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D-4668/2021

D-4668/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz stammend, am 1. Februar 2021 sein Heimatland. Am 12. Juli 2021 reiste er in die Schweiz ein, stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 15. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2021, am 14. September 2021 sowie am 15. September 2021 zu seinen Asylgründen befragt. A.c Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer dar, dass er mit den Eltern, seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder in B._______ aufgewachsen sei. Er habe während elf Jahren die Schule besucht und daneben regelmässig Privatunterricht erhalten. Er habe auch öfters seinem Vater in dessen (...)geschäft ausgeholfen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei während des Bürgerkriegs Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er und seine Familie seien damals mehrmals vertrieben worden und hätten zuletzt im Flüchtlingslager in C._______ gelebt, bis sie gegen eine Lösegeldzahlung freigekommen seien. Zu dieser Zeit sei er ungefähr fünf Jahre alt gewesen und habe zahlreiche Leichen gesehen. Diese Erinnerungen hätten ihn später immer wieder belastet. Deshalb habe er an insgesamt zwei Märtyrertagkundgebungen teilgenommen und für die Rechte der Tamilen gekämpft. Im Januar 2021 habe ihn ein Bekannter respektive ein Kollege angerufen und ihm erzählt, dass Armeeangehörige ein bestehendes Denkmal für die Opfer von C._______ auf dem Gelände der D._______-Universität zerstören wollten. In der Folge sei er dorthin gefahren und habe an der Demonstration teilgenommen. Die dort anwesenden Soldaten und Polizisten hätten versucht, die Demonstration aufzulösen, wobei es schliesslich zu einem Handgemenge gekommen sei und er von einem Armeesoldaten zu Boden gestossen worden sei. Da sei er wütend geworden und habe den Soldaten angegriffen und niedergeschlagen. Daraufhin seien er und zwei weitere Demonstrierende festgenommen und zu einem Polizeiposten in D._______ gebracht worden. Man habe sie zusammen in einen Raum eingesperrt. Später seien Polizisten erschienen und hätten sie wahllos während ungefähr zehn Minuten mit einem Holzknüppel, mit den Händen und den Füssen malträtiert. Währenddessen hätten sich zahlreiche Personen vor dem Polizeiposten versammelt und für ihre Freilassung demonstriert. Aufgrund dieser Intervention habe man sie am nächsten Tag respektive nach einer Stunde wieder freigelassen. Einige Tage später, am 12. Januar 2021, sei er auf dem Nachhauseweg von vier Männern auf zwei Motorrädern dazu gedrängt worden, aufzusteigen und mit ihnen mitzufahren. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um Sicherheitskräfte handle und sei geflohen. Aus Angst vor weiteren Problemen sei er deshalb zu seinem Onkel nach E._______ gegangen. Bereits einen Tag danach hätten uniformierte Armeesoldaten in seinem Elternhaus seine Mutter bedrängt und bedroht, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgebe. Nachdem seine Mutter ihn respektive seinen Onkel informiert habe, habe er sich aus Sicherheitsgründen ab dem 12. Januar 2021 während ungefähr 18 Tagen bei seinem Onkel versteckt. Zwischenzeitlich hätten sich Soldaten und Polizisten unter Bedrängungen und Drohungen mehrmals bei den Eltern nach seinem Verbleib erkundigt. Aus diesen Gründen habe er schliesslich Sri Lanka mittels eines Reisepasses auf dem Luftweg über Abu Dhabi und eine ihm unbekannte Stadt in der Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise seien noch einige Male Soldaten und Polizisten zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seine Familie bedroht. Seine Mutter und seine Geschwister würden aktuell bei der Grossmutter wohnen. Sein Vater übernachte in seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive einer Übersetzung in englischer Sprache, eine Kopie seiner Identitätskarte, ein als "Affidvit" bezeichnetes Schreiben vom 14. September 2021 und fünf Fotos zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Eingabe vom 16. September 2021 ersuchte die damalige Rechtsvertretung beim SEM um eine umfassende und sofortige medizinische Sachverhaltsabklärung des Beschwerdeführers. B. Am 24. September 2021 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung - zum ihm zuvor ausgehändigten Entscheidentwurf Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Er sei verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sodann wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er die aufschiebende Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe nach seinem besten Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu seine Fluchtgründe dargelegt und sich anlässlich der beiden Anhörungen nicht widersprochen, und führte aus, er könne die verschiedenen heimatlichen Sicherheitsorgane nicht voneinander abgrenzen, ausserdem sähen die Uniformen von Polizisten und Soldaten ähnlich aus, so dass es zu unklaren Angaben diesbezüglich gekommen sei. Auch habe er sich nicht mehr genau daran erinnern können, wie lange er festgehalten worden sei, weil er nach den Schlägen das Zeitgefühl verloren habe. Hinsichtlich seiner angeblich divergierenden Angabe, wo das Denkmal Mulliwaikkal Memorial stehe, sei anzumerken, dass er übereinstimmend an beiden Anhörungen ausgeführt habe, dass sich dieses am Gelände der D._______-Universität befinde. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er trotz seiner guten Bildung jung und unerfahren sei und über einen beschränkten Wortschatz verfüge. Diese Umstände wirkten sich negativ auf sein Aussageverhalten aus und liessen seine Schilderungen rund um die Demonstration vom Januar 2021 als vage erscheinen. Auch hätten seine starken Kopfschmerzen einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt. Zudem seien in der heutigen Zeit tamilische Personen immer noch täglichen Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden ausgesetzt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, teilweise tatsachenwidrig oder realitätsfremd, ausgefallen seien, weshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe gezweifelt werde. Insbesondere seine Schilderungen zum Ort des Geschehens, zum Erhalt der Informationen über die Demonstration, zu den ihn verhaftenden Personen und zu seiner eigenen Teilnahme seien offensichtlich inkonsistent ausgefallen. So habe er zuerst dargelegt, dass die Polizei ihn unmittelbar nach dem Vorfall verhaftet habe, wohingegen er bei der zweiten Anhörung ausgeführt habe, zuerst von Armeeangehörigen in Gewahrsam genommen und erst danach der Polizei übergeben worden zu sein. Seine Erklärung, zuerst von Soldaten festgehalten und danach der Polizei übergeben worden zu sein, weil erstere keine Kompetenz hätten, Personen zu verhaften, überzeuge nicht. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen habe die Demonstration tatsächlich stattgefunden, jedoch seien Demonstrierende von Angehörigen der Special Task Force (eine Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei) festgenommen und nach Zahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Diese Beschreibungen stünden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Zum Ort, wo die Demonstration stattgefunden habe, habe er in der ersten Anhörung erzählt, dass sie sich innerhalb des Universitätsgebäudes abgespielt habe, wohingegen er danach dargelegt habe, die Kundgebung habe ausserhalb stattgefunden. Ausserdem seien seine diesbezüglichen Schilderungen wenig präzise ausgefallen. Des Weiteren habe es Widersprüche bezüglich der Haftdauer gegeben. In einer Version habe er geschildert, während einer ganzen Nacht festgehalten worden zu sein, um später zu erklären, er sei lediglich eine Stunde eingesperrt gewesen. Auch im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen; einmal sei er von den vier Personen auf dem Motorrad körperlich, in einer weiteren Version lediglich verbal bedrängt und bedroht worden. Zudem habe er nicht schlüssig erklären können, wie er vor ihnen habe flüchten können. Insgesamt würden die Schilderungen zu seinen Fluchtgründen nicht überzeugen, da sie undetailliert, realitätsfern und konstruiert ausgefallen seien. Es falle auf, dass jegliche Realkennzeichen fehlen würden. Des Weiteren überzeuge seine Erklärung, er habe keine Entlassungspapiere erhalten, weil die sri-lankischen Behörden jungen Personen keine Dokumente ausstellen würden, nicht. Schliesslich seien die eingereichten Fotos ungeeignet, ein behördliches Interesse an ihm zu belegen. Die als "Affidvit" bezeichnete Kopie sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und könne nicht auf deren Echtheit überprüft werden. Auch unter der Annahme, seine Schilderungen hätten sich wie von ihm dargestellt zugetragen, müsse von einer legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden, zumal er aufgrund eines körperlichen Angriffs auf einen Beamten in Ausübung dessen Berufs festgenommen worden sei. Eine illegale Ausreise oder eine allfällige daraus resultierende Strafuntersuchung sei asylrechtlich nicht relevant. Ausserdem habe er wegen seinen Teilnahmen an den beiden Märtyrertagkundgebungen und wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters keine Nachteile erfahren. Obwohl er mehrmals nach einer allfälligen Rehabilitation seines Vaters nach Kriegsende gefragt worden sei, habe er diesen Begriff auch nach Erklärungsversuchen nicht gekannt, was nicht nachvollziehbar sei.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer monierte demgegenüber, die Vorinstanz schweife insgesamt in ihren Begründungen zur Glaubhaftigkeit vom Wesentlichen ab. Er habe seine Fluchtgründe sehr wohl detailliert und glaubhaft dargelegt. Die vorinstanzlichen Argumente würden insgesamt jeder Logik und Realität entbehren und den gesetzlichen Anforderungen entgegenstehen, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stünden. Zudem würden sie sich auf die Interpretationen eines singhalesisch-deutschsprechenden Dolmetschers stützen, welcher bei der Übersetzung frei und subjektiv interpretiert habe. Die Argumentationen zu den angeblichen Widersprüchen seien ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Begründung, dass einige seiner Schilderungen tatsachenwidrig und realitätsfremd seien, wenn sie in den wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprechen würden. Sodann könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die eingereichten Fotos und das Schreiben vom 14. September 2021 über keinen Beweiswert verfügten. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass seine Familie in Sri Lanka wegen ihm weiterhin bedroht werde. Des Weiteren sei aufgrund seiner glaubhaften Aussagen festzustellen, dass er verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr ins Heimatland nach dem Machtwechsel der Regierung eine zukünftige Gefahr vor Verfolgung bestehe. Religiöse und ethnische Minderheiten, wie die tamilische Bevölkerung, seien erneut einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, wobei eine Kollektivverfolgung nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 6.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausführlich und überzeugend darlegte, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Dabei hat sie sich auf die jeweiligen Stellen aus dem Protokoll gestützt und insbesondere sehr ausführlich aufgezeigt, weshalb seine Schilderungen widersprüchlich oder vage respektive realitätsfern ausgefallen sind. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Begründung stehe in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, kann nicht gefolgt werden, zumal er auch keine stichhaltigen Argumente für diese Annahme nennen konnte. Im Besonderen sticht der Widerspruch zur Haftdauer ins Auge, wonach der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung zu Protokoll gab, während einer ganzen Nacht festgehalten worden zu sein, um einen Monat später an der weiteren Anhörung zu erklären, lediglich eine Stunde auf dem Polizeiposten verbracht zu haben. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem geschilderten Ereignis seiner Festnahme und der Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass er sich widerspruchsfrei an die Dauer seiner Festnahme erinnern kann, da es sich dabei um ein zentrales Asylvorbringen handelt. Die Begründung, dass er sich an der Anhörung nicht wohl fühlte und an Kopfschmerzen litt, kann einen derart zentralen Widerspruch nicht erklären. Sodann fällt auf, dass seine Ausführungen insgesamt sehr oberflächlich, vage und ohne das Vorhandensein von Realkennzeichen ausgefallen sind. So konnte er die genauen Umstände seiner Haft und die anschliessenden Misshandlungen nicht näher beschreiben, sondern verblieb auch bei Nachfrage und der Bitte, möglichst detailliert zu erzählen, in seinen Schilderungen plakativ und unpersönlich (vgl. SEM-Akte 17/15, F84, F87-100; SEM-Akte 21/15, F16-27, F32-44). Auch seine Ausführungen zur Demonstration fielen in ähnlicher Weise unsubstanziiert und ohne erkennbare Details oder Realkennzeichen aus. Insbesondere erscheint es nicht glaubhaft, dass er anlässlich einer Demonstration einen bewaffneten Soldaten, welcher in Begleitung mehrerer Berufskollegen gewesen sei, tätlich angegriffen haben soll. Der Vorfall vom 12. Januar 2021, anlässlich welchem er durch vier Personen auf zwei Motorrädern bedrängt worden sein soll, erscheint zwar nicht gänzlich unglaubhaft und ist durchaus möglich. Dass er sich diesen Personen durch Wegrennen entziehen konnte, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, zumal ein Motorrad ihn wohl problemlos innert Kürze hätte einholen können. Zudem handelt es sich gemäss seinen Schilderungen um reine Mutmassungen, wenn er behauptet, diese vier Personen seien Beamte gewesen (vgl. SEM-Akte 21/15, F96). Die Erklärung, er verfüge aufgrund seines jungen Alters über einen beschränkten Wortschatz und habe zudem während der Anhörung an Kopfschmerzen gelitten, vermögen nicht zu überzeugen und können weder die entstandenen Widersprüche noch die Substanzlosigkeit seiner Schilderungen erklären. Auch konnte der Beschwerdeführer die Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids stünde in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und entbehre jeder Logik und Realität, mit keinem stichhaltigen Argument untermauern. Um Wiederholungen zu den einzelnen Punkten respektive den Widersprüchen und den Unglaubhaftigkeitselementen zu vermeiden, ist auf die ausführlich begründete vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, welcher sich das Gericht anschliesst.

E. 6.3 Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei - zu Recht - zum Schluss gekommen, dass diese nicht tauglich sind, um eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Seine Begründung, dass sich die Vorinstanz auf fehlende Datenangaben der Fotos gestützt habe, um die selbigen als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen, geht fehl, zumal es unklar bleibt, wo und zu welchem Anlass die Aufnahmen erfolgten. Zudem sind die auf den Fotos sichtbaren Personen nicht identifizierbar, und es kann nicht festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder um andere beliebige Personen handelt. Hinsichtlich des fehlenden Beweiswerts des Schreibens ist auf die Erklärung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.

E. 6.4 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - ohne weitere diesbezügliche Argumente anzubringen - beanstandete, die Begründung der Vorinstanz stütze sich auf interpretierte Aussagen eines singhalesisch-deutschen Dolmetschers. Aus den Anhörungsprotokollen geht eindeutig hervor, dass die PA sowie die beiden Anhörungen zu den Asylgründen in tamilischer Sprache stattgefunden haben. Ergänzend ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten 12/2, S. 2 unten; 17/15, F1, S. 15; 21/15, F1, F104, S. 15).

E. 6.5 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen.

E. 7 Im Übrigen ist der Vorinstanz auch im Punkt der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers beizupflichten. Auch bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer nach einem körperlichen Angriff auf einen Soldaten festgenommen worden war, muss davon ausgegangen werden, dass diese Festnahme aus rechtstaatlich legitimen Gründen erfolgte, welche keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Da er nach einer Nacht respektive einer Stunde wieder freigelassen worden war, ohne dass ihm weitere Konsequenzen angedroht worden waren, ist auch nicht von einer ungerechtfertigten Behandlung auszugehen.

E. 8.1 Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise oder wegen seines Verhaltens nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 8.3 Vorliegend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Nach der Einschätzung des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Daher hat der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten, in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten.

E. 8.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt. Zudem legte er dar, legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass problemlos ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten 8/6, F4.02 und 17/15, F49, F59). Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Dieser schwach risikobegründende Faktor, ist nicht zur Annahme geeignet, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.3).

E. 8.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dann am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17. November 2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 2. November 2021). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14. Januar 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 8.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, von den heimatlichen Behörden verfolgt worden zu sein, noch konnte er einen persönlichen Bezug zum Machtwechsel an der Spitze der sri-lankischen Regierung aufzeigen, sondern verwies lediglich in pauschaler Weise auf die politischen Veränderungen in Sri Lanka. Auch vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht oder drohen könnte.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten Background Check hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 11.7 Im Zusammenhang mit einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b; BVGE 2009/2 E.9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 11.8.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals auf Beschwerdeebene geltend, er sei in ärztlicher Behandlung und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Gedankenkreisen, Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen, sozialem Rückzug und Suizidgedanken äussere. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen in seiner Heimatregion im Norden Sri Lankas sei gemäss dem Bericht der SFH vom 3. September 2020 nicht möglich. Ausserdem würde er verschiedenen Berichten zufolge aufgrund seiner psychischen Krankheit gesellschaftlich stigmatisiert.

E. 11.8.2 Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden legte der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen lediglich dar, an Kopfschmerzen zu leiden, sich ansonsten gesund zu fühlen (vgl. SEM-Akten 12/2, S. 2 und 17/15, F76-79). Nachdem die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. September 2021 eine umfassende Abklärung zu seinem Gesundheitszustand beantragte, war er untersucht worden. Die Untersuchung ergab, dass er seit einem im Januar 2021 erfolgten Schlag auf den Kopf an linksseitigen Kopfschmerzen leide, wobei der Schädel nach einer radiologischen Untersuchung keinen pathologischen Befund aufweise. Andere physische und psychische Beschwerden machte er dabei nicht geltend. Die auf Beschwerdeebene erstmals erwähnten psychischen Leiden konnte er weder mit einem Arztbericht noch mit einem Therapieverlauf belegen und erklären, weshalb er diese nicht bereits zuvor geltend machte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung zu verweisen.

E. 11.9 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist ein junger gesunder Mann mit einer elfjährigen Schulbildung sowie der Option auf eine universitäre Ausbildung. Seine Eltern verfügen in B._______ über ein Eigenheim, wo er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, welcher ein eigenes Geschäft führt, weiterhin für ihn aufkommen werden, sodass er seinen Abschluss beenden und sich an einer Universität immatrikulieren kann. Neben dem familiären und sozialen Netzwerk ist demzufolge auch eine Wohnmöglichkeit vorhanden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über genügend Ressourcen verfügt, um sich nach seiner kurzen Landesabwesenheit erfolgreich zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4668/2021 Urteil vom 9. November 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz stammend, am 1. Februar 2021 sein Heimatland. Am 12. Juli 2021 reiste er in die Schweiz ein, stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 15. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2021, am 14. September 2021 sowie am 15. September 2021 zu seinen Asylgründen befragt. A.c Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer dar, dass er mit den Eltern, seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder in B._______ aufgewachsen sei. Er habe während elf Jahren die Schule besucht und daneben regelmässig Privatunterricht erhalten. Er habe auch öfters seinem Vater in dessen (...)geschäft ausgeholfen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei während des Bürgerkriegs Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er und seine Familie seien damals mehrmals vertrieben worden und hätten zuletzt im Flüchtlingslager in C._______ gelebt, bis sie gegen eine Lösegeldzahlung freigekommen seien. Zu dieser Zeit sei er ungefähr fünf Jahre alt gewesen und habe zahlreiche Leichen gesehen. Diese Erinnerungen hätten ihn später immer wieder belastet. Deshalb habe er an insgesamt zwei Märtyrertagkundgebungen teilgenommen und für die Rechte der Tamilen gekämpft. Im Januar 2021 habe ihn ein Bekannter respektive ein Kollege angerufen und ihm erzählt, dass Armeeangehörige ein bestehendes Denkmal für die Opfer von C._______ auf dem Gelände der D._______-Universität zerstören wollten. In der Folge sei er dorthin gefahren und habe an der Demonstration teilgenommen. Die dort anwesenden Soldaten und Polizisten hätten versucht, die Demonstration aufzulösen, wobei es schliesslich zu einem Handgemenge gekommen sei und er von einem Armeesoldaten zu Boden gestossen worden sei. Da sei er wütend geworden und habe den Soldaten angegriffen und niedergeschlagen. Daraufhin seien er und zwei weitere Demonstrierende festgenommen und zu einem Polizeiposten in D._______ gebracht worden. Man habe sie zusammen in einen Raum eingesperrt. Später seien Polizisten erschienen und hätten sie wahllos während ungefähr zehn Minuten mit einem Holzknüppel, mit den Händen und den Füssen malträtiert. Währenddessen hätten sich zahlreiche Personen vor dem Polizeiposten versammelt und für ihre Freilassung demonstriert. Aufgrund dieser Intervention habe man sie am nächsten Tag respektive nach einer Stunde wieder freigelassen. Einige Tage später, am 12. Januar 2021, sei er auf dem Nachhauseweg von vier Männern auf zwei Motorrädern dazu gedrängt worden, aufzusteigen und mit ihnen mitzufahren. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um Sicherheitskräfte handle und sei geflohen. Aus Angst vor weiteren Problemen sei er deshalb zu seinem Onkel nach E._______ gegangen. Bereits einen Tag danach hätten uniformierte Armeesoldaten in seinem Elternhaus seine Mutter bedrängt und bedroht, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgebe. Nachdem seine Mutter ihn respektive seinen Onkel informiert habe, habe er sich aus Sicherheitsgründen ab dem 12. Januar 2021 während ungefähr 18 Tagen bei seinem Onkel versteckt. Zwischenzeitlich hätten sich Soldaten und Polizisten unter Bedrängungen und Drohungen mehrmals bei den Eltern nach seinem Verbleib erkundigt. Aus diesen Gründen habe er schliesslich Sri Lanka mittels eines Reisepasses auf dem Luftweg über Abu Dhabi und eine ihm unbekannte Stadt in der Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise seien noch einige Male Soldaten und Polizisten zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seine Familie bedroht. Seine Mutter und seine Geschwister würden aktuell bei der Grossmutter wohnen. Sein Vater übernachte in seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive einer Übersetzung in englischer Sprache, eine Kopie seiner Identitätskarte, ein als "Affidvit" bezeichnetes Schreiben vom 14. September 2021 und fünf Fotos zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Eingabe vom 16. September 2021 ersuchte die damalige Rechtsvertretung beim SEM um eine umfassende und sofortige medizinische Sachverhaltsabklärung des Beschwerdeführers. B. Am 24. September 2021 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung - zum ihm zuvor ausgehändigten Entscheidentwurf Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Er sei verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sodann wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er die aufschiebende Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe nach seinem besten Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu seine Fluchtgründe dargelegt und sich anlässlich der beiden Anhörungen nicht widersprochen, und führte aus, er könne die verschiedenen heimatlichen Sicherheitsorgane nicht voneinander abgrenzen, ausserdem sähen die Uniformen von Polizisten und Soldaten ähnlich aus, so dass es zu unklaren Angaben diesbezüglich gekommen sei. Auch habe er sich nicht mehr genau daran erinnern können, wie lange er festgehalten worden sei, weil er nach den Schlägen das Zeitgefühl verloren habe. Hinsichtlich seiner angeblich divergierenden Angabe, wo das Denkmal Mulliwaikkal Memorial stehe, sei anzumerken, dass er übereinstimmend an beiden Anhörungen ausgeführt habe, dass sich dieses am Gelände der D._______-Universität befinde. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er trotz seiner guten Bildung jung und unerfahren sei und über einen beschränkten Wortschatz verfüge. Diese Umstände wirkten sich negativ auf sein Aussageverhalten aus und liessen seine Schilderungen rund um die Demonstration vom Januar 2021 als vage erscheinen. Auch hätten seine starken Kopfschmerzen einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt. Zudem seien in der heutigen Zeit tamilische Personen immer noch täglichen Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden ausgesetzt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, teilweise tatsachenwidrig oder realitätsfremd, ausgefallen seien, weshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe gezweifelt werde. Insbesondere seine Schilderungen zum Ort des Geschehens, zum Erhalt der Informationen über die Demonstration, zu den ihn verhaftenden Personen und zu seiner eigenen Teilnahme seien offensichtlich inkonsistent ausgefallen. So habe er zuerst dargelegt, dass die Polizei ihn unmittelbar nach dem Vorfall verhaftet habe, wohingegen er bei der zweiten Anhörung ausgeführt habe, zuerst von Armeeangehörigen in Gewahrsam genommen und erst danach der Polizei übergeben worden zu sein. Seine Erklärung, zuerst von Soldaten festgehalten und danach der Polizei übergeben worden zu sein, weil erstere keine Kompetenz hätten, Personen zu verhaften, überzeuge nicht. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen habe die Demonstration tatsächlich stattgefunden, jedoch seien Demonstrierende von Angehörigen der Special Task Force (eine Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei) festgenommen und nach Zahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Diese Beschreibungen stünden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Zum Ort, wo die Demonstration stattgefunden habe, habe er in der ersten Anhörung erzählt, dass sie sich innerhalb des Universitätsgebäudes abgespielt habe, wohingegen er danach dargelegt habe, die Kundgebung habe ausserhalb stattgefunden. Ausserdem seien seine diesbezüglichen Schilderungen wenig präzise ausgefallen. Des Weiteren habe es Widersprüche bezüglich der Haftdauer gegeben. In einer Version habe er geschildert, während einer ganzen Nacht festgehalten worden zu sein, um später zu erklären, er sei lediglich eine Stunde eingesperrt gewesen. Auch im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen; einmal sei er von den vier Personen auf dem Motorrad körperlich, in einer weiteren Version lediglich verbal bedrängt und bedroht worden. Zudem habe er nicht schlüssig erklären können, wie er vor ihnen habe flüchten können. Insgesamt würden die Schilderungen zu seinen Fluchtgründen nicht überzeugen, da sie undetailliert, realitätsfern und konstruiert ausgefallen seien. Es falle auf, dass jegliche Realkennzeichen fehlen würden. Des Weiteren überzeuge seine Erklärung, er habe keine Entlassungspapiere erhalten, weil die sri-lankischen Behörden jungen Personen keine Dokumente ausstellen würden, nicht. Schliesslich seien die eingereichten Fotos ungeeignet, ein behördliches Interesse an ihm zu belegen. Die als "Affidvit" bezeichnete Kopie sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und könne nicht auf deren Echtheit überprüft werden. Auch unter der Annahme, seine Schilderungen hätten sich wie von ihm dargestellt zugetragen, müsse von einer legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden, zumal er aufgrund eines körperlichen Angriffs auf einen Beamten in Ausübung dessen Berufs festgenommen worden sei. Eine illegale Ausreise oder eine allfällige daraus resultierende Strafuntersuchung sei asylrechtlich nicht relevant. Ausserdem habe er wegen seinen Teilnahmen an den beiden Märtyrertagkundgebungen und wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters keine Nachteile erfahren. Obwohl er mehrmals nach einer allfälligen Rehabilitation seines Vaters nach Kriegsende gefragt worden sei, habe er diesen Begriff auch nach Erklärungsversuchen nicht gekannt, was nicht nachvollziehbar sei. 5.3 Der Beschwerdeführer monierte demgegenüber, die Vorinstanz schweife insgesamt in ihren Begründungen zur Glaubhaftigkeit vom Wesentlichen ab. Er habe seine Fluchtgründe sehr wohl detailliert und glaubhaft dargelegt. Die vorinstanzlichen Argumente würden insgesamt jeder Logik und Realität entbehren und den gesetzlichen Anforderungen entgegenstehen, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stünden. Zudem würden sie sich auf die Interpretationen eines singhalesisch-deutschsprechenden Dolmetschers stützen, welcher bei der Übersetzung frei und subjektiv interpretiert habe. Die Argumentationen zu den angeblichen Widersprüchen seien ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Begründung, dass einige seiner Schilderungen tatsachenwidrig und realitätsfremd seien, wenn sie in den wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprechen würden. Sodann könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die eingereichten Fotos und das Schreiben vom 14. September 2021 über keinen Beweiswert verfügten. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass seine Familie in Sri Lanka wegen ihm weiterhin bedroht werde. Des Weiteren sei aufgrund seiner glaubhaften Aussagen festzustellen, dass er verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr ins Heimatland nach dem Machtwechsel der Regierung eine zukünftige Gefahr vor Verfolgung bestehe. Religiöse und ethnische Minderheiten, wie die tamilische Bevölkerung, seien erneut einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, wobei eine Kollektivverfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. 6. 6.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ausführlich und überzeugend darlegte, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Dabei hat sie sich auf die jeweiligen Stellen aus dem Protokoll gestützt und insbesondere sehr ausführlich aufgezeigt, weshalb seine Schilderungen widersprüchlich oder vage respektive realitätsfern ausgefallen sind. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Begründung stehe in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, kann nicht gefolgt werden, zumal er auch keine stichhaltigen Argumente für diese Annahme nennen konnte. Im Besonderen sticht der Widerspruch zur Haftdauer ins Auge, wonach der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung zu Protokoll gab, während einer ganzen Nacht festgehalten worden zu sein, um einen Monat später an der weiteren Anhörung zu erklären, lediglich eine Stunde auf dem Polizeiposten verbracht zu haben. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem geschilderten Ereignis seiner Festnahme und der Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass er sich widerspruchsfrei an die Dauer seiner Festnahme erinnern kann, da es sich dabei um ein zentrales Asylvorbringen handelt. Die Begründung, dass er sich an der Anhörung nicht wohl fühlte und an Kopfschmerzen litt, kann einen derart zentralen Widerspruch nicht erklären. Sodann fällt auf, dass seine Ausführungen insgesamt sehr oberflächlich, vage und ohne das Vorhandensein von Realkennzeichen ausgefallen sind. So konnte er die genauen Umstände seiner Haft und die anschliessenden Misshandlungen nicht näher beschreiben, sondern verblieb auch bei Nachfrage und der Bitte, möglichst detailliert zu erzählen, in seinen Schilderungen plakativ und unpersönlich (vgl. SEM-Akte 17/15, F84, F87-100; SEM-Akte 21/15, F16-27, F32-44). Auch seine Ausführungen zur Demonstration fielen in ähnlicher Weise unsubstanziiert und ohne erkennbare Details oder Realkennzeichen aus. Insbesondere erscheint es nicht glaubhaft, dass er anlässlich einer Demonstration einen bewaffneten Soldaten, welcher in Begleitung mehrerer Berufskollegen gewesen sei, tätlich angegriffen haben soll. Der Vorfall vom 12. Januar 2021, anlässlich welchem er durch vier Personen auf zwei Motorrädern bedrängt worden sein soll, erscheint zwar nicht gänzlich unglaubhaft und ist durchaus möglich. Dass er sich diesen Personen durch Wegrennen entziehen konnte, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, zumal ein Motorrad ihn wohl problemlos innert Kürze hätte einholen können. Zudem handelt es sich gemäss seinen Schilderungen um reine Mutmassungen, wenn er behauptet, diese vier Personen seien Beamte gewesen (vgl. SEM-Akte 21/15, F96). Die Erklärung, er verfüge aufgrund seines jungen Alters über einen beschränkten Wortschatz und habe zudem während der Anhörung an Kopfschmerzen gelitten, vermögen nicht zu überzeugen und können weder die entstandenen Widersprüche noch die Substanzlosigkeit seiner Schilderungen erklären. Auch konnte der Beschwerdeführer die Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids stünde in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und entbehre jeder Logik und Realität, mit keinem stichhaltigen Argument untermauern. Um Wiederholungen zu den einzelnen Punkten respektive den Widersprüchen und den Unglaubhaftigkeitselementen zu vermeiden, ist auf die ausführlich begründete vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, welcher sich das Gericht anschliesst. 6.3 Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei - zu Recht - zum Schluss gekommen, dass diese nicht tauglich sind, um eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Seine Begründung, dass sich die Vorinstanz auf fehlende Datenangaben der Fotos gestützt habe, um die selbigen als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen, geht fehl, zumal es unklar bleibt, wo und zu welchem Anlass die Aufnahmen erfolgten. Zudem sind die auf den Fotos sichtbaren Personen nicht identifizierbar, und es kann nicht festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder um andere beliebige Personen handelt. Hinsichtlich des fehlenden Beweiswerts des Schreibens ist auf die Erklärung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 6.4 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - ohne weitere diesbezügliche Argumente anzubringen - beanstandete, die Begründung der Vorinstanz stütze sich auf interpretierte Aussagen eines singhalesisch-deutschen Dolmetschers. Aus den Anhörungsprotokollen geht eindeutig hervor, dass die PA sowie die beiden Anhörungen zu den Asylgründen in tamilischer Sprache stattgefunden haben. Ergänzend ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten 12/2, S. 2 unten; 17/15, F1, S. 15; 21/15, F1, F104, S. 15). 6.5 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen.

7. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch im Punkt der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers beizupflichten. Auch bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer nach einem körperlichen Angriff auf einen Soldaten festgenommen worden war, muss davon ausgegangen werden, dass diese Festnahme aus rechtstaatlich legitimen Gründen erfolgte, welche keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Da er nach einer Nacht respektive einer Stunde wieder freigelassen worden war, ohne dass ihm weitere Konsequenzen angedroht worden waren, ist auch nicht von einer ungerechtfertigten Behandlung auszugehen. 8. 8.1 Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise oder wegen seines Verhaltens nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 8.3 Vorliegend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Nach der Einschätzung des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Daher hat der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten, in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. 8.4 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt. Zudem legte er dar, legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass problemlos ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten 8/6, F4.02 und 17/15, F49, F59). Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Dieser schwach risikobegründende Faktor, ist nicht zur Annahme geeignet, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.3). 8.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dann am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17. November 2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 2. November 2021). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14. Januar 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, von den heimatlichen Behörden verfolgt worden zu sein, noch konnte er einen persönlichen Bezug zum Machtwechsel an der Spitze der sri-lankischen Regierung aufzeigen, sondern verwies lediglich in pauschaler Weise auf die politischen Veränderungen in Sri Lanka. Auch vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht oder drohen könnte.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten Background Check hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.7 Im Zusammenhang mit einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b; BVGE 2009/2 E.9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3). 11.8 11.8.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals auf Beschwerdeebene geltend, er sei in ärztlicher Behandlung und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Gedankenkreisen, Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen, sozialem Rückzug und Suizidgedanken äussere. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen in seiner Heimatregion im Norden Sri Lankas sei gemäss dem Bericht der SFH vom 3. September 2020 nicht möglich. Ausserdem würde er verschiedenen Berichten zufolge aufgrund seiner psychischen Krankheit gesellschaftlich stigmatisiert. 11.8.2 Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden legte der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen lediglich dar, an Kopfschmerzen zu leiden, sich ansonsten gesund zu fühlen (vgl. SEM-Akten 12/2, S. 2 und 17/15, F76-79). Nachdem die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. September 2021 eine umfassende Abklärung zu seinem Gesundheitszustand beantragte, war er untersucht worden. Die Untersuchung ergab, dass er seit einem im Januar 2021 erfolgten Schlag auf den Kopf an linksseitigen Kopfschmerzen leide, wobei der Schädel nach einer radiologischen Untersuchung keinen pathologischen Befund aufweise. Andere physische und psychische Beschwerden machte er dabei nicht geltend. Die auf Beschwerdeebene erstmals erwähnten psychischen Leiden konnte er weder mit einem Arztbericht noch mit einem Therapieverlauf belegen und erklären, weshalb er diese nicht bereits zuvor geltend machte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung zu verweisen. 11.9 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist ein junger gesunder Mann mit einer elfjährigen Schulbildung sowie der Option auf eine universitäre Ausbildung. Seine Eltern verfügen in B._______ über ein Eigenheim, wo er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte und auch von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, welcher ein eigenes Geschäft führt, weiterhin für ihn aufkommen werden, sodass er seinen Abschluss beenden und sich an einer Universität immatrikulieren kann. Neben dem familiären und sozialen Netzwerk ist demzufolge auch eine Wohnmöglichkeit vorhanden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über genügend Ressourcen verfügt, um sich nach seiner kurzen Landesabwesenheit erfolgreich zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: