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E-2956/2018

E-2956/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 26. Februar 2018 im Wesentlichen aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und ursprünglich aus Kabul zu stammen. Wegen der unsicheren Lage und des Krieges sei er mit der Familie im Jahr 1999/2000 in den Iran geflohen. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Teheran gelebt. Zehn Jahre lang habe er die Schule besucht und danach als Verkäufer und Hauswart gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2004 wegen eines Delikts nach Afghanistan deportiert worden. Ein bis zwei Jahre später habe die Familie vom gewaltsamen Tod des Vaters erfahren. Das Leben im Iran sei schwierig gewesen; sie hätten keine Krankenversicherung und keinen gesicherten Aufenthalt gehabt. Ungefähr im Jahr 2014 habe er bei einem Christen als Hauswart zu arbeiten angefangen. Dadurch sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe sich dieser Religion zugewandt. In einer Gruppenunterhaltung eines Kommunikationsdienstes habe er sich mit seinen Cousins über Religionen unterhalten und er habe ihnen ein Video zum Christentum geschickt. In diesem Video sei das Christentum als bessere Religion als der Islam dargestellt worden. Dies habe zu Diskussionen geführt in deren Verlauf er seinen Cousins mitgeteilt habe, dass er Christ sei. Ein im Iran lebender Onkel väterlicherseits habe davon erfahren und den Beschwerdeführer deshalb telefonisch mit dem Tod bedroht. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) den Iran wenige Tage später verlassen. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er in die Schweiz gereist. Hier habe er sich taufen lassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der im Iran lebende Onkel auch seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht habe. Seine Familie lebe mittlerweile wieder in Afghanistan. Sie hätten in die USA reisen wollen, jedoch kein Visum erhalten. Demnächst würden sie in die Türkei reisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: eine schriftliche Asylbegründung vom 25. Februar 2018, ein Empfehlungsschreiben des Präsidenten des Kirchgemeinderats der reformierten Kirchgemeinde B._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines ärztlichen Berichts der C._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines Taufscheins vom 18. Dezember 2016, drei Kopien von Kursbestätigungen vom Dezember 2014 und September 2015 sowie Fotoausdrucke der Familie und des Beschwerdeführers bei der Arbeit B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zufolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführer forderte es auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, welcher als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll, unter Beilage der entsprechenden Vollmacht. Weiter wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. E. Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 seine Mandatsübernahme unter Beilage einer Vollmacht an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer möglichen Beschwerdeergänzung. F. Mit einer kurzen ergänzenden Eingabe vom 23. August 2018 gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ans Gericht, präzisierte die Beschwerdeschrift und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass mit der Asylgewährung die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos werden. G. Am 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausreise seiner Familie im Jahr 1999/2000 in den Iran zufolge der unsicheren Lage und des Krieges sei Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Die Bedrohung im Iran durch einen Onkel väterlicherseits zufolge der positiven Äusserungen des Beschwerdeführers zum Christentum und weil er sich als Christ ausgegeben habe, seien unwesentlich. Die Bedrohung sei in einem Drittstaat und nicht in seinem Heimatstaat erfolgt. Es liege keine begründete Furcht vor, dass er in Afghanistan wegen seiner geltend gemachten Konversion zum Christentum verfolgt werde. Seine Familie, die Kenntnis von seiner Konversion habe, halte sich nicht mehr in Afghanistan auf. Zu anderen Personen habe er in Afghanistan keinen Kontakt und es bestünden keine Hinweise darauf, dass jemand von seiner Konversion Kenntnis habe und er deshalb in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren könnte. Seinen Ausführungen zu den Ereignissen im Iran seien keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfolgung in Afghanistan zu entnehmen. Abgesehen von den angeblichen Drohungen sei es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Erlebnisse im Iran könne deshalb verzichtet werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde und der Beschwerdeergänzung fest, die Verfolgungssituation in Afghanistan sei wegen seinen Verwandten sehr real. Wende sich jemand vom Islam ab, so sei das für die Verwandtschaft eine Schande und die Ehre müsse wiederhergestellt werden. Sein Onkel im Iran habe ihm gedroht, ihn umzubringen oder ihn bei den Behörden zu verraten. Er habe jedoch nicht nur mit diesem Onkel im Iran Probleme, sondern auch mit denjenigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr würde er massiv unter Druck gesetzt werden und müsste bei einer Weigerung, sich vom christlichen Glauben loszusagen, um sein Leben fürchten. Eine Wohnsitznahme in Afghanistan ausserhalb des Einflussgebiets seiner Verwandtschaft sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara sehr schwierig. Er verfüge auch nicht über eine wirtschaftliche Grundlage, um sich eine Existenz aufbauen zu können. Der afghanische Staat könne ihn vor der angedrohten Selbstjustiz seiner Verwandten nicht schützen. Nach der erfolgten Denunziation müsste er sodann mit einer Verfolgung durch den Staat selbst rechnen. Als Christ in Afghanistan müsste er seinen Glauben im Geheimen praktizieren und ständig mit der Angst leben, entdeckt zu werden. Die Konvertierung vom Islam zum Christentum sei in Afghanistan verboten. Christen würden sodann auch durch die Taliban bedroht werden. Die Christenverfolgung in Afghanistan sei noch nie so prekär wie heute gewesen und er könnte sich nur unter Lebensgefahr mit anderen Christen treffen oder seinen Glauben praktizieren. Bereits der Besitz einer Bibel stelle ein grosses Risiko dar.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP geltend, dem protestantischen Glauben anzugehören und präzisierte dazu anlässlich der Anhörung, er habe damals noch nicht viel über den Protestantismus gewusst. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er sage und ihm sei dieses Wort in den Sinn gekommen. Jetzt glaube er richtig an den Protestantismus und wisse auch mehr darüber (vgl. SEM-Akten act. A13 F88 f.). Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung ist nicht davon auszugehen, dass er seine Konversion zum Christentum bereits im Iran vollzogen hat. Vielmehr ist er damals erstmals in Kontakt mit dieser Religion gekommen und hat sich darüber Gedanken gemacht. Auch zum Zeitpunkt der Anhörung konnte er noch keine genaueren Angaben zu seinem Glauben machen. Hingegen ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2016 in der Kirche D._______ taufen liess (vgl. act. A14 Beweismittel 7). Die Taufe alleine lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er seine Religion auch öffentlich erkennbar auslebt. Im Empfehlungsschreiben des Präsidenten des Kirchgemeinderates wird zwar ausgeführt, dass er regelmässig einen Bibellese-Hauskreis in E._______ besuche (vgl. act. A14 Beweismittel 6). Die Vorinstanz hat ihn dazu jedoch gar nicht befragt, sondern bloss festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion keine Verfolgung, da niemand von seinem neuen Glauben Kenntnis habe. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz kann zufolge der offenkundig unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hat es insbesondere unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner Konversion als solche vertieft zu befragen beziehungsweise ihn zu befragen, wie und wie aktiv er mittlerweile seine Religion in der Schweiz nach seiner Taufe auslebt und wie er gedenkt, seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu praktizieren (vgl. dazu auch Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, Ziff. 54 f. und Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f.).

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen jedoch als deutlich zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden ist deshalb auf 5 Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2956/2018 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Augsburger Deutsch & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 26. Februar 2018 im Wesentlichen aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und ursprünglich aus Kabul zu stammen. Wegen der unsicheren Lage und des Krieges sei er mit der Familie im Jahr 1999/2000 in den Iran geflohen. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Teheran gelebt. Zehn Jahre lang habe er die Schule besucht und danach als Verkäufer und Hauswart gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2004 wegen eines Delikts nach Afghanistan deportiert worden. Ein bis zwei Jahre später habe die Familie vom gewaltsamen Tod des Vaters erfahren. Das Leben im Iran sei schwierig gewesen; sie hätten keine Krankenversicherung und keinen gesicherten Aufenthalt gehabt. Ungefähr im Jahr 2014 habe er bei einem Christen als Hauswart zu arbeiten angefangen. Dadurch sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe sich dieser Religion zugewandt. In einer Gruppenunterhaltung eines Kommunikationsdienstes habe er sich mit seinen Cousins über Religionen unterhalten und er habe ihnen ein Video zum Christentum geschickt. In diesem Video sei das Christentum als bessere Religion als der Islam dargestellt worden. Dies habe zu Diskussionen geführt in deren Verlauf er seinen Cousins mitgeteilt habe, dass er Christ sei. Ein im Iran lebender Onkel väterlicherseits habe davon erfahren und den Beschwerdeführer deshalb telefonisch mit dem Tod bedroht. Deshalb habe er (Beschwerdeführer) den Iran wenige Tage später verlassen. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er in die Schweiz gereist. Hier habe er sich taufen lassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der im Iran lebende Onkel auch seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht habe. Seine Familie lebe mittlerweile wieder in Afghanistan. Sie hätten in die USA reisen wollen, jedoch kein Visum erhalten. Demnächst würden sie in die Türkei reisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: eine schriftliche Asylbegründung vom 25. Februar 2018, ein Empfehlungsschreiben des Präsidenten des Kirchgemeinderats der reformierten Kirchgemeinde B._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines ärztlichen Berichts der C._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines Taufscheins vom 18. Dezember 2016, drei Kopien von Kursbestätigungen vom Dezember 2014 und September 2015 sowie Fotoausdrucke der Familie und des Beschwerdeführers bei der Arbeit B. Mit Verfügung vom 23. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zufolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführer forderte es auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, welcher als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll, unter Beilage der entsprechenden Vollmacht. Weiter wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. E. Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 seine Mandatsübernahme unter Beilage einer Vollmacht an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer möglichen Beschwerdeergänzung. F. Mit einer kurzen ergänzenden Eingabe vom 23. August 2018 gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ans Gericht, präzisierte die Beschwerdeschrift und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass mit der Asylgewährung die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos werden. G. Am 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausreise seiner Familie im Jahr 1999/2000 in den Iran zufolge der unsicheren Lage und des Krieges sei Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Die Bedrohung im Iran durch einen Onkel väterlicherseits zufolge der positiven Äusserungen des Beschwerdeführers zum Christentum und weil er sich als Christ ausgegeben habe, seien unwesentlich. Die Bedrohung sei in einem Drittstaat und nicht in seinem Heimatstaat erfolgt. Es liege keine begründete Furcht vor, dass er in Afghanistan wegen seiner geltend gemachten Konversion zum Christentum verfolgt werde. Seine Familie, die Kenntnis von seiner Konversion habe, halte sich nicht mehr in Afghanistan auf. Zu anderen Personen habe er in Afghanistan keinen Kontakt und es bestünden keine Hinweise darauf, dass jemand von seiner Konversion Kenntnis habe und er deshalb in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren könnte. Seinen Ausführungen zu den Ereignissen im Iran seien keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfolgung in Afghanistan zu entnehmen. Abgesehen von den angeblichen Drohungen sei es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Erlebnisse im Iran könne deshalb verzichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde und der Beschwerdeergänzung fest, die Verfolgungssituation in Afghanistan sei wegen seinen Verwandten sehr real. Wende sich jemand vom Islam ab, so sei das für die Verwandtschaft eine Schande und die Ehre müsse wiederhergestellt werden. Sein Onkel im Iran habe ihm gedroht, ihn umzubringen oder ihn bei den Behörden zu verraten. Er habe jedoch nicht nur mit diesem Onkel im Iran Probleme, sondern auch mit denjenigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr würde er massiv unter Druck gesetzt werden und müsste bei einer Weigerung, sich vom christlichen Glauben loszusagen, um sein Leben fürchten. Eine Wohnsitznahme in Afghanistan ausserhalb des Einflussgebiets seiner Verwandtschaft sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara sehr schwierig. Er verfüge auch nicht über eine wirtschaftliche Grundlage, um sich eine Existenz aufbauen zu können. Der afghanische Staat könne ihn vor der angedrohten Selbstjustiz seiner Verwandten nicht schützen. Nach der erfolgten Denunziation müsste er sodann mit einer Verfolgung durch den Staat selbst rechnen. Als Christ in Afghanistan müsste er seinen Glauben im Geheimen praktizieren und ständig mit der Angst leben, entdeckt zu werden. Die Konvertierung vom Islam zum Christentum sei in Afghanistan verboten. Christen würden sodann auch durch die Taliban bedroht werden. Die Christenverfolgung in Afghanistan sei noch nie so prekär wie heute gewesen und er könnte sich nur unter Lebensgefahr mit anderen Christen treffen oder seinen Glauben praktizieren. Bereits der Besitz einer Bibel stelle ein grosses Risiko dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP geltend, dem protestantischen Glauben anzugehören und präzisierte dazu anlässlich der Anhörung, er habe damals noch nicht viel über den Protestantismus gewusst. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er sage und ihm sei dieses Wort in den Sinn gekommen. Jetzt glaube er richtig an den Protestantismus und wisse auch mehr darüber (vgl. SEM-Akten act. A13 F88 f.). Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung ist nicht davon auszugehen, dass er seine Konversion zum Christentum bereits im Iran vollzogen hat. Vielmehr ist er damals erstmals in Kontakt mit dieser Religion gekommen und hat sich darüber Gedanken gemacht. Auch zum Zeitpunkt der Anhörung konnte er noch keine genaueren Angaben zu seinem Glauben machen. Hingegen ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2016 in der Kirche D._______ taufen liess (vgl. act. A14 Beweismittel 7). Die Taufe alleine lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er seine Religion auch öffentlich erkennbar auslebt. Im Empfehlungsschreiben des Präsidenten des Kirchgemeinderates wird zwar ausgeführt, dass er regelmässig einen Bibellese-Hauskreis in E._______ besuche (vgl. act. A14 Beweismittel 6). Die Vorinstanz hat ihn dazu jedoch gar nicht befragt, sondern bloss festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion keine Verfolgung, da niemand von seinem neuen Glauben Kenntnis habe. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz kann zufolge der offenkundig unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hat es insbesondere unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner Konversion als solche vertieft zu befragen beziehungsweise ihn zu befragen, wie und wie aktiv er mittlerweile seine Religion in der Schweiz nach seiner Taufe auslebt und wie er gedenkt, seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu praktizieren (vgl. dazu auch Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, Ziff. 54 f. und Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f.).

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen jedoch als deutlich zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden ist deshalb auf 5 Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: