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D-5206/2020

D-5206/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 19. Juli 2010 und 26. Januar 2013 Asylgesuche in der Schweiz, welche vom SEM mit Verfügungen vom

8. Juli 2011 und 31. Oktober 2016 abgelehnt wurden. Auf ein vom Vater am

18. Oktober 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfü- gung vom 10. Dezember 2019 nicht ein. Die vom Vater gegen diese Verfü- gungen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4209/2011 vom 31. Juli 2012, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 und D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 abgewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2019 – gleichzeitig mit ih- rer Mutter und ihren (damals) minderjährigen Brüdern – in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehö- rige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz). Im Vorfeld von Wahlen, für die sich ihr Onkel väterlicherseits (vs) selber aufgestellt habe, habe sie auf dessen Anfrage von (…) bis (…) für die Partei «(…)», auch (…) genannt, Flyer verteilt. Nach den Wahlen vom (…) 2018 habe sie anonyme Anrufe erhalten mit der Aufforderung, sich künftig nicht mehr an politischen Ereignissen zu beteiligen. Sie habe diese nicht ernst genommen, da solche Anrufe bei Wahlen immer zu er- warten seien. Im (…) 2018 sei sie von D._______, der bei den Wahlen für die Gegenpartei kandidiert habe, auf dem Schulweg angesprochen wor- den. Er habe sie aufgefordert, sich künftig nicht mehr politisch zu betätigen, und geäussert, mit ihrem Vater verfeindet zu sein, da dieser die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen würde. Darüber hinaus habe er ihr wiederholt gesagt, dass sie ihn heiraten solle, und gedroht, sie zu ent- führen, sollte sie seinem Wunsch nicht entsprechen. Am (…) 2019 habe D._______ sie vom Fahrrad gestossen. Als sie geschrien habe, sei ihr ein älterer Herr zu Hilfe geeilt, worauf D._______ die Flucht ergriffen habe. Am (…), (…) und (…) 2019 sei D._______ in Begleitung von zwei maskierten Männern bei ihr zuhause erschienen. Sie sei nur beim ersten Mal anwe- send gewesen. Als D._______ ihre Mutter geschubst habe und sie ge- schrien hätten, sei eine Nachbarin gekommen, worauf sich die die Männer entfernt hätten. Bei den beiden anderen Malen habe D._______ ihrer Mut- ter gedroht, er werde sie (die Beschwerdeführerin) entführen. Daraufhin sei sie auf Anraten ihres Onkels am (…) 2019 aus Sri Lanka ausgereist.

D-5206/2020 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es aus, die fluchtauslösenden Vorbringen der Be- schwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Im Übrigen vermöchten diese an- gesichts des Bestehens der Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lanki- schen Behörden bei einer Verfolgung durch Dritte keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rerin wegen ihres Vaters eine Reflexverfolgung drohen würde, nachdem dieser seinerseits keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein massgebliches Ri- sikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf ein- trat. Das Gericht erwog, dass die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Vorfälle nicht habe glaubhaft machen können. Zudem seien Übergriffe durch Dritte, um welche es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ und seinen Männern handle, oder Befürchtungen, künftig sol- chen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz- pflicht nicht nachkomme. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig und -willig und es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass im Fall der Be- schwerdeführerin die Behörden nicht willens oder in der Lage gewesen wä- ren, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihr den notwendi- gen Schutz vor Verfolgung durch D._______ und seine Männer zu gewäh- ren. Auf die Vorbringen in Bezug auf den Vater sei das SEM zu Recht nicht näher eingegangen, nachdem der Vater keine asylrelevante Verfolgung habe nachzuweisen vermögen. Die Beschwerdeführerin weise kein mass- gebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 auf, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Zwar mache sie geltend, sich als tamilische Frau aus einer Familie mit LTTE-Hinter- grund in einer besonders vulnerablen Situation zu befinden, aber es sei ihr nicht gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Ihrem Vater seien keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das

D-5206/2020 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht habe es als unglaubhaft erachtet, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es sei deshalb nicht an- zunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ergebe. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Eth- nie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere wür- den sodann nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungs- massnahmen auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. C. Die Asylgesuche der Mutter und Brüder der Beschwerdeführerin lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab. Die diesbezügliche Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4454/2019 vom

8. Oktober 2019 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ersuchten die Eltern und Brüder der Be- schwerdeführerin beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Ge- währung der vorläufigen Aufnahme. Sie verwiesen auf Beweismittel, welche ihnen mit Kuriersendungen am

13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien, und die das anhaltende Interesse der Sicherheitsbehörden am Vater der Be- schwerdeführerin aufzeigen würden. D.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

14. September 2020 ab. Die am 16. Oktober 2020 dagegen beim Bundes- verwaltungsgericht erhobene Beschwerde, in der insbesondere geltend gemacht wird, der Vater der Beschwerdeführerin engagiere sich exilpoli- tisch, ist Gegenstand des Verfahrens D-5140/2020. E. E.a Mit als «Zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» be- zeichneter Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019 und um wie- dererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge- währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem beantragte sie eine koordinierte Behandlung mit dem Verfahren ih- rer Angehörigen.

D-5206/2020 Seite 5 E.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Eingabe ihrer Eltern und Geschwister vom 13. Juli 2020 ein, folgende Beilagen umfassend: DHL-Umschläge, Darlegung von zwei Überfällen durch den Onkel vom (…) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage des Onkels vom (…) 2020 betreffend den Überfall vom (…) 2019, Fotos (Sachschaden), polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (…) 2019 betreffend Anzeige einer Sachbeschädigung vom (…) 2019, Regist- rierungsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC SL) vom (…) 2020 betreffend eine Beschwerde der Grossmutter, Schreiben der Eelam People Revolutionary Liberation Front (EPRLF) betreffend die Be- schwerdeführerin vom (…) 2020, Mitgliedschaftsbestätigung der (…) be- treffend den Vater vom (…) 2020. Die Beschwerdeführerin verwies auf die besagten Dokumente, welche ih- rer Familie am 13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wor- den seien, und machte im Wesentlichen geltend, das Schreiben der TNA respektive deren separatistischen Flügels EPRLF vom (…) 2020 bestätige, dass sie diese unterstütze. Aus den weiteren Beweismitteln würde sich er- geben, dass ihr Onkel am (…) 2019 zuhause von Unbekannten, die nach ihrem Vater gesucht hätten, überfallen worden sei. Dabei sei ein grosser Sachschaden entstanden. Am (…) 2020 sei der Onkel auf dem Weg zum Markt von Singhalesisch sprechenden Männern, die sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, auf einem Motorrad verfolgt worden. Am folgenden Tag hätten zwei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bei ihrer Grossmutter nach ihrem Vater gefragt. Die Beweismittel würden ihr politisches Engagement in Sri Lanka sowie die anhaltende Suche nach ih- rem Vater und damit die ihr drohende Gefahr, wegen ihm Opfer von Re- flexverfolgung zu werden, belegen. Sie sei aufgrund ihrer familiären Bin- dungen mit dem Verdacht behaftet, den tamilischen Separatismus zu un- terstützen, und es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde und mit einer Inhaftierung und Verhören zu rechnen hätte. Sie weise mehrere Risi- kofaktoren auf: Verdacht der LTTE-Verbindung ihres Vaters, Mitgliedschaft von ihr, ihrem Vater und ihrem Onkel bei oppositionellen Parteien, Durch- laufen eines Strafverfahrens durch ihren Vater, Rückkehr aus der Schweiz und damit einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, längerer Aufenthalt und Asylgesuchstellung im Ausland, Fehlen eines gültigen Rei- sepasses, mutmassliche Verzeichnung ihres Vaters auf einer «Watch List» oder «Stop List». Hinzu komme, dass sich die Situation für Tamilen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten generell verschlechtert habe. Die neue Regierung gehe verstärkt gegen frühere

D-5206/2020 Seite 6 LTTE-Mitglieder vor, weil sie eine Wiederbelebung der Organisation be- fürchte. Der Vorfall um eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Co- lombo am 25. November 2019 illustriere das Vorgehen der Regierung ge- genüber regimekritischen Personen. Jedenfalls wäre der Vollzug der Weg- weisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten, zumal sie vor der Ausreise aus Sri Lanka Opfer privater Verfolgung und eines Vergewalti- gungsversuchs geworden sei. In der patriarchalen Gesellschaft Sri Lankas würden sich alleinstehende Frauen wie sie diversen Schwierigkeiten ge- genübersehen. Ehe, Mutterschaft und Jungfräulichkeit bei der Heirat wür- den von Frauen erwartet. Ihr würde es in Sri Lanka kaum möglich sein, einen Ehemann zu finden. Angesichts der Behelligungen, welche Ver- wandte wegen ihres Vaters erlebt hätten, sei kaum vorstellbar, dass sie bei diesen unterkommen könnte. Auch sei fraglich, ob sie eine Arbeitsstelle fin- den würde, zumal sie über keine Berufsbildung verfüge. F. F.a Mit Verfügung vom 18. September 2020 – eröffnet am 21. September 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zu- dem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F.b Zur Begründung führte es an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Oktober 2019 entstandenen Beweismitteln belegen zu können, dass ihre Vorfluchtgründe glaubhaft seien, stelle einen qualifizierten Wiedererwägungsgrund dar. Demgegen- über sei das Vorbringen, die Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom

16. November 2019 habe für die Beschwerdeführerin neue Asylgründe ge- schaffen, im Rahmen eines Folgegesuchs zu behandeln. Die Eingabe werde deshalb insgesamt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) behandelt. Die den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Beweismittel seien in dessen Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. August (recte: 14. September) 2020 verneint habe, dass den Eltern flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, könne die Beschwerdeführerin aus den Vorbringen des Vaters keine Reflexverfol- gung herleiten. Auf eine detaillierte Abhandlung dieser Beweismittel werde deshalb verzichtet. Das sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Schreiben der EPRLF könne mangels objektiver Sicherheitsmerkmale

D-5206/2020 Seite 7 nicht auf die Authentizität überprüft werden. Dokumente dieser Art würden nur im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags Be- weiswert erlangen. Das besagte Schreiben vermöge daher für sich allein genommen die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussa- gen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Es könne offengelassen werden, ob es aufgrund seines Inhalts überhaupt geeignet wäre, eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Vorverfolgung, wonach sie vor der Ausreise aus Sri Lanka aufgrund eigener politischer Tätigkeit und wegen ihres Vaters einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bleibe unglaubhaft. Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht infolge der Präsidentschaftswahl und der daraus resultierenden Verschärfung des politischen Klimas in Sri Lanka würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise verfolgt werden sollte. Zwar habe die Überwachung der Zi- vilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und der Präsi- dentschaftswahl im selben Jahr zugenommen, dennoch gebe es zum jet- zigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Be- rufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Mit den pauschalen Verweisen auf politische Entwicklungen oder mögliche Zu- kunftsszenarien vermöge die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Be- zug zur Präsidentschaftswahl und deren Folgen darzutun. Auch lägen keine Hinweise vor, dass abgewiesene Asylsuchende infolge der früheren Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdo- kumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hät- ten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Eine solche Befragung und die allfällige Eröffnung ei- nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden aber keine relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch die regelmässig vorkommen- den Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung zwecks Registrie- rung und Identitätserfassung bis hin zu Überwachung der Aktivitäten) wür- den grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich. Verglichen mit der Situation im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom

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8. Oktober 2019 würden in Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskrite- rien keine substanziellen Veränderungen vorliegen. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte sie um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren ihrer Eltern und Brüder. G.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Rechtsmitteleingabe der Eltern und Geschwister vom 16. Oktober 2020, inklusive Beilagen (Un- terlagen zum exilpolitischen Engagement des Vaters für die (…) und Schreiben vom (…) 2020 betreffend Teilnahme des Vaters an einem LTTE- Training im Jahr (…) [Übersetzung vom 5. Oktober 2020]) ein und ersuchte um Koordinierung der Beschwerdeverfahren, da sie von der dem Vater dro- henden Verfolgung im Sinne einer Reflexwirkung mitbetroffen wäre. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel würden ihr politi- sches Engagement in Sri Lanka und die Gefahr, wegen ihres Vaters Opfer von Reflexverfolgung zu werden, belegen. Sie weise mehrere Risikofakto- ren auf und es sei davon auszugehen, dass ihr bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohen würde. Ihr Vater, sie und ihr Onkel seien in Sri Lanka als Oppositionelle wahrgenommen worden. Des Weiteren würde sie aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE zurückkehren, nachdem sie hier um Asyl ersucht und sich längere Zeit aufgehalten habe. Ferner würde sie nicht mehr über einen gültigen Reisepass verfügen. Ausserdem sei es wahrscheinlich, dass ihr Vater in der «Watch List» oder «Stop List» verzeichnet sei. Auch auf sie dürften die Sicherheitskräfte am Flughafen bereits wegen ihrer tamilischen Ethnie auf- merksam werden und eine Kontrolle durchführen. Ihr Engagement für die TNA respektive EPRLF und ihr familiärer Hintergrund würden entdeckt wer- den. Hinzukomme das exilpolitische Engagement ihres Vaters für die (…), welches bei ihr im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds zu berücksich- tigen sei. Hinsichtlich der Überwachung der Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden verweise sie auf die Schnellrecherche der

D-5206/2020 Seite 9 Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 («Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer»). Die dortigen Quellen würden sich zwar auf Er- eignisse unter der Vorgängerregierung beziehen, aber angesichts der Ver- schlechterung der Situation müsse heute noch von einer gesteigerten Überwachung und Gefährdung ausgegangen werden. Die Gefährdungs- lage betreffe nicht nur ihren Vater, sondern die ganze Kernfamilie. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Sri Lanka Opfer von Reflexverfolgung würde, sei hoch, zumal sich die dortige Menschenrechtslage noch weiter verschärft habe. Sie verweise diesbezüglich auf diverse im Internet einseh- bare Berichte verschiedener Organisationen. Mit der Rückkehr der ehema- ligen Regierungsführer sei von einer gewichtigen Gefährdungslage für An- gehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere solchen, welche sich durch mutmassliche Vorbeziehungen zu den LTTE, Unterstüt- zung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitische Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche im Ausland bereits verdäch- tigt gemacht hätten. Angesichts dieser Entwicklungen vermöge der Stand- punkt des SEM, dass die Situation nach den Präsidentschaftswahlen von 2019 nur bei einem persönlichen Bezug zu diesen asylrelevant sei, nicht zu überzeugen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen der Gefahr unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festzustellen. Als Angehörige der tami- lischen Minderheit mit familiären Verbindungen zu den LTTE, einem exil- politisch tätigen Vater und eigenen Aktivitäten hätte sie mit Repressionen zu rechnen. Zumindest wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Sie müsste als alleinstehende Frau nach Sri Lanka zurückkehren und es werde ihr dort kaum möglich sein, einen Ehemann zu finden. Vor der Ausreise sei sie Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden und gerade weibliche Angehörige von Minderheiten würden in der Regel für erlittene sexuelle Gewalt selber verantwortlich gemacht und stigmatisiert. Vor allem in der Nord- und Ostprovinz würden Vorfälle sexueller Gewalt meist nicht zur An- zeige gebracht und somit auch nicht strafrechtlich verfolgt. Ferner sei kaum vorstellbar, dass sie bei ihren bereits unter Repressalien leidenden Ver- wandten unterkommen könnte. Sie müsste daher im Versteckten oder auf der Strasse leben. Auch sei fraglich, ob sie eine Arbeitsstelle finden könnte, nachdem sie über keine Berufsbildung verfüge.

D-5206/2020 Seite 10 H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Oktober 2020 den Ein- gang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung hiess sie, unter Vorbehalt der Einreichung einer Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 1. Dezember 2020, gut. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Des Weiteren hielt sie fest, dass das Verfahren angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerde- verfahren der Eltern und Brüder (D-5140/2020) zu koordinieren sei. J. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Am 23. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zur Beschwerde ein. L. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 23. De- zember 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlas- sung am 28. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zu. M. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement ihres Vaters ein. Gleich- zeitig gab der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie der (Replik-)Eingabe ihrer Angehörigen vom 12. Januar 2021 in deren Beschwerdeverfahren D-5140/2020 zu den Akten.

D-5206/2020 Seite 11 O. Am 29. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Eingabe gleichen Datums im Beschwerdeverfahren D-5140/2020 (Beweismittel be- treffend das exilpolitische Engagement des Vaters) zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Be- schwerdeführerin neu durch Rechtsanwalt Ebnöther (gleiche Advokatur) vertreten werde. Die Vollmacht vom 2. März 2022 wurde zu den Akten ge- reicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine (ergänzte) Honorar- note ein und trat eine allfällige Parteientschädigung an die Advokatur ab.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird einge- leitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht wer- den, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber

D-5206/2020 Seite 12 vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.

E. 2.2 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihrer Vorbringen und Beweismittel in der Eingabe vom 30. Juli 2020 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Es hat eine differenzierte rechtliche Qualifikation in Anwendung der massgebenden Gesetzesbe- stimmungen vorgenommen und die Eingabe insgesamt als Mehrfachge- such im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt.

E. 3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie der Entscheid im Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (Urteil D-5140/2020). Die Akten der Familienmitglieder wurden beigezogen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 In Bezug auf den Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechts- begehren 5), welcher von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet wurde, ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzli- che Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Rückweisungsan- trag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5206/2020 Seite 13 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfol- gung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und sub- jektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asyl- suchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfol- gung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 D-5206/2020 Seite 14

E. 7.1 Im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe verneint und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Refe- renzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Verfügung des SEM vom 26. August 2019 und Urteil des BVGer D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019).

E. 7.2 Im Mehrfachgesuch vom 30. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens wird geltend gemacht, neue Beweismittel, von denen die Beschwerdeführerin erst nach Eröffnung des Beschwerdeurteils vom 8. Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe, respektive die erst später ent- standen seien, würden nunmehr belegen, dass sie sich in Sri Lanka poli- tisch betätigt habe. Weiter würden diese aufzeigen, dass ihr Vater von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei und in diesem Zusammenhang immer noch gesucht werde, und dass er sich hierzulande exilpolitisch engagiere. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen von November 2019 wesent- lich verschlechtert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihr deshalb (Reflex-)Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

E. 7.2.1 Die Beschwerde der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die vom SEM am 14. September 2020 verfügte Abweisung deren Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Juli 2020 wird vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-5140/2020 vom heutigen Tag abgewiesen. Das Gericht hat verneint, dass den Angehörigen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden droht. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, welche auf den Vorbringen der Angehörigen und insbesondere auf den sich auf den Vater beziehenden Beweismitteln aufbaut, die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Re- flexverfolgung wegen des Vaters auszugehen.

E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf ein Schreiben der EPRLF vom (…) 2020 bezieht, ist die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. In dem besagten Schreiben wird im Übrigen ledig- lich angeführt, die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld der Wahlen vom (…) beim Verteilen von Material geholfen. Gewichtige Aufgaben im Rah- men der damaligen Wahlkampagne ergeben sich daraus nicht und die

D-5206/2020 Seite 15 Beschwerdeführerin legte nicht dar, sich darüber hinaus in irgendeiner Weise politisch engagiert zu haben. Dieses Beweismittel vermag nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und deswegen Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vorliegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Überfall auf den Onkel am (…) 2019 ihren Angaben im Beschwerdeverfahren D-4458/2019, in welchem sie dieses Ereignis bereits geltend gemacht hat, widersprechen. Die jetzige Darle- gung, dass bei dem besagten Überfall von behördlicher Seite nach ihrem Vater gesucht worden sei, weicht von den früheren Angaben der Beschwer- deführerin ab, wonach unbekannte Personen damals nach ihrem Verbleib gefragt hätten (vgl. Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 9.3). Die widersprüchlichen Darlegungen tragen nicht zur Glaubwürdigkeit der Be- schwerdeführerin bei.

E. 7.2.3 In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer veränderten Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr ge- fährdet, ist festzuhalten, dass nach den politischen Veränderungen nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 – nament- lich der Parlamentswahlen im August 2020, welche die Macht des Rajapa- ksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am

20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident – beim derzeitigen Kenntnisstand zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen ist, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Raja- paksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am

20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die bisherige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D- 227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsi- dentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht.

D-5206/2020 Seite 16 Ein solcher persönlicher Bezug ergibt sich aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln nicht. Neue, im ers- ten Asylverfahren noch nicht beurteilte – und als nicht risikobegründend befundene – persönliche Risikofaktoren werden nicht dargelegt respektive belegt, und die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka ihr persönliches Ri- sikoprofil verschärfen sollten. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, sie würde nunmehr von den heimatlichen Behörden als Ge- fahr für den Einheitsstaat wahrgenommen und hätte im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen zu rechnen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie könnte auf einer «Stop- oder Watch- Liste» vermerkt sein. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass sie ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Allein aus ihrem Geschlecht, der tamilischen Ethnie und der nun- mehr mehrjährigen Landesabwesenheit ist keine Gefährdung flüchtlings- rechtlich beachtlichen Ausmasses abzuleiten. Auch ist nicht davon auszu- gehen, dass sie allein deshalb, weil sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, von der heimatlichen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Schliesslich ist hinsichtlich der geäusserten Befürchtung, sie habe als al- leinstehende tamilische Frau eventuell sexuell motiviertes Stalking zu be- fürchten, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hin- sicht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri- lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern, auch ge- genüber der tamilischen Bevölkerung, ausgeht (vgl. Urteile des BVGer D- 498/2020 vom 26. April 2024 E. 9.2, D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6, E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H., D-1530/2020 vom

16. August 2023 E. 5.2.1, D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2).

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG drohen würden. Das SEM hat das Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 zu Recht abgewiesen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine

D-5206/2020 Seite 17 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-5206/2020 Seite 18

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorste- henden Erwägungen nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimat- lichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngs- ten politischen Entwicklungen konkret auf sie auswirken könnten, und es ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass

D-5206/2020 Seite 19 sie persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzur- teile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3).

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individu- eller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1).

E. 9.3.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nicht aufgezeigt, in- wiefern sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die persönliche Si- tuation der Beschwerdeführerin derart verändert haben soll, als dass nun- mehr davon auszugehen wäre, sie gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- heitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Soziale Anknüpfungs- punkte sind weiterhin erkennbar.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-5206/2020 Seite 20

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie in pro- zessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)

D-5206/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5206/2020 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 19. Juli 2010 und 26. Januar 2013 Asylgesuche in der Schweiz, welche vom SEM mit Verfügungen vom 8. Juli 2011 und 31. Oktober 2016 abgelehnt wurden. Auf ein vom Vater am 18. Oktober 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht ein. Die vom Vater gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4209/2011 vom 31. Juli 2012, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 und D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 abgewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2019 - gleichzeitig mit ihrer Mutter und ihren (damals) minderjährigen Brüdern - in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz). Im Vorfeld von Wahlen, für die sich ihr Onkel väterlicherseits (vs) selber aufgestellt habe, habe sie auf dessen Anfrage von (...) bis (...) für die Partei «(...)», auch (...) genannt, Flyer verteilt. Nach den Wahlen vom (...) 2018 habe sie anonyme Anrufe erhalten mit der Aufforderung, sich künftig nicht mehr an politischen Ereignissen zu beteiligen. Sie habe diese nicht ernst genommen, da solche Anrufe bei Wahlen immer zu erwarten seien. Im (...) 2018 sei sie von D._______, der bei den Wahlen für die Gegenpartei kandidiert habe, auf dem Schulweg angesprochen worden. Er habe sie aufgefordert, sich künftig nicht mehr politisch zu betätigen, und geäussert, mit ihrem Vater verfeindet zu sein, da dieser die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen würde. Darüber hinaus habe er ihr wiederholt gesagt, dass sie ihn heiraten solle, und gedroht, sie zu entführen, sollte sie seinem Wunsch nicht entsprechen. Am (...) 2019 habe D._______ sie vom Fahrrad gestossen. Als sie geschrien habe, sei ihr ein älterer Herr zu Hilfe geeilt, worauf D._______ die Flucht ergriffen habe. Am (...), (...) und (...) 2019 sei D._______ in Begleitung von zwei maskierten Männern bei ihr zuhause erschienen. Sie sei nur beim ersten Mal anwesend gewesen. Als D._______ ihre Mutter geschubst habe und sie geschrien hätten, sei eine Nachbarin gekommen, worauf sich die die Männer entfernt hätten. Bei den beiden anderen Malen habe D._______ ihrer Mutter gedroht, er werde sie (die Beschwerdeführerin) entführen. Daraufhin sei sie auf Anraten ihres Onkels am (...) 2019 aus Sri Lanka ausgereist. B.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es aus, die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Im Übrigen vermöchten diese angesichts des Bestehens der Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Verfolgung durch Dritte keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters eine Reflexverfolgung drohen würde, nachdem dieser seinerseits keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht erwog, dass die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Vorfälle nicht habe glaubhaft machen können. Zudem seien Übergriffe durch Dritte, um welche es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ und seinen Männern handle, oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig und -willig und es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Behörden nicht willens oder in der Lage gewesen wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihr den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch D._______ und seine Männer zu gewähren. Auf die Vorbringen in Bezug auf den Vater sei das SEM zu Recht nicht näher eingegangen, nachdem der Vater keine asylrelevante Verfolgung habe nachzuweisen vermögen. Die Beschwerdeführerin weise kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Zwar mache sie geltend, sich als tamilische Frau aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund in einer besonders vulnerablen Situation zu befinden, aber es sei ihr nicht gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Ihrem Vater seien keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht habe es als unglaubhaft erachtet, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ergebe. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere würden sodann nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. C. Die Asylgesuche der Mutter und Brüder der Beschwerdeführerin lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab. Die diesbezügliche Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ersuchten die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Sie verwiesen auf Beweismittel, welche ihnen mit Kuriersendungen am 13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien, und die das anhaltende Interesse der Sicherheitsbehörden am Vater der Beschwerdeführerin aufzeigen würden. D.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. September 2020 ab. Die am 16. Oktober 2020 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde, in der insbesondere geltend gemacht wird, der Vater der Beschwerdeführerin engagiere sich exilpolitisch, ist Gegenstand des Verfahrens D-5140/2020. E. E.a Mit als «Zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneter Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019 und um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem beantragte sie eine koordinierte Behandlung mit dem Verfahren ihrer Angehörigen. E.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Eingabe ihrer Eltern und Geschwister vom 13. Juli 2020 ein, folgende Beilagen umfassend: DHL-Umschläge, Darlegung von zwei Überfällen durch den Onkel vom (...) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage des Onkels vom (...) 2020 betreffend den Überfall vom (...) 2019, Fotos (Sachschaden), polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (...) 2019 betreffend Anzeige einer Sachbeschädigung vom (...) 2019, Registrierungsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC SL) vom (...) 2020 betreffend eine Beschwerde der Grossmutter, Schreiben der Eelam People Revolutionary Liberation Front (EPRLF) betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) 2020, Mitgliedschaftsbestätigung der (...) betreffend den Vater vom (...) 2020. Die Beschwerdeführerin verwies auf die besagten Dokumente, welche ihrer Familie am 13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien, und machte im Wesentlichen geltend, das Schreiben der TNA respektive deren separatistischen Flügels EPRLF vom (...) 2020 bestätige, dass sie diese unterstütze. Aus den weiteren Beweismitteln würde sich ergeben, dass ihr Onkel am (...) 2019 zuhause von Unbekannten, die nach ihrem Vater gesucht hätten, überfallen worden sei. Dabei sei ein grosser Sachschaden entstanden. Am (...) 2020 sei der Onkel auf dem Weg zum Markt von Singhalesisch sprechenden Männern, die sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, auf einem Motorrad verfolgt worden. Am folgenden Tag hätten zwei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bei ihrer Grossmutter nach ihrem Vater gefragt. Die Beweismittel würden ihr politisches Engagement in Sri Lanka sowie die anhaltende Suche nach ihrem Vater und damit die ihr drohende Gefahr, wegen ihm Opfer von Reflexverfolgung zu werden, belegen. Sie sei aufgrund ihrer familiären Bindungen mit dem Verdacht behaftet, den tamilischen Separatismus zu unterstützen, und es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde und mit einer Inhaftierung und Verhören zu rechnen hätte. Sie weise mehrere Risikofaktoren auf: Verdacht der LTTE-Verbindung ihres Vaters, Mitgliedschaft von ihr, ihrem Vater und ihrem Onkel bei oppositionellen Parteien, Durchlaufen eines Strafverfahrens durch ihren Vater, Rückkehr aus der Schweiz und damit einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, längerer Aufenthalt und Asylgesuchstellung im Ausland, Fehlen eines gültigen Reisepasses, mutmassliche Verzeichnung ihres Vaters auf einer «Watch List» oder «Stop List». Hinzu komme, dass sich die Situation für Tamilen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten generell verschlechtert habe. Die neue Regierung gehe verstärkt gegen frühere LTTE-Mitglieder vor, weil sie eine Wiederbelebung der Organisation befürchte. Der Vorfall um eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 illustriere das Vorgehen der Regierung gegenüber regimekritischen Personen. Jedenfalls wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten, zumal sie vor der Ausreise aus Sri Lanka Opfer privater Verfolgung und eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. In der patriarchalen Gesellschaft Sri Lankas würden sich alleinstehende Frauen wie sie diversen Schwierigkeiten gegenübersehen. Ehe, Mutterschaft und Jungfräulichkeit bei der Heirat würden von Frauen erwartet. Ihr würde es in Sri Lanka kaum möglich sein, einen Ehemann zu finden. Angesichts der Behelligungen, welche Verwandte wegen ihres Vaters erlebt hätten, sei kaum vorstellbar, dass sie bei diesen unterkommen könnte. Auch sei fraglich, ob sie eine Arbeitsstelle finden würde, zumal sie über keine Berufsbildung verfüge. F. F.a Mit Verfügung vom 18. September 2020 - eröffnet am 21. September 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F.b Zur Begründung führte es an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Oktober 2019 entstandenen Beweismitteln belegen zu können, dass ihre Vorfluchtgründe glaubhaft seien, stelle einen qualifizierten Wiedererwägungsgrund dar. Demgegenüber sei das Vorbringen, die Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom 16. November 2019 habe für die Beschwerdeführerin neue Asylgründe geschaffen, im Rahmen eines Folgegesuchs zu behandeln. Die Eingabe werde deshalb insgesamt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) behandelt. Die den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Beweismittel seien in dessen Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. August (recte: 14. September) 2020 verneint habe, dass den Eltern flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, könne die Beschwerdeführerin aus den Vorbringen des Vaters keine Reflexverfolgung herleiten. Auf eine detaillierte Abhandlung dieser Beweismittel werde deshalb verzichtet. Das sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Schreiben der EPRLF könne mangels objektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf die Authentizität überprüft werden. Dokumente dieser Art würden nur im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags Beweiswert erlangen. Das besagte Schreiben vermöge daher für sich allein genommen die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Es könne offengelassen werden, ob es aufgrund seines Inhalts überhaupt geeignet wäre, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorverfolgung, wonach sie vor der Ausreise aus Sri Lanka aufgrund eigener politischer Tätigkeit und wegen ihres Vaters einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bleibe unglaubhaft. Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht infolge der Präsidentschaftswahl und der daraus resultierenden Verschärfung des politischen Klimas in Sri Lanka würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Zwar habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und der Präsidentschaftswahl im selben Jahr zugenommen, dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Mit den pauschalen Verweisen auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien vermöge die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl und deren Folgen darzutun. Auch lägen keine Hinweise vor, dass abgewiesene Asylsuchende infolge der früheren Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Eine solche Befragung und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden aber keine relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch die regelmässig vorkommenden Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung zwecks Registrierung und Identitätserfassung bis hin zu Überwachung der Aktivitäten) würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich. Verglichen mit der Situation im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 8. Oktober 2019 würden in Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien keine substanziellen Veränderungen vorliegen. G. G.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte sie um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren ihrer Eltern und Brüder. G.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Rechtsmitteleingabe der Eltern und Geschwister vom 16. Oktober 2020, inklusive Beilagen (Unterlagen zum exilpolitischen Engagement des Vaters für die (...) und Schreiben vom (...) 2020 betreffend Teilnahme des Vaters an einem LTTE-Training im Jahr (...) [Übersetzung vom 5. Oktober 2020]) ein und ersuchte um Koordinierung der Beschwerdeverfahren, da sie von der dem Vater drohenden Verfolgung im Sinne einer Reflexwirkung mitbetroffen wäre. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel würden ihr politisches Engagement in Sri Lanka und die Gefahr, wegen ihres Vaters Opfer von Reflexverfolgung zu werden, belegen. Sie weise mehrere Risikofaktoren auf und es sei davon auszugehen, dass ihr bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohen würde. Ihr Vater, sie und ihr Onkel seien in Sri Lanka als Oppositionelle wahrgenommen worden. Des Weiteren würde sie aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE zurückkehren, nachdem sie hier um Asyl ersucht und sich längere Zeit aufgehalten habe. Ferner würde sie nicht mehr über einen gültigen Reisepass verfügen. Ausserdem sei es wahrscheinlich, dass ihr Vater in der «Watch List» oder «Stop List» verzeichnet sei. Auch auf sie dürften die Sicherheitskräfte am Flughafen bereits wegen ihrer tamilischen Ethnie aufmerksam werden und eine Kontrolle durchführen. Ihr Engagement für die TNA respektive EPRLF und ihr familiärer Hintergrund würden entdeckt werden. Hinzukomme das exilpolitische Engagement ihres Vaters für die (...), welches bei ihr im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Überwachung der Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden verweise sie auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 («Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer»). Die dortigen Quellen würden sich zwar auf Ereignisse unter der Vorgängerregierung beziehen, aber angesichts der Verschlechterung der Situation müsse heute noch von einer gesteigerten Überwachung und Gefährdung ausgegangen werden. Die Gefährdungslage betreffe nicht nur ihren Vater, sondern die ganze Kernfamilie. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Sri Lanka Opfer von Reflexverfolgung würde, sei hoch, zumal sich die dortige Menschenrechtslage noch weiter verschärft habe. Sie verweise diesbezüglich auf diverse im Internet einsehbare Berichte verschiedener Organisationen. Mit der Rückkehr der ehemaligen Regierungsführer sei von einer gewichtigen Gefährdungslage für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere solchen, welche sich durch mutmassliche Vorbeziehungen zu den LTTE, Unterstützung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitische Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche im Ausland bereits verdächtigt gemacht hätten. Angesichts dieser Entwicklungen vermöge der Standpunkt des SEM, dass die Situation nach den Präsidentschaftswahlen von 2019 nur bei einem persönlichen Bezug zu diesen asylrelevant sei, nicht zu überzeugen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen der Gefahr unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festzustellen. Als Angehörige der tamilischen Minderheit mit familiären Verbindungen zu den LTTE, einem exilpolitisch tätigen Vater und eigenen Aktivitäten hätte sie mit Repressionen zu rechnen. Zumindest wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Sie müsste als alleinstehende Frau nach Sri Lanka zurückkehren und es werde ihr dort kaum möglich sein, einen Ehemann zu finden. Vor der Ausreise sei sie Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden und gerade weibliche Angehörige von Minderheiten würden in der Regel für erlittene sexuelle Gewalt selber verantwortlich gemacht und stigmatisiert. Vor allem in der Nord- und Ostprovinz würden Vorfälle sexueller Gewalt meist nicht zur Anzeige gebracht und somit auch nicht strafrechtlich verfolgt. Ferner sei kaum vorstellbar, dass sie bei ihren bereits unter Repressalien leidenden Verwandten unterkommen könnte. Sie müsste daher im Versteckten oder auf der Strasse leben. Auch sei fraglich, ob sie eine Arbeitsstelle finden könnte, nachdem sie über keine Berufsbildung verfüge. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie, unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 1. Dezember 2020, gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Des Weiteren hielt sie fest, dass das Verfahren angesichts des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern und Brüder (D-5140/2020) zu koordinieren sei. J. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Am 23. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 28. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zu. M. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement ihres Vaters ein. Gleichzeitig gab der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der (Replik-)Eingabe ihrer Angehörigen vom 12. Januar 2021 in deren Beschwerdeverfahren D-5140/2020 zu den Akten. O. Am 29. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Eingabe gleichen Datums im Beschwerdeverfahren D-5140/2020 (Beweismittel betreffend das exilpolitische Engagement des Vaters) zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin neu durch Rechtsanwalt Ebnöther (gleiche Advokatur) vertreten werde. Die Vollmacht vom 2. März 2022 wurde zu den Akten gereicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine (ergänzte) Honorarnote ein und trat eine allfällige Parteientschädigung an die Advokatur ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 2.2 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihrer Vorbringen und Beweismittel in der Eingabe vom 30. Juli 2020 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Es hat eine differenzierte rechtliche Qualifikation in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen vorgenommen und die Eingabe insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt.

3. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie der Entscheid im Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (Urteil D-5140/2020). Die Akten der Familienmitglieder wurden beigezogen.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. In Bezug auf den Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5), welcher von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet wurde, ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe verneint und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Verfügung des SEM vom 26. August 2019 und Urteil des BVGer D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019). 7.2 Im Mehrfachgesuch vom 30. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird geltend gemacht, neue Beweismittel, von denen die Beschwerdeführerin erst nach Eröffnung des Beschwerdeurteils vom 8. Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe, respektive die erst später entstanden seien, würden nunmehr belegen, dass sie sich in Sri Lanka politisch betätigt habe. Weiter würden diese aufzeigen, dass ihr Vater von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei und in diesem Zusammenhang immer noch gesucht werde, und dass er sich hierzulande exilpolitisch engagiere. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen von November 2019 wesentlich verschlechtert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihr deshalb (Reflex-)Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 7.2.1 Die Beschwerde der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die vom SEM am 14. September 2020 verfügte Abweisung deren Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Juli 2020 wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5140/2020 vom heutigen Tag abgewiesen. Das Gericht hat verneint, dass den Angehörigen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden droht. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, welche auf den Vorbringen der Angehörigen und insbesondere auf den sich auf den Vater beziehenden Beweismitteln aufbaut, die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung wegen des Vaters auszugehen. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf ein Schreiben der EPRLF vom (...) 2020 bezieht, ist die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. In dem besagten Schreiben wird im Übrigen lediglich angeführt, die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld der Wahlen vom (...) beim Verteilen von Material geholfen. Gewichtige Aufgaben im Rahmen der damaligen Wahlkampagne ergeben sich daraus nicht und die Beschwerdeführerin legte nicht dar, sich darüber hinaus in irgendeiner Weise politisch engagiert zu haben. Dieses Beweismittel vermag nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und deswegen Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vorliegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Überfall auf den Onkel am (...) 2019 ihren Angaben im Beschwerdeverfahren D-4458/2019, in welchem sie dieses Ereignis bereits geltend gemacht hat, widersprechen. Die jetzige Darlegung, dass bei dem besagten Überfall von behördlicher Seite nach ihrem Vater gesucht worden sei, weicht von den früheren Angaben der Beschwerdeführerin ab, wonach unbekannte Personen damals nach ihrem Verbleib gefragt hätten (vgl. Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 9.3). Die widersprüchlichen Darlegungen tragen nicht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei. 7.2.3 In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer veränderten Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr gefährdet, ist festzuhalten, dass nach den politischen Veränderungen nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 - namentlich der Parlamentswahlen im August 2020, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident - beim derzeitigen Kenntnisstand zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen ist, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die bisherige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher persönlicher Bezug ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln nicht. Neue, im ersten Asylverfahren noch nicht beurteilte - und als nicht risikobegründend befundene - persönliche Risikofaktoren werden nicht dargelegt respektive belegt, und die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka ihr persönliches Risikoprofil verschärfen sollten. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, sie würde nunmehr von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat wahrgenommen und hätte im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie könnte auf einer «Stop- oder Watch- Liste» vermerkt sein. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass sie ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Allein aus ihrem Geschlecht, der tamilischen Ethnie und der nunmehr mehrjährigen Landesabwesenheit ist keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses abzuleiten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb, weil sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, von der heimatlichen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Schliesslich ist hinsichtlich der geäusserten Befürchtung, sie habe als alleinstehende tamilische Frau eventuell sexuell motiviertes Stalking zu befürchten, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern, auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung, ausgeht (vgl. Urteile des BVGer D-498/2020 vom 26. April 2024 E. 9.2, D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.6, E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H., D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1, D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2). 7.3 Aufgrund des Gesagten ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG drohen würden. Das SEM hat das Mehrfachgesuch vom 8. Mai 2019 zu Recht abgewiesen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf sie auswirken könnten, und es ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). 9.3.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die persönliche Situation der Beschwerdeführerin derart verändert haben soll, als dass nunmehr davon auszugehen wäre, sie gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Soziale Anknüpfungspunkte sind weiterhin erkennbar. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr