Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus Teheran. Er ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl, nachdem er den Iran am 8. März 2016 legal mit seinem Pass verlassen hatte und nach Istanbul, Türkei, geflogen war. Von dort reiste er über Griechenland, Österreich und Deutschland in die Schweiz. B. In seiner Befragung zur Person vom 1. Juni 2016 erklärte er, er wolle zum Christentum konvertieren, damit hätten die iranischen Behörden Probleme, die Polizei habe ihn deshalb verfolgt (vgl. act. A6/15 F 7.01). Er sei im Iran noch nicht konvertiert, sei aber dem christlichen Glauben nähergekommen und habe dort zweimal an Bibelstunden teilgenommen; dies sei rund einen Monat vor der Ausreise gewesen. Die Polizei habe dies erfahren und kurz nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl beziehungsweise eine Gerichtsvorladung gegen ihn erlassen worden (vgl. act. A6/15 F 7.02). Auch sonst habe er Probleme mit der Polizei gehabt, er könne sich mit den islamischen Vorschriften nicht abfinden. Die Polizei sei zudem korrupt, für sein Geschäft mit Autoersatzteilen habe er immer wieder Bestechungsgelder zahlen müssen, obwohl er einen Zulassungsschein gehabt habe (vgl. act. A6/15 F 7.01). Wegen Bagatellen sei er schon früher kurz inhaftiert gewesen, das Verfahren sei aber eingestellt worden. Er habe drei Jahre vor der Ausreise auch einmal ein Problem mit einem Drogendealer gehabt, den er an die Polizei verraten habe. Dieser sei mit drei Komplizen zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er habe sich daraufhin ein Jahr lang eine Wohnung in B._______ genommen. Dann habe er wieder nach Hause zurückziehen können. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass ein, der bis zum 14. August 2017 gültig war. C. Am 28. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet. D. Am 5. Juli 2016 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er reichte als Beweismittel die Telefaxkopie einer Vorladung des iranischen Revolutionsgerichts datierend vom 10.03.2016 (europäischer Kalender) ein. Betreffend seine Asylgründe erklärte er, seine Familie habe in C._______ in einem Viertel gewohnt, in dem auch viele armenische Christen leben würden; er habe schon als Kind christliche Freunde gehabt. Seine Familie dagegen sei sehr streng muslimisch. Er selbst lehne die strengen Regeln des Islams ab und habe deshalb oft Streit mit der Familie gehabt (vgl. A16/21 F72). Das Christentum dagegen ermögliche grössere Freiheiten und sei eine Religion der Liebe, alle Menschen seien gleich. Bei Auslandsreisen nach Armenien und Bulgarien habe er katholische Kirchen besucht. Dort habe man ihn immer freundlich aufgenommen. Durch christliche Bekannte habe er Kontakt zu anderen Christen im Iran erhalten. Über armenischstämmige Freunde habe er auch Kontakt zu einem konvertierten Priester erhalten und sei einem Zirkel von muslimischen Konvertiten nahegekommen (vgl. A16/21 F91-93). Sie hätten sich regelmässig zu Bibelstunden getroffen, etwa sieben bis acht Monate vor der Ausreise habe er wöchentlich an diesen Zeremonien teilgenommen (vgl. A16/21 F87-91). Er habe zunächst keine Probleme wegen seines religiösen Interesses für das Christentum gehabt. Als jedoch der Ettelaat seine Gruppe aufgespürt habe, habe er sofort das Land verlassen (vgl. A16/21 F85). Eines Tages hätten sie nach einer Bibelstunde alle zusammen das Haus verlassen, als eine Gruppe von Beamten in Zivil auf sie zugekommen sei. Es sei klar gewesen, dass dies Mitglieder des Ettelaat gewesen seien. Alle seien sofort geflüchtet (vgl. A16/21 F119). Er sei in Richtung Stadtautobahn gelaufen und habe dort ein Taxi nach D._______ genommen. Er habe sich dort bei einem Kollegen versteckt, sein Bruder habe ihm ein Flugticket besorgt. Noch am selben Tag habe er das Land legal mit seinem Pass verlassen, um dem Ettelaat zu entkommen (vgl. A16/21 F.120). Kurz nach seiner Ausreise habe die Familie eine Vorladung erhalten, nach rund zwei Monaten seien Beamte des Ettelaat wiedergekommen und hätten seine Eltern aufgesucht. Wegen der Belästigungen seien auch seine Eltern inzwischen nach D._______ gezogen. In der Schweiz besuche er wöchentlich eine Zeremonie mit Schweizer Familien, es werde gebetet und in der Bibel gelesen (vgl. A16/21 F60), jeden Sonntag gehe er in eine Kirche in der Nähe von E._______ (vgl. A16/21 F131 f.). F. Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 27. August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Mai 2016 ab und verfügte die Wegweisung; es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug. Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich markante Widersprüche, die er auch auf Vorhalt nicht habe auflösen können. So habe er bei den Terminen mit dem SEM unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange und wie häufig er vor der Ausreise an den Bibelzusammenkünften teilgenommen haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich an die Hauptvorbringen seiner Fluchtgründe nicht mehr genau erinnern könne. Auch inhaltlich habe er wenig darüber sagen können, wie die Treffen abgelaufen seien, seine Antworten dazu seien sehr stereotyp ausgefallen. Er habe nur unklare Angaben dazu gemacht, wer genau an diesen Bibeltreffen teilgenommen habe. Schliesslich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er keinerlei Kenntnis habe, wie es seinen im Iran zurückgebliebenen Freunden gehe. Auch betreffend das eigentlich die Ausreise auslösende Ereignis habe der Beschwerdeführer sich widersprochen, indem er zunächst erklärt habe, dass er aufgrund der Gerichtsvorladung, die er nach den Newroz-Feiertagen erhalten habe, das Land habe verlassen müssen. Da dieses Datum jedoch auf einen Zeitraum nach seiner Ausreise am 8. März 2016 gefallen sei, habe er auf Vorhalt später ausgesagt, der eigentliche Ausreisegrund sei gewesen, dass ihn die Polizei aufgespürt habe. Er habe jedoch keine überzeugende Erklärung dafür liefern können, weshalb er plötzlich in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Dieser Widerspruch sei nicht aufgelöst worden. Auch in Hinblick auf den Besuch des Geheimdienstes bei seiner Familie seien seine Angaben unklar und wenig plausibel ausgefallen, er habe zu Beginn der Anhörung vorgebracht, die Familie lebe in C._______, am Ende der Anhörung habe er sodann erklärt, wegen der Belästigungen durch den Ettelaat sei auch seine Familie nach D._______ umgezogen. Schliesslich äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qualität des persönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers; das SEM hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe. Es ging vielmehr davon aus, dass er sich aufgrund von andersgearteten Problemen mit den iranischen Behörden entschlossen habe, das Land zu verlassen. Betreffend sein religiöses Engagement im Exil hielt das SEM fest, das Ausleben des christlichen Glaubens in der Schweiz schaffe im Fall der Rückkehr in den Iran keinen Gefährdungstatbestand für den Beschwerdeführer; es sei nicht davon auszugehen, dass dieser dem Regime als besonders aktiver und deutlich sichtbar engagierter Christ bekannt geworden sei. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. September 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung ist - soweit nötig - im Rahmen der Erwägungen einzugehen. H. In ihrer Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 legte die Instruktionsrichterin dar, weshalb die Beschwerde prima facie als aussichtslos zu erachten sein dürfte und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. I. Am 22. Oktober 2019 zeigte eine vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an, ersuchte um Akteneinsicht und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdevorbringen. J. Mit weiterer Verfügung vom 25. Oktober 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Mandatsanzeige Kenntnis nehme. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt worden, welche noch nicht abgelaufen sei. Es stehe der Rechtsvertreterin frei, weitere Eingaben zu machen; mit der Verfügung wurde ihr eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 zur Kenntnis übermittelt. K. Der Beschwerdeführer bezahlte fristgerecht den Kostenvorschuss. L. Bis zum Erlass des Urteils gingen keine weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin bei Gericht ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen nicht als glaubhaft gemacht; der Beschwerdeführer habe sich betreffend seines zentralen Asylvorbringens, der Konversion zum Christentum und der ihm daraus erwachsenen Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden, sehr widersprüchlich geäussert. Es sei unklar geblieben, wie oft er tatsächlich an christlichen Treffen, beziehungsweise «Bibelstunden» teilgenommen haben wolle und er habe auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür liefern können, weshalb er durch sein Verhalten in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Auch auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Zudem deute die legale Ausreise mit seinem Reisepass nicht darauf hin, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde. Darüber hinaus habe es seinen Schilderungen an der notwendigen Konsistenz und Substanziiertheit gemangelt; viele seiner Äusserungen seien nicht plausibel gewesen. Im Übrigen äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qualität des persönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers und hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz in der Beschwerde vor, es werde ihm unterstellt, dass er es mit der Konversion nicht ernst meine, obwohl ihm das SEM ein gewisses Interesse am Christentum nicht abspreche. Dies verletzte ihn, zumal inzwischen zwei Jahre vergangen seien und die Person, die seinen Entscheid getroffen habe, ihn gar nie gesehen habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich zu seiner Glaubensausübung in der Schweiz äussere, und dieser abspreche, für ihn im Iran einen Gefährdungstatbestand zu schaffen, zeige, dass die Konversion an sich nicht in Frage gestellt werde. Es sei bekannt, dass Christen im Iran sehr gefährdet seien. Zudem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen neuen Glauben nur heimlich und diskret zu leben. Gleich wie bei der Homosexualität könne auch bei der Religionsausübung nicht erwartet werden, dass der Glaube nur heimlich im Verborgenen gelebt werde, um eine Verfolgung zu vermeiden. Eine derartige Argumentation sei mit dem Grundgedanken der Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse eine Person als Flüchtling gelten, die Handlungen und Überzeugungen ausleben wolle, für die sie in ihrem Heimatstaat mit Verfolgung bedroht sei. Das SEM habe gar nicht ausdrücklich verneint, dass er ernsthaft konvertiert sei, aber es gehe davon aus, dass er seinen neuen Glauben im Iran in einer Weise werde leben können, die keine Repressalien durch das Regime zeitigen würde. Diese Sichtweise sei stossend. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Haftbefehle (recte Vorladungen) ein, die in seiner Abwesenheit gegen ihn erlassen worden seien. Diese seien in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vorliegend nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran zum Christentum übergetreten ist, und in diesem Zusammenhang von den iranischen Geheimdiensten verfolgt und gesucht worden sei. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während den in seinem Reisepass vermerkten Auslandsreisen nach Armenien und Bulgarien auch christliche Kirchen besucht hat und allenfalls auch im Iran Christen kennengelernt hat. Betreffend die von ihm geltend gemachten eigenen religiösen Aktivitäten ist jedoch festzuhalten, dass er nicht hat glaubhaft machen können, im Iran regelmässig an einer Hauskirchen-Gemeinschaft teilgenommen zu haben und aus diesem Grund in den Fokus des iranischen Geheimdienstes Ettelaat geraten und entsprechend vorgeladen worden zu sein. Dazu sind seine Angaben in diesem Punkt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zu widersprüchlich und unkonkret ausgefallen; der ausführlichen Darstellung im Entscheid der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen; dies betrifft insbesondere auch die Würdigung des vorgelegten Beweismittels. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Befragung zur Person am vorbrachte, den Iran verlassen zu haben, da er zum Christentum erst konvertieren wolle, womit die iranischen Behörden Probleme hätten (vgl. act. A6/15 F7.01). Auch in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe vorzutragen, welche diese Einschätzung zu erschüttern vermögen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vermögen die Vorbringen nicht zu belegen. Es handelt sich um zwei weitere angebliche Gerichtsvorladungen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine eingereicht worden ist. Erneut ist festzuhalten, dass solche Dokumente käuflich und leicht fälschbar sind; zudem liegen sie nur in Kopie und ohne Zustellbeleg vor, weshalb ihnen, angesichts der Manipulationsmöglichkeiten bei Kopien, kein entscheidrelevanter Beweiswert zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie schon das SEM - davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Ausreise als Konvertit zum Christentum in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden gelangte; dafür spricht letztlich auch der Umstand seiner unbehelligten Ausreise mit seinem eigenen echten Reisepass.
E. 6.1 Nachdem eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund Konversion zum christlichen Glauben vor der Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist zu prüfen, wie die Situation inzwischen, nach seinem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, zu beurteilen ist.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
E. 6.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinem Religionsverständnis und zu seinem Interesse für das Christentum befragt (vgl. act. A16/21 F38 - 75), beginnend mit dem Verhältnis des Beschwerdeführers zum Islam und dem familiären Hintergrund (vgl. ebenda, F38 - 43) und seinen persönlichen Beweggründen und Erfahrungen (vgl. ebenda, F46 - 73). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezweifelte die Vor-instanz die Qualität seines persönlichen Gesinnungswandels und hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe. Vielmehr führte die Vorinstanz seine Ausreise auf allgemeine Problemen mit den iranischen Behörden und der dortigen Lebensweise zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder in der Absicht zu konvertieren verlassen habe, sondern vielmehr vor allem deshalb, weil er mit den islamischen Regeln und der dortigen Lebensweise unzufrieden war (vgl. act. A16/21 F48), und weil er andersgeartete Probleme mit der Polizei hatte. Es fällt dabei auf, dass er auf diese Probleme in der Befragung zur Person noch hinwies (vgl. act. A6/15 F7.01, 7.02, dort S. 10 f.), in der Anhörung jedoch explizit verneinte, das Land aus anderen Gründen als der (beabsichtigten) Konversion verlassen zu haben (vgl. act. A16/21 F114 - 118). Die geltend gemachten Probleme haben jedoch - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nie die Schwelle der Asylerheblichkeit erreicht.
E. 6.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten einer protestantischen Gemeinde in E._______ teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht, seine entsprechenden Aussagen fallen sehr oberflächlich aus (vgl. act. A16/21 F60, 61). In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass das SEM sich nicht klar geäussert habe, ob ihm die Konversion geglaubt werde oder nicht, es nun nach zwei Jahren jedoch einen negativen Entscheid getroffen habe, ohne aktuelle Akten. Die Amtsermittlungspflicht des SEM findet ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Art. 8 AsylG verpflichtet den Beschwerdeführer unter anderem dazu, allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wäre also Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen, die Asylbehörden über seine religiösen Aktivitäten in der Schweiz auf dem Laufenden zu halten oder Belege für sein Leben als Christ in der Schweiz zu liefern. Entsprechende Beweise ist er jedoch bis heute schuldig geblieben. Auch seine mandatierte Rechtsvertreterin hat keine weiteren Eingaben in diesem Sinne vorgenommen. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar nach eigenen Angaben aus einem sehr streng muslimisch geprägten familiären Umfeld (vgl. act. A16/21 F40 - 42); allerdings erklärte er, schon vor der Ausreise den familiären Auseinandersetzungen durch den Auszug in eine «Junggesellenwohnung» aus dem Weg gegangen zu sein (vgl. act. A16/21 F72, 81). Es ist davon auszugehen, dass der gut ausgebildete, junge und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr sein Auskommen in C._______ oder an einem anderen Ort im Iran wird finden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits am 5. November 2019 eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Deckung der Kosten wird der bereits einbezahlte Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5026/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus Teheran. Er ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl, nachdem er den Iran am 8. März 2016 legal mit seinem Pass verlassen hatte und nach Istanbul, Türkei, geflogen war. Von dort reiste er über Griechenland, Österreich und Deutschland in die Schweiz. B. In seiner Befragung zur Person vom 1. Juni 2016 erklärte er, er wolle zum Christentum konvertieren, damit hätten die iranischen Behörden Probleme, die Polizei habe ihn deshalb verfolgt (vgl. act. A6/15 F 7.01). Er sei im Iran noch nicht konvertiert, sei aber dem christlichen Glauben nähergekommen und habe dort zweimal an Bibelstunden teilgenommen; dies sei rund einen Monat vor der Ausreise gewesen. Die Polizei habe dies erfahren und kurz nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl beziehungsweise eine Gerichtsvorladung gegen ihn erlassen worden (vgl. act. A6/15 F 7.02). Auch sonst habe er Probleme mit der Polizei gehabt, er könne sich mit den islamischen Vorschriften nicht abfinden. Die Polizei sei zudem korrupt, für sein Geschäft mit Autoersatzteilen habe er immer wieder Bestechungsgelder zahlen müssen, obwohl er einen Zulassungsschein gehabt habe (vgl. act. A6/15 F 7.01). Wegen Bagatellen sei er schon früher kurz inhaftiert gewesen, das Verfahren sei aber eingestellt worden. Er habe drei Jahre vor der Ausreise auch einmal ein Problem mit einem Drogendealer gehabt, den er an die Polizei verraten habe. Dieser sei mit drei Komplizen zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er habe sich daraufhin ein Jahr lang eine Wohnung in B._______ genommen. Dann habe er wieder nach Hause zurückziehen können. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass ein, der bis zum 14. August 2017 gültig war. C. Am 28. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet. D. Am 5. Juli 2016 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er reichte als Beweismittel die Telefaxkopie einer Vorladung des iranischen Revolutionsgerichts datierend vom 10.03.2016 (europäischer Kalender) ein. Betreffend seine Asylgründe erklärte er, seine Familie habe in C._______ in einem Viertel gewohnt, in dem auch viele armenische Christen leben würden; er habe schon als Kind christliche Freunde gehabt. Seine Familie dagegen sei sehr streng muslimisch. Er selbst lehne die strengen Regeln des Islams ab und habe deshalb oft Streit mit der Familie gehabt (vgl. A16/21 F72). Das Christentum dagegen ermögliche grössere Freiheiten und sei eine Religion der Liebe, alle Menschen seien gleich. Bei Auslandsreisen nach Armenien und Bulgarien habe er katholische Kirchen besucht. Dort habe man ihn immer freundlich aufgenommen. Durch christliche Bekannte habe er Kontakt zu anderen Christen im Iran erhalten. Über armenischstämmige Freunde habe er auch Kontakt zu einem konvertierten Priester erhalten und sei einem Zirkel von muslimischen Konvertiten nahegekommen (vgl. A16/21 F91-93). Sie hätten sich regelmässig zu Bibelstunden getroffen, etwa sieben bis acht Monate vor der Ausreise habe er wöchentlich an diesen Zeremonien teilgenommen (vgl. A16/21 F87-91). Er habe zunächst keine Probleme wegen seines religiösen Interesses für das Christentum gehabt. Als jedoch der Ettelaat seine Gruppe aufgespürt habe, habe er sofort das Land verlassen (vgl. A16/21 F85). Eines Tages hätten sie nach einer Bibelstunde alle zusammen das Haus verlassen, als eine Gruppe von Beamten in Zivil auf sie zugekommen sei. Es sei klar gewesen, dass dies Mitglieder des Ettelaat gewesen seien. Alle seien sofort geflüchtet (vgl. A16/21 F119). Er sei in Richtung Stadtautobahn gelaufen und habe dort ein Taxi nach D._______ genommen. Er habe sich dort bei einem Kollegen versteckt, sein Bruder habe ihm ein Flugticket besorgt. Noch am selben Tag habe er das Land legal mit seinem Pass verlassen, um dem Ettelaat zu entkommen (vgl. A16/21 F.120). Kurz nach seiner Ausreise habe die Familie eine Vorladung erhalten, nach rund zwei Monaten seien Beamte des Ettelaat wiedergekommen und hätten seine Eltern aufgesucht. Wegen der Belästigungen seien auch seine Eltern inzwischen nach D._______ gezogen. In der Schweiz besuche er wöchentlich eine Zeremonie mit Schweizer Familien, es werde gebetet und in der Bibel gelesen (vgl. A16/21 F60), jeden Sonntag gehe er in eine Kirche in der Nähe von E._______ (vgl. A16/21 F131 f.). F. Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 27. August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Mai 2016 ab und verfügte die Wegweisung; es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug. Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich markante Widersprüche, die er auch auf Vorhalt nicht habe auflösen können. So habe er bei den Terminen mit dem SEM unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange und wie häufig er vor der Ausreise an den Bibelzusammenkünften teilgenommen haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich an die Hauptvorbringen seiner Fluchtgründe nicht mehr genau erinnern könne. Auch inhaltlich habe er wenig darüber sagen können, wie die Treffen abgelaufen seien, seine Antworten dazu seien sehr stereotyp ausgefallen. Er habe nur unklare Angaben dazu gemacht, wer genau an diesen Bibeltreffen teilgenommen habe. Schliesslich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er keinerlei Kenntnis habe, wie es seinen im Iran zurückgebliebenen Freunden gehe. Auch betreffend das eigentlich die Ausreise auslösende Ereignis habe der Beschwerdeführer sich widersprochen, indem er zunächst erklärt habe, dass er aufgrund der Gerichtsvorladung, die er nach den Newroz-Feiertagen erhalten habe, das Land habe verlassen müssen. Da dieses Datum jedoch auf einen Zeitraum nach seiner Ausreise am 8. März 2016 gefallen sei, habe er auf Vorhalt später ausgesagt, der eigentliche Ausreisegrund sei gewesen, dass ihn die Polizei aufgespürt habe. Er habe jedoch keine überzeugende Erklärung dafür liefern können, weshalb er plötzlich in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Dieser Widerspruch sei nicht aufgelöst worden. Auch in Hinblick auf den Besuch des Geheimdienstes bei seiner Familie seien seine Angaben unklar und wenig plausibel ausgefallen, er habe zu Beginn der Anhörung vorgebracht, die Familie lebe in C._______, am Ende der Anhörung habe er sodann erklärt, wegen der Belästigungen durch den Ettelaat sei auch seine Familie nach D._______ umgezogen. Schliesslich äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qualität des persönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers; das SEM hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe. Es ging vielmehr davon aus, dass er sich aufgrund von andersgearteten Problemen mit den iranischen Behörden entschlossen habe, das Land zu verlassen. Betreffend sein religiöses Engagement im Exil hielt das SEM fest, das Ausleben des christlichen Glaubens in der Schweiz schaffe im Fall der Rückkehr in den Iran keinen Gefährdungstatbestand für den Beschwerdeführer; es sei nicht davon auszugehen, dass dieser dem Regime als besonders aktiver und deutlich sichtbar engagierter Christ bekannt geworden sei. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. September 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung ist - soweit nötig - im Rahmen der Erwägungen einzugehen. H. In ihrer Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 legte die Instruktionsrichterin dar, weshalb die Beschwerde prima facie als aussichtslos zu erachten sein dürfte und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. I. Am 22. Oktober 2019 zeigte eine vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an, ersuchte um Akteneinsicht und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdevorbringen. J. Mit weiterer Verfügung vom 25. Oktober 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Mandatsanzeige Kenntnis nehme. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt worden, welche noch nicht abgelaufen sei. Es stehe der Rechtsvertreterin frei, weitere Eingaben zu machen; mit der Verfügung wurde ihr eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 zur Kenntnis übermittelt. K. Der Beschwerdeführer bezahlte fristgerecht den Kostenvorschuss. L. Bis zum Erlass des Urteils gingen keine weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin bei Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen nicht als glaubhaft gemacht; der Beschwerdeführer habe sich betreffend seines zentralen Asylvorbringens, der Konversion zum Christentum und der ihm daraus erwachsenen Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden, sehr widersprüchlich geäussert. Es sei unklar geblieben, wie oft er tatsächlich an christlichen Treffen, beziehungsweise «Bibelstunden» teilgenommen haben wolle und er habe auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür liefern können, weshalb er durch sein Verhalten in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Auch auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Zudem deute die legale Ausreise mit seinem Reisepass nicht darauf hin, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde. Darüber hinaus habe es seinen Schilderungen an der notwendigen Konsistenz und Substanziiertheit gemangelt; viele seiner Äusserungen seien nicht plausibel gewesen. Im Übrigen äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qualität des persönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers und hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe. 5.2 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz in der Beschwerde vor, es werde ihm unterstellt, dass er es mit der Konversion nicht ernst meine, obwohl ihm das SEM ein gewisses Interesse am Christentum nicht abspreche. Dies verletzte ihn, zumal inzwischen zwei Jahre vergangen seien und die Person, die seinen Entscheid getroffen habe, ihn gar nie gesehen habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich zu seiner Glaubensausübung in der Schweiz äussere, und dieser abspreche, für ihn im Iran einen Gefährdungstatbestand zu schaffen, zeige, dass die Konversion an sich nicht in Frage gestellt werde. Es sei bekannt, dass Christen im Iran sehr gefährdet seien. Zudem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen neuen Glauben nur heimlich und diskret zu leben. Gleich wie bei der Homosexualität könne auch bei der Religionsausübung nicht erwartet werden, dass der Glaube nur heimlich im Verborgenen gelebt werde, um eine Verfolgung zu vermeiden. Eine derartige Argumentation sei mit dem Grundgedanken der Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse eine Person als Flüchtling gelten, die Handlungen und Überzeugungen ausleben wolle, für die sie in ihrem Heimatstaat mit Verfolgung bedroht sei. Das SEM habe gar nicht ausdrücklich verneint, dass er ernsthaft konvertiert sei, aber es gehe davon aus, dass er seinen neuen Glauben im Iran in einer Weise werde leben können, die keine Repressalien durch das Regime zeitigen würde. Diese Sichtweise sei stossend. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Haftbefehle (recte Vorladungen) ein, die in seiner Abwesenheit gegen ihn erlassen worden seien. Diese seien in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vorliegend nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran zum Christentum übergetreten ist, und in diesem Zusammenhang von den iranischen Geheimdiensten verfolgt und gesucht worden sei. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während den in seinem Reisepass vermerkten Auslandsreisen nach Armenien und Bulgarien auch christliche Kirchen besucht hat und allenfalls auch im Iran Christen kennengelernt hat. Betreffend die von ihm geltend gemachten eigenen religiösen Aktivitäten ist jedoch festzuhalten, dass er nicht hat glaubhaft machen können, im Iran regelmässig an einer Hauskirchen-Gemeinschaft teilgenommen zu haben und aus diesem Grund in den Fokus des iranischen Geheimdienstes Ettelaat geraten und entsprechend vorgeladen worden zu sein. Dazu sind seine Angaben in diesem Punkt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zu widersprüchlich und unkonkret ausgefallen; der ausführlichen Darstellung im Entscheid der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen; dies betrifft insbesondere auch die Würdigung des vorgelegten Beweismittels. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Befragung zur Person am vorbrachte, den Iran verlassen zu haben, da er zum Christentum erst konvertieren wolle, womit die iranischen Behörden Probleme hätten (vgl. act. A6/15 F7.01). Auch in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe vorzutragen, welche diese Einschätzung zu erschüttern vermögen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vermögen die Vorbringen nicht zu belegen. Es handelt sich um zwei weitere angebliche Gerichtsvorladungen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine eingereicht worden ist. Erneut ist festzuhalten, dass solche Dokumente käuflich und leicht fälschbar sind; zudem liegen sie nur in Kopie und ohne Zustellbeleg vor, weshalb ihnen, angesichts der Manipulationsmöglichkeiten bei Kopien, kein entscheidrelevanter Beweiswert zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie schon das SEM - davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Ausreise als Konvertit zum Christentum in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden gelangte; dafür spricht letztlich auch der Umstand seiner unbehelligten Ausreise mit seinem eigenen echten Reisepass. 6. 6.1 Nachdem eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund Konversion zum christlichen Glauben vor der Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist zu prüfen, wie die Situation inzwischen, nach seinem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, zu beurteilen ist. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 6.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). 6.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinem Religionsverständnis und zu seinem Interesse für das Christentum befragt (vgl. act. A16/21 F38 - 75), beginnend mit dem Verhältnis des Beschwerdeführers zum Islam und dem familiären Hintergrund (vgl. ebenda, F38 - 43) und seinen persönlichen Beweggründen und Erfahrungen (vgl. ebenda, F46 - 73). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezweifelte die Vor-instanz die Qualität seines persönlichen Gesinnungswandels und hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen Überzeugungen verlassen habe. Vielmehr führte die Vorinstanz seine Ausreise auf allgemeine Problemen mit den iranischen Behörden und der dortigen Lebensweise zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder in der Absicht zu konvertieren verlassen habe, sondern vielmehr vor allem deshalb, weil er mit den islamischen Regeln und der dortigen Lebensweise unzufrieden war (vgl. act. A16/21 F48), und weil er andersgeartete Probleme mit der Polizei hatte. Es fällt dabei auf, dass er auf diese Probleme in der Befragung zur Person noch hinwies (vgl. act. A6/15 F7.01, 7.02, dort S. 10 f.), in der Anhörung jedoch explizit verneinte, das Land aus anderen Gründen als der (beabsichtigten) Konversion verlassen zu haben (vgl. act. A16/21 F114 - 118). Die geltend gemachten Probleme haben jedoch - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nie die Schwelle der Asylerheblichkeit erreicht. 6.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten einer protestantischen Gemeinde in E._______ teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht, seine entsprechenden Aussagen fallen sehr oberflächlich aus (vgl. act. A16/21 F60, 61). In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass das SEM sich nicht klar geäussert habe, ob ihm die Konversion geglaubt werde oder nicht, es nun nach zwei Jahren jedoch einen negativen Entscheid getroffen habe, ohne aktuelle Akten. Die Amtsermittlungspflicht des SEM findet ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Art. 8 AsylG verpflichtet den Beschwerdeführer unter anderem dazu, allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wäre also Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen, die Asylbehörden über seine religiösen Aktivitäten in der Schweiz auf dem Laufenden zu halten oder Belege für sein Leben als Christ in der Schweiz zu liefern. Entsprechende Beweise ist er jedoch bis heute schuldig geblieben. Auch seine mandatierte Rechtsvertreterin hat keine weiteren Eingaben in diesem Sinne vorgenommen. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar nach eigenen Angaben aus einem sehr streng muslimisch geprägten familiären Umfeld (vgl. act. A16/21 F40 - 42); allerdings erklärte er, schon vor der Ausreise den familiären Auseinandersetzungen durch den Auszug in eine «Junggesellenwohnung» aus dem Weg gegangen zu sein (vgl. act. A16/21 F72, 81). Es ist davon auszugehen, dass der gut ausgebildete, junge und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr sein Auskommen in C._______ oder an einem anderen Ort im Iran wird finden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits am 5. November 2019 eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Deckung der Kosten wird der bereits einbezahlte Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: