Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Er wurde am 2. September 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 28. Oktober 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am
3. November 2022 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen, jedoch in den letzten zwölf Jahren in Istanbul wohnhaft gewesen zu sein. Sein Bruder sei wegen der Mitgliedschaft zur Hizmet-Bewegung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich zurzeit im Gefängnis. Er, der Beschwer- deführer, selbst habe die Bewegung 2009 kennengelernt und diese finan- ziell unterstützt sowie an religiösen Gesprächen, teils mit seinem Bruder, teilgenommen. Bis zum Putsch im Jahre 2016 habe die Familie die Hizmet- Bewegung unterstützt, sich danach aber aus Angst vor Repressalien davon distanziert. Er habe im Auftrag seines sich im Gefängnis befindenden Bru- ders während sieben oder acht Monaten Geld an andere Personen weiter- gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass die Gelder an Opfer von un- rechtmässig entlassenen Personen gehen würden. Seine bisherige Kon- taktperson sei plötzlich verschwunden und sein Bruder habe ihn angewie- sen, die Türkei umgehend zu verlassen. Da Personen in zivil in der Strasse, in welcher er beziehungsweise sein Bruder gelebt hätten, Identitätskontrol- len durchgeführt hätten, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Er fürchte, aufgrund seines Bruders unter Druck gesetzt zu werden. Ob ein strafrecht- liches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder ein Haftbefehl vorliege, wisse er nicht. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen seine Identitätskarte im Original, einen Strafregisterauszug, einen Familienregisterauszug, einen Beleg bezüglich der Adresse, verschiedene Gerichtsurteile und Gerichtsakten betreffend seinen Bruder sowie einen Zahlungsbeleg an seinen Bruder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. September 2023 – eröffnet am 18. September 2023
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-5687/2023 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs festzu- stellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. November 2023 bestätigt. E. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per
1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-5687/2023 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe im Zusammenhang mit sowohl den individuellen Asylgründen des Beschwerdeführers (Risikoprofil aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung, dem Bestehen möglicher hän- giger Strafverfahren, der Inhaftierung seines Bruders) als auch der länder- spezifischen Lage (insbesondere der aktuellen Verfolgungslage von Hiz- met-Anhängern) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhalts vorgenommen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein kann, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 6; BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Aus- führungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund sowohl seiner per- sönlichen Situation als auch der aktuellen Lage in der Türkei eingehend gewürdigt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfech- tung ohne Weiteres möglich war. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinanderset- zen. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
E-5687/2023 Seite 5 Gehörs liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM – ins- besondere die Beurteilung seines Profils betreffend – nicht teilt, stellt keine Verletzung der behördlichen Pflicht zur richtigen und vollständigen Sach- verhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.5 f.; E. 7 nachstehend).
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und gemäss Subeventualantrag an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher abzuwei- sen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG; E. 9.5 nachstehend).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
E-5687/2023 Seite 6 sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So habe er eigenen Anga- ben zufolge Personen aus dem Hizmet-Umfeld mit Geldzahlungen unter- stützt, wobei diese Aktivität zu keinen strafrechtlichen Massnahmen der türkischen Behörden gegen ihn geführt hätten. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbrachte, die Drittperson, über welche die Geldzahlungen geflossen sei, sei verschwunden und es seien Identitätskontrollen an seinem Woh- nort durchgeführt worden, begründe dies ebenso wenig eine flüchtlings- rechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. Auch der Umstand, dass sein Bruder aufgrund dessen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde, habe zu keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer ge- führt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungssituation ergeben werde.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde in materieller Hinsicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Geldkurier mit hoher Wahr- scheinlichkeit strafrechtlich verfolgt werde, wobei er einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, das Bestehen möglicher Strafverfahren zu unter- suchen. Unter Verweis auf die allgemeine Bedrohungslage von Gülen-An- hängern in der Türkei befürchte er, der Beschwerdeführer, ebenfalls inhaf- tiert zu werden. Trotz der Angst vor Repressalien habe er seinen Bruder im Gefängnis besucht und sei für ihn und andere Anhänger der Bewegung als Geldkurier tätig gewesen. Ausserdem sei er im November 2019 von der Polizei angehalten worden und in den türkischen Medien als Mitglied der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) dar- gestellt worden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 f. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen und
E-5687/2023 Seite 7 Hervorhebungen ergeben (vgl. Urteil des BVGer D-2975/2021 vom 24. Ja- nuar 2025 E. 9.1).
E. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat strafrechtlich ermittelt wird – weder aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung noch im Zusam- menhang mit seinem inhaftierten Bruder (vgl. SEM-Akten […]-16/12 [nach- folgend: act. A16/12] F68 f.). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in ab- sehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerde- führer zu entnehmen. Diesbezüglich erscheint zentral, dass der Beschwer- deführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten – insbesondere eigene (geringfügige) finanzielle Unterstützung der Gülenbewegung, Ausführung von Geldtransaktionen im Auftrag seines Bruders sowie Teilnahme an Le- sungen und religiösen Gesprächen – weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (act. A16/12 F34 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Inhaftierung seines Bruders aufgrund dessen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und dem früheren Engagement anderer Familienmitglieder für die Bewe- gung, ist nicht von einem Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden auszugehen, zumal es Letzteren ohne Weiteres gelungen wäre, den Be- schwerdeführer festzunehmen. Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im November 2019 von der Polizei ange- halten worden, ist festzustellen, dass er auch in diesem Zusammenhang nicht verhaftet und nach der Anhaltung ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen wieder freigelassen wurde (act. A21/18 F94). An dieser Einschätzung vermögen weder die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund von Aussagen anderer Personen inhaftiert – wie dies im Falle seines Bruders geschah – noch die auf Beschwerdeebene einge- reichten Medienberichte zur Lage von Gülenisten in der Türkei, welche kei- nen direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers aufwei- sen, etwas zu ändern.
E. 7.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen
E-5687/2023 Seite 8 Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vor- getragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-5687/2023 Seite 9
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die letz- ten zwölf Jahre in Istanbul gelebt, eine Stadt, welche im Übrigen vom Erd- beben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Be- schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie vom SEM zu- treffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Hei- mat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (act. A16/12 F14 ff.). Zudem verfügt er über eine Schulbildung und war stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. A16/12 F41 f.). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ferner nicht zu entnehmen be- ziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A16/12 F5). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaft- lichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedro- hende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-5687/2023 Seite 11
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemach- ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5687/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5687/2023 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Er wurde am 2. September 2022 summarisch zu seiner Person befragt und am 28. Oktober 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 3. November 2022 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen, jedoch in den letzten zwölf Jahren in Istanbul wohnhaft gewesen zu sein. Sein Bruder sei wegen der Mitgliedschaft zur Hizmet-Bewegung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich zurzeit im Gefängnis. Er, der Beschwerdeführer, selbst habe die Bewegung 2009 kennengelernt und diese finanziell unterstützt sowie an religiösen Gesprächen, teils mit seinem Bruder, teilgenommen. Bis zum Putsch im Jahre 2016 habe die Familie die Hizmet-Bewegung unterstützt, sich danach aber aus Angst vor Repressalien davon distanziert. Er habe im Auftrag seines sich im Gefängnis befindenden Bruders während sieben oder acht Monaten Geld an andere Personen weitergegeben. Er sei davon ausgegangen, dass die Gelder an Opfer von unrechtmässig entlassenen Personen gehen würden. Seine bisherige Kontaktperson sei plötzlich verschwunden und sein Bruder habe ihn angewiesen, die Türkei umgehend zu verlassen. Da Personen in zivil in der Strasse, in welcher er beziehungsweise sein Bruder gelebt hätten, Identitätskontrollen durchgeführt hätten, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Er fürchte, aufgrund seines Bruders unter Druck gesetzt zu werden. Ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder ein Haftbefehl vorliege, wisse er nicht. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Identitätskarte im Original, einen Strafregisterauszug, einen Familienregisterauszug, einen Beleg bezüglich der Adresse, verschiedene Gerichtsurteile und Gerichtsakten betreffend seinen Bruder sowie einen Zahlungsbeleg an seinen Bruder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. September 2023 - eröffnet am 18. September 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. November 2023 bestätigt. E. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe im Zusammenhang mit sowohl den individuellen Asylgründen des Beschwerdeführers (Risikoprofil aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung, dem Bestehen möglicher hängiger Strafverfahren, der Inhaftierung seines Bruders) als auch der länderspezifischen Lage (insbesondere der aktuellen Verfolgungslage von Hizmet-Anhängern) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein kann, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 6; BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund sowohl seiner persönlichen Situation als auch der aktuellen Lage in der Türkei eingehend gewürdigt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM - insbesondere die Beurteilung seines Profils betreffend - nicht teilt, stellt keine Verletzung der behördlichen Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 3.5 f.; E. 7 nachstehend). 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und gemäss Subeventualantrag an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG; E. 9.5 nachstehend). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So habe er eigenen Angaben zufolge Personen aus dem Hizmet-Umfeld mit Geldzahlungen unterstützt, wobei diese Aktivität zu keinen strafrechtlichen Massnahmen der türkischen Behörden gegen ihn geführt hätten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Drittperson, über welche die Geldzahlungen geflossen sei, sei verschwunden und es seien Identitätskontrollen an seinem Wohnort durchgeführt worden, begründe dies ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. Auch der Umstand, dass sein Bruder aufgrund dessen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bestritten werde, habe zu keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer geführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungssituation ergeben werde. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde in materieller Hinsicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Geldkurier mit hoher Wahrscheinlichkeit strafrechtlich verfolgt werde, wobei er einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, das Bestehen möglicher Strafverfahren zu untersuchen. Unter Verweis auf die allgemeine Bedrohungslage von Gülen-Anhängern in der Türkei befürchte er, der Beschwerdeführer, ebenfalls inhaftiert zu werden. Trotz der Angst vor Repressalien habe er seinen Bruder im Gefängnis besucht und sei für ihn und andere Anhänger der Bewegung als Geldkurier tätig gewesen. Ausserdem sei er im November 2019 von der Polizei angehalten worden und in den türkischen Medien als Mitglied der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) dargestellt worden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 f. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen und Hervorhebungen ergeben (vgl. Urteil des BVGer D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1). 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat strafrechtlich ermittelt wird - weder aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung noch im Zusammenhang mit seinem inhaftierten Bruder (vgl. SEM-Akten [...]-16/12 [nachfolgend: act. A16/12] F68 f.). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu rechnen hätte. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten - insbesondere eigene (geringfügige) finanzielle Unterstützung der Gülenbewegung, Ausführung von Geldtransaktionen im Auftrag seines Bruders sowie Teilnahme an Lesungen und religiösen Gesprächen - weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte (act. A16/12 F34 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Inhaftierung seines Bruders aufgrund dessen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und dem früheren Engagement anderer Familienmitglieder für die Bewegung, ist nicht von einem Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden auszugehen, zumal es Letzteren ohne Weiteres gelungen wäre, den Beschwerdeführer festzunehmen. Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im November 2019 von der Polizei angehalten worden, ist festzustellen, dass er auch in diesem Zusammenhang nicht verhaftet und nach der Anhaltung ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen wieder freigelassen wurde (act. A21/18 F94). An dieser Einschätzung vermögen weder die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund von Aussagen anderer Personen inhaftiert - wie dies im Falle seines Bruders geschah - noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte zur Lage von Gülenisten in der Türkei, welche keinen direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers aufweisen, etwas zu ändern. 7.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die letzten zwölf Jahre in Istanbul gelebt, eine Stadt, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (act. A16/12 F14 ff.). Zudem verfügt er über eine Schulbildung und war stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. A16/12 F41 f.). Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ferner nicht zu entnehmen beziehungsweise wurden auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht (act. A16/12 F5). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: