Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 8. November 2023 wurde sie eingehend zu ihren Asylgrün- den angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Ihre Mutter sei Aktivistin der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen und von der Polizei immer wieder verfolgt, beschattet und im Jahre 2014 schliesslich verhaftet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst habe sich für die Partei, insbesondere den Jugend- und Frauenflügel eingesetzt, vor den Wahlen Broschüren verteilt und an verschiedenen Ver- anstaltungen wie dem Tag der Frauen oder dem Newroz-Fest teilgenom- men. Ab 2015 habe sie auf der Gemeindeverwaltung von C._______ gear- beitet. Eines Tages sei dort eine Zwangsverwaltung eingesetzt worden und die dort anwesenden Polizisten hätten sie belästigt – einer habe eine Waffe auf sie gerichtet. Nach einer bei ihr durchgeführten Sicherheitsüberprüfung sei sie entlassen worden, wobei die Entlassung mit der Mitgliedschaft ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester bei einer Terrororganisation begründet und davon ausgegangen worden sei, auch sie, die Beschwerdeführerin, sei Mitglied einer Terrororganisation. Ihre ältere Schwester sei im Jahre ebenfalls 2016 verhaftet und danach beschattet und belästigt worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zwecks Studiums im August 2017 nach D._______ gezogen, habe wegen der Verhaftungen ihrer Angehörigen psychische Probleme gehabt und sodann während dreier Monate bei einer ihrer Schwestern auf E._______ gelebt. An der Universität habe sie ihre politische Identität verheimlicht; ihr Studium habe sie unterbrochen. Ein tür- kischer Rechtsextremist habe in jener Zeit aber herausgefunden, dass ihre Mutter im Gefängnis sei und es sei zu Drohungen gekommen. Während der Pandemie habe sie in F._______ während ungefähr neun Monaten als (...) gearbeitet und zusätzlich (…)-Produkte hergestellt. Im September 2020 sei sie in ihren Heimatort C._______ zurückgekehrt, im Mai/Juni 2021 sei sie nach G._______ gezogen. Nachdem ihre Mutter nach der langjäh- rigen Haftstrafe aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie am
21. April 2022 gestorben. Das Urteil gegen ihre Schwester sei bestätigt worden, woraufhin diese in die Schweiz geflüchtet sei. Ihr, der Beschwer- deführerin, sei es über längere Zeit psychisch schlecht gegangen. Ende 2022 habe die Polizei sie angerufen und eine Aussage über ihre aus dem
E-6998/2023 Seite 3 Heimatstaat geflohene Schwester verlangt, was sie verweigert habe, wo- raufhin sie beleidigt und beschattet worden sei. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten, habe Schlafprobleme gehabt und sich vor einer Verhaf- tung gefürchtet, weswegen sie am 8. April 2023 die Türkei auf legalem Wege verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, ein Schreiben des Gou- verneurs von C._______ vom 17. Mai 2017, ein Untersuchungsprotokoll vom 5. Februar 2018, ein Urteil des ersten Bezirksgerichts C._______ vom
22. März 2019, eine Kopie des Schweizerischen Aufenthaltstitels ihrer Schwester, ein Bestätigungsschreiben der HDP von C._______ sowie Fo- tografien, sie an HDP-Aktivitäten zeigend, aus dem Jahre 2013 zu den Ak- ten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin am 15. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 22. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin – han- delnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück-
E-6998/2023 Seite 4 zuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 bestätigt. I. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Schwester der Be- schwerdeführerin beigezogen (N […]).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6998/2023 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es könne zwar nicht ausge- schlossen werden, dass es tatsächlich zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Belästigungen und Drohungen gegen sie gekommen sei. Die von ihr vorgebrachten Tätigkeiten, die sie für die HDP ausgeführt habe, und ein dadurch entstandenes Interesse der heimatlichen Behörden an ih- rer Person würden aber in ihrer Intensität nicht genügen, um objektiv be- gründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung anzunehmen. So sei sie eigenen Angaben zufolge wegen ihrer po- litischen Aktivitäten nie angeklagt oder verhaftet worden; ein Strafverfahren gegen sie sei nicht hängig. Ausserdem sei ihre Familie in der Türkei nicht mehr politisch aktiv. Es bestehe mithin keine beachtliche Wahrscheinlich-
E-6998/2023 Seite 6 keit, dass sich ihre Befürchtungen, verhaftet oder angeklagt zu werden, verwirklichen würden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die ein- gereichten Beweismittel noch der Einwand, sie werde als Angehörige der kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden schikaniert und benach- teiligt, etwas zu ändern, zumal es sich bei den Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, und die allgemeine Situation, in welcher sich ethnische Kurden in der Türkei befänden, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, die der HDP nahestehe, weswegen auch sie früh begonnen habe, sie für die Partei einzusetzen. Entgegen den Ausführungen des SEM seien Parteimitglieder der HDP, und mithin ebenso die Beschwerdeführerin, regelmässig Verfolgungen und Verhaftungen aus- gesetzt. Die Gefahr einer staatlichen Verfolgung sei vorliegend zusätzlich erhöht, da sowohl die Mutter als auch die Schwester der Beschwerdefüh- rerin unter dem Verdacht der Mitgliedschaft einer Terrororganisation inhaf- tiert worden seien und die Beschwerdeführerin von der Polizei beschattet, bedroht und belästigt worden sei. Die Vorbringen ihrer Schwester seien des Weiteren vom Bundesverwaltungsgericht als flüchtlingsrechtlich rele- vant erachtet worden. Zudem werde einer ihrer Brüder der Nähe zur Par- tiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beschuldigt und es laufe aktuell ein poli- tisch motiviertes Verfahren gegen ihn. Die Entlassung der Beschwerdefüh- rerin von der Gemeindeverwaltung von C._______ sei ebenfalls politisch motiviert gewesen, aufgrund welcher sie keine Arbeit in öffentlichen Insti- tutionen mehr finden könne und mithin auf Sozialversicherungsleistungen verzichten müsse. Während ihres Studiums an der Universität sei sie von türkischen Nationalisten bedroht worden, die herausgefunden hätten, dass sich Verwandte von ihr in Haft befänden. Die Beschwerdeführerin habe deswegen und aufgrund ihres instabilen psychischen Zustands ihr Studium beenden müssen. Zusätzlich sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie zukünftig politisch motivierter Strafverfolgung und Schikane ausgesetzt und erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
E-6998/2023 Seite 7 Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vor- stehend) verwiesen werden.
E. 6.2 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6), die im Falle der Kur- den in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berück- sichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3917/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 6.3, D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2)
E. 6.3 Die Kündigung der Beschwerdeführerin von der Gemeindeverwaltung im Jahr 2015 erreicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht nicht die notwendige Intensität, zumal diese Entlassung entschädigt wurde und es der Beschwerdeführerin möglich war, andere berufliche Tätigkeiten auszu- führen und ein Studium aufzunehmen. Die im Rahmen des Studiums an- geblich erfolgte Drohung durch einen rechtsextremen Mitstudierenden, in deren Folge die Beschwerdeführerin ihr Studium aufgegeben haben will, liegt zeitlich ebenfalls Jahre zurück und bildete nicht den Grund ihrer Aus- reise. Weitere Ausführungen zu diesem lediglich pauschalen und unbeleg- ten Vorbringen können daher unterbleiben.
E. 6.4 Das eigene Profil der Beschwerdeführerin ist als niederschwellig zu be- zeichnen, zumal festzuhalten ist, dass ihre Ausführungen zum eigenen En- gagement nicht weiter substanziiert wurden (act. A16 F42-44). In den blos- sen Teilnahmen an Kundgebungen und Protestaktionen für die Jugend- und Frauenbewegung respektive die kurdische Sache oder der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten lässt sich keine Exponiertheit erkennen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos von einer Veranstaltung aus dem Jahr 2013 sind nicht geeignet, ein aktuelles und ausgeprägtes Enga- gement zu untermauern.
E. 6.5 Im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund des familiären Umfelds der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen:
E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
E-6998/2023 Seite 8 politischen Aktivisten angewendet werden, die als sogenannte Reflexver- folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein kön- nen. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Re- pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahr- scheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn- det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht un- bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.).
E. 6.5.2 In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin machen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre in der Schweiz lebende Schwester gel- tend, die Mutter sei aufgrund ihres HDP-Engagements für mehrere Jahre inhaftiert gewesen, obwohl sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie sei einige Monate nach ihrer Haftentlassung verstorben. In Bezug auf das Jahr der Inhaftierung der Mutter widersprechen sich die Beschwerde- führerin und ihre Schwester jedoch (gemäss Schwester der Beschwerde- führerin erfolgte die Inhaftierung im Jahr 2015 [Anhörungsprotokoll Schwester vom 26. Juli 2022 Q41], gemäss Beschwerdeführerin erfolgte sie im Jahr 2014 [act. A16 F40]). Widersprüche ergeben sich ferner in Be- zug auf den Zeitpunkt des Todes der Mutter (gemäss Schwester der Be- schwerdeführerin: April/Mai 2021 [Anhörungsprotokoll Schwester vom
26. Juli 2022 Q41-43], Beschwerdeführerin: April 2022 [act. A16 F23]). Die jahrelange Haft der Mutter ist weder im Verfahren der Schwester noch dem der Beschwerdeführerin belegt worden. Letztlich können weitere Ausfüh- rungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Inhaftierung aber unterblei- ben. Denn auch bei unterstellter Glaubhaftmachung kann aus einem allfäl- ligen Profil der Mutter nicht von vornherein auf eine der Beschwerdeführe- rin drohende Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdefüh- rerin machte denn auch keine eigenen massgeblichen Behelligungen gel- tend, die im Zusammenhang mit ihrer Mutter stehen.
E-6998/2023 Seite 9
E. 6.5.3 Gleiches gilt in Bezug auf ihre in der Schweiz lebende Schwester, welche zwischenzeitlich Asyl erhalten hat. Deren politische Tätigkeiten las- sen nicht auf eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführerin schliessen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführe- rin oder andere Familienmitglieder diesbezüglich durch die türkischen Be- hörden vor ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt wurden. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, sie sei nach der Flucht ihrer Schwester ins Ausland Ende 2022 von den Sicher- heitsbehörden kontaktiert worden. Man habe ihr nahegelegt, Informationen über ihre Schwester preiszugeben und ihr seien finanzielle Anreize in Aus- sicht gestellt worden. Nachdem sie sich geweigert habe, sei sie bedroht worden. Ihre Ausführungen zu diesen Bedrohungen bleiben aber auch auf Nachfrage in der Anhörung unsubstanziiert (act. A16 F40, F54-57, F82-88).
E. 6.5.4 Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr geltend gemacht wird, gegen einen der Brüder im Heimatstaat laufe ein Ermittlungsverfahren, er sei dies- bezüglich am 15. November 2023 einvernommen worden (Beschwerde Zif- fer 30; Beilage 4), ist festzustellen, dass der eingereichte Ausdruck eines UYAP-Auszuges (Einvernahmeprotokoll) in Kopie aufgrund seines Er- scheinungsbildes gewichtige Zweifel an der Authentizität dieses Doku- ments aufkommen lässt. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer An- hörung am 8. November 2023 sodann keine Probleme von Familienmitglie- dern im Heimatstaat geltend gemacht, sondern festgehalten, dem Vater und den Geschwistern im Heimatstaat gehe es gut (vgl. act. A16 F24 f.). In der Beschwerde wurden denn auch keine näheren Ausführungen zum Ver- fahren gegen den Bruder getätigt.
E. 6.5.5 Die Beschwerdeführerin war, wie bereits festgestellt, in der Türkei le- diglich niederschwellig politisch tätig und aus den Akten ergibt sich für sie kein besonders exponiertes politisches Profil. Dass die Beschwerdeführe- rin vor ihrer Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositio- nellen Familie und aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – somit nicht anzunehmen. Wie das SEM zutreffend erwähnte, liegt gegen sie auch kein Festnahme- oder Vor- führbefehl vor, sie wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt und konnte auf legalem Weg aus der Türkei reisen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden
E-6998/2023 Seite 10 Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-6998/2023 Seite 11 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen
E-6998/2023 Seite 12 nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht er- achtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Schliesslich stammt die Beschwerdeführerin aus C._______, in der Provinz Agri, welche von den Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Die Beschwerdeführerin ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung und kann in ihrer Heimat auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin bringt keine körperlichen Beschwerden vor, führt aber an, gelegentlich psychische Probleme gehabt zu haben. Ent- sprechend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den von der Be- schwerdeführerin geschilderten psychischen Problemen um derart schwer- wiegende handelt, zumal in der Türkei der Zugang zum Gesundheitssys- tem, auch für psychische Erkrankungen, gewährleistet ist. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemach- ten Sachverhaltselemente beschränken, nichts zu ändern.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6998/2023 Seite 13
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ange- sichts der vorangegangenen Erwägungen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6998/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6998/2023 Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Delphine Salaverry, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 8. November 2023 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Ihre Mutter sei Aktivistin der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und von der Polizei immer wieder verfolgt, beschattet und im Jahre 2014 schliesslich verhaftet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst habe sich für die Partei, insbesondere den Jugend- und Frauenflügel eingesetzt, vor den Wahlen Broschüren verteilt und an verschiedenen Veranstaltungen wie dem Tag der Frauen oder dem Newroz-Fest teilgenommen. Ab 2015 habe sie auf der Gemeindeverwaltung von C._______ gearbeitet. Eines Tages sei dort eine Zwangsverwaltung eingesetzt worden und die dort anwesenden Polizisten hätten sie belästigt - einer habe eine Waffe auf sie gerichtet. Nach einer bei ihr durchgeführten Sicherheitsüberprüfung sei sie entlassen worden, wobei die Entlassung mit der Mitgliedschaft ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester bei einer Terrororganisation begründet und davon ausgegangen worden sei, auch sie, die Beschwerdeführerin, sei Mitglied einer Terrororganisation. Ihre ältere Schwester sei im Jahre ebenfalls 2016 verhaftet und danach beschattet und belästigt worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zwecks Studiums im August 2017 nach D._______ gezogen, habe wegen der Verhaftungen ihrer Angehörigen psychische Probleme gehabt und sodann während dreier Monate bei einer ihrer Schwestern auf E._______ gelebt. An der Universität habe sie ihre politische Identität verheimlicht; ihr Studium habe sie unterbrochen. Ein türkischer Rechtsextremist habe in jener Zeit aber herausgefunden, dass ihre Mutter im Gefängnis sei und es sei zu Drohungen gekommen. Während der Pandemie habe sie in F._______ während ungefähr neun Monaten als (...) gearbeitet und zusätzlich (...)-Produkte hergestellt. Im September 2020 sei sie in ihren Heimatort C._______ zurückgekehrt, im Mai/Juni 2021 sei sie nach G._______ gezogen. Nachdem ihre Mutter nach der langjährigen Haftstrafe aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie am 21. April 2022 gestorben. Das Urteil gegen ihre Schwester sei bestätigt worden, woraufhin diese in die Schweiz geflüchtet sei. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei es über längere Zeit psychisch schlecht gegangen. Ende 2022 habe die Polizei sie angerufen und eine Aussage über ihre aus dem Heimatstaat geflohene Schwester verlangt, was sie verweigert habe, woraufhin sie beleidigt und beschattet worden sei. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten, habe Schlafprobleme gehabt und sich vor einer Verhaftung gefürchtet, weswegen sie am 8. April 2023 die Türkei auf legalem Wege verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, ein Schreiben des Gouverneurs von C._______ vom 17. Mai 2017, ein Untersuchungsprotokoll vom 5. Februar 2018, ein Urteil des ersten Bezirksgerichts C._______ vom 22. März 2019, eine Kopie des Schweizerischen Aufenthaltstitels ihrer Schwester, ein Bestätigungsschreiben der HDP von C._______ sowie Fotografien, sie an HDP-Aktivitäten zeigend, aus dem Jahre 2013 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 22. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 bestätigt. I. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin beigezogen (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Belästigungen und Drohungen gegen sie gekommen sei. Die von ihr vorgebrachten Tätigkeiten, die sie für die HDP ausgeführt habe, und ein dadurch entstandenes Interesse der heimatlichen Behörden an ihrer Person würden aber in ihrer Intensität nicht genügen, um objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. So sei sie eigenen Angaben zufolge wegen ihrer politischen Aktivitäten nie angeklagt oder verhaftet worden; ein Strafverfahren gegen sie sei nicht hängig. Ausserdem sei ihre Familie in der Türkei nicht mehr politisch aktiv. Es bestehe mithin keine beachtliche Wahrscheinlich-keit, dass sich ihre Befürchtungen, verhaftet oder angeklagt zu werden, verwirklichen würden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die eingereichten Beweismittel noch der Einwand, sie werde als Angehörige der kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt, etwas zu ändern, zumal es sich bei den Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, und die allgemeine Situation, in welcher sich ethnische Kurden in der Türkei befänden, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, die der HDP nahestehe, weswegen auch sie früh begonnen habe, sie für die Partei einzusetzen. Entgegen den Ausführungen des SEM seien Parteimitglieder der HDP, und mithin ebenso die Beschwerdeführerin, regelmässig Verfolgungen und Verhaftungen ausgesetzt. Die Gefahr einer staatlichen Verfolgung sei vorliegend zusätzlich erhöht, da sowohl die Mutter als auch die Schwester der Beschwerdeführerin unter dem Verdacht der Mitgliedschaft einer Terrororganisation inhaftiert worden seien und die Beschwerdeführerin von der Polizei beschattet, bedroht und belästigt worden sei. Die Vorbringen ihrer Schwester seien des Weiteren vom Bundesverwaltungsgericht als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet worden. Zudem werde einer ihrer Brüder der Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beschuldigt und es laufe aktuell ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn. Die Entlassung der Beschwerdeführerin von der Gemeindeverwaltung von C._______ sei ebenfalls politisch motiviert gewesen, aufgrund welcher sie keine Arbeit in öffentlichen Institutionen mehr finden könne und mithin auf Sozialversicherungsleistungen verzichten müsse. Während ihres Studiums an der Universität sei sie von türkischen Nationalisten bedroht worden, die herausgefunden hätten, dass sich Verwandte von ihr in Haft befänden. Die Beschwerdeführerin habe deswegen und aufgrund ihres instabilen psychischen Zustands ihr Studium beenden müssen. Zusätzlich sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zukünftig politisch motivierter Strafverfolgung und Schikane ausgesetzt und erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2) 6.3 Die Kündigung der Beschwerdeführerin von der Gemeindeverwaltung im Jahr 2015 erreicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht nicht die notwendige Intensität, zumal diese Entlassung entschädigt wurde und es der Beschwerdeführerin möglich war, andere berufliche Tätigkeiten auszuführen und ein Studium aufzunehmen. Die im Rahmen des Studiums angeblich erfolgte Drohung durch einen rechtsextremen Mitstudierenden, in deren Folge die Beschwerdeführerin ihr Studium aufgegeben haben will, liegt zeitlich ebenfalls Jahre zurück und bildete nicht den Grund ihrer Ausreise. Weitere Ausführungen zu diesem lediglich pauschalen und unbelegten Vorbringen können daher unterbleiben. 6.4 Das eigene Profil der Beschwerdeführerin ist als niederschwellig zu bezeichnen, zumal festzuhalten ist, dass ihre Ausführungen zum eigenen Engagement nicht weiter substanziiert wurden (act. A16 F42-44). In den blossen Teilnahmen an Kundgebungen und Protestaktionen für die Jugend- und Frauenbewegung respektive die kurdische Sache oder der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten lässt sich keine Exponiertheit erkennen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos von einer Veranstaltung aus dem Jahr 2013 sind nicht geeignet, ein aktuelles und ausgeprägtes Engagement zu untermauern. 6.5 Im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund des familiären Umfelds der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen: 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.). 6.5.2 In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin machen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre in der Schweiz lebende Schwester geltend, die Mutter sei aufgrund ihres HDP-Engagements für mehrere Jahre inhaftiert gewesen, obwohl sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie sei einige Monate nach ihrer Haftentlassung verstorben. In Bezug auf das Jahr der Inhaftierung der Mutter widersprechen sich die Beschwerdeführerin und ihre Schwester jedoch (gemäss Schwester der Beschwerdeführerin erfolgte die Inhaftierung im Jahr 2015 [Anhörungsprotokoll Schwester vom 26. Juli 2022 Q41], gemäss Beschwerdeführerin erfolgte sie im Jahr 2014 [act. A16 F40]). Widersprüche ergeben sich ferner in Bezug auf den Zeitpunkt des Todes der Mutter (gemäss Schwester der Beschwerdeführerin: April/Mai 2021 [Anhörungsprotokoll Schwester vom 26. Juli 2022 Q41-43], Beschwerdeführerin: April 2022 [act. A16 F23]). Die jahrelange Haft der Mutter ist weder im Verfahren der Schwester noch dem der Beschwerdeführerin belegt worden. Letztlich können weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Inhaftierung aber unterbleiben. Denn auch bei unterstellter Glaubhaftmachung kann aus einem allfälligen Profil der Mutter nicht von vornherein auf eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin machte denn auch keine eigenen massgeblichen Behelligungen geltend, die im Zusammenhang mit ihrer Mutter stehen. 6.5.3 Gleiches gilt in Bezug auf ihre in der Schweiz lebende Schwester, welche zwischenzeitlich Asyl erhalten hat. Deren politische Tätigkeiten lassen nicht auf eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführerin schliessen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin oder andere Familienmitglieder diesbezüglich durch die türkischen Behörden vor ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt wurden. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, sie sei nach der Flucht ihrer Schwester ins Ausland Ende 2022 von den Sicherheitsbehörden kontaktiert worden. Man habe ihr nahegelegt, Informationen über ihre Schwester preiszugeben und ihr seien finanzielle Anreize in Aussicht gestellt worden. Nachdem sie sich geweigert habe, sei sie bedroht worden. Ihre Ausführungen zu diesen Bedrohungen bleiben aber auch auf Nachfrage in der Anhörung unsubstanziiert (act. A16 F40, F54-57, F82-88). 6.5.4 Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr geltend gemacht wird, gegen einen der Brüder im Heimatstaat laufe ein Ermittlungsverfahren, er sei diesbezüglich am 15. November 2023 einvernommen worden (Beschwerde Ziffer 30; Beilage 4), ist festzustellen, dass der eingereichte Ausdruck eines UYAP-Auszuges (Einvernahmeprotokoll) in Kopie aufgrund seines Erscheinungsbildes gewichtige Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments aufkommen lässt. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Anhörung am 8. November 2023 sodann keine Probleme von Familienmitgliedern im Heimatstaat geltend gemacht, sondern festgehalten, dem Vater und den Geschwistern im Heimatstaat gehe es gut (vgl. act. A16 F24 f.). In der Beschwerde wurden denn auch keine näheren Ausführungen zum Verfahren gegen den Bruder getätigt. 6.5.5 Die Beschwerdeführerin war, wie bereits festgestellt, in der Türkei lediglich niederschwellig politisch tätig und aus den Akten ergibt sich für sie kein besonders exponiertes politisches Profil. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie und aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - somit nicht anzunehmen. Wie das SEM zutreffend erwähnte, liegt gegen sie auch kein Festnahme- oder Vorführbefehl vor, sie wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt und konnte auf legalem Weg aus der Türkei reisen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Schliesslich stammt die Beschwerdeführerin aus C._______, in der Provinz Agri, welche von den Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Die Beschwerdeführerin ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung und kann in ihrer Heimat auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin bringt keine körperlichen Beschwerden vor, führt aber an, gelegentlich psychische Probleme gehabt zu haben. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen Problemen um derart schwerwiegende handelt, zumal in der Türkei der Zugang zum Gesundheitssystem, auch für psychische Erkrankungen, gewährleistet ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente beschränken, nichts zu ändern. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: