Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren am (…) in Jaffna/Sri Lanka, verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am (…) auf dem Luftweg nach Katar. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom
15. Dezember 2014 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil (…) ebenfalls ab. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er am (…) zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden sei. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am (…) habe er T. geholfen, eine Feier zum Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate aufgehängt. Am (…) sei T. verhaftet und erst am (…) wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freun- des T. sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im (…) habe er einem Lokalpolitiker der Partei (…) bei den Wah- len unterstützt. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er, der Beschwerdeführer, wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden; er sei jedoch nie zu Hause gewe- sen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am (…) verlassen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht qualifizierten die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch die Ansicht des SEM, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr trotz seiner tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft, keine Mass- nahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «background check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, und erachtete die Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich (Urteil des BVGer […] E. 5.3 ff.). C. Am 5. September 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch, welches das SEM mit Schreiben vom 8. September 2016 zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies und vom Bundesverwaltungs-
E-4967/2021 Seite 3 gericht am 15. September 2016 ans SEM zurückübermittelt wurde (Verfah- ren […]). Letzteres trat mit Verfügung vom 22. November 2016 wegen Un- zuständigkeit auf das Gesuch vom 5. September 2016 nicht ein. Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) ab. D. Am 2. August 2017 machte der Beschwerdeführer unter anderem neue Asylgründe geltend, ersuchte um vollständige Einsicht in die Vollzugs- unterstützungsakten und stellte weitere verfahrensrechtliche Anträge. In der Folge behandelte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht und weitere Verfahrensanträge separat mit Verfügung vom 28. August 2017, wobei es sie teilweise guthiess und teilweise abwies. Gegen die vom SEM als selb- ständig anzufechtende Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung vom
28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil (…) mangels Anfechtbar- keit darauf nicht ein. Das Mehrfachgesuch vom 2. August 2017 wurde vom SEM am 5. Februar 2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz wegge- wiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug beauftragt. Eine dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) ebenfalls ab. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte hierbei sämtli- che vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen. In materieller Hinsicht hielt es fest, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als ange- spannt und volatil zu beurteilen sei, aufgrund dessen aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staats- angehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen wäre. Hinweise auf eine er- höhte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers seien weder darge- legt worden noch ergäben sich solche aus den Akten. Die vom Beschwer- deführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat behandelt werden und es stehe ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein Bezie- hungsnetz verfüge und sich wieder eingliedern könne. E. Am 28. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Asyl- gesuch ein, da seiner Ansicht nach zwischenzeitlich neue Asylgründe ge- geben seien, insbesondere sich die Situation in Sri Lanka erneut verändert habe.
E-4967/2021 Seite 4 Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter er- stellten «Länderbericht» vom 4. April 2021 ins Recht und verwies auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom
9. Februar 2021. Im Laufe des Verfahrens reichte er eine am 16. August 2021 aktualisiertes Version des «Länderberichts» und einen Arztbericht vom 22. September 2021 nach. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wies das SEM das als Mehrfachge- such behandelte Asylgesuch vom 28. April 2021 ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, andernfalls eine zwangsweise Wegweisung erfolgen könne. Sollte die Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, sei eine Erstreckung möglich. Das SEM be- auftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Novem- ber 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt hier- bei sinngemäss die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie des Gerichtschreibers. Ferner sei offenzulegen, wie diese Gerichtsperso- nen ausgewählt worden seien, und soweit in die Auswahl eingegriffen wor- den sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für die effektive Auswahl bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer sei zudem Einsicht in die Soft- ware des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Aus- wahl getätigt worden sei, und es sei bekannt zu geben, welche Personen mit der effektiven Auswahl der Gerichtspersonen betraut gewesen seien (Rechtsbegehren 1). Ferner beantragt er die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz (Rechtsbegehren 2), insbesondere wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht (Rechtsbegehren 3) oder wegen unvollständiger und unrichti- ger Erhebung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen (Rechtsbegehren 5). Eventuell seien die Ziffern 7 bis 9 der Verfü- gung des SEM vom 8. Oktober 2021 aufzuheben, und es sei die
E-4967/2021 Seite 5 Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len (Rechtsbegehren 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den von seinem Rechts- anwalt erstellten «Länderbericht» vom 4. April 2021 bei, aktualisiert am
16. August 2021. Ferner reichte er den Bericht über das International Truth and Justice Project, Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-2021, vom September 2021 sowie diverse Fotos zu den Akten. G.b Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 gab das Bundesver- waltungsgericht den Spruchkörper bekannt und bestätigte dem Beschwer- deführer, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. G.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2021 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. Dezember 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. G.d Am 17. Dezember 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kos- tennote des Rechtsvertreters ein. G.e Die Vorinstanz beantragte am 11. Januar 2022 vernehmlassungsweise die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. G.f Im Rahmen der Replik vom 28. Januar 2022 stellte der Rechtsvertreter gegen den Vorsitzenden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Aus- standsbegehren. Der Replik lagen ein aktualisierter «Länderbericht» vom
9. Dezember 2021, ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. November 2021 und ein in der Richterzeitung veröffentlichter Beitrag zur automatisier- ten Spruchkörperbildung aus dem Jahre 2021 bei. Das Bundesverwal- tungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer (…) ein Ausstandsverfahren und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 12. September 2024 zog der Rechtsvertreter das Aus- standsbegehren zurück und informierte das Gericht über die Niederlegung seines Mandats. Mit Entscheid (…) vom 17. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren als gegenstandslos geworden ab und hob die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. G.g Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 informierte der Instruk- tionsrichter die Parteien über Änderungen im Spruchkörper
E-4967/2021 Seite 6 beziehungsweise der Gerichtsschreibenden und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zur Duplik. G.h Die Vorinstanz duplizierte am 1. November 2024. Der Beschwerdefüh- rer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 gab das Gericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mit- wirkung der Gerichtspersonen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 22. Oktober 2024 angezeigt und begründet. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung und Begründung des Wech- sels der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entspro- chen worden (zur Praxis des BVGer siehe auch BVGE 2022 I/2). Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das
E-4967/2021 Seite 7 jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Demzufolge ist auch das Begehren um Offenlegung der mit der Auswahl des Spruchkörpers betrauten Personen (vgl. Rechtsbe- gehren 1) erfüllt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Rechtsbegehren 1) ist rechtspre- chungsgemäss abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumen- ten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt ver- langt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachge- such zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirk- licht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte No- ven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Glei- ches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerde- entscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Sol- che Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in frühe- ren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht be- kannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus ent- schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1 BGE
E-4967/2021 Seite 8 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47, WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.1).
E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2021 hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2021 als Mehrfachge- such qualifiziert und abgewiesen. Zur Begründung hielt das SEM fest, dass es die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur Verfolgungssituation bereits in seinen früheren Ent- scheiden als nicht glaubhaft beurteilt habe. Es frage sich nämlich, wie die sri-lankischen Behörden von der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Organisation des Heldengedenktages im Jahre (…) erfahren haben soll- ten. Die Hilfe gegenüber den Studenten sei sodann nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe keine engen Verbindungen zu den (…) gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er am (…) [sic!] in Sri Lanka inhaftiert worden sei. Zudem seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz radikalisiert habe. Seine Angaben zu sei- ner exilpolitischen Tätigkeit seien unsubstantiiert. Die Zugehörigkeit zur Trägergruppe mit (…)-Verbindungen sei zu verneinen. Aus den eingereich- ten Berichten beziehungsweise «Länderberichten» würden sich keine Hin- weise auf ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr ergeben, selbst wenn der Beschwerdeführer sich über Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Es würden auch keine wesentlichen Risikofaktoren vorliegen, die mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes füh- ren würden. Trotz der Vorfälle im Juni 2014, März 2018 und an Ostern 2019 sei die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit als ruhig zu bezeichnen. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, so sei der Beschwerdeführer jung, in Sri Lanka verheiratet und kinderlos, habe als Chauffeur gearbeitet und verfüge in seiner Heimat noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sowohl Schlafstörungen als auch Bluthochdruck würden sich in Sri Lanka problem- los behandeln lassen.
E. 2.4 Nach der in der Beschwerde und der Replik geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers setze sich das SEM im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit den im Gesuch vom 28. April 2021 vorgebrachten Argu- menten auseinander, stelle den Sachverhalt nicht vollständig und nicht
E-4967/2021 Seite 9 korrekt fest, würdige die eingereichten Beweismittel nicht und verletze die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer führt hierzu insbesondere aus, beim jüngsten Mehr- fachgesuch gehe es darum, dass sich die «Ländersituation» in Sri Lanka grundlegend verändert habe, was sich auf die Flüchtlingseigenschafft und den Wegweisungsvollzug auswirke. Es fehle indessen im angefochtenen Entscheid eine Gesamtbeurteilung, und die aktuellen «Länderinformatio- nen» seien nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe auch seine eige- nen Quellen nicht genannt. Zusammengefasst führt er sinngemäss aus, am 12. März 2021 sei der «Prevention of Terrorism Act» verschärft worden: Personen, die eine «ext- remistische Ideologie» verbreiten würden, drohe eine bis zu zwei Jahre dauernde Rehabilitierungshaft. Auch nach internationaler Einschätzung habe sich die menschliche und politische Situation in Sri Lanka in den letz- ten Monaten bedeutend und lageverändernd entwickelt. Nicht nur seine frühere politische Tätigkeit für (…) und Unterstützung eines Politikers bei der Wahl erhalte aus der «Verfolgerperspektive» eine neue Brisanz. Viel- mehr bestehe nunmehr für alle abgewiesenen tamilischen Asylbewerber, selbst ohne individuellen Verdacht der sri-lankischen Behörden auf eine LTTE-Aktivität, bereits aufgrund der Tatsache, dass sie sich längere Zeit in sogenannten Exilzentren der LTTE – wozu auch die Schweiz zähle – auf- gehalten hätten, bei einer Rückkehr die Gefahr einer asylrelevanten Ver- folgung, weshalb sein Profil neu beurteilt werden müsse. Zudem lebe er auch in der Schweiz sein pro-tamilisches Engagement öffentlich aus, womit er aus der Verfolgerperspektive als Person gelte, die radikale extremisti- sche Ideologien verbreite.
E. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewir- ken (vgl. Urteil des BVGer E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 6; BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle
E-4967/2021 Seite 10 Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsan- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4039/2024 vom 16. September 2024 E. 4.2.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer E-4039/2024 vom 16. September 2024 E. 4.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle eine Gesamtbeurteilung und führt in diesem Zusammenhang aus, die Vorinstanz habe bereits be- kannte Tatsachen, insbesondere seine Tätigkeit für (…), mit der Begrün- dung unberücksichtigt gelassen, diese seien schon Gegenstand einer be- hördlichen Beurteilung gewesen. Gemäss dem Grundsatzurteil des BVGer E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 (BVGE 2013/22) habe das SEM bei einem Mehrfachgesuch sämtliche Asylgründe zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch vom 28. April 2021 in der angefochte- nen Verfügung ausdrücklich als Mehrfachgesuch qualifiziert. Sie hat in der Folge explizit die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Schlussfolgerung auf S. 9 des angefochtenen Entscheids) und die Wegweisungsvollzugshindernisse ge- prüft (vgl. Schlussfolgerung S. 11 des angefochtenen Entscheids) und hat damit den Prüfungsrahmen bei Mehrfachgesuchen ausgeschöpft (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Rüge des Beschwerdeführers dahin geht, die Vor- instanz habe ihre Prüfungspflicht nicht vollumfänglich wahrgenommen, geht sein Argument fehl.
E-4967/2021 Seite 11 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Risikoprüfung vorge- nommen (angefochtener Entscheid S. 8 ff.), hat sich zur Frage der Zuge- hörigkeit zur Trägergruppe (angefochtener Entscheid S. 7), zum Aufenthalt in der Schweiz (angefochtener Entscheid S. 7 und 8) und zur behaupteten exilpolitischen Tätigkeit (angefochtener Entscheid S. 7 und 8) geäussert. Auch insoweit hat sie den Beschwerdeführer gehört. Soweit der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung verlangt, wäre die von ihm behauptete (…), sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz sowie seine behauptete exilpolitische Tätigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Änderung der Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen, mithin mit Bezug auf die Änderung des PTA. Diese Änderung hat sich
– auch nach Darstellung des Beschwerdeführers – erst nach der Rechts- kraft der materiellen Urteile des BVGer (…) und (…) eingestellt. Eine wei- tergehende Prüfung ist nicht vorzunehmen. Die Vorinstanz ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete (…) als nicht erstellt zu betrachten ist oder selbst wenn, dann marginal wäre. Der Beschwerdeführer vermag dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegenzuhalten. Sein Anliegen geht denn auch vielmehr dahin, sein bisheriges Verhalten in Sri Lanka und der Schweiz einer neuen asylrechtlichen Beurteilung zu un- terziehen, weil sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe, wobei bereits sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit 80-%iger Wahrscheinlichkeit eine Rehabilitationshaft zur Folge haben werde. Mit anderen Worten verlangt der Beschwerdefüh- rer eine Änderung der Asylpraxis aufgrund einer veränderten Bedrohungs- lage. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das behauptete frühere marginale Engagement in Sri Lanka in Bezug gesetzt zu den Berichten und «Länderberichten», wobei sie diesen keinerlei Hinweise entnehmen konnte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (ange- fochtener Entscheid S. 8 oben). Sie hat damit diese Beweismittel («Län- derbericht» des Rechtsvertreters vom 4. April 2021 und vom 16. August 2021 und darin erwähnte weitere Berichte) berücksichtigt. Implizit betrach- tete sie das bisherige Engagement des Beschwerdeführers in Sri Lanka als von den Berichten nicht erfasst. Eine Gehörsverletzung ist darin nicht zu erblicken.
E-4967/2021 Seite 12 Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag nach der Beurteilung der Vorinstanz kein Verfolgungsrisiko darzustellen (angefochtener Entscheid S. 9). Die Vorinstanz hat damit auch diese Frage beurteilt, ohne jedoch der Einschät- zung des Beschwerdeführers zu folgen. Eine Gehörsverletzung liegt auch insoweit nicht vor.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seiner Argumentation als zu wenig tiefgreifend rügt und die Begrün- dungspflicht als dadurch verletzt sieht, ist ihm ebenso wenig zu folgen. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar in einzelnen Punkten durchaus kurz ausgefallen, es ergibt sich aber noch mit hinreichender Klarheit, weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereichten «Länderbericht» vom 4. April 2021 bezie- hungsweise vom 16. August 2021 in prozessualer Hinsicht grundsätzlich die Qualität einer Parteibehauptung zukommt, weshalb es nicht zu bean- standen ist, wenn sich die Vorinstanz hierzu kurzfasst. Insbesondere ist die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht gehal- ten, zu jedem der im als Beilage eingereichten Bericht vorgebrachten Ein- wände und Beweismittel einzeln Stellung zu nehmen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war.
E. 3.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem rechtli- chen Gehör ergebenden Pflichten mit der rechtlichen Würdigung der Sa- che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Gehörs- verletzung dar.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren 2 und 3) sind abzuweisen.
E-4967/2021 Seite 13
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der angefochtenen Verfü- gung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Ok- tober 2012 E. 4.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 3 ff.) zu trennen ist.
E. 4.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass das SEM die Län- derhintergrundinformationen nicht vollständig abgeklärt habe und keine ei- genen Quellen anführe, die nachvollziehbare, aktuelle, verlässliche und ausgewogene Länderinformationen enthalten würden. Replicando macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre eigene Lagefortschreibung vom
29. Juli 2021 (online ab 6. Oktober 2021) nicht berücksichtigt. Er räumt je- doch ein, dass das SEM in diesem Bericht keine allgemeine Schlussfolge- rung vornimmt und verlangt eine Einzelfallbetrachtung. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes geltend macht, zeigt schon ein kurzer Blick in die Lagefort- schreibung vom 29. Juli 2021, dass diese sich nicht zu den vom Beschwer- deführer geschilderten Tätigkeiten in den Jahren (…) äussert und auch zur tamilischen Diaspora in der Schweiz lediglich ausführt, es sei nicht klar, ob die sri-lankische Regierung auch Diaspora-Organisationen in der Schweiz überwache, wohl aber dass die Regierung den Berichten und Aktivitäten von vielen in Genf am Menschenrechtsrat aktiven zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisch gegenüberstehe. Es erschliesst sich dem Bundes- verwaltungsgericht nicht, inwieweit die Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 für den Beschwerdeführer relevant sein könnte, zumal der Beschwer- deführer nicht geltend macht, einer zivilgesellschaftlichen Organisation an- zugehören. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist insoweit nicht auszumachen.
E-4967/2021 Seite 14
E. 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise auf den «Länder- bericht» seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und den Bericht des International Truth and Justice Project [ITJP], Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-2021 vom September 2021. Beim «Länderbericht» vom 16. August 2021 handelt es sich um den bis dato ergänzten früheren Bericht vom 4. April 2021. Beide waren bereits vor der Vorinstanz aktenkundig. Mit diesen Berichten will der Beschwerdeführer die Situation in Sri Lanka darlegen und die im Asylgesuch vom 28. April 2021 dargelegten objektiven Nachfluchtgründe nachweisen sowie einen «neuen Risikofaktor» berück- sichtigt haben. Insbesondere sollen sie zeigen, dass die Schwelle, welche zur Verhaftung unter den neuen Regelungen PTA vom 12. März 2021 ge- führt habe, nochmals gesenkt worden sei. Er führt hierzu aus, der PTA aus dem Jahre 1979 sei im Rahmen einer Verordnung vom 12. März 2021 erweitert worden. Die neue Verordnung sehe eine bis zu zwei Jahre dauernde Rehabilitierungshaft von Personen vor, die eine «extremistische Ideologie» verbreiten würden. Die neue Ver- ordnung wolle sicherstellen, dass jede Person, die «durch Worte entweder gesprochen oder zum Lesen bestimmt, oder durch sichtbare Zeichen/Dar- stellungen oder anderes, Gewalttaten oder religiöse, rassistische oder kommunale Disharmonie, Anfeindung oder Gefühle der Feindseligkeit zwi- schen den verschiedenen Gemeinschaften oder religiösen Gruppen verur- sacht oder zu verursachen versucht» entsprechend der neuen Verordnung in Rehabilitationshaft genommen werden kann (vgl. Art. 2 der besagten Verordnung).
E. 4.6 Selbst wenn der «Länderbericht» in den Versionen vom 4. April 2021 und vom 16. April 2021 in beweisrechtlicher Hinsicht dazu geeignet wäre nachzuweisen, dass die Rechtsänderungen im PTA in Sri Lanka zu weite- ren Verhaftungen geführt haben, so ergibt sich daraus keineswegs, dass tamilische Rückkehrer aus der Schweiz – auch ohne Bezug zu den LTTE
– stets aus politischen Gründen verhaftet und menschrechtsverletzend be- handelt würden. Im «Länderbericht» vom 16. August 2021 werden zwar im Zusammenhang mit dem PTA mehrere Verhaftungen erwähnt, die nach dem 12. März 2021 erfolgt sind. Davon war aber nur eine Person nach Sri Lanka zurückgekehrt beziehungsweise war von den katarischen Behörden auf Ersuchen der sri-lankischen anti-Terrorbehörden zurückgeschafft
E-4967/2021 Seite 15 worden. Dieser eine Fall ist jedoch nicht mit der Situation des Beschwer- deführers vergleichbar. Auch der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des UNO-Hochkom- missariats für Menschenrechte vom 2021 (Beschwerde S. 8 und 16 f., Rep- lik S. 6) äussert sich einzig generell zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka und erweist sich mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus der Schweiz als nicht aussagekräftig.
E. 5 Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung liegt insoweit nicht vor.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H., Urteil des BVGer D-5206/2020 vom 17. September 2024 E. 6.1).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4967/2021 Seite 16 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7 Als Nächstes ist auf die vor Bundesverwaltungsgericht erstmals angerufe- nen Beweismittel einzugehen:
E. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bericht des ITJP gehen dahin, dass es in Sri Lanka gegenüber tamilischen Menschen nach wie vor zu massiven Menschrechtsverletzungen wie Folter, sexuelle Folter und se- xueller Gewalt kommt. Dass diese allein aus dem Grunde erfolgen, weil es sich um Rückkehrer aus der Schweiz handle, lässt sich weder diesen Aus- führungen noch aus dem entsprechenden Bericht entnehmen. Damit fehlt es am Nachweis einer entsprechenden behördlichen Praxis, weshalb ein objektiver Nachfluchtgrund schon aus diesem Grund nicht vorliegen kann. Während des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Update vom 9. Dezember 2021 des «Länderberichts» ein. Dieser Bericht enthält keine Angaben zur Haltung der sri-lankischen Behörden ge- genüber tamilischen Personen, die im Jahre (…) sowie gegenüber Rück- kehrern aus der Schweiz. Er ist daher nicht zu berücksichtigen, weshalb ein objektiver Nachfluchtgrund schon aus diesem Grund entfallen muss.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der subjektiven Nach- fluchtgründe geltend macht, er sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in der Schweiz exilpolitisch tätig und hierfür auf die beschwerdeweise ein- gereichten Fotos verweist, ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der im Be- schwerdeverfahren eingereichten Fotos nicht auszuschliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden daraus auf die «Verbreitung» einer «extremisti- schen Ideologie» schliessen könnten. Es ergibt sich aus diesen Fotos aber nicht, wann und wo die angebliche Verbreitung erfolgt sein könnte und wie die sri-lankischen Behörden sowie auch die Einwohner von Sri Lanka da- von Kenntnis erlangt haben könnten beziehungsweise inwieweit (…) rele- vant sein sollte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die sri-lankischen Behör- den zwischen blossen «Mitläufern» an Massenveranstaltungen und tat- sächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus er- neut aufleben zu lassen, zu unterscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.8.5.4, Urteil des BVGer D-6472/2021 vom 23. September 2024 E. 7.2.2). Der Nachweis einer exilpolitischen
E-4967/2021 Seite 17 Tätigkeit ist damit auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht erbracht wor- den, weshalb sich die Frage nach deren Relevanz nicht stellt.
E. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht erstmals geltend gemachten Vorbringen beziehungsweise Dokumente nach dem Gesagten keiner weiteren Abklärung oder Ergän- zung. Entsprechend ist der Antrag auf Rückweisung (vgl. Rechtsbegeh- ren 4) abzuweisen. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grund- sätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BVGer E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.3). Dem bis vor kurzem noch anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer war es zudem ohne Weiteres möglich, seine Standpunkte rechtsgenüglich in das Verfahren einfliessen zu lassen, was auch die umfangreichen Eingaben zeigen. Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist daher abzuweisen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündli- chen Parteiverhandlung und Anhörung unabhängiger Experten zwecks vollständiger und korrekter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerde S. 19) erweist sich – aufgrund des vorliegenden Sachver- halts – als obsolet und ist schon aus diesem Grunde abzuweisen.
E. 8.1 Die fehlende Vorverfolgung wird im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht thematisiert. Strittig ist lediglich, ob zwischenzeitlich Nachflucht- gründe aufgetreten sind.
E. 8.1.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorne E. 4.6 und 7.1) ergibt sich aus den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Berichten nicht, dass die sri-lankischen Behörden Rückkehrer aus der Schweiz systema- tisch verhaften und menschrechtswidrig behandeln würden, selbst wenn (…) nicht glaubhaft gemacht sei. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deswegen die Flüchtlingsei- genschaft verneint hat. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach einer Praxisänderung und der Anerkennung von neuen Risikofaktoren nicht.
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E. 8.1.2 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass sowohl der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa als auch der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom
20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident, auch er ein Angehöriger des alten politischen Systems. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunisti- schen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/artic- les/c206l7pz5v1o, abgerufen am 13. Januar 2025). Bei der Parlaments- wahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National Pe- ople’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkeh- rende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15. November 2024, MAREN PETERS, Parlamentswah- len in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-re- gierungspolitik, abgerufen am 13. Januar 2025; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen] E. 10.2).
E. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er sei exilpolitisch tätig geworden und werde nach seiner Rückkehr mit 80-%iger wahrscheinlicher Sicherheit (…)» verhaftet und menschenrechts- widrig behandelt werden, ist mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer solchen (vgl. vorne E. 7.2) die Frage, ob ein subjektiver Nachflucht- grund besteht, nicht relevant.
E. 8.1.4 Damit ist auch unter Berücksichtigung der Einwände im Beschwer- deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers weiterhin zu verneinen und der entsprechende Aufhe- bungsantrag (vgl. Rechtsbegehren 5) abzuweisen.
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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Ri- sikofaktoren verneint. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Einschät- zung lediglich insoweit als er aufgrund der Änderungen beim PTA die Ge- fahr einer Behördenwillkür gegenüber Rückkehrern aus der Schweiz als wahrscheinlich erachtet und darin einen neuen Risikofaktor sieht. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 7.2) ist das vom Beschwerdeführer behauptete generelle Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Rückkehrern aus der Schweiz nicht erstellt. Es erübrigt sich daher zu prü- fen, ob darin ein «real risk» bestehen würde. Infolgedessen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge- fährdet wäre. Infolgedessen ist auch nicht erstellt, dass er einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzuläs- sig erscheinen, (Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 10.2, D-6472/2019 vom
23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).
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E. 10.4.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen.
E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Rechtsprechungsge- mäss ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom
19. Dezember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 10.2, E-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch das Vorliegen von individuellen Gründen verneint und sinngemäss geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder eingliedern könne. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht beanstandet.
E. 10.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-4967/2021 Seite 22 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (insbesondere Art. 3, 5 und 7 AsylG), den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar (insbesondere Art. 33 Abs. 1 FK; Art. 3 EMRK; Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 gutgeheissen wor- den ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-4967/2021 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4967/2021 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am (...) in Jaffna/Sri Lanka, verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am (...) auf dem Luftweg nach Katar. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2014 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil (...) ebenfalls ab. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er am (...) zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden sei. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am (...) habe er T. geholfen, eine Feier zum Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate aufgehängt. Am (...) sei T. verhaftet und erst am (...) wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freundes T. sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im (...) habe er einem Lokalpolitiker der Partei (...) bei den Wahlen unterstützt. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er, der Beschwerdeführer, wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden; er sei jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am (...) verlassen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht qualifizierten die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch die Ansicht des SEM, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr trotz seiner tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft, keine Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «background check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, und erachtete die Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich (Urteil des BVGer [...] E. 5.3 ff.). C. Am 5. September 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch, welches das SEM mit Schreiben vom 8. September 2016 zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies und vom Bundesverwaltungs-gericht am 15. September 2016 ans SEM zurückübermittelt wurde (Verfahren [...]). Letzteres trat mit Verfügung vom 22. November 2016 wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch vom 5. September 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. D. Am 2. August 2017 machte der Beschwerdeführer unter anderem neue Asylgründe geltend, ersuchte um vollständige Einsicht in die Vollzugsunterstützungsakten und stellte weitere verfahrensrechtliche Anträge. In der Folge behandelte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht und weitere Verfahrensanträge separat mit Verfügung vom 28. August 2017, wobei es sie teilweise guthiess und teilweise abwies. Gegen die vom SEM als selbständig anzufechtende Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung vom 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil (...) mangels Anfechtbarkeit darauf nicht ein. Das Mehrfachgesuch vom 2. August 2017 wurde vom SEM am 5. Februar 2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug beauftragt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ebenfalls ab. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte hierbei sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen. In materieller Hinsicht hielt es fest, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als angespannt und volatil zu beurteilen sei, aufgrund dessen aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen wäre. Hinweise auf eine erhöhte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers seien weder dargelegt worden noch ergäben sich solche aus den Akten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat behandelt werden und es stehe ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz verfüge und sich wieder eingliedern könne. E. Am 28. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Asylgesuch ein, da seiner Ansicht nach zwischenzeitlich neue Asylgründe gegeben seien, insbesondere sich die Situation in Sri Lanka erneut verändert habe. Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter erstellten «Länderbericht» vom 4. April 2021 ins Recht und verwies auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte vom 9. Februar 2021. Im Laufe des Verfahrens reichte er eine am 16. August 2021 aktualisiertes Version des «Länderberichts» und einen Arztbericht vom 22. September 2021 nach. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wies das SEM das als Mehrfachgesuch behandelte Asylgesuch vom 28. April 2021 ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, andernfalls eine zwangsweise Wegweisung erfolgen könne. Sollte die Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, sei eine Erstreckung möglich. Das SEM beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt hierbei sinngemäss die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie des Gerichtschreibers. Ferner sei offenzulegen, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, und soweit in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für die effektive Auswahl bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer sei zudem Einsicht in die Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl getätigt worden sei, und es sei bekannt zu geben, welche Personen mit der effektiven Auswahl der Gerichtspersonen betraut gewesen seien (Rechtsbegehren 1). Ferner beantragt er die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 2), insbesondere wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) oder wegen unvollständiger und unrichtiger Erhebung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventuell seien die Ziffern 7 bis 9 der Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den von seinem Rechtsanwalt erstellten «Länderbericht» vom 4. April 2021 bei, aktualisiert am 16. August 2021. Ferner reichte er den Bericht über das International Truth and Justice Project, Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-2021, vom September 2021 sowie diverse Fotos zu den Akten. G.b Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bekannt und bestätigte dem Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. G.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. Dezember 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.d Am 17. Dezember 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kostennote des Rechtsvertreters ein. G.e Die Vorinstanz beantragte am 11. Januar 2022 vernehmlassungsweise die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. G.f Im Rahmen der Replik vom 28. Januar 2022 stellte der Rechtsvertreter gegen den Vorsitzenden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Ausstandsbegehren. Der Replik lagen ein aktualisierter «Länderbericht» vom 9. Dezember 2021, ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. November 2021 und ein in der Richterzeitung veröffentlichter Beitrag zur automatisierten Spruchkörperbildung aus dem Jahre 2021 bei. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer (...) ein Ausstandsverfahren und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 12. September 2024 zog der Rechtsvertreter das Ausstandsbegehren zurück und informierte das Gericht über die Niederlegung seines Mandats. Mit Entscheid (...) vom 17. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren als gegenstandslos geworden ab und hob die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. G.g Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 informierte der Instruktionsrichter die Parteien über Änderungen im Spruchkörper beziehungsweise der Gerichtsschreibenden und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zur Duplik. G.h Die Vorinstanz duplizierte am 1. November 2024. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 gab das Gericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 angezeigt und begründet. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung und Begründung des Wechsels der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entsprochen worden (zur Praxis des BVGer siehe auch BVGE 2022 I/2). Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Demzufolge ist auch das Begehren um Offenlegung der mit der Auswahl des Spruchkörpers betrauten Personen (vgl. Rechtsbegehren 1) erfüllt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Rechtsbegehren 1) ist rechtsprechungsgemäss abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1 BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Besuch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47, Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.1). 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2021 hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2021 als Mehrfachgesuch qualifiziert und abgewiesen. Zur Begründung hielt das SEM fest, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation bereits in seinen früheren Entscheiden als nicht glaubhaft beurteilt habe. Es frage sich nämlich, wie die sri-lankischen Behörden von der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Organisation des Heldengedenktages im Jahre (...) erfahren haben sollten. Die Hilfe gegenüber den Studenten sei sodann nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe keine engen Verbindungen zu den (...) gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er am (...) [sic!] in Sri Lanka inhaftiert worden sei. Zudem seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz radikalisiert habe. Seine Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit seien unsubstantiiert. Die Zugehörigkeit zur Trägergruppe mit (...)-Verbindungen sei zu verneinen. Aus den eingereichten Berichten beziehungsweise «Länderberichten» würden sich keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr ergeben, selbst wenn der Beschwerdeführer sich über Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Es würden auch keine wesentlichen Risikofaktoren vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes führen würden. Trotz der Vorfälle im Juni 2014, März 2018 und an Ostern 2019 sei die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit als ruhig zu bezeichnen. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, so sei der Beschwerdeführer jung, in Sri Lanka verheiratet und kinderlos, habe als Chauffeur gearbeitet und verfüge in seiner Heimat noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sowohl Schlafstörungen als auch Bluthochdruck würden sich in Sri Lanka problemlos behandeln lassen. 2.4 Nach der in der Beschwerde und der Replik geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers setze sich das SEM im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit den im Gesuch vom 28. April 2021 vorgebrachten Argumenten auseinander, stelle den Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt fest, würdige die eingereichten Beweismittel nicht und verletze die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer führt hierzu insbesondere aus, beim jüngsten Mehrfachgesuch gehe es darum, dass sich die «Ländersituation» in Sri Lanka grundlegend verändert habe, was sich auf die Flüchtlingseigenschafft und den Wegweisungsvollzug auswirke. Es fehle indessen im angefochtenen Entscheid eine Gesamtbeurteilung, und die aktuellen «Länderinformationen» seien nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe auch seine eigenen Quellen nicht genannt. Zusammengefasst führt er sinngemäss aus, am 12. März 2021 sei der «Prevention of Terrorism Act» verschärft worden: Personen, die eine «extremistische Ideologie» verbreiten würden, drohe eine bis zu zwei Jahre dauernde Rehabilitierungshaft. Auch nach internationaler Einschätzung habe sich die menschliche und politische Situation in Sri Lanka in den letzten Monaten bedeutend und lageverändernd entwickelt. Nicht nur seine frühere politische Tätigkeit für (...) und Unterstützung eines Politikers bei der Wahl erhalte aus der «Verfolgerperspektive» eine neue Brisanz. Vielmehr bestehe nunmehr für alle abgewiesenen tamilischen Asylbewerber, selbst ohne individuellen Verdacht der sri-lankischen Behörden auf eine LTTE-Aktivität, bereits aufgrund der Tatsache, dass sie sich längere Zeit in sogenannten Exilzentren der LTTE - wozu auch die Schweiz zähle - aufgehalten hätten, bei einer Rückkehr die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb sein Profil neu beurteilt werden müsse. Zudem lebe er auch in der Schweiz sein pro-tamilisches Engagement öffentlich aus, womit er aus der Verfolgerperspektive als Person gelte, die radikale extremistische Ideologien verbreite. 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Urteil des BVGer E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 6; BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4039/2024 vom 16. September 2024 E. 4.2.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer E-4039/2024 vom 16. September 2024 E. 4.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle eine Gesamtbeurteilung und führt in diesem Zusammenhang aus, die Vorinstanz habe bereits bekannte Tatsachen, insbesondere seine Tätigkeit für (...), mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, diese seien schon Gegenstand einer behördlichen Beurteilung gewesen. Gemäss dem Grundsatzurteil des BVGer E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 (BVGE 2013/22) habe das SEM bei einem Mehrfachgesuch sämtliche Asylgründe zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch vom 28. April 2021 in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich als Mehrfachgesuch qualifiziert. Sie hat in der Folge explizit die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Schlussfolgerung auf S. 9 des angefochtenen Entscheids) und die Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft (vgl. Schlussfolgerung S. 11 des angefochtenen Entscheids) und hat damit den Prüfungsrahmen bei Mehrfachgesuchen ausgeschöpft (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Rüge des Beschwerdeführers dahin geht, die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht nicht vollumfänglich wahrgenommen, geht sein Argument fehl. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Risikoprüfung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 8 ff.), hat sich zur Frage der Zugehörigkeit zur Trägergruppe (angefochtener Entscheid S. 7), zum Aufenthalt in der Schweiz (angefochtener Entscheid S. 7 und 8) und zur behaupteten exilpolitischen Tätigkeit (angefochtener Entscheid S. 7 und 8) geäussert. Auch insoweit hat sie den Beschwerdeführer gehört. Soweit der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung verlangt, wäre die von ihm behauptete (...), sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz sowie seine behauptete exilpolitische Tätigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Änderung der Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen, mithin mit Bezug auf die Änderung des PTA. Diese Änderung hat sich - auch nach Darstellung des Beschwerdeführers - erst nach der Rechtskraft der materiellen Urteile des BVGer (...) und (...) eingestellt. Eine weitergehende Prüfung ist nicht vorzunehmen. Die Vorinstanz ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete (...) als nicht erstellt zu betrachten ist oder selbst wenn, dann marginal wäre. Der Beschwerdeführer vermag dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegenzuhalten. Sein Anliegen geht denn auch vielmehr dahin, sein bisheriges Verhalten in Sri Lanka und der Schweiz einer neuen asylrechtlichen Beurteilung zu unterziehen, weil sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe, wobei bereits sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit 80-%iger Wahrscheinlichkeit eine Rehabilitationshaft zur Folge haben werde. Mit anderen Worten verlangt der Beschwerdeführer eine Änderung der Asylpraxis aufgrund einer veränderten Bedrohungslage. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das behauptete frühere marginale Engagement in Sri Lanka in Bezug gesetzt zu den Berichten und «Länderberichten», wobei sie diesen keinerlei Hinweise entnehmen konnte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (angefochtener Entscheid S. 8 oben). Sie hat damit diese Beweismittel («Länderbericht» des Rechtsvertreters vom 4. April 2021 und vom 16. August 2021 und darin erwähnte weitere Berichte) berücksichtigt. Implizit betrachtete sie das bisherige Engagement des Beschwerdeführers in Sri Lanka als von den Berichten nicht erfasst. Eine Gehörsverletzung ist darin nicht zu erblicken. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag nach der Beurteilung der Vorinstanz kein Verfolgungsrisiko darzustellen (angefochtener Entscheid S. 9). Die Vorinstanz hat damit auch diese Frage beurteilt, ohne jedoch der Einschätzung des Beschwerdeführers zu folgen. Eine Gehörsverletzung liegt auch insoweit nicht vor. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seiner Argumentation als zu wenig tiefgreifend rügt und die Begründungspflicht als dadurch verletzt sieht, ist ihm ebenso wenig zu folgen. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar in einzelnen Punkten durchaus kurz ausgefallen, es ergibt sich aber noch mit hinreichender Klarheit, weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereichten «Länderbericht» vom 4. April 2021 beziehungsweise vom 16. August 2021 in prozessualer Hinsicht grundsätzlich die Qualität einer Parteibehauptung zukommt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Vorinstanz hierzu kurzfasst. Insbesondere ist die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht gehalten, zu jedem der im als Beilage eingereichten Bericht vorgebrachten Einwände und Beweismittel einzeln Stellung zu nehmen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. 3.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Pflichten mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren 2 und 3) sind abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 3 ff.) zu trennen ist. 4.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass das SEM die Länderhintergrundinformationen nicht vollständig abgeklärt habe und keine eigenen Quellen anführe, die nachvollziehbare, aktuelle, verlässliche und ausgewogene Länderinformationen enthalten würden. Replicando macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre eigene Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 (online ab 6. Oktober 2021) nicht berücksichtigt. Er räumt jedoch ein, dass das SEM in diesem Bericht keine allgemeine Schlussfolgerung vornimmt und verlangt eine Einzelfallbetrachtung. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, zeigt schon ein kurzer Blick in die Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021, dass diese sich nicht zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten in den Jahren (...) äussert und auch zur tamilischen Diaspora in der Schweiz lediglich ausführt, es sei nicht klar, ob die sri-lankische Regierung auch Diaspora-Organisationen in der Schweiz überwache, wohl aber dass die Regierung den Berichten und Aktivitäten von vielen in Genf am Menschenrechtsrat aktiven zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisch gegenüberstehe. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwieweit die Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 für den Beschwerdeführer relevant sein könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, einer zivilgesellschaftlichen Organisation anzugehören. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist insoweit nicht auszumachen. 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise auf den «Länderbericht» seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und den Bericht des International Truth and Justice Project [ITJP], Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-2021 vom September 2021. Beim «Länderbericht» vom 16. August 2021 handelt es sich um den bis dato ergänzten früheren Bericht vom 4. April 2021. Beide waren bereits vor der Vorinstanz aktenkundig. Mit diesen Berichten will der Beschwerdeführer die Situation in Sri Lanka darlegen und die im Asylgesuch vom 28. April 2021 dargelegten objektiven Nachfluchtgründe nachweisen sowie einen «neuen Risikofaktor» berücksichtigt haben. Insbesondere sollen sie zeigen, dass die Schwelle, welche zur Verhaftung unter den neuen Regelungen PTA vom 12. März 2021 geführt habe, nochmals gesenkt worden sei. Er führt hierzu aus, der PTA aus dem Jahre 1979 sei im Rahmen einer Verordnung vom 12. März 2021 erweitert worden. Die neue Verordnung sehe eine bis zu zwei Jahre dauernde Rehabilitierungshaft von Personen vor, die eine «extremistische Ideologie» verbreiten würden. Die neue Verordnung wolle sicherstellen, dass jede Person, die «durch Worte entweder gesprochen oder zum Lesen bestimmt, oder durch sichtbare Zeichen/Darstellungen oder anderes, Gewalttaten oder religiöse, rassistische oder kommunale Disharmonie, Anfeindung oder Gefühle der Feindseligkeit zwischen den verschiedenen Gemeinschaften oder religiösen Gruppen verursacht oder zu verursachen versucht» entsprechend der neuen Verordnung in Rehabilitationshaft genommen werden kann (vgl. Art. 2 der besagten Verordnung). 4.6 Selbst wenn der «Länderbericht» in den Versionen vom 4. April 2021 und vom 16. April 2021 in beweisrechtlicher Hinsicht dazu geeignet wäre nachzuweisen, dass die Rechtsänderungen im PTA in Sri Lanka zu weiteren Verhaftungen geführt haben, so ergibt sich daraus keineswegs, dass tamilische Rückkehrer aus der Schweiz - auch ohne Bezug zu den LTTE - stets aus politischen Gründen verhaftet und menschrechtsverletzend behandelt würden. Im «Länderbericht» vom 16. August 2021 werden zwar im Zusammenhang mit dem PTA mehrere Verhaftungen erwähnt, die nach dem 12. März 2021 erfolgt sind. Davon war aber nur eine Person nach Sri Lanka zurückgekehrt beziehungsweise war von den katarischen Behörden auf Ersuchen der sri-lankischen anti-Terrorbehörden zurückgeschafft worden. Dieser eine Fall ist jedoch nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte vom 2021 (Beschwerde S. 8 und 16 f., Replik S. 6) äussert sich einzig generell zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka und erweist sich mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus der Schweiz als nicht aussagekräftig.
5. Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung liegt insoweit nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H., Urteil des BVGer D-5206/2020 vom 17. September 2024 E. 6.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. Als Nächstes ist auf die vor Bundesverwaltungsgericht erstmals angerufenen Beweismittel einzugehen: 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bericht des ITJP gehen dahin, dass es in Sri Lanka gegenüber tamilischen Menschen nach wie vor zu massiven Menschrechtsverletzungen wie Folter, sexuelle Folter und sexueller Gewalt kommt. Dass diese allein aus dem Grunde erfolgen, weil es sich um Rückkehrer aus der Schweiz handle, lässt sich weder diesen Ausführungen noch aus dem entsprechenden Bericht entnehmen. Damit fehlt es am Nachweis einer entsprechenden behördlichen Praxis, weshalb ein objektiver Nachfluchtgrund schon aus diesem Grund nicht vorliegen kann. Während des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Update vom 9. Dezember 2021 des «Länderberichts» ein. Dieser Bericht enthält keine Angaben zur Haltung der sri-lankischen Behörden gegenüber tamilischen Personen, die im Jahre (...) sowie gegenüber Rückkehrern aus der Schweiz. Er ist daher nicht zu berücksichtigen, weshalb ein objektiver Nachfluchtgrund schon aus diesem Grund entfallen muss. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe geltend macht, er sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in der Schweiz exilpolitisch tätig und hierfür auf die beschwerdeweise eingereichten Fotos verweist, ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos nicht auszuschliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden daraus auf die «Verbreitung» einer «extremistischen Ideologie» schliessen könnten. Es ergibt sich aus diesen Fotos aber nicht, wann und wo die angebliche Verbreitung erfolgt sein könnte und wie die sri-lankischen Behörden sowie auch die Einwohner von Sri Lanka davon Kenntnis erlangt haben könnten beziehungsweise inwieweit (...) relevant sein sollte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die sri-lankischen Behörden zwischen blossen «Mitläufern» an Massenveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu unterscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.8.5.4, Urteil des BVGer D-6472/2021 vom 23. September 2024 E. 7.2.2). Der Nachweis einer exilpolitischen Tätigkeit ist damit auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht erbracht worden, weshalb sich die Frage nach deren Relevanz nicht stellt. 7.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend gemachten Vorbringen beziehungsweise Dokumente nach dem Gesagten keiner weiteren Abklärung oder Ergänzung. Entsprechend ist der Antrag auf Rückweisung (vgl. Rechtsbegehren 4) abzuweisen. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BVGer E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.3). Dem bis vor kurzem noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es zudem ohne Weiteres möglich, seine Standpunkte rechtsgenüglich in das Verfahren einfliessen zu lassen, was auch die umfangreichen Eingaben zeigen. Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist daher abzuweisen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und Anhörung unabhängiger Experten zwecks vollständiger und korrekter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerde S. 19) erweist sich - aufgrund des vorliegenden Sachverhalts - als obsolet und ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. 8. 8.1 Die fehlende Vorverfolgung wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert. Strittig ist lediglich, ob zwischenzeitlich Nachfluchtgründe aufgetreten sind. 8.1.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorne E. 4.6 und 7.1) ergibt sich aus den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Berichten nicht, dass die sri-lankischen Behörden Rückkehrer aus der Schweiz systematisch verhaften und menschrechtswidrig behandeln würden, selbst wenn (...) nicht glaubhaft gemacht sei. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deswegen die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach einer Praxisänderung und der Anerkennung von neuen Risikofaktoren nicht. 8.1.2 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass sowohl der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa als auch der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident, auch er ein Angehöriger des alten politischen Systems. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 13. Januar 2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15. November 2024, Maren Peters, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 13. Januar 2025; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 10.2). 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er sei exilpolitisch tätig geworden und werde nach seiner Rückkehr mit 80-%iger wahrscheinlicher Sicherheit (...)» verhaftet und menschenrechtswidrig behandelt werden, ist mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer solchen (vgl. vorne E. 7.2) die Frage, ob ein subjektiver Nachfluchtgrund besteht, nicht relevant. 8.1.4 Damit ist auch unter Berücksichtigung der Einwände im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers weiterhin zu verneinen und der entsprechende Aufhebungsantrag (vgl. Rechtsbegehren 5) abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Risikofaktoren verneint. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Einschätzung lediglich insoweit als er aufgrund der Änderungen beim PTA die Gefahr einer Behördenwillkür gegenüber Rückkehrern aus der Schweiz als wahrscheinlich erachtet und darin einen neuen Risikofaktor sieht. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 7.2) ist das vom Beschwerdeführer behauptete generelle Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Rückkehrern aus der Schweiz nicht erstellt. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob darin ein «real risk» bestehen würde. Infolgedessen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Infolgedessen ist auch nicht erstellt, dass er einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen, (Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 10.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). 10.4.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Rechtsprechungsgemäss ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 10.2, E-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch das Vorliegen von individuellen Gründen verneint und sinngemäss geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder eingliedern könne. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht beanstandet. 10.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (insbesondere Art. 3, 5 und 7 AsylG), den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar (insbesondere Art. 33 Abs. 1 FK; Art. 3 EMRK; Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: