Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 2. August 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässlichen Anhörungen erfolgten am 10. Juli 2019 sowie am 17. Dezember 2019. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, er sei persischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, C._______, wo er mit seiner Familie bis zu seinem zehnten Lebensjahr gewohnt habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie in das Quartier D._______ in C._______ umgezogen. Bereits in seinem ersten Jahr am Gymnasium sei er durch einen Freund mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen. Nach seinem Schulabschluss habe er drei Jahre lang an einem Institut (...) in C._______ studiert. Er habe in der Firma seines (...) als (...) und anschliessend als (...) in einer (...) gearbeitet, bis er im Jahr 2011/2012 ein eigenes (...) eröffnet habe. Nach seiner Ausreise habe seine (...) das Geschäft übernommen. In seinem Geschäft habe er unterschiedliche Kundenkontakte gepflegt, wobei er so mit Christinnen in Kontakt gekommen sei und mehr über das Christentum habe in Erfahrung bringen wollen. Er habe mit ihnen Gespräche über das Christentum geführt. Ebenso habe er sich mit einem älteren Freund über das Christentum ausgetauscht. Auch über das Internet habe er sich über das Christentum informiert. Zudem habe er im Iran missioniert und den Versuch unternommen, seine Freunde zum Christentum zu bekehren. Eines Tages sei er mit zwei Freunden in einem Park im Freien gesessen, wo sie mit ihren Laptops und Mobiltelefonen über das Christentum recherchiert hätten. Als die Sonne langsam untergegangen sei, seien sie von drei zivil gekleideten Sicherheitsbeamten brutal angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Die Sicherheitsbeamten hätten ihre Sachen beschlagnahmt. Anschliessend habe er seinem Vater von diesem Vorfall erzählt. Dieser habe ihn gebeten, in Zukunft etwas vorsichtiger zu sein. Er (der Beschwerdeführer) vermute, dass sein Schulfreund M. ihn bei den Sicherheitsbehörden denunziert habe. M. kenne seine Abneigung gegen den Islam sowie sein Interesse am christlichen Glauben und habe gewusst, dass sie sich an diesem Abend im Park treffen würden, da sie ihn auch eingeladen hätten. Zudem arbeite der Vater von M. bei den iranischen Behörden. Etwa drei Monate nach diesem Vorfall habe er herausfinden wollen, ob M. tatsächlich etwas mit dem Überfall der Sicherheitsbeamten im Park zu tun gehabt habe. Er habe M. angerufen und ihm gesagt, wo er sich aufhalte. Etwa fünfzehn bis zwanzig Minuten später sei er von einem unbekannten Motorradfahrer attackiert worden. Dieser Mann habe ihn mit einem Messer am (...) verletzt. In der Folge habe ihm sein Vater empfohlen, C._______ zu verlassen und in die Stadt E._______ zu gehen. Von November 2014 bis im Juni 2015 habe er dort bei einem Freund des Vaters gewohnt und sei anschliessend nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe dann entschieden, dass es für ihn das Beste wäre, wenn er den Iran verlasse, und habe seine Ausreise organisiert. Aus Angst vor den iranischen Behörden habe er die Entscheidung seines Vaters akzeptiert und sei Anfang Februar 2016 von C._______ aus über F._______ in die Türkei gereist. Nachdem er den Iran verlassen habe, sei seine Familie aufgrund seiner Probleme nochmals innerhalb des Quartiers D._______ umgezogen, damit sie keine Schwierigkeiten bekämen. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Geburtsurkunde und sein Taufbekenntnis der "Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz" vom 3. September 2017 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Gerichtsgebühren sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Am 13. Februar 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Gleichentags wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Bedürftigkeitsnachweis eingereicht sowie Fotos, welche von den «Tatorten» im Heimatstaat gemacht worden seien.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich von vornherein als untauglich, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen seien, da die Aussagen zu seinem Kernvorbringen insgesamt unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Insgesamt liessen seine Aussagen die typischen Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen sowie die Schilderung von Einzelheiten vermissen. Er habe nur vage und allgemeine Angaben zu seinem Interesse am christlichen Glauben machen können und sei nicht in der Lage gewesen, plausibel und detailliert darzulegen, wie er konkret zum Anhänger des christlichen Glaubens geworden sei. Er habe lediglich beschrieben, dass er in seinem Geschäft für (...) unterschiedliche Kundinnen kennengelernt habe, die Christinnen gewesen seien. Einerseits bringe er vor, dass er mit diesen Kundinnen interessante Gespräche über das Christentum geführt habe. Andererseits erzähle er, dass die Kundinnen aus Sicherheitsgründen nicht viel über das Christentum hätten sagen können. Statt, wie mehrfach verlangt, den Inhalt der diesbezüglichen Gespräche wiederzugeben, habe er lediglich pauschal ausgeführt, dass er über die Bibelbeschaffung sowie die Bekehrung zum Christentum gesprochen habe. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus als unplausibel und wies auf Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsschilderung hin. Zum einen habe der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angegeben, mit einem älteren Freund über das Christentum gesprochen zu haben und mit zwei Freunden S. und N. im Internet über das Christentum recherchiert zu haben. Zum anderen habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgebracht, er und seine Freunde hätten im Iran missioniert und andere Personen zum Christentum bekehrt. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben habe er sich sodann in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So habe er ausgeführt, dass er mit seinen Freunden über das Christentum gesprochen habe und diese zum christlichen Glauben habe bekehren wollen. Damals habe er das Christentum bereits als seinen Glauben akzeptiert. Auf mehrfaches Nachfragen, weshalb er bei der BzP angegeben habe, dem islamisch-schiitischen Glauben anzugehören, habe er nur allgemein ausgeführt, dass Iraner geborene Muslime seien und er damals noch nicht christlich getauft gewesen sei. Den Widerspruch habe er damit nicht entkräften können. Hätte er sich tatsächlich bereits im Iran vom islamischen Glauben abgewendet, sich ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und zu diesem bekannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er spontan und mit persönlichem Erlebnisbezug darüber hätte erzählen können. Weiter seien auch seine Schilderungen bezüglich der Attacke durch die iranischen Sicherheitsbeamten im Park vage und unsubstanziiert ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Vorfall ausführlich zu schildern. Zwar habe er angegeben, während der Dämmerung mit seinen beiden Freunden S. und N. im Park gewesen zu sein, als er von den Sicherheitsbeamten angegriffen worden sei. Die Sicherheitsbeamten hätten Tränengas gegen sie eingesetzt, sie geschlagen und ihre Mobiltelefone sowie Laptops beschlagnahmt. Mehrfach dazu aufgefordert, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, habe er sich lediglich wiederholt. Wäre er tatsächlich im Park von den iranischen Sicherheitsbeamten attackiert worden, so hätte erwartet werden können, dass er diesen Vorfall erlebnisgeprägt hätte darlegen können. Genauso vage seien auch seine Schilderungen bezüglich der Folgeereignisse ausgefallen. Es sei ihm insbesondere nicht möglich gewesen, ausführlich zu schildern, was er nach diesem Vorfall gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer angebe, in der Schweiz getauft worden zu sein, wöchentlich am Gottesdienst der «(...)» Kirche in G._______ teilzunehmen und manchmal Veranstaltungen der Freikirche «(...)» zu besuchen, würden sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von dieser Glaubensausübung im Rahmen der Gemeinde Kenntnis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine aktive, missionierende Züge annehmende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es seien den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens eine nachhaltige Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten durch die Familienangehörigen zu befürchten habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, das SEM habe den überzeugenden Grundgehalt der Vorbringen anlässlich der Befragungen nicht korrekt gewürdigt. Im Weiteren hält er an der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen fest. Er habe bereits in der BzP - den Umständen entsprechend ausführlich - über seine Probleme, die er in seinem Heimatstaat aufgrund des Religionswechsels gehabt habe, berichtet. Er sei der Meinung gewesen, dass er erst mit der Taufe Christ werde. Nichtsdestotrotz habe er das Christentum als Religion kundgeben wollen. Hinzu komme, dass der Dolmetscher ihm in der BzP gesagt habe, er müsse diejenige Religion angeben, mit der er geboren worden sei. Dies sei weder widersprüchlich, noch unverständlich. Im Weiteren habe das SEM seine Ausführungen zu Unrecht als unsubstanziiert gewürdigt. Sowohl die Schilderungen über das Gespräch mit den Christinnen als auch über den Angriff im Park seien durchaus einleuchtend und - wenn man die allgemein formulierten Fragen im Protokoll berücksichtige - genügend substanziiert ausgefallen. So habe es sich bei den Christinnen um Armenierinnen gehandelt (vom Dialekt, aber auch von Vor- und Nachnamen könne man die Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit feststellen), welche Stammkundinnen gewesen und zudem mit seiner Schwester befreundet gewesen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern er noch weitere Angaben hätte machen können, zumal ihm hierzu auch keine konkreten Fragen gestellt worden seien. Ihm könne somit nicht vorgeworfen werden, dass er seine Angaben oberflächlich und schematisch dargelegt habe. Was den Angriff durch die iranischen Sicherheitsbeamten betreffe, sei vorab festzustellen, dass im Iran die Bezeichnung "Lebas Schächsi" (Männer in Zivilkleidung) selbst für Schulkinder geläufig sei. Bürgerinnen und Bürger würden im Iran täglich auf solche Personen treffen. Ob es sich um Angehörige von Etelaat oder Basidj handle, sei dabei irrelevant. Hinzu komme, dass ein derartiger Angriff in der Regel bloss wenige Minuten dauere. Viel zu erzählen gebe es somit ohnehin nicht, zumal alle Menschen solche Erlebnisse, wenn überhaupt, eher mit Mühe erzählen würden. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen substanziiert und überzeugend ausgefallen. Schliesslich sei festzustellen, dass das Wort "Missionieren" offenbar auch Anlass zur Diskussion gebe. Vorliegend handle es sich um ein offensichtliches Übersetzungsproblem und Missverständnis, denn das Wort "Missionieren" habe im Farsi kein echtes Synonym. Je nach Übersetzung vom persischen Wort "Tabliq" (Werben/Werbung) oder "Faaliyät" (Unternehmen/Tun) könne es zu unterschiedlichen Antworten kommen. Er habe ausführlich über den Beginn und die Entwicklung seiner religiösen Aktivitäten berichtet.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend zur zutreffenden Würdigung der Vorinstanz, ist das Folgende zu bemerken:
E. 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich äusserst vage zu seiner Konversion zum Christentum und ihm gelang es weder in der freien Rede noch auf Nachfrage hin, Substanzielles zu seiner Motivation für einen Religionswechsel vorzubringen, beziehungsweise diesen Abwendungsprozess vom Islam zum Christentum schlüssig darzulegen (vgl. SEM-act. A17, F65, F91, F94 f., F97). In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich auf die Beteuerung, seine Darstellungen seien durchaus detailliert und genügend substanziiert ausgefallen, insbesondere, wenn man den Umstand berücksichtige, dass ihm kaum Fragen gestellt worden seien. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Konversion und die Ausübung seines Glaubens im Iran in der nötigen Ausführlichkeit darzulegen. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass sowohl der zuständige Mitarbeiter des SEM als auch die anwesende Hilfswerksvertretung sehr bemüht darum waren, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen konkretisierte. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen zu plausibilisieren (vgl. exemplarisch SEM-act. A19, F19-F29 [betreffend die Gespräche mit den Christinnen]; A17 F95, 101 ff., [betreffend die Konversion]). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er auf die Frage, was er in seiner Freizeit gemacht habe, seine persönliche Auseinandersetzung mit der christlichen Religion mindestens erwähnt hätte (vgl. SEM-act. A17, F62). Die Aussagen des Beschwerdeführers zeugen nicht davon, dass er sich einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat.
E. 6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch die Angaben zu seinem religiösen Engagement im Iran vage und widersprüchlich blieben. So brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, dass er schiitischer Religionszugehörigkeit sei (SEM-act. A7, Ziff. 1.13) Der Beschwerdeeinwand, der Dolmetscher habe ihm gesagt, er müsse diejenige Religion angeben, mit der er geboren worden sei, überzeugt nicht, zumal dem Beschwerdeführer nach der Frage, welcher Religion er angehöre, unmittelbar Folgefragen dazu gestellt wurden. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Angabe dahingehend, dass sein Interesse am Christentum zwar bereits im Iran geweckt worden sei, er jedoch nie die Möglichkeit gehabt habe, etwas über das Christentum zu lesen. Erst in Griechenland habe er begonnen, die Bibel zu lesen, und aus diesem Grund bezeichne er sich auch zum Zeitpunkt der Anhörung noch immer als Schiite (vgl. SEM-act. A7, F1.13). In der ersten Anhörung bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Christ und reichte seine entsprechende Taufurkunde zu den Akten. Auf die Frage, ob er im Iran Kontakt mit anderen Christen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Iran in seinem Laden einige Christinnen kennen gelernt habe, welchen er Fragen zum Christentum gestellt habe. In der Folge habe er gemeinsam mit Kollegen über das Internet mehr über das Christentum in Erfahrung bringen und so beispielsweise auch die Bibel lesen können (SEM-act. A17, F65). In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht auch das angebliche Missionieren im Iran - in Übereinstimmung mit dem SEM - als nachgeschoben, zumal er das Missionieren weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnte. Der Beschwerdeeinwand, dass es diesbezüglich während der Anhörung zu einem Übersetzungsfehler beziehungsweise zu einem Missverständnis gekommen sei, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht erhärten. Im Gegenteil legte der Beschwerdeführer im eindeutigen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen dar, dass er sich mit Freunden im Park getroffen habe, um zu missionieren, beziehungsweise um andere Personen zum Christentum zu bekehren (vgl. SEM-act, A19, F30 ff.).
E. 6.5 Ebenso blieb seine Schilderung, wie sich der Angriff im Park durch die zivilen iranischen Sicherheitsbehörden ("Lebas-Shakhsis") abgespielt haben soll, wenig konkret. Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfacher Nachfrage nicht dezidiert darzulegen, wann und wie sich der Angriff zugetragen haben soll (vgl. SEM-act. A17, F65; SEM-act. A19, F33 ff., F43 ff.). Ähnlich oberflächlich schilderte er den Vorfall, an welchem er auf einem Fussgängerstreifen von einem vorbeifahrenden Motorradfahrer mit einem Messer attackiert worden sein soll. Auch auf Nachfragen hin nannte er keine Details, sondern wiederholte sich lediglich (vgl. SEM-act. A17, F65, F71 ff.; SEM-act. A19, F59 ff.). Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenhält. Anzumerken ist lediglich, dass in diesem Zusammenhang völlig unklar bleibt, welche Rolle sein Freund M. dabei gespielt haben soll. Einerseits spricht der Beschwerdeführer davon, dass M. sein Freund gewesen sei, dass er ihn und seine Familie seit Kindheit kenne und dass er auch probiert habe, ihn vom Christentum zu überzeugen. Andererseits soll M. ihn bei den zivilen Streitkräften denunziert haben und der eigentliche Drahtzieher hinter diesen beiden Angriffen sein (vgl. SEM-act. A17, F75, F77). Schliesslich bleibt auch unklar, welche Situation den Ausschlag für die Ausreise gegeben haben soll.
E. 6.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum und die Taufe sowie eine regelmässige Ausübung dieses Glaubens in der Schweiz geltend macht, ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
E. 7.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
E. 7.3 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H).
E. 7.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme nach seiner in der Schweiz erfolgten Taufe regelmässig, nämlich einmal wöchentlich, an Gottesdiensten teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht; seine entsprechenden Aussagen fallen nicht substanziiert aus und auch auf Beschwerdeebene konkretisiert er dieses Vorbringen nicht. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sich nach wie vor in seiner Heimatstadt aufhalten würden. Bei einer Rückkehr könne er entsprechend auf ein soziales Netz und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Reintegration unterstütze. Es werde dem Beschwerdeführer aller Aussicht nach auch gelingen, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, da er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen gesund sei.
E. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbständig und führte mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters ein Geschäft für (...). Dieses Geschäft hat er eigenen Angaben gemäss zum Zeitpunkt seiner Ausreise mittels Vollmacht an seine (...) übertragen. Einem Wiedereinstieg in dieses Geschäft dürfte nichts entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos.
E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-690/2020 Urteil vom 24. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 2. August 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässlichen Anhörungen erfolgten am 10. Juli 2019 sowie am 17. Dezember 2019. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, er sei persischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, C._______, wo er mit seiner Familie bis zu seinem zehnten Lebensjahr gewohnt habe. Anschliessend sei er mit seiner Familie in das Quartier D._______ in C._______ umgezogen. Bereits in seinem ersten Jahr am Gymnasium sei er durch einen Freund mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen. Nach seinem Schulabschluss habe er drei Jahre lang an einem Institut (...) in C._______ studiert. Er habe in der Firma seines (...) als (...) und anschliessend als (...) in einer (...) gearbeitet, bis er im Jahr 2011/2012 ein eigenes (...) eröffnet habe. Nach seiner Ausreise habe seine (...) das Geschäft übernommen. In seinem Geschäft habe er unterschiedliche Kundenkontakte gepflegt, wobei er so mit Christinnen in Kontakt gekommen sei und mehr über das Christentum habe in Erfahrung bringen wollen. Er habe mit ihnen Gespräche über das Christentum geführt. Ebenso habe er sich mit einem älteren Freund über das Christentum ausgetauscht. Auch über das Internet habe er sich über das Christentum informiert. Zudem habe er im Iran missioniert und den Versuch unternommen, seine Freunde zum Christentum zu bekehren. Eines Tages sei er mit zwei Freunden in einem Park im Freien gesessen, wo sie mit ihren Laptops und Mobiltelefonen über das Christentum recherchiert hätten. Als die Sonne langsam untergegangen sei, seien sie von drei zivil gekleideten Sicherheitsbeamten brutal angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Die Sicherheitsbeamten hätten ihre Sachen beschlagnahmt. Anschliessend habe er seinem Vater von diesem Vorfall erzählt. Dieser habe ihn gebeten, in Zukunft etwas vorsichtiger zu sein. Er (der Beschwerdeführer) vermute, dass sein Schulfreund M. ihn bei den Sicherheitsbehörden denunziert habe. M. kenne seine Abneigung gegen den Islam sowie sein Interesse am christlichen Glauben und habe gewusst, dass sie sich an diesem Abend im Park treffen würden, da sie ihn auch eingeladen hätten. Zudem arbeite der Vater von M. bei den iranischen Behörden. Etwa drei Monate nach diesem Vorfall habe er herausfinden wollen, ob M. tatsächlich etwas mit dem Überfall der Sicherheitsbeamten im Park zu tun gehabt habe. Er habe M. angerufen und ihm gesagt, wo er sich aufhalte. Etwa fünfzehn bis zwanzig Minuten später sei er von einem unbekannten Motorradfahrer attackiert worden. Dieser Mann habe ihn mit einem Messer am (...) verletzt. In der Folge habe ihm sein Vater empfohlen, C._______ zu verlassen und in die Stadt E._______ zu gehen. Von November 2014 bis im Juni 2015 habe er dort bei einem Freund des Vaters gewohnt und sei anschliessend nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe dann entschieden, dass es für ihn das Beste wäre, wenn er den Iran verlasse, und habe seine Ausreise organisiert. Aus Angst vor den iranischen Behörden habe er die Entscheidung seines Vaters akzeptiert und sei Anfang Februar 2016 von C._______ aus über F._______ in die Türkei gereist. Nachdem er den Iran verlassen habe, sei seine Familie aufgrund seiner Probleme nochmals innerhalb des Quartiers D._______ umgezogen, damit sie keine Schwierigkeiten bekämen. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Geburtsurkunde und sein Taufbekenntnis der "Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz" vom 3. September 2017 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Gerichtsgebühren sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Am 13. Februar 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Gleichentags wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Bedürftigkeitsnachweis eingereicht sowie Fotos, welche von den «Tatorten» im Heimatstaat gemacht worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich von vornherein als untauglich, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen seien, da die Aussagen zu seinem Kernvorbringen insgesamt unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Insgesamt liessen seine Aussagen die typischen Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen sowie die Schilderung von Einzelheiten vermissen. Er habe nur vage und allgemeine Angaben zu seinem Interesse am christlichen Glauben machen können und sei nicht in der Lage gewesen, plausibel und detailliert darzulegen, wie er konkret zum Anhänger des christlichen Glaubens geworden sei. Er habe lediglich beschrieben, dass er in seinem Geschäft für (...) unterschiedliche Kundinnen kennengelernt habe, die Christinnen gewesen seien. Einerseits bringe er vor, dass er mit diesen Kundinnen interessante Gespräche über das Christentum geführt habe. Andererseits erzähle er, dass die Kundinnen aus Sicherheitsgründen nicht viel über das Christentum hätten sagen können. Statt, wie mehrfach verlangt, den Inhalt der diesbezüglichen Gespräche wiederzugeben, habe er lediglich pauschal ausgeführt, dass er über die Bibelbeschaffung sowie die Bekehrung zum Christentum gesprochen habe. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus als unplausibel und wies auf Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsschilderung hin. Zum einen habe der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angegeben, mit einem älteren Freund über das Christentum gesprochen zu haben und mit zwei Freunden S. und N. im Internet über das Christentum recherchiert zu haben. Zum anderen habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgebracht, er und seine Freunde hätten im Iran missioniert und andere Personen zum Christentum bekehrt. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben habe er sich sodann in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So habe er ausgeführt, dass er mit seinen Freunden über das Christentum gesprochen habe und diese zum christlichen Glauben habe bekehren wollen. Damals habe er das Christentum bereits als seinen Glauben akzeptiert. Auf mehrfaches Nachfragen, weshalb er bei der BzP angegeben habe, dem islamisch-schiitischen Glauben anzugehören, habe er nur allgemein ausgeführt, dass Iraner geborene Muslime seien und er damals noch nicht christlich getauft gewesen sei. Den Widerspruch habe er damit nicht entkräften können. Hätte er sich tatsächlich bereits im Iran vom islamischen Glauben abgewendet, sich ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und zu diesem bekannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er spontan und mit persönlichem Erlebnisbezug darüber hätte erzählen können. Weiter seien auch seine Schilderungen bezüglich der Attacke durch die iranischen Sicherheitsbeamten im Park vage und unsubstanziiert ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Vorfall ausführlich zu schildern. Zwar habe er angegeben, während der Dämmerung mit seinen beiden Freunden S. und N. im Park gewesen zu sein, als er von den Sicherheitsbeamten angegriffen worden sei. Die Sicherheitsbeamten hätten Tränengas gegen sie eingesetzt, sie geschlagen und ihre Mobiltelefone sowie Laptops beschlagnahmt. Mehrfach dazu aufgefordert, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, habe er sich lediglich wiederholt. Wäre er tatsächlich im Park von den iranischen Sicherheitsbeamten attackiert worden, so hätte erwartet werden können, dass er diesen Vorfall erlebnisgeprägt hätte darlegen können. Genauso vage seien auch seine Schilderungen bezüglich der Folgeereignisse ausgefallen. Es sei ihm insbesondere nicht möglich gewesen, ausführlich zu schildern, was er nach diesem Vorfall gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer angebe, in der Schweiz getauft worden zu sein, wöchentlich am Gottesdienst der «(...)» Kirche in G._______ teilzunehmen und manchmal Veranstaltungen der Freikirche «(...)» zu besuchen, würden sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von dieser Glaubensausübung im Rahmen der Gemeinde Kenntnis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine aktive, missionierende Züge annehmende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es seien den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens eine nachhaltige Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten durch die Familienangehörigen zu befürchten habe. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, das SEM habe den überzeugenden Grundgehalt der Vorbringen anlässlich der Befragungen nicht korrekt gewürdigt. Im Weiteren hält er an der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen fest. Er habe bereits in der BzP - den Umständen entsprechend ausführlich - über seine Probleme, die er in seinem Heimatstaat aufgrund des Religionswechsels gehabt habe, berichtet. Er sei der Meinung gewesen, dass er erst mit der Taufe Christ werde. Nichtsdestotrotz habe er das Christentum als Religion kundgeben wollen. Hinzu komme, dass der Dolmetscher ihm in der BzP gesagt habe, er müsse diejenige Religion angeben, mit der er geboren worden sei. Dies sei weder widersprüchlich, noch unverständlich. Im Weiteren habe das SEM seine Ausführungen zu Unrecht als unsubstanziiert gewürdigt. Sowohl die Schilderungen über das Gespräch mit den Christinnen als auch über den Angriff im Park seien durchaus einleuchtend und - wenn man die allgemein formulierten Fragen im Protokoll berücksichtige - genügend substanziiert ausgefallen. So habe es sich bei den Christinnen um Armenierinnen gehandelt (vom Dialekt, aber auch von Vor- und Nachnamen könne man die Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit feststellen), welche Stammkundinnen gewesen und zudem mit seiner Schwester befreundet gewesen seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern er noch weitere Angaben hätte machen können, zumal ihm hierzu auch keine konkreten Fragen gestellt worden seien. Ihm könne somit nicht vorgeworfen werden, dass er seine Angaben oberflächlich und schematisch dargelegt habe. Was den Angriff durch die iranischen Sicherheitsbeamten betreffe, sei vorab festzustellen, dass im Iran die Bezeichnung "Lebas Schächsi" (Männer in Zivilkleidung) selbst für Schulkinder geläufig sei. Bürgerinnen und Bürger würden im Iran täglich auf solche Personen treffen. Ob es sich um Angehörige von Etelaat oder Basidj handle, sei dabei irrelevant. Hinzu komme, dass ein derartiger Angriff in der Regel bloss wenige Minuten dauere. Viel zu erzählen gebe es somit ohnehin nicht, zumal alle Menschen solche Erlebnisse, wenn überhaupt, eher mit Mühe erzählen würden. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen substanziiert und überzeugend ausgefallen. Schliesslich sei festzustellen, dass das Wort "Missionieren" offenbar auch Anlass zur Diskussion gebe. Vorliegend handle es sich um ein offensichtliches Übersetzungsproblem und Missverständnis, denn das Wort "Missionieren" habe im Farsi kein echtes Synonym. Je nach Übersetzung vom persischen Wort "Tabliq" (Werben/Werbung) oder "Faaliyät" (Unternehmen/Tun) könne es zu unterschiedlichen Antworten kommen. Er habe ausführlich über den Beginn und die Entwicklung seiner religiösen Aktivitäten berichtet. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend zur zutreffenden Würdigung der Vorinstanz, ist das Folgende zu bemerken: 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich äusserst vage zu seiner Konversion zum Christentum und ihm gelang es weder in der freien Rede noch auf Nachfrage hin, Substanzielles zu seiner Motivation für einen Religionswechsel vorzubringen, beziehungsweise diesen Abwendungsprozess vom Islam zum Christentum schlüssig darzulegen (vgl. SEM-act. A17, F65, F91, F94 f., F97). In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich auf die Beteuerung, seine Darstellungen seien durchaus detailliert und genügend substanziiert ausgefallen, insbesondere, wenn man den Umstand berücksichtige, dass ihm kaum Fragen gestellt worden seien. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Konversion und die Ausübung seines Glaubens im Iran in der nötigen Ausführlichkeit darzulegen. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass sowohl der zuständige Mitarbeiter des SEM als auch die anwesende Hilfswerksvertretung sehr bemüht darum waren, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen konkretisierte. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen zu plausibilisieren (vgl. exemplarisch SEM-act. A19, F19-F29 [betreffend die Gespräche mit den Christinnen]; A17 F95, 101 ff., [betreffend die Konversion]). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er auf die Frage, was er in seiner Freizeit gemacht habe, seine persönliche Auseinandersetzung mit der christlichen Religion mindestens erwähnt hätte (vgl. SEM-act. A17, F62). Die Aussagen des Beschwerdeführers zeugen nicht davon, dass er sich einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. 6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch die Angaben zu seinem religiösen Engagement im Iran vage und widersprüchlich blieben. So brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, dass er schiitischer Religionszugehörigkeit sei (SEM-act. A7, Ziff. 1.13) Der Beschwerdeeinwand, der Dolmetscher habe ihm gesagt, er müsse diejenige Religion angeben, mit der er geboren worden sei, überzeugt nicht, zumal dem Beschwerdeführer nach der Frage, welcher Religion er angehöre, unmittelbar Folgefragen dazu gestellt wurden. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Angabe dahingehend, dass sein Interesse am Christentum zwar bereits im Iran geweckt worden sei, er jedoch nie die Möglichkeit gehabt habe, etwas über das Christentum zu lesen. Erst in Griechenland habe er begonnen, die Bibel zu lesen, und aus diesem Grund bezeichne er sich auch zum Zeitpunkt der Anhörung noch immer als Schiite (vgl. SEM-act. A7, F1.13). In der ersten Anhörung bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Christ und reichte seine entsprechende Taufurkunde zu den Akten. Auf die Frage, ob er im Iran Kontakt mit anderen Christen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Iran in seinem Laden einige Christinnen kennen gelernt habe, welchen er Fragen zum Christentum gestellt habe. In der Folge habe er gemeinsam mit Kollegen über das Internet mehr über das Christentum in Erfahrung bringen und so beispielsweise auch die Bibel lesen können (SEM-act. A17, F65). In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht auch das angebliche Missionieren im Iran - in Übereinstimmung mit dem SEM - als nachgeschoben, zumal er das Missionieren weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnte. Der Beschwerdeeinwand, dass es diesbezüglich während der Anhörung zu einem Übersetzungsfehler beziehungsweise zu einem Missverständnis gekommen sei, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht erhärten. Im Gegenteil legte der Beschwerdeführer im eindeutigen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen dar, dass er sich mit Freunden im Park getroffen habe, um zu missionieren, beziehungsweise um andere Personen zum Christentum zu bekehren (vgl. SEM-act, A19, F30 ff.). 6.5 Ebenso blieb seine Schilderung, wie sich der Angriff im Park durch die zivilen iranischen Sicherheitsbehörden ("Lebas-Shakhsis") abgespielt haben soll, wenig konkret. Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfacher Nachfrage nicht dezidiert darzulegen, wann und wie sich der Angriff zugetragen haben soll (vgl. SEM-act. A17, F65; SEM-act. A19, F33 ff., F43 ff.). Ähnlich oberflächlich schilderte er den Vorfall, an welchem er auf einem Fussgängerstreifen von einem vorbeifahrenden Motorradfahrer mit einem Messer attackiert worden sein soll. Auch auf Nachfragen hin nannte er keine Details, sondern wiederholte sich lediglich (vgl. SEM-act. A17, F65, F71 ff.; SEM-act. A19, F59 ff.). Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenhält. Anzumerken ist lediglich, dass in diesem Zusammenhang völlig unklar bleibt, welche Rolle sein Freund M. dabei gespielt haben soll. Einerseits spricht der Beschwerdeführer davon, dass M. sein Freund gewesen sei, dass er ihn und seine Familie seit Kindheit kenne und dass er auch probiert habe, ihn vom Christentum zu überzeugen. Andererseits soll M. ihn bei den zivilen Streitkräften denunziert haben und der eigentliche Drahtzieher hinter diesen beiden Angriffen sein (vgl. SEM-act. A17, F75, F77). Schliesslich bleibt auch unklar, welche Situation den Ausschlag für die Ausreise gegeben haben soll. 6.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum und die Taufe sowie eine regelmässige Ausübung dieses Glaubens in der Schweiz geltend macht, ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 7.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). 7.3 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). 7.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme nach seiner in der Schweiz erfolgten Taufe regelmässig, nämlich einmal wöchentlich, an Gottesdiensten teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches er aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht; seine entsprechenden Aussagen fallen nicht substanziiert aus und auch auf Beschwerdeebene konkretisiert er dieses Vorbringen nicht. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sich nach wie vor in seiner Heimatstadt aufhalten würden. Bei einer Rückkehr könne er entsprechend auf ein soziales Netz und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Reintegration unterstütze. Es werde dem Beschwerdeführer aller Aussicht nach auch gelingen, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, da er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen gesund sei. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbständig und führte mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters ein Geschäft für (...). Dieses Geschäft hat er eigenen Angaben gemäss zum Zeitpunkt seiner Ausreise mittels Vollmacht an seine (...) übertragen. Einem Wiedereinstieg in dieses Geschäft dürfte nichts entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou