Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin türkischer Herkunft aus dem Dorf B._______ (Provinz Mardin) mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______
– verliess die Türkei gemäss ihren Angaben am 8. Januar 2020 mit einem LKW von D._______ und reiste am 10. Januar 2020 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 13. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. Aufgrund eines CS-VIS Treffers ergab sich, dass der Beschwerdeführerin am 17. September 2019 ein türkischer Reisepass, gültig bis 28. Juni 2029, ausgestellt wurde, und sie am (…) 2019 bei der deutschen Botschaft in Ankara einen Visumsantrag stellte, der zum Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung in der Schweiz noch hängig war. C. Am 29. Januar 2020 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh- rerin und am 21. Februar 2020 hörte es sie einlässlich zu den Asylgründen an. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 26. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 ergänzend angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches gel- tend, ihre Familie sei nach C._______ gezogen, nachdem 1991 und 1992 Dörfer, darunter auch ihr Dorf B._______, niedergebrannt worden seien. Aufgrund der Razzien habe sie immer wieder bei ihrem Bruder und ihren Verwandten in E._______, D._______, gewohnt, welche sie auch finanziell unterstützt hätten. Da sie sich immer habe verstecken müssen, habe sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Manchmal habe sie heimlich Hilfsarbeiten verrichtet. Sie habe nur zwei Jahre die Schule besucht. Sie sei Mitglied beim Menschenrechtsverein İnsan Hakları Derneği (IHD) ge- wesen und habe beispielsweise bei Pressemitteilungen mitgewirkt. Sie habe auch der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokrati- sche Partei der Völker) geholfen. Im Jahr 2005 sei sie zu ihrer Tante mütterlicherseits gegangen und habe dort eine Menschenmenge gesehen. Sie habe erfahren, dass diese bei ei- nem Zusammenstoss zwischen Soldaten und der «Guerilla» in F._______ sozusagen als «lebende Schutzschilde» agieren wollten, um Blutvergies- sen zu verhindern. Sie habe sich daraufhin dieser Gruppe angeschlossen und sich nach F._______ begeben, um sich an dieser Aktion für den Frie- den zu beteiligen. Bei ihrer Ankunft in F._______ seien sie und andere
D-3550/2021 Seite 3 Aktivistinnen festgenommen worden. Der Staatsanwalt habe versucht mit ihnen zu verhandeln und gesagt, dass sie freigelassen würden, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Falls sie vorhätten, ihre Aktion in F._______ durchzuführen, würden sie inhaftiert werden. Sie und ihre Mit- streiterinnen hätten erwidert, dass sie für den Frieden seien und alles, was sie wollten, sei, dass die Mütter nicht weinen. Nach einer Nacht seien sie auf freien Fuss gesetzt worden. Da sie ihre Aktion fortgesetzt hätten, seien sie einige Zeit später abermals angehalten und direkt ins Gefängnis nach C._______ gebracht worden, wo sie 25 Tage inhaftiert worden seien. Im Jahr 2007 habe sie sich nach H._______ begeben, um in der Landwirt- schaft zu arbeiten. Als die «Safak-Operation» («Morgengrauenoperation») durchgeführt worden sei, sei sie festgenommen und wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) drei Monate im Gefängnis von I._______, C._______, inhaftiert worden. Dieser Vorwurf sei jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, da sie lediglich Landwirtschaftsarbeiterin gewesen sei. Als es im Zentrum von C._______ gewaltsame Auseinandersetzungen zwi- schen der Guerilla und dem Militär gegeben habe, hätten sie und andere Frauen sich aus Protest aneinander gekettet, um den Krieg und das Blut- vergiessen zu stoppen. Als die Polizei an der Kette gezerrt habe und sie sich gewehrt habe, seien zwei, drei Polizisten wütend geworden und hätten sie zu Boden geworfen und ihr in den Rücken geschlagen. Eine Genossin habe sich dann schützend auf sie geworfen. Sie wisse nicht mehr, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Im Jahr 2009 hätten Polizisten eine Hausdurchsuchung bei ihr vornehmen wollen und gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie vorliege. Da sie keinen Durchsuchungsbefehl hätten vorweisen können, habe sie einer Haus- durchsuchung nicht zugestimmt. Daraufhin seien ihr Fusstritte und Ohrfei- gen verpasst worden. Sie sei auf den Boden gefallen und habe ihr Hand- gelenk gebrochen. Polizisten hätten sie sexuell missbraucht. Im Spital habe sie ein Schreiben erhalten, um sich damit zum Polizeiposten zu be- geben, was sie jedoch nicht gemacht habe. Sie habe immer Gewalt und Belästigungen erlebt. Es gäbe nichts, was sie ihr nicht angetan hätten. Frauen würden die ganze Zeit von ihren Brüdern, Männern und der Gesell- schaft unterdrückt, ermordet und belästigt werden. Es sei für sie jedoch schwierig über dieses Thema zu reden.
D-3550/2021 Seite 4 Im Jahr 2012 sei sie wegen der Aktion «Lebende Schutzschilde» im Jahr 2005 schliesslich zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt wor- den. Ihre Anwältin habe gegen das Urteil beim Kassationshof rekurriert be- ziehungsweise sie wisse nicht, ob ihre Anwältin dagegen rekurriert habe. Ob das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder sie freigesprochen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe sich bei ihrer Anwältin nicht darüber erkundigt. Ungefähr im Jahr 2011 sei sie zum Christentum konvertiert. Ihre Angehöri- gen hätten davon keine Kenntnis und dürften dies auch nicht erfahren. Sie würden sie sonst verstossen. Bei den allgemeinen Wahlen am 31. März 2019 habe sie im Auftrag des Menschenrechtsvereins als unabhängige Beobachterin fungiert. Anschei- nend sei sie dort gesehen worden. Daraufhin habe sie während einigen Tagen mehrere Telefonanrufe erhalten, die sie beunruhigt hätten. Es habe sich um mehrere Anrufer gehandelt. Die Anrufer hätten ihr auch Nachrich- ten geschickt wie beispielsweise: «Hallo Süsse, wo bist Du?» Ein Anrufer habe ihr auf Nachfrage gesagt, dass er ihre Telefonnummer auf Facebook ausfindig gemacht habe. Sie sei jedoch nicht auf Facebook aktiv. So habe sie verstanden, dass dies eine Lüge sei und sie sei sich sicher, dass es sich bei den Anrufern um Polizisten gehandelt habe. Die Polizisten hätten sie bei den Wahlen gesehen, als sie als Wahlbeobachterin fungiert habe, und sie sei ihnen deshalb ein Dorn im Auge gewesen. Sie hätten sie ein- fach belästigen wollen, damit sie nicht weiterkämpfe. Sie habe sich dann an ihre Anwältin gewandt, die ihr geraten habe, bei der Oberstaatsanwalt- schaft Anzeige zu erstatten. Daraufhin habe sie sich zur Oberstaatsanwalt- schaft und anschliessend zur Polizei begeben. Man habe ihr geraten, ihre Telefonnummer zu ändern. Sie wisse nicht, ob sie ihre Telefonnummer da- raufhin geändert habe beziehungsweise habe ihre Telefonnummer nicht geändert, jedoch ihr Telefon ausgeschaltet und sei nach D._______ ge- gangen. Als sie im Dezember 2019 nach C._______ zurückgekehrt sei, sei sie von ihren Nachbarn gewarnt worden, dass eine Razzia durchgeführt werde und es zu vielen Inhaftierungen in jenen Tagen gekommen sei. Da sie sich vor einer weiteren Inhaftierung gefürchtet habe, habe sie sich zu nahen Verwandten begeben. Am nächsten Tag habe sie sich beim Men- schenrechtsverein gemeldet. Dieser habe ihr abgeraten nach Hause zu gehen, wie auch ihre Anwältin, weil die türkischen Behörden alte Dossiers wieder öffnen würden. Sie sei bereits zwei Mal im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten hätten Angst gehabt, dass irgendwann wegen ihr auch bei ihnen Razzien durchgeführt würden, weshalb sie ihre Ausreise ins Ausland organisiert hätten.
D-3550/2021 Seite 5 Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: • den Nüfus, • Rechtsbelehrungsformular für Tatverdächtige und Angeklagte (zur Untersuchungshaft vom […] 2005) und Protokoll der Überführung / Freilassung, • Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2005, • Urteil des Friedensstrafgerichts F._______ vom (…) 2005, • Urteil vom Strafgericht F._______ vom (…) 2012, • Rechtsbelehrungsformular für Tatverdächtige und Angeklagte (zur Untersuchungshaft vom (…) 2007 und Protokoll der Überführung / Freilassung, • Allgemeines rechtsmedizinisches Untersuchungsformular des Staatsspitals von C._______, Notfall-Poliklinik betreffend ihre erlit- tenen Schläge / Misshandlung vom 19. Februar 2009, • Beschluss in sonstiger Sache des 3. Strafgerichts von C._______ vom (…) 2009, • Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 11. Dezember 2019, • Mitgliedskarte des Menschenrechtsvereins IHD, • Wahlbeobachtungskarte des Menschenrechtsvereins IHD, Sektion C._______, betreffend Regionalwahlen vom (…) 2019, • Ihr Anzeigegesuch an die Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2019 betreffend anonyme telefonische Belästigungen sowie Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft C._______ an die Direktion des Sicher- heitswesens der Provinz C._______ vom 5. August 2019 betreffend Untersuchungsmassnahmen, • Eine Erklärung ihrer türkischen Anwältin vom 24. März 2020, • ein Arztbericht von Dr. J._______ vom (…) vom 22. Januar 2020 betreffend eine Notfallbehandlung und • Arztberichte von Dr. L._______ vom 8. Februar 2020 und von Dr. M._______ vom 19. Februar 2020, in welchem ihr unter ande- rem eine mittelgradige depressive Episode (ICD: F. 32.1) beschei- nigt wird. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 – eröffnet am 9. Juli 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. Januar 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-3550/2021 Seite 6 E. Mit Eingabe vom 6. August 2021 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte sie die folgenden Dokumente ein: • ein Schreiben von Frau N._______, singapurische Staatsangehö- rige mit Aufenthalt in der Türkei, vom 3. August 2021 betreffend das Bibelstudium mit der Beschwerdeführerin von 2006 bis 2013, • eine Bestätigung des Menschenrechtsvereins IHD vom 29. Juli 2021, • zwei Mitgliedschaftskarten des IHD, • ein Urteil des Kassationshofs vom (…) 2016, • 25 Fotos zu ihren Aktivitäten in der Türkei, • ein Arztbericht von Dr. med. O._______ betreffend die Behandlun- gen der Beschwerdeführerin vom 21. und 28. Juli 2021, • zwei Handyfotos einer christlichen Feier, • eine Kopie des Mitgliedschaftsformulars des (…) vom 15. März 2020, • ein Bericht der Internetzeitung Q._______ vom (…) 2021, • vier Fotos zur Demonstrationsteilnahme vom (…) 2021 in der Schweiz, • eine Bestätigung der Co-Präsidentin von (…) in S._______ vom
24. Juli 2021, • ein Schreiben von Rechtsanwältin T._______ und • eine Fürsorgebestätigung vom 4. August 2021 ein. F. Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte der Instruktionsrichter des Bun- desverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem Rechtsvertreter
D-3550/2021 Seite 7 Gelegenheit, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (die hauptsächliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsu- chenden) erfülle. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Un- terlagen und die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ein. H. Mit Verfügung vom 9. September 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Be- schwerdeeingabe vom 6. August 2021 einzureichen. I. Das SEM reichte am 26. September 2022 seine Vernehmlassung ein. J. Am 24. Oktober 2022 wurde eine Replik eingereicht, der eine Kopie des Schreibens von U._______ vom 10. Oktober 2022, Fotos von diversen De- monstrationsteilnahmen und Veranstaltungen des (…) in S._______ und einem Treffen der christlichen Gemeinschaft beilagen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
D-3550/2021 Seite 8 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschieden Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt, die Fragen anlässlich der Anhörung seien für die Beschwerdeführerin unerträglich gewesen, weil sie über schmerzhafte Themen habe sprechen müssen. Sie habe sich deshalb nicht gut ausdrücken können. Das SEM stelle weder das politische Profil noch die durch dieses politische Profil und entsprechende Aktivitäten be- dingte aktuelle Gefahr für die Beschwerdeführerin fest, und es berücksich- tige die aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im IHD nicht. Damit stelle es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig fest. Das SEM habe das Leben der Beschwerdeführerin in Einzelteilen ge- prüft, statt das Gesamtbild als Ganzes.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
D-3550/2021 Seite 9 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es Asylsuchenden nicht leichtfällt, ihre Asylgründe zu schildern, wenn damit erfahrenes Leid ver- bunden ist. Die beiden Anhörungen wurden jedoch korrekt durchgeführt. Die befragenden Personen leiteten die Anhörungen mit einer Vorstellung der Anwesenden ein und erklärten der Beschwerdeführerin, was das Ziel der Anhörung sei. Es wurde an die Mitwirkungs- und Schweigepflicht erin- nert und der Ablauf der Anhörung erläutert. Zuerst wurden Fragen zum Be- finden der Beschwerdeführerin, ihrem Leben in der Heimatstaat, zur Fami- lie und zu ihrem Wohnort und den eingereichten Beweismitteln gestellt. In einem zweiten Teil der Befragung hatte die Beschwerdeführerin Gelegen- heit, über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Dabei wurden Pausen eingelegt und der anwesenden Rechtsvertretung Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll rücküber- setzt und sie gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe. Nach Durchsicht der beiden Anhörungsprotokolle ist zwar nachvollziehbar, dass die Beantwortung der Fragen für die Beschwerdeführerin teilweise emotional schwierig waren und sie auch verwirrt war. Es kann aber keine unangemessene Frage ausgemacht werden und bei Unklarheiten in den Antworten der Beschwerdeführerin wurde durch entsprechende Nachfra- gen Klarheit herbeigeführt. Es bestehen auch keinerlei konkrete Anhalts- punkte, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die Beschwerdefüh- rerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Erlebnisse und Sachumstände, die sie zur Begründung ihres Asylgesuches hat geltend machen wollen, in den Anhörungen nicht adäquat hat vortragen können.
E. 3.4 Das SEM hat am 21. Februar 2020 eine Anhörung und am 24. Juni 2021 eine ergänzende Anhörung durchgeführt, bei welchen sich die Be- schwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen hat äussern können. Dies zeigt sich dann auch in der umfassenden Darlegung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung über dreieinhalb Seiten. Darin wird explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied beim Menschenrechtsver- ein IHD gewesen ist und beispielsweise bei Pressemitteilungen mitgewirkt oder als unabhängige Beobachterin bei Wahlen fungiert hat (vgl. ebenda S. 2-5). Das SEM hat die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer hin- reichend abgeklärt und es ist in seiner Begründung umfassend auf die ein- zelnen Geschehnisse eingegangen und hat diese bei der Prüfung einer
D-3550/2021 Seite 10 Gefährdung berücksichtigt. Das SEM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Sodann kann der in der der Beschwerde vertretende Ansicht, das SEM habe seinen Entscheid mangelhaft begründet, nicht beigepflichtet werden. Das SEM hat die geltend gemachten Vorkommnisse im Asylentscheid zwar einzeln geprüft. Es hat dabei aber die Gesamtheit der Vorbringen nicht aus- ser Acht gelassen und die eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Es hat dargelegt, warum die Ereignisse bis 2009 beziehungsweise bis zum Urteil 2012 keinen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise ha- ben und warum die Beschwerdeführerin betreffend die Vorbringen aus dem Jahre 2019 keine asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können. In der Verfügung wurde Bezug zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im IHD genommen und ausgeführt, warum keine Hinweise vorlägen, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Das SEM hat, wenn auch kurz, so doch ausreichend die Lageentwicklung in der Tür- kei berücksichtigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten könne. Allein aus dem Umstand, dass in der Be- schwerde die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht geteilt werden, ergibt sich keine Verletzung der Begründungspflicht. Inwiefern die Einschätzung des SEM zutreffend ist, ist im Übrigen eine materiellrechtli- che Frage.
E. 3.5 Zusammenfassend lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung feststellen. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begrün- dungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhaltes, ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-3550/2021 Seite 11 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
D-3550/2021 Seite 12
E. 5.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfol- gungsvorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits nicht glaubhaft. Im Wesentlichen führt es im Einzelnen aus, die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse aus den Jahren 2005, 2007 und 2009 bezögen, könnten nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im Januar 2020 betrachtet werden. Ein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und ihrer Ausreise sei nicht gegeben, weshalb diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz entfalten würden. Betreffend die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe aus dem Jahr 2007 und 2009 sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin damals Opfer von Übergriffen geworden sei. Allerdings seien ihre Angaben teils vage und ausweichend. Das zu den Akten gereichte rechtsmedizini- sche Untersuchungsformular des Staatsspitals von C._______ belege zwar, dass sie durch Schläge beziehungsweise Misshandlung Verletzun- gen erlitten habe. Dass ihr die Verletzungen durch Polizisten zugefügt wor- den seien, wie sie an den Anhörungen behauptet habe, sei zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, jedoch seien ihre diesbezüglichen Aus- führungen recht oberflächlich und nicht anschaulich. Sie habe trotz mehr- maligen Nachfragens die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe nicht weiter konkretisieren können, so dass bezüglich der Täterschaft gewisse Zweifel bestünden (vgl. SEM-Akte […]-34/20 [nachfolgend SEM-Akte A34/20] F27-31, F139-141). Auch bei Wahrunterstellung würden die von ihr geltend gemachte Über- griffe aus den Jahren 2007 und 2009 zum heutigen Zeitpunkt keine flücht- lingsrechtliche Relevanz mehr entfalten. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Ohne die geltend gemachten Vorfälle zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangen- heit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Betreffend die telefonischen Belästigungen im Jahre 2019 sei festzustellen, dass sich zum einen die Angaben im vorliegenden Schreiben an die Ober- staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2019 in zeitlicher Hinsicht nicht mit denjenigen in den Anhörungen vereinbaren liessen, wonach sie seit dem Abend der Wahlen vom 31. März 2019 telefonisch belästigt worden sei. Gemäss dem Schreiben soll dies erst seit dem 19. Juli 2019 der Fall
D-3550/2021 Seite 13 gewesen sein. In der Anhörung vom 21. Februar 2019 habe sie gesagt, dass die Polizei ihr geraten habe, ihre Telefonnummer zu ändern. Sie habe dies nicht gemacht, sondern ihr Telefon ausgeschaltet und sich nach D._______ begeben (vgl. SEM-Akte A23/19 F56). Zwar sei verständlich, dass derartige Anrufe beängstigend sein könnten, jedoch würden diese hinsichtlich ihrer Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Zudem habe sie den geltend gemachten Zusammen- hang zwischen diesen Anrufen und ihrer Funktion als Wahlbeobachterin bei den Wahlen vom 31. März 2019 nicht glaubhaft begründen können. Bei ihrem Vorbringen, dass die Anrufer Polizisten gewesen seien, handle es sich um eine blosse Mutmassung ihrerseits. Ihre Darlegung, dass die Poli- zei auf ihre Anzeige hin keine weiteren Massnahmen ergriffen habe, ver- möge daran nichts zu ändern, zumal aus dem Schreiben der Oberstaats- anwaltschaft C._______ vom (…) 2019 hervorgehe, dass diese sich mit einem Ersuchen an die Direktion des Sicherheitswesens der Provinz C._______ wandte, damit diese ihre Anzeige entgegennehme und entspre- chende Ermittlungsschritte vornehme. Betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Inhaftierung, weil im Zusammenhang mit der Razzia im Jahr 2019 alte Dossier aufgerollt würden, sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich bezüglich der zehnmona- tigen Haftstrafe gemäss dem begründeten Urteil vom (…) 2012 nicht bei ihrer Anwältin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt ha- ben wolle. Zudem habe sie trotz expliziter Aufforderung in der ersten An- hörung – keine diesbezüglichen Gerichtsdokumente eingereicht, obwohl sie diese durch ihre türkische Anwältin ohne weiteres hätte erhältlich ma- chen können (vgl. SEM-Akte A23/19 F79). Sie habe lediglich das persönli- che Schreiben der türkischen Anwältin vom 24. März 2020 eingereicht. Da- rin führe sie an, dass im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr 2005 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. In einigen Anklagepunkten sei sie freigesprochen worden, im Anklage- punkt «Widerstand gegen die dienstleistenden Beamten» sei sie zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihre Rechtsanwältin in ihrem Schreiben insbesondere erwähnt hätte, wenn ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren noch hängig wäre oder das erstinstanzliche Urteil bestätigt worden wäre. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung nicht einmal gewusst, ob sie beziehungsweise ihre türkische Anwältin gegen das be- gründete Urteil vom (…) 2012 Beschwerde erhoben und angegeben habe, sie habe das vergessen. Sie sei nicht in der Lage, zu erzählen, was sie
D-3550/2021 Seite 14 noch wisse und müsste sonst irgendetwas erzählen, was nicht der Wahr- heit entspreche. Weitere Fragen hierzu habe sie ausweichend beantwortet. Aufgrund der eingereichten Gerichtsakten sei zwar erstellt, dass gegen sie in der Türkei mehrere Strafverfahren geführt worden seien. Sie habe aber aufgrund ihrer widersprüchlichen und ausweichenden Angaben sowie der Tatsache, dass sie keine entsprechenden Gerichtsdokumente zu den Ak- ten gereicht habe, nicht glaubhaft machen können, dass das Gerichtsver- fahren aus dem Jahr 2005, in welchem sie am (…) 2012 erstinstanzlich zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, auf Beschwerde- ebene noch hängig sei. Im Weiteren seien aus den Akten keine Anhalts- punkte zu entnehmen, dass das erwähnte Gerichtsverfahren rechtsstaatli- chen Ansprüchen nicht genügt hätte oder unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine gegen sie gerichtete Verfolgung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Grund geführt worden sei. Überdies seien bezüglich der geltend gemachten Razzia in ihrem Haus in C._______ Zweifel ange- bracht. Sie habe dargelegt, dass sie sich unmittelbar, nachdem die Nach- barn sie davor gewarnt hätten, ihr Haus zu betreten, an den Menschen- rechtsverein gewandt und ihre Lage erklärt habe (vgl. SEM-Akte A23/19 F51). Umso mehr erstaune, dass in der Bescheinigung der Menschen- rechtsorganisation IHD, Sektion C._______, vom 11. Dezember 2019, die Razzia in ihrem Haus mit keinem Wort erwähnt werde. Selbst bei Wahrun- terstellung wäre die von ihr vorgebrachte Razzia in ihrem Haus in C._______ nicht geeignet, um auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsinteresse an ihrer Person zu schliessen. Zudem habe sie die Mög- lichkeit, den lokalen Problemen in C._______ durch ihre Wohnsitzalterna- tive in D._______ auszuweichen. Im Weiteren habe die geltend gemachte Razzia gemäss ihren Aussagen mehrere Monate vor ihrer Ausreise statt- gefunden, ohne dass sie in diesem Zeitraum noch Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt habe. Ihre geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei somit objektiv nicht begründet und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Zudem stehe aufgrund eines Treffers im Visa-System fest, dass der Be- schwerdeführerin am 17. September 2019 ein bis am 28. Juni 2019 gülti- ger türkischer Reisepass ausgestellt worden sei, was das Fehlen einer be- gründeten Verfolgungsfurcht noch zusätzlich stütze. Sie habe jedoch zu ihrem Reisepass unglaubhafte Angaben gemacht und behauptet, dass die türkischen Behörden ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert hät- ten (vgl. SEM-Akte A13/19 F31-50).
D-3550/2021 Seite 15 Aufgrund des Gesagten sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre geltend gemachte Bedrohungslage und Furcht vor Verfolgung fundiert aufzuzeigen. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie seit ihrer Verurteilung am (…) 2012 im Fokus der türkischen Be- hörden gestanden oder diese nach ihr gefahndet haben. Sie habe auch keine Beweismittel betreffend ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türki- schen Behörden eingereicht. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die allgemeine Erklärung, dass Personen, die aufgrund der aufgeführten Tätigkeiten für den IHD Repressalien ausgesetzt seien, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung ihrer Person anzunehmen. Es lägen zudem keine Hinweise vor, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IHD in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Zwar habe sich die Sicherheits- und Men- schenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen im Juni res- pektive November 2015 verschlechtert. Sie könne aus dieser Lageentwick- lung aber nichts für sich ableiten. Ihre angebliche Konversion sei vorliegend nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sich ihre Aktivitäten haupt- sächlich auf freundschaftliche Treffen im privaten Rahmen beschränken würden. Sie habe aufgrund ihres christlichen Glaubens keine nennenswer- ten Probleme gehabt und es seien auch keine Indizien vorhanden, dass ihr in Zukunft solche erwachsen würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die politi- schen Spannungen in der Türkei hätten sich aufgrund von offensichtlichen Provokationen verschärft. Nicht nur kurdische Menschenrechtsverteidiger oder Mitglieder pro-kurdischer Parteien würden ins Visier genommen, son- dern auch einfache kurdische Menschen, die nichts mit Politik zu tun hät- ten. Diese neue Situation erfordere neue Feststellungen des Bundesver- waltungsgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage in der Türkei und zur speziellen Gefährdungslage der Kurden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (…)-jährige Kurdin, die in ihrem Leben mehrere traumatische Ereignisse erlebt habe. Aktenkundig habe sie ein politisches Profil. Sie sei eine Menschenrechtsverteidigerin und ein aktives Mitglied
D-3550/2021 Seite 16 des Menschenrechtsvereins IHD, eine Anhängerin der prokurdischen Par- tei HDP und eine Friedensaktivistin, die ihren Körper als «lebendes Schutz- schild» eingesetzt habe, um die bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der türkischen Armee und den kurdischen Guerillakämpfern zu stop- pen. In ihrer Familie und bei ihren Verwandten gebe es viele Unterstützer der politischen kurdischen Bewegung. Ihr jüngerer Bruder W._______ sei aus politischen Gründen für sechseinhalb Jahren und ihr älterer Bruder X._______ für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten Y._______ und Z._______ seien bei bewaffneten Zusammenstössen in den Bergen gestorben. Ihre Verwandte P._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei vom türkischen Staat verfolgt worden, was tiefe Verletzungen in ihrer Psy- che hinterlassen habe, die Dr. med. O._______ in seinem Bericht festge- halten habe. Bei der Beschwerdeführerin seien eine schwergradige de- pressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angst- störung, eine paranoide Schizophrenie, ein Residualzustand und eine an- haltende Schmerzstörung diagnostiziert worden. Aus den Protokollen der Befragungen beim SEM gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht an die Einzelheiten vieler Ereignisse erinnern könne. Sie könne Fragen vor allem dann nicht beantworten, wenn es um Themen gehe, an die sie sich nicht erinnere oder über die sie nicht sprechen wolle, wie beispielsweise die Fragen zu Folter, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Es sei zu erwähnen, dass sie sogar die Frage ihrer Rechtsvertreterin über den Ort der sexuellen Beläs- tigung nicht mehr habe hören wollen. Die Fragen anlässlich der Anhörung seien unerträglich für sie gewesen, weil sie über schmerzhafte Themen habe sprechen müssen. Sie habe sich deshalb nicht gut ausdrücken kön- nen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen widerspiegle ihren schlechten psychischen Zustand wegen der langwieri- gen Verfolgung durch die türkische Polizei. Es zeige offensichtlich, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei verfolgt worden sei. Gemäss der eingereichten Bestätigung habe die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied an den Arbeiten und Veranstaltungen des Menschen- rechtsvereins IHD teilgenommen. Es sei ein grosses Risiko für Menschen, in diesem Verein zu arbeiten und Mitglied zu sein. Bisher seien viele Straf- verfahren gegen Mitglieder dieses Vereins eingeleitet worden. Viele von ihnen seien verhaftet und zu langen Haftstrafen verurteilt worden und wür- den im Exil als politische Flüchtlinge leben. Die türkische Regierung be- drohe diesen Verein in den letzten Jahren sehr oft. Am 15. Februar 2021 habe der Innenminister der türkischen Regierung den Verein öffentlich
D-3550/2021 Seite 17 beschimpft (vgl. https://www.evrensel.net/haber/426037/suleyman-soylu- gar-uzerinden-ihdyi-hedef-aldi-o-ihd-denilen-cani-cikasicasi-dernek). Die Beschwerdeführerin sei vor mehr als zehn Jahren heimlich zum Chris- tentum konvertiert. Sie habe dies ihrer Familie und ihren Verwandten ge- genüber nicht offenbart, weil sie diese Konversion nicht dulden würden. Leider habe ihre Familie dies vor ein paar Wochen von einer der Freundin- nen der Beschwerdeführerin in der Türkei erfahren. Die Familie betrachte diese Konvertierung als einen grossen Verrat an ihnen und würde jetzt nicht mehr mit ihr kommunizieren wollen. Damit habe die Beschwerdefüh- rerin ihr soziales Umfeld in der Türkei verloren. Aus diesem Grund könne sie bei ihrer Abschiebung in die Türkei keine Unterstützung von ihrer Fami- lie und Verwandten erhalten. Sie könne wegen dieser Konvertierung von ihrer Familie und ihren Verwandten verstossen oder sogar angegriffen wer- den. Die Beschwerdeführerin setze ihre politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Sie sei Mitglied des (…) und des (…) in S._______. Sie nehme an allen Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser Vereine aktiv teil. Fotos darüber seien in Medienberichten erschie- nen, welche auch die Beschwerdeführerin mit kurdischen Fahnen und mit Bildern von Abdullah Öcalan zeigen würden. Es sei allgemein bekannt, dass der türkische Geheimdienst in den letzten Jahren im Ausland sehr aktiv sei. Er überwache ständig die politischen Auslandstürken und Kurden und führe sogar Entführungen im Ausland durch. Auch viele in der Schweiz lebende Türken und Kurden seien bei ihrer Einreise in die Türkei am Flug- hafen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Die exilpolitischen Ak- tivitäten der Beschwerdeführerin würden unter Berücksichtigung ihres po- litischen Profils sicherlich eine grosse Gefahr für sie darstellen, wenn sie in die Türkei abgeschoben werde. Wie dem Schreiben der türkischen Kollegin Frau Rechtsanwältin T._______ vom 3. August 2021 entnommen werden könne, sei die Be- schwerdeführerin in der Türkei wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen An- schauungen und Aktivitäten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sie sei vielmals von der türkischen Polizei willkürlich verhaftet worden. Während der Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen sei sie geschlagen worden, was in einem medizinischen Bericht festgehalten worden sei. Die trauma- tisierende unmenschliche Behandlung durch die türkische Armee und die türkische Polizei habe tiefe Spuren in ihrer Seele hinterlassen, die sich in ihrem aktuellen psychischen Zustand manifestieren würden. Die
D-3550/2021 Seite 18 Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei habe bis zur Ausreise aus der Türkei angehalten. Da diese Verfolgung vom Staat selbst ausgehe, sei kein staatlicher Schutz denkbar. Deshalb habe die Beschwer- deführerin eine begründete Furcht, wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauungen weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Es be- stehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie verhaftet, gefoltert und nach einem unfairen Strafverfahren zu einer langen Gefängnisstrafe verur- teilt werde, wenn sie in die Türkei zurückkehre. Aus diesem Grund sei die Furcht vor einem zukünftigen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG begründet. Da die Gründe für eine Verfolgung und eine Ver- haftung politisch motiviert seien und es keine innerstaatlichen Fluchtalter- nativen gebe, erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die ärztlichen Diagno- sen die Beschwerdeführerin betreffend nicht in Frage gestellt würden und keine Zweifel daran bestünden, dass sie psychisch belastet sei. In der ne- gativen Verfügung vom 6. Juli 2021 habe das SEM auch nicht ausge- schlossen, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Ge- schehnissen in den Jahren 2007 und 2009 Opfer von Übergriffen geworden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin teils sehr vage und ausweichend und auch nicht anschaulich gewesen seien. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass die Einschränkung des Erinnerungsvermögens zu den Merkmalen ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gehören würden, so könne dennoch nicht pauschal darauf abgestellt werden, zumal sie durch- aus in der Lage gewesen sei, sich an viele Details, die sich beispielsweise während ihrer dreimonatigen Untersuchungshaft im Jahr 2007 ereignet hätten, zu erinnern (vgl. SEM-Akte A34/20 F32-35). Wie bereits in der ne- gativen Verfügung vom 6. Juli 2021 festgestellt worden sei, habe die Be- schwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie seit ihrer Ver- urteilung am 26. Juni 2012 bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Januar 2020 im Fokus der türkischen Behörden gestanden, beziehungsweise zum Zeitpunkt ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewär- tigen gehabt habe. Was ihre gesundheitlichen Probleme betreffe, so entspreche das Gesund- heitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es würden landesweit psychiatrische Einrichtungen existieren; ebenso stün- den Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Be- ratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für
D-3550/2021 Seite 19 psychische Leiden gewährleistet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung er- halte. Aus ihren Angaben gehe zudem hervor, dass sie bereits in der Türkei wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sobald es ihr jeweils wieder besser ergangen sei, habe sie mit der Thera- pie aufgehört (vgl. SEM-Akte A34/20 F124-127). In der Beschwerde werde angeführt, in der Familie der Beschwerdeführerin und unter ihren Verwandten gebe es viele Unterstützer der politischen kur- dischen Bewegung. Hierzu sei festzustellen, dass aus den Akten keine Hin- weise zu entnehmen seien, welche auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin schliessen liessen. In der Verfügung vom 6. Juli 2021 habe das SEM bereits erwähnt, dass eine Mitgliedschaft beim IHD nicht genüge, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdefüh- rerin anzunehmen. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen wäre und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Bei den Einwänden betreffend Konversion handle es sich um blosse und pauschale Behauptungen, von welchen die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Das in der Beschwerdeschrift beige- legte Schreiben von Frau N._______ «to whom it may concern» vom 3. Au- gust 2021 sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein umfangrei- ches tragfähiges familiäres und soziales Netz in ihrem Heimatstaat ver- füge. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet würden. Dieser Umstand reiche aber für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu las- sen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die Beschwerde- führerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ge- zogen habe. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öf- fentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit
D-3550/2021 Seite 20 abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Beschwerde- führerin zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werde (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Ausser der pauschalen Darlegung, sie sei Mitglied des (…) und des (…) in S._______ und habe an allen Veranstaltungen teilgenom- men, würden keine genaueren Angaben über ihr Engagement gemacht. Auch über die Häufigkeit der Veranstaltungen würden keine Angaben ge- macht. Es werde zudem nicht geltend gemacht, dass sie in einer exponier- ten Stellung für diese Vereine tätig beziehungsweise mit speziellen Aufga- ben betraut sei. Was die eingereichten Fotoaufnahmen betreffe (Bei- lage 14), so sei zwar erkennbar, dass für die Freilassung von Abdullah Öcalan demonstriert werde, auf den Fotoaufnahmen sei sie jedoch nicht deutlich auszumachen geschweige denn zu identifizieren. Vor diesem Hin- tergrund sei nicht davon auszugehen, dass seitens des türkischen Re- gimes ein besonderes Interesse an ihr bestehe, da es sich bei ihr offen- sichtlich nicht um eine Persönlichkeit handle, die als ausserordentlich en- gagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sei.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM versu- che wie schon im negativen Asylentscheid auch in seiner Vernehmlassung zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrelevanten Probleme habe, indem sie das Leben der Beschwerdeführerin in Einzeltei- len prüfe, anstatt das Gesamtbild dieses Lebens zu sehen und es als Gan- zes zu prüfen. Es sei festzuhalten, dass sich das politische Profil der Be- schwerdeführerin bis heute in keiner Weise verändert habe. Sie sei eine kurdische Frau, die immer für die Rechte der Kurden und die allgemeinen Menschenrechte aktiv gekämpft und dafür einen hohen Preis bezahlt habe. Zudem setze sie sich aktiv auch heute im Exil wie in der Vergangenheit für die Rechte der Kurden und die Freiheit von Abdullah Öcalan ein. Die Vorinstanz führe in ihrer Vernehmlassung bezüglich des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass sie auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalte. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihrer politischen Aktivitäten verhaftet, gefoltert und verfolgt worden sei. Die allfällige Rückkehr in die Türkei und die Möglich- keit, die Verfolgung, die sie in der Vergangenheit erlitten habe, erneut zu erleben, was sehr wahrscheinlich sei, würden ihr heute schon unerträgliche Alpträume bereiten. Sie leide unter zahlreichen psychischen Problemen, darunter auch an einer PTBS und schweren Depressionen, die durch den türkischen Staat verursacht worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass
D-3550/2021 Seite 21 kurdische Aktivisten mit einem politischen Profil wie das der Beschwerde- führerin in der Türkei nicht etwa die notwendige medizinisch psychologi- sche Behandlung erhielten, sondern vielmehr inhaftiert und aufgrund der dortigen unmenschlichen Haftbedingungen und Folter noch kränker wür- den. Nach Angaben des IHD seien allein im Jahr 2020 mindestens 21 kranke Häftlinge in Gefängnissen an ihren Krankheiten gestorben (https://ahvalnews.com/tr/cezaevlerinde-olum/bu-yil-21-hasta-tutuklu- oldu-savciIik-atkve-hastane-ucgeninde-olum). Die HDP-Abgeordnete Ay- sel Tugluk werde trotz ihrer schweren Erkrankung und intensiver Kampag- nen für ihre Freilassung weiterhin im Gefängnis festgehalten und erhalte keine medizinische Behandlung (https://anfdeutsch.com/frauen/1000- frauen-fur-aysel-tugluk-32882). Es sei darauf hinzuweisen, dass die allge- meine Gesundheitsversorgung in der Türkei zwar europäischen Standards entspreche. Diese Tatsache könne aber nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin auch wirklich Zugang zu medizini- scher Versorgung und Behandlung hätte, wenn sie in die Türkei geschickt würde. Denn der türkische Staat ziehe es vor, politische, kurdische Aktivis- ten und politische Gefangene sterben zu lassen oder gar aktiv zu töten, anstatt ihre Krankheiten zu behandeln und ihr Leben zu schützen. Es sei abwegig davon auszugehen, dass sie in der Türkei behandelt werde, denn es sei sehr wahrscheinlich, dass sie all das erleben würde, was sie be- fürchte, wenn sie in die Türkei zurückkehre. Hinzu komme, dass es für die Beschwerdeführerin jetzt noch gefährlicher sei, in die Türkei zu reisen, da ihre Familie und enge Verwandte, die kon- servative Muslime seien, erfahren hätten, dass sie zum Christentum kon- vertiert sei. Wenn die Beschwerdeführerin in die Türkei weggewiesen würde, erhalte sie keine materielle und moralische Unterstützung von ihrer Familie, die erfahren habe, dass sie Christin sei; zudem bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sogar von ihnen körperlich angegriffen und verletzt werde. Angesichts eines solchen möglichen Angriffs gebe es keinen Ort, an dem sie Zuflucht und Schutz suchen könne. Weit davon entfernt, die Christen zu schützen, stehe der türkische Staat im Verdacht, zu Mord anzustiften und sogar die Morde geplant zu haben, wie bei den Morden an Hrant Dink und dem Priester Andrea Santoro und bei dem Mord in Malatya, wo drei Christen brutal mit durchgeschnittenen Hälsen, ermor- det aufgefunden worden seien (https://www.tagesspiegel.de/politik/das- lange-warten-auf-gerechtigkeit-1883875.htmI; https://www.spiegel.de/pa- norama/justiz/priestermord-in-tuerkei-der-mysterioese-toddes-don-san- toro-a-399311.html; https://www.welt.de/politik/ausland/ar- ticle156527811/Warum-die-Moerder-eines-Christen-noch-frei-sind.html).
D-3550/2021 Seite 22 Die Beschwerdeführerin sei eine praktizierende Christin und beteilige sich aktiv an den Aktivitäten ihrer christlichen Gemeinschaft. Ihre Angst, als vom Islam konvertierte Christin verfolgt, angegriffen und getötet zu werden, wenn sie in die Türkei weggewiesen werde, sei verständlich und begrün- det. Die Vorinstanz betrachte das Schreiben von Frau N._______, als Gefällig- keitsschreiben. An dieser Stelle sei zu bemerken, dass die Freunde der Beschwerdeführerin aus der christlichen Gemeinschaft sehr besorgt seien über die mögliche Wegweisung in die Türkei, da sie um die Gefahren wis- sen, denen die Beschwerdeführerin in der Türkei ausgesetzt sei. Sie sei nicht nur Mitglied von kurdischen Vereinen, sondern, wie den Bil- dern und Videoaufnahmen in der Beilage zu entnehmen sei, eines der ak- tivsten Mitglieder, das alle von diesen Vereinigungen organisierten und be- suchten Massendemonstrationen anführe. Es ist daher klar, dass sie ein prominentes und auffälliges politisches Profil habe, das sie zur Zielscheibe für die türkische Polizei und den türkischen Geheimdienst mache (https://anfturkce.net/avrupa/basel-de-yuruyus-sara-rojbin-ronahilere-inti- kam-sozumuz-var-165655 [in den Sekunden 37-45]). In der Videoauf- nahme sei die Beschwerdeführerin deutlich erkennbar.
E. 6.1 Das SEM hat überzeugend dargelegt, inwiefern die Vorbringen der Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermö- gen. Die Argumente in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.2 Wie schon das SEM bezweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch türkische Sicherheitskräfte aufgrund ihrer glaubhaft dargelegten politischen Aktivitä- ten inhaftiert, geschlagen, mit Fusstritten traktiert, belästigt und sexuell missbraucht worden ist. Das Asylrecht dient jedoch nicht dazu, in der Ver- gangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Ereignisse in den Jahren 2005, 2007, 2009, wie auch die Verurteilung im Jahre 2012 stehen zeitlich in keinem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführe- rin im Januar 2020. Die Beschwerdeführerin hat nach der Verurteilung im Jahr 2012 bis zur Ausreise mehrere Jahre in der Türkei weitergelebt und war politisch aktiv, ohne dass sie von den türkischen Behörden weiter-ge- hend asylrechtlich verfolgt worden wäre. Das Strafverfahren, weswegen sie drei Monate im (…) Gefängnis in C._______ wegen des Vorwurfs
D-3550/2021 Seite 23 «Mitglied einer Terrororganisation zu sein» inhaftiert gewesen war, wurde am 14. März 2008 eingestellt. Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Straf- gerichts in F._______ Nr. (…) mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Behinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten verurteilt worden ist, hat die türkische Anwältin eine Beschwerde beim Kassationshof eingereicht. Gemäss dem Schreiben der Anwältin vom
31. August 2021 wurde in der Berufung die Freiheitsstrafe mit dem Urteil der 18. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. (…). vom (…) 2016 aufgrund der Verjährung aufgehoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei habe bis zur Ausreise aus der Türkei angehalten. Es kam jedoch bis zur Ausreise zu keinen Festnahmen oder anderweitigen asylrelevanten Nachteilen mehr. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignis- sen in den Jahren 2005 bis 2012 und der Ausreise acht Jahre später, sind diese Vorbringen asylrechtlich nicht von Relevanz. Die geltend gemachten telefonischen Drohungen im Jahre 2019 weisen nicht die nötige Intensität auf, um asylrechtlich relevant zu sein. Ausserdem begab sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Oberstaatsanwalt- schaft und auf den Polizeiposten um Anzeige zu erstatten (vgl. SEM-Akte A34/20 F43). Insoweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es sich bei den Belästigern um Polizisten gehandelt habe, handelt es sich um eine Vermutung. Den Rat der Polizei, ihre Telefonnummer zu wechseln, hat sie jedenfalls nicht befolgt (vgl. SEM-Akte A23/19 F56), was den Schluss nahelegt, dass es zu keinen weiteren telefonischen Belästigungen mehr gekommen ist. Auch die geltend gemachte Razzia in ihrem Haus in C._______ mehrere Monate vor ihrer Ausreise vermag die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin nicht zu begründen. Zwar ist die subjektive Furcht vor einer erneuten Inhaftierung nachvollziehbar, nachdem der Menschen- rechtsverein und ihre Anwältin sie darauf aufmerksam gemacht haben, dass alte Dossiers wieder eröffnet worden seien. Objektiv ist diese Furcht jedoch nicht nachvollziehbar. Einerseits liegen keine Beweise vor, welche eine Razzia durch türkische Sicherheitskräfte in ihrem Haus belegen wür- den. Eine eingeschlagene Tür kann auch durch einen Einbruch eines Drit- ten erfolgt sein, zumal das Haus längere Zeit unbewohnt war, als sich die Beschwerdeführerin in D._______ aufgehalten hat. Weder in der Beschei- nigung vom 11. Dezember 2019 noch in jener vom 29. Juli 2021 des Men- schenrechtsvereins IHD, Sektion C._______, oder im Schreiben ihrer tür- kischen Anwältin, wohin sich die Beschwerdeführerin nach der Warnung
D-3550/2021 Seite 24 durch die Nachbarn gewendet hat, wird die Razzia in ihrem Haus erwähnt. Die Verurteilung aus dem Jahre 2012 wurde sodann am (…) 2016 aufge- hoben. Insofern waren im Ausreisezeitpunkt keine Verfahren mehr gegen die Beschwerdeführerin hängig. Schliesslich stellte das SEM zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fluchtalternative nach D._______ den lokalen Problemen in C._______ hätte ausweichen können. In D._______ ist ihr denn auch bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Tür- kei nichts mehr zugestossen. Der Beschwerdeführerin wurde schliesslich gemäss einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem am
17. September 2019 ein bis am 28. Juni 2029 gültiger türkischer Reisepass ausgestellt, was gegen eine landesweite Verfolgung spricht. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht hat glaub- haft machen können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Januar 2020 aufgrund ihrer politischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war beziehungs- weise sich vor asylrelevanten Nachteilen zu fürchten hatte.
E. 6.3 Aufgrund der eingereichten Bilder und Vorbringen ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 zum Christentum konvertierte. Ihre Cousine habe sie mit ein paar Freundinnen besucht, welche alle Christin- nen gewesen seien und sie beeindruckt hätten. Gemäss ihren Vorbringen hat sie dies heimlich gemacht und ihre Familie hatte keine Kenntnis davon, weil sie sie sonst verstossen würde (vgl. SEM-Akte A34/20 F35, F88 ff.). Es handelte sich um einen persönlichen Schritt, der sie jedoch – soweit erkennbar – in der Türkei nicht in eine asylrelevante Gefahrenlage ge- bracht hat. Entsprechendes bringt sie auch nicht vor. Insofern sie nun in der Beschwerde geltend macht, eine ihrer Freundinnen habe vor ein paar Wochen ihre Familie darüber in Kenntnis gesetzt, welche sich nun von ihr abgekehrt habe, handelt es sich um eine Behauptung. Ihre Freundinnen waren informiert, dass ihre Familie niemals von der Konversion erfahren dürfe (vgl. SEM-Akte A34/20 F91), und aus dem Schreiben von U._______ vom 10. Oktober 2022 geht jedenfalls auch nicht hervor, dass die Familie von der Konversion Kenntnis erlangt hätte. Ausserdem ist ihre Cousine auch Christin oder verkehrt zumindest mit Christinnen. Es ist deshalb of- fensichtlich nicht das ganze familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin streng muslimisch eingestellt. Zudem wird in der Beschwerde nicht ausge- führt, warum die Freundin sie verraten und wie die Beschwerdeführerin von den Reaktionen der Familie erfahren hat. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass ihre Familie von der Konversion erfahren hat und sie deswegen bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
D-3550/2021 Seite 25
E. 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es in der Familie der Beschwerdeführerin und bei ihren Verwandten viele Unterstützer der poli- tischen kurdischen Bewegung gebe. Ihr jüngerer Bruder W._______ sei aus politischen Gründen für sechseinhalb Jahren und ihr älterer Bruder X._______ für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten Y._______ und Z._______ seien bei bewaffneten Zusammenstössen in den Bergen gestorben. Ihre Verwandte P._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der ergänzenden Anhörung, dass W._______ im Gefängnis gewesen sei. Allerdings war dies gemäss ihren Angaben im Jahre 2007. Angesichts dessen, dass der Bru- der seine Strafe abgesessen hat und in C._______ lebt, ist eine Reflexver- folgung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden wegen W._______ zu verneinen. Aus den Akten gehen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer po- litischen Verwandten von den türkischen Behörden verfolgt worden wäre.
E. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter men- schenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlag- gebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejahen. Zwar sind die erlebten Inhaftierungen und Misshandlungen nicht zu verharmlo- sen; sie haben denn offenbar auch zu ärztlich attestierten psychischen Be- schwerden geführt. Daraus lässt sich aber noch kein unerträglicher psychi- scher Druck ableiten. Die Beschwerdeführerin ist Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und wurde von Verwandten unterstützt. Sie hat Freunde und ein grosses verwandtschaftliches Netz. Ab dem Jahr 2009 bis 2019 erwähnte sie keinen Schikanen von Seiten der türkischen Behörden. Ge- gen die telefonischen Belästigungen im Jahr 2019 hat sie sich zur Wehr
D-3550/2021 Seite 26 setzten können. Sie verfügt in der Türkei über eine Anwältin und war Mit- glied im Menschenrechtsverein, weshalb sie den türkischen Behörden nicht schutzlos ausgeliefert war. Die beiden Strafverfahren sind abge- schlossen. Die Verurteilung im Jahre 2012 wurde aufgehoben. Im Ausrei- sezeitpunkt war kein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig. Zu- dem war sie in D.______, wo viele Verwandte leben würden (SEM-Akte A23/19 F23), keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin trotz der negativen Erfahrungen, welche sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihrer politischen Aktivitä- ten mehrfach gemacht hat und die in der Vergangenheit teilweise auch die Schwelle der nötigen Intensität erreicht haben, kein unerträglicher psychi- scher Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei ge- führt hätte, attestiert werden.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM in diesem Punkt die Flüchtlings- eigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf- ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar- keit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asyl- suchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf- fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu
D-3550/2021 Seite 27 einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.1.1, E-6542/2017 vom 11. No- vember 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
E. 7.3 Wie vorstehend ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Aktivismus vor mehr als zehn Jahren strafrechtlich ver- folgt, aber nicht verurteilt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht worden ist (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerin macht erstmals in der Beschwerde exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Gemäss den eingereich- ten Beweismitteln ist sie Mitglied des (…) und des (…) in S._______. Sie habe an allen Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen die- ser Vereine aktiv teilgenommen. Sie reichte vier Fotos der Demonstration für die Freiheit von Abdullah Öcalan vom (…) 2021 ein, worunter sich auch ein Screenshot eines Videoausschnitts von Q._______ (Zeitpunkt: 3:13 Min.) befindet, auf welchem die Beschwerdeführerin zu sehen sei. Mit der Replik wurden weitere Fotos von Demonstrationen vom (…) 2021, (…) 2022 und (…) 2022, Fotos vom (…) im (…) S._______ vom (…) 2022 so- wie Fotos von einer Frauensitzung im (…) in S._______ vom (…) 2022 eingereicht. In der Videoaufnahme auf der Website (…) sei die Beschwer- deführerin deutlich an einer Demonstration in V._______ erkennbar (in der 37.-45. Sekunde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der grossen Anzahl regime- kritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeu- ropa vorab unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen Protesten und Anlässen genommen haben. Hinsicht- lich der Fotos vom (…) im (…) vom (…) 2022 und von einer Frauensitzung im (…) in S._______ vom (…) 2022 wurde nicht dargelegt, wie die türki- schen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen An- lässen Kenntnis erlangt haben sollten. Im Bericht der Internetzeitung Q._______ vom (…) 2021 wird sie namentlich nicht erwähnt. Es kann so- dann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe auf- grund einer allfälligen Beteiligung an – in der Art und Form als nieder- schwellig und massentypisch zu bezeichnenden – Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. Insoweit sie zwei Mal während einer kurzen Sequenz in Videos auf Q._______ zu sehen ist, wie sie einmal ein Banner hält mit dem Schriftzug «(…)» und das andermal «(…)» sticht sie nicht aus der Masse heraus, zumal viele solche Banner und Plakate von Protestierenden an den Veranstaltungen getragen
D-3550/2021 Seite 28 werden. Sie wird im Beitrag weder namentlich erwähnt noch interviewt. Die Beschwerdeführerin weist mithin kein öffentlich exponiertes politisches Profil auf, mit welchem sie das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass diese von den bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin überhaupt Notiz genommen beziehungsweise – falls doch – sie als gefähr- liche Regimegegnerin wahrgenommen haben.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt. Die SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät- zung vermögen die eingereichten Beweismittel – insoweit nicht bereits auf diese eingegangen ist – nichts zu ändern.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 mg und Quetiapin 25 mg behandelt. Seither wurden keine Arztberichte mehr eingereicht. In der Replik wird zwar die Auffassung des SEM, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung in der Türkei europäischen Stan- dards entspreche, geteilt, aber entgegnet, dass die Beschwerdeführerin als politische Kurdin keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten würde. Dies trifft nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin anläss- lich der ergänzenden Anhörung ausführte, dass sie bereits in der Türkei in Behandlung bei einem Psychologen gewesen sei und wenn es ihr wieder besser gegangen sei, sie mit der Therapie aufgehört habe (vgl. SEM-Akte A34/20 F124-127). Unter diesen Umständen sprechen auch keine gesund- heitlichen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in die Türkei.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-3550/2021 Seite 29 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in den vorstehen- den Erwägungen 6–8 nicht der Fall. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.
D-3550/2021 Seite 30
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdefüh- rerin stammt zwar aus der Provinz C._______, wohin das Bundesverwal- tungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.), hatte jedoch ihren letzten offizi- ellen Wohnsitz in der Provinz C._______ und sich regelmässig in D._______ bei ihrem Bruder aufgehalten, wo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht. Ob aufgrund des Erdbebens in der Türkei im Februar 2023 der Wegeweisungsvollzug nach C._______ als unzumutbar zu erachten ist, kann offenbleiben, zumal einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach D._______ unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG sich nicht als unzu- mutbar erweist.
E. 10.4.2 Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise verschiedene Gele- genheitsarbeiten verrichtet und verfügt in der Türkei über ein grosses ver- wandtschaftliches Netz, welches sie unterstützt hat (vgl. SEM-Akte A23/19 F29 ff.), weshalb sie im Falle der Rückkehr auf die finanzielle Unterstüt- zung ihrer Familienangehörigen und Verwandten zählen kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. In D._______ hat sie sich be- reits vor der Ausreise regelmässig bei ihrem Bruder aufgehalten und ver- fügt dort über weitere Verwandte (vgl. SEM-Akte A23/19 F22), weshalb da- von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in D._______ im Falle der Rückkehr ein Dach über dem Kopf erhalten wird. Mit der Beschwerde wurde ein Bericht von Dr. med. O._______ eingereicht, wonach die Be- schwerdeführerin an einer depressiven Störung (gegenwärtig
D-3550/2021 Seite 31 schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome [F32.2]), an einer PTBS (F43.1), an einer Angststörung (F41.0), an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), an einem Residualzustand (F20.5) und an einer anhaltenden Schmerzstörung (F45.40) leidet. Als Prozedere wurde mit der Beschwerdeführerin nach den zwei erfolgten Konsultationen am 21. Juli 2021 und 28. Juli 2021 eine ambulante Weiterbehandlung ver- einbart. Medikamentös wurde sie mit Escitalopram 10 mg, Olanzapin
E. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü- gung vom 25. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen
D-3550/2021 Seite 32 Voraussetzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten.
E. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amt- lich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Ver- tretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl- tinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertre- terinnen und Vertreter auszugehen. Es wurde keine Kostennote einge- reicht. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Um- stände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1100.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3550/2021 law/fes Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin türkischer Herkunft aus dem Dorf B._______ (Provinz Mardin) mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ - verliess die Türkei gemäss ihren Angaben am 8. Januar 2020 mit einem LKW von D._______ und reiste am 10. Januar 2020 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 13. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. Aufgrund eines CS-VIS Treffers ergab sich, dass der Beschwerdeführerin am 17. September 2019 ein türkischer Reisepass, gültig bis 28. Juni 2029, ausgestellt wurde, und sie am (...) 2019 bei der deutschen Botschaft in Ankara einen Visumsantrag stellte, der zum Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung in der Schweiz noch hängig war. C. Am 29. Januar 2020 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und am 21. Februar 2020 hörte es sie einlässlich zu den Asylgründen an. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 26. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 ergänzend angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, ihre Familie sei nach C._______ gezogen, nachdem 1991 und 1992 Dörfer, darunter auch ihr Dorf B._______, niedergebrannt worden seien. Aufgrund der Razzien habe sie immer wieder bei ihrem Bruder und ihren Verwandten in E._______, D._______, gewohnt, welche sie auch finanziell unterstützt hätten. Da sie sich immer habe verstecken müssen, habe sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Manchmal habe sie heimlich Hilfsarbeiten verrichtet. Sie habe nur zwei Jahre die Schule besucht. Sie sei Mitglied beim Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) gewesen und habe beispielsweise bei Pressemitteilungen mitgewirkt. Sie habe auch der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) geholfen. Im Jahr 2005 sei sie zu ihrer Tante mütterlicherseits gegangen und habe dort eine Menschenmenge gesehen. Sie habe erfahren, dass diese bei einem Zusammenstoss zwischen Soldaten und der «Guerilla» in F._______ sozusagen als «lebende Schutzschilde» agieren wollten, um Blutvergiessen zu verhindern. Sie habe sich daraufhin dieser Gruppe angeschlossen und sich nach F._______ begeben, um sich an dieser Aktion für den Frieden zu beteiligen. Bei ihrer Ankunft in F._______ seien sie und andere Aktivistinnen festgenommen worden. Der Staatsanwalt habe versucht mit ihnen zu verhandeln und gesagt, dass sie freigelassen würden, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Falls sie vorhätten, ihre Aktion in F._______ durchzuführen, würden sie inhaftiert werden. Sie und ihre Mitstreiterinnen hätten erwidert, dass sie für den Frieden seien und alles, was sie wollten, sei, dass die Mütter nicht weinen. Nach einer Nacht seien sie auf freien Fuss gesetzt worden. Da sie ihre Aktion fortgesetzt hätten, seien sie einige Zeit später abermals angehalten und direkt ins Gefängnis nach C._______ gebracht worden, wo sie 25 Tage inhaftiert worden seien. Im Jahr 2007 habe sie sich nach H._______ begeben, um in der Landwirtschaft zu arbeiten. Als die «Safak-Operation» («Morgengrauenoperation») durchgeführt worden sei, sei sie festgenommen und wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) drei Monate im Gefängnis von I._______, C._______, inhaftiert worden. Dieser Vorwurf sei jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, da sie lediglich Landwirtschaftsarbeiterin gewesen sei. Als es im Zentrum von C._______ gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und dem Militär gegeben habe, hätten sie und andere Frauen sich aus Protest aneinander gekettet, um den Krieg und das Blutvergiessen zu stoppen. Als die Polizei an der Kette gezerrt habe und sie sich gewehrt habe, seien zwei, drei Polizisten wütend geworden und hätten sie zu Boden geworfen und ihr in den Rücken geschlagen. Eine Genossin habe sich dann schützend auf sie geworfen. Sie wisse nicht mehr, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Im Jahr 2009 hätten Polizisten eine Hausdurchsuchung bei ihr vornehmen wollen und gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie vorliege. Da sie keinen Durchsuchungsbefehl hätten vorweisen können, habe sie einer Hausdurchsuchung nicht zugestimmt. Daraufhin seien ihr Fusstritte und Ohrfeigen verpasst worden. Sie sei auf den Boden gefallen und habe ihr Handgelenk gebrochen. Polizisten hätten sie sexuell missbraucht. Im Spital habe sie ein Schreiben erhalten, um sich damit zum Polizeiposten zu begeben, was sie jedoch nicht gemacht habe. Sie habe immer Gewalt und Belästigungen erlebt. Es gäbe nichts, was sie ihr nicht angetan hätten. Frauen würden die ganze Zeit von ihren Brüdern, Männern und der Gesellschaft unterdrückt, ermordet und belästigt werden. Es sei für sie jedoch schwierig über dieses Thema zu reden. Im Jahr 2012 sei sie wegen der Aktion «Lebende Schutzschilde» im Jahr 2005 schliesslich zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ihre Anwältin habe gegen das Urteil beim Kassationshof rekurriert beziehungsweise sie wisse nicht, ob ihre Anwältin dagegen rekurriert habe. Ob das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder sie freigesprochen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe sich bei ihrer Anwältin nicht darüber erkundigt. Ungefähr im Jahr 2011 sei sie zum Christentum konvertiert. Ihre Angehörigen hätten davon keine Kenntnis und dürften dies auch nicht erfahren. Sie würden sie sonst verstossen. Bei den allgemeinen Wahlen am 31. März 2019 habe sie im Auftrag des Menschenrechtsvereins als unabhängige Beobachterin fungiert. Anscheinend sei sie dort gesehen worden. Daraufhin habe sie während einigen Tagen mehrere Telefonanrufe erhalten, die sie beunruhigt hätten. Es habe sich um mehrere Anrufer gehandelt. Die Anrufer hätten ihr auch Nachrichten geschickt wie beispielsweise: «Hallo Süsse, wo bist Du?» Ein Anrufer habe ihr auf Nachfrage gesagt, dass er ihre Telefonnummer auf Facebook ausfindig gemacht habe. Sie sei jedoch nicht auf Facebook aktiv. So habe sie verstanden, dass dies eine Lüge sei und sie sei sich sicher, dass es sich bei den Anrufern um Polizisten gehandelt habe. Die Polizisten hätten sie bei den Wahlen gesehen, als sie als Wahlbeobachterin fungiert habe, und sie sei ihnen deshalb ein Dorn im Auge gewesen. Sie hätten sie einfach belästigen wollen, damit sie nicht weiterkämpfe. Sie habe sich dann an ihre Anwältin gewandt, die ihr geraten habe, bei der Oberstaatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Daraufhin habe sie sich zur Oberstaatsanwaltschaft und anschliessend zur Polizei begeben. Man habe ihr geraten, ihre Telefonnummer zu ändern. Sie wisse nicht, ob sie ihre Telefonnummer daraufhin geändert habe beziehungsweise habe ihre Telefonnummer nicht geändert, jedoch ihr Telefon ausgeschaltet und sei nach D._______ gegangen. Als sie im Dezember 2019 nach C._______ zurückgekehrt sei, sei sie von ihren Nachbarn gewarnt worden, dass eine Razzia durchgeführt werde und es zu vielen Inhaftierungen in jenen Tagen gekommen sei. Da sie sich vor einer weiteren Inhaftierung gefürchtet habe, habe sie sich zu nahen Verwandten begeben. Am nächsten Tag habe sie sich beim Menschenrechtsverein gemeldet. Dieser habe ihr abgeraten nach Hause zu gehen, wie auch ihre Anwältin, weil die türkischen Behörden alte Dossiers wieder öffnen würden. Sie sei bereits zwei Mal im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten hätten Angst gehabt, dass irgendwann wegen ihr auch bei ihnen Razzien durchgeführt würden, weshalb sie ihre Ausreise ins Ausland organisiert hätten. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: den Nüfus, Rechtsbelehrungsformular für Tatverdächtige und Angeklagte (zur Untersuchungshaft vom [...] 2005) und Protokoll der Überführung / Freilassung, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2005, Urteil des Friedensstrafgerichts F._______ vom (...) 2005, Urteil vom Strafgericht F._______ vom (...) 2012, Rechtsbelehrungsformular für Tatverdächtige und Angeklagte (zur Untersuchungshaft vom (...) 2007 und Protokoll der Überführung / Freilassung, Allgemeines rechtsmedizinisches Untersuchungsformular des Staatsspitals von C._______, Notfall-Poliklinik betreffend ihre erlittenen Schläge / Misshandlung vom 19. Februar 2009, Beschluss in sonstiger Sache des 3. Strafgerichts von C._______ vom (...) 2009, Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 11. Dezember 2019, Mitgliedskarte des Menschenrechtsvereins IHD, Wahlbeobachtungskarte des Menschenrechtsvereins IHD, Sektion C._______, betreffend Regionalwahlen vom (...) 2019, Ihr Anzeigegesuch an die Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2019 betreffend anonyme telefonische Belästigungen sowie Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft C._______ an die Direktion des Sicherheitswesens der Provinz C._______ vom 5. August 2019 betreffend Untersuchungsmassnahmen, Eine Erklärung ihrer türkischen Anwältin vom 24. März 2020, ein Arztbericht von Dr. J._______ vom (...) vom 22. Januar 2020 betreffend eine Notfallbehandlung und Arztberichte von Dr. L._______ vom 8. Februar 2020 und von Dr. M._______ vom 19. Februar 2020, in welchem ihr unter anderem eine mittelgradige depressive Episode (ICD: F. 32.1) bescheinigt wird. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. Januar 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 6. August 2021 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte sie die folgenden Dokumente ein: ein Schreiben von Frau N._______, singapurische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Türkei, vom 3. August 2021 betreffend das Bibelstudium mit der Beschwerdeführerin von 2006 bis 2013, eine Bestätigung des Menschenrechtsvereins IHD vom 29. Juli 2021, zwei Mitgliedschaftskarten des IHD, ein Urteil des Kassationshofs vom (...) 2016, 25 Fotos zu ihren Aktivitäten in der Türkei, ein Arztbericht von Dr. med. O._______ betreffend die Behandlungen der Beschwerdeführerin vom 21. und 28. Juli 2021, zwei Handyfotos einer christlichen Feier, eine Kopie des Mitgliedschaftsformulars des (...) vom 15. März 2020, ein Bericht der Internetzeitung Q._______ vom (...) 2021, vier Fotos zur Demonstrationsteilnahme vom (...) 2021 in der Schweiz, eine Bestätigung der Co-Präsidentin von (...) in S._______ vom 24. Juli 2021, ein Schreiben von Rechtsanwältin T._______ und eine Fürsorgebestätigung vom 4. August 2021 ein. F. Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem Rechtsvertreter Gelegenheit, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (die hauptsächliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden) erfülle. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Unterlagen und die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ein. H. Mit Verfügung vom 9. September 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe vom 6. August 2021 einzureichen. I. Das SEM reichte am 26. September 2022 seine Vernehmlassung ein. J. Am 24. Oktober 2022 wurde eine Replik eingereicht, der eine Kopie des Schreibens von U._______ vom 10. Oktober 2022, Fotos von diversen Demonstrationsteilnahmen und Veranstaltungen des (...) in S._______ und einem Treffen der christlichen Gemeinschaft beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschieden Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt, die Fragen anlässlich der Anhörung seien für die Beschwerdeführerin unerträglich gewesen, weil sie über schmerzhafte Themen habe sprechen müssen. Sie habe sich deshalb nicht gut ausdrücken können. Das SEM stelle weder das politische Profil noch die durch dieses politische Profil und entsprechende Aktivitäten bedingte aktuelle Gefahr für die Beschwerdeführerin fest, und es berücksichtige die aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im IHD nicht. Damit stelle es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig fest. Das SEM habe das Leben der Beschwerdeführerin in Einzelteilen geprüft, statt das Gesamtbild als Ganzes. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es Asylsuchenden nicht leichtfällt, ihre Asylgründe zu schildern, wenn damit erfahrenes Leid verbunden ist. Die beiden Anhörungen wurden jedoch korrekt durchgeführt. Die befragenden Personen leiteten die Anhörungen mit einer Vorstellung der Anwesenden ein und erklärten der Beschwerdeführerin, was das Ziel der Anhörung sei. Es wurde an die Mitwirkungs- und Schweigepflicht erinnert und der Ablauf der Anhörung erläutert. Zuerst wurden Fragen zum Befinden der Beschwerdeführerin, ihrem Leben in der Heimatstaat, zur Familie und zu ihrem Wohnort und den eingereichten Beweismitteln gestellt. In einem zweiten Teil der Befragung hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Dabei wurden Pausen eingelegt und der anwesenden Rechtsvertretung Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll rückübersetzt und sie gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe. Nach Durchsicht der beiden Anhörungsprotokolle ist zwar nachvollziehbar, dass die Beantwortung der Fragen für die Beschwerdeführerin teilweise emotional schwierig waren und sie auch verwirrt war. Es kann aber keine unangemessene Frage ausgemacht werden und bei Unklarheiten in den Antworten der Beschwerdeführerin wurde durch entsprechende Nachfragen Klarheit herbeigeführt. Es bestehen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Erlebnisse und Sachumstände, die sie zur Begründung ihres Asylgesuches hat geltend machen wollen, in den Anhörungen nicht adäquat hat vortragen können. 3.4 Das SEM hat am 21. Februar 2020 eine Anhörung und am 24. Juni 2021 eine ergänzende Anhörung durchgeführt, bei welchen sich die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen hat äussern können. Dies zeigt sich dann auch in der umfassenden Darlegung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung über dreieinhalb Seiten. Darin wird explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied beim Menschenrechtsverein IHD gewesen ist und beispielsweise bei Pressemitteilungen mitgewirkt oder als unabhängige Beobachterin bei Wahlen fungiert hat (vgl. ebenda S. 2-5). Das SEM hat die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer hinreichend abgeklärt und es ist in seiner Begründung umfassend auf die einzelnen Geschehnisse eingegangen und hat diese bei der Prüfung einer Gefährdung berücksichtigt. Das SEM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Sodann kann der in der der Beschwerde vertretende Ansicht, das SEM habe seinen Entscheid mangelhaft begründet, nicht beigepflichtet werden. Das SEM hat die geltend gemachten Vorkommnisse im Asylentscheid zwar einzeln geprüft. Es hat dabei aber die Gesamtheit der Vorbringen nicht ausser Acht gelassen und die eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Es hat dargelegt, warum die Ereignisse bis 2009 beziehungsweise bis zum Urteil 2012 keinen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise haben und warum die Beschwerdeführerin betreffend die Vorbringen aus dem Jahre 2019 keine asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können. In der Verfügung wurde Bezug zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im IHD genommen und ausgeführt, warum keine Hinweise vorlägen, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Das SEM hat, wenn auch kurz, so doch ausreichend die Lageentwicklung in der Türkei berücksichtigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten könne. Allein aus dem Umstand, dass in der Beschwerde die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht geteilt werden, ergibt sich keine Verletzung der Begründungspflicht. Inwiefern die Einschätzung des SEM zutreffend ist, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage. 3.5 Zusammenfassend lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung feststellen. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits nicht glaubhaft. Im Wesentlichen führt es im Einzelnen aus, die Vorbringen, welche sich auf Ereignisse aus den Jahren 2005, 2007 und 2009 bezögen, könnten nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im Januar 2020 betrachtet werden. Ein zeitlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und ihrer Ausreise sei nicht gegeben, weshalb diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Betreffend die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe aus dem Jahr 2007 und 2009 sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin damals Opfer von Übergriffen geworden sei. Allerdings seien ihre Angaben teils vage und ausweichend. Das zu den Akten gereichte rechtsmedizinische Untersuchungsformular des Staatsspitals von C._______ belege zwar, dass sie durch Schläge beziehungsweise Misshandlung Verletzungen erlitten habe. Dass ihr die Verletzungen durch Polizisten zugefügt worden seien, wie sie an den Anhörungen behauptet habe, sei zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, jedoch seien ihre diesbezüglichen Ausführungen recht oberflächlich und nicht anschaulich. Sie habe trotz mehrmaligen Nachfragens die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe nicht weiter konkretisieren können, so dass bezüglich der Täterschaft gewisse Zweifel bestünden (vgl. SEM-Akte [...]-34/20 [nachfolgend SEM-Akte A34/20] F27-31, F139-141). Auch bei Wahrunterstellung würden die von ihr geltend gemachte Übergriffe aus den Jahren 2007 und 2009 zum heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr entfalten. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Ohne die geltend gemachten Vorfälle zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Betreffend die telefonischen Belästigungen im Jahre 2019 sei festzustellen, dass sich zum einen die Angaben im vorliegenden Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2019 in zeitlicher Hinsicht nicht mit denjenigen in den Anhörungen vereinbaren liessen, wonach sie seit dem Abend der Wahlen vom 31. März 2019 telefonisch belästigt worden sei. Gemäss dem Schreiben soll dies erst seit dem 19. Juli 2019 der Fall gewesen sein. In der Anhörung vom 21. Februar 2019 habe sie gesagt, dass die Polizei ihr geraten habe, ihre Telefonnummer zu ändern. Sie habe dies nicht gemacht, sondern ihr Telefon ausgeschaltet und sich nach D._______ begeben (vgl. SEM-Akte A23/19 F56). Zwar sei verständlich, dass derartige Anrufe beängstigend sein könnten, jedoch würden diese hinsichtlich ihrer Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Zudem habe sie den geltend gemachten Zusammenhang zwischen diesen Anrufen und ihrer Funktion als Wahlbeobachterin bei den Wahlen vom 31. März 2019 nicht glaubhaft begründen können. Bei ihrem Vorbringen, dass die Anrufer Polizisten gewesen seien, handle es sich um eine blosse Mutmassung ihrerseits. Ihre Darlegung, dass die Polizei auf ihre Anzeige hin keine weiteren Massnahmen ergriffen habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal aus dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2019 hervorgehe, dass diese sich mit einem Ersuchen an die Direktion des Sicherheitswesens der Provinz C._______ wandte, damit diese ihre Anzeige entgegennehme und entsprechende Ermittlungsschritte vornehme. Betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Inhaftierung, weil im Zusammenhang mit der Razzia im Jahr 2019 alte Dossier aufgerollt würden, sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich bezüglich der zehnmonatigen Haftstrafe gemäss dem begründeten Urteil vom (...) 2012 nicht bei ihrer Anwältin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt haben wolle. Zudem habe sie trotz expliziter Aufforderung in der ersten Anhörung - keine diesbezüglichen Gerichtsdokumente eingereicht, obwohl sie diese durch ihre türkische Anwältin ohne weiteres hätte erhältlich machen können (vgl. SEM-Akte A23/19 F79). Sie habe lediglich das persönliche Schreiben der türkischen Anwältin vom 24. März 2020 eingereicht. Darin führe sie an, dass im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr 2005 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. In einigen Anklagepunkten sei sie freigesprochen worden, im Anklagepunkt «Widerstand gegen die dienstleistenden Beamten» sei sie zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihre Rechtsanwältin in ihrem Schreiben insbesondere erwähnt hätte, wenn ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren noch hängig wäre oder das erstinstanzliche Urteil bestätigt worden wäre. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung nicht einmal gewusst, ob sie beziehungsweise ihre türkische Anwältin gegen das begründete Urteil vom (...) 2012 Beschwerde erhoben und angegeben habe, sie habe das vergessen. Sie sei nicht in der Lage, zu erzählen, was sie noch wisse und müsste sonst irgendetwas erzählen, was nicht der Wahrheit entspreche. Weitere Fragen hierzu habe sie ausweichend beantwortet. Aufgrund der eingereichten Gerichtsakten sei zwar erstellt, dass gegen sie in der Türkei mehrere Strafverfahren geführt worden seien. Sie habe aber aufgrund ihrer widersprüchlichen und ausweichenden Angaben sowie der Tatsache, dass sie keine entsprechenden Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht habe, nicht glaubhaft machen können, dass das Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2005, in welchem sie am (...) 2012 erstinstanzlich zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, auf Beschwerdeebene noch hängig sei. Im Weiteren seien aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das erwähnte Gerichtsverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt hätte oder unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine gegen sie gerichtete Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund geführt worden sei. Überdies seien bezüglich der geltend gemachten Razzia in ihrem Haus in C._______ Zweifel angebracht. Sie habe dargelegt, dass sie sich unmittelbar, nachdem die Nachbarn sie davor gewarnt hätten, ihr Haus zu betreten, an den Menschenrechtsverein gewandt und ihre Lage erklärt habe (vgl. SEM-Akte A23/19 F51). Umso mehr erstaune, dass in der Bescheinigung der Menschenrechtsorganisation IHD, Sektion C._______, vom 11. Dezember 2019, die Razzia in ihrem Haus mit keinem Wort erwähnt werde. Selbst bei Wahrunterstellung wäre die von ihr vorgebrachte Razzia in ihrem Haus in C._______ nicht geeignet, um auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihrer Person zu schliessen. Zudem habe sie die Möglichkeit, den lokalen Problemen in C._______ durch ihre Wohnsitzalternative in D._______ auszuweichen. Im Weiteren habe die geltend gemachte Razzia gemäss ihren Aussagen mehrere Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden, ohne dass sie in diesem Zeitraum noch Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Ihre geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei somit objektiv nicht begründet und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem stehe aufgrund eines Treffers im Visa-System fest, dass der Beschwerdeführerin am 17. September 2019 ein bis am 28. Juni 2019 gültiger türkischer Reisepass ausgestellt worden sei, was das Fehlen einer begründeten Verfolgungsfurcht noch zusätzlich stütze. Sie habe jedoch zu ihrem Reisepass unglaubhafte Angaben gemacht und behauptet, dass die türkischen Behörden ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert hätten (vgl. SEM-Akte A13/19 F31-50). Aufgrund des Gesagten sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre geltend gemachte Bedrohungslage und Furcht vor Verfolgung fundiert aufzuzeigen. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie seit ihrer Verurteilung am (...) 2012 im Fokus der türkischen Behörden gestanden oder diese nach ihr gefahndet haben. Sie habe auch keine Beweismittel betreffend ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden eingereicht. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die allgemeine Erklärung, dass Personen, die aufgrund der aufgeführten Tätigkeiten für den IHD Repressalien ausgesetzt seien, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ihrer Person anzunehmen. Es lägen zudem keine Hinweise vor, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IHD in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Zwar habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen im Juni respektive November 2015 verschlechtert. Sie könne aus dieser Lageentwicklung aber nichts für sich ableiten. Ihre angebliche Konversion sei vorliegend nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf freundschaftliche Treffen im privaten Rahmen beschränken würden. Sie habe aufgrund ihres christlichen Glaubens keine nennenswerten Probleme gehabt und es seien auch keine Indizien vorhanden, dass ihr in Zukunft solche erwachsen würden. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die politischen Spannungen in der Türkei hätten sich aufgrund von offensichtlichen Provokationen verschärft. Nicht nur kurdische Menschenrechtsverteidiger oder Mitglieder pro-kurdischer Parteien würden ins Visier genommen, sondern auch einfache kurdische Menschen, die nichts mit Politik zu tun hätten. Diese neue Situation erfordere neue Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage in der Türkei und zur speziellen Gefährdungslage der Kurden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige Kurdin, die in ihrem Leben mehrere traumatische Ereignisse erlebt habe. Aktenkundig habe sie ein politisches Profil. Sie sei eine Menschenrechtsverteidigerin und ein aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD, eine Anhängerin der prokurdischen Partei HDP und eine Friedensaktivistin, die ihren Körper als «lebendes Schutzschild» eingesetzt habe, um die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und den kurdischen Guerillakämpfern zu stoppen. In ihrer Familie und bei ihren Verwandten gebe es viele Unterstützer der politischen kurdischen Bewegung. Ihr jüngerer Bruder W._______ sei aus politischen Gründen für sechseinhalb Jahren und ihr älterer Bruder X._______ für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten Y._______ und Z._______ seien bei bewaffneten Zusammenstössen in den Bergen gestorben. Ihre Verwandte P._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei vom türkischen Staat verfolgt worden, was tiefe Verletzungen in ihrer Psyche hinterlassen habe, die Dr. med. O._______ in seinem Bericht festgehalten habe. Bei der Beschwerdeführerin seien eine schwergradige depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angststörung, eine paranoide Schizophrenie, ein Residualzustand und eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert worden. Aus den Protokollen der Befragungen beim SEM gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht an die Einzelheiten vieler Ereignisse erinnern könne. Sie könne Fragen vor allem dann nicht beantworten, wenn es um Themen gehe, an die sie sich nicht erinnere oder über die sie nicht sprechen wolle, wie beispielsweise die Fragen zu Folter, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Es sei zu erwähnen, dass sie sogar die Frage ihrer Rechtsvertreterin über den Ort der sexuellen Belästigung nicht mehr habe hören wollen. Die Fragen anlässlich der Anhörung seien unerträglich für sie gewesen, weil sie über schmerzhafte Themen habe sprechen müssen. Sie habe sich deshalb nicht gut ausdrücken können. Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen widerspiegle ihren schlechten psychischen Zustand wegen der langwierigen Verfolgung durch die türkische Polizei. Es zeige offensichtlich, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei verfolgt worden sei. Gemäss der eingereichten Bestätigung habe die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied an den Arbeiten und Veranstaltungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Es sei ein grosses Risiko für Menschen, in diesem Verein zu arbeiten und Mitglied zu sein. Bisher seien viele Strafverfahren gegen Mitglieder dieses Vereins eingeleitet worden. Viele von ihnen seien verhaftet und zu langen Haftstrafen verurteilt worden und würden im Exil als politische Flüchtlinge leben. Die türkische Regierung bedrohe diesen Verein in den letzten Jahren sehr oft. Am 15. Februar 2021 habe der Innenminister der türkischen Regierung den Verein öffentlich beschimpft (vgl. https://www.evrensel.net/haber/426037/suleyman-soylu-gar-uzerinden-ihdyi-hedef-aldi-o-ihd-denilen-cani-cikasicasi-dernek). Die Beschwerdeführerin sei vor mehr als zehn Jahren heimlich zum Christentum konvertiert. Sie habe dies ihrer Familie und ihren Verwandten gegenüber nicht offenbart, weil sie diese Konversion nicht dulden würden. Leider habe ihre Familie dies vor ein paar Wochen von einer der Freundinnen der Beschwerdeführerin in der Türkei erfahren. Die Familie betrachte diese Konvertierung als einen grossen Verrat an ihnen und würde jetzt nicht mehr mit ihr kommunizieren wollen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihr soziales Umfeld in der Türkei verloren. Aus diesem Grund könne sie bei ihrer Abschiebung in die Türkei keine Unterstützung von ihrer Familie und Verwandten erhalten. Sie könne wegen dieser Konvertierung von ihrer Familie und ihren Verwandten verstossen oder sogar angegriffen werden. Die Beschwerdeführerin setze ihre politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Sie sei Mitglied des (...) und des (...) in S._______. Sie nehme an allen Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser Vereine aktiv teil. Fotos darüber seien in Medienberichten erschienen, welche auch die Beschwerdeführerin mit kurdischen Fahnen und mit Bildern von Abdullah Öcalan zeigen würden. Es sei allgemein bekannt, dass der türkische Geheimdienst in den letzten Jahren im Ausland sehr aktiv sei. Er überwache ständig die politischen Auslandstürken und Kurden und führe sogar Entführungen im Ausland durch. Auch viele in der Schweiz lebende Türken und Kurden seien bei ihrer Einreise in die Türkei am Flughafen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden unter Berücksichtigung ihres politischen Profils sicherlich eine grosse Gefahr für sie darstellen, wenn sie in die Türkei abgeschoben werde. Wie dem Schreiben der türkischen Kollegin Frau Rechtsanwältin T._______ vom 3. August 2021 entnommen werden könne, sei die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauungen und Aktivitäten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sie sei vielmals von der türkischen Polizei willkürlich verhaftet worden. Während der Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen sei sie geschlagen worden, was in einem medizinischen Bericht festgehalten worden sei. Die traumatisierende unmenschliche Behandlung durch die türkische Armee und die türkische Polizei habe tiefe Spuren in ihrer Seele hinterlassen, die sich in ihrem aktuellen psychischen Zustand manifestieren würden. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei habe bis zur Ausreise aus der Türkei angehalten. Da diese Verfolgung vom Staat selbst ausgehe, sei kein staatlicher Schutz denkbar. Deshalb habe die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht, wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauungen weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie verhaftet, gefoltert und nach einem unfairen Strafverfahren zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt werde, wenn sie in die Türkei zurückkehre. Aus diesem Grund sei die Furcht vor einem zukünftigen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG begründet. Da die Gründe für eine Verfolgung und eine Verhaftung politisch motiviert seien und es keine innerstaatlichen Fluchtalternativen gebe, erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die ärztlichen Diagnosen die Beschwerdeführerin betreffend nicht in Frage gestellt würden und keine Zweifel daran bestünden, dass sie psychisch belastet sei. In der negativen Verfügung vom 6. Juli 2021 habe das SEM auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Geschehnissen in den Jahren 2007 und 2009 Opfer von Übergriffen geworden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin teils sehr vage und ausweichend und auch nicht anschaulich gewesen seien. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass die Einschränkung des Erinnerungsvermögens zu den Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gehören würden, so könne dennoch nicht pauschal darauf abgestellt werden, zumal sie durchaus in der Lage gewesen sei, sich an viele Details, die sich beispielsweise während ihrer dreimonatigen Untersuchungshaft im Jahr 2007 ereignet hätten, zu erinnern (vgl. SEM-Akte A34/20 F32-35). Wie bereits in der negativen Verfügung vom 6. Juli 2021 festgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie seit ihrer Verurteilung am 26. Juni 2012 bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Januar 2020 im Fokus der türkischen Behörden gestanden, beziehungsweise zum Zeitpunkt ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. Was ihre gesundheitlichen Probleme betreffe, so entspreche das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es würden landesweit psychiatrische Einrichtungen existieren; ebenso stünden Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalte. Aus ihren Angaben gehe zudem hervor, dass sie bereits in der Türkei wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sobald es ihr jeweils wieder besser ergangen sei, habe sie mit der Therapie aufgehört (vgl. SEM-Akte A34/20 F124-127). In der Beschwerde werde angeführt, in der Familie der Beschwerdeführerin und unter ihren Verwandten gebe es viele Unterstützer der politischen kurdischen Bewegung. Hierzu sei festzustellen, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin schliessen liessen. In der Verfügung vom 6. Juli 2021 habe das SEM bereits erwähnt, dass eine Mitgliedschaft beim IHD nicht genüge, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie in den letzten Jahren in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen wäre und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Bei den Einwänden betreffend Konversion handle es sich um blosse und pauschale Behauptungen, von welchen die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Das in der Beschwerdeschrift beigelegte Schreiben von Frau N._______ «to whom it may concern» vom 3. August 2021 sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein umfangreiches tragfähiges familiäres und soziales Netz in ihrem Heimatstaat verfüge. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet würden. Dieser Umstand reiche aber für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werde (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Ausser der pauschalen Darlegung, sie sei Mitglied des (...) und des (...) in S._______ und habe an allen Veranstaltungen teilgenommen, würden keine genaueren Angaben über ihr Engagement gemacht. Auch über die Häufigkeit der Veranstaltungen würden keine Angaben gemacht. Es werde zudem nicht geltend gemacht, dass sie in einer exponierten Stellung für diese Vereine tätig beziehungsweise mit speziellen Aufgaben betraut sei. Was die eingereichten Fotoaufnahmen betreffe (Beilage 14), so sei zwar erkennbar, dass für die Freilassung von Abdullah Öcalan demonstriert werde, auf den Fotoaufnahmen sei sie jedoch nicht deutlich auszumachen geschweige denn zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihr bestehe, da es sich bei ihr offensichtlich nicht um eine Persönlichkeit handle, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sei. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM versuche wie schon im negativen Asylentscheid auch in seiner Vernehmlassung zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrelevanten Probleme habe, indem sie das Leben der Beschwerdeführerin in Einzelteilen prüfe, anstatt das Gesamtbild dieses Lebens zu sehen und es als Ganzes zu prüfen. Es sei festzuhalten, dass sich das politische Profil der Beschwerdeführerin bis heute in keiner Weise verändert habe. Sie sei eine kurdische Frau, die immer für die Rechte der Kurden und die allgemeinen Menschenrechte aktiv gekämpft und dafür einen hohen Preis bezahlt habe. Zudem setze sie sich aktiv auch heute im Exil wie in der Vergangenheit für die Rechte der Kurden und die Freiheit von Abdullah Öcalan ein. Die Vorinstanz führe in ihrer Vernehmlassung bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass sie auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalte. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihrer politischen Aktivitäten verhaftet, gefoltert und verfolgt worden sei. Die allfällige Rückkehr in die Türkei und die Möglichkeit, die Verfolgung, die sie in der Vergangenheit erlitten habe, erneut zu erleben, was sehr wahrscheinlich sei, würden ihr heute schon unerträgliche Alpträume bereiten. Sie leide unter zahlreichen psychischen Problemen, darunter auch an einer PTBS und schweren Depressionen, die durch den türkischen Staat verursacht worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass kurdische Aktivisten mit einem politischen Profil wie das der Beschwerdeführerin in der Türkei nicht etwa die notwendige medizinisch psychologische Behandlung erhielten, sondern vielmehr inhaftiert und aufgrund der dortigen unmenschlichen Haftbedingungen und Folter noch kränker würden. Nach Angaben des IHD seien allein im Jahr 2020 mindestens 21 kranke Häftlinge in Gefängnissen an ihren Krankheiten gestorben (https://ahvalnews.com/tr/cezaevlerinde-olum/bu-yil-21-hasta-tutuklu-oldu-savciIik-atkve-hastane-ucgeninde-olum). Die HDP-Abgeordnete Aysel Tugluk werde trotz ihrer schweren Erkrankung und intensiver Kampagnen für ihre Freilassung weiterhin im Gefängnis festgehalten und erhalte keine medizinische Behandlung (https://anfdeutsch.com/frauen/1000-frauen-fur-aysel-tugluk-32882). Es sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung in der Türkei zwar europäischen Standards entspreche. Diese Tatsache könne aber nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin auch wirklich Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung hätte, wenn sie in die Türkei geschickt würde. Denn der türkische Staat ziehe es vor, politische, kurdische Aktivisten und politische Gefangene sterben zu lassen oder gar aktiv zu töten, anstatt ihre Krankheiten zu behandeln und ihr Leben zu schützen. Es sei abwegig davon auszugehen, dass sie in der Türkei behandelt werde, denn es sei sehr wahrscheinlich, dass sie all das erleben würde, was sie befürchte, wenn sie in die Türkei zurückkehre. Hinzu komme, dass es für die Beschwerdeführerin jetzt noch gefährlicher sei, in die Türkei zu reisen, da ihre Familie und enge Verwandte, die konservative Muslime seien, erfahren hätten, dass sie zum Christentum konvertiert sei. Wenn die Beschwerdeführerin in die Türkei weggewiesen würde, erhalte sie keine materielle und moralische Unterstützung von ihrer Familie, die erfahren habe, dass sie Christin sei; zudem bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sogar von ihnen körperlich angegriffen und verletzt werde. Angesichts eines solchen möglichen Angriffs gebe es keinen Ort, an dem sie Zuflucht und Schutz suchen könne. Weit davon entfernt, die Christen zu schützen, stehe der türkische Staat im Verdacht, zu Mord anzustiften und sogar die Morde geplant zu haben, wie bei den Morden an Hrant Dink und dem Priester Andrea Santoro und bei dem Mord in Malatya, wo drei Christen brutal mit durchgeschnittenen Hälsen, ermordet aufgefunden worden seien (https://www.tagesspiegel.de/politik/das-lange-warten-auf-gerechtigkeit-1883875.htmI; https://www.spiegel.de/panorama/justiz/priestermord-in-tuerkei-der-mysterioese-toddes-don-santoro-a-399311.html; https://www.welt.de/politik/ausland/article156527811/Warum-die-Moerder-eines-Christen-noch-frei-sind.html). Die Beschwerdeführerin sei eine praktizierende Christin und beteilige sich aktiv an den Aktivitäten ihrer christlichen Gemeinschaft. Ihre Angst, als vom Islam konvertierte Christin verfolgt, angegriffen und getötet zu werden, wenn sie in die Türkei weggewiesen werde, sei verständlich und begründet. Die Vorinstanz betrachte das Schreiben von Frau N._______, als Gefälligkeitsschreiben. An dieser Stelle sei zu bemerken, dass die Freunde der Beschwerdeführerin aus der christlichen Gemeinschaft sehr besorgt seien über die mögliche Wegweisung in die Türkei, da sie um die Gefahren wissen, denen die Beschwerdeführerin in der Türkei ausgesetzt sei. Sie sei nicht nur Mitglied von kurdischen Vereinen, sondern, wie den Bildern und Videoaufnahmen in der Beilage zu entnehmen sei, eines der aktivsten Mitglieder, das alle von diesen Vereinigungen organisierten und besuchten Massendemonstrationen anführe. Es ist daher klar, dass sie ein prominentes und auffälliges politisches Profil habe, das sie zur Zielscheibe für die türkische Polizei und den türkischen Geheimdienst mache (https://anfturkce.net/avrupa/basel-de-yuruyus-sara-rojbin-ronahilere-intikam-sozumuz-var-165655 [in den Sekunden 37-45]). In der Videoaufnahme sei die Beschwerdeführerin deutlich erkennbar. 6. 6.1 Das SEM hat überzeugend dargelegt, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Die Argumente in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 Wie schon das SEM bezweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch türkische Sicherheitskräfte aufgrund ihrer glaubhaft dargelegten politischen Aktivitäten inhaftiert, geschlagen, mit Fusstritten traktiert, belästigt und sexuell missbraucht worden ist. Das Asylrecht dient jedoch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Ereignisse in den Jahren 2005, 2007, 2009, wie auch die Verurteilung im Jahre 2012 stehen zeitlich in keinem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Januar 2020. Die Beschwerdeführerin hat nach der Verurteilung im Jahr 2012 bis zur Ausreise mehrere Jahre in der Türkei weitergelebt und war politisch aktiv, ohne dass sie von den türkischen Behörden weiter-gehend asylrechtlich verfolgt worden wäre. Das Strafverfahren, weswegen sie drei Monate im (...) Gefängnis in C._______ wegen des Vorwurfs «Mitglied einer Terrororganisation zu sein» inhaftiert gewesen war, wurde am 14. März 2008 eingestellt. Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts in F._______ Nr. (...) mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Behinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist, hat die türkische Anwältin eine Beschwerde beim Kassationshof eingereicht. Gemäss dem Schreiben der Anwältin vom 31. August 2021 wurde in der Berufung die Freiheitsstrafe mit dem Urteil der 18. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs Nr. (...). vom (...) 2016 aufgrund der Verjährung aufgehoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei habe bis zur Ausreise aus der Türkei angehalten. Es kam jedoch bis zur Ausreise zu keinen Festnahmen oder anderweitigen asylrelevanten Nachteilen mehr. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen in den Jahren 2005 bis 2012 und der Ausreise acht Jahre später, sind diese Vorbringen asylrechtlich nicht von Relevanz. Die geltend gemachten telefonischen Drohungen im Jahre 2019 weisen nicht die nötige Intensität auf, um asylrechtlich relevant zu sein. Ausserdem begab sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Oberstaatsanwaltschaft und auf den Polizeiposten um Anzeige zu erstatten (vgl. SEM-Akte A34/20 F43). Insoweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es sich bei den Belästigern um Polizisten gehandelt habe, handelt es sich um eine Vermutung. Den Rat der Polizei, ihre Telefonnummer zu wechseln, hat sie jedenfalls nicht befolgt (vgl. SEM-Akte A23/19 F56), was den Schluss nahelegt, dass es zu keinen weiteren telefonischen Belästigungen mehr gekommen ist. Auch die geltend gemachte Razzia in ihrem Haus in C._______ mehrere Monate vor ihrer Ausreise vermag die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Zwar ist die subjektive Furcht vor einer erneuten Inhaftierung nachvollziehbar, nachdem der Menschenrechtsverein und ihre Anwältin sie darauf aufmerksam gemacht haben, dass alte Dossiers wieder eröffnet worden seien. Objektiv ist diese Furcht jedoch nicht nachvollziehbar. Einerseits liegen keine Beweise vor, welche eine Razzia durch türkische Sicherheitskräfte in ihrem Haus belegen würden. Eine eingeschlagene Tür kann auch durch einen Einbruch eines Dritten erfolgt sein, zumal das Haus längere Zeit unbewohnt war, als sich die Beschwerdeführerin in D._______ aufgehalten hat. Weder in der Bescheinigung vom 11. Dezember 2019 noch in jener vom 29. Juli 2021 des Menschenrechtsvereins IHD, Sektion C._______, oder im Schreiben ihrer türkischen Anwältin, wohin sich die Beschwerdeführerin nach der Warnung durch die Nachbarn gewendet hat, wird die Razzia in ihrem Haus erwähnt. Die Verurteilung aus dem Jahre 2012 wurde sodann am (...) 2016 aufgehoben. Insofern waren im Ausreisezeitpunkt keine Verfahren mehr gegen die Beschwerdeführerin hängig. Schliesslich stellte das SEM zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fluchtalternative nach D._______ den lokalen Problemen in C._______ hätte ausweichen können. In D._______ ist ihr denn auch bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nichts mehr zugestossen. Der Beschwerdeführerin wurde schliesslich gemäss einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem am 17. September 2019 ein bis am 28. Juni 2029 gültiger türkischer Reisepass ausgestellt, was gegen eine landesweite Verfolgung spricht. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht hat glaubhaft machen können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Januar 2020 aufgrund ihrer politischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war beziehungsweise sich vor asylrelevanten Nachteilen zu fürchten hatte. 6.3 Aufgrund der eingereichten Bilder und Vorbringen ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 zum Christentum konvertierte. Ihre Cousine habe sie mit ein paar Freundinnen besucht, welche alle Christinnen gewesen seien und sie beeindruckt hätten. Gemäss ihren Vorbringen hat sie dies heimlich gemacht und ihre Familie hatte keine Kenntnis davon, weil sie sie sonst verstossen würde (vgl. SEM-Akte A34/20 F35, F88 ff.). Es handelte sich um einen persönlichen Schritt, der sie jedoch - soweit erkennbar - in der Türkei nicht in eine asylrelevante Gefahrenlage gebracht hat. Entsprechendes bringt sie auch nicht vor. Insofern sie nun in der Beschwerde geltend macht, eine ihrer Freundinnen habe vor ein paar Wochen ihre Familie darüber in Kenntnis gesetzt, welche sich nun von ihr abgekehrt habe, handelt es sich um eine Behauptung. Ihre Freundinnen waren informiert, dass ihre Familie niemals von der Konversion erfahren dürfe (vgl. SEM-Akte A34/20 F91), und aus dem Schreiben von U._______ vom 10. Oktober 2022 geht jedenfalls auch nicht hervor, dass die Familie von der Konversion Kenntnis erlangt hätte. Ausserdem ist ihre Cousine auch Christin oder verkehrt zumindest mit Christinnen. Es ist deshalb offensichtlich nicht das ganze familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin streng muslimisch eingestellt. Zudem wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, warum die Freundin sie verraten und wie die Beschwerdeführerin von den Reaktionen der Familie erfahren hat. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass ihre Familie von der Konversion erfahren hat und sie deswegen bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es in der Familie der Beschwerdeführerin und bei ihren Verwandten viele Unterstützer der politischen kurdischen Bewegung gebe. Ihr jüngerer Bruder W._______ sei aus politischen Gründen für sechseinhalb Jahren und ihr älterer Bruder X._______ für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten Y._______ und Z._______ seien bei bewaffneten Zusammenstössen in den Bergen gestorben. Ihre Verwandte P._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der ergänzenden Anhörung, dass W._______ im Gefängnis gewesen sei. Allerdings war dies gemäss ihren Angaben im Jahre 2007. Angesichts dessen, dass der Bruder seine Strafe abgesessen hat und in C._______ lebt, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden wegen W._______ zu verneinen. Aus den Akten gehen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Verwandten von den türkischen Behörden verfolgt worden wäre. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejahen. Zwar sind die erlebten Inhaftierungen und Misshandlungen nicht zu verharmlosen; sie haben denn offenbar auch zu ärztlich attestierten psychischen Beschwerden geführt. Daraus lässt sich aber noch kein unerträglicher psychischer Druck ableiten. Die Beschwerdeführerin ist Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und wurde von Verwandten unterstützt. Sie hat Freunde und ein grosses verwandtschaftliches Netz. Ab dem Jahr 2009 bis 2019 erwähnte sie keinen Schikanen von Seiten der türkischen Behörden. Gegen die telefonischen Belästigungen im Jahr 2019 hat sie sich zur Wehr setzten können. Sie verfügt in der Türkei über eine Anwältin und war Mitglied im Menschenrechtsverein, weshalb sie den türkischen Behörden nicht schutzlos ausgeliefert war. Die beiden Strafverfahren sind abgeschlossen. Die Verurteilung im Jahre 2012 wurde aufgehoben. Im Ausreisezeitpunkt war kein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig. Zudem war sie in D.______, wo viele Verwandte leben würden (SEM-Akte A23/19 F23), keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin trotz der negativen Erfahrungen, welche sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihrer politischen Aktivitäten mehrfach gemacht hat und die in der Vergangenheit teilweise auch die Schwelle der nötigen Intensität erreicht haben, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM in diesem Punkt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.1.1, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 7.3 Wie vorstehend ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Aktivismus vor mehr als zehn Jahren strafrechtlich verfolgt, aber nicht verurteilt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht worden ist (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerin macht erstmals in der Beschwerde exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Gemäss den eingereich-ten Beweismitteln ist sie Mitglied des (...) und des (...) in S._______. Sie habe an allen Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser Vereine aktiv teilgenommen. Sie reichte vier Fotos der Demonstration für die Freiheit von Abdullah Öcalan vom (...) 2021 ein, worunter sich auch ein Screenshot eines Videoausschnitts von Q._______ (Zeitpunkt: 3:13 Min.) befindet, auf welchem die Beschwerdeführerin zu sehen sei. Mit der Replik wurden weitere Fotos von Demonstrationen vom (...) 2021, (...) 2022 und (...) 2022, Fotos vom (...) im (...) S._______ vom (...) 2022 sowie Fotos von einer Frauensitzung im (...) in S._______ vom (...) 2022 eingereicht. In der Videoaufnahme auf der Website (...) sei die Beschwerdeführerin deutlich an einer Demonstration in V._______ erkennbar (in der 37.-45. Sekunde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa vorab unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen Protesten und Anlässen genommen haben. Hinsichtlich der Fotos vom (...) im (...) vom (...) 2022 und von einer Frauensitzung im (...) in S._______ vom (...) 2022 wurde nicht dargelegt, wie die türkischen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen Anlässen Kenntnis erlangt haben sollten. Im Bericht der Internetzeitung Q._______ vom (...) 2021 wird sie namentlich nicht erwähnt. Es kann sodann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. Insoweit sie zwei Mal während einer kurzen Sequenz in Videos auf Q._______ zu sehen ist, wie sie einmal ein Banner hält mit dem Schriftzug «(...)» und das andermal «(...)» sticht sie nicht aus der Masse heraus, zumal viele solche Banner und Plakate von Protestierenden an den Veranstaltungen getragen werden. Sie wird im Beitrag weder namentlich erwähnt noch interviewt. Die Beschwerdeführerin weist mithin kein öffentlich exponiertes politisches Profil auf, mit welchem sie das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass diese von den bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin überhaupt Notiz genommen beziehungsweise - falls doch - sie als gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen haben.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel - insoweit nicht bereits auf diese eingegangen ist - nichts zu ändern. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 6-8 nicht der Fall. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus der Provinz C._______, wohin das Bundesverwaltungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.), hatte jedoch ihren letzten offiziellen Wohnsitz in der Provinz C._______ und sich regelmässig in D._______ bei ihrem Bruder aufgehalten, wo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht. Ob aufgrund des Erdbebens in der Türkei im Februar 2023 der Wegeweisungsvollzug nach C._______ als unzumutbar zu erachten ist, kann offenbleiben, zumal einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach D._______ unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG sich nicht als unzumutbar erweist. 10.4.2 Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet und verfügt in der Türkei über ein grosses verwandtschaftliches Netz, welches sie unterstützt hat (vgl. SEM-Akte A23/19 F29 ff.), weshalb sie im Falle der Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen und Verwandten zählen kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. In D._______ hat sie sich bereits vor der Ausreise regelmässig bei ihrem Bruder aufgehalten und verfügt dort über weitere Verwandte (vgl. SEM-Akte A23/19 F22), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in D._______ im Falle der Rückkehr ein Dach über dem Kopf erhalten wird. Mit der Beschwerde wurde ein Bericht von Dr. med. O._______ eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome [F32.2]), an einer PTBS (F43.1), an einer Angststörung (F41.0), an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), an einem Residualzustand (F20.5) und an einer anhaltenden Schmerzstörung (F45.40) leidet. Als Prozedere wurde mit der Beschwerdeführerin nach den zwei erfolgten Konsultationen am 21. Juli 2021 und 28. Juli 2021 eine ambulante Weiterbehandlung vereinbart. Medikamentös wurde sie mit Escitalopram 10 mg, Olanzapin 10 mg und Quetiapin 25 mg behandelt. Seither wurden keine Arztberichte mehr eingereicht. In der Replik wird zwar die Auffassung des SEM, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung in der Türkei europäischen Standards entspreche, geteilt, aber entgegnet, dass die Beschwerdeführerin als politische Kurdin keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten würde. Dies trifft nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung ausführte, dass sie bereits in der Türkei in Behandlung bei einem Psychologen gewesen sei und wenn es ihr wieder besser gegangen sei, sie mit der Therapie aufgehört habe (vgl. SEM-Akte A34/20 F124-127). Unter diesen Umständen sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in die Türkei. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1100.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: