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D-7093/2023

D-7093/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Am 2. November 2023 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 3. November 2023 und der An- hörung vom 14. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er und seine Familie seien wiederholt von der Polizei behelligt worden. Der Vorfall, der ihn schlussendlich zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt habe, habe sich zwei Wochen vor seiner Ausreise ereignet. Auf der Rückfahrt nach C._______ seien er und sein (…) von türkischen Polizeibeamten angehal- ten worden. Diese hätten ihr Auto durchsucht und sie stundenlang festge- halten. Auf ihre Frage nach dem Grund des Festhaltens seien sie von den Polizisten beleidigt und bedroht worden. Ein weiteres Polizeiteam sei her- beigerufen worden, auf welches sie wiederum stundenlang hätten warten müssen. Nach deren Ankunft hätten auch diese Polizisten ihr Auto mehr- mals durchsucht und sie beleidigt. Zudem hätten sie ihnen ihre persönli- chen Sachen weggenommen. Aus Furcht von den Polizisten geschlagen oder getötet zu werden, hätten sie geschwiegen und den Schikanen nichts entgegengesetzt. Nachdem die Polizisten ihnen mit dem Tod gedroht hät- ten, hätten sie ihnen entgegnet, dass sie unschuldig seien und nichts getan hätten. Daraufhin hätten die Polizisten geflucht und ihnen gesagt, dass sie abhauen sollen. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, sein Heimat- land zu verlassen. Im Übrigen gebe es im Osten nicht viele Möglichkeiten zum Arbeiten, im Westen werde man von den ethnischen Türken schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer reichte einen Pass und eine Identitätskarte (beides im Original) sowie Fotos und ein Video zu den Akten.

D-7093/2023 Seite 3 D. Im Rahmen des vom SEM am 21. November 2023 gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer am 22. November 2023 eine Stel- lungnahme ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Am 23. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Man- dat nieder. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 23. November 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un- zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventua- liter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]).

D-7093/2023 Seite 4

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. De- zember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.3

– einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2

D-7093/2023 Seite 5 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur- teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).

E. 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des

D-7093/2023 Seite 6 Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen liessen keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfol- gungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen er- kennen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er den Grund für die Polizeikontrolle kurz vor der Ausreise nicht kenne. Er und sein (…) seien nach der Kontrolle entlassen worden, weshalb diese Situation als zufällig durchgeführte Kontrolle und als nun abgeschlossene Handlung bewertet werden könne. Die geschilderten Schikanen würden an dieser Einschät- zung nichts ändern, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus seinen Schil- derungen gehe auch keine ernste Bedrohungslage hervor, wonach er um sein Leben zu fürchten hätte. Ein konkreter Vorwurf gegen ihn sei nicht erhoben worden. Es gebe deshalb keinen Grund zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Bezüglich der geltend gemach- ten Schikanen, deren er und seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Eth- nie ausgesetzt gewesen sei aus, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schi- kanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die all- gemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Süd- osten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemach- ten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen könnten.

D-7093/2023 Seite 7 Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführun- gen führten zu keinem anderen Ergebnis.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, es habe schon vor der für seinen Ausreiseentschluss we- sentlichen Polizeikontrolle mehrere schlimme Vorfälle gegeben. So habe er vor drei Jahren in E._______ gearbeitet und sei – da er kurdische Musik habe hören wollen, von nationalistischen und faschistischen Personen zu- sammengeschlagen worden. Er habe deshalb nach D._______ zurückkeh- ren müssen. AKP-nahe nationalistische Anhänger hätten ihn bedroht, seine Adresse und sein Bankkonto gefunden und ihn erpressen wollen. Vor drei Tagen hätten die gleichen Leute versucht, von seinem Konto Geld abzuhe- ben, per SMS habe er eine Warnung erhalten. Bei der Polizeikontrolle habe es sich sodann – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – nicht um eine Routinekontrolle gehandelt, er und sein (…) seien bedroht und mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe sogar versucht, sie zu schlagen. Im Jahr 2023 habe er bei der Rückkehr von einem Besuch im Irak beim Grenzübertritt in F._______ aus dem Bus aussteigen und auf der Polizei- station bleiben müssen. Dabei seien auch sein Name und seine Adresse aufgenommen worden. Er könne in der Türkei nirgendwo hingehen, sein Name sei überall bekannt und er werde als Kurde diskriminiert. Im Fall ei- ner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Er habe Angst vor der Polizei und den nationalistischen und faschistischen Leuten in der Türkei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die Ausführungen in der Be- schwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 6.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM sei bei der poli- zeilichen Kontrolle kurz vor der Ausreise zu Unrecht von einer Rou- tinekontrolle ausgegangen, erweist sich weder als stichhaltig noch als rele- vant. Einerseits ist der Hinweis auf die Behandlung während und die Dauer der Festhaltung nicht geeignet, die eigene Aussage des Beschwerdefüh- rers, er wisse nicht, warum die Polizeikontrolle stattgefunden habe (vgl.

D-7093/2023 Seite 8 SEM-Akten act. 1291430-15 F46), zu entkräften. Anhaltspunkt für die Annahme einer gezielten Aktion ergeben sich daraus nicht. Anderseits führte die Vorinstanz zusätzlich aus, die Kontrolle sei als abgeschlossene Handlung zu bewerten und bei den geschilderten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den. Diesen Argumenten setzt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen.

E. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er sei vor drei Jahren von nationalistischen und faschistischen Personen zusammengeschlagen worden, weil er kurdische Musik gehört habe. Ebensolche Leute hätten vor drei Tagen versucht, Geld von seinem Konto abzuheben, dies wisse er aufgrund einer ihm per SMS übermittelten Warnnachricht. Bei diesen Vorkommnissen handelt es sich um pauschale und bislang durch nichts belegte Behauptungen, welche – soweit sie vor drei Jahren stattgefunden haben sollen – als nachgeschoben zu beurteilen sind. Überdies, deren Glaubhaftigkeit angenommen, erreichen sie entweder in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht die nötige Intensität oder liegen in zeitlicher Hinsicht zu lange zurück, als dass sie für die Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2023 als kausal zu bezeichnen wären. Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt – vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entgegengesetzten Ansicht des Beschwerdeführers – nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt. Dasselbe gilt für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Anhaltung anlässlich des Grenzübertritts vom Irak in die Türkei im Jahr 2023. Nach dem Gesagten vermögen die neuen Vorbringen keine asylrechtliche relevante Verfolgung zu begründen.

E. 6.2.3 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer unbehel- ligt und legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerde- ebene etwas vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesag- ten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den

D-7093/2023 Seite 9 Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Ge- zieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfol- gung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbrin- gen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-7093/2023 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Bei der Herkunftsprovinz des Beschwer- deführers (D._______) handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-3206/2023 vom 9. Januar 2024 E. 9.2.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). D._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Feb- ruar 2023 betroffen (vgl. Urteil des BVGer E-4665/2023 vom 17. November 2023 E. 8.3.1).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht woanders in der Tür- kei arbeiten, sein Name sei bekannt und er werde als Kurde überall diskri- miniert, überzeugt angesichts seiner in anderen Teilen der Türkei lebenden Geschwister nicht. Andere Wegweisungsvollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gül- tigen Identitätskarte sowie eines gültigen Reisepasses ist, sich bei der

D-7093/2023 Seite 12 zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 11 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind.

E. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7093/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7093/2023 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 2. November 2023 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 3. November 2023 und der Anhörung vom 14. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er und seine Familie seien wiederholt von der Polizei behelligt worden. Der Vorfall, der ihn schlussendlich zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt habe, habe sich zwei Wochen vor seiner Ausreise ereignet. Auf der Rückfahrt nach C._______ seien er und sein (...) von türkischen Polizeibeamten angehalten worden. Diese hätten ihr Auto durchsucht und sie stundenlang festgehalten. Auf ihre Frage nach dem Grund des Festhaltens seien sie von den Polizisten beleidigt und bedroht worden. Ein weiteres Polizeiteam sei herbeigerufen worden, auf welches sie wiederum stundenlang hätten warten müssen. Nach deren Ankunft hätten auch diese Polizisten ihr Auto mehrmals durchsucht und sie beleidigt. Zudem hätten sie ihnen ihre persönlichen Sachen weggenommen. Aus Furcht von den Polizisten geschlagen oder getötet zu werden, hätten sie geschwiegen und den Schikanen nichts entgegengesetzt. Nachdem die Polizisten ihnen mit dem Tod gedroht hätten, hätten sie ihnen entgegnet, dass sie unschuldig seien und nichts getan hätten. Daraufhin hätten die Polizisten geflucht und ihnen gesagt, dass sie abhauen sollen. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Übrigen gebe es im Osten nicht viele Möglichkeiten zum Arbeiten, im Westen werde man von den ethnischen Türken schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer reichte einen Pass und eine Identitätskarte (beides im Original) sowie Fotos und ein Video zu den Akten. D. Im Rahmen des vom SEM am 21. November 2023 gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer am 22. November 2023 eine Stellungnahme ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2023 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Am 23. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 23. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 4.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen liessen keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erkennen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er den Grund für die Polizeikontrolle kurz vor der Ausreise nicht kenne. Er und sein (...) seien nach der Kontrolle entlassen worden, weshalb diese Situation als zufällig durchgeführte Kontrolle und als nun abgeschlossene Handlung bewertet werden könne. Die geschilderten Schikanen würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus seinen Schilderungen gehe auch keine ernste Bedrohungslage hervor, wonach er um sein Leben zu fürchten hätte. Ein konkreter Vorwurf gegen ihn sei nicht erhoben worden. Es gebe deshalb keinen Grund zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Bezüglich der geltend gemachten Schikanen, deren er und seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sei aus, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe deshalb gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe schon vor der für seinen Ausreiseentschluss wesentlichen Polizeikontrolle mehrere schlimme Vorfälle gegeben. So habe er vor drei Jahren in E._______ gearbeitet und sei - da er kurdische Musik habe hören wollen, von nationalistischen und faschistischen Personen zusammengeschlagen worden. Er habe deshalb nach D._______ zurückkehren müssen. AKP-nahe nationalistische Anhänger hätten ihn bedroht, seine Adresse und sein Bankkonto gefunden und ihn erpressen wollen. Vor drei Tagen hätten die gleichen Leute versucht, von seinem Konto Geld abzuheben, per SMS habe er eine Warnung erhalten. Bei der Polizeikontrolle habe es sich sodann - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht um eine Routinekontrolle gehandelt, er und sein (...) seien bedroht und mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe sogar versucht, sie zu schlagen. Im Jahr 2023 habe er bei der Rückkehr von einem Besuch im Irak beim Grenzübertritt in F._______ aus dem Bus aussteigen und auf der Polizeistation bleiben müssen. Dabei seien auch sein Name und seine Adresse aufgenommen worden. Er könne in der Türkei nirgendwo hingehen, sein Name sei überall bekannt und er werde als Kurde diskriminiert. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Er habe Angst vor der Polizei und den nationalistischen und faschistischen Leuten in der Türkei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 6.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM sei bei der poli-zeilichen Kontrolle kurz vor der Ausreise zu Unrecht von einer Rou-tinekontrolle ausgegangen, erweist sich weder als stichhaltig noch als rele-vant. Einerseits ist der Hinweis auf die Behandlung während und die Dauer der Festhaltung nicht geeignet, die eigene Aussage des Beschwerdefüh-rers, er wisse nicht, warum die Polizeikontrolle stattgefunden habe (vgl. SEM-Akten act. 1291430-15 F46), zu entkräften. Anhaltspunkt für die Annahme einer gezielten Aktion ergeben sich daraus nicht. Anderseits führte die Vorinstanz zusätzlich aus, die Kontrolle sei als abgeschlossene Handlung zu bewerten und bei den geschilderten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver-bleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür-den. Diesen Argumenten setzt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er sei vor drei Jahren von nationalistischen und faschistischen Personen zusammengeschlagen worden, weil er kurdische Musik gehört habe. Ebensolche Leute hätten vor drei Tagen versucht, Geld von seinem Konto abzuheben, dies wisse er aufgrund einer ihm per SMS übermittelten Warnnachricht. Bei diesen Vorkommnissen handelt es sich um pauschale und bislang durch nichts belegte Behauptungen, welche - soweit sie vor drei Jahren stattgefunden haben sollen - als nachgeschoben zu beurteilen sind. Überdies, deren Glaubhaftigkeit angenommen, erreichen sie entweder in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht die nötige Intensität oder liegen in zeitlicher Hinsicht zu lange zurück, als dass sie für die Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2023 als kausal zu bezeichnen wären. Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt - vom SEM zu Recht angeführt und entgegen der entgegengesetzten Ansicht des Beschwerdeführers - nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt. Dasselbe gilt für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Anhaltung anlässlich des Grenzübertritts vom Irak in die Türkei im Jahr 2023. Nach dem Gesagten vermögen die neuen Vorbringen keine asylrechtliche relevante Verfolgung zu begründen. 6.2.3 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer unbehelligt und legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene etwas vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Bei der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (D._______) handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-3206/2023 vom 9. Januar 2024 E. 9.2.3.1 m.w.H.; BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). D._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen (vgl. Urteil des BVGer E-4665/2023 vom 17. November 2023 E. 8.3.1). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht woanders in der Türkei arbeiten, sein Name sei bekannt und er werde als Kurde überall diskriminiert, überzeugt angesichts seiner in anderen Teilen der Türkei lebenden Geschwister nicht. Andere Wegweisungsvollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte sowie eines gültigen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: