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D-2496/2018

D-2496/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 3. Februar 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Februar 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 14. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und aus C._______ in der Provinz Chuzestan stamme. Seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Nachdem sein Vater im Jahr 2003 und sein Bruder im Jahr 2014 gestorben seien, sei ihm nur noch eine verheiratete Schwester verblieben. Er habe 2009/2010 geheiratet und seit dem Jahr 2013 sei er Vater einer Tochter. Seit 2015 habe er sich für das Christentum interessiert und sei deshalb mit Christen in Kontakt gekommen. Er habe mit diesen Leuten religiöse Fragen diskutiert und auch mitgeholfen, Flyer und CDs mit christlichen Inhalten zu verteilen. Eines Tages habe er erfahren, dass Personen aus diesem Umfeld festgenommen worden seien beziehungsweise dass sich die Behörden nach ihm erkundigt hätten. Er habe den Iran deswegen vorsichtshalber am (...). Dezember 2015 mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Behörden bei ihm zu Hause einen Laptop und eine Bibel beschlagnahmt hätten. Ausserdem werde seiner Ehefrau die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Er habe sich in der Schweiz im August 2017 taufen lassen und an mehreren Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und Christenverfolgung durch das iranische Regime teilgenommen. Auch habe er eine Petition unterzeichnet, welche an die iranische Regierung gerichtet gewesen sei. Iranische Beamte hätten zudem anlässlich einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft Fotos von den Teilnehmenden gemacht. Es sei für ihn somit unmöglich, in den Iran zurückzukehren, da alle darüber Bescheid wüssten, was er in der Schweiz mache. C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 (frühestens eröffnet am 28. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Kopie seines Taufscheins, ein Schreiben der Iranischen Christen an das SEM vom (...). August 2017, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran an die iranische Botschaft vom (...). August 2017, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran an den Bundesrat vom (...). März 2018, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran vom (...). März 2018, einen Aufruf von Amnesty International an die iranische Botschaft vom März 2018, den Flyer einer Solidaritätskundgebung, Fotos von Kundgebungen, einen USB-Stick mit Fotos beziehungsweise Videos von Kundgebungen sowie Auszügen von Facebook-Beiträgen, zwei Berichte betreffend die Situation von Christen im Iran, ein Arztzeugnis vom 20. April 2018 und eine Sozialhilfebestätigung vom 23. April 2018. E. Mit Schreiben vom 30. April bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen ist Folgendes zu bemerken: Insofern er in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie behaupte, seine Konversion sei den iranischen Behörden nicht bekannt und die Glaubensausübung nicht öffentlich, verkennt er, dass es keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, wenn die Vor-instanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss kommt als er selbst. Soweit der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt, indem er ausführt, es erstaune, dass die Vorinstanz ein in ihren Akten befindliches Beweismittel (Arztbericht) in ihrer Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im vorinstanzlichen Verfahren am 8. August 2017 (Eingangsstempel Vorinstanz) ein Arztbericht vom (...). Juli 2017 eingereicht wurde ([...]). Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 ausreichend Stellung genommen (a.a.O. Ziff. III.2) und insbesondere festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung benötige, die in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre. Damit hat sie der Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie nicht gehalten ist, jedes einzelne Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Iran dem Christentum zugewandt habe und nun deswegen gesucht werde. Mit seinen widersprüchlichen, oberflächlichen, realitätsfremden und detailarmen Schilderungen zum Kerngeschehen habe er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Betreffend die geltend gemachte Glaubensausübung in der Schweiz lasse eine Würdigung der Aussagen sowie der eingereichten Beweismittel nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er sich erst rund eineinhalb Jahre nach Einreise taufen lassen und es bestünden keine Hinweise, dass er über die Kirchenbesuche hinaus eine missionarische Tätigkeit entfaltet habe. Seine blosse Teilnahme an einer Kundgebung vermöge sodann keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt beziehungsweise exponiert habe; ebenso wenig sei erkennbar, dass er eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung könne vorliegend nicht gesprochen werden. Auch dass er eine Eingabe an die iranische Regierung unterschrieben sowie an einer Kundgebung teilgenommen habe, ändere nichts an dieser Einschätzung, selbst wenn er anlässlich der Kundgebung fotografiert worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei nicht auszugehen, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Schliesslich sei die blosse Wiedergabe auf dem eigenen Facebook-Profil von Beiträgen, die nicht von ihm stammten, sowohl von der Frequenz als auch der Qualität der Beiträge nicht geeignet, ihm das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, dass seine Schilderungen anlässlich der Befragungen eindrücklich belegen würden, dass die Gründe für seine Konversion bereits aus seiner Kindheit herrührten. Er sei zu dieser Zeit mit einem Mitschüler aus einer christlichen Familie befreundet gewesen, den er sehr gemocht habe, und er habe nie verstanden, warum diese Familie von den muslimischen Mitbewohnern des Quartiers gemieden worden sei, und auch nicht, dass ihm sein Vater untersagt habe, zu diesem Jungen nach Hause zu gehen oder diesen zu sich einzuladen. Aufgrund dieser Erlebnisse sei es schliesslich nach dem Umzug nach C._______ zum Kontakt mit D._______ gekommen, welcher ihn über das Christentum aufgeklärt habe. Auch wenn es ihm gemäss der Vor-instanz nicht gelungen sei, diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, könne trotzdem nicht in Abrede gestellt werden, dass die Motivation zu seiner Konversion auf diese Umstände zurückzuführen sei. Unbestritten und auch durch die Vorinstanz anerkannt, sei die Tatsache, dass er sich, zumindest seit er in der Schweiz lebe, dem christlichen Glauben zugewandt habe. Dies werde auch durch diverse Beweismittel untermauert. Spätestens seit einem Schreiben von (...) vom (...). August 2017 an die iranische Botschaft, welches er mitunterzeichnet habe, sei er den iranischen Behörden bekannt und ohne Zweifel auch von diesen registriert worden, zumal er ja auch an Kundgebungen teilgenommen habe. An einer dieser Kundgebungen sei er schliesslich auch vor der iranischen Botschaft von Botschaftsmitarbeitern fotografiert worden. Somit sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konversion hätten, unrichtig. Spätestens im Zeitpunkt einer möglichen Wegweisung und der mit der Papierbeschaffung notwendigen Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft (inklusive Angaben der Personalien), würde seine Gefährdungssituation akut. Nicht zu vergessen sei sein öffentlicher Facebook-Account. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden auch von diesem Kenntnis hätten und ihn somit nicht mehr einfach als ungefährlichen Konvertiten betrachteten. Seine Bekanntheit als Christ und politischer Aktivist werde durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere Fotos, belegt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor drohenden, asylrelevanten Nachteilen. Der Umstand, dass im Iran seit einiger Zeit keine Urteile mehr betreffend Apostasie ausgefällt würden, bedeute nicht, dass Christen ungeschoren davon kämen. Diese würden einfach unter einem anderen Begriff wie "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder "Organisation von Hauskirchen" verfolgt. Zwar möge es zutreffen, dass seitens der iranischen Behörden nicht gegen jeden Konvertiten gleichermassen hart vorgegangen werde, klar sei aber, dass keine vernünftige Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch auch, dass er bei einer Wegweisung durchaus begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund seines Glaubens habe.

E. 5.1 Der Prozessgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum und politischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher - oder aus einem anderen Grund - vorläufig aufzunehmen ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht mehr zu prüfen.

E. 5.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.3 Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten oder wie vorliegend durch eine Konversion zu einem anderen Glauben) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furch vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.5 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durschicht der Akten zum Schluss, dass die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion vorliegend dahingestellt bleiben kann, da ohnehin keine Umstände vorliegen, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahe legen. Es ist aufgrund der Akten jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im August 2017 hat taufen lassen und die Konversion damit formell bestätigt ist. Anlässlich seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer vor, an Sitzungen der Freikirche (...) in E._______ teilzunehmen, im Rahmen seiner Kirche das Wort Gottes zu verkünden, in der Bibel zu lesen, mit anderen Personen über Bibelzitate zu diskutieren sowie über Facebook, WhatsApp und Instagram zu versuchen, andere Leute zu erleuchten ([...]). Selbst wenn die Aktivitäten in diesem Umfang stattfinden, kann nicht von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise - insbesondere auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen - Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden.

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für das Christentum, im Iran gefährdet zu sein, ist zunächst festzuhalten, dass bekannt ist, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Teilnahme an Kundgebungen beziehungsweise der angeblichen Organisation einer dieser Demonstrationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte, zumal er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz bloss an fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen haben will ([...]). Das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers wird durch die eingereichten Fotos und Videos unterstrichen, auf denen ersichtlich ist, dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer unterscheidet, indem er beispielsweise Transparente hält. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, er sei an den Demonstrationen einfach dabei gewesen und bei der Demonstration vor der iranischen Botschaft sei er ein bisschen beeinflusst worden, mitzumachen ([...]). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstration von Botschaftsmitarbeitern fotografiert worden sein soll - was, nebenbei bemerkt, unbelegt ist - vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da davon auszugehen ist, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden können. Darüber hinaus vermag auch die Unterzeichnung von Petitionen beziehungsweise offenen Briefen an den iranischen Botschafter sowie die Vor-instanz und den Bundesrat zu keiner Schärfung des Profils zu führen, zumal diese lediglich die Sorge um die Situation der Christen im Iran ausdrücken respektive die Einhaltung der Menschenrechte oder die Freilassung von inhaftierten Aktivisten fordern und nicht als politisch besonders heikel zu beurteilen sind. Auch die vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil geteilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar, insbesondere da ein eigener Beitrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht ersichtlich ist.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf subjektive Nachfluchtgründe berufen kann. Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft folgerichtig nicht zuerkannt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insofern als eine Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung laut eingereichtem Arztbericht nicht auszuschliessen sei, ist anzumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss dem eingereichten Arztbericht leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode verbunden mit einer psychosozialen Belastungssituation und Zukunftsängsten. Die Weiterführung der integrierten-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine Ausschaffung könne zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen. Eine akute Selbstgefährdung durch Suizid könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applications.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018), weshalb der Vollzug einer Wegweisung in den Iran auch bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5028/2014 vom 22. August 2016 E. 8.3 m.w.H.). Die gemäss dem eingereichten Arztbericht erforderliche Behandlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich. Auch darüber hinaus liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer hat bis kurz vor seiner Ausreise in C._______, wo er auch aufgewachsen ist, gelebt und verfügt im Iran mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie seiner Schwester über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und verfügt über eine mehrjährige, vielfältige Berufserfahrung, unter anderem als (...). Nebenbei hat der Beschwerdeführer auch einen Laden betrieben, in dem (...) verkauft wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dass ihn der Kontakt mit den iranischen Behörden zwecks Papierbeschaffung in irgendeiner Weise gefährden könnte, ist angesichts der vorgängigen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung, soweit sie angefochten worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2496/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 3. Februar 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Februar 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 14. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und aus C._______ in der Provinz Chuzestan stamme. Seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Nachdem sein Vater im Jahr 2003 und sein Bruder im Jahr 2014 gestorben seien, sei ihm nur noch eine verheiratete Schwester verblieben. Er habe 2009/2010 geheiratet und seit dem Jahr 2013 sei er Vater einer Tochter. Seit 2015 habe er sich für das Christentum interessiert und sei deshalb mit Christen in Kontakt gekommen. Er habe mit diesen Leuten religiöse Fragen diskutiert und auch mitgeholfen, Flyer und CDs mit christlichen Inhalten zu verteilen. Eines Tages habe er erfahren, dass Personen aus diesem Umfeld festgenommen worden seien beziehungsweise dass sich die Behörden nach ihm erkundigt hätten. Er habe den Iran deswegen vorsichtshalber am (...). Dezember 2015 mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Behörden bei ihm zu Hause einen Laptop und eine Bibel beschlagnahmt hätten. Ausserdem werde seiner Ehefrau die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Er habe sich in der Schweiz im August 2017 taufen lassen und an mehreren Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und Christenverfolgung durch das iranische Regime teilgenommen. Auch habe er eine Petition unterzeichnet, welche an die iranische Regierung gerichtet gewesen sei. Iranische Beamte hätten zudem anlässlich einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft Fotos von den Teilnehmenden gemacht. Es sei für ihn somit unmöglich, in den Iran zurückzukehren, da alle darüber Bescheid wüssten, was er in der Schweiz mache. C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 (frühestens eröffnet am 28. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Kopie seines Taufscheins, ein Schreiben der Iranischen Christen an das SEM vom (...). August 2017, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran an die iranische Botschaft vom (...). August 2017, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran an den Bundesrat vom (...). März 2018, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran vom (...). März 2018, einen Aufruf von Amnesty International an die iranische Botschaft vom März 2018, den Flyer einer Solidaritätskundgebung, Fotos von Kundgebungen, einen USB-Stick mit Fotos beziehungsweise Videos von Kundgebungen sowie Auszügen von Facebook-Beiträgen, zwei Berichte betreffend die Situation von Christen im Iran, ein Arztzeugnis vom 20. April 2018 und eine Sozialhilfebestätigung vom 23. April 2018. E. Mit Schreiben vom 30. April bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen ist Folgendes zu bemerken: Insofern er in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie behaupte, seine Konversion sei den iranischen Behörden nicht bekannt und die Glaubensausübung nicht öffentlich, verkennt er, dass es keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, wenn die Vor-instanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss kommt als er selbst. Soweit der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt, indem er ausführt, es erstaune, dass die Vorinstanz ein in ihren Akten befindliches Beweismittel (Arztbericht) in ihrer Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im vorinstanzlichen Verfahren am 8. August 2017 (Eingangsstempel Vorinstanz) ein Arztbericht vom (...). Juli 2017 eingereicht wurde ([...]). Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 ausreichend Stellung genommen (a.a.O. Ziff. III.2) und insbesondere festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung benötige, die in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre. Damit hat sie der Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie nicht gehalten ist, jedes einzelne Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Iran dem Christentum zugewandt habe und nun deswegen gesucht werde. Mit seinen widersprüchlichen, oberflächlichen, realitätsfremden und detailarmen Schilderungen zum Kerngeschehen habe er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Betreffend die geltend gemachte Glaubensausübung in der Schweiz lasse eine Würdigung der Aussagen sowie der eingereichten Beweismittel nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er sich erst rund eineinhalb Jahre nach Einreise taufen lassen und es bestünden keine Hinweise, dass er über die Kirchenbesuche hinaus eine missionarische Tätigkeit entfaltet habe. Seine blosse Teilnahme an einer Kundgebung vermöge sodann keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt beziehungsweise exponiert habe; ebenso wenig sei erkennbar, dass er eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung könne vorliegend nicht gesprochen werden. Auch dass er eine Eingabe an die iranische Regierung unterschrieben sowie an einer Kundgebung teilgenommen habe, ändere nichts an dieser Einschätzung, selbst wenn er anlässlich der Kundgebung fotografiert worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei nicht auszugehen, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Schliesslich sei die blosse Wiedergabe auf dem eigenen Facebook-Profil von Beiträgen, die nicht von ihm stammten, sowohl von der Frequenz als auch der Qualität der Beiträge nicht geeignet, ihm das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, dass seine Schilderungen anlässlich der Befragungen eindrücklich belegen würden, dass die Gründe für seine Konversion bereits aus seiner Kindheit herrührten. Er sei zu dieser Zeit mit einem Mitschüler aus einer christlichen Familie befreundet gewesen, den er sehr gemocht habe, und er habe nie verstanden, warum diese Familie von den muslimischen Mitbewohnern des Quartiers gemieden worden sei, und auch nicht, dass ihm sein Vater untersagt habe, zu diesem Jungen nach Hause zu gehen oder diesen zu sich einzuladen. Aufgrund dieser Erlebnisse sei es schliesslich nach dem Umzug nach C._______ zum Kontakt mit D._______ gekommen, welcher ihn über das Christentum aufgeklärt habe. Auch wenn es ihm gemäss der Vor-instanz nicht gelungen sei, diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, könne trotzdem nicht in Abrede gestellt werden, dass die Motivation zu seiner Konversion auf diese Umstände zurückzuführen sei. Unbestritten und auch durch die Vorinstanz anerkannt, sei die Tatsache, dass er sich, zumindest seit er in der Schweiz lebe, dem christlichen Glauben zugewandt habe. Dies werde auch durch diverse Beweismittel untermauert. Spätestens seit einem Schreiben von (...) vom (...). August 2017 an die iranische Botschaft, welches er mitunterzeichnet habe, sei er den iranischen Behörden bekannt und ohne Zweifel auch von diesen registriert worden, zumal er ja auch an Kundgebungen teilgenommen habe. An einer dieser Kundgebungen sei er schliesslich auch vor der iranischen Botschaft von Botschaftsmitarbeitern fotografiert worden. Somit sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konversion hätten, unrichtig. Spätestens im Zeitpunkt einer möglichen Wegweisung und der mit der Papierbeschaffung notwendigen Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft (inklusive Angaben der Personalien), würde seine Gefährdungssituation akut. Nicht zu vergessen sei sein öffentlicher Facebook-Account. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden auch von diesem Kenntnis hätten und ihn somit nicht mehr einfach als ungefährlichen Konvertiten betrachteten. Seine Bekanntheit als Christ und politischer Aktivist werde durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere Fotos, belegt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor drohenden, asylrelevanten Nachteilen. Der Umstand, dass im Iran seit einiger Zeit keine Urteile mehr betreffend Apostasie ausgefällt würden, bedeute nicht, dass Christen ungeschoren davon kämen. Diese würden einfach unter einem anderen Begriff wie "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder "Organisation von Hauskirchen" verfolgt. Zwar möge es zutreffen, dass seitens der iranischen Behörden nicht gegen jeden Konvertiten gleichermassen hart vorgegangen werde, klar sei aber, dass keine vernünftige Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch auch, dass er bei einer Wegweisung durchaus begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund seines Glaubens habe. 5. 5.1 Der Prozessgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum und politischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher - oder aus einem anderen Grund - vorläufig aufzunehmen ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht mehr zu prüfen. 5.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.3 Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten oder wie vorliegend durch eine Konversion zu einem anderen Glauben) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furch vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.5 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durschicht der Akten zum Schluss, dass die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion vorliegend dahingestellt bleiben kann, da ohnehin keine Umstände vorliegen, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahe legen. Es ist aufgrund der Akten jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im August 2017 hat taufen lassen und die Konversion damit formell bestätigt ist. Anlässlich seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer vor, an Sitzungen der Freikirche (...) in E._______ teilzunehmen, im Rahmen seiner Kirche das Wort Gottes zu verkünden, in der Bibel zu lesen, mit anderen Personen über Bibelzitate zu diskutieren sowie über Facebook, WhatsApp und Instagram zu versuchen, andere Leute zu erleuchten ([...]). Selbst wenn die Aktivitäten in diesem Umfang stattfinden, kann nicht von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise - insbesondere auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen - Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für das Christentum, im Iran gefährdet zu sein, ist zunächst festzuhalten, dass bekannt ist, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Teilnahme an Kundgebungen beziehungsweise der angeblichen Organisation einer dieser Demonstrationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte, zumal er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz bloss an fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen haben will ([...]). Das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers wird durch die eingereichten Fotos und Videos unterstrichen, auf denen ersichtlich ist, dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer unterscheidet, indem er beispielsweise Transparente hält. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, er sei an den Demonstrationen einfach dabei gewesen und bei der Demonstration vor der iranischen Botschaft sei er ein bisschen beeinflusst worden, mitzumachen ([...]). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstration von Botschaftsmitarbeitern fotografiert worden sein soll - was, nebenbei bemerkt, unbelegt ist - vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da davon auszugehen ist, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden können. Darüber hinaus vermag auch die Unterzeichnung von Petitionen beziehungsweise offenen Briefen an den iranischen Botschafter sowie die Vor-instanz und den Bundesrat zu keiner Schärfung des Profils zu führen, zumal diese lediglich die Sorge um die Situation der Christen im Iran ausdrücken respektive die Einhaltung der Menschenrechte oder die Freilassung von inhaftierten Aktivisten fordern und nicht als politisch besonders heikel zu beurteilen sind. Auch die vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil geteilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar, insbesondere da ein eigener Beitrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht ersichtlich ist. 5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf subjektive Nachfluchtgründe berufen kann. Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft folgerichtig nicht zuerkannt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insofern als eine Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung laut eingereichtem Arztbericht nicht auszuschliessen sei, ist anzumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss dem eingereichten Arztbericht leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode verbunden mit einer psychosozialen Belastungssituation und Zukunftsängsten. Die Weiterführung der integrierten-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. Eine Ausschaffung könne zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen. Eine akute Selbstgefährdung durch Suizid könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applications.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018), weshalb der Vollzug einer Wegweisung in den Iran auch bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5028/2014 vom 22. August 2016 E. 8.3 m.w.H.). Die gemäss dem eingereichten Arztbericht erforderliche Behandlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich. Auch darüber hinaus liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer hat bis kurz vor seiner Ausreise in C._______, wo er auch aufgewachsen ist, gelebt und verfügt im Iran mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie seiner Schwester über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und verfügt über eine mehrjährige, vielfältige Berufserfahrung, unter anderem als (...). Nebenbei hat der Beschwerdeführer auch einen Laden betrieben, in dem (...) verkauft wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dass ihn der Kontakt mit den iranischen Behörden zwecks Papierbeschaffung in irgendeiner Weise gefährden könnte, ist angesichts der vorgängigen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung, soweit sie angefochten worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: