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E-4013/2017

E-4013/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2017 die Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2017 und der Anhörung vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, wo er bis etwa Oktober 2016 wohnhaft gewesen sei. Als Kind (etwa im Jahr 1994) sei er krank gewesen und die Ärzte hätten ihn nicht heilen können. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater deshalb in eine Kirche gebracht, wo ein Gebet für ihn gesprochen und er getauft worden sei, worauf er geheilt gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2005 sei er bei der (...) angestellt worden. Zuletzt habe er für diese beim D._______ gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kirche in E._______ sonntags etwa ein Mal pro Monat besuchen können und sei während der zwei Jahre vor seiner Ausreise mindestens acht bis neun Mal in der Kirche gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass gewisse Kirchgänger gewusst hätten, dass er bei der (...) arbeite. Vermutungsweise seien von einem von ihnen seine Kirchenbesuche weitergetragen worden. Da er sich bei der Anstellung bei der (...) als Muslim ausgegeben habe, sei nun seine Konversion bei dieser bekannt geworden. Als er am (...) oder (...) 2016 in der Kirche in E._______ gewesen sei, habe ihn sein Freund und Arbeitskollege, der ebenfalls Christ sei, angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen, weil Beamte des Basij und des Herasat (Einheiten des iranischen Sicherheitsapparates) auf dem Weg zur Kirche seien. Er habe sich versteckt und beobachtet, wie zwei bis drei Fahrzeuge der Basij und der Herasat vorgefahren seien. Am selben Tag hätten die iranischen Behörden sein Haus durchsucht und sich nach ihm erkundigt. Mit Hilfe seines Bruders sei er nach F._______ geflohen, wo er geblieben sei, bis er ein Visum erhalten habe. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde ([...]), die mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite, vorsprechen und Fragen beantworten müssen. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, sollte sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melden, und ihr sei mitgeteilt worden, sie dürfe B._______ nicht verlassen. Ihr sei angedroht worden, dass ihre und die Konten des Beschwerdeführers eingefroren würden. Auch seien alle seine Verwandten sowie seine Schwiegereltern von den Behörden eingeschüchtert worden. Seine Ehefrau habe sich in der Folge nach G._______ begeben. Am 19. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer den Iran legal auf dem Luftweg verlassen und sei über Doha am gleichen Tag legal mit einem Visum in die Schweiz gelangt. Im Januar 2017 sei seine Ehefrau zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter nach H._______ umgezogen. Im Sommer 2017 seien sie nach B._______ zurückgekehrt, würden aber nicht in ihrer Wohnung sondern bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Zwei seiner Bankkonten seien gesperrt worden. Seine Ehefrau sei auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Sein Bruder, der ebenfalls bei der (...) arbeite, werde wegen ihm nicht befördert. Die iranischen Behörden hätten seine Familie immer wieder aufgesucht, zuletzt im Sommer 2017. In der Schweiz besuche der Beschwerdeführer alle zwei Wochen den Gottesdienst und habe sich erneut taufen lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein, seine Melli-Karte, seinen Militärausweis, sein Impfbüchlein, seine Studentenkarte, mehrere Diplome und Zertifikate, ein Dankesschreiben der (...), sein Maturadiplom, die Melli-Karte und die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, eine Bestätigung der Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde in der Schweiz vom (...) 2017, ein Taufbekenntnis vom (...) 2017 und mehrere weitere nicht näher bezeichnete Dokumente ein. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 15. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, wobei es sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel zur Apostasie im Iran, eine gerichtliche Vorladung vom 24.07.1395 in Farsi [gemäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016], zwei Fotos, welche seine Ehefrau mit Verletzungen im Gesicht und am Hals zeigen sollen, zwei Internetauszüge aus seinen Bankkonten und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit der ors service AG vom 29. Juni 2017 (alles in Kopie) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen der Beschwerdeführer am 8. August 2017 fristgerecht einbezahlte. E. Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und gerichtliche Vorladungen vom 24.07.1395 [gemäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016, bereits mit der Beschwerde als Kopie eingereicht] und vom 20.02.1396 [gemäss gregorianischem Kalender 10. Mai 2017], beide im Original und in Farsi, und einen Screenshot von Youtube ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2019 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb es die Authentizität der auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente anzweifelt. H. Innert der mit Verfügung vom 1. Mai 2019 angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es sei unwahrscheinlich, dass er im Alter von (...) Jahren getauft worden sei, da seit langer Zeit Taufen von Nicht-Christen in der armenisch-orthodoxen oder armenisch-katholischen Kirche nur selten und auf Initiative der Taufwilligen stattgefunden hätten. In seinem Fall hätten seine Eltern nicht den Wunsch gehabt, ihn zu taufen, die Konversion habe gemäss Beschwerdeführer auf Initiative des Priesters stattgefunden. Auch habe er sich bezüglich des Taufvorgangs widersprochen. Ferner sei überraschend, dass die Beamten gewusst haben sollen, dass er sich am (...) 2016 in der Kirche von E._______ befunden habe. Wenn man davon ausgehe, dass sie an diesem Tag von seiner Anwesenheit in der Kirche erfahren hätten, erscheine es abwegig, dass sie in der kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Information und dem Eintreffen in der Kirche die Gelegenheit gehabt hätten, die betreffende Information in der (...) weiterzuerzählen. Das von ihm beschriebene resolute Vorgehen der Herasat sei erfahrungs- und logikwidrig, wenn man bedenke, dass er zuvor nie Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Die Behörden hätten ihn ohne besondere Anstrengung an seinem Arbeitsplatz aufsuchen können. Die Wohnungsdurchsuchung, das Verhör seiner Ehefrau, die wiederholte Suche nach ihm bei seinen Verwandten und die Drohungen diesen gegenüber, würden ebenfalls unverhältnismässig erscheinen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Herasat der (...) zunächst eine Warnung ausgesprochen hätten, bevor sie zu diesen Massnahmen gegriffen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran am 19. Dezember 2016 die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, dies aber erst am 8. Januar 2017 getan habe. Seine Erklärung, wonach er zuerst habe sicherstellen wollen, dass seine Ehefrau in Sicherheit sei, überzeuge nicht, da sie sich vor den Behörden versteckt gehalten habe und seinem Bericht nicht zu entnehmen sei, dass sie bedroht worden sei. Mit dieser Begründung hätte er den Iran nicht verlassen müssen, sondern hätte in der Nähe seiner Ehefrau untertauchen können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Asylgesuch in der Schweiz ihn gehindert hätte, in den Iran zurückzukehren, um sich an Stelle seiner Ehefrau den Behörden zu stellen. Ferner sei es mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht zu vereinbaren, dass er sich vor den Behörden versteckt und seine Ausreise im Geheimen vorbereitet habe, um dann mit seinem echten Pass über den Flughafen in F._______ auszureisen. Wäre er verfolgt worden, hätte die Gefahr einer Festnahme bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Verfolgung durch die Behörden habe befürchten müssen. Es sei, ungeachtet der Ernsthaftigkeit seiner Taufe in der Schweiz, nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Hinwendung zum Christentum und den Besuchen des Gottesdienstes Kenntnis erlangt hätten. Seine Glaubensausübung sei weder besonders aktiv noch sichtbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In B._______ habe er ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er sei gesund und verfüge über eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt mit Verweis auf mehrere Zeitungsartikel aus, staatliche Verfolgung, Diskriminierung oder Verfolgung durch Dritte, seien für Christen im Iran an der Tagesordnung. Apostasie bedeute für Männer die Todesstrafe. Die Verfolgung von Konvertiten habe seit Sommer 2016 zugenommen. Es sei nicht klar, ob er im Alter von zwölf Jahren getauft worden sei oder ob es sich dabei um eine rituelle Waschung gehandelt habe. Ferner könne es sich um eine armenische Kirche gehandelt haben, in der, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, Taufen durchgeführt worden seien, insbesondere zu jener Zeit. Auch könne es sein, dass es armenische Priester gebe, die nach ihrer persönlichen Überzeugung Taufen durchführen würden. Die Diskrepanzen in seinen Angaben seien auf die Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der BzP zurückzuführen. Der Dolmetscher habe Türkisch gesprochen. Erst im Rahmen der Anhörung sei die Übersetzung auf Farsi erfolgt. Ihm seien sehr wenige Fragen zur Ausübung seines Glaubens gestellt worden. Seine detaillierten Ausführungen zur Bedeutung des Christentums in seinem Leben seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Das Verhalten der iranischen Behörden sei keineswegs abwegig. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten bereits seit gewisser Zeit über seinen Religionswechsel informiert gewesen seien und ihn nun an jenem Sonntag "in flagranti" hätten stellen wollen. Dies entspreche der Praxis der Sicherheitsbehörden im Iran, die regelmässig Christen in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht beispielsweise bei der Arbeit, verhaften würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht erfahrungswidrig, dass nicht zuerst eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Diese würden in den seltensten Fällen ausgesprochen. Zudem könne er beweisen, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, mit der Anschuldigung, dass er sich gegen den Islam gewandt und missioniert habe. Diese sei bei seinem Haus abgegeben worden, er habe jedoch erst im Nachhinein davon Kenntnis erhalten. Damit sei bewiesen, dass er verfolgt worden und ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Seine Ehefrau sei im Juni 2017 von streng muslimischen Verwandten verprügelt worden, weil ihr vorgeworfen werde, mit einem Abtrünnigen verheiratet zu sein. Es habe sich unter seinen Verwandten und seinen Mitarbeitern herumgesprochen, dass er Christ sei und deshalb den Iran verlassen habe. Seine Bankkonten seien gesperrt worden. Es könne ihm, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht zugemutet werden, seine Überzeugung zu verstecken. Eine Verfolgung im Iran sei umso wahrscheinlicher, als er seine Religion in der Schweiz aktiv lebe. Es sei davon auszugehen, dass sein heimatliches Umfeld Kenntnis davon habe und dies zu einer Denunzierung bei den heimatlichen Behörden führen könne. Die Kirchen, welche er in der Schweiz besuche, hätten stark missionarische Züge. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre er als Christ Diskriminierungen und direkter Verfolgung durch Dritte ausgesetzt. Da er auch keinen Schutz erhalten würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer, in der Schweiz als Christ sehr aktiv zu sein. Er besuche jede Woche Gottesdienste und lebe das Christentum in allen Lebensbereichen. Er engagiere sich intensiv für die im Iran verfolgten Christen und nehme an Kundgebungen teil. Eine solche Kundgebung sei aufgenommen und auf Youtube veröffentlicht worden. Er sei darin deutlich zu erkennen. Von solchen Aktionen würden die iranischen Behörden in Kenntnis gesetzt werden.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich um eine Vorladung der zweiten Kammer des Revolutionsgerichts B._______ und um eine weitere Vorladung bzw. Mahnung von einer nicht näher bezeichneten Behörde. Das SEM fügt an, dass es begründete Zweifel an der Authentizität dieser beiden Dokumente habe, zumal die erste Vorladung etwa eine Woche nach dem vorgebrachten Kirchenbesuch des Beschwerdeführers am (...) 2016 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer noch immer in Iran aufgehalten habe. Das zweite Dokument sei vor seiner Bundesanhörung ausgestellt worden. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die beiden Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte. Des Weiteren würden formale und inhaltliche Eigenschaften zusätzlich an deren Echtheit zweifeln lassen.

E. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich auf das Kriterium der Plausibilität und der Logik (vgl. insbesondere S. 4 f. der angefochtenen Verfügung), ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Plausibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit von der Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es ist denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und entsprechend von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Die Beurteilung der Plausibilität kann nicht darauf beruhen, ob ein Vorbringen für in der Schweiz lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt. Es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: Olivia Le Fort, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S. 35, Gábor Gyulai et al., Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 33).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. In weiten Teilen beschränkt sich die Beschwerde auf die allgemeine Verfolgung von Christen in Iran. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine in Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Ihm wurde bei der Bundesanhörung ausreichend Zeit eingeräumt, um seine Konversion und die Ausübung seines Glaubens in Iran darzulegen. Seinen Ausführungen lassen sich insgesamt keine Hinweise darauf entnehmen, dass er sich als Christ in Iran in besonderem Masse exponiert hätte. Entsprechend ist unerheblich und kann somit offengelassen werden, ob es sich bei der Heilprozedur als Jugendlicher um eine rituelle Waschung oder um eine Taufe im christlichen Sinn gehandelt habe. Seither habe er eine besondere Liebe zum Christentum gehabt und aus Dankbarkeit jeweils Obst zur Kirche im Dorf E._______ gebracht und den Priester auch finanziell unterstützt, sei jedoch aus Angst und wegen der Arbeit lediglich ungefähr einmal pro Monat für den Gottesdienst geblieben (vgl. SEM-Akten A18, F59, F77 ff. und F81 ff.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung hätten ausser seinem Freund, seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern niemand von seinem Glauben gewusst (vgl. A18, F108). In den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise, habe er aufgrund seiner Arbeitszeiten öfter die Kirche zum Beten besuchen können (vgl. A18, F58, F80 und F102 ff.). Er habe vor dem 18. Mehr 1395 [gemäss gregorianischem Kalender 9. Oktober 2016] nie Probleme wegen seines Glaubens gehabt (vgl. A18, F109). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht klar ersichtlich, weshalb die Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse gehabt haben und wie sie zu diesem Zeitpunkt auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. So gab er lediglich an, das Gefühl gehabt zu haben, dass viele der Anwesenden in der Kirche ihn gekannt hätten, und er vermute, dass jemand aus der Kirche den Verantwortlichen der Bank über ihn informiert habe (vgl. A18, F59). Wie oben bereits ausgeführt, besuchte er diese Kirche jedoch bereits seit mehreren Monaten regelmässig. Anlässlich der Bundesanhörung gab er an, die Behörden hätten vermutlich gleichentags erfahren, dass er Christ sei, oder ihn zuvor bereits beschattet, ohne dass er es bemerkt habe (vgl. A18, F152). In der Beschwerde führte er hingegen aus, es sei zumindest als wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beamten bereits früher von seinem Religionswechsel erfahren hätten, ihn jedoch an jenem Sonntag in flagranti hätten erwischen wollen. Dies würde durchaus der Praxis der Sicherheitsbehörden in Iran entsprechen, die regelmässig Christen in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht bei der Arbeit oder einem anderen Ort verfolgen und verhaften würden. Diese Vermutungen überzeugen nicht. Es erstaunt vor allem, dass die Behörden in der Kirche einzig nach dem Beschwerdeführer, der kein spezielles Profil aufzuweisen scheint, gab er doch an, seinen Glauben sehr diskret ausgeübt zu haben und jeweils den Gottesdiensten nur kurze Zeit beigewohnt zu haben, gesucht hätten, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den anderen Kirchgängerinnen und Kirchgängern dabei etwas geschehen wäre. Die nachgereichten Dokumente, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden und leicht fälschbar sind, vermögen diese Zweifel nicht aufzulösen. Die angebliche Vorladung des Gerichts wegen strafbarem Missionieren sowie die Mahnung sind überdies als nachgeschoben zu qualifizieren. In der Beschwerde wird nicht weiter ausgeführt, wie der Beschwerdeführer von diesen Dokumenten erfahren habe und weshalb er sie erst auf Beschwerdeebene und nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einreichte, zumal er dem SEM im Rahmen des Asylverfahrens andere Dokumente aus seiner Heimat zu den Akten reichen konnte. Auch ist fraglich, ob er bei einer tatsächlichen Suche der Behörden nach ihm, den Iran legal hätte verlassen können. Ferner sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene der Behelligungen seiner Ehefrau durch Verwandte als nachgeschoben zu qualifizieren und daher nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem religiösen Engagement subjektive Nachfluchtgründe begründet hat.

E. 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.1.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer führt in der Schweiz ein aktives religiöses Leben, sei am (...) 2017 erneut getauft worden, besucht wöchentlich Gottesdienste und engagiert sich in seinen Kirchgemeinden intensiv und ausdrücklich für die im Iran verfolgten Christen. So nahm er insbesondere an einer öffentlichen Kundgebung mit anderen iranischen Christen in Zürich teil, wie das als Beweismittel eingereichte Video sowie Foto zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum respektive seine religiöse Überzeugung als überwiegend authentisch und glaubhaft. Er übt seinen Glauben indessen nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise aus. Auch in Anbetracht seiner Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen und seines Engagements für die beiden Glaubensgemeinschaften in der Schweiz, ist nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum und die definitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten, zumal er seit der offenbar nur einmaligen Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2017 nicht mehr öffentlich aufgetreten zu sein scheint, hat er doch seither diesbezüglich nichts eingereicht und von seinem Replikrecht im Mai 2019 ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. An dieser Einschätzung ändert auch das erst von nach seiner Ausreise datierende Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom Mai 2017) nichts, da diesem, wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, wenig Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vorgebrachten Konversion zum Christentum ist somit nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen.

E. 7 Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute eine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit drohender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung droht. Das SEM stellte demnach zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und wies das Asylgesuch zu Recht ab. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 In Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schul- und Berufsausbildung, selbst wenn er diese nicht beendet haben sollte, und mehrere Jahre Berufserfahrung. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Christ in der unmittelbaren Nachbarschaft einer gewissen Stigmatisierung ausgesetzt werden könnte. Dass dies jedoch ein Ausmass annehmen könnte, dass von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Iran auszugehen wäre, überzeugt nicht. So verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Weiter dürfte ihm bei Bedarf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über Identitätsausweise verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 12. November 2018 ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4013/2017 Urteil vom 11. Oktober 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2017 die Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2017 und der Anhörung vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, wo er bis etwa Oktober 2016 wohnhaft gewesen sei. Als Kind (etwa im Jahr 1994) sei er krank gewesen und die Ärzte hätten ihn nicht heilen können. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater deshalb in eine Kirche gebracht, wo ein Gebet für ihn gesprochen und er getauft worden sei, worauf er geheilt gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2005 sei er bei der (...) angestellt worden. Zuletzt habe er für diese beim D._______ gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kirche in E._______ sonntags etwa ein Mal pro Monat besuchen können und sei während der zwei Jahre vor seiner Ausreise mindestens acht bis neun Mal in der Kirche gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass gewisse Kirchgänger gewusst hätten, dass er bei der (...) arbeite. Vermutungsweise seien von einem von ihnen seine Kirchenbesuche weitergetragen worden. Da er sich bei der Anstellung bei der (...) als Muslim ausgegeben habe, sei nun seine Konversion bei dieser bekannt geworden. Als er am (...) oder (...) 2016 in der Kirche in E._______ gewesen sei, habe ihn sein Freund und Arbeitskollege, der ebenfalls Christ sei, angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen, weil Beamte des Basij und des Herasat (Einheiten des iranischen Sicherheitsapparates) auf dem Weg zur Kirche seien. Er habe sich versteckt und beobachtet, wie zwei bis drei Fahrzeuge der Basij und der Herasat vorgefahren seien. Am selben Tag hätten die iranischen Behörden sein Haus durchsucht und sich nach ihm erkundigt. Mit Hilfe seines Bruders sei er nach F._______ geflohen, wo er geblieben sei, bis er ein Visum erhalten habe. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde ([...]), die mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite, vorsprechen und Fragen beantworten müssen. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, sollte sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melden, und ihr sei mitgeteilt worden, sie dürfe B._______ nicht verlassen. Ihr sei angedroht worden, dass ihre und die Konten des Beschwerdeführers eingefroren würden. Auch seien alle seine Verwandten sowie seine Schwiegereltern von den Behörden eingeschüchtert worden. Seine Ehefrau habe sich in der Folge nach G._______ begeben. Am 19. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer den Iran legal auf dem Luftweg verlassen und sei über Doha am gleichen Tag legal mit einem Visum in die Schweiz gelangt. Im Januar 2017 sei seine Ehefrau zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter nach H._______ umgezogen. Im Sommer 2017 seien sie nach B._______ zurückgekehrt, würden aber nicht in ihrer Wohnung sondern bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Zwei seiner Bankkonten seien gesperrt worden. Seine Ehefrau sei auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Sein Bruder, der ebenfalls bei der (...) arbeite, werde wegen ihm nicht befördert. Die iranischen Behörden hätten seine Familie immer wieder aufgesucht, zuletzt im Sommer 2017. In der Schweiz besuche der Beschwerdeführer alle zwei Wochen den Gottesdienst und habe sich erneut taufen lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein, seine Melli-Karte, seinen Militärausweis, sein Impfbüchlein, seine Studentenkarte, mehrere Diplome und Zertifikate, ein Dankesschreiben der (...), sein Maturadiplom, die Melli-Karte und die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, eine Bestätigung der Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde in der Schweiz vom (...) 2017, ein Taufbekenntnis vom (...) 2017 und mehrere weitere nicht näher bezeichnete Dokumente ein. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 15. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, wobei es sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel zur Apostasie im Iran, eine gerichtliche Vorladung vom 24.07.1395 in Farsi [gemäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016], zwei Fotos, welche seine Ehefrau mit Verletzungen im Gesicht und am Hals zeigen sollen, zwei Internetauszüge aus seinen Bankkonten und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit der ors service AG vom 29. Juni 2017 (alles in Kopie) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen der Beschwerdeführer am 8. August 2017 fristgerecht einbezahlte. E. Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und gerichtliche Vorladungen vom 24.07.1395 [gemäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016, bereits mit der Beschwerde als Kopie eingereicht] und vom 20.02.1396 [gemäss gregorianischem Kalender 10. Mai 2017], beide im Original und in Farsi, und einen Screenshot von Youtube ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2019 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb es die Authentizität der auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente anzweifelt. H. Innert der mit Verfügung vom 1. Mai 2019 angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es sei unwahrscheinlich, dass er im Alter von (...) Jahren getauft worden sei, da seit langer Zeit Taufen von Nicht-Christen in der armenisch-orthodoxen oder armenisch-katholischen Kirche nur selten und auf Initiative der Taufwilligen stattgefunden hätten. In seinem Fall hätten seine Eltern nicht den Wunsch gehabt, ihn zu taufen, die Konversion habe gemäss Beschwerdeführer auf Initiative des Priesters stattgefunden. Auch habe er sich bezüglich des Taufvorgangs widersprochen. Ferner sei überraschend, dass die Beamten gewusst haben sollen, dass er sich am (...) 2016 in der Kirche von E._______ befunden habe. Wenn man davon ausgehe, dass sie an diesem Tag von seiner Anwesenheit in der Kirche erfahren hätten, erscheine es abwegig, dass sie in der kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Information und dem Eintreffen in der Kirche die Gelegenheit gehabt hätten, die betreffende Information in der (...) weiterzuerzählen. Das von ihm beschriebene resolute Vorgehen der Herasat sei erfahrungs- und logikwidrig, wenn man bedenke, dass er zuvor nie Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Die Behörden hätten ihn ohne besondere Anstrengung an seinem Arbeitsplatz aufsuchen können. Die Wohnungsdurchsuchung, das Verhör seiner Ehefrau, die wiederholte Suche nach ihm bei seinen Verwandten und die Drohungen diesen gegenüber, würden ebenfalls unverhältnismässig erscheinen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Herasat der (...) zunächst eine Warnung ausgesprochen hätten, bevor sie zu diesen Massnahmen gegriffen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran am 19. Dezember 2016 die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, dies aber erst am 8. Januar 2017 getan habe. Seine Erklärung, wonach er zuerst habe sicherstellen wollen, dass seine Ehefrau in Sicherheit sei, überzeuge nicht, da sie sich vor den Behörden versteckt gehalten habe und seinem Bericht nicht zu entnehmen sei, dass sie bedroht worden sei. Mit dieser Begründung hätte er den Iran nicht verlassen müssen, sondern hätte in der Nähe seiner Ehefrau untertauchen können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Asylgesuch in der Schweiz ihn gehindert hätte, in den Iran zurückzukehren, um sich an Stelle seiner Ehefrau den Behörden zu stellen. Ferner sei es mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht zu vereinbaren, dass er sich vor den Behörden versteckt und seine Ausreise im Geheimen vorbereitet habe, um dann mit seinem echten Pass über den Flughafen in F._______ auszureisen. Wäre er verfolgt worden, hätte die Gefahr einer Festnahme bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Verfolgung durch die Behörden habe befürchten müssen. Es sei, ungeachtet der Ernsthaftigkeit seiner Taufe in der Schweiz, nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Hinwendung zum Christentum und den Besuchen des Gottesdienstes Kenntnis erlangt hätten. Seine Glaubensausübung sei weder besonders aktiv noch sichtbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In B._______ habe er ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er sei gesund und verfüge über eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt mit Verweis auf mehrere Zeitungsartikel aus, staatliche Verfolgung, Diskriminierung oder Verfolgung durch Dritte, seien für Christen im Iran an der Tagesordnung. Apostasie bedeute für Männer die Todesstrafe. Die Verfolgung von Konvertiten habe seit Sommer 2016 zugenommen. Es sei nicht klar, ob er im Alter von zwölf Jahren getauft worden sei oder ob es sich dabei um eine rituelle Waschung gehandelt habe. Ferner könne es sich um eine armenische Kirche gehandelt haben, in der, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, Taufen durchgeführt worden seien, insbesondere zu jener Zeit. Auch könne es sein, dass es armenische Priester gebe, die nach ihrer persönlichen Überzeugung Taufen durchführen würden. Die Diskrepanzen in seinen Angaben seien auf die Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der BzP zurückzuführen. Der Dolmetscher habe Türkisch gesprochen. Erst im Rahmen der Anhörung sei die Übersetzung auf Farsi erfolgt. Ihm seien sehr wenige Fragen zur Ausübung seines Glaubens gestellt worden. Seine detaillierten Ausführungen zur Bedeutung des Christentums in seinem Leben seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Das Verhalten der iranischen Behörden sei keineswegs abwegig. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten bereits seit gewisser Zeit über seinen Religionswechsel informiert gewesen seien und ihn nun an jenem Sonntag "in flagranti" hätten stellen wollen. Dies entspreche der Praxis der Sicherheitsbehörden im Iran, die regelmässig Christen in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht beispielsweise bei der Arbeit, verhaften würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht erfahrungswidrig, dass nicht zuerst eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Diese würden in den seltensten Fällen ausgesprochen. Zudem könne er beweisen, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, mit der Anschuldigung, dass er sich gegen den Islam gewandt und missioniert habe. Diese sei bei seinem Haus abgegeben worden, er habe jedoch erst im Nachhinein davon Kenntnis erhalten. Damit sei bewiesen, dass er verfolgt worden und ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Seine Ehefrau sei im Juni 2017 von streng muslimischen Verwandten verprügelt worden, weil ihr vorgeworfen werde, mit einem Abtrünnigen verheiratet zu sein. Es habe sich unter seinen Verwandten und seinen Mitarbeitern herumgesprochen, dass er Christ sei und deshalb den Iran verlassen habe. Seine Bankkonten seien gesperrt worden. Es könne ihm, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht zugemutet werden, seine Überzeugung zu verstecken. Eine Verfolgung im Iran sei umso wahrscheinlicher, als er seine Religion in der Schweiz aktiv lebe. Es sei davon auszugehen, dass sein heimatliches Umfeld Kenntnis davon habe und dies zu einer Denunzierung bei den heimatlichen Behörden führen könne. Die Kirchen, welche er in der Schweiz besuche, hätten stark missionarische Züge. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre er als Christ Diskriminierungen und direkter Verfolgung durch Dritte ausgesetzt. Da er auch keinen Schutz erhalten würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer, in der Schweiz als Christ sehr aktiv zu sein. Er besuche jede Woche Gottesdienste und lebe das Christentum in allen Lebensbereichen. Er engagiere sich intensiv für die im Iran verfolgten Christen und nehme an Kundgebungen teil. Eine solche Kundgebung sei aufgenommen und auf Youtube veröffentlicht worden. Er sei darin deutlich zu erkennen. Von solchen Aktionen würden die iranischen Behörden in Kenntnis gesetzt werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich um eine Vorladung der zweiten Kammer des Revolutionsgerichts B._______ und um eine weitere Vorladung bzw. Mahnung von einer nicht näher bezeichneten Behörde. Das SEM fügt an, dass es begründete Zweifel an der Authentizität dieser beiden Dokumente habe, zumal die erste Vorladung etwa eine Woche nach dem vorgebrachten Kirchenbesuch des Beschwerdeführers am (...) 2016 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer noch immer in Iran aufgehalten habe. Das zweite Dokument sei vor seiner Bundesanhörung ausgestellt worden. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die beiden Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte. Des Weiteren würden formale und inhaltliche Eigenschaften zusätzlich an deren Echtheit zweifeln lassen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich auf das Kriterium der Plausibilität und der Logik (vgl. insbesondere S. 4 f. der angefochtenen Verfügung), ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Plausibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit von der Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es ist denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und entsprechend von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Die Beurteilung der Plausibilität kann nicht darauf beruhen, ob ein Vorbringen für in der Schweiz lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt. Es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: Olivia Le Fort, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S. 35, Gábor Gyulai et al., Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 33). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. In weiten Teilen beschränkt sich die Beschwerde auf die allgemeine Verfolgung von Christen in Iran. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine in Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Ihm wurde bei der Bundesanhörung ausreichend Zeit eingeräumt, um seine Konversion und die Ausübung seines Glaubens in Iran darzulegen. Seinen Ausführungen lassen sich insgesamt keine Hinweise darauf entnehmen, dass er sich als Christ in Iran in besonderem Masse exponiert hätte. Entsprechend ist unerheblich und kann somit offengelassen werden, ob es sich bei der Heilprozedur als Jugendlicher um eine rituelle Waschung oder um eine Taufe im christlichen Sinn gehandelt habe. Seither habe er eine besondere Liebe zum Christentum gehabt und aus Dankbarkeit jeweils Obst zur Kirche im Dorf E._______ gebracht und den Priester auch finanziell unterstützt, sei jedoch aus Angst und wegen der Arbeit lediglich ungefähr einmal pro Monat für den Gottesdienst geblieben (vgl. SEM-Akten A18, F59, F77 ff. und F81 ff.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung hätten ausser seinem Freund, seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern niemand von seinem Glauben gewusst (vgl. A18, F108). In den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise, habe er aufgrund seiner Arbeitszeiten öfter die Kirche zum Beten besuchen können (vgl. A18, F58, F80 und F102 ff.). Er habe vor dem 18. Mehr 1395 [gemäss gregorianischem Kalender 9. Oktober 2016] nie Probleme wegen seines Glaubens gehabt (vgl. A18, F109). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht klar ersichtlich, weshalb die Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse gehabt haben und wie sie zu diesem Zeitpunkt auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. So gab er lediglich an, das Gefühl gehabt zu haben, dass viele der Anwesenden in der Kirche ihn gekannt hätten, und er vermute, dass jemand aus der Kirche den Verantwortlichen der Bank über ihn informiert habe (vgl. A18, F59). Wie oben bereits ausgeführt, besuchte er diese Kirche jedoch bereits seit mehreren Monaten regelmässig. Anlässlich der Bundesanhörung gab er an, die Behörden hätten vermutlich gleichentags erfahren, dass er Christ sei, oder ihn zuvor bereits beschattet, ohne dass er es bemerkt habe (vgl. A18, F152). In der Beschwerde führte er hingegen aus, es sei zumindest als wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beamten bereits früher von seinem Religionswechsel erfahren hätten, ihn jedoch an jenem Sonntag in flagranti hätten erwischen wollen. Dies würde durchaus der Praxis der Sicherheitsbehörden in Iran entsprechen, die regelmässig Christen in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht bei der Arbeit oder einem anderen Ort verfolgen und verhaften würden. Diese Vermutungen überzeugen nicht. Es erstaunt vor allem, dass die Behörden in der Kirche einzig nach dem Beschwerdeführer, der kein spezielles Profil aufzuweisen scheint, gab er doch an, seinen Glauben sehr diskret ausgeübt zu haben und jeweils den Gottesdiensten nur kurze Zeit beigewohnt zu haben, gesucht hätten, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den anderen Kirchgängerinnen und Kirchgängern dabei etwas geschehen wäre. Die nachgereichten Dokumente, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden und leicht fälschbar sind, vermögen diese Zweifel nicht aufzulösen. Die angebliche Vorladung des Gerichts wegen strafbarem Missionieren sowie die Mahnung sind überdies als nachgeschoben zu qualifizieren. In der Beschwerde wird nicht weiter ausgeführt, wie der Beschwerdeführer von diesen Dokumenten erfahren habe und weshalb er sie erst auf Beschwerdeebene und nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einreichte, zumal er dem SEM im Rahmen des Asylverfahrens andere Dokumente aus seiner Heimat zu den Akten reichen konnte. Auch ist fraglich, ob er bei einer tatsächlichen Suche der Behörden nach ihm, den Iran legal hätte verlassen können. Ferner sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene der Behelligungen seiner Ehefrau durch Verwandte als nachgeschoben zu qualifizieren und daher nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. 5.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem religiösen Engagement subjektive Nachfluchtgründe begründet hat. 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.1.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer führt in der Schweiz ein aktives religiöses Leben, sei am (...) 2017 erneut getauft worden, besucht wöchentlich Gottesdienste und engagiert sich in seinen Kirchgemeinden intensiv und ausdrücklich für die im Iran verfolgten Christen. So nahm er insbesondere an einer öffentlichen Kundgebung mit anderen iranischen Christen in Zürich teil, wie das als Beweismittel eingereichte Video sowie Foto zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum respektive seine religiöse Überzeugung als überwiegend authentisch und glaubhaft. Er übt seinen Glauben indessen nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise aus. Auch in Anbetracht seiner Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen und seines Engagements für die beiden Glaubensgemeinschaften in der Schweiz, ist nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum und die definitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten, zumal er seit der offenbar nur einmaligen Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2017 nicht mehr öffentlich aufgetreten zu sein scheint, hat er doch seither diesbezüglich nichts eingereicht und von seinem Replikrecht im Mai 2019 ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. An dieser Einschätzung ändert auch das erst von nach seiner Ausreise datierende Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom Mai 2017) nichts, da diesem, wie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, wenig Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vorgebrachten Konversion zum Christentum ist somit nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen.

7. Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute eine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit drohender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung droht. Das SEM stellte demnach zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und wies das Asylgesuch zu Recht ab. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schul- und Berufsausbildung, selbst wenn er diese nicht beendet haben sollte, und mehrere Jahre Berufserfahrung. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Christ in der unmittelbaren Nachbarschaft einer gewissen Stigmatisierung ausgesetzt werden könnte. Dass dies jedoch ein Ausmass annehmen könnte, dass von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Iran auszugehen wäre, überzeugt nicht. So verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Weiter dürfte ihm bei Bedarf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über Identitätsausweise verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 12. November 2018 ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: