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E-5861/2017

E-5861/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus H._______ stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in I._______, verliessen gemeinsam mit ihren (...) Kindern gemäss eigenen Angaben am (...) August 2015 ihren Heimatstaat und gelangten über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis in die Schweiz, wo sie am 2. Oktober 2015 einreisten und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellten. A.b Am 12. Oktober 2015 fanden im EVZ Basel die Befragungen zur Person (BzP; nachstehend: Erstbefragung) der Eltern und des ältesten Kindes statt. A.c Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM nicht auf die Asylgesuche ein, weil gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III VO) [Dublin-Staat] zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug nach [Dublin-Staat]. A.d Am 3. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.e Das Gericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2016 zur Vernehmlassung ein. A.f Das SEM hob im Rahmen der Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 9. März 2016 auf und nahm das Asylverfahren zwecks Prüfung der Asylgesuche durch die Schweiz wieder auf. A.g In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-7859/2015 vom 15. März 2016 ab. B. Am (...) März 2016 kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) stellte am 22. Juni 2016 das Nationalitätenzertifikat des Beschwerdeführers und zwei Gerichtsdokumente in arabischer Sprache, welche in einer Kuriersendung mitgeschickt wurden, im Original sicher und übermittelte Kopien davon dem SEM. D. Am 15. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit J._______, einem Angehörigen des J._______-Clans, Investitionen getätigt und dabei Geld verloren. Daraufhin habe sein Geschäftspartner die Verluste zurückverlangt, sei zu diesem Zweck bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe seine Familie bedroht. Aus Angst vor Vergeltung aufgrund der Beziehungen seines Geschäftspartners zur politischen Elite des Landes habe er keine Anzeige erstattet, sondern habe sein Haus verkauft beziehungsweise verkaufen lassen und habe mit seiner Familie am Folgetag das Land verlassen. Da ihr Leben im Irak in Gefahr sei, könnten sie nicht dorthin zurückkehren. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer seinen «I._______ Chamber of Commerce and Industry / Iraq» - Ausweis, erneuert am (...)2014 und gültig bis zum (...) 2015, zu den Akten. Zudem reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug des Zivilregisters und Kopien von zwei Gerichtsdokumenten zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet am 19. September 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung, sinngemäss eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Frist zur Einreichung der Originaldokumente mit entsprechender deutscher Übersetzung der in Kopie eingereichten Dokumente ersucht. Der Beschwerde lagen zwei Dokumente in kurdischer Sprache, angeblich ein (...)-Kaufvertrag und ein gerichtlicher Vorführungsbefehl, ein an einen Übersetzer gerichteten Übersetzungsauftrag sowie ein Schreiben an Dr. med. K._______ zwecks Einholung von Arztberichten (alle in Kopie) bei. G. Am 17. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeleistungen ein. H. Am 19. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 setzte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist an, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original inklusive Übersetzung und die angekündigten Arztberichte sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung des entsprechenden Arztes einzureichen. Zudem hielt sie fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und es sich rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. J. Am 8. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der mit Beschwerde eingereichten Dokumente und sämtliche Familienmitglieder betreffende Arztberichte von Dr. med. K._______, Innere Medizin FMH, L._______, datierend vom (...) Oktober 2017, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Beweismittel würden keine Änderungen des Standpunktes rechtfertigen. Ausserdem sei es notorisch, dass solche Dokumente im irakischen Kontext leicht käuflich zu erwerben und zudem fälschungsanfällig seien, womit sie über wenig Beweiswert verfügen würden. Auch die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden die verfügte Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da keine gravierenden medizinischen Probleme dokumentiert und daher auch im Fall einer Rückkehr keine medizinische Notlage für die Familie anzunehmen sei. M. In ihrer Replikschrift vom 28. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden (nach bewilligter Fristverlängerung fristgerecht) fest, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln entgegen der vorinstanzlichen Auffassung um Originale handle. Die Beschwerdeführenden befänden sich zudem aufgrund ihrer schlechten, psychischen Verfassung seit dem (...) Dezember 2017 in psychiatrischer Behandlung. Der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht von M._______ Fachärzte FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, N._______, datierend vom (...) Dezember 2017, beigelegt. N. In Anbetracht der vergleichbaren Sachverhalte wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit den Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers, A.M. (E-3435/2018) und M.S. (E-3204/2018) behandelt. O. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde- und Vernehmlassungsschrift, der Replikeingabe sowie der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Auf das vorliegende Verfahren finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In formeller Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden zunächst, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung mehrmals genötigt gesehen habe, die dolmetschende Person dazu aufzufordern, zuerst seine Ausführungen abzuwarten, bevor sie übersetze, sei als Verfahrensmangel zu werten. Zudem habe er sich an der Befragung nicht sicher gefühlt, trotz der Zusicherung des Fachspezialisten, dass keine Daten weitergeleitet würden. Diese Unsicherheit habe auch sein Aussageverhalten beeinflusst und erkläre möglicherweise, dass das SEM seine Aussagen als nicht präzise und nicht detailliert bezeichnet habe.

E. 3.2 Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden damit, der rechtserhebliche Sachverhalt habe nicht richtig und vollständig erhoben werden können. Die Vorinstanz habe demnach ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.

E. 3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich zudem, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin. Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil E-19/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).

E. 3.5 Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeigt, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen verstanden hat. Auch sind keine gravierenden Verständigungsprobleme ersichtlich. Das Protokoll wurde ihm zudem rückübersetzt und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit anschliessend mit seiner Unterschrift bestätigt. Insgesamt kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Sachumstände hinreichend darlegen konnte. Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass auf Beschwerdeebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht werden und nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben worden sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die Rüge einzugehen, der Beschwerdeführer habe sich an der Anhörung nicht sicher gefühlt.

E. 3.6 Die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund des Verhaltens der dolmetschenden Person nicht vollständig respektive nicht richtig habe festgestellt werden können, was eine Gehörsverletzung darstelle, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizieren und der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Somit liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund formeller Gründe rechtfertigen würden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise kaum Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen der angeblichen Besuche von J._______, einem Angehörigen des J._______-Clans, bei ihnen zu Hause machen können, obwohl diese Besuche angeblich kaum drei Tage auseinandergelegen hätten. Diesbezüglich habe sie bereits an der Erstbefragung Mühe gehabt und so auch an der Anhörung ausweichend vorgegeben, nicht verstanden zu haben. Erst auf mehrfaches Nachfragen hin habe sie eingestanden, diese Frage nicht beantworten zu können. Selbst eine ungefähre Zeiteinordnung sei ihr nicht möglich gewesen, was erstaune, habe sie doch angeblich beide Besuche J._______ persönlich miterlebt. Ihre Ausführungen zu den Geschehnissen seien des Weiteren spärlich ausgefallen; so habe sie zunächst angegeben, lediglich mitbekommen zu haben, dass J._______ sein Geld eingefordert und er mit ihren Schwagern gesprochen habe. Auf die Frage, was sich genau abgespielt habe, sei ihre Antwort ebenfalls allgemein und mit wenig Bezug zu den tatsächlichen Vorfällen ausgefallen. Als sie gefragt worden sei, was sie gesehen habe, sei sie nicht im Stande gewesen, visuelle Eindrücke zu schildern. Vielmehr habe sie angegeben, sie sei beleidigt worden, fast alle hätten geweint und die Schwiegermutter habe Angst um die Kinder gehabt. Somit seien ihre Antworten kurz, allgemein und ohne Merkmale einer persönlich geprägten Perspektive auf die Vorkommnisse ausgefallen, was stark darauf hinweise, dass sie die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt habe.

E. 5.1.2 Auch der Beschwerdeführer habe auffallend vage und ausweichend geantwortet. Auf die Frage beispielsweise, wie er von der Geldforderung J._______ erfahren habe, habe er zunächst angegeben, dass dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei, was keiner direkten Antwort auf die Frage entspreche. Als er nach mehrmaligem Nachhaken endlich auf die ursprünglich gestellte Frage eingegangen sei, sei die Antwort indirekt und allgemein ausgefallen; er habe auf seinen Vater verwiesen, der ihm davon berichtet habe. Anhand dieser Aussagen vermöge er nicht überzeugend darzulegen, dass J._______ tatsächlich je von ihm persönlich Geld verlangt habe. Auf die Frage, wie er vom zweiten Besuch bei sich zu Hause erfahren habe, habe er zunächst nur allgemein und ausweichend Antwort gegeben; er sei telefonisch benachrichtigt worden. Wiederum sei er mehrmals zu einer Antwort aufgefordert worden, ohne dass er in der Folge konkret und anschaulich auf die gestellte Frage Bezug genommen habe. Sodann sei er nicht im Stande gewesen, den Zeitpunkt, an dem er persönlich von den Vorfällen zu Hause erfahren habe, präzise wiederzugeben und überzeugend mit Einzelheiten anzureichern. So habe er zu Protokoll gegeben, sich zu diesem Zeitpunkt bei einer einflussreichen Person, (...), befunden zu haben, weil er davon ausgegangen sei, jener könne das Problem lösen und dass er sich in einem «speziellen Raum» aufgehalten habe, als er das Telefonat erhalten habe. Auf die Frage, von wem er über den Besuch bei sich zu Hause informiert worden sei, habe er angegeben, von «jeder Seite» Anrufe bekommen zu haben, wobei er den Überbringer der Botschaft nicht genau habe bestimmen können, sondern vielmehr vom «Bruder, von der Frau, von den Verwandten und so wie es üblich sei» gesprochen habe. Aufgefordert, den Anruf mit seiner Frau zu beschreiben, habe er ein äusserst unpersönliches und skizzenhaft anmutendes Gespräch wiedergegeben, das keinerlei originelle Bestandteile oder direkte emotionale Betroffenheit offenbare. Auch auf den Moment des Wiedersehens mit seiner Familie habe er keinen persönlich gefärbten Bericht oder emotionelle Momente in seine Darstellungen einzuflechten vermocht. Seine Schilderungen schienen auf Ereignissen zu beruhen, von denen er in keinerlei Weise persönlich betroffen gewesen sei und sie folglich nicht (mit-)erlebt habe.

E. 5.1.3 Weiter vermöge er auch das Verhalten seines angeblichen Geschäftspartners nicht plausibel darzulegen. Zwar sei nachvollziehbar, dass ein politisch einflussreicher Investor seine Verluste zu minimieren versuche, es fehle indessen an aufeinander folgenden Eskalationsstufen im Verhalten seines Verfolgers. Selbst bei sinngemäss draufgängerischen Personen sei davon auszugehen, dass Gewaltanwendungen und Überfälle auf unbeteiligte Familienmitglieder nur in Ausnahmefällen angewandt würden, wenn andere Mittel versagten. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um Teilrückzahlungen mit Drohungen gegen ihn und seine Familie quittiert worden seien, da er offensichtlich dazu bereit gewesen sei, zu kooperieren und auch die Behörden nicht eingeschaltet habe. Insgesamt erscheine seine Geschichte in den Grundzügen zwar möglich, in ihrer Präsentation indessen stereotyp, übersteigert und kaum nachvollziehbar.

E. 5.1.4 Schliesslich ergäben sich auch kleinere Differenzen zwischen den Angaben an der Erstbefragung und der Anhörung, die auf eine Unglaubhaftigkeit der Darlegung hinweisen würden. So habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung angegeben, von J._______ beleidigt worden zu sein, sein Haus verkauft und ihm das Geld übergeben zu haben. An der Bundesanhörung habe er jedoch von Beleidigungen gegenüber seiner Frau gesprochen und dass er persönlich telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei; diesen Anruf habe er indessen, obwohl es sein einziger Kontakt zu seinem Widersacher gewesen sei, an der Erstbefragung nicht erwähnt. Ausserdem habe er an der Anhörung angegeben, sein Vater habe das Haus verkauft, J._______ bezahlt und dem Beschwerdeführer erst später davon erzählt. Auch habe er angegeben, nach dem zweiten Besuch von J._______ mit seiner Frau telefoniert zu haben. Die Beschwerdeführerin könne sich indessen nicht mehr an diesen Anruf erinnern. Diese Unstimmigkeiten würden das SEM in der Einschätzung bestärken, dass die Vorbringen auf einer frei erfundenen, mit seiner Familie abgesprochenen Geschichte beruhen würden.

E. 5.1.5 Die vorgebrachte Asylbegründung könne daher nicht geglaubt werden, womit die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 5.2 Vor Bundesverwaltungsgericht halten die Beschwerdeführenden dem in materieller Hinsicht vorerst eine erneute Darlegung ihrer bereits vorgebrachten Schilderungen entgegen. Im Folgenden wird zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich auf Ergänzendes und Präzisierendes eingegangen. Ihre Vorbringen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und müssten auf ihre Asylrelevanz überprüft werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse in einer Gesamtwürdigung erfolgen, wobei durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände bestehe. Die asylsuchende Person müsse dabei einen Sachverhalt lediglich plausibel machen. Die aufmerksame Lektüre der Protokolle zeige, dass ihre Vorbringen betreffend die Besuche J._______ in sich stimmig und keineswegs zu wenig präzise und zu wenig detailliert seien, wie die Vorinstanz behaupte. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz die Erzählung zwar als möglich, indessen als stereotyp und übersteigert bezeichne: Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen seien im kulturellen Kontext zu beachten. Zudem würden sprachliche Begriffe und Wendungen in unterschiedlichen kulturellen Zusammenhängen verschiedene Bedeutungen annehmen. Gerade die von der Vorinstanz wahrgenommene, übersteigerte Darstellung der Ergebnisse lasse sich auf das kulturelle Umfeld zurückführen; Übertreibungen seien im arabischen Sprachraum üblich und dürften nicht zum Nachteil der asylsuchenden Person ausgelegt werden. Die Unstimmigkeiten würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit schliessen, zumal die Beschwerdeführenden wiederholt Tränen in den Augen gehabt hätten, wie auch in den Protokollen vermerkt worden sei. Die geschilderten Erlebnisse hätten sie berührt und Emotionen geweckt, was zeige, dass das Erzählte nicht konstruiert sei. Die Probleme des Beschwerdeführers mit J._______ hätten dazu geführt, dass er einen gerichtlichen Vorführungsbefehl erhalten habe. Angesichts des starken Zusammenhalts der J._______-Familie und im Hinblick auf ihren Einfluss in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen und ihm Vergehen angehängt würden, die er nicht begangen habe. Somit müsse er mit unverhältnismässigen Konsequenzen rechnen und sei im Falle einer Rückkehr in den Irak schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Dass Probleme mit dem J._______-Clan schwerwiegend seien, zeige auch der Umstand, dass alle Familienmitglieder den Irak hätten verlassen müssen; seine [Verwandten] befänden sich in der Schweiz, seine [Verwandten] lebten in [EU Staat]. Aufgrund des Erlebten würden sowohl sie als auch einige weitere Familienmitglieder sich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Wesentlichen, die Vorbringen seien trotz gewissen Unstimmigkeiten glaubhaft, da die Glaubhaftigkeitsprüfung in einer Gesamtbeurteilung erfolgen müsse und die Beschwerdeführenden die Geschehnisse kongruent vorgetragen hätten. Zudem hätte die Vorinstanz den kulturellen Kontext fälschlicherweise vollständig ausser Acht gelassen.

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).

E. 6.2.1 Herkunftsinformationen sind praxisgemäss (siehe vorgängige E. 6.2) ständig (also sowohl in die Befragungen der asylgesuchstellenden Person als auch in die Würdigung der entsprechenden Elemente) miteinzubeziehen beziehungsweise Aussagen vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontextes zu betrachten und entsprechend zu würdigen (vgl. dazu das Urteil E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 sowie das Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration, erstattet von Prof. Walter Kälin, Institut für öffentliches Recht, Universität Bern 23. Februar 2014, Zusammenfassung;< https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/ news/2014/2014-05-26/res-kaelin-d.pdf >, abgerufen am 21. April 2020 und die UNHCR Qualitätsinitiative [QI], Evaluation der Entscheidfindung des Bundesamtes für Migration [BFM] im Falle zweier Asylsuchender aus Sri Lanka, November 2013, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/ sem/publiservice/berichte/LKA-ber-unhcr-d.pdf >, beide abgerufen am 21. April 2020). Die Vorinstanz überträgt teilweise die hiesigen Auffassungen von «normalen» Verhaltensweisen in stereotypisierter Form auf das Verhalten von Personen im Kontext des Herkunftslandes der Beschwerdeführenden. Dass das Verhalten des Verfolgers aufeinanderfolgende Eskalationsstufen vermissen lasse, daher zu aggressiv und zu impulsiv wirke und aus diesem Grund die entsprechenden Schilderungen nicht glaubhaft seien (vgl. oben E. 6.1.3), vermag vor diesem Hintergrund nicht vollumfänglich zu überzeugen. Auch der Vorwurf der fehlenden Emotionalität erweist sich in casu als nicht stichhaltig, da ein solches Verhalten kulturell geprägt sein kann; im Übrigen erscheint dieses Argument angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung weinten, wenig überzeugend.

E. 6.2.2 Nach Berücksichtigung der übrigen Kriterien ist die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen indessen zu bestätigen. Sowohl der innere Zusammenhang, die Kohärenz mit Informationen anderer Familienmitglieder als auch die Plausibilität (vgl. E. 6.2) des Vorgetragenen fallen in den Kernpunkten ungenügend aus. Bereits die sich aus den Akten ergebenden Widersprüchlichkeiten zwischen den Schilderungen der einzelnen Familienmitglieder lassen den konstruierten Charakter der Darstellungen vermuten. So verneint die Beschwerdeführerin die Existenz des Telefonanrufs (vgl. A38 F71f.), den ihr Mann mit ihr im Nachgang des zweiten Besuchs von J._______ zweifelslos getätigt haben will (vgl. A37 F110). Einmal brachte der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Haus sei von seinem Vater verkauft worden und jener habe J._______ 30'000 Dollar ausgehändigt (vgl. A37 F64), einmal will der Beschwerdeführer selbst das Haus verkauft haben und J._______ das Geld gegeben haben (vgl. A4 F.7.01). Ungeachtet dessen wirkt es schliesslich unglaubhaft, innert so kurzer Zeit beziehungsweise innert zwei Tagen anlässlich eines ersten Besuchs von J._______ Opfer einer Todesdrohung zu werden, einen Käufer für das Haus zu finden, eine Anzahlung über 30'000 Dollar entgegenzunehmen und sodann einen zweiten Besuch von J._______ zu erhalten und dabei einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen (vgl. A37 F64, F94). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1.1, E. 5.1.2 und 5.1.4 oben).

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich die Vorfälle mit J._______ als konstruiert zu betrachten sind. Betreffend den eingereichten gerichtlichen Vorführbefehl ist indessen festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu kurz greift, wonach einem Dokument der Beweiswert einzig mit dem Argument der Käuflichkeit abgesprochen wird. Vielmehr hat die Beweismittelprüfung in einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweises der «I._______ Chamber of Commerce and Industry / Iraq» ist sodann nicht in Abrede zu stellen, dass er als Geschäftsmann tätig gewesen ist. Es ist zwar aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Irak mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Tätigkeiten konfrontiert war. Da die asylrelevante Komponente des Vortrags, mithin die Behelligungen durch J._______, indessen als unglaubhaft zu befinden sind, vermag auch der gerichtliche Vorführbefehl (ungeachtet dessen Authentizität) keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 6.2.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Behelligungen im Zusammenhang mit der Nicht-Rückzahlung einer teilweise bestrittenen Schuld an J._______ glaubhaft zu machen. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen käme ihnen keine Asylrelevanz zu. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8).

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107).

E. 10.3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in ausführlichen Erwägungen zur Lage im Irak im Wesentlichen fest, die Konfliktlage zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemein Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Region der ARK), von wo die Beschwerdeführenden stammten, kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in dieser Region herrsche in deren Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar.

E. 10.3.2 Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ursprünglich stammten die Beschwerdeführenden aus H._______, wohin eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Allerdings hätten sie zuletzt in I._______ gewohnt und dort ein Haus besessen. Der Beschwerdeführer sei als (...)händler tätig gewesen, der sich auf Auslandreisen habe begeben können und für den Investitionssummen über 100'000 Dollar möglich gewesen seien. Zudem habe er offensichtlich Kontakte zu einflussreichen Personen gehabt und sei im Nordirak familiär vernetzt. Somit sprächen begünstigende Faktoren für eine Rückkehr in den Nordirak, zumal seine geschäftlichen und privaten Kontakte sowie seine beruflichen Erfahrungen eine berufliche und gesellschaftliche Reintegration der gesamten Familie erleichtern würden. Die von der Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung geltend gemachten medizinischen Probleme hätten sich als Bagatellen herausgestellt, womit auch in ihrem Fall keine Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprächen.

E. 10.3.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Wegweisung im Wesentlichen geltend, eine solche verstosse angesichts des drohenden Gerichtsverfahrens, welches mit Sicherheit eine unverhältnismässige Strafe für den Beschwerdeführer nach sich ziehe, gegen Art. 3 EMRK. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug aufgrund der schlechten psychischen Verfassung der gesamten Familie und des Fehlens eines notwendigen Therapieangebots im Irak unzumutbar.

E. 10.3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es seien keine gravierenden medizinischen Probleme dokumentiert, womit auch im Falle der Rückkehr keine medizinische Notlage für die Familie anzunehmen sei.

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

E. 11.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Es erwog, dass für Personen kurdischer Ethnie, die ursprünglich aus Dohuk, Erbil, Sulaymaniya oder aus der neuen Provinz Halabaja stammten, ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zu-dem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 12.1 Zunächst hielt das SEM korrekterweise fest, eine Wegweisung an den ursprünglichen Wohnort des Beschwerdeführers H._______ erweise sich nicht als zumutbar. Indessen sei eine Rückkehr der Familie nach I._______, wo sie zuletzt gewohnt habe, zumutbar, zumal begünstigende Faktoren vorlägen. Wie sich aus dem Nachfolgenden indessen ergibt, hat das SEM das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Unrecht bejaht.

E. 12.2 So zeichnen sich dieselben aufgrund der Aktenlage keineswegs in der vom SEM dargestellten Selbstverständlichkeit ab. Zunächst sind die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, dass psychische Probleme bei abgewiesenen Asylsuchenden oder aufgrund der mit einem Asylverfahren verbundenen Ungewissheit gehäuft auftreten würden, zwar für sich betrachtet zutreffend, beschlagen jedoch nicht die zu beurteilende Frage. Vielmehr hat die Prüfung des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) der Frage entlang zu verlaufen, ob begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. dazu oben E. 11.2).

E. 12.3 Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Arztbericht vom 18. Dezember 2017 wurden bei den Beschwerdeführenden folgende Diagnosen gestellt: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F. 43.1), eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD 10 F41.2) sowie eine psychosoziale Belastungsstörung (ICD 10 Z.63.7). Ungeachtet der Tatsache, dass der Arztbericht gewisse Fragen aufwirft (Diagnosestellung bereits nach einigen Tagen Behandlung und gleiche Diagnosen für alle Personen im gleichen Bericht), sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegend nicht als ausschlaggebend zu betrachten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 12.4 Aus den Akten (in Kongruenz mit den Akten der Brüder) geht hervor, dass die Familie erst seit einem Jahr in I._______ (vgl. A4 S.8 f.; A37 F25) wohnte. Aus den Anhörungsprotokollen ist zudem ersichtlich, dass ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen hat. Zwei [Verwandte] des Beschwerdeführers befinden sich in der Schweiz (vgl. oben Bst. N), dessen [Verwandte] in [EU-Staat]. Damit erweist sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer ein Wegweisungsvollzug bereits aufgrund seines Herkunftsortes als nicht zumutbar, wie dies das SEM auch selbst festhält (vgl. oben 11.2).

E. 12.5 Da die Beschwerdeführerin aus I._______ stammt, ist - ausgehend von ihr - ein potentielles, tragfähiges Beziehungsnetz zu überprüfen: Die Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin lebten angeblich schon länger in I._______, stammen aber ebenfalls nicht von dort (vgl. A 37 F42 ff.). Der Vater sei «mit (...) tätig» gewesen, die Mutter an (...) und einer (...)-krankheit erkrankt (vgl. A38 F24 ff.). In casu ist massgeblich zu berücksichtigen, dass die Familie als siebenköpfige Familie zurückkehren würde und diesbezüglich - in finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht - auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen wäre. Die Tragfähigkeit des erforderlichen Beziehungsnetzes kann nicht mit derjenigen einer alleinstehenden rückkehrenden Person verglichen werden. Vielmehr ist ein stabiles, engmaschiges Umfeld von nahestehenden engen Familienmitgliedern notwendig, die selbst in der Lage sind, die siebenköpfige Familie bei deren Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht gegeben. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Familienmitglieder im Stande sind, die finanzielle und soziale Last einer siebenköpfigen Familie ohne weiteres auf sich zu nehmen, zumal insbesondere die Eltern gesundheitlich angeschlagen sind. Die gesundheitliche Problematik dürfte auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachhaltig erschweren, zumal der Beschwerdeführer für eine siebenköpfige Familie zu sorgen hat und es den beiden älteren Kindern an jeglicher Berufserfahrung im Irak fehlt. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer jeweils Investitionen von 100'000 Dollar habe machen können, ist bereits in Anbetracht der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden nicht relevant. Insoweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Kontakte zu einflussreichen Personen gehabt, fällt dies wenig überzeugend aus, wurden ja die entsprechenden Angaben, dass der Beschwerdeführer mit einem Angehörigen des J._______-Clans Geschäfte abgewickelt hat, von der Vorinstanz als unglaubhaft befunden. Vielmehr kann diese Tatsache nicht als erstellt erachtet werden.

E. 12.6 Schliesslich ist auch die Situation der Kinder zu berücksichtigen.

E. 12.6.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch die übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, u.a. bestätigt in Urteil D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.3.2).

E. 12.6.2 Der älteste Sohn der Familie ist mittlerweile volljährig und kann sich nicht mehr auf die Kinderrechtskonvention berufen. Seine Situation wird einer eigenständigen Prüfung unterzogen (vgl. unten E. 12.8). Der jüngste Sohn ist erst vier Jahre alt und daher vor allem auf die Eltern fokussiert, welche seine primären Bezugspersonen sein dürften. Indessen hat die ältere Tochter (17 ½ Jahre), die nunmehr seit fünf Jahren hier lebt, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Eine Rückkehr ins Heimatland würde aber vor allem die beiden Kinder E._______ (12 Jahre) und F._______ (11 Jahre) besonders hart treffen. Beide haben beinahe ihre gesamte Schulzeit und somit einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht. Vor dem Hintergrund, dass sie nun an der Schwelle zur Adoleszenz stehen, ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt - insbesondere die Integration in das dortige Schulwesen - als äusserst schwierig erweisen dürfte.

E. 12.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden und ihrer minderjährigen Kinder an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Vater), H._______, als unzumutbar erweist. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) aus I._______ stammt, sie dort eine Schwester und die Eltern (die ihrerseits nicht aus I._______ stammen) hat, vermögen sodann angesichts der Grösse und Bedürftigkeit der Familie das Kriterium des tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht zu erfüllen, zumal die Familie dort nur ein Jahr gelebt hat. Schliesslich sprechen auch Kindeswohlüberlegungen als Teil der Gesamtbetrachtung gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerenden und ihrer minderjährigen Kinder.

E. 12.8 Der älteste Sohn der Familie ist mittlerweile volljährig geworden. Wie seine Eltern weist er keine engen Bindungen zu I._______ auf, wo er als Jugendlicher nur ein Jahr gelebt hat. Zusammen mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern ist er im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten können. Es läge daher bei seiner Rückkehr, die er als einziges Familienmitglied anträte (vgl. oben E. 12.7) kein tragfähiges Beziehungsnetz vor, welches ihm im Heimatland die notwendige Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung bieten könnte. Er hat des Weiteren im Irak weder eine Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung sammeln können, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass (...) aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes heute als unzumutbar zu gelten hat.

E. 12.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.

E. 13 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 18. September 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 festgehalten wurde, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde später befunden, und sich aufgrund des Verfahrensausgangs die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt wurde und davon auszugehen ist, dass diese Situation unverändert ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht.

E. 14.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende (hälftige) Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.- festgelegt.

E. 14.4 Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5861/2017 Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...) und G._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus H._______ stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in I._______, verliessen gemeinsam mit ihren (...) Kindern gemäss eigenen Angaben am (...) August 2015 ihren Heimatstaat und gelangten über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis in die Schweiz, wo sie am 2. Oktober 2015 einreisten und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellten. A.b Am 12. Oktober 2015 fanden im EVZ Basel die Befragungen zur Person (BzP; nachstehend: Erstbefragung) der Eltern und des ältesten Kindes statt. A.c Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM nicht auf die Asylgesuche ein, weil gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III VO) [Dublin-Staat] zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug nach [Dublin-Staat]. A.d Am 3. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.e Das Gericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2016 zur Vernehmlassung ein. A.f Das SEM hob im Rahmen der Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 9. März 2016 auf und nahm das Asylverfahren zwecks Prüfung der Asylgesuche durch die Schweiz wieder auf. A.g In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-7859/2015 vom 15. März 2016 ab. B. Am (...) März 2016 kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) stellte am 22. Juni 2016 das Nationalitätenzertifikat des Beschwerdeführers und zwei Gerichtsdokumente in arabischer Sprache, welche in einer Kuriersendung mitgeschickt wurden, im Original sicher und übermittelte Kopien davon dem SEM. D. Am 15. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit J._______, einem Angehörigen des J._______-Clans, Investitionen getätigt und dabei Geld verloren. Daraufhin habe sein Geschäftspartner die Verluste zurückverlangt, sei zu diesem Zweck bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe seine Familie bedroht. Aus Angst vor Vergeltung aufgrund der Beziehungen seines Geschäftspartners zur politischen Elite des Landes habe er keine Anzeige erstattet, sondern habe sein Haus verkauft beziehungsweise verkaufen lassen und habe mit seiner Familie am Folgetag das Land verlassen. Da ihr Leben im Irak in Gefahr sei, könnten sie nicht dorthin zurückkehren. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer seinen «I._______ Chamber of Commerce and Industry / Iraq» - Ausweis, erneuert am (...)2014 und gültig bis zum (...) 2015, zu den Akten. Zudem reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug des Zivilregisters und Kopien von zwei Gerichtsdokumenten zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet am 19. September 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung, sinngemäss eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Frist zur Einreichung der Originaldokumente mit entsprechender deutscher Übersetzung der in Kopie eingereichten Dokumente ersucht. Der Beschwerde lagen zwei Dokumente in kurdischer Sprache, angeblich ein (...)-Kaufvertrag und ein gerichtlicher Vorführungsbefehl, ein an einen Übersetzer gerichteten Übersetzungsauftrag sowie ein Schreiben an Dr. med. K._______ zwecks Einholung von Arztberichten (alle in Kopie) bei. G. Am 17. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeleistungen ein. H. Am 19. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 setzte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist an, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original inklusive Übersetzung und die angekündigten Arztberichte sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung des entsprechenden Arztes einzureichen. Zudem hielt sie fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und es sich rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. J. Am 8. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der mit Beschwerde eingereichten Dokumente und sämtliche Familienmitglieder betreffende Arztberichte von Dr. med. K._______, Innere Medizin FMH, L._______, datierend vom (...) Oktober 2017, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Beweismittel würden keine Änderungen des Standpunktes rechtfertigen. Ausserdem sei es notorisch, dass solche Dokumente im irakischen Kontext leicht käuflich zu erwerben und zudem fälschungsanfällig seien, womit sie über wenig Beweiswert verfügen würden. Auch die nachgereichten medizinischen Unterlagen würden die verfügte Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da keine gravierenden medizinischen Probleme dokumentiert und daher auch im Fall einer Rückkehr keine medizinische Notlage für die Familie anzunehmen sei. M. In ihrer Replikschrift vom 28. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden (nach bewilligter Fristverlängerung fristgerecht) fest, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln entgegen der vorinstanzlichen Auffassung um Originale handle. Die Beschwerdeführenden befänden sich zudem aufgrund ihrer schlechten, psychischen Verfassung seit dem (...) Dezember 2017 in psychiatrischer Behandlung. Der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht von M._______ Fachärzte FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, N._______, datierend vom (...) Dezember 2017, beigelegt. N. In Anbetracht der vergleichbaren Sachverhalte wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit den Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers, A.M. (E-3435/2018) und M.S. (E-3204/2018) behandelt. O. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde- und Vernehmlassungsschrift, der Replikeingabe sowie der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Auf das vorliegende Verfahren finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In formeller Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden zunächst, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung mehrmals genötigt gesehen habe, die dolmetschende Person dazu aufzufordern, zuerst seine Ausführungen abzuwarten, bevor sie übersetze, sei als Verfahrensmangel zu werten. Zudem habe er sich an der Befragung nicht sicher gefühlt, trotz der Zusicherung des Fachspezialisten, dass keine Daten weitergeleitet würden. Diese Unsicherheit habe auch sein Aussageverhalten beeinflusst und erkläre möglicherweise, dass das SEM seine Aussagen als nicht präzise und nicht detailliert bezeichnet habe. 3.2 Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden damit, der rechtserhebliche Sachverhalt habe nicht richtig und vollständig erhoben werden können. Die Vorinstanz habe demnach ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich zudem, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin. Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil E-19/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4). 3.5 Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeigt, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen verstanden hat. Auch sind keine gravierenden Verständigungsprobleme ersichtlich. Das Protokoll wurde ihm zudem rückübersetzt und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit anschliessend mit seiner Unterschrift bestätigt. Insgesamt kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Sachumstände hinreichend darlegen konnte. Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass auf Beschwerdeebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht werden und nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben worden sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die Rüge einzugehen, der Beschwerdeführer habe sich an der Anhörung nicht sicher gefühlt. 3.6 Die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund des Verhaltens der dolmetschenden Person nicht vollständig respektive nicht richtig habe festgestellt werden können, was eine Gehörsverletzung darstelle, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizieren und der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Somit liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund formeller Gründe rechtfertigen würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise kaum Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen der angeblichen Besuche von J._______, einem Angehörigen des J._______-Clans, bei ihnen zu Hause machen können, obwohl diese Besuche angeblich kaum drei Tage auseinandergelegen hätten. Diesbezüglich habe sie bereits an der Erstbefragung Mühe gehabt und so auch an der Anhörung ausweichend vorgegeben, nicht verstanden zu haben. Erst auf mehrfaches Nachfragen hin habe sie eingestanden, diese Frage nicht beantworten zu können. Selbst eine ungefähre Zeiteinordnung sei ihr nicht möglich gewesen, was erstaune, habe sie doch angeblich beide Besuche J._______ persönlich miterlebt. Ihre Ausführungen zu den Geschehnissen seien des Weiteren spärlich ausgefallen; so habe sie zunächst angegeben, lediglich mitbekommen zu haben, dass J._______ sein Geld eingefordert und er mit ihren Schwagern gesprochen habe. Auf die Frage, was sich genau abgespielt habe, sei ihre Antwort ebenfalls allgemein und mit wenig Bezug zu den tatsächlichen Vorfällen ausgefallen. Als sie gefragt worden sei, was sie gesehen habe, sei sie nicht im Stande gewesen, visuelle Eindrücke zu schildern. Vielmehr habe sie angegeben, sie sei beleidigt worden, fast alle hätten geweint und die Schwiegermutter habe Angst um die Kinder gehabt. Somit seien ihre Antworten kurz, allgemein und ohne Merkmale einer persönlich geprägten Perspektive auf die Vorkommnisse ausgefallen, was stark darauf hinweise, dass sie die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt habe. 5.1.2 Auch der Beschwerdeführer habe auffallend vage und ausweichend geantwortet. Auf die Frage beispielsweise, wie er von der Geldforderung J._______ erfahren habe, habe er zunächst angegeben, dass dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei, was keiner direkten Antwort auf die Frage entspreche. Als er nach mehrmaligem Nachhaken endlich auf die ursprünglich gestellte Frage eingegangen sei, sei die Antwort indirekt und allgemein ausgefallen; er habe auf seinen Vater verwiesen, der ihm davon berichtet habe. Anhand dieser Aussagen vermöge er nicht überzeugend darzulegen, dass J._______ tatsächlich je von ihm persönlich Geld verlangt habe. Auf die Frage, wie er vom zweiten Besuch bei sich zu Hause erfahren habe, habe er zunächst nur allgemein und ausweichend Antwort gegeben; er sei telefonisch benachrichtigt worden. Wiederum sei er mehrmals zu einer Antwort aufgefordert worden, ohne dass er in der Folge konkret und anschaulich auf die gestellte Frage Bezug genommen habe. Sodann sei er nicht im Stande gewesen, den Zeitpunkt, an dem er persönlich von den Vorfällen zu Hause erfahren habe, präzise wiederzugeben und überzeugend mit Einzelheiten anzureichern. So habe er zu Protokoll gegeben, sich zu diesem Zeitpunkt bei einer einflussreichen Person, (...), befunden zu haben, weil er davon ausgegangen sei, jener könne das Problem lösen und dass er sich in einem «speziellen Raum» aufgehalten habe, als er das Telefonat erhalten habe. Auf die Frage, von wem er über den Besuch bei sich zu Hause informiert worden sei, habe er angegeben, von «jeder Seite» Anrufe bekommen zu haben, wobei er den Überbringer der Botschaft nicht genau habe bestimmen können, sondern vielmehr vom «Bruder, von der Frau, von den Verwandten und so wie es üblich sei» gesprochen habe. Aufgefordert, den Anruf mit seiner Frau zu beschreiben, habe er ein äusserst unpersönliches und skizzenhaft anmutendes Gespräch wiedergegeben, das keinerlei originelle Bestandteile oder direkte emotionale Betroffenheit offenbare. Auch auf den Moment des Wiedersehens mit seiner Familie habe er keinen persönlich gefärbten Bericht oder emotionelle Momente in seine Darstellungen einzuflechten vermocht. Seine Schilderungen schienen auf Ereignissen zu beruhen, von denen er in keinerlei Weise persönlich betroffen gewesen sei und sie folglich nicht (mit-)erlebt habe. 5.1.3 Weiter vermöge er auch das Verhalten seines angeblichen Geschäftspartners nicht plausibel darzulegen. Zwar sei nachvollziehbar, dass ein politisch einflussreicher Investor seine Verluste zu minimieren versuche, es fehle indessen an aufeinander folgenden Eskalationsstufen im Verhalten seines Verfolgers. Selbst bei sinngemäss draufgängerischen Personen sei davon auszugehen, dass Gewaltanwendungen und Überfälle auf unbeteiligte Familienmitglieder nur in Ausnahmefällen angewandt würden, wenn andere Mittel versagten. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um Teilrückzahlungen mit Drohungen gegen ihn und seine Familie quittiert worden seien, da er offensichtlich dazu bereit gewesen sei, zu kooperieren und auch die Behörden nicht eingeschaltet habe. Insgesamt erscheine seine Geschichte in den Grundzügen zwar möglich, in ihrer Präsentation indessen stereotyp, übersteigert und kaum nachvollziehbar. 5.1.4 Schliesslich ergäben sich auch kleinere Differenzen zwischen den Angaben an der Erstbefragung und der Anhörung, die auf eine Unglaubhaftigkeit der Darlegung hinweisen würden. So habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung angegeben, von J._______ beleidigt worden zu sein, sein Haus verkauft und ihm das Geld übergeben zu haben. An der Bundesanhörung habe er jedoch von Beleidigungen gegenüber seiner Frau gesprochen und dass er persönlich telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei; diesen Anruf habe er indessen, obwohl es sein einziger Kontakt zu seinem Widersacher gewesen sei, an der Erstbefragung nicht erwähnt. Ausserdem habe er an der Anhörung angegeben, sein Vater habe das Haus verkauft, J._______ bezahlt und dem Beschwerdeführer erst später davon erzählt. Auch habe er angegeben, nach dem zweiten Besuch von J._______ mit seiner Frau telefoniert zu haben. Die Beschwerdeführerin könne sich indessen nicht mehr an diesen Anruf erinnern. Diese Unstimmigkeiten würden das SEM in der Einschätzung bestärken, dass die Vorbringen auf einer frei erfundenen, mit seiner Familie abgesprochenen Geschichte beruhen würden. 5.1.5 Die vorgebrachte Asylbegründung könne daher nicht geglaubt werden, womit die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 Vor Bundesverwaltungsgericht halten die Beschwerdeführenden dem in materieller Hinsicht vorerst eine erneute Darlegung ihrer bereits vorgebrachten Schilderungen entgegen. Im Folgenden wird zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich auf Ergänzendes und Präzisierendes eingegangen. Ihre Vorbringen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und müssten auf ihre Asylrelevanz überprüft werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse in einer Gesamtwürdigung erfolgen, wobei durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände bestehe. Die asylsuchende Person müsse dabei einen Sachverhalt lediglich plausibel machen. Die aufmerksame Lektüre der Protokolle zeige, dass ihre Vorbringen betreffend die Besuche J._______ in sich stimmig und keineswegs zu wenig präzise und zu wenig detailliert seien, wie die Vorinstanz behaupte. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz die Erzählung zwar als möglich, indessen als stereotyp und übersteigert bezeichne: Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen seien im kulturellen Kontext zu beachten. Zudem würden sprachliche Begriffe und Wendungen in unterschiedlichen kulturellen Zusammenhängen verschiedene Bedeutungen annehmen. Gerade die von der Vorinstanz wahrgenommene, übersteigerte Darstellung der Ergebnisse lasse sich auf das kulturelle Umfeld zurückführen; Übertreibungen seien im arabischen Sprachraum üblich und dürften nicht zum Nachteil der asylsuchenden Person ausgelegt werden. Die Unstimmigkeiten würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit schliessen, zumal die Beschwerdeführenden wiederholt Tränen in den Augen gehabt hätten, wie auch in den Protokollen vermerkt worden sei. Die geschilderten Erlebnisse hätten sie berührt und Emotionen geweckt, was zeige, dass das Erzählte nicht konstruiert sei. Die Probleme des Beschwerdeführers mit J._______ hätten dazu geführt, dass er einen gerichtlichen Vorführungsbefehl erhalten habe. Angesichts des starken Zusammenhalts der J._______-Familie und im Hinblick auf ihren Einfluss in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen und ihm Vergehen angehängt würden, die er nicht begangen habe. Somit müsse er mit unverhältnismässigen Konsequenzen rechnen und sei im Falle einer Rückkehr in den Irak schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Dass Probleme mit dem J._______-Clan schwerwiegend seien, zeige auch der Umstand, dass alle Familienmitglieder den Irak hätten verlassen müssen; seine [Verwandten] befänden sich in der Schweiz, seine [Verwandten] lebten in [EU Staat]. Aufgrund des Erlebten würden sowohl sie als auch einige weitere Familienmitglieder sich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Wesentlichen, die Vorbringen seien trotz gewissen Unstimmigkeiten glaubhaft, da die Glaubhaftigkeitsprüfung in einer Gesamtbeurteilung erfolgen müsse und die Beschwerdeführenden die Geschehnisse kongruent vorgetragen hätten. Zudem hätte die Vorinstanz den kulturellen Kontext fälschlicherweise vollständig ausser Acht gelassen. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). 6.2.1 Herkunftsinformationen sind praxisgemäss (siehe vorgängige E. 6.2) ständig (also sowohl in die Befragungen der asylgesuchstellenden Person als auch in die Würdigung der entsprechenden Elemente) miteinzubeziehen beziehungsweise Aussagen vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontextes zu betrachten und entsprechend zu würdigen (vgl. dazu das Urteil E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 sowie das Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration, erstattet von Prof. Walter Kälin, Institut für öffentliches Recht, Universität Bern 23. Februar 2014, Zusammenfassung; , abgerufen am 21. April 2020 und die UNHCR Qualitätsinitiative [QI], Evaluation der Entscheidfindung des Bundesamtes für Migration [BFM] im Falle zweier Asylsuchender aus Sri Lanka, November 2013, , beide abgerufen am 21. April 2020). Die Vorinstanz überträgt teilweise die hiesigen Auffassungen von «normalen» Verhaltensweisen in stereotypisierter Form auf das Verhalten von Personen im Kontext des Herkunftslandes der Beschwerdeführenden. Dass das Verhalten des Verfolgers aufeinanderfolgende Eskalationsstufen vermissen lasse, daher zu aggressiv und zu impulsiv wirke und aus diesem Grund die entsprechenden Schilderungen nicht glaubhaft seien (vgl. oben E. 6.1.3), vermag vor diesem Hintergrund nicht vollumfänglich zu überzeugen. Auch der Vorwurf der fehlenden Emotionalität erweist sich in casu als nicht stichhaltig, da ein solches Verhalten kulturell geprägt sein kann; im Übrigen erscheint dieses Argument angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung weinten, wenig überzeugend. 6.2.2 Nach Berücksichtigung der übrigen Kriterien ist die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen indessen zu bestätigen. Sowohl der innere Zusammenhang, die Kohärenz mit Informationen anderer Familienmitglieder als auch die Plausibilität (vgl. E. 6.2) des Vorgetragenen fallen in den Kernpunkten ungenügend aus. Bereits die sich aus den Akten ergebenden Widersprüchlichkeiten zwischen den Schilderungen der einzelnen Familienmitglieder lassen den konstruierten Charakter der Darstellungen vermuten. So verneint die Beschwerdeführerin die Existenz des Telefonanrufs (vgl. A38 F71f.), den ihr Mann mit ihr im Nachgang des zweiten Besuchs von J._______ zweifelslos getätigt haben will (vgl. A37 F110). Einmal brachte der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Haus sei von seinem Vater verkauft worden und jener habe J._______ 30'000 Dollar ausgehändigt (vgl. A37 F64), einmal will der Beschwerdeführer selbst das Haus verkauft haben und J._______ das Geld gegeben haben (vgl. A4 F.7.01). Ungeachtet dessen wirkt es schliesslich unglaubhaft, innert so kurzer Zeit beziehungsweise innert zwei Tagen anlässlich eines ersten Besuchs von J._______ Opfer einer Todesdrohung zu werden, einen Käufer für das Haus zu finden, eine Anzahlung über 30'000 Dollar entgegenzunehmen und sodann einen zweiten Besuch von J._______ zu erhalten und dabei einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen (vgl. A37 F64, F94). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1.1, E. 5.1.2 und 5.1.4 oben). 6.2.3 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich die Vorfälle mit J._______ als konstruiert zu betrachten sind. Betreffend den eingereichten gerichtlichen Vorführbefehl ist indessen festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu kurz greift, wonach einem Dokument der Beweiswert einzig mit dem Argument der Käuflichkeit abgesprochen wird. Vielmehr hat die Beweismittelprüfung in einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweises der «I._______ Chamber of Commerce and Industry / Iraq» ist sodann nicht in Abrede zu stellen, dass er als Geschäftsmann tätig gewesen ist. Es ist zwar aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Irak mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Tätigkeiten konfrontiert war. Da die asylrelevante Komponente des Vortrags, mithin die Behelligungen durch J._______, indessen als unglaubhaft zu befinden sind, vermag auch der gerichtliche Vorführbefehl (ungeachtet dessen Authentizität) keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.2.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Behelligungen im Zusammenhang mit der Nicht-Rückzahlung einer teilweise bestrittenen Schuld an J._______ glaubhaft zu machen. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen käme ihnen keine Asylrelevanz zu. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). 10.3 10.3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in ausführlichen Erwägungen zur Lage im Irak im Wesentlichen fest, die Konfliktlage zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemein Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Region der ARK), von wo die Beschwerdeführenden stammten, kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in dieser Region herrsche in deren Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. 10.3.2 Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ursprünglich stammten die Beschwerdeführenden aus H._______, wohin eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Allerdings hätten sie zuletzt in I._______ gewohnt und dort ein Haus besessen. Der Beschwerdeführer sei als (...)händler tätig gewesen, der sich auf Auslandreisen habe begeben können und für den Investitionssummen über 100'000 Dollar möglich gewesen seien. Zudem habe er offensichtlich Kontakte zu einflussreichen Personen gehabt und sei im Nordirak familiär vernetzt. Somit sprächen begünstigende Faktoren für eine Rückkehr in den Nordirak, zumal seine geschäftlichen und privaten Kontakte sowie seine beruflichen Erfahrungen eine berufliche und gesellschaftliche Reintegration der gesamten Familie erleichtern würden. Die von der Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung geltend gemachten medizinischen Probleme hätten sich als Bagatellen herausgestellt, womit auch in ihrem Fall keine Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprächen. 10.3.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Wegweisung im Wesentlichen geltend, eine solche verstosse angesichts des drohenden Gerichtsverfahrens, welches mit Sicherheit eine unverhältnismässige Strafe für den Beschwerdeführer nach sich ziehe, gegen Art. 3 EMRK. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug aufgrund der schlechten psychischen Verfassung der gesamten Familie und des Fehlens eines notwendigen Therapieangebots im Irak unzumutbar. 10.3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es seien keine gravierenden medizinischen Probleme dokumentiert, womit auch im Falle der Rückkehr keine medizinische Notlage für die Familie anzunehmen sei. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 11.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Es erwog, dass für Personen kurdischer Ethnie, die ursprünglich aus Dohuk, Erbil, Sulaymaniya oder aus der neuen Provinz Halabaja stammten, ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zu-dem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 12. 12.1 Zunächst hielt das SEM korrekterweise fest, eine Wegweisung an den ursprünglichen Wohnort des Beschwerdeführers H._______ erweise sich nicht als zumutbar. Indessen sei eine Rückkehr der Familie nach I._______, wo sie zuletzt gewohnt habe, zumutbar, zumal begünstigende Faktoren vorlägen. Wie sich aus dem Nachfolgenden indessen ergibt, hat das SEM das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Unrecht bejaht. 12.2 So zeichnen sich dieselben aufgrund der Aktenlage keineswegs in der vom SEM dargestellten Selbstverständlichkeit ab. Zunächst sind die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, dass psychische Probleme bei abgewiesenen Asylsuchenden oder aufgrund der mit einem Asylverfahren verbundenen Ungewissheit gehäuft auftreten würden, zwar für sich betrachtet zutreffend, beschlagen jedoch nicht die zu beurteilende Frage. Vielmehr hat die Prüfung des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) der Frage entlang zu verlaufen, ob begünstigende individuelle Faktoren vorliegen (vgl. dazu oben E. 11.2). 12.3 Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Arztbericht vom 18. Dezember 2017 wurden bei den Beschwerdeführenden folgende Diagnosen gestellt: eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F. 43.1), eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD 10 F41.2) sowie eine psychosoziale Belastungsstörung (ICD 10 Z.63.7). Ungeachtet der Tatsache, dass der Arztbericht gewisse Fragen aufwirft (Diagnosestellung bereits nach einigen Tagen Behandlung und gleiche Diagnosen für alle Personen im gleichen Bericht), sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegend nicht als ausschlaggebend zu betrachten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 12.4 Aus den Akten (in Kongruenz mit den Akten der Brüder) geht hervor, dass die Familie erst seit einem Jahr in I._______ (vgl. A4 S.8 f.; A37 F25) wohnte. Aus den Anhörungsprotokollen ist zudem ersichtlich, dass ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers den Irak verlassen hat. Zwei [Verwandte] des Beschwerdeführers befinden sich in der Schweiz (vgl. oben Bst. N), dessen [Verwandte] in [EU-Staat]. Damit erweist sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer ein Wegweisungsvollzug bereits aufgrund seines Herkunftsortes als nicht zumutbar, wie dies das SEM auch selbst festhält (vgl. oben 11.2). 12.5 Da die Beschwerdeführerin aus I._______ stammt, ist - ausgehend von ihr - ein potentielles, tragfähiges Beziehungsnetz zu überprüfen: Die Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin lebten angeblich schon länger in I._______, stammen aber ebenfalls nicht von dort (vgl. A 37 F42 ff.). Der Vater sei «mit (...) tätig» gewesen, die Mutter an (...) und einer (...)-krankheit erkrankt (vgl. A38 F24 ff.). In casu ist massgeblich zu berücksichtigen, dass die Familie als siebenköpfige Familie zurückkehren würde und diesbezüglich - in finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht - auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen wäre. Die Tragfähigkeit des erforderlichen Beziehungsnetzes kann nicht mit derjenigen einer alleinstehenden rückkehrenden Person verglichen werden. Vielmehr ist ein stabiles, engmaschiges Umfeld von nahestehenden engen Familienmitgliedern notwendig, die selbst in der Lage sind, die siebenköpfige Familie bei deren Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht gegeben. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Familienmitglieder im Stande sind, die finanzielle und soziale Last einer siebenköpfigen Familie ohne weiteres auf sich zu nehmen, zumal insbesondere die Eltern gesundheitlich angeschlagen sind. Die gesundheitliche Problematik dürfte auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachhaltig erschweren, zumal der Beschwerdeführer für eine siebenköpfige Familie zu sorgen hat und es den beiden älteren Kindern an jeglicher Berufserfahrung im Irak fehlt. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer jeweils Investitionen von 100'000 Dollar habe machen können, ist bereits in Anbetracht der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden nicht relevant. Insoweit das SEM ausführt, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Kontakte zu einflussreichen Personen gehabt, fällt dies wenig überzeugend aus, wurden ja die entsprechenden Angaben, dass der Beschwerdeführer mit einem Angehörigen des J._______-Clans Geschäfte abgewickelt hat, von der Vorinstanz als unglaubhaft befunden. Vielmehr kann diese Tatsache nicht als erstellt erachtet werden. 12.6 Schliesslich ist auch die Situation der Kinder zu berücksichtigen. 12.6.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch die übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, u.a. bestätigt in Urteil D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.3.2). 12.6.2 Der älteste Sohn der Familie ist mittlerweile volljährig und kann sich nicht mehr auf die Kinderrechtskonvention berufen. Seine Situation wird einer eigenständigen Prüfung unterzogen (vgl. unten E. 12.8). Der jüngste Sohn ist erst vier Jahre alt und daher vor allem auf die Eltern fokussiert, welche seine primären Bezugspersonen sein dürften. Indessen hat die ältere Tochter (17 ½ Jahre), die nunmehr seit fünf Jahren hier lebt, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Eine Rückkehr ins Heimatland würde aber vor allem die beiden Kinder E._______ (12 Jahre) und F._______ (11 Jahre) besonders hart treffen. Beide haben beinahe ihre gesamte Schulzeit und somit einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht. Vor dem Hintergrund, dass sie nun an der Schwelle zur Adoleszenz stehen, ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt - insbesondere die Integration in das dortige Schulwesen - als äusserst schwierig erweisen dürfte. 12.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden und ihrer minderjährigen Kinder an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Vater), H._______, als unzumutbar erweist. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) aus I._______ stammt, sie dort eine Schwester und die Eltern (die ihrerseits nicht aus I._______ stammen) hat, vermögen sodann angesichts der Grösse und Bedürftigkeit der Familie das Kriterium des tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht zu erfüllen, zumal die Familie dort nur ein Jahr gelebt hat. Schliesslich sprechen auch Kindeswohlüberlegungen als Teil der Gesamtbetrachtung gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerenden und ihrer minderjährigen Kinder. 12.8 Der älteste Sohn der Familie ist mittlerweile volljährig geworden. Wie seine Eltern weist er keine engen Bindungen zu I._______ auf, wo er als Jugendlicher nur ein Jahr gelebt hat. Zusammen mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern ist er im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten können. Es läge daher bei seiner Rückkehr, die er als einziges Familienmitglied anträte (vgl. oben E. 12.7) kein tragfähiges Beziehungsnetz vor, welches ihm im Heimatland die notwendige Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung bieten könnte. Er hat des Weiteren im Irak weder eine Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung sammeln können, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass (...) aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes heute als unzumutbar zu gelten hat. 12.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.

13. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 18. September 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 festgehalten wurde, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde später befunden, und sich aufgrund des Verfahrensausgangs die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt wurde und davon auszugehen ist, dass diese Situation unverändert ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. 14.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende (hälftige) Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.- festgelegt. 14.4 Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird, soweit die Frage der Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend, abge-wiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen.

3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack