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E-686/2020

E-686/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran zum Christentum konvertiert sei und deswegen von den iranischen Behörden verfolgt werde. Daher sei auch zweifelhaft, dass seine erneute Taufe in der Schweiz aus echter Überzeugung erfolgt sei. Da seine Glaubensausübung im Übrigen weder besonders aktiv noch sichtbar im Sinn der Rechtsprechung sei, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. A.b Eine dagegen am 17. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (E-4013/2017) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben geltend gemachte Vorverfolgung im Iran sei unglaubhaft und die wegen strafbarem Missionieren eingereichte angebliche Gerichtsvorladung als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal er den Iran legal verlassen hatte. Die in der Schweiz erfolgte Konversion wirke authentisch und glaubhaft, indessen sei nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei, zumal er seinen Glauben nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise ausübe. B. B.a Mit Schreiben vom 15. November 2019 (Eingang beim SEM: 18. November 2019) stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung». Darin wiederholte er zunächst seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe. Neu brachte er vor, er lege nun Beweismittel ins Recht, die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, daher revisionsrechtlich nicht relevant, indessen im Rahmen einer Wiederwägung zu prüfen seien. Die Beweismittel zeigten, dass er sich seit mehreren Jahren überzeugend für seinen christlichen Glauben engagiere und als überzeugter Konvertit wahrgenommen würde. In Anbetracht der vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen Aktivitäten, wie das Missionieren an (...)wochenenden oder in der Sprachschule ([...]) sowie der Tatsache, dass er sich auch in den Dienst der Farsi sprechenden Christen stelle, dürften nunmehr keine Zweifel (mehr) daran bestehen, dass er ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei. Die Abkehr vom Islam würde nach islamischem Strafrecht mit Todesstrafe geahndet, wobei insbesondere die missionarische Tätigkeit als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt werde. Die neuen Beweismittel würden nun glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Religion an Leib und Leben gefährdet, er somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Sinngemäss eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie sub-eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da er sich (insbesondere trotz finanzieller Hürden) in der Schweiz vorbildlich integriert habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel ins Recht: (...). C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen und führte am 18. Dezember 2019 eine Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer mitunter zu Protokoll, seine [Familienangehörigen] würden wegen seiner Konversion von einem entfernten Verwandten belästigt, der Mitglied des iranischen Geheimdienstes Etelaat beziehungsweise des Herasat und fanatisch religiös sei. Der Beschwerdeführer habe davon erst kürzlich erfahren. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 13. Januar 2020 - wies die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Praktikums-Bestätigung des Alterszentrums Bürgerasyl-Pfrundhaus Zürich vom 27. Januar 2020, ein persönliches Schreiben vom 21. Januar 2020 sowie eine Nothilfebestätigung des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 4. Februar 2020 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme setzte die zuständige Instruktionsrichterin am 6. Februar 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei in diesem Falle neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2017 zu beseitigen vermögen.

E. 6 Das SEM führte nach ausführlichem Darlegen der Prozessgeschichte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 als unglaubhaft qualifiziert worden. Darin sei des Weiteren festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben - objektiv betrachtet - nicht in einer sehr aktiven und exponierten Weise ausübe, womit nicht davon auszugehen sei, dass seine Zuwendung zum Christentum und die definitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Das SEM hielt fest, dass einige der eingereichten Beweismittel nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG seien (insbesondere Fotos von der Taufe, Zertifikate für die (...)-Bibelkurse sowie diverse Bestätigungen [vgl. dazu oben B.b]). Die neu eingereichten Beweismittel bestätigten insbesondere sein Engagement innerhalb der Gemeinden, gingen inhaltlich indessen nicht über die Feststellungen im besagten Urteil hinaus. Sie enthielten keine neuen erheblichen Elemente, die auf eine Gefährdung im Iran schliessen könnten. Ein Missionieren sei nicht plausibel gemacht worden. Bereits an der Anhörung (siehe oben Bst. C) auf das Missionieren angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, diese Tätigkeit insbesondere an den (...)-Wochenenden auszuüben. Aus anderen Aussagen gehe indessen hervor, dass diese Wochenenden nur zweimal im Jahr stattfänden und von [Leuten] besucht würden, die sich ohnehin für den christlichen Glauben interessierten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie er im Rahmen der Sprachschule ([...]) vorgeblich missioniert haben wolle. Aufgrund der Glaubensausübung und dem Engagement in den Gemeinden sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Zuwendung zum Christentum erhalten hätten. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er von den Behelligungen, unter denen seine [Familienangehörigen] im Iran angeblich litten, erst im vorliegenden Verfahren erfahren haben soll. Insgesamt lägen daher keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2017 beseitigen könnten.

E. 6.1 Vor Bundesverwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den bereits im ordentlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt sowie den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs. Sodann betont er, er sei aktives und treues Mitglied der (...) Kirche der (...) und Mitglied der Schweizerischen (...) und des [christlicher Verband] Schweiz und Teammitglied der zwei sonntäglichen Gottesdienste des Christlichen Zentrums (...). Er könne seinen Glauben im Iran nicht mehr verstecken, wie die Leiterin der (...) Bibelschule der [Christlichen Gemeinde D._______ ] im ihrem Referenzschreiben zum Ausdruck bringe. Zudem habe er von der [Schule] das «Certificate of Biblical Studies» verliehen bekommen. Durch sein grosses Engagement in seinen Glaubensgemeinschaften habe er ein grosses und stabiles Beziehungsnetz aufbauen können, wie zahlreiche, bei den Akten liegende Referenzschreiben bezeugten. Auch beruflich habe er dank seines starken Beziehungsnetzes und seiner hervorragenden Deutschkenntnisse bereits Fuss fassen können. In mehreren Schreiben werde der hohe Stellenwert des christlichen Glaubens in seinem Leben sowie sein offener Umgang mit dem Glauben hervorgehoben. Das SEM zweifle seine authentische Glaubensausübung in keiner Weise an, gehe indessen davon aus, dass die iranischen Behörden von der Konversion keine Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise, dass die geltend gemachte Missionierung nicht plausibel sei. Die aktive Kund- und Weitergabe nach Aussen sei indessen zentraler Bestandteil des Christseins. So sei sein stetes Werben für die Lehren der Bibel, wo auch immer er sich befinde, in den Kontext der rigorosen Verfolgung und Bestrafung von (konvertierten) Christen und Christinnen im Iran zu stellen: Apostasie werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt uns sei mit grosser Diskriminierung und bei aktivem Auftreten mit enormer Repression verbunden. Gemäss EGMR existiere eine «Cyber Unit» des iranischen Staates, welches sämtliche regimekritischen Äusserungen im Internet aufzuspüren suche. Daher sei es höchstwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion und von seinem missionarischen Eifer Kenntnis erhalten hätten. Insbesondere seine [Familienangehörigen] seien regelmässigen Repressalien durch Verwandte und Nachbarn ausgesetzt. Aufgrund der Angst vor einem Abhören der Telefonanrufe durch die Behörden [hätte er den] Telefonkontakt drastisch eingeschränkt, weshalb er erst jetzt von den Behelligungen erfahren habe. Falls seine Exponiertheit abgelehnt würde, sei allein die Tatsache, dass er erfolglos im Ausland um Asyl ersucht habe, ausreichend, um die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige zudem die neueren Entwicklungen nicht, zumal Konvertiten im Iran in asylrelevanter Weise verfolgt würden. So habe der EGMR auch in Bezug auf Afghanistan eine Beschwerde eines Konvertiten gegen die Schweiz gutgeheissen mit dem Verweis, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht hätte verlangen dürfen, dass der dortige Beschwerdeführer seinen Glauben in Afghanistan heimlich leben müsste, ohne dies genauer abzuklären. Er würde seine Glaubensausübung im Iran nicht mehr verstecken können, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz mehrheitlich neue, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene Beweismittel betreffend den ursprünglichen Sachverhalt eingereicht. Im Kern zielt seine Eingabe darauf ab, den missionarischen Charakter seiner Tätigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass er ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei. Eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des ursprünglichen Asylentscheids eingetreten wäre und ein neues Asylgesuch begründen würde, wurde nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat deshalb seine Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht hat, die vor Ergehen des Urteils E-4013/2017 entstanden sind, wie die Fotos seiner Taufe im Zentrum (...) im März 2017, Teilnahmebestätigungen der [BIBELSCHULE] von September 2017 bis 2018 oder Zertifikate von im Jahr 2018 und anfangs 2019 besuchten Deutschkursen (siehe oben B.b), wären diese allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Indessen ist weder dargetan, warum er diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, noch erscheinen sie auch nur ansatzweise geeignet, zu einer Revision des Urteils vom 11. Oktober 2019 zu führen.

E. 8 Das SEM qualifizierte die eingereichten, neuen Beweismittel insgesamt als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, womit es das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die vorinstanzliche Auffassung ist zu bestätigen.

E. 8.1 Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Konversion behauptete Verfolgungslage ist bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen und dort als nicht asylrelevant beziehungsweise die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft beurteilt worden (Urteil E-4031/2017 E. 6.1.2). Sein christlicher Glaube sowie sein Engagement innerhalb der Christgemeinde wurden vom Gericht zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, indessen sind die vom Beschwerdeführer als missionarische Tätigkeit beschriebenen Aktivitäten nicht als solche qualifizierbar. Die neu eingereichten Beweismittel zeugen zwar von seinen durchaus löblichen Bemühungen, sich in die hiesige Gesellschaft, insbesondere in die Kirchengemeinden zu integrieren. Indessen stützen sie inhaltlich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation aufgrund seiner angeblichen missionarischen Tätigkeiten nicht. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben 6.1). Weiter vermögen auch die geltend gemachten Behelligungen, unter denen seine [Familienangehörigen] angeblich leiden würden und von denen der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfahren haben will, nicht zu überzeugen. Erstens bleibt unklar, ob sich diese Behauptungen überhaupt von den bereits mit Urteil E-4031/2017 als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen unterscheiden (siehe dortige E. 5.2 in fine). Zweitens entbehrt die beschwerdeschriftliche Argumentation der Kohärenz, zumal nicht einleuchten will, dass die Reduktion des Telefonkontakts dazu führen soll, dass solche Informationen aufgrund ihres elementaren Charakters erst Monate später übermittelt worden sein sollen, zumal die Übermittlung ja dann doch per Telefon erfolgt sein will. Da bereits die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens nicht plausibel gemacht werden kann, erübrigen sich weitere inhaltliche Erwägungen dazu. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich sodann nicht, wie behauptet, auf welchem Weg der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben sollte. Die vorgebrachte Vorverfolgung, die mit Urteil vom 11. Oktober 2019 als unglaubhaft beurteilt worden war, vermögen die eingereichten Beweismittel bereits mangels Bezug nicht umzustossen, zumal sie sich allesamt inhaltlich auf den Zeitraum nach seiner Ausreise beziehen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte drohende Verfolgung zum jetzigen Zeitpunkt erschöpft sich sodann in blossen Vermutungen. So läuft bereits der Verweis auf die «Cyber Unit» des iranischen Staates ins Leere, zumal die einzige «Aktivität» des Beschwerdeführers, welche das Internet miteinbezieht, das Foto auf der Seite der [christliches Zentrum] ist. Insgesamt kann anhand der aktenkundigen Aktivitäten kein missionierendes Verhalten erkannt werden, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der iranische Staat habe ein Interesse an ihm. Insoweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass gemäss dem einschlägigen BVGE 2009/28 eine missionierende Tätigkeit für die Anerkennung als Flüchtling nicht zwingend vorausgesetzt werde, sondern eine aktive Glaubensausübung ausreiche, ist zu präzisieren, dass nach dem zitierten BVGE bei Konversionen ausserhalb Irans bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wird. Wie bereits ausgeführt (dazu oben) ist in casu aufgrund der Gesamtumstände nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - davon auszugehen, er sei dem iranischen Staat bekannt, zumal er auch in keiner Weise politisch aktiv ist. Sodann entbehrt auch das Argument, er sei bereits aufgrund seines abgewiesenen Asylgesuchs erkenntlich geworden, der Substanz. Soweit er aufgrund dieses Umstandes sinngemäss eine Gefährdung geltend macht, ist abermals auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Rückkehrende keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (a.a.O. E. 7.4.4 m.w.H.). Mit seinen Erörterungen zur aktuellen Lage im Iran, die angeblich vom Gericht nicht gebührend berücksichtigt worden sei, sowie dem Aufführen von EGMR-Urteilen übt er sodann lediglich Kritik am Urteil E-4031/2017 vom 11. Oktober 2019, auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen ist.

E. 8.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegen zwar seine erfolgreichen Integrationsbemühungen. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend festhält, sind diese Beweismittel nicht erheblich und somit nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 zu führen. Das Gleiche gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichte Praktikumsbestätigung des Alterszentrums B._______ vom 27. Januar 2020 (vgl. oben Bst. E). Es liegen daher keine Gründe vor, welche die Rechtskraft dieser Verfügung - sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den Wegweisungsvollzug - beseitigen könnten. Das am 15. November 2019 beim SEM eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

E. 9 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der am 6. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-686/2020 Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran zum Christentum konvertiert sei und deswegen von den iranischen Behörden verfolgt werde. Daher sei auch zweifelhaft, dass seine erneute Taufe in der Schweiz aus echter Überzeugung erfolgt sei. Da seine Glaubensausübung im Übrigen weder besonders aktiv noch sichtbar im Sinn der Rechtsprechung sei, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. A.b Eine dagegen am 17. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (E-4013/2017) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben geltend gemachte Vorverfolgung im Iran sei unglaubhaft und die wegen strafbarem Missionieren eingereichte angebliche Gerichtsvorladung als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal er den Iran legal verlassen hatte. Die in der Schweiz erfolgte Konversion wirke authentisch und glaubhaft, indessen sei nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei, zumal er seinen Glauben nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise ausübe. B. B.a Mit Schreiben vom 15. November 2019 (Eingang beim SEM: 18. November 2019) stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung». Darin wiederholte er zunächst seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe. Neu brachte er vor, er lege nun Beweismittel ins Recht, die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, daher revisionsrechtlich nicht relevant, indessen im Rahmen einer Wiederwägung zu prüfen seien. Die Beweismittel zeigten, dass er sich seit mehreren Jahren überzeugend für seinen christlichen Glauben engagiere und als überzeugter Konvertit wahrgenommen würde. In Anbetracht der vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen Aktivitäten, wie das Missionieren an (...)wochenenden oder in der Sprachschule ([...]) sowie der Tatsache, dass er sich auch in den Dienst der Farsi sprechenden Christen stelle, dürften nunmehr keine Zweifel (mehr) daran bestehen, dass er ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei. Die Abkehr vom Islam würde nach islamischem Strafrecht mit Todesstrafe geahndet, wobei insbesondere die missionarische Tätigkeit als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt werde. Die neuen Beweismittel würden nun glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Religion an Leib und Leben gefährdet, er somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Sinngemäss eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie sub-eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da er sich (insbesondere trotz finanzieller Hürden) in der Schweiz vorbildlich integriert habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel ins Recht: (...). C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen und führte am 18. Dezember 2019 eine Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer mitunter zu Protokoll, seine [Familienangehörigen] würden wegen seiner Konversion von einem entfernten Verwandten belästigt, der Mitglied des iranischen Geheimdienstes Etelaat beziehungsweise des Herasat und fanatisch religiös sei. Der Beschwerdeführer habe davon erst kürzlich erfahren. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 13. Januar 2020 - wies die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Praktikums-Bestätigung des Alterszentrums Bürgerasyl-Pfrundhaus Zürich vom 27. Januar 2020, ein persönliches Schreiben vom 21. Januar 2020 sowie eine Nothilfebestätigung des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 4. Februar 2020 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme setzte die zuständige Instruktionsrichterin am 6. Februar 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei in diesem Falle neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2017 zu beseitigen vermögen. 6. Das SEM führte nach ausführlichem Darlegen der Prozessgeschichte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 als unglaubhaft qualifiziert worden. Darin sei des Weiteren festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben - objektiv betrachtet - nicht in einer sehr aktiven und exponierten Weise ausübe, womit nicht davon auszugehen sei, dass seine Zuwendung zum Christentum und die definitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Das SEM hielt fest, dass einige der eingereichten Beweismittel nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG seien (insbesondere Fotos von der Taufe, Zertifikate für die (...)-Bibelkurse sowie diverse Bestätigungen [vgl. dazu oben B.b]). Die neu eingereichten Beweismittel bestätigten insbesondere sein Engagement innerhalb der Gemeinden, gingen inhaltlich indessen nicht über die Feststellungen im besagten Urteil hinaus. Sie enthielten keine neuen erheblichen Elemente, die auf eine Gefährdung im Iran schliessen könnten. Ein Missionieren sei nicht plausibel gemacht worden. Bereits an der Anhörung (siehe oben Bst. C) auf das Missionieren angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, diese Tätigkeit insbesondere an den (...)-Wochenenden auszuüben. Aus anderen Aussagen gehe indessen hervor, dass diese Wochenenden nur zweimal im Jahr stattfänden und von [Leuten] besucht würden, die sich ohnehin für den christlichen Glauben interessierten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie er im Rahmen der Sprachschule ([...]) vorgeblich missioniert haben wolle. Aufgrund der Glaubensausübung und dem Engagement in den Gemeinden sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Zuwendung zum Christentum erhalten hätten. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er von den Behelligungen, unter denen seine [Familienangehörigen] im Iran angeblich litten, erst im vorliegenden Verfahren erfahren haben soll. Insgesamt lägen daher keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2017 beseitigen könnten. 6.1 Vor Bundesverwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den bereits im ordentlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt sowie den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs. Sodann betont er, er sei aktives und treues Mitglied der (...) Kirche der (...) und Mitglied der Schweizerischen (...) und des [christlicher Verband] Schweiz und Teammitglied der zwei sonntäglichen Gottesdienste des Christlichen Zentrums (...). Er könne seinen Glauben im Iran nicht mehr verstecken, wie die Leiterin der (...) Bibelschule der [Christlichen Gemeinde D._______ ] im ihrem Referenzschreiben zum Ausdruck bringe. Zudem habe er von der [Schule] das «Certificate of Biblical Studies» verliehen bekommen. Durch sein grosses Engagement in seinen Glaubensgemeinschaften habe er ein grosses und stabiles Beziehungsnetz aufbauen können, wie zahlreiche, bei den Akten liegende Referenzschreiben bezeugten. Auch beruflich habe er dank seines starken Beziehungsnetzes und seiner hervorragenden Deutschkenntnisse bereits Fuss fassen können. In mehreren Schreiben werde der hohe Stellenwert des christlichen Glaubens in seinem Leben sowie sein offener Umgang mit dem Glauben hervorgehoben. Das SEM zweifle seine authentische Glaubensausübung in keiner Weise an, gehe indessen davon aus, dass die iranischen Behörden von der Konversion keine Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise, dass die geltend gemachte Missionierung nicht plausibel sei. Die aktive Kund- und Weitergabe nach Aussen sei indessen zentraler Bestandteil des Christseins. So sei sein stetes Werben für die Lehren der Bibel, wo auch immer er sich befinde, in den Kontext der rigorosen Verfolgung und Bestrafung von (konvertierten) Christen und Christinnen im Iran zu stellen: Apostasie werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt uns sei mit grosser Diskriminierung und bei aktivem Auftreten mit enormer Repression verbunden. Gemäss EGMR existiere eine «Cyber Unit» des iranischen Staates, welches sämtliche regimekritischen Äusserungen im Internet aufzuspüren suche. Daher sei es höchstwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion und von seinem missionarischen Eifer Kenntnis erhalten hätten. Insbesondere seine [Familienangehörigen] seien regelmässigen Repressalien durch Verwandte und Nachbarn ausgesetzt. Aufgrund der Angst vor einem Abhören der Telefonanrufe durch die Behörden [hätte er den] Telefonkontakt drastisch eingeschränkt, weshalb er erst jetzt von den Behelligungen erfahren habe. Falls seine Exponiertheit abgelehnt würde, sei allein die Tatsache, dass er erfolglos im Ausland um Asyl ersucht habe, ausreichend, um die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige zudem die neueren Entwicklungen nicht, zumal Konvertiten im Iran in asylrelevanter Weise verfolgt würden. So habe der EGMR auch in Bezug auf Afghanistan eine Beschwerde eines Konvertiten gegen die Schweiz gutgeheissen mit dem Verweis, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht hätte verlangen dürfen, dass der dortige Beschwerdeführer seinen Glauben in Afghanistan heimlich leben müsste, ohne dies genauer abzuklären. Er würde seine Glaubensausübung im Iran nicht mehr verstecken können, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

7. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz mehrheitlich neue, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene Beweismittel betreffend den ursprünglichen Sachverhalt eingereicht. Im Kern zielt seine Eingabe darauf ab, den missionarischen Charakter seiner Tätigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass er ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei. Eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des ursprünglichen Asylentscheids eingetreten wäre und ein neues Asylgesuch begründen würde, wurde nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat deshalb seine Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht hat, die vor Ergehen des Urteils E-4013/2017 entstanden sind, wie die Fotos seiner Taufe im Zentrum (...) im März 2017, Teilnahmebestätigungen der [BIBELSCHULE] von September 2017 bis 2018 oder Zertifikate von im Jahr 2018 und anfangs 2019 besuchten Deutschkursen (siehe oben B.b), wären diese allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Indessen ist weder dargetan, warum er diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, noch erscheinen sie auch nur ansatzweise geeignet, zu einer Revision des Urteils vom 11. Oktober 2019 zu führen. 8. Das SEM qualifizierte die eingereichten, neuen Beweismittel insgesamt als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, womit es das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die vorinstanzliche Auffassung ist zu bestätigen. 8.1 Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Konversion behauptete Verfolgungslage ist bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen und dort als nicht asylrelevant beziehungsweise die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft beurteilt worden (Urteil E-4031/2017 E. 6.1.2). Sein christlicher Glaube sowie sein Engagement innerhalb der Christgemeinde wurden vom Gericht zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, indessen sind die vom Beschwerdeführer als missionarische Tätigkeit beschriebenen Aktivitäten nicht als solche qualifizierbar. Die neu eingereichten Beweismittel zeugen zwar von seinen durchaus löblichen Bemühungen, sich in die hiesige Gesellschaft, insbesondere in die Kirchengemeinden zu integrieren. Indessen stützen sie inhaltlich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation aufgrund seiner angeblichen missionarischen Tätigkeiten nicht. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben 6.1). Weiter vermögen auch die geltend gemachten Behelligungen, unter denen seine [Familienangehörigen] angeblich leiden würden und von denen der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfahren haben will, nicht zu überzeugen. Erstens bleibt unklar, ob sich diese Behauptungen überhaupt von den bereits mit Urteil E-4031/2017 als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen unterscheiden (siehe dortige E. 5.2 in fine). Zweitens entbehrt die beschwerdeschriftliche Argumentation der Kohärenz, zumal nicht einleuchten will, dass die Reduktion des Telefonkontakts dazu führen soll, dass solche Informationen aufgrund ihres elementaren Charakters erst Monate später übermittelt worden sein sollen, zumal die Übermittlung ja dann doch per Telefon erfolgt sein will. Da bereits die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens nicht plausibel gemacht werden kann, erübrigen sich weitere inhaltliche Erwägungen dazu. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich sodann nicht, wie behauptet, auf welchem Weg der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben sollte. Die vorgebrachte Vorverfolgung, die mit Urteil vom 11. Oktober 2019 als unglaubhaft beurteilt worden war, vermögen die eingereichten Beweismittel bereits mangels Bezug nicht umzustossen, zumal sie sich allesamt inhaltlich auf den Zeitraum nach seiner Ausreise beziehen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte drohende Verfolgung zum jetzigen Zeitpunkt erschöpft sich sodann in blossen Vermutungen. So läuft bereits der Verweis auf die «Cyber Unit» des iranischen Staates ins Leere, zumal die einzige «Aktivität» des Beschwerdeführers, welche das Internet miteinbezieht, das Foto auf der Seite der [christliches Zentrum] ist. Insgesamt kann anhand der aktenkundigen Aktivitäten kein missionierendes Verhalten erkannt werden, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der iranische Staat habe ein Interesse an ihm. Insoweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass gemäss dem einschlägigen BVGE 2009/28 eine missionierende Tätigkeit für die Anerkennung als Flüchtling nicht zwingend vorausgesetzt werde, sondern eine aktive Glaubensausübung ausreiche, ist zu präzisieren, dass nach dem zitierten BVGE bei Konversionen ausserhalb Irans bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wird. Wie bereits ausgeführt (dazu oben) ist in casu aufgrund der Gesamtumstände nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - davon auszugehen, er sei dem iranischen Staat bekannt, zumal er auch in keiner Weise politisch aktiv ist. Sodann entbehrt auch das Argument, er sei bereits aufgrund seines abgewiesenen Asylgesuchs erkenntlich geworden, der Substanz. Soweit er aufgrund dieses Umstandes sinngemäss eine Gefährdung geltend macht, ist abermals auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Rückkehrende keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (a.a.O. E. 7.4.4 m.w.H.). Mit seinen Erörterungen zur aktuellen Lage im Iran, die angeblich vom Gericht nicht gebührend berücksichtigt worden sei, sowie dem Aufführen von EGMR-Urteilen übt er sodann lediglich Kritik am Urteil E-4031/2017 vom 11. Oktober 2019, auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen ist. 8.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegen zwar seine erfolgreichen Integrationsbemühungen. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend festhält, sind diese Beweismittel nicht erheblich und somit nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 zu führen. Das Gleiche gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichte Praktikumsbestätigung des Alterszentrums B._______ vom 27. Januar 2020 (vgl. oben Bst. E). Es liegen daher keine Gründe vor, welche die Rechtskraft dieser Verfügung - sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den Wegweisungsvollzug - beseitigen könnten. Das am 15. November 2019 beim SEM eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der am 6. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: