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D-1764/2020

D-1764/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus B._______ in der Provinz C._______. Er ersuchte am 10. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Fa- milie. Mehrere Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst sei während vielen Jahren Mitglied bei verschiedenen oppositionellen kurdi- schen Parteien gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und illegaler Aus- reise habe er in der Türkei eine zwölfjährige und eine fünfmonatige Haft- strafe abgesessen. Danach sei er während langer Zeit vom türkischen Ge- heimdienst belästigt worden, welcher ihn als Spion habe gewinnen wollen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass die früher erlittenen Be- helligungen – sofern sie denn wie geschildert stattgefunden hätten – abge- schlossene Verfolgungsmassnahmen darstellten, welche asylrechtlich nicht relevant seien. C. Am 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. D. Mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. E. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Wie- dererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. Als Beweismittel für seine Vorbingen reichte er ein Schreiben des Direkto- riums des Amtes für E-Typ-Gefängnisse und Vollzug D._______ vom

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27. November 2019, das Protokoll einer Generalversammlung der Partei "Barış ve Demokrasi Partisi" (BDP) vom 20. November 2013 sowie ein Schreiben eines Abgeordneten der Provinz E._______ vom 10. Dezember 2019 zu den Akten. Zudem führte er einen Link zu einem Video einer Kund- gebung an. F. Am 14. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht die Revision des Urteils D-77/2020 vom 8. Januar 2020 und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfü- gung des SEM vom 21. November 2019. G. Am 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arzt- bericht der (…) Psychiatrie und Psychotherapie (…) vom 19. Dezember 2019 sowie ein Schreiben des kurdischen Vereins (…) vom 3. Januar 2020 ein. H. Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. I. Am 8. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Ergän- zung zu seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 ein. J. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 13. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1764/2020 Seite 4 Als Beweismittel reichte er den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 hiess die ehemals zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gut und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 30. April 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Nach Aufforderung der ehemals zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 eine Replik ein. O. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde am 5. Mai 2022 aus orga- nisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 gab die neu zuständige Instruk- tionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine bisherigen Aus- führungen zu ergänzen sowie allfällige neue Beweismittel einzureichen. Q. Am 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht eine Stellungnahme zur aktuellen politischen Situation in der Türkei ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner als "Wiedererwägungsge- such" betitelten Eingabe vom 13. Januar 2020 verschiedene Dokumente ein. Dabei handelt es sich einerseits um das Protokoll einer Partei-Gene- ralversammlung der BDP vom 20. November 2013 und somit um ein Do- kument, das vor Erlass der Verfügung des SEM vom 21. November 2019 entstanden ist, er jedoch seinen Angaben zufolge erst nach dieser Verfü- gung erhalten habe. Dieses Dokument belege sein früheres politisches En- gagement im Vorstand der Partei (…) der Provinz C._______. Des Weiteren reichte er mehrere Dokumente zu den Akten, die erst nach der Verfügung des SEM entstanden sind, jedoch bereits früher erlittene Nachteile sowie sein politisches Engagement in der Türkei belegen sollen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Direktoriums des Amtes für E-Typ-Gefängnisse und Vollzug D._______ vom 27. November 2019, wel- ches seine ihm auferlegte und vollzogene Haftstrafe von 1991 bis 2004 belegen soll und das Schreiben eines Abgeordneten der Provinz E._______ in der 24. Wahlperiode vom 10. Dezember 2019, welcher sein politisches Engagement für verschiedene kurdische Parteien bestätige. Mit dem Link auf ein Video einer Kundgebung in F._______ vom (…) macht er schliesslich geltend, er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engage- ments neu die Flüchtlingseigenschaft. Bei der als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe handelt es sich demnach um eine Eingabe mit verfahrensrechtlich unterschiedlich zu be- handelnden Vorbringen.

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E. 3.2 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch entgegen. Auf eine gesonderte Prüfung der nachträglich, das heisst erst nach der Verfügung vom 21. November 2019 entstandenen Beweismittel betreffend die Haft in der Türkei sowie das politische Engagement vor der Ausreise im Rahmen einer Wiedererwägung (beziehungsweise des vorbestandenen Beweismittels als qualifizierte Wiedererwägung) verzichtete es hingegen. Ausschlaggebend ist letztlich aber, dass das SEM alle neuen Vorbringen geprüft hat. Dem Beschwerdeführer ist durch die Anhandnahme seiner Ein- gabe als Mehrfachgesuch jedenfalls kein Nachteil erwachsen, weshalb auf die Qualifikation der Beweismittel durch das SEM vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beweismittel unter dem entsprechenden Titel.

E. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessent- scheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen An- spruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Revisions- gründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens neu entstanden sind, sind stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentli- chen Asylerfahrens oder einem früheren Beschwerdeverfahren hätten ein- gereicht werden können (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie sinn- gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ferner ist eine Wiedererwägung dann aus- geschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be- reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Indessen können auch verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie- dererwägungsverfahren ungeachtet der Verspätung zur Aufhebung eines

D-1764/2020 Seite 7 rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass der asylsuchenden Person Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Grün- den der Rechtssicherheit genügt es bei diesen Konstellationen praxisge- mäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ist vielmehr schlüssig nachweisen, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismass- stab des Glaubhaftmachens genügt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer legte bei keinem der eingereichten Beweismit- tel, welche sich auf seine Vorfluchtgründe beziehen und somit (qualifizierte) Wiedererwägungsgründe darstellen (Protokoll einer Partei-Generalver- sammlung der BDP, Schreiben des Direktoriums des Amtes für E-Typ-Ge- fängnisse und Vollzug D._______, Schreiben eines Abgeordneten) dar oder machte ersichtlich, weshalb es ihm in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, diese bereits im ersten Asylverfah- ren zu beschaffen und beizubringen. Dazu führt er lediglich aus, die Doku- mente seien nach Erlass der Verfügung des SEM eingetroffen; weitere Gründe, warum er die Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren hat einbringen können, macht er nicht geltend (vgl. A35, Eingabe vom 13. Ja- nuar 2020, S.3). Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen, welche bereits lange Zeit vor Erlass der ersten Asylverfügung des SEM eingetreten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Beschaffung dieser Beweismittel zu bemühen. Dementsprechend hätten sie – abgesehen vom Link zu dem Video der erst am 9. Dezember 2019 stattgefundenen Kundgebung – bereits im ersten Asylverfahren geltend ge- macht werden müssen.

E. 4.3 Sofern der Beschwerdeführers Ausführungen zu seinen politischen Tä- tigkeiten in der Türkei und seiner Haft macht und dabei vorbringt, das SEM habe seine damalige Gefährdung falsch beurteilt, stellt dies lediglich ap- pellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 21. No- vember 2019 dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen (vgl. oben E. 3.2).

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E. 4.4 Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel sind aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht geeignet, schlüssig eine offen- sichtliche dem Beschwerdeführer aktuell drohende Verfolgung oder men- schenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Auch das Bundesverwal- tungsgericht geht vorliegend davon aus, dass die Inhaftierungen zu weit zurückliegen, um heute noch bedeutsam zu sein und auch das politische Engagement in der Türkei bereits entsprechend gewürdigt wurde – wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.3). Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht gehalten, auf die verspätet eingereichten Beweismittel einzugehen, da keine Situation im Sinne der in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 niedergelegten Rechtsprechung vor- liegt.

E. 5 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahren neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich relevant sei. Mit dem Link auf ein Video einer Kundgebung in F._______ vom 7. De- zember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle aufgrund sei- nes exilpolitischen Engagements neu die Flüchtlingseigenschaft. Dieses Vorbingen ist demnach als Mehrfachgesuch zu prüfen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1764/2020 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur- den. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er beteilige sich als Mitglied des kur- dischen Vereins (…) an politischen Aktivitäten und nehme an Demonstra- tionen und Kundgebungen teil.

E. 6.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass sich der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement nicht besonders exponiere. Dieses gehe offenbar nicht über die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinaus, womit er sich nicht in hervorgehobener Position für die Belange der Kurden einsetze. Zudem dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versuchen wür- den, durch exilpolitische regimekritische Aktivitäten im Rahmen eines Asyl- verfahrens in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Deshalb bestehe nicht die Gefahr, dass sie den Beschwerdeführer als Re- gimegegner eingestuften.

E. 6.5 Dieser Einschätzung setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift entgegen, dass der türkische Geheimdienst in fast allen europäi- schen Ländern aktiv sei und sich dessen Informanten unter oppositionellen kurdisch-stämmigen Personen befänden. Der Geheimdienst erhalte zu- dem auch von den türkischen Konsulaten Unterstützung. Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen sowie der anzuneh- menden erfolgten Veröffentlichung von Berichten in der kurdischen Presse und im sozialen Netzwerk "Facebook" sei deshalb davon auszugehen,

D-1764/2020 Seite 10 dass der Geheimdienst über seine politischen Aktivitäten in Europa infor- miert sei. Zudem sei er den türkischen Behörden bereits aufgrund seiner politischen Vergangenheit in der Türkei bekannt.

E. 6.6 In der Vernehmlassung bestritt das SEM nicht, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den türkischen Behörden bekannt sei. Er weise jedoch kein besonders exponiertes Profil auf, weshalb er kaum im Fokus der Behörden stehe. Diese Behauptung bestritt der Be- schwerdeführer in seiner Replik. Es sei nicht klar, nach welchen Kriterien die Vorinstanz ein „besonders exponiertes Profil“ einer Person feststelle. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass er eine mindestens 30 Jahre andauernde politische Vergangenheit habe. Er sei während dieser Zeit praktisch durchgehend politisch aktiv gewesen und habe deshalb eine Ge- fängnisstrafe abgesessen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit sei er den türkischen Behörden genügend bekannt und weise somit ein „be- sonders exponiertes Profil“ auf.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Ex- ponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Aus- land lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tat- sächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehö- rige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Ok- tober 2020 E. 7.2.1).

E. 7.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich auf die Teilnahme an einigen Demonstrationen und Kundgebungen sowie der Mitgliedschaft beim kurdi- schen Verein (…). Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist nicht er- sichtlich. An dieser Einschätzung vermag weder zu ändern, dass man ihn auf dem Video der Kundgebung vom (…) in F._______ erkennen mag,

D-1764/2020 Seite 11 noch seine Mitgliedschaft beim kurdischen Verein (…), zumal dem in die- sem Zusammenhang eingereichten Schreiben des Vereins keine Angaben zu seinen konkreten politischen Funktionen zu entnehmen sind. Erneut ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise durch den türkischen Staat verfolgt worden oder von einer sol- chen Verfolgung bedroht worden zu sein (vgl. Verfügung des SEM vom

21. November 2019, A31). Zwar stammt er offenbar aus einer politischen Familie und hatte wegen eigener Mitgliedschaft bei verschiedenen opposi- tionellen kurdischen Parteien in der Türkei den Akten zufolge eine mehr- jährige sowie eine mehrmonatige Gefängnisstrafe zu verbüssen. Dennoch hatte er nach der letzten Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 – selbst wenn er von den türkischen Behörden als Spitzel angeworben worden sein sollte – keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen beziehungsweise stellte das SEM fest, dass die Belästigung durch den türkischen Geheim- dienst nicht asylerheblich war. Auch wenn bei der Beurteilung, ob eine Per- son als Regimegegner wahrgenommen wird, stets die gesamte Situation und insbesondere auch das vorbestehende politische Profil einer asylsu- chenden Person zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.4), ist vorliegend nicht davon aus- zugehen, dass die niederschwellige exilpolitische Betätigung des Be- schwerdeführers in der Schweiz sein politisches Profil in einer Weise schärft, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine drohende Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Behauptung, wonach die türkischen Behörden nach wie vor versuchten, ihn zuhause zu kontaktieren und anzuwerben und seine Ehefrau belästigten (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 13, Stellungnahme vom 7. Juli 2022), vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen und wur- den auch nicht belegt.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht er- füllt. Das SEM hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein neues Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

D-1764/2020 Seite 12 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylverfahren mit Verfügung des SEM vom 21. November 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vor- bringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschät- zung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Prinzip ist deshalb nicht tangiert, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei – sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer mit den verspätet eingereichten, aber im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse dennoch beachtli- chen Beweismittel keine genügende Wahrscheinlichkeit einer ihm drohen- den ernsthaften Gefahr dartun, zumal er damit lediglich den (vom SEM im Grundsatz nicht angezweifelten) Sachverhalt belegen will. Dass ihm auf- grund der bereits sehr lange zurückliegenden Gefängnisstrafen und der mehrfachen Mitnahme und Befragung durch den türkischen Geheimdienst bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist so- mit zulässig.

E. 9.3 Sodann hat die Vorinstanz in der ersten Asylverfügung vom 21. Novem- ber 2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet. Auch weiterhin bestehen keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss

D-1764/2020 Seite 13 Art. 83 Abs. 4 AIG. Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichti- gung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staat- lichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Süd- osten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Ferner treffen die von der Vorinstanz angeführten individu- ellen Gründe, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre- chen (soziales Beziehungsnetz, langjährige Arbeitserfahrung als Selbstän- dig Erwerbender, abgesicherte finanzielle Lage; vgl. Verfügung des SEM vom 21. November 2019, A31 S. 5) den Akten zufolge nach wie vor zu. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die im eingereichten Arztbericht vom 19. Dezember 2019 diagnostizierte posttraumatische Be- lastungsstörung und die damit einhergehenden Symptome wie massive Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafproblemen, häufigen Alpträumen, Angstzuständen und Panikattacken dem Wegweisungsvollzug nicht entge- genstehen. So geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachte psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelt werden kann. Der Zu- gang zu Gesundheitsdiensten für psychische Beeinträchtigungen ist insbe- sondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten gewähr- leistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Be- handlung in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1764/2020 Urteil vom 27. Juli 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus B._______ in der Provinz C._______. Er ersuchte am 10. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, er stamme aus einer politisch-oppositionellen Familie. Mehrere Familienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst sei während vielen Jahren Mitglied bei verschiedenen oppositionellen kurdischen Parteien gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und illegaler Ausreise habe er in der Türkei eine zwölfjährige und eine fünfmonatige Haftstrafe abgesessen. Danach sei er während langer Zeit vom türkischen Geheimdienst belästigt worden, welcher ihn als Spion habe gewinnen wollen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seine Verfügung begründete das SEM damit, dass die früher erlittenen Behelligungen - sofern sie denn wie geschildert stattgefunden hätten - abgeschlossene Verfolgungsmassnahmen darstellten, welche asylrechtlich nicht relevant seien. C. Am 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. E. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. Als Beweismittel für seine Vorbingen reichte er ein Schreiben des Direktoriums des Amtes für E-Typ-Gefängnisse und Vollzug D._______ vom 27. November 2019, das Protokoll einer Generalversammlung der Partei "Bari ve Demokrasi Partisi" (BDP) vom 20. November 2013 sowie ein Schreiben eines Abgeordneten der Provinz E._______ vom 10. Dezember 2019 zu den Akten. Zudem führte er einen Link zu einem Video einer Kundgebung an. F. Am 14. Januar 2020 verlangte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-77/2020 vom 8. Januar 2020 und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung des SEM vom 21. November 2019. G. Am 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht der (...) Psychiatrie und Psychotherapie (...) vom 19. Dezember 2019 sowie ein Schreiben des kurdischen Vereins (...) vom 3. Januar 2020 ein. H. Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab. I. Am 8. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 ein. J. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 hiess die ehemals zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gut und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 30. April 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Nach Aufforderung der ehemals zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 eine Replik ein. O. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde am 5. Mai 2022 aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 gab die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine bisherigen Ausführungen zu ergänzen sowie allfällige neue Beweismittel einzureichen. Q. Am 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur aktuellen politischen Situation in der Türkei ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 13. Januar 2020 verschiedene Dokumente ein. Dabei handelt es sich einerseits um das Protokoll einer Partei-Generalversammlung der BDP vom 20. November 2013 und somit um ein Dokument, das vor Erlass der Verfügung des SEM vom 21. November 2019 entstanden ist, er jedoch seinen Angaben zufolge erst nach dieser Verfügung erhalten habe. Dieses Dokument belege sein früheres politisches Engagement im Vorstand der Partei (...) der Provinz C._______. Des Weiteren reichte er mehrere Dokumente zu den Akten, die erst nach der Verfügung des SEM entstanden sind, jedoch bereits früher erlittene Nachteile sowie sein politisches Engagement in der Türkei belegen sollen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Direktoriums des Amtes für E-Typ-Gefängnisse und Vollzug D._______ vom 27. November 2019, welches seine ihm auferlegte und vollzogene Haftstrafe von 1991 bis 2004 belegen soll und das Schreiben eines Abgeordneten der Provinz E._______ in der 24. Wahlperiode vom 10. Dezember 2019, welcher sein politisches Engagement für verschiedene kurdische Parteien bestätige. Mit dem Link auf ein Video einer Kundgebung in F._______ vom (...) macht er schliesslich geltend, er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engagements neu die Flüchtlingseigenschaft. Bei der als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe handelt es sich demnach um eine Eingabe mit verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandelnden Vorbringen. 3.2 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Januar 2020 insgesamt als Mehrfachgesuch entgegen. Auf eine gesonderte Prüfung der nachträglich, das heisst erst nach der Verfügung vom 21. November 2019 entstandenen Beweismittel betreffend die Haft in der Türkei sowie das politische Engagement vor der Ausreise im Rahmen einer Wiedererwägung (beziehungsweise des vorbestandenen Beweismittels als qualifizierte Wiedererwägung) verzichtete es hingegen. Ausschlaggebend ist letztlich aber, dass das SEM alle neuen Vorbringen geprüft hat. Dem Beschwerdeführer ist durch die Anhandnahme seiner Eingabe als Mehrfachgesuch jedenfalls kein Nachteil erwachsen, weshalb auf die Qualifikation der Beweismittel durch das SEM vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beweismittel unter dem entsprechenden Titel. 4. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens neu entstanden sind, sind stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylerfahrens oder einem früheren Beschwerdeverfahren hätten eingereicht werden können (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie sinngemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Indessen können auch verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der Verspätung zur Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der asylsuchenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei diesen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr ist vielmehr schlüssig nachweisen, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 4.2 Der Beschwerdeführer legte bei keinem der eingereichten Beweismittel, welche sich auf seine Vorfluchtgründe beziehen und somit (qualifizierte) Wiedererwägungsgründe darstellen (Protokoll einer Partei-Generalversammlung der BDP, Schreiben des Direktoriums des Amtes für E-Typ-Gefängnisse und Vollzug D._______, Schreiben eines Abgeordneten) dar oder machte ersichtlich, weshalb es ihm in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, diese bereits im ersten Asylverfahren zu beschaffen und beizubringen. Dazu führt er lediglich aus, die Dokumente seien nach Erlass der Verfügung des SEM eingetroffen; weitere Gründe, warum er die Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren hat einbringen können, macht er nicht geltend (vgl. A35, Eingabe vom 13. Januar 2020, S.3). Sämtliche Beweismittel sollen Ereignisse belegen, welche bereits lange Zeit vor Erlass der ersten Asylverfügung des SEM eingetreten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Beschaffung dieser Beweismittel zu bemühen. Dementsprechend hätten sie - abgesehen vom Link zu dem Video der erst am 9. Dezember 2019 stattgefundenen Kundgebung - bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden müssen. 4.3 Sofern der Beschwerdeführers Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten in der Türkei und seiner Haft macht und dabei vorbringt, das SEM habe seine damalige Gefährdung falsch beurteilt, stellt dies lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 21. November 2019 dar. Eine solche vermag jedoch nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen (vgl. oben E. 3.2). 4.4 Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel sind aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht geeignet, schlüssig eine offensichtliche dem Beschwerdeführer aktuell drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu belegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend davon aus, dass die Inhaftierungen zu weit zurückliegen, um heute noch bedeutsam zu sein und auch das politische Engagement in der Türkei bereits entsprechend gewürdigt wurde - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.3). Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht gehalten, auf die verspätet eingereichten Beweismittel einzugehen, da keine Situation im Sinne der in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 niedergelegten Rechtsprechung vorliegt. 5. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahren neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich relevant sei. Mit dem Link auf ein Video einer Kundgebung in F._______ vom 7. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engagements neu die Flüchtlingseigenschaft. Dieses Vorbingen ist demnach als Mehrfachgesuch zu prüfen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er beteilige sich als Mitglied des kurdischen Vereins (...) an politischen Aktivitäten und nehme an Demonstrationen und Kundgebungen teil. 6.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass sich der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement nicht besonders exponiere. Dieses gehe offenbar nicht über die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinaus, womit er sich nicht in hervorgehobener Position für die Belange der Kurden einsetze. Zudem dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten versuchen würden, durch exilpolitische regimekritische Aktivitäten im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Deshalb bestehe nicht die Gefahr, dass sie den Beschwerdeführer als Regimegegner eingestuften. 6.5 Dieser Einschätzung setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass der türkische Geheimdienst in fast allen europäischen Ländern aktiv sei und sich dessen Informanten unter oppositionellen kurdisch-stämmigen Personen befänden. Der Geheimdienst erhalte zudem auch von den türkischen Konsulaten Unterstützung. Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen sowie der anzunehmenden erfolgten Veröffentlichung von Berichten in der kurdischen Presse und im sozialen Netzwerk "Facebook" sei deshalb davon auszugehen, dass der Geheimdienst über seine politischen Aktivitäten in Europa informiert sei. Zudem sei er den türkischen Behörden bereits aufgrund seiner politischen Vergangenheit in der Türkei bekannt. 6.6 In der Vernehmlassung bestritt das SEM nicht, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den türkischen Behörden bekannt sei. Er weise jedoch kein besonders exponiertes Profil auf, weshalb er kaum im Fokus der Behörden stehe. Diese Behauptung bestritt der Beschwerdeführer in seiner Replik. Es sei nicht klar, nach welchen Kriterien die Vorinstanz ein "besonders exponiertes Profil" einer Person feststelle. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass er eine mindestens 30 Jahre andauernde politische Vergangenheit habe. Er sei während dieser Zeit praktisch durchgehend politisch aktiv gewesen und habe deshalb eine Gefängnisstrafe abgesessen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit sei er den türkischen Behörden genügend bekannt und weise somit ein "besonders exponiertes Profil" auf. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1). 7.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich auf die Teilnahme an einigen Demonstrationen und Kundgebungen sowie der Mitgliedschaft beim kurdischen Verein (...). Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermag weder zu ändern, dass man ihn auf dem Video der Kundgebung vom (...) in F._______ erkennen mag, noch seine Mitgliedschaft beim kurdischen Verein (...), zumal dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben des Vereins keine Angaben zu seinen konkreten politischen Funktionen zu entnehmen sind. Erneut ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise durch den türkischen Staat verfolgt worden oder von einer solchen Verfolgung bedroht worden zu sein (vgl. Verfügung des SEM vom 21. November 2019, A31). Zwar stammt er offenbar aus einer politischen Familie und hatte wegen eigener Mitgliedschaft bei verschiedenen oppositionellen kurdischen Parteien in der Türkei den Akten zufolge eine mehrjährige sowie eine mehrmonatige Gefängnisstrafe zu verbüssen. Dennoch hatte er nach der letzten Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 - selbst wenn er von den türkischen Behörden als Spitzel angeworben worden sein sollte - keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen beziehungsweise stellte das SEM fest, dass die Belästigung durch den türkischen Geheimdienst nicht asylerheblich war. Auch wenn bei der Beurteilung, ob eine Person als Regimegegner wahrgenommen wird, stets die gesamte Situation und insbesondere auch das vorbestehende politische Profil einer asylsuchenden Person zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.4), ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die niederschwellige exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in der Schweiz sein politisches Profil in einer Weise schärft, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine drohende Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Behauptung, wonach die türkischen Behörden nach wie vor versuchten, ihn zuhause zu kontaktieren und anzuwerben und seine Ehefrau belästigten (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 13, Stellungnahme vom 7. Juli 2022), vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen und wurden auch nicht belegt. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein neues Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylverfahren mit Verfügung des SEM vom 21. November 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist deshalb nicht tangiert, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei - sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer mit den verspätet eingereichten, aber im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse dennoch beachtlichen Beweismittel keine genügende Wahrscheinlichkeit einer ihm drohenden ernsthaften Gefahr dartun, zumal er damit lediglich den (vom SEM im Grundsatz nicht angezweifelten) Sachverhalt belegen will. Dass ihm aufgrund der bereits sehr lange zurückliegenden Gefängnisstrafen und der mehrfachen Mitnahme und Befragung durch den türkischen Geheimdienst bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Sodann hat die Vorinstanz in der ersten Asylverfügung vom 21. November 2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet. Auch weiterhin bestehen keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Ferner treffen die von der Vorinstanz angeführten individuellen Gründe, welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (soziales Beziehungsnetz, langjährige Arbeitserfahrung als Selbständig Erwerbender, abgesicherte finanzielle Lage; vgl. Verfügung des SEM vom 21. November 2019, A31 S. 5) den Akten zufolge nach wie vor zu. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die im eingereichten Arztbericht vom 19. Dezember 2019 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehenden Symptome wie massive Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafproblemen, häufigen Alpträumen, Angstzuständen und Panikattacken dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. So geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachte psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelt werden kann. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten für psychische Beeinträchtigungen ist insbesondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: