Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…). Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2022 erhob das SEM seine Personalien und be- fragte ihn am 6. Mai 2022 (Protokoll SEM-Akten 1120664-17/12, nachfol- gend A17) sowie am 26. Juli 2022 (Protokoll SEM-Akten 1120664-35/10, nachfolgend A35) zu seinen Asylgründen. Er machte diesbezüglich im We- sentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, in B._______, Pro- vinz Mardin, geboren, stamme aber aus dem Dorf C._______, Landeskreis B._______, Provinz Mardin. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber zusammen mit seinen Kindern etwas Lesen gelernt. Er habe in der Land- wirtschaft und Viehzucht gearbeitet, zum Teil auch (…) (im Nordirak). Seit seiner Kindheit gebe es Streitigkeiten zwischen seiner Familie und der Fa- milie D._______. Diese Familie sei als Dorfschützer in das Dorf gekommen und habe seither seine Familie unterdrückt, seinen älteren Bruder der Un- terstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kur- distanê; PKK) bezichtigt und angezeigt sowie seinen Vater mehrmals ge- schlagen. Sein Bruder sei nach (…) in Haft freigesprochen worden. Danach hätten die D._______ sie aus dem Dorf vertrieben, indem sie ihr (…) hät- ten. Sein Bruder sei im Jahr (…) als (…) gewählt worden, habe sein Amt aufgrund eines Politikverbotes aber nicht antreten dürfen. Er (der Be- schwerdeführer) habe seinen Bruder – und später auch E._______ (Anm. BVGer: eine kurdische Politikerin aus B._______) – im Wahlkampf unter- stützt. Aufgrund eines Ausgangsverbots hätten er und seine Familie im Jahr 2016 zurück in ihr Heimatdorf C._______ gehen und bei Verwandten unterkommen müssen, da ihr Haus immer noch durch die Familie D._______ beschlagnahmt gewesen sei. Letztere habe auch (…), Mitglie- der seiner Familie beschimpft und geschlagen sowie ihnen vorgeworfen, Anhänger der Halklarln Demokratik Partisi (dt: Demokratische Partei der Völker, HDP) und der PKK zu sein. Nach einem Jahr seien sie deshalb zurück in die Stadt B._______ gegangen. Doch auch dort seien sie weiter durch die Familie D._______ behelligt worden. Einmal hätten drei Mitglie- der dieser Familie sein Haus gestürmt, seine Familie beschimpft und (…) erschossen. Nach einer Strafanzeige hätten Mitglieder der Familie D._______ die Beweismittel vor den Augen des Staatsanwalts zerrissen. Ungefähr ein Jahr später hätten Mitglieder der Familie D._______ den [Ver- wandten] getötet, da sie seine Familie für den Tod ihres Sohnes verant-
E-87/2023 Seite 3 wortlich machten. Nur eine der vier beziehungsweise fünf an der Tat betei- ligten Personen sei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ein Mitglied der Familie D._______, das bereits an der Ermordung des [Verwandten] beteiligt gewesen sei, habe ihm im Jahr (…) in einer Teestube vor allen Anwesenden mit dem Tod gedroht. Danach habe er sich rund zwei Jahre lang in der Türkei versteckt. Er habe je zwei Monate bei seinen Geschwis- tern in F._______ und danach in Istanbul verbracht, bevor er am (…) 2021 die Türkei verlassen habe. Seine Kernfamilie sei im (…) 2021 nach G._______ gezogen. Auch nach seiner Ausreise würden seine Geschwis- ter noch von der Familie D._______ belästigt. Vermutlich hätten ihn diese auch wegen seiner Aktivitäten auf Facebook angezeigt, da diesbezüglich kurz vor seiner Ausreise drei verschiedene Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Nach seiner Ausreise habe ihn die Polizei deswegen mehrmals gesucht. Bei einer Rückkehr müsste er mit ungefähr fünf bis sechs Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Bezüglich seines gesundheitlichen Zustands gab der Beschwerdeführer an, (…). Er habe in der Türkei deswegen während zweier Jahre Medika- mente erhalten. B. Am 13. Mai 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren sowie dem Kanton Graubünden zu. C. Am 26. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, di- verse Fragen, die sich bei der Prüfung der eingereichten Dokumente erge- ben hätten, zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 nach. D. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: • seine Identitätskarte (Nüfüs, im Original) • Gerichtsakten betr. [Verwandten] (in Kopie) • Gerichtsakten betr. [Verwandten] (in Kopie) • Zeitungsberichte betr. Ermordung des [Verwandten] (in Kopie) • Mitgliedsbestätigung der HDP (in Kopie) • Auszug aus dem Personenregister betr. seine Kernfamilie (in Kopie) • Auszug aus dem Personenregister betr. Eltern und leibliche Geschwister (in Kopie)
E-87/2023 Seite 4 • Open-Source-Ermittlungsbericht der Polizeiabteilung zur Bekämpfung der Cyberkri- minalität der H._______ vom 13. Dezember 2021 (in Kopie) • Internes Begleitschreiben der Provinzsicherheitsdirektion der H._______ vom
14. Dezember 2021 (in Kopie) • Gesprächsprotokoll der Polizeiabteilung für Sicherheit H._______ vom (…) (Wei- sung zur Befragung des Angeschuldigten, in Kopie) • Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion H._______ vom 17. Dezember 2021 (In- formation, dass der Angeschuldigte nicht verhört werden konnte, in Kopie) • Ermächtigungsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (einmal undatiert und einmal mit Datum vom 15. April 2022) • Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 28. Februar bzw. 7. Juni 2022 (in Kopie) • weitere nicht übersetzte gerichtliche Dokumente, vom 30. Dezember 2021 sowie vom 5., 19. und 21. April 2022 (in Kopie) • Festnahmebefehl mit Steckbrief vom 22. bzw. 29. April 2022 durch das Friedens- richteramt in G._______ (in Kopie) • Referenzschreiben der Anwältin aus der Türkei vom 5. Mai 2022 (mit Vollmacht, in Kopie) • Eingangsverfügung zum Haftbefehl vom 15. Juni 2022 (in Verbindung mit der An- klageschrift vom 7. Juni 2022) • Strafantrag von Rechtsanwalt I._______, Rechtsvertreter des Privatklägers Racep Tayyip Erdogan, vom 21. Juni 2022 • Schreiben der Anwältin aus der Türkei vom 29. Juli 2022 (in Kopie) • Schreiben der Anwältin aus der Türkei vom 7. Oktober 2022 (zwei Mal in Kopie, einmal gut leserlich und einmal fotografiert mit Unterschrift) • Screenshots E-Devlet und UYAP Das SEM liess die Dokumente übersetzen und analysieren. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt
E-87/2023 Seite 5 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventu- aliter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ausser- dem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 9. Januar 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung, diese wurde von der Vorinstanz nicht entzo- gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der
E-87/2023 Seite 6 Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, weder die gel- tend gemachten erlittenen noch die künftig befürchteten Verfolgungsmass- nahmen seitens der Familie D._______ vermöchten die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die bisher erlittenen Behel- ligungen durch die Familie D._______ hätten keine asylrelevante Intensität erreicht. Seine subjektive Furcht vor möglichen weiteren Gewalttaten sei- tens dieser Familie lasse sich aufgrund seiner Aussagen nicht objektivie- ren. Zwei seiner Geschwister lebten immer noch in B._______, offenbar
E-87/2023 Seite 7 ohne nennenswerte Nachteile befürchten zu müssen. Die geltend gemach- ten politischen Aktivitäten – Unterstützung des Bruders im Wahlkampf – hätten sich vor langer Zeit zugetragen und seien eher niederschwellig ge- wesen. Auch nach der beiläufigen Todesdrohung in einem Teehaus sei er zumindest teilweise in B._______ geblieben, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Er habe sich zwar versteckt, doch sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er B._______ sofort nach der Dro- hung verlassen habe. Die in den Jahren zuvor gegen seine Familie gerich- teten Gewaltakte hätten jeweils infolge seiner Rückkehr in sein Heimatdorf stattgefunden. Auch die Behauptung, die Familie D._______ bewege sich in einem gänzlich rechtsfreien Raum, überzeuge nicht. Diese verfüge mög- licherweise über einen gewissen regionalen Einfluss auf die Justiz, den- noch seien ihm beim Überfall auf sein Haus und der (…) Sicherheitskräfte zur Hilfe geeilt und ein Familienmitglied der D._______ sitze wegen der Tötung des [Verwandten] des Beschwerdeführers noch im Gefängnis. Aus- serdem könne er mit einem Wegzug aus B._______ allfällig weiteren Be- helligungen entkommen. Entsprechend seien weder seine Familie in G._______ noch seine Geschwister in F._______ von Mitgliedern der Fa- milie D._______ aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch aufgrund der gegen ihn erhobe- nen Anklage nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbe- scholten. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten zwar einen Fest- nahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen, es liege aber kein Haftgrund im Sinne der türkischen Strafprozessordnung vor. Entspre- chend sei dem eingereichten Vorführbefehl zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Straftatbestan- des nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage und der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil auf- weise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würde er die Strafe im offenen Vollzug und nicht in Haft verbüssen. Es sei überdies nicht ersichtlich, weshalb die türkische Rechtsvertretung zunächst mit einer Verurteilung zu einer ein- bis vierjährigen Freiheitsstrafe gerechnet habe, um wenige Monate später auf derselben Basis von einer Freiheitsstrafe von fünf bis dreizehn Jahren auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sie damit die Position des Beschwerdeführers betreffend die Schutzgewäh-
E-87/2023 Seite 8 rung seitens der Schweiz habe stärken wollen. Allenfalls seien die erhobe- nen Vorwürfe sogar rechtmässig, zumal der Post auf Facebook durchaus in der Schweiz das Potenzial habe, strafrechtlich geahndet zu werden.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er stehe aufgrund seiner Abstammung schon sein ganzes Leben unter Druck und sein Her- kunftsort drohe im Moment zum Kriegsgebiet zu werden. Er stamme aus einer politischen Familie und habe sich politisch aktiv gegen das Regime engagiert. Dies tue er auch in der Schweiz noch. Es seien überdies meh- rere Verfahren gegen ihn hängig, wobei er zuvor bereits verwarnt worden sei. Ein Verfahren sei durch den Präsidenten höchstpersönlich angestrengt worden. Ihn würde bei einer Rückkehr kein faires Verfahren und womöglich Folter erwarten. Neben der Verfolgung durch die Familie D._______ sei daher auch die staatliche Verfolgung zu berücksichtigen. Ein Wegzug nach G._______ würde nichts bringen, zumal Kurden dort dieselben Probleme hätten.
E. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie D._______ kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Überzeugen- des entgegengehalten wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, leben sämtliche Familienmitglieder offenbar mehr oder wenig unbehelligt an ih- ren bisherigen Wohnorten (vgl. A17 F8 und A35 F20), obwohl auch sie in der Vergangenheit durch die Familie D._______ bedroht worden seien (vgl. A35 F30). Überdies ist den eingereichten Gerichtsdokumenten nicht zu entnehmen, dass die Eröffnung der Strafverfahren in Zusammenhang mit den Facebook-Aktivitäten auf einer Anzeige durch die Familie D._______ basiert, wie dies der Beschwerdeführer annimmt (vgl. auch A17 F52 und A35 F14, F37). Die Vorinstanz hält auch zu Recht fest, dass ihm durchaus ein gewisser staatlicher Schutz zugekommen ist und er sich allfälligen Be- helligungen durch die Familie D._______ durch einen Wegzug aus B._______ entziehen könnte. So hat er sich anscheinend problemlos über vier Monate in F._______ und K._______ aufhalten können (vgl. A17 F55 f.). Dass er sich ganze zwei Jahre vor seiner Ausreise versteckt haben will, bringt er erst in der ergänzenden Anhörung und auf entsprechende Frage hin vor (vgl. A35 F30, F35), weshalb gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich stärker politisch enga- giert zu haben als seine Geschwister und deshalb einer grösseren Gefahr
E-87/2023 Seite 9 durch die Familie D._______ ausgesetzt zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal seinen Angaben zufolge sein Bruder der Mitgliedschaft der PKK bezichtigt und sogar in ein politisches Amt gewählt worden war (vgl. A17 F46, A35 F45). Seine eigenen politischen Tätigkeiten scheinen sich in erster Linie auf Wahlkampfunterstützung beschränkt zu haben, die er im Zeitraum von 2008/2009 bis höchstens 2014 für seinen Bruder und später für E._______ leistete (vgl. A17 F46, A35 F21, F44, F46; […], zuletzt ab- gerufen am 20. Februar 2023). Auf Beschwerdeebene ist dann auch nicht mehr von einem «stärkeren» politischen Engagement die Rede, führt er doch lediglich aus, politisch tätig zu sein, «wie es meine gesamte Familie ist» (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Eine weitergehende politische Tätigkeit macht er nicht geltend. Seitens der Familie D._______ ist folglich nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Zusammenhang mit den Strafverfahren implizit davon aus, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türki- schen Staat zur Rechenschaft gezogen werden dürfte. Dem hält der Be- schwerdeführer entgegen, es treffe wohl zu, dass er auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würde, allerdings würde er hier im Gefängnis nicht gefoltert. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich bei den gegen den Be- schwerdeführer durchgeführten Strafverfahren um eine rechtsstaatlich le- gitime Strafverfolgung handelt. Diesfalls wäre sie von vornherein nicht ge- eignet, einen Grund für die Asylgewährung darzustellen.
E. 6.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann dies aber der Fall sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusse- ren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Mo- tiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswe- gen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen
E-87/2023 Seite 10 klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Per- son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet- zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
E. 6.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass gegen den Beschwer- deführer in der Türkei im Verlauf des Jahres 2021 mehrere Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten nach Art. 299 des türkischen Strafge- setzbuches eingeleitet worden sind. Die Dokumente scheinen sich auf drei Verfahren zu beziehen, von denen aber zumindest zwei mutmasslich zu- sammenhängen, da die Anklageschriften inhaltlich identisch sind und sich auf dasselbe Delikt beziehen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zu- sammenhang seit dem (…) 2022 per Vorführungsbefehl gesucht. Die Straf- verfahren sind nach wie vor rechtshängig. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach die Einleitung eines entsprechen- den Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legi- tim erscheint. So hat er auf seinem Facebook-Account diverse Beiträge mit Fotos aufgeschaltet ("gepostet") beziehungsweise weiterverbreitet ("ge- teilt"), in welchen […]). Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die Schweiz in Art. 173 ("Üble Nachrede") oder Art. 174 ("Ver- leumdung") des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ebenfalls entsprechende Straftatbestände kennt, welche die mutwillige Ehrverletzung von Personen unter Strafe stellen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die türkischen Strafverfolgungsbe- hörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den Sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offen zu legen. Es liegen dementspre- chend einige Indizien vor, die in casu für ein rechtstaatliches Verfahren sprechen. So wurde die ursprünglich fehlerhafte Anklageerhebung offen- bar aufgehoben, korrigiert und neu ausgestellt (vgl. Anklageschriften vom (…) 2022 und (…) 2022 und Schreiben der Rechtsvertreterin aus der Tür- kei vom 7. Oktober 2022) und der Vorführbefehl hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme zur Sache wieder zu entlas- sen sei (vgl. Vorführbefehl vom 22. April 2022). Darüber hinaus zeigt sein Facebook-Account auf, dass er nur wenige Follower hat und geringe Re- sonanz auslöst. Ausserdem kann er seine Posts aufgrund seines geltend gemachten Analphabetismus nicht kommentieren oder analysieren. Per-
E-87/2023 Seite 11 sönliche Statements per Video teilt er nicht. Sein Facebook-Account ver- mittelt entsprechend auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Akti- visten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Ac- counts zu überzeugen. Hinzu kommt die bereits erwähnte Konzentration seiner politischen Aktivitäten auf den Zeitraum von 2008 bis 2014 sowie seine klare Aussage, er sei wegen der Behelligung durch die Familie D._______ geflohen, nicht wegen der kurz vor der Ausreise eröffneten Ver- fahren (vgl. A17 F57). Der vom SEM einlässlich und überzeugend begrün- dete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.1 vorstehend), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.4). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 geltend, er sei bereits wegen (…) verwarnt worden. Dies könne dem markierten U- YAP-Eintrag entnommen werden. Beim markierten Geschäft wird er aller- dings als Privatkläger/Strafantragssteller (Talep Eden), nicht als Beschul- digter aufgeführt. Eine entsprechende Verwarnung hat er denn in den An- hörungen auch nicht erwähnt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vorbestraft beziehungsweise verwarnt worden ist (vgl. Screenshot UYAP in den SEM-Akten ID-024/1). Auch die geltend gemachte «höchstpersönli- che Anzeige» durch den türkischen Präsidenten vermag an der Schlussfol- gerung des Gerichts nichts zu ändern. Die Anklageerhebung erfolgt über- dies per se im Namen des Präsidenten, zumal der entsprechende Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches explizit den Schutz der Ehre des türki- schen Präsidenten bezweckt.
E. 6.2.3 Zusammenfassend ist beim gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren keine illegitime Strafverfolgung erkennbar.
E. 6.3 Die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme, die gegen einen Wegzug nach G._______ sprechen würden, gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen, und genügen nicht, um die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung zu erreichen.
E-87/2023 Seite 12
E. 6.4 Die Situation des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht mit der seines [Verwandten] (N […]) vergleichbar. Dieser wurde unter anderem der Pro- paganda für die Terrororganisation PKK beschuldigt, was ein grösseres Gefahrenpotenzial in sich birgt als ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3). Schliesslich fällt auf, dass dem [Verwandten] des Beschwerdefüh- rers (…) 2021 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und der Beschwerdefüh- rer nur kurze Zeit später die Türkei verlassen hat, um ebenfalls in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM-Akten des Neffen und auch A17 F31). Dies lässt vermuten, dass er sich ebenfalls in der Schweiz niederlassen wollte, und weckt gewisse Zweifel an der Schutzsuche aufgrund einer im Jahr 2020 erfolgten Morddrohung.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie D._______ noch mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Beleidigung des Präsidenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-87/2023 Seite 13 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
E-87/2023 Seite 14 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Mardin und Mersin handelt es sich sodann nicht um Provinzen, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Un- zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Beschwerdeführer kann auf ein grosses familiäres Netzwerk zurück- greifen (vgl. A17 F7 ff., F26). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es ihm freisteht, entweder in seine vorherige Heimatstadt zurückzukehren oder mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Eigentums einen Neuanfang in einer anderen Region zu finanzieren. Dies wäre zum Beispiel in der Provinz Mar- din möglich, wo er zeit seines Lebens gewohnt hat und in B._______ so- wohl über eine Unterkunft als auch über Verwandte verfügt. Letztere kön- nen ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen (vgl. A17 F8, A35 F20).
E-87/2023 Seite 15 Ausserdem wohnen ein Bruder und eine Schwester in L._______, wo der Bruder ein vierstöckiges Haus besitzt (vgl. A17 F8, F26, A35 F20). Auch bei ihm könnte der Beschwerdeführer wohl eine Zeit lang unterkommen, bis er sein Leben neu ausgerichtet hat. Die Auswirkungen des Erdbebens vom 6. Februar 2023 im Süden der Türkei und im Nordwesten Syriens scheinen in den Provinzen Mardin und Mersin moderat gewesen zu sein (vgl. GEO, TÜRKISCH-SYRISCHE GRENZREGION – Die Kraft der Plat- ten: Warum das Erdbeben so zerstörerisch war, abrufbar unter: Erdbeben in der Türkei & Syrien: Kraft der Zerstörung - [GEO], zuletzt abgerufen am
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-87/2023 Seite 16
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 März 2023). So wurde etwa die Stadt Mardin nicht beschädigt (vgl. The Guardian, ‘We feel safe here’: historic Turkish tourist city opens its doors to Syrian quake survivors, abrufbar unter: ‘We feel safe here’: historic Turkish tourist city opens its doors to Syrian quake survivors | Global development | The Guardian, zuletzt abgerufen am 10. März 2023). Auch die Auswirkun- gen dieser Naturkatastrophe stehen daher einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine (…) verweist, ist unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich ihm obliegt, allfällige Vollzugshindernisse in gesundheitlicher Hinsicht zu substanziieren und mit geeigneten Arztberichten zu untermau- ern. Den Akten sind allerdings keinerlei Arztberichte betreffend seine Ge- sundheit zu entnehmen. Sodann ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne die- ser Rechtsprechung ist vorliegend offensichtlich nicht auszugehen. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4). Ausserdem bringt er selbst vor, er sei wegen seiner Vergesslichkeit in sei- ner Heimat medizinisch versorgt worden (vgl. A17 F4 f.). Dieser Umstand spricht daher ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ersucht, zur Begründung auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin- gewiesen und das Nachreichen einer entsprechenden Bestätigung in Aus- sicht gestellt. Dieses Beweismittel wurde zwar zwischenzeitlich noch nicht zu den Akten gereicht; gemäss den Eintragungen im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) war er aber in der Schweiz nur während dreier Monate erwerbstätig und geht seit Mitte Dezember 2022 tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es kann bei dieser Ausgangslage von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Nachdem seine materiellen Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Soweit in der Beschwerde auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift scheinbar
E-87/2023 Seite 17 selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt des Rechtsmittels offensichtlich wird, dass er dabei über einen rechtskundigen Beistand mit spezifischen Kenntnissen des Asylverfahrens verfügt hat. Das Verfahren ist spruchreif; weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht erforderlich. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG würde einen blossen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist bei dieser Aktenlage praxisgemäss abzuweisen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2416/2020 vom 5. August 2020 E. 13.2, D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 E. 13, E-6378/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8 und E-4190/2016 vom 7. September 2016 E. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
E-87/2023 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird abgewie- sen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-87/2023 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...). Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2022 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn am 6. Mai 2022 (Protokoll SEM-Akten 1120664-17/12, nachfolgend A17) sowie am 26. Juli 2022 (Protokoll SEM-Akten 1120664-35/10, nachfolgend A35) zu seinen Asylgründen. Er machte diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, in B._______, Provinz Mardin, geboren, stamme aber aus dem Dorf C._______, Landeskreis B._______, Provinz Mardin. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber zusammen mit seinen Kindern etwas Lesen gelernt. Er habe in der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet, zum Teil auch (...) (im Nordirak). Seit seiner Kindheit gebe es Streitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie D._______. Diese Familie sei als Dorfschützer in das Dorf gekommen und habe seither seine Familie unterdrückt, seinen älteren Bruder der Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) bezichtigt und angezeigt sowie seinen Vater mehrmals geschlagen. Sein Bruder sei nach (...) in Haft freigesprochen worden. Danach hätten die D._______ sie aus dem Dorf vertrieben, indem sie ihr (...) hätten. Sein Bruder sei im Jahr (...) als (...) gewählt worden, habe sein Amt aufgrund eines Politikverbotes aber nicht antreten dürfen. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Bruder - und später auch E._______ (Anm. BVGer: eine kurdische Politikerin aus B._______) - im Wahlkampf unterstützt. Aufgrund eines Ausgangsverbots hätten er und seine Familie im Jahr 2016 zurück in ihr Heimatdorf C._______ gehen und bei Verwandten unterkommen müssen, da ihr Haus immer noch durch die Familie D._______ beschlagnahmt gewesen sei. Letztere habe auch (...), Mitglieder seiner Familie beschimpft und geschlagen sowie ihnen vorgeworfen, Anhänger der Halklarln Demokratik Partisi (dt: Demokratische Partei der Völker, HDP) und der PKK zu sein. Nach einem Jahr seien sie deshalb zurück in die Stadt B._______ gegangen. Doch auch dort seien sie weiter durch die Familie D._______ behelligt worden. Einmal hätten drei Mitglieder dieser Familie sein Haus gestürmt, seine Familie beschimpft und (...) erschossen. Nach einer Strafanzeige hätten Mitglieder der Familie D._______ die Beweismittel vor den Augen des Staatsanwalts zerrissen. Ungefähr ein Jahr später hätten Mitglieder der Familie D._______ den [Verwandten] getötet, da sie seine Familie für den Tod ihres Sohnes verantwortlich machten. Nur eine der vier beziehungsweise fünf an der Tat beteiligten Personen sei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ein Mitglied der Familie D._______, das bereits an der Ermordung des [Verwandten] beteiligt gewesen sei, habe ihm im Jahr (...) in einer Teestube vor allen Anwesenden mit dem Tod gedroht. Danach habe er sich rund zwei Jahre lang in der Türkei versteckt. Er habe je zwei Monate bei seinen Geschwistern in F._______ und danach in Istanbul verbracht, bevor er am (...) 2021 die Türkei verlassen habe. Seine Kernfamilie sei im (...) 2021 nach G._______ gezogen. Auch nach seiner Ausreise würden seine Geschwister noch von der Familie D._______ belästigt. Vermutlich hätten ihn diese auch wegen seiner Aktivitäten auf Facebook angezeigt, da diesbezüglich kurz vor seiner Ausreise drei verschiedene Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Nach seiner Ausreise habe ihn die Polizei deswegen mehrmals gesucht. Bei einer Rückkehr müsste er mit ungefähr fünf bis sechs Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Bezüglich seines gesundheitlichen Zustands gab der Beschwerdeführer an, (...). Er habe in der Türkei deswegen während zweier Jahre Medikamente erhalten. B. Am 13. Mai 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren sowie dem Kanton Graubünden zu. C. Am 26. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen, die sich bei der Prüfung der eingereichten Dokumente ergeben hätten, zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 nach. D. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte (Nüfüs, im Original) Gerichtsakten betr. [Verwandten] (in Kopie) Gerichtsakten betr. [Verwandten] (in Kopie) Zeitungsberichte betr. Ermordung des [Verwandten] (in Kopie) Mitgliedsbestätigung der HDP (in Kopie) Auszug aus dem Personenregister betr. seine Kernfamilie (in Kopie) Auszug aus dem Personenregister betr. Eltern und leibliche Geschwister (in Kopie) Open-Source-Ermittlungsbericht der Polizeiabteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der H._______ vom 13. Dezember 2021 (in Kopie) Internes Begleitschreiben der Provinzsicherheitsdirektion der H._______ vom 14. Dezember 2021 (in Kopie) Gesprächsprotokoll der Polizeiabteilung für Sicherheit H._______ vom (...) (Weisung zur Befragung des Angeschuldigten, in Kopie) Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion H._______ vom 17. Dezember 2021 (Information, dass der Angeschuldigte nicht verhört werden konnte, in Kopie) Ermächtigungsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (einmal undatiert und einmal mit Datum vom 15. April 2022) Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 28. Februar bzw. 7. Juni 2022 (in Kopie) weitere nicht übersetzte gerichtliche Dokumente, vom 30. Dezember 2021 sowie vom 5., 19. und 21. April 2022 (in Kopie) Festnahmebefehl mit Steckbrief vom 22. bzw. 29. April 2022 durch das Friedensrichteramt in G._______ (in Kopie) Referenzschreiben der Anwältin aus der Türkei vom 5. Mai 2022 (mit Vollmacht, in Kopie) Eingangsverfügung zum Haftbefehl vom 15. Juni 2022 (in Verbindung mit der Anklageschrift vom 7. Juni 2022) Strafantrag von Rechtsanwalt I._______, Rechtsvertreter des Privatklägers Racep Tayyip Erdogan, vom 21. Juni 2022 Schreiben der Anwältin aus der Türkei vom 29. Juli 2022 (in Kopie) Schreiben der Anwältin aus der Türkei vom 7. Oktober 2022 (zwei Mal in Kopie, einmal gut leserlich und einmal fotografiert mit Unterschrift) Screenshots E-Devlet und UYAP Das SEM liess die Dokumente übersetzen und analysieren. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 9. Januar 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung, diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, weder die geltend gemachten erlittenen noch die künftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie D._______ vermöchten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die bisher erlittenen Behelligungen durch die Familie D._______ hätten keine asylrelevante Intensität erreicht. Seine subjektive Furcht vor möglichen weiteren Gewalttaten seitens dieser Familie lasse sich aufgrund seiner Aussagen nicht objektivieren. Zwei seiner Geschwister lebten immer noch in B._______, offenbar ohne nennenswerte Nachteile befürchten zu müssen. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten - Unterstützung des Bruders im Wahlkampf - hätten sich vor langer Zeit zugetragen und seien eher niederschwellig gewesen. Auch nach der beiläufigen Todesdrohung in einem Teehaus sei er zumindest teilweise in B._______ geblieben, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Er habe sich zwar versteckt, doch sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er B._______ sofort nach der Drohung verlassen habe. Die in den Jahren zuvor gegen seine Familie gerichteten Gewaltakte hätten jeweils infolge seiner Rückkehr in sein Heimatdorf stattgefunden. Auch die Behauptung, die Familie D._______ bewege sich in einem gänzlich rechtsfreien Raum, überzeuge nicht. Diese verfüge möglicherweise über einen gewissen regionalen Einfluss auf die Justiz, dennoch seien ihm beim Überfall auf sein Haus und der (...) Sicherheitskräfte zur Hilfe geeilt und ein Familienmitglied der D._______ sitze wegen der Tötung des [Verwandten] des Beschwerdeführers noch im Gefängnis. Ausserdem könne er mit einem Wegzug aus B._______ allfällig weiteren Behelligungen entkommen. Entsprechend seien weder seine Familie in G._______ noch seine Geschwister in F._______ von Mitgliedern der Familie D._______ aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklage nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten zwar einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen, es liege aber kein Haftgrund im Sinne der türkischen Strafprozessordnung vor. Entsprechend sei dem eingereichten Vorführbefehl zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage und der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würde er die Strafe im offenen Vollzug und nicht in Haft verbüssen. Es sei überdies nicht ersichtlich, weshalb die türkische Rechtsvertretung zunächst mit einer Verurteilung zu einer ein- bis vierjährigen Freiheitsstrafe gerechnet habe, um wenige Monate später auf derselben Basis von einer Freiheitsstrafe von fünf bis dreizehn Jahren auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sie damit die Position des Beschwerdeführers betreffend die Schutzgewährung seitens der Schweiz habe stärken wollen. Allenfalls seien die erhobenen Vorwürfe sogar rechtmässig, zumal der Post auf Facebook durchaus in der Schweiz das Potenzial habe, strafrechtlich geahndet zu werden. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er stehe aufgrund seiner Abstammung schon sein ganzes Leben unter Druck und sein Herkunftsort drohe im Moment zum Kriegsgebiet zu werden. Er stamme aus einer politischen Familie und habe sich politisch aktiv gegen das Regime engagiert. Dies tue er auch in der Schweiz noch. Es seien überdies mehrere Verfahren gegen ihn hängig, wobei er zuvor bereits verwarnt worden sei. Ein Verfahren sei durch den Präsidenten höchstpersönlich angestrengt worden. Ihn würde bei einer Rückkehr kein faires Verfahren und womöglich Folter erwarten. Neben der Verfolgung durch die Familie D._______ sei daher auch die staatliche Verfolgung zu berücksichtigen. Ein Wegzug nach G._______ würde nichts bringen, zumal Kurden dort dieselben Probleme hätten. 6. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie D._______ kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Überzeugendes entgegengehalten wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, leben sämtliche Familienmitglieder offenbar mehr oder wenig unbehelligt an ihren bisherigen Wohnorten (vgl. A17 F8 und A35 F20), obwohl auch sie in der Vergangenheit durch die Familie D._______ bedroht worden seien (vgl. A35 F30). Überdies ist den eingereichten Gerichtsdokumenten nicht zu entnehmen, dass die Eröffnung der Strafverfahren in Zusammenhang mit den Facebook-Aktivitäten auf einer Anzeige durch die Familie D._______ basiert, wie dies der Beschwerdeführer annimmt (vgl. auch A17 F52 und A35 F14, F37). Die Vorinstanz hält auch zu Recht fest, dass ihm durchaus ein gewisser staatlicher Schutz zugekommen ist und er sich allfälligen Behelligungen durch die Familie D._______ durch einen Wegzug aus B._______ entziehen könnte. So hat er sich anscheinend problemlos über vier Monate in F._______ und K._______ aufhalten können (vgl. A17 F55 f.). Dass er sich ganze zwei Jahre vor seiner Ausreise versteckt haben will, bringt er erst in der ergänzenden Anhörung und auf entsprechende Frage hin vor (vgl. A35 F30, F35), weshalb gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich stärker politisch engagiert zu haben als seine Geschwister und deshalb einer grösseren Gefahr durch die Familie D._______ ausgesetzt zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal seinen Angaben zufolge sein Bruder der Mitgliedschaft der PKK bezichtigt und sogar in ein politisches Amt gewählt worden war (vgl. A17 F46, A35 F45). Seine eigenen politischen Tätigkeiten scheinen sich in erster Linie auf Wahlkampfunterstützung beschränkt zu haben, die er im Zeitraum von 2008/2009 bis höchstens 2014 für seinen Bruder und später für E._______ leistete (vgl. A17 F46, A35 F21, F44, F46; [...], zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023). Auf Beschwerdeebene ist dann auch nicht mehr von einem «stärkeren» politischen Engagement die Rede, führt er doch lediglich aus, politisch tätig zu sein, «wie es meine gesamte Familie ist» (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Eine weitergehende politische Tätigkeit macht er nicht geltend. Seitens der Familie D._______ ist folglich nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. 6.2 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Zusammenhang mit den Strafverfahren implizit davon aus, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen werden dürfte. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es treffe wohl zu, dass er auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würde, allerdings würde er hier im Gefängnis nicht gefoltert. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich bei den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelt. Diesfalls wäre sie von vornherein nicht geeignet, einen Grund für die Asylgewährung darzustellen. 6.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann dies aber der Fall sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei im Verlauf des Jahres 2021 mehrere Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sind. Die Dokumente scheinen sich auf drei Verfahren zu beziehen, von denen aber zumindest zwei mutmasslich zusammenhängen, da die Anklageschriften inhaltlich identisch sind und sich auf dasselbe Delikt beziehen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang seit dem (...) 2022 per Vorführungsbefehl gesucht. Die Strafverfahren sind nach wie vor rechtshängig. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheint. So hat er auf seinem Facebook-Account diverse Beiträge mit Fotos aufgeschaltet ("gepostet") beziehungsweise weiterverbreitet ("geteilt"), in welchen [...]). Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 173 ("Üble Nachrede") oder Art. 174 ("Verleumdung") des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ebenfalls entsprechende Straftatbestände kennt, welche die mutwillige Ehrverletzung von Personen unter Strafe stellen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den Sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Es liegen dementsprechend einige Indizien vor, die in casu für ein rechtstaatliches Verfahren sprechen. So wurde die ursprünglich fehlerhafte Anklageerhebung offenbar aufgehoben, korrigiert und neu ausgestellt (vgl. Anklageschriften vom (...) 2022 und (...) 2022 und Schreiben der Rechtsvertreterin aus der Türkei vom 7. Oktober 2022) und der Vorführbefehl hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme zur Sache wieder zu entlassen sei (vgl. Vorführbefehl vom 22. April 2022). Darüber hinaus zeigt sein Facebook-Account auf, dass er nur wenige Follower hat und geringe Resonanz auslöst. Ausserdem kann er seine Posts aufgrund seines geltend gemachten Analphabetismus nicht kommentieren oder analysieren. Persönliche Statements per Video teilt er nicht. Sein Facebook-Account vermittelt entsprechend auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu überzeugen. Hinzu kommt die bereits erwähnte Konzentration seiner politischen Aktivitäten auf den Zeitraum von 2008 bis 2014 sowie seine klare Aussage, er sei wegen der Behelligung durch die Familie D._______ geflohen, nicht wegen der kurz vor der Ausreise eröffneten Verfahren (vgl. A17 F57). Der vom SEM einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 5.1 vorstehend), wird dadurch zusätzlich bestärkt (vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 geltend, er sei bereits wegen (...) verwarnt worden. Dies könne dem markierten UYAP-Eintrag entnommen werden. Beim markierten Geschäft wird er allerdings als Privatkläger/Strafantragssteller (Talep Eden), nicht als Beschuldigter aufgeführt. Eine entsprechende Verwarnung hat er denn in den Anhörungen auch nicht erwähnt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vorbestraft beziehungsweise verwarnt worden ist (vgl. Screenshot UYAP in den SEM-Akten ID-024/1). Auch die geltend gemachte «höchstpersönliche Anzeige» durch den türkischen Präsidenten vermag an der Schlussfolgerung des Gerichts nichts zu ändern. Die Anklageerhebung erfolgt überdies per se im Namen des Präsidenten, zumal der entsprechende Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches explizit den Schutz der Ehre des türkischen Präsidenten bezweckt. 6.2.3 Zusammenfassend ist beim gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren keine illegitime Strafverfolgung erkennbar. 6.3 Die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme, die gegen einen Wegzug nach G._______ sprechen würden, gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen, und genügen nicht, um die notwendige Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu erreichen. 6.4 Die Situation des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht mit der seines [Verwandten] (N [...]) vergleichbar. Dieser wurde unter anderem der Propaganda für die Terrororganisation PKK beschuldigt, was ein grösseres Gefahrenpotenzial in sich birgt als ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3). Schliesslich fällt auf, dass dem [Verwandten] des Beschwerdeführers (...) 2021 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und der Beschwerdeführer nur kurze Zeit später die Türkei verlassen hat, um ebenfalls in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM-Akten des Neffen und auch A17 F31). Dies lässt vermuten, dass er sich ebenfalls in der Schweiz niederlassen wollte, und weckt gewisse Zweifel an der Schutzsuche aufgrund einer im Jahr 2020 erfolgten Morddrohung. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie D._______ noch mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Mardin und Mersin handelt es sich sodann nicht um Provinzen, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Beschwerdeführer kann auf ein grosses familiäres Netzwerk zurückgreifen (vgl. A17 F7 ff., F26). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es ihm freisteht, entweder in seine vorherige Heimatstadt zurückzukehren oder mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Eigentums einen Neuanfang in einer anderen Region zu finanzieren. Dies wäre zum Beispiel in der Provinz Mardin möglich, wo er zeit seines Lebens gewohnt hat und in B._______ sowohl über eine Unterkunft als auch über Verwandte verfügt. Letztere können ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen (vgl. A17 F8, A35 F20). Ausserdem wohnen ein Bruder und eine Schwester in L._______, wo der Bruder ein vierstöckiges Haus besitzt (vgl. A17 F8, F26, A35 F20). Auch bei ihm könnte der Beschwerdeführer wohl eine Zeit lang unterkommen, bis er sein Leben neu ausgerichtet hat. Die Auswirkungen des Erdbebens vom 6. Februar 2023 im Süden der Türkei und im Nordwesten Syriens scheinen in den Provinzen Mardin und Mersin moderat gewesen zu sein (vgl. GEO, TÜRKISCH-SYRISCHE GRENZREGION - Die Kraft der Platten: Warum das Erdbeben so zerstörerisch war, abrufbar unter: Erdbeben in der Türkei & Syrien: Kraft der Zerstörung - [GEO], zuletzt abgerufen am 10. März 2023). So wurde etwa die Stadt Mardin nicht beschädigt (vgl. The Guardian, 'We feel safe here': historic Turkish tourist city opens its doors to Syrian quake survivors, abrufbar unter: 'We feel safe here': historic Turkish tourist city opens its doors to Syrian quake survivors | Global development | The Guardian, zuletzt abgerufen am 10. März 2023). Auch die Auswirkungen dieser Naturkatastrophe stehen daher einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine (...) verweist, ist unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich ihm obliegt, allfällige Vollzugshindernisse in gesundheitlicher Hinsicht zu substanziieren und mit geeigneten Arztberichten zu untermauern. Den Akten sind allerdings keinerlei Arztberichte betreffend seine Gesundheit zu entnehmen. Sodann ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend offensichtlich nicht auszugehen. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4). Ausserdem bringt er selbst vor, er sei wegen seiner Vergesslichkeit in seiner Heimat medizinisch versorgt worden (vgl. A17 F4 f.). Dieser Umstand spricht daher ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, zur Begründung auf seine Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen und das Nachreichen einer entsprechenden Bestätigung in Aussicht gestellt. Dieses Beweismittel wurde zwar zwischenzeitlich noch nicht zu den Akten gereicht; gemäss den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) war er aber in der Schweiz nur während dreier Monate erwerbstätig und geht seit Mitte Dezember 2022 tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es kann bei dieser Ausgangslage von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Nachdem seine materiellen Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.3 Soweit in der Beschwerde auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift scheinbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt des Rechtsmittels offensichtlich wird, dass er dabei über einen rechtskundigen Beistand mit spezifischen Kenntnissen des Asylverfahrens verfügt hat. Das Verfahren ist spruchreif; weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht erforderlich. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG würde einen blossen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist bei dieser Aktenlage praxisgemäss abzuweisen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2416/2020 vom 5. August 2020 E. 13.2, D-7084/2018 vom 1. Februar 2019 E. 13, E-6378/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8 und E-4190/2016 vom 7. September 2016 E. 9). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: