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E-2221/2019

E-2221/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______, Provinz Balkh beziehungsweise Mazar-e-Sharif verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben ungefähr im Herbst 2015 und reiste illegal nach (...) aus. Von dort gelangte er über Griechenland, Österreich und Deutschland am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. Januar 2018 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei mit seiner [Verwandten] aufgewachsen, da seine Eltern im Kampf gegen die Taliban umgekommen seien. Er habe den Islam nicht akzeptiert. Vor dem Gebetsruf habe er Angst gehabt, da jedes Mal im Anschluss an die-«Allah Akbhar»-Rufe Menschen getötet worden seien. Da er nicht zu den Gebeten erschienen sei, sei er vom benachbarten Imam bereits als [Kind] geschlagen und gezwungen worden, sich zur Moschee zu begeben, um den Koran zu lernen. Dabei sei ihm auch erklärt worden, dass gegen fremde Personen «Jihad» geführt werden müsse. Er sei bis zu seiner Ausreise vom Imam belästigt und geschlagen worden, habe sich gegen ihn jedoch nicht wehren können, da Afghanistan ein islamischer Staat sei. [Als Teenager] sei er einmal von Soldaten des tadschikischen Kommandanten C._______, der zu den Leuten von General D._______ gehört habe, vergewaltigt worden. Während der Vergewaltigung sei er von den anderen (...) anwesenden Personen mit dem Kolben einer Kalaschnikow geschlagen worden. Von diesem Vorfall habe er seiner [Verwandten] nie erzählt. Von den Angehörigen des Kommandanten sei er in der Folge stets belästigt worden. Als seine [Verwandte] gestorben sei, habe der Imam ihn aus dem Haus jagen wollen, da er behauptet habe, der Eigentümer zu sein. Er habe dann noch dreieinhalb- beziehungsweise vier Jahre alleine in Afghanistan gelebt und in einem (...) gearbeitet. Sechs Monate vor seiner Ausreise sei er das letzte Mal vom Imam geschlagen worden. In der Schweiz habe er via andere Farsi-sprechende Personen zum christlichen Glauben gefunden. Er sei von ihnen zum Kirchenbesuch eingeladen worden. Alle Afghanen in E._______ hätten von seiner Konversion Kenntnis. Er habe sich in der Reformierten Kirche F._______ taufen lassen. Regelmässig lese er die Bibel und bete viel. Da Bekannte ein Foto von ihm mit Kreuz am Hals auf Facebook gepostet hätten, wüssten nun auch Personen in Afghanistan von seiner Konversion. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein der Reformierten Kirche F._______ (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 11. April 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte den Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) ein. E. Am 10. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit am 11. Juni 2019 (nach gewährter Fristverlängerung) eingereichter Vernehmlassung hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerde-, Vernehmlassungs- und Replikschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM aus, die Ausführungen zur Vergewaltigung durch Soldaten von A.S. seien insgesamt oberflächlich, äusserst linear und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Es steche heraus, dass der Beschwerdeführer in der freien Schilderung der Asylgründe zunächst nur geäussert habe, Afghanistan verlassen zu haben, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Erst auf Nachfrage hin habe er von der im [Teenager] erfolgten Vergewaltigung berichtet. Seinen Darstellungen fehle es an typischen Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen sowie der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der erzählten Ereignisse. Auch enthielten seine Schilderungen keine nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Diese von ihm einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei daher mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Auch die angebliche, durch den Imam erfolgte Bedrohung sei auffallend vage, unverbindlich, stereotyp und repetitiv ausgefallen. Zudem erstaune, dass diese Bedrohung in der freien Schilderung der Asylgründe gänzlich unerwähnt geblieben und erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt worden sei. Was den angeblichen christlichen Glauben betreffe, sei dem Beschwerdeführer zwar ein rudimentäres Wissen darüber nicht abzusprechen. Seine Ausführungen zur Abkehr vom Islam seien aber auch auffallend vage und oberflächlich ausgefallen. Fragen nach seiner persönlichen Glaubensausübung habe er mit allgemeinen Erklärungen zum Christentum beantwortet und - obwohl er angegeben habe, dreimal die Bibel gelesen zu haben -, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Lieblingsgeschichte daraus detailliert zu erzählen. Er habe zudem nicht mit Sicherheit sagen können, inwiefern seine Familie beziehungsweise seine Freunde in Afghanistan über seine Glaubensausübung in der Schweiz informiert seien. Somit sei anzunehmen, er habe die Konversion angegeben, weil er sich damit einen besseren Ausgang des Asylverfahrens erhoffe. Insgesamt hielten seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Konversion gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von konvertierten Christen in Afghanistan aus. Schliesslich sei die Ausreisekausalität der ohnehin als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zu verneinen, womit der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 3.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, es sei irritierend, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er habe erst auf Nachfrage des befragenden Sachbearbeiters hin die Behelligungen und die Vergewaltigung angesprochen. Im Gegenteil sei aus den Akten ersichtlich, wie er bereits zu Beginn der Anhörung festgehalten habe, vom Imam der Moschee stets belästigt worden zu sein. Er sei aber in seiner Erzählung unterbrochen worden. Die Vergewaltigung habe er in klaren und verständlichen Sätzen geschildert, worauf keine einzige Folgefrage gestellt worden sei. Es sei auch Pflicht der Vorinstanz, nachzufragen. In diesem Sinne habe die HWV auch in ihrem Protokoll vermerkt, der Beschwerdeführer sei in der freien Schilderung seiner Asylgründe gehindert worden und der Sachbearbeiter habe sich ungeduldig und voreingenommen verhalten. Der stereotype Charakter der Schilderungen betreffend den Imam sei ebenso wenig ersichtlich. Er habe ausgeführt, dass er dreimal am Tag gegen seinen Willen habe beten müssen, ansonsten er keine Arbeitsstelle bekommen hätte. Vom Imam der Moschee sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er das nächste Mal nicht zum Gebet erscheine. Er habe stets widerspruchsfrei erwähnt, dass er den Islam und das Gebet nicht möge und er Afghanistan habe verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auch zu seiner Angst sei er nicht eingehender befragt worden. Anstatt Vertiefungsfragen zu stellen, habe ihn der Sachbearbeiter immer wieder unterbrochen und zur Identität befragt, obwohl diese nicht in Frage gestellt worden sei. Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter auf einige Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen sei, habe sich auch in der Begründung der Verfügung niedergeschlagen, die sehr kurz ausgefallen sei. In Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Christentum sei er ebenfalls unterbrochen worden, als er davon habe erzählen wollen, wie er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Auch diesbezüglich habe sich der Sachbearbeiter auf Wissensfragen zum Christentum beschränkt, obwohl gemäss Bundesverwaltungsgericht den Erzählungen über innere Vorgänge mehr Gewicht beizumessen sei als rein sachbezogenem Wissen.

E. 3.3 Auf Vernehmlassungsebene führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer in der Tat bereits bei der Frage nach den Asylgründen erwähnt habe, er sei in Afghanistan von Soldaten des Kommandanten C._______ vergewaltigt worden. Indessen habe er in Reaktion auf die Frage nach den Asylgründen zunächst nur Allgemeines und keine individuelle Bedrohungslage beschrieben. Erst auf Bitte hin, die Asylgründe auszuführen, habe er die Vergewaltigung erwähnt, die diesbezügliche Schilderung sei insgesamt aber oberflächlich ausgefallen. So habe er relativ detailreich erzählt, was sich vor dem Ereignis abgespielt haben soll, den eigentlichen Vorfall und die Ereignisse unmittelbar danach habe er indessen in nur drei Sätzen abgehandelt. Dass der damals (...)jährige Beschwerdeführer am besagten Tag durch die Leute des Kommandanten angehalten worden sei, sei zwar nicht auszuschliessen. Indessen leuchte nicht ein, weshalb diese ihn ein einziges Mal bestraft haben sollten, ihn jedoch ohne jegliche Konsequenzen über Jahre hinweg belästigt und gehänselt hätten, weil angeblich bekannt gewesen sei, dass er den Islam und die Gebete nicht gemocht habe. Auch wäre bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der [Verwandten] des Beschwerdeführers Ärger bereitet worden wäre. Es überzeuge weiter nicht, dass der Imam den Beschwerdeführer bereits seit dessen siebten Lebensjahr wiederholt belästigt, bedroht und geschlagen haben soll, der Beschwerdeführer jedoch nach dem Tod der [Verwandten] weiter im Haus des Imams - gegen dessen Willen - habe wohnen können. Aufgrund der gesamten geltend gemachten Umstände erscheine es nicht plausibel, dass er nach dem Tod seiner [Verwandten] noch drei Jahre in Afghanistan gelebt habe. Insgesamt sei es daher legitim, die Antworten des Beschwerdeführers zur Art und Weise der Bedrohung durch den Imam als stereotyp und repetitiv zu taxieren. Sofern die kurze Anhörungsdauer gerügt und der von der HWV geäusserte Eindruck erwähnt werde, wonach der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt habe, gelte Folgendes: Solange der Sachverhalt erstellt sei, erweise sich die Dauer der Anhörung als irrelevant. Unterbrechungen würden oftmals dann vorgenommen, wenn der Beschwerdeführer vom Thema abweiche und die Frage unbeantwortet lasse, weshalb der Beschwerdeführer auch bei den Fragen 83, 129 und 153 unterbrochen worden sei. Über diese mögliche Vorgehensweise sei er zu Beginn der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden. Das Angebot des Beschwerdeführers, einen Film zeigen zu wollen, sei abgelehnt worden, weil Filme im Protokoll nicht abgebildet werden könnten. Ferner könne weder einem Film von einer Taufe noch einem Taufschein entnommen werden, inwieweit der Beschwerdeführer deshalb in Afghanistan von asylrelevanter Verfolgung betroffen wäre. Dies gelte umso mehr, als er selbst angegeben habe, über kein Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verfügen, welches von einer Konversion hätte Kenntnis erlangen können.

E. 3.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen zunächst entgegen, es sei bei der ersten Frage zu den Asylgründen durchaus verständlich, dass er nicht direkt von der Vergewaltigung erzählt habe. Diesbezüglich sei nochmals auf den Kurzbericht der HWV zu verweisen, welcher festhalte, dass er wohl mehr habe sprechen wollen, der Sachbearbeiter indessen die Pausen zwischen Erzählung und Übersetzung genutzt habe, um Fragen zu stellen. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht frei erzählen können. Aufgrund der behaupteten, nicht detailreichen und sachlichen Schilderung der Vergewaltigung dürfe nicht darauf geschlossen werden, diese habe nicht stattgefunden. Es entbehre sodann jeglicher Logik, die geltend gemachten Bedrohungen durch den Imam mit der Begründung als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer das Land erst verlassen habe, als er genügend Geld gespart habe. Die Vorinstanz habe sich noch immer nicht genügend zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum geäussert. Es obliege aber ihr abzuklären, inwiefern er aufgrund seiner Taufe in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Sie hätte namentlich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfen müssen, inwieweit vom Beschwerdeführer vernünftigerweise erwartet werden könne, eine aufgrund der Abkehr vom Islam und der Konversion zum Christentum drohende Verfolgung durch sein eigenes Verhalten abzuwenden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, der Sachverhalt habe aufgrund der mangelhaften Befragung an der Anhörung nicht vollständig erstellt werden können. Namentlich sei dadurch weder eine asylrelevante Gefährdung in Afghanistan noch seine Konversion beziehungsweise Glaubensausübung rechtsgenüglich abgeklärt worden. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi,, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei dieser auch für das Asylverfahren gilt (Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsmaxime zufolge hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Beweise abzunehmen, die asylsuchende Person umfassend und korrekt anzuhören und alle Instruktionsmassnahmen vorzunehmen, die für die Erstellung des Sachverhalts und für die Wahrheitsfindung erforderlich sind. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheid-wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O. Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 4.3.1 Bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit oft das zentrale Element der Prüfung eines Asylgesuches dar, zumal einer glaubhaften Apostasie grundsätzlich Asylrelevanz zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f). Im genannten Referenzurteil kam das Gericht zum Schluss, in Afghanistan sei bei Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, grundsätzlich von einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.5.5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Falle einer glaubhaften Apostasie bei einer Rückkehr nach Afghanistan allenfalls begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei Vorliegen einer glaubhaften Apostasie ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob von einer Person erwartet werden kann, eine drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden, d.h. es wäre zu überprüfen, ob in Anbetracht des Profils des Beschwerdeführers ein unerträglicher psychischer Druck vorliegt, sodass von ihm nicht erwartet werden kann, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer drohenden Verfolgung durch Verheimlichen seiner Abkehr vom Islam respektive durch diskretes Verhalten zu entgehen (vgl. a.a.O. E. 7.6.1). Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden (a.a.O. E. 6.2). Aufgrund des inneren Charakters dieses Vorbringens ist die Glaubhaftigkeitsprüfung besonders schwierig (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-690/2020 vom 24. März 2020 E. 6.2). In einer Anhörung sind daher alle entsprechenden Elemente abzuklären, die eine Beurteilung dieser Frage erlauben.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abkehr vom Islam keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Mithin lässt sich aus dem Entscheid nicht ableiten, ob die Konversion als solche von der Vorinstanz als glaubhaft befunden wurde. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt zunächst auf, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bereits zu Beginn unterbrach, als dieser sich zu seinen Erlebnissen äussern wollte (vgl. A17 F17). Auf die in der Folge vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch den Imam und seine Abneigung zum Islam ging der Sachbearbeiter nicht ein (vgl. A17 F25 und F40). Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführer habe erst auf Nachfrage hin von der Vergewaltigung berichtet, als nicht stichhaltig. Aus den Protokollen erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer - wie von der HWV angemerkt - durch die Art der Befragung in seinem freien Redefluss gehindert schien. Der Sachbearbeiter wiederholte zwar gewisse Fragen mehrmals (vgl. F44f.; F64 ff.), unterliess es aber an anderer Stelle, Vertiefungsfragen zu stellen, die zur Klärung des Sachverhalts hätten beitragen können (vgl. F28/29 und F63). Dasselbe Vorgehen ist auch bei der Sachverhaltserstellung zur Abkehr vom Islam und der behaupteten Zuwendung zum Christentum zu beobachten. Der Sachbearbeiter hat den Beschwerdeführer zwar dazu befragt, wie er seinen christlichen Glauben in der Schweiz ausübe (F142 f.). Es fehlen indes Sachverhaltsabklärungen zur inneren und äusseren Motivation der Konversion zum Christentum. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers verfolgte der Befrager nicht weiter, sondern fokussierte an dieser Stelle vorwiegend auf Wissensfragen zur Bibel («Ich möchte Konkretes wissen. Ich möchte nicht wissen, wie Sie erleuchtet wurden» vgl. F 144 ff.). In Bezug auf die Glaubensausübung in Afghanistan erschöpften sich die Abklärungen an der Anhörung sodann in der Frage, ob Personen in Afghanistan von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren hätten (F136 ff.). Weitere Fragen zur christlichen Religionsausübung in Afghanistan wurden nicht gestellt. Auch in der Vernehmlassung beschränkte sich die Argumentation der Vorinstanz darauf, dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, über kein Beziehungsnetz in Afghanistan zu verfügen, welches von seiner Konversion erfahren hätte.

E. 4.3.3 Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einer Abwendung vom Islam und Zuwendung zum Christentum neben der Glaubensausübung in der Schweiz auch zwingend abzuklären, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben bei einer allfälligen Rückkehr im Heimatland auszuüben gedenkt (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, Ziff. 54 f., zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f.). Dazu wurden, wie bereits ausgeführt, in casu an der Anhörung keinerlei Fragen gestellt.

E. 4.3.4 Eine materielle Überprüfung der für die Beurteilung dieses Falles relevanten Frage der Glaubhaftigkeit der Konversion und der allfälligen Glaubensausübung in Afghanistan ist bei dieser Sachlage durch das Gericht nicht möglich. Diesbezüglich liegt eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vor. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als begründet.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Argumenten des Beschwerdeführers.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz wird angehalten, den Sachverhalt unter Durchführung einer erneuten Anhörung vollständig abzuklären. Namentlich muss der Sachverhalt soweit erfragt werden, dass sowohl die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Apostasie als auch eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan überprüft werden können (vgl. dazu Ausführungen unter E. 4.3). Die Anhörung hat zudem unter Berücksichtigung der praxisgemässen Verfahrensstandards im Asylverfahren zu erfolgen. Dazu gehören insbesondere der Aufbau eines Vertrauensklimas zu Beginn der Anhörung und eine wohlwollende Haltung des Befragers. Der freie Redefluss der gesuchstellenden Person sollte durch eine offene und nicht geschlossene Formulierung der Fragen gefördert werden. Auch sollte auf ein häufiges Hin- und Herspringen zwischen verschiedenen Themen verzichtet sowie die länderspezifischen Fragen auf das Wesentliche beschränkt werden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird die amtliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. Mai 2019 erscheint angesichts der Verfahrensumstände jedoch auch unter Berücksichtigung der Replikschrift als zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10 Stunden ist deshalb auf 8 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'215.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'215.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2221/2019 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______, Provinz Balkh beziehungsweise Mazar-e-Sharif verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben ungefähr im Herbst 2015 und reiste illegal nach (...) aus. Von dort gelangte er über Griechenland, Österreich und Deutschland am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. Januar 2018 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei mit seiner [Verwandten] aufgewachsen, da seine Eltern im Kampf gegen die Taliban umgekommen seien. Er habe den Islam nicht akzeptiert. Vor dem Gebetsruf habe er Angst gehabt, da jedes Mal im Anschluss an die-«Allah Akbhar»-Rufe Menschen getötet worden seien. Da er nicht zu den Gebeten erschienen sei, sei er vom benachbarten Imam bereits als [Kind] geschlagen und gezwungen worden, sich zur Moschee zu begeben, um den Koran zu lernen. Dabei sei ihm auch erklärt worden, dass gegen fremde Personen «Jihad» geführt werden müsse. Er sei bis zu seiner Ausreise vom Imam belästigt und geschlagen worden, habe sich gegen ihn jedoch nicht wehren können, da Afghanistan ein islamischer Staat sei. [Als Teenager] sei er einmal von Soldaten des tadschikischen Kommandanten C._______, der zu den Leuten von General D._______ gehört habe, vergewaltigt worden. Während der Vergewaltigung sei er von den anderen (...) anwesenden Personen mit dem Kolben einer Kalaschnikow geschlagen worden. Von diesem Vorfall habe er seiner [Verwandten] nie erzählt. Von den Angehörigen des Kommandanten sei er in der Folge stets belästigt worden. Als seine [Verwandte] gestorben sei, habe der Imam ihn aus dem Haus jagen wollen, da er behauptet habe, der Eigentümer zu sein. Er habe dann noch dreieinhalb- beziehungsweise vier Jahre alleine in Afghanistan gelebt und in einem (...) gearbeitet. Sechs Monate vor seiner Ausreise sei er das letzte Mal vom Imam geschlagen worden. In der Schweiz habe er via andere Farsi-sprechende Personen zum christlichen Glauben gefunden. Er sei von ihnen zum Kirchenbesuch eingeladen worden. Alle Afghanen in E._______ hätten von seiner Konversion Kenntnis. Er habe sich in der Reformierten Kirche F._______ taufen lassen. Regelmässig lese er die Bibel und bete viel. Da Bekannte ein Foto von ihm mit Kreuz am Hals auf Facebook gepostet hätten, wüssten nun auch Personen in Afghanistan von seiner Konversion. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein der Reformierten Kirche F._______ (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 11. April 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte den Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) ein. E. Am 10. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit am 11. Juni 2019 (nach gewährter Fristverlängerung) eingereichter Vernehmlassung hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerde-, Vernehmlassungs- und Replikschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM aus, die Ausführungen zur Vergewaltigung durch Soldaten von A.S. seien insgesamt oberflächlich, äusserst linear und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Es steche heraus, dass der Beschwerdeführer in der freien Schilderung der Asylgründe zunächst nur geäussert habe, Afghanistan verlassen zu haben, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Erst auf Nachfrage hin habe er von der im [Teenager] erfolgten Vergewaltigung berichtet. Seinen Darstellungen fehle es an typischen Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen sowie der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der erzählten Ereignisse. Auch enthielten seine Schilderungen keine nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Diese von ihm einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei daher mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Auch die angebliche, durch den Imam erfolgte Bedrohung sei auffallend vage, unverbindlich, stereotyp und repetitiv ausgefallen. Zudem erstaune, dass diese Bedrohung in der freien Schilderung der Asylgründe gänzlich unerwähnt geblieben und erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt worden sei. Was den angeblichen christlichen Glauben betreffe, sei dem Beschwerdeführer zwar ein rudimentäres Wissen darüber nicht abzusprechen. Seine Ausführungen zur Abkehr vom Islam seien aber auch auffallend vage und oberflächlich ausgefallen. Fragen nach seiner persönlichen Glaubensausübung habe er mit allgemeinen Erklärungen zum Christentum beantwortet und - obwohl er angegeben habe, dreimal die Bibel gelesen zu haben -, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Lieblingsgeschichte daraus detailliert zu erzählen. Er habe zudem nicht mit Sicherheit sagen können, inwiefern seine Familie beziehungsweise seine Freunde in Afghanistan über seine Glaubensausübung in der Schweiz informiert seien. Somit sei anzunehmen, er habe die Konversion angegeben, weil er sich damit einen besseren Ausgang des Asylverfahrens erhoffe. Insgesamt hielten seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Konversion gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von konvertierten Christen in Afghanistan aus. Schliesslich sei die Ausreisekausalität der ohnehin als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zu verneinen, womit der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 3.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, es sei irritierend, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er habe erst auf Nachfrage des befragenden Sachbearbeiters hin die Behelligungen und die Vergewaltigung angesprochen. Im Gegenteil sei aus den Akten ersichtlich, wie er bereits zu Beginn der Anhörung festgehalten habe, vom Imam der Moschee stets belästigt worden zu sein. Er sei aber in seiner Erzählung unterbrochen worden. Die Vergewaltigung habe er in klaren und verständlichen Sätzen geschildert, worauf keine einzige Folgefrage gestellt worden sei. Es sei auch Pflicht der Vorinstanz, nachzufragen. In diesem Sinne habe die HWV auch in ihrem Protokoll vermerkt, der Beschwerdeführer sei in der freien Schilderung seiner Asylgründe gehindert worden und der Sachbearbeiter habe sich ungeduldig und voreingenommen verhalten. Der stereotype Charakter der Schilderungen betreffend den Imam sei ebenso wenig ersichtlich. Er habe ausgeführt, dass er dreimal am Tag gegen seinen Willen habe beten müssen, ansonsten er keine Arbeitsstelle bekommen hätte. Vom Imam der Moschee sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er das nächste Mal nicht zum Gebet erscheine. Er habe stets widerspruchsfrei erwähnt, dass er den Islam und das Gebet nicht möge und er Afghanistan habe verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auch zu seiner Angst sei er nicht eingehender befragt worden. Anstatt Vertiefungsfragen zu stellen, habe ihn der Sachbearbeiter immer wieder unterbrochen und zur Identität befragt, obwohl diese nicht in Frage gestellt worden sei. Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter auf einige Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen sei, habe sich auch in der Begründung der Verfügung niedergeschlagen, die sehr kurz ausgefallen sei. In Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Christentum sei er ebenfalls unterbrochen worden, als er davon habe erzählen wollen, wie er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Auch diesbezüglich habe sich der Sachbearbeiter auf Wissensfragen zum Christentum beschränkt, obwohl gemäss Bundesverwaltungsgericht den Erzählungen über innere Vorgänge mehr Gewicht beizumessen sei als rein sachbezogenem Wissen. 3.3 Auf Vernehmlassungsebene führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer in der Tat bereits bei der Frage nach den Asylgründen erwähnt habe, er sei in Afghanistan von Soldaten des Kommandanten C._______ vergewaltigt worden. Indessen habe er in Reaktion auf die Frage nach den Asylgründen zunächst nur Allgemeines und keine individuelle Bedrohungslage beschrieben. Erst auf Bitte hin, die Asylgründe auszuführen, habe er die Vergewaltigung erwähnt, die diesbezügliche Schilderung sei insgesamt aber oberflächlich ausgefallen. So habe er relativ detailreich erzählt, was sich vor dem Ereignis abgespielt haben soll, den eigentlichen Vorfall und die Ereignisse unmittelbar danach habe er indessen in nur drei Sätzen abgehandelt. Dass der damals (...)jährige Beschwerdeführer am besagten Tag durch die Leute des Kommandanten angehalten worden sei, sei zwar nicht auszuschliessen. Indessen leuchte nicht ein, weshalb diese ihn ein einziges Mal bestraft haben sollten, ihn jedoch ohne jegliche Konsequenzen über Jahre hinweg belästigt und gehänselt hätten, weil angeblich bekannt gewesen sei, dass er den Islam und die Gebete nicht gemocht habe. Auch wäre bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der [Verwandten] des Beschwerdeführers Ärger bereitet worden wäre. Es überzeuge weiter nicht, dass der Imam den Beschwerdeführer bereits seit dessen siebten Lebensjahr wiederholt belästigt, bedroht und geschlagen haben soll, der Beschwerdeführer jedoch nach dem Tod der [Verwandten] weiter im Haus des Imams - gegen dessen Willen - habe wohnen können. Aufgrund der gesamten geltend gemachten Umstände erscheine es nicht plausibel, dass er nach dem Tod seiner [Verwandten] noch drei Jahre in Afghanistan gelebt habe. Insgesamt sei es daher legitim, die Antworten des Beschwerdeführers zur Art und Weise der Bedrohung durch den Imam als stereotyp und repetitiv zu taxieren. Sofern die kurze Anhörungsdauer gerügt und der von der HWV geäusserte Eindruck erwähnt werde, wonach der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt habe, gelte Folgendes: Solange der Sachverhalt erstellt sei, erweise sich die Dauer der Anhörung als irrelevant. Unterbrechungen würden oftmals dann vorgenommen, wenn der Beschwerdeführer vom Thema abweiche und die Frage unbeantwortet lasse, weshalb der Beschwerdeführer auch bei den Fragen 83, 129 und 153 unterbrochen worden sei. Über diese mögliche Vorgehensweise sei er zu Beginn der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden. Das Angebot des Beschwerdeführers, einen Film zeigen zu wollen, sei abgelehnt worden, weil Filme im Protokoll nicht abgebildet werden könnten. Ferner könne weder einem Film von einer Taufe noch einem Taufschein entnommen werden, inwieweit der Beschwerdeführer deshalb in Afghanistan von asylrelevanter Verfolgung betroffen wäre. Dies gelte umso mehr, als er selbst angegeben habe, über kein Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verfügen, welches von einer Konversion hätte Kenntnis erlangen können. 3.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen zunächst entgegen, es sei bei der ersten Frage zu den Asylgründen durchaus verständlich, dass er nicht direkt von der Vergewaltigung erzählt habe. Diesbezüglich sei nochmals auf den Kurzbericht der HWV zu verweisen, welcher festhalte, dass er wohl mehr habe sprechen wollen, der Sachbearbeiter indessen die Pausen zwischen Erzählung und Übersetzung genutzt habe, um Fragen zu stellen. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht frei erzählen können. Aufgrund der behaupteten, nicht detailreichen und sachlichen Schilderung der Vergewaltigung dürfe nicht darauf geschlossen werden, diese habe nicht stattgefunden. Es entbehre sodann jeglicher Logik, die geltend gemachten Bedrohungen durch den Imam mit der Begründung als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer das Land erst verlassen habe, als er genügend Geld gespart habe. Die Vorinstanz habe sich noch immer nicht genügend zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum geäussert. Es obliege aber ihr abzuklären, inwiefern er aufgrund seiner Taufe in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Sie hätte namentlich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfen müssen, inwieweit vom Beschwerdeführer vernünftigerweise erwartet werden könne, eine aufgrund der Abkehr vom Islam und der Konversion zum Christentum drohende Verfolgung durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, der Sachverhalt habe aufgrund der mangelhaften Befragung an der Anhörung nicht vollständig erstellt werden können. Namentlich sei dadurch weder eine asylrelevante Gefährdung in Afghanistan noch seine Konversion beziehungsweise Glaubensausübung rechtsgenüglich abgeklärt worden. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi,, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei dieser auch für das Asylverfahren gilt (Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsmaxime zufolge hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Beweise abzunehmen, die asylsuchende Person umfassend und korrekt anzuhören und alle Instruktionsmassnahmen vorzunehmen, die für die Erstellung des Sachverhalts und für die Wahrheitsfindung erforderlich sind. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheid-wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O. Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.3 4.3.1 Bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit oft das zentrale Element der Prüfung eines Asylgesuches dar, zumal einer glaubhaften Apostasie grundsätzlich Asylrelevanz zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f). Im genannten Referenzurteil kam das Gericht zum Schluss, in Afghanistan sei bei Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, grundsätzlich von einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.5.5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Falle einer glaubhaften Apostasie bei einer Rückkehr nach Afghanistan allenfalls begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei Vorliegen einer glaubhaften Apostasie ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob von einer Person erwartet werden kann, eine drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden, d.h. es wäre zu überprüfen, ob in Anbetracht des Profils des Beschwerdeführers ein unerträglicher psychischer Druck vorliegt, sodass von ihm nicht erwartet werden kann, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer drohenden Verfolgung durch Verheimlichen seiner Abkehr vom Islam respektive durch diskretes Verhalten zu entgehen (vgl. a.a.O. E. 7.6.1). Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden (a.a.O. E. 6.2). Aufgrund des inneren Charakters dieses Vorbringens ist die Glaubhaftigkeitsprüfung besonders schwierig (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-690/2020 vom 24. März 2020 E. 6.2). In einer Anhörung sind daher alle entsprechenden Elemente abzuklären, die eine Beurteilung dieser Frage erlauben. 4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abkehr vom Islam keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Mithin lässt sich aus dem Entscheid nicht ableiten, ob die Konversion als solche von der Vorinstanz als glaubhaft befunden wurde. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt zunächst auf, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bereits zu Beginn unterbrach, als dieser sich zu seinen Erlebnissen äussern wollte (vgl. A17 F17). Auf die in der Folge vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch den Imam und seine Abneigung zum Islam ging der Sachbearbeiter nicht ein (vgl. A17 F25 und F40). Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführer habe erst auf Nachfrage hin von der Vergewaltigung berichtet, als nicht stichhaltig. Aus den Protokollen erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer - wie von der HWV angemerkt - durch die Art der Befragung in seinem freien Redefluss gehindert schien. Der Sachbearbeiter wiederholte zwar gewisse Fragen mehrmals (vgl. F44f.; F64 ff.), unterliess es aber an anderer Stelle, Vertiefungsfragen zu stellen, die zur Klärung des Sachverhalts hätten beitragen können (vgl. F28/29 und F63). Dasselbe Vorgehen ist auch bei der Sachverhaltserstellung zur Abkehr vom Islam und der behaupteten Zuwendung zum Christentum zu beobachten. Der Sachbearbeiter hat den Beschwerdeführer zwar dazu befragt, wie er seinen christlichen Glauben in der Schweiz ausübe (F142 f.). Es fehlen indes Sachverhaltsabklärungen zur inneren und äusseren Motivation der Konversion zum Christentum. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers verfolgte der Befrager nicht weiter, sondern fokussierte an dieser Stelle vorwiegend auf Wissensfragen zur Bibel («Ich möchte Konkretes wissen. Ich möchte nicht wissen, wie Sie erleuchtet wurden» vgl. F 144 ff.). In Bezug auf die Glaubensausübung in Afghanistan erschöpften sich die Abklärungen an der Anhörung sodann in der Frage, ob Personen in Afghanistan von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren hätten (F136 ff.). Weitere Fragen zur christlichen Religionsausübung in Afghanistan wurden nicht gestellt. Auch in der Vernehmlassung beschränkte sich die Argumentation der Vorinstanz darauf, dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, über kein Beziehungsnetz in Afghanistan zu verfügen, welches von seiner Konversion erfahren hätte. 4.3.3 Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einer Abwendung vom Islam und Zuwendung zum Christentum neben der Glaubensausübung in der Schweiz auch zwingend abzuklären, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben bei einer allfälligen Rückkehr im Heimatland auszuüben gedenkt (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, Ziff. 54 f., zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f.). Dazu wurden, wie bereits ausgeführt, in casu an der Anhörung keinerlei Fragen gestellt. 4.3.4 Eine materielle Überprüfung der für die Beurteilung dieses Falles relevanten Frage der Glaubhaftigkeit der Konversion und der allfälligen Glaubensausübung in Afghanistan ist bei dieser Sachlage durch das Gericht nicht möglich. Diesbezüglich liegt eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vor. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als begründet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Argumenten des Beschwerdeführers.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die Vorinstanz wird angehalten, den Sachverhalt unter Durchführung einer erneuten Anhörung vollständig abzuklären. Namentlich muss der Sachverhalt soweit erfragt werden, dass sowohl die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Apostasie als auch eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan überprüft werden können (vgl. dazu Ausführungen unter E. 4.3). Die Anhörung hat zudem unter Berücksichtigung der praxisgemässen Verfahrensstandards im Asylverfahren zu erfolgen. Dazu gehören insbesondere der Aufbau eines Vertrauensklimas zu Beginn der Anhörung und eine wohlwollende Haltung des Befragers. Der freie Redefluss der gesuchstellenden Person sollte durch eine offene und nicht geschlossene Formulierung der Fragen gefördert werden. Auch sollte auf ein häufiges Hin- und Herspringen zwischen verschiedenen Themen verzichtet sowie die länderspezifischen Fragen auf das Wesentliche beschränkt werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird die amtliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. Mai 2019 erscheint angesichts der Verfahrensumstände jedoch auch unter Berücksichtigung der Replikschrift als zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10 Stunden ist deshalb auf 8 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'215.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'215.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: