opencaselaw.ch

E-3031/2024

E-3031/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Hakkâri), reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 aus der Türkei aus und reichte am 19. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 28. September 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und wies ihn am 4. November 2022 dem Kanton C._______ zu. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos von Beschädigungen des Hauses der Familie in B._______, eine Bestätigung des UNHCR in D._______ (Irak) vom (…) 2022 betreffend seinen Bruder E._______ und ein Referenzschreiben sei- nes Anwalts F._______ aus B._______ (ohne Datum; A4 Bm. 5 bis Bm. 11 [Bm. D bis Bm. K]) sowie folgende gerichtliche Unterlagen aus der Türkei bei der Vorinstanz ein: - ein Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten (Ağır Ceza Mah- kemesi) von G._______ vom (…) 2018 (Dosya No. […]; Karar No. […]) wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Datum Delikt: […]

2016) über eine Freiheitsstrafe von (…) (A4 Bm. 2 [Bm. A]); - ein Urteil der Strafkammer des Regionalen Beschwerdegerichts (Bölge Adliye Mahkemesi Ceza Dairesi) von H._______ vom (…) 2019 (Esas No. […]; Karar No. […]), mit dem das Urteil vom (…) 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die vordere Instanz zu- rückgewiesen wurde (A4 Bm. 3 [Bm. B]); - ein Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des 3. Gerichts für schwere Straftaten (Ağır Ceza Mahkemesi) von G._______ vom (…) 2019 (A4 Bm. 4 [Bm. C]), in dem vermerkt ist, dass der Beschwerde- führer – nach der Wiederaufnahme des Verfahrens – zu einer Freiheits- strafe von (…), bedingt vollziehbar bei einer Bewährungszeit von (…) Jahren, verurteilt wurde. B.b Am 17. April 2024 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Bild- schirmfoto seines Auszugs aus dem türkischen elektronischen Justizinfor- mationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) zu den Akten (A4 Bm. 12 [Bm. L]).

E-3031/2024 Seite 3 C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2024 zu seinen Asyl- gründen an; dabei reichte dieser weitere Beweismittel – Fotos von Veran- staltungen und Tweets von einem Account I._______» aus den Jahren 2020 bis 2022 – zu den Akten (A4 Bm. 13 f. [Bm. M und Bm. N]). C.a Hinsichtlich seiner persönlichen Situation brachte der Beschwerdefüh- rer vor, er stamme aus einer politischen Familie, welche zum grössten Teil auch heute noch in der Türkei wohnhaft sei. Viele Familienmitglieder hätten sich für den kurdischen Freiheitskampf eingesetzt und die HDP (Halkların Demokratik Partisi) unterstützt, bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei aber nie jemand gewesen. Einer seiner Brüder, E._______, halte sich seit (…) Jahren als Flüchtling im Irak auf (registriert im […] 2016 bei UN- CHR in D._______, A4 Bm. 8 [Bm. G]), weil er zuvor aufgrund seines En- gagements für die kurdische Sache (er sei Mitglied des Gemeindevor- stands einer Vorgängerorganisation der HDP gewesen) vom türkischen Staat verhaftet und gefoltert worden sei. Nach dessen Flucht in den Irak seien bei seiner Familie zu Hause vermehrt Razzien durchgeführt worden. Ferner seien viele Familienmitglieder aufgrund ihres Namens ständig von der Polizei angehalten, kontrolliert und bedroht sowie nach diesem Bruder gefragt worden. Sein Bruder J._______ sei zudem verhaftet worden, weil er ein kurdisches Lied gespielt habe. Zwei weitere Brüder – L._______ (N […]) und […] (N […]) – hielten sich in der Schweiz auf und hätten hier je ein Asylgesuch eingereicht. Seine Verlobte lebe in [Europa]. C.b In den Jahren 2015 bis 2019 habe er in M._______ (…) studiert. Im Jahr 2016 sei über seine Heimatregion der Ausnahmezustand verhängt und es seien vermehrt Mitglieder der PKK in der Gegend gesichtet worden. Das Haus seiner Familie sei stark beschädigt und all seine Bücher seien verbrannt worden (A4 Bm. 6 [Bm. E]). In seinem dritten Studienjahr sei in B._______ ein Verfahren wegen «Terrorpropaganda» gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er seine politische Meinung in den Sozialen Medien ver- öffentlich habe. Das erste Urteil, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden sei, sei 2019 von der oberen Instanz aufgehoben worden (A4 Bm. 2 und Bm. 3 [Bm. A und Bm. B]). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sei die Freiheitsstrafe um (…) reduziert und neu auf Be- währung ([…] Jahre) ausgesprochen worden (A4 Bm. 4 [Bm. C]). Nach Ab- schluss seines Studiums sei er in seine Heimatstadt zurückkehrt und hauptsächlich als (…) tätig gewesen. Ausserdem habe er Freiwilligenarbeit geleistet, indem er (…) und sich für diverse Vereine und für die HDP, ins- besondere für deren Wahlkampagnen, engagiert habe. Ferner habe er an

E-3031/2024 Seite 4 Protesten und Kundgebungen teilgenommen. Wie seine Familie sei auch er ständig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden, dies umso mehr, da die Polizei nach seiner Verurteilung bei jeder Kontrolle seinen Strafregisterauszug gesehen habe und er als Teilnehmer von Demonstra- tionen in der Region bekannt gewesen sei. Im (…) 2022 sei [türkische Sicherheitskräfte] in den Garten des Hauses seiner Familie eingedrungen, mit der Begründung, dass nach zwei Perso- nen gefahndet werde. Die Beamten hätten ihn mit Gewalt zur Polizeistation mitnehmen wollen und ihn dabei verletzt, weil er seine Identitätskarte nicht sofort habe vorweisen können. Er habe Widerstand geleistet; die Beamten hätten jedoch erst von ihm abgelassen, als seine Eltern aus dem Haus gekommen seien. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn ein anderes Mal mitnehmen würden. Daraufhin habe er zusammen mit seinen Eltern be- schlossen, wegzugehen. Nachdem er nach N._______ aufgebrochen sei, habe die Polizei bei seiner Familie ständig nach ihm gefragt. Auch in N._______ sei er wiederholt von der Polizei kontrolliert worden, wobei er nicht glaube, dass er gezielt verfolgt worden sei. Weil er jedoch die Schi- kanen seitens der türkischen Behörden nicht mehr ausgehalten habe und auch aufgrund der traumatischen Erlebnisse in seiner von Gewalt gepräg- ten Herkunftsregion und seiner Verurteilung (auf Bewährung), habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. In der Schweiz nehme er, wie auch sein Bruder, weiterhin an regimekriti- schen und pro-kurdischen Kundgebungen teil. Da die türkischen Behörden von der Teilnahme seines Bruders an diesen Veranstaltungen Kenntnis hätten und es sein könne, dass auch er auf Bildern zu sehen sei, gehe er davon aus, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren eröffnet worden sei, was bedeuten würde, dass er ins Gefängnis komme. D. Am 3. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum seitens des SEM tags davor zugestellten Entscheidentwurf Stellung. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-3031/2024 Seite 5 F. Am 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer hiergegen unter Beilage einer Vollmacht vom 8. Mai 2024 sowie einer Substitutionsvollmacht vom

4. März 2024 durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfügung unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks ver- tiefter Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 21. Mai 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel ein: ein Schreiben des Bezirksgouverneurs des Bezirks B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 L._______ betreffend (Beilage 1) und mehrere Medienbeiträge eine Kund- gebung in O._______ vom (…) 2023 betreffend (Beilage 2).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-3031/2024 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Insbesondere habe sie die Zerstörung des Elternhauses im Jahr 2016 (während des Ausnahmezu- standes) nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 47). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch kor- reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

E-3031/2024 Seite 7 allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Jahr 2016 zu Studienzwecken in M._______ aufgehalten habe und erst im Jahr 2022 aus der Türkei ausgereist sei, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Zerstörung sei- nes Elternhauses in B._______ geäussert hat. In diesem Sinne hat das SEM weder seine Untersuchungs- noch seine Begründungspflicht verletzt, zumal es sich – wie zuvor erwähnt – in seinem Entscheid nicht mit jeglichen Vorbringen und Parteistandpunkten befassen muss. Im Übrigen hat sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit den von ihm geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen sei- tens der türkischen Behörden, in seiner Verfügung ausreichend auseinan- dergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. II.1).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Untersu- chungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht

E-3031/2024 Seite 8 massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien; dabei handle es sich je- doch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Obwohl sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im (…) 2019 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung (A4 Bm. 4 [Bm. C]) in den sozialen Medien weiterhin kritisch zur türkischen Politik geäussert habe, seien während die- ser Bewährungsfrist keine neuen Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auch habe er während dieser Zeit – abgesehen von weiteren Schikanen bei Polizeikontrollen – diesbezüglich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Insgesamt würden die geltend gemachten Behelligun- gen sowie das Gerichtsverfahren in ihrer Intensität nicht darüber hinausge- hen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne. Die vorgebrachten Polizeikontrollen in N._______, die letztlich zu seiner Ausreise geführt hätten, seien überdies nicht auf seine ethnische Zugehörigkeit zurückzuführen, habe er doch selbst angegeben, dass die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, dass er einer Kontrolle unterzogen worden sei, weil er wie ein Tourist aussehe. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers – er habe in verschiedenen Schweizer Städten an regimekritischen bezie- hungsweise pro-kurdischen Veranstaltungen teilgenommen, weswegen er befürchte, die türkischen Behörden könnten ein weiteres Verfahren gegen ihn einleiten, zumal diesen bekannt sei, dass sein Bruder L._______ an diesen Kundgebungen teilgenommen habe und Freunde von diesen Ver- anstaltungen Bilder gemacht hätten – stellte das SEM fest, die geltend ge- machte Befürchtung reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe nicht her- vor, dass er an den erwähnten Veranstaltungen in exponierter Stellung

E-3031/2024 Seite 9 teilgenommen habe. Ausserdem stammten die von ihm eingereichten re- gimekritischen Tweets (A4 Bm. 14 [Bm. N]) aus dem Zeitraum von 2020 bis 2022. Gemäss seinen Aussagen sei trotz seiner fortgeführten Aktivitä- ten in den sozialen Medien seit dem letzten Urteil (aus dem Jahr 2019) kein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dies werde auch durch den UYAP-Auszug vom (…) 2024 (A4 Bm. 12 [Bm. L]) bestätigt. Aufgrund die- ser Überlegungen seien die geäusserten Befürchtungen einer künftigen Verfolgung nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Schliesslich seien den Dossiers seiner in der Schweiz anwesenden Brüder (N […] und N […]) keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu entnehmen; daran vermöge auch die Befürchtung nichts zu än- dern, dass gegen seinen Bruder L._______ aufgrund dessen exilpoliti- schen Aktivitäten in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden sei.

E. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass nicht behauptet werden könne, weite Teile der kurdischen Bevölke- rung würden in ähnlicher Weise wie er diskriminiert und schikaniert. Zu- sätzlich zu den alltäglichen Behelligungen und Peinigungen aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie seien er und seine Familie gezielten Angriffen aus- gesetzt gewesen. Dies insbesondere, weil die Familie politisch aktiv sei und er seit der Flucht seines Bruders in den Irak von der örtlichen Polizei als dessen Nachfolger angesehen und deswegen verschärft angegriffen worden sei. Dies zeige sich daran, dass er wegen seiner Posts in den So- zialen Medien verurteilt, vom (…) im Garten seiner Eltern tätlich angegriffen und ständig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden sei (vgl. Be- schwerde Ziff. 36). Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten befürchte der Beschwerdefüh- rer, dass deswegen vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit in der Tür- kei erneut ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Bei dieser Befürch- tung handle es sich nicht um eine blosse Vermutung; vielmehr beruhe diese auf der Tatsache, dass gegen seinen Bruder L._______ wegen der Teilnahme an denselben Veranstaltungen in der Türkei schon Verfahren eröffnet worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 37 f.). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer als Kurde und als politisch aktive Person in der Türkei mit ernsthaften und damit asylrelevanten Nach- teilen zu rechnen. Basierend auf der Tatsache, dass er in seinem Garten grundlos tätlich angegriffen worden sei, sei davon auszugehen, dass dies wieder geschehe.

E-3031/2024 Seite 10

E. 5.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel ins Recht, welche die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei gegen seinen Bruder L._______ wegen dessen exilpolitischem En- gagement belegen würden. Das beigelegte Schreiben des Bezirksgouver- neurs in B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (…) 2023 schildere Vorkommnisse vom (…) 2023 in O._______. An jenem Tag habe eine grosse Kundgebung der [kurdische Organisation] stattge- funden. Aus mehreren Medienbeiträgen ergebe sich, dass L._______ an jener Kundgebung teilgenommen habe, weswegen die Staatsanwaltschaft B._______ verschiedene Massnahmen, darunter eine Ermittlung wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation», gegen ihn eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer befürchte nun, dass auch er ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten sei, da auch er an dieser Kundgebung teilgenommen habe. Ausserdem sei eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der gegen den Bruder eingeleiteten Mas- snahmen wahrscheinlich.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfül- len. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfol- genden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den.

E. 6.2 Gegen den Beschwerdeführer sind, gestützt auf die Akten und seine Angaben, keine Strafverfahren mehr offen (A20 F66). Das wegen Terror- propaganda aufgrund seiner politischen Beiträge in den sozialen Medien eingeleitete Verfahren (A20 F69 und 80) habe mit einer Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe (…) geendet. Nachdem er das entsprechende Urteil an- gefochten habe, sei dieses von der oberen Instanz im Jahr 2019 jedoch aufgehoben und die Sache an die untere Instanz zurückgewiesen worden. In der Folge sei die Freiheitsstrafe (…) reduziert und mit einer (…)jährigen Bewährungsfrist verbunden worden (A20 F51 f. und 60 ff.; A4 Bm. 2 bis 4 [Bm. A bis C]); diese Bewährungsfrist wird (…) auslaufen (A20 F64). Nach Abschluss dieses Verfahrens sei er weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an vielen Kundgebungen teilgenommen, beispielsweise an einem Protest gegen (…) (A20 F52). Aus dieser Zeit, also zwischen den Jahren 2020 und 2022, stammen auch die eingereichten Tweets (A20 F72; A4 Bm. 14 [Bm. N]), welche keine weiteren Konsequenzen, insbesondere

E-3031/2024 Seite 11 keine weitere Verurteilung – die auch zu einer Vollstreckung der im Jahr 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe geführt hätte – nach sich ge- zogen haben (A20 F62). Obgleich er auf Social Media aktiv gewesen und lokal bekannt sowie von der Polizei ständig kontrolliert worden sei (A20 F52), wurde er insgesamt – abgesehen von der Verurteilung zur genannten bedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2019 und der schikanösen Behandlun- gen aufgrund seines Strafregistereintrags anlässlich der Personenkontrol- len (A20 F52; vgl. hierzu E. 6.3) – vonseiten der türkischen Strafverfol- gungsbehörden infolge seiner politischen Aktivitäten in der Türkei nicht weiter behelligt und insbesondere auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Dies ist auch durch den aktuellen UYAP-Auszug (A4 Bm. 12 [Bm. L]) be- legt: Alle darauf aufgeführten Verfahren sind geschlossen. Nach dem Ge- sagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeführten politischen Engagements (Teilnahme an Kundgebungen und Protesten sowie Posts in den Sozialen Medien) eine weitere Verfolgung zu befürchten hätte und die gegen ihn bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe somit vollstreckt würde.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, seit der Flucht seines Bruders E._______ in den Irak sei es in seinem Elternhaus wiederholt zu Razzien gekommen; er und seine Familienmitglieder seien aufgrund ihres Namens ständig von der Polizei kontrolliert, bedroht sowie nach seinem Bruder gefragt worden. Dies habe insbesondere ihn getroffen, da er seit der Flucht seines Bruders in den Irak an dessen Stelle im Fokus der türki- schen Behörden stehe (vgl. A20 F51; Beschwerde Ziff. 36). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familien- angehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repres- salien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, er- höht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge- fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Perso- nen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio- nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Eine Re- flexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die davon betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher

E-3031/2024 Seite 12 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; betreffend die Türkei vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Es ist zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Fa- milienangehörigen aufgrund der politischen Aktivitäten und der Flucht des Bruders E._______ in den Irak sowie aufgrund ihres eigenen politischen Profils von den türkischen Behörden regelmässig behelligt wurden. Aller- dings erreichen die geltend gemachten Schikanen die für eine flüchtlings- relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht. Dies gilt auch betreffend die Beschädigung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers, wobei diesem Ereignis bereits mangels zeitlicher Kausalität zur Flucht des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Re- levanz abzusprechen ist. Im Übrigen sind all diese Ereignisse auch im Lichte der nach wie vor von allgemeiner Gewalt geprägten Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Hakkâri) zu sehen. Diese betrifft indes die gesamte dort ansässige Bevölkerung, insbesondere die Kurdin- nen und Kurden, in gleicher Weise, womit generell die Gezieltheit von mit behördlichen Behelligungen in dieser Region einhergehenden Nachteilen in Frage zu stellen ist. Was das fluchtauslösende Ereignis – den tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden im Garten seiner Eltern – anbelangt, ist dieses zwar bedauerlich; allerdings mangelt es gerade auch diesem Vorfall an der erforderlichen Gezieltheit, gab der Beschwerdeführer doch an, er sei behelligt worden, weil nach zwei anderen Personen gefahndet worden sei, und geschlagen worden, weil er seine Identitätskarte nicht sofort habe vorweisen können (A20 F53). Dies deutet nicht auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer hin, son- dern ist vielmehr Zeugnis des schikanösen Verhaltens der Sicherheits- kräfte in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Schliesslich ist auch den Behelligungen durch die Polizei in N._______ die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, dies wiederum mangels Gezieltheit der Verfol- gung. So erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst, er gehe nicht davon aus, dass er von den Polizisten in N._______ gezielt verfolgt worden sei; vielmehr sei er kontrolliert worden, weil er für einen Touristen gehalten worden sei (A20 F56).

E. 6.4 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Türkei erneut ein Verfahren gegen ihn eröffnet würde; dies konkret vor dem Hintergrund des Umstan- des, dass gegen seinen Bruder L._______ wegen der Teilnahme an einer

E-3031/2024 Seite 13 Demonstration in P._______, an der auch der Beschwerdeführer teilge- nommen habe, in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponen- ten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Um- stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsäch- liche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahr- scheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tat- sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und regis- triert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf Teilnah- men an einigen regimekritischen und pro-kurdischen Demonstrationen in der Schweiz (A20 F75 ff.). Dass er über die massentypischen Erschei- nungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahr- nimmt, ist anhand seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien (A4 Bm. 13 [Bm. M]) nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, wo und in welchem Zusammenhang diese ent- standen sind. Der Umstand, dass gegen seinen Bruder L._______ im (…) 2023 in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2024), lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die glei- chen Massnahmen zu erwarten hat. Es müssten konkrete Indizien und tat- sächliche Anhaltspunkte den Beschwerdeführer betreffend vorliegen, die eine Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und aufgrund des Zeitverlaufs – immerhin ist schon fast ein halbes Jahr seit Beginn der mut- masslichen Ermittlungen gegen den Bruder vergangen – auch nicht mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,

E-3031/2024 Seite 14 dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-3031/2024 Seite 15 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist

E-3031/2024 Seite 16 gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind jedoch die beiden südöstlichen Provinzen Hakkâri und Şırnak an der Grenze zum Irak, wel- che mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert sind. Bei abgewie- senen Asylsuchenden, die – wie der Beschwerdeführer – aus Hakkâri oder Şırnak stammen, ist die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatli- chen Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) nicht für generell unzumut- bar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prü- fung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der südöstlichen Provinz Hakkâri, die nicht zu den vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebieten gehört, aufgewachsen. Er ist ein junger und gesunder Mann (A20 F5); sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass seine psychische Gesundheit leide, weswegen er die Hilfe einer Psy- chologin in Anspruch nehme (vgl. Beschwerde Ziff. 18), blieb unbelegt. So- dann verfügt er über ein Studium in (...) (A20 F13) sowie über verschiedene Berufserfahrungen (wie z.B. als […], A20 F15 und 18). Zwei Geschwister seien in P._______ (beides Provinz Van) und ein Onkel sowie eine Tante in N._______ wohnhaft (A20 F37 und 39). Folglich ist es ihm im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zuzumuten, sich – mit Hilfe seiner Angehörigen (seine Familie zähle sich zur Mittelschicht [A20 F24]) – in ei- ner dieser (nicht vom Erdbeben betroffenen, vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 E. 11.3.1) Regionen niederzulassen, beispielsweise in N._______, wo er vor seiner Ausreise einen Monat in der Wohnung sei- nes Bruders gelebt habe, über Freunde verfüge und wo er auch schon als (...) gearbeitet habe (A20 F67 f.). Zwar sei er auch dort von der Polizei kon- trolliert worden. Wie zuvor dargelegt, fehlt es diesen Kontrollen vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, dies sei wohl zufälliger- weise und ohne Absicht geschehen (A20 F56), jedoch an der Gezieltheit (vgl. hierzu E. 6.3).

E-3031/2024 Seite 17 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Situation geraten, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos be- trachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3031/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3031/2024 Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Marisol Oertel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Hakkâri), reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 aus der Türkei aus und reichte am 19. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 28. September 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und wies ihn am 4. November 2022 dem Kanton C._______ zu. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos von Beschädigungen des Hauses der Familie in B._______, eine Bestätigung des UNHCR in D._______ (Irak) vom (...) 2022 betreffend seinen Bruder E._______ und ein Referenzschreiben seines Anwalts F._______ aus B._______ (ohne Datum; A4 Bm. 5 bis Bm. 11 [Bm. D bis Bm. K]) sowie folgende gerichtliche Unterlagen aus der Türkei bei der Vorinstanz ein:

- ein Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten (A ir Ceza Mahkemesi) von G._______ vom (...) 2018 (Dosya No. [...]; Karar No. [...]) wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Datum Delikt: [...] 2016) über eine Freiheitsstrafe von (...) (A4 Bm. 2 [Bm. A]);

- ein Urteil der Strafkammer des Regionalen Beschwerdegerichts (Bölge Adliye Mahkemesi Ceza Dairesi) von H._______ vom (...) 2019 (Esas No. [...]; Karar No. [...]), mit dem das Urteil vom (...) 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die vordere Instanz zurückgewiesen wurde (A4 Bm. 3 [Bm. B]);

- ein Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 3. Gerichts für schwere Straftaten (A ir Ceza Mahkemesi) von G._______ vom (...) 2019 (A4 Bm. 4 [Bm. C]), in dem vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer - nach der Wiederaufnahme des Verfahrens - zu einer Freiheitsstrafe von (...), bedingt vollziehbar bei einer Bewährungszeit von (...) Jahren, verurteilt wurde. B.b Am 17. April 2024 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Bildschirmfoto seines Auszugs aus dem türkischen elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) zu den Akten (A4 Bm. 12 [Bm. L]). C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2024 zu seinen Asylgründen an; dabei reichte dieser weitere Beweismittel - Fotos von Veranstaltungen und Tweets von einem Account I._______» aus den Jahren 2020 bis 2022 - zu den Akten (A4 Bm. 13 f. [Bm. M und Bm. N]). C.a Hinsichtlich seiner persönlichen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus einer politischen Familie, welche zum grössten Teil auch heute noch in der Türkei wohnhaft sei. Viele Familienmitglieder hätten sich für den kurdischen Freiheitskampf eingesetzt und die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt, bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei aber nie jemand gewesen. Einer seiner Brüder, E._______, halte sich seit (...) Jahren als Flüchtling im Irak auf (registriert im [...] 2016 bei UNCHR in D._______, A4 Bm. 8 [Bm. G]), weil er zuvor aufgrund seines Engagements für die kurdische Sache (er sei Mitglied des Gemeindevorstands einer Vorgängerorganisation der HDP gewesen) vom türkischen Staat verhaftet und gefoltert worden sei. Nach dessen Flucht in den Irak seien bei seiner Familie zu Hause vermehrt Razzien durchgeführt worden. Ferner seien viele Familienmitglieder aufgrund ihres Namens ständig von der Polizei angehalten, kontrolliert und bedroht sowie nach diesem Bruder gefragt worden. Sein Bruder J._______ sei zudem verhaftet worden, weil er ein kurdisches Lied gespielt habe. Zwei weitere Brüder - L._______ (N [...]) und [...] (N [...]) - hielten sich in der Schweiz auf und hätten hier je ein Asylgesuch eingereicht. Seine Verlobte lebe in [Europa]. C.b In den Jahren 2015 bis 2019 habe er in M._______ (...) studiert. Im Jahr 2016 sei über seine Heimatregion der Ausnahmezustand verhängt und es seien vermehrt Mitglieder der PKK in der Gegend gesichtet worden. Das Haus seiner Familie sei stark beschädigt und all seine Bücher seien verbrannt worden (A4 Bm. 6 [Bm. E]). In seinem dritten Studienjahr sei in B._______ ein Verfahren wegen «Terrorpropaganda» gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er seine politische Meinung in den Sozialen Medien veröffentlich habe. Das erste Urteil, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden sei, sei 2019 von der oberen Instanz aufgehoben worden (A4 Bm. 2 und Bm. 3 [Bm. A und Bm. B]). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sei die Freiheitsstrafe um (...) reduziert und neu auf Bewährung ([...] Jahre) ausgesprochen worden (A4 Bm. 4 [Bm. C]). Nach Abschluss seines Studiums sei er in seine Heimatstadt zurückkehrt und hauptsächlich als (...) tätig gewesen. Ausserdem habe er Freiwilligenarbeit geleistet, indem er (...) und sich für diverse Vereine und für die HDP, insbesondere für deren Wahlkampagnen, engagiert habe. Ferner habe er an Protesten und Kundgebungen teilgenommen. Wie seine Familie sei auch er ständig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden, dies umso mehr, da die Polizei nach seiner Verurteilung bei jeder Kontrolle seinen Strafregisterauszug gesehen habe und er als Teilnehmer von Demonstrationen in der Region bekannt gewesen sei. Im (...) 2022 sei [türkische Sicherheitskräfte] in den Garten des Hauses seiner Familie eingedrungen, mit der Begründung, dass nach zwei Personen gefahndet werde. Die Beamten hätten ihn mit Gewalt zur Polizeistation mitnehmen wollen und ihn dabei verletzt, weil er seine Identitätskarte nicht sofort habe vorweisen können. Er habe Widerstand geleistet; die Beamten hätten jedoch erst von ihm abgelassen, als seine Eltern aus dem Haus gekommen seien. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn ein anderes Mal mitnehmen würden. Daraufhin habe er zusammen mit seinen Eltern beschlossen, wegzugehen. Nachdem er nach N._______ aufgebrochen sei, habe die Polizei bei seiner Familie ständig nach ihm gefragt. Auch in N._______ sei er wiederholt von der Polizei kontrolliert worden, wobei er nicht glaube, dass er gezielt verfolgt worden sei. Weil er jedoch die Schikanen seitens der türkischen Behörden nicht mehr ausgehalten habe und auch aufgrund der traumatischen Erlebnisse in seiner von Gewalt geprägten Herkunftsregion und seiner Verurteilung (auf Bewährung), habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. In der Schweiz nehme er, wie auch sein Bruder, weiterhin an regimekritischen und pro-kurdischen Kundgebungen teil. Da die türkischen Behörden von der Teilnahme seines Bruders an diesen Veranstaltungen Kenntnis hätten und es sein könne, dass auch er auf Bildern zu sehen sei, gehe er davon aus, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren eröffnet worden sei, was bedeuten würde, dass er ins Gefängnis komme. D. Am 3. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum seitens des SEM tags davor zugestellten Entscheidentwurf Stellung. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer hiergegen unter Beilage einer Vollmacht vom 8. Mai 2024 sowie einer Substitutionsvollmacht vom 4. März 2024 durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfügung unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks vertiefter Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 21. Mai 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: ein Schreiben des Bezirksgouverneurs des Bezirks B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 L._______ betreffend (Beilage 1) und mehrere Medienbeiträge eine Kundgebung in O._______ vom (...) 2023 betreffend (Beilage 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Insbesondere habe sie die Zerstörung des Elternhauses im Jahr 2016 (während des Ausnahmezustandes) nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 47). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Jahr 2016 zu Studienzwecken in M._______ aufgehalten habe und erst im Jahr 2022 aus der Türkei ausgereist sei, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Zerstörung seines Elternhauses in B._______ geäussert hat. In diesem Sinne hat das SEM weder seine Untersuchungs- noch seine Begründungspflicht verletzt, zumal es sich - wie zuvor erwähnt - in seinem Entscheid nicht mit jeglichen Vorbringen und Parteistandpunkten befassen muss. Im Übrigen hat sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit den von ihm geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden, in seiner Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. II.1). 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien; dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Obwohl sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im (...) 2019 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung (A4 Bm. 4 [Bm. C]) in den sozialen Medien weiterhin kritisch zur türkischen Politik geäussert habe, seien während dieser Bewährungsfrist keine neuen Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auch habe er während dieser Zeit - abgesehen von weiteren Schikanen bei Polizeikontrollen - diesbezüglich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Insgesamt würden die geltend gemachten Behelligungen sowie das Gerichtsverfahren in ihrer Intensität nicht darüber hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne. Die vorgebrachten Polizeikontrollen in N._______, die letztlich zu seiner Ausreise geführt hätten, seien überdies nicht auf seine ethnische Zugehörigkeit zurückzuführen, habe er doch selbst angegeben, dass die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, dass er einer Kontrolle unterzogen worden sei, weil er wie ein Tourist aussehe. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - er habe in verschiedenen Schweizer Städten an regimekritischen beziehungsweise pro-kurdischen Veranstaltungen teilgenommen, weswegen er befürchte, die türkischen Behörden könnten ein weiteres Verfahren gegen ihn einleiten, zumal diesen bekannt sei, dass sein Bruder L._______ an diesen Kundgebungen teilgenommen habe und Freunde von diesen Veranstaltungen Bilder gemacht hätten - stellte das SEM fest, die geltend gemachte Befürchtung reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er an den erwähnten Veranstaltungen in exponierter Stellung teilgenommen habe. Ausserdem stammten die von ihm eingereichten regimekritischen Tweets (A4 Bm. 14 [Bm. N]) aus dem Zeitraum von 2020 bis 2022. Gemäss seinen Aussagen sei trotz seiner fortgeführten Aktivitäten in den sozialen Medien seit dem letzten Urteil (aus dem Jahr 2019) kein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dies werde auch durch den UYAP-Auszug vom (...) 2024 (A4 Bm. 12 [Bm. L]) bestätigt. Aufgrund dieser Überlegungen seien die geäusserten Befürchtungen einer künftigen Verfolgung nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Schliesslich seien den Dossiers seiner in der Schweiz anwesenden Brüder (N [...] und N [...]) keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu entnehmen; daran vermöge auch die Befürchtung nichts zu ändern, dass gegen seinen Bruder L._______ aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden sei. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass nicht behauptet werden könne, weite Teile der kurdischen Bevölkerung würden in ähnlicher Weise wie er diskriminiert und schikaniert. Zusätzlich zu den alltäglichen Behelligungen und Peinigungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie seien er und seine Familie gezielten Angriffen ausgesetzt gewesen. Dies insbesondere, weil die Familie politisch aktiv sei und er seit der Flucht seines Bruders in den Irak von der örtlichen Polizei als dessen Nachfolger angesehen und deswegen verschärft angegriffen worden sei. Dies zeige sich daran, dass er wegen seiner Posts in den Sozialen Medien verurteilt, vom (...) im Garten seiner Eltern tätlich angegriffen und ständig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 36). Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten befürchte der Beschwerdeführer, dass deswegen vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit in der Türkei erneut ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Bei dieser Befürchtung handle es sich nicht um eine blosse Vermutung; vielmehr beruhe diese auf der Tatsache, dass gegen seinen Bruder L._______ wegen der Teilnahme an denselben Veranstaltungen in der Türkei schon Verfahren eröffnet worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 37 f.). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer als Kurde und als politisch aktive Person in der Türkei mit ernsthaften und damit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Basierend auf der Tatsache, dass er in seinem Garten grundlos tätlich angegriffen worden sei, sei davon auszugehen, dass dies wieder geschehe. 5.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht, welche die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei gegen seinen Bruder L._______ wegen dessen exilpolitischem Engagement belegen würden. Das beigelegte Schreiben des Bezirksgouverneurs in B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2023 schildere Vorkommnisse vom (...) 2023 in O._______. An jenem Tag habe eine grosse Kundgebung der [kurdische Organisation] stattgefunden. Aus mehreren Medienbeiträgen ergebe sich, dass L._______ an jener Kundgebung teilgenommen habe, weswegen die Staatsanwaltschaft B._______ verschiedene Massnahmen, darunter eine Ermittlung wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation», gegen ihn eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer befürchte nun, dass auch er ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten sei, da auch er an dieser Kundgebung teilgenommen habe. Ausserdem sei eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der gegen den Bruder eingeleiteten Massnahmen wahrscheinlich. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Gegen den Beschwerdeführer sind, gestützt auf die Akten und seine Angaben, keine Strafverfahren mehr offen (A20 F66). Das wegen Terrorpropaganda aufgrund seiner politischen Beiträge in den sozialen Medien eingeleitete Verfahren (A20 F69 und 80) habe mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (...) geendet. Nachdem er das entsprechende Urteil angefochten habe, sei dieses von der oberen Instanz im Jahr 2019 jedoch aufgehoben und die Sache an die untere Instanz zurückgewiesen worden. In der Folge sei die Freiheitsstrafe (...) reduziert und mit einer (...)jährigen Bewährungsfrist verbunden worden (A20 F51 f. und 60 ff.; A4 Bm. 2 bis 4 [Bm. A bis C]); diese Bewährungsfrist wird (...) auslaufen (A20 F64). Nach Abschluss dieses Verfahrens sei er weiterhin politisch aktiv gewesen und habe an vielen Kundgebungen teilgenommen, beispielsweise an einem Protest gegen (...) (A20 F52). Aus dieser Zeit, also zwischen den Jahren 2020 und 2022, stammen auch die eingereichten Tweets (A20 F72; A4 Bm. 14 [Bm. N]), welche keine weiteren Konsequenzen, insbesondere keine weitere Verurteilung - die auch zu einer Vollstreckung der im Jahr 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe geführt hätte - nach sich gezogen haben (A20 F62). Obgleich er auf Social Media aktiv gewesen und lokal bekannt sowie von der Polizei ständig kontrolliert worden sei (A20 F52), wurde er insgesamt - abgesehen von der Verurteilung zur genannten bedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2019 und der schikanösen Behandlungen aufgrund seines Strafregistereintrags anlässlich der Personenkontrollen (A20 F52; vgl. hierzu E. 6.3) - vonseiten der türkischen Strafverfolgungsbehörden infolge seiner politischen Aktivitäten in der Türkei nicht weiter behelligt und insbesondere auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Dies ist auch durch den aktuellen UYAP-Auszug (A4 Bm. 12 [Bm. L]) belegt: Alle darauf aufgeführten Verfahren sind geschlossen. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeführten politischen Engagements (Teilnahme an Kundgebungen und Protesten sowie Posts in den Sozialen Medien) eine weitere Verfolgung zu befürchten hätte und die gegen ihn bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe somit vollstreckt würde. 6.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, seit der Flucht seines Bruders E._______ in den Irak sei es in seinem Elternhaus wiederholt zu Razzien gekommen; er und seine Familienmitglieder seien aufgrund ihres Namens ständig von der Polizei kontrolliert, bedroht sowie nach seinem Bruder gefragt worden. Dies habe insbesondere ihn getroffen, da er seit der Flucht seines Bruders in den Irak an dessen Stelle im Fokus der türkischen Behörden stehe (vgl. A20 F51; Beschwerde Ziff. 36). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die davon betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; betreffend die Türkei vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 m.w.H.). Es ist zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der politischen Aktivitäten und der Flucht des Bruders E._______ in den Irak sowie aufgrund ihres eigenen politischen Profils von den türkischen Behörden regelmässig behelligt wurden. Allerdings erreichen die geltend gemachten Schikanen die für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht. Dies gilt auch betreffend die Beschädigung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers, wobei diesem Ereignis bereits mangels zeitlicher Kausalität zur Flucht des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Im Übrigen sind all diese Ereignisse auch im Lichte der nach wie vor von allgemeiner Gewalt geprägten Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Hakkâri) zu sehen. Diese betrifft indes die gesamte dort ansässige Bevölkerung, insbesondere die Kurdinnen und Kurden, in gleicher Weise, womit generell die Gezieltheit von mit behördlichen Behelligungen in dieser Region einhergehenden Nachteilen in Frage zu stellen ist. Was das fluchtauslösende Ereignis - den tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden im Garten seiner Eltern - anbelangt, ist dieses zwar bedauerlich; allerdings mangelt es gerade auch diesem Vorfall an der erforderlichen Gezieltheit, gab der Beschwerdeführer doch an, er sei behelligt worden, weil nach zwei anderen Personen gefahndet worden sei, und geschlagen worden, weil er seine Identitätskarte nicht sofort habe vorweisen können (A20 F53). Dies deutet nicht auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer hin, sondern ist vielmehr Zeugnis des schikanösen Verhaltens der Sicherheitskräfte in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Schliesslich ist auch den Behelligungen durch die Polizei in N._______ die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, dies wiederum mangels Gezieltheit der Verfolgung. So erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst, er gehe nicht davon aus, dass er von den Polizisten in N._______ gezielt verfolgt worden sei; vielmehr sei er kontrolliert worden, weil er für einen Touristen gehalten worden sei (A20 F56). 6.4 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Türkei erneut ein Verfahren gegen ihn eröffnet würde; dies konkret vor dem Hintergrund des Umstandes, dass gegen seinen Bruder L._______ wegen der Teilnahme an einer Demonstration in P._______, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf Teilnahmen an einigen regimekritischen und pro-kurdischen Demonstrationen in der Schweiz (A20 F75 ff.). Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahrnimmt, ist anhand seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien (A4 Bm. 13 [Bm. M]) nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, wo und in welchem Zusammenhang diese entstanden sind. Der Umstand, dass gegen seinen Bruder L._______ im (...) 2023 in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2024), lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die gleichen Massnahmen zu erwarten hat. Es müssten konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte den Beschwerdeführer betreffend vorliegen, die eine Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und aufgrund des Zeitverlaufs - immerhin ist schon fast ein halbes Jahr seit Beginn der mutmasslichen Ermittlungen gegen den Bruder vergangen - auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind jedoch die beiden südöstlichen Provinzen Hakkâri und irnak an der Grenze zum Irak, welche mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert sind. Bei abgewiesenen Asylsuchenden, die - wie der Beschwerdeführer - aus Hakkâri oder irnak stammen, ist die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der südöstlichen Provinz Hakkâri, die nicht zu den vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebieten gehört, aufgewachsen. Er ist ein junger und gesunder Mann (A20 F5); sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass seine psychische Gesundheit leide, weswegen er die Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehme (vgl. Beschwerde Ziff. 18), blieb unbelegt. Sodann verfügt er über ein Studium in (...) (A20 F13) sowie über verschiedene Berufserfahrungen (wie z.B. als [...], A20 F15 und 18). Zwei Geschwister seien in P._______ (beides Provinz Van) und ein Onkel sowie eine Tante in N._______ wohnhaft (A20 F37 und 39). Folglich ist es ihm im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zuzumuten, sich - mit Hilfe seiner Angehörigen (seine Familie zähle sich zur Mittelschicht [A20 F24]) - in einer dieser (nicht vom Erdbeben betroffenen, vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 E. 11.3.1) Regionen niederzulassen, beispielsweise in N._______, wo er vor seiner Ausreise einen Monat in der Wohnung seines Bruders gelebt habe, über Freunde verfüge und wo er auch schon als (...) gearbeitet habe (A20 F67 f.). Zwar sei er auch dort von der Polizei kontrolliert worden. Wie zuvor dargelegt, fehlt es diesen Kontrollen vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, dies sei wohl zufälligerweise und ohne Absicht geschehen (A20 F56), jedoch an der Gezieltheit (vgl. hierzu E. 6.3). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: