Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang November 2015 zusammen mit seiner Schwester B._______ (N [...]) in Richtung Türkei. Sie gelangten mit einem Boot nach Griechenland und setzten ihre Reise auf dem Landweg durch verschiedene europäische Staaten fort. Am 22. November 2015 erreichten sie die Schweiz, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Beide wurden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem beratenden Vorgespräch wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung respektive Anhörung am 7. und am 13. Januar 2016 zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer und seine Schwester dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin wurde am 11. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Provinz C._______ und habe seit seinem dritten Lebensjahr in der Stadt D._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, diese aber nicht mit einer Maturität abgeschlossen. Nach Absolvierung des Militärdienstes habe er gearbeitet, namentlich mit einem eigenen (...) und im (...). Er habe drei Brüder sowie fünf Schwestern und gehöre der Minderheit der türkischsprachigen Qashqai an, welche im Iran Diskriminierungen ausgesetzt sei. Nach der Revolution sei einer seiner Cousins hingerichtet worden. Zudem sei sein Schwager E._______, eine angesehene Persönlichkeit der Qashqai, im Jahr 1997 verhaftet und zum Tode verurteilt worden. In einem Zeitungsbericht sei dieser von angeblich besorgten Bürgern zu Unrecht beschuldigt worden, Frauen belästigt und gegen die Regierung gehetzt zu haben. Zusammen mit anderen Bürgern habe er sich für E._______ eingesetzt, woraufhin die Strafe in sechs Jahre Haft umgewandelt worden sei. Kurz darauf sei er ebenfalls verhaftet und aufgrund des Vorwurfs, er sei gegen den Staat und die Revolution, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Behörden seinen Bruder F._______ verhaftet und zum Tode verurteilt, wobei sie mithilfe eines Anwalts eine Umwandlung in eine lange Gefängnisstrafe hätten erreichen können. Er selbst sei (...) ein zweites Mal verhaftet worden und habe 18 Monate im Gefängnis verbracht. Der Grund für die Inhaftierung sei die Weitergabe eines internen Militärdokuments sowie der Besitz einer Handgranatenhülse gewesen, welche er als Erinnerung aus dem Militär mitgenommen habe. Nach der Haftentlassung habe er bis zu den Präsidentschaftswahlen von 2009 keine Probleme mehr gehabt. Damals hätten Demonstrationen stattgefunden, an welchen er sowie verschiedene andere Familienmitglieder teilgenommen hätten. Während diesen Demonstrationen sei sein Bruder G._______ von einem Mitglied der Basij (Volksmiliz) mit einem Messer niedergestochen worden. G._______ habe den Iran zwischenzeitlich verlassen und sei in England als Flüchtling anerkannt worden. Weiter hätten die Behörden Filmaufnahmen von diesen Kundgebungen erstellt. Eines Morgens seien Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn sowie seine Brüder H._______ und F._______ mitgenommen, da sie auf den Aufzeichnungen erkannt worden seien. Während etwa zweier Monate sei er in einem Gefängnis des iranischen Geheimdienstes Ettelaat gewesen und dabei auch geschlagen und gefoltert worden. Schliesslich sei er auf Kaution wieder entlassen worden mit der Auflage, sich wöchentlich beim Ettelaat zu melden. In der Folge habe ein Prozess vor einem Revolutionsgericht stattgefunden. Als er sich geweigert habe, zuzugeben, ein Unruhestifter im Auftrag von ausländischen Regierungen zu sein, sei er im Sommer (...) für weitere fünf Monate inhaftiert worden. Im Anschluss sei er zwar auf freiem Fuss gewesen, aber immer wieder für kurze Zeit - einige Stunden oder Tage - inhaftiert worden, namentlich um zu verhindern, dass er an weiteren Demonstrationen teilnehme. Auch sein Schwager E._______ habe einer Meldepflicht unterstanden. Nachdem sich dieser einmal im Frühjahr 2015 bei den Behörden gemeldet habe, sei er verletzt nach Hause gekommen und unmittelbar darauf verstorben. Als dessen Ehefrau - seine Schwester I._______ - habe Anzeige erstatten wollen, sei sie vom Ettelaat bedroht worden. Daraufhin sei er selbst seiner Pflicht, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden, nicht mehr nachgekommen und untergetaucht. Regelmässig hätten Leute des Geheimdienstes zu Hause nach ihm gesucht, wobei sie seiner Schwester B._______ damit gedroht hätten, sie an seiner Stelle mitzunehmen. Seine Eltern und seine Schwester I._______ hätten ihn deshalb gedrängt, das Land zu verlassen. Zum Ende der zweiten Anhörung hin führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise zum Christentum konvertiert. Im Iran habe aber niemand davon gewusst und er habe das Land nicht aus diesem Grund verlassen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte und seine Shenasnameh im Original ein. Zudem legte er als Beweismittel die folgenden Unterlagen vor: eine Besuchserlaubnis für seine Mutter betreffend den Bruder H._______, zwei Vorladungen für H._______ aus dem Jahr 2010, eine Mahnung an seinen Bruder G._______ im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ihn und ein Zeitungsausschnitt mit einer Nachricht über seinen Schwager E._______ aus dem Jahr 1997 (alle als Scanausdruck), den britischen Flüchtlingspass von G._______ und dessen Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie eine Vorladung für ihn selbst vom (...) November 2015 (Original). C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) und gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters, eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - ein Taufschein vom (...) 2017, ein Schreiben und eine Verfügung betreffend den Eintritt des Beschwerdeführers in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie zwei Referenzschreiben betreffend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Zirngast als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Mai 2018 zur Beschwerde vom 4. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. November 2018 eine Auflistung des Vertretungsaufwands zukommen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Pfarramts (...) vom 28. April 2021, ein Referenzschreiben von Pfarrerin J._______ vom 3. Mai 2020, eine Bestätigung der Katholischen Kirche (...) vom März 2019 sowie verschiedene Standortberichte des (...) betreffend vom Beschwerdeführer geleistete Arbeitseinsätze.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zwar sei es bei den iranischen Präsidentschaftswahlen 1997 zu öffentlichen Protesten gekommen, wobei im Anschluss wiederholt Regierungskritiker verhaftet und teilweise gar zum Tode verurteilt worden seien. Es werde allgemein davon ausgegangen, dass die Minderheitenfrage - ebenso wie bei den Wahlen von 2009 - bei einem Teil der Proteste eine Rolle gespielt habe. Vordergründig erscheine es daher plausibel, dass regimekritische Personen der Qashqai-Minderheit wie sein Schwager E._______ damals festgenommen und verurteilt worden sein könnten. Trotz der faktentreuen Einbindung seiner Vorbringen in den damaligen politischen Kontext erschienen diese aber insgesamt konstruiert, oberflächlich und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund von Anklagepunkten wie Teilnahme an öffentlichen Schlägereien, Messerstechereien und Randalen verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass die iranischen Behörden zu jener Zeit Regimekritiker unter dem Vorwand des Pan-Turkismus, der Spionage und der Konterrevolution direkt und hart bestraft hätten, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Regime erst nach der Veröffentlichung eines fabrizierten Bürgerbriefs gezielt gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwager hätte vorgehen sollen. Diese umständliche Handlungsweise erscheine konstruiert und sehr unwahrscheinlich. Hätten er und sein Schwager sich tatsächlich regimekritisch geäussert respektive öffentlich für die Sache der Qashqai-Türken exponiert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie deswegen verhaftet und verurteilt worden wären. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das Jahr seiner Festnahme genau anzugeben. Trotz entsprechender Nachfragen habe er seine Verhaftung auch nicht detailliert beschreiben können und lediglich stereotype Angaben zu deren Ablauf gemacht. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Weitergabe von militärischen Dokumenten sowie des Diebstahls einer Granathülse inhaftiert und verurteilt worden zu sein. Bei letzterem handle es sich um ein Vergehen, welches in der Schweiz ebenfalls geahndet worden wäre, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung deswegen für sich alleine nicht asylrelevant sei. Nicht nachvollziehbar erscheine die Aussage, dass er gleichzeitig wegen der Weitergabe von geheimen Dokumenten - welche die Diskriminierung von Minderheiten in der Armee bestätigt hätten - verurteilt worden sei. Zwar könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass religiöse und ethnische Minderheiten im Militärdienst diskriminiert würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht klar darlegen können, wie er diese innenpolitisch heiklen Dokumente erhalten habe. Die betreffenden Aussagen wirkten oberflächlich und stereotyp und es bleibe unverständlich, wie ein als geheim bezeichnetes internes Dokument einfach so in seine Hände gelangt sein soll. Ausserdem werde der Verrat von militärischen Geheimnissen erfahrungsgemäss sehr streng geahndet. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm geltend gemachten politischen Vorgeschichte in diesem Zusammenhang nicht bloss zu einer mehrmonatigen Haftstrafte verurteilt worden wäre. Auch seine Aussage, er sei schliesslich wegen seines jungen Alters und seiner Unerfahrenheit entlassen worden, wirke realitätsfremd angesichts des Umstands, dass der iranische Staat - welcher zahlreiche Regierungskritiker aufgrund von Spionagevorwürfen zum Tod verurteilt habe - nicht dafür bekannt sei, mit Regimegegnern nachsichtig oder zimperlich umzugehen. Die diesbezüglichen Angaben erweckten wiederum den Eindruck, als versuche er, auf realitätsnahen Ansätzen eine asylrelevante Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Teilnahme an Demonstrationen nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Zwar sei auch dieses Vorbringen in einen faktentreuen Kontext eingebunden, es erscheine bei näherer Betrachtung aber ebenfalls wenig plausibel. Eigenen Angaben zufolge sei er weder ein politischer Aktivist noch habe er sich während der Demonstrationen exponiert oder eine Führungsaufgabe übernommen. Es sei daher nicht verständlich, wie ihn die Sicherheitsbehörden inmitten von Zehntausenden Demonstranten hätten erkennen können. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er - wie von ihm geltend gemacht - als Mitläufer einer Demonstration gefilmt und später bei der Sichtung des aufgenommenen Materials von den Sicherheitskräften respektive Basij erkannt und daraufhin verhaftet worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Proteste mit der Minderheitenfrage der Qashqai zusammengehangen hätten, zumal die damaligen Konflikte zwischen reformorientierten Gruppen und der konservativen Regierung verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Verhaftung nicht substanziiert schildern können und dazu lediglich oberflächliche und pauschale Angaben gemacht. Ebenso undifferenziert habe er sich zu einem Verhör geäussert, welches im Jahr (...) im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen geführt worden sei. Er sei bei den entsprechenden Nachfragen in stereotyper Weise vom Thema abgewichen und habe von mutmasslichen Folterern und deren Methoden berichtet. Dies bestätige den Eindruck, dass es sich bei den gesamten Vorbringen um ein Konstrukt handle. Sodann würden sich seine Aussagen in Bezug auf verschiedene Sachverhaltselemente mit jenen seiner Schwester B._______ decken. Es falle jedoch auf, dass letztere nur wenig substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers habe machen können. Sie habe zwar erwähnt, dass er nach dem Militärdienst einmal in Haft gewesen sei. Weitere längere Haftaufenthalte habe sie dagegen nicht erwähnt. Ebenso habe sie keine zeitlichen Angaben zu seiner letzten Verhaftung machen können. Der Umstand, dass sie sich an einen (...) Jahre zurückliegenden Gefängnisaufenthalt erinnere, aber keine der Inhaftierungen aus jüngerer Zeit erwähne, deute darauf hin, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Weiter sei es schwer verständlich, dass sich seine bereits 2011 in die Schweiz geflüchtete Schwester K._______ (N [...]) in keiner Weise dazu geäussert habe, dass die ganze Familie seit vielen Jahren aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod des Schwagers E._______ noch monatelang im Iran aufgehalten habe, obwohl er sinngemäss ausgesagt habe, er habe befürchtet, dasselbe Schicksal zu erleiden. Zudem sei die von ihm erwähnte Konversion zum Christentum nicht plausibel. Angesichts der drakonischen Strafen für Apostasie im Iran sei zu erwarten, dass sich Konvertiten eingehend mit der neu gewählten Religion auseinandersetzen und aus tiefster Überzeugung handelten. Die Angaben des Beschwerdeführers wirkten jedoch klischeehaft und er kenne nicht einmal die rudimentären Grundsätze und Dogmen des katholischen Glaubens. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse in den Monaten vor der Ausreise sowie zu seinen Aufenthaltsorten in dieser Zeit geäussert. Überdies seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu stützen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht gelinge, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Qashqai-Türken allein erweise sich nicht als asylrelevant.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, es falle auf, dass die Vorinstanz fünf eng beschriebene Seiten benötige, um darzulegen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers angeblich nicht genügend konkret, detailliert und differenziert sein sollen. Dies erscheine bereits in formaler Hinsicht fragwürdig und erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz beim Entscheid über das Asylgesuch negativ voreingenommen gewesen sei. Es werde ihm verschiedentlich unterstellt, seine Vorbringen seien unter Bezugnahme auf reale Gegebenheiten konstruiert worden. Für ein erfundenes Konstrukt seien die Vorbringen aber eindeutig zu spezifisch. Zur Begründung seiner Gefährdung im Iran habe er ausgeführt, er sei in den Fokus der iranischen Behörden geraten, nachdem er sich im Jahr 1997 für seinen Schwager E._______ - eine angesehene Persönlichkeit seiner Volksgruppe - eingesetzt habe. Dies habe seine erste Verhaftung nach sich gezogen, welcher zahlreiche weitere gefolgt seien. Nach der letzten Inhaftierung habe er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Die Gefährdungssituation habe schliesslich darin kulminiert, dass sein Schwager von den Revolutionsgarden so stark gefoltert worden sei, dass er daran gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei dreimal ausführlich zu seiner Verfolgungssituation befragt worden und habe jedes Mal mit anderen Worten und Formulierungen immer von den gleichen Begebenheiten berichtet. Würde es sich bei seinen Vorbringen um ein erfundenes Konstrukt handeln, wären viel stereotypere und geradlinigere Antworten zu erwarten gewesen. Das SEM halte ihm vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das iranische Regime erst nach der Veröffentlichung eines Bürgerbriefs gegen ihn und seinen Schwager vorgegangen sein soll. Dies habe er jedoch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er dargelegt, dass er damals aufgrund seines Engagements für den bereits inhaftierten Schwager ins Visier der Behörden geraten sei. Die Vorinstanz habe sich offenbar nicht eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt, sondern diese voreingenommen oder oberflächlich als nicht plausibel qualifiziert. Auch in Bezug auf die Haft wegen der Weitergabe von militärischen Geheimnissen und Mitnahme der Granathülse habe die Vorinstanz seine Aussagen nicht sachgerecht gewürdigt. Er habe erklärt, dass er gerade nicht zu einer - von der Vorinstanz als "lediglich mehrmonatige Haftstrafe" bezeichneten - Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, sondern ohne gerichtliches Urteil 18 Monate in Haft verbracht habe. Das von ihm weitergegebene Schreiben - von welchem er als Protokollführer im Militärdienst Kenntnis erhalten habe - habe festgehalten, die Armee solle von ethnischen und religiösen Minderheiten "gereinigt" werden. Es sei notorisch, dass die iranische Armee religiös schiitisch sowie ethnisch persisch geprägt sei und dass jegliche Minderheiten benachteiligt würden. Der Inhalt des Schreibens weiche kaum von der offiziellen Staatsdoktrin ab und sei damit nicht besonders heikel gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage gestellt werde, weil er für das behauptete Vergehen "bloss" 18 Monate inhaftiert und nicht etwa zum Tode verurteilt worden sei. Sodann zeige die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zu den Vorgängen um die Präsidentschaftswahlen von 2009 erstaunlich wenig Verständnis für die Dynamik politischer Vorgänge. Ein Unterdrückungsstaat funktioniere nur, wenn sich ausreichend Personen als Profiteure einspannen liessen. Im Iran geschehe dies durch die Volksmilizen oder Basij, denen zahlreiche Personen angehörten. Diese würden Demonstrationen aktiv bekämpfen und die teilnehmenden Personen filmen. Angesichts des personellen Umfangs des Unterdrückungsapparates sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der kein unbeschriebenes Blatt gewesen sei - auf einer solchen Aufnahme erkannt worden sei. Zudem sei offensichtlich, dass sich den Demonstrationen von politischen Reformkräften gegen die konservative Regierung auch unzufriedene Minderheiten angeschlossen hätten, unabhängig davon, ob eine spezifische Minderheitenproblematik Auslöser oder ausdrückliches Thema der Kundgebungen gewesen sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer sehr detailliert zur Gerichtsverhandlung und dem Haftalltag im Jahr (...) geäussert, was von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter sei es abwegig, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass seine Schwester B._______ zu wenig konkrete und vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können, auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesse. Seine Schwester sei mehr als (...) Jahre jünger als er und es sei plausibel, dass sie nicht alles mitbekommen habe und die Familie bemüht gewesen sei, sie als jüngstes Familienmitglied nicht allzu sehr mit dem Vorgefallenen zu belasten. Zudem sei sie aufgrund ihrer eigenen Erlebnisse schwer traumatisiert, weshalb es ohne weiteres möglich sei, dass für sie die den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse nicht im Vordergrund gestanden hätten. Es wirke auch gesucht, aus dem Umstand, dass die Schwester K._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs gewisse die Familie betreffende Ereignisse nicht erwähnt habe, auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er das Land in erster Linie auf Bitten seiner Eltern verlassen habe, weil er nicht gewollt habe, dass diese in Angst leben müssten. Es sei daher nachvollziehbar, dass er nach dem Tod des Schwagers - trotz der für ihn ebenfalls bestehenden Todesgefahr - das Land nicht überstürzt verlassen habe, sondern erst einige Monate später. Er habe auch dargelegt, dass er sich dem Zugriff der Behörden dadurch entzogen habe, dass er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Weiter sei es entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung gerade nicht so, dass Konvertiten sich auf einer intellektuell-dogmatischen Ebene detailliert mit dem Christentum auseinandersetzen würden. Es seien nicht die überzeugenderen Dogmen, sondern der Überdruss am obrigkeitlich verordneten gewalttätigen Islam, welcher viele Iraner zum Christentum konvertieren lasse. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch angegeben, die Hinwendung zum Katholizismus sei für ihn eine Herzensangelegenheit gewesen. Als Beweismittel für die Konversion könnten zudem ein Taufschein sowie (Referenz-)Schreiben von Personen aus der Kirchgemeinde vorgelegt werden, welcher er nun angehöre. In Bezug die von der Vorinstanz aufgeführten angeblichen Widersprüche betreffend die zeitlichen Angaben sei zu bemerken, dass diese im Unschärfebereich dessen lägen, was bei mehrmaligen stundenlangen Befragungen zu erwarten sei. Je mehr Aussagematerial erhoben werde, desto mehr Widersprüche liessen sich konstruieren. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft sehr wohl glaubhaft dargelegt habe und ihm Asyl zu gewähren sei. Er sei als Angehöriger einer türkischstämmigen Minderheit wegen verschiedenen politischen Aktivitäten ins Visier der staatlichen Behörden geraten. Zudem sei im Iran der Abfall vom Islam nach geltendem islamischen Recht unter Todesstrafe verboten. Innerlich habe sich der Beschwerdeführer schon im Iran vom Islam abgewendet, während er sich erst in der Schweiz katholisch habe taufen lassen. Seine Apostasie sei ausreichend erstellt und umfassend dokumentiert. Bei einer Rückkehr würde diese den Behörden früher oder später bekannt, weshalb er auch aus diesem Grund um sein Leben fürchten müsse.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Apostasie aus, dieses Vorbringen sei bei Asylgesuchen von iranischen Staatsangehörigen stereotyp. Es gebe zahlreiche einschlägige persische Webseiten, welche der Vorbereitung von fabrizierten Asylvorbringen basierend auf einer "Konversion zum Christentum" dienten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer in den beiden ersten Befragungen nicht geltend gemacht, dass er sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum vor einer Verfolgung fürchte. Erst in der ergänzenden Anhörung habe er seinen Glaubenswechsel als Fluchtgrund genannt. Dieser sei als unglaubhaft angesehen worden, da es ihm an rudimentären Kenntnissen zum christlichen respektive katholischen Glauben gefehlt habe. Zudem würden die vom Beschwerdeführer in der Schweiz unternommenen Anstrengungen, seine Konversion glaubhaft zu machen, genau dem entsprechen, was auf den genannten Webseiten für die Konstruktion eines fiktiven Asylgrundes empfohlen werde. Zwar sei unbestritten, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen. Als Regelvermutung gelte aber, dass staatliche Verfolgungsmassnahmen erst dann eintreten würden, wenn zusätzliche Faktoren - wie andere Probleme mit den iranischen Behörden oder missionierende Tätigkeiten - dazukämen. Solche zusätzlichen gefährdenden Elemente seien im Fall des Beschwerdeführers entweder nicht glaubhaft oder nicht geltend gemacht worden. Insgesamt sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Taufe im Heimatland verfolgt würde.
E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es werde mit Nachdruck dementiert, dass der Beschwerdeführer nur aus verfahrenstaktischen Gründen vom Islam zum katholischen Glauben konvertiert sei. Seine Apostasie sei echt und werde mit verschiedenen Urkunden und Referenzschreiben - soweit dies überhaupt möglich sei - glaubhaft gemacht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei die Konversion von zahlreichen Iranern nicht eine verfahrenstaktische Masche, sondern das Ergebnis einer jahrzehntelangen autoritären und gewaltsamen islamistisch-theokratischen Diktatur, welcher die Menschen überdrüssig würden. Sodann treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als Katholik nicht eine ausgesprochen exponierte Stellung oder Funktion einnehme. Es sei ihm und weiteren Familienangehörigen aber bereits vorgeworfen worden, im Iran gegen die staatlichen Interessen zu handeln, weshalb anzunehmen sei, dass er im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Dies sei ein relevantes zusätzliches Element zur Begründung seiner Gefährdungslage.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ausgereist, weil er nach dem Tod seines Schwagers E._______ befürchtet habe, ebenfalls an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dies leitet er unter anderem daraus ab, dass er in den vorangehenden Jahren verschiedene Male von den iranischen Behörden inhaftiert worden sei. Bereits kurz nach dem Militärdienst sei er im Jahr (...) ein erstes Mal zu einer Gefängnisstrafe von rund einem Jahr verurteilt worden. Dabei soll es eine Gerichtsverhandlung gegeben haben, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese zeitlich genauer einzuordnen. Angesichts des Zeitablaufs kann zwar nicht erwartet werden, dass er ein exaktes Datum nennt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht einmal daran erinnern konnte, zu welcher Jahreszeit die Verhandlung stattfand beziehungsweise ob dies zu Beginn oder zum Ende des Jahres war (vgl. A32, F61 f.). Das betreffende Ereignis war - nachdem der Beschwerdeführer dabei zu einer rund einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll - von erheblicher Tragweite und es handelte sich um sein erstes Gerichtsverfahren. Zudem wurden weder ein Urteil noch andere Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren eingereicht (vgl. A32, F66). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, dass dies zwanzig Jahre her sei und er nicht wisse, wo das Urteil sei, erscheint dabei wenig überzeugend (vgl. A23, F166 f.). Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der andern von ihm geltend gemachten gerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Dokumente vorlegen konnte. Dies gilt sowohl für die rund 18-monatige Inhaftierung im Jahr (...) - bei welcher es ebenfalls eine Gerichtsverhandlung gegeben haben soll (vgl. A32, F81 ff.) - als auch für den vorgebrachten Prozess vor dem Revolutionsgericht, der (...) stattgefunden habe (vgl. A23, F222 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Gerichtsverfahren durchlaufen hat, konnte er kein einziges Beweismittel einreichen, um diese zu belegen. Weiter erscheint auch der Hintergrund der geltend gemachten längeren Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) äusserst vage. Beim ersten Mal sei der Anklagepunkt gewesen, dass er "ein Halunke und Gangster" sei, der in Auseinandersetzungen mit Angehörigen der Basij verwickelt gewesen sei (vgl. A32, F47 und F63). Diese Verurteilung respektive der Beginn der Probleme mit den Behörden soll zudem massgeblich auf seinen Schwager E._______ zurückzuführen sein, der damals in einem Zeitungsartikel mit verschiedenen Anschuldigungen konfrontiert worden sei (vgl. A23, F55 ff. und F80 f.). Es erschliesst sich jedoch nicht, wie dieser Artikel mit dem Beschwerdeführer zusammenhängt und weshalb er wegen der Vorwürfe gegen den Schwager seinerseits verhaftet und verurteilt worden sein soll. Sodann soll die zweite Haft auf die Weitergabe eines vertraulichen Briefes aus dem Militär an einen Freund zurückgehen (vgl. A23, F188 und A32, F73). Nachdem er ohne Verurteilung für rund 18 Monate in Haft gewesen sei, sei er schliesslich entlassen worden mit der Begründung, dass er wahrscheinlich unerfahren sei und es nicht vorsätzlich gemacht habe (vgl. A23, F189). Angesichts der Haftdauer von mehr als einem Jahr erscheint dieser vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Haftentlassung kaum nachvollziehbar.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe - ebenso wie andere Familienangehörige - an den Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 teilgenommen, welche damals in zahlreichen iranischen Städten stattgefunden haben. Im Anschluss daran sei er zusammen mit seinen Brüdern H._______ und F._______ verhaftet worden. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Situation bei der Festnahme substanziiert zu beschreiben (vgl. A23, F194). Überdies erstaunt, dass sich zufälligerweise genau zu jenem Zeitpunkt alle drei Brüder bei den Eltern aufgehalten haben, obwohl sie eigentlich je in eigenen Haushalten lebten (vgl. A23, F246 ff. und F251). Weiter ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Haft von H._______ eine Vorladung sowie eine Besuchserlaubnis zu den Akten gereicht wurde (vgl. A27, Beweismittel 1 und 2). Demgegenüber legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege für seine eigene Inhaftierung vor, obwohl er für einen Monat in einem Militärgefängnis festgehalten und vor ein Gericht gestellt worden sei (vgl. A23, F198 f. und A32, F94).
E. 5.4 Sodann gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Ereignisse vor seiner Ausreise substanziiert und kohärent darzulegen. Einerseits erklärte er bei der Zweitanhörung, seine letzte Verhaftung sei anlässlich eines Food Festivals erfolgt, das im Sommer 2014 stattgefunden habe; dies sei vielleicht sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A32, F102 f. und F120 ff.). Andrerseits gab er bei ersten Anhörung an, dass er das letzte Mal im Juli 2014 oder 2015 festgenommen worden sei aufgrund der Demonstrationen, welche jeweils am Tag des Studentenaufstandes im Iran stattgefunden hätten. Die Behörden hätten ihn - ebenso wie viele andere Personen auch - im Vorfeld festgenommen, um zu verhindern, dass er an diesen Anlässen teilnehme (vgl. A23, F113 und F238 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer oftmals verhaftet worden sein will, erstaunt es, dass er derart unterschiedliche Angaben zu seiner letzten Verhaftung macht. Auf entsprechende Nachfrage hin gelang es ihm nicht, diesen Widerspruch aufzulösen (vgl. A32, F125). Zudem erscheint unklar, weshalb er sich in der Folge - Monate respektive über ein Jahr nach der letzten Festnahme - entschlossen habe, den Iran zu verlassen. Angeblich soll dies in einem Zusammenhang stehen mit dem Tod des Schwagers E._______, welcher verstorben sei, nachdem er im Rahmen seiner Meldepflicht einen Termin bei den iranischen Sicherheitsbehörden wahrgenommen hatte. Es ist jedoch nicht geklärt, aus welchen Gründen der Schwager tatsächlich verstorben ist - zumal weder sein Tod noch das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Beweismitteln untermauert wird - und weshalb er selbst deswegen gefährdet sein soll. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet, ebenso wie E._______ umgebracht zu werden, wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dessen Tod umgehend untertaucht oder sich entschliesst, das Land zu verlassen. Seine Ausreise erfolgte jedoch erst mehrere Monate später (vgl. A32, F131). Dabei hielt sich der Beschwerdeführer zuerst für einige Zeit bei seiner Schwester I._______ auf, wobei er in dieser Zeit "aufgepasst" habe und nicht mehr so oft in der Öffentlichkeit gewesen sei. Anschliessend sei er etwa einen Monat zu einer Tante gegangen (vgl. A23, F147 ff.). Dies erscheint schwer nachvollziehbar, nachdem er am Wohnort der Schwester ohne Weiteres von den Behörden hätte aufgefunden werden können, gerade wenn er ein besonders enges Verhältnis zum Schwager gehabt hätte und aus denselben Gründen wie dieser von den iranischen Behörden verfolgt worden wäre. Ausserdem will der Beschwerdeführer bis zwei Monate vor der Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sein (vgl. A23, F37), was ebenfalls nicht vereinbar ist mit seiner Aussage, er habe sich nach dem Tod von E._______ kaum mehr in der Öffentlichkeit blicken lassen.
E. 5.5 Es fällt zudem auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum konkreten Auslöser für seine Ausreise äusserst vage bleiben. So sprach er bei der ersten Anhörung auf die entsprechenden Fragen hin in allgemeiner Weise über seine Teilnahme an Demonstrationen, mehrere Festnahmen und seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit (vgl. A23, F46 und F109). Dabei wird jedoch nicht klar, weshalb er schliesslich - nachdem er zuvor seit dem Jahr 2009 an verschiedenen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen habe und mehrmals verhaftet worden sein will (vgl. A23, F112 und F115 ff.) - genau im November 2015 das Land verliess. Der Beschwerdeführer gab denn auch zu Protokoll, dass er selbst gar nie an eine Flucht gedacht habe; vielmehr sei dies der Vorschlag seiner Eltern gewesen (vgl. A23, F230). Auch seine Schwester I._______ habe gemeint, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er weiter im Iran bleibe (vgl. A23, F241). Als er bei der Zweitanhörung erneut gefragt wurde, was ihn schlussendlich veranlasst habe, den Iran zu verlassen, verwies er ausweichend auf die Probleme seines Schwagers, auf die zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignisse sowie den Umstand, dass E._______ kurz vor seinem Tod von unbekannten Personen Anschuldigungen ausgesetzt worden sei (vgl. A32, F129). Später betonte er erneut, dass vor allem seine Familie hinter dem Entscheid, das Land zu verlassen, gestanden habe (vgl. A32, F132 f.). Die Aussage, dass er selbst gar nicht habe ausreisen wollen und den Iran mehr auf Wunsch seiner Eltern verlassen habe, steht in einem seltsamen Kontrast zu seiner Angabe, dass er nach dem Tod des Schwagers um sein Leben habe fürchten müssen, da er ebenso wie dieser bei den Behörden habe Fingerabdrücke abgeben müssen und wohl eines Tages nicht mehr lebend zurückgekommen wäre (vgl. A32, F140).
E. 5.6 Zu dieser unklaren Gefährdungslage des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass sein Bruder H._______ offenbar im Jahr 2012 "untergetaucht" sein soll, nachdem er von den iranischen Justizbehörden in Abwesenheit zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (vgl. A23, F141 f.). Dennoch lebt H._______ noch immer im Heimatstaat, wenn auch nicht mehr in D._______, sondern in L._______, einer kleinen Stadt in der Nähe (vgl. A23, F250 und F313). Der Grund dafür sei dessen Ehefrau beziehungsweise Verlobte, welche ihn nicht ausreisen lasse (vgl. A23, F253 und A32, F151). Der Umstand, dass es dem Bruder, der seit Jahren polizeilich gesucht werde, gelingt, mit seiner Frau weiterhin in einer Ortschaft unweit von D._______ zu leben, ohne dass er von den Behörden gefunden worden wäre, lässt nicht auf eine besonders intensive Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers schliessen. In dieses Bild passt, dass die in der Schweiz lebende Schwester K._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens zwar erwähnte, dass ihr Bruder G._______ bei einer Demonstration Opfer einer Messerattacke geworden sei, sie aber keine weiteren Probleme von Familienangehörigen schilderte. Dies erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten massiven Behelligungen von diversen Geschwistern schwer nachvollziehbar. So soll der Bruder F._______ erst zum Tode und anschliessend zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein, H._______ soll zu drei Jahren Haft verurteilt worden und anschliessend untergetaucht sein, während der Beschwerdeführer selbst - ebenso wie die anderen beiden - mehrere Male festgenommen worden sei (vgl. A23, F82, F128 ff. und A32, F149 f.). Die Schwester K._______ erwähnte jedoch keine dieser teilweise gravierenden Verfolgungshandlungen gegenüber ihren engsten Familienangehörigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass es erstaunt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester B._______ angaben, K._______ sei anlässlich einer Demonstration zusammengeschlagen worden (vgl. A23, F130 und Akten N [...] A18, F90), während diese selbst keinen solchen Vorfall geltend machte.
E. 5.7 Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereiste Schwester B._______ nur sehr wenig konkrete Angaben zu dessen Fluchtgründen machen konnte, obwohl sie ihrerseits geltend machte, deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar besteht ein erheblicher Altersunterschied zwischen den beiden Geschwistern, weshalb es verständlich ist, dass B._______ hinsichtlich der weiter zurückliegenden Ereignisse keine genaueren Ausführungen machen konnte. Hingegen war sie im Zeitpunkt der Vorfälle, die nach den Demonstrationen von 2009 stattfanden, bereits mehr als (...) Jahre alt. Zudem verfügt sie als Akademikerin über eine gute Ausbildung. Auch wenn sie eigene Probleme mit Angehörigen der Basij hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest zu einem gewissen Grad über die Schwierigkeiten ihres Bruders - welche den unmittelbaren Anlass für ihre eigene Ausreise bildeten - Bescheid weiss. Ihre diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich indessen als überaus vage (vgl. Akten N [...], A18, F16 ff. sowie A30, F109 ff. und F128 ff.).
E. 5.8 Zusammenfassend muss nach dem Gesagten der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner umfangreichen Vorbringen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ein politisches Profil aufwies, welches geeignet sein könnte, eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den iranischen Staat zu begründen. Daran ändert auch die eingereichte Vorladung vom (...) November 2015 nichts. Zum einen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass derartigen Dokumenten aus dem Iran nur ein geringer Beweiswert zukommt, nachdem solche problemlos unrechtmässig erworben werden können. Andrerseits wies sie zu Recht darauf hin, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich seit Monaten von den Behörden gesucht worden sei und diese bereits damit gedroht hätten, seine Schwester an seiner Stelle mitzunehmen, und ihm erst danach eine offizielle Vorladung zukommen zu lassen. Weiter ist festzuhalten, dass sowohl der Bruder G._______ in Grossbritannien und die Schwester K._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser beiden Geschwister - oder infolge des Verhaltens respektive der Verurteilungen seiner noch im Heimatstaat lebenden Brüder - ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Konkrete Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung liegen daher nicht vor. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, die geltend gemachten Diskriminierungen als Angehöriger der Minderheit der Qashqai reichten nicht aus, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu erreichen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Da er nicht geltend machte, vor der Ausreise aus anderen Gründen - namentlich aufgrund seiner Konversion zum Christentum - Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, wurde sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auch die Anordnung der Wegweisung erweist sich als rechtmässig, nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zum jetzigen Zeitpunkt im Heimatstaat (auch) aufgrund seiner religiösen Überzeugung gefährdet. Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene Unterlagen als Beleg für seine Konversion zum christlichen Glauben zu den Akten gereicht. Darunter befinden sich ein Taufschein der römisch-katholischen Kirche vom (...) 2017, ein Eintrittsschreiben in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie mehrere Referenzschreiben, in welchen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen teilnehme. Den mit der Eingabe vom 1. Juni 2021 eingereichten Referenzschreiben lässt sich entnehmen, dass er die Teilnahme an Gottesdiensten in den letzten Jahren fortgesetzt hat, Kontakte zu Angehörigen der Kirche pflegt und sich mehrere Monate freiwillig für ein von der katholischen Kirche organisiertes Sozialprojekt engagierte (vgl. BVGer act. 9). Da es im Iran unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen, müsse er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten.
E. 6.3 Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17, A.A. gegen die Schweiz) mit der Frage befasst, ob ein afghanischer Staatsangehöriger, der zum Christentum konvertiert war, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der EGMR kam dabei unter anderem zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich weder mit der Art und Weise auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz gelebt habe, noch wie er ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiterzuführen gedenke (a.a.O. Ziff. 52). Weiter wurde im Urteil festgehalten, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, wie er seinen Glauben in der Schweiz seit der Taufe lebe und wie er diesen in Afghanistan weiterhin leben könnte. Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und entsprechende Abklärungen tätigen müssen, beispielsweise durch eine Rückweisung an die Vorinstanz oder durch Übermittlung einer Liste mit entsprechenden Fragen an den Beschwerdeführer (a.a.O. Ziff. 54).
E. 6.4 Gestützt auf das genannte Urteil des EGMR hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Asylentscheide des SEM betreffend zum Christentum konvertierte afghanische Staatsangehörige aufgehoben und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen, weil dieses es unterlassen hatte, die jeweiligen Beschwerdeführenden vertieft zu ihrer Glaubensbetätigung in der Schweiz sowie zur beabsichtigten künftigen Praktizierung des Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu befragen (vgl. Urteile E-2956/2018 vom 12. März 2020, D-5247/2020 vom 17. November 2020, E-2221/2019 vom 6. April 2021). Aufgrund der notorisch menschenrechtswidrigen Behandlung von Personen aus dem Iran, die zum Christentum konvertiert sind, kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1661/2019 vom 23. März 2021 zum Schluss, dass in Bezug auf iranische Staatsangehörige gestützt auf das genannte Urteil des EGMR die gleichen Massstäbe für die Ermittlung des Sachverhalts anzuwenden sind wie bei christlichen Konvertiten afghanischer Herkunft (vgl. dort E. 4.4.2 und 4.5).
E. 6.5 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Neben den Aussagen der betroffenen Person sind bei der Beurteilung insbesondere deren konkrete Handlungen - darunter Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des Engagements in einer religiösen Gemeinschaft, Aussagen Dritter - zu berücksichtigen. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung, reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Personalienaufnahme unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz erklärt, dass er katholischen Glaubens sei. Er sei zwar Muslim gewesen, aber vor etwa zwei Jahren zum Christentum konvertiert (vgl. A12, Ziff. 1.13). Bei den späteren Befragungen wurde die Religion nicht mehr thematisiert und der Beschwerdeführer merkte erst zum Ende der Zweitanhörung hin erneut an, dass er - neben den von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden - zum Christentum konvertiert sei. Er habe seine Religion bereits im Iran gewechselt, sei aber erst in der Schweiz getauft worden. Dabei betonte er, dass dies nicht der Grund für die Ausreise gewesen sei, weil im Heimatstaat noch niemand davon erfahren habe (vgl. A32, F163 ff.). In der Folge stellte ihm das SEM einige Fragen zum katholischen Glauben und schloss aus den Antworten des Beschwerdeführers - der weder die wichtigsten Sakramente benennen noch die Unterschiede zwischen dem Protestantismus und dem Katholizismus korrekt darlegen konnte - dass er offensichtlich keine sehr fundierten Kenntnisse zum Christentum habe und folglich zu bezweifeln sei, dass er tatsächlich konvertiert sei (vgl. A32, F73). Angesichts der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel und insbesondere der Eingabe vom 1. Juni 2021 kann sich das Gericht dieser Auffassung jedoch nicht anschliessen. Selbst wenn das Wissen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zweitanhörung erst rudimentär war, geht aus den vorgelegten Unterlagen eine langjährige Teilnahme an kirchlichen Feiern und Veranstaltungen hervor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, es habe nur eine formelle Konversion stattgefunden, welche nicht auf eine tatsächliche innere Überzeugung zurückzuführen sei. Bereits der Taufe im (...) 2017 ging nach Auskunft des dabei anwesenden Vikars der regelmässige Kirchbesuch sowie die Teilnahme an katechetischem Unterricht zum katholischen Glauben voraus (vgl. Beschwerdebeilage 5). Wie die Referenzschreiben aus jüngerer Zeit bestätigen, hat der Beschwerdeführer seither regelmässig an kirchlichen Anlässen teilgenommen und sich namentlich im Laufe des Jahres 2018 über mehrere Monate hinweg im Rahmen eines kirchlichen Sozialprojekts freiwillig engagiert (vgl. BVGer act. 9, Beilage 1-3). Vor diesem Hintergrund kann die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion als konstruiert zu werten seien, nicht bestätigt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die über längere Zeit andauernden Verbindungen zum christlichen Glauben beziehungsweise zur Kirche bloss vorgeschoben sind und es sich um ein Konstrukt handelt mit dem Ziel, Nachfluchtgründe zu kreieren. Das jahrelange aktive Praktizieren des Christentums lässt vielmehr darauf schliessen, dass es sich beim Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum, welcher mit der Taufe und dem Eintritt in die katholische Kirche offiziell erfolgt ist, um den Ausdruck seiner tatsächlichen persönlichen religiösen Überzeugung handelt. Die Konversion ist daher als glaubhaft zu erachten.
E. 6.7 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer - welcher seine Konversion zwar nicht als Fluchtgrund nannte, diese aber von Anfang an offenlegte - ein paar wenige Wissensfragen zum Christentum, welche er nicht beantworten konnte (vgl. A32, F166 ff.). Sie verzichtete darauf, ihn danach zu fragen, ob respektive wie er seinen Glauben bereits im Iran ausgeübt habe und wie er diesen in der Schweiz praktiziere. Die Schlussfolgerung des SEM, welches aus dem fehlenden Wissen zu den katholischen Sakramenten und den Unterschieden zwischen der protestantischen und katholischen Glaubensrichtung daran zweifelte, dass tatsächlich eine Konversion stattgefunden habe, erweist sich jedoch - wie gesehen - als voreilig. Mit dem Stellen von einigen allgemein gehaltenen (Wissens-)Fragen zum christlichen Glauben wird die Vorinstanz dem komplexen inneren Vorgang eines Religionswechsels nicht gerecht. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigen denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen neu angenommenen Glauben in der Schweiz durch freiwilliges Engagement und den anhaltenden Besuch von Gottesdiensten praktiziert und offensichtlich während des mehrjährigen Aufenthalts hierzulande auch gefestigt hat. Eine vertiefte Befragung zur Konversion, den konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers nach der offiziellen Taufe und dem Eintritt in die römisch-katholische Kirche sowie zur Frage, wie er seinen Glauben auslebt und welche Möglichkeiten er hätte, seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu praktizieren, fand nicht statt. Dies hätte sich angesichts des bekanntermassen menschenrechtswidrigen Umgangs der iranischen Behörden mit christlichen Konvertiten indessen aufgedrängt. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Qashqai angehört, welche im Iran - namentlich aufgrund ihrer Traditionen und Bräuche - gewissen Diskriminierungen ausgesetzt ist (vgl. Accord, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, COI Compilation, September 2015, S. 67). Ausserdem wurden zwei seiner Geschwister im Ausland als Flüchtlinge anerkannt und es lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Bruder H._______ in früheren Jahren einmal inhaftiert gewesen war (vgl. A27, Beweismittel 1). Entsprechend dürfte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach einer längeren Landesabwesenheit - ungeachtet der Tatsache, dass es ihm nicht gelang, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen - eher unter Beobachtung der heimatlichen Behörden stehen, als dies bei einer Person der Fall wäre, bei welcher keine solchen zusätzlichen Faktoren vorliegen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es dem Gericht aber nicht möglich, eine Einschätzung über die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der glaubhaften Konversion zum Christentum - unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen Situation - zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht vollständig festgestellt und es sind weitere Instruktionsmassnahmen erforderlich. Dabei ist insbesondere genauer abzuklären, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben ausübt und inwiefern er diesen in der Heimat auszuüben gedenkt oder welche diesbezüglichen Möglichkeiten er hierzu überhaupt hätte.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt, da der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit er teilweise obsiegt hat. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte für die Verfahren D-2598/2018 (betreffend die Schwester B._______) und D-2611/2018 eine gemeinsame Kostenaufstellung vom 9. November 2018 ein. Darin wurde ein Aufwand von 38.65 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 140.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht, wovon die Hälfte auf den Beschwerdeführer entfalle. Im Vergleich zu anderen Fällen erscheint der zeitliche Aufwand unverhältnismässig hoch. Als angemessen ist vorliegend für die beiden konnexen Fälle D-2598/2018 und D-2611/2018 ein Zeitaufwand von 25 Stunden zu erachten, wobei die Hälfte davon auf den Beschwerdeführer entfällt. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'025.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM.
E. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, womit sich der in der Kostennote angegebene Stundenansatz als angemessen erweist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist indessen - wie oben dargelegt - auf 12.5 Stunden festzusetzen. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'012.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'025.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Zirngast, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'012.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2611/2018 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang November 2015 zusammen mit seiner Schwester B._______ (N [...]) in Richtung Türkei. Sie gelangten mit einem Boot nach Griechenland und setzten ihre Reise auf dem Landweg durch verschiedene europäische Staaten fort. Am 22. November 2015 erreichten sie die Schweiz, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Beide wurden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem beratenden Vorgespräch wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung respektive Anhörung am 7. und am 13. Januar 2016 zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer und seine Schwester dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin wurde am 11. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Provinz C._______ und habe seit seinem dritten Lebensjahr in der Stadt D._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, diese aber nicht mit einer Maturität abgeschlossen. Nach Absolvierung des Militärdienstes habe er gearbeitet, namentlich mit einem eigenen (...) und im (...). Er habe drei Brüder sowie fünf Schwestern und gehöre der Minderheit der türkischsprachigen Qashqai an, welche im Iran Diskriminierungen ausgesetzt sei. Nach der Revolution sei einer seiner Cousins hingerichtet worden. Zudem sei sein Schwager E._______, eine angesehene Persönlichkeit der Qashqai, im Jahr 1997 verhaftet und zum Tode verurteilt worden. In einem Zeitungsbericht sei dieser von angeblich besorgten Bürgern zu Unrecht beschuldigt worden, Frauen belästigt und gegen die Regierung gehetzt zu haben. Zusammen mit anderen Bürgern habe er sich für E._______ eingesetzt, woraufhin die Strafe in sechs Jahre Haft umgewandelt worden sei. Kurz darauf sei er ebenfalls verhaftet und aufgrund des Vorwurfs, er sei gegen den Staat und die Revolution, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Behörden seinen Bruder F._______ verhaftet und zum Tode verurteilt, wobei sie mithilfe eines Anwalts eine Umwandlung in eine lange Gefängnisstrafe hätten erreichen können. Er selbst sei (...) ein zweites Mal verhaftet worden und habe 18 Monate im Gefängnis verbracht. Der Grund für die Inhaftierung sei die Weitergabe eines internen Militärdokuments sowie der Besitz einer Handgranatenhülse gewesen, welche er als Erinnerung aus dem Militär mitgenommen habe. Nach der Haftentlassung habe er bis zu den Präsidentschaftswahlen von 2009 keine Probleme mehr gehabt. Damals hätten Demonstrationen stattgefunden, an welchen er sowie verschiedene andere Familienmitglieder teilgenommen hätten. Während diesen Demonstrationen sei sein Bruder G._______ von einem Mitglied der Basij (Volksmiliz) mit einem Messer niedergestochen worden. G._______ habe den Iran zwischenzeitlich verlassen und sei in England als Flüchtling anerkannt worden. Weiter hätten die Behörden Filmaufnahmen von diesen Kundgebungen erstellt. Eines Morgens seien Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn sowie seine Brüder H._______ und F._______ mitgenommen, da sie auf den Aufzeichnungen erkannt worden seien. Während etwa zweier Monate sei er in einem Gefängnis des iranischen Geheimdienstes Ettelaat gewesen und dabei auch geschlagen und gefoltert worden. Schliesslich sei er auf Kaution wieder entlassen worden mit der Auflage, sich wöchentlich beim Ettelaat zu melden. In der Folge habe ein Prozess vor einem Revolutionsgericht stattgefunden. Als er sich geweigert habe, zuzugeben, ein Unruhestifter im Auftrag von ausländischen Regierungen zu sein, sei er im Sommer (...) für weitere fünf Monate inhaftiert worden. Im Anschluss sei er zwar auf freiem Fuss gewesen, aber immer wieder für kurze Zeit - einige Stunden oder Tage - inhaftiert worden, namentlich um zu verhindern, dass er an weiteren Demonstrationen teilnehme. Auch sein Schwager E._______ habe einer Meldepflicht unterstanden. Nachdem sich dieser einmal im Frühjahr 2015 bei den Behörden gemeldet habe, sei er verletzt nach Hause gekommen und unmittelbar darauf verstorben. Als dessen Ehefrau - seine Schwester I._______ - habe Anzeige erstatten wollen, sei sie vom Ettelaat bedroht worden. Daraufhin sei er selbst seiner Pflicht, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden, nicht mehr nachgekommen und untergetaucht. Regelmässig hätten Leute des Geheimdienstes zu Hause nach ihm gesucht, wobei sie seiner Schwester B._______ damit gedroht hätten, sie an seiner Stelle mitzunehmen. Seine Eltern und seine Schwester I._______ hätten ihn deshalb gedrängt, das Land zu verlassen. Zum Ende der zweiten Anhörung hin führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise zum Christentum konvertiert. Im Iran habe aber niemand davon gewusst und er habe das Land nicht aus diesem Grund verlassen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte und seine Shenasnameh im Original ein. Zudem legte er als Beweismittel die folgenden Unterlagen vor: eine Besuchserlaubnis für seine Mutter betreffend den Bruder H._______, zwei Vorladungen für H._______ aus dem Jahr 2010, eine Mahnung an seinen Bruder G._______ im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen ihn und ein Zeitungsausschnitt mit einer Nachricht über seinen Schwager E._______ aus dem Jahr 1997 (alle als Scanausdruck), den britischen Flüchtlingspass von G._______ und dessen Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie eine Vorladung für ihn selbst vom (...) November 2015 (Original). C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) und gestützt darauf eine vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters, eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - ein Taufschein vom (...) 2017, ein Schreiben und eine Verfügung betreffend den Eintritt des Beschwerdeführers in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie zwei Referenzschreiben betreffend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Zirngast als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Mai 2018 zur Beschwerde vom 4. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. November 2018 eine Auflistung des Vertretungsaufwands zukommen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des Pfarramts (...) vom 28. April 2021, ein Referenzschreiben von Pfarrerin J._______ vom 3. Mai 2020, eine Bestätigung der Katholischen Kirche (...) vom März 2019 sowie verschiedene Standortberichte des (...) betreffend vom Beschwerdeführer geleistete Arbeitseinsätze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zwar sei es bei den iranischen Präsidentschaftswahlen 1997 zu öffentlichen Protesten gekommen, wobei im Anschluss wiederholt Regierungskritiker verhaftet und teilweise gar zum Tode verurteilt worden seien. Es werde allgemein davon ausgegangen, dass die Minderheitenfrage - ebenso wie bei den Wahlen von 2009 - bei einem Teil der Proteste eine Rolle gespielt habe. Vordergründig erscheine es daher plausibel, dass regimekritische Personen der Qashqai-Minderheit wie sein Schwager E._______ damals festgenommen und verurteilt worden sein könnten. Trotz der faktentreuen Einbindung seiner Vorbringen in den damaligen politischen Kontext erschienen diese aber insgesamt konstruiert, oberflächlich und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund von Anklagepunkten wie Teilnahme an öffentlichen Schlägereien, Messerstechereien und Randalen verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass die iranischen Behörden zu jener Zeit Regimekritiker unter dem Vorwand des Pan-Turkismus, der Spionage und der Konterrevolution direkt und hart bestraft hätten, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Regime erst nach der Veröffentlichung eines fabrizierten Bürgerbriefs gezielt gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwager hätte vorgehen sollen. Diese umständliche Handlungsweise erscheine konstruiert und sehr unwahrscheinlich. Hätten er und sein Schwager sich tatsächlich regimekritisch geäussert respektive öffentlich für die Sache der Qashqai-Türken exponiert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie deswegen verhaftet und verurteilt worden wären. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das Jahr seiner Festnahme genau anzugeben. Trotz entsprechender Nachfragen habe er seine Verhaftung auch nicht detailliert beschreiben können und lediglich stereotype Angaben zu deren Ablauf gemacht. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Weitergabe von militärischen Dokumenten sowie des Diebstahls einer Granathülse inhaftiert und verurteilt worden zu sein. Bei letzterem handle es sich um ein Vergehen, welches in der Schweiz ebenfalls geahndet worden wäre, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung deswegen für sich alleine nicht asylrelevant sei. Nicht nachvollziehbar erscheine die Aussage, dass er gleichzeitig wegen der Weitergabe von geheimen Dokumenten - welche die Diskriminierung von Minderheiten in der Armee bestätigt hätten - verurteilt worden sei. Zwar könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass religiöse und ethnische Minderheiten im Militärdienst diskriminiert würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht klar darlegen können, wie er diese innenpolitisch heiklen Dokumente erhalten habe. Die betreffenden Aussagen wirkten oberflächlich und stereotyp und es bleibe unverständlich, wie ein als geheim bezeichnetes internes Dokument einfach so in seine Hände gelangt sein soll. Ausserdem werde der Verrat von militärischen Geheimnissen erfahrungsgemäss sehr streng geahndet. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm geltend gemachten politischen Vorgeschichte in diesem Zusammenhang nicht bloss zu einer mehrmonatigen Haftstrafte verurteilt worden wäre. Auch seine Aussage, er sei schliesslich wegen seines jungen Alters und seiner Unerfahrenheit entlassen worden, wirke realitätsfremd angesichts des Umstands, dass der iranische Staat - welcher zahlreiche Regierungskritiker aufgrund von Spionagevorwürfen zum Tod verurteilt habe - nicht dafür bekannt sei, mit Regimegegnern nachsichtig oder zimperlich umzugehen. Die diesbezüglichen Angaben erweckten wiederum den Eindruck, als versuche er, auf realitätsnahen Ansätzen eine asylrelevante Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Teilnahme an Demonstrationen nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Zwar sei auch dieses Vorbringen in einen faktentreuen Kontext eingebunden, es erscheine bei näherer Betrachtung aber ebenfalls wenig plausibel. Eigenen Angaben zufolge sei er weder ein politischer Aktivist noch habe er sich während der Demonstrationen exponiert oder eine Führungsaufgabe übernommen. Es sei daher nicht verständlich, wie ihn die Sicherheitsbehörden inmitten von Zehntausenden Demonstranten hätten erkennen können. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er - wie von ihm geltend gemacht - als Mitläufer einer Demonstration gefilmt und später bei der Sichtung des aufgenommenen Materials von den Sicherheitskräften respektive Basij erkannt und daraufhin verhaftet worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Proteste mit der Minderheitenfrage der Qashqai zusammengehangen hätten, zumal die damaligen Konflikte zwischen reformorientierten Gruppen und der konservativen Regierung verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Verhaftung nicht substanziiert schildern können und dazu lediglich oberflächliche und pauschale Angaben gemacht. Ebenso undifferenziert habe er sich zu einem Verhör geäussert, welches im Jahr (...) im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen geführt worden sei. Er sei bei den entsprechenden Nachfragen in stereotyper Weise vom Thema abgewichen und habe von mutmasslichen Folterern und deren Methoden berichtet. Dies bestätige den Eindruck, dass es sich bei den gesamten Vorbringen um ein Konstrukt handle. Sodann würden sich seine Aussagen in Bezug auf verschiedene Sachverhaltselemente mit jenen seiner Schwester B._______ decken. Es falle jedoch auf, dass letztere nur wenig substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers habe machen können. Sie habe zwar erwähnt, dass er nach dem Militärdienst einmal in Haft gewesen sei. Weitere längere Haftaufenthalte habe sie dagegen nicht erwähnt. Ebenso habe sie keine zeitlichen Angaben zu seiner letzten Verhaftung machen können. Der Umstand, dass sie sich an einen (...) Jahre zurückliegenden Gefängnisaufenthalt erinnere, aber keine der Inhaftierungen aus jüngerer Zeit erwähne, deute darauf hin, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Weiter sei es schwer verständlich, dass sich seine bereits 2011 in die Schweiz geflüchtete Schwester K._______ (N [...]) in keiner Weise dazu geäussert habe, dass die ganze Familie seit vielen Jahren aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod des Schwagers E._______ noch monatelang im Iran aufgehalten habe, obwohl er sinngemäss ausgesagt habe, er habe befürchtet, dasselbe Schicksal zu erleiden. Zudem sei die von ihm erwähnte Konversion zum Christentum nicht plausibel. Angesichts der drakonischen Strafen für Apostasie im Iran sei zu erwarten, dass sich Konvertiten eingehend mit der neu gewählten Religion auseinandersetzen und aus tiefster Überzeugung handelten. Die Angaben des Beschwerdeführers wirkten jedoch klischeehaft und er kenne nicht einmal die rudimentären Grundsätze und Dogmen des katholischen Glaubens. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse in den Monaten vor der Ausreise sowie zu seinen Aufenthaltsorten in dieser Zeit geäussert. Überdies seien die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu stützen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht gelinge, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Qashqai-Türken allein erweise sich nicht als asylrelevant. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, es falle auf, dass die Vorinstanz fünf eng beschriebene Seiten benötige, um darzulegen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers angeblich nicht genügend konkret, detailliert und differenziert sein sollen. Dies erscheine bereits in formaler Hinsicht fragwürdig und erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz beim Entscheid über das Asylgesuch negativ voreingenommen gewesen sei. Es werde ihm verschiedentlich unterstellt, seine Vorbringen seien unter Bezugnahme auf reale Gegebenheiten konstruiert worden. Für ein erfundenes Konstrukt seien die Vorbringen aber eindeutig zu spezifisch. Zur Begründung seiner Gefährdung im Iran habe er ausgeführt, er sei in den Fokus der iranischen Behörden geraten, nachdem er sich im Jahr 1997 für seinen Schwager E._______ - eine angesehene Persönlichkeit seiner Volksgruppe - eingesetzt habe. Dies habe seine erste Verhaftung nach sich gezogen, welcher zahlreiche weitere gefolgt seien. Nach der letzten Inhaftierung habe er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden. Die Gefährdungssituation habe schliesslich darin kulminiert, dass sein Schwager von den Revolutionsgarden so stark gefoltert worden sei, dass er daran gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei dreimal ausführlich zu seiner Verfolgungssituation befragt worden und habe jedes Mal mit anderen Worten und Formulierungen immer von den gleichen Begebenheiten berichtet. Würde es sich bei seinen Vorbringen um ein erfundenes Konstrukt handeln, wären viel stereotypere und geradlinigere Antworten zu erwarten gewesen. Das SEM halte ihm vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das iranische Regime erst nach der Veröffentlichung eines Bürgerbriefs gegen ihn und seinen Schwager vorgegangen sein soll. Dies habe er jedoch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er dargelegt, dass er damals aufgrund seines Engagements für den bereits inhaftierten Schwager ins Visier der Behörden geraten sei. Die Vorinstanz habe sich offenbar nicht eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt, sondern diese voreingenommen oder oberflächlich als nicht plausibel qualifiziert. Auch in Bezug auf die Haft wegen der Weitergabe von militärischen Geheimnissen und Mitnahme der Granathülse habe die Vorinstanz seine Aussagen nicht sachgerecht gewürdigt. Er habe erklärt, dass er gerade nicht zu einer - von der Vorinstanz als "lediglich mehrmonatige Haftstrafe" bezeichneten - Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, sondern ohne gerichtliches Urteil 18 Monate in Haft verbracht habe. Das von ihm weitergegebene Schreiben - von welchem er als Protokollführer im Militärdienst Kenntnis erhalten habe - habe festgehalten, die Armee solle von ethnischen und religiösen Minderheiten "gereinigt" werden. Es sei notorisch, dass die iranische Armee religiös schiitisch sowie ethnisch persisch geprägt sei und dass jegliche Minderheiten benachteiligt würden. Der Inhalt des Schreibens weiche kaum von der offiziellen Staatsdoktrin ab und sei damit nicht besonders heikel gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage gestellt werde, weil er für das behauptete Vergehen "bloss" 18 Monate inhaftiert und nicht etwa zum Tode verurteilt worden sei. Sodann zeige die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zu den Vorgängen um die Präsidentschaftswahlen von 2009 erstaunlich wenig Verständnis für die Dynamik politischer Vorgänge. Ein Unterdrückungsstaat funktioniere nur, wenn sich ausreichend Personen als Profiteure einspannen liessen. Im Iran geschehe dies durch die Volksmilizen oder Basij, denen zahlreiche Personen angehörten. Diese würden Demonstrationen aktiv bekämpfen und die teilnehmenden Personen filmen. Angesichts des personellen Umfangs des Unterdrückungsapparates sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der kein unbeschriebenes Blatt gewesen sei - auf einer solchen Aufnahme erkannt worden sei. Zudem sei offensichtlich, dass sich den Demonstrationen von politischen Reformkräften gegen die konservative Regierung auch unzufriedene Minderheiten angeschlossen hätten, unabhängig davon, ob eine spezifische Minderheitenproblematik Auslöser oder ausdrückliches Thema der Kundgebungen gewesen sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer sehr detailliert zur Gerichtsverhandlung und dem Haftalltag im Jahr (...) geäussert, was von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter sei es abwegig, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass seine Schwester B._______ zu wenig konkrete und vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können, auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesse. Seine Schwester sei mehr als (...) Jahre jünger als er und es sei plausibel, dass sie nicht alles mitbekommen habe und die Familie bemüht gewesen sei, sie als jüngstes Familienmitglied nicht allzu sehr mit dem Vorgefallenen zu belasten. Zudem sei sie aufgrund ihrer eigenen Erlebnisse schwer traumatisiert, weshalb es ohne weiteres möglich sei, dass für sie die den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse nicht im Vordergrund gestanden hätten. Es wirke auch gesucht, aus dem Umstand, dass die Schwester K._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs gewisse die Familie betreffende Ereignisse nicht erwähnt habe, auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er das Land in erster Linie auf Bitten seiner Eltern verlassen habe, weil er nicht gewollt habe, dass diese in Angst leben müssten. Es sei daher nachvollziehbar, dass er nach dem Tod des Schwagers - trotz der für ihn ebenfalls bestehenden Todesgefahr - das Land nicht überstürzt verlassen habe, sondern erst einige Monate später. Er habe auch dargelegt, dass er sich dem Zugriff der Behörden dadurch entzogen habe, dass er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Weiter sei es entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung gerade nicht so, dass Konvertiten sich auf einer intellektuell-dogmatischen Ebene detailliert mit dem Christentum auseinandersetzen würden. Es seien nicht die überzeugenderen Dogmen, sondern der Überdruss am obrigkeitlich verordneten gewalttätigen Islam, welcher viele Iraner zum Christentum konvertieren lasse. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch angegeben, die Hinwendung zum Katholizismus sei für ihn eine Herzensangelegenheit gewesen. Als Beweismittel für die Konversion könnten zudem ein Taufschein sowie (Referenz-)Schreiben von Personen aus der Kirchgemeinde vorgelegt werden, welcher er nun angehöre. In Bezug die von der Vorinstanz aufgeführten angeblichen Widersprüche betreffend die zeitlichen Angaben sei zu bemerken, dass diese im Unschärfebereich dessen lägen, was bei mehrmaligen stundenlangen Befragungen zu erwarten sei. Je mehr Aussagematerial erhoben werde, desto mehr Widersprüche liessen sich konstruieren. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft sehr wohl glaubhaft dargelegt habe und ihm Asyl zu gewähren sei. Er sei als Angehöriger einer türkischstämmigen Minderheit wegen verschiedenen politischen Aktivitäten ins Visier der staatlichen Behörden geraten. Zudem sei im Iran der Abfall vom Islam nach geltendem islamischen Recht unter Todesstrafe verboten. Innerlich habe sich der Beschwerdeführer schon im Iran vom Islam abgewendet, während er sich erst in der Schweiz katholisch habe taufen lassen. Seine Apostasie sei ausreichend erstellt und umfassend dokumentiert. Bei einer Rückkehr würde diese den Behörden früher oder später bekannt, weshalb er auch aus diesem Grund um sein Leben fürchten müsse. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Apostasie aus, dieses Vorbringen sei bei Asylgesuchen von iranischen Staatsangehörigen stereotyp. Es gebe zahlreiche einschlägige persische Webseiten, welche der Vorbereitung von fabrizierten Asylvorbringen basierend auf einer "Konversion zum Christentum" dienten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer in den beiden ersten Befragungen nicht geltend gemacht, dass er sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum vor einer Verfolgung fürchte. Erst in der ergänzenden Anhörung habe er seinen Glaubenswechsel als Fluchtgrund genannt. Dieser sei als unglaubhaft angesehen worden, da es ihm an rudimentären Kenntnissen zum christlichen respektive katholischen Glauben gefehlt habe. Zudem würden die vom Beschwerdeführer in der Schweiz unternommenen Anstrengungen, seine Konversion glaubhaft zu machen, genau dem entsprechen, was auf den genannten Webseiten für die Konstruktion eines fiktiven Asylgrundes empfohlen werde. Zwar sei unbestritten, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen. Als Regelvermutung gelte aber, dass staatliche Verfolgungsmassnahmen erst dann eintreten würden, wenn zusätzliche Faktoren - wie andere Probleme mit den iranischen Behörden oder missionierende Tätigkeiten - dazukämen. Solche zusätzlichen gefährdenden Elemente seien im Fall des Beschwerdeführers entweder nicht glaubhaft oder nicht geltend gemacht worden. Insgesamt sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Taufe im Heimatland verfolgt würde. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es werde mit Nachdruck dementiert, dass der Beschwerdeführer nur aus verfahrenstaktischen Gründen vom Islam zum katholischen Glauben konvertiert sei. Seine Apostasie sei echt und werde mit verschiedenen Urkunden und Referenzschreiben - soweit dies überhaupt möglich sei - glaubhaft gemacht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei die Konversion von zahlreichen Iranern nicht eine verfahrenstaktische Masche, sondern das Ergebnis einer jahrzehntelangen autoritären und gewaltsamen islamistisch-theokratischen Diktatur, welcher die Menschen überdrüssig würden. Sodann treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als Katholik nicht eine ausgesprochen exponierte Stellung oder Funktion einnehme. Es sei ihm und weiteren Familienangehörigen aber bereits vorgeworfen worden, im Iran gegen die staatlichen Interessen zu handeln, weshalb anzunehmen sei, dass er im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Dies sei ein relevantes zusätzliches Element zur Begründung seiner Gefährdungslage. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ausgereist, weil er nach dem Tod seines Schwagers E._______ befürchtet habe, ebenfalls an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dies leitet er unter anderem daraus ab, dass er in den vorangehenden Jahren verschiedene Male von den iranischen Behörden inhaftiert worden sei. Bereits kurz nach dem Militärdienst sei er im Jahr (...) ein erstes Mal zu einer Gefängnisstrafe von rund einem Jahr verurteilt worden. Dabei soll es eine Gerichtsverhandlung gegeben haben, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese zeitlich genauer einzuordnen. Angesichts des Zeitablaufs kann zwar nicht erwartet werden, dass er ein exaktes Datum nennt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht einmal daran erinnern konnte, zu welcher Jahreszeit die Verhandlung stattfand beziehungsweise ob dies zu Beginn oder zum Ende des Jahres war (vgl. A32, F61 f.). Das betreffende Ereignis war - nachdem der Beschwerdeführer dabei zu einer rund einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll - von erheblicher Tragweite und es handelte sich um sein erstes Gerichtsverfahren. Zudem wurden weder ein Urteil noch andere Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren eingereicht (vgl. A32, F66). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, dass dies zwanzig Jahre her sei und er nicht wisse, wo das Urteil sei, erscheint dabei wenig überzeugend (vgl. A23, F166 f.). Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der andern von ihm geltend gemachten gerichtlichen Verfahren ebenfalls keine Dokumente vorlegen konnte. Dies gilt sowohl für die rund 18-monatige Inhaftierung im Jahr (...) - bei welcher es ebenfalls eine Gerichtsverhandlung gegeben haben soll (vgl. A32, F81 ff.) - als auch für den vorgebrachten Prozess vor dem Revolutionsgericht, der (...) stattgefunden habe (vgl. A23, F222 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Gerichtsverfahren durchlaufen hat, konnte er kein einziges Beweismittel einreichen, um diese zu belegen. Weiter erscheint auch der Hintergrund der geltend gemachten längeren Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) äusserst vage. Beim ersten Mal sei der Anklagepunkt gewesen, dass er "ein Halunke und Gangster" sei, der in Auseinandersetzungen mit Angehörigen der Basij verwickelt gewesen sei (vgl. A32, F47 und F63). Diese Verurteilung respektive der Beginn der Probleme mit den Behörden soll zudem massgeblich auf seinen Schwager E._______ zurückzuführen sein, der damals in einem Zeitungsartikel mit verschiedenen Anschuldigungen konfrontiert worden sei (vgl. A23, F55 ff. und F80 f.). Es erschliesst sich jedoch nicht, wie dieser Artikel mit dem Beschwerdeführer zusammenhängt und weshalb er wegen der Vorwürfe gegen den Schwager seinerseits verhaftet und verurteilt worden sein soll. Sodann soll die zweite Haft auf die Weitergabe eines vertraulichen Briefes aus dem Militär an einen Freund zurückgehen (vgl. A23, F188 und A32, F73). Nachdem er ohne Verurteilung für rund 18 Monate in Haft gewesen sei, sei er schliesslich entlassen worden mit der Begründung, dass er wahrscheinlich unerfahren sei und es nicht vorsätzlich gemacht habe (vgl. A23, F189). Angesichts der Haftdauer von mehr als einem Jahr erscheint dieser vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Haftentlassung kaum nachvollziehbar. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe - ebenso wie andere Familienangehörige - an den Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 teilgenommen, welche damals in zahlreichen iranischen Städten stattgefunden haben. Im Anschluss daran sei er zusammen mit seinen Brüdern H._______ und F._______ verhaftet worden. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Situation bei der Festnahme substanziiert zu beschreiben (vgl. A23, F194). Überdies erstaunt, dass sich zufälligerweise genau zu jenem Zeitpunkt alle drei Brüder bei den Eltern aufgehalten haben, obwohl sie eigentlich je in eigenen Haushalten lebten (vgl. A23, F246 ff. und F251). Weiter ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Haft von H._______ eine Vorladung sowie eine Besuchserlaubnis zu den Akten gereicht wurde (vgl. A27, Beweismittel 1 und 2). Demgegenüber legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege für seine eigene Inhaftierung vor, obwohl er für einen Monat in einem Militärgefängnis festgehalten und vor ein Gericht gestellt worden sei (vgl. A23, F198 f. und A32, F94). 5.4 Sodann gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Ereignisse vor seiner Ausreise substanziiert und kohärent darzulegen. Einerseits erklärte er bei der Zweitanhörung, seine letzte Verhaftung sei anlässlich eines Food Festivals erfolgt, das im Sommer 2014 stattgefunden habe; dies sei vielleicht sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A32, F102 f. und F120 ff.). Andrerseits gab er bei ersten Anhörung an, dass er das letzte Mal im Juli 2014 oder 2015 festgenommen worden sei aufgrund der Demonstrationen, welche jeweils am Tag des Studentenaufstandes im Iran stattgefunden hätten. Die Behörden hätten ihn - ebenso wie viele andere Personen auch - im Vorfeld festgenommen, um zu verhindern, dass er an diesen Anlässen teilnehme (vgl. A23, F113 und F238 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer oftmals verhaftet worden sein will, erstaunt es, dass er derart unterschiedliche Angaben zu seiner letzten Verhaftung macht. Auf entsprechende Nachfrage hin gelang es ihm nicht, diesen Widerspruch aufzulösen (vgl. A32, F125). Zudem erscheint unklar, weshalb er sich in der Folge - Monate respektive über ein Jahr nach der letzten Festnahme - entschlossen habe, den Iran zu verlassen. Angeblich soll dies in einem Zusammenhang stehen mit dem Tod des Schwagers E._______, welcher verstorben sei, nachdem er im Rahmen seiner Meldepflicht einen Termin bei den iranischen Sicherheitsbehörden wahrgenommen hatte. Es ist jedoch nicht geklärt, aus welchen Gründen der Schwager tatsächlich verstorben ist - zumal weder sein Tod noch das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Beweismitteln untermauert wird - und weshalb er selbst deswegen gefährdet sein soll. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet, ebenso wie E._______ umgebracht zu werden, wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dessen Tod umgehend untertaucht oder sich entschliesst, das Land zu verlassen. Seine Ausreise erfolgte jedoch erst mehrere Monate später (vgl. A32, F131). Dabei hielt sich der Beschwerdeführer zuerst für einige Zeit bei seiner Schwester I._______ auf, wobei er in dieser Zeit "aufgepasst" habe und nicht mehr so oft in der Öffentlichkeit gewesen sei. Anschliessend sei er etwa einen Monat zu einer Tante gegangen (vgl. A23, F147 ff.). Dies erscheint schwer nachvollziehbar, nachdem er am Wohnort der Schwester ohne Weiteres von den Behörden hätte aufgefunden werden können, gerade wenn er ein besonders enges Verhältnis zum Schwager gehabt hätte und aus denselben Gründen wie dieser von den iranischen Behörden verfolgt worden wäre. Ausserdem will der Beschwerdeführer bis zwei Monate vor der Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sein (vgl. A23, F37), was ebenfalls nicht vereinbar ist mit seiner Aussage, er habe sich nach dem Tod von E._______ kaum mehr in der Öffentlichkeit blicken lassen. 5.5 Es fällt zudem auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum konkreten Auslöser für seine Ausreise äusserst vage bleiben. So sprach er bei der ersten Anhörung auf die entsprechenden Fragen hin in allgemeiner Weise über seine Teilnahme an Demonstrationen, mehrere Festnahmen und seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit (vgl. A23, F46 und F109). Dabei wird jedoch nicht klar, weshalb er schliesslich - nachdem er zuvor seit dem Jahr 2009 an verschiedenen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen habe und mehrmals verhaftet worden sein will (vgl. A23, F112 und F115 ff.) - genau im November 2015 das Land verliess. Der Beschwerdeführer gab denn auch zu Protokoll, dass er selbst gar nie an eine Flucht gedacht habe; vielmehr sei dies der Vorschlag seiner Eltern gewesen (vgl. A23, F230). Auch seine Schwester I._______ habe gemeint, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er weiter im Iran bleibe (vgl. A23, F241). Als er bei der Zweitanhörung erneut gefragt wurde, was ihn schlussendlich veranlasst habe, den Iran zu verlassen, verwies er ausweichend auf die Probleme seines Schwagers, auf die zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignisse sowie den Umstand, dass E._______ kurz vor seinem Tod von unbekannten Personen Anschuldigungen ausgesetzt worden sei (vgl. A32, F129). Später betonte er erneut, dass vor allem seine Familie hinter dem Entscheid, das Land zu verlassen, gestanden habe (vgl. A32, F132 f.). Die Aussage, dass er selbst gar nicht habe ausreisen wollen und den Iran mehr auf Wunsch seiner Eltern verlassen habe, steht in einem seltsamen Kontrast zu seiner Angabe, dass er nach dem Tod des Schwagers um sein Leben habe fürchten müssen, da er ebenso wie dieser bei den Behörden habe Fingerabdrücke abgeben müssen und wohl eines Tages nicht mehr lebend zurückgekommen wäre (vgl. A32, F140). 5.6 Zu dieser unklaren Gefährdungslage des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass sein Bruder H._______ offenbar im Jahr 2012 "untergetaucht" sein soll, nachdem er von den iranischen Justizbehörden in Abwesenheit zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (vgl. A23, F141 f.). Dennoch lebt H._______ noch immer im Heimatstaat, wenn auch nicht mehr in D._______, sondern in L._______, einer kleinen Stadt in der Nähe (vgl. A23, F250 und F313). Der Grund dafür sei dessen Ehefrau beziehungsweise Verlobte, welche ihn nicht ausreisen lasse (vgl. A23, F253 und A32, F151). Der Umstand, dass es dem Bruder, der seit Jahren polizeilich gesucht werde, gelingt, mit seiner Frau weiterhin in einer Ortschaft unweit von D._______ zu leben, ohne dass er von den Behörden gefunden worden wäre, lässt nicht auf eine besonders intensive Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers schliessen. In dieses Bild passt, dass die in der Schweiz lebende Schwester K._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens zwar erwähnte, dass ihr Bruder G._______ bei einer Demonstration Opfer einer Messerattacke geworden sei, sie aber keine weiteren Probleme von Familienangehörigen schilderte. Dies erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten massiven Behelligungen von diversen Geschwistern schwer nachvollziehbar. So soll der Bruder F._______ erst zum Tode und anschliessend zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein, H._______ soll zu drei Jahren Haft verurteilt worden und anschliessend untergetaucht sein, während der Beschwerdeführer selbst - ebenso wie die anderen beiden - mehrere Male festgenommen worden sei (vgl. A23, F82, F128 ff. und A32, F149 f.). Die Schwester K._______ erwähnte jedoch keine dieser teilweise gravierenden Verfolgungshandlungen gegenüber ihren engsten Familienangehörigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass es erstaunt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester B._______ angaben, K._______ sei anlässlich einer Demonstration zusammengeschlagen worden (vgl. A23, F130 und Akten N [...] A18, F90), während diese selbst keinen solchen Vorfall geltend machte. 5.7 Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereiste Schwester B._______ nur sehr wenig konkrete Angaben zu dessen Fluchtgründen machen konnte, obwohl sie ihrerseits geltend machte, deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar besteht ein erheblicher Altersunterschied zwischen den beiden Geschwistern, weshalb es verständlich ist, dass B._______ hinsichtlich der weiter zurückliegenden Ereignisse keine genaueren Ausführungen machen konnte. Hingegen war sie im Zeitpunkt der Vorfälle, die nach den Demonstrationen von 2009 stattfanden, bereits mehr als (...) Jahre alt. Zudem verfügt sie als Akademikerin über eine gute Ausbildung. Auch wenn sie eigene Probleme mit Angehörigen der Basij hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest zu einem gewissen Grad über die Schwierigkeiten ihres Bruders - welche den unmittelbaren Anlass für ihre eigene Ausreise bildeten - Bescheid weiss. Ihre diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich indessen als überaus vage (vgl. Akten N [...], A18, F16 ff. sowie A30, F109 ff. und F128 ff.). 5.8 Zusammenfassend muss nach dem Gesagten der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner umfangreichen Vorbringen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ein politisches Profil aufwies, welches geeignet sein könnte, eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den iranischen Staat zu begründen. Daran ändert auch die eingereichte Vorladung vom (...) November 2015 nichts. Zum einen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass derartigen Dokumenten aus dem Iran nur ein geringer Beweiswert zukommt, nachdem solche problemlos unrechtmässig erworben werden können. Andrerseits wies sie zu Recht darauf hin, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich seit Monaten von den Behörden gesucht worden sei und diese bereits damit gedroht hätten, seine Schwester an seiner Stelle mitzunehmen, und ihm erst danach eine offizielle Vorladung zukommen zu lassen. Weiter ist festzuhalten, dass sowohl der Bruder G._______ in Grossbritannien und die Schwester K._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser beiden Geschwister - oder infolge des Verhaltens respektive der Verurteilungen seiner noch im Heimatstaat lebenden Brüder - ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Konkrete Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung liegen daher nicht vor. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, die geltend gemachten Diskriminierungen als Angehöriger der Minderheit der Qashqai reichten nicht aus, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu erreichen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Da er nicht geltend machte, vor der Ausreise aus anderen Gründen - namentlich aufgrund seiner Konversion zum Christentum - Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, wurde sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auch die Anordnung der Wegweisung erweist sich als rechtmässig, nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zum jetzigen Zeitpunkt im Heimatstaat (auch) aufgrund seiner religiösen Überzeugung gefährdet. Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene Unterlagen als Beleg für seine Konversion zum christlichen Glauben zu den Akten gereicht. Darunter befinden sich ein Taufschein der römisch-katholischen Kirche vom (...) 2017, ein Eintrittsschreiben in die römisch-katholische Körperschaft vom (...) 2017 sowie mehrere Referenzschreiben, in welchen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen teilnehme. Den mit der Eingabe vom 1. Juni 2021 eingereichten Referenzschreiben lässt sich entnehmen, dass er die Teilnahme an Gottesdiensten in den letzten Jahren fortgesetzt hat, Kontakte zu Angehörigen der Kirche pflegt und sich mehrere Monate freiwillig für ein von der katholischen Kirche organisiertes Sozialprojekt engagierte (vgl. BVGer act. 9). Da es im Iran unter Todesstrafe verboten sei, vom Islam abzufallen, müsse er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten. 6.3 Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17, A.A. gegen die Schweiz) mit der Frage befasst, ob ein afghanischer Staatsangehöriger, der zum Christentum konvertiert war, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der EGMR kam dabei unter anderem zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht habe sich weder mit der Art und Weise auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz gelebt habe, noch wie er ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiterzuführen gedenke (a.a.O. Ziff. 52). Weiter wurde im Urteil festgehalten, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, wie er seinen Glauben in der Schweiz seit der Taufe lebe und wie er diesen in Afghanistan weiterhin leben könnte. Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und entsprechende Abklärungen tätigen müssen, beispielsweise durch eine Rückweisung an die Vorinstanz oder durch Übermittlung einer Liste mit entsprechenden Fragen an den Beschwerdeführer (a.a.O. Ziff. 54). 6.4 Gestützt auf das genannte Urteil des EGMR hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Asylentscheide des SEM betreffend zum Christentum konvertierte afghanische Staatsangehörige aufgehoben und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen, weil dieses es unterlassen hatte, die jeweiligen Beschwerdeführenden vertieft zu ihrer Glaubensbetätigung in der Schweiz sowie zur beabsichtigten künftigen Praktizierung des Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu befragen (vgl. Urteile E-2956/2018 vom 12. März 2020, D-5247/2020 vom 17. November 2020, E-2221/2019 vom 6. April 2021). Aufgrund der notorisch menschenrechtswidrigen Behandlung von Personen aus dem Iran, die zum Christentum konvertiert sind, kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1661/2019 vom 23. März 2021 zum Schluss, dass in Bezug auf iranische Staatsangehörige gestützt auf das genannte Urteil des EGMR die gleichen Massstäbe für die Ermittlung des Sachverhalts anzuwenden sind wie bei christlichen Konvertiten afghanischer Herkunft (vgl. dort E. 4.4.2 und 4.5). 6.5 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Neben den Aussagen der betroffenen Person sind bei der Beurteilung insbesondere deren konkrete Handlungen - darunter Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des Engagements in einer religiösen Gemeinschaft, Aussagen Dritter - zu berücksichtigen. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung, reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). 6.6 Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Personalienaufnahme unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz erklärt, dass er katholischen Glaubens sei. Er sei zwar Muslim gewesen, aber vor etwa zwei Jahren zum Christentum konvertiert (vgl. A12, Ziff. 1.13). Bei den späteren Befragungen wurde die Religion nicht mehr thematisiert und der Beschwerdeführer merkte erst zum Ende der Zweitanhörung hin erneut an, dass er - neben den von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden - zum Christentum konvertiert sei. Er habe seine Religion bereits im Iran gewechselt, sei aber erst in der Schweiz getauft worden. Dabei betonte er, dass dies nicht der Grund für die Ausreise gewesen sei, weil im Heimatstaat noch niemand davon erfahren habe (vgl. A32, F163 ff.). In der Folge stellte ihm das SEM einige Fragen zum katholischen Glauben und schloss aus den Antworten des Beschwerdeführers - der weder die wichtigsten Sakramente benennen noch die Unterschiede zwischen dem Protestantismus und dem Katholizismus korrekt darlegen konnte - dass er offensichtlich keine sehr fundierten Kenntnisse zum Christentum habe und folglich zu bezweifeln sei, dass er tatsächlich konvertiert sei (vgl. A32, F73). Angesichts der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel und insbesondere der Eingabe vom 1. Juni 2021 kann sich das Gericht dieser Auffassung jedoch nicht anschliessen. Selbst wenn das Wissen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zweitanhörung erst rudimentär war, geht aus den vorgelegten Unterlagen eine langjährige Teilnahme an kirchlichen Feiern und Veranstaltungen hervor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, es habe nur eine formelle Konversion stattgefunden, welche nicht auf eine tatsächliche innere Überzeugung zurückzuführen sei. Bereits der Taufe im (...) 2017 ging nach Auskunft des dabei anwesenden Vikars der regelmässige Kirchbesuch sowie die Teilnahme an katechetischem Unterricht zum katholischen Glauben voraus (vgl. Beschwerdebeilage 5). Wie die Referenzschreiben aus jüngerer Zeit bestätigen, hat der Beschwerdeführer seither regelmässig an kirchlichen Anlässen teilgenommen und sich namentlich im Laufe des Jahres 2018 über mehrere Monate hinweg im Rahmen eines kirchlichen Sozialprojekts freiwillig engagiert (vgl. BVGer act. 9, Beilage 1-3). Vor diesem Hintergrund kann die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion als konstruiert zu werten seien, nicht bestätigt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die über längere Zeit andauernden Verbindungen zum christlichen Glauben beziehungsweise zur Kirche bloss vorgeschoben sind und es sich um ein Konstrukt handelt mit dem Ziel, Nachfluchtgründe zu kreieren. Das jahrelange aktive Praktizieren des Christentums lässt vielmehr darauf schliessen, dass es sich beim Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum, welcher mit der Taufe und dem Eintritt in die katholische Kirche offiziell erfolgt ist, um den Ausdruck seiner tatsächlichen persönlichen religiösen Überzeugung handelt. Die Konversion ist daher als glaubhaft zu erachten. 6.7 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer - welcher seine Konversion zwar nicht als Fluchtgrund nannte, diese aber von Anfang an offenlegte - ein paar wenige Wissensfragen zum Christentum, welche er nicht beantworten konnte (vgl. A32, F166 ff.). Sie verzichtete darauf, ihn danach zu fragen, ob respektive wie er seinen Glauben bereits im Iran ausgeübt habe und wie er diesen in der Schweiz praktiziere. Die Schlussfolgerung des SEM, welches aus dem fehlenden Wissen zu den katholischen Sakramenten und den Unterschieden zwischen der protestantischen und katholischen Glaubensrichtung daran zweifelte, dass tatsächlich eine Konversion stattgefunden habe, erweist sich jedoch - wie gesehen - als voreilig. Mit dem Stellen von einigen allgemein gehaltenen (Wissens-)Fragen zum christlichen Glauben wird die Vorinstanz dem komplexen inneren Vorgang eines Religionswechsels nicht gerecht. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigen denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen neu angenommenen Glauben in der Schweiz durch freiwilliges Engagement und den anhaltenden Besuch von Gottesdiensten praktiziert und offensichtlich während des mehrjährigen Aufenthalts hierzulande auch gefestigt hat. Eine vertiefte Befragung zur Konversion, den konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers nach der offiziellen Taufe und dem Eintritt in die römisch-katholische Kirche sowie zur Frage, wie er seinen Glauben auslebt und welche Möglichkeiten er hätte, seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu praktizieren, fand nicht statt. Dies hätte sich angesichts des bekanntermassen menschenrechtswidrigen Umgangs der iranischen Behörden mit christlichen Konvertiten indessen aufgedrängt. Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Qashqai angehört, welche im Iran - namentlich aufgrund ihrer Traditionen und Bräuche - gewissen Diskriminierungen ausgesetzt ist (vgl. Accord, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, COI Compilation, September 2015, S. 67). Ausserdem wurden zwei seiner Geschwister im Ausland als Flüchtlinge anerkannt und es lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass der Bruder H._______ in früheren Jahren einmal inhaftiert gewesen war (vgl. A27, Beweismittel 1). Entsprechend dürfte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach einer längeren Landesabwesenheit - ungeachtet der Tatsache, dass es ihm nicht gelang, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen - eher unter Beobachtung der heimatlichen Behörden stehen, als dies bei einer Person der Fall wäre, bei welcher keine solchen zusätzlichen Faktoren vorliegen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es dem Gericht aber nicht möglich, eine Einschätzung über die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund der glaubhaften Konversion zum Christentum - unter Berücksichtigung seiner konkreten persönlichen Situation - zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht vollständig festgestellt und es sind weitere Instruktionsmassnahmen erforderlich. Dabei ist insbesondere genauer abzuklären, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben ausübt und inwiefern er diesen in der Heimat auszuüben gedenkt oder welche diesbezüglichen Möglichkeiten er hierzu überhaupt hätte. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt, da der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit er teilweise obsiegt hat. Praxisgemäss ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte für die Verfahren D-2598/2018 (betreffend die Schwester B._______) und D-2611/2018 eine gemeinsame Kostenaufstellung vom 9. November 2018 ein. Darin wurde ein Aufwand von 38.65 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 140.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht, wovon die Hälfte auf den Beschwerdeführer entfalle. Im Vergleich zu anderen Fällen erscheint der zeitliche Aufwand unverhältnismässig hoch. Als angemessen ist vorliegend für die beiden konnexen Fälle D-2598/2018 und D-2611/2018 ein Zeitaufwand von 25 Stunden zu erachten, wobei die Hälfte davon auf den Beschwerdeführer entfällt. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2'025.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und geht zulasten des SEM. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahren zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, womit sich der in der Kostennote angegebene Stundenansatz als angemessen erweist. Der als notwendig zu erachtende zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren ist indessen - wie oben dargelegt - auf 12.5 Stunden festzusetzen. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'012.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. März 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'025.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Zirngast, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'012.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: