Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ost- schweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Dezember 2022 (vgl. vo- rinstanzliche Akten (…) [nachfolgend act. 11]) wurde der Beschwerdefüh- rer in der Anhörung vom 9. Januar 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 16). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe in C._______ und G._______ gelebt und in D._______ öfters seine Ver- wandte besucht. Als Tagelöhner habe er Malerarbeiten an (…) und ande- ren (…) ausgeführt. Zudem sei er beim staatlichen (…) tätig gewesen. (…) 2020 habe er sich nach E._______ begeben und bei F._______ gearbeitet. Im (…) 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2008/2009 habe er in G._______ die Zeitungen «H._______» und «I._______» ausgetragen. Dabei sei er behelligt worden und psychisch un- ter Druck gestanden. Die Polizei habe ihn oft in Gewahrsam genommen. Er sei dabei einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Manchmal habe er unter dem Vorwand einer staatsanwaltlichen Vorführung bis zu sei- ner Entlassung stundenlang warten müssen. (…) 2019 sei er das letzte Mal in Polizeigewahrsam gewesen. Dazumal habe bei «seiner Zeitung» eine Razzia stattgefunden. Über seine Festnahme, seine staatsanwaltschaftli- che Vorführung und seine Freilassung sei in der Zeitung, die er ausgetra- gen habe, berichtet worden, jedoch könne er den betreffenden Zeitungsar- tikel nicht auffinden. Seit (…) sei er Mitglied der Partei HDP (Halklarln Demokratik Partisi). Bei Veranstaltungsteilnahmen der HDP seien er und die anderen Anwesenden von den Behörden behelligt worden. An seinem Arbeitsort hätten ihn Mitar- beiter beschimpft, da es sich um ultranationalistische «Ülkücü» (Graue Wölfe) gehandelt habe. Seine Familie werde schon seit Jahren von der Polizei unterdrückt und be- leidigt. Als Kind sei er aufgrund seiner Ethnie geschlagen worden. Sein Va- ter sei in den 90er Jahren beschuldigt worden, Propaganda für eine
E-2308/2024 Seite 3 Terrororganisation betrieben und die PKK finanziell unterstützt zu haben. Im Jahr (…) sei sein Vater inhaftiert worden und seine geplante Entlassung im Jahr (…) sei nach verbüsster Strafe nicht erfolgt. Wegen seinen Bezie- hungen in der HDP sei die Haftverlängerung seines Vaters durch den Ab- geordneten J._______ im Parlament und in der Zeitung «K._______» thematisiert worden. Danach habe ungefähr am (…) 2022 eine Razzia bei seiner Familie in B._______ stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Den Grund dafür habe man nicht genannt. Er sei zu diesem Zeit- punkt in C._______ gewesen. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe über einen befreundeten Staatsanwalt in Erfahrung gebracht, dass er gesucht sei. Aufgrund der Razzia und der ausgebliebenen Freilassung seines Vaters habe er Angst bekommen und das Land verlassen. Am (…) 2022 habe er die Türkei legal auf dem Luftweg nach Serbien ver- lassen. Von dort sei er in einem LKW über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise beziehungsweise im (…) 2022 sei sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Abschnitt. I. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 – eröffnet am 18. März 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest- stellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-2308/2024 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 17. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfah- rens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2308/2024 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An- forderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft ungenügend. Seine geltend gemachten Mitnahmen seien zu geringfügig, als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen wären. So sei er nach einigen Ta- gen ohne Einleitung juristischer Schritte wieder auf freien Fuss gesetzt wor- den. Seine geltend gemachten erlittenen Schläge seien zwar bedauerlich, jedoch habe er nicht gravierende Verletzungen erlitten. Ohnehin gelte es zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Mitnahmen im Zeitraum zwischen 2008 und 2009 und (…) 2019 mehrere Jahre vor seiner Ausreise erfolgt und somit keinen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise
E-2308/2024 Seite 6 aufwiesen und somit nicht fluchtauslösend für seine Ausreise aus der Tür- kei im (…) 2022 seien. Zusätzlich komme der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nach seinem (…) Aufenthalt in E._______ im (…) 2021 wieder freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, was klar gegen eine Verfolgungsgefahr spreche. Abgesehen davon sei seine geltend gemachte Mitarbeit bei den besagten Zeitungen und seine Mitnahmen auch anzuzweifeln. Nicht glaubhaft sei insbesondere, dass er (…) 2019 in Gewahrsam genommen worden sei, als eine Razzia bei «seiner Zeitung» stattgefunden habe. So sei die Zeitung «H._______» respektive die Nachfolgezeitung «L._______» mit den (…) und (…) verboten worden. Auch die Zeitung «I._______» sei im (…) verboten worden. Er habe keinen Beleg für seine angebliche Mitarbeit bei diesen Zeitungen eingereicht. Es sei somit abwegig, dass die besagten Zeitungen über seine letzte Festnahme von (…) 2019 berichtet haben soll. Bezeichnenderweise habe er gesagt, dass er die Zeitung mit dem entspre- chenden Bericht nicht mehr auffinde könne. Aufgrund seiner Beteiligungen bei der HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich derartige Kontrollen zu gewärtigen gehabt habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass die Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seiner Teil- nahme an deren Veranstaltungen an ihm interessiert gewesen sein könnte, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussa- gen gehe nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er sei lediglich Mitglied und kein aktiver Mitarbeiter der HDP gewesen. Sein politisches Profil sei als gering einzustufen und die von ihm dargelegten behördlichen Massnahmen und Schikanen seien nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, dass er in Zukunft aufgrund sei- ner Mitgliedschaft bei der HDP eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten hätte. Die behaupteten Razzien reichten vorliegend nicht aus, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Die Behauptung, dass angeblich ein befreundeter Staatsanwalt seines ehemaligen Arbeit- gebers diesem mitgeteilt habe, er werde angeblich gesucht, könne nicht als Beleg für ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden herange- zogen werden. Da es sich um eine Mitteilung aufgrund von reinem Hören- sagen handle, sei der Beweiswert als gering einzustufen. Auf Nachfrage
E-2308/2024 Seite 7 habe er angegeben, nicht zu wissen ob er behördlich gesucht werde und wie er dies herausfinden könne. Der Aufforderung, einen aktuellen UYAP oder e-Devlet Auszug einzureichen, sei er bezeichnenderweise nicht nachgekommen, mit der simplen Begründung, er habe keine entsprechen- den Zugangsdaten. Tatsächlich verfolgte Personen seien bemüht, ihre gel- tend gemachte Verfolgung mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Er habe jedoch keinerlei Belege eingereicht, um seine geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Internet-Zeitungen veröffentlichten Berichte über seinen Vater sowie ein von J._______ auf (…) publizierter Brief betreffend die Haft seines Va- ters seien ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu begründen. In seinem publizierten Schreiben prangere er an, dass sein Vater rechtswidrig inhaftiert und im Gefängnis an (…) erkrankt sei. Während eines Krankenhausaufenthaltes in D._______ habe ihn die Gendarmerie angegriffen und gefoltert. Er habe beantragt, dass die (…) Haftverlängerung seines Vaters zurückgezogen werde. Es gebe keine Hin- weise, dass die türkischen Behörden von diesem Schreiben überhaupt je Kenntnis erlangt hätten oder deshalb gegen ihn ermittelten. Bei einer Un- tersuchung wäre vielmehr die Einvernahme von J._______ zu erwarten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieser ihn darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Zudem habe er die Türkei völlig legal mit seinem Reisepass verlassen, was gegen eine Verfolgungslage spreche. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kur- dischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhal- ten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Da- bei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die
E-2308/2024 Seite 8 vom Beschwerdeführer gemachten Benachteiligungen seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich lägen die vorgebrachten erlittenen Schläge aufgrund seiner Ethnie während seiner Kindheit zu weit zurück, als dass sie in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten.
E. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie. Verschiedene Ver- wandte seien wegen ihrer politischen Tätigkeiten von den Behörden ver- folgt worden. Sein Vater und sein Bruder seien während Jahren im Gefäng- nis gewesen, mittlerweile jedoch entlassen worden. Seine Cousine befinde sich seit (…) in Haft. Seine Schwester habe während der Studienzeit sowie bei der Stellensuche Schwierigkeiten erfahren. Am (…) sei seinem Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinanderset- zungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kur- dischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehm- bar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seit- dem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden- stellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammen- hang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositi- onelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drang- salierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren unterge- tauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Tür- kei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien ab- zustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zu- sammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom
E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Repressionen durch die türkische Polizei hätten zugenommen und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Es sei aktenkundig, dass mehrfach in seine persönliche Freiheit eingegriffen worden sei. Mehrfache Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die physische Integrität könnten einen unerträglichen psychischen Druck verursachen, auch wenn die Eingriffe einzeln betrachtet noch nicht eine genügende Intensität aufwiesen. Des Weiteren stellten die durchgeführten Razzien und die polizeiliche Suche seines Erachtens Reflexverfolgungsmassnahmen dar, zumal sie erfolgt seien, nachdem er mit einem HDP-Abgeordneten über die verlängerte Haft seines Vaters gesprochen habe. Aufgrund der Razzien müsse wohl davon ausgegangen werden, dass er zurzeit in der Türkei gesucht werde - auch wenn er dies nicht mit einem Haftbefehl belegen könne. Seine Verwandtschaft habe aufgrund der Verbindung zur PKK schwere Nachteile erlitten. Gerate die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK ins Visier der türkischen Behörden sei sie für immer fichiert, ohne Hoffnung auf ein Löschen der Fiche. Laut Länderanalysen und -berichten der SFH vom Jahre 2017 (mit Verweisungen auch auf andere Quellen) seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung und die EMRK in den kurdischen Ostprovinzen ausgesetzt; im Krieg gegen die PKK würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei dort nach Belieben und straflos schalten und walten.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden.
E. 7.2 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 6.5; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Die Intensität, welche solche Massnahmen aufweisen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Sie ist durch die Auswirkungen bei der betroffenen Person, dem unerträglichen psychischen Druck, gekennzeichnet und im Einzelfall zu beurteilen. Schikanen und Diskriminierungen, welche für sich betrachtet keine genügende Intensität aufweisen, können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen werden (vgl. EMARK 1993/7 E. 3b; EMARK 2005/21, E. 10.3; Constantin Hruschka in: Marc Spescha / Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka / Fanny De Weck (Hrsg.): Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 9 zu Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Samuel Werenfels, 1987: a.a.O. , S. 269 ff, insb. S. 275).
E. 7.3 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers offenkundig nicht bejahen. Die meisten Schikanen, die er gemäss seinen unbelegt gebliebenen Behauptungen durch die türkischen Sicherheitskräfte während Veranstaltungsteilnahmen der HDP erlitten haben soll (Kontrollen und Durchsuchungen) sind schon hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren. Solche Vorfälle verunmöglichten dem Beschwerdeführer nicht ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei. Die angebliche behördliche Suche nach ihm ist gänzlich unbelegt und stützt sich lediglich auf das Hörensagen als auch auf subjektive Befürchtungen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch einen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Mitnahmen in den Jahren 2008/2009 und 2019 und seiner Ausreise im (...) 2022. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer trotz der Erfahrungen, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des Engagements für die kurdische Sache angeblich gemacht habe, ganz offenkundig kein unerträglicher psychischer Druck attestiert werden.
E. 7.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kontext der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. II Ziff. 3) und die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.).
E. 7.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde sein Vater aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert. Hierbei ist aber betont zu berücksichtigten, dass sein Vater (...) 2022 aus der Haft entlassen worden ist und scheinbar wieder unbehelligt in B._______ lebt. Wenn sein Vater ohne behördliche Behelligungen frei in der Türkei leben kann, besteht somit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen seines Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Notabene sagte der Beschwerdeführer während der Anhörung denn auch aus, den Grund für die angebliche - und unbelegte - Suche nach ihm nicht zu kennen (act. 16 F94). Auch hinsichtlich der weiteren Verwandten (Bruder, Schwester, Cousine) gibt es keine Hinweise, dass er ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, noch wurden solche Umstände vorgebracht. Schliesslich gibt auch keine Hinweise darauf, dass er infolge der Aktivitäten seines Onkels, welchem (...) Asyl in der Schweiz gewährt wurde, mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar.
E. 7.6 Weiter ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass auch die übrige Aktenlage entschieden gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers spricht. So ist diesbezüglich herauszustreichen, dass er im Jahr 2020/2021 für einen arbeitsbezogenen, (...) Auslandaufenthalt von der Türkei scheinbar problemlos aus- und wieder eingereist ist. Zusätzlich kommt hinzu, dass er letztlich sein Heimatland im (...) 2022 völlig legal auf dem Luftweg verlassen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal über einen türkischen Flughafen ausreiste, lässt weder auf eine objektive Verfolgungslage noch eine subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls er offenkundig eine andere Form der Ausreise gewählt hätte.
E. 7.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8 September 2005, publiziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom 9.
E-2308/2024 Seite 9 Mai 2018, E-624412016). Demgemäss erreichten erlittene oder zu be- fürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrecht- lich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vor- liegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile er- litten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stünden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der tür- kischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilder- ten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Fa- milienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer In- tensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Es sei nicht aktenkundig, dass es gegen ihn gerichtete Reflexverfolgungs- massnahmen gegeben habe. So habe er nicht geltend gemacht, wegen seiner Verwandten im Visier der Behörden gestanden zu haben. Sein Vater und sein Bruder seien aus der Haft entlassen worden und lebten in B._______. Seine Cousine befinde sich seit (…) im Gefängnis, es sei je- doch nicht ersichtlich warum die Behörden wegen ihr künftig ein Verfol- gungsinteresse am Beschwerdeführer hegen sollten. Es liegen ebenfalls keine Hinweise vor, dass er wegen der Flucht seines Onkels M._______ Verfolgungsmassnahmen zu befürchte hätte. So sei nicht zu erwarten, dass er von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. An dieser Einschätzung vermochten auch die eingereichten Publi- kationen auf den Internetportalen bezüglich seiner Verwandten nichts zu ändern. Auch liessen die eingereichten Justizdokumente betreffend seinen Onkel M._______ nicht auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungs- massnahmen schliessen. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Repres- sionen durch die türkische Polizei hätten zugenommen und ihm ein men- schenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Es sei aktenkundig, dass mehrfach in seine persönliche Freiheit eingegriffen worden sei.
E-2308/2024 Seite 10 Mehrfache Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die physische Integrität könnten einen unerträglichen psychischen Druck verursachen, auch wenn die Eingriffe einzeln betrachtet noch nicht eine genügende Intensität auf- wiesen. Des Weiteren stellten die durchgeführten Razzien und die polizei- liche Suche seines Erachtens Reflexverfolgungsmassnahmen dar, zumal sie erfolgt seien, nachdem er mit einem HDP-Abgeordneten über die ver- längerte Haft seines Vaters gesprochen habe. Aufgrund der Razzien müsse wohl davon ausgegangen werden, dass er zurzeit in der Türkei ge- sucht werde – auch wenn er dies nicht mit einem Haftbefehl belegen könne. Seine Verwandtschaft habe aufgrund der Verbindung zur PKK schwere Nachteile erlitten. Gerate die betreffende Person im Zusammen- hang mit der PKK ins Visier der türkischen Behörden sei sie für immer fichiert, ohne Hoffnung auf ein Löschen der Fiche. Laut Länderanalysen und -berichten der SFH vom Jahre 2017 (mit Verweisungen auch auf an- dere Quellen) seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesord- nung und die EMRK in den kurdischen Ostprovinzen ausgesetzt; im Krieg gegen die PKK würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei dort nach Belieben und straflos schalten und walten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Be- schwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung füh- ren könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. 7.2 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gel- tend gemachten unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechts- güter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt,
E-2308/2024 Seite 11 sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. Sep- tember 2023 E. 6.5; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flücht- lingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Die Intensität, welche solche Massnahmen aufwei- sen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Sie ist durch die Auswirkungen bei der betroffenen Person, dem unerträglichen psychischen Druck, gekennzeichnet und im Einzelfall zu beurteilen. Schi- kanen und Diskriminierungen, welche für sich betrachtet keine genügende Intensität aufweisen, können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Ta- gesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrt- heit oder Bewegungsfreiheit getroffen werden (vgl. EMARK 1993/7 E. 3b; EMARK 2005/21, E. 10.3; Constantin Hruschka in: Marc Spescha / Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka / Fanny De Weck (Hrsg.): Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 9 zu Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Samuel Werenfels, 1987: a.a.O. , S. 269 ff, insb. S. 275). 7.3 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers offen- kundig nicht bejahen. Die meisten Schikanen, die er gemäss seinen unbe- legt gebliebenen Behauptungen durch die türkischen Sicherheitskräfte während Veranstaltungsteilnahmen der HDP erlitten haben soll (Kontrollen und Durchsuchungen) sind schon hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asyl- relevante Nachteile zu qualifizieren. Solche Vorfälle verunmöglichten dem Beschwerdeführer nicht ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei. Die angebliche behördliche Suche nach ihm ist gänzlich unbelegt und stützt sich lediglich auf das Hörensagen als auch auf subjektive Befürchtungen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch einen zeitlichen Kausalzusammen- hang zwischen den behaupteten Mitnahmen in den Jahren 2008/2009 und 2019 und seiner Ausreise im (…) 2022. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer trotz der Erfahrungen, welche er aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie und des Engagements für die kurdische Sache angeblich ge- macht habe, ganz offenkundig kein unerträglicher psychischer Druck attes- tiert werden.
E-2308/2024 Seite 12 7.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kon- text der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Abschn. II Ziff. 3) und die konstante Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.). 7.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde sein Vater aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert. Hierbei ist aber betont zu berücksichtigten, dass sein Vater (…) 2022 aus der Haft entlassen worden ist und scheinbar wieder unbehelligt in B._______ lebt. Wenn sein Vater ohne behördliche Behelligungen frei in der Türkei leben kann, besteht somit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen seines Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Notabene sagte der Beschwerde- führer während der Anhörung denn auch aus, den Grund für die angebliche
– und unbelegte – Suche nach ihm nicht zu kennen (act. 16 F94). Auch hinsichtlich der weiteren Verwandten (Bruder, Schwester, Cousine) gibt es keine Hinweise, dass er ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen zu be- fürchten hätte, noch wurden solche Umstände vorgebracht. Schliesslich gibt auch keine Hinweise darauf, dass er infolge der Aktivitäten seines On- kels, welchem (…) Asyl in der Schweiz gewährt wurde, mit ernsthaften so- wie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. Demzufolge ist keine Re- flexverfolgung erkennbar. 7.6 Weiter ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass auch die üb- rige Aktenlage entschieden gegen eine asylrelevante Verfolgung des Be- schwerdeführers spricht. So ist diesbezüglich herauszustreichen, dass er im Jahr 2020/2021 für einen arbeitsbezogenen, (…) Auslandaufenthalt von der Türkei scheinbar problemlos aus- und wieder eingereist ist. Zusätzlich kommt hinzu, dass er letztlich sein Heimatland im (…) 2022 völlig legal auf dem Luftweg verlassen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer le- gal über einen türkischen Flughafen ausreiste, lässt weder auf eine objek- tive Verfolgungslage noch eine subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls er offenkundig eine andere Form der Ausreise gewählt hätte.
E-2308/2024 Seite 13 7.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die
E-2308/2024 Seite 14 Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergibt sich schliesslich auch aus dem pauschalen Einwand, wonach sein Heimatland als Unrechtsstaat gelte und bei Deliktsvorwürfen im Zu- sammenhang mit der HDP und PKK nicht mit fairen Gerichtsverfahren zu rechnen sei, keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.2.5 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis,
E-2308/2024 Seite 15 Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbe- ben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen.
E. 9.2.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Be- schwerdeausführungen vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das SEM wies hierbei auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich seit 2008/2009 ohnehin überwiegend in C._______ aufgehalten habe und es ihm freistehe, auch wieder in C._______, wo er einer Arbeit nachgegangen seien, erneut Wohnsitz zu nehmen. Das Gericht schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).
E. 9.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleis- tete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2308/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2308/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten (...) [nachfolgend act. 11]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Januar 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 16). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe in C._______ und G._______ gelebt und in D._______ öfters seine Verwandte besucht. Als Tagelöhner habe er Malerarbeiten an (...) und anderen (...) ausgeführt. Zudem sei er beim staatlichen (...) tätig gewesen. (...) 2020 habe er sich nach E._______ begeben und bei F._______ gearbeitet. Im (...) 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2008/2009 habe er in G._______ die Zeitungen «H._______» und «I._______» ausgetragen. Dabei sei er behelligt worden und psychisch unter Druck gestanden. Die Polizei habe ihn oft in Gewahrsam genommen. Er sei dabei einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Manchmal habe er unter dem Vorwand einer staatsanwaltlichen Vorführung bis zu seiner Entlassung stundenlang warten müssen. (...) 2019 sei er das letzte Mal in Polizeigewahrsam gewesen. Dazumal habe bei «seiner Zeitung» eine Razzia stattgefunden. Über seine Festnahme, seine staatsanwaltschaftliche Vorführung und seine Freilassung sei in der Zeitung, die er ausgetragen habe, berichtet worden, jedoch könne er den betreffenden Zeitungsartikel nicht auffinden. Seit (...) sei er Mitglied der Partei HDP (Halklarln Demokratik Partisi). Bei Veranstaltungsteilnahmen der HDP seien er und die anderen Anwesenden von den Behörden behelligt worden. An seinem Arbeitsort hätten ihn Mitarbeiter beschimpft, da es sich um ultranationalistische «Ülkücü» (Graue Wölfe) gehandelt habe. Seine Familie werde schon seit Jahren von der Polizei unterdrückt und beleidigt. Als Kind sei er aufgrund seiner Ethnie geschlagen worden. Sein Vater sei in den 90er Jahren beschuldigt worden, Propaganda für eine Terrororganisation betrieben und die PKK finanziell unterstützt zu haben. Im Jahr (...) sei sein Vater inhaftiert worden und seine geplante Entlassung im Jahr (...) sei nach verbüsster Strafe nicht erfolgt. Wegen seinen Beziehungen in der HDP sei die Haftverlängerung seines Vaters durch den Abgeordneten J._______ im Parlament und in der Zeitung «K._______»thematisiert worden. Danach habe ungefähr am (...) 2022 eine Razzia bei seiner Familie in B._______ stattgefunden, bei der man nach ihm gefragt habe. Den Grund dafür habe man nicht genannt. Er sei zu diesem Zeitpunkt in C._______ gewesen. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe übereinen befreundeten Staatsanwalt in Erfahrung gebracht, dass er gesucht sei. Aufgrund der Razzia und der ausgebliebenen Freilassung seines Vaters habe er Angst bekommen und das Land verlassen. Am (...) 2022 habe er die Türkei legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen. Von dort sei er in einem LKW über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise beziehungsweise im (...) 2022 sei sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Abschnitt. I. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 - eröffnet am 18. März 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 17. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft ungenügend. Seine geltend gemachten Mitnahmen seien zu geringfügig, als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen wären. So sei er nach einigen Tagen ohne Einleitung juristischer Schritte wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Seine geltend gemachten erlittenen Schläge seien zwar bedauerlich, jedoch habe er nicht gravierende Verletzungen erlitten. Ohnehin gelte es zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Mitnahmen im Zeitraum zwischen 2008 und 2009 und (...) 2019 mehrere Jahre vor seiner Ausreise erfolgt und somit keinen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aufwiesen und somit nicht fluchtauslösend für seine Ausreise aus der Türkei im (...) 2022 seien. Zusätzlich komme der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nach seinem (...) Aufenthalt in E._______ im (...) 2021 wieder freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, was klar gegen eine Verfolgungsgefahr spreche. Abgesehen davon sei seine geltend gemachte Mitarbeit bei den besagten Zeitungen und seine Mitnahmen auch anzuzweifeln. Nicht glaubhaft sei insbesondere, dass er (...) 2019 in Gewahrsam genommen worden sei, als eine Razzia bei «seiner Zeitung» stattgefunden habe. So sei die Zeitung «H._______» respektive die Nachfolgezeitung «L._______» mit den (...) und (...) verboten worden. Auch die Zeitung «I._______» sei im (...)verboten worden. Er habe keinen Beleg für seine angebliche Mitarbeit bei diesen Zeitungen eingereicht. Es sei somit abwegig, dass die besagten Zeitungen über seine letzte Festnahme von (...) 2019 berichtet haben soll. Bezeichnenderweise habe er gesagt, dass er die Zeitung mit dem entsprechenden Bericht nicht mehr auffinde könne. Aufgrund seiner Beteiligungen bei der HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich derartige Kontrollen zu gewärtigen gehabt habe, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass die Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seiner Teilnahme an deren Veranstaltungen an ihm interessiert gewesen sein könnte, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er sei lediglich Mitglied und kein aktiver Mitarbeiter der HDP gewesen. Sein politisches Profil sei als gering einzustufen und die von ihm dargelegten behördlichen Massnahmen und Schikanen seien nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, dass er in Zukunft aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die behaupteten Razzien reichten vorliegend nicht aus, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Die Behauptung, dass angeblich ein befreundeter Staatsanwalt seines ehemaligen Arbeitgebers diesem mitgeteilt habe, er werde angeblich gesucht, könne nicht als Beleg für ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden herangezogen werden. Da es sich um eine Mitteilung aufgrund von reinem Hörensagen handle, sei der Beweiswert als gering einzustufen. Auf Nachfrage habe er angegeben, nicht zu wissen ob er behördlich gesucht werde und wie er dies herausfinden könne. Der Aufforderung, einen aktuellen UYAP oder e-Devlet Auszug einzureichen, sei er bezeichnenderweise nicht nachgekommen, mit der simplen Begründung, er habe keine entsprechenden Zugangsdaten. Tatsächlich verfolgte Personen seien bemüht, ihre geltend gemachte Verfolgung mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Er habe jedoch keinerlei Belege eingereicht, um seine geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Internet-Zeitungen veröffentlichten Berichte über seinen Vater sowie ein von J._______ auf (...) publizierter Brief betreffend die Haft seines Vaters seien ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. In seinem publizierten Schreiben prangere er an, dass sein Vater rechtswidrig inhaftiert und im Gefängnis an (...) erkrankt sei. Während eines Krankenhausaufenthaltes in D._______ habe ihn die Gendarmerie angegriffen und gefoltert. Er habe beantragt, dass die (...) Haftverlängerung seines Vaters zurückgezogen werde. Es gebe keine Hinweise, dass die türkischen Behörden von diesem Schreiben überhaupt je Kenntnis erlangt hätten oder deshalb gegen ihn ermittelten. Bei einer Untersuchung wäre vielmehr die Einvernahme von J._______ zu erwarten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieser ihn darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Zudem habe er die Türkei völlig legal mit seinem Reisepass verlassen, was gegen eine Verfolgungslage spreche. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer gemachten Benachteiligungen seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich lägen die vorgebrachten erlittenen Schläge aufgrund seiner Ethnie während seiner Kindheit zu weit zurück, als dass sie in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie. Verschiedene Verwandte seien wegen ihrer politischen Tätigkeiten von den Behörden verfolgt worden. Sein Vater und sein Bruder seien während Jahren im Gefängnis gewesen, mittlerweile jedoch entlassen worden. Seine Cousine befinde sich seit (...) in Haft. Seine Schwester habe während der Studienzeit sowie bei der Stellensuche Schwierigkeiten erfahren. Am (...) sei seinem Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom 9. Mai 2018, E-624412016). Demgemäss erreichten erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stünden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Es sei nicht aktenkundig, dass es gegen ihn gerichtete Reflexverfolgungsmassnahmen gegeben habe. So habe er nicht geltend gemacht, wegen seiner Verwandten im Visier der Behörden gestanden zu haben. Sein Vater und sein Bruder seien aus der Haft entlassen worden und lebten in B._______. Seine Cousine befinde sich seit (...) im Gefängnis, es sei jedoch nicht ersichtlich warum die Behörden wegen ihr künftig ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hegen sollten. Es liegen ebenfalls keine Hinweise vor, dass er wegen der Flucht seines Onkels M._______ Verfolgungsmassnahmen zu befürchte hätte. So sei nicht zu erwarten, dass er von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. An dieser Einschätzung vermochten auch die eingereichten Publikationen auf den Internetportalen bezüglich seiner Verwandten nichts zu ändern. Auch liessen die eingereichten Justizdokumente betreffend seinen Onkel M._______ nicht auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen schliessen.
6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Repressionen durch die türkische Polizei hätten zugenommen und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Es sei aktenkundig, dass mehrfach in seine persönliche Freiheit eingegriffen worden sei. Mehrfache Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die physische Integrität könnten einen unerträglichen psychischen Druck verursachen, auch wenn die Eingriffe einzeln betrachtet noch nicht eine genügende Intensität aufwiesen. Des Weiteren stellten die durchgeführten Razzien und die polizeiliche Suche seines Erachtens Reflexverfolgungsmassnahmen dar, zumal sie erfolgt seien, nachdem er mit einem HDP-Abgeordneten über die verlängerte Haft seines Vaters gesprochen habe. Aufgrund der Razzien müsse wohl davon ausgegangen werden, dass er zurzeit in der Türkei gesucht werde - auch wenn er dies nicht mit einem Haftbefehl belegen könne. Seine Verwandtschaft habe aufgrund der Verbindung zur PKK schwere Nachteile erlitten. Gerate die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK ins Visier der türkischen Behörden sei sie für immer fichiert, ohne Hoffnung auf ein Löschen der Fiche. Laut Länderanalysen und -berichten der SFH vom Jahre 2017 (mit Verweisungen auch auf andere Quellen) seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung und die EMRK in den kurdischen Ostprovinzen ausgesetzt; im Krieg gegen die PKK würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei dort nach Belieben und straflos schalten und walten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.2) verwiesen werden. 7.2 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 6.5; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Die Intensität, welche solche Massnahmen aufweisen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Sie ist durch die Auswirkungen bei der betroffenen Person, dem unerträglichen psychischen Druck, gekennzeichnet und im Einzelfall zu beurteilen. Schikanen und Diskriminierungen, welche für sich betrachtet keine genügende Intensität aufweisen, können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen werden (vgl. EMARK 1993/7 E. 3b; EMARK 2005/21, E. 10.3; Constantin Hruschka in: Marc Spescha / Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka / Fanny De Weck (Hrsg.): Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 9 zu Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Samuel Werenfels, 1987: a.a.O. , S. 269 ff, insb. S. 275). 7.3 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers offenkundig nicht bejahen. Die meisten Schikanen, die er gemäss seinen unbelegt gebliebenen Behauptungen durch die türkischen Sicherheitskräfte während Veranstaltungsteilnahmen der HDP erlitten haben soll (Kontrollen und Durchsuchungen) sind schon hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren. Solche Vorfälle verunmöglichten dem Beschwerdeführer nicht ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei. Die angebliche behördliche Suche nach ihm ist gänzlich unbelegt und stützt sich lediglich auf das Hörensagen als auch auf subjektive Befürchtungen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch einen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Mitnahmen in den Jahren 2008/2009 und 2019 und seiner Ausreise im (...) 2022. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer trotz der Erfahrungen, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des Engagements für die kurdische Sache angeblich gemacht habe, ganz offenkundig kein unerträglicher psychischer Druck attestiert werden. 7.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kontext der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. II Ziff. 3) und die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.). 7.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde sein Vater aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert. Hierbei ist aber betont zu berücksichtigten, dass sein Vater (...) 2022 aus der Haft entlassen worden ist und scheinbar wieder unbehelligt in B._______ lebt. Wenn sein Vater ohne behördliche Behelligungen frei in der Türkei leben kann, besteht somit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen seines Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Notabene sagte der Beschwerdeführer während der Anhörung denn auch aus, den Grund für die angebliche - und unbelegte - Suche nach ihm nicht zu kennen (act. 16 F94). Auch hinsichtlich der weiteren Verwandten (Bruder, Schwester, Cousine) gibt es keine Hinweise, dass er ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, noch wurden solche Umstände vorgebracht. Schliesslich gibt auch keine Hinweise darauf, dass er infolge der Aktivitäten seines Onkels, welchem (...) Asyl in der Schweiz gewährt wurde, mit ernsthaften sowie aktuellen und damit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre oder solche künftig zu befürchten hätte. Demzufolge ist keine Reflexverfolgung erkennbar. 7.6 Weiter ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass auch die übrige Aktenlage entschieden gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers spricht. So ist diesbezüglich herauszustreichen, dass er im Jahr 2020/2021 für einen arbeitsbezogenen, (...) Auslandaufenthalt von der Türkei scheinbar problemlos aus- und wieder eingereist ist. Zusätzlich kommt hinzu, dass er letztlich sein Heimatland im (...) 2022 völlig legal auf dem Luftweg verlassen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal über einen türkischen Flughafen ausreiste, lässt weder auf eine objektive Verfolgungslage noch eine subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls er offenkundig eine andere Form der Ausreise gewählt hätte. 7.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergibt sich schliesslich auch aus dem pauschalen Einwand, wonach sein Heimatland als Unrechtsstaat gelte und bei Deliktsvorwürfen im Zusammenhang mit der HDP und PKK nicht mit fairen Gerichtsverfahren zu rechnen sei, keine konkrete Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.2.5 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. 9.2.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Beschwerdeausführungen vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das SEM wies hierbei auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich seit 2008/2009 ohnehin überwiegend in C._______ aufgehalten habe und es ihm freistehe, auch wieder in C._______, wo er einer Arbeit nachgegangen seien, erneut Wohnsitz zu nehmen. Das Gericht schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 9.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: