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D-4108/2022

D-4108/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N …]) suchte am 26. No- vember 2019 – zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ zugewiesen, wo er am 4. August 2021 die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am darauffolgenden Tag die Personalienaufnahme stattfand. Am 8. September 2021 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 26. Januar 2022 fand eine er- gänzende Anhörung statt.

B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz E._______ (Autonome Region Kurdistan [ARK]). Nach der Absolvierung einer militärischen Ausbildung habe er zunächst als Offizier und ab dem Jahr 2005 als Leibwächter von «Mam Jalal» (Dschalal Talabani) – damaliger Staatspräsident der Republik Irak und Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) – gedient. Als die PUK ihren Nachrichtendienst vergrössert und Verstärkung benötigt habe, sei er im Jahr 2006 demselben zugewiesen worden und habe der Einheit (…) ange- hört. Zu seinen Aufgaben habe gehört, sich an die Grenzregion zum F._______ zu begeben oder die internationalen Einheiten zu begleiten und zu bewachen. Im Jahr 2018 sei er sodann in die Finanzabteilung versetzt worden, wo er unter anderem die Namenslisten der dienstleistenden Lohn- empfänger habe überprüfen müssen.

B.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er anfangs September 2019 dem Peshmerga-Ministerium einen Rapport habe zukommen lassen, wonach drei Brigadiers (G._______, H._______ und I._______) Lohngelder für fiktive Angestellte veruntreut hätten. Einen

D-4108/2022 Seite 3 Tag später habe er auch der Direktion des Nachrichtendienstes ein ent- sprechendes Schreiben zukommen lassen. Nachdem das Peshmerga-Mi- nisterium nichts unternommen habe, habe er am 18. September 2019 beim Nachrichtendienst Anzeige gegen die besagten Brigadiers erstattet. Am

20. September 2019 habe ihn sein Vorgesetzter J._______ zu sich zitiert und von ihm verlangt, das Schreiben beziehungsweise seine Anzeige zu- rückzuziehen, und ihm im Unterlassungsfall mit schwerwiegenden Konse- quenzen gedroht beziehungsweise habe er sich zu J._______ begeben und ihm mitgeteilt, dass die drei besagten Brigadiers korrupt seien, worauf- hin er keine Antwort erhalten habe.

Am 8. Oktober 2019 hätten Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte – unter anderem ein Wächter von J._______ – auf ihn geschossen, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg befunden habe. Nachdem eine Vieh- herde unerwartet die Strasse überquert habe, hätten sie davon abgelas- sen. Sein Auto sei durch die Schüsse beschädigt worden, während er selbst unverletzt geblieben sei. Am folgenden Tag habe er beim Nachrich- tendienst Anzeige erstattet. Kurze Zeit später habe ihm [ein Bekannter] – Brigadier beim Peshmerga-Ministerium – mitgeteilt, dass im Rahmen einer Parteisitzung besprochen worden sei, ihn für seine Anzeigeerstattung ums Leben zu bringen. Vor diesem Hintergrund habe er den Irak am 18. Oktober 2019 aus Angst um sein Leben in Richtung K._______ verlassen. Dort hätten ihn Angehö- rige der PUK beziehungsweise des Konsulats erkannt und ihm mitgeteilt, dass im Irak ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Beziehungsweise habe er über Dritte erfahren, dass er gemäss J._______ nach Kurdistan zurückge- bracht und getötet werden müsse. In der Folge habe er vergebens ver- sucht, seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Schweiz nachzureisen. Aus diesem Grund habe er sich an einen Schlepper gewandt und sei am

20. Juli 2021 im Verborgenen in den Irak zurückgekehrt, um sich – mit der Hilfe seines Schleppers – einen Pass ausstellen zu lassen. Der Pass sei mit einem Visum versehen gewesen, er wisse aber nicht, von welchem Land. Am 26. Juli 2021 habe er den Irak auf dem Luftweg erneut verlassen. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - Nationalitätenausweis; - diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner militärischen Ausbil- dung beziehungsweise Karriere.

D-4108/2022 Seite 4 B.e Seine Ehefrau reichte in ihrem Asylverfahren überdies folgende Be- weismittel – jeweils in Kopie – ins Recht: - Schreiben des Beschwerdeführers an die Direktion des Nachrichten- dienstes betreffend die Veruntreuung von Lohngeldern durch die Briga- diers G._______, H._______ und I._______; - Schreiben der allgemeinen Verwaltung des Peshmerga-Ministeriums an den Generalsekretär, wonach der Beschwerdeführer als Zuständi- ger für die Budgetstelle Korruptionsfälle erwähnt habe; - Anzeige des Beschwerdeführers beim Nachrichtendienst betreffend den Übergriff vom 8. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Mit Verfügungen desselben Tages hob das SEM die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seines inzwischen volljährigen Sohnes auf und verfügte deren Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. September 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Abwei- sungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Unzulässig- keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10, A12, A21 und A40 sowie das korrigierte und ergänzte Beweismittelverzeichnis und die zu nummerieren- den Beweismittel zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und – nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs – eine Frist zur Einreichung einer

D-4108/2022 Seite 5 Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst aktenkundigen Unterlagen – Kopien der angefochtenen Verfügung, zweier Bestätigungen eines «Programms für vorübergehende Beschäftigung» vom 25. August 2022 und 6. September 2022 sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. September 2022 bei. F. Ebenfalls am 16. September 2022 erhoben die Ehefrau (für sich und die minderjährigen Kinder) und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahmen (vgl. D-4109/2022 und D-4114/2022). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Verfahren D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 auf- grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordi- niert behandelt würden und der Beschwerdeführer den Abschluss des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte er den Be- schwerdeführer auf, bis zum 6. Juni 2023 entweder eine aktuelle Fürsor- geabhängigkeitsbestätigung oder eine Übersicht seiner finanziellen Ver- hältnisse nachzureichen. Mit derselben Verfügung hiess der Instruktions- richter schliesslich das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach entsprechender Einsicht seine Be- schwerde innert 30 Tagen zu ergänzen.

G.b Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung vom 1. Juni 2023 nach.

G.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer entsprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am

10. Juli 2023 seine Beschwerde ergänzte. Gleichzeitig machte er Medien- berichte, Arztzeugnisse sowie Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Integrationsbemühungen aktenkundig.

D-4108/2022 Seite 6 H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juni 2023 im konnexen Verfahren D-4109/2022, worin es sich auch zum vorliegenden Verfahren äusserte, zu und räumte ihm Gelegen- heit ein, bis zum 31. August 2023 eine Replik einzureichen. I. Am 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ins Recht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 bereits festgehalten, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Ehefrau, sei- ner drei minderjährigen Kinder sowie seines volljährigen Sohnes koordi- niert. Über deren Beschwerden wird gleichzeitig, aber in separaten Verfah- ren (vgl. D-4109/2022 und D-4114/2022) befunden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind

D-4108/2022 Seite 7 vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien an- gebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, indem es ihm die vorinstanzlichen Akten A10, A12, A21 und A40 sowie die Anhörungsprotokolle seiner Ehefrau (B._______ [N …]) nicht ediert habe.

E. 4.3.1 Wie aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 hervorgeht, wurde das SEM vom Instruktionsrichter angewiesen, dem Beschwerdefüh- rer in die Anhörungsprotokolle seiner Ehefrau (B._______ [N …]) Aktenein- sicht zu gewähren. Insoweit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwie- gender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwer- deinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die obgenannte Zwischenverfügungen hin dem Beschwerdeführer Ein- sicht in die besagten Akten gewährte und dieser dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.c). Auch war der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit den wesentlichen Widersprü- chen zu den Aussagen der Ehefrau bereits konfrontiert worden. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet wer- den. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfer- tigt sich nicht, zumal weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Rep- lik etwas geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend re- levant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.

E. 4.3.2 Was die Aktenstücke A10, A12 und A40 anbelangt, wurde in der Zwi- schenverfügung vom 22. Mai 2023 festgehalten, dass das SEM jene zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den An- spruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die entsprechende Be- gründung kann hier verwiesen werden.

E. 4.3.3 Das mit «eingereichtes Schreiben der Ehefrau» betitelte und vom SEM als bekannt deklarierte Aktenstück A21 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur Akteneinsicht gegeben. In der Beschwerde vom 16. September

D-4108/2022 Seite 9 2022 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um «vollumfängliche Ein- sicht» ersucht, weshalb die Edition bekannter Akten nicht verweigert wer- den darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie des Aktenstücks in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung als bekanntes Aktenstück vorliegend zutrifft. Es han- delt sich um eine für den Verfahrensausgang unwesentliche Akte.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe die Pflicht zur kor- rekten und vollständigen Aktenführung und damit den Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, indem die Beweismittel teilweise nicht nummeriert seien und den Bezeichnungen im Beweismittelverzeichnis nicht vollständig zugeordnet respektive nicht auf Vollständigkeit überprüft werden könnten. Darüber hinaus beziehe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Beweismittel, welche seine Ehefrau in ihrem Asylverfahren eingereicht habe und im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt seien. In der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 wurde festgehalten, dass in der tatsächlich unvollständigen Nummerierung der Beweismittel zwar eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken, jedoch davon auszuge- hen sei, der Beschwerdeführer wisse, welche Beweismittel er eingereicht habe, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sei, die zugestellten Akten zusammen mit seinem Rechtsvertreter den einzelnen Ziffern des Beweis- mittelverzeichnisses zuzuordnen. Im Übrigen sind die in der angefochte- nen Verfügung aufgeführten Beweismittel, welche seine Ehefrau in ihrem Asylverfahren eingereicht hat und im Zusammenhang mit seinen Flucht- vorbringen stehen, durchaus im Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden (vgl. daselbst ID-Nr. 018-020). Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist zu verneinen.

E. 4.5 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer- deführer darin, dass das SEM seiner Ehefrau hinsichtlich der angeblichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den ihrigen keine Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Verfahrenspartei im vorlie- genden Asylverfahren, weshalb die ihre Person betreffende Nichtgewäh- rung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden kann.

E. 4.6 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individu- ellen Asylgründen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungs-

D-4108/2022 Seite 10 pflicht. Insbesondere habe das SEM nicht sämtliche Beweismittel abge- nommen (vgl. SEM-Akten […]-34 F18 und F28) und die zu den Akten ge- nommenen Beweismittel nicht vollständig übersetzt. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits die Entgegennahme von Beweismitteln zu verweigern und andererseits zu behaupten, die entsprechenden Ausführungen seien nicht glaubhaft. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die einge- reichten Beweismittel teilweise nicht vollständig, sondern sinngemäss übersetzt hat. Allerdings war das SEM auch nicht gehalten, sämtliche Be- weismittel vollständig zu übersetzen. Zudem musste es sich nicht ausdrück- lich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es hat in einer Gesamtwürdi- gung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer an- deren Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht vor. Es er- geben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, wel- che den Schluss zulassen würden, das SEM habe den entscheidwesentli- chen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Nachdem das SEM die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers beim kurdi- schen Nachrichtendienst letztlich offenliess, aber die vorgebrachten Behel- ligungen seitens Angehöriger der kurdischen Sicherheitskräfte anzweifelte, erscheint folgerichtig, dass die als Beweismittel eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit dem damaligen Chef des kurdischen Nachrichtendienstes zeige, keinen Einfluss auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit hatte. Dasselbe hat für das angebotene Organigramm zur Struktur des kurdischen Nachrichtendienstes zu geltend. Das SEM hat so- mit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht seinen Gehörsan- spruch verletzt. Schliesslich gehen auch die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots fehl. Hinsicht- lich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Be- hörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache einge- nommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im An- wendungsbereich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treu- widrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen

D-4108/2022 Seite 11 wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist – im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägun- gen des SEM darunter zu subsumieren wären.

E. 4.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes, dass die ergänzende Anhörung (inklusive Rückübersetzung) über neun Stunden gedauert habe, womit die vorgese- hene Maximaldauer von rund vier Stunden massiv überschritten worden sei, was sich negativ auf sein Konzentrationsvermögen ausgewirkt habe. Darüber hinaus sei die Richtigkeit des Protokolls der Anhörung nicht auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt worden. Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Er- fassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rah- men einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 5.1.2). Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durch- aus lang, integriert in die ergänzende Anhörung waren jedoch vier Pausen, davon eine Mittagspause (vgl. SEM-Akten […]-34 S. 7, 14 und 30). Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, der ergänzenden Anhörung zu folgen oder seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Darüber hinaus hat er die Rich- tigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung – wenn auch aufgrund der damaligen COVID-19-Pande- mie nicht auf jeder einzelnen Seite des Protokolls – unterschriftlich bestä- tigt (vgl. SEM-Akten […]-20 S. 18), was entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.

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E. 4.8 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei- ner Beschwerde folgenden Beweisantrag: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von vollständigen Übersetzungen sämtlicher Beweis- mittel anzusetzen.

Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hin- reichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ihm inzwischen aufgrund des Zeitablaufs ohnehin hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, voll- ständige Übersetzungen einzureichen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst seien bereits erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für den kurdischen Nachrichtendienst anzubrin- gen. So seien seine diesbezüglichen Ausführungen weitgehend unsub- stantiiert ausgefallen und im Übrigen auch unbelegt geblieben. Aufgrund seiner Vorbringen und der eingereichten militärischen Unterlagen sei viel- mehr davon auszugehen, dass er während dreizehn Jahren beim Grenz- schutz – welcher dem Peshmerga-Ministerium unterstellt sei – gearbeitet habe. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tat- sächlich für den kurdischen Nachrichtendienst tätig gewesen sei, wiesen seine Schilderungen rund um die Behelligungen durch die kurdischen Si- cherheitskräfte infolge Korruptionsanzeige in wesentlichen Punkten Wider- sprüche auf. So habe er in der Anhörung (auch auf mehrmalige Nachfrage hin) verneint, von seinem Vorgesetzten J._______ zum Rückzug seiner Anzeige – dem Auslöser für die geltend gemachten Probleme – aufgefor- dert worden zu sein. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er ge- nau das Gegenteil behauptet. Darüber hinaus habe er den Vorfall vom

E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Entgegen der Ansicht des SEM habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zunächst habe er mit den eingereichten Beweismitteln eindeutig belegt, dass er beim kurdischen Nachrichtendienst angestellt gewesen sei. Bereits deshalb drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine asylrele- vante Verfolgung, zumal er sein besonderes Arbeitsverhältnis («Sonder- statusverhältnis») unkontrolliert verlassen habe und daher als Staatsfeind betrachtet werde.

D-4108/2022 Seite 15 Ungeachtet dessen habe er detailliert und widerspruchsfrei dargelegt, we- gen der Aufdeckung eines Korruptionsskandals ins Visier der kurdischen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Er habe derart ausführliche Angaben ge- macht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen, Fragestellung des SEM sowie Verständi- gungsschwierigkeiten) habe erwartet werden können. Weitere Ausführun- gen könnten erst nach der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht ge- macht werden.

E. 7.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2023 brachte der Beschwer- deführer insbesondere vor, dass seine Ehefrau die Ereignisse so geschil- dert habe, wie sie ihr – offenbar teilweise unzutreffend – seitens Dritter zu- getragen worden seien. Dieser Umstand dürfe ihm nicht zum Nachteil ge- reichen. Darüber hinaus sei auf den eingereichten Medienbericht zu ver- weisen, wonach ein anderes Mitglied des kurdischen Nachrichtendienstes gesucht und ums Leben gebracht worden sei. Dieser Umstand belege, dass ihm dasselbe Schicksal drohe.

E. 7.4 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Än- derung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits festgehal- ten, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemach- ten Anstellung beim kurdischen Nachrichtendienst nicht überzeugend ge- wesen. Dementsprechend sei auch dem erstmaligen Vorbringen auf Be- schwerdeebene, dass er aufgrund des unerlaubten Verlassens seiner Ar- beitsstelle künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei, die Grundlage entzogen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Replik auf eine Wieder- holung der bisherigen Vorbringen.

E. 8 Oktober 2019, als auf ihn geschossen worden sei, nicht übereinstim- mend zu schildern vermocht. In diesem Zusammenhang habe er an der Anhörung vorgebracht, bei seinem Auto seien die Vorderseite, der vordere Tank und die Frontscheibe beschädigt worden. Im Gegensatz hierzu habe er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angreifer seien hinter ihm hergefahren, als sie die Schüsse auf sein Auto abgegeben hät- ten. Abgesehen davon sei es hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu wesentli- chen Widersprüchen in seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau gekommen. Sie habe an ihrer Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegen vier Brigadiers – allerdings mit anderen Namen als in seinen Angaben (L._______, M._______, N._______ und O._______) – Anzeige wegen Korruption erstattet, weshalb ihn letztere mit dem Tod bedroht hätten. Ausserdem seien Kommissionen gebildet worden, welche ihn mehrmals vorgeladen und zum Schweigen hätten bringen wol- len. Im Weiteren behaupte seine Ehefrau, dass er auch beim Militärgericht Anzeige eingereicht habe und immer wieder vorgeladen worden sei, bis zu jenem Tag am 8. Oktober 2019, als auf ihn geschossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die dargelegte Verfolgungssituation unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das interne Schreiben des

D-4108/2022 Seite 14 Peshmerga-Ministeriums vom 26. September 2019 liege lediglich in Kopie vor und solche Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhält- lich, weshalb die Beweiskraft als gering einzustufen sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die Angaben in der Anzeige vom 9. Oktober 2019 nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung vereinbaren liessen. Gemäss besagter Anzeige sei am 8. Okto- ber 2019 um 22:00 Uhr auf ihn geschossen worden, während er in der er- gänzenden Anhörung angegeben habe, die Schüsse hätten sich zwischen 17:00 und 18:00 Uhr ereignet. Des Weiteren habe er weder die geltend gemachte Bedrohung in K._______, die Rückreise von K._______ in den Irak am 20. Juli 2021, noch die Ausreiseumstände vom 26. Juli 2021 glaubhaft machen können. Zunächst habe er die Bedrohungslage in K._______ in den Anhörungen unterschiedlich dargestellt. Während er in der Anhörung vorgebracht habe, seitens Angehöriger der PUK direkt bedroht worden zu sein, habe er in der ergänzenden Anhörung davon gesprochen, dass ihm die Bedrohungslage seitens eines Informanten zugetragen worden sei. Sodann stehe aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystems fest, dass ihm am 15. Juli 2021 ein vom 17. Juli 2021 bis am 16. Juli 2022 gültiges Visum durch die Auslandsvertretung von P._______ in Q._______ (Irak) ausgestellt worden sei. Da Fingerabdrücke bei der Beantragung eines Vi- sums auf dem Konsulat abgenommen würden, sei seine Behauptung, dass dies im Haus des Schleppers geschehen und er nie auf einer Botschaft gewesen sei, realitätswidrig. Im Übrigen entspreche es nicht dem Verhal- ten einer verfolgten Person, nach erfolgter Ausreise in den Verfolgerstaat zurückzukehren.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. oben E. 7.1 und 7.4 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfol- genden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

D-4108/2022 Seite 16

E. 8.2 Entgegen dem SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst (vgl. SEM-Akten […]-20 F22-39; […]-34 F11-49) den tat- sächlichen Gegebenheiten entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM und die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.

E. 8.3 Hingegen ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens kurdischer Sicherheitskräfte infolge der Aufdeckung von Korruptionsfällen im Rahmen der obgenannten Tätigkeit widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten […]-20 F83, F112-116, F132-134; […]-34 F50, F82-94, F98-109, F119, F126-173) und den Ausführungen seiner Ehefrau diametral entgegenstehen (vgl. SEM-Akten […]-42 F50 S. 8 f.; […]-44 F14-35). Auch was die geltend gemachten Behelligungen in K._______ durch Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte betrifft, enthalten die Aussagen des Be- schwerdeführers, wie vom SEM zutreffend dargelegt, Ungereimtheiten (SEM-Akten […]-20 F44, F46-50; […]-34 F223-241). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und den oberflächlichen Erklärungsversuchen (insbesondere Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen und Beanstandung der Fragestellung des SEM) hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Stichhalti- ges entgegen, weshalb zunächst auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Sodann ist mit dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablaufs bestimmte De- tails in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Asylsuchende haben aber nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht kompli- zierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sach- verhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiederge- geben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ferner liegt die Darlegung des wesentli- chen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsu- chenden Person. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörungen ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe – auch in freien Berich- ten – darzulegen (vgl. SEM-Akten […]-20 F81-142; […]-34 F10-266). Zu- dem muss er sich auf seine Angaben behaften lassen, zumal er die Rich- tigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rücküber-

D-4108/2022 Seite 17 setzungen – wenn auch aufgrund der damaligen COVID-19-Pandemie im Rahmen der Anhörung nicht auf jeder einzelnen Seite des Protokolls – un- terschriftlich bestätigte (SEM-Akten […]-20 S. 18; […]-34 S. 31). An dieser Einschätzung vermag auch der im Rahmen der Beschwerdeer- gänzung eingereichte Medienbericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.c) nichts zu ändern, zumal er keinen Zusammenhang zwischen dem Be- schwerdeführer und dem abgebildeten Vorfall erkennen lässt, weshalb er nicht geeignet ist, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerdefüh- rers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.

E. 8.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des un- erlaubten Verlassens seiner Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrichten- dienst künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, über- zeugt nicht. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbrin- gens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 – in Kraft ge- treten im April 2008 – zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Im April 2008 wurden Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamten des Innenministeriums dienten. Das Gerichtssystem setzt sich aus Regio- nalgerichten und dem Kassationsgericht zusammen. Gemäss Art. 5 des Gesetzes können abwesende Mitarbeiter (d.h., Mitarbeitende, die uner- laubt vom Dienst fernblieben; Anmerkung des Gerichts) der internen Si- cherheitskräfte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit 2014 mehrere Amnestien verhängt wurden, von deren Angehörige der internen Sicherheitskräfte profitieren konnten. In einem Bericht vom Januar 2018 zu Desertionen wiesen die schwedischen Migrationsbehörden darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Angehörige des Militärs oder der Polizei gebe, die wegen des Fernbleibens vom Dienst inhaftiert wurden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, Ziff. 1.8.2 [Abwesende unter den internen Sicherheitskräften], S. 78 ff.). Sollte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrich- tendienst tatsächlich verlassen haben, riskierte er bei einer Rückkehr in den Irak mithin allenfalls eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Überzeugende Hinweise dafür,

D-4108/2022 Seite 18 dass er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte oder aufgrund ei- nem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe härter als andere Mitarbeitende, die ihre Arbeitsstelle unerlaubt verliessen, bestraft würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls erscheinen auch die auf- grund des einschlägigen Gesetzes gegebenenfalls zu erwartenden Strafen nicht als Nachteile von asylbeachtlicher Intensität.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylge- such daher zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ gemäss Art. 44 AsylG ist zu verstehen, dass Familienmitglieder – namentlich Ehegatten und minder- jährige Kinder – nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein- heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinne beinhaltet die ge- nannte Bestimmung, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmit- glieds in der Regel die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge hat (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.).

E. 10.3 Die Beschwerde der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Be- schwerdeführers gegen die Aufhebungsverfügung vom 16. August 2022 im konnexen Verfahren D-4109/2022 wird mit Urteil vom heutigen Tag infolge formeller Mängel zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Nach dem zuvor Dargelegten ist die Sache auch im vorliegenden Fall an das

D-4108/2022 Seite 19 SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts im Wegwei- sungsvollzugspunkt weiterer Abklärungen bedarf.

E. 11 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück- zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer redu- zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2023 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Dabei gilt es ferner zu berücksichtigen, dass praxisgemäss eine anteils- mässige Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn, wie vorliegend (vgl. oben E. 4.3.1), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Par- teientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1’000.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be- schwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4108/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4108/2022 Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (die Ehefrau des Beschwerdeführers [N ...]) suchte am 26. November 2019 - zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen, wo er am 4. August 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am darauffolgenden Tag die Personalienaufnahme stattfand. Am 8. September 2021 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 26. Januar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz E._______ (Autonome Region Kurdistan [ARK]). Nach der Absolvierung einer militärischen Ausbildung habe er zunächst als Offizier und ab dem Jahr 2005 als Leibwächter von «Mam Jalal» (Dschalal Talabani) - damaliger Staatspräsident der Republik Irak und Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) - gedient. Als die PUK ihren Nachrichtendienst vergrössert und Verstärkung benötigt habe, sei er im Jahr 2006 demselben zugewiesen worden und habe der Einheit (...) angehört. Zu seinen Aufgaben habe gehört, sich an die Grenzregion zum F._______ zu begeben oder die internationalen Einheiten zu begleiten und zu bewachen. Im Jahr 2018 sei er sodann in die Finanzabteilung versetzt worden, wo er unter anderem die Namenslisten der dienstleistenden Lohnempfänger habe überprüfen müssen. B.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er anfangs September 2019 dem Peshmerga-Ministerium einen Rapport habe zukommen lassen, wonach drei Brigadiers (G._______, H._______ und I._______) Lohngelder für fiktive Angestellte veruntreut hätten. Einen Tag später habe er auch der Direktion des Nachrichtendienstes ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen. Nachdem das Peshmerga-Ministerium nichts unternommen habe, habe er am 18. September 2019 beim Nachrichtendienst Anzeige gegen die besagten Brigadiers erstattet. Am 20. September 2019 habe ihn sein Vorgesetzter J._______ zu sich zitiert und von ihm verlangt, das Schreiben beziehungsweise seine Anzeige zurückzuziehen, und ihm im Unterlassungsfall mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht beziehungsweise habe er sich zu J._______ begeben und ihm mitgeteilt, dass die drei besagten Brigadiers korrupt seien, woraufhin er keine Antwort erhalten habe. Am 8. Oktober 2019 hätten Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte - unter anderem ein Wächter von J._______ - auf ihn geschossen, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg befunden habe. Nachdem eine Viehherde unerwartet die Strasse überquert habe, hätten sie davon abgelassen. Sein Auto sei durch die Schüsse beschädigt worden, während er selbst unverletzt geblieben sei. Am folgenden Tag habe er beim Nachrichtendienst Anzeige erstattet. Kurze Zeit später habe ihm [ein Bekannter] - Brigadier beim Peshmerga-Ministerium - mitgeteilt, dass im Rahmen einer Parteisitzung besprochen worden sei, ihn für seine Anzeigeerstattung ums Leben zu bringen. Vor diesem Hintergrund habe er den Irak am 18. Oktober 2019 aus Angst um sein Leben in Richtung K._______ verlassen. Dort hätten ihn Angehörige der PUK beziehungsweise des Konsulats erkannt und ihm mitgeteilt, dass im Irak ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Beziehungsweise habe er über Dritte erfahren, dass er gemäss J._______ nach Kurdistan zurückgebracht und getötet werden müsse. In der Folge habe er vergebens versucht, seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Schweiz nachzureisen. Aus diesem Grund habe er sich an einen Schlepper gewandt und sei am 20. Juli 2021 im Verborgenen in den Irak zurückgekehrt, um sich - mit der Hilfe seines Schleppers - einen Pass ausstellen zu lassen. Der Pass sei mit einem Visum versehen gewesen, er wisse aber nicht, von welchem Land. Am 26. Juli 2021 habe er den Irak auf dem Luftweg erneut verlassen. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- Nationalitätenausweis;

- diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner militärischen Ausbildung beziehungsweise Karriere. B.e Seine Ehefrau reichte in ihrem Asylverfahren überdies folgende Beweismittel - jeweils in Kopie - ins Recht:

- Schreiben des Beschwerdeführers an die Direktion des Nachrichtendienstes betreffend die Veruntreuung von Lohngeldern durch die Brigadiers G._______, H._______ und I._______;

- Schreiben der allgemeinen Verwaltung des Peshmerga-Ministeriums an den Generalsekretär, wonach der Beschwerdeführer als Zuständiger für die Budgetstelle Korruptionsfälle erwähnt habe;

- Anzeige des Beschwerdeführers beim Nachrichtendienst betreffend den Übergriff vom 8. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 16. August 2022 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Mit Verfügungen desselben Tages hob das SEM die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seines inzwischen volljährigen Sohnes auf und verfügte deren Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. September 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Abweisungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10, A12, A21 und A40 sowie das korrigierte und ergänzte Beweismittelverzeichnis und die zu nummerierenden Beweismittel zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst aktenkundigen Unterlagen - Kopien der angefochtenen Verfügung, zweier Bestätigungen eines «Programms für vorübergehende Beschäftigung» vom 25. August 2022 und 6. September 2022 sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. September 2022 bei. F. Ebenfalls am 16. September 2022 erhoben die Ehefrau (für sich und die minderjährigen Kinder) und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahmen (vgl. D-4109/2022 und D-4114/2022). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Verfahren D-4108/2022, D-4109/2022 und D-4114/2022 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt würden und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Juni 2023 entweder eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Mit derselben Verfügung hiess der Instruktionsrichter schliesslich das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach entsprechender Einsicht seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen. G.b Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Juni 2023 nach. G.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer entsprechende Einsicht, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 seine Beschwerde ergänzte. Gleichzeitig machte er Medienberichte, Arztzeugnisse sowie Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Integrationsbemühungen aktenkundig. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juni 2023 im konnexen Verfahren D-4109/2022, worin es sich auch zum vorliegenden Verfahren äusserte, zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 31. August 2023 eine Replik einzureichen. I. Am 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 bereits festgehalten, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie seines volljährigen Sohnes koordiniert. Über deren Beschwerden wird gleichzeitig, aber in separaten Verfahren (vgl. D-4109/2022 und D-4114/2022) befunden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm die vorinstanzlichen Akten A10, A12, A21 und A40 sowie die Anhörungsprotokolle seiner Ehefrau (B._______ [N ...]) nicht ediert habe. 4.3.1 Wie aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 hervorgeht, wurde das SEM vom Instruktionsrichter angewiesen, dem Beschwerdeführer in die Anhörungsprotokolle seiner Ehefrau (B._______ [N ...]) Akteneinsicht zu gewähren. Insoweit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die obgenannte Zwischenverfügungen hin dem Beschwerdeführer Einsicht in die besagten Akten gewährte und dieser dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.c). Auch war der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit den wesentlichen Widersprüchen zu den Aussagen der Ehefrau bereits konfrontiert worden. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Replik etwas geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4.3.2 Was die Aktenstücke A10, A12 und A40 anbelangt, wurde in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 festgehalten, dass das SEM jene zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die entsprechende Begründung kann hier verwiesen werden. 4.3.3 Das mit «eingereichtes Schreiben der Ehefrau» betitelte und vom SEM als bekannt deklarierte Aktenstück A21 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur Akteneinsicht gegeben. In der Beschwerde vom 16. September 2022 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um «vollumfängliche Einsicht» ersucht, weshalb die Edition bekannter Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie des Aktenstücks in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung als bekanntes Aktenstück vorliegend zutrifft. Es handelt sich um eine für den Verfahrensausgang unwesentliche Akte. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe die Pflicht zur korrekten und vollständigen Aktenführung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Beweismittel teilweise nicht nummeriert seien und den Bezeichnungen im Beweismittelverzeichnis nicht vollständig zugeordnet respektive nicht auf Vollständigkeit überprüft werden könnten. Darüber hinaus beziehe sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Beweismittel, welche seine Ehefrau in ihrem Asylverfahren eingereicht habe und im Beweismittelverzeichnis nicht aufgeführt seien. In der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2023 wurde festgehalten, dass in der tatsächlich unvollständigen Nummerierung der Beweismittel zwar eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken, jedoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wisse, welche Beweismittel er eingereicht habe, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sei, die zugestellten Akten zusammen mit seinem Rechtsvertreter den einzelnen Ziffern des Beweismittelverzeichnisses zuzuordnen. Im Übrigen sind die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beweismittel, welche seine Ehefrau in ihrem Asylverfahren eingereicht hat und im Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen stehen, durchaus im Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden (vgl. daselbst ID-Nr. 018-020). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 4.5 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM seiner Ehefrau hinsichtlich der angeblichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den ihrigen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Verfahrenspartei im vorliegenden Asylverfahren, weshalb die ihre Person betreffende Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden kann. 4.6 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Insbesondere habe das SEM nicht sämtliche Beweismittel abgenommen (vgl. SEM-Akten [...]-34 F18 und F28) und die zu den Akten genommenen Beweismittel nicht vollständig übersetzt. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits die Entgegennahme von Beweismitteln zu verweigern und andererseits zu behaupten, die entsprechenden Ausführungen seien nicht glaubhaft. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel teilweise nicht vollständig, sondern sinngemäss übersetzt hat. Allerdings war das SEM auch nicht gehalten, sämtliche Beweismittel vollständig zu übersetzen. Zudem musste es sich nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht vor. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Nachdem das SEM die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers beim kurdischen Nachrichtendienst letztlich offenliess, aber die vorgebrachten Behelligungen seitens Angehöriger der kurdischen Sicherheitskräfte anzweifelte, erscheint folgerichtig, dass die als Beweismittel eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit dem damaligen Chef des kurdischen Nachrichtendienstes zeige, keinen Einfluss auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit hatte. Dasselbe hat für das angebotene Organigramm zur Struktur des kurdischen Nachrichtendienstes zu geltend. Das SEM hat somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht seinen Gehörsanspruch verletzt. Schliesslich gehen auch die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. 4.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes, dass die ergänzende Anhörung (inklusive Rückübersetzung) über neun Stunden gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von rund vier Stunden massiv überschritten worden sei, was sich negativ auf sein Konzentrationsvermögen ausgewirkt habe. Darüber hinaus sei die Richtigkeit des Protokolls der Anhörung nicht auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt worden. Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 5.1.2). Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durchaus lang, integriert in die ergänzende Anhörung waren jedoch vier Pausen, davon eine Mittagspause (vgl. SEM-Akten [...]-34 S. 7, 14 und 30). Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, der ergänzenden Anhörung zu folgen oder seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Darüber hinaus hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung - wenn auch aufgrund der damaligen COVID-19-Pandemie nicht auf jeder einzelnen Seite des Protokolls - unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akten [...]-20 S. 18), was entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. 4.8 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgenden Beweisantrag: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von vollständigen Übersetzungen sämtlicher Beweismittel anzusetzen. Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ihm inzwischen aufgrund des Zeitablaufs ohnehin hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, vollständige Übersetzungen einzureichen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst seien bereits erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für den kurdischen Nachrichtendienst anzubringen. So seien seine diesbezüglichen Ausführungen weitgehend unsubstantiiert ausgefallen und im Übrigen auch unbelegt geblieben. Aufgrund seiner Vorbringen und der eingereichten militärischen Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass er während dreizehn Jahren beim Grenzschutz - welcher dem Peshmerga-Ministerium unterstellt sei - gearbeitet habe. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für den kurdischen Nachrichtendienst tätig gewesen sei, wiesen seine Schilderungen rund um die Behelligungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte infolge Korruptionsanzeige in wesentlichen Punkten Widersprüche auf. So habe er in der Anhörung (auch auf mehrmalige Nachfrage hin) verneint, von seinem Vorgesetzten J._______ zum Rückzug seiner Anzeige - dem Auslöser für die geltend gemachten Probleme - aufgefordert worden zu sein. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er genau das Gegenteil behauptet. Darüber hinaus habe er den Vorfall vom 8. Oktober 2019, als auf ihn geschossen worden sei, nicht übereinstimmend zu schildern vermocht. In diesem Zusammenhang habe er an der Anhörung vorgebracht, bei seinem Auto seien die Vorderseite, der vordere Tank und die Frontscheibe beschädigt worden. Im Gegensatz hierzu habe er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angreifer seien hinter ihm hergefahren, als sie die Schüsse auf sein Auto abgegeben hätten. Abgesehen davon sei es hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu wesentlichen Widersprüchen in seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau gekommen. Sie habe an ihrer Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegen vier Brigadiers - allerdings mit anderen Namen als in seinen Angaben (L._______, M._______, N._______ und O._______) - Anzeige wegen Korruption erstattet, weshalb ihn letztere mit dem Tod bedroht hätten. Ausserdem seien Kommissionen gebildet worden, welche ihn mehrmals vorgeladen und zum Schweigen hätten bringen wollen. Im Weiteren behaupte seine Ehefrau, dass er auch beim Militärgericht Anzeige eingereicht habe und immer wieder vorgeladen worden sei, bis zu jenem Tag am 8. Oktober 2019, als auf ihn geschossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die dargelegte Verfolgungssituation unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das interne Schreiben des Peshmerga-Ministeriums vom 26. September 2019 liege lediglich in Kopie vor und solche Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich, weshalb die Beweiskraft als gering einzustufen sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die Angaben in der Anzeige vom 9. Oktober 2019 nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung vereinbaren liessen. Gemäss besagter Anzeige sei am 8. Oktober 2019 um 22:00 Uhr auf ihn geschossen worden, während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, die Schüsse hätten sich zwischen 17:00 und 18:00 Uhr ereignet. Des Weiteren habe er weder die geltend gemachte Bedrohung in K._______, die Rückreise von K._______ in den Irak am 20. Juli 2021, noch die Ausreiseumstände vom 26. Juli 2021 glaubhaft machen können. Zunächst habe er die Bedrohungslage in K._______ in den Anhörungen unterschiedlich dargestellt. Während er in der Anhörung vorgebracht habe, seitens Angehöriger der PUK direkt bedroht worden zu sein, habe er in der ergänzenden Anhörung davon gesprochen, dass ihm die Bedrohungslage seitens eines Informanten zugetragen worden sei. Sodann stehe aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystems fest, dass ihm am 15. Juli 2021 ein vom 17. Juli 2021 bis am 16. Juli 2022 gültiges Visum durch die Auslandsvertretung von P._______ in Q._______ (Irak) ausgestellt worden sei. Da Fingerabdrücke bei der Beantragung eines Visums auf dem Konsulat abgenommen würden, sei seine Behauptung, dass dies im Haus des Schleppers geschehen und er nie auf einer Botschaft gewesen sei, realitätswidrig. Im Übrigen entspreche es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, nach erfolgter Ausreise in den Verfolgerstaat zurückzukehren. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Entgegen der Ansicht des SEM habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zunächst habe er mit den eingereichten Beweismitteln eindeutig belegt, dass er beim kurdischen Nachrichtendienst angestellt gewesen sei. Bereits deshalb drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine asylrelevante Verfolgung, zumal er sein besonderes Arbeitsverhältnis («Sonderstatusverhältnis») unkontrolliert verlassen habe und daher als Staatsfeind betrachtet werde. Ungeachtet dessen habe er detailliert und widerspruchsfrei dargelegt, wegen der Aufdeckung eines Korruptionsskandals ins Visier der kurdischen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Er habe derart ausführliche Angaben gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände (Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen, Fragestellung des SEM sowie Verständigungsschwierigkeiten) habe erwartet werden können. Weitere Ausführungen könnten erst nach der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. 7.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2023 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass seine Ehefrau die Ereignisse so geschildert habe, wie sie ihr - offenbar teilweise unzutreffend - seitens Dritter zugetragen worden seien. Dieser Umstand dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus sei auf den eingereichten Medienbericht zu verweisen, wonach ein anderes Mitglied des kurdischen Nachrichtendienstes gesucht und ums Leben gebracht worden sei. Dieser Umstand belege, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. 7.4 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits festgehalten, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Anstellung beim kurdischen Nachrichtendienst nicht überzeugend gewesen. Dementsprechend sei auch dem erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass er aufgrund des unerlaubten Verlassens seiner Arbeitsstelle künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei, die Grundlage entzogen. 7.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Replik auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. oben E. 7.1 und 7.4 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 8.2 Entgegen dem SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit beim kurdischen Nachrichtendienst (vgl. SEM-Akten [...]-20 F22-39; [...]-34 F11-49) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM und die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. 8.3 Hingegen ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens kurdischer Sicherheitskräfte infolge der Aufdeckung von Korruptionsfällen im Rahmen der obgenannten Tätigkeit widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten [...]-20 F83, F112-116, F132-134; [...]-34 F50, F82-94, F98-109, F119, F126-173) und den Ausführungen seiner Ehefrau diametral entgegenstehen (vgl. SEM-Akten [...]-42 F50 S. 8 f.; [...]-44 F14-35). Auch was die geltend gemachten Behelligungen in K._______ durch Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte betrifft, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers, wie vom SEM zutreffend dargelegt, Ungereimtheiten (SEM-Akten [...]-20 F44, F46-50; [...]-34 F223-241). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und den oberflächlichen Erklärungsversuchen (insbesondere Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen und Beanstandung der Fragestellung des SEM) hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Stichhaltiges entgegen, weshalb zunächst auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Sodann ist mit dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablaufs bestimmte Details in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Asylsuchende haben aber nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ferner liegt die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörungen ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe - auch in freien Berichten - darzulegen (vgl. SEM-Akten [...]-20 F81-142; [...]-34 F10-266). Zudem muss er sich auf seine Angaben behaften lassen, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen - wenn auch aufgrund der damaligen COVID-19-Pandemie im Rahmen der Anhörung nicht auf jeder einzelnen Seite des Protokolls - unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten [...]-20 S. 18; [...]-34 S. 31). An dieser Einschätzung vermag auch der im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichte Medienbericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.c) nichts zu ändern, zumal er keinen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem abgebildeten Vorfall erkennen lässt, weshalb er nicht geeignet ist, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 8.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des unerlaubten Verlassens seiner Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrichtendienst künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, überzeugt nicht. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 - in Kraft getreten im April 2008 - zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Im April 2008 wurden Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamten des Innenministeriums dienten. Das Gerichtssystem setzt sich aus Regionalgerichten und dem Kassationsgericht zusammen. Gemäss Art. 5 des Gesetzes können abwesende Mitarbeiter (d.h., Mitarbeitende, die unerlaubt vom Dienst fernblieben; Anmerkung des Gerichts) der internen Sicherheitskräfte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit 2014 mehrere Amnestien verhängt wurden, von deren Angehörige der internen Sicherheitskräfte profitieren konnten. In einem Bericht vom Januar 2018 zu Desertionen wiesen die schwedischen Migrationsbehörden darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Angehörige des Militärs oder der Polizei gebe, die wegen des Fernbleibens vom Dienst inhaftiert wurden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, Ziff. 1.8.2 [Abwesende unter den internen Sicherheitskräften], S. 78 ff.). Sollte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim kurdischen Nachrichtendienst tatsächlich verlassen haben, riskierte er bei einer Rückkehr in den Irak mithin allenfalls eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Überzeugende Hinweise dafür, dass er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte oder aufgrund einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe härter als andere Mitarbeitende, die ihre Arbeitsstelle unerlaubt verliessen, bestraft würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls erscheinen auch die aufgrund des einschlägigen Gesetzes gegebenenfalls zu erwartenden Strafen nicht als Nachteile von asylbeachtlicher Intensität. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 44 AsylG ist zu verstehen, dass Familienmitglieder - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder - nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinne beinhaltet die genannte Bestimmung, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge hat (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). 10.3 Die Beschwerde der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gegen die Aufhebungsverfügung vom 16. August 2022 im konnexen Verfahren D-4109/2022 wird mit Urteil vom heutigen Tag infolge formeller Mängel zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Nach dem zuvor Dargelegten ist die Sache auch im vorliegenden Fall an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts im Wegweisungsvollzugspunkt weiterer Abklärungen bedarf.

11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Dabei gilt es ferner zu berücksichtigen, dass praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn, wie vorliegend (vgl. oben E. 4.3.1), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann