelebt. Auch in der Türkei habe sie sich vor der Familie G._______ gefürchtet. Danach sei sie zur Beantragung eines Visums nach Istanbul gegangen, wo sie bei Verwandten ihrer Mutter und in einem Hotel gewohnt habe. In der Türkei habe sie niemanden gehabt, der auf sie habe aufpassen können. Ihre Familie habe sie verstossen. Nachdem ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, habe sie im (...) 2017 die Türkei auf illegalem Weg verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Griechenland am (...) 2017 in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte im Original (gültig bis [...] 2027), ihr syrisches Familienbüchlein im Original sowie ein Arbeitszeugnis (Kompetenznachweis) der I._______ vom (...) Dezember 2019 ein. A.c Gemäss Angaben im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) befinden sich die (...) der Beschwerdeführerin seit dem Mai 2014 (N [...]) respektive November 2015 (N [...]) in der Schweiz und verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung B. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 - eröffnet am 28. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. C.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte (prov. Austrittsbericht der J._______ vom [...] Juni 2020 sowie ein Arztbericht des K._______ vom [...] Juni 2020) ein. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an (...), einer (...) (ICD-10: [...]) sowie differenzialdiagnostisch an einer (...) (ICD-10: [...]) leidet. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin Personenstandsregisterauszüge respektive Todesbescheinigungen betreffend ihren Onkel (Mann der Tante H._______) und dessen zwei Brüder sowie einen Arztbericht betreffend ihre Tante (jeweils inkl. Übersetzung) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlungsbestätigung vom (...) Februar 2021 ein, aus der hervorgeht, dass sie an «(...)» (u.A. [...]) sowie (...) leide. G. Mit Eingabe vom 6. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck von Laborwerten betreffend ihre Tante ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte sich darin unter anderem zur vorgebrachten Verfolgung in der Türkei sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. J. Mit Replik vom 21. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und machte überdies geltend, in der Schweiz aktiv an Anlässen der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, dt. Partei der Demokratischen Union) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) teilzunehmen, weshalb sie ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Als neue Beweismittel reichte sie eine angebliche Bestätigung der PYD über ihre Mitgliedschaft in der Partei inklusive Übersetzung sowie diverse Fotos, welche sie bei exilpolitischen Aktivitäten zeigen, ein. K. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Fotos ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein. L. Mit Eingabe vom 15. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Bestätigung der PYD in Kopie inklusive Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Ihren Aussagen sei keine Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei aus asylrelevanten Motiven zu entnehmen. Vor ihrer Ausreise habe sie sich sechs Monate beziehungsweise ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Nach dem Grund für die Ausreise aus der Türkei gefragt, habe sie von keinerlei Problemen mit der Familie G._______ berichtet. Ihren Aussagen sei auch keine aktuelle Verfolgung seitens ihrer Familie im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Ausserdem seien die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Sie habe die Möglichkeit, sich bei allfälligen Übergriffen Dritter an die türkischen Behörden zu wenden. Somit entfalteten ihre Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie habe sodann aktuelle Probleme in Syrien - einem Drittstaat - aufgrund einer lange bestehenden Feindschaft ihres verschollenen Ehemannes mit der Familie G._______ geltend gemacht. Verfolgungshandlungen in einem Drittstaat seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn die Person, die sie geltend mache, in ihrem Heimatstaat Flüchtling sei. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen sei aufgrund der offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz nicht einzugehen. Aufgrund ihrer vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben sei hierzu aber ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. 3.1.2 Weiter sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen liesse. In individueller Hinsicht sprächen ebenfalls keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Sie verfüge über Schulbildung, habe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und auch in der Schweiz Arbeitserfahrung gesammelt. Von ihren in der Schweiz lebenden (...) sei sie in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt worden. Ungeachtet ihrer Aussagen, in der Türkei niemanden zu haben und von der Familie ausgeschlossen worden zu sein, lägen zahlreiche Hinweise vor, dass sie dennoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. So habe sie vor ihrer Ausreise mehrere Monate bei ihrer Tante H._______ in B._______ leben können. Zudem sei sie bei ihrem Onkel gewesen und habe zeitweilig auch bei Verwandten oder Bekannten in Istanbul gelebt. Somit habe sie bereits in der Vergangenheit bei Verwandten und Bekannten unterkommen können. Weiter habe sie widersprüchliche Angaben zum Kontakt mit ihrer Familie gemacht. Beispielsweise habe sie anlässlich der BzP erklärt, ihren Onkel mütterlicherseits nicht zu kennen und nicht zu wissen, wo der Onkel väterlicherseits lebe. In der Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie sei bei ihrem Onkel väterlicherseits gewesen, als sie in der Türkei gewesen sei. Weiter habe sie erwähnt, auch von der Schweiz aus ab und zu Kontakt mit ihren Onkeln zu haben, da diese Mitleid mit ihr hätten. Der Wahrheitsgehalt ihrer Angabe, in der Türkei niemanden zu haben, sei daher zu bezweifeln. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme führte das SEM aus, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche. Zudem sei sie bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei wegen ihrer Gesundheit in ärztlicher Behandlung gewesen. Darüber hinaus könne sie auch medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in eine finanzielle, medizinische oder soziale Notlage geraten könnte. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte im Asylpunkt zunächst geltend, dass sie aus einem kurdisch dominierten Ort stamme, kaum Türkisch spreche und im Fall einer Niederlassung in der Türkei umgehend als Kurdin erkannt und als regierungskritische Person angesehen würde. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei sie einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen: Sie sei vor mehreren Jahren ausgereist und gelte aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und der schlechten Türkischkenntnisse sowie aufgrund der Stigmatisierung durch ihre Familie als regierungsfeindlich und würde heute im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen gezielt asylrelevant verfolgt. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 3.2.2 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eine Verletzung der Abklärungspflicht bestehe insbesondere darin, dass das SEM die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation in der Türkei - namentlich die Zwangsheirat und deren Folgen Jahrzehnte später - weder genauer abgeklärt noch gewürdigt habe. Sie sei von ihrer Familie ausgeschlossen worden - dabei handle es sich um die zentrale Verfolgung in der Türkei. Es sei denn auch nicht detailliert abgeklärt, welche Verwandte sich überhaupt noch in der Türkei befänden. Sodann sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie Analphabetin sei, wegen der Einnahme starker Tabletten vergesslich und in B._______ sehr krank geworden sei sowie nur über sehr wenig Türkischkenntnisse verfüge. Weiter wäre es zwingend notwendig gewesen, sie genauer zu dem offenbar nicht akzeptierten türkischen Reisepass zu befragen. Die Anhörung habe überdies mit rund sieben Stunden und fünf Minuten zu lange gedauert und das Asylverfahren respektive die Anhörung sei jahrelang verschleppt worden. Schliesslich hätte die Anhörung zwingend in einer Frauenrunde stattfinden müssen, da sie bei Fragen, in welchen es um ihre Familienangehörigen gegangen sei, mehrmals habe weinen müssen und es sich bei ihrem Hauptvorbringen um geschlechtsspezifische Verfolgung handle. Das SEM habe es sodann unterlassen, ihre gesundheitlichen Probleme abzuklären. 3.2.3 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe aufgrund ihrer Asylgründe eine unmenschliche Behandlung und daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Sie sei Analphabetin und verfüge nur über sehr schlechte Türkischkenntnisse. Ihr ganzes Leben lang habe sie auf Kurdisch (Kurmanci) kommuniziert. Aufgrund der Einnahme starker Tabletten sei sie vergesslich. Sodann sei sie in der Türkei gar nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Syrien habe sie lediglich als Tagelöhnerin beim Ausmisten geholfen; einen Beruf habe sie nie erlernt. Die Behauptung des SEM sei daher absurd, dass sie über relevante und verwertbare Arbeitserfahrung verfüge und bei einer Rückkehr in die Türkei nach 30 Jahren Landesabwesenheit in der Lage wäre, sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch vor dem Hintergrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme (insb. [...]). Sodann könne auch ihre Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm der I._______ in der Schweiz nicht als einschlägige Arbeitserfahrung gewertet werden, zumal ihre Arbeitsleistung gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis eher ungenügend gewesen sei. Sie habe sogar für einfache Arbeiten gut instruiert werden müssen und sei immer wieder krank gewesen. Im Weiteren könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Türkei ausgegangen werden. Entgegen der Annahme des SEM habe sie nie mit einem Onkel Kontakt gehabt und auch nie bei einem solchen gewohnt. Der erwähnte Onkel sei vor vielen Jahren verstorben. Das SEM habe die entsprechenden Aussagen falsch interpretiert. Sie sei von ihrer Familie verstossen worden, nicht einmal ihre Mutter habe sie sehen wollen. Lediglich Tante H._______ - welche alt und krank sei - habe Mitleid mit ihr gehabt und ihr auf der Flucht durch die Türkei geholfen. Die weit entfernten Verwandten der Mutter seien weder bereit noch in der Lage gewesen, sie bei sich wohnen zu lassen. Sodann könne nach ihren Aussagen auch nicht von einer Unterstützung durch die (...) ausgegangen werden. Im Übrigen hätten die (...) in ihren Befragungen keine Verwandten in der Türkei erwähnt. In medizinischer Hinsicht leide sie unter schwerwiegenden psychischen Problemen ([...] etc.) und habe deswegen im Juni 2020 in der Klinik drei Tage lang stationär behandelt werden müssen. Zudem leide sie an (...). Die Beschwerden erforderten eine medikamentöse Behandlung und regelmässige ärztliche Kontrollen. Ohne Behandlung drohten ihr im Rahmen des (...) zahlreiche weitere Probleme, unter anderem könne es zur Erblindung kommen. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug nach B._______ im Südosten der Türkei als unzumutbar. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe offensichtlich nicht. 3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde wie folgt: Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätte genauere Abklärungen zum nicht akzeptierten türkischen Reisepass machen sollen, gehe aus der Antwort der Beschwerdeführerin sowie den Unterlagen klar hervor, dass sie sich dabei auf das von ihren Kindern gestellte Gesuch um ein Visum auf dem Schweizerischen Konsulat beziehe. Hinzu komme, dass sie legal aus der Türkei ausgereist sei. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Gefährdungslage in der Türkei. Auch das Vorbringen, aufgrund ihrer Landesabwesenheit, fehlenden Sprachkenntnisse und kurdischen Herkunft drohe ihr eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden, scheine unbegründet. Es lägen keine Hinweise vor, die eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine separate Anhörung in einer Frauenrunde hätte stattfinden müssen, entgegnete das SEM, dass ihren Aussagen betreffend die Ausreise aus der Türkei keine aktuelle Verfolgung zu entnehmen sei. Die Zwangsheirat und die Ausgrenzung aus der Familie lägen mehrere Jahrzehnte zurück. Betreffend der von der Familie erneut geforderten Hochzeit sei festzuhalten, dass sie deswegen keine Konsequenzen geltend gemacht habe, ausser dem Ausschluss aus dem Familienverbund. Ein solcher Ausschluss stelle jedoch keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem bestünden an der geltend gemachten familiären Situation Zweifel. Aus diesen Gründen sehe sich das SEM nicht dazu veranlasst, eine ergänzende Anhörung in einer Frauenrunde durchzuführen. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung angeführt, es gebe keine weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass in den Provinzen im Südosten des Landes - mit Ausnahme der Provinzen Sirnak und Hakkari - nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen liessen. Sodann seien die von ihr benötigten medizinischen Behandlungen in der Türkei verfügbar. Allgemein sei das (...) in der Regel gut behandelbar, wobei die Türkei weltweit die höchste Zahl an (...)-Erkrankungen verzeichne. Es sei zudem nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie in der Türkei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung aufgrund der (...) Beschwerden gewesen sei. Sodann sei in der Türkei auch die Behandlung psychischer Probleme sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen, ebenso stünden Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu den Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen für psychische Leiden sowie Behandlungseinrichtungen gewährleistet. Die Kosten für eine Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen würden im türkischen Gesundheitssystem von der Sozialversicherung übernommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in der Türkei Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung habe. Obschon sie Analphabetin sei, sei es ihr möglich und zumutbar, in der Türkei mit Unterstützung ihrer Verwandten medizinische und behördliche Angelegenheiten zu regeln. So sei sie auch in der Vergangenheit in der Türkei in medizinischer Behandlung gewesen und habe mit Unterstützung ihrer Verwandten Behördengänge erledigt. Insgesamt habe sie seit Beginn des Verfahrens widersprüchliche und vage Angaben zu ihrer Verwandtschaft sowie nachweislich falsche und widersprüchliche Angaben zu ihren Aufenthalten in der Türkei gemacht, weshalb das SEM die Angabe, sie habe niemanden in der Türkei, bezweifle. Beispielswiese habe sie erklärt, Syrien zwei Monate vor Einreichung des Asylgesuchs - also im (...) 2017 - verlassen und sich bloss einen Monat in der Türkei in Istanbul aufgehalten zu haben. Gemäss Orbis-Einträgen habe die Schweizerische Botschaft in der Türkei ein Visum für sie jedoch bereits am (...) 2016 verweigert. Erst auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe Syrien doch schon früher verlassen und sich insgesamt fünf bis sechs Monate in B._______ und ungefähr 20 Tage in Istanbul aufgehalten. An der BzP habe sie erklärt, in B._______ in verschiedenen Pensionen gelebt zu haben. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung jedoch erklärt, während sechs Monaten bei Verwandten in der Türkei geblieben zu sein und in B._______ bei ihrer Tante H._______ gelebt zu haben. Auch zur Person, welche sie bei der Passausstellung unterstützt habe, habe sie widersprüchliche und vage Angaben gemacht. So habe sie vorerst erklärt, ein Mann, den sie unterwegs kennengelernt habe, habe ihr geholfen. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, ein Verwandter habe ihr dabei geholfen, sie erinnere sich jedoch nicht an dessen Namen. Diese widersprüchlichen und vagen Angaben verunmöglichten eine Prüfung ihrer tatsächlichen Lebensumstände sowie der Aufenthaltsdauer in der Türkei. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie während ihres mindestens siebenmonatigen Aufenthalts in der Türkei Unterstützung von mehreren Verwandten erhalten habe, weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei. Ergänzend könne erwähnt werden, dass sie weiterhin regelmässig mit der Tochter des Onkels Kontakt pflege. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 In ihrer Replik monierte die Beschwerdeführerin, dass sich das SEM inhaltlich nicht korrekt mit den Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben befasst habe. Vielmehr habe es sich auf eine pauschale Wiederholung der Behauptungen im Asylentscheid beschränkt. Die Behauptung des SEM, die Prüfung ihrer tatsächlichen Lebensumstände sowie der Aufenthaltsdauer in der Türkei sei unmöglich, sei absurd und willkürlich. Vorliegend sei unbestritten, dass sie jahrzehntelang in Syrien gelebt habe und lediglich nach der Ausreise aus Syrien vor der Flucht in die Schweiz vorübergehend wieder in der Türkei gewesen sei. Es sei schlicht absurd, die in der Beschwerde geklärten Punkte betreffend die Dauer des Aufenthalts in der Türkei zu einer völligen Unmöglichkeit der Prüfung umzudeuten. Mit seiner Vorgehensweise verletze das SEM weiterhin den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot. Die Verfügung müsse auch deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden. Das SEM behaupte weiter in aktenwidriger und willkürlicher Weise, die Beschwerdeführerin sei legal ausgereist. Dies illustriere die Hartnäckigkeit, mit welcher sich das SEM weigere, vorliegend den Sachverhalt abzuklären und zu würdigen. Es sei weiter treuwidrig, einerseits den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abzuklären (insb. ohne Anhörung in einer Frauenrunde) und andererseits zu behaupten, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Es stehe somit weiterhin fest, dass das SEM Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verletze. Es sei frappant, dass das SEM auf den in der Beschwerde genannten Umstand der Zwangsheirat und des Ausschlusses aus der Familie nicht weiter eingegangen sei. Ferner lebe sie in der Schweiz mit (...) zusammen - sie sei sogar in der Schweiz nicht in der Lage, alleine zu leben und für sich aufzukommen. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei sehr schlecht und sie sei deswegen weiterhin in medizinischer Behandlung. Durch die regelmässige aktive Teilnahme an Anlässen der PYD/YPG in der Schweiz begebe sie sich in enge Nähe zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, kurdische Arbeiterpartei). Die türkischen Behörden würden sie bei der Einreise einer ausführlichen Befragung unterziehen und es sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz bekanntgeworden sei. Bei dieser Befragung würde ihr Profil bekannt und sie würde von den türkischen Behörden gezielt verfolgt. Sie verfüge zwar über eine türkische Staatsangehörigkeit, werde in der Türkei jedoch eher als «syrische Kurdin» wahrgenommen. Damit gehöre sie zu denjenigen Personen, welche von den türkischen Behörden als Landesverräter, Staatsfeinde und Terroristen betrachtet würden. Hinzu komme, dass sie seit bald fünf Jahren in der Schweiz lebe. Es sei offensichtlich, dass sie aus Sicht der türkischen Behörden eine ideale Informantin über die syrischen und türkischen Kurden in der Schweiz wäre. Es stehe somit fest, dass ihr auch deshalb eine gezielte asylrelevante Verfolgung in der Türkei drohe und die begründete Furcht vor Verfolgung sei zu bejahen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränke sich das SEM auf pauschale Behauptungen und nehme keine individuelle Prüfung vor, weil dies angeblich unmöglich sei. Beispielsweise habe es sich weiterhin nicht konkret mit der Tante H._______ befasst. Diese sei inzwischen halbseitig gelähmt und selbst auf Unterstützung und Betreuung angewiesen. Es sei absurd, dass das SEM weiterhin behaupte, sie verfüge in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hätte das SEM zwingend die Zwangsheirat - und den Ausschluss aus der Familie - abklären und würdigen müssen. Weiter müssten auch die gesundheitlichen Probleme zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die schwerwiegenden psychischen Probleme seien ausführlich dokumentiert und belegt und seien von ihr auch schon in den Befragungen immer wieder thematisiert worden. Es sei schlicht willkürlich, diese gesundheitlichen Beschwerden, das fehlende Beziehungsnetz in der Türkei und die jahrzehntelange Landesabwesenheit zu ignorieren. Es sei sodann auch willkürlich zu behaupten, sie hätte konkreten Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen und dass der Analphabetismus keine Rolle spiele. Das SEM unterlasse es auch diesbezüglich darzulegen, welche Verwandten sie unterstützen könnten. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM gestützt auf einzelne nebensächliche Aussagen die totale Unglaubhaftigkeit und Unmöglichkeit der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs konstruiere, was schlicht willkürlich sei. Beispielsweise habe das SEM nicht erwähnt, dass sie aus Angst immer wieder in verschiedenen Pensionen übernachtet habe, was offensichtlich gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs - und nicht dafür - spreche. Sodann sei eindringlich auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK zu verweisen: Ihre (...) lebten in der Schweiz und sie lebe mit (...) respektive teilweise auch mit (...) zusammen. Die Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei nach über fünf Jahren Wiedervereinigung mit den (...) wäre menschenverachtend. 4. 4.1 Mit der Beschwerde sowie der Vernehmlassung werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.4), welche vorab zu beurteilen sind, zumal sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.3.1 Wie nachfolgend (vgl. E. 6.2) ausgeführt, ist nicht ersichtlich worin die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der Familie der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt überhaupt besteht. Dass sie nach ihrer Zwangsheirat vor rund 30 Jahren respektive aufgrund ihrer Weigerung, nochmals zu heiraten, von der Familie verstossen worden sei, ist zwar bedauerlich, in asylrechtlicher Sicht aber nicht relevant und vermag allenfalls bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung (soziales Beziehungsnetz in der Heimat) eine Rolle zu spielen (vgl. nachfolgend E. 10.3.2). Anderes machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen nicht geltend. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen. Insofern sich die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, nicht einverstanden erklärt, ist festzuhalten, dass dies die Frage der Richtigkeit der materiellen Würdigung ihrer Vorbringen hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt, welche nachfolgend zu prüfen sein wird (vgl. E. 10.3). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, aufgrund geschlechtsspezifischer Vorbringen hätte das SEM sie gemäss Art. 6 AsylV 1 in einer Frauenrunde anhören müssen. Asylsuchende Personen haben bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung das Recht, von einer Person des gleichen Geschlechts angehört zu werden. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anzeichen für eine derart gelagerte aktuelle geschlechtsspezifische Verfolgung. Die von ihr erwähnte Zwangsheirat, die schlechte Behandlung durch die (Schwieger-)Eltern und der anschliessende Ausschluss aus der Familiengemeinschaft hätten vor rund 30 Jahren stattgefunden, seither habe sie keinen Kontakt mehr mit dem engeren Familienkreis gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F24). Bei einer Anhörung zu den Asylgründen handelt es sich der Natur der Sache nach zumeist um eine höchst emotionale Angelegenheit. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Fragen zu ihrer Familie mehrmals weinen musste, lässt daher nicht auf eine (aktuelle) geschlechtsspezifische Verfolgung schliessen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, die Anhörung abzubrechen und in einer reinen Frauenrunde fortzuführen. 4.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie Analphabetin sei, wegen der Einnahme starker Tabletten vergesslich und in B._______ «sehr krank» (geschwollene Hände, schmerzendes Handgelenk, vgl. A12 F146-149) geworden sei sowie nur über sehr geringe Türkischkenntnisse verfüge. Wie erwähnt ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das SEM hat im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs sodann ausführlich auf ihre individuelle Situation Bezug genommen und diese berücksichtigt - auch in medizinischer Hinsicht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). Schliesslich äusserte sich das SEM in der Vernehmlassung konkret zum Umstand, dass sie Analphabetin sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit in dieser Hinsicht nicht vor. 4.3.4 Sodann ist - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffenderweise festhält - aus den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den in Istanbul ausgestellten Reisepass zu schliessen, dass dieser im Zusammenhang mit ihrem Visumsantrag von den Schweizer Behörden nicht akzeptiert wurde respektive die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass ihr Visumsantrag abgelehnt worden und sie deshalb «illegal» ausgereist sei (vgl. A12, F7 ff., F60 ff., F150). Sie sagte zwar, sie habe die Türkei «illegal» verlassen (vgl. a.a.O. F8, F150; entgegen der Annahme des SEM in der Vernehmlassung machte sie nicht geltend, legal aus der Türkei ausgereist zu sein - die vom SEM zitierte Stelle des Protokolls zur BzP bezog sich lediglich auf die Ausreise aus Syrien, wie in der Replik zu Recht moniert wurde); es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Ausreise der über einen dazumal gültigen türkischen Reisepass verfügenden Beschwerdeführerin aus der Türkei um eine «illegale Ausreise» gehandelt haben sollte. Damit ist weder ersichtlich noch wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern die «Nichtakzeptierung» des Reisepasses vorliegend asylrechtlich relevant sein könnte, zumal sie von keinen Problemen anlässlich der Ausstellung des Passes durch die türkischen Behörden berichtete. Das SEM sah sich daher zu Recht nicht veranlasst, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu tätigen. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Dauer der Anhörung sowie eine Verschleppung des Asylverfahrens. Es besteht allerdings kein justiziabler Anspruch auf eine kurze Anhörung, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die reine Anhörungsdauer knapp sechs Stunden (inkl. Rückübersetzung) betrug und drei Pausen à insgesamt 70 Minuten eingelegt wurden, was auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Probleme als zumutbar zu betrachten ist. Hinsichtlich der «Verschleppung» der Anhörung ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Der zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeitraum ist indes bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. 4.3.6 Schliesslich wurde in der Beschwerde nicht erläutert, inwiefern die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt gewesen wären, zumal in der Replik in widersprüchlicher Weise festgestellt wurde, dass ihre psychischen Probleme «ausführlich dokumentiert und belegt» und von ihr auch «in den Anhörungen immer wieder thematisiert» worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch wenn im Zeitpunkt des Asylentscheids noch keine Diagnose hinsichtlich der (...) und der (...) bestand, hat das SEM bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung ihre bereits bekannten psychischen Probleme mitberücksichtigt (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM sodann ausführlich zu den der Beschwerdeführerin in der Türkei zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten von (...) sowie den psychischen Problemen wie die (...) (vgl. a.a.O. S. 2 f). 4.3.7 Insofern sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Willkürverbots seitens des SEM beruft ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Eingangs ist mit dem SEM festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse in Syrien einen Drittstaat und nicht ihren Heimatstaat Türkei betreffen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), weshalb auf eine Prüfung dieser Vorbringen nachfolgend verzichtet werden kann. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Türkei zum einen geltend, sie sei von ihrer Familie verstossen worden, da sie sich geweigert habe, erneut zu heiraten. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr in die Türkei deshalb frauenspezifische Verfolgung. Zum anderen sei im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Herkunft aus B._______, ihrer kurdischen Ethnie und fehlender Türkischkenntnisse von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden auszugehen. Ferner fürchte sie sich auch in der Türkei vor der Familie G._______ (vgl. A12 F155; Beschwerde Art. 3 f., 50 f.). 6.2.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater geschlagen und nach ihrer Zwangsheirat vor rund 30 Jahren von der Familie verstossen worden sei, ist zwar bedauerlich, in asylrechtlicher Hinsicht aber nicht relevant. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum engen Familienkreis. Eine asylrechtlich relevante aktuelle Verfolgung aus frauenspezifischen Gründen kann daher nicht erkannt werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass auch in Fällen häuslicher Gewalt und Zwangsheirat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen ist (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt u.a. in E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Bei Bedarf wäre der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass es ihr nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich im Falle von Behelligungen seitens Mitgliedern der G._______-Familie an die türkischen Behörden zu wenden und Schutz zu erhalten. 6.2.2 Sodann ist ihre nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene pauschal geäusserte Furcht vor einer behördlichen Verfolgung in der Türkei - welche sie im Wesentlichen mit ihrer kurdischen Herkunft begründet - nicht nachvollziehbar. Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdebegründung respektive der Replik ergeben sich konkrete Anzeichen für eine derartige Verfolgung. Die Beschwerdeführerin trat bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nie politisch in Erscheinung - weder in Syrien noch in der Türkei. Inwiefern sie die türkischen Behörden aufgrund der angeblichen Stigmatisierung durch ihre Familie als regierungsfeindlich betrachten sollten, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht erläutert. Alleine die Volkszugehörigkeit zu den Kurden stellt keine asylrechtlich relevante Gefährdung für die Angehörigen dieser Volksgruppe dar. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Von den allgemeinen Beeinträchtigungen sind in der Türkei eine Vielzahl von Personen betroffen, so dass aus der blossen Zugehörigkeit zur erwähnten Minorität keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H. sowie statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). Im Übrigen war es ihr eigenen Angaben zufolge ohne Probleme möglich, in der Türkei Behördengänge zu tätigen und sich Ausweisdokumente (Reisepass und Identitätskarte) ausstellen zu lassen (vgl. A12 F9 f. und F14). Ein asylrelevantes behördliches Interesse an ihrer Person ist daher klar zu verneinen. 6.3 Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Für eine solche Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, jeweils m.w.H.). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit der Replik vom 21. Juli 2022 geltend, seit der Einreise in der Schweiz «immer wieder aktiv» an Anlässen respektive Demonstrationen von kurdischen Vereinen/Parteien in der Schweiz teilzunehmen. Hierzu reichte sie zehn Fotografien sowie eine handschriftliche Bestätigung über eine Mitgliedschaft in der PYD (im Original) inklusive Übersetzung respektive nachträglich eine korrigierte Mitgliedschaftsbestätigung (als Fotografie) inklusive Übersetzung ein. Weder aus den undatierten Fotografien noch aus den entsprechenden Ausführungen hierzu geht hervor, an welchen Anlässen die Beschwerdeführerin wann konkret teilgenommen hat und mit welchen Personen («aktive Parteimitglieder») sie sich fotografieren liess. Die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der PYD respektive die entsprechende Kopie ist sodann nicht geeignet, ihre Mitgliedschaft in dieser Partei glaubhaft zu machen. Das handschriftliche Dokument, welches zudem lediglich über kopierte Parteistempel verfügt, weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Sodann bestehen gewisse Zweifel an den darin enthaltenen Angaben: Die Beschwerdeführerin verneinte an der BzP auf explizite Nachfrage des SEM ein politisches Engagement (vgl. A4 Ziff. 7.02). Auch dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise auf ein Engagement zugunsten kurdischer Organisationen zu entnehmen - vielmehr habe sie sich stets geweigert, den Aufforderungen von PKK-Anhängern in Syrien zur Teilnahme an Demonstrationen oder dem bewaffneten Kampf Folge zu leisten (vgl. A12 F162-168). Die Aussage im Schreiben (vgl. Beilage in der Eingabe vom 25. August 2022), die Beschwerdeführerin «sei seit der Gründung» der Frauen-Organisation der PYD ein aktives Mitglied und «führe» «bis heute» ihre Pflichten, steht mit den protokollierten Angaben in unüberbrückbarem Widerspruch. Ohnehin würde auch eine tatsächliche Mitgliedschaft in der PYD in einer Gesamtwürdigung vorliegend nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden führen. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was auf eine Exponierung der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Veranstaltungen sowie eine entsprechende Registrierung durch die türkischen Behörden schliessen liesse. Daran vermögen auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt sowie ihre kurdische Herkunft respektive ihre schlechten Türkischkenntnisse nichts zu ändern. Im Übrigen erstaunt, dass sie diese - angeblich «seit der Einreise in die Schweiz» - regelmässigen «aktiven» Teilnahmen an exilpolitischen Anlässen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnte und auch auf Beschwerdeebene erst mit der Replik - und nicht wie zu erwarten spätestens mit der Beschwerde - vorbrachte. 6.3.3 Die pauschal geäusserte Befürchtung, aufgrund ihrer als niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten von den türkischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, erweist sich daher als unbegründet. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe darlegen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei D._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 10.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 10.3.1 Die Beschwerdeführerin hat (...) Jahre lang die Schule besucht, ist jedoch faktische Analphabetin. Sie verfügt jedoch über einige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A12 F9, F11, F48 f., F71-77, F86-92). In der Schweiz absolvierte sie zudem Arbeitseinsätze im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der I._______ (vgl. A11 Beweismittel Nr. 3). Sie verfügt ferner über eine positive Einstellung zur Arbeit und ist - die Behandlung ihrer medizinischen Beschwerden vorausgesetzt - auch grundsätzlich arbeitsfähig (vgl. A12 F78, F94). 10.3.2 Darüber hinaus ist entgegen ihrer Behauptungen vom Vorhandensein eines tragfähigen (familiären) Beziehungsnetzes in der Türkei auszugehen. 10.3.2.1 Wie das SEM zu Recht festhielt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 sowie Vernehmlassung S. 3), machte sie widersprüchliche und unstimmige Angaben zum Kontakt mit ihren Familienmitgliedern und dem Aufenthalt in der Türkei. So gab sie an der BzP an, sieben Onkel und vier Tanten zu haben, wovon allerdings drei Onkel väterlicherseits verstorben seien, drei Onkel mütterlicherseits kenne sie nicht einmal und ein weiterer Onkel väterlicherseits lebe zwar, sie wisse aber nicht wo (vgl. A4 Ziff. 3.01 und 3.03). Hinsichtlich der Beantragung des türkischen Reisepasses erklärte sie, dass sie hierbei von einem Mann begleitet worden sei, welchen sie unterwegs kennengelernt habe - er habe sie lediglich unterstützt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02). An der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, dass ihr bei der Ausstellung des Passes ein «nicht naher» Verwandter mütterlicherseits geholfen habe (vgl. A12 F11 f.) - auf weitere Nachfragen machte sie wenig überzeugend geltend, sich nicht mehr an seinen Namen erinnern zu können und dass er lediglich eine Stunde bei ihr gewesen und danach gegangen sei (vgl. a.a.O. F54 f.). Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe sie unter anderem bei ihrer Tante H._______ in B._______ und bei einer nicht näher bezeichneten Verwandten ihrer Mutter und deren Familie in Istanbul gelebt (vgl. a.a.O. F65, F144, F150-152). Weiter erwähnte sie an der Anhörung ihre Onkel gleich mehrmals: So befänden sich ihre Onkel und - wie sie ausdrücklich anfügte - auch ein Onkel mütterlicherseits in der Türkei (vgl. a.a.O. F25). Mit ihnen habe sie ab und zu noch heute Kontakt; sie hätten Mitleid mit ihr und seien der Meinung, dass sie ungerecht behandelt worden sei (vgl. a.a.O. F26). Dass die Beschwerdeführerin dabei, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Art. 76 f.), eigentlich nur die Tante H._______ gemeint habe, welche als Einzige Mitleid mit ihr gehabt habe, überzeugt nicht: Zum einen erkundigte sich das SEM an dieser Stelle nach «diesen Onkeln», nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die vorhergehende Frage von sich aus in Bezug auf ihre Onkel das Plural verwendete (vgl. A12 F25 f.). Anstatt das SEM auf das angebliche Missverständnis hinzuweisen, sprach sie in ihrer Antwort von ihren Onkeln wiederum in der Mehrzahl (vgl. a.a.O. F26: «Sie hatten Mitleid mit mir. Sie sagten, dass ich ungerecht behandelt werde»). Es ist daher davon auszugehen, dass sie durchaus in Kontakt mit ihren Onkeln steht. Gelegentlich spreche sie zudem mit der Frau des einen verstorbenen Onkels (vgl. a.a.O. F29-31) und eine weitere Verwandte - die Frau ihres Onkels - habe bei den Behörden für sie gebürgt (vgl. a.a.O. F14). Hierbei dürfte es sich allerdings nicht um zusätzliche Verwandte, sondern wiederum um die bereits erwähnte Tante H._______ handeln. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand (vgl. a.a.O. Art. 72-75) scheint daher plausibel. Sodann habe ihr die Familie ihres «nicht leiblichen» Onkels väterlicherseits die eingereichten Dokumente (syrische Aufenthaltsbewilligung sowie türkische Identitätskarte) in die Schweiz geschickt (vgl. a.a.O. F32-40). Mit der Schwiegertochter dieses Onkels, welche in Deutschland lebe, pflege sie regelmässig telefonischen Kontakt (vgl. a.a.O. F41-44). Ferner erwähnte sie an der BzP Freunde, welche ihr einen Schlepper empfohlen hätten (vgl. A4 Ziff. 5.02). Hinzu kommen wie erwähnt zeitliche Widersprüche betreffend den Aufenthalt in der Türkei. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3). 10.3.2.2 Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihrem Pass, welcher ihr unterwegs nach Griechenland entwendet worden sei (vgl. A4 Ziff. 4.02) respektive welchen sie in der Türkei bei ihrer Tante H._______ zurückgelassen habe, welche ihn möglicherweise vernichtet habe (vgl. A12 F60). Auf die Frage, ob sie den Pass allenfalls in die Schweiz schicken lassen könne, antwortete sie wiederum abweichend, dass der Pass wohl nicht mehr existiere, da das Haus von Raketen getroffen worden sei (vgl. a.a.O. F63). Am Ende der Anhörung auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung angesprochen berief sie sich darauf, dass in Syrien die Begriffe «Ausweis» und «Pass» gelegentlich synonym verwendet würden (vgl. a.a.O. F159). Dies ist allerdings klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sie an der BzP explizit angab, dass ihre Identitätskarte «zusammen mit dem Pass» gestohlen worden sei (vgl. A4 Ziff. 4.03). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pass den Schweizer Asylbehörden absichtlich vorenthält, was ein negatives Licht auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit wirft. 10.3.2.3 Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, in der Türkei über kein (familiäres) Beziehungsnetz mehr zu verfügen, nicht glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei - nebst ihrer Tante H._______, welche inzwischen selbst auf Unterstützung und Betreuung angewiesen sei - weiterhin auf die Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten zählen können wird; so wie dies bereits in den Monaten vor ihrer Einreise in der Schweiz der Fall war. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich selber vor, sowohl in der Türkei wie auch in Deutschland über Verwandte zu verfügen, die ihr selbst hier im Asylverfahren in der Schweiz hälfen und ihr Dokumente in die Schweiz zuschickten (vgl. A12 F6). Weiter geht aus ihren Angaben hervor, dass «ihre Kinder» ihr geholfen und für sie ein Gesuch um Ausstellung eines türkischen Passes gestellt haben (vgl. A12 F7). Auch auf deren Hilfe wird sie künftig weiterhin zählen dürfen. Darüber hinaus dürfte sie im Falle einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer (...) zählen können. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen widersprüchlichen Behauptungen ihre Mitwirkungspflicht verletzt und damit eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland weitgehend verunmöglicht hat. 10.3.3 In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss der ärztlichen Behandlungsbestätigung vom (...) 2021 leide die Beschwerdeführerin unter «(...)» sowie (...) (vgl. auch prov. Austrittsbericht der J._______ vom [...] Juni 2020 sowie Arztbericht des K._______ vom [...] Juni 2020). Sie werde langfristig auf eine psychiatrische Betreuung angewiesen sein. Die Ärzte führten weiter aus, dass ein Herausreissen aus dem bestehenden Behandlungssetting und der Sozialvernetzung zu einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands führen würde und ein hohes Suizidrisiko berge. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich ist und dort fortgesetzt werden kann. Es stehen landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz psychischer Beschwerden offensichtlich in der Lage ist, sich regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen zu beteiligen (siehe vorstehend E. 6.3.2). Die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei ist sowohl stationär als auch ambulant möglich (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4). Im Übrigen kann - insbesondere auch hinsichtlich der Behandelbarkeit des (...) - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 sowie Vernehmlassung S. 2 f.). Die medizinischen Beschwerden sprechen daher ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3.4 Aus der Anwesenheit ihrer - volljährigen - (...) in der Schweiz vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die in der Replik vorgetragene Behauptung zutreffend ist, wonach sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands nicht einmal in der Schweiz in der Lage sei, alleine zu leben und für sich aufzukommen. Ihre angeblich regelmässigen, eigenständigen und «aktiven» Teilnahmen an Veranstaltungen der PYD lassen augenscheinlich auf das Gegenteil schliessen. Eine Abhängigkeit von ihren (...) ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürfte sie - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 10.3.2) - auch in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt werden. 10.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: