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E-5946/2020

E-5946/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, ersuchten am (…) September 2018 in der Schweiz um Asyl. Sie wurden (…) und am 5. Dezember 2018 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. September 2018 und der Befragungen vom 3. Dezember 2018 und vom 18. Februar 2019 mach- ten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer 1 sei in E._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Nach dem Abitur habe er mehrere Jahre in der Autobran- che gearbeitet. Mit seiner Familie habe er in einem mehrstöckigen Haus gelebt, welches ihm gehöre. Im Erdgeschoss habe er seit etwa zehn Jah- ren eine Art traditionelles Café geführt. Als Kind habe er beobachtet, wie jemand in der Öffentlichkeit an einem Kran erhängt worden sei und nach diesem Ereignis beschlossen, politisch aktiv zu werden. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, Fotos und Filme aufgenommen und diese an politische Programme sowie Kanäle weitergeleitet. Er habe Slogans geschrieben, diese auf Wände gesprüht und andere Leute zum politischen Aktivismus motiviert. Da man in seinem Café über Politik gesprochen habe, dort Demonstrationen vorbereitet wor- den seien und er die Gäste für die Teilnahme an Demonstrationen mobili- siert habe, sei das Café ungefähr ein- bis zweimal pro Jahr von den Behör- den unter einem Vorwand versiegelt worden. Nachdem er zwischen dem (…) und dem (…) Dezember 2017 an drei Demonstrationen teilgenommen habe, sei er am Morgen des (…) Januar 2018 von Behördenmitgliedern zuhause aufgesucht und festgenommen worden. Er sei ins Büro des Nach- richtendienstes gebracht und dort befragt worden. In der Nacht sei er an einen anderen Ort gebracht worden, wo er zehn Tage in Haft gewesen sei. Dort sei er täglich verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er ge- gen eine Kaution freigelassen worden. Als Sicherheitsleistung habe er die Grundstücksurkunde seines Hauses hinterlassen müssen. Nach seiner Freilassung sei er regelmässig bedroht worden und auch die Beschwerde- führerin 2 habe sich ständig beobachtet gefühlt. Die Behördenmitglieder seien fast täglich beim Café vorbeigekommen und hätten es schliesslich zwei Wochen nach seiner Freilassung geschlossen und versiegelt. Darauf- hin habe der Beschwerdeführer 1 beschlossen auszureisen. Die Be- schwerdeführenden hätten sich im März 2018 mit einem Gesuch um die Erteilung eines Visums an die italienischen Behörden gewandt, welches

E-5946/2020 Seite 3 abgelehnt worden sei. Im August 2018 habe der Beschwerdeführer 1 einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, dass er sich innerhalb der nächsten 48 Stunden beim Ettelaat melden müsse. Er sei wegen dieses Anrufs noch am selben Tag mit seiner Familie nach Teheran gereist und habe zwei bis drei Tage später alleine das Land illegal verlassen. Seine Ehefrau und Kinder seien zehn Tage nach ihm auf legale Weise ausgereist. Die Beschwerdeführerinnen bestätigten diese Vorbringen im Wesentlichen und machten geltend, insbesondere wegen der Missachtung von Klei- dungsvorschriften mehrmals von der Sittenpolizei festgenommen und be- fragt, jedoch nie inhaftiert worden zu sein. Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Shenasnamehs, ihre Reisepässe, die Melli-Karten der Eltern (jeweils in Ko- pie) sowie den Führerschein des Beschwerdeführers 1 im Original ein. Als Beweismittel legten sie die Fotografie eines Gerichtsurteils vom 17. No- vember 2018 inklusive Übersetzung ins Recht. B. Am 7. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertre- tung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Be- schwerdeführenden gemachten Angaben und das eingereichte Gerichtsur- teil. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben, dass es sich beim Urteil vom 17. November 2018 um eine Totalfälschung handle. Auf dem Urteil seien sowohl das Revolutions- gericht (Abteilung […]) als auch die Staatsanwaltschaft vermerkt, obwohl diese zwei Behörden ganz verschiedene Funktionen innehätten. Es werde weder erwähnt, ob das Urteil nach einer Verhandlung oder in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen worden sei, noch welche Grundstück- nummer beschlagnahmt werde. Die im Urteil erwähnte Befragung von Freunden und Familienmitgliedern sei aufgrund des Verbots der «Sippen- haft» nicht erlaubt. Das Urteil erwähne keine Anklage der Staatsanwalt- schaft und auch keine Strafartikel, auf welche es sich stütze. Die Verfah- rensnummer habe (…) (anstatt der gewöhnlichen […]) Ziffern. Es fehle so- wohl die Unterschrift des Übermittlers als auch das Datum der Übermitt- lung. Ausserdem sei bei der Unterschrift nicht präzisiert worden, welche Kammer des Gerichts entschieden habe. Die iranische Justiz kenne die Bezeichnung «Vizepräsident des Gerichts» nicht. Weiter hebe sich das Layout vom Vergleichsmaterial ab. Gegen den Beschwerdeführer sei kein

E-5946/2020 Seite 4 Haftbefehl hängig und er unterliege keinen Restriktionen bezüglich Aus- reise oder Ausstellung eines Reisepasses. Am 6. April 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Nach entspre- chender Anfrage wurden den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2020 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zugesandt. C. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2020 hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass es sich beim eingereichten Urteil um ein echtes Dokument handle. Darauf sei lediglich vermerkt, dass diese zwei Behörden sich im gleichen Gebäude befänden, und nicht, dass sie zusammenarbeiteten. Ausserdem stütze sich das Gericht oft auf Abklärungen des Ettelaat. Durch die Befragungen der Familie und der Freunde hätten die Behörden keine «Sippenhaft» ausgeführt, sondern lediglich abgeklärt, dass der Beschwer- deführer 1 geflüchtet sei. Das Dokument stelle kein Urteil aufgrund einer Straftat dar, sondern sei bloss ein Prozessentscheid, der festhalte, dass die als Kaution hinterlegte Grundstücksurkunde eingezogen werde, weil der Beschwerdeführer 1 geflüchtet sei. Das Untersuchungsverfahren sei noch gar nicht vorangetrieben worden, weshalb auch keine Anklage des Staatsanwalts vorliege. Das erkläre auch, weshalb der Entscheid nicht durch einen Übermittler überbracht (und unterschrieben) worden und wes- halb keine entscheidende Kammer des Gerichts angegeben sei. In der Bot- schaftsabklärung sei nicht festgehalten, woraus sich ergeben solle, dass die Grundstücknummer auf dem Dokument angegeben werde müsse. Es sei möglich, dass sich jemand des Titels «Vizepräsident des Gerichts» an- masse oder ihn mit Erlaubnis des Gerichts verwenden dürfe. Entgegen der Angaben in der Botschaftsabklärung betrage die Verfahrensnummer (…) und die Dokumentennummer (…) Ziffern. Es gebe unterschiedliche Er- scheinungsformen von Urteilen. Fraglich sei, ob der anonym gebliebene Vertrauensanwalt die Abklärungen diskret vorgenommen habe und der Be- schwerdeführer dadurch nicht in Gefahr geraten sei. Gegen ihn existiere sehr wohl ein Ausreiseverbot, dies habe er über Mitglieder des Projekts «Polizei plus zehn», welches eine Verbindungsstelle zwischen den Behör- den und Privaten darstelle, erfahren. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (eröffnet am 27. Oktober 2020) ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-

E-5946/2020 Seite 5 führerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 26. No- vember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu- aliter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten sie die Kopie einer behördlichen Verfügung bei, gemäss welcher der Bau ihres Hauses nicht gesetzeskonform sei und es deshalb abgerissen werden könne. Zudem legten sie ein Bildschirmfoto ei- ner Nachricht auf Whatsapp bei, mit welcher der Bruder des Beschwerde- führers 1 ihm das Dokument geschickt habe, sowie verschiedene Fotos und Filmsequenzen zu politischen Aktivitäten und die Bestätigung der Be- dürftigkeit. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsver- beiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. Am 11. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dieser legten sie eine CD-ROM mit einem musikalischen Videobeitrag des Fernsehkanals F._______ in welchem auch der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerde- führerin 3 zu sehen sind, bei.

E-5946/2020 Seite 6 H. Mit als Replik bezeichneter Eingabe vom 10. Januar 2023 machten die Be- schwerdeführenden auf ihre weiteren exilpolitischen Aktivitäten (Videoin- terviews mit der Beschwerdeführerin 2 und Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers 1) sowie auf die Integration der Beschwerdeführerin 3 (Antritt ihrer Berufslehre als […]) aufmerksam. Der Eingabe legten sie eine Bestätigung des (…) betreffend das (exil)politische Engagement des Be- schwerdeführers 1, den Lehrvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung der Be- schwerdeführerin 3 und eine Honorarnote bei. I. Am 22. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Be- weismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten (Fotos von Demonst- rationen sowie deren Verbreitung im Internet) sowie ihre Integration (Stel- lenantritte des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2, Ar- beitsbestätigung der Beschwerdeführerin 3, Schulzeugnis des Beschwer- deführers 4) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu auf, insbesondere die am 10. Januar 2023 er- wähnten Videointerviews mit der Beschwerdeführerin 2 auf einem digitalen Datenträger einzureichen, da das Gericht auf den angegebenen Transfer- ordner nicht zugreifen konnte. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen. K. Am 18. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden das ausge- füllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», Lohnabrech- nungen, ein Berechnungsblatt betreffend materielle Hilfe für die Beschwer- deführerin 3 und Fürsorgebestätigungen betreffend die ganze Familie ein. L. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 legten die Beschwerdeführenden ei- nen USB-Stick mit Nachweisen zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. Bst. J) ins Recht. Der Eingabe legten sie ausserdem ein Berechnungsblatt betreffend die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer 1 sowie eine ak- tualisierte Honorarnote bei.

E-5946/2020 Seite 7 M. Am 31. Januar 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einrei- chung einer zweiten Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Die Beschwerdeführenden repli- zierten mit Eingabe vom 28. Februar 2024. O. Mit E-Mail vom 5. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um be- förderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. P. Am 8. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei. Mit Schreiben vom 18. April 2024 setzte sie sie des Weiteren darüber in Kenntnis, dass das Verfahren sich nun in der Abschlussphase befinde.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz

E-5946/2020 Seite 8 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Be- gründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Stellung- nahme zur Botschaftsabklärung in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Damit habe das SEM die Begründungspflicht sowie den Anspruch der Be- schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Die formellen Rügen sind unbegründet. Zwar trifft zu, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers 1, seiner Haft und der Ereignisse kurz vor der Ausreise die Aussagen der Beschwerdeführerinnen nicht explizit aufgeführt hat. Al- lerdings betrafen die Vorfluchtgründe, wie das SEM in seiner Vernehmlas- sung vom 8. Januar 2021 zutreffend festhielt, allein den Beschwerdeführer. Zudem hat die Vorinstanz mit Verweis auf dessen Aussagen hinreichend

E-5946/2020 Seite 9 begründet, weshalb es seine Vorbringen für unglaubhaft hielt (angefoch- tene Verfügung S. 5 ff.). Da die Beschwerdeführerinnen zudem angegeben hatten, kaum Kenntnisse über seine politischen Aktivitäten und seine Prob- leme mit dem Staat gehabt zu haben (vgl. A53/10 F31, F50; A54/9 F21 f.; A67/12 F7, F11 f.), sind ihre Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Vorfluchtgründe nicht entscheidrelevant. Der Entscheid lässt aber die Aussagen der Beschwerdeführerinnen nicht unberücksichtigt; diese wurden insbesondere bei der Frage des Wegweisungsvollzugs und bei ihren eigenen Vorbringen herangezogen und gewürdigt (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 5 und S. 8). Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor- geworfen werden. Sodann hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie auch vor dem Hinter- grund der Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung zum Schluss gekommen ist, dass es sich beim eingereichten Urteil um eine Fälschung handle, und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerde- führer nur eine Kopie des Urteils eingereicht habe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht schlies- sen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war.

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – die Schikanen durch die Sittenpolizei – keine Asylrelevanz entfalten würden, da diese Nachteile nicht genügend intensiv im Sinne des Flüchtlingsrechts seien. Der Be- schwerdeführer 1 habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen kön- nen. Bei einem Substanzvergleich zwischen seiner Schilderung vom Er- lebnis in seiner Kindheit, als er gesehen habe, wie jemand gehängt worden sei, und den Schilderungen seiner politischen Aktivitäten, seiner Haft und den geltend gemachten Problemen bis zu seiner Ausreise sei ein klarer Bruch im Erzählstil erkennbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach jahrelanger politischer Tätigkeit Probleme mit den Behörden bekom- men habe. Seine Angaben zu den politischen Tätigkeiten während der Schulzeit und danach sowie zur zehntägigen Haft seien ausweichend und substanzarm ausgefallen. Es sei unklar, welche Rolle er bei den Demonst- rationen eingenommen habe und weshalb ausgerechnet er inhaftiert wor- den sei. Die Geschehnisse vor der Ausreise habe er kurz und stereotyp geschildert. Aus der Botschaftsabklärung habe sich ergeben, dass das ein- gereichte Urteil eine Totalfälschung sei und in Bezug auf den Beschwerde- führer weder eine polizeiliche Akte noch ein Ausreiseverbot vorliege.

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E. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe nicht präzisiert, an welcher Stelle im Protokoll ein Er- zählbruch stattgefunden haben soll. Er habe auch seine Mitwirkung an den Demonstrationen sowie die Aktivitäten im Café lebensnah geschildert und ausgeführt, dass er seine Kunden und Kollegen regelmässig dazu bewegt habe, an den Protesten teilzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 de- tailliert, übereinstimmend und jeweils individuell geschildert, was in der Be- gründung unerwähnt geblieben sei. Auch die Haft habe der Beschwerde- führer 1 genau und glaubhaft beschrieben. Die Schilderungen der Be- schwerdeführerin 3 zur politischen Einstellung und Aktivität des Vaters seien individuell geprägt und stünden in direktem Zusammenhang mit ihrer Lebensrealität. Beispielsweise habe sie dargelegt, manchmal verschwie- gen zu haben, dass nationalistisch anmutende Anlässe in der Schule statt- fänden, da der Vater ihnen an solchen Tagen den Schulbesuch verboten habe. Insgesamt enthielten die Ausführungen der Beschwerdeführenden innere Gefühle und Überlegungen, direkte Reden, Details sowie individu- elle Prägungen. Sie hätten auch Tageszeiten erwähnt, und ihre Gestik und realitätsnahen Angaben sprächen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei seit dessen Ausreise zweimal vom Geheimdienst vorgeladen und zu dessen Verbleib und Tätig- keiten befragt worden. Dem Bruder sei zwischenzeitlich eine neue behörd- liche Verfügung zugestellt worden, wonach der Bau des Hauses der Be- schwerdeführenden nicht gesetzeskonform sei und es daher abgerissen werden könne.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 führte die Vorinstanz aus, es sei eine reine Mutmassung, dass die Verfügung betreffend das Haus der Familie und die zwei Geheimdienstbefragungen des Bruders des Be- schwerdeführers 1 durch die Botschaftsabklärungen ausgelöst worden seien. Die behördliche Verfügung habe er lediglich in Kopie eingereicht, obwohl das Original seinem Bruder vorliegen würde. Die exilpolitischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers 1 genügten den Anforderungen des Bun- desverwaltungsgerichts an die Qualität und Sichtbarkeit nicht. Sie würden auch keine Weiterführung seiner politischen Aktivitäten belegen, zumal er diese nicht habe glaubhaft machen können. Das Motiv für seine Teilnahme an den Videokonferenzen bleibe somit offen. Er habe die für die Inhaftie- rung geltend gemachten Gründe nicht glaubhaft gemacht und die Haftzeit pauschal, wenig differenziert, wiederholend und substanzarm geschildert. Dies sei im Entscheid ausgeführt und auf die entsprechenden Akten ver- wiesen worden, weshalb auf eine ausführliche Abhandlung der einzelnen

E-5946/2020 Seite 12 Unglaubhaftigkeitselemente der geltend gemachten Haft verzichtet werden könne.

E. 5.4 In ihrer Replik vom 11. Februar 2021 führten die Beschwerdeführenden aus, der Kausalzusammenhang zwischen den Abklärungen der Schweizer Botschaft und den Behelligungen des Bruders des Beschwerdeführers 1 sowie dem Erlass der Verfügung betreffend den Bau des Hauses könne naturgemäss nicht bewiesen werden. Jedoch stelle eine solche Reaktion der Behörden, den Beschwerdeführer 1 mit neuen behördlichen Verfügun- gen weiter unter Druck zu setzen und schikanieren zu wollen, ein bekann- tes Muster behördlichen Handelns dar. Der Beschwerdeführer 1 sei gewillt, auch in der Schweiz gegen das iranische Regime zu kämpfen. Er habe sich deshalb als Interviewpartner für den irankritischen Fernsehsender F._______ zur Verfügung gestellt, welcher das Videointerview veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 hätten an einer weiteren Aktion desselben Senders – einem musikalischen Beitrag von Sympathisanten und Sympathisantinnen der Volksmudschaheddin – teilgenommen und seien im daraus entstandenen Video zu sehen.

E. 5.5 Am 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM in einer zweiten Vernehm- lassung dahingehend, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde- führenden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen vermochten. Es sei fraglich, ob die eingereichten Videos jemals für eine breite Öffentlichkeit einsehbar gewesen seien, zumal diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr abrufbar seien. Die einsehbaren Videos seien nicht «geliked» oder kommentiert worden. Es sei deshalb nicht davon auszuge- hen, dass sie ein breites Publikum angesprochen oder die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten. Es sei fraglich, ob er in den Videos und Fotos überhaupt erkannt werden könne, zumal er dort teil- weise mit Sonnenbrille und Schnauz zu sehen sei. Es gebe keine Anhalts- punkte für die Annahme, in Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend ge- machten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.

E. 5.6 Mit zweiter Replik vom 28. Februar 2024 monierten die Beschwerde- führenden, die Einschätzung des SEM der Videointerviews mit der Be- schwerdeführerin 2 griffen zu kurz. Sie sei mit diesen Interviews in einem bekannten Fernsehsender der Opposition (G._______) aufgetreten. Sol- che Interviews im Fernsehen fänden unmittelbar Anklang, ohne dass die Zuschauer/-innen – wie in den sozialen Medien – gezählt oder einen Kom- mentar hinterlassen würden. Die Sendungen seien für eine gewisse Zeit im Archiv des Fernsehkanals zu sehen gewesen. Danach seien sie

E-5946/2020 Seite 13 vermutlich von dort entfernt worden. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass solche oppositionellen Sender scharf vom iranischen Geheim- dienst überwacht würden. Die Beschwerdeführerin 2 steche mit ihren Bei- trägen aus der Masse der Unzufriedenen heraus und sei unter Nennung ihres Namens sowie ohne Kopftuch aufgetreten, was eine weitere Provo- kation gegen das iranische Regime darstelle. Die Erkenntnisse im The- menbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Er- kennungstechnologie zur Identifizierung von Kundgebungsteilnehmenden würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ver- schiedener Auftritte im Internet und auf dem Foto, welches in der Zeitung Blick erschienen sei, ohne weiteres identifiziert werden könne.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfluchtgründe unglaub- haft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Diese sind nicht zu be- anstanden.

E. 6.2.1 Die Schikanen und Behelligungen der Sittenpolizei gegenüber den Beschwerdeführerinnen sind zwar bedauerlich. Wie die Vorinstanz aber korrekterweise festgestellt hat, sind die erlebten Nachteile nicht genügend intensiv, um Asylrelevanz zu entfalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten und sie ist zu bestätigen.

E. 6.2.2 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 glaubhaft zu machen. Während er geltend macht, in seiner Heimat seit seiner Jugend politisch aktiv gewesen zu sein, gelingt es ihm nicht, diese Aktivitäten rea- litätsnah und detailliert darzulegen (vgl. A52/11 F49; A66/16 F10 ff.). Insbe- sondere bleiben die Rolle seines Cafés, seine angebliche Funktion bei den Vorbereitungen der Demonstrationen sowie der Grund, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, weitgehend im Dunkeln (vgl. A66/16 F44 ff.). Seine Antworten auf Fragen zu Treffen und Aktivitäten im Café oder Kontakten mit anderen Teilnehmenden beziehungsweise Orga- nisatoren der Demonstrationen blieben ausweichend und unsubstanziiert (vgl. A66/16 F14, F16, F90 f.). Bei der Frage, inwiefern er sich mit den Gäs- ten des Cafés auf die Proteste vorbereitet habe, gab er lediglich an, dass

E-5946/2020 Seite 14 Informationen über die Kundgebungen über die sozialen Medien wie Tele- gramm verbreitet worden seien (vgl. a.a.O. F17). Dass er in seinem Café aktiv zur Organisation, Vorbereitung oder Informationsverbreitung betref- fend die Kundgebungen beigetragen haben soll, konnte er indessen nicht nachvollziehbar darlegen. Auch die Beschwerdeführerinnen konnten keine weiteren Angaben zu seinen politischen Aktivitäten machen (vgl. A53/10 F31, F50; A54/9 F21 f.; A67/12 F7, F11 f.) und waren gemäss ihren Anga- ben in ihrem Heimatland selbst nicht politisch aktiv. Abgesehen von Schi- kanen durch die Sittenpolizei machten sie auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen geltend (vgl. A53/10 F34 ff., F57; A54/9 F23 f., F27 ff.; A67/12 F10).

E. 6.2.3 Das eingereichte Video einer Demonstration in Iran, welches der Be- schwerdeführer 1 aufgenommen haben will, vermag seine dortige Anwe- senheit nicht zu beweisen, zumal er im Video nicht zu sehen ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er angesichts seiner glaubhaft gemachten Un- zufriedenheit mit dem iranischen Regime tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat. Indessen ist aufgrund seiner substanzarmen und knap- pen Aussagen nicht davon auszugehen, dass sein politisches Engagement über die einfache Teilnahme an Demonstrationen hinausgegangen und er deshalb ins Visier der Behörden geraten wäre. Für die Behauptung, er habe Fotos und Videos von Demonstrationen an politische Programme und Sender weitergeleitet, konnte er keine Belege einreichen.

E. 6.2.4 Der vom SEM festgestellte Erzählbruch in Zusammenhang mit den eigentlichen Verfolgungsvorbringen ist zu bestätigen. Während der Be- schwerdeführer 1 das prägende Ereignis in seiner Kindheit und die Beweg- gründe für sein politisches Interesse detailliert und lebensnah schilderte, fiel die Beschreibung der Haft und der Ereignisse kurz vor der Ausreise auffallend knapp aus (A52/11 F49). Auch auf mehrere Nachfragen hin blie- ben seine Angaben zur behaupteten zehntägigen Haft, in welcher er an- geblich täglich misshandelt worden sei, weitgehend oberflächlich und un- differenziert (vgl. A66/16 F33ff.). Beispielsweise antwortete er auf die Frage nach den Befragungen in Haft: «Über die Folter muss ich nicht viel sagen. Das ist im Iran an der Tagesordnung» (vgl. a.a.O. F37). Als er danach ge- fragt wurde, was die Behörden konkret über ihn gewusst hätten, hielt er sich wieder allgemein und beschrieb, wie sich solche Festnahmen und Be- weiserhebungen «normalerweise» abspielten (vgl. a.a.O. F43). Angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses wären konkretere und emotio- nalere Angaben zu erwarten gewesen. Darüber hinaus stimmen die von ihm beschriebenen Misshandlungen (tägliche Schläge auf den Nacken,

E-5946/2020 Seite 15 während er mit dem Gesicht zur Wand gestanden habe, sowie Schläge auf den Rücken, vgl. A66/16 F33, F38, F41), nicht mit den Angaben der Be- schwerdeführerin 2 zu den von ihr beobachteten Verletzungsfolgen überein (Misshandlungsspuren an Rücken und Bauch, vgl. A53/10 F53; «wenige Kratzer im Gesicht», vgl. A67/12 F28). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer 1 damit nicht gelungen, die be- hauptete Haft glaubhaft zu machen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er im Rahmen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen wurde. Dies vermag jedoch noch keine (anhaltende) asylrelevante Verfol- gungsgefahr zu begründen.

E. 6.2.5 Überdies besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, am Er- gebnis der Botschaftsabklärung vom 10. März 2020 zu zweifeln. Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung des eingereichten Urteils. Zwar wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zutreffend auf Stellen in der Botschaftsabklärung hin, welche nicht zu überzeugen vermögen. Bei- spielsweise leuchtet es dem Gericht nicht ein, dass eine Befragung von Freunden und Verwandten in Iran ausgeschlossen sein soll, weil offiziell eine «Sippenhaft» nicht erlaubt sei. Diese Behauptung des Vertrauensan- walts der Schweizer Botschaft bleibt unbelegt. Jedoch vermögen die Ein- wände der Beschwerdeführenden das Ergebnis der Botschaftsabklärung in einer Gesamtwürdigung nicht in Frage zu stellen: Zunächst liegt das Ur- teil nur in der wenig beweiskräftigen Form einer Fotografie vor. Zudem weist es nach Angaben des Vertrauensanwalts inhaltliche und formale Mängel auf, die darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Anhörung, dass das Urteil vom Revolutionsgericht erlassen worden sei (vgl. A66/16 F11, F86). Dieses Gericht ist (entgegen der eingereichten Übersetzung) auch im Titel vermerkt, wohingegen in der ersten Textzeile nicht nur von der «Revolutionären Staatsanwaltschaft» sondern auch von der «Öffentli- chen Staatsanwaltschaft» die Rede ist. In der Zeile des Absenders unten auf dem Blatt ist wiederum das Revolutionsgericht vermerkt, während in der Adressangabe zuunterst die «Öffentliche Staatsanwaltschaft» erwähnt wird. Es geht somit nicht klar aus dem Dokument hervor, welche dieser voneinander unabhängig arbeitenden Behörden diesen angeblichen Pro- zessentscheid erlassen haben soll (vgl. REZA BANAKAR UND KEYVAN ZIAEE, The Life of the Law in the Islamic Republic of Iran, Iranian Studies, Volume 51 Issue S. 719, < https://doi.org/10.1080/00210862.2018.1467266 >, ab- gerufen am 2. Mai 2024). Der Einwand in der Stellungnahme, dass die Ge- richte sich oft auf Abklärungen des Ettelaat stützten, vermag diese

E-5946/2020 Seite 16 Unstimmigkeit nicht zu erklären. Es wurden zudem keine weiteren Anga- ben zum angeblichen Verfahren gemacht oder weitere Belege dafür einge- reicht. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 zutref- fend festgehalten hat, vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Ver- fügung, wonach der Bau des Hauses der Beschwerdeführenden nicht ge- setzeskonform sei und es abgerissen werden könnte, deren Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Die Behauptung, die Verfügung sei ein Vor- wand, um die Beschwerdeführenden für ihr regimekritisches Verhalten zu büssen, ist eine reine Vermutung und bleibt gänzlich unbelegt.

E. 6.2.6 Gegen die Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Verfolgungsinte- resses der iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise spricht schliess- lich der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zehn Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 ohne weitere Behelligungen legal auf dem Luftweg den Iran verlassen konnten (vgl. A54/9 F6 ff., A52/11 F49; A53/10 F31). Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Familie in diesem Zusammenhang befragt oder gar an der Aus- reise gehindert worden wäre. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben aber angegeben, weder bei der Passbeschaffung noch bei der Ausreise Probleme gehabt zu haben (vgl. A54/9 F9, A53/10 F9 f.).

E. 6.2.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu ma- chen.

E. 6.3 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe machen die Beschwerdefüh- renden auf Beschwerdeebene geltend, dass sie an verschiedenen exilpo- litischen Aktivitäten wie Demonstrationen, Online-Konferenzen und Vi- deointerviews teilgenommen hätten und dabei den iranischen Behörden als Regimekritiker beziehungsweise Regimekritikerinnen aufgefallen seien.

E. 6.3.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä- ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die

E-5946/2020 Seite 17 massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi- schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Refe- renzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024, E. 5.3.3.).

E. 6.3.2 In der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 nachweislich an ungefähr fünf irankritischen Demonstrationen und an exilpolitischen Videokonferen- zen teilgenommen. Dies lässt jedoch für sich allein noch nicht auf ein ex- poniertes Wirken schliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer an mehre- ren Kundgebungen teilgenommen hat, ist nicht zu erkennen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen hätte oder in einer Weise hervorge- treten wäre, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Er war dort als Teilnehmer anwesend, womit er nicht aufgefallen sein dürfte. Es kann daher, auch wenn auf verschiedenen Medien respektive Online-Portalen darüber berichtet wurde und der Be- schwerdeführer 1 teilweise auf Fotos abgebildet war, nicht davon ausge- gangen werden, dass er in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen wurde. Dasselbe ist über den eingereichten musikalischen Beitrag von Sympathi- santen und Sympathisantinnen der Volksmudschaheddin festzuhalten, an welchem sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 be- teiligt haben. Sie heben sich in diesem Video nicht in besonderer Weise von den anderen zahlreichen Teilnehmenden ab und auch ihre Namen er- scheinen dort nicht. Das regimekritische Interview mit dem Beschwerde- führer 1, welches am (…) Januar 2021 auf F._______ ausgestrahlt worden ist, ist zwar auf dem Videoportal Vimeo nach wie vor verfügbar (vgl. < (…) >, abgerufen am 30. Mai 2024). Die Anzahl der Aufrufe sind dort nicht angegeben und die Kommentare sind deaktiviert. Das Vimeo-Profil von H._______, auf welchem das Video abzurufen ist, hat lediglich 711 Follower. Die Ausstrahlung des Interviews im Fernsehen am (…) Januar 2021 – also vor über drei Jahren – führt nicht zur Annahme, dass er den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner aufgefallen ist. Dieser einmalige Auftritt erscheint nicht geeignet, sein Profil massgeblich zu schärfen. Sodann dürften die iranischen Behörden von seiner Teilnahme

E-5946/2020 Seite 18 an mehreren exilpolitischen Videokonferenzen keine Kenntnis haben. Ins- gesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer 1 innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Füh- rungsposition zukommt. An dieser Einschätzung vermag auch die einge- reichte Bestätigung des (…) nichts zu ändern, die als reines Gefälligkeits- schreiben ohne Beweiswert einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat ebenfalls an Interviews teilgenommen, in welchen sie die iranische Regierung in verschiedener Hinsicht kritisierte. Sämtliche dieser Videointerviews sind aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Internet verfügbar. Die eingereichten Bildschirmausdrucke der Vi- deos zeigen, dass diese kaum aufgerufen wurden (zwischen 14 und 38 Aufrufe pro Video). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Videos keine grosse Reichweite erzielten und auch den iranischen Behörden – trotz der Ausstrahlung auf dem Sender G._______ – nicht aufgefallen sind. Mit Blick auf Art, Regelmässigkeit und Umfang der Aktivitäten erfüllen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das Profil von Regimegegnern/-in- nen, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abheben. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahr- nehmen würden, selbst wenn sie von ihren Interviews beziehungsweise der Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten.

E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5946/2020 Seite 19

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternati- ver Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad

E-5946/2020 Seite 20 der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver- trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs- psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re- ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück- kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Während Kindern in einem anpassungsfähigen, sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland gegebenenfalls selbst nach einem mehrjähri- gen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Voll- zug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten – unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugend- lichen – eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbeson- dere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufent- haltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhal- ten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Inten- sität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 9.2.3).

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin 3 ist mittlerweile volljährig und kann sich nicht mehr auf die Kinderrechtskonvention berufen. Ihre Situation wird ei- ner eigenständigen Prüfung unterzogen (vgl. unten E. 9.4). Indessen hat der Beschwerdeführer 4 (15 Jahre), der nunmehr seit bald sechs Jahren hier lebt, die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Eine Rückkehr ins Heimatland würde ihn besonders hart treffen. Er hat im Jahr 2023 die (…) Klasse der Primarschule I._______ abgeschlossen (Schulbericht vom 6. Juli 2023, Beilage 4 der Eingabe vom

22. November 2023) und wird gemäss E-Mail des Rechtsvertreters vom

5. März 2024 im Sommer in die (…) Oberstufe übertreten und mit der Su- che nach Schnupperlehren beginnen. Vor dem Hintergrund, dass er nun inmitten der Adoleszenz stehen dürfte, ist davon auszugehen, dass sich

E-5946/2020 Seite 21 eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt – insbesondere die Integration in das dortige Schulwesen – als äusserst schwierig erweisen dürfte. Durch den Vollzug der Wegweisung würde er aus einer Lebens- struktur herausgerissen, die während der entscheidenden Jahre der Per- sönlichkeitsentwicklung seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in Iran unterscheiden dürfte. Angesichts der mehr als fünfjährigen Prägung durch die hiesigen Verhält- nisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Iran – in eine Kultur und Umgebung, von der er sich mittlerweile entfremdet haben dürfte – eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Wei- terentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen. Der Vollzug der Weg- weisung des Beschwerdeführers 3 erweist sich damit heute als unzumut- bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung seiner vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben.

E. 9.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) sind in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 4 einzubeziehen (vgl. bereits Entschei- dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2).

E. 9.4 Die älteste Tochter der Familie ist mittlerweile volljährig geworden. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass sie sich in der Schweiz ausserordentlich schnell und gut integriert hat. Am (…) 2022 hat sie ihre (…) Berufslehre als (…) begonnen. Gemäss dem eingereichten Lehrvertrag sowie der E-Mail des Rechtsvertreters vom 5. März 2024 wird sie diese am (…) 2024 ab- schliessen. Zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder ist sie im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in den fünfeinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes hat un- terhalten können. Es läge daher bei ihrer Rückkehr, die sie als einziges Mitglied der Kernfamilie anträte, kein tragfähiges Beziehungsnetz vor, wel- ches ihr im Heimatland die notwendige Unterstützung bei ihrer Wiederein- gliederung bieten könnte. Sie hat des Weiteren im Iran weder eine

E-5946/2020 Seite 22 Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung sammeln können, so dass auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Das Bundesverwal- tungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungs- vollzug der volljährigen Tochter heute als unzumutbar zu gelten hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-5861/2017 vom 29. Juni 2020 E. 12.8).

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Folglich erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom

23. Oktober 2020 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschluss- gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisge- mäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 11.2 Den Beschwerdeführenden wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom

4. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gemäss den am 18. Dezember 2023 eingereichten Unterlagen (Lohnab- rechnungen, Berechnungsblätter materielle Hilfe, Unterstützungsbedürftig- keitserklärungen und ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege») davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, werden keine Kosten auferlegt.

E-5946/2020 Seite 23

E. 11.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 11.3.2 Am 28. Dezember 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine gleichentags erstellte aktualisierte Honorarnote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (für das vor- instanzliche Verfahren) sowie 19.65 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.– (für den Zeitpunkt ab Beschwerdeerhebung) und Auslagen von insgesamt Fr. 78.30 ausweist. Die während des vorinstanzlichen Verfah- rens entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Der – im Zusammen- hang mit der Beschwerdeerhebung – geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.65 Stunden erscheint im Vergleich zu anderen Verfahren ähnlichen Umfangs als zu hoch und ist auf 16 Stunden zu reduzieren. Der Stunden- ansatz von Fr. 300.– erscheint bezüglich des (hälftigen) Obsiegens als an- gemessen. Die Auslagen ab Beschwerdeerhebung von (gerundet) Fr. 62.– sind ebenfalls zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'431.– (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen.

E. 11.3.3 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenan- satz ist gemäss den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 220.– zu kürzen. Somit ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungs- gerichts ein reduziertes (hälftiges) amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’791.– (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten.

E-5946/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg- weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh- men.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2'431.– auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’791.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5946/2020 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 4, alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, ersuchten am (...) September 2018 in der Schweiz um Asyl. Sie wurden (...) und am 5. Dezember 2018 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. September 2018 und der Befragungen vom 3. Dezember 2018 und vom 18. Februar 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer 1 sei in E._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Nach dem Abitur habe er mehrere Jahre in der Autobranche gearbeitet. Mit seiner Familie habe er in einem mehrstöckigen Haus gelebt, welches ihm gehöre. Im Erdgeschoss habe er seit etwa zehn Jahren eine Art traditionelles Café geführt. Als Kind habe er beobachtet, wie jemand in der Öffentlichkeit an einem Kran erhängt worden sei und nach diesem Ereignis beschlossen, politisch aktiv zu werden. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, Fotos und Filme aufgenommen und diese an politische Programme sowie Kanäle weitergeleitet. Er habe Slogans geschrieben, diese auf Wände gesprüht und andere Leute zum politischen Aktivismus motiviert. Da man in seinem Café über Politik gesprochen habe, dort Demonstrationen vorbereitet worden seien und er die Gäste für die Teilnahme an Demonstrationen mobilisiert habe, sei das Café ungefähr ein- bis zweimal pro Jahr von den Behörden unter einem Vorwand versiegelt worden. Nachdem er zwischen dem (...) und dem (...) Dezember 2017 an drei Demonstrationen teilgenommen habe, sei er am Morgen des (...) Januar 2018 von Behördenmitgliedern zuhause aufgesucht und festgenommen worden. Er sei ins Büro des Nachrichtendienstes gebracht und dort befragt worden. In der Nacht sei er an einen anderen Ort gebracht worden, wo er zehn Tage in Haft gewesen sei. Dort sei er täglich verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er gegen eine Kaution freigelassen worden. Als Sicherheitsleistung habe er die Grundstücksurkunde seines Hauses hinterlassen müssen. Nach seiner Freilassung sei er regelmässig bedroht worden und auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich ständig beobachtet gefühlt. Die Behördenmitglieder seien fast täglich beim Café vorbeigekommen und hätten es schliesslich zwei Wochen nach seiner Freilassung geschlossen und versiegelt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 beschlossen auszureisen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im März 2018 mit einem Gesuch um die Erteilung eines Visums an die italienischen Behörden gewandt, welches abgelehnt worden sei. Im August 2018 habe der Beschwerdeführer 1 einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, dass er sich innerhalb der nächsten 48 Stunden beim Ettelaat melden müsse. Er sei wegen dieses Anrufs noch am selben Tag mit seiner Familie nach Teheran gereist und habe zwei bis drei Tage später alleine das Land illegal verlassen. Seine Ehefrau und Kinder seien zehn Tage nach ihm auf legale Weise ausgereist. Die Beschwerdeführerinnen bestätigten diese Vorbringen im Wesentlichen und machten geltend, insbesondere wegen der Missachtung von Kleidungsvorschriften mehrmals von der Sittenpolizei festgenommen und befragt, jedoch nie inhaftiert worden zu sein. Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Shenasnamehs, ihre Reisepässe, die Melli-Karten der Eltern (jeweils in Kopie) sowie den Führerschein des Beschwerdeführers 1 im Original ein. Als Beweismittel legten sie die Fotografie eines Gerichtsurteils vom 17. November 2018 inklusive Übersetzung ins Recht. B. Am 7. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben und das eingereichte Gerichtsurteil. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben, dass es sich beim Urteil vom 17. November 2018 um eine Totalfälschung handle. Auf dem Urteil seien sowohl das Revolutionsgericht (Abteilung [...]) als auch die Staatsanwaltschaft vermerkt, obwohl diese zwei Behörden ganz verschiedene Funktionen innehätten. Es werde weder erwähnt, ob das Urteil nach einer Verhandlung oder in Abwesenheit des Angeklagten ausgesprochen worden sei, noch welche Grundstücknummer beschlagnahmt werde. Die im Urteil erwähnte Befragung von Freunden und Familienmitgliedern sei aufgrund des Verbots der «Sippenhaft» nicht erlaubt. Das Urteil erwähne keine Anklage der Staatsanwaltschaft und auch keine Strafartikel, auf welche es sich stütze. Die Verfahrensnummer habe (...) (anstatt der gewöhnlichen [...]) Ziffern. Es fehle sowohl die Unterschrift des Übermittlers als auch das Datum der Übermittlung. Ausserdem sei bei der Unterschrift nicht präzisiert worden, welche Kammer des Gerichts entschieden habe. Die iranische Justiz kenne die Bezeichnung «Vizepräsident des Gerichts» nicht. Weiter hebe sich das Layout vom Vergleichsmaterial ab. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Haftbefehl hängig und er unterliege keinen Restriktionen bezüglich Ausreise oder Ausstellung eines Reisepasses. Am 6. April 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Nach entsprechender Anfrage wurden den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2020 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zugesandt. C. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2020 hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass es sich beim eingereichten Urteil um ein echtes Dokument handle. Darauf sei lediglich vermerkt, dass diese zwei Behörden sich im gleichen Gebäude befänden, und nicht, dass sie zusammenarbeiteten. Ausserdem stütze sich das Gericht oft auf Abklärungen des Ettelaat. Durch die Befragungen der Familie und der Freunde hätten die Behörden keine «Sippenhaft» ausgeführt, sondern lediglich abgeklärt, dass der Beschwerdeführer 1 geflüchtet sei. Das Dokument stelle kein Urteil aufgrund einer Straftat dar, sondern sei bloss ein Prozessentscheid, der festhalte, dass die als Kaution hinterlegte Grundstücksurkunde eingezogen werde, weil der Beschwerdeführer 1 geflüchtet sei. Das Untersuchungsverfahren sei noch gar nicht vorangetrieben worden, weshalb auch keine Anklage des Staatsanwalts vorliege. Das erkläre auch, weshalb der Entscheid nicht durch einen Übermittler überbracht (und unterschrieben) worden und weshalb keine entscheidende Kammer des Gerichts angegeben sei. In der Botschaftsabklärung sei nicht festgehalten, woraus sich ergeben solle, dass die Grundstücknummer auf dem Dokument angegeben werde müsse. Es sei möglich, dass sich jemand des Titels «Vizepräsident des Gerichts» anmasse oder ihn mit Erlaubnis des Gerichts verwenden dürfe. Entgegen der Angaben in der Botschaftsabklärung betrage die Verfahrensnummer (...) und die Dokumentennummer (...) Ziffern. Es gebe unterschiedliche Erscheinungsformen von Urteilen. Fraglich sei, ob der anonym gebliebene Vertrauensanwalt die Abklärungen diskret vorgenommen habe und der Beschwerdeführer dadurch nicht in Gefahr geraten sei. Gegen ihn existiere sehr wohl ein Ausreiseverbot, dies habe er über Mitglieder des Projekts «Polizei plus zehn», welches eine Verbindungsstelle zwischen den Behörden und Privaten darstelle, erfahren. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (eröffnet am 27. Oktober 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 26. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten sie die Kopie einer behördlichen Verfügung bei, gemäss welcher der Bau ihres Hauses nicht gesetzeskonform sei und es deshalb abgerissen werden könne. Zudem legten sie ein Bildschirmfoto einer Nachricht auf Whatsapp bei, mit welcher der Bruder des Beschwerdeführers 1 ihm das Dokument geschickt habe, sowie verschiedene Fotos und Filmsequenzen zu politischen Aktivitäten und die Bestätigung der Bedürftigkeit. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest. Am 11. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dieser legten sie eine CD-ROM mit einem musikalischen Videobeitrag des Fernsehkanals F._______ in welchem auch der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 zu sehen sind, bei. H. Mit als Replik bezeichneter Eingabe vom 10. Januar 2023 machten die Beschwerdeführenden auf ihre weiteren exilpolitischen Aktivitäten (Videointerviews mit der Beschwerdeführerin 2 und Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers 1) sowie auf die Integration der Beschwerdeführerin 3 (Antritt ihrer Berufslehre als [...]) aufmerksam. Der Eingabe legten sie eine Bestätigung des (...) betreffend das (exil)politische Engagement des Beschwerdeführers 1, den Lehrvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin 3 und eine Honorarnote bei. I. Am 22. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten (Fotos von Demonstrationen sowie deren Verbreitung im Internet) sowie ihre Integration (Stellenantritte des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2, Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin 3, Schulzeugnis des Beschwerdeführers 4) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu auf, insbesondere die am 10. Januar 2023 erwähnten Videointerviews mit der Beschwerdeführerin 2 auf einem digitalen Datenträger einzureichen, da das Gericht auf den angegebenen Transferordner nicht zugreifen konnte. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen. K. Am 18. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», Lohnabrechnungen, ein Berechnungsblatt betreffend materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin 3 und Fürsorgebestätigungen betreffend die ganze Familie ein. L. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 legten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit Nachweisen zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. Bst. J) ins Recht. Der Eingabe legten sie ausserdem ein Berechnungsblatt betreffend die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer 1 sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. M. Am 31. Januar 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 28. Februar 2024. O. Mit E-Mail vom 5. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. P. Am 8. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei. Mit Schreiben vom 18. April 2024 setzte sie sie des Weiteren darüber in Kenntnis, dass das Verfahren sich nun in der Abschlussphase befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Stellungnahme zur Botschaftsabklärung in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Damit habe das SEM die Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Die formellen Rügen sind unbegründet. Zwar trifft zu, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, seiner Haft und der Ereignisse kurz vor der Ausreise die Aussagen der Beschwerdeführerinnen nicht explizit aufgeführt hat. Allerdings betrafen die Vorfluchtgründe, wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 zutreffend festhielt, allein den Beschwerdeführer. Zudem hat die Vorinstanz mit Verweis auf dessen Aussagen hinreichend begründet, weshalb es seine Vorbringen für unglaubhaft hielt (angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Da die Beschwerdeführerinnen zudem angegeben hatten, kaum Kenntnisse über seine politischen Aktivitäten und seine Probleme mit dem Staat gehabt zu haben (vgl. A53/10 F31, F50; A54/9 F21 f.; A67/12 F7, F11 f.), sind ihre Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht entscheidrelevant. Der Entscheid lässt aber die Aussagen der Beschwerdeführerinnen nicht unberücksichtigt; diese wurden insbesondere bei der Frage des Wegweisungsvollzugs und bei ihren eigenen Vorbringen herangezogen und gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und S. 8). Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Sodann hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung zum Schluss gekommen ist, dass es sich beim eingereichten Urteil um eine Fälschung handle, und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie des Urteils eingereicht habe. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht schliessen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - die Schikanen durch die Sittenpolizei - keine Asylrelevanz entfalten würden, da diese Nachteile nicht genügend intensiv im Sinne des Flüchtlingsrechts seien. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Bei einem Substanzvergleich zwischen seiner Schilderung vom Erlebnis in seiner Kindheit, als er gesehen habe, wie jemand gehängt worden sei, und den Schilderungen seiner politischen Aktivitäten, seiner Haft und den geltend gemachten Problemen bis zu seiner Ausreise sei ein klarer Bruch im Erzählstil erkennbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach jahrelanger politischer Tätigkeit Probleme mit den Behörden bekommen habe. Seine Angaben zu den politischen Tätigkeiten während der Schulzeit und danach sowie zur zehntägigen Haft seien ausweichend und substanzarm ausgefallen. Es sei unklar, welche Rolle er bei den Demonstrationen eingenommen habe und weshalb ausgerechnet er inhaftiert worden sei. Die Geschehnisse vor der Ausreise habe er kurz und stereotyp geschildert. Aus der Botschaftsabklärung habe sich ergeben, dass das eingereichte Urteil eine Totalfälschung sei und in Bezug auf den Beschwerdeführer weder eine polizeiliche Akte noch ein Ausreiseverbot vorliege. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe nicht präzisiert, an welcher Stelle im Protokoll ein Erzählbruch stattgefunden haben soll. Er habe auch seine Mitwirkung an den Demonstrationen sowie die Aktivitäten im Café lebensnah geschildert und ausgeführt, dass er seine Kunden und Kollegen regelmässig dazu bewegt habe, an den Protesten teilzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 detailliert, übereinstimmend und jeweils individuell geschildert, was in der Begründung unerwähnt geblieben sei. Auch die Haft habe der Beschwerdeführer 1 genau und glaubhaft beschrieben. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zur politischen Einstellung und Aktivität des Vaters seien individuell geprägt und stünden in direktem Zusammenhang mit ihrer Lebensrealität. Beispielsweise habe sie dargelegt, manchmal verschwiegen zu haben, dass nationalistisch anmutende Anlässe in der Schule stattfänden, da der Vater ihnen an solchen Tagen den Schulbesuch verboten habe. Insgesamt enthielten die Ausführungen der Beschwerdeführenden innere Gefühle und Überlegungen, direkte Reden, Details sowie individuelle Prägungen. Sie hätten auch Tageszeiten erwähnt, und ihre Gestik und realitätsnahen Angaben sprächen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei seit dessen Ausreise zweimal vom Geheimdienst vorgeladen und zu dessen Verbleib und Tätigkeiten befragt worden. Dem Bruder sei zwischenzeitlich eine neue behördliche Verfügung zugestellt worden, wonach der Bau des Hauses der Beschwerdeführenden nicht gesetzeskonform sei und es daher abgerissen werden könne. 5.3 In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 führte die Vorinstanz aus, es sei eine reine Mutmassung, dass die Verfügung betreffend das Haus der Familie und die zwei Geheimdienstbefragungen des Bruders des Beschwerdeführers 1 durch die Botschaftsabklärungen ausgelöst worden seien. Die behördliche Verfügung habe er lediglich in Kopie eingereicht, obwohl das Original seinem Bruder vorliegen würde. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 genügten den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Qualität und Sichtbarkeit nicht. Sie würden auch keine Weiterführung seiner politischen Aktivitäten belegen, zumal er diese nicht habe glaubhaft machen können. Das Motiv für seine Teilnahme an den Videokonferenzen bleibe somit offen. Er habe die für die Inhaftierung geltend gemachten Gründe nicht glaubhaft gemacht und die Haftzeit pauschal, wenig differenziert, wiederholend und substanzarm geschildert. Dies sei im Entscheid ausgeführt und auf die entsprechenden Akten verwiesen worden, weshalb auf eine ausführliche Abhandlung der einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente der geltend gemachten Haft verzichtet werden könne. 5.4 In ihrer Replik vom 11. Februar 2021 führten die Beschwerdeführenden aus, der Kausalzusammenhang zwischen den Abklärungen der Schweizer Botschaft und den Behelligungen des Bruders des Beschwerdeführers 1 sowie dem Erlass der Verfügung betreffend den Bau des Hauses könne naturgemäss nicht bewiesen werden. Jedoch stelle eine solche Reaktion der Behörden, den Beschwerdeführer 1 mit neuen behördlichen Verfügungen weiter unter Druck zu setzen und schikanieren zu wollen, ein bekanntes Muster behördlichen Handelns dar. Der Beschwerdeführer 1 sei gewillt, auch in der Schweiz gegen das iranische Regime zu kämpfen. Er habe sich deshalb als Interviewpartner für den irankritischen Fernsehsender F._______ zur Verfügung gestellt, welcher das Videointerview veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 hätten an einer weiteren Aktion desselben Senders - einem musikalischen Beitrag von Sympathisanten und Sympathisantinnen der Volksmudschaheddin - teilgenommen und seien im daraus entstandenen Video zu sehen. 5.5 Am 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM in einer zweiten Vernehmlassung dahingehend, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen vermochten. Es sei fraglich, ob die eingereichten Videos jemals für eine breite Öffentlichkeit einsehbar gewesen seien, zumal diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr abrufbar seien. Die einsehbaren Videos seien nicht «geliked» oder kommentiert worden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein breites Publikum angesprochen oder die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten. Es sei fraglich, ob er in den Videos und Fotos überhaupt erkannt werden könne, zumal er dort teilweise mit Sonnenbrille und Schnauz zu sehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, in Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. 5.6 Mit zweiter Replik vom 28. Februar 2024 monierten die Beschwerdeführenden, die Einschätzung des SEM der Videointerviews mit der Beschwerdeführerin 2 griffen zu kurz. Sie sei mit diesen Interviews in einem bekannten Fernsehsender der Opposition (G._______) aufgetreten. Solche Interviews im Fernsehen fänden unmittelbar Anklang, ohne dass die Zuschauer/-innen - wie in den sozialen Medien - gezählt oder einen Kommentar hinterlassen würden. Die Sendungen seien für eine gewisse Zeit im Archiv des Fernsehkanals zu sehen gewesen. Danach seien sie vermutlich von dort entfernt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass solche oppositionellen Sender scharf vom iranischen Geheimdienst überwacht würden. Die Beschwerdeführerin 2 steche mit ihren Beiträgen aus der Masse der Unzufriedenen heraus und sei unter Nennung ihres Namens sowie ohne Kopftuch aufgetreten, was eine weitere Provokation gegen das iranische Regime darstelle. Die Erkenntnisse im Themenbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Erkennungstechnologie zur Identifizierung von Kundgebungsteilnehmenden würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner verschiedener Auftritte im Internet und auf dem Foto, welches in der Zeitung Blick erschienen sei, ohne weiteres identifiziert werden könne. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfluchtgründe unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Die Schikanen und Behelligungen der Sittenpolizei gegenüber den Beschwerdeführerinnen sind zwar bedauerlich. Wie die Vorinstanz aber korrekterweise festgestellt hat, sind die erlebten Nachteile nicht genügend intensiv, um Asylrelevanz zu entfalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten und sie ist zu bestätigen. 6.2.2 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 glaubhaft zu machen. Während er geltend macht, in seiner Heimat seit seiner Jugend politisch aktiv gewesen zu sein, gelingt es ihm nicht, diese Aktivitäten realitätsnah und detailliert darzulegen (vgl. A52/11 F49; A66/16 F10 ff.). Insbesondere bleiben die Rolle seines Cafés, seine angebliche Funktion bei den Vorbereitungen der Demonstrationen sowie der Grund, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, weitgehend im Dunkeln (vgl. A66/16 F44 ff.). Seine Antworten auf Fragen zu Treffen und Aktivitäten im Café oder Kontakten mit anderen Teilnehmenden beziehungsweise Organisatoren der Demonstrationen blieben ausweichend und unsubstanziiert (vgl. A66/16 F14, F16, F90 f.). Bei der Frage, inwiefern er sich mit den Gästen des Cafés auf die Proteste vorbereitet habe, gab er lediglich an, dass Informationen über die Kundgebungen über die sozialen Medien wie Telegramm verbreitet worden seien (vgl. a.a.O. F17). Dass er in seinem Café aktiv zur Organisation, Vorbereitung oder Informationsverbreitung betreffend die Kundgebungen beigetragen haben soll, konnte er indessen nicht nachvollziehbar darlegen. Auch die Beschwerdeführerinnen konnten keine weiteren Angaben zu seinen politischen Aktivitäten machen (vgl. A53/10 F31, F50; A54/9 F21 f.; A67/12 F7, F11 f.) und waren gemäss ihren Angaben in ihrem Heimatland selbst nicht politisch aktiv. Abgesehen von Schikanen durch die Sittenpolizei machten sie auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen geltend (vgl. A53/10 F34 ff., F57; A54/9 F23 f., F27 ff.; A67/12 F10). 6.2.3 Das eingereichte Video einer Demonstration in Iran, welches der Beschwerdeführer 1 aufgenommen haben will, vermag seine dortige Anwesenheit nicht zu beweisen, zumal er im Video nicht zu sehen ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er angesichts seiner glaubhaft gemachten Unzufriedenheit mit dem iranischen Regime tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat. Indessen ist aufgrund seiner substanzarmen und knappen Aussagen nicht davon auszugehen, dass sein politisches Engagement über die einfache Teilnahme an Demonstrationen hinausgegangen und er deshalb ins Visier der Behörden geraten wäre. Für die Behauptung, er habe Fotos und Videos von Demonstrationen an politische Programme und Sender weitergeleitet, konnte er keine Belege einreichen. 6.2.4 Der vom SEM festgestellte Erzählbruch in Zusammenhang mit den eigentlichen Verfolgungsvorbringen ist zu bestätigen. Während der Beschwerdeführer 1 das prägende Ereignis in seiner Kindheit und die Beweggründe für sein politisches Interesse detailliert und lebensnah schilderte, fiel die Beschreibung der Haft und der Ereignisse kurz vor der Ausreise auffallend knapp aus (A52/11 F49). Auch auf mehrere Nachfragen hin blieben seine Angaben zur behaupteten zehntägigen Haft, in welcher er angeblich täglich misshandelt worden sei, weitgehend oberflächlich und undifferenziert (vgl. A66/16 F33ff.). Beispielsweise antwortete er auf die Frage nach den Befragungen in Haft: «Über die Folter muss ich nicht viel sagen. Das ist im Iran an der Tagesordnung» (vgl. a.a.O. F37). Als er danach gefragt wurde, was die Behörden konkret über ihn gewusst hätten, hielt er sich wieder allgemein und beschrieb, wie sich solche Festnahmen und Beweiserhebungen «normalerweise» abspielten (vgl. a.a.O. F43). Angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses wären konkretere und emotionalere Angaben zu erwarten gewesen. Darüber hinaus stimmen die von ihm beschriebenen Misshandlungen (tägliche Schläge auf den Nacken, während er mit dem Gesicht zur Wand gestanden habe, sowie Schläge auf den Rücken, vgl. A66/16 F33, F38, F41), nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin 2 zu den von ihr beobachteten Verletzungsfolgen überein (Misshandlungsspuren an Rücken und Bauch, vgl. A53/10 F53; «wenige Kratzer im Gesicht», vgl. A67/12 F28). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer 1 damit nicht gelungen, die behauptete Haft glaubhaft zu machen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er im Rahmen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen wurde. Dies vermag jedoch noch keine (anhaltende) asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. 6.2.5 Überdies besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, am Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 10. März 2020 zu zweifeln. Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung des eingereichten Urteils. Zwar wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zutreffend auf Stellen in der Botschaftsabklärung hin, welche nicht zu überzeugen vermögen. Beispielsweise leuchtet es dem Gericht nicht ein, dass eine Befragung von Freunden und Verwandten in Iran ausgeschlossen sein soll, weil offiziell eine «Sippenhaft» nicht erlaubt sei. Diese Behauptung des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft bleibt unbelegt. Jedoch vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden das Ergebnis der Botschaftsabklärung in einer Gesamtwürdigung nicht in Frage zu stellen: Zunächst liegt das Urteil nur in der wenig beweiskräftigen Form einer Fotografie vor. Zudem weist es nach Angaben des Vertrauensanwalts inhaltliche und formale Mängel auf, die darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Anhörung, dass das Urteil vom Revolutionsgericht erlassen worden sei (vgl. A66/16 F11, F86). Dieses Gericht ist (entgegen der eingereichten Übersetzung) auch im Titel vermerkt, wohingegen in der ersten Textzeile nicht nur von der «Revolutionären Staatsanwaltschaft» sondern auch von der «Öffentlichen Staatsanwaltschaft» die Rede ist. In der Zeile des Absenders unten auf dem Blatt ist wiederum das Revolutionsgericht vermerkt, während in der Adressangabe zuunterst die «Öffentliche Staatsanwaltschaft» erwähnt wird. Es geht somit nicht klar aus dem Dokument hervor, welche dieser voneinander unabhängig arbeitenden Behörden diesen angeblichen Prozessentscheid erlassen haben soll (vgl. Reza Banakar und Keyvan Ziaee, The Life of the Law in the Islamic Republic of Iran, Iranian Studies, Volume 51 Issue S. 719, , abgerufen am 2. Mai 2024). Der Einwand in der Stellungnahme, dass die Gerichte sich oft auf Abklärungen des Ettelaat stützten, vermag diese Unstimmigkeit nicht zu erklären. Es wurden zudem keine weiteren Angaben zum angeblichen Verfahren gemacht oder weitere Belege dafür eingereicht. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 zutreffend festgehalten hat, vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Verfügung, wonach der Bau des Hauses der Beschwerdeführenden nicht gesetzeskonform sei und es abgerissen werden könnte, deren Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Die Behauptung, die Verfügung sei ein Vorwand, um die Beschwerdeführenden für ihr regimekritisches Verhalten zu büssen, ist eine reine Vermutung und bleibt gänzlich unbelegt. 6.2.6 Gegen die Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses der iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zehn Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 ohne weitere Behelligungen legal auf dem Luftweg den Iran verlassen konnten (vgl. A54/9 F6 ff., A52/11 F49; A53/10 F31). Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Familie in diesem Zusammenhang befragt oder gar an der Ausreise gehindert worden wäre. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben aber angegeben, weder bei der Passbeschaffung noch bei der Ausreise Probleme gehabt zu haben (vgl. A54/9 F9, A53/10 F9 f.). 6.2.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 6.3 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe machen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend, dass sie an verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten wie Demonstrationen, Online-Konferenzen und Videointerviews teilgenommen hätten und dabei den iranischen Behörden als Regimekritiker beziehungsweise Regimekritikerinnen aufgefallen seien. 6.3.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024, E. 5.3.3.). 6.3.2 In der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 nachweislich an ungefähr fünf irankritischen Demonstrationen und an exilpolitischen Videokonferenzen teilgenommen. Dies lässt jedoch für sich allein noch nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer an mehreren Kundgebungen teilgenommen hat, ist nicht zu erkennen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen hätte oder in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Er war dort als Teilnehmer anwesend, womit er nicht aufgefallen sein dürfte. Es kann daher, auch wenn auf verschiedenen Medien respektive Online-Portalen darüber berichtet wurde und der Beschwerdeführer 1 teilweise auf Fotos abgebildet war, nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen wurde. Dasselbe ist über den eingereichten musikalischen Beitrag von Sympathisanten und Sympathisantinnen der Volksmudschaheddin festzuhalten, an welchem sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 beteiligt haben. Sie heben sich in diesem Video nicht in besonderer Weise von den anderen zahlreichen Teilnehmenden ab und auch ihre Namen erscheinen dort nicht. Das regimekritische Interview mit dem Beschwerdeführer 1, welches am (...) Januar 2021 auf F._______ ausgestrahlt worden ist, ist zwar auf dem Videoportal Vimeo nach wie vor verfügbar (vgl. (...) >, abgerufen am 30. Mai 2024). Die Anzahl der Aufrufe sind dort nicht angegeben und die Kommentare sind deaktiviert. Das Vimeo-Profil von H._______, auf welchem das Video abzurufen ist, hat lediglich 711 Follower. Die Ausstrahlung des Interviews im Fernsehen am (...) Januar 2021 - also vor über drei Jahren - führt nicht zur Annahme, dass er den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner aufgefallen ist. Dieser einmalige Auftritt erscheint nicht geeignet, sein Profil massgeblich zu schärfen. Sodann dürften die iranischen Behörden von seiner Teilnahme an mehreren exilpolitischen Videokonferenzen keine Kenntnis haben. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer 1 innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Führungsposition zukommt. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Bestätigung des (...) nichts zu ändern, die als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat ebenfalls an Interviews teilgenommen, in welchen sie die iranische Regierung in verschiedener Hinsicht kritisierte. Sämtliche dieser Videointerviews sind aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Internet verfügbar. Die eingereichten Bildschirmausdrucke der Videos zeigen, dass diese kaum aufgerufen wurden (zwischen 14 und 38 Aufrufe pro Video). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Videos keine grosse Reichweite erzielten und auch den iranischen Behörden - trotz der Ausstrahlung auf dem Sender G._______ - nicht aufgefallen sind. Mit Blick auf Art, Regelmässigkeit und Umfang der Aktivitäten erfüllen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das Profil von Regimegegnern/-innen, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abheben. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren Interviews beziehungsweise der Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 9.2.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Während Kindern in einem anpassungsfähigen, sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland gegebenenfalls selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten - unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen - eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 9.2.3). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin 3 ist mittlerweile volljährig und kann sich nicht mehr auf die Kinderrechtskonvention berufen. Ihre Situation wird einer eigenständigen Prüfung unterzogen (vgl. unten E. 9.4). Indessen hat der Beschwerdeführer 4 (15 Jahre), der nunmehr seit bald sechs Jahren hier lebt, die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Eine Rückkehr ins Heimatland würde ihn besonders hart treffen. Er hat im Jahr 2023 die (...) Klasse der Primarschule I._______ abgeschlossen (Schulbericht vom 6. Juli 2023, Beilage 4 der Eingabe vom 22. November 2023) und wird gemäss E-Mail des Rechtsvertreters vom 5. März 2024 im Sommer in die (...) Oberstufe übertreten und mit der Suche nach Schnupperlehren beginnen. Vor dem Hintergrund, dass er nun inmitten der Adoleszenz stehen dürfte, ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt - insbesondere die Integration in das dortige Schulwesen - als äusserst schwierig erweisen dürfte. Durch den Vollzug der Wegweisung würde er aus einer Lebensstruktur herausgerissen, die während der entscheidenden Jahre der Persönlichkeitsentwicklung seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in Iran unterscheiden dürfte. Angesichts der mehr als fünfjährigen Prägung durch die hiesigen Verhältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Iran - in eine Kultur und Umgebung, von der er sich mittlerweile entfremdet haben dürfte - eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 3 erweist sich damit heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben. 9.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) sind in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 4 einzubeziehen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2). 9.4 Die älteste Tochter der Familie ist mittlerweile volljährig geworden. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass sie sich in der Schweiz ausserordentlich schnell und gut integriert hat. Am (...) 2022 hat sie ihre (...) Berufslehre als (...) begonnen. Gemäss dem eingereichten Lehrvertrag sowie der E-Mail des Rechtsvertreters vom 5. März 2024 wird sie diese am (...) 2024 abschliessen. Zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder ist sie im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in den fünfeinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes hat unterhalten können. Es läge daher bei ihrer Rückkehr, die sie als einziges Mitglied der Kernfamilie anträte, kein tragfähiges Beziehungsnetz vor, welches ihr im Heimatland die notwendige Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung bieten könnte. Sie hat des Weiteren im Iran weder eine Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung sammeln können, so dass auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungsvollzug der volljährigen Tochter heute als unzumutbar zu gelten hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-5861/2017 vom 29. Juni 2020 E. 12.8). 9.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 23. Oktober 2020 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Den Beschwerdeführenden wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gemäss den am 18. Dezember 2023 eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen, Berechnungsblätter materielle Hilfe, Unterstützungsbedürftigkeitserklärungen und ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege») davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, werden keine Kosten auferlegt. 11.3 11.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.3.2 Am 28. Dezember 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine gleichentags erstellte aktualisierte Honorarnote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- (für das vorinstanzliche Verfahren) sowie 19.65 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.- (für den Zeitpunkt ab Beschwerdeerhebung) und Auslagen von insgesamt Fr. 78.30 ausweist. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Der - im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung - geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.65 Stunden erscheint im Vergleich zu anderen Verfahren ähnlichen Umfangs als zu hoch und ist auf 16 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 300.- erscheint bezüglich des (hälftigen) Obsiegens als angemessen. Die Auslagen ab Beschwerdeerhebung von (gerundet) Fr. 62.- sind ebenfalls zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'431.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen. 11.3.3 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz ist gemäss den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 220.- zu kürzen. Somit ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes (hälftiges) amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'791.- (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'431.- auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'791.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: