Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2015 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) in Richtung Türkei. Sie gelangten mit einem Boot nach Griechenland und setzten ihre Reise auf dem Landweg durch verschiedene europäische Staaten fort. Am 22. November 2015 erreichten sie die Schweiz, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Beide wurden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem beratenden Vorgespräch wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführerin und ihren Bruder dem erweiterten Verfahren zu. Am 11. Mai 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz D._______ und gehöre der Volksgruppe der türkischsprachigen Qashqai an. Sie habe die Schule mit einer Maturität abgeschlossen und ein Universitätsstudium absolviert, welches sie im Sommer 2015 mit einem Master in (...) beendet habe. Ihre Familie habe stets politische Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, insbesondere aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Nach der Revolution sei einer ihrer Cousins hingerichtet worden. Zudem sei ihr Schwager E._______ eine einflussreiche Person ihres Stammes gewesen und immer wieder verhaftet worden. Zuletzt habe er sich wöchentlich, ebenso wie ihr Bruder B._______, bei den Behörden melden müssen. Mehrere ihrer Brüder seien zu Gefängnisstrafen verurteilt worden und ihre Schwester F._______ (N [...]) habe aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Sicherheitsbehörden hätten auch regelmässig ihr Haus durchsucht. Sie selbst sei immer wieder von Angehörigen der Basij - einer Volksmiliz, die in der Nähe ihres Hauses eine Station gehabt habe - belästigt worden. Bereits als Zwölfjährige hätten Basij-Mitglieder sie auf dem Weg zur Schule angegriffen und missbraucht. Danach sei es noch zwei weitere Male auf dem Schulweg zu Übergriffen durch Angehörige der Basij gekommen. Im Jahr 2009 sei sie wiederum von Basij-Leuten an einer Bushaltestelle zu Boden gestossen, getreten und beschimpft worden. Ein anderes Mal, etwa im (...) 2015, sei sie abends von zwei Basij-Mitgliedern auf dem Motorrad angegriffen worden. Dabei sei sie zu Boden gefallen und habe sich Verletzungen im Gesicht zugezogen. Einige Wochen später habe sich E._______ aufgrund seiner Meldepflicht zu den Behörden begeben. Als er zurückgekommen sei, habe er im Gesicht geblutet und sei daraufhin verstorben. Die Behörden hätten ihrer Schwester G._______ - der Ehefrau von E._______ - gesagt, sie solle keine Klage einreichen wegen des Todes ihres Mannes. Zudem hätten sie ihr mitgeteilt, der Vorfall mit den Basij und ihrer Schwester (der Beschwerdeführerin) sei kein Zufall gewesen. Nach diesem Ereignis sei B._______, der eine sehr enge Beziehung zu E._______ gehabt habe, seiner Meldepflicht bei den Behörden nicht mehr nachgekommen. Am (...) November 2015 seien Vertreter der Sicherheitsbehörden in den frühen Morgenstunden zum Haus gekommen, in dem sie mit ihren Eltern gelebt habe. Sie hätten nach B._______ gefragt und damit gedroht, anstelle ihres Bruders sie mitzunehmen. Ihre Verwandten und insbesondere ihre Mutter hätten sie in der Folge überredet, zusammen mit B._______ den Iran zu verlassen. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits im Iran zum Christentum konvertiert. Aufgrund ihrer Erlebnisse mit den iranischen Behörden und den Basij - die angeblich im Namen des Islam und der Gerechtigkeit handelten - habe sie begonnen, den Islam abzulehnen. Sie habe sich zuerst für das Judentum interessiert, sei dann aber über einen katholischen Freund ihres Bruders B._______ mit dem Katholizismus in Kontakt gekommen. Unter strengen Sicherheitsvorkehrungen habe sie an heimlichen Versammlungen in Wohnungen von Christen teilgenommen. Neben ihrer Familie habe niemand davon gewusst. Zwischenzeitlich sei sie in der Schweiz getauft worden und würde daher bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Konversion erhebliche Probleme bekommen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität ihre Shenasnameh und ihre iranische Identitätskarte im Original ein. Als weitere Beweismittel legte sie einen Zeitungsbericht aus dem Jahr 1997 betreffend E._______, eine Besuchserlaubnis für ihre Mutter betreffend den Bruder H._______, zwei Vorladungen für H._______ aus dem Jahr 2010 sowie eine Mahnung an ihren Bruder I._______ im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ihn (alle als Scanausdruck) vor. Zudem wurde eine Vorladung für ihren Bruder B._______ vom (...) 2015 zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) und gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters, eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - ein ärztliches Zeugnis von Dr. J._______ vom 12. April 2018, ein Taufschein vom (...) 2017, ein Schreiben und eine Verfügung betreffend den Eintritt der Beschwerdeführerin in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie drei Referenzschreiben betreffend ihre Religionszugehörigkeit bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Marcel Zirngast als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2018 zur Beschwerde vom 4. Mai 2018 vernehmen. Als Beilage wurde ein Auszug des von der Beschwerdeführerin geführten Religionsblogs mit teilweiser Übersetzung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Dieser lagen Ausdrucke ihres Religionsblogs sowie ihrer Facebook-Seite, beide mit verschiedenen Kommentaren, bei. H. Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. November 2018 eine Auflistung des Vertretungsaufwands zukommen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: ein Schreiben des Pfarramts (...) vom 28. April 2021, ein Bestätigungs-Schreiben der (...), ein Auszug der Zeitschrift (...) vom Dezember 2020, ein Referenzschreiben von Pfarrerin K._______ vom 3. Mai 2020, ein Flyer für den Film (...) in welchem die Beschwerdeführerin porträtiert wird, ein Auszug aus dem Buch (...) der römisch-katholischen Gesprächskommission in welchem sie mit einem Foto abgebildet ist sowie Screen-Shots von Social-Media-Konten mit Erläuterungen. Ergänzend wurden ein Arbeitszeugnis der (...) vom 11. Dezember 2020, eine Legitimationskarte der (...) und ein Zertifikat telc Deutsch B1 eingereicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe den Iran eigenen Angaben zufolge verlassen, weil die Sicherheitsbehörden damit gedroht hätten, sie anstelle ihres Bruders B._______ mitzunehmen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es B._______ im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen sei, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei daher auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte. Ihre Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise seien zudem widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits angegeben, die Behörden hätten ihre Eltern darüber informiert, dass sie anstelle von B._______ mitgenommen werde. Zudem hätten die Beamten anlässlich des Besuchs bei ihnen zu Hause geschrien und gedroht. Andrerseits habe sie ausgeführt, die Behördenvertreter hätten sich ruhig verhalten und verlauten lassen, es gehe um nichts Grosses. Dann hätten sie ihr direkt gesagt, sie würden sie anstelle ihres Bruders mitnehmen. Weiter falle auf, dass sie erstaunlich schlecht über die angebliche Verfolgungsgeschichte von B._______ informiert sei. Sie habe weder angeben können, ob er verurteilt worden sei, noch ab welchem Zeitpunkt er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Ausserdem habe B._______ ausgesagt, der Vorfall im (...) 2015 mit den Basij sei zur Anzeige gebracht worden, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, es sei keine Anzeige erstattet worden. Sie habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb gerade sie zu diesem bestimmten Zeitpunkt gezielt angegriffen worden sei. Zwar habe sie erklärt, die Basij hätten ihre Familie damit wohl warnen wollen. Weshalb diese auf eine solche Art der Warnung - die von ihrer Familie nicht einmal verstanden worden sei - zurückgreifen sollten, bleibe jedoch unverständlich und mute konstruiert an. Zudem bestünden starke Zweifel an ihrer Aussage, dass sie verfolgt und bedroht worden sei, weil sie einer Familie angehöre, die seit vielen Jahren Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Ihre zuvor in die Schweiz geflüchtete Schwester F._______ habe dies in keiner Weise erwähnt und ausdrücklich verneint, abgesehen von den eigenen politischen Tätigkeiten sowie eines isolierten Ereignisses Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben. Dies sei angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die ihre gesamte Familie über Jahre hinweg gehabt haben soll, schwer verständlich. Schliesslich würden auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder H._______ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verfolgungsabsichten seitens der iranischen Behörden aufwerfen. Dieser soll zwar verurteilt worden sein und sich verstecken müssen, was aber in einem seltsamen Kontrast stehe zu dessen Verhalten, in einem Dorf nahe C._______ zu wohnen und alle zwei Wochen die Eltern zu besuchen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nie von den heimatlichen Behörden mitgenommen oder verhaftet worden und habe weder einer Meldepflicht noch einer Ausreisesperre unterstanden, was darauf hindeute, dass ihr gegenüber keine gezielte Verfolgungsabsicht bestanden habe. Ihre Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann reiche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein das Bekenntnis zum Christentum nicht aus, um von einer Verfolgungssituation im Iran auszugehen. Vorliegend habe die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer Teilnahme an christlichen Versammlungen gewusst, während dies den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Sie habe ihren Glauben auch nicht nach aussen getragen. Entsprechend vermöge die vorgebrachte Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der Basij während ihrer Schulzeit sei festzuhalten, dass sie nach diesen noch mehrere Jahre im Iran gelebt habe. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen sei festzustellen, dass diese nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht stünden. Überdies habe sie die Angriffe nicht bei den Behörden gemeldet, weshalb diesen kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne. Weiter bringe die Beschwerdeführerin vor, ihre ganze Familie habe unter den iranischen Behörden gelitten, da sie der ethnischen Minderheit der Qashqai angehörten. Zwar seien nach der iranischen Revolution regimekritische Führer der Qashqai zum Tode verurteilt und verschiedene Bräuche als unislamisch eingestuft worden. Die Qashqai würden im Iran aber nicht aufgrund ihrer Ethnie verfolgt, auch wenn es infolge ihres Minderheitenstatus zu Diskriminierungen kommen könne. Hinweise auf effektive Diskriminierungen bestünden im Fall der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie ein Universitätsstudium absolviert habe und ihre Familie Immobilien besitze.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, dass die Vorinstanz die Verfolgungslage des Bruders B._______ zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft habe. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift in dessen Verfahren (D-2611/2018) verwiesen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zeige auf, dass sie offenkundig traumatisiert sei. Vor allem bei der Zweitanhörung habe sie häufig geweint und die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, sie mache einen traumatisierten Eindruck. Dies lasse sich damit erklären, dass sie seit ihrem zwölften Lebensjahr mehrmals sexuelle Übergriffe durch Volksmilizionäre habe erdulden müssen. Sie habe unter Tränen dargelegt, dass sie deswegen alle Männer hasse und nicht mehr wie ein normaler Mensch leben könne. Es sei ihr offensichtlich schwergefallen, über diese Vorkommnisse zu sprechen. In einem aktuellen ärztlichen Zeugnis werde bestätigt, dass sie unter grossen Ängsten, Panikattacken und Schlafstörungen leide, die im Zusammenhang mit früheren Erlebnissen stünden. Die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf die dahingehenden Aussagen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, es fehle an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht. Diese Auffassung zeuge von einem gänzlichen Ignorieren frauenspezifischer Fluchtgründe, da es völlig lebensfremd sei, dass sich ein zwölfjähriges Mädchen zur Ausreise entschliessen würde. Viel plausibler sei, dass dieses - wie vorliegend - aus Scham und Angst vor einer weiteren Eskalation einfach schweige. Zudem seien die Basij Teil des iranischen Machtapparates, weshalb es sich dabei um einen direkten staatlichen Übergriff handle. Eine Anzeige bei der Polizei sei zwar theoretisch möglich, aber offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerdeführerin sei die jüngste Tochter einer grösseren Qashqai-Familie in C._______. Sie sei damit das verletzlichste und am besten angreifbare Glied der Familie gewesen, weshalb sie vermute, sie habe mit den erlittenen Übergriffen für die Aktivitäten ihrer Brüder sowie ihres Schwagers büssen müssen. Es sei auch möglich, dass die Basij versucht hätten, eine Reaktion ihrer Brüder zu provozieren, um die Situation eskalieren zu lassen und gegen diese vorgehen zu können. Auch wenn kein enger zeitlicher Konnex zwischen diesen Vorkommnissen und der Flucht bestehe, stellten diese einen bedeutsamen Erklärungshintergrund für die Gefährdung der Beschwerdeführerin dar. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei nachvollziehbar, dass ihr die Drohung der Behörden am (...) November 2015, sie anstelle von B._______ mitzunehmen, als existenziell bedrohend erschienen sei. Sie habe dieses Ereignis mehrmals auffallend detailliert, unter Tränen und widerspruchsfrei geschildert. Zu Beginn seien die Behördenvertreter ruhig geblieben und hätten gesagt, es gehe um nichts Grosses. Als sie aber keine Informationen zum Aufenthalt des Bruders erhalten hätten, seien sie lauter geworden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege darin kein Widerspruch, sondern die zu erwartende Dynamik eines solchen Vorgangs. Die Beschwerdeführerin habe zudem eindrücklich geschildert, dass bereits Anstalten gemacht worden seien, die Fraueneinheit aufzubieten, um sie zu verhaften. Nur auf die Intervention ihrer Mutter hin hätten sich die Behörden vorerst davon abhalten lassen. Dies habe jedoch bedeutet, dass sie von nun an jeden Tag mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen, solange ihr Bruder B._______ sich nicht den Behörden stellt. Es sei für die Familie daher klar gewesen, dass nicht nur B._______, sondern auch die Beschwerdeführerin das Land verlassen müsse. Weiter sei es aufgrund ihrer Traumatisierung durchaus plausibel, dass für sie die ihren Bruder betreffenden Ereignisse nicht im Vordergrund gestanden hätten. Sie habe offen zugegeben, gegenüber ihren Brüdern ambivalente Gefühle gehegt zu haben, da sie ohne deren Aktivitäten allenfalls nicht ins Visier der Basij geraten wäre. Es sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehr als (...) Jahre jünger sei als B._______ und die Familie wohl bemüht gewesen sei, sie als jüngstes Familienmitglied möglichst wenig mit allen Vorfällen zu belasten. Folglich sei nachvollziehbar, dass sie keine detaillierte Kenntnis von der Verfolgungsgeschichte ihres Bruders habe. Weiter sei es nicht als relevanten Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen von B._______ anzusehen, dass letzterer angegeben habe, der Vorfall mit den Basij im Jahr 2015 sei zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen sei es für die Beschwerdeführerin klar gewesen, dass eine Anzeige nichts bringen würde, weshalb sie davon abgesehen habe. Es sei aber durchaus plausibel, dass ihr Bruder durch den Überfall die Familienehre tangiert gesehen habe und - ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin - eine Anzeige erstattet habe. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund ihrer Apostasie, da es im Iran nach islamischem Recht unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen - Taufschein, Schreiben der Kirchbehörden sowie Referenzschreiben - würden ihre Konversion sowie ihr Engagement als katholische Christin belegen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie einen römisch-katholischen Religionsblog in persischer Sprache sowie eine Facebook-Seite und einen YouTube-Kanal betreibe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Online-Aktivitäten dem islamisch-theokratischen Regime im Iran bekannt und ein Dorn im Auge seien. Sie sei eine profilierte katholische Christin, weshalb subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen.
E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz habe taufen lassen. Obwohl die Taufe bei der ergänzenden Anhörung bereits einige Monate zurückgelegen habe, habe sie die zum Katholizismus gestellten Fragen nur rudimentär beantworten können. Es sei daher fraglich, wie ernsthaft sie sich mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Die vorgelegten Referenzschreiben würden sich im Wesentlichen auf den Besuch des Gottesdienstes beschränken. Zwar werde in einem Schreiben erwähnt, die Beschwerdeführerin sei auch missionarisch tätig; als Beispiel werde aber lediglich die Mithilfe an einer Gassenweihnacht aufgeführt. Damit habe sie sich offensichtlich nicht in asylrelevanter Weise exponiert. In Bezug auf den Religionsblog sei festzuhalten, dass keine Belege vorlägen, welche eine eindeutige Zuordnung zur Beschwerdeführerin erlauben würden. Aufgrund des unpersönlichen Inhalts scheine dieser vielmehr zwecks Untermauerung der Asylvorbringen erstellt worden zu sein. Zudem lägen keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Blog den iranischen Behörden überhaupt bekannt sei. Da sie bis anhin nicht negativ in Erscheinung getreten sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden aktiv ihre Tätigkeiten überwachen sollten. Insgesamt sei nicht davon auszuggehen, dass sie im Iran mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte, zumal die diskrete und private Glaubensausübung grundsätzlich möglich sei.
E. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe nur ein rudimentäres Wissen zum Katholizismus. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei eine Apostasie vom Islam aber kein kognitiv-intellektueller Vorgang. Sei jemand bereit, den Islam zu verlassen und damit sein Leben zu riskieren, geschehe dies nie aus intellektuellen Gründen, sondern aufgrund einer existenziellen Identitätskrise. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, dass sie die Erlebnisse mit Vertretern der Volksmilizen vom Islam entfremdet hätten. Viele Menschen im Iran seien der autoritären und gewaltsamen islamistisch-theokratischen Diktatur überdrüssig und deshalb offen für eine existenzielle Neuorientierung. Weiter sei es unzutreffend, dass sich auf dem Religionsblog und der Facebook-Seite nur unpersönliche Einträge befänden. Nicht nur seien auf dem Blog bei ihrem Profil die vollständigen Personalien samt Aufenthaltsort ersichtlich, es gebe dort auch zahlreiche persönliche Kommentare zu ihren Einträgen. Die Facebook-Seite - auf welcher ihre Personalien ebenfalls ersichtlich seien - weise über dreitausend "Freunde" auf und es finde darauf ein reger Austausch statt, wobei es zum Teil auch bedrohliche Kommentare aus dem Iran gebe. Es sei daher glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin als Apostatin und Katholikin exponiert habe und als solche den Religionsbehörden im Iran bekannt sei, zumal diverse ihrer Familienangehörigen bereits gegen staatliche Interessen verstossen hätten und auch sie selbst schon mit den Volksmilizen zu tun gehabt habe.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2611/2018 - gleichen Datums wie der vorliegende Entscheid - in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es dem Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urteil D-2611/2018 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt der Ausreise von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Damit ist der geltend gemachten Reflexverfolgung, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders gedroht haben soll, die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zur angeblichen Verfolgungsgeschichte ihres Bruders machen konnte. Sie erwähnte lediglich einen Gefängnisaufenthalt nach dem Militärdienst - letzteren beendete B._______ etwa (...) - und erklärte, dass er oft inhaftiert worden sei. Sie konnte aber keine näheren Angaben dazu machen, wann er das letzte Mal in Haft gewesen sei (vgl. A30, F107 ff.). Auf die Frage nach den Problemen von B._______ antwortete die Beschwerdeführerin, dass er ein Regierungsgegner sei und "an Dingen" teilgenommen habe. Präzisierend führte sie aus, damit seien die Demonstrationen von 2009 und "alles was mit den Qashqai zu tun hat" gemeint (vgl. A30, F130 f.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie nur derart vage Ausführungen zur Verfolgung von B._______ machen konnte, nachdem der unmittelbare Grund für die Ausreise die Reflexverfolgung wegen des Bruders gewesen sein soll. Zudem ist anzumerken, dass sie den Iran gemeinsam mit B._______ verliess und mit ihm in die Schweiz reiste. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sie lediglich sehr rudimentäre Kenntnisse über dessen Verfolgungsgeschichte aufweist und offenbar auch kaum mit ihm darüber gesprochen haben will (vgl. A18, F17 f.). Zwar trifft es zu, dass zwischen den beiden Geschwistern ein erheblicher Altersunterschied besteht. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Akademikerin über einen hohen Bildungsstand verfügt und im Alter von (...) Jahren ihren Heimatstaat verliess. Entsprechend kann erwartet werden, dass sie die massiven Probleme mit den Sicherheitsbehörden, die B._______ geltend machte - mehrmonatige Inhaftierungen, diverse Gerichtsverhandlungen sowie zahlreiche kürzere Festnahmen - mitbekommen hätte und konkretere Angaben dazu machen könnte. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin vor der Ausreise gedroht hätte, anstelle ihres behördlich gesuchten Bruders festgenommen zu werden.
E. 5.3 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mehrmals von Angehörigen der Volksmiliz Basij behelligt worden. Zuletzt soll sie von diesen im (...) 2015 auf der Strasse angegriffen worden sein. Das SEM hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sie - anders als ihr Bruder - angegeben hat, der betreffende Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden (vgl. A18, F92 f. sowie Akten N [...], A23, F104 und F308). Zwar hat B._______ ausdrücklich erklärt, dass er und nicht etwa die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet habe (vgl. Akten N [...], A23, F305). Dies ändert jedoch nichts daran, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Schwester zumindest über die Anzeigeerstattung informiert hätte, zumal diese offensichtlich davon direkt betroffen gewesen wäre. Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hintergrund der Behelligungen durch die Basij unklar bleibt. Nicht nur gelang es B._______ im Rahmen seines Asylverfahrens nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Iran in asylrelevanter Weise verfolgt worden war. Auch die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester F._______ führte bei ihren Befragungen zu keinem Zeitpunkt aus, dass ihre Familie anhaltend von behördlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre. Dies erscheint schwer nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführerin - wenn auch äusserst rudimentär - von zahlreichen Problemen ihrer Brüder berichtete, beispielsweise einem Gefängnisaufenthalt von B._______, einer Verurteilung von Bruder H._______ oder häufigen Mitnahmen von allen ihren Brüdern (vgl. A30, F32 und F109 ff.). Es ist anzunehmen, dass F._______ derart massive Schwierigkeiten, die ihre nächsten Familienangehörigen mit den heimatlichen Behörden gehabt haben sollen, erwähnt hätte. Sie sprach jedoch lediglich eine Messerattacke auf den Bruder I._______ - welcher zwischenzeitlich als Flüchtling in England lebt - an und nannte keine weiteren Vorfälle betreffend ihre Geschwister. Zudem fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ angaben, ihre Schwester sei im Zuge einer Demonstration zusammengeschlagen worden (vgl. A18, F90 und Akten N [...], A23, F130), während F._______ selbst dies nicht geltend machte. In diesem Zusammenhang wies das SEM überdies zu Recht darauf hin, dass die Angaben zur Situation von Bruder H._______ nicht darauf schliessen lassen, dass die Familie der Beschwerdeführerin anhaltend einer ernsthaften Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, dass H._______ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll und sich seither auf der Flucht befinde (vgl. A18, F69). Dabei habe er den Iran aber nicht verlassen, da seine Ehefrau nicht ausreisen wolle. Die beiden lebten zusammen in der Ortschaft L._______ in der Provinz D._______ (vgl. A18, F67 f.). Dieses Dorf befinde sich in der Nähe von C._______ und H._______ gehe alle zwei Wochen seine Mutter besuchen (vgl. A30, F14). Selbst wenn er dabei gewisse Vorsichtsmassnahmen einhalten sollte (vgl. A30, F118), ist dieses Verhalten schwer nachvollziehbar, wenn der Bruder tatsächlich von den Behörden gesucht würde. Es erstaunt auch, dass er - trotz Verurteilung und damit jederzeit drohender Verhaftung - geheiratet hat (vgl. A30, F35) und mit seiner Frau in der Nähe seiner Familie lebt. Diese Umstände lassen daran zweifeln, dass er sowie die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wirklich im geltend gemachten Ausmass vom iranischen Staat behelligt worden sind.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie bereits als zwölfjährige Schülerin von zwei Angehörigen der Basij missbraucht worden sei. Noch während der Schulzeit sei es zu zwei weiteren Übergriffen gekommen (vgl. A30, F68 ff. und F89 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlt es diesen Ereignissen an einem zeitlich und sachlich ausreichend engen Kausalzusammenhang zur späteren Ausreise. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass es - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt wird - lebensfremd wäre, zu erwarten, dass sich ein zwölfjähriges Mädchen zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschliessen würde. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, dass sie ihren Heimatstaat als direkte Folge dieser Vorfälle verlassen habe. Vielmehr führte sie aus, sie sei aus dem Iran ausgereist aufgrund der Drohung der Sicherheitsbehörden, sie anstelle ihres Bruders B._______ zu verhaften (vgl. etwa A18, F36; A30, F133 ff.). Wie oben dargelegt wurde, erweist sich die geltend gemachte Reflexverfolgung aber als nicht glaubhaft. Auch wenn sich den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin verschiedene Anhaltspunkte für eine Traumatisierung entnehmen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass diese - sollte tatsächlich eine solche vorliegen - auf die von ihr dargelegten Umstände zurückzuführen ist.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war. Sodann lassen sich den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Schwester F._______ oder ihres Bruders I._______, die in der Schweiz respektive in England als Flüchtlinge anerkannt wurden, einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von deren Flucht - die mehrere Jahre vor ihrer eigenen Ausreise erfolgte - Probleme erhalten hätte, die in einem erkennbaren Zusammenhang zu ihren Geschwistern stehen. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Qashqai ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war. Ihre Familie war wirtschaftlich gut gestellt und besitzt mehrere Immobilien (vgl. A18, F20). Die Beschwerdeführerin selbst konnte die Schule besuchen und ein Universitätsstudium absolvieren (vgl. A18, F25 f.). Sie war folglich in dieser Hinsicht keinen massgeblichen Diskriminierungen ausgesetzt. Ferner machte sie geltend, dass sie bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei. Sie sei aber nicht Mitglied einer katholischen Kirche geworden, da es dort nicht möglich sei, öffentlich einer solchen beizutreten oder an Messen teilzunehmen (vgl. A18, F80 f.). Die Beschwerdeführerin betonte, dass ihre Konversion den Behörden nicht bekannt gewesen sei (vgl. A18, F84), womit sie in dieser Hinsicht vor der Ausreise offensichtlich keine Probleme erhalten hat. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht eine Vorverfolgung verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch die Anordnung der Wegweisung erweist sich als rechtmässig, nachdem sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen wegen ihrer Apostasie vom Islam. In der Schweiz sei sie getauft worden, in die römisch-katholische Kirchgemeinschaft eingetreten, nehme regelmässig an Gottesdiensten teil und unterstütze die Oberin des (...). Daneben betreibe sie einen römisch-katholischen Religionsblog in persischer Sprache, eine Facebook-Seite und einen YouTube-Kanal, auf welchem sie über das Christentum berichte. Die Beschwerdeführerin sei als profilierte Katholikin iranischer Herkunft anzusehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Online-Aktivitäten dem islamisch-theokratischen Regime im Iran bekannt geworden seien. Da es nach geltendem Recht im Iran unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen, wäre bei einer Rückkehr ihr Leben gefährdet.
E. 6.3 Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17, A.A. gegen die Schweiz) mit der Frage befasst, ob ein afghanischer Staatsangehöriger, der zum Christentum konvertiert war, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der EGMR kam dabei unter anderem zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich weder mit der Art und Weise auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz gelebt habe, noch wie er ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiterzuführen gedenke (a.a.O. Ziff. 52). Weiter wurde im Urteil festgehalten, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, wie er seinen Glauben in der Schweiz seit der Taufe lebe und wie er diesen in Afghanistan weiterhin leben könnte. Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und entsprechende Abklärungen tätigen müssen, beispielsweise durch eine Rückweisung an die Vorinstanz oder durch Übermittlung einer Liste mit entsprechenden Fragen an den Beschwerdeführer (a.a.O. Ziff. 54).
E. 6.4 Gestützt auf das genannte Urteil des EGMR hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Asylentscheide des SEM betreffend zum Christentum konvertierte afghanische Staatsangehörige aufgehoben und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen, weil dieses es unterlassen hatte, die jeweiligen Beschwerdeführenden vertieft zu ihrer Glaubensbetätigung in der Schweiz sowie zur beabsichtigten künftigen Praktizierung des Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu befragen (vgl. Urteile E-2956/2018 vom 12. März 2020, D-5247/2020 vom 17. November 2020 und E-2221/2019 vom 6. April 2021). Aufgrund der notorisch menschenrechtswidrigen Behandlung von Personen aus dem Iran, die zum Christentum konvertiert sind, kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1661/2019 vom 23. März 2021 zum Schluss, dass in Bezug auf iranische Staatsangehörige gestützt auf das genannte Urteil des EGMR die gleichen Massstäbe für die Ermittlung des Sachverhalts anzuwenden sind wie bei christlichen Konvertiten afghanischer Herkunft (vgl. dort E. 4.4.2 und 4.5).
E. 6.5 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Neben den Aussagen der betroffenen Person sind bei der Beurteilung insbesondere deren konkrete Handlungen - darunter Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des Engagements in einer religiösen Gemeinschaft, Aussagen Dritter - zu berücksichtigen. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung, reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).
E. 6.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits bei der Personalienaufnahme kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz angegeben, sie sei katholischen Glaubens. Ergänzend führte sie aus, dass ihre Eltern Muslime seien; sie selbst sei aber vor etwa zwei Jahren zum Christentum konvertiert (vgl. A12, Ziff. 1.13). Sie bekräftige diese Angaben sowohl in der ersten als auch in der zweiten Anhörung (vgl. A18, F80 ff. und A30, F164 ff.). Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM zwar fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz getauft worden sei. Angesichts ihres lediglich rudimentären Wissens zum Katholizismus sei die Ernsthaftigkeit der Konversion indessen fraglich. Der Religionsblog habe einen unpersönlichen Inhalt und es lägen keine Belege dafür vor, dass dieser ihr eindeutig zugeordnet werden könnte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Nicht nur hat sie ihren Religionswechsel gegenüber den schweizerischen Asylbehörden stets offengelegt, die von ihr eingereichten Beweismittel lassen auch auf ein anhaltendes Engagement für den neu angenommenen Glauben schliessen. Neben den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verschiedene weitere Dokumente zu den Akten gereicht, welche die christlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschreiben und belegen. Darin wird einerseits bestätigt, dass sie seit mehreren Jahren aktiv an Gottesdiensten teilnimmt und im Herbst 2020 ins (...) aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde sie sowohl in der Zeitschrift (...), dem Buch (...) sowie dem Film (...) - der unter anderem vom Schweizer Radio und Fernsehen produziert wurde - porträtiert, wobei sie jeweils mit Bild und Namen erwähnt wird. Auf dem von ihr geführten Religionsblog sind unter der Rubrik "Blog-Admin-Profil" sowohl der Name als auch das Geburtsjahr, der Wohnort sowie weitere persönliche Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wenn sich der Blog vor allem mit Bibelzitaten und kirchlichen Inhalten befasst und weniger mit persönlichen Glaubensbekenntnissen, weist dieser einen klaren Bezug zum Christentum und zum Katholizismus auf und lässt sich ohne Weiteres der Beschwerdeführerin als dessen Autorin zuordnen. Dasselbe gilt für das Facebook-Profil, auf welchem ihr Name genannt wird und sie mit einem Foto abgebildet ist. Dem mit der Replik eingereichten Auszug des Profils lässt sich entnehmen, dass sie sich als Christin zu erkennen gibt und gewisse Beiträge rege - teilweise auch kritisch bis hin zu bedrohlich - kommentiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ein von aussen klar erkennbares Engagement für den christlichen Glauben vorzuweisen hat und ihre Aktivitäten darauf schliessen lassen, dass ihre Konversion auf eine tatsächliche innere Überzeugung zurückzuführen ist. Die Vorinstanz beschränkte sich jedoch darauf, festzustellen, dass das rudimentäre Wissen der Beschwerdeführerin zum katholischen Glauben keine besonders eingehende Auseinandersetzung mit dem Katholizismus erkennen lasse. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, aus den wenigen Fragen, die ihr in dieser Hinsicht gestellt wurden (vgl. insb. A30, F165 ff.), Rückschlüsse auf die Authentizität der Konversion zu ziehen. Das SEM wäre vielmehr gehalten gewesen, abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ihren Glauben im Alltag praktiziert, wie sie dies gegebenenfalls nach aussen trägt und welche Möglichkeiten sie hätte, ihre Religion im Heimatstaat zu leben. Aus den auf Beschwerdeebene vorgelegten Unterlagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin als engagierte Christin bezeichnet werden kann und sich offensichtlich nicht davor scheut, sich auf den sozialen Medien, im Rahmen von Medienberichten oder eines Fernsehportraits namentlich als konvertierte Katholikin zu erkennen zu geben. Umso mehr drängt es sich auf, den Sachverhalt im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung des EGMR genauer abzuklären und näher zu untersuchen, ob aus dem anhaltenden Engagement der Beschwerdeführerin für den christlichen Glauben in der Schweiz im Falle der Rückkehr eine Gefährdung resultiert. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sie als Angehörige der Qashqai einer ethnischen Minderheit angehört und mit ihrem Bruder I._______ und der Schwester F._______ zwei nahe Familienangehörige aufgrund ihrer Probleme mit den iranischen Behörden im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Zudem deuten die vorgelegten Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Bruder H._______ darauf hin, dass dieser zumindest in früheren Jahren einmal inhaftiert gewesen war. Dieser persönliche Hintergrund ist insofern von Bedeutung, als damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einhergeht, nach einer Rückkehr unter Beobachtung der iranischen Behörden zu stehen. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aber als nicht möglich. Zwar ist die Konversion zum Christentum erstellt und es ist davon auszugehen, dass sie ihren Glauben offen lebt und diesen nach aussen trägt. Es sind jedoch weitere Untersuchungsmassnahmen erforderlich hinsichtlich der Frage, wie sich die konkrete Glaubensausübung in der Schweiz - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation - auf eine mögliche Gefährdung bei einer Rückkehr auswirkt und welche Möglichkeiten sie überhaupt hätte, ihren Glauben im Heimatstaat auszuüben.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt, da der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit sie teilweise obsiegt hat. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte für die Verfahren D-2598/2018 und D-2611/2018 (betreffend den Bruder B._______) eine gemeinsame Kostenaufstellung vom 9. November 2018 ein. Darin wurde ein Aufwand von 38.65 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 140.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht, wovon die Hälfte auf die Beschwerdeführerin entfalle. Im Vergleich zu anderen Fällen erscheint der zeitliche Aufwand unverhältnismässig hoch. Als angemessen ist vorliegend für die beiden konnexen Fälle D-2598/2018 und D-2611/2018 ein Zeitaufwand von 25 Stunden zu erachten, wobei die Hälfte davon auf die Beschwerdeführerin entfällt. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'025.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM.
E. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, womit sich der in der Kostennote angegebene Stundenansatz als angemessen erweist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist indessen - wie oben dargelegt - auf 12.5 Stunden festzusetzen. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'012.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'025.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Zirngast, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'012.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2598/2018 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2015 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) in Richtung Türkei. Sie gelangten mit einem Boot nach Griechenland und setzten ihre Reise auf dem Landweg durch verschiedene europäische Staaten fort. Am 22. November 2015 erreichten sie die Schweiz, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Beide wurden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem beratenden Vorgespräch wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführerin und ihren Bruder dem erweiterten Verfahren zu. Am 11. Mai 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz D._______ und gehöre der Volksgruppe der türkischsprachigen Qashqai an. Sie habe die Schule mit einer Maturität abgeschlossen und ein Universitätsstudium absolviert, welches sie im Sommer 2015 mit einem Master in (...) beendet habe. Ihre Familie habe stets politische Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, insbesondere aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Nach der Revolution sei einer ihrer Cousins hingerichtet worden. Zudem sei ihr Schwager E._______ eine einflussreiche Person ihres Stammes gewesen und immer wieder verhaftet worden. Zuletzt habe er sich wöchentlich, ebenso wie ihr Bruder B._______, bei den Behörden melden müssen. Mehrere ihrer Brüder seien zu Gefängnisstrafen verurteilt worden und ihre Schwester F._______ (N [...]) habe aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Sicherheitsbehörden hätten auch regelmässig ihr Haus durchsucht. Sie selbst sei immer wieder von Angehörigen der Basij - einer Volksmiliz, die in der Nähe ihres Hauses eine Station gehabt habe - belästigt worden. Bereits als Zwölfjährige hätten Basij-Mitglieder sie auf dem Weg zur Schule angegriffen und missbraucht. Danach sei es noch zwei weitere Male auf dem Schulweg zu Übergriffen durch Angehörige der Basij gekommen. Im Jahr 2009 sei sie wiederum von Basij-Leuten an einer Bushaltestelle zu Boden gestossen, getreten und beschimpft worden. Ein anderes Mal, etwa im (...) 2015, sei sie abends von zwei Basij-Mitgliedern auf dem Motorrad angegriffen worden. Dabei sei sie zu Boden gefallen und habe sich Verletzungen im Gesicht zugezogen. Einige Wochen später habe sich E._______ aufgrund seiner Meldepflicht zu den Behörden begeben. Als er zurückgekommen sei, habe er im Gesicht geblutet und sei daraufhin verstorben. Die Behörden hätten ihrer Schwester G._______ - der Ehefrau von E._______ - gesagt, sie solle keine Klage einreichen wegen des Todes ihres Mannes. Zudem hätten sie ihr mitgeteilt, der Vorfall mit den Basij und ihrer Schwester (der Beschwerdeführerin) sei kein Zufall gewesen. Nach diesem Ereignis sei B._______, der eine sehr enge Beziehung zu E._______ gehabt habe, seiner Meldepflicht bei den Behörden nicht mehr nachgekommen. Am (...) November 2015 seien Vertreter der Sicherheitsbehörden in den frühen Morgenstunden zum Haus gekommen, in dem sie mit ihren Eltern gelebt habe. Sie hätten nach B._______ gefragt und damit gedroht, anstelle ihres Bruders sie mitzunehmen. Ihre Verwandten und insbesondere ihre Mutter hätten sie in der Folge überredet, zusammen mit B._______ den Iran zu verlassen. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits im Iran zum Christentum konvertiert. Aufgrund ihrer Erlebnisse mit den iranischen Behörden und den Basij - die angeblich im Namen des Islam und der Gerechtigkeit handelten - habe sie begonnen, den Islam abzulehnen. Sie habe sich zuerst für das Judentum interessiert, sei dann aber über einen katholischen Freund ihres Bruders B._______ mit dem Katholizismus in Kontakt gekommen. Unter strengen Sicherheitsvorkehrungen habe sie an heimlichen Versammlungen in Wohnungen von Christen teilgenommen. Neben ihrer Familie habe niemand davon gewusst. Zwischenzeitlich sei sie in der Schweiz getauft worden und würde daher bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Konversion erhebliche Probleme bekommen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität ihre Shenasnameh und ihre iranische Identitätskarte im Original ein. Als weitere Beweismittel legte sie einen Zeitungsbericht aus dem Jahr 1997 betreffend E._______, eine Besuchserlaubnis für ihre Mutter betreffend den Bruder H._______, zwei Vorladungen für H._______ aus dem Jahr 2010 sowie eine Mahnung an ihren Bruder I._______ im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ihn (alle als Scanausdruck) vor. Zudem wurde eine Vorladung für ihren Bruder B._______ vom (...) 2015 zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) und gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters, eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - ein ärztliches Zeugnis von Dr. J._______ vom 12. April 2018, ein Taufschein vom (...) 2017, ein Schreiben und eine Verfügung betreffend den Eintritt der Beschwerdeführerin in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie drei Referenzschreiben betreffend ihre Religionszugehörigkeit bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Marcel Zirngast als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2018 zur Beschwerde vom 4. Mai 2018 vernehmen. Als Beilage wurde ein Auszug des von der Beschwerdeführerin geführten Religionsblogs mit teilweiser Übersetzung eingereicht. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Dieser lagen Ausdrucke ihres Religionsblogs sowie ihrer Facebook-Seite, beide mit verschiedenen Kommentaren, bei. H. Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. November 2018 eine Auflistung des Vertretungsaufwands zukommen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: ein Schreiben des Pfarramts (...) vom 28. April 2021, ein Bestätigungs-Schreiben der (...), ein Auszug der Zeitschrift (...) vom Dezember 2020, ein Referenzschreiben von Pfarrerin K._______ vom 3. Mai 2020, ein Flyer für den Film (...) in welchem die Beschwerdeführerin porträtiert wird, ein Auszug aus dem Buch (...) der römisch-katholischen Gesprächskommission in welchem sie mit einem Foto abgebildet ist sowie Screen-Shots von Social-Media-Konten mit Erläuterungen. Ergänzend wurden ein Arbeitszeugnis der (...) vom 11. Dezember 2020, eine Legitimationskarte der (...) und ein Zertifikat telc Deutsch B1 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe den Iran eigenen Angaben zufolge verlassen, weil die Sicherheitsbehörden damit gedroht hätten, sie anstelle ihres Bruders B._______ mitzunehmen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es B._______ im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen sei, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei daher auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte. Ihre Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise seien zudem widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits angegeben, die Behörden hätten ihre Eltern darüber informiert, dass sie anstelle von B._______ mitgenommen werde. Zudem hätten die Beamten anlässlich des Besuchs bei ihnen zu Hause geschrien und gedroht. Andrerseits habe sie ausgeführt, die Behördenvertreter hätten sich ruhig verhalten und verlauten lassen, es gehe um nichts Grosses. Dann hätten sie ihr direkt gesagt, sie würden sie anstelle ihres Bruders mitnehmen. Weiter falle auf, dass sie erstaunlich schlecht über die angebliche Verfolgungsgeschichte von B._______ informiert sei. Sie habe weder angeben können, ob er verurteilt worden sei, noch ab welchem Zeitpunkt er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Ausserdem habe B._______ ausgesagt, der Vorfall im (...) 2015 mit den Basij sei zur Anzeige gebracht worden, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, es sei keine Anzeige erstattet worden. Sie habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb gerade sie zu diesem bestimmten Zeitpunkt gezielt angegriffen worden sei. Zwar habe sie erklärt, die Basij hätten ihre Familie damit wohl warnen wollen. Weshalb diese auf eine solche Art der Warnung - die von ihrer Familie nicht einmal verstanden worden sei - zurückgreifen sollten, bleibe jedoch unverständlich und mute konstruiert an. Zudem bestünden starke Zweifel an ihrer Aussage, dass sie verfolgt und bedroht worden sei, weil sie einer Familie angehöre, die seit vielen Jahren Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Ihre zuvor in die Schweiz geflüchtete Schwester F._______ habe dies in keiner Weise erwähnt und ausdrücklich verneint, abgesehen von den eigenen politischen Tätigkeiten sowie eines isolierten Ereignisses Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben. Dies sei angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die ihre gesamte Familie über Jahre hinweg gehabt haben soll, schwer verständlich. Schliesslich würden auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder H._______ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verfolgungsabsichten seitens der iranischen Behörden aufwerfen. Dieser soll zwar verurteilt worden sein und sich verstecken müssen, was aber in einem seltsamen Kontrast stehe zu dessen Verhalten, in einem Dorf nahe C._______ zu wohnen und alle zwei Wochen die Eltern zu besuchen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nie von den heimatlichen Behörden mitgenommen oder verhaftet worden und habe weder einer Meldepflicht noch einer Ausreisesperre unterstanden, was darauf hindeute, dass ihr gegenüber keine gezielte Verfolgungsabsicht bestanden habe. Ihre Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann reiche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein das Bekenntnis zum Christentum nicht aus, um von einer Verfolgungssituation im Iran auszugehen. Vorliegend habe die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer Teilnahme an christlichen Versammlungen gewusst, während dies den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Sie habe ihren Glauben auch nicht nach aussen getragen. Entsprechend vermöge die vorgebrachte Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der Basij während ihrer Schulzeit sei festzuhalten, dass sie nach diesen noch mehrere Jahre im Iran gelebt habe. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen sei festzustellen, dass diese nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht stünden. Überdies habe sie die Angriffe nicht bei den Behörden gemeldet, weshalb diesen kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne. Weiter bringe die Beschwerdeführerin vor, ihre ganze Familie habe unter den iranischen Behörden gelitten, da sie der ethnischen Minderheit der Qashqai angehörten. Zwar seien nach der iranischen Revolution regimekritische Führer der Qashqai zum Tode verurteilt und verschiedene Bräuche als unislamisch eingestuft worden. Die Qashqai würden im Iran aber nicht aufgrund ihrer Ethnie verfolgt, auch wenn es infolge ihres Minderheitenstatus zu Diskriminierungen kommen könne. Hinweise auf effektive Diskriminierungen bestünden im Fall der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie ein Universitätsstudium absolviert habe und ihre Familie Immobilien besitze. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, dass die Vorinstanz die Verfolgungslage des Bruders B._______ zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft habe. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift in dessen Verfahren (D-2611/2018) verwiesen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zeige auf, dass sie offenkundig traumatisiert sei. Vor allem bei der Zweitanhörung habe sie häufig geweint und die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, sie mache einen traumatisierten Eindruck. Dies lasse sich damit erklären, dass sie seit ihrem zwölften Lebensjahr mehrmals sexuelle Übergriffe durch Volksmilizionäre habe erdulden müssen. Sie habe unter Tränen dargelegt, dass sie deswegen alle Männer hasse und nicht mehr wie ein normaler Mensch leben könne. Es sei ihr offensichtlich schwergefallen, über diese Vorkommnisse zu sprechen. In einem aktuellen ärztlichen Zeugnis werde bestätigt, dass sie unter grossen Ängsten, Panikattacken und Schlafstörungen leide, die im Zusammenhang mit früheren Erlebnissen stünden. Die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf die dahingehenden Aussagen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, es fehle an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht. Diese Auffassung zeuge von einem gänzlichen Ignorieren frauenspezifischer Fluchtgründe, da es völlig lebensfremd sei, dass sich ein zwölfjähriges Mädchen zur Ausreise entschliessen würde. Viel plausibler sei, dass dieses - wie vorliegend - aus Scham und Angst vor einer weiteren Eskalation einfach schweige. Zudem seien die Basij Teil des iranischen Machtapparates, weshalb es sich dabei um einen direkten staatlichen Übergriff handle. Eine Anzeige bei der Polizei sei zwar theoretisch möglich, aber offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerdeführerin sei die jüngste Tochter einer grösseren Qashqai-Familie in C._______. Sie sei damit das verletzlichste und am besten angreifbare Glied der Familie gewesen, weshalb sie vermute, sie habe mit den erlittenen Übergriffen für die Aktivitäten ihrer Brüder sowie ihres Schwagers büssen müssen. Es sei auch möglich, dass die Basij versucht hätten, eine Reaktion ihrer Brüder zu provozieren, um die Situation eskalieren zu lassen und gegen diese vorgehen zu können. Auch wenn kein enger zeitlicher Konnex zwischen diesen Vorkommnissen und der Flucht bestehe, stellten diese einen bedeutsamen Erklärungshintergrund für die Gefährdung der Beschwerdeführerin dar. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei nachvollziehbar, dass ihr die Drohung der Behörden am (...) November 2015, sie anstelle von B._______ mitzunehmen, als existenziell bedrohend erschienen sei. Sie habe dieses Ereignis mehrmals auffallend detailliert, unter Tränen und widerspruchsfrei geschildert. Zu Beginn seien die Behördenvertreter ruhig geblieben und hätten gesagt, es gehe um nichts Grosses. Als sie aber keine Informationen zum Aufenthalt des Bruders erhalten hätten, seien sie lauter geworden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege darin kein Widerspruch, sondern die zu erwartende Dynamik eines solchen Vorgangs. Die Beschwerdeführerin habe zudem eindrücklich geschildert, dass bereits Anstalten gemacht worden seien, die Fraueneinheit aufzubieten, um sie zu verhaften. Nur auf die Intervention ihrer Mutter hin hätten sich die Behörden vorerst davon abhalten lassen. Dies habe jedoch bedeutet, dass sie von nun an jeden Tag mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen, solange ihr Bruder B._______ sich nicht den Behörden stellt. Es sei für die Familie daher klar gewesen, dass nicht nur B._______, sondern auch die Beschwerdeführerin das Land verlassen müsse. Weiter sei es aufgrund ihrer Traumatisierung durchaus plausibel, dass für sie die ihren Bruder betreffenden Ereignisse nicht im Vordergrund gestanden hätten. Sie habe offen zugegeben, gegenüber ihren Brüdern ambivalente Gefühle gehegt zu haben, da sie ohne deren Aktivitäten allenfalls nicht ins Visier der Basij geraten wäre. Es sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehr als (...) Jahre jünger sei als B._______ und die Familie wohl bemüht gewesen sei, sie als jüngstes Familienmitglied möglichst wenig mit allen Vorfällen zu belasten. Folglich sei nachvollziehbar, dass sie keine detaillierte Kenntnis von der Verfolgungsgeschichte ihres Bruders habe. Weiter sei es nicht als relevanten Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen von B._______ anzusehen, dass letzterer angegeben habe, der Vorfall mit den Basij im Jahr 2015 sei zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen sei es für die Beschwerdeführerin klar gewesen, dass eine Anzeige nichts bringen würde, weshalb sie davon abgesehen habe. Es sei aber durchaus plausibel, dass ihr Bruder durch den Überfall die Familienehre tangiert gesehen habe und - ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin - eine Anzeige erstattet habe. Sodann erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund ihrer Apostasie, da es im Iran nach islamischem Recht unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen - Taufschein, Schreiben der Kirchbehörden sowie Referenzschreiben - würden ihre Konversion sowie ihr Engagement als katholische Christin belegen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie einen römisch-katholischen Religionsblog in persischer Sprache sowie eine Facebook-Seite und einen YouTube-Kanal betreibe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Online-Aktivitäten dem islamisch-theokratischen Regime im Iran bekannt und ein Dorn im Auge seien. Sie sei eine profilierte katholische Christin, weshalb subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz habe taufen lassen. Obwohl die Taufe bei der ergänzenden Anhörung bereits einige Monate zurückgelegen habe, habe sie die zum Katholizismus gestellten Fragen nur rudimentär beantworten können. Es sei daher fraglich, wie ernsthaft sie sich mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Die vorgelegten Referenzschreiben würden sich im Wesentlichen auf den Besuch des Gottesdienstes beschränken. Zwar werde in einem Schreiben erwähnt, die Beschwerdeführerin sei auch missionarisch tätig; als Beispiel werde aber lediglich die Mithilfe an einer Gassenweihnacht aufgeführt. Damit habe sie sich offensichtlich nicht in asylrelevanter Weise exponiert. In Bezug auf den Religionsblog sei festzuhalten, dass keine Belege vorlägen, welche eine eindeutige Zuordnung zur Beschwerdeführerin erlauben würden. Aufgrund des unpersönlichen Inhalts scheine dieser vielmehr zwecks Untermauerung der Asylvorbringen erstellt worden zu sein. Zudem lägen keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Blog den iranischen Behörden überhaupt bekannt sei. Da sie bis anhin nicht negativ in Erscheinung getreten sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden aktiv ihre Tätigkeiten überwachen sollten. Insgesamt sei nicht davon auszuggehen, dass sie im Iran mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte, zumal die diskrete und private Glaubensausübung grundsätzlich möglich sei. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe nur ein rudimentäres Wissen zum Katholizismus. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei eine Apostasie vom Islam aber kein kognitiv-intellektueller Vorgang. Sei jemand bereit, den Islam zu verlassen und damit sein Leben zu riskieren, geschehe dies nie aus intellektuellen Gründen, sondern aufgrund einer existenziellen Identitätskrise. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, dass sie die Erlebnisse mit Vertretern der Volksmilizen vom Islam entfremdet hätten. Viele Menschen im Iran seien der autoritären und gewaltsamen islamistisch-theokratischen Diktatur überdrüssig und deshalb offen für eine existenzielle Neuorientierung. Weiter sei es unzutreffend, dass sich auf dem Religionsblog und der Facebook-Seite nur unpersönliche Einträge befänden. Nicht nur seien auf dem Blog bei ihrem Profil die vollständigen Personalien samt Aufenthaltsort ersichtlich, es gebe dort auch zahlreiche persönliche Kommentare zu ihren Einträgen. Die Facebook-Seite - auf welcher ihre Personalien ebenfalls ersichtlich seien - weise über dreitausend "Freunde" auf und es finde darauf ein reger Austausch statt, wobei es zum Teil auch bedrohliche Kommentare aus dem Iran gebe. Es sei daher glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin als Apostatin und Katholikin exponiert habe und als solche den Religionsbehörden im Iran bekannt sei, zumal diverse ihrer Familienangehörigen bereits gegen staatliche Interessen verstossen hätten und auch sie selbst schon mit den Volksmilizen zu tun gehabt habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2611/2018 - gleichen Datums wie der vorliegende Entscheid - in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es dem Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urteil D-2611/2018 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt der Ausreise von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Damit ist der geltend gemachten Reflexverfolgung, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders gedroht haben soll, die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zur angeblichen Verfolgungsgeschichte ihres Bruders machen konnte. Sie erwähnte lediglich einen Gefängnisaufenthalt nach dem Militärdienst - letzteren beendete B._______ etwa (...) - und erklärte, dass er oft inhaftiert worden sei. Sie konnte aber keine näheren Angaben dazu machen, wann er das letzte Mal in Haft gewesen sei (vgl. A30, F107 ff.). Auf die Frage nach den Problemen von B._______ antwortete die Beschwerdeführerin, dass er ein Regierungsgegner sei und "an Dingen" teilgenommen habe. Präzisierend führte sie aus, damit seien die Demonstrationen von 2009 und "alles was mit den Qashqai zu tun hat" gemeint (vgl. A30, F130 f.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie nur derart vage Ausführungen zur Verfolgung von B._______ machen konnte, nachdem der unmittelbare Grund für die Ausreise die Reflexverfolgung wegen des Bruders gewesen sein soll. Zudem ist anzumerken, dass sie den Iran gemeinsam mit B._______ verliess und mit ihm in die Schweiz reiste. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass sie lediglich sehr rudimentäre Kenntnisse über dessen Verfolgungsgeschichte aufweist und offenbar auch kaum mit ihm darüber gesprochen haben will (vgl. A18, F17 f.). Zwar trifft es zu, dass zwischen den beiden Geschwistern ein erheblicher Altersunterschied besteht. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Akademikerin über einen hohen Bildungsstand verfügt und im Alter von (...) Jahren ihren Heimatstaat verliess. Entsprechend kann erwartet werden, dass sie die massiven Probleme mit den Sicherheitsbehörden, die B._______ geltend machte - mehrmonatige Inhaftierungen, diverse Gerichtsverhandlungen sowie zahlreiche kürzere Festnahmen - mitbekommen hätte und konkretere Angaben dazu machen könnte. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin vor der Ausreise gedroht hätte, anstelle ihres behördlich gesuchten Bruders festgenommen zu werden. 5.3 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mehrmals von Angehörigen der Volksmiliz Basij behelligt worden. Zuletzt soll sie von diesen im (...) 2015 auf der Strasse angegriffen worden sein. Das SEM hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sie - anders als ihr Bruder - angegeben hat, der betreffende Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden (vgl. A18, F92 f. sowie Akten N [...], A23, F104 und F308). Zwar hat B._______ ausdrücklich erklärt, dass er und nicht etwa die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet habe (vgl. Akten N [...], A23, F305). Dies ändert jedoch nichts daran, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Schwester zumindest über die Anzeigeerstattung informiert hätte, zumal diese offensichtlich davon direkt betroffen gewesen wäre. Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hintergrund der Behelligungen durch die Basij unklar bleibt. Nicht nur gelang es B._______ im Rahmen seines Asylverfahrens nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Iran in asylrelevanter Weise verfolgt worden war. Auch die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester F._______ führte bei ihren Befragungen zu keinem Zeitpunkt aus, dass ihre Familie anhaltend von behördlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre. Dies erscheint schwer nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführerin - wenn auch äusserst rudimentär - von zahlreichen Problemen ihrer Brüder berichtete, beispielsweise einem Gefängnisaufenthalt von B._______, einer Verurteilung von Bruder H._______ oder häufigen Mitnahmen von allen ihren Brüdern (vgl. A30, F32 und F109 ff.). Es ist anzunehmen, dass F._______ derart massive Schwierigkeiten, die ihre nächsten Familienangehörigen mit den heimatlichen Behörden gehabt haben sollen, erwähnt hätte. Sie sprach jedoch lediglich eine Messerattacke auf den Bruder I._______ - welcher zwischenzeitlich als Flüchtling in England lebt - an und nannte keine weiteren Vorfälle betreffend ihre Geschwister. Zudem fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ angaben, ihre Schwester sei im Zuge einer Demonstration zusammengeschlagen worden (vgl. A18, F90 und Akten N [...], A23, F130), während F._______ selbst dies nicht geltend machte. In diesem Zusammenhang wies das SEM überdies zu Recht darauf hin, dass die Angaben zur Situation von Bruder H._______ nicht darauf schliessen lassen, dass die Familie der Beschwerdeführerin anhaltend einer ernsthaften Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, dass H._______ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll und sich seither auf der Flucht befinde (vgl. A18, F69). Dabei habe er den Iran aber nicht verlassen, da seine Ehefrau nicht ausreisen wolle. Die beiden lebten zusammen in der Ortschaft L._______ in der Provinz D._______ (vgl. A18, F67 f.). Dieses Dorf befinde sich in der Nähe von C._______ und H._______ gehe alle zwei Wochen seine Mutter besuchen (vgl. A30, F14). Selbst wenn er dabei gewisse Vorsichtsmassnahmen einhalten sollte (vgl. A30, F118), ist dieses Verhalten schwer nachvollziehbar, wenn der Bruder tatsächlich von den Behörden gesucht würde. Es erstaunt auch, dass er - trotz Verurteilung und damit jederzeit drohender Verhaftung - geheiratet hat (vgl. A30, F35) und mit seiner Frau in der Nähe seiner Familie lebt. Diese Umstände lassen daran zweifeln, dass er sowie die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wirklich im geltend gemachten Ausmass vom iranischen Staat behelligt worden sind. 5.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie bereits als zwölfjährige Schülerin von zwei Angehörigen der Basij missbraucht worden sei. Noch während der Schulzeit sei es zu zwei weiteren Übergriffen gekommen (vgl. A30, F68 ff. und F89 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlt es diesen Ereignissen an einem zeitlich und sachlich ausreichend engen Kausalzusammenhang zur späteren Ausreise. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass es - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt wird - lebensfremd wäre, zu erwarten, dass sich ein zwölfjähriges Mädchen zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschliessen würde. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, dass sie ihren Heimatstaat als direkte Folge dieser Vorfälle verlassen habe. Vielmehr führte sie aus, sie sei aus dem Iran ausgereist aufgrund der Drohung der Sicherheitsbehörden, sie anstelle ihres Bruders B._______ zu verhaften (vgl. etwa A18, F36; A30, F133 ff.). Wie oben dargelegt wurde, erweist sich die geltend gemachte Reflexverfolgung aber als nicht glaubhaft. Auch wenn sich den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin verschiedene Anhaltspunkte für eine Traumatisierung entnehmen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass diese - sollte tatsächlich eine solche vorliegen - auf die von ihr dargelegten Umstände zurückzuführen ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war. Sodann lassen sich den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Schwester F._______ oder ihres Bruders I._______, die in der Schweiz respektive in England als Flüchtlinge anerkannt wurden, einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von deren Flucht - die mehrere Jahre vor ihrer eigenen Ausreise erfolgte - Probleme erhalten hätte, die in einem erkennbaren Zusammenhang zu ihren Geschwistern stehen. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Qashqai ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war. Ihre Familie war wirtschaftlich gut gestellt und besitzt mehrere Immobilien (vgl. A18, F20). Die Beschwerdeführerin selbst konnte die Schule besuchen und ein Universitätsstudium absolvieren (vgl. A18, F25 f.). Sie war folglich in dieser Hinsicht keinen massgeblichen Diskriminierungen ausgesetzt. Ferner machte sie geltend, dass sie bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei. Sie sei aber nicht Mitglied einer katholischen Kirche geworden, da es dort nicht möglich sei, öffentlich einer solchen beizutreten oder an Messen teilzunehmen (vgl. A18, F80 f.). Die Beschwerdeführerin betonte, dass ihre Konversion den Behörden nicht bekannt gewesen sei (vgl. A18, F84), womit sie in dieser Hinsicht vor der Ausreise offensichtlich keine Probleme erhalten hat. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht eine Vorverfolgung verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch die Anordnung der Wegweisung erweist sich als rechtmässig, nachdem sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen wegen ihrer Apostasie vom Islam. In der Schweiz sei sie getauft worden, in die römisch-katholische Kirchgemeinschaft eingetreten, nehme regelmässig an Gottesdiensten teil und unterstütze die Oberin des (...). Daneben betreibe sie einen römisch-katholischen Religionsblog in persischer Sprache, eine Facebook-Seite und einen YouTube-Kanal, auf welchem sie über das Christentum berichte. Die Beschwerdeführerin sei als profilierte Katholikin iranischer Herkunft anzusehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Online-Aktivitäten dem islamisch-theokratischen Regime im Iran bekannt geworden seien. Da es nach geltendem Recht im Iran unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen, wäre bei einer Rückkehr ihr Leben gefährdet. 6.3 Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17, A.A. gegen die Schweiz) mit der Frage befasst, ob ein afghanischer Staatsangehöriger, der zum Christentum konvertiert war, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der EGMR kam dabei unter anderem zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich weder mit der Art und Weise auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz gelebt habe, noch wie er ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiterzuführen gedenke (a.a.O. Ziff. 52). Weiter wurde im Urteil festgehalten, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, wie er seinen Glauben in der Schweiz seit der Taufe lebe und wie er diesen in Afghanistan weiterhin leben könnte. Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und entsprechende Abklärungen tätigen müssen, beispielsweise durch eine Rückweisung an die Vorinstanz oder durch Übermittlung einer Liste mit entsprechenden Fragen an den Beschwerdeführer (a.a.O. Ziff. 54). 6.4 Gestützt auf das genannte Urteil des EGMR hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Asylentscheide des SEM betreffend zum Christentum konvertierte afghanische Staatsangehörige aufgehoben und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen, weil dieses es unterlassen hatte, die jeweiligen Beschwerdeführenden vertieft zu ihrer Glaubensbetätigung in der Schweiz sowie zur beabsichtigten künftigen Praktizierung des Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu befragen (vgl. Urteile E-2956/2018 vom 12. März 2020, D-5247/2020 vom 17. November 2020 und E-2221/2019 vom 6. April 2021). Aufgrund der notorisch menschenrechtswidrigen Behandlung von Personen aus dem Iran, die zum Christentum konvertiert sind, kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1661/2019 vom 23. März 2021 zum Schluss, dass in Bezug auf iranische Staatsangehörige gestützt auf das genannte Urteil des EGMR die gleichen Massstäbe für die Ermittlung des Sachverhalts anzuwenden sind wie bei christlichen Konvertiten afghanischer Herkunft (vgl. dort E. 4.4.2 und 4.5). 6.5 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Neben den Aussagen der betroffenen Person sind bei der Beurteilung insbesondere deren konkrete Handlungen - darunter Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des Engagements in einer religiösen Gemeinschaft, Aussagen Dritter - zu berücksichtigen. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung, reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). 6.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits bei der Personalienaufnahme kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz angegeben, sie sei katholischen Glaubens. Ergänzend führte sie aus, dass ihre Eltern Muslime seien; sie selbst sei aber vor etwa zwei Jahren zum Christentum konvertiert (vgl. A12, Ziff. 1.13). Sie bekräftige diese Angaben sowohl in der ersten als auch in der zweiten Anhörung (vgl. A18, F80 ff. und A30, F164 ff.). Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM zwar fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz getauft worden sei. Angesichts ihres lediglich rudimentären Wissens zum Katholizismus sei die Ernsthaftigkeit der Konversion indessen fraglich. Der Religionsblog habe einen unpersönlichen Inhalt und es lägen keine Belege dafür vor, dass dieser ihr eindeutig zugeordnet werden könnte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Nicht nur hat sie ihren Religionswechsel gegenüber den schweizerischen Asylbehörden stets offengelegt, die von ihr eingereichten Beweismittel lassen auch auf ein anhaltendes Engagement für den neu angenommenen Glauben schliessen. Neben den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verschiedene weitere Dokumente zu den Akten gereicht, welche die christlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschreiben und belegen. Darin wird einerseits bestätigt, dass sie seit mehreren Jahren aktiv an Gottesdiensten teilnimmt und im Herbst 2020 ins (...) aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde sie sowohl in der Zeitschrift (...), dem Buch (...) sowie dem Film (...) - der unter anderem vom Schweizer Radio und Fernsehen produziert wurde - porträtiert, wobei sie jeweils mit Bild und Namen erwähnt wird. Auf dem von ihr geführten Religionsblog sind unter der Rubrik "Blog-Admin-Profil" sowohl der Name als auch das Geburtsjahr, der Wohnort sowie weitere persönliche Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wenn sich der Blog vor allem mit Bibelzitaten und kirchlichen Inhalten befasst und weniger mit persönlichen Glaubensbekenntnissen, weist dieser einen klaren Bezug zum Christentum und zum Katholizismus auf und lässt sich ohne Weiteres der Beschwerdeführerin als dessen Autorin zuordnen. Dasselbe gilt für das Facebook-Profil, auf welchem ihr Name genannt wird und sie mit einem Foto abgebildet ist. Dem mit der Replik eingereichten Auszug des Profils lässt sich entnehmen, dass sie sich als Christin zu erkennen gibt und gewisse Beiträge rege - teilweise auch kritisch bis hin zu bedrohlich - kommentiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ein von aussen klar erkennbares Engagement für den christlichen Glauben vorzuweisen hat und ihre Aktivitäten darauf schliessen lassen, dass ihre Konversion auf eine tatsächliche innere Überzeugung zurückzuführen ist. Die Vorinstanz beschränkte sich jedoch darauf, festzustellen, dass das rudimentäre Wissen der Beschwerdeführerin zum katholischen Glauben keine besonders eingehende Auseinandersetzung mit dem Katholizismus erkennen lasse. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, aus den wenigen Fragen, die ihr in dieser Hinsicht gestellt wurden (vgl. insb. A30, F165 ff.), Rückschlüsse auf die Authentizität der Konversion zu ziehen. Das SEM wäre vielmehr gehalten gewesen, abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ihren Glauben im Alltag praktiziert, wie sie dies gegebenenfalls nach aussen trägt und welche Möglichkeiten sie hätte, ihre Religion im Heimatstaat zu leben. Aus den auf Beschwerdeebene vorgelegten Unterlagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin als engagierte Christin bezeichnet werden kann und sich offensichtlich nicht davor scheut, sich auf den sozialen Medien, im Rahmen von Medienberichten oder eines Fernsehportraits namentlich als konvertierte Katholikin zu erkennen zu geben. Umso mehr drängt es sich auf, den Sachverhalt im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung des EGMR genauer abzuklären und näher zu untersuchen, ob aus dem anhaltenden Engagement der Beschwerdeführerin für den christlichen Glauben in der Schweiz im Falle der Rückkehr eine Gefährdung resultiert. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sie als Angehörige der Qashqai einer ethnischen Minderheit angehört und mit ihrem Bruder I._______ und der Schwester F._______ zwei nahe Familienangehörige aufgrund ihrer Probleme mit den iranischen Behörden im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Zudem deuten die vorgelegten Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Bruder H._______ darauf hin, dass dieser zumindest in früheren Jahren einmal inhaftiert gewesen war. Dieser persönliche Hintergrund ist insofern von Bedeutung, als damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einhergeht, nach einer Rückkehr unter Beobachtung der iranischen Behörden zu stehen. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aber als nicht möglich. Zwar ist die Konversion zum Christentum erstellt und es ist davon auszugehen, dass sie ihren Glauben offen lebt und diesen nach aussen trägt. Es sind jedoch weitere Untersuchungsmassnahmen erforderlich hinsichtlich der Frage, wie sich die konkrete Glaubensausübung in der Schweiz - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation - auf eine mögliche Gefährdung bei einer Rückkehr auswirkt und welche Möglichkeiten sie überhaupt hätte, ihren Glauben im Heimatstaat auszuüben. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt, da der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit sie teilweise obsiegt hat. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte für die Verfahren D-2598/2018 und D-2611/2018 (betreffend den Bruder B._______) eine gemeinsame Kostenaufstellung vom 9. November 2018 ein. Darin wurde ein Aufwand von 38.65 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 140.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht, wovon die Hälfte auf die Beschwerdeführerin entfalle. Im Vergleich zu anderen Fällen erscheint der zeitliche Aufwand unverhältnismässig hoch. Als angemessen ist vorliegend für die beiden konnexen Fälle D-2598/2018 und D-2611/2018 ein Zeitaufwand von 25 Stunden zu erachten, wobei die Hälfte davon auf die Beschwerdeführerin entfällt. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'025.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, womit sich der in der Kostennote angegebene Stundenansatz als angemessen erweist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist indessen - wie oben dargelegt - auf 12.5 Stunden festzusetzen. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'012.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'025.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Zirngast, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'012.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: