Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2023 wurden sie dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 1. Dezember 2022 und der An- hörung vom 3. Juli 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf F._______ in der Provinz Mardin geboren. 1993 oder 1994 hätten die Behörden sein Heimatdorf niedergebrannt und alle Einwohner von dort vertrieben. Damals sei er sieben Tage in Gewahrsam genommen und misshandelt worden. Danach sei er nach G._______ (ebenfalls Pro- vinz Mardin) umgezogen, wo er auch mit der Beschwerdeführerin – abge- sehen von mehreren kürzeren Aufenthalten in anderen Ortschaften – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in der Provinz Mardin geboren und habe bis zur Ausreise in G._______ ge- wohnt. Der Beschwerdeführer sei seit dem (…) Lebensjahr «Milizionär» der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP), aber kein Mitglied. Er habe die Partei immer unterstützt, zum Beispiel indem er mit seinen zwei Neffen jeweils heimlich Lebensmittel für die HDP verteilt habe. 2014 sei er während zehn Tagen in Gewahrsam genommen worden, weil er für die Menschen in Kobane demonstriert habe. Im Jahr 2018 sei er zurück in sein Heimatdorf gegangen und habe auf den eigenen Ländereien ([…]) gearbeitet. Dann seien Soldaten gekommen und hätten ihm unterstellt, er sei von der «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG), was gleichzustellen sei mit Terror, und würde Angehörige der Guerilla bei ihm zuhause unterbringen. Sie hätten ihn geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Erst im Kranken- haus sei er wieder zu sich gekommen. Die dort anwesenden Polizisten hät- ten ihm gesagt, er solle behaupten hingefallen zu sein. Wenn er die Wahr- heit sage, würde man ihm eine Operation verweigern und ihn verhaften. Im Oktober 2022 habe bei ihnen zuhause eine Razzia stattgefunden; aller- dings sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen. Die Beamten hät- ten dabei eine Flagge von Kurdistan sowie Fotos von Öcalan und Demirtas sowie ein Kopftuch der Beschwerdeführerin in den kurdischen Farben ge- funden. Sie hätten alle Gegenstände beschlagnahmt. Die beiden Neffen des Beschwerdeführers, welche mit ihm Lebensmittel für die HDP verteilt hätten, seien festgenommen worden und befänden sich bis heute in Haft.
E-4665/2023 Seite 3 Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im gleichen Monat seien noch zwei bis drei weitere Razzien bei ihnen durchgeführt worden. Bereits vor Oktober 2022 sei schon ein- bis zweimal ihr Haus durchsucht worden. Sie hätten sich aus Furcht vor staatlicher Verfolgung zur Ausreise entschie- den. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Ausreisesperre, aber es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, weshalb er mithilfe eines einflussreichen Be- kannten seines Onkels illegal ausgereist sei. Seine Familienmitglieder hät- ten durch die normale Passkontrolle gehen können. (…), welche sich noch in G._______ befinde, werde ebenfalls vom Staat bedroht und deshalb bald von dort weggehen. Als Identitätsnachweise legten die Beschwerdeführenden ihre Identitäts- karten im Original, Familienregister-, Sozialversicherungs-, e-Devlet- und Strafregisterauszüge sowie Gesundheitsberichte aus dem Jahr 2018 vom Krankenhaus in H._______ betreffend den Beschwerdeführer (alle in Ko- pie) zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie das Foto eines Haftbefehls betreffend den Beschwerdeführer und ein Anwaltsschreiben in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 – eröffnet am 31. Juli 2023 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführen- den am 30. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten ge- reicht.
E-4665/2023 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 11. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Fürsorgebestätigungen nach.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4665/2023 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Die Razzien im Herbst 2022 hätten sie als Auslöser für den Ausreiseentschluss dargestellt. Trotz- dem hätten sie diese Ereignisse nur vage, unpersönlich, oberflächlich und zusammenfassend geschildert. Ihre Darstellungen enthielten weder Inter- aktionen noch einen persönlichen Bezug. Sie hätten alle Razzien gleich geschildert und diesbezüglich keine Daten nennen können. Die Beschwer- deführerin und der Sohn C._______ hätten sich bezüglich der Beschrei- bung der Razzien widersprochen. Nach den Aussagen der Beschwerde- führerin habe die Beschlagnahme der Gegenstände (Flagge und Fotos) nicht im Rahmen der gleichen Hausdurchsuchung stattgefunden wie das Verbrennen des Kopftuchs. Gemäss den Aussagen des Sohnes habe sich hingegen alles am selben Tag ereignet. Der Haftbefehl vom (…) Januar 2023, welcher als Grund für die Ausreise am (…) November 2022 genannt worden sei, habe keinen Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe nur vage beschrieben, wie er die HDP angeblich unterstützt habe und – abge- sehen vom Verteilen der Lebensmittel – keine konkreten Unterstützungs- handlungen erwähnen können. Die Ereignisse in den Jahren 1993 und 2014 lägen lange zurück und würden daher keine Asylrelevanz entfalten.
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E. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein- gabe, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei ihr nied- riges Bildungsniveau zu beachten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer wegen der erlebten Folter vergesslich. Die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ hätten sich nicht widersprochen. Sie habe nämlich ledig- lich angegeben, dass die Beamten das Kopftuch nicht bei der Razzia im Oktober 2022 verbrannt hätten, aber nicht, dass dies an einem anderen Tag passiert sei als das Auffinden der Fotos und der Flagge Kurdistans. Der Haftbefehl und insbesondere der dort angebrachte Barcode könnten überprüft werden. Das Datum des Haftbefehls spreche ebenfalls nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe den Haftbefehl zwar zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht erhalten, jedoch habe sein Anwalt ihn bereits vor dessen Erlass gewarnt; dies auch, weil damals bereits die Neffen des Beschwerdeführers inhaftiert gewesen seien. Er sei im Visier der türkischen Behörden gestanden und die Repres- salien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Die mehrmali- gen Razzien und die Verhaftungen seiner zwei Neffen seien ausschlagge- bend für die Flucht gewesen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden; diese sind nicht zu bean- standen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die Asylrelevanz der länger zurückliegen- den Vorbringen (Vertreibung aus dem Heimatdorf 1993, Polizeigewahrsam 2014, Gewalt durch Soldaten 2018) verneint (vgl. dort S. 7). Die Ereignisse waren zeitlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden, weshalb sie nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermag das Argument in der Beschwerde, die Re- pressalien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen und die früheren Verfolgungsmassnahmen seien – zusammen mit den Hausdurch- suchungen im Oktober 2022 – kausal für die Ausreise gewesen, nichts zu ändern. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es den Beschwerdeführenden nämlich nicht gelungen, die Razzien im Herbst 2022 glaubhaft zu machen (vgl. unten E. 6.3). Die Fragen der Glaubhaftigkeit sowie der Intensität der vorgebrachten Nachteile, welche länger zurückliegen, können daher offen- bleiben.
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E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen kurz vor ihrer Ausreise unglaubhaft sind. Die Schilderungen der im Herbst 2022 angeblich erfolgten Hausdurchsuchungen sind auffallend vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Auch auf Nachfragen gelang es der Beschwerdeführerin und dem Sohn C._______, welche bei dem Ereignis anwesend gewesen seien, nicht, die angeblichen Razzien differenziert und lebensnah zu schildern (vgl. SEM act. 42/11 F65, F73; 43/8 F34, F39 ff.). Ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen beschränkten sich jeweils auf die gleichen drei Elemente: Die Beschwerdeführerin sei geschlagen, ihr Kopftuch sei verbrannt und ein Foto sowie eine Flagge seien mitgenom- men worden (vgl. SEM act. 42/11 F52, F63; 43/8 F32, F34, F38). Eine per- sönliche Färbung der Schilderungen ist nicht zu erkennen. Nicht nachvoll- ziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der vergleichsweise wenigen Hausdurchsuchungen nicht an deren genaue An- zahl zu erinnern vermochten (vgl. SEM act. 42/11 F52 [«zwei bis drei Mal»], F67 [«vier bis fünf Mal»]). Das in der Rechtsmitteleingabe geltend ge- machte niedrige Bildungsniveau vermag diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären, zumal es sich bei Hausdurchsuchungen um einschneidende Er- lebnisse handelt. Angesichts des Umstands, dass die Hausdurchsuchun- gen auch grosse Angst bei den Kindern ausgelöst und weniger als ein Jahr vor der Befragung stattgefunden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Schilderungen mehr Details sowie einen persönlichen Bezug aufweisen würden (vgl. a.a.O. F52, F79). Schliesslich wurde der vom SEM zutreffend festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ auch auf Beschwer- deebene nicht entkräftet. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist näm- lich zu entnehmen, dass diese tatsächlich geltend gemacht hat, die Be- schlagnahme der Fotos und der Flagge Kurdistans sei an einem anderen Tag erfolgt als das Verbrennen ihres Kopftuchs. Dass die Fotos und die Flagge gefunden worden seien, erwähnte sie in Zusammenhang mit den Fragen zu einer Hausdurchsuchung, welche im Oktober 2022 durchgeführt worden sei (vgl. a.a.O. F61 ff.). Auf die Frage, ob ihr das Kopftuch im Rah- men der erwähnten Razzia im Oktober 2022 abgenommen worden sei, gab sie ausdrücklich zu Protokoll: «Nein. Das war ein anderes Mal, aber ich weiss nicht mehr, wann das war» (vgl. a.a.O. F74). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein In- teresse an den Beschwerdeführenden haben sollten. Diese haben sich nicht in erheblichem Masse oppositionell-politisch betätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit dem (…) Lebensjahr ein «Milizionär»
E-4665/2023 Seite 8 der HDP, ist in Zweifel zu ziehen. Sein oppositionell-politisches Engage- ment stellte er zwar in der Anhörung zunächst als ausserordentlich dar, indem er angab: «Ich habe mein Leben so verbracht: Wenn ich Arbeit hatte, ging ich der Arbeit nach. In der übrigen Zeit habe ich die Partei unterstützt» (SEM act. 41/19 F5). Als einzige Aktivität erwähnte er dann aber auch auf mehrere Nachfragen hin lediglich das heimliche Verteilen von Lebensmit- teln für Mitglieder der YPG; sonst habe er nichts für die HDP gemacht (a.a.O. F60, F88 ff., F94). Dass er dieser Tätigkeit seit dem (…) Lebensjahr und somit während über (…) Jahren nachgegangen sei, erscheint unglaub- haft, da er seine Aktivitäten mit dem Krieg in Syrien in Verbindung setzte und ausführte, mit seinen (offensichtlich jüngeren) Neffen zusammengear- beitet zu haben (vgl. a.a.O. F93, F95). Andere Aktivitäten machte er nicht geltend, womit – wenn überhaupt – von einem sehr niederschwelligen po- litischen Engagement auszugehen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der türkische Staat innerhalb von einem Monat drei Razzien bei den Beschwerdeführenden durchführen und daraufhin gegen ihn einen Haftbefehl wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» aus- stellen sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Haftbefehls als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise am (…) November 2022 an, als er zu Protokoll gab: «Bevor wir ausgereist sind, hat mir mein Anwalt gesagt, dass ein Haftbefehl gegen mich bestehe. Wenn ich den Behörden begegnen würde, würden sie mich verhaften. Danach mussten wir Ausreisebemühungen unternehmen.» (vgl. SEM act. 41/19 F60). Der Umstand, dass der Haftbefehl auf den (…) Ja- nuar 2023 datiert ist, spricht somit gegen dessen Echtheit. Angesichts der obengenannten Aussage ist die Erklärung in der Beschwerde, er habe den Haftbefehl zwar noch nicht erhalten, aber der Anwalt habe ihn davor ge- warnt, weil er aufgrund der Inhaftierung der Neffen damit gerechnet habe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Sodann ist als Zeitpunkt der Straftat auf dem Haftbefehl das Jahr «2023» aufgeführt. Die Beschwerdeführen- den befinden sich aber seit Ende November 2022 in der Schweiz. Da sie keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend machen, ist nicht ersichtlich, wel- che Straftaten im Jahr 2023 zum Erlass eines Haftbefehls in der Türkei hätten führen sollen. Auch das fehlende Interesse des Beschwerdeführers am Inhalt des Haftbefehls spricht gegen dessen Echtheit. Offenbar erfuhr er erst in der Anhörung vom Dolmetscher des SEM, welche Straftat ihm gemäss Haftbefehl vorgeworfen werde, und spekulierte dann, der Vorwurf hänge vielleicht mit regimekritischen «Posts» zusammen, welche er auf Facebook veröffentlicht habe. Er wisse allerdings nicht, ob die Behörden
E-4665/2023 Seite 9 diese gesehen hätten (a.a.O. F116 ff.). Für das angebliche oppositionell- politische Engagement in den sozialen Medien reichte er aber keine Belege ein. Abgesehen von den zwei Neffen, welche dem Beschwerdeführer beim Ver- teilen der Lebensmittel geholfen hätten, machen die Beschwerdeführen- den auch keine politischen Aktivitäten ihrer Familie geltend. Für die be- hauptete Inhaftierung der Neffen – von denen einer vom selben Anwalt ver- treten werde wie der Beschwerdeführer – haben sie keinen Nachweis ein- gereicht (vgl. SEM act. 41/19 F65). Aus den Akten gehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die türkischen Behörden irgendein asyl- relevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden haben könnten. Nach dem Gesagten ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden eine Fiche über sie angelegt hätten.
E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
E-4665/2023 Seite 10 sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in den Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 E-4665/2023 Seite 11
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie
– auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3625/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 9.4.1 und D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.1 m.w.H.). Die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden, Mardin, war zudem nicht un- mittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Feb- ruar 2023 betroffen.
E. 8.3.2 Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts auch keine indivi- duellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug spre- chen. Die Beschwerdeführenden sind – abgesehen von Gelenkrheuma und Armschmerzen, welche bereits in der Türkei behandelt worden seien
– gesund und verfügen über Berufserfahrungen (…) (Beschwerdeführer) beziehungsweise als (…) (Beschwerdeführerin) (SEM act. 41/19 F15 ff., F51 f.; 42/11 F17 ff., F45 ff.). Im Wohnhaus mit (…) Wohnungen, von de- nen eine den Beschwerdeführenden gehört und die anderen zwei den (…) des Beschwerdeführers, lebt momentan (…) mit (…). Dort respektive an anderen Orten in der Türkei wohnen nach wie vor weitere Verwandte (SEM act. 41/19 F13, F35; 42/11 F9 ff., F30). Der Bruder des Beschwerdeführers besitzt in G._______ einen (…) (SEM act. 41/19 F50). Demnach können sie im Heimatstaat abgesehen von einer gesicherten Wohnsituation auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und – nebst der finanziellen Un- terstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz – allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4665/2023 Seite 12
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4665/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4665/2023 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 1. Dezember 2022 und der Anhörung vom 3. Juli 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf F._______ in der Provinz Mardin geboren. 1993 oder 1994 hätten die Behörden sein Heimatdorf niedergebrannt und alle Einwohner von dort vertrieben. Damals sei er sieben Tage in Gewahrsam genommen und misshandelt worden. Danach sei er nach G._______ (ebenfalls Provinz Mardin) umgezogen, wo er auch mit der Beschwerdeführerin - abgesehen von mehreren kürzeren Aufenthalten in anderen Ortschaften - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in der Provinz Mardin geboren und habe bis zur Ausreise in G._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer sei seit dem (...) Lebensjahr «Milizionär» der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP), aber kein Mitglied. Er habe die Partei immer unterstützt, zum Beispiel indem er mit seinen zwei Neffen jeweils heimlich Lebensmittel für die HDP verteilt habe. 2014 sei er während zehn Tagen in Gewahrsam genommen worden, weil er für die Menschen in Kobane demonstriert habe. Im Jahr 2018 sei er zurück in sein Heimatdorf gegangen und habe auf den eigenen Ländereien ([...]) gearbeitet. Dann seien Soldaten gekommen und hätten ihm unterstellt, er sei von der «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG), was gleichzustellen sei mit Terror, und würde Angehörige der Guerilla bei ihm zuhause unterbringen. Sie hätten ihn geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Erst im Krankenhaus sei er wieder zu sich gekommen. Die dort anwesenden Polizisten hätten ihm gesagt, er solle behaupten hingefallen zu sein. Wenn er die Wahrheit sage, würde man ihm eine Operation verweigern und ihn verhaften. Im Oktober 2022 habe bei ihnen zuhause eine Razzia stattgefunden; allerdings sei der Beschwerdeführer nicht vor Ort gewesen. Die Beamten hätten dabei eine Flagge von Kurdistan sowie Fotos von Öcalan und Demirtas sowie ein Kopftuch der Beschwerdeführerin in den kurdischen Farben gefunden. Sie hätten alle Gegenstände beschlagnahmt. Die beiden Neffen des Beschwerdeführers, welche mit ihm Lebensmittel für die HDP verteilt hätten, seien festgenommen worden und befänden sich bis heute in Haft. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im gleichen Monat seien noch zwei bis drei weitere Razzien bei ihnen durchgeführt worden. Bereits vor Oktober 2022 sei schon ein- bis zweimal ihr Haus durchsucht worden. Sie hätten sich aus Furcht vor staatlicher Verfolgung zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Ausreisesperre, aber es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, weshalb er mithilfe eines einflussreichen Bekannten seines Onkels illegal ausgereist sei. Seine Familienmitglieder hätten durch die normale Passkontrolle gehen können. (...), welche sich noch in G._______ befinde, werde ebenfalls vom Staat bedroht und deshalb bald von dort weggehen. Als Identitätsnachweise legten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, Familienregister-, Sozialversicherungs-, e-Devlet- und Strafregisterauszüge sowie Gesundheitsberichte aus dem Jahr 2018 vom Krankenhaus in H._______ betreffend den Beschwerdeführer (alle in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie das Foto eines Haftbefehls betreffend den Beschwerdeführer und ein Anwaltsschreiben in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 - eröffnet am 31. Juli 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden am 30. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 11. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Fürsorgebestätigungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Die Razzien im Herbst 2022 hätten sie als Auslöser für den Ausreiseentschluss dargestellt. Trotzdem hätten sie diese Ereignisse nur vage, unpersönlich, oberflächlich und zusammenfassend geschildert. Ihre Darstellungen enthielten weder Interaktionen noch einen persönlichen Bezug. Sie hätten alle Razzien gleich geschildert und diesbezüglich keine Daten nennen können. Die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ hätten sich bezüglich der Beschreibung der Razzien widersprochen. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin habe die Beschlagnahme der Gegenstände (Flagge und Fotos) nicht im Rahmen der gleichen Hausdurchsuchung stattgefunden wie das Verbrennen des Kopftuchs. Gemäss den Aussagen des Sohnes habe sich hingegen alles am selben Tag ereignet. Der Haftbefehl vom (...) Januar 2023, welcher als Grund für die Ausreise am (...) November 2022 genannt worden sei, habe keinen Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe nur vage beschrieben, wie er die HDP angeblich unterstützt habe und - abgesehen vom Verteilen der Lebensmittel - keine konkreten Unterstützungshandlungen erwähnen können. Die Ereignisse in den Jahren 1993 und 2014 lägen lange zurück und würden daher keine Asylrelevanz entfalten. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei ihr niedriges Bildungsniveau zu beachten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer wegen der erlebten Folter vergesslich. Die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ hätten sich nicht widersprochen. Sie habe nämlich lediglich angegeben, dass die Beamten das Kopftuch nicht bei der Razzia im Oktober 2022 verbrannt hätten, aber nicht, dass dies an einem anderen Tag passiert sei als das Auffinden der Fotos und der Flagge Kurdistans. Der Haftbefehl und insbesondere der dort angebrachte Barcode könnten überprüft werden. Das Datum des Haftbefehls spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe den Haftbefehl zwar zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht erhalten, jedoch habe sein Anwalt ihn bereits vor dessen Erlass gewarnt; dies auch, weil damals bereits die Neffen des Beschwerdeführers inhaftiert gewesen seien. Er sei im Visier der türkischen Behörden gestanden und die Repressalien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Die mehrmaligen Razzien und die Verhaftungen seiner zwei Neffen seien ausschlaggebend für die Flucht gewesen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die Asylrelevanz der länger zurückliegenden Vorbringen (Vertreibung aus dem Heimatdorf 1993, Polizeigewahrsam 2014, Gewalt durch Soldaten 2018) verneint (vgl. dort S. 7). Die Ereignisse waren zeitlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden, weshalb sie nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermag das Argument in der Beschwerde, die Repressalien hätten im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen und die früheren Verfolgungsmassnahmen seien - zusammen mit den Hausdurchsuchungen im Oktober 2022 - kausal für die Ausreise gewesen, nichts zu ändern. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es den Beschwerdeführenden nämlich nicht gelungen, die Razzien im Herbst 2022 glaubhaft zu machen (vgl. unten E. 6.3). Die Fragen der Glaubhaftigkeit sowie der Intensität der vorgebrachten Nachteile, welche länger zurückliegen, können daher offenbleiben. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen kurz vor ihrer Ausreise unglaubhaft sind. Die Schilderungen der im Herbst 2022 angeblich erfolgten Hausdurchsuchungen sind auffallend vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Auch auf Nachfragen gelang es der Beschwerdeführerin und dem Sohn C._______, welche bei dem Ereignis anwesend gewesen seien, nicht, die angeblichen Razzien differenziert und lebensnah zu schildern (vgl. SEM act. 42/11 F65, F73; 43/8 F34, F39 ff.). Ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen beschränkten sich jeweils auf die gleichen drei Elemente: Die Beschwerdeführerin sei geschlagen, ihr Kopftuch sei verbrannt und ein Foto sowie eine Flagge seien mitgenommen worden (vgl. SEM act. 42/11 F52, F63; 43/8 F32, F34, F38). Eine persönliche Färbung der Schilderungen ist nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der vergleichsweise wenigen Hausdurchsuchungen nicht an deren genaue Anzahl zu erinnern vermochten (vgl. SEM act. 42/11 F52 [«zwei bis drei Mal»], F67 [«vier bis fünf Mal»]). Das in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte niedrige Bildungsniveau vermag diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären, zumal es sich bei Hausdurchsuchungen um einschneidende Erlebnisse handelt. Angesichts des Umstands, dass die Hausdurchsuchungen auch grosse Angst bei den Kindern ausgelöst und weniger als ein Jahr vor der Befragung stattgefunden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Schilderungen mehr Details sowie einen persönlichen Bezug aufweisen würden (vgl. a.a.O. F52, F79). Schliesslich wurde der vom SEM zutreffend festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ auch auf Beschwerdeebene nicht entkräftet. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist nämlich zu entnehmen, dass diese tatsächlich geltend gemacht hat, die Beschlagnahme der Fotos und der Flagge Kurdistans sei an einem anderen Tag erfolgt als das Verbrennen ihres Kopftuchs. Dass die Fotos und die Flagge gefunden worden seien, erwähnte sie in Zusammenhang mit den Fragen zu einer Hausdurchsuchung, welche im Oktober 2022 durchgeführt worden sei (vgl. a.a.O. F61 ff.). Auf die Frage, ob ihr das Kopftuch im Rahmen der erwähnten Razzia im Oktober 2022 abgenommen worden sei, gab sie ausdrücklich zu Protokoll: «Nein. Das war ein anderes Mal, aber ich weiss nicht mehr, wann das war» (vgl. a.a.O. F74). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse an den Beschwerdeführenden haben sollten. Diese haben sich nicht in erheblichem Masse oppositionell-politisch betätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit dem (...) Lebensjahr ein «Milizionär» der HDP, ist in Zweifel zu ziehen. Sein oppositionell-politisches Engagement stellte er zwar in der Anhörung zunächst als ausserordentlich dar, indem er angab: «Ich habe mein Leben so verbracht: Wenn ich Arbeit hatte, ging ich der Arbeit nach. In der übrigen Zeit habe ich die Partei unterstützt» (SEM act. 41/19 F5). Als einzige Aktivität erwähnte er dann aber auch auf mehrere Nachfragen hin lediglich das heimliche Verteilen von Lebensmitteln für Mitglieder der YPG; sonst habe er nichts für die HDP gemacht (a.a.O. F60, F88 ff., F94). Dass er dieser Tätigkeit seit dem (...) Lebensjahr und somit während über (...) Jahren nachgegangen sei, erscheint unglaubhaft, da er seine Aktivitäten mit dem Krieg in Syrien in Verbindung setzte und ausführte, mit seinen (offensichtlich jüngeren) Neffen zusammengearbeitet zu haben (vgl. a.a.O. F93, F95). Andere Aktivitäten machte er nicht geltend, womit - wenn überhaupt - von einem sehr niederschwelligen politischen Engagement auszugehen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der türkische Staat innerhalb von einem Monat drei Razzien bei den Beschwerdeführenden durchführen und daraufhin gegen ihn einen Haftbefehl wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» ausstellen sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Haftbefehls als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise am (...) November 2022 an, als er zu Protokoll gab: «Bevor wir ausgereist sind, hat mir mein Anwalt gesagt, dass ein Haftbefehl gegen mich bestehe. Wenn ich den Behörden begegnen würde, würden sie mich verhaften. Danach mussten wir Ausreisebemühungen unternehmen.» (vgl. SEM act. 41/19 F60). Der Umstand, dass der Haftbefehl auf den (...) Januar 2023 datiert ist, spricht somit gegen dessen Echtheit. Angesichts der obengenannten Aussage ist die Erklärung in der Beschwerde, er habe den Haftbefehl zwar noch nicht erhalten, aber der Anwalt habe ihn davor gewarnt, weil er aufgrund der Inhaftierung der Neffen damit gerechnet habe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Sodann ist als Zeitpunkt der Straftat auf dem Haftbefehl das Jahr «2023» aufgeführt. Die Beschwerdeführenden befinden sich aber seit Ende November 2022 in der Schweiz. Da sie keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend machen, ist nicht ersichtlich, welche Straftaten im Jahr 2023 zum Erlass eines Haftbefehls in der Türkei hätten führen sollen. Auch das fehlende Interesse des Beschwerdeführers am Inhalt des Haftbefehls spricht gegen dessen Echtheit. Offenbar erfuhr er erst in der Anhörung vom Dolmetscher des SEM, welche Straftat ihm gemäss Haftbefehl vorgeworfen werde, und spekulierte dann, der Vorwurf hänge vielleicht mit regimekritischen «Posts» zusammen, welche er auf Facebook veröffentlicht habe. Er wisse allerdings nicht, ob die Behörden diese gesehen hätten (a.a.O. F116 ff.). Für das angebliche oppositionell-politische Engagement in den sozialen Medien reichte er aber keine Belege ein. Abgesehen von den zwei Neffen, welche dem Beschwerdeführer beim Verteilen der Lebensmittel geholfen hätten, machen die Beschwerdeführenden auch keine politischen Aktivitäten ihrer Familie geltend. Für die behauptete Inhaftierung der Neffen - von denen einer vom selben Anwalt vertreten werde wie der Beschwerdeführer - haben sie keinen Nachweis eingereicht (vgl. SEM act. 41/19 F65). Aus den Akten gehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die türkischen Behörden irgendein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden haben könnten. Nach dem Gesagten ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden eine Fiche über sie angelegt hätten. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3625/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 9.4.1 und D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.1 m.w.H.). Die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden, Mardin, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts auch keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind - abgesehen von Gelenkrheuma und Armschmerzen, welche bereits in der Türkei behandelt worden seien - gesund und verfügen über Berufserfahrungen (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise als (...) (Beschwerdeführerin) (SEM act. 41/19 F15 ff., F51 f.; 42/11 F17 ff., F45 ff.). Im Wohnhaus mit (...) Wohnungen, von denen eine den Beschwerdeführenden gehört und die anderen zwei den (...) des Beschwerdeführers, lebt momentan (...) mit (...). Dort respektive an anderen Orten in der Türkei wohnen nach wie vor weitere Verwandte (SEM act. 41/19 F13, F35; 42/11 F9 ff., F30). Der Bruder des Beschwerdeführers besitzt in G._______ einen (...) (SEM act. 41/19 F50). Demnach können sie im Heimatstaat abgesehen von einer gesicherten Wohnsituation auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten aus der Schweiz - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: