Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige und reisten ih- ren eigenen Angaben zufolge am (…) September 2018 mit ihren Original- reisepässen ausgehend vom Flughafen D._______ nach Belgrad. Von dort seien sie schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Athen gefahren und danach mit gefälschten französischen Identitätskarten auf dem Luftweg über Spanien nach Italien gelangt. Am 15. Oktober 2018 seien sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellten sie ein Asylgesuch. Am
23. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 10. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 13. Juli 2020 die Be- schwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machten sie geltend, sie hät- ten vor ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei (…) mit Universitätsabschluss und habe zuletzt für ein Privatunternehmen ge- arbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nach der Matura als (…) tätig gewe- sen. Ihre Familienangehörigen lebten nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Iran christliche Hauskirchen besucht habe. Er sei mit einem christlichen Arbeits- kollegen befreundet. Als er diesem einmal bei einem Stromproblem im Haushalt geholfen habe, sei er zu einem gleichzeitig stattfindenden Fest eingeladen worden. Er habe wiederholt Einladungen angenommen, gele- gentlich sei auch seine Frau dabei gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er auf Initiative des Freundes an einem Anlass mit christlichen Gebe- ten teilgenommen, an welchem auch für seine todkranke Mutter gebetet worden sei. Dies habe ihn sehr berührt und er habe danach regelmässig Hauskirchen besucht. Am 29. Juli 2018 sei es anlässlich eines solchen Be- suchs zu einer Razzia der Behörden gekommen. Er sei mit anderen Per- sonen festgenommen, abgeführt und in der gleichen Nacht wieder freige- lassen worden. Danach sei er zweimal vorgeladen und befragt worden. Anlässlich des zweiten Termins sei er von einem Richter verhört, in ein Ge- fängnis gebracht und am vierten Tag wieder freigelassen worden, da sein Vater für ihn gebürgt habe. Danach habe er sich mit der Beschwerdeführe- rin in ein Haus seines Schwiegervaters in der Provinz begeben. Seine Schwester lebe auch dort und habe ihm berichtet, dass die Behörden bei einer Durchsuchung seines Elternhauses seinen Laptop mitgenommen hätten. Da sich darauf christliche Dokumente befunden hätten, seien sie zu einem Cousin der Beschwerdeführerin nach Teheran gefahren und von
E-5727/2020 Seite 3 dort aus geflüchtet. Er befürchte, zu einer Haft- oder Todesstrafe verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Probleme ihres Mannes geflohen zu sein und als seine Ehefrau ebenfalls eine schwere Strafe zu befürchten. Nach seiner Ausreise seien die Behörden noch mehrmals bei seiner Familie vorbeigekommen. In der Schweiz hätten sie sich taufen lassen und an Demonstrationen gegen die iranische Regie- rung teilgenommen. Zur Stützung ihrer Angaben legten sie zwei Vorladungen betreffend den Beschwerdeführer und ein Schreiben des Gefängnisses über seine Frei- lassung auf Kaution sowie diverse Identitätsdokumente im Original bezie- hungsweise in Kopie vor (Führerausweise, Melli-Karten, Shenasname). Im Weiteren reichten sie ihre Heiratsurkunde, Kopien ärztlicher Zeugnisse be- treffend den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers, Kopien von Ar- beitszeugnissen sowie Empfehlungsschreiben (der Asylunterkunft, eines Schweizer Pastors sowie zweier Kirchenmitglieder), diverse Arbeitszeug- nisse aus der Schweiz und Kopien zweier Taufzeugnisse vom November 2018 zu den Akten. Zu den eingereichten Arztberichten gaben sie an, der Bruder sei wegen dem Beschwerdeführer vom Geheimdienst der Revolu- tionsgarde festgenommen, verhört und misshandelt worden. Der Vater sei aufgrund der Flucht der Beschwerdeführenden herzkrank geworden. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 – eröffnet am 16. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzu- ordnen, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren bean- tragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-5727/2020 Seite 4 Als Beweismittel legten sie Screenshots vor (Facebook-Profile sowie Bilder im Internet geteilter Videos von ihren Teilnahmen an zwei Demonstrationen in der Schweiz gegen das iranische Regime beziehungsweise für die Frei- lassung von politischen Gefangenen im Iran, einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz, diverse Posts politischen Inhalts so- wie Posts von Karikaturen beziehungsweise Beleidigungen Khomeinis). Im Weiteren reichten sie Fotografien ihrer Demonstrationsteilnahmen in diver- sen Städten in der Schweiz, eine Teilnahmebestätigung einer Bibelschule betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre über ihren Account geteilten Posts von Bildern, welche sie in der Bibelschule zeigen, beziehungsweise Posts, in welchen sie diverse Videos betreffend den christlichen Glauben weitergeleitet hat, ein. D. Am 20. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden zwei Bestäti- gungen des Präsidenten der F._______ über ihre Mitgliedschaft im Exeku- tivkomitee und ihre Rolle als (…) beziehungsweise (…) zu den Akten. Sie seien verantwortlich für die Veranstaltungen im Kanton (Vorbereitung des Materials, Sicherheit der Teilnehmenden). E. Mit Verfügung vom 27. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechts- vertreter lic. iur. Roger Kuhn als amtlichen Rechtsbestand bei. F. In der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. G. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar
2021. Sie hielten an ihren Beschwerdebegehren fest und legten als Be- weismittel erneut das Arztzeugnis betreffend den Bruder des Beschwerde- führers, Auszüge der Website der F._______, auf welcher sie als Mitglieder aufscheinen sowie auch die Tätigkeiten der F._______ beschrieben sind, sowie einen Aufruf zur Kundgebung vom 23. November 2019 und Fotos der Kundgebung vor.
E-5727/2020 Seite 5 H. Gemäss Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandswesens G._______ vom (…) kam am (…) das Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. I. Mit Schreiben vom 30. September 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Ein- setzung von MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbei- ständin. Er verwies auf die bereits mit der Beschwerde zu den Akten ge- reichte Vollmacht, worin diese ebenfalls als Rechtsvertreterin genannt sei. J. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtli- chen Vertretung mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Mit Eingabe vom 2. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos- tennote zu den Akten. L. Mit Eingaben vom 16. November 2022 und vom 28. November 2022 lies- sen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Sceenshots, Bestäti- gung der Bibelschule) zu den Akten reichen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5727/2020 Seite 6 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden (Eltern) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das am (…) geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in das Be- schwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
E-5727/2020 Seite 7 erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rügen einen zu strengen Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. In der Beschwerde bringen sie unter anderem vor, der Dolmetscher an der BzP sei aus Afghanistan ge- wesen und habe kein übliches Farsi gesprochen. Aus Höflichkeit und Zu- rückhaltung hätten sie bestätigt, dass sie ihn gut verstehen könnten. Da sie sich nach Erhalt der Vorladung zur Anhörung Sorgen gemacht hätten, hät- ten sie mit Schreiben vom 1. Juli 2020 um die Ladung eines geeigneten Dolmetschers gebeten. Im Weiteren habe das SEM die vorgelegten Be- weismittel nicht ausreichend gewürdigt, sondern pauschal als unglaubhaft qualifiziert. Es fehle zudem eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin.
E. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn und am Ende der BzP zu Protokoll gegeben haben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Im Rahmen der Rückübersetzung der Protokolle wurden keine Korrekturen angebracht. Nach der Rückübersetzung bestätigten sie unterschriftlich, dass die Protokolle ihren Aussagen entsprechen würden. Konkrete Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme beziehungsweise für eine gravierende Fehlleistung des Dolmetschers, welche eine Gehörsver- letzung begründen würde, liegen nicht vor. Solche Hinweise gehen auch nicht aus ihrem späteren Schreiben an das SEM hervor, in welchem sie für die Anhörung um die Ladung eines Dolmetschers aus dem Iran gebeten haben. Dass sich das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP gestützt hat, ist nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Hinsichtlich der angeblich unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel ist festzuhalten, dass das SEM alle Dokumente, welche die Beschwerde- führenden eingereicht hatten, in der angefochtenen Verfügung angeführt und sich mit der Frage des Beweiswerts der vorgelegten Kopien von be- hördlichen Dokumenten auseinandergesetzt hat. Es geht aus der Verfü- gung klar hervor, weshalb die eingereichten Dokumente nach der Auffas-
E-5727/2020 Seite 8 sung des SEM an der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts än- dern. Damit sind keine entscheidwesentlichen Beweismittel unberücksich- tigt geblieben. Dass die Würdigung der Dokumente nach Ansicht der Be- schwerdeführenden anders hätte ausfallen sollen, lässt nicht auf eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Würdigung ihrer Vorbringen rügt, ist festzuhalten, dass sie an der BzP keine eigenen Fluchtgründe genannt, sondern sinngemäss eine befürchtete Reflexverfolgung vorgebracht hat. Sie sagte, sie befürchte ihre Hinrichtung mit der Begründung: «einen Ehemann sieht man dort nicht getrennt von der Ehefrau. Die Frau wird dort auch einbezogen» (A7, S. 8). Auch in der Anhörung hat sie ausgesagt, sie fürchte im Wesentlichen, dass ihr Mann verhaftet werde und sie deshalb ebenfalls Probleme bekommen würde (A20 F77). Im Weiteren befürchte sie wegen ihrer im Familienkreis bekannten Konversion als Abtrünnige behandelt zu werden (A20 F79 f.). Mit diesen Gründen hat sich die Vorinstanz – wenn auch nur kurz – in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, welche Aussagen der Beschwerdeführerin konkret eine vertiefte Auseinandersetzung benötigen. Die Verfügung war inhaltlich so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden dagegen wirksam Beschwerde erheben konnten. Es liegt kein Begründungsmangel vor, der zur Kassation führen könnte.
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der hilfsweise Antrag auf Rückweisung ist abzu- weisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5727/2020 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend ge- machten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung die Hausdurchsuchung nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und die Beschlagnahmung seines Laptops nachgescho- ben. Im Weiteren hätten sie divergierende Aussagen zum letzten Arbeits- tag des Beschwerdeführers gemacht. Laut Aussagen in der BzP bezie- hungsweise Anhörung des Beschwerdeführers sei dieser Ende Juli gewe- sen; im Verlauf der Anhörung habe er aber gesagt, nach seiner Freilassung im August nochmals gearbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe seinen letzten Arbeitstag auf den 5. oder 6. September datiert. Seine An- gaben zum Konversionsprozess, zu den Hauskirchenbesuchen sowie zur drohenden Verfolgung seien vage und oberflächlich ausgefallen. Wären die Besuche – wie er vorbringe – ein fester Bestandteil seines Lebens ge- wesen, hätte er konkrete und substanzielle Angaben dazu machen können, wie die Besuche abgelaufen seien und was ihm daran gefallen habe. Er habe auf Nachfrage keine Beispiele für Fragen nennen können, die er sei- nem christlichen Freund interessehalber gestellt habe. Seine Aussagen hätten sich auf ein «schönes Gefühl», das er in der Hauskirche gehabt habe, beschränkt. Statt dieses Gefühl zu erklären beziehungsweise in ei- nen Lebenskontext zu stellen, habe er auf Nachfragen mit allgemeinen Ausführungen geantwortet (Gott als Symbol für Liebe; dass man im Islam Angst haben müsse; dass das Gefühl die Erscheinung des Heiligen Geis- tes im Herzen gewesen sei). Seinen Angaben fehle damit der persönliche Bezug. Auch die Frage nach der Motivation für den Glaubenswechsel habe er nur vage beantwortet. Er habe gesagt, er sei noch nicht hundertprozen- tig Christ, habe sich jedoch taufen lassen. Das Christentum sei keine Reli- gion, sondern ein Weg. Er sei ein besserer Mensch geworden. Die Ausfüh- rungen seien nicht überzeugend, weil er zum Anhörungszeitpunkt schon seit drei Jahren intensiv mit dem Christentum in Kontakt gewesen sein müsste, nachdem er angegeben habe, dass der Besuch der Hauskirchen für ihn zum festen Bestandteil seines Lebens im Iran geworden sei. Dem hätten aber seine vagen Angaben zum Konversionsprozess widerspro- chen. Es fehlten Berichte über Glaubensinhalte, welche ihn angesprochen hätten, sowie konkrete Aktivitäten, um den Konversionsprozess glaubhaft
E-5727/2020 Seite 10 zu machen. Im Weiteren seien auch die Aussagen zu den Ereignissen, wel- che zur Flucht geführt hätten, vage geblieben. In Bezug auf die angebliche Razzia habe er nicht genau sagen können, von welcher Behörde die Be- amten gewesen seien (gemäss BzP seien es Polizeibeamte gewesen, laut Anhörung Beamte in Zivil). Er habe auch die Personen, welche mit ihm nach dem Gottesdienst noch vor Ort verblieben seien, nicht genau benen- nen können. Schliesslich sei die Schilderung der dreitägigen Haft rudimen- tär und frei von Realkennzeichen gewesen. Auch zu den für ihn gefährli- chen Dokumenten auf dem Laptop habe er lediglich vage Angaben ge- macht. Erst nach zweimaligem Nachfragen habe er angegeben, es sei um Martin Luther und den Unterschied der Kirchen gegangen. Es wäre zu er- warten gewesen, dass er frei über die Dokumente erzählen, ihren Inhalt benennen und erklären könne, was daran für ihn eine Gefahr darstelle, zu- mal er vorgebracht habe, dass er sich nach der Konfiskation des Laptops auf die Flucht begeben habe. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft geblieben. Dass Probleme mit dem iranischen Staat bestünden, ergebe sich auch nicht aus den einge- reichten Vorladungen und dem Schreiben betreffend seine Freilassung auf Kaution. Es fehle darauf ein Vermerk des Vorladungsgrundes und als Ko- pien hätten die Schreiben keinen Beweiswert. Zudem könnten iranische Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Trotz Aufforde- rung habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr darum bemüht, an wei- tere Informationen über sein Verfahren zu gelangen, obwohl er an der BzP noch angegeben habe, dass es in seinem Fall zu einem Urteil kommen werde. Auch die medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines Vaters, das Arztzeugnis in Bezug auf seinen Bruder und die Arbeitsbestätigungen und Empfehlungsschreiben stellten keinen Beleg für die geltend gemachte Ver- folgung im Iran dar. Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin, sie habe sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt, unglaub- haft. Auch die Taufe, welche zwei Monate nach der Ausreise stattgefunden habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie sich davor vertieft mit dem Christentum und dem Glaubenswechsel auseinandergesetzt hätten. Beide hätten nicht darzulegen vermocht, weshalb sie sich dazu entschieden hät- ten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Konvertiten im Iran nicht automatisch verfolgt würden, ohne exponierte Stellung beziehungs- weise Funktion in der neuen Glaubensgemeinschaft, etwa, indem sie sich aktiv für dessen Verbreitung einsetzten. Da davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt hätten, sei auch nicht erkenn- bar, weshalb sie bei einer Rückkehr im Fokus der Behörden stehen wür- den. Aufgrund der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen sei kein poli-
E-5727/2020 Seite 11 tisches Profil erkennbar, welches bei Rückkehr zu einer konkreten Gefähr- dung führen könnte. Zwar interessierten sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten, seien aber auf Personen konzentriert, welche mit ihren Aktivitäten aus der Masse hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Die Teilnahmen an zwei bezie- hungsweise drei Demonstrationen als einfache Teilnehmende seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien und er vom irani- schen Staat als Bedrohung wahrgenommen würde.
E. 5.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihre Angaben zur Beschlagnahmung des Laptops nicht nachgeschoben. Der Beschwerdeführer sei in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten, und habe erst in der Anhörung Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung des Vorfalls erhalten. Wie er in der Anhörung auch gesagt habe, seien die Teilnahmen an religiösen Veranstaltungen und die Vorwürfe des Richters in der Befragung Grund für seine Ausreise gewesen. Die Hausdurchsu- chung habe nur das Fass zum Überlaufen gebracht. Zwar habe die Vor- instanz an der BzP mehrmals bezüglich der Asylgründe nachgefragt, zu den Ereignissen nach dem 29. Juli 2018 habe sie ihm aber nur zwei Fragen gestellt. Grund dafür, dass die Beschlagnahmung des Laptops an der BzP nicht protokolliert worden sei, seien die Übersetzungsprobleme an der Erst- befragung gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe dabei die Sicherstel- lung christlicher Dokumente mit Sicherheit erwähnt. Auch bei Betrachtung seiner Aussagen zum letzten Arbeitstag sei erkennbar, dass er diesen nicht mit Ende Juli datiert habe, wie die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe. Er habe in der BzP dafür als Zeitangabe lediglich den fünften Monat im persischen Kalender genannt, welcher im gregorianischen Kalender zwischen dem 23. Juli und dem 21. August liege. Die Aussage an der An- hörung, dass er nach seiner Freilassung im August nochmals arbeiten ge- gangen sei, stehe dazu nicht im Widerspruch. Bei der Frage nach dem letzten Arbeitstag habe es sich ohnehin um eine Nebensächlichkeit gehan- delt. Insbesondere gehe die Vorinstanz zu Unrecht von der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Glaubenswechsels aus und habe seine Aussagen zum Konversionsprozess zu Unrecht pauschal als unglaubhaft abgetan, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die Schilderung, wie sich seine Freundschaft zu einem Christen entwickelt habe und es schliesslich zu Hauskirchenbesuchen gekommen sei, sei äusserst facettenreich ausgefal- len und enthalte Realkennzeichen. Er habe auch über Fragen an seinen
E-5727/2020 Seite 12 Freund berichtet und als Motivation für die Konversion nicht nur ein schö- nes Gefühl genannt, sondern zahlreiche weitere Gründe aufgeführt, aus welchen sich ein höchstpersönlicher und emotionaler Bezug ableiten lasse (Atmosphäre, interessante Menschen, das Sprechen über Liebe und Ver- gebung, das Gebet für seine (…) Mutter). Auch werde ihm zu Unrecht eine mangelnde Substanziiertheit weiterer Aussagen vorgehalten. Er habe nicht wissen können, von welcher Behörde die Hausdurchsuchung im Zuge der Razzia durchgeführt worden sei, weil die Sicherheitskräfte Zivilkleidung ge- tragen hätten. Üblicherweise würden sich die Einheiten bei einer Durchsu- chung auch nicht ausweisen. Zudem wiesen seine diesbezüglichen Schil- derungen im freien Bericht Realkennzeichen auf. Er habe – im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz – einen Teil der anwesenden Teilneh- mer des Hauskirchenbesuchs sehr wohl benennen können. Die Vorinstanz bemängle auch zu Unrecht seine Angaben hinsichtlich seines Gefängnis- aufenthalts und der beschlagnahmten Dokumente auf dem Laptop. Ihm seien dazu nur zwei bis drei Fragen gestellt worden. Nachfragen hätten sich um Details und Beispiele gedreht, welche er auch genannt habe. Er habe die verschiedenen Themen der Dokumente auf dem Laptop genannt, woraufhin die Vorinstanz nicht weiter nachgefragt habe. Schliesslich sei auch den eingereichten Vorladungen und Beweismitteln Beweiswert zuzu- messen. Der Grund der Vorladung werde auf iranischen Dokumenten nicht immer genannt, wie sich auch aus einem EASO-Länderbericht ergebe. Möglicherweise sei der Vorladungsgrund Apostasie gewesen und aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit nicht genannt worden. Den Beschwerdeführen- den sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie kein Gerichtsurteil nachgereicht hätten. Revolutionsgerichte würden diese nicht immer zustellen und es sei auch unklar, ob das Verfahren überhaupt abgeschlossen sei. Die Konversion der Beschwerdeführenden beruhe auf einem ernst gemein- ten Gesinnungswandel, wie sich aus den Taufurkunden und zahlreichen weiteren Beweismitteln ergebe. Die Beschwerdeführerin besuche eine Bi- belschule und sei in den sozialen Medien aktiv, wo sie regelmässig Posts mit christlichen Inhalten teile und sich zum Thema äussere. Ihre exilpoliti- schen Aktivitäten seien beachtlich, wobei festzuhalten sei, dass ihnen zu- nächst bei der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, dass dies für ihr Asyl- gesuch relevant sei. Die Fotos belegten Teilnahmen des Beschwerdefüh- rers an insgesamt elf Demonstrationen, die Beschwerdeführerin sei vor al- lem im Internet politisch aktiv und teile regelmässig Beiträge politischen Inhalts. Sie habe Videos gepostet, die ihre Teilnahmen an Demonstratio- nen gegen das iranische Regime zeigten, welche hunderte Aufrufe aufwie- sen und von weiteren Personen geteilt worden seien, weshalb von einer
E-5727/2020 Seite 13 grossen Reichweite auszugehen sei. Iranische Institutionen überwachten soziale Medien, Blogs und kleine Webseiten auch ausserhalb des Irans. Es sei mit hohen Strafen zu rechnen, wenn die Veröffentlichung von Inhal- ten in den Augen der Behörden die öffentliche Moral schädigten oder als Verbreitung von Lügen gelten würden. Bei einer Rückkehr käme es zu ei- nem Kontakt mit den Behörden und zur Überprüfung ihrer Internetaktivitä- ten. Bereits eine einfache Google-Suche würde zu ihren Facebook-Profilen und zur Website der F._______ führen, auf welcher sie namentlich und mit Fotos angeführt seien. Bereits in der Schweiz habe die Beschwerdeführe- rin Drohungen, dass sie eine schwere Strafe zu erwarten habe, sowie Be- leidigungen und Hasskommentare erhalten. Die Verbreitung der Inhalte im Internet setze sie einer grossen Gefahr aus, zumal sie unter Umständen bereits jetzt in den Fokus der Behörden geraten sei. So sei über eine De- monstration in H._______ auf dem Newskanal (…) mit 141'000 Aufrufen berichtet worden. In dem Video sei der Beschwerdeführer klar erkennbar. Dies gelte auch für weitere Newsfeeds und Youtube. Ihre Aktivitäten wür- den in Quantität und Qualität als staatsfeindlich angesehen und wiesen eine hohe Exponiertheit auf.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und führt ergänzend aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien un- glaubhaft. Die (als Nachfluchtgrund) geltend gemachte Konversion der Be- schwerdeführerin sei unglaubhaft und dürfte den Behörden nicht bekannt sein. Daran vermöge die Teilnahmebestätigung der christlichen Schule der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Das im Weiteren dargelegte exilpo- litische Engagement in Form von geteilten oder weitergeleiteten Inhalten im Internet (mehrheitlich zum Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei als niederschwellig einzustufen. Dies gelte auch für ihre for- male Bezeichnung als Mitglieder des Exekutivkomitees einer Bewegung sowie für die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, an welchen sie sich nicht über das Mass anderer Personen hinaus exponiert hätten.
E. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerde- begehren fest. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass die Konver- sion der Beschwerdeführerin nicht nur formal erfolgt sei, sondern sie sich sehr intensiv mit dem Glauben befasse. Da sie bereits in den Fokus der iranischen Behörden gelangt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass jene vom Facebook-Profil der Beschwerdeführerin Kenntnis hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor Ausreise als regimefeindliche Person aufgefallen, wie sich aus den nachgewiesenen Kontakten mit den Strafver- folgungsbehörden zeige. Sie hätten auch seinen Bruder, der beim Militär
E-5727/2020 Seite 14 sei, belangt und misshandelt. Dies werde durch das vorgebrachte Arzt- zeugnis belegt – selbst wenn der Militärarzt darin den Grund für die Schmerzen nicht habe anführen wollen. Schliesslich sei ihr exilpolitisches Engagement nicht als niederschwellig einzustufen. Es sei anzunehmen, dass die Behörden sie auf dem Radar hätten, wegen der Erkennbarkeit auf den veröffentlichten Fotos ihrer Aktivitäten sowie wegen der regimekriti- schen Inhalte ihrer Posts, sowie als Exekutivmitglieder der F._______ be- ziehungsweise (…).
E. 6.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
E. 6.2 Zwar machten beide – wie in der Beschwerdeschrift angeführt – Anga- ben zur engen Freundschaft mit einem christlichen Arbeitskollegen des Be- schwerdeführers. Auch haben sie die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, welche zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt, wie etwa die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seinem letzten Arbeitstag nach dem persischen Kalender, welche nicht auf ein eindeutiges Datum Ende Juli schliessen lassen. Die Vorin- stanz hat aber nachvollziehbar begründet, weshalb sie seine Hauskirchen- besuche nicht für glaubhaft befunden hat. Es trifft zu, dass er nicht über- zeugend über den Glaubenswechsel sowie die Hauskirchenbesuche be- richtet hat, obwohl er seinen Angaben zufolge zwischen September 2017 und Ende Juli 2018 etwa zweimal pro Monat an solchen Treffen teilgenom- men haben müsste. Das angenehme Beisammensein sagt zu wenig dar- über aus, zumal er und seine Freunde sich mit seinen Hauskirchenbesu- chen in grosse Gefahr begeben haben müssten. Es ist zwar richtig, dass er im freien Bericht unter anderem angegeben hat, dass auch für seine kranke Mutter gebetet worden sei. Auf Nachfragen hin, was für ihn wirklich wichtig gewesen sei, gab er aber keine konkreten Antworten. Dass er sich aus Interesse an abstrakten religiösen Fragen auf regelmässige Hauskir- chenbesuche eingelassen haben soll, ist nicht nachvollziehbar (A19 F40 ff.). Als er direkt gefragt wurde, was der ausschlaggebende Punkt ge- wesen sei, Christ zu werden, gab er an, er fühle sich nicht hundertprozentig als Christ. Auch auf Nachfrage hin, warum er sich dann habe taufen lassen, sagte er, das Christentum sei keine Religion. Die Vorinstanz hat insgesamt betrachtet seine oberflächlichen Angaben zu den Hauskirchenbesuchen
E-5727/2020 Seite 15 und zur Konversion zu Recht als zu vage und damit als unglaubhaft einge- stuft. Es trifft auch zu, dass seine Schilderung der Razzia, im Zuge derer er festgenommen worden sei, nicht den Eindruck erweckt, er habe dies tatsächlich erlebt (A19 F50 ff.). Bei einem so einschneidenden Erlebnis (Abführen in Handschellen mit Augenbinden) ist nicht nachvollziehbar, dass er zunächst ungenau von noch drei oder vier anwesenden Personen, die betroffen gewesen seien, spricht, und nur zwei der anderen mit Namen nennen kann. Zu den weiteren Konsequenzen bringt er vor, dass zwei we- gen Alkoholbesitz beziehungsweise -konsum verurteilt worden seien und ihm vorgeworfen hätten, dass sie wegen ihm bestraft worden seien, weil er als Muslim dabei gewesen sei. Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, warum er dann eine Strafe wegen Apostasie befürchtet. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht mit Hilfe eines Anwalts nach dem Stand seines Verfahrens erkundigen könne. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen zu den drei Tagen, welche er in der Haft verbracht habe, als zu vage und deshalb für unglaubhaft befunden hat. Er wurde in der Anhörung zweimal aufgefordert, diese Tage detailliert zu schildern, und hat darauf jeweils nur kurz in zwei bis drei Sätzen geantwortet, es habe sich um eine schmutzige Zelle für eine Person gehandelt, in der sie aber zu zweit gewesen seien, mit wenig Toilettengang und schlechtem Essen, er habe im Sitzen schlafen müssen (A19 F60 f.). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend fest- gehalten, dass beide Beschwerdeführende in der BzP die spätere Haus- durchsuchung bei den Eltern des Beschwerdeführers, welche nach seiner Freilassung stattgefunden habe, nicht erwähnt haben. Erst in der Anhörung hat der Beschwerdeführer dargelegt, wie sehr er sich geärgert habe, dass er nach seiner Freilassung seinen Laptop bei seinen Eltern vergessen habe. Die Nachricht seiner Schwester über die Hausdurchsuchung habe ihn «wie einen Hammer» getroffen, da die Behörden erst durch seinen Lap- top überhaupt in den Besitz von belastbaren Beweisen gelangt seien. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat er diese Begebenheit in der Anhörung als eigentlichen Ausreisegrund genannt. Bei einem Ärgernis mit derart einschneidenden Folgen wäre zu erwarten gewesen, dass zumin- dest einer der Beschwerdeführenden die Beschlagnahmung des Laptops bereits an der BzP erwähnt hätte. Es trifft auch zu, dass der Beschwerde- führer zweimal um Beschreibung der kompromittierenden Dokumente ge- beten wurde, bevor er Beispiele genannt hat (A19 F70 f.). Dass die Vor- instanz darin ein ausweichendes Aussageverhalten sieht, ist nicht zu be- anstanden. Die geltend gemachte Gefahr beziehungsweise Furcht vor Ver- folgung aufgrund des belastenden Beweismaterials erscheint auch vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unbehelligt
E-5727/2020 Seite 16 mit ihren Originalreisepässen über den Flughafen D._______ ausgereist sind. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin ausgesagt hat, Verfolgungshandlungen aufgrund der Probleme ihres Mannes zu befürchten. Da seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind, ist auch die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgungsge- fahr unglaubhaft. Ihre Aussagen, sich bereits im Iran zum Christentum hin- gezogen gefühlt zu haben, stellen keine substantiierte Behauptung einer Verfolgungsgefahr vor der Ausreise dar, und vermögen die geltend ge- machte Furcht nicht objektiv zu begründen. An diesem Ergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dass der Vater des Be- schwerdeführers an der Hausdurchsuchung geschlagen worden sei, lässt sich nicht aus den Arztdokumenten zu einem Herzleiden herleiten. Auch die Dokumente zu den Problemen des Bruders enthalten keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung, da darin – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – kein Grund für die Verletzung genannt wurde. Grundsätzlich ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Kopien der Vorladungen und der Kautionsbestätigung seien ohne nennenswerten Beweiswert – ange- sichts der oberflächlichen Aussagen zu den zugrundeliegenden Ereignis- sen –, nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 7 März 2018 E. 6.3.2 und E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Der Beschwerdeführer ist über Facebook mit 230 Personen befreundet und verbreitet unter seinem Klarnamen Posts, in welchen der Tod Ali Kha- meneis und das Ende der Islamischen Republik Iran gefordert werden. Der Facebook-Account der Beschwerdeführerin weist 4’993 Freunde auf, mit welchen sie Bilder der Aktionen beziehungsweise Demonstrationen der F._______ teilt. Es handelt sich um Fotos beziehungsweise Videos in de- nen der Beschwerdeführer sichtbar ist, sowie religiöse und politische Posts, darunter Karikaturen von Khomeini, beziehungsweise Posts, in de- nen Khomeini als Lügner und Zerstörer des Irans dargestellt wird. Die Be- schwerdeführerin hat den Account zwar nur unter ihrem Vornamen ange- legt und dabei eine ungewöhnliche Schreibweise verwendet (Silbentren- nung, Gross-Kleinschreibung). Es wird aber auch ihr Wohnort bekanntge- geben. Eine einfache Google-Suche mit diesen Daten führt sofort auf die Website der F._______, wo sie mit vollem Namen, Bild und Wohnort ge- nannt ist. Die persönliche Zuordnung der Inhalte ihres Accounts ist daher sehr einfach. Sie erhält auf Facebook Hassbotschaften, in welchen sie als Schlampe beschimpft und damit bedroht wird, im Gefängnis zu landen. Ihre Furcht, dass jemand, der ihr solche Hassbotschaften schickt, sie und ihren Mann auch identifiziert beziehungsweise denunziert hat, ist objektiv be- gründet.
E-5727/2020 Seite 20
E. 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
E-5727/2020 Seite 17 werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 7.1.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere be- züglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungs- freiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Or- ganisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Be- richten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Daten- mengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prü- fen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi- lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus- geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausste- chen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch enga- gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unter- scheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des BVGer D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H).
E. 7.1.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag
E-5727/2020 Seite 18 gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh- menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun- ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).
E. 7.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme häufig an Demonstrationen teil und die Beschwerdeführerin engagiere sich überwiegend in den sozialen Medien. Beide seien Exekutivmitglieder der F._______. Wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 23. November 2019 und 7. Dezember 2020 an elf De- monstrationen oder Standaktionen der F._______ in I._______, J._______, K._______, und H._______ teilgenommen. Dabei trug er Fah- nen oder Bilder, auf welchen zum Beispiel der Kopf eines religiösen Füh- rers durchgestrichen ist oder erhängte Personen abgebildet sind (mit der Überschrift «Terrorist Islamic Republic of Iran. Islam in Iran»). Von einer solchen Aktion in I._______ vom (…) wurde eine minutenlange Foto-Se- quenz auf L._______ (…) ausgestrahlt (das Video weist 900 Aufrufe im In- ternet auf). Das Video von der Demonstration vom 11. November 2020 in Bern wurde laut Angaben der Beschwerdeführenden auf (…) mit 140'000 Aufrufen gezeigt. Es ist unter dem in der Beschwerde angeführten Link zwar nicht (mehr) abrufbar, die Bilder dieser Aktion auf dem (…) in H._______ sind aber nach wie vor auf der Website der F._______ vorhan- den (Aktion vom 11. November 2020 zum […]/). Im Weiteren sind auch Bilder von anderen Aktionen, an welchen der Beschwerdeführer sichtbar teilgenommen hat, auf jener Website abrufbar. Im Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2020 hat der F._______ etwa 30 solcher Standaktionen oder Demonstrationen organisiert, der Beschwerdeführer war an jedem dritten Anlass dabei. Wie das Bundesverwaltungsgericht be- reits festgehalten hat, fallen sowohl die Anlässe als auch die Aktivitäten der F._______ eher durch ihre Häufigkeit als durch die Qualität auf (vgl.
E-5727/2020 Seite 19 D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.1 m.w.H.). Aus den Fotos dieser Kundgebungen in der Schweiz lässt sich im Weiteren nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer besonders aus den Reihen der anderen Teil- nehmenden hervortreten würde. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführen- den seien Mitglieder des Exekutivkomitees des (…) F._______ – der Be- schwerdeführer sei (…) und die Beschwerdeführerin (…) – ist festzuhalten, dass auf der Website (…) aufgelistet sind. Allein die Funktionen als (…) lassen zwar nicht auf eine extensive politische Tätigkeit und damit auch nicht auf eine wesentliche Schärfung des politischen Profils schliessen, selbst wenn die Beschwerdeführenden namentlich sowie mit Foto und Te- lefonnummern auf der Website aufscheinen (vgl. D-6735/2018 vom
18. März 2019 E. 3.5.2, D-5716/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.2, E-4721/2019 vom 5. März 2021 E. 7.1.3, D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.1). Zur namentlichen Nennung auf der Website kommt aber in einer Gesamtbetrachtung die Häufigkeit der Teilnahmen an den Aktionen sowie die Reichweite der in den sozialen Medien (Facebook) weitergeleiteten Nachrichten und geteilten politischen Posts hinzu. Im Zusammenhang mit Internetaktivitäten können auch Personen mit einem weniger herausragen- den Profil ins Visier des iranischen Staates geraten (vgl. D-1052/2018 vom
E. 7.3 Zusammenfassend ist zwar nicht davon auszugehen, dass den Be- schwerdeführenden innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivis- tinnen und Aktivisten eine Führungsposition zukommt. Bei einer Gesamt- betrachtung liegen aber genügend Hinweise dafür vor, dass sie den irani- schen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aufge- fallen sind. Damit dürfte den iranischen Behörden auch das Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben, das auf Facebook einseh- bar ist, bekannt sein, und erhöht das Gefährdungspotential noch zusätz- lich. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführenden befürchten, sie könnten bei einer Rückkehr in den Hei- matstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wie weiter oben festgestellt, haben die Beschwerdeführenden eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht und erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführenden sind daher in der
E-5727/2020 Seite 21 Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das minderjährige Kind ist in den Flücht- lingsstatus der Eltern einzubeziehen und somit ebenfalls als Flüchtling in- folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzu- heissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge be- antragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4, und 5). Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei vorliegend praxisgemäss von einem rechnerischen Grad des Durchdringens von zwei Drittel auszu- gehen ist.
E. 11.1 Die reduzierten Verfahrenskosten wären den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der Verfügung vom 27. No- vember 2020 ist von der Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden etwas geändert hätte.
E. 11.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens zu zwei Dritteln für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 2. No- vember 2021 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'983.33 vorgelegt und erklärt, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht sowie dass der Stunden- ansatz auf Fr. 250.– anzusetzen sei, sie für den Fall des Unterliegens aber von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– ausgehe. Der zeitliche Aufwand von 15.8 Stunden und die geltend gemachten Aus- lagen von Fr. 25.– sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der letzten Eingabe ist die reduzierte Parteientschädigung auf gerundet Fr. 2'700.– festzulegen und vom SEM zu vergüten.
E-5727/2020 Seite 22
E. 11.3 Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurde das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden zu- nächst ihr nicht-anwaltlicher Rechtsvertreter beigeordnet, der für sie insbe- sondere die Beschwerde und die Replik verfasst hat. Das Bundesverwal- tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun- denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 16. November 2022 wird ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 820.– zulasten der Gerichtskasse des Bundes- verwaltungsgerichts ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5727/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Oktober 2020 wer- den aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführen- den im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'700.– auszurichten.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 820.– zugesprochen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Anna Wildt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5727/2020 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige und reisten ihren eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 mit ihren Originalreisepässen ausgehend vom Flughafen D._______ nach Belgrad. Von dort seien sie schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Athen gefahren und danach mit gefälschten französischen Identitätskarten auf dem Luftweg über Spanien nach Italien gelangt. Am 15. Oktober 2018 seien sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellten sie ein Asylgesuch. Am 23. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 10. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 13. Juli 2020 die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machten sie geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Der Beschwerdeführer sei (...) mit Universitätsabschluss und habe zuletzt für ein Privatunternehmen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nach der Matura als (...) tätig gewesen. Ihre Familienangehörigen lebten nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Iran christliche Hauskirchen besucht habe. Er sei mit einem christlichen Arbeitskollegen befreundet. Als er diesem einmal bei einem Stromproblem im Haushalt geholfen habe, sei er zu einem gleichzeitig stattfindenden Fest eingeladen worden. Er habe wiederholt Einladungen angenommen, gelegentlich sei auch seine Frau dabei gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er auf Initiative des Freundes an einem Anlass mit christlichen Gebeten teilgenommen, an welchem auch für seine todkranke Mutter gebetet worden sei. Dies habe ihn sehr berührt und er habe danach regelmässig Hauskirchen besucht. Am 29. Juli 2018 sei es anlässlich eines solchen Besuchs zu einer Razzia der Behörden gekommen. Er sei mit anderen Personen festgenommen, abgeführt und in der gleichen Nacht wieder freigelassen worden. Danach sei er zweimal vorgeladen und befragt worden. Anlässlich des zweiten Termins sei er von einem Richter verhört, in ein Gefängnis gebracht und am vierten Tag wieder freigelassen worden, da sein Vater für ihn gebürgt habe. Danach habe er sich mit der Beschwerdeführerin in ein Haus seines Schwiegervaters in der Provinz begeben. Seine Schwester lebe auch dort und habe ihm berichtet, dass die Behörden bei einer Durchsuchung seines Elternhauses seinen Laptop mitgenommen hätten. Da sich darauf christliche Dokumente befunden hätten, seien sie zu einem Cousin der Beschwerdeführerin nach Teheran gefahren und von dort aus geflüchtet. Er befürchte, zu einer Haft- oder Todesstrafe verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Probleme ihres Mannes geflohen zu sein und als seine Ehefrau ebenfalls eine schwere Strafe zu befürchten. Nach seiner Ausreise seien die Behörden noch mehrmals bei seiner Familie vorbeigekommen. In der Schweiz hätten sie sich taufen lassen und an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen. Zur Stützung ihrer Angaben legten sie zwei Vorladungen betreffend den Beschwerdeführer und ein Schreiben des Gefängnisses über seine Freilassung auf Kaution sowie diverse Identitätsdokumente im Original beziehungsweise in Kopie vor (Führerausweise, Melli-Karten, Shenasname). Im Weiteren reichten sie ihre Heiratsurkunde, Kopien ärztlicher Zeugnisse betreffend den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers, Kopien von Arbeitszeugnissen sowie Empfehlungsschreiben (der Asylunterkunft, eines Schweizer Pastors sowie zweier Kirchenmitglieder), diverse Arbeitszeugnisse aus der Schweiz und Kopien zweier Taufzeugnisse vom November 2018 zu den Akten. Zu den eingereichten Arztberichten gaben sie an, der Bruder sei wegen dem Beschwerdeführer vom Geheimdienst der Revolutionsgarde festgenommen, verhört und misshandelt worden. Der Vater sei aufgrund der Flucht der Beschwerdeführenden herzkrank geworden. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 - eröffnet am 16. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legten sie Screenshots vor (Facebook-Profile sowie Bilder im Internet geteilter Videos von ihren Teilnahmen an zwei Demonstrationen in der Schweiz gegen das iranische Regime beziehungsweise für die Freilassung von politischen Gefangenen im Iran, einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz, diverse Posts politischen Inhalts sowie Posts von Karikaturen beziehungsweise Beleidigungen Khomeinis). Im Weiteren reichten sie Fotografien ihrer Demonstrationsteilnahmen in diversen Städten in der Schweiz, eine Teilnahmebestätigung einer Bibelschule betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre über ihren Account geteilten Posts von Bildern, welche sie in der Bibelschule zeigen, beziehungsweise Posts, in welchen sie diverse Videos betreffend den christlichen Glauben weitergeleitet hat, ein. D. Am 20. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungen des Präsidenten der F._______ über ihre Mitgliedschaft im Exekutivkomitee und ihre Rolle als (...) beziehungsweise (...) zu den Akten. Sie seien verantwortlich für die Veranstaltungen im Kanton (Vorbereitung des Materials, Sicherheit der Teilnehmenden). E. Mit Verfügung vom 27. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter lic. iur. Roger Kuhn als amtlichen Rechtsbestand bei. F. In der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. G. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2021. Sie hielten an ihren Beschwerdebegehren fest und legten als Beweismittel erneut das Arztzeugnis betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, Auszüge der Website der F._______, auf welcher sie als Mitglieder aufscheinen sowie auch die Tätigkeiten der F._______ beschrieben sind, sowie einen Aufruf zur Kundgebung vom 23. November 2019 und Fotos der Kundgebung vor. H. Gemäss Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandswesens G._______ vom (...) kam am (...) das Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. I. Mit Schreiben vom 30. September 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin. Er verwies auf die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Vollmacht, worin diese ebenfalls als Rechtsvertreterin genannt sei. J. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Mit Eingabe vom 2. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingaben vom 16. November 2022 und vom 28. November 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Sceenshots, Bestätigung der Bibelschule) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden (Eltern) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rügen einen zu strengen Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. In der Beschwerde bringen sie unter anderem vor, der Dolmetscher an der BzP sei aus Afghanistan gewesen und habe kein übliches Farsi gesprochen. Aus Höflichkeit und Zurückhaltung hätten sie bestätigt, dass sie ihn gut verstehen könnten. Da sie sich nach Erhalt der Vorladung zur Anhörung Sorgen gemacht hätten, hätten sie mit Schreiben vom 1. Juli 2020 um die Ladung eines geeigneten Dolmetschers gebeten. Im Weiteren habe das SEM die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt, sondern pauschal als unglaubhaft qualifiziert. Es fehle zudem eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn und am Ende der BzP zu Protokoll gegeben haben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Im Rahmen der Rückübersetzung der Protokolle wurden keine Korrekturen angebracht. Nach der Rückübersetzung bestätigten sie unterschriftlich, dass die Protokolle ihren Aussagen entsprechen würden. Konkrete Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme beziehungsweise für eine gravierende Fehlleistung des Dolmetschers, welche eine Gehörsverletzung begründen würde, liegen nicht vor. Solche Hinweise gehen auch nicht aus ihrem späteren Schreiben an das SEM hervor, in welchem sie für die Anhörung um die Ladung eines Dolmetschers aus dem Iran gebeten haben. Dass sich das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. 3.4 Hinsichtlich der angeblich unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel ist festzuhalten, dass das SEM alle Dokumente, welche die Beschwerdeführenden eingereicht hatten, in der angefochtenen Verfügung angeführt und sich mit der Frage des Beweiswerts der vorgelegten Kopien von behördlichen Dokumenten auseinandergesetzt hat. Es geht aus der Verfügung klar hervor, weshalb die eingereichten Dokumente nach der Auffassung des SEM an der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts ändern. Damit sind keine entscheidwesentlichen Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Dass die Würdigung der Dokumente nach Ansicht der Beschwerdeführenden anders hätte ausfallen sollen, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Würdigung ihrer Vorbringen rügt, ist festzuhalten, dass sie an der BzP keine eigenen Fluchtgründe genannt, sondern sinngemäss eine befürchtete Reflexverfolgung vorgebracht hat. Sie sagte, sie befürchte ihre Hinrichtung mit der Begründung: «einen Ehemann sieht man dort nicht getrennt von der Ehefrau. Die Frau wird dort auch einbezogen» (A7, S. 8). Auch in der Anhörung hat sie ausgesagt, sie fürchte im Wesentlichen, dass ihr Mann verhaftet werde und sie deshalb ebenfalls Probleme bekommen würde (A20 F77). Im Weiteren befürchte sie wegen ihrer im Familienkreis bekannten Konversion als Abtrünnige behandelt zu werden (A20 F79 f.). Mit diesen Gründen hat sich die Vorinstanz - wenn auch nur kurz - in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, welche Aussagen der Beschwerdeführerin konkret eine vertiefte Auseinandersetzung benötigen. Die Verfügung war inhaltlich so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden dagegen wirksam Beschwerde erheben konnten. Es liegt kein Begründungsmangel vor, der zur Kassation führen könnte. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der hilfsweise Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung die Hausdurchsuchung nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und die Beschlagnahmung seines Laptops nachgeschoben. Im Weiteren hätten sie divergierende Aussagen zum letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers gemacht. Laut Aussagen in der BzP beziehungsweise Anhörung des Beschwerdeführers sei dieser Ende Juli gewesen; im Verlauf der Anhörung habe er aber gesagt, nach seiner Freilassung im August nochmals gearbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe seinen letzten Arbeitstag auf den 5. oder 6. September datiert. Seine Angaben zum Konversionsprozess, zu den Hauskirchenbesuchen sowie zur drohenden Verfolgung seien vage und oberflächlich ausgefallen. Wären die Besuche - wie er vorbringe - ein fester Bestandteil seines Lebens gewesen, hätte er konkrete und substanzielle Angaben dazu machen können, wie die Besuche abgelaufen seien und was ihm daran gefallen habe. Er habe auf Nachfrage keine Beispiele für Fragen nennen können, die er seinem christlichen Freund interessehalber gestellt habe. Seine Aussagen hätten sich auf ein «schönes Gefühl», das er in der Hauskirche gehabt habe, beschränkt. Statt dieses Gefühl zu erklären beziehungsweise in einen Lebenskontext zu stellen, habe er auf Nachfragen mit allgemeinen Ausführungen geantwortet (Gott als Symbol für Liebe; dass man im Islam Angst haben müsse; dass das Gefühl die Erscheinung des Heiligen Geistes im Herzen gewesen sei). Seinen Angaben fehle damit der persönliche Bezug. Auch die Frage nach der Motivation für den Glaubenswechsel habe er nur vage beantwortet. Er habe gesagt, er sei noch nicht hundertprozentig Christ, habe sich jedoch taufen lassen. Das Christentum sei keine Religion, sondern ein Weg. Er sei ein besserer Mensch geworden. Die Ausführungen seien nicht überzeugend, weil er zum Anhörungszeitpunkt schon seit drei Jahren intensiv mit dem Christentum in Kontakt gewesen sein müsste, nachdem er angegeben habe, dass der Besuch der Hauskirchen für ihn zum festen Bestandteil seines Lebens im Iran geworden sei. Dem hätten aber seine vagen Angaben zum Konversionsprozess widersprochen. Es fehlten Berichte über Glaubensinhalte, welche ihn angesprochen hätten, sowie konkrete Aktivitäten, um den Konversionsprozess glaubhaft zu machen. Im Weiteren seien auch die Aussagen zu den Ereignissen, welche zur Flucht geführt hätten, vage geblieben. In Bezug auf die angebliche Razzia habe er nicht genau sagen können, von welcher Behörde die Beamten gewesen seien (gemäss BzP seien es Polizeibeamte gewesen, laut Anhörung Beamte in Zivil). Er habe auch die Personen, welche mit ihm nach dem Gottesdienst noch vor Ort verblieben seien, nicht genau benennen können. Schliesslich sei die Schilderung der dreitägigen Haft rudimentär und frei von Realkennzeichen gewesen. Auch zu den für ihn gefährlichen Dokumenten auf dem Laptop habe er lediglich vage Angaben gemacht. Erst nach zweimaligem Nachfragen habe er angegeben, es sei um Martin Luther und den Unterschied der Kirchen gegangen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er frei über die Dokumente erzählen, ihren Inhalt benennen und erklären könne, was daran für ihn eine Gefahr darstelle, zumal er vorgebracht habe, dass er sich nach der Konfiskation des Laptops auf die Flucht begeben habe. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft geblieben. Dass Probleme mit dem iranischen Staat bestünden, ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Vorladungen und dem Schreiben betreffend seine Freilassung auf Kaution. Es fehle darauf ein Vermerk des Vorladungsgrundes und als Kopien hätten die Schreiben keinen Beweiswert. Zudem könnten iranische Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr darum bemüht, an weitere Informationen über sein Verfahren zu gelangen, obwohl er an der BzP noch angegeben habe, dass es in seinem Fall zu einem Urteil kommen werde. Auch die medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines Vaters, das Arztzeugnis in Bezug auf seinen Bruder und die Arbeitsbestätigungen und Empfehlungsschreiben stellten keinen Beleg für die geltend gemachte Verfolgung im Iran dar. Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt, unglaubhaft. Auch die Taufe, welche zwei Monate nach der Ausreise stattgefunden habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie sich davor vertieft mit dem Christentum und dem Glaubenswechsel auseinandergesetzt hätten. Beide hätten nicht darzulegen vermocht, weshalb sie sich dazu entschieden hätten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Konvertiten im Iran nicht automatisch verfolgt würden, ohne exponierte Stellung beziehungsweise Funktion in der neuen Glaubensgemeinschaft, etwa, indem sie sich aktiv für dessen Verbreitung einsetzten. Da davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt hätten, sei auch nicht erkennbar, weshalb sie bei einer Rückkehr im Fokus der Behörden stehen würden. Aufgrund der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen sei kein politisches Profil erkennbar, welches bei Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnte. Zwar interessierten sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten, seien aber auf Personen konzentriert, welche mit ihren Aktivitäten aus der Masse hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Die Teilnahmen an zwei beziehungsweise drei Demonstrationen als einfache Teilnehmende seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien und er vom iranischen Staat als Bedrohung wahrgenommen würde. 5.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihre Angaben zur Beschlagnahmung des Laptops nicht nachgeschoben. Der Beschwerdeführer sei in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten, und habe erst in der Anhörung Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung des Vorfalls erhalten. Wie er in der Anhörung auch gesagt habe, seien die Teilnahmen an religiösen Veranstaltungen und die Vorwürfe des Richters in der Befragung Grund für seine Ausreise gewesen. Die Hausdurchsuchung habe nur das Fass zum Überlaufen gebracht. Zwar habe die Vor-instanz an der BzP mehrmals bezüglich der Asylgründe nachgefragt, zu den Ereignissen nach dem 29. Juli 2018 habe sie ihm aber nur zwei Fragen gestellt. Grund dafür, dass die Beschlagnahmung des Laptops an der BzP nicht protokolliert worden sei, seien die Übersetzungsprobleme an der Erstbefragung gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe dabei die Sicherstellung christlicher Dokumente mit Sicherheit erwähnt. Auch bei Betrachtung seiner Aussagen zum letzten Arbeitstag sei erkennbar, dass er diesen nicht mit Ende Juli datiert habe, wie die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe. Er habe in der BzP dafür als Zeitangabe lediglich den fünften Monat im persischen Kalender genannt, welcher im gregorianischen Kalender zwischen dem 23. Juli und dem 21. August liege. Die Aussage an der Anhörung, dass er nach seiner Freilassung im August nochmals arbeiten gegangen sei, stehe dazu nicht im Widerspruch. Bei der Frage nach dem letzten Arbeitstag habe es sich ohnehin um eine Nebensächlichkeit gehandelt. Insbesondere gehe die Vorinstanz zu Unrecht von der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Glaubenswechsels aus und habe seine Aussagen zum Konversionsprozess zu Unrecht pauschal als unglaubhaft abgetan, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die Schilderung, wie sich seine Freundschaft zu einem Christen entwickelt habe und es schliesslich zu Hauskirchenbesuchen gekommen sei, sei äusserst facettenreich ausgefallen und enthalte Realkennzeichen. Er habe auch über Fragen an seinen Freund berichtet und als Motivation für die Konversion nicht nur ein schönes Gefühl genannt, sondern zahlreiche weitere Gründe aufgeführt, aus welchen sich ein höchstpersönlicher und emotionaler Bezug ableiten lasse (Atmosphäre, interessante Menschen, das Sprechen über Liebe und Vergebung, das Gebet für seine (...) Mutter). Auch werde ihm zu Unrecht eine mangelnde Substanziiertheit weiterer Aussagen vorgehalten. Er habe nicht wissen können, von welcher Behörde die Hausdurchsuchung im Zuge der Razzia durchgeführt worden sei, weil die Sicherheitskräfte Zivilkleidung getragen hätten. Üblicherweise würden sich die Einheiten bei einer Durchsuchung auch nicht ausweisen. Zudem wiesen seine diesbezüglichen Schilderungen im freien Bericht Realkennzeichen auf. Er habe - im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz - einen Teil der anwesenden Teilnehmer des Hauskirchenbesuchs sehr wohl benennen können. Die Vorinstanz bemängle auch zu Unrecht seine Angaben hinsichtlich seines Gefängnisaufenthalts und der beschlagnahmten Dokumente auf dem Laptop. Ihm seien dazu nur zwei bis drei Fragen gestellt worden. Nachfragen hätten sich um Details und Beispiele gedreht, welche er auch genannt habe. Er habe die verschiedenen Themen der Dokumente auf dem Laptop genannt, woraufhin die Vorinstanz nicht weiter nachgefragt habe. Schliesslich sei auch den eingereichten Vorladungen und Beweismitteln Beweiswert zuzumessen. Der Grund der Vorladung werde auf iranischen Dokumenten nicht immer genannt, wie sich auch aus einem EASO-Länderbericht ergebe. Möglicherweise sei der Vorladungsgrund Apostasie gewesen und aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit nicht genannt worden. Den Beschwerdeführenden sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie kein Gerichtsurteil nachgereicht hätten. Revolutionsgerichte würden diese nicht immer zustellen und es sei auch unklar, ob das Verfahren überhaupt abgeschlossen sei. Die Konversion der Beschwerdeführenden beruhe auf einem ernst gemeinten Gesinnungswandel, wie sich aus den Taufurkunden und zahlreichen weiteren Beweismitteln ergebe. Die Beschwerdeführerin besuche eine Bibelschule und sei in den sozialen Medien aktiv, wo sie regelmässig Posts mit christlichen Inhalten teile und sich zum Thema äussere. Ihre exilpolitischen Aktivitäten seien beachtlich, wobei festzuhalten sei, dass ihnen zunächst bei der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, dass dies für ihr Asylgesuch relevant sei. Die Fotos belegten Teilnahmen des Beschwerdeführers an insgesamt elf Demonstrationen, die Beschwerdeführerin sei vor allem im Internet politisch aktiv und teile regelmässig Beiträge politischen Inhalts. Sie habe Videos gepostet, die ihre Teilnahmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime zeigten, welche hunderte Aufrufe aufwiesen und von weiteren Personen geteilt worden seien, weshalb von einer grossen Reichweite auszugehen sei. Iranische Institutionen überwachten soziale Medien, Blogs und kleine Webseiten auch ausserhalb des Irans. Es sei mit hohen Strafen zu rechnen, wenn die Veröffentlichung von Inhalten in den Augen der Behörden die öffentliche Moral schädigten oder als Verbreitung von Lügen gelten würden. Bei einer Rückkehr käme es zu einem Kontakt mit den Behörden und zur Überprüfung ihrer Internetaktivitäten. Bereits eine einfache Google-Suche würde zu ihren Facebook-Profilen und zur Website der F._______ führen, auf welcher sie namentlich und mit Fotos angeführt seien. Bereits in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Drohungen, dass sie eine schwere Strafe zu erwarten habe, sowie Beleidigungen und Hasskommentare erhalten. Die Verbreitung der Inhalte im Internet setze sie einer grossen Gefahr aus, zumal sie unter Umständen bereits jetzt in den Fokus der Behörden geraten sei. So sei über eine Demonstration in H._______ auf dem Newskanal (...) mit 141'000 Aufrufen berichtet worden. In dem Video sei der Beschwerdeführer klar erkennbar. Dies gelte auch für weitere Newsfeeds und Youtube. Ihre Aktivitäten würden in Quantität und Qualität als staatsfeindlich angesehen und wiesen eine hohe Exponiertheit auf. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und führt ergänzend aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft. Die (als Nachfluchtgrund) geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin sei unglaubhaft und dürfte den Behörden nicht bekannt sein. Daran vermöge die Teilnahmebestätigung der christlichen Schule der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Das im Weiteren dargelegte exilpolitische Engagement in Form von geteilten oder weitergeleiteten Inhalten im Internet (mehrheitlich zum Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei als niederschwellig einzustufen. Dies gelte auch für ihre formale Bezeichnung als Mitglieder des Exekutivkomitees einer Bewegung sowie für die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, an welchen sie sich nicht über das Mass anderer Personen hinaus exponiert hätten. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass die Konversion der Beschwerdeführerin nicht nur formal erfolgt sei, sondern sie sich sehr intensiv mit dem Glauben befasse. Da sie bereits in den Fokus der iranischen Behörden gelangt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass jene vom Facebook-Profil der Beschwerdeführerin Kenntnis hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor Ausreise als regimefeindliche Person aufgefallen, wie sich aus den nachgewiesenen Kontakten mit den Strafverfolgungsbehörden zeige. Sie hätten auch seinen Bruder, der beim Militär sei, belangt und misshandelt. Dies werde durch das vorgebrachte Arztzeugnis belegt - selbst wenn der Militärarzt darin den Grund für die Schmerzen nicht habe anführen wollen. Schliesslich sei ihr exilpolitisches Engagement nicht als niederschwellig einzustufen. Es sei anzunehmen, dass die Behörden sie auf dem Radar hätten, wegen der Erkennbarkeit auf den veröffentlichten Fotos ihrer Aktivitäten sowie wegen der regimekritischen Inhalte ihrer Posts, sowie als Exekutivmitglieder der F._______ beziehungsweise (...). 6. 6.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.2 Zwar machten beide - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - Angaben zur engen Freundschaft mit einem christlichen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. Auch haben sie die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, welche zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt, wie etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Arbeitstag nach dem persischen Kalender, welche nicht auf ein eindeutiges Datum Ende Juli schliessen lassen. Die Vorin-stanz hat aber nachvollziehbar begründet, weshalb sie seine Hauskirchenbesuche nicht für glaubhaft befunden hat. Es trifft zu, dass er nicht überzeugend über den Glaubenswechsel sowie die Hauskirchenbesuche berichtet hat, obwohl er seinen Angaben zufolge zwischen September 2017 und Ende Juli 2018 etwa zweimal pro Monat an solchen Treffen teilgenommen haben müsste. Das angenehme Beisammensein sagt zu wenig darüber aus, zumal er und seine Freunde sich mit seinen Hauskirchenbesuchen in grosse Gefahr begeben haben müssten. Es ist zwar richtig, dass er im freien Bericht unter anderem angegeben hat, dass auch für seine kranke Mutter gebetet worden sei. Auf Nachfragen hin, was für ihn wirklich wichtig gewesen sei, gab er aber keine konkreten Antworten. Dass er sich aus Interesse an abstrakten religiösen Fragen auf regelmässige Hauskirchenbesuche eingelassen haben soll, ist nicht nachvollziehbar (A19 F40 ff.). Als er direkt gefragt wurde, was der ausschlaggebende Punkt gewesen sei, Christ zu werden, gab er an, er fühle sich nicht hundertprozentig als Christ. Auch auf Nachfrage hin, warum er sich dann habe taufen lassen, sagte er, das Christentum sei keine Religion. Die Vorinstanz hat insgesamt betrachtet seine oberflächlichen Angaben zu den Hauskirchenbesuchen und zur Konversion zu Recht als zu vage und damit als unglaubhaft eingestuft. Es trifft auch zu, dass seine Schilderung der Razzia, im Zuge derer er festgenommen worden sei, nicht den Eindruck erweckt, er habe dies tatsächlich erlebt (A19 F50 ff.). Bei einem so einschneidenden Erlebnis (Abführen in Handschellen mit Augenbinden) ist nicht nachvollziehbar, dass er zunächst ungenau von noch drei oder vier anwesenden Personen, die betroffen gewesen seien, spricht, und nur zwei der anderen mit Namen nennen kann. Zu den weiteren Konsequenzen bringt er vor, dass zwei wegen Alkoholbesitz beziehungsweise -konsum verurteilt worden seien und ihm vorgeworfen hätten, dass sie wegen ihm bestraft worden seien, weil er als Muslim dabei gewesen sei. Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, warum er dann eine Strafe wegen Apostasie befürchtet. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht mit Hilfe eines Anwalts nach dem Stand seines Verfahrens erkundigen könne. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen zu den drei Tagen, welche er in der Haft verbracht habe, als zu vage und deshalb für unglaubhaft befunden hat. Er wurde in der Anhörung zweimal aufgefordert, diese Tage detailliert zu schildern, und hat darauf jeweils nur kurz in zwei bis drei Sätzen geantwortet, es habe sich um eine schmutzige Zelle für eine Person gehandelt, in der sie aber zu zweit gewesen seien, mit wenig Toilettengang und schlechtem Essen, er habe im Sitzen schlafen müssen (A19 F60 f.). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, dass beide Beschwerdeführende in der BzP die spätere Hausdurchsuchung bei den Eltern des Beschwerdeführers, welche nach seiner Freilassung stattgefunden habe, nicht erwähnt haben. Erst in der Anhörung hat der Beschwerdeführer dargelegt, wie sehr er sich geärgert habe, dass er nach seiner Freilassung seinen Laptop bei seinen Eltern vergessen habe. Die Nachricht seiner Schwester über die Hausdurchsuchung habe ihn «wie einen Hammer» getroffen, da die Behörden erst durch seinen Laptop überhaupt in den Besitz von belastbaren Beweisen gelangt seien. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat er diese Begebenheit in der Anhörung als eigentlichen Ausreisegrund genannt. Bei einem Ärgernis mit derart einschneidenden Folgen wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest einer der Beschwerdeführenden die Beschlagnahmung des Laptops bereits an der BzP erwähnt hätte. Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer zweimal um Beschreibung der kompromittierenden Dokumente gebeten wurde, bevor er Beispiele genannt hat (A19 F70 f.). Dass die Vor-instanz darin ein ausweichendes Aussageverhalten sieht, ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Gefahr beziehungsweise Furcht vor Verfolgung aufgrund des belastenden Beweismaterials erscheint auch vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unbehelligt mit ihren Originalreisepässen über den Flughafen D._______ ausgereist sind. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, Verfolgungshandlungen aufgrund der Probleme ihres Mannes zu befürchten. Da seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind, ist auch die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr unglaubhaft. Ihre Aussagen, sich bereits im Iran zum Christentum hingezogen gefühlt zu haben, stellen keine substantiierte Behauptung einer Verfolgungsgefahr vor der Ausreise dar, und vermögen die geltend gemachte Furcht nicht objektiv zu begründen. An diesem Ergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dass der Vater des Beschwerdeführers an der Hausdurchsuchung geschlagen worden sei, lässt sich nicht aus den Arztdokumenten zu einem Herzleiden herleiten. Auch die Dokumente zu den Problemen des Bruders enthalten keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung, da darin - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - kein Grund für die Verletzung genannt wurde. Grundsätzlich ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Kopien der Vorladungen und der Kautionsbestätigung seien ohne nennenswerten Beweiswert - angesichts der oberflächlichen Aussagen zu den zugrundeliegenden Ereignissen -, nicht zu beanstanden. 6.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. Sie machen geltend, sie seien exilpolitisch aktiv und müssten deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie sei zum Christentum konvertiert und übe den Glauben aktiv aus. 7.1 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 7.1.2 Die Menschenrechtssituation im Iran muss schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H). 7.1.3 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). 7.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme häufig an Demonstrationen teil und die Beschwerdeführerin engagiere sich überwiegend in den sozialen Medien. Beide seien Exekutivmitglieder der F._______. Wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 23. November 2019 und 7. Dezember 2020 an elf Demonstrationen oder Standaktionen der F._______ in I._______, J._______, K._______, und H._______ teilgenommen. Dabei trug er Fahnen oder Bilder, auf welchen zum Beispiel der Kopf eines religiösen Führers durchgestrichen ist oder erhängte Personen abgebildet sind (mit der Überschrift «Terrorist Islamic Republic of Iran. Islam in Iran»). Von einer solchen Aktion in I._______ vom (...) wurde eine minutenlange Foto-Sequenz auf L._______ (...) ausgestrahlt (das Video weist 900 Aufrufe im Internet auf). Das Video von der Demonstration vom 11. November 2020 in Bern wurde laut Angaben der Beschwerdeführenden auf (...) mit 140'000 Aufrufen gezeigt. Es ist unter dem in der Beschwerde angeführten Link zwar nicht (mehr) abrufbar, die Bilder dieser Aktion auf dem (...) in H._______ sind aber nach wie vor auf der Website der F._______ vorhanden (Aktion vom 11. November 2020 zum [...]/). Im Weiteren sind auch Bilder von anderen Aktionen, an welchen der Beschwerdeführer sichtbar teilgenommen hat, auf jener Website abrufbar. Im Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2020 hat der F._______ etwa 30 solcher Standaktionen oder Demonstrationen organisiert, der Beschwerdeführer war an jedem dritten Anlass dabei. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten hat, fallen sowohl die Anlässe als auch die Aktivitäten der F._______ eher durch ihre Häufigkeit als durch die Qualität auf (vgl. D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.1 m.w.H.). Aus den Fotos dieser Kundgebungen in der Schweiz lässt sich im Weiteren nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer besonders aus den Reihen der anderen Teilnehmenden hervortreten würde. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien Mitglieder des Exekutivkomitees des (...) F._______ - der Beschwerdeführer sei (...) und die Beschwerdeführerin (...) - ist festzuhalten, dass auf der Website (...) aufgelistet sind. Allein die Funktionen als (...) lassen zwar nicht auf eine extensive politische Tätigkeit und damit auch nicht auf eine wesentliche Schärfung des politischen Profils schliessen, selbst wenn die Beschwerdeführenden namentlich sowie mit Foto und Telefonnummern auf der Website aufscheinen (vgl. D-6735/2018 vom 18. März 2019 E. 3.5.2, D-5716/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.2, E-4721/2019 vom 5. März 2021 E. 7.1.3, D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.1). Zur namentlichen Nennung auf der Website kommt aber in einer Gesamtbetrachtung die Häufigkeit der Teilnahmen an den Aktionen sowie die Reichweite der in den sozialen Medien (Facebook) weitergeleiteten Nachrichten und geteilten politischen Posts hinzu. Im Zusammenhang mit Internetaktivitäten können auch Personen mit einem weniger herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten (vgl. D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.2 und E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Der Beschwerdeführer ist über Facebook mit 230 Personen befreundet und verbreitet unter seinem Klarnamen Posts, in welchen der Tod Ali Khameneis und das Ende der Islamischen Republik Iran gefordert werden. Der Facebook-Account der Beschwerdeführerin weist 4'993 Freunde auf, mit welchen sie Bilder der Aktionen beziehungsweise Demonstrationen der F._______ teilt. Es handelt sich um Fotos beziehungsweise Videos in denen der Beschwerdeführer sichtbar ist, sowie religiöse und politische Posts, darunter Karikaturen von Khomeini, beziehungsweise Posts, in denen Khomeini als Lügner und Zerstörer des Irans dargestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat den Account zwar nur unter ihrem Vornamen angelegt und dabei eine ungewöhnliche Schreibweise verwendet (Silbentrennung, Gross-Kleinschreibung). Es wird aber auch ihr Wohnort bekanntgegeben. Eine einfache Google-Suche mit diesen Daten führt sofort auf die Website der F._______, wo sie mit vollem Namen, Bild und Wohnort genannt ist. Die persönliche Zuordnung der Inhalte ihres Accounts ist daher sehr einfach. Sie erhält auf Facebook Hassbotschaften, in welchen sie als Schlampe beschimpft und damit bedroht wird, im Gefängnis zu landen. Ihre Furcht, dass jemand, der ihr solche Hassbotschaften schickt, sie und ihren Mann auch identifiziert beziehungsweise denunziert hat, ist objektiv begründet. 7.3 Zusammenfassend ist zwar nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivistinnen und Aktivisten eine Führungsposition zukommt. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen aber genügend Hinweise dafür vor, dass sie den iranischen Überwachungsbehörden mit ihren exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen sind. Damit dürfte den iranischen Behörden auch das Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben, das auf Facebook einsehbar ist, bekannt sein, und erhöht das Gefährdungspotential noch zusätzlich. Angesichts der Aktenlage ist es objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchten, sie könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wie weiter oben festgestellt, haben die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht und erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Die Beschwerdeführenden sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das minderjährige Kind ist in den Flüchtlingsstatus der Eltern einzubeziehen und somit ebenfalls als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4, und 5). Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei vorliegend praxisgemäss von einem rechnerischen Grad des Durchdringens von zwei Drittel auszugehen ist. 11.1 Die reduzierten Verfahrenskosten wären den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der Verfügung vom 27. November 2020 ist von der Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden etwas geändert hätte. 11.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens zu zwei Dritteln für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 2. November 2021 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'983.33 vorgelegt und erklärt, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht sowie dass der Stundenansatz auf Fr. 250.- anzusetzen sei, sie für den Fall des Unterliegens aber von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- ausgehe. Der zeitliche Aufwand von 15.8 Stunden und die geltend gemachten Auslagen von Fr. 25.- sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der letzten Eingabe ist die reduzierte Parteientschädigung auf gerundet Fr. 2'700.- festzulegen und vom SEM zu vergüten. 11.3 Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden zunächst ihr nicht-anwaltlicher Rechtsvertreter beigeordnet, der für sie insbesondere die Beschwerde und die Replik verfasst hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 16. November 2022 wird ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 820.- zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Oktober 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'700.- auszurichten.
5. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 820.- zugesprochen
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Anna Wildt