Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der ale- vitischen Glaubensgemeinschaft, reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 aus der Türkei aus und reichte am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. November 2022 wurde er dem erwei- terten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Am 16. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei reichte dieser zahlreiche Beweismittel (A4 Bm. 2 bis Bm. 15) zu den Akten. Eine ergänzende Anhörung fand am 28. Februar 2023 statt. B.a Dabei machte er geltend, seine ersten Lebensjahre in einem Dorf in der Provinz Tunceli (kurdisch: Dêrsim) verbracht zu haben. Sein Vater sei 1984 mit anderen Dorfbewohnern von der Armee gefoltert worden. Später in den 1980er-Jahren habe dieser sich für die Volksbefreiungsarmee der Türkei THKO (Türkiye Halk Kurtuluş Ordusu) engagiert. Es habe die Ge- fahr der Denunziation des Vaters durch Spitzel im Dorf bestanden, weshalb die Familie – der Beschwerdeführer habe (…) Schwestern, wobei eine (…) verstorben sei – im Jahr 1986 nach C._______ in der gleichnamigen Pro- vinz umgezogen sei. Zwischen 1991 und 1993 habe der Beschwerdeführer zwecks Arbeit in der (…) in D._______ (Provinz E._______) gewohnt. Weil der Vater weiterhin die THKO unterstützt und deshalb Schwierigkeiten be- kommen habe, sei die Familie in dieser Zeit nach F._______ (Provinz G._______) umgesiedelt. Aufgrund eines Vorfalls in Sivas (Provinz Sivas) im Juli 1993 (ein nationalistischer Mob setzte das Madımak-Hotel in Sivas in Brand, in welchem aufgrund eines alevitischen Kulturfestivals viele ale- vitische Künstler logiert haben und den Tod fanden [Anmerkung des Ge- richts]) sei der Beschwerdeführer angegriffen worden, weshalb er seinen Wohnort ebenfalls nach F._______ verlegt habe. In F._______ habe er bis 1995 den Jugendflügel der DEP (Demokrasi Parti unter dem Vorsitz des kurdischen Politikers Hatip Dicle) unterstützt. (…). Nach seiner Rückkehr nach F._______ sei er in den Vorstand des [Vereins] H._______ gewählt worden; im Jahr 2002 habe er in den Vorstand der dor- tigen Zweigstelle des [Vereins] I._______ gewechselt. Im Jahr 2007 habe er eine leitende Funktion im (…) Kulturzentrum (J._______) übernommen; sodann sei ihm angeboten worden, im Vorstand der BDP (Barış ve Demo- krasi Partisi) zu wirken. Nachdem diese Partei verboten worden sei, sei die
E-2552/2024 Seite 3 HDP (Halkların Demokratik Partisi) gegründet worden. Im Jahr (…) habe er geheiratet und sich für ein Jahr von der Politik zurückgezogen. Zwischen 2007 und 2012 seien diverse Verfahren gegen den Beschwerde- führer eröffnet worden. So sei er im Jahr 2012 nach einer Kundgebung zu (…) Monaten Haft verurteilt worden, der Vollzug der Gefängnisstrafe sei jedoch für fünf Jahre aufgeschoben worden (A4 Bm. 13 [Verfahren Nr. 6 {Anmerkung des Gerichts: für die Nummerierung der Verfahren und die zu- sammengehörenden Dokumente vgl. A30 sowie Verfügung Ziff. I.5}]). Weil der Beschwerdeführer in einen [Gemeindelikt] verwickelt und dafür verur- teilt worden sei, sei dieser Aufschub 2017 annulliert worden; das Verfahren sei derzeit beim Kassationshof hängig. Ferner sei ein zweites Verfahren hängig: Weil er sich (…) habe, sei er wegen «Herabwürdigung des Staa- tes» respektive «Terrorpropaganda» (Art. 312 des türkischen Strafgesetz- buches) angeklagt worden (A4 Bm. 10 [Verfahren Nr. 3]). Dabei handle es sich um ein Massenverfahren und alle angeklagten Personen müssten ein- vernommen werden. Der Beschwerdeführer sei schon vernommen wor- den; er erwarte eine milde Strafe. In F._______ habe er [ein Geschäft] betrieben, welche immer wieder von der Polizei gestürmt worden sei. Auch sei er bedroht worden. (…) sei er geschieden worden und im darauffolgenden Jahr habe er sich für sechs Monate in sein Heimatdorf in Dêrsim zurückgezogen. Im Jahr 2018 sei er definitiv in diese Region zurückgekehrt und in der (…) tätig gewesen. Zu- dem habe er begonnen, sich für die Umwelt einzusetzen. Im (…) 2021 sei er ein einfaches Mitglied der HDP K._______ geworden und habe die Par- tei bei Kommunalwahlen unterstützt. Ausserdem habe er Proteste gegen die Zerstörung der Umwelt organisiert ([…]), sei auf den sozialen Medien aktiv gewesen (sein Account auf Instagram laute jedoch nicht auf seinen Namen) und habe [politische Aktivität zugunsten der Umwelt durchgeführt]. Es gelte zu erwähnen, dass der [Beamte] von den Betreibern der Berg- werke enorme Summen erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei auf- grund seiner Aktivitäten von diesem [Beamten] insgesamt zweimal – das erste Mal im (…) 2021 – bei sich zuhause bedroht worden. Weil er um sein Leben gefürchtet habe (es habe damals viele extra-legale Hinrichtungen gegeben), habe er (…) 2021 die Region Richtung Istanbul verlassen. Dort habe er sich bei einem Freund versteckt und seine Ausreise organisiert. B.b In der Schweiz habe er den kurdischen Verein in L._______ besucht sowie an Pressemitteilungen und Protesten unter anderem betreffend die Isolationshaft von Abdullah Öcalan teilgenommen. Ausserdem sei er an
E-2552/2024 Seite 4 einer politischen WhatsApp-Gruppe beteiligt. Dieses Engagement sei den türkischen Behörden bestimmt bekannt. B.c Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass zwei seiner Schwestern
– M._______ (N […]) und N._______ (N […]) – als Flüchtlinge in der Schweiz leben würden. Beide hätten sich für alevitische und kurdische An- gelegenheiten, insbesondere weil viele Menschen in den 1990er-Jahren aus Dêrsim vertrieben worden seien, politisch engagiert. C. Vom 23. Januar bis 2. März 2023 wurde der Beschwerdeführer auf der psy- chiatrischen Station der O._______ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 10. März 2023 wurde eine schwere depressive Episode ohne psycho- tische Symptome diagnostiziert. D. Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel betreffend sein Engagement als Umweltaktivist zu den Akten (A4 Bm. 16 bis Bm. 18) und verwies auf ein Video auf dem Youtube-Kanal. E. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel und Informationen bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien und seiner Strafverfahren, inklusive einer Übersicht über die hängigen Verfahren, sowie einen Auszug aus dem elektronischen Justizinformationssystem UYAP einzureichen, reichte er am 7. September 2023 weitere Beweismittel und Informationen ein (A30 [A4 Bm. 19 bis Bm. 38]). F. Mit am 25. März 2024 eröffneter Verfügung vom 19. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter am 23. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
E-2552/2024 Seite 5 Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde in P._______ vom 4. April 2024, je ein Schreiben vom 19. April 2024 von Q._______ und des (…)zentrums in L._______ (ohne Übersetzung), der Austrittsbericht der psychiatrischen Station der O._______ vom 10. März 2023 (vgl. Bst. C hiervor) und diverse Fotos be- treffend das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz. H. Die zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 26. April 2024 den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-2552/2024 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, dass aus den verschiedenen Beweismitteln betreffend die Strafverfahren (A4 Bm. 19 bis Bm. 37) hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in (…) Verfahren freige- sprochen und ein Verfahren aufgeschoben worden sei (A4 Bm. 13 respek- tive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]). Das Urteil im letztgenannten Verfahren vom (…) 2012, gemäss welchem er zu (...) Monaten Haft auf Bewährung verur- teilt worden sei, sei am (…) 2012 rechtskräftig geworden. Bezüglich der Aufhebung der Bewährung (aufgrund der Verwicklung des Beschwerde- führers in einen [Gemeindelikt]) und eines allfälligen Weiterzugs an den Kassationshof seien keine Dokumente eingereicht worden. Daher sei da- von auszugehen, dass die Bewährung nicht aufgehoben worden und das Verfahren nicht vor dem Kassationshof hängig sei oder der Beschwerde- führer diese Strafe abgesessen habe; diese Annahme sei insbesondere deshalb berechtigt, da nicht nachvollziehbar sei, wie er sich nach der an- geblichen Aufhebung der Bewährung in der Türkei weiterhin hätte folgenlos politisch betätigen können. Hinsichtlich seines Engagements für diverse Vereine oder Parteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er seitens der türkischen Behörden unter Druck geraten sei und in [seinem Geschäft] in F._______ Razzien durchgeführt worden seien. Jedoch hätten einfache Parteimitglieder wegen damals legalen Aktivitäten nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Auch wenn er Füh- rungsfunktionen innegehabt habe und öffentlich in Erscheinung getreten sei, sei er diesbezüglich nie verurteilt worden (mit Ausnahme der zuvor er- wähnten Verurteilung zu (...) Monaten Haft auf Bewährung). Weil er auch sonst nie festgenommen worden sei und seit dem Jahr 2012 keine Verfah- ren mehr gegen ihn eingeleitet worden seien, sei nicht wahrscheinlich, dass er deswegen künftig eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürch- ten hätte.
E-2552/2024 Seite 7 Die Todesdrohungen des [Beamten] in seinem Heimatdorf in der Provinz Tunceli im Jahr 2021 seien auf sein Engagement für den Umweltschutz und seine Opposition (…) in der Region zurückzuführen. Durch einen Weg- zug hätte er sich diesen lokalen Verfolgungsmassnahmen entziehen kön- nen, da nicht davon auszugehen sei, dass der lokale [Beamte] ihn landes- weit verfolge. Aufgrund seiner politischen Einstellung seien behördliche Schikanen zwar auch an anderen Orten in der Türkei nicht auszuschlies- sen, jedoch bestehe kein Grund zur Annahme, dass er wegen seiner frühe- ren Verfahren, welche grösstenteils mit einem Freispruch geendet hätten, und seinem mutmasslich fortbestehenden politischen Engagement künftig in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Daher sei er in die- ser Hinsicht nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Mit Blick auf das Vorbringen der Todesdrohungen brachte das SEM aufgrund von Wi- dersprüchen ausserdem einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen an. Die Konsultation der Asylakten seiner in der Schweiz ansässigen Schwes- tern, so das SEM weiter, würde das Profil einer politischen Familie bestäti- gen. Den Aussagen seiner Schwester M._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise – sie reiste im (…) 2016 in die Schweiz ein – [ihr Geschäft] in F._______ übernommen habe, welche schon damals unter seiner Schwester ein Ziel behördlicher Repression ge- wesen sei. Dieser behördliche Druck, der auch in Hausdurchsuchungen und Festnahmen bestanden habe, habe auch dem Beschwerdeführer ge- golten. Das SEM schloss jedoch eine Reflexverfolgung des Beschwerde- führers aufgrund der Aktivitäten seiner Schwester aus, da dieser, seit er aus F._______ weggezogen sei, keine Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Schwestern mehr geltend gemacht habe. Auch sei die Schwester M._______ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht offi- ziell gesucht worden und es seien keine Verfahren gegen sie hängig ge- wesen. Schliesslich seien seit 2012 auch keine neuen Verfahren gegen den Beschwerdeführer mehr eingeleitet und er sei auch nicht mehr festge- nommen worden. Insgesamt komme den Vorbringen demnach keine flüchtlingsrechtlich re- levante Bedeutung zu.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zunächst aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig und falsch festgestellt. Zwar habe er hauptsächlich aufgrund der Todesdrohungen des [Beamten],
E-2552/2024 Seite 8 die dieser aufgrund des Kampfes des Beschwerdeführers für die Natur (…) gegen ihn ausgesprochen habe, um Asyl in der Schweiz ersucht und nicht wegen den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Dennoch seien die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn von grosser Bedeutung, und wei- tere Elemente, wie seine Lebensgeschichte, sein fortgeschrittenes Alter sowie sein angeschlagener Gesundheitszustand, seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen, was das SEM unterlassen habe. Ausserdem gelte es zu be- achten, dass der türkische Staat Menschrechtsverteidiger, Mitglieder op- positioneller Vereinigungen und pro-kurdischer Parteien kontinuierlich un- terdrücke. Da der Beschwerdeführer ein entsprechendes Profil aufweise, sei in beachtlicher Weise wahrscheinlich, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Ferner habe die ergän- zende Anhörung stattgefunden, nachdem er über einen Monat stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Aufgrund dessen und der Nebenwir- kungen der von ihm eingenommenen Antidepressiva seien die vom SEM aufgeführten Widersprüche vernachlässigbar. Schliesslich sei davon aus- zugehen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers staatlich fichiert sei, was vom SEM nicht beachtet worden sei.
E. 4.2.2 Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen, welche überzeugend und detailliert ausgefallen seien und aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat ergebe. Seine Aussa- gen seien in sich stimmig und realistisch. Ausserdem sei höchst wahr- scheinlich, dass er auch künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, weshalb er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen sei.
E. 4.2.3 Schliesslich verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine exil- politischen Aktivitäten in der Schweiz. Wie dem der Beschwerde beigeleg- ten Schreiben des (…)zentrums in L._______ entnommen werden könne, arbeite er in der (…)kommission dieses Vereins aktiv mit und nehme an allen Aktivitäten und politischen Kundgebungen desselben sowie an allen politischen Demonstrationen gegen die türkische Regierung teil. Es sei da- rauf hinzuweisen, dass er jeweils nicht einfach ein gewöhnlicher Demonst- rationsteilnehmer gewesen sei, sondern dabei eine führende Position in- negehabt habe. Auf den meisten Fotos und Videos, die über diese De- monstrationen veröffentlicht worden seien, sei sein Gesicht leicht zu erken- nen. Aus diesem Grund und wegen der rigorosen Überwachung der exil- politischen Tätigkeiten durch den türkischen Staat, sei er bei einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
E-2552/2024 Seite 9
E. 5.1 Zunächst ist auf den Rückweisungsantrag zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzukommen. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 5.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch kor- reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe neben dem Hauptvorbrin- gen nicht alle wesentlichen Vorbringen gewürdigt, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nur alle eingereichten gerichtlichen Unterlagen in seiner Ver- fügung aufgeführt hat (vgl. Verfügung Ziff. I.5), sondern diese insgesamt (…) Verfahren – inklusive diejenigen, die gemäss dem Beschwerdeführer noch hängig seien (A22 F57 ff., A4 Bm. 10 respektive Bm. 24 [Verfahren Nr. 3] und Bm. 13 respektive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]) – in seiner Begrün- dung auch gewürdigt hat (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Ausserdem hat es wei- tere Elemente wie die verschiedenen Vereinsmitgliedschaften respektive - tätigkeiten (vgl. Verfügung Ziff. II.2) und eine mögliche Reflexverfolgung (vgl. Verfügung Ziff. II.4) in seiner Verfügung überprüft. Schliesslich ist es im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen (vgl.
E-2552/2024 Seite 10 Verfügung Ziff. III.2). Demzufolge ist keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes oder der Begründungspflicht festzustellen.
E. 5.3 Ferner wurde gerügt, die ergänzende Anhörung habe stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer über einen Monat lang stationär behandelt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihn wäh- rend einer psychischen Krise angehört habe; aufgrund der psychischen Beschwerden und der Nebenwirkungen der eingenommenen Antidepres- siva seien die vom SEM erwähnten Widersprüche zu vernachlässigen. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Durchsicht des in Frage stehenden Protokolls lässt keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeit- punkt nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen und wahr- heitsgemäss zu antworten.
E. 5.4 Bei den weiteren formellen Vorbringen, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers sowie die Tatsache verkannt, dass die ge- samte Familie staatlich fichiert sei, und es habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen falsch eingeschätzt, handelt es sich um materielle Fragen, wel- che anschliessend zu behandeln sind. Denn ob das SEM den richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt anders gewertet hat, als der Be- schwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-2552/2024 Seite 11 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat (Art. 3 AsylG), weshalb auch auf die Frage der Glaubhaftigkeit und die damit zusammen- hängenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nachfolgend nicht eingegangen wird. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.2.1 Hinsichtlich seiner noch hängigen Verfahren machte der Beschwer- deführer geltend, dass dasjenige, in welchem er im (…) 2012 zu (...) Mo- naten Haft verurteilt worden sei (A4 Bm. 13 respektive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]), aktuell beim Kassationshof hängig sei, da der damals angeordnete Vollzugsaufschub im Jahr 2017 aufgehoben worden sei (A11 F38 ff.; A22 F57 ff.). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, fehlen jedoch die entspre- chenden Beweismittel betreffend die Aufhebung des Vollzugsaufschubs und auch im UYAP findet sich kein entsprechender Eintrag; einschlägige Beweismittel wurden auch auf Beschwerdeebene weder eingereicht noch in Aussicht gestellt. Angesichts dessen und weil der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Übrigen grundsätzlich nahtlos mit Beweismitteln be- legt hat, sind die geltend gemachte Aufhebung der Bewährung und der vor- gebrachte Weiterzug an den Kassationshof zu bezweifeln. Ferner sei ein weiteres Dossier offen, welches im (…) aufgrund der (…) eröffnet worden sei (A22 F57 ff.; A4 Bm. 10 respektive Bm. 24 [Verfahren 3]). Diesbezüglich
E-2552/2024 Seite 12 wurde jedoch mit Eingabe vom 7. September 2023 ein Urteil vom (…), in dem der Beschwerdeführer freigesprochen respektive die Klage des Staa- tes abgewiesen wurde, sowie die Rechtskraftbescheinigung eingereicht (A30; A4 Bm. 25 f. [Verfahren Nr. 3]); somit ist davon auszugehen, dass auch dieses Verfahren – zugunsten des Beschwerdeführers – abgeschlos- sen wurde. Weiter fiel bei Durchsicht der Akten auf, dass gemäss dem Ur- teil vom (…) 2014 das Verfahren wegen «Einflussnahme auf die Justizbe- hörden» für drei Jahre aufgeschoben wurde (A30; A4 Bm. 14 respektive Bm. 27 [Verfahren Nr. 4]). Mangels entsprechenden Vorbringen respektive Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die- ser dreijährige Bewährungsfrist straffrei verhalten hat und auch dieses Ver- fahren als abgeschlossen betrachtet werden kann. Schliesslich wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. September 2023 darauf hin, dass die ersten drei Einträge im UYAP nicht asylrelevant seien. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass keines der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten, gegen ihn eingeleiteten, möglicherweise politisch motivierten Verfahren offen ist.
E. 7.2.2 Hinsichtlich der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, M._______, wonach der Beschwerdeführer mehrfach von der Polizei mit- genommen worden sei (vgl. Verfügung Ziff. II.4 sowie das Schreiben von Q._______ vom 19. April 2024 [Beilage 6 der Beschwerde]), ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen ledig- lich erwähnte, dass seine Schwester festgenommen worden sei (A22 F22) respektive dass in dieser Zeit Freunde verhaftet worden seien (A22 F27). Hinweise auf eine eigene Verhaftung sind seinen Aussagen nicht zu ent- nehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Türkei im Rahmen der gemeinsamen politischen Aktivitäten von ihm und seiner Schwester M._______ jemals verhaftet respektive festgenommen oder anderweitig behelligt worden sein sollte, bestünde zwischen diesen Verhaftungen und seiner Flucht aus der Türkei im Jahr 2022 kein zeitlicher Kausalzusammen- hang, reiste die genannte Schwester doch vor fast 10 Jahren in die Schweiz ein (A11 F17).
E. 7.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
E-2552/2024 Seite 13 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; betreffend der Türkei vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.3.2 Ergänzend zu den Erwägungen des SEM betreffend Reflexverfol- gung (vgl. Verfügung Ziff. II.4) kommt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den Protokollen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf erge- ben, dass er infolge der Aktivitäten seiner Schwester M._______, welcher im (…) 2016 gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl gewährt wurde (während die Schwester N._______ auf den ihr im (…) 2015 [derivativ] gewährten Flüchtlingsstatus [Art. 51 AsylG] mit Erklärung vom (…) 2023 verzichtete), oder aufgrund des politischen Engagements seines Vaters in der Türkei mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfron- tiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar.
E. 7.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer als Hauptgrund für seine Flucht aus der Türkei bezeichneten Vorbringens – die wiederholten Drohungen des [Beamten] aufgrund seiner Aktivitäten für die Umwelt – ist fraglich, ob diese Drohungen die nötige Intensität eines ernsthaften, asylrelevanten Nachteils aufweisen, auch wenn die subjektive Furcht des Beschwerdefüh- rers durchaus nachvollziehbar ist. Wie das SEM zutreffend festhielt, wäre es dem Beschwerdeführer jedoch in jedem Fall möglich und zumutbar, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative – beispielsweise in F._______, wo sich seine Angehörigen aufhalten, oder in Istanbul, wo er Freunde hat, bei denen er sich von (…) 2021 bis zu seiner Ausreise im (…) 2022 aufgehal- ten habe (A11 F24) – in Anspruch zu nehmen, um sich weiteren Nachteilen zu entziehen, zumal angesichts seiner Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass der [Beamte] im Dorf in der Region Dêrsim nach dem Weggang des Beschwerdeführers im Jahr 2021 weiterhin ein Verfolgungsinteresse an diesem hat. So hatte die Ausreise des Beschwerdeführers seinen eige- nen Angaben zufolge denn auch keine weiteren Folgen (A22 F12 und 55).
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Ex- ponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Aus- land lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tat- sächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend
E-2552/2024 Seite 14 wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehö- rige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7).
E. 7.5.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh- men, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf die Betei- ligung an einer politischen WhatsApp-Gruppe, die Teilnahme an einigen Demonstrationen und Kundgebungen sowie die Mitgliedschaft beim [Zent- rum] in L._______ (A22 F66 ff. sowie Beilagen 7 und 10 der Beschwerde). Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Ak- tivitäten hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist anhand seiner Vorbrin- gen nicht ersichtlich; die Behauptung, er habe bei den Demonstrationen und Kundgebungen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe, eine führende Position innegehabt habe (vgl. Beschwerde S. 26 f.), blieb unsub- stantiiert und unbelegt. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Fotografien, auf denen nicht zu erkennen ist, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind, noch seine Mitgliedschaft beim [Zentrum] in L._______ etwas zu ändern, zumal dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben keine ex- ponierte, das Interesse der türkischen Behörden weckende Stellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Organisation zu entnehmen ist.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-2552/2024 Seite 15 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2552/2024 Seite 16
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mili- tärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hak- kari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vie- ler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungs- vollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Pro- vinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine
E-2552/2024 Seite 17 einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen. Auch die zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen (insbeson- dere F._______ und Istanbul [vgl. E 7.4 hiervor]) gehören nicht zu den vom Erdbeben vom Februar 2023 in Mitleidenschaft gezogenen Provinzen. Folglich erübrigt sich eine Einzelfallprüfung gemäss vorgenannter Recht- sprechung.
E. 9.3.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass der Be- schwerdeführer mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, Freunden und Be- kannten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in verschiedenen Gegenden der Türkei verfügt. Ebenso bringt er einschlägige Arbeitserfahrung im (…), in der (…) und in der (…) mit. Diesen Erwägungen wurde in der Be- schwerde nichts entgegengehalten, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
E. 9.3.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes liegt einzig der Austrittsbe- richt der psychiatrischen Station der O._______ vom 10. März 2023 vor. Darin wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome diagnostiziert; gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich der Be- schwerdeführer im Verlaufe des stationären Aufenthalts von Suizidgedan- ken distanziert habe und angegeben habe, wieder mehr Antrieb, eine ge- besserte Stimmung und mehr Lebensenergie zu verspüren. Ein aktueller Bericht zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung, soweit sie weiterhin unverändert sein sollte, wäre jedoch ohnehin auch in der Türkei – insbesondere in Grossstädten wie Istanbul oder F._______, wo der Beschwerdeführer An- gehörige und Freunde hat – behandelbar (vgl. etwa Urteile BVGer D- 6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5, E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 10.3.3 und D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 7.4.4). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangs- läufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegwei- sung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
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E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und gemäss der Fürsorgebestäti- gung vom 4. April 2024 von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E-2552/2024 Seite 19 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 1’500.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2552/2024 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David R. Wenger; Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft, reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 aus der Türkei aus und reichte am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. November 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Am 16. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei reichte dieser zahlreiche Beweismittel (A4 Bm. 2 bis Bm. 15) zu den Akten. Eine ergänzende Anhörung fand am 28. Februar 2023 statt. B.a Dabei machte er geltend, seine ersten Lebensjahre in einem Dorf in der Provinz Tunceli (kurdisch: Dêrsim) verbracht zu haben. Sein Vater sei 1984 mit anderen Dorfbewohnern von der Armee gefoltert worden. Später in den 1980er-Jahren habe dieser sich für die Volksbefreiungsarmee der Türkei THKO (Türkiye Halk Kurtulu Ordusu) engagiert. Es habe die Gefahr der Denunziation des Vaters durch Spitzel im Dorf bestanden, weshalb die Familie - der Beschwerdeführer habe (...) Schwestern, wobei eine (...) verstorben sei - im Jahr 1986 nach C._______ in der gleichnamigen Provinz umgezogen sei. Zwischen 1991 und 1993 habe der Beschwerdeführer zwecks Arbeit in der (...) in D._______ (Provinz E._______) gewohnt. Weil der Vater weiterhin die THKO unterstützt und deshalb Schwierigkeiten bekommen habe, sei die Familie in dieser Zeit nach F._______ (Provinz G._______) umgesiedelt. Aufgrund eines Vorfalls in Sivas (Provinz Sivas) im Juli 1993 (ein nationalistischer Mob setzte das Madimak-Hotel in Sivas in Brand, in welchem aufgrund eines alevitischen Kulturfestivals viele alevitische Künstler logiert haben und den Tod fanden [Anmerkung des Gerichts]) sei der Beschwerdeführer angegriffen worden, weshalb er seinen Wohnort ebenfalls nach F._______ verlegt habe. In F._______ habe er bis 1995 den Jugendflügel der DEP (Demokrasi Parti unter dem Vorsitz des kurdischen Politikers Hatip Dicle) unterstützt. (...). Nach seiner Rückkehr nach F._______ sei er in den Vorstand des [Vereins] H._______ gewählt worden; im Jahr 2002 habe er in den Vorstand der dortigen Zweigstelle des [Vereins] I._______ gewechselt. Im Jahr 2007 habe er eine leitende Funktion im (...) Kulturzentrum (J._______) übernommen; sodann sei ihm angeboten worden, im Vorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) zu wirken. Nachdem diese Partei verboten worden sei, sei die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gegründet worden. Im Jahr (...) habe er geheiratet und sich für ein Jahr von der Politik zurückgezogen. Zwischen 2007 und 2012 seien diverse Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. So sei er im Jahr 2012 nach einer Kundgebung zu (...) Monaten Haft verurteilt worden, der Vollzug der Gefängnisstrafe sei jedoch für fünf Jahre aufgeschoben worden (A4 Bm. 13 [Verfahren Nr. 6 {Anmerkung des Gerichts: für die Nummerierung der Verfahren und die zusammengehörenden Dokumente vgl. A30 sowie Verfügung Ziff. I.5}]). Weil der Beschwerdeführer in einen [Gemeindelikt] verwickelt und dafür verurteilt worden sei, sei dieser Aufschub 2017 annulliert worden; das Verfahren sei derzeit beim Kassationshof hängig. Ferner sei ein zweites Verfahren hängig: Weil er sich (...) habe, sei er wegen «Herabwürdigung des Staates» respektive «Terrorpropaganda» (Art. 312 des türkischen Strafgesetzbuches) angeklagt worden (A4 Bm. 10 [Verfahren Nr. 3]). Dabei handle es sich um ein Massenverfahren und alle angeklagten Personen müssten einvernommen werden. Der Beschwerdeführer sei schon vernommen worden; er erwarte eine milde Strafe. In F._______ habe er [ein Geschäft] betrieben, welche immer wieder von der Polizei gestürmt worden sei. Auch sei er bedroht worden. (...) sei er geschieden worden und im darauffolgenden Jahr habe er sich für sechs Monate in sein Heimatdorf in Dêrsim zurückgezogen. Im Jahr 2018 sei er definitiv in diese Region zurückgekehrt und in der (...) tätig gewesen. Zudem habe er begonnen, sich für die Umwelt einzusetzen. Im (...) 2021 sei er ein einfaches Mitglied der HDP K._______ geworden und habe die Partei bei Kommunalwahlen unterstützt. Ausserdem habe er Proteste gegen die Zerstörung der Umwelt organisiert ([...]), sei auf den sozialen Medien aktiv gewesen (sein Account auf Instagram laute jedoch nicht auf seinen Namen) und habe [politische Aktivität zugunsten der Umwelt durchgeführt]. Es gelte zu erwähnen, dass der [Beamte] von den Betreibern der Bergwerke enorme Summen erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten von diesem [Beamten] insgesamt zweimal - das erste Mal im (...) 2021 - bei sich zuhause bedroht worden. Weil er um sein Leben gefürchtet habe (es habe damals viele extra-legale Hinrichtungen gegeben), habe er (...) 2021 die Region Richtung Istanbul verlassen. Dort habe er sich bei einem Freund versteckt und seine Ausreise organisiert. B.b In der Schweiz habe er den kurdischen Verein in L._______ besucht sowie an Pressemitteilungen und Protesten unter anderem betreffend die Isolationshaft von Abdullah Öcalan teilgenommen. Ausserdem sei er an einer politischen WhatsApp-Gruppe beteiligt. Dieses Engagement sei den türkischen Behörden bestimmt bekannt. B.c Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass zwei seiner Schwestern - M._______ (N [...]) und N._______ (N [...]) - als Flüchtlinge in der Schweiz leben würden. Beide hätten sich für alevitische und kurdische Angelegenheiten, insbesondere weil viele Menschen in den 1990er-Jahren aus Dêrsim vertrieben worden seien, politisch engagiert. C. Vom 23. Januar bis 2. März 2023 wurde der Beschwerdeführer auf der psychiatrischen Station der O._______ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 10. März 2023 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. D. Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend sein Engagement als Umweltaktivist zu den Akten (A4 Bm. 16 bis Bm. 18) und verwies auf ein Video auf dem Youtube-Kanal. E. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel und Informationen bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien und seiner Strafverfahren, inklusive einer Übersicht über die hängigen Verfahren, sowie einen Auszug aus dem elektronischen Justizinformationssystem UYAP einzureichen, reichte er am 7. September 2023 weitere Beweismittel und Informationen ein (A30 [A4 Bm. 19 bis Bm. 38]). F. Mit am 25. März 2024 eröffneter Verfügung vom 19. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde in P._______ vom 4. April 2024, je ein Schreiben vom 19. April 2024 von Q._______ und des (...)zentrums in L._______ (ohne Übersetzung), der Austrittsbericht der psychiatrischen Station der O._______ vom 10. März 2023 (vgl. Bst. C hiervor) und diverse Fotos betreffend das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz. H. Die zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 26. April 2024 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, dass aus den verschiedenen Beweismitteln betreffend die Strafverfahren (A4 Bm. 19 bis Bm. 37) hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in (...) Verfahren freigesprochen und ein Verfahren aufgeschoben worden sei (A4 Bm. 13 respektive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]). Das Urteil im letztgenannten Verfahren vom (...) 2012, gemäss welchem er zu (...) Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden sei, sei am (...) 2012 rechtskräftig geworden. Bezüglich der Aufhebung der Bewährung (aufgrund der Verwicklung des Beschwerdeführers in einen [Gemeindelikt]) und eines allfälligen Weiterzugs an den Kassationshof seien keine Dokumente eingereicht worden. Daher sei davon auszugehen, dass die Bewährung nicht aufgehoben worden und das Verfahren nicht vor dem Kassationshof hängig sei oder der Beschwerdeführer diese Strafe abgesessen habe; diese Annahme sei insbesondere deshalb berechtigt, da nicht nachvollziehbar sei, wie er sich nach der angeblichen Aufhebung der Bewährung in der Türkei weiterhin hätte folgenlos politisch betätigen können. Hinsichtlich seines Engagements für diverse Vereine oder Parteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er seitens der türkischen Behörden unter Druck geraten sei und in [seinem Geschäft] in F._______ Razzien durchgeführt worden seien. Jedoch hätten einfache Parteimitglieder wegen damals legalen Aktivitäten nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Auch wenn er Führungsfunktionen innegehabt habe und öffentlich in Erscheinung getreten sei, sei er diesbezüglich nie verurteilt worden (mit Ausnahme der zuvor erwähnten Verurteilung zu (...) Monaten Haft auf Bewährung). Weil er auch sonst nie festgenommen worden sei und seit dem Jahr 2012 keine Verfahren mehr gegen ihn eingeleitet worden seien, sei nicht wahrscheinlich, dass er deswegen künftig eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Todesdrohungen des [Beamten] in seinem Heimatdorf in der Provinz Tunceli im Jahr 2021 seien auf sein Engagement für den Umweltschutz und seine Opposition (...) in der Region zurückzuführen. Durch einen Wegzug hätte er sich diesen lokalen Verfolgungsmassnahmen entziehen können, da nicht davon auszugehen sei, dass der lokale [Beamte] ihn landesweit verfolge. Aufgrund seiner politischen Einstellung seien behördliche Schikanen zwar auch an anderen Orten in der Türkei nicht auszuschliessen, jedoch bestehe kein Grund zur Annahme, dass er wegen seiner früheren Verfahren, welche grösstenteils mit einem Freispruch geendet hätten, und seinem mutmasslich fortbestehenden politischen Engagement künftig in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Daher sei er in dieser Hinsicht nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Mit Blick auf das Vorbringen der Todesdrohungen brachte das SEM aufgrund von Widersprüchen ausserdem einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen an. Die Konsultation der Asylakten seiner in der Schweiz ansässigen Schwestern, so das SEM weiter, würde das Profil einer politischen Familie bestätigen. Den Aussagen seiner Schwester M._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise - sie reiste im (...) 2016 in die Schweiz ein - [ihr Geschäft] in F._______ übernommen habe, welche schon damals unter seiner Schwester ein Ziel behördlicher Repression gewesen sei. Dieser behördliche Druck, der auch in Hausdurchsuchungen und Festnahmen bestanden habe, habe auch dem Beschwerdeführer gegolten. Das SEM schloss jedoch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten seiner Schwester aus, da dieser, seit er aus F._______ weggezogen sei, keine Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Schwestern mehr geltend gemacht habe. Auch sei die Schwester M._______ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht offiziell gesucht worden und es seien keine Verfahren gegen sie hängig gewesen. Schliesslich seien seit 2012 auch keine neuen Verfahren gegen den Beschwerdeführer mehr eingeleitet und er sei auch nicht mehr festgenommen worden. Insgesamt komme den Vorbringen demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zunächst aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig und falsch festgestellt. Zwar habe er hauptsächlich aufgrund der Todesdrohungen des [Beamten], die dieser aufgrund des Kampfes des Beschwerdeführers für die Natur (...) gegen ihn ausgesprochen habe, um Asyl in der Schweiz ersucht und nicht wegen den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Dennoch seien die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn von grosser Bedeutung, und weitere Elemente, wie seine Lebensgeschichte, sein fortgeschrittenes Alter sowie sein angeschlagener Gesundheitszustand, seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen, was das SEM unterlassen habe. Ausserdem gelte es zu beachten, dass der türkische Staat Menschrechtsverteidiger, Mitglieder oppositioneller Vereinigungen und pro-kurdischer Parteien kontinuierlich unterdrücke. Da der Beschwerdeführer ein entsprechendes Profil aufweise, sei in beachtlicher Weise wahrscheinlich, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Ferner habe die ergänzende Anhörung stattgefunden, nachdem er über einen Monat stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Aufgrund dessen und der Nebenwirkungen der von ihm eingenommenen Antidepressiva seien die vom SEM aufgeführten Widersprüche vernachlässigbar. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers staatlich fichiert sei, was vom SEM nicht beachtet worden sei. 4.2.2 Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen, welche überzeugend und detailliert ausgefallen seien und aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat ergebe. Seine Aussagen seien in sich stimmig und realistisch. Ausserdem sei höchst wahrscheinlich, dass er auch künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, weshalb er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen sei. 4.2.3 Schliesslich verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Wie dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des (...)zentrums in L._______ entnommen werden könne, arbeite er in der (...)kommission dieses Vereins aktiv mit und nehme an allen Aktivitäten und politischen Kundgebungen desselben sowie an allen politischen Demonstrationen gegen die türkische Regierung teil. Es sei darauf hinzuweisen, dass er jeweils nicht einfach ein gewöhnlicher Demonstrationsteilnehmer gewesen sei, sondern dabei eine führende Position innegehabt habe. Auf den meisten Fotos und Videos, die über diese Demonstrationen veröffentlicht worden seien, sei sein Gesicht leicht zu erkennen. Aus diesem Grund und wegen der rigorosen Überwachung der exilpolitischen Tätigkeiten durch den türkischen Staat, sei er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 5. 5.1 Zunächst ist auf den Rückweisungsantrag zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzukommen. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 5.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe neben dem Hauptvorbringen nicht alle wesentlichen Vorbringen gewürdigt, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nur alle eingereichten gerichtlichen Unterlagen in seiner Verfügung aufgeführt hat (vgl. Verfügung Ziff. I.5), sondern diese insgesamt (...) Verfahren - inklusive diejenigen, die gemäss dem Beschwerdeführer noch hängig seien (A22 F57 ff., A4 Bm. 10 respektive Bm. 24 [Verfahren Nr. 3] und Bm. 13 respektive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]) - in seiner Begründung auch gewürdigt hat (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Ausserdem hat es weitere Elemente wie die verschiedenen Vereinsmitgliedschaften respektive -tätigkeiten (vgl. Verfügung Ziff. II.2) und eine mögliche Reflexverfolgung (vgl. Verfügung Ziff. II.4) in seiner Verfügung überprüft. Schliesslich ist es im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Verfügung Ziff. III.2). Demzufolge ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht festzustellen. 5.3 Ferner wurde gerügt, die ergänzende Anhörung habe stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer über einen Monat lang stationär behandelt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihn während einer psychischen Krise angehört habe; aufgrund der psychischen Beschwerden und der Nebenwirkungen der eingenommenen Antidepressiva seien die vom SEM erwähnten Widersprüche zu vernachlässigen. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Durchsicht des in Frage stehenden Protokolls lässt keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen und wahrheitsgemäss zu antworten. 5.4 Bei den weiteren formellen Vorbringen, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers sowie die Tatsache verkannt, dass die gesamte Familie staatlich fichiert sei, und es habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen falsch eingeschätzt, handelt es sich um materielle Fragen, welche anschliessend zu behandeln sind. Denn ob das SEM den richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt anders gewertet hat, als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat (Art. 3 AsylG), weshalb auch auf die Frage der Glaubhaftigkeit und die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nachfolgend nicht eingegangen wird. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.2 7.2.1 Hinsichtlich seiner noch hängigen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass dasjenige, in welchem er im (...) 2012 zu (...) Monaten Haft verurteilt worden sei (A4 Bm. 13 respektive Bm. 33 [Verfahren Nr. 6]), aktuell beim Kassationshof hängig sei, da der damals angeordnete Vollzugsaufschub im Jahr 2017 aufgehoben worden sei (A11 F38 ff.; A22 F57 ff.). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, fehlen jedoch die entsprechenden Beweismittel betreffend die Aufhebung des Vollzugsaufschubs und auch im UYAP findet sich kein entsprechender Eintrag; einschlägige Beweismittel wurden auch auf Beschwerdeebene weder eingereicht noch in Aussicht gestellt. Angesichts dessen und weil der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Übrigen grundsätzlich nahtlos mit Beweismitteln belegt hat, sind die geltend gemachte Aufhebung der Bewährung und der vorgebrachte Weiterzug an den Kassationshof zu bezweifeln. Ferner sei ein weiteres Dossier offen, welches im (...) aufgrund der (...) eröffnet worden sei (A22 F57 ff.; A4 Bm. 10 respektive Bm. 24 [Verfahren 3]). Diesbezüglich wurde jedoch mit Eingabe vom 7. September 2023 ein Urteil vom (...), in dem der Beschwerdeführer freigesprochen respektive die Klage des Staates abgewiesen wurde, sowie die Rechtskraftbescheinigung eingereicht (A30; A4 Bm. 25 f. [Verfahren Nr. 3]); somit ist davon auszugehen, dass auch dieses Verfahren - zugunsten des Beschwerdeführers - abgeschlossen wurde. Weiter fiel bei Durchsicht der Akten auf, dass gemäss dem Urteil vom (...) 2014 das Verfahren wegen «Einflussnahme auf die Justizbehörden» für drei Jahre aufgeschoben wurde (A30; A4 Bm. 14 respektive Bm. 27 [Verfahren Nr. 4]). Mangels entsprechenden Vorbringen respektive Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser dreijährige Bewährungsfrist straffrei verhalten hat und auch dieses Verfahren als abgeschlossen betrachtet werden kann. Schliesslich wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. September 2023 darauf hin, dass die ersten drei Einträge im UYAP nicht asylrelevant seien. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass keines der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, gegen ihn eingeleiteten, möglicherweise politisch motivierten Verfahren offen ist. 7.2.2 Hinsichtlich der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, M._______, wonach der Beschwerdeführer mehrfach von der Polizei mitgenommen worden sei (vgl. Verfügung Ziff. II.4 sowie das Schreiben von Q._______ vom 19. April 2024 [Beilage 6 der Beschwerde]), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen lediglich erwähnte, dass seine Schwester festgenommen worden sei (A22 F22) respektive dass in dieser Zeit Freunde verhaftet worden seien (A22 F27). Hinweise auf eine eigene Verhaftung sind seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Türkei im Rahmen der gemeinsamen politischen Aktivitäten von ihm und seiner Schwester M._______ jemals verhaftet respektive festgenommen oder anderweitig behelligt worden sein sollte, bestünde zwischen diesen Verhaftungen und seiner Flucht aus der Türkei im Jahr 2022 kein zeitlicher Kausalzusammenhang, reiste die genannte Schwester doch vor fast 10 Jahren in die Schweiz ein (A11 F17). 7.3 7.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; betreffend der Türkei vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.3.2 Ergänzend zu den Erwägungen des SEM betreffend Reflexverfolgung (vgl. Verfügung Ziff. II.4) kommt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den Protokollen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf ergeben, dass er infolge der Aktivitäten seiner Schwester M._______, welcher im (...) 2016 gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl gewährt wurde (während die Schwester N._______ auf den ihr im (...) 2015 [derivativ] gewährten Flüchtlingsstatus [Art. 51 AsylG] mit Erklärung vom (...) 2023 verzichtete), oder aufgrund des politischen Engagements seines Vaters in der Türkei mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar. 7.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer als Hauptgrund für seine Flucht aus der Türkei bezeichneten Vorbringens - die wiederholten Drohungen des [Beamten] aufgrund seiner Aktivitäten für die Umwelt - ist fraglich, ob diese Drohungen die nötige Intensität eines ernsthaften, asylrelevanten Nachteils aufweisen, auch wenn die subjektive Furcht des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar ist. Wie das SEM zutreffend festhielt, wäre es dem Beschwerdeführer jedoch in jedem Fall möglich und zumutbar, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative - beispielsweise in F._______, wo sich seine Angehörigen aufhalten, oder in Istanbul, wo er Freunde hat, bei denen er sich von (...) 2021 bis zu seiner Ausreise im (...) 2022 aufgehalten habe (A11 F24) - in Anspruch zu nehmen, um sich weiteren Nachteilen zu entziehen, zumal angesichts seiner Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass der [Beamte] im Dorf in der Region Dêrsim nach dem Weggang des Beschwerdeführers im Jahr 2021 weiterhin ein Verfolgungsinteresse an diesem hat. So hatte die Ausreise des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge denn auch keine weiteren Folgen (A22 F12 und 55). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). 7.5.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beteiligung an einer politischen WhatsApp-Gruppe, die Teilnahme an einigen Demonstrationen und Kundgebungen sowie die Mitgliedschaft beim [Zentrum] in L._______ (A22 F66 ff. sowie Beilagen 7 und 10 der Beschwerde). Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist anhand seiner Vorbringen nicht ersichtlich; die Behauptung, er habe bei den Demonstrationen und Kundgebungen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe, eine führende Position innegehabt habe (vgl. Beschwerde S. 26 f.), blieb unsubstantiiert und unbelegt. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Fotografien, auf denen nicht zu erkennen ist, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind, noch seine Mitgliedschaft beim [Zentrum] in L._______ etwas zu ändern, zumal dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben keine exponierte, das Interesse der türkischen Behörden weckende Stellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Organisation zu entnehmen ist. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen. Auch die zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen (insbesondere F._______ und Istanbul [vgl. E 7.4 hiervor]) gehören nicht zu den vom Erdbeben vom Februar 2023 in Mitleidenschaft gezogenen Provinzen. Folglich erübrigt sich eine Einzelfallprüfung gemäss vorgenannter Rechtsprechung. 9.3.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, Freunden und Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in verschiedenen Gegenden der Türkei verfügt. Ebenso bringt er einschlägige Arbeitserfahrung im (...), in der (...) und in der (...) mit. Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde nichts entgegengehalten, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. 9.3.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes liegt einzig der Austrittsbericht der psychiatrischen Station der O._______ vom 10. März 2023 vor. Darin wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert; gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des stationären Aufenthalts von Suizidgedanken distanziert habe und angegeben habe, wieder mehr Antrieb, eine gebesserte Stimmung und mehr Lebensenergie zu verspüren. Ein aktueller Bericht zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung, soweit sie weiterhin unverändert sein sollte, wäre jedoch ohnehin auch in der Türkei - insbesondere in Grossstädten wie Istanbul oder F._______, wo der Beschwerdeführer Angehörige und Freunde hat - behandelbar (vgl. etwa Urteile BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5, E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 10.3.3 und D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 7.4.4). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und gemäss der Fürsorgebestätigung vom 4. April 2024 von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: