Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
5. Dezember 2019 befragte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgrün- den. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Zentralprovinz, wo sie mit ihren Eltern und zahlreichen Ge- schwistern aufgewachsen sei. Sie habe die Schule abgeschlossen und verfüge über das A-Level. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann im Jahr (…) habe sie mit dessen Eltern und Geschwister in einem Haus, zirka eine halbe Stunde Autofahrt von ihrer Heimatstadt, gelebt. In dieser Zeit habe sie Privatunterricht gegeben und zuhause Näh- und Backwaren hergestellt. Im Jahr (…) sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. (…) sei ihr Ehemann in einem Reisfeld tot aufgefunden worden. Ihre Schwiegermutter habe darauf verzichtet, eine Strafanzeige bei der Polizei einzureichen, da sie Angst gehabt habe. Sie ihrerseits habe auf eine Obduktion verzichtet. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie erstmals erfahren, dass dieser von Männern der «Pathala» (Mafia) unter Gewaltandrohung gezwungen worden sei, ihnen Geld zu geben. Sie vermute, dass ihre Schwiegermutter dies gewusst, jedoch nie davon erzählt habe. Diese Männer hätten nach seinem Tod nun sie, die Beschwerdeführerin, ins Visier genommen. Zwei Männer seien bei ihr zuhause erschienen und hätten Geld gefordert, an- dernfalls werde man sie und ihren Sohn umbringen. Das erste Mal habe sie kein Geld gegeben, doch das zweite Mal habe sie ihre Mutter um Geld gefragt und dieses den Männern übergeben. Kurze Zeit später sei sie in C._______ ausgereist und habe dort als (…) für eine (…) gearbeitet. Dort habe sie für zirka acht Jahre gearbeitet und gelebt. Im Jahr 2010 sei sie einmal für sieben Tage nach Sri Lanka zurückgekehrt, um an der Hochzeit ihrer Schwester teilzunehmen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft seien wieder Männer der «Pathala» im Haus ihrer Mutter erschienen und hätten Geld von ihr gefordert, woraufhin sie ihnen einen Geldbetrag gegeben habe. Im Jahr 2013 sei sie definitiv nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihr Vater da- mals sehr krank gewesen und ihre (…) Arbeitgeberin nach Nigeria ausge- wandert sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie erneut von den gleichen Personen erpresst und bedroht worden. Sie seien nach ihrer Rückkehr mindestens zwei Mal im Jahr bei ihr erschienen. Sie habe sich deswegen nie an die Polizei gewandt, da ihre Erpresser ihr mit dem Tod gedroht haben, sollte
E-1467/2020 Seite 3 sie dies tun. Im Januar 2017 habe sie einen eigenen Laden eröffnen wol- len, doch erneut seien diese Männer gekommen und hätten Geld gefordert. Diese andauernde Situation habe sie psychisch sehr belastet, weshalb sie entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen. Sie sei zunächst nach Co- lombo gegangen und habe dort drei Monate gelebt. Mithilfe eines Schlep- pers sei sie schliesslich im (…) von Colombo in die Türkei geflogen und von dort mit dem Fahrzeug anfangs Mai 2017 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststel- lung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor- schusses abzusehen und ihr die unterzeichnete Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin ein und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. April 2020 zur Beschwerde vernehmen.
E-1467/2020 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Therapiebericht vom (…) zu ihrem psychischen Gesundheitszustand zu den Akten.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1467/2020 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen wie folgt: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Asylgesuch vor, dass Unbekannte zunächst ihren Mann und dann sie mit dem Tod bedroht hätten, falls kein Lösegeld gezahlt werde. Erste Zweifel an diesem Vorbrin- gen seien bereits anzubringen, weil sie nur wenig über die Probleme ihres Ehemannes habe berichten können. So habe sie erst nach seinem Tod von den Drohungen und Geldzahlungen erfahren und obwohl die Umstände seiner Tötung nicht bekannt gewesen seien, habe ihre Familie auf eine An- zeige bei der Polizei verzichtet. Indes habe sie ihr Asylgesuch auch damit begründet, dass sie selbst von diesen Leuten bedroht worden sei. Ihre An- gaben zu den Verfolgern seien jedoch als stereotyp und oberflächlich zu bezeichnen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Es erscheine auch un- wahrscheinlich, dass sie über einen derart langen Zeitraum, vom Tod ihres Mannes bis zur Ausreise 2017, immerfort erpresst worden sei. Dagegen soll ihrer Familie augenscheinlich nie etwas zugestossen sein, obwohl auch mit der Tötung weiterer Familienmitglieder gedroht worden sei.
E-1467/2020 Seite 6 Ebenso erstaune, dass auch ihre Freundin, mit der sie einen Laden geführt habe, nie von solchen Leuten belästigt worden sei. Diese Vorbringen wür- den demnach den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaft- machen nicht genügen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen sei festzuhalten, dass of- fenbar bloss ein pekuniäres Motiv im Vordergrund gestanden habe, wes- halb nicht von einer nach Art. 3 AsylG relevanten Verfolgung auszugehen sei. Weiter seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Sie habe sich eigenen Angaben zufolge nie um Schutz bei den Behörden bemüht, womit die Frage der Schutzwilligkeit beziehungs- weise Schutzfähigkeit nicht a priori verneint werden könne. Es seien ebenso keine Hinweise zu entnehmen, wonach es ihr nicht zumutbar ge- wesen wäre, diesen Schutz einzufordern. Sie habe ferner angegeben, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen sei eine objektiv begründete Furcht zum Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Schliesslich sei auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begrün- dete Furch vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei bis im (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende also noch etliche Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse sei- tens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer- den sollte. Diese Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Sie sei im Zusammenhang mit den Erpressungen durch die «Pathala» im Dezember 2016 von zwei Männer vergewaltigt wor- den. Dies habe sie weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung er- wähnt, da Männer anwesend gewesen seien. Es sei für sie undenkbar ge- wesen, von ihren Erlebnissen in Anwesenheit von Männern zu erzählen. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, diese Vorbringen im Rahmen
E-1467/2020 Seite 7 des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Betreffend die Vorfälle mit den «Pathala» habe sie entgegen der Vorinstanz durchaus detaillierte und le- bensnahe Aussagen zu Protokoll gegeben und diese enthielten zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente. Ausserdem seien Probleme mit krimi- nellen Organisationen in Sri Lanka allgemein bekannt. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Vorkommnisse pauschal als unwahrscheinlich und unglaubhaft abschmettere. Die Täter hätten ge- wusst, dass sie verängstigt und alleinstehend gewesen sei und nach der ersten Zahlung hätten sie in ihr ein leichtes Opfer gesehen, welches ihren Aufforderungen stets Folge leisten würde. Insofern seien die wiederholten Erpressungen durchaus nachvollziehbar. Weiter treffe es zwar zu, dass die «Pathala» unter anderem auch aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass sie auch aufgrund ihrer sozio-kultu- rellen Stellung als alleinstehende und verwitwete Frau gezielt als Opfer ausgesucht worden sei und geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten habe. Der sri-lankische Staat sei gegenüber Opfern von sexueller Gewalt nicht schutzwillig, insbesondere wenn es sich um eine alleinstehende und verwitwete Frau tamilischer Ethnie handle. Es habe ihr deshalb nicht zuge- mutet werden können, eine Anzeige gegen die Täter zu erstatten.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es könne nicht gänz- lich ausgeschlossen werden, dass sich die nun geltend gemachte Verge- waltigung tatsächlich wie geschildert ereignet habe. Auch dieses Vorbrin- gen habe jedoch dem Beweismass der Glaubhaftmachung zu genügen. Das neue Vorbringen sei bloss wenige Monate nach der Anhörung und nur auf Beschwerdeebene, aber fast drei Jahre nach der Einreichung des Asyl- gesuchs erstmals thematisiert worden. Dies werfe die Frage auf, ob dem Vorgehen nicht vielmehr asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen wür- den. Über die Vergewaltigung soll die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aber bereits am Folgetag des behaupteten Ereignisses mit ihrem (männli- chen) Hausarzt gesprochen haben. Dadurch sei die jetzt geltend gemachte Scham, die Präsenz von Männern an den Anhörungen habe die frühere Geltendmachung verunmöglicht, zu relativieren. Im Gegensatz zum er- wähnten BVGE könne im vorliegenden Fall nicht von einem langen Pro- zess des Outings ausgegangen werden, zumal diesbezüglich keine lang- wierige Vertrauenstherapie in der Schweiz aktenkundig wäre. Deshalb sei vorliegend von einem unglaubhaften Nachschub auszugehen.
E. 4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen im Wesentlichen das Folgende: Aus dem Umstand, dass sie ihrem Haus- arzt als Vertrauensperson erzählt habe, was ihr zugestossen sei, könne
E-1467/2020 Seite 8 nicht geschlossen werden, dass sie deshalb auch in der Lage gewesen sein müsste, fremden Männern von der Vergewaltigung zu erzählen. Dies sei realitätsfern. Alleine schon bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls würden sich Hinweise ergeben, dass sie anlässlich der Anhörung nicht al- les habe erzählen können. Ihr diesbezügliches Aussageverhalten, im Ver- gleich mit ihren Schilderungen zu den übrigen Begegnungen mit den «Pa- thala», würden beim aufmerksamen Leser den Eindruck erwecken, dass ein Sachverhaltselement fehle. Auch der Umstand, dass sie mehrere Jahre im C._______ als «(…)» gearbeitet habe, sei von der Vorinstanz nicht spe- zifisch abgeklärt worden, obwohl es sich um eine klassische Menschen- handelskonstellation handle. Der Vorwurf, es handle sich bei der geltend gemachten Vergewaltigung um einen unglaubhaften Nachschub, sei mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Sie sei in Sri Lanka als alleinste- hende und verwitwete Frau gezielt als Opfer ausgesucht worden und habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten. Ein aktueller Bericht des CE- DAW zeige auf, dass vulnerable Frauen in Sri Lanka sowohl innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft als auch durch die Behörden wie auch das Militär unter Diskriminierung, sexueller Gewalt, Belästigung und Missbrauch lei- den würden. Ferner weise der Bericht darauf hin, dass insbesondere Angst und Einschüchterung, der Mangel an tamilischen Polizisten sowie eine Kul- tur der Straflosigkeit Frauen daran hindere, formelle Beschwerden einzu- reichen. Im Lichte dieser Einschüchterungspraxis der sri-lankischen Behör- den sei der Einwand der Vorinstanz, wonach sie im vorliegenden Fall die Schutzwilligkeit und –fähigkeit der sri-lankischen Behörden nicht beurteilen könne, weil sich die Beschwerdeführerin nie um Schutz bemüht habe, halt- los.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor- instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und über- zeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist festzu- stellen was folgt:
E-1467/2020 Seite 9
E. 5.3 Der Ursprung ihrer geltend gemachten Verfolgungsgründe liegt darin begründet, dass Angehörige der «Pathala» zunächst ihren Mann bedroht und von diesem Geld gefordert hätten und nach dessen Ermordung sei sie selber in den Fokus dieser Leute geraten. Diese Leute hätten sie bedroht und Geld von ihr gefordert (vgl. SEM-Akten, […], F57). Es ist mit der Vo- rinstanz festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen in der Anhö- rung weitgehend oberflächlich, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen sind. Einerseits ist es ihr nicht gelungen, ihre (angeblichen) Verfolger mit einem Mindestmass an Detailliertheit zu beschreiben. Gemäss ihren Aus- sagen seien immer zwei Personen gekommen, die wie Armeesoldaten ausgesehen hätten und gut gebaut sowie maskiert gewesen seien (vgl. SEM- Akten, […], F76, F77, F108). Gleiches gilt für die spärlich ge- schilderten Konversationen zwischen ihr und den Verfolgern (vgl. SEM-Ak- ten, […], F102). Andererseits bleibt bis zuletzt fraglich, weshalb diese Per- sonen es über Jahre hinweg einzig auf die Beschwerdeführerin abgesehen haben sollen, ihr familiäres und erweitertes Umfeld aber von diesen Verfol- gern offenbar verschont geblieben sind. Die Beschwerdeführerin ver- mochte dies nicht nachvollziehbar zu begründen. Sie erklärte in der Anhö- rung, ihre Geschwister seien von diesen Leuten nie bedroht worden und sie habe lediglich von einem weiteren solchen Fall der Erpressung in ihrem Dorf gehört (vgl. SEM-Akten, […], F95 und F96). Sie denke, diese Leute hätten sie als Opfer betrachtet, «als jemanden von dem man Geld erpres- sen und holen kann» (vgl. SEM-Akten, […], F107). Den Verfolgern lag of- fensichtlich einzig die monetäre Bereicherung als Motiv zugrunde. Die Be- schwerdeführerin wies aber kein besonderes Profil auf (etwa politische oder berufliche Zugehörigkeit), welches sie von den anderen Dorfbewoh- nern oder ihrer Familie abhob. Deshalb scheint es nicht nachvollziehbar, dass ihre Verfolger einzig sie ins Visier genommen haben sollen und offen- bar keine anderen Fälle solcher Erpressungen in ihrem Umfeld bekannt wurden, richten kriminelle Organisationen wie die «Pathala» ihre Handlun- gen doch regelmässig auf eine Vielzahl von Opfern. Endlich fällt die geltend gemachte (lange) Zeitperiode der vorgebrachten Erpressungen ins Ge- wicht. Die Beschwerdeführerin soll insgesamt zwischen 2004 bis zu ihrer Ausreise 2017 – mit einigen Unterbrüchen unter anderem aufgrund einer mehrjährigen Landesabwesenheit (C._______) – von diesen Personen fortlaufend erpresst worden sein (vgl. SEM-Akten, […], F89 ff. Wie die Vo- rinstanz zutreffend hervorhebt, ist nicht nur der äusserst lange Zeitraum zweifelhaft, sondern insbesondere auch der angebliche Vorfall im Jahr (…) anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester. Es ist nämlich wenig glaubhaft, dass sie nach einer rund sechsjährigen Landesabwesenheit erstmals wie- der in ihr Heimatdorf zurückkehrt und nur zwei Tage danach ausgerechnet
E-1467/2020 Seite 10 von den gleichen Verfolgern, wie in den Jahren zuvor, erneut und auf die gleiche Weise erpresst wird (vgl. SEM-Akten, […], F90–F94).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin machte sodann auf Beschwerdeebene – erst- mals – geltend, sie sei von einem ihrer Verfolger im Dezember 2016 ver- gewaltigt worden. Er habe ihr erklärt, er werde davon eine Videoaufnahme machen als Druckmittel für den Fall, dass sie das nächste Mal nicht bezah- len könne. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorbringen in ihrer Vernehm- lassung zusammenfassend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft.
E. 5.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge- richt bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 5.4.2 Ausgehend von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verge- waltigung ist nachfolgend zu prüfen, ob dieser ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauung) zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde zwar darauf, mit der erlittenen Vergewalti- gung bestehe ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Sie verkennt jedoch, dass auch einem solch schwerwiegen- den Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung eine flüchtlingsrecht- lich relevanten (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom
28. Mai 2018 E. 7.2). Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verge- waltigung ist vorliegend ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmo- tiv nicht zu erkennen, nachdem die Beschwerdeführerin den sexuellen Übergriff einzig mit den pekuniären Interessen ihrer Verfolger in Zusam- menhang bringt. Auch aus den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die behauptete Vergewaltigung auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruht hätte.
E. 5.4.3 Schliesslich setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass
E-1467/2020 Seite 11 die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz fin- den kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und 7.4 m. w. H.). Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung, sie sei wegen diesem Vorfall und wegen der geltend gemachten Erpres- sungen nie zur Polizei gegangen, weil ihre Verfolger sie eingeschüchtert hätten und sie auch Zweifel gehabt habe, ob die Polizei überhaupt helfen könne (vgl. SEM-Akten, […], F97 und F103). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ist der sri-lankische Staat gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). Daran ändert auch die Argumentation nichts, sie sei als alleinstehende, verwit- wete tamilische Frau seitens der singhalesischen Polizisten erneuter Be- lästigung ausgesetzt. Dabei handelt es sich um eine rein subjektive, hypo- thetische Einschätzung. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht. Somit hatten die sri-lankischen Behörden in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein gar keine Mög- lichkeit, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Damit gelingt es ihr nicht, darzule- gen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutz- willig wäre.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
E-1467/2020 Seite 12 gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risiko- faktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – be- wusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disap- peard" Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri- lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 01.05.2023). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vor- erst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.
E. 6.3 Gestützt auf die Akten und ihren Aussagen ist bei der Beschwerdefüh- rerin keine ernsthafte Verbindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangen- heit auszumachen. Weiter macht sie nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie je mit den sri-lankischen Behörden Probleme irgend- welcher Art gehabt hat. Sie hat sich sodann weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Als schwach risikobegründender Faktor ist ein- zig der mehrjährige Aufenthalt in der in der Schweiz zu berücksichtigen.
E-1467/2020 Seite 13
E. 6.4 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener klei- nen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Ent- wicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1467/2020 Seite 14 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erschei- nen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch
E-1467/2020 Seite 15 der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Die heute 54-jährige Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz. Für Personen aus dieser Provinz ist gemäss konstanter Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zu- mutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3; Urteile des BVGer D-642/2019 vom
8. Februar 2022 E. 9.3.3; E-6891/2017 vom 14. September 2020 E. 13.3). Gemäss ihren Angaben lebt die Mutter nach wie vor im eigenen Haus im Heimatort und ihre vier Brüder und eine Schwester in Matale oder Co- lombo. Auch wenn sie zu ihren Geschwistern in der vergangenen Zeit nicht oder nicht in einem besonders engen Kontakt stand, ist ihr die Wiederauf- nahme dieser Beziehungen zuzumuten, ebenso mit ihrer Schwiegerfamilie. Vor ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin sodann gemäss eigenen An- gaben zusammen mit einem inzwischen verheirateten Bruder bei ihrer Mut- ter gelebt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
E-1467/2020 Seite 16 über ein bestehendes Beziehungsnetz und im Haus ihrer Mutter über eine Unterkunft verfügt. Was die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin als verwitwete Frau betrifft, könnte mit Blick auf ihr Alter, die zweimalige langjährige Lan- desabwesenheit und die aktuell wirtschaftliche Lage in Sri Lanka die Rein- tegration in den Arbeitsmarkt beziehungsweise die Finanzierung ihres Le- bensunterhalts mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Indes ver- fügt die Beschwerdeführerin über einen A-Level-Abschluss und jahrelange Berufserfahrungen namentlich als Nanny, aber auch im Bereich Nähen und Herstellen von Batikstoffen. Diesbezüglich hat sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz zusammen mit einer Freundin ein Geschäft geführt. Es ist ihr da- her zuzumuten, sich um eine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Für die Zeit des Übergangs ist es ihr ferner zuzumuten, finanzielle Unterstüt- zung durch ihre Verwandten in Anspruch zu nehmen, namentlich auch von ihrem in Kuwait lebenden und arbeitenden Sohn. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung sodann zu Recht ausgeführt hat, können allfällige Härten zumindest in einer ersten Phase der Reintegration durch die Beanspru- chung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312] aufgefangen werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin diese bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. In gesundheitlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen: Vor dem Hinter- grund der anhaltenden Wirtschaftskrise in Sri Lanka ist auch das Gesund- heitssystem des Landes stark belastet. Die Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Ope- rationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stehen oft- mals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Dennoch ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. zum Ganzen Referenz- urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2). Die Be- schwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene einen (Therapie-)Bericht einer Polaritytherapeutin (Anmerkung des Gerichts: alternativmedizinische Therapie) vom (…) zu den Akten. Darin wird im Wesentlich festgehalten, aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensereignisse sei sie stark traumatisiert, sehr nervös und leide unter Schlafstörungen so- wie starken Kopfschmerzen. Weitere (Arzt-)Berichte wurden seither keine eingereicht. Eine massgebli- che Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation ist im heutigen Zeitpunkt
E-1467/2020 Seite 17 deshalb nicht anzunehmen. Ausserdem ist nicht ersichtlich und die Be- schwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie auf eine (dringende) medizinische Behandlung oder eine bestimmte Medikation angewiesen wäre. Nach dem Gesagten stehen die medizinischen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berück- sichtigung der nicht ganz einfachen Umstände als zumutbar.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 6.2)
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 19. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die unterzeichnete Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein ent- sprechendes Honorar auszurichten ist. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 eine Honorarnote zu den Ak- ten. Darin wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'290.– geltend ge-
E-1467/2020 Seite 18 macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 19.5 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.–. Der geltend gemachte zeitliche Auf- wand und der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Auslagen in Höhe von Fr. 309.25.– sind ebenfalls zu ersetzen. Insge- samt ist das durch das Gericht auszurichtende amtliche Honorar somit auf Fr. 4'953.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset- zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1467/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaela Massara, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'953.– ausgerichtet. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1467/2020 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Massara, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Dezember 2019 befragte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Zentralprovinz, wo sie mit ihren Eltern und zahlreichen Geschwistern aufgewachsen sei. Sie habe die Schule abgeschlossen und verfüge über das A-Level. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann im Jahr (...) habe sie mit dessen Eltern und Geschwister in einem Haus, zirka eine halbe Stunde Autofahrt von ihrer Heimatstadt, gelebt. In dieser Zeit habe sie Privatunterricht gegeben und zuhause Näh- und Backwaren hergestellt. Im Jahr (...) sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. (...) sei ihr Ehemann in einem Reisfeld tot aufgefunden worden. Ihre Schwiegermutter habe darauf verzichtet, eine Strafanzeige bei der Polizei einzureichen, da sie Angst gehabt habe. Sie ihrerseits habe auf eine Obduktion verzichtet. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie erstmals erfahren, dass dieser von Männern der «Pathala» (Mafia) unter Gewaltandrohung gezwungen worden sei, ihnen Geld zu geben. Sie vermute, dass ihre Schwiegermutter dies gewusst, jedoch nie davon erzählt habe. Diese Männer hätten nach seinem Tod nun sie, die Beschwerdeführerin, ins Visier genommen. Zwei Männer seien bei ihr zuhause erschienen und hätten Geld gefordert, andernfalls werde man sie und ihren Sohn umbringen. Das erste Mal habe sie kein Geld gegeben, doch das zweite Mal habe sie ihre Mutter um Geld gefragt und dieses den Männern übergeben. Kurze Zeit später sei sie in C._______ ausgereist und habe dort als (...) für eine (...) gearbeitet. Dort habe sie für zirka acht Jahre gearbeitet und gelebt. Im Jahr 2010 sei sie einmal für sieben Tage nach Sri Lanka zurückgekehrt, um an der Hochzeit ihrer Schwester teilzunehmen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft seien wieder Männer der «Pathala» im Haus ihrer Mutter erschienen und hätten Geld von ihr gefordert, woraufhin sie ihnen einen Geldbetrag gegeben habe. Im Jahr 2013 sei sie definitiv nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihr Vater damals sehr krank gewesen und ihre (...) Arbeitgeberin nach Nigeria ausgewandert sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie erneut von den gleichen Personen erpresst und bedroht worden. Sie seien nach ihrer Rückkehr mindestens zwei Mal im Jahr bei ihr erschienen. Sie habe sich deswegen nie an die Polizei gewandt, da ihre Erpresser ihr mit dem Tod gedroht haben, sollte sie dies tun. Im Januar 2017 habe sie einen eigenen Laden eröffnen wollen, doch erneut seien diese Männer gekommen und hätten Geld gefordert. Diese andauernde Situation habe sie psychisch sehr belastet, weshalb sie entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen. Sie sei zunächst nach Colombo gegangen und habe dort drei Monate gelebt. Mithilfe eines Schleppers sei sie schliesslich im (...) von Colombo in die Türkei geflogen und von dort mit dem Fahrzeug anfangs Mai 2017 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr die unterzeichnete Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. April 2020 zur Beschwerde vernehmen. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Therapiebericht vom (...) zu ihrem psychischen Gesundheitszustand zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Asylgesuch vor, dass Unbekannte zunächst ihren Mann und dann sie mit dem Tod bedroht hätten, falls kein Lösegeld gezahlt werde. Erste Zweifel an diesem Vorbringen seien bereits anzubringen, weil sie nur wenig über die Probleme ihres Ehemannes habe berichten können. So habe sie erst nach seinem Tod von den Drohungen und Geldzahlungen erfahren und obwohl die Umstände seiner Tötung nicht bekannt gewesen seien, habe ihre Familie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Indes habe sie ihr Asylgesuch auch damit begründet, dass sie selbst von diesen Leuten bedroht worden sei. Ihre Angaben zu den Verfolgern seien jedoch als stereotyp und oberflächlich zu bezeichnen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass sie über einen derart langen Zeitraum, vom Tod ihres Mannes bis zur Ausreise 2017, immerfort erpresst worden sei. Dagegen soll ihrer Familie augenscheinlich nie etwas zugestossen sein, obwohl auch mit der Tötung weiterer Familienmitglieder gedroht worden sei. Ebenso erstaune, dass auch ihre Freundin, mit der sie einen Laden geführt habe, nie von solchen Leuten belästigt worden sei. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen sei festzuhalten, dass offenbar bloss ein pekuniäres Motiv im Vordergrund gestanden habe, weshalb nicht von einer nach Art. 3 AsylG relevanten Verfolgung auszugehen sei. Weiter seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Sie habe sich eigenen Angaben zufolge nie um Schutz bei den Behörden bemüht, womit die Frage der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit nicht a priori verneint werden könne. Es seien ebenso keine Hinweise zu entnehmen, wonach es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, diesen Schutz einzufordern. Sie habe ferner angegeben, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen sei eine objektiv begründete Furcht zum Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Schliesslich sei auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furch vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende also noch etliche Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Sie sei im Zusammenhang mit den Erpressungen durch die «Pathala» im Dezember 2016 von zwei Männer vergewaltigt worden. Dies habe sie weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung erwähnt, da Männer anwesend gewesen seien. Es sei für sie undenkbar gewesen, von ihren Erlebnissen in Anwesenheit von Männern zu erzählen. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, diese Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Betreffend die Vorfälle mit den «Pathala» habe sie entgegen der Vorinstanz durchaus detaillierte und lebensnahe Aussagen zu Protokoll gegeben und diese enthielten zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente. Ausserdem seien Probleme mit kriminellen Organisationen in Sri Lanka allgemein bekannt. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Vorkommnisse pauschal als unwahrscheinlich und unglaubhaft abschmettere. Die Täter hätten gewusst, dass sie verängstigt und alleinstehend gewesen sei und nach der ersten Zahlung hätten sie in ihr ein leichtes Opfer gesehen, welches ihren Aufforderungen stets Folge leisten würde. Insofern seien die wiederholten Erpressungen durchaus nachvollziehbar. Weiter treffe es zwar zu, dass die «Pathala» unter anderem auch aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass sie auch aufgrund ihrer sozio-kulturellen Stellung als alleinstehende und verwitwete Frau gezielt als Opfer ausgesucht worden sei und geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten habe. Der sri-lankische Staat sei gegenüber Opfern von sexueller Gewalt nicht schutzwillig, insbesondere wenn es sich um eine alleinstehende und verwitwete Frau tamilischer Ethnie handle. Es habe ihr deshalb nicht zugemutet werden können, eine Anzeige gegen die Täter zu erstatten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die nun geltend gemachte Vergewaltigung tatsächlich wie geschildert ereignet habe. Auch dieses Vorbringen habe jedoch dem Beweismass der Glaubhaftmachung zu genügen. Das neue Vorbringen sei bloss wenige Monate nach der Anhörung und nur auf Beschwerdeebene, aber fast drei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs erstmals thematisiert worden. Dies werfe die Frage auf, ob dem Vorgehen nicht vielmehr asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen würden. Über die Vergewaltigung soll die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aber bereits am Folgetag des behaupteten Ereignisses mit ihrem (männlichen) Hausarzt gesprochen haben. Dadurch sei die jetzt geltend gemachte Scham, die Präsenz von Männern an den Anhörungen habe die frühere Geltendmachung verunmöglicht, zu relativieren. Im Gegensatz zum erwähnten BVGE könne im vorliegenden Fall nicht von einem langen Prozess des Outings ausgegangen werden, zumal diesbezüglich keine langwierige Vertrauenstherapie in der Schweiz aktenkundig wäre. Deshalb sei vorliegend von einem unglaubhaften Nachschub auszugehen. 4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen im Wesentlichen das Folgende: Aus dem Umstand, dass sie ihrem Hausarzt als Vertrauensperson erzählt habe, was ihr zugestossen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sie deshalb auch in der Lage gewesen sein müsste, fremden Männern von der Vergewaltigung zu erzählen. Dies sei realitätsfern. Alleine schon bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls würden sich Hinweise ergeben, dass sie anlässlich der Anhörung nicht alles habe erzählen können. Ihr diesbezügliches Aussageverhalten, im Vergleich mit ihren Schilderungen zu den übrigen Begegnungen mit den «Pathala», würden beim aufmerksamen Leser den Eindruck erwecken, dass ein Sachverhaltselement fehle. Auch der Umstand, dass sie mehrere Jahre im C._______ als «(...)» gearbeitet habe, sei von der Vorinstanz nicht spezifisch abgeklärt worden, obwohl es sich um eine klassische Menschenhandelskonstellation handle. Der Vorwurf, es handle sich bei der geltend gemachten Vergewaltigung um einen unglaubhaften Nachschub, sei mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Sie sei in Sri Lanka als alleinstehende und verwitwete Frau gezielt als Opfer ausgesucht worden und habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten. Ein aktueller Bericht des CEDAW zeige auf, dass vulnerable Frauen in Sri Lanka sowohl innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft als auch durch die Behörden wie auch das Militär unter Diskriminierung, sexueller Gewalt, Belästigung und Missbrauch leiden würden. Ferner weise der Bericht darauf hin, dass insbesondere Angst und Einschüchterung, der Mangel an tamilischen Polizisten sowie eine Kultur der Straflosigkeit Frauen daran hindere, formelle Beschwerden einzureichen. Im Lichte dieser Einschüchterungspraxis der sri-lankischen Behörden sei der Einwand der Vorinstanz, wonach sie im vorliegenden Fall die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden nicht beurteilen könne, weil sich die Beschwerdeführerin nie um Schutz bemüht habe, haltlos. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist festzustellen was folgt: 5.3 Der Ursprung ihrer geltend gemachten Verfolgungsgründe liegt darin begründet, dass Angehörige der «Pathala» zunächst ihren Mann bedroht und von diesem Geld gefordert hätten und nach dessen Ermordung sei sie selber in den Fokus dieser Leute geraten. Diese Leute hätten sie bedroht und Geld von ihr gefordert (vgl. SEM-Akten, [...], F57). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen in der Anhörung weitgehend oberflächlich, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen sind. Einerseits ist es ihr nicht gelungen, ihre (angeblichen) Verfolger mit einem Mindestmass an Detailliertheit zu beschreiben. Gemäss ihren Aussagen seien immer zwei Personen gekommen, die wie Armeesoldaten ausgesehen hätten und gut gebaut sowie maskiert gewesen seien (vgl. SEM- Akten, [...], F76, F77, F108). Gleiches gilt für die spärlich geschilderten Konversationen zwischen ihr und den Verfolgern (vgl. SEM-Akten, [...], F102). Andererseits bleibt bis zuletzt fraglich, weshalb diese Personen es über Jahre hinweg einzig auf die Beschwerdeführerin abgesehen haben sollen, ihr familiäres und erweitertes Umfeld aber von diesen Verfolgern offenbar verschont geblieben sind. Die Beschwerdeführerin vermochte dies nicht nachvollziehbar zu begründen. Sie erklärte in der Anhörung, ihre Geschwister seien von diesen Leuten nie bedroht worden und sie habe lediglich von einem weiteren solchen Fall der Erpressung in ihrem Dorf gehört (vgl. SEM-Akten, [...], F95 und F96). Sie denke, diese Leute hätten sie als Opfer betrachtet, «als jemanden von dem man Geld erpressen und holen kann» (vgl. SEM-Akten, [...], F107). Den Verfolgern lag offensichtlich einzig die monetäre Bereicherung als Motiv zugrunde. Die Beschwerdeführerin wies aber kein besonderes Profil auf (etwa politische oder berufliche Zugehörigkeit), welches sie von den anderen Dorfbewohnern oder ihrer Familie abhob. Deshalb scheint es nicht nachvollziehbar, dass ihre Verfolger einzig sie ins Visier genommen haben sollen und offenbar keine anderen Fälle solcher Erpressungen in ihrem Umfeld bekannt wurden, richten kriminelle Organisationen wie die «Pathala» ihre Handlungen doch regelmässig auf eine Vielzahl von Opfern. Endlich fällt die geltend gemachte (lange) Zeitperiode der vorgebrachten Erpressungen ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin soll insgesamt zwischen 2004 bis zu ihrer Ausreise 2017 - mit einigen Unterbrüchen unter anderem aufgrund einer mehrjährigen Landesabwesenheit (C._______) - von diesen Personen fortlaufend erpresst worden sein (vgl. SEM-Akten, [...], F89 ff. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist nicht nur der äusserst lange Zeitraum zweifelhaft, sondern insbesondere auch der angebliche Vorfall im Jahr (...) anlässlich der Hochzeit ihrer Schwester. Es ist nämlich wenig glaubhaft, dass sie nach einer rund sechsjährigen Landesabwesenheit erstmals wieder in ihr Heimatdorf zurückkehrt und nur zwei Tage danach ausgerechnet von den gleichen Verfolgern, wie in den Jahren zuvor, erneut und auf die gleiche Weise erpresst wird (vgl. SEM-Akten, [...], F90-F94). 5.4 Die Beschwerdeführerin machte sodann auf Beschwerdeebene - erstmals - geltend, sie sei von einem ihrer Verfolger im Dezember 2016 vergewaltigt worden. Er habe ihr erklärt, er werde davon eine Videoaufnahme machen als Druckmittel für den Fall, dass sie das nächste Mal nicht bezahlen könne. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung zusammenfassend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. 5.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 5.4.2 Ausgehend von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung ist nachfolgend zu prüfen, ob dieser ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde zwar darauf, mit der erlittenen Vergewaltigung bestehe ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Sie verkennt jedoch, dass auch einem solch schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung eine flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Vergewaltigung ist vorliegend ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht zu erkennen, nachdem die Beschwerdeführerin den sexuellen Übergriff einzig mit den pekuniären Interessen ihrer Verfolger in Zusammenhang bringt. Auch aus den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die behauptete Vergewaltigung auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruht hätte. 5.4.3 Schliesslich setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und 7.4 m. w. H.). Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung, sie sei wegen diesem Vorfall und wegen der geltend gemachten Erpressungen nie zur Polizei gegangen, weil ihre Verfolger sie eingeschüchtert hätten und sie auch Zweifel gehabt habe, ob die Polizei überhaupt helfen könne (vgl. SEM-Akten, [...], F97 und F103). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der sri-lankische Staat gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4714/2019 vom 28. März 2022 E. 11.4; E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). Daran ändert auch die Argumentation nichts, sie sei als alleinstehende, verwitwete tamilische Frau seitens der singhalesischen Polizisten erneuter Belästigung ausgesetzt. Dabei handelt es sich um eine rein subjektive, hypothetische Einschätzung. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht. Somit hatten die sri-lankischen Behörden in Unkenntnis von den Vorfällen von vornherein gar keine Möglichkeit, ihr Hilfe und Schutz zu bieten. Damit gelingt es ihr nicht, darzulegen, dass der sri-lankische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 01.05.2023). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.3 Gestützt auf die Akten und ihren Aussagen ist bei der Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verbindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit auszumachen. Weiter macht sie nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie je mit den sri-lankischen Behörden Probleme irgendwelcher Art gehabt hat. Sie hat sich sodann weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Als schwach risikobegründender Faktor ist einzig der mehrjährige Aufenthalt in der in der Schweiz zu berücksichtigen. 6.4 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 6.2) 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die heute 54-jährige Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz. Für Personen aus dieser Provinz ist gemäss konstanter Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3; Urteile des BVGer D-642/2019 vom 8. Februar 2022 E. 9.3.3; E-6891/2017 vom 14. September 2020 E. 13.3). Gemäss ihren Angaben lebt die Mutter nach wie vor im eigenen Haus im Heimatort und ihre vier Brüder und eine Schwester in Matale oder Colombo. Auch wenn sie zu ihren Geschwistern in der vergangenen Zeit nicht oder nicht in einem besonders engen Kontakt stand, ist ihr die Wiederaufnahme dieser Beziehungen zuzumuten, ebenso mit ihrer Schwiegerfamilie. Vor ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin sodann gemäss eigenen Angaben zusammen mit einem inzwischen verheirateten Bruder bei ihrer Mutter gelebt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr über ein bestehendes Beziehungsnetz und im Haus ihrer Mutter über eine Unterkunft verfügt. Was die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin als verwitwete Frau betrifft, könnte mit Blick auf ihr Alter, die zweimalige langjährige Landesabwesenheit und die aktuell wirtschaftliche Lage in Sri Lanka die Reintegration in den Arbeitsmarkt beziehungsweise die Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Indes verfügt die Beschwerdeführerin über einen A-Level-Abschluss und jahrelange Berufserfahrungen namentlich als Nanny, aber auch im Bereich Nähen und Herstellen von Batikstoffen. Diesbezüglich hat sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz zusammen mit einer Freundin ein Geschäft geführt. Es ist ihr daher zuzumuten, sich um eine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Für die Zeit des Übergangs ist es ihr ferner zuzumuten, finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in Anspruch zu nehmen, namentlich auch von ihrem in Kuwait lebenden und arbeitenden Sohn. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung sodann zu Recht ausgeführt hat, können allfällige Härten zumindest in einer ersten Phase der Reintegration durch die Beanspruchung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312] aufgefangen werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin diese bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. In gesundheitlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen: Vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschaftskrise in Sri Lanka ist auch das Gesundheitssystem des Landes stark belastet. Die Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stehen oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Dennoch ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2). Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene einen (Therapie-)Bericht einer Polaritytherapeutin (Anmerkung des Gerichts: alternativmedizinische Therapie) vom (...) zu den Akten. Darin wird im Wesentlich festgehalten, aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensereignisse sei sie stark traumatisiert, sehr nervös und leide unter Schlafstörungen sowie starken Kopfschmerzen. Weitere (Arzt-)Berichte wurden seither keine eingereicht. Eine massgebliche Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation ist im heutigen Zeitpunkt deshalb nicht anzunehmen. Ausserdem ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie auf eine (dringende) medizinische Behandlung oder eine bestimmte Medikation angewiesen wäre. Nach dem Gesagten stehen die medizinischen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der nicht ganz einfachen Umstände als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 eine Honorarnote zu den Akten. Darin wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'290.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 19.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Auslagen in Höhe von Fr. 309.25.- sind ebenfalls zu ersetzen. Insgesamt ist das durch das Gericht auszurichtende amtliche Honorar somit auf Fr. 4'953.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaela Massara, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'953.- ausgerichtet. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: