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D-3206/2023

D-3206/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – suchte am 9. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies er anlässlich der Anhö- rung vom 4. Mai 2023 – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertre- tung – einerseits auf seinen familiären Hintergrund. So sei einer seiner Grossväter wegen der Teilnahme an der kurdischen "Sehzaid" Rebellion (…) worden, während sein anderer Grossvater für (…) Jahre inhaftiert wor- den sei. Sein Vater sei von den türkischen Behörden beschuldigt worden, die PKK finanziell unterstützt zu haben, bevor er im Jahr (…) verstorben sei. Seine (…) sei sodann im Jahr 1991 der PKK beigetreten. Er selbst sei gelegentlich – letztmals im Jahr 2014 – zu ihren Aktivitäten für die PKK befragt worden. Andererseits brachte er vor, er sei Mitglied der HDP und habe im Jahr 2019 einen Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden mitgegründet, wobei er dessen Präsident sei. Er glaube, dass die Behör- den respektive eine Bande innerhalb des Staates jungen Kurden Drogen verkaufen würde(n), um Profit zu machen und um zu verhindern, dass sie in die Politik gehen, mit der PKK kämpfen und ihre Rechte verteidigen wür- den. Wegen seiner Aktivitäten für diesen Verein habe er im Jahr 2022 tele- fonische und schriftliche Morddrohungen erhalten. Ausserdem sei er mit dem Auto verfolgt worden. Bereits im Jahr 2018 sei es zu Vorfällen mit Leu- ten des Geheimdienstes respektive der Bande innerhalb des Staates ge- kommen. So sei sein Auto von ihnen beschlagnahmt worden, mit der Be- gründung, sie würden es brauchen. Dann hätten sie ihn angerufen und ihm gesagt, er solle es abholen. Etwa zwei Monate später sei dies erneut ge- schehen und als er versucht habe, sich zu wehren, sei er mit dem Kolben einer Waffe auf die Stirn geschlagen worden. Vor dem geschilderten Hin- tergrund sei er im November 2022 aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er umgebracht oder wegen einer fingierten Terrorismusanklage inhaftiert werde. Weitergehend wird

D-3206/2023 Seite 3 auf das Anhörungsprotokoll in den vorinstanzlichen Akten und die nachfol- genden Erwägungen verwiesen. C.b In den vorinstanzlichen Akten liegen folgende Dokumente, die dem Be- schwerdeführer in die Schweiz geschickt und vom Zoll sichergestellt wur- den: sein Reisepass, seine Identitätskarte, sein Führerschein und ein Be- rufsqualifikationsausweis. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM aus- serdem je einen Beleg zu seiner Mitgliedschaft beim Verein gegen Drogen und der HDP sowie eine Bescheinigung zur beruflichen Eignung ([…]) zu den Akten. Angesprochen auf allfällige weitere Dokumente erklärte er an- lässlich der Anhörung, er habe sonst keine Dokumente, da er seinen An- walt nicht erreichen könne. Dieser habe wahrscheinlich die Telefonnummer geändert und leben zudem in Diyarbakir, wo wegen des Erdbebens Ge- bäude eingestürzt seien. Er wisse ferner nicht, wie er Zugang zu UYAP erhalte, habe keinen Zugang zu E-Devlet und kenne diese Portale nicht respektive kenne er E-Devlet, benutze es aber nicht sehr oft und habe nicht gewusst, dass UYAP innerhalb E-Devlet sei. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. F. Ebenfalls am 11. Mai 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-

D-3206/2023 Seite 4 me anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, die Beschwerde sei in deutscher Sprache zu behandeln. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und einer Kopie der vorin- stanzlichen Verfügung – mehrere fremdsprachige Dokumente bei. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Sie verzichtete einstweilen auf die Einforderung eines Kostenvor- schusses und forderte ihn gleichzeitig auf, die eingereichten fremdsprachi- gen Beweismittel innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2023 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2023 wurde das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung (in Kopie) nachreichen. K. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 – innert erstreckter Frist – zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung. L. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. Juli 2023 von dem ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2023 gewährten Replikrecht Gebrauch.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-3206/2023 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. Novem- ber 2023 [AS 2023 694] e contrario); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei- se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war (vgl. E. 11 nachfolgend) steht einer Behandlung der Be- schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel- lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts- auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe- gründet erweist, was vorliegend zutrifft.

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E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern er in diesem Zusam- menhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel und bisher nicht erwähnte Vorbringen hinweist, rechtfertigen diese jedoch – angesichts der nachfol- genden Erwägungen und der vom SEM wahrgenommenen Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung – eine Aufhebung der angefochte- nen Verfügung aus formellen Gründen in keiner Weise. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums un- ter jungen Kurden sowie der angeblich daraus resultierenden Verfolgung als unglaubhaft. Sie führte zur Begründung zusammengefasst an, dass seine Aussagen äusserst vage, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien. Dies betreffe zunächst seine Erklärungen zur Unmöglichkeit, seinen Anwalt zu kontaktieren, und zum Grund für die Auswahl seines Anwalts, der im (…) Kilometer entfernten Diyarbakir leben und arbeiten soll. Auch sein Aussageverhalten und seine widersprüchlichen Antworten auf die Fra- gen zu UYAP respektive E-Devlet würden es unwahrscheinlich machen, dass irgendwelche Ermittlungen gegen ihn laufen. Seine Angaben zur Ur- heberschaft beziehungsweise zur Beschaffung des eingereichten Doku- ments, welches seine Mitgliedschaft und Funktion im genannten Verein be- legen soll, seien ebenfalls ausweichend und widersprüchlich. Hinzu kom- me seine äusserst dürftige Darstellung der eigenen Tätigkeiten für den Ver- ein und den Funktionen der (anderen) Vorstandsmitglieder, die den Ein- druck erwecke, dass er keine Ahnung habe, wie ein Verein mit einem Vor- stand funktioniere. Schliesslich seien auch seine Schilderungen zu den an- geblichen Drohungen durch eine Bande innerhalb des Staates knapp und stereotyp sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen und es erscheine wenig lebensnah, einen entsprechenden Verein zu gründen, um dann bei den ersten Drohungen zu fliehen, ohne auch nur zu versuchen, diese an- zuzeigen. Zu den weiteren Vorbringen führte das SEM zusammengefasst an, die blosse Parteimitgliedschaft bei der HDP – wobei es diesbezüglich offen- sichtliche Unglaubhaftigkeitselemente gebe – reiche nicht aus, um das Vor- liegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer sodann wegen seiner Herkunft aus einer po- litisch aktiven Familie Reflexverfolgungsmassnahmen befürchte, sei fest- zuhalten, dass er bezüglich seiner (…), die seit über 30 Jahren bei der PKK sei, vier oder fünf Mal befragt worden sei, ohne jedoch Verfolgungsmass- nahmen unterworfen worden zu sein. Seit der letzten Befragung seien zu- dem neun Jahre vergangen. Seine Grossväter und sein Vater seien ferner entweder verstorben oder hätten ihre Strafe verbüsst. Bei den beiden Vor- fällen, bei welchen sein Auto für einige Stunden beschlagnahmt worden sei, handle es sich schliesslich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Mas- snahmen. Diese Vorfälle würden ausserdem in der Vergangenheit liegen und nicht die erforderliche Intensität erfüllen. Die Furcht des Be-

D-3206/2023 Seite 8 schwerdeführers, (in naher Zukunft) asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu sein, sei nach dem Gesagten objektiv nicht begründet.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Anhörung mangels dazu gestellter Fragen nicht über Kernthemen sprechen können. Das SEM habe etwa nach seinem An- walt gefragt, jedoch nicht vertieft abgeklärt, weshalb er überhaupt einen Anwalt brauche und ob er jemals von den heimatlichen Behörden behelligt worden sei. Er habe seinen (damaligen) Anwalt in der Türkei für seine Strafverfahren beauftragt. Da er seinen Anwalt nicht mehr habe erreichen können, habe er einen neuen Anwalt beauftragt. Er sei (mittlerweile) wegen Beihilfe und Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren vier Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt worden respektive sei eine entsprechende Anklage erhoben worden. Bei einer Rückkehr müsse er mit Inhaftierung und Folter rechnen. Das SEM habe die entsprechenden Beweismittel, die der Beschwerde beiliegen würden (zwei polizeiliche Ein- vernahmeprotokolle vom 15. Juni 2017 respektive vom 14. Februar 2022, ein Durchsuchungsbeschluss vom 23. November 2022, ein Haftbefehl vom

28. November 2022, eine Anklageschrift vom 11. Januar 2023, ein begrün- detes Urteil vom 13. Februar 2023, eine Rechtskraftmitteilung vom 6. März 2023 und ein Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023; je in Kopie) und die – mit den bekanntgegebenen Zugangsdaten des Beschwerdeführers – über E-Devlet abgeglichen werden könnten, nicht zur Kenntnis genommen. Aus- serdem bestehe über ihn garantiert ein Datenblatt als "politisch unbeque- me Person", zumal er seit 2019 politisch aktiv gewesen sei und er bereits mehrmals einvernommen worden sei. Das SEM habe keine Belege be- zeichnet, wonach Einträge mit abwertenden Bemerkungen in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS enthalten seien. Es gebe diese Ein- träge noch und vorliegend müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungs- massnahmen rechnen. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente seien einer eingehenden Analyse unterzogen worden. Dabei seien mehrere objektive Fälschungsmerkmale (bspw. Unstimmigkeiten bei den […]) in verschiedenen Dokumenten gefun- den worden. Auch bei den eingereichten polizeilichen Protokollen gebe es bestimmte – sowohl den Inhalt als auch die Form betreffende – Merkmale, die darauf hinweisen würden, dass es sich wahrscheinlich um Fälschungen handle. Die eingereichten Justizdokumente seien demzufolge als

D-3206/2023 Seite 9 Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik erneut auf seine E-De- vlet-Zugangsdaten und mithin die – vom SEM nicht wahrgenommene – Möglichkeit eines Abgleichs der eingereichten Dokumente mit dem UYAP- Portal.

E. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verein zur Be- kämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff. und 8 f.; vgl. auch E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zwar implizit an der Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Vorbringen fest, setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Argumentation des SEM auseinander, so dass sich das Gericht diesbezüglich nicht zu weiteren Erwägungen veranlasst sieht.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Beschwerde haupt- sächlich darauf, auf neue Beweismittel respektive das in der Türkei angeb- lich laufende beziehungsweise abgeschlossene Strafverfahren hinzuwei- sen.

E. 7.2.2 An der Authentizität der entsprechenden Beweismittel bestehen je- doch bereits angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Bestätigt werden diese Zweifel zunächst dadurch, dass alle eingereichten Dokumen- te – ausser das angebliche Anwaltsschreiben – vor der Anhörung vom

4. Mai 2023 datieren, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers an- lässlich der Anhörung bezüglich der Frage des Zugangs zu UYAP und E-Devlet es jedoch – in Übereinstimmung mit dem SEM – unwahrschein- lich erscheinen lässt, dass zum damaligen Zeitpunkt Ermittlungen gegen ihn liefen, geschweige denn bereits eine Anklage erhoben wurde oder gar eine Verurteilung erfolgte. Er erwähnte denn auch anlässlich der Anhörung an keiner Stelle die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehenden Kontakte mit den türkischen Behörden (etwa die polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2022, die Festnahme vom 14. Juni 2022 oder die wö-

D-3206/2023 Seite 10 chentliche Pflicht zur Unterschriftsleistung; vgl. entsprechendes polizeili- ches Einvernahmeprotokoll und Anklageschrift vom 11. Januar 2023). So- weit er in der Beschwerde geltend macht, er habe erwartet, dass an der Anhörung entsprechende Fragen gestellt würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei und weshalb er nicht über diese Ereignisse habe sprechen können, vermag diese Erklärung unter Hinweis auf seine Substanziie- rungslast (vgl. Art. 7 AsylG) nicht zu überzeugen. Erstaunlich ist des Wei- teren auch, dass der angebliche und (erst nach der Anhörung) neu man- datierte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Türkei (C._______) in der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 namentlich als bei der Aussage des Beschwerdeführers anwesend erwähnt wird.

E. 7.2.3 Die eingereichten Dokumente weisen sodann – wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung angeführt – mehrere Auffälligkeiten auf, welche zu- sätzlich gegen deren Authentizität sprechen. Bezüglich des Durchsu- chungsbeschlusses vom 23. November 2022 ist insbesondere zu erwäh- nen, dass zumindest eine der beiden Signaturen insofern auffällig ist, als die entsprechende Person gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht in der angegebenen Funktion tätig ist (vgl. etwa […]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023). Dies gilt auch bezüglich des Haftbefehls vom 28. November 2022, der von denselben Personen signiert wurde. Weiter fällt auf, dass die Kopfzeile in diesen beiden Dokumenten nicht identisch ist und im Haftbe- fehl zwei unterschiedliche (…) (D._______ und E._______) – vom Rechts- vertreter des Beschwerdeführers allerdings identisch übersetzt – angege- ben werden. Gemäss geltendem Recht konnte dabei erstere – wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festgehalten – das entsprechende Dokument (…), was sich ebenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt (vgl. etwa […]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023). Neben den bereits erwähnten inhaltlichen Auffälligkeiten in der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 (vom Beschwerdeführer nicht genannte Vorfälle und Erwähnung sei- nes neuen Rechtsanwalts), ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass zu Beginn der Anklageschrift (…), was nicht der üblichen Struktur einer Ankla- geschrift entspricht. Bezüglich des begründeten Urteils vom 13. Februar 2023 ist abgesehen vom unklaren Inhalt etwa auffällig, dass zumindest eine der beiden unterschreibenden Personen gemäss öffentlich zugängli- chen Quellen zu jenem Zeitpunkt nicht in B._______ tätig war (vgl. […] und […]; zuletzt abgerufen am 15.12.2023). Auch die Rechtskraftmitteilung vom 6. März 2023 wurde von mindestens einer Person unterschrieben, die gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zum genannten Zeitpunkt in einer anderen Funktion und an einem anderen Ort tätig war (vgl. […]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023).

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E. 7.2.4 Aufgrund der bisherigen Ausführungen besteht zum einen auch kein Anlass, von der Authentizität der eingereichten polizeilichen Einvernahme- protokolle – bezüglich jenem vom 15. Juni 2017 ist im Übrigen ohnehin unklar, in welchem Zusammenhang es mit den Asylvorbringen des Be- schwerdeführers stehen soll – auszugehen. Das Gleiche gilt bezüglich des in Kopie eingereichten Schreibens vom 17. Mai 2023, das angeblich vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll respektive wäre dieses – ausgehend von dessen Authentizität – als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass ein Abgleich mit dem UYAP über die Zu- gangsdaten des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hin- sichtlich der Authentizität der eingereichten Dokumente führen würde.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten vermögen die mit der Beschwerde eingereich- ten Dokumente weder die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden noch eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung zu belegen.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich allein aus seiner behaupte- ten Mitgliedschaft bei der HDP und seinem familiären Hintergrund eine asylrelevante Gefährdung abzuleiten versucht, kann auch hierzu vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung (S. 6 ff.; vgl. auch E. 6.1 vorstehend; vgl. im Übrigen etwa Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 ff. m.w.H.) verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene wiederum nichts Konkretes entge- gengehalten wird. Jedenfalls vermögen allein die Hinweise auf die Inhaf- tierungen von HDP-Mitgliedern (in Kaderpositionen) und die sonstigen ge- nerellen Ausführungen zur Situation in der Türkei die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen lassen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erüb- rigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zur behaupteten Fichierung des Beschwerdeführers) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-3206/2023 Seite 13 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saa- di gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde – nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Bei der Herkunftspro- vinz des Beschwerdeführers (B._______) handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesver-

D-3206/2023 Seite 14 waltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E- 87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen (vgl. Urteil des BVGer E-4665/2023 vom

17. November 2023 E. 8.3.1).

E. 9.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung vor Ort (un- ter anderem als […] mit eigenem Geschäft und […]; vgl. Akten SEM […]- 17/14 D18 ff.), wobei er so viel sparen konnte, dass es ihm auch ein halbes Jahr nach seiner Ausreise noch möglich war, seine Familie finanziell zu unterstützen (vgl. Akten SEM a.a.O. D24). Ausserdem verfügt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seiner Mutter und zwei seiner Brüder – über den Aufenthaltsort seiner weiteren Geschwister (ausser der in der Schweiz lebenden Schwester; vgl. Akten SEM a.a.O. D16 f. und 29) wurde er nicht befragt – über ein familiäres Beziehungsnetz und insbesondere eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten SEM a.a.O. D6 ff. und 25 f.). Fer- ner leidet er gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. Akten SEM […]-17/14 D4).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren allerdings im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht zum vornherein aus- sichtslos erschienen und aufgrund der Umstände weiterhin von seiner Mit- tellosigkeit ausgegangen werden kann (vgl. auch die eingereichte Fürsor- gebestätigung), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3206/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - suchte am 9. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies er anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2023 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - einerseits auf seinen familiären Hintergrund. So sei einer seiner Grossväter wegen der Teilnahme an der kurdischen "Sehzaid" Rebellion (...) worden, während sein anderer Grossvater für (...) Jahre inhaftiert worden sei. Sein Vater sei von den türkischen Behörden beschuldigt worden, die PKK finanziell unterstützt zu haben, bevor er im Jahr (...) verstorben sei. Seine (...) sei sodann im Jahr 1991 der PKK beigetreten. Er selbst sei gelegentlich - letztmals im Jahr 2014 - zu ihren Aktivitäten für die PKK befragt worden. Andererseits brachte er vor, er sei Mitglied der HDP und habe im Jahr 2019 einen Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden mitgegründet, wobei er dessen Präsident sei. Er glaube, dass die Behörden respektive eine Bande innerhalb des Staates jungen Kurden Drogen verkaufen würde(n), um Profit zu machen und um zu verhindern, dass sie in die Politik gehen, mit der PKK kämpfen und ihre Rechte verteidigen würden. Wegen seiner Aktivitäten für diesen Verein habe er im Jahr 2022 telefonische und schriftliche Morddrohungen erhalten. Ausserdem sei er mit dem Auto verfolgt worden. Bereits im Jahr 2018 sei es zu Vorfällen mit Leuten des Geheimdienstes respektive der Bande innerhalb des Staates gekommen. So sei sein Auto von ihnen beschlagnahmt worden, mit der Begründung, sie würden es brauchen. Dann hätten sie ihn angerufen und ihm gesagt, er solle es abholen. Etwa zwei Monate später sei dies erneut geschehen und als er versucht habe, sich zu wehren, sei er mit dem Kolben einer Waffe auf die Stirn geschlagen worden. Vor dem geschilderten Hintergrund sei er im November 2022 aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er umgebracht oder wegen einer fingierten Terrorismusanklage inhaftiert werde. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C.b In den vorinstanzlichen Akten liegen folgende Dokumente, die dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt und vom Zoll sichergestellt wurden: sein Reisepass, seine Identitätskarte, sein Führerschein und ein Berufsqualifikationsausweis. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM ausserdem je einen Beleg zu seiner Mitgliedschaft beim Verein gegen Drogen und der HDP sowie eine Bescheinigung zur beruflichen Eignung ([...]) zu den Akten. Angesprochen auf allfällige weitere Dokumente erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe sonst keine Dokumente, da er seinen Anwalt nicht erreichen könne. Dieser habe wahrscheinlich die Telefonnummer geändert und leben zudem in Diyarbakir, wo wegen des Erdbebens Gebäude eingestürzt seien. Er wisse ferner nicht, wie er Zugang zu UYAP erhalte, habe keinen Zugang zu E-Devlet und kenne diese Portale nicht respektive kenne er E-Devlet, benutze es aber nicht sehr oft und habe nicht gewusst, dass UYAP innerhalb E-Devlet sei. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Ebenfalls am 11. Mai 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, die Beschwerde sei in deutscher Sprache zu behandeln. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung - mehrere fremdsprachige Dokumente bei. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete einstweilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und forderte ihn gleichzeitig auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2023 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2023 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (in Kopie) nachreichen. K. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 - innert erstreckter Frist - zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung. L. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. Juli 2023 von dem ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2023 gewährten Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war (vgl. E. 11 nachfolgend) steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, was vorliegend zutrifft.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern er in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel und bisher nicht erwähnte Vorbringen hinweist, rechtfertigen diese jedoch - angesichts der nachfolgenden Erwägungen und der vom SEM wahrgenommenen Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung - eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen in keiner Weise. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden sowie der angeblich daraus resultierenden Verfolgung als unglaubhaft. Sie führte zur Begründung zusammengefasst an, dass seine Aussagen äusserst vage, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien. Dies betreffe zunächst seine Erklärungen zur Unmöglichkeit, seinen Anwalt zu kontaktieren, und zum Grund für die Auswahl seines Anwalts, der im (...) Kilometer entfernten Diyarbakir leben und arbeiten soll. Auch sein Aussageverhalten und seine widersprüchlichen Antworten auf die Fragen zu UYAP respektive E-Devlet würden es unwahrscheinlich machen, dass irgendwelche Ermittlungen gegen ihn laufen. Seine Angaben zur Urheberschaft beziehungsweise zur Beschaffung des eingereichten Dokuments, welches seine Mitgliedschaft und Funktion im genannten Verein belegen soll, seien ebenfalls ausweichend und widersprüchlich. Hinzu komme seine äusserst dürftige Darstellung der eigenen Tätigkeiten für den Verein und den Funktionen der (anderen) Vorstandsmitglieder, die den Eindruck erwecke, dass er keine Ahnung habe, wie ein Verein mit einem Vorstand funktioniere. Schliesslich seien auch seine Schilderungen zu den angeblichen Drohungen durch eine Bande innerhalb des Staates knapp und stereotyp sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen und es erscheine wenig lebensnah, einen entsprechenden Verein zu gründen, um dann bei den ersten Drohungen zu fliehen, ohne auch nur zu versuchen, diese anzuzeigen. Zu den weiteren Vorbringen führte das SEM zusammengefasst an, die blosse Parteimitgliedschaft bei der HDP - wobei es diesbezüglich offensichtliche Unglaubhaftigkeitselemente gebe - reiche nicht aus, um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer sodann wegen seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie Reflexverfolgungsmassnahmen befürchte, sei festzuhalten, dass er bezüglich seiner (...), die seit über 30 Jahren bei der PKK sei, vier oder fünf Mal befragt worden sei, ohne jedoch Verfolgungsmassnahmen unterworfen worden zu sein. Seit der letzten Befragung seien zudem neun Jahre vergangen. Seine Grossväter und sein Vater seien ferner entweder verstorben oder hätten ihre Strafe verbüsst. Bei den beiden Vorfällen, bei welchen sein Auto für einige Stunden beschlagnahmt worden sei, handle es sich schliesslich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen. Diese Vorfälle würden ausserdem in der Vergangenheit liegen und nicht die erforderliche Intensität erfüllen. Die Furcht des Beschwerdeführers, (in naher Zukunft) asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei nach dem Gesagten objektiv nicht begründet. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Anhörung mangels dazu gestellter Fragen nicht über Kernthemen sprechen können. Das SEM habe etwa nach seinem Anwalt gefragt, jedoch nicht vertieft abgeklärt, weshalb er überhaupt einen Anwalt brauche und ob er jemals von den heimatlichen Behörden behelligt worden sei. Er habe seinen (damaligen) Anwalt in der Türkei für seine Strafverfahren beauftragt. Da er seinen Anwalt nicht mehr habe erreichen können, habe er einen neuen Anwalt beauftragt. Er sei (mittlerweile) wegen Beihilfe und Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren vier Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt worden respektive sei eine entsprechende Anklage erhoben worden. Bei einer Rückkehr müsse er mit Inhaftierung und Folter rechnen. Das SEM habe die entsprechenden Beweismittel, die der Beschwerde beiliegen würden (zwei polizeiliche Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni 2017 respektive vom 14. Februar 2022, ein Durchsuchungsbeschluss vom 23. November 2022, ein Haftbefehl vom 28. November 2022, eine Anklageschrift vom 11. Januar 2023, ein begründetes Urteil vom 13. Februar 2023, eine Rechtskraftmitteilung vom 6. März 2023 und ein Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023; je in Kopie) und die - mit den bekanntgegebenen Zugangsdaten des Beschwerdeführers - über E-Devlet abgeglichen werden könnten, nicht zur Kenntnis genommen. Ausserdem bestehe über ihn garantiert ein Datenblatt als "politisch unbequeme Person", zumal er seit 2019 politisch aktiv gewesen sei und er bereits mehrmals einvernommen worden sei. Das SEM habe keine Belege bezeichnet, wonach Einträge mit abwertenden Bemerkungen in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS enthalten seien. Es gebe diese Einträge noch und vorliegend müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente seien einer eingehenden Analyse unterzogen worden. Dabei seien mehrere objektive Fälschungsmerkmale (bspw. Unstimmigkeiten bei den [...]) in verschiedenen Dokumenten gefunden worden. Auch bei den eingereichten polizeilichen Protokollen gebe es bestimmte - sowohl den Inhalt als auch die Form betreffende - Merkmale, die darauf hinweisen würden, dass es sich wahrscheinlich um Fälschungen handle. Die eingereichten Justizdokumente seien demzufolge als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik erneut auf seine E-Devlet-Zugangsdaten und mithin die - vom SEM nicht wahrgenommene - Möglichkeit eines Abgleichs der eingereichten Dokumente mit dem UYAP-Portal. 7. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff. und 8 f.; vgl. auch E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zwar implizit an der Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Vorbringen fest, setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Argumentation des SEM auseinander, so dass sich das Gericht diesbezüglich nicht zu weiteren Erwägungen veranlasst sieht. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Beschwerde hauptsächlich darauf, auf neue Beweismittel respektive das in der Türkei angeblich laufende beziehungsweise abgeschlossene Strafverfahren hinzuweisen. 7.2.2 An der Authentizität der entsprechenden Beweismittel bestehen jedoch bereits angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Bestätigt werden diese Zweifel zunächst dadurch, dass alle eingereichten Dokumente - ausser das angebliche Anwaltsschreiben - vor der Anhörung vom 4. Mai 2023 datieren, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bezüglich der Frage des Zugangs zu UYAP und E-Devlet es jedoch - in Übereinstimmung mit dem SEM - unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass zum damaligen Zeitpunkt Ermittlungen gegen ihn liefen, geschweige denn bereits eine Anklage erhoben wurde oder gar eine Verurteilung erfolgte. Er erwähnte denn auch anlässlich der Anhörung an keiner Stelle die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehenden Kontakte mit den türkischen Behörden (etwa die polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2022, die Festnahme vom 14. Juni 2022 oder die wöchentliche Pflicht zur Unterschriftsleistung; vgl. entsprechendes polizeiliches Einvernahmeprotokoll und Anklageschrift vom 11. Januar 2023). Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er habe erwartet, dass an der Anhörung entsprechende Fragen gestellt würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei und weshalb er nicht über diese Ereignisse habe sprechen können, vermag diese Erklärung unter Hinweis auf seine Substanziierungslast (vgl. Art. 7 AsylG) nicht zu überzeugen. Erstaunlich ist des Weiteren auch, dass der angebliche und (erst nach der Anhörung) neu mandatierte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Türkei (C._______) in der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 namentlich als bei der Aussage des Beschwerdeführers anwesend erwähnt wird. 7.2.3 Die eingereichten Dokumente weisen sodann - wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung angeführt - mehrere Auffälligkeiten auf, welche zusätzlich gegen deren Authentizität sprechen. Bezüglich des Durchsuchungsbeschlusses vom 23. November 2022 ist insbesondere zu erwähnen, dass zumindest eine der beiden Signaturen insofern auffällig ist, als die entsprechende Person gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht in der angegebenen Funktion tätig ist (vgl. etwa [...]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023). Dies gilt auch bezüglich des Haftbefehls vom 28. November 2022, der von denselben Personen signiert wurde. Weiter fällt auf, dass die Kopfzeile in diesen beiden Dokumenten nicht identisch ist und im Haftbefehl zwei unterschiedliche (...) (D._______ und E._______) - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings identisch übersetzt - angegeben werden. Gemäss geltendem Recht konnte dabei erstere - wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festgehalten - das entsprechende Dokument (...), was sich ebenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt (vgl. etwa [...]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023). Neben den bereits erwähnten inhaltlichen Auffälligkeiten in der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 (vom Beschwerdeführer nicht genannte Vorfälle und Erwähnung seines neuen Rechtsanwalts), ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass zu Beginn der Anklageschrift (...), was nicht der üblichen Struktur einer Anklageschrift entspricht. Bezüglich des begründeten Urteils vom 13. Februar 2023 ist abgesehen vom unklaren Inhalt etwa auffällig, dass zumindest eine der beiden unterschreibenden Personen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zu jenem Zeitpunkt nicht in B._______ tätig war (vgl. [...] und [...]; zuletzt abgerufen am 15.12.2023). Auch die Rechtskraftmitteilung vom 6. März 2023 wurde von mindestens einer Person unterschrieben, die gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zum genannten Zeitpunkt in einer anderen Funktion und an einem anderen Ort tätig war (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am: 15.12.2023). 7.2.4 Aufgrund der bisherigen Ausführungen besteht zum einen auch kein Anlass, von der Authentizität der eingereichten polizeilichen Einvernahmeprotokolle - bezüglich jenem vom 15. Juni 2017 ist im Übrigen ohnehin unklar, in welchem Zusammenhang es mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers stehen soll - auszugehen. Das Gleiche gilt bezüglich des in Kopie eingereichten Schreibens vom 17. Mai 2023, das angeblich vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll respektive wäre dieses - ausgehend von dessen Authentizität - als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass ein Abgleich mit dem UYAP über die Zugangsdaten des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Dokumente führen würde. 7.2.5 Nach dem Gesagten vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente weder die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verein zur Bekämpfung des Drogenkonsums unter jungen Kurden noch eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung zu belegen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich allein aus seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der HDP und seinem familiären Hintergrund eine asylrelevante Gefährdung abzuleiten versucht, kann auch hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6 ff.; vgl. auch E. 6.1 vorstehend; vgl. im Übrigen etwa Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 ff. m.w.H.) verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene wiederum nichts Konkretes entgegengehalten wird. Jedenfalls vermögen allein die Hinweise auf die Inhaftierungen von HDP-Mitgliedern (in Kaderpositionen) und die sonstigen generellen Ausführungen zur Situation in der Türkei die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen lassen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zur behaupteten Fichierung des Beschwerdeführers) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde - nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 9.3.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Bei der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (B._______) handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen (vgl. Urteil des BVGer E-4665/2023 vom 17. November 2023 E. 8.3.1). 9.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung vor Ort (unter anderem als [...] mit eigenem Geschäft und [...]; vgl. Akten SEM [...]-17/14 D18 ff.), wobei er so viel sparen konnte, dass es ihm auch ein halbes Jahr nach seiner Ausreise noch möglich war, seine Familie finanziell zu unterstützen (vgl. Akten SEM a.a.O. D24). Ausserdem verfügt er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seiner Mutter und zwei seiner Brüder - über den Aufenthaltsort seiner weiteren Geschwister (ausser der in der Schweiz lebenden Schwester; vgl. Akten SEM a.a.O. D16 f. und 29) wurde er nicht befragt - über ein familiäres Beziehungsnetz und insbesondere eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten SEM a.a.O. D6 ff. und 25 f.). Ferner leidet er gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. Akten SEM [...]-17/14 D4). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren allerdings im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht zum vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Umstände weiterhin von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann (vgl. auch die eingereichte Fürsorgebestätigung), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: