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E-3314/2021

E-3314/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stellte am 30. Mai 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2020 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sie sei in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) geboren, habe während ihrer Schulzeit das O-Level abgeschlossen und anschliessend mit dem A- Level begonnen, welchen sie im Jahr 2007 abgebrochen habe. Im Jahr 2008 habe sie E._______ (nachfolgend auch E._______) geheiratet und am 7. Dezember 2008 sei ihr Sohn C._______ geboren. Sie habe an ver- schiedenen Orten unter Kontrolle der LTTE gelebt. Im April 2009 habe sie sich in das vom sri-lankischen Militär kontrollierte Gebiet begeben und sei ins Camp F._______ gebracht worden. Später sei ihr Mann verhaftet wor- den. Nach seiner Freilassung habe er sich oft versteckt und sie habe ihn nur noch sporadisch gesehen. Im August 2013 sei ihr Ehemann aus Sri Lanka ausgereist, sie und C._______ seien aber noch dortgeblieben und hätten zunächst in G._______ gelebt. Am (…) 2014 seien zwei Männer unter einem Vorwand in ihr Haus gelangt und hätten sie mit einer Waffe bedroht sowie Fragen zu ihrem Ehemann gestellt. Sie hätten zudem ge- droht, sie und ihren Sohn mitzunehmen, und hätten sich ihre Telefonnum- mer geben lassen. Von da an sei sie oft angerufen und nach ihrem Mann gefragt sowie beleidigt worden. Zunächst habe sie ihre Nummer gewech- selt und dann, da die Anrufe nicht aufgehört hätten, das Telefon nicht mehr benutzt. Die zwei Männer seien oft vorbeigekommen, manchmal zusam- men mit weiteren Leuten. Am (…) 2014 sei sie bei einem solchen Besuch geschlagen und bedroht worden. Beim nächsten Besuch habe man sie mit- genommen und in einen Raum eingesperrt. Dort sei sie von zwei Männern vergewaltigt und anschliessend zurück nach Hause gebracht worden. Ei- nige Monate später sei sie erneut mitgenommen, geschlagen und verge- waltigt worden. Seit diesen Vorfällen habe sie sich teilweise bei ihrer Gross- mutter im Nachbarhaus in G._______ und teilweise bei ihren Schwiegerel- tern in H._______ oder bei Bekannten aufgehalten. Die zwei Männer hät- ten sie oft bei der Grossmutter und den Schwiegereltern gesucht. Einmal sei ihr Schwiegervater mitgenommen und erst am Folgetag freigelassen worden. Niemand habe sie lange beherbergen wollen und ihr Sohn habe wegen der unterschiedlichen Wohnorte die Schule nicht regelmässig be- suchen können. Ihre Schwägerin habe angefangen, Wege für ihre Ausreise zu suchen, es habe aber drei bis vier Jahre gedauert, diese zu organisie- ren. Sie habe in dieser Zeit ständig Angst gehabt und niemand habe ihr

E-3314/2021 Seite 3 geholfen. Am 24. Mai 2018 seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ zusammen mit einem Schlepper von Colombo nach Doha und dann weiter an einen unbekannten Ort geflogen. Von dort seien sie mit dem Auto und Zug in die Schweiz gelangt. Auch nach ihrer Ausreise hätten die Behörden sie einige Male bei ihren Verwandten gesucht. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Am (…) sei ihr Sohn I._______ in der Schweiz geboren. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (am selben Tag eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem führte es aus, der Beschwerdeführe- rin würden die seit Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. März 2021 neu entstandenen edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. Sie beantragt, das BVGer habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wor- den seien, und bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das BVGer die objek- tiven Kriterien für deren Auswahl bekannt zu geben. Ihr sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Aus- wahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offen- zulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen fehlerhaf- ter Aktenordnung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, ein ordnungsgemässes Aktenverzeichnis zu erstellen, die Akten «ord- nungsgemäss zu ordnen» und ihr vollständig offenzulegen. Nach Offenle- gung des vollständigen Aktenverzeichnisses und der vollständigen Akten sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu- dem sei ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des

E-3314/2021 Seite 4 Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach- verhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei die ange- fochtene Verfügung betreffend Ziffern drei bis fünf aufzuheben und die Un- zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt, forderte das SEM auf, innert Frist zur Kritik an der Aktenführung Stellung zu nehmen, das vorlie- gende N-Dossier / Aktenverzeichnis soweit erforderlich ordnungsgemäss nachzuführen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vollständige Akteneinsicht zu behandeln. Ferner gab sie der Beschwerdeführerin Gele- genheit, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergän- zende Eingabe einzureichen, und forderte sie auf, dem Gericht innert Frist einen aktuellen Arztbericht zuzustellen. Ferner verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung sowie über die weiteren Verfahrensanträge zu einem spä- teren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 18. August 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Kritik in der Be- schwerde an der Aktenführung. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde am 25. August 2021 der Be- schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich gleichentags mittels Eingabe an das BVGer dazu äusserte. Ebenfalls äusserte sie sich aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 1. September 2024 zu ihrem Ge- sundheitszustand und reichte einen Arztbericht vom 26. August 2024 be- treffend ihren Sohn C._______ ein. H. Mit Eingabe vom 27. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin in Sachen Aktenführung erneut an das Gericht.

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Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren des Ehemannes (E._______) und der beiden Söhne E-3313/2021 (N […]) zeitlich koordi- niert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Ferner wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, in das vorliegende Ver- fahren miteinbezogen.

E. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerde- führerin mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern

E-3314/2021 Seite 6 die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatis- mus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkör- pers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle An- passung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mit- arbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkör- perbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verant- wortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).

E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E-3314/2021 Seite 7 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Pa- ginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es gebe im vorliegenden Fall ein Aktenverzeichnis B und ein Aktenverzeichnis C, in welche ihrem Rechtsvertreter Einsicht gewährt worden sei. Die Akten seien auf willkürliche Art und Weise einmal im Verzeichnis B und einmal im Ver- zeichnis C aufgeführt. Es bleibe dem unterzeichneten Anwalt schleierhaft, wann welche Akten des SEM in welchem Verzeichnis aufgeführt würden. Auch die Paginierungen ergäben keinen Sinn, so sei beispielsweise das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 im B-Verzeichnis aufgeführt aber mit A17/6 paginiert. Es sei für den Rechts- vertreter unklar, ob überhaupt ein Verzeichnis A existiere und wenn ja, wes- halb in die entsprechenden Akten keine Einsicht gewährt werde. Die chao- tische Aktenführung im vorliegenden Fall ziehe sich im Beweismittelver- zeichnis (Akte B16) weiter, wo lediglich ein nicht übersetztes Beweismittel aufgeführt worden sei. Die weiteren im vorliegenden Fall eingereichten Be- weismittel seien an keiner Stelle aufgeführt worden. Damit verletze das SEM auf massive Weise das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei nicht Sache des BVGer, auf Beschwerdeebene die chaotischen Ak- ten des SEM in Ordnung zu bringen. Auch sei aufgrund des aktuellen Zu- standes der Akten unklar, ob diese überhaupt vollständig seien.

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E. 5.3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. August 2021 hielt das SEM dazu fest, dass im betreffenden N-Dossier vier Unterverzeichnisse existierten: Verzeichnis A (enthalte Akten zum Asylgesuch des Ehemanns der Be- schwerdeführerin vom 9. Januar 2014), Verzeichnis B («im folgenden B1»; enthalte Akten zum Mehrfachgesuch des Ehemanns der Beschwerdefüh- rerin vom 20. Juni 2014), Verzeichnis C (enthalte Akten zum Mehrfachge- such des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 5. März 2018 sowie die ab dem 5. März 2020 entstandenen Akten im Rahmen des Dublin-Wegwei- sungsverfahrens bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin), ein weiteres Verzeichnis B («im folgenden B2», enthalte Akten zu den Asylge- suchen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ vom 30. Mai 2018; weiter enthalte es Akten zum Wiedererwägungsgesuch des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 und die Akten zum Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin betref- fend die Wiederaufnahme seines Mehrfachgesuches; dieses Verzeichnis und die darin enthaltenen Akten müssten mit dem Kennbuchstaben D be- zeichnet sein; eine Verwechslungsgefahr mit den um Jahre früher datierten Akten von Verzeichnis B1 bestehe jedoch nicht). In die Akten der Verzeich- nisse A und B1 sei dem Rechtsvertreter bisher keine Einsicht gewährt wor- den; dies sei aber mit Schreiben vom 17. August 2021 nachgeholt worden. Mit Schreiben vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) offenbar noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen. Im Rahmen der Asylentscheide vom

11. Juni 2021 sei Einsicht in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten gewährt worden. Dabei sei versäumt worden, eine Kopie des (vor dem 26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen Be- weismittelverzeichnisses beizulegen. Mit Schreiben vom 17. August 2021 sei dem Rechtsvertreter deshalb ebenfalls eine Kopie des aktuellen Be- weismittelverzeichnisses von Verzeichnis B2 zugesandt worden. Im Rah- men der Akteneinsicht vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter das Ak- tenverzeichnis B2 zugesandt worden. Das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch «des Beschwerdeführers» vom 11. Juni 2018 sei fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses je- doch korrekt unter B17/6 aufgenommen worden. Die falsche Beschriftung sei mittlerweile zu B17/6 korrigiert worden. Nach Ansicht des SEM sei die Aktenführung im vorliegenden Fall nachvollziehbar und die Aktenführungs- pflicht erfüllt.

E. 5.3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom

25. August 2021 im Wesentlichen aus, durch die Gewährung der

E-3314/2021 Seite 9 Akteneinsicht vom 17. August 2021 durch das SEM habe sich in gewissen Punkten eine Klärung ergeben. Vorab sei aber festzuhalten, dass das SEM das Beweismittelverzeichnis nachgetragen habe, dies jedoch nicht im Rah- men des Standardformulars, sondern auf der Rückseite des Couverts. Die Kopie des Aktenverzeichnisses sei wiederum so unsorgfältig angefertigt worden, dass die Nummerierungen der Beweismittel 1 bis 15 abgeschnit- ten worden seien, und diesbezüglich wiederum eine Unklarheit entstehen könne. Das SEM habe zudem die gleichlautenden Akten B in B1 und B2 umbenannt. Das Aktenverzeichnis B2 (diesbezüglich sei dem unterzeich- neten Anwalt nur eine Kopie des Verzeichnisses zugestellt worden) bleibe jedoch nach wie vor völlig chaotisch und vermische verschiedene Verfah- ren von E._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin) und der Beschwer- deführerin sowohl inhaltlich wie auch chronologisch. Aus den Unterlagen zu B1 und B2 ergebe sich, dass offensichtlich noch ein weiteres Verzeich- nis mit dem Buchstaben C existiere. Diesbezüglich seien aber weder das Verzeichnis noch die entsprechenden Akten zugestellt worden. Es sei nach wie vor fast nicht möglich, sich in dieser Sache zu orientieren, zumal zwar gemäss Sprachregelung des SEM die Aktenverzeichnisse in B1 und B um- benannt worden seien, dies aber beispielsweise in den Aktenverzeichnis- sen nicht sichtbar sei und einzelne Aktenstücke nach wie vor doppelt vor- kämen.

E. 5.3.1.4 Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 27. September 2021 erneut auf die aus ihrer Sicht «chaotische Aktenführung» der Vor- instanz hin und bekräftigte ihren Antrag, dass diese durch das BVGer an- gewiesen werden soll, das Verzeichnis B2 chronologisch und inhaltlich zu trennen.

E. 5.3.2.1 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerde- führerin werden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung geltend gemacht. Diese for- melle Rüge ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, berechtigt: Dem Schrei- ben des SEM vom 18. August 2021 kann entnommen werden, dass dem Rechtsvertreter in die Akten A und B1 bislang keine Akteneinsicht gewährt worden war. Dem Schreiben ebenfalls zu entnehmen ist, dass zum Zeit- punkt der Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C am 26. März 2021 das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand war. Auch wurde bei der Eröffnung der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 im Rahmen der Akteneinsicht versäumt, eine Kopie des (vor dem

26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen

E-3314/2021 Seite 10 Beweismittelverzeichnisses beizulegen. Ferner wurde das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerde- führerin vom 11. Juni 2018 fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses jedoch korrekt unter B17/6 aufgenommen. Als Zwi- schenergebnis ist folglich festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, indem sie der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.

E. 5.3.2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die feh- lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene wurde die Ak- tenführung nachgebessert und der Beschwerdeführerin nachträglich er- neut Akteneinsicht gewährt. Diesbezüglich sei am 26. März 2021 – so das SEM im Schreiben vom 18. August 2021 – dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zwar sei – so das SEM im besagten Schreiben weiter – zu diesem Zeitpunkt das Beweismittelver- zeichnis des Verzeichnisses B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen, im Rahmen der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 sei aber in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt worden. Ferner sei dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 17. August 2021 Einsicht in die Aktenverzeichnisse A und B1 ge- währt worden. Ebenfalls ist auf Beschwerdeebene unbestritten, dass das SEM das Aktenverzeichnis B2 ergänzt und am 17. August 2021 der Be- schwerdeführerin zugestellt hat. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin nach der ergänzenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellung- nahme einzureichen, welche sie mit Eingabe vom 25. August 2021 auch wahrgenommen hat. Darin wurde erneut eine chaotische Aktenführung kri- tisiert. Ferner wurde eine unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Be- weismittelverzeichnisses geltend gemacht und vorgebracht, es sei durch das SEM in das Aktenverzeichnis C noch immer keine Akteneinsicht ge- währt worden. Nachdem dem Rechtsvertreter mit Schreiben des SEM vom

16. September 2021 im Beschwerdeverfahren des Ehemannes der

E-3314/2021 Seite 11 Beschwerdeführerin E-3313/2021 Einsicht in das Verzeichnis C gewährt wurde und die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 27. September 2021 erneut äussern konnte, sind alle Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte chaoti- sche Aktenführung und die unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Be- weismittelverzeichnisses ist festzuhalten, dass nachträgliche Korrekturen erfolgten beziehungsweise die Pflichtverletzungen von geringer Tragweite waren und die Beschwerdeführerin daraus keine Nachteile zu gewärtigen hatte. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache recht- fertigt sich daher nicht. Ferner hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ihr N-Dossier respektive die darin enthaltenen Akten neu geordnet, wo erforderlich neu beschriftet und nach- geführt sowie der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte zudem während dem gesamten Beschwerdeverfahren die Möglich- keit, insbesondere zur Aktenführung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, was sie mit ihren Eingaben auch getan hat. Dem Beweisantrag 1 auf Seite 24 der Beschwerde ist somit genüge getan.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien die Risiko- faktoren gemäss Referenzurteil des BVGer zu Sri Lanka, ihr Gesundheits- zustand, die frauenspezifischen Fluchtgründe sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden.

E. 5.4.2 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat sich in der angefoch- tenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Risikofaktoren gemäss Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 5 f.), dem Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III./2 S. 8 f.), den frauenspezifi- schen Fluchtgründen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. S. 4) und der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 6) auseinandergesetzt. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung. Der Beweisan- trag 2 («Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen weiter abzuklären. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Frist zur Einreichung eines detaillierten fachärztlichen Gutach- tens anzusetzen.», vgl. S. 24 der Beschwerde) wird demnach abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin während der letzten rund drei Jahre des Beschwerdeverfahrens keine wei- teren Arztzeugnisse nachgereicht hat.

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E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die LTTE-Verbindungen von ihr und diejenigen ihrer Familie nicht hinreichend abgeklärt. Dies gelte ebenfalls für ihre exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei.

E. 5.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren ge- mäss Referenzurteil E-1866/2015 geprüft, wie eine Befragung am Flugha- fen, eine exilpolitische Tätigkeit, die Dauer des Auslandaufenthalts und die geltend gemachten Verbindungen von Verwandten mit den LTTE (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II./2. S. 5 f.). Ferner ist auch nicht ersichtlich, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass dem SEM «offensichtlich die notwendigen Länderinformationen und Länderkenntnisse fehlen». Das SEM hat folglich den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben.

E. 5.6 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen soge- nannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche be- gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da- von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt- dessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

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E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschreibung der Beschwerdeführerin des Besuchs von zwei Per- sonen, die unter einem Vorwand in ihr Haus gekommen seien und sie be- droht hätten, weise zumindest einige Realkennzeichen auf, ebenso die Be- schreibung, wie sie später in einem Raum festgehalten und vergewaltigt worden sei. Auch die Vorbringen betreffend erneute Festhaltung, die Schläge und die wiederholte Vergewaltigung wiesen einzelne Realkenn- zeichen auf. Ebenso enthalte die Wiedergabe ihrer schwierigen Situation, als sie nach der Ausreise ihres Mannes keine engen Bezugspersonen mehr gehabt habe, überzeugende Elemente. Gänzlich vage bleibe demge- genüber ihre Darstellung, wie und wohin sie bei ihren beiden geltend ge- machten Festnahmen mitgenommen worden sei und welche Fragen ihr gestellt worden seien. Auch auf explizite Nachfrage hin habe sie diese Punkte in keiner Weise vertiefen können. Ebenso undifferenziert und de- tailarm habe sie die weitere Behördensuche nach ihr wiedergegeben. Bei diesen Punkten entstehe nicht der Eindruck, dass sie von tatsächlich er- lebten Ereignissen spreche. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass sie ein- oder zweimal sexuelle Übergriffe erlebt habe und sie einmal in ihrem Haus bedroht worden sei. Die geltend gemachten Umstände dieser Ereig- nisse und die angebliche Verbindung mit den Tätigkeiten ihres Mannes seien dagegen nicht glaubhaft. Folglich sei das Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft, dass sie nach seiner Ausreise wegen dessen Tätigkeiten von den Behörden gesucht und misshandelt worden sei. Die vorgebrachte flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Täter bei den geschilderten Übergriffen könne folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass selbst bei un- terstellter Glaubhaftigkeit der Umstände der geltend gemachten Vergewal- tigungen kein Hinweis gegeben sei, dass sie diesbezüglich heute noch mit Verfolgung rechnen müsse. Diese Ereignisse hätten 2014 – rund vier Jahre vor ihrer Ausreise – stattgefunden. Die geltend gemachten Anrufe habe sie nach einer Weile nicht mehr entgegengenommen und die beiden Perso- nen, die sie oft besucht hätten, habe sie nach der zweiten Vergewaltigung

E-3314/2021 Seite 14 von 2014 nicht mehr gesehen. Auch sonstige direkte Kontakte mit Behör- denvertretern nach 2014 habe sie nicht mehr erwähnt und auch keine kon- kreten Probleme in Bezug auf ihren Alltag von 2014 bis 2018 vorgebracht. Ihre Angabe, es habe drei bis vier Jahre gedauert, ihre Ausreise zu organi- sieren, spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer akuten Bedrohung. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer solchen nicht frü- her habe ausreisen können. Das Vorbringen sei deshalb auch flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch ge- mäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin auszugehen. Ebenfalls sei nicht da- von auszugehen, dass sie aufgrund des blossen Umstands, dass sie gel- tend mache, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein und Narben zu ha- ben, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten habe sie nicht weiter ausgeführt. Auch die geltend gemachten Verbindungen verschiedener Verwandter zu den LTTE führten zu keiner anderen Einschätzung. Sie mache im Schrei- ben vom 19. März 2021 geltend, ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkann- ter Bruder sei jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Dies widerspreche je- doch explizit den Angaben ihres Bruders in seiner Anhörung, wonach er bei den LTTE lediglich ein 45 Tage dauerndes Training absolviert habe und kurz vor dessen Ende geflohen sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie wegen dieser sehr kurzen Zeit ihres Bruders bei den LTTE heute mit Problemen rechnen müsse, zumal sie solche Probleme auch bis zu ihrer Ausreise von 2018 offenbar nicht gehabt habe. Schliesslich belegten auch die verschiedenen eingereichten Todeszertifikate von Verwandten nicht, dass diese Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, bei einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend ihre gesamte Fami- lie wäre sofort aufgefallen, dass sämtliche Vorbringen ihres Ehemannes belegt oder aber glaubhaft gemacht worden seien. Bei der äusserst man- gelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung im Verfahren ihres Ehemannes hätten wiederum auch ihre Aussagen mitberücksichtigt werden müssen. Erst da- mit entstehe ein stringentes Bild der gesamten Vorfluchtgeschichte ihrer Familie. Bei kumulativer Betrachtung sämtlicher Beweismittel und Schilde- rungen ihrerseits und ihres Ehemannes seien sämtliche Vorbringen entwe- der durch objektive Beweismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht

E-3314/2021 Seite 15 worden. Dass sie einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewe- sen sei, ergebe sich direkt aus den Ausführungen in der Verwaltungsbe- schwerde ihres Ehemannes. Sie stamme aus einer LTTE-Familie, ihr Bru- der sei jahrelang für die LTTE tätig gewesen und lebe heute als anerkann- ter Flüchtling in der Schweiz. Hinzu komme, dass sie mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied der (…)abteilung der LTTE verheiratet sei. Die familiären LTTE-Verbindungen seien unbestritten und belegt. Ferner sei sie mehrfach von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen, befragt und bru- tal vergewaltigt worden. Da sie sich durch ihre Flucht dem Zugriff durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen habe, sei aus der Verfolgerper- spektive anzunehmen, dass sie über mehr Informationen verfüge, als sie bisher zugegeben habe. Vor dem Hintergrund ihrer Ehe mit einem LTTE- Mitglied und ihrer LTTE-Familie müsse mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie heute auf der Stopp- Liste oder der «Wacht-Liste» der sri-lankischen Behörden registriert sei. Ferner sei sie in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe eine Narbe am Fuss. Zudem verrate ihr Gang, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt ein- mal verletzt worden sei. Ihr Gang würde am Flughafen auffallen und sie würde einer intensiveren Kontrolle unterzogen werden. Auch halte sie sich über eine lange Zeit schon in der Schweiz auf und besitze keine Einreise- papiere für Sri Lanka. Damit erfülle sie sämtliche vom BVGer definierten Risikofaktoren. Weiter gelte es zu ermitteln, inwieweit aufgrund der erlitte- nen sexuellen Misshandlungen in Zukunft auch bei nur niederschwelligen künftigen Verfolgungen aufgrund ihrer erheblichen psychischen Traumati- sierung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Ebenfalls müsse eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt werden.

E. 7.3 In der Stellungnahme vom 1. September 2021 ergänzt die Beschwer- deführerin, ihr schlechter Gesundheitszustand führe insbesondere auf- grund der Traumatisierung zu einer erhöhten subjektiven Verfolgungsemp- findlichkeit und damit zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft.

E. 8.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es auf Beschwerdeebene nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nach Durchsicht der Akten durch das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorflucht- gründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden

E-3314/2021 Seite 16 vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz lediglich auf den Standpunkt, diese «beschränke sich in der angefochtenen Verfügung auf einen unzulässigen Umkehrschluss», wonach von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Ehemannes auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend ihre Verfolgung geschlossen werde. Dies ist unzutreffend, wird in der angefochtenen Verfügung doch eine eigenständige Glaubhaftigkeits- prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchgeführt; ein Umkehr- schluss von der Bewertung der Vorbringen ihres Ehemannes auf die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Vorbringen wird, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, demgegenüber nicht gezogen.

E. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List ver- merkt seien und bei denen der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland

E-3314/2021 Seite 17 regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen – insbesondere im Zu- sammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerk- sam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeit- punkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickreme- singhe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschät- zung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.).

E. 8.2.2 Wie bereits das SEM kommt auch das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Ehemanns der Beschwerdefüh- rerin unglaubhaft sind, insbesondere auch seine geltend gemachten Sup- portleistungen zu Gunsten der LTTE (vgl. heutiges Urteil des BVGer E-3313/2021 E. 8.1, in welchem die Beschwerde von R.S. abgewiesen wird). Im Übrigen ist betreffend die LTTE-Verbindungen ihres Bruders auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 zu verweisen, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts entgegenhält. Die lediglich behauptungsweise dargelegten exilpoli- tischen Tätigkeiten wurden auch in der Beschwerde nicht weiter substanti- iert respektive mit Beweismitteln untermauert. Es muss somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in einer Weise exilpolitisch exponiert, welcher ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus gemäss dem Referenzur- teil zugeschrieben wird. Daher ist auch nicht von einem Eintrag in die Stop- oder Watch-List auszugehen. Schliesslich besteht kein Grund zur An- nahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehö- rigkeit zur tamilischen Ethnie, der geltend gemachten Narben und aufgrund

E-3314/2021 Seite 18 ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzuneh- men, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Se- paratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lan- kischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab- gelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 10.3 Im Verfahren E-3313/2021 (N […]), welches mit dem vorliegenden Verfahren zeitlich koordiniert wird (vgl. a.a.O. E. 3), wird mit heutigem Urteil festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Sohnes

E-3314/2021 Seite 19 C._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist, da bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung seiner ohnehin bereits angeschlagenen psychi- schen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzuneh- men ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) werden die übrigen Beschwerdeführen- den des genannten Verfahrens – der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen jüngerer Sohn – praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes C._______ einbezogen.

E. 10.4 Ebenso wird im Sinne der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) auch die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes C._______ einbezogen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zu- mal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Aus- schlussgründe ergeben.

E. 10.5 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 10.2 hiervor).

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären der Beschwer- deführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des hälftigen Obsiegens ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aus- sichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Sachlage ist zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskos- ten zu erheben.

E. 11.2.1 In der Kostennote vom 25. August 2021 wurde ein zeitlicher Vertre- tungsaufwand von insgesamt 17.68 Stunden und Auslagen von Fr. 22.40 geltend gemacht, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 240.–. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und 27. September 2021 wurden darin noch nicht berücksichtigt, weshalb der zeitliche Vertretungsaufwand

E-3314/2021 Seite 20 um zwei Stunden und die Auslagen um Fr. 10.– erhöht werden, was total einen Vertretungsaufwand von 19.68 Stunden und Auslagen von Fr. 32.40 ergeben.

E. 11.2.2 Hinsichtlich des Unterliegens betreffend Flüchtlingseigenschaft und im Asylpunkt ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechts- verbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der in der Kostennote vom

25. August 2021 aufgeführte Stundensatz von Fr. 240.- ist auf Fr. 220.– zu reduzieren und dem amtlichen Rechtsbeistand folglich ein amtliches Ho- norar von Fr. 2'349.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten.

E. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin (zur Hälfte) obsiegt, ist ihr zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE) und gemäss Kostennote vom 25. August 2021 von einem Honorar von Fr. 5’118.– auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’559.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3314/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde- führerin gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Gabriel Pünte- ner wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’559.– auszurichten.
  6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’349.– ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. E-3314/2021 Seite 22 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3314/2021 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stellte am 30. Mai 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2020 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sie sei in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) geboren, habe während ihrer Schulzeit das O-Level abgeschlossen und anschliessend mit dem A-Level begonnen, welchen sie im Jahr 2007 abgebrochen habe. Im Jahr 2008 habe sie E._______ (nachfolgend auch E._______) geheiratet und am 7. Dezember 2008 sei ihr Sohn C._______ geboren. Sie habe an verschiedenen Orten unter Kontrolle der LTTE gelebt. Im April 2009 habe sie sich in das vom sri-lankischen Militär kontrollierte Gebiet begeben und sei ins Camp F._______ gebracht worden. Später sei ihr Mann verhaftet worden. Nach seiner Freilassung habe er sich oft versteckt und sie habe ihn nur noch sporadisch gesehen. Im August 2013 sei ihr Ehemann aus Sri Lanka ausgereist, sie und C._______ seien aber noch dortgeblieben und hätten zunächst in G._______ gelebt. Am (...) 2014 seien zwei Männer unter einem Vorwand in ihr Haus gelangt und hätten sie mit einer Waffe bedroht sowie Fragen zu ihrem Ehemann gestellt. Sie hätten zudem gedroht, sie und ihren Sohn mitzunehmen, und hätten sich ihre Telefonnummer geben lassen. Von da an sei sie oft angerufen und nach ihrem Mann gefragt sowie beleidigt worden. Zunächst habe sie ihre Nummer gewechselt und dann, da die Anrufe nicht aufgehört hätten, das Telefon nicht mehr benutzt. Die zwei Männer seien oft vorbeigekommen, manchmal zusammen mit weiteren Leuten. Am (...) 2014 sei sie bei einem solchen Besuch geschlagen und bedroht worden. Beim nächsten Besuch habe man sie mitgenommen und in einen Raum eingesperrt. Dort sei sie von zwei Männern vergewaltigt und anschliessend zurück nach Hause gebracht worden. Einige Monate später sei sie erneut mitgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden. Seit diesen Vorfällen habe sie sich teilweise bei ihrer Grossmutter im Nachbarhaus in G._______ und teilweise bei ihren Schwiegereltern in H._______ oder bei Bekannten aufgehalten. Die zwei Männer hätten sie oft bei der Grossmutter und den Schwiegereltern gesucht. Einmal sei ihr Schwiegervater mitgenommen und erst am Folgetag freigelassen worden. Niemand habe sie lange beherbergen wollen und ihr Sohn habe wegen der unterschiedlichen Wohnorte die Schule nicht regelmässig besuchen können. Ihre Schwägerin habe angefangen, Wege für ihre Ausreise zu suchen, es habe aber drei bis vier Jahre gedauert, diese zu organisieren. Sie habe in dieser Zeit ständig Angst gehabt und niemand habe ihr geholfen. Am 24. Mai 2018 seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ zusammen mit einem Schlepper von Colombo nach Doha und dann weiter an einen unbekannten Ort geflogen. Von dort seien sie mit dem Auto und Zug in die Schweiz gelangt. Auch nach ihrer Ausreise hätten die Behörden sie einige Male bei ihren Verwandten gesucht. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Am (...) sei ihr Sohn I._______ in der Schweiz geboren. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (am selben Tag eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem führte es aus, der Beschwerdeführerin würden die seit Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. Sie beantragt, das BVGer habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das BVGer die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekannt zu geben. Ihr sei dazu Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen fehlerhafter Aktenordnung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, ein ordnungsgemässes Aktenverzeichnis zu erstellen, die Akten «ordnungsgemäss zu ordnen» und ihr vollständig offenzulegen. Nach Offenlegung des vollständigen Aktenverzeichnisses und der vollständigen Akten sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffern drei bis fünf aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt, forderte das SEM auf, innert Frist zur Kritik an der Aktenführung Stellung zu nehmen, das vorliegende N-Dossier / Aktenverzeichnis soweit erforderlich ordnungsgemäss nachzuführen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vollständige Akteneinsicht zu behandeln. Ferner gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergänzende Eingabe einzureichen, und forderte sie auf, dem Gericht innert Frist einen aktuellen Arztbericht zuzustellen. Ferner verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 18. August 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Kritik in der Beschwerde an der Aktenführung. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde am 25. August 2021 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich gleichentags mittels Eingabe an das BVGer dazu äusserte. Ebenfalls äusserte sie sich aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 1. September 2024 zu ihrem Gesundheitszustand und reichte einen Arztbericht vom 26. August 2024 betreffend ihren Sohn C._______ ein. H. Mit Eingabe vom 27. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin in Sachen Aktenführung erneut an das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren des Ehemannes (E._______) und der beiden Söhne E-3313/2021 (N [...]) zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Ferner wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. 4. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerde-führerin mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 5.3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es gebe im vorliegenden Fall ein Aktenverzeichnis B und ein Aktenverzeichnis C, in welche ihrem Rechtsvertreter Einsicht gewährt worden sei. Die Akten seien auf willkürliche Art und Weise einmal im Verzeichnis B und einmal im Verzeichnis C aufgeführt. Es bleibe dem unterzeichneten Anwalt schleierhaft, wann welche Akten des SEM in welchem Verzeichnis aufgeführt würden. Auch die Paginierungen ergäben keinen Sinn, so sei beispielsweise das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 im B-Verzeichnis aufgeführt aber mit A17/6 paginiert. Es sei für den Rechtsvertreter unklar, ob überhaupt ein Verzeichnis A existiere und wenn ja, weshalb in die entsprechenden Akten keine Einsicht gewährt werde. Die chaotische Aktenführung im vorliegenden Fall ziehe sich im Beweismittelverzeichnis (Akte B16) weiter, wo lediglich ein nicht übersetztes Beweismittel aufgeführt worden sei. Die weiteren im vorliegenden Fall eingereichten Beweismittel seien an keiner Stelle aufgeführt worden. Damit verletze das SEM auf massive Weise das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei nicht Sache des BVGer, auf Beschwerdeebene die chaotischen Akten des SEM in Ordnung zu bringen. Auch sei aufgrund des aktuellen Zustandes der Akten unklar, ob diese überhaupt vollständig seien. 5.3.1.2 In der Stellungnahme vom 18. August 2021 hielt das SEM dazu fest, dass im betreffenden N-Dossier vier Unterverzeichnisse existierten: Verzeichnis A (enthalte Akten zum Asylgesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014), Verzeichnis B («im folgenden B1»; enthalte Akten zum Mehrfachgesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2014), Verzeichnis C (enthalte Akten zum Mehrfachgesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 5. März 2018 sowie die ab dem 5. März 2020 entstandenen Akten im Rahmen des Dublin-Wegweisungsverfahrens bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin), ein weiteres Verzeichnis B («im folgenden B2», enthalte Akten zu den Asylgesuchen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ vom 30. Mai 2018; weiter enthalte es Akten zum Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 und die Akten zum Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend die Wiederaufnahme seines Mehrfachgesuches; dieses Verzeichnis und die darin enthaltenen Akten müssten mit dem Kennbuchstaben D bezeichnet sein; eine Verwechslungsgefahr mit den um Jahre früher datierten Akten von Verzeichnis B1 bestehe jedoch nicht). In die Akten der Verzeichnisse A und B1 sei dem Rechtsvertreter bisher keine Einsicht gewährt worden; dies sei aber mit Schreiben vom 17. August 2021 nachgeholt worden. Mit Schreiben vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) offenbar noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen. Im Rahmen der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 sei Einsicht in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten gewährt worden. Dabei sei versäumt worden, eine Kopie des (vor dem 26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen Beweismittelverzeichnisses beizulegen. Mit Schreiben vom 17. August 2021 sei dem Rechtsvertreter deshalb ebenfalls eine Kopie des aktuellen Beweismittelverzeichnisses von Verzeichnis B2 zugesandt worden. Im Rahmen der Akteneinsicht vom 26. März 2021 sei dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis B2 zugesandt worden. Das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch «des Beschwerdeführers» vom 11. Juni 2018 sei fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses jedoch korrekt unter B17/6 aufgenommen worden. Die falsche Beschriftung sei mittlerweile zu B17/6 korrigiert worden. Nach Ansicht des SEM sei die Aktenführung im vorliegenden Fall nachvollziehbar und die Aktenführungspflicht erfüllt. 5.3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 im Wesentlichen aus, durch die Gewährung der Akteneinsicht vom 17. August 2021 durch das SEM habe sich in gewissen Punkten eine Klärung ergeben. Vorab sei aber festzuhalten, dass das SEM das Beweismittelverzeichnis nachgetragen habe, dies jedoch nicht im Rahmen des Standardformulars, sondern auf der Rückseite des Couverts. Die Kopie des Aktenverzeichnisses sei wiederum so unsorgfältig angefertigt worden, dass die Nummerierungen der Beweismittel 1 bis 15 abgeschnitten worden seien, und diesbezüglich wiederum eine Unklarheit entstehen könne. Das SEM habe zudem die gleichlautenden Akten B in B1 und B2 umbenannt. Das Aktenverzeichnis B2 (diesbezüglich sei dem unterzeichneten Anwalt nur eine Kopie des Verzeichnisses zugestellt worden) bleibe jedoch nach wie vor völlig chaotisch und vermische verschiedene Verfahren von E._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin) und der Beschwerdeführerin sowohl inhaltlich wie auch chronologisch. Aus den Unterlagen zu B1 und B2 ergebe sich, dass offensichtlich noch ein weiteres Verzeichnis mit dem Buchstaben C existiere. Diesbezüglich seien aber weder das Verzeichnis noch die entsprechenden Akten zugestellt worden. Es sei nach wie vor fast nicht möglich, sich in dieser Sache zu orientieren, zumal zwar gemäss Sprachregelung des SEM die Aktenverzeichnisse in B1 und B umbenannt worden seien, dies aber beispielsweise in den Aktenverzeichnissen nicht sichtbar sei und einzelne Aktenstücke nach wie vor doppelt vorkämen. 5.3.1.4 Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 27. September 2021 erneut auf die aus ihrer Sicht «chaotische Aktenführung» der Vor-instanz hin und bekräftigte ihren Antrag, dass diese durch das BVGer angewiesen werden soll, das Verzeichnis B2 chronologisch und inhaltlich zu trennen. 5.3.2 5.3.2.1 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin werden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung geltend gemacht. Diese formelle Rüge ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, berechtigt: Dem Schreiben des SEM vom 18. August 2021 kann entnommen werden, dass dem Rechtsvertreter in die Akten A und B1 bislang keine Akteneinsicht gewährt worden war. Dem Schreiben ebenfalls zu entnehmen ist, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht in die Verzeichnisse B2 und C am 26. März 2021 das Beweismittelverzeichnis von Verzeichnis B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand war. Auch wurde bei der Eröffnung der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 im Rahmen der Akteneinsicht versäumt, eine Kopie des (vor dem 26. März 2021 entstandenen) nunmehr aktuellen Beweismittelverzeichnisses beizulegen. Ferner wurde das im Verzeichnis B2 enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2018 fälschlicherweise mit A17/6 beschriftet, im Index des Verzeichnisses jedoch korrekt unter B17/6 aufgenommen. Als Zwischenergebnis ist folglich festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, indem sie der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist. 5.3.2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene wurde die Aktenführung nachgebessert und der Beschwerdeführerin nachträglich erneut Akteneinsicht gewährt. Diesbezüglich sei am 26. März 2021 - so das SEM im Schreiben vom 18. August 2021 - dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verzeichnisse B2 und C gewährt worden. Zwar sei - so das SEM im besagten Schreiben weiter - zu diesem Zeitpunkt das Beweismittelverzeichnis des Verzeichnisses B2 (Akte B16) noch nicht auf dem aktuellen Stand gewesen, im Rahmen der Asylentscheide vom 11. Juni 2021 sei aber in die seit dem 26. März 2021 neu entstandenen editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt worden. Ferner sei dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. August 2021 Einsicht in die Aktenverzeichnisse A und B1 gewährt worden. Ebenfalls ist auf Beschwerdeebene unbestritten, dass das SEM das Aktenverzeichnis B2 ergänzt und am 17. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt hat. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin nach der ergänzenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellungnahme einzureichen, welche sie mit Eingabe vom 25. August 2021 auch wahrgenommen hat. Darin wurde erneut eine chaotische Aktenführung kritisiert. Ferner wurde eine unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Beweismittelverzeichnisses geltend gemacht und vorgebracht, es sei durch das SEM in das Aktenverzeichnis C noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden. Nachdem dem Rechtsvertreter mit Schreiben des SEM vom 16. September 2021 im Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin E-3313/2021 Einsicht in das Verzeichnis C gewährt wurde und die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 27. September 2021 erneut äussern konnte, sind alle Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte chaotische Aktenführung und die unsorgfältige Beschriftung und Kopie des Beweismittelverzeichnisses ist festzuhalten, dass nachträgliche Korrekturen erfolgten beziehungsweise die Pflichtverletzungen von geringer Tragweite waren und die Beschwerdeführerin daraus keine Nachteile zu gewärtigen hatte. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich daher nicht. Ferner hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ihr N-Dossier respektive die darin enthaltenen Akten neu geordnet, wo erforderlich neu beschriftet und nachgeführt sowie der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte zudem während dem gesamten Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, insbesondere zur Aktenführung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, was sie mit ihren Eingaben auch getan hat. Dem Beweisantrag 1 auf Seite 24 der Beschwerde ist somit genüge getan. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer zu Sri Lanka, ihr Gesundheitszustand, die frauenspezifischen Fluchtgründe sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden. 5.4.2 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 5 f.), dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III./2 S. 8 f.), den frauenspezifischen Fluchtgründen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. S. 4) und der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2 S. 6) auseinandergesetzt. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung. Der Beweisantrag 2 («Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen weiter abzuklären. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung eines detaillierten fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.», vgl. S. 24 der Beschwerde) wird demnach abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin während der letzten rund drei Jahre des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Arztzeugnisse nachgereicht hat. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die LTTE-Verbindungen von ihr und diejenigen ihrer Familie nicht hinreichend abgeklärt. Dies gelte ebenfalls für ihre exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. 5.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 geprüft, wie eine Befragung am Flughafen, eine exilpolitische Tätigkeit, die Dauer des Auslandaufenthalts und die geltend gemachten Verbindungen von Verwandten mit den LTTE (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II./2. S. 5 f.). Ferner ist auch nicht ersichtlich, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass dem SEM «offensichtlich die notwendigen Länderinformationen und Länderkenntnisse fehlen». Das SEM hat folglich den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben. 5.6 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschreibung der Beschwerdeführerin des Besuchs von zwei Personen, die unter einem Vorwand in ihr Haus gekommen seien und sie bedroht hätten, weise zumindest einige Realkennzeichen auf, ebenso die Beschreibung, wie sie später in einem Raum festgehalten und vergewaltigt worden sei. Auch die Vorbringen betreffend erneute Festhaltung, die Schläge und die wiederholte Vergewaltigung wiesen einzelne Realkennzeichen auf. Ebenso enthalte die Wiedergabe ihrer schwierigen Situation, als sie nach der Ausreise ihres Mannes keine engen Bezugspersonen mehr gehabt habe, überzeugende Elemente. Gänzlich vage bleibe demgegenüber ihre Darstellung, wie und wohin sie bei ihren beiden geltend gemachten Festnahmen mitgenommen worden sei und welche Fragen ihr gestellt worden seien. Auch auf explizite Nachfrage hin habe sie diese Punkte in keiner Weise vertiefen können. Ebenso undifferenziert und detailarm habe sie die weitere Behördensuche nach ihr wiedergegeben. Bei diesen Punkten entstehe nicht der Eindruck, dass sie von tatsächlich erlebten Ereignissen spreche. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass sie ein- oder zweimal sexuelle Übergriffe erlebt habe und sie einmal in ihrem Haus bedroht worden sei. Die geltend gemachten Umstände dieser Ereignisse und die angebliche Verbindung mit den Tätigkeiten ihres Mannes seien dagegen nicht glaubhaft. Folglich sei das Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft, dass sie nach seiner Ausreise wegen dessen Tätigkeiten von den Behörden gesucht und misshandelt worden sei. Die vorgebrachte flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Täter bei den geschilderten Übergriffen könne folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Umstände der geltend gemachten Vergewaltigungen kein Hinweis gegeben sei, dass sie diesbezüglich heute noch mit Verfolgung rechnen müsse. Diese Ereignisse hätten 2014 - rund vier Jahre vor ihrer Ausreise - stattgefunden. Die geltend gemachten Anrufe habe sie nach einer Weile nicht mehr entgegengenommen und die beiden Personen, die sie oft besucht hätten, habe sie nach der zweiten Vergewaltigung von 2014 nicht mehr gesehen. Auch sonstige direkte Kontakte mit Behördenvertretern nach 2014 habe sie nicht mehr erwähnt und auch keine konkreten Probleme in Bezug auf ihren Alltag von 2014 bis 2018 vorgebracht. Ihre Angabe, es habe drei bis vier Jahre gedauert, ihre Ausreise zu organisieren, spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer akuten Bedrohung. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer solchen nicht früher habe ausreisen können. Das Vorbringen sei deshalb auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin auszugehen. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund des blossen Umstands, dass sie geltend mache, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein und Narben zu haben, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten habe sie nicht weiter ausgeführt. Auch die geltend gemachten Verbindungen verschiedener Verwandter zu den LTTE führten zu keiner anderen Einschätzung. Sie mache im Schreiben vom 19. März 2021 geltend, ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder sei jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Dies widerspreche jedoch explizit den Angaben ihres Bruders in seiner Anhörung, wonach er bei den LTTE lediglich ein 45 Tage dauerndes Training absolviert habe und kurz vor dessen Ende geflohen sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sie wegen dieser sehr kurzen Zeit ihres Bruders bei den LTTE heute mit Problemen rechnen müsse, zumal sie solche Probleme auch bis zu ihrer Ausreise von 2018 offenbar nicht gehabt habe. Schliesslich belegten auch die verschiedenen eingereichten Todeszertifikate von Verwandten nicht, dass diese Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. 7.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, bei einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend ihre gesamte Familie wäre sofort aufgefallen, dass sämtliche Vorbringen ihres Ehemannes belegt oder aber glaubhaft gemacht worden seien. Bei der äusserst mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung im Verfahren ihres Ehemannes hätten wiederum auch ihre Aussagen mitberücksichtigt werden müssen. Erst damit entstehe ein stringentes Bild der gesamten Vorfluchtgeschichte ihrer Familie. Bei kumulativer Betrachtung sämtlicher Beweismittel und Schilderungen ihrerseits und ihres Ehemannes seien sämtliche Vorbringen entweder durch objektive Beweismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Dass sie einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich direkt aus den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde ihres Ehemannes. Sie stamme aus einer LTTE-Familie, ihr Bruder sei jahrelang für die LTTE tätig gewesen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Hinzu komme, dass sie mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied der (...)abteilung der LTTE verheiratet sei. Die familiären LTTE-Verbindungen seien unbestritten und belegt. Ferner sei sie mehrfach von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen, befragt und brutal vergewaltigt worden. Da sie sich durch ihre Flucht dem Zugriff durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen habe, sei aus der Verfolgerperspektive anzunehmen, dass sie über mehr Informationen verfüge, als sie bisher zugegeben habe. Vor dem Hintergrund ihrer Ehe mit einem LTTE-Mitglied und ihrer LTTE-Familie müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie heute auf der Stopp-Liste oder der «Wacht-Liste» der sri-lankischen Behörden registriert sei. Ferner sei sie in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe eine Narbe am Fuss. Zudem verrate ihr Gang, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt einmal verletzt worden sei. Ihr Gang würde am Flughafen auffallen und sie würde einer intensiveren Kontrolle unterzogen werden. Auch halte sie sich über eine lange Zeit schon in der Schweiz auf und besitze keine Einreisepapiere für Sri Lanka. Damit erfülle sie sämtliche vom BVGer definierten Risikofaktoren. Weiter gelte es zu ermitteln, inwieweit aufgrund der erlittenen sexuellen Misshandlungen in Zukunft auch bei nur niederschwelligen künftigen Verfolgungen aufgrund ihrer erheblichen psychischen Traumatisierung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Ebenfalls müsse eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt werden. 7.3 In der Stellungnahme vom 1. September 2021 ergänzt die Beschwerdeführerin, ihr schlechter Gesundheitszustand führe insbesondere aufgrund der Traumatisierung zu einer erhöhten subjektiven Verfolgungsempfindlichkeit und damit zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. 8. 8.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es auf Beschwerdeebene nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nach Durchsicht der Akten durch das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz lediglich auf den Standpunkt, diese «beschränke sich in der angefochtenen Verfügung auf einen unzulässigen Umkehrschluss», wonach von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Ehemannes auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend ihre Verfolgung geschlossen werde. Dies ist unzutreffend, wird in der angefochtenen Verfügung doch eine eigenständige Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchgeführt; ein Umkehrschluss von der Bewertung der Vorbringen ihres Ehemannes auf die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Vorbringen wird, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, demgegenüber nicht gezogen. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und bei denen der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde skizzierte Lage in Sri Lanka ändert ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). 8.2.2 Wie bereits das SEM kommt auch das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Ehemanns der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind, insbesondere auch seine geltend gemachten Supportleistungen zu Gunsten der LTTE (vgl. heutiges Urteil des BVGer E-3313/2021 E. 8.1, in welchem die Beschwerde von R.S. abgewiesen wird). Im Übrigen ist betreffend die LTTE-Verbindungen ihres Bruders auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 zu verweisen, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts entgegenhält. Die lediglich behauptungsweise dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten wurden auch in der Beschwerde nicht weiter substantiiert respektive mit Beweismitteln untermauert. Es muss somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in einer Weise exilpolitisch exponiert, welcher ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus gemäss dem Referenzurteil zugeschrieben wird. Daher ist auch nicht von einem Eintrag in die Stop- oder Watch-List auszugehen. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der geltend gemachten Narben und aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 10.3 Im Verfahren E-3313/2021 (N [...]), welches mit dem vorliegenden Verfahren zeitlich koordiniert wird (vgl. a.a.O. E. 3), wird mit heutigem Urteil festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Sohnes C._______ als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist, da bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung seiner ohnehin bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) werden die übrigen Beschwerdeführenden des genannten Verfahrens - der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen jüngerer Sohn - praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes C._______ einbezogen. 10.4 Ebenso wird im Sinne der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) auch die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes C._______ einbezogen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. 10.5 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 10.2 hiervor). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des hälftigen Obsiegens ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Sachlage ist zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 11.2.1 In der Kostennote vom 25. August 2021 wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 17.68 Stunden und Auslagen von Fr. 22.40 geltend gemacht, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 240.-. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und 27. September 2021 wurden darin noch nicht berücksichtigt, weshalb der zeitliche Vertretungsaufwand um zwei Stunden und die Auslagen um Fr. 10.- erhöht werden, was total einen Vertretungsaufwand von 19.68 Stunden und Auslagen von Fr. 32.40 ergeben. 11.2.2 Hinsichtlich des Unterliegens betreffend Flüchtlingseigenschaft und im Asylpunkt ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der in der Kostennote vom 25. August 2021 aufgeführte Stundensatz von Fr. 240.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren und dem amtlichen Rechtsbeistand folglich ein amtliches Honorar von Fr. 2'349.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin (zur Hälfte) obsiegt, ist ihr zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE) und gemäss Kostennote vom 25. August 2021 von einem Honorar von Fr. 5'118.- auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'559.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'559.- auszurichten.

6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'349.- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: