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E-4721/2019

E-4721/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. November 2015 und der Anhörung vom 11. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei persischer Ethnie sunnitischen Glaubens und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er zuletzt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern in einem Haus gelebt, welches ihnen von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden sei. Nach Abschluss der zehnten Klasse habe er als selbständiger (...) mit eigenem (...) gearbeitet. Nebenbei habe er Schnaps gebrannt und diesen an Freunde verkauft. Er habe sich vom Islam abgewandt und sich dem Zoroastrismus hingezogen gefühlt. Diesen Glauben habe er im Iran jedoch nicht ausleben können - er sei lediglich zwei bis dreimal im Jahr nach Yazd gegangen und habe dort für einige Stunden am ewigen Feuer gesessen. (...) respektive (...) Jahre vor seiner Ausreise sei er zwei Mal zu je (...) Peitschenhieben wegen Alkoholkonsums verurteilt worden. Ansonsten habe er bis kurz vor Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Dann habe er jedoch erfahren, dass ein Freund, dem er selbstgebrannten Alkohol verkauft habe, verhaftet worden sei. Da er aufgrund seiner beiden Vorstrafen nunmehr das Schlimmste befürchtet habe, habe er umgehend einen Schlepper organisiert. Bereits am darauffolgenden Tag habe dieser sämtliche Ausreisevorbereitungen getroffen und er sei (...) Tage nach der Verhaftung seines Freundes (ungefähr (...) Tage vor seiner Ankunft in der Schweiz) über die Flughäfen von B._______ und Teheran in die Türkei geflogen. Von dort sei er illegal per Boot nach Griechenland und auf dem Landweg über die Balkanroute schliesslich am (...) November 2015 in die Schweiz gelangt. In Haft habe sein Freund wohl seinen Namen preisgegeben, da ungefähr (...) Tage nach seiner Ausreise Polizisten bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten. Die Polizisten hätten seiner Frau erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am darauffolgenden Tag seien die Polizisten erneut vorbeigekommen, danach sei jedoch nichts mehr vorgefallen. Er habe regelmässig Kontakt mit seiner Familie, ihr gehe es gut. Er sei zwar gegen das Regime eingestellt, im Iran selbst jedoch nie politisch aktiv gewesen. Erst in der Schweiz habe er an Aktionen der D._______ teilgenommen. Sie hätten insbesondere gegen die Hinrichtung von Gefangenen demonstriert. Als Organisationsleiter der Gruppe sei er für verschiedene Aktionen verantwortlich gewesen. Sie hätten auch vor der iranischen Botschaft demonstriert und seien dabei gefilmt worden. In den letzten Monaten hätten sie keine solchen Aktionen mehr durchgeführt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (als Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- seine Senasnameh,

- seine Melli-Karte,

- den Nationalitätenausweis sowie den Reisepass seiner Tochter,

- seinen nationalen Führerschein,

- eine Transporterlaubnis für (...),

- das Original seines internationalen Führerscheins,

- diverse Printscreens von Internetseiten bezüglich Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der damals vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der D._______ über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der D._______, zwei Ausdrucke von der Webseite der D._______, ein Ausdruck eines Fotos sowie ein Flugblatt der D._______ als Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung seines Mandats. F. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung zwischenzeitlich auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sowie der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 4.1.1 An der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer erheblich unterschiedliche Gründe für seine Ausreise angeführt. An der BzP habe er im Wesentlichen dargelegt, sich vom Islam abgewandt zu haben und zum Zoroastrismus konvertieren zu wollen. Aus Angst, dass die Behörden dies herausfinden könnten, habe er das Land verlassen. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass ein Freund, welchem er selbstgebrannten Schnaps verkauft habe, verhaftet worden sei und ihn womöglich an die Behörden verraten haben könnte, sodass er nach seiner Ausreise polizeilich gesucht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies an der BzP nicht erwähnt habe, zumal er die früheren Verurteilungen aufgrund von Alkoholkonsum angesprochen habe. Die anschliessende Frage nach weiteren Problemen mit den iranischen Behörden habe er ausdrücklich verneint. Auf entsprechenden Vorhalt an der Anhörung habe er gesagt, dass man ihn damals unterbrochen und auf die Anhörung für weitere Details zu den Asylgründen verwiesen habe. Diese Erklärung sei jedoch nicht überzeugend, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zwar weit zurückliegende Ereignisse, nicht aber die aktuellen Gründe für seine Ausreise erwähnt habe. An der Anhörung habe er wiederum seinen Wunsch zur Konversion erst auf Vorhalt hin erwähnt, was er nicht nachvollziehbar habe erklären können. Sodann habe er sich bezüglich der beiden früheren Verurteilungen widersprüchlich geäussert. Während er an der BzP erklärt habe, dass er aufgrund von Alkoholkonsum verurteilt worden sei, habe er an der Anhörung gesagt, dass er wegen der Herstellung von Schnaps verurteilt worden sei. An der BzP habe er an keiner Stelle erwähnt, dass er Schnaps hergestellt und verkauft habe. Seine Aussagen seien in Bezug auf einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen deshalb als nachgeschoben zu taxieren und enthielten Widersprüche. Im Weiteren habe er den Iran offensichtlich problemlos legal über die Flughäfen von B._______ und Teheran verlassen. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er durch die Behörden gesucht worden sei, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgegriffen worden wäre. Dass er überhaupt das Risiko auf sich genommen habe und über die Flughäfen legal ausgereist sei, sei angesichts der dargelegten Umstände nicht einleuchtend. Schliesslich komme seiner Abwendung vom Islam und seinem Interesse am Zoroastrismus keine Asylrelevanz zu. Seine Glaubensausübung habe sich darin erschöpft, dass er zwei- bis dreimal im Jahr nach Yazd zum Hauptsitz der Zoroastrier gegangen sei, am ewigen Feuer gesessen und sein Herz ausgeschüttet habe. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er keine Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Sympathie für den Zoroastrismus erwähnt.

E. 4.1.2 Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Einträge beziehungsweise Fotos einer Internetseite nichts zu ändern, handle es sich doch um eine Seite aus der Schweiz mit beschränktem Wirkungsgrad, zumal der letzte Eintrag vom 2. Juli 2018 stamme. Zudem werde er auf der erwähnten Internetseite nicht namentlich erwähnt. Sein nur sehr geringfügiges politisches Profil werde auch nicht durch vereinzelte Fotos, auf welchen er bei der Teilnahme an politischen Anlässen in der Schweiz zu sehen sei, geschärft. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Darüber hinaus habe er sich im Iran nie politisch betätigt.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur vorinstanzlichen Einschätzung, wonach seine Asylgründe betreffend den Schnapsverkauf nachgeschoben seien. Entgegen der Auffassung des SEM könne man die Vorbringen der Abwendung vom Islam und die Verfolgung aufgrund des Alkoholkonsums/-produktion, was aufgrund des Islam verboten sei, nicht voneinander trennen. Dabei handle es sich um ein und denselben Grund für seine Flucht. Deshalb habe er sich an der BzP auch nur auf den Wichtigsten Grund für seine Flucht - nämlich die Abwendung vom Islam - konzentriert. Er habe zudem mit den zwei Vorfällen, an denen er wegen Alkoholkonsums verurteilt worden sei, auch das für die Flucht zentrale Ereignis zumindest ansatzweise als Asylgrund erwähnt. Deshalb dürfe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht aufgrund des Nachschiebens in Frage gestellt werden. Dies, zumal der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zukomme. Entgegen den Ausführungen des SEM gebe es zudem keinen Widerspruch betreffend den Grund für die Verurteilungen, zumal er die konkreten Gründe für die Verurteilungen an der Anhörung überhaupt nicht erwähnt habe. Ohnehin wären diese Widersprüche nicht so schwerwiegend, als dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erschüttern würden. Ausserdem sei angesichts der erst zweieinhalb Jahre nach der BzP erfolgten Anhörung seine verblassende Erinnerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausreise über die Flughäfen gehe aus seinen Schilderungen eindeutig und plausibel hervor, dass er zum Zeitpunkt der Flucht nicht habe annehmen müssen, schon konkret im Fokus der Behörden zu stehen. Er habe nach der Verhaftung seines Freundes sehr schnell gehandelt und sich umgehend zur Flucht entschieden. Somit habe das Risiko, am Flughafen aufgegriffen zu werden, auf ein Minimum reduziert werden können. Es wäre der Vorinstanz zudem zuzumuten gewesen, sich selbst um die Beschaffung der erforderlichen Beweismittel (z.B. Haftbefehl oder Ausreisesperre) zu bemühen.

E. 4.2.2 Hinsichtlich des Zoroastrismus sei die Schlussfolgerung des SEM, dass er, aufgrund der Verneinung einer Frage zu weiteren Behördenproblemen, gar keine Probleme habe, falsch. Das SEM habe auch keine weiteren Fragen zwecks Feststellung der Glaubhaftigkeit der Abwendung vom Islam und der Zuwendung zum Zoroastrismus gestellt. Mit weiteren Fragen hätte er aufzeigen können, dass seine Apostasie und Zuwendung zum Zoroastrismus bedeutsam sei und ihn tatsächlich einer Verfolgungsgefahr aussetze. Damit seien nicht alle Tatsachen festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Seine Abwendung vom Islam sei den iranischen Behörden sicherlich bekannt. Diese sei durch die mehrmaligen Verurteilungen aufgrund von Alkoholkonsum und die nun aufgedeckte Herstellung von Alkohol belegt.

E. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers schon aufgrund der Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen der D._______ als auffällig und exponiert zu erachten. Er habe sich anlässlich dieser Demonstrationen aktiv exponiert, indem er sich vor regimekritische Banner gestellt und sich so habe fotografieren lassen. Diese Fotos seien auf der Webseite der D._______ ([...]) veröffentlicht worden. Am (...) 2019 hätten sie sogar vor der iranischen Botschaft in Bern demonstriert, wo sie von Botschaftsmitarbeitenden gefilmt und entsprechend bei den iranischen Behörden registriert worden seien. Er sei zudem Mitglied im Exekutivkomitee der D._______. Entgegen der Behauptung des SEM sei er auch auf der Webseite der D._______ namentlich erwähnt und mit Foto abgebildet. Sodann sei die Befragung zu diesem Themenkreis mit lediglich zwei materiellen Fragen sehr oberflächlich ausgefallen. Damit seien nicht alle rechtserheblichen Tatsachen festgestellt, der Untersuchungsgrundsatz sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar und nicht weiter begründet, weshalb das SEM zur Feststellung komme, dass es sich bei der Webseite der D._______ um eine Seite aus der Schweiz mit beschränktem Wirkungsgrad handle. Auch eine Seite aus der Schweiz könne von den iranischen Behörden aufgerufen werden. Aufgrund dessen drohten ihm im Iran die Verhaftung und Inhaftierung unter grausamen und unmenschlichen Bedingungen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei betreffend seine Abwendung vom Islam respektive die Konversion zum Zoroastrismus sowie sein exilpolitisches Engagement nur oberflächlich befragt worden, womit nicht alle rechtserheblichen Tatsachen festgestellt worden seien.

E. 5.2 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das SEM stellte die Glaubhaftigkeit seiner Zuwendung zum Zoroastrismus nicht in Frage und prüfte dieses Vorbringen daher korrekterweise lediglich unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Inwiefern weitere Fragen zur Glaubhaftigkeit dieses Aspekts daher relevant gewesen wären, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerde schweigt sich auch dazu aus, inwiefern er mit weiteren Fragen hierzu eine Verfolgungsgefahr hätte aufzeigen können und zeigt damit keinen Abklärungsbedarf auf. Insofern er rügt, das SEM habe aus seinen Aussagen die falschen Schlussfolgerungen gezogen, stellt dies eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts dar; darauf wird nachfolgend in E. 7 eingegangen. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aspekt vom SEM nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden wäre. Dies, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in seiner Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente anführt und im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Anhörung bloss wiederholt. Es ist zudem im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG Sache des Beschwerdeführers, Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen - er kann sich nicht lediglich auf den Untersuchungsgrundsatz der Vorinstanz gemäss Art. 12 VwVG berufen. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt demnach ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht für unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG respektive asylirrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der im Wesentlichen überzeugenden Argumentation des SEM vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 4.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht - mit nachfolgend erläuterten Einschränkungen - anschliesst.

E. 7.1.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran an den beiden Befragungen gänzlich unterschiedlich geschildert hat. Sein Erklärungsversuch, man könne die Vorbringen der Abwendung vom Islam und die Verfolgung aufgrund des Alkoholkonsums respektive der Alkoholproduktion nicht voneinander trennen, ist nicht nachvollziehbar, zumal die beiden Themenbereiche keinen erkennbaren Sachzusammenhang aufweisen. Bei dem an der BzP geltend gemachten Wunsch zur Konversion zum Zoroastrismus und der an der Anhörung angeführten Verfolgung aufgrund des Alkoholverkaufs an einen Freund, welcher anschliessend verhaftet worden sei, handelt es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer hergestellte Verbindung über die geltend gemachte Abwendung vom Islam erscheint äusserst gesucht und - auch wenn die Affinität des Beschwerdeführers zum Alkohol im entferntesten Sinne auf seinen fehlenden Glauben zurückzuführen sein mag - sehr weit hergeholt. Er hat an der BzP denn auch explizit den Konversionswunsch zum Zoroastrismus angeführt, und nicht lediglich - wie die Beschwerde suggeriert - die Abwendung vom Islam. Nicht zu folgen ist sodann seinem Beschwerdeargument, wonach er mit den beiden Vorfällen, an denen er vor über (...) angeblich wegen Alkoholkonsums zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei, zumindest ansatzweise das für die Flucht zentrale Ereignis erwähnt habe. Das zentrale Fluchtereignis - seinen Ausführungen an der Anhörung folgend - war die Festnahme seines Freundes, welchem er zuvor Alkohol verkauft hat. Es gelingt ihm mit diesen Ausführungen nicht, die Diskrepanz in seinen Schilderungen nachvollziehbar zu erklären. Die unterschiedliche Angabe von Asylgründen vermag er auch mit seinem Hinweis auf eine verblassende Erinnerung an der Anhörung nicht zu erklären, zumal es sich dabei nicht um Details, sondern um den einen zentralen Aspekt - mithin den Auslöser seiner Flucht - handelt. Es kann dabei erwartet werden, dass er zu Fragen nach seinen Ausreisegründen auch nach über zwei Jahren übereinstimmende Antworten geben kann. Im Weiteren bleibt auch mit der entsprechenden Erklärung auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer durch eine legale Ausreise über zwei iranische Flughäfen dem erheblichen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hat. Sein Argument, bereits (...) Tage nach der Verhaftung seines Freundes ausgereist zu sein und damit das Verhaftungsrisiko minimiert zu haben (vgl. A11, F95 f., Beschwerdeeingabe Ziff. 17), überzeugt nicht. Dies, zumal nach (...) Tagen wohl längst mit der Herausgabe des Namens des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen wäre und eine Person, welche sich verfolgt glaubt, sich wohl kaum wissentlich und willentlich einem derartigen Risiko ausgesetzt hätte. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer lediglich bezüglich des Einwands, an der Anhörung den Grund für die früheren Verurteilungen gar nicht erwähnt zu haben. Ein Widerspruch lässt sich demnach entgegen der Ansicht des SEM nicht bestätigen - es hat die einschlägige Protokollstelle (vgl. A11, F71) augenscheinlich falsch interpretiert. Gesamthaft betrachtet ist es ihm jedoch nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun.

E. 7.1.2 Mit dem SEM ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage keine Probleme mit Behörden aufgrund seiner Sympathie für den Zoroastrismus erwähnte. Dies weder an der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.01 f.) noch an der Anhörung (vgl. A11, F71, F105 f., F133). Er wurde an der Anhörung - mit Blick auf Zoroastrismus - mehrmals darauf hingewiesen, dass er an der BzP etwas anderes erzählt habe und wurde daraufhin mehrmals zu allfälligen Problemen mit Behörden diesbezüglich befragt (vgl. A11, F101-109). Anstatt jedoch konkrete Antworten zu allfälligen Problemen zu geben, machte er lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation im Iran (vgl. a.a.O.). Dass er deswegen konkret Probleme mit den Behörden gehabt hätte respektive diese überhaupt von seinem blossen Interesse für den Zoroastrismus erfahren hätten, machte er auch in seiner Beschwerdeeingabe nicht geltend, sondern verwies stattdessen lediglich wiederum auf die mit dem Alkoholkonsum/-produktion zusammenhängenden Probleme. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner einfachen Sympathie für den Zoroastrismus - eine «offizielle» Konversion ist bis zum heutigen Datum nicht aktenkundig - asylrelevante Massnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Ohnehin ist mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion mithin nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3 sowie Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2). Davon ist vorliegend klarerweise nicht auszugehen.

E. 7.1.3 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die von ihm geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an diversen Demonstrationen in der Schweiz, an deren Organisation er als Mitglied des Exekutivkomitees der D._______ massgeblich beteiligt sei) lassen nicht darauf schliessen, dass er in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Auch wenn der Beschwerdeführer - entgegen der unzutreffenden Feststellung des SEM - namentlich und mit Foto auf der Webseite des D._______ aufgeführt ist (vgl. auch Beweismittelumschlag A13, Beweismittel Nr. 6), ist noch nicht von einer besonders exponierten Stellung seiner Person auszugehen, welche den Eindruck erwecke, er würde aus Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Die Protestaktionen der D._______ zeichnen sich - wie sowohl der Webseite der D._______ als auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln entnommen werden kann - durch ihre Häufigkeit statt durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus und zählten stets nur sehr wenige Teilnehmer. Es ist keine in der Öffentlichkeit herausragende Führungstätigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann ist festzustellen, dass neben ihm noch weitere Mitglieder der D._______ für die Organisation von Kundgebungen zuständig waren respektive sind (vgl. Urteile des BVGer D-1052/2018 vom 7. März 2018 Bst. D; E-1140/2018 vom 27. Juni 2018 Bst. E). Bei seinem Vorbringen, anlässlich einer Kundgebung in Bern vor der iranischen Botschaft von Botschaftsmitarbeitenden gefilmt und registriert worden zu sein, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung respektive eine reine Mutmassung. Er macht in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht geltend, dass seine Familie im Iran wegen seinen Tätigkeiten von den Behörden behelligt worden wäre. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass er über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten vorgenommen hätte, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe respektive subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass ihm bei einer Rückkehr die Verhaftung und eine unmenschliche Strafe oder Behandlung drohe. Er werde untertauchen müssen, weshalb weder seine Wohnsituation noch seine berufliche Wiedereingliederung gesichert sei. Der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).

E. 9.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Mit seinem einfachen Verweis auf die bereits für unglaubhaft befundene Verfolgungssituation vermag der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4721/2019 Urteil vom 5. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. November 2015 und der Anhörung vom 11. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei persischer Ethnie sunnitischen Glaubens und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er zuletzt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern in einem Haus gelebt, welches ihnen von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden sei. Nach Abschluss der zehnten Klasse habe er als selbständiger (...) mit eigenem (...) gearbeitet. Nebenbei habe er Schnaps gebrannt und diesen an Freunde verkauft. Er habe sich vom Islam abgewandt und sich dem Zoroastrismus hingezogen gefühlt. Diesen Glauben habe er im Iran jedoch nicht ausleben können - er sei lediglich zwei bis dreimal im Jahr nach Yazd gegangen und habe dort für einige Stunden am ewigen Feuer gesessen. (...) respektive (...) Jahre vor seiner Ausreise sei er zwei Mal zu je (...) Peitschenhieben wegen Alkoholkonsums verurteilt worden. Ansonsten habe er bis kurz vor Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Dann habe er jedoch erfahren, dass ein Freund, dem er selbstgebrannten Alkohol verkauft habe, verhaftet worden sei. Da er aufgrund seiner beiden Vorstrafen nunmehr das Schlimmste befürchtet habe, habe er umgehend einen Schlepper organisiert. Bereits am darauffolgenden Tag habe dieser sämtliche Ausreisevorbereitungen getroffen und er sei (...) Tage nach der Verhaftung seines Freundes (ungefähr (...) Tage vor seiner Ankunft in der Schweiz) über die Flughäfen von B._______ und Teheran in die Türkei geflogen. Von dort sei er illegal per Boot nach Griechenland und auf dem Landweg über die Balkanroute schliesslich am (...) November 2015 in die Schweiz gelangt. In Haft habe sein Freund wohl seinen Namen preisgegeben, da ungefähr (...) Tage nach seiner Ausreise Polizisten bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten. Die Polizisten hätten seiner Frau erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am darauffolgenden Tag seien die Polizisten erneut vorbeigekommen, danach sei jedoch nichts mehr vorgefallen. Er habe regelmässig Kontakt mit seiner Familie, ihr gehe es gut. Er sei zwar gegen das Regime eingestellt, im Iran selbst jedoch nie politisch aktiv gewesen. Erst in der Schweiz habe er an Aktionen der D._______ teilgenommen. Sie hätten insbesondere gegen die Hinrichtung von Gefangenen demonstriert. Als Organisationsleiter der Gruppe sei er für verschiedene Aktionen verantwortlich gewesen. Sie hätten auch vor der iranischen Botschaft demonstriert und seien dabei gefilmt worden. In den letzten Monaten hätten sie keine solchen Aktionen mehr durchgeführt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (als Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- seine Senasnameh,

- seine Melli-Karte,

- den Nationalitätenausweis sowie den Reisepass seiner Tochter,

- seinen nationalen Führerschein,

- eine Transporterlaubnis für (...),

- das Original seines internationalen Führerscheins,

- diverse Printscreens von Internetseiten bezüglich Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der damals vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der D._______ über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der D._______, zwei Ausdrucke von der Webseite der D._______, ein Ausdruck eines Fotos sowie ein Flugblatt der D._______ als Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung seines Mandats. F. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung zwischenzeitlich auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sowie der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.1.1 An der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer erheblich unterschiedliche Gründe für seine Ausreise angeführt. An der BzP habe er im Wesentlichen dargelegt, sich vom Islam abgewandt zu haben und zum Zoroastrismus konvertieren zu wollen. Aus Angst, dass die Behörden dies herausfinden könnten, habe er das Land verlassen. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass ein Freund, welchem er selbstgebrannten Schnaps verkauft habe, verhaftet worden sei und ihn womöglich an die Behörden verraten haben könnte, sodass er nach seiner Ausreise polizeilich gesucht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies an der BzP nicht erwähnt habe, zumal er die früheren Verurteilungen aufgrund von Alkoholkonsum angesprochen habe. Die anschliessende Frage nach weiteren Problemen mit den iranischen Behörden habe er ausdrücklich verneint. Auf entsprechenden Vorhalt an der Anhörung habe er gesagt, dass man ihn damals unterbrochen und auf die Anhörung für weitere Details zu den Asylgründen verwiesen habe. Diese Erklärung sei jedoch nicht überzeugend, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zwar weit zurückliegende Ereignisse, nicht aber die aktuellen Gründe für seine Ausreise erwähnt habe. An der Anhörung habe er wiederum seinen Wunsch zur Konversion erst auf Vorhalt hin erwähnt, was er nicht nachvollziehbar habe erklären können. Sodann habe er sich bezüglich der beiden früheren Verurteilungen widersprüchlich geäussert. Während er an der BzP erklärt habe, dass er aufgrund von Alkoholkonsum verurteilt worden sei, habe er an der Anhörung gesagt, dass er wegen der Herstellung von Schnaps verurteilt worden sei. An der BzP habe er an keiner Stelle erwähnt, dass er Schnaps hergestellt und verkauft habe. Seine Aussagen seien in Bezug auf einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen deshalb als nachgeschoben zu taxieren und enthielten Widersprüche. Im Weiteren habe er den Iran offensichtlich problemlos legal über die Flughäfen von B._______ und Teheran verlassen. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er durch die Behörden gesucht worden sei, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgegriffen worden wäre. Dass er überhaupt das Risiko auf sich genommen habe und über die Flughäfen legal ausgereist sei, sei angesichts der dargelegten Umstände nicht einleuchtend. Schliesslich komme seiner Abwendung vom Islam und seinem Interesse am Zoroastrismus keine Asylrelevanz zu. Seine Glaubensausübung habe sich darin erschöpft, dass er zwei- bis dreimal im Jahr nach Yazd zum Hauptsitz der Zoroastrier gegangen sei, am ewigen Feuer gesessen und sein Herz ausgeschüttet habe. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er keine Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Sympathie für den Zoroastrismus erwähnt. 4.1.2 Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Einträge beziehungsweise Fotos einer Internetseite nichts zu ändern, handle es sich doch um eine Seite aus der Schweiz mit beschränktem Wirkungsgrad, zumal der letzte Eintrag vom 2. Juli 2018 stamme. Zudem werde er auf der erwähnten Internetseite nicht namentlich erwähnt. Sein nur sehr geringfügiges politisches Profil werde auch nicht durch vereinzelte Fotos, auf welchen er bei der Teilnahme an politischen Anlässen in der Schweiz zu sehen sei, geschärft. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Darüber hinaus habe er sich im Iran nie politisch betätigt. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur vorinstanzlichen Einschätzung, wonach seine Asylgründe betreffend den Schnapsverkauf nachgeschoben seien. Entgegen der Auffassung des SEM könne man die Vorbringen der Abwendung vom Islam und die Verfolgung aufgrund des Alkoholkonsums/-produktion, was aufgrund des Islam verboten sei, nicht voneinander trennen. Dabei handle es sich um ein und denselben Grund für seine Flucht. Deshalb habe er sich an der BzP auch nur auf den Wichtigsten Grund für seine Flucht - nämlich die Abwendung vom Islam - konzentriert. Er habe zudem mit den zwei Vorfällen, an denen er wegen Alkoholkonsums verurteilt worden sei, auch das für die Flucht zentrale Ereignis zumindest ansatzweise als Asylgrund erwähnt. Deshalb dürfe die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht aufgrund des Nachschiebens in Frage gestellt werden. Dies, zumal der BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zukomme. Entgegen den Ausführungen des SEM gebe es zudem keinen Widerspruch betreffend den Grund für die Verurteilungen, zumal er die konkreten Gründe für die Verurteilungen an der Anhörung überhaupt nicht erwähnt habe. Ohnehin wären diese Widersprüche nicht so schwerwiegend, als dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erschüttern würden. Ausserdem sei angesichts der erst zweieinhalb Jahre nach der BzP erfolgten Anhörung seine verblassende Erinnerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausreise über die Flughäfen gehe aus seinen Schilderungen eindeutig und plausibel hervor, dass er zum Zeitpunkt der Flucht nicht habe annehmen müssen, schon konkret im Fokus der Behörden zu stehen. Er habe nach der Verhaftung seines Freundes sehr schnell gehandelt und sich umgehend zur Flucht entschieden. Somit habe das Risiko, am Flughafen aufgegriffen zu werden, auf ein Minimum reduziert werden können. Es wäre der Vorinstanz zudem zuzumuten gewesen, sich selbst um die Beschaffung der erforderlichen Beweismittel (z.B. Haftbefehl oder Ausreisesperre) zu bemühen. 4.2.2 Hinsichtlich des Zoroastrismus sei die Schlussfolgerung des SEM, dass er, aufgrund der Verneinung einer Frage zu weiteren Behördenproblemen, gar keine Probleme habe, falsch. Das SEM habe auch keine weiteren Fragen zwecks Feststellung der Glaubhaftigkeit der Abwendung vom Islam und der Zuwendung zum Zoroastrismus gestellt. Mit weiteren Fragen hätte er aufzeigen können, dass seine Apostasie und Zuwendung zum Zoroastrismus bedeutsam sei und ihn tatsächlich einer Verfolgungsgefahr aussetze. Damit seien nicht alle Tatsachen festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Seine Abwendung vom Islam sei den iranischen Behörden sicherlich bekannt. Diese sei durch die mehrmaligen Verurteilungen aufgrund von Alkoholkonsum und die nun aufgedeckte Herstellung von Alkohol belegt. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers schon aufgrund der Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen der D._______ als auffällig und exponiert zu erachten. Er habe sich anlässlich dieser Demonstrationen aktiv exponiert, indem er sich vor regimekritische Banner gestellt und sich so habe fotografieren lassen. Diese Fotos seien auf der Webseite der D._______ ([...]) veröffentlicht worden. Am (...) 2019 hätten sie sogar vor der iranischen Botschaft in Bern demonstriert, wo sie von Botschaftsmitarbeitenden gefilmt und entsprechend bei den iranischen Behörden registriert worden seien. Er sei zudem Mitglied im Exekutivkomitee der D._______. Entgegen der Behauptung des SEM sei er auch auf der Webseite der D._______ namentlich erwähnt und mit Foto abgebildet. Sodann sei die Befragung zu diesem Themenkreis mit lediglich zwei materiellen Fragen sehr oberflächlich ausgefallen. Damit seien nicht alle rechtserheblichen Tatsachen festgestellt, der Untersuchungsgrundsatz sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar und nicht weiter begründet, weshalb das SEM zur Feststellung komme, dass es sich bei der Webseite der D._______ um eine Seite aus der Schweiz mit beschränktem Wirkungsgrad handle. Auch eine Seite aus der Schweiz könne von den iranischen Behörden aufgerufen werden. Aufgrund dessen drohten ihm im Iran die Verhaftung und Inhaftierung unter grausamen und unmenschlichen Bedingungen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei betreffend seine Abwendung vom Islam respektive die Konversion zum Zoroastrismus sowie sein exilpolitisches Engagement nur oberflächlich befragt worden, womit nicht alle rechtserheblichen Tatsachen festgestellt worden seien. 5.2 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das SEM stellte die Glaubhaftigkeit seiner Zuwendung zum Zoroastrismus nicht in Frage und prüfte dieses Vorbringen daher korrekterweise lediglich unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Inwiefern weitere Fragen zur Glaubhaftigkeit dieses Aspekts daher relevant gewesen wären, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerde schweigt sich auch dazu aus, inwiefern er mit weiteren Fragen hierzu eine Verfolgungsgefahr hätte aufzeigen können und zeigt damit keinen Abklärungsbedarf auf. Insofern er rügt, das SEM habe aus seinen Aussagen die falschen Schlussfolgerungen gezogen, stellt dies eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts dar; darauf wird nachfolgend in E. 7 eingegangen. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aspekt vom SEM nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden wäre. Dies, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in seiner Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente anführt und im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Anhörung bloss wiederholt. Es ist zudem im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG Sache des Beschwerdeführers, Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen - er kann sich nicht lediglich auf den Untersuchungsgrundsatz der Vorinstanz gemäss Art. 12 VwVG berufen. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt demnach ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht für unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG respektive asylirrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der im Wesentlichen überzeugenden Argumentation des SEM vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 4.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht - mit nachfolgend erläuterten Einschränkungen - anschliesst. 7.1.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran an den beiden Befragungen gänzlich unterschiedlich geschildert hat. Sein Erklärungsversuch, man könne die Vorbringen der Abwendung vom Islam und die Verfolgung aufgrund des Alkoholkonsums respektive der Alkoholproduktion nicht voneinander trennen, ist nicht nachvollziehbar, zumal die beiden Themenbereiche keinen erkennbaren Sachzusammenhang aufweisen. Bei dem an der BzP geltend gemachten Wunsch zur Konversion zum Zoroastrismus und der an der Anhörung angeführten Verfolgung aufgrund des Alkoholverkaufs an einen Freund, welcher anschliessend verhaftet worden sei, handelt es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer hergestellte Verbindung über die geltend gemachte Abwendung vom Islam erscheint äusserst gesucht und - auch wenn die Affinität des Beschwerdeführers zum Alkohol im entferntesten Sinne auf seinen fehlenden Glauben zurückzuführen sein mag - sehr weit hergeholt. Er hat an der BzP denn auch explizit den Konversionswunsch zum Zoroastrismus angeführt, und nicht lediglich - wie die Beschwerde suggeriert - die Abwendung vom Islam. Nicht zu folgen ist sodann seinem Beschwerdeargument, wonach er mit den beiden Vorfällen, an denen er vor über (...) angeblich wegen Alkoholkonsums zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei, zumindest ansatzweise das für die Flucht zentrale Ereignis erwähnt habe. Das zentrale Fluchtereignis - seinen Ausführungen an der Anhörung folgend - war die Festnahme seines Freundes, welchem er zuvor Alkohol verkauft hat. Es gelingt ihm mit diesen Ausführungen nicht, die Diskrepanz in seinen Schilderungen nachvollziehbar zu erklären. Die unterschiedliche Angabe von Asylgründen vermag er auch mit seinem Hinweis auf eine verblassende Erinnerung an der Anhörung nicht zu erklären, zumal es sich dabei nicht um Details, sondern um den einen zentralen Aspekt - mithin den Auslöser seiner Flucht - handelt. Es kann dabei erwartet werden, dass er zu Fragen nach seinen Ausreisegründen auch nach über zwei Jahren übereinstimmende Antworten geben kann. Im Weiteren bleibt auch mit der entsprechenden Erklärung auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer durch eine legale Ausreise über zwei iranische Flughäfen dem erheblichen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hat. Sein Argument, bereits (...) Tage nach der Verhaftung seines Freundes ausgereist zu sein und damit das Verhaftungsrisiko minimiert zu haben (vgl. A11, F95 f., Beschwerdeeingabe Ziff. 17), überzeugt nicht. Dies, zumal nach (...) Tagen wohl längst mit der Herausgabe des Namens des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen wäre und eine Person, welche sich verfolgt glaubt, sich wohl kaum wissentlich und willentlich einem derartigen Risiko ausgesetzt hätte. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer lediglich bezüglich des Einwands, an der Anhörung den Grund für die früheren Verurteilungen gar nicht erwähnt zu haben. Ein Widerspruch lässt sich demnach entgegen der Ansicht des SEM nicht bestätigen - es hat die einschlägige Protokollstelle (vgl. A11, F71) augenscheinlich falsch interpretiert. Gesamthaft betrachtet ist es ihm jedoch nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. 7.1.2 Mit dem SEM ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage keine Probleme mit Behörden aufgrund seiner Sympathie für den Zoroastrismus erwähnte. Dies weder an der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.01 f.) noch an der Anhörung (vgl. A11, F71, F105 f., F133). Er wurde an der Anhörung - mit Blick auf Zoroastrismus - mehrmals darauf hingewiesen, dass er an der BzP etwas anderes erzählt habe und wurde daraufhin mehrmals zu allfälligen Problemen mit Behörden diesbezüglich befragt (vgl. A11, F101-109). Anstatt jedoch konkrete Antworten zu allfälligen Problemen zu geben, machte er lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation im Iran (vgl. a.a.O.). Dass er deswegen konkret Probleme mit den Behörden gehabt hätte respektive diese überhaupt von seinem blossen Interesse für den Zoroastrismus erfahren hätten, machte er auch in seiner Beschwerdeeingabe nicht geltend, sondern verwies stattdessen lediglich wiederum auf die mit dem Alkoholkonsum/-produktion zusammenhängenden Probleme. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner einfachen Sympathie für den Zoroastrismus - eine «offizielle» Konversion ist bis zum heutigen Datum nicht aktenkundig - asylrelevante Massnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Ohnehin ist mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion mithin nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3 sowie Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2). Davon ist vorliegend klarerweise nicht auszugehen. 7.1.3 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die von ihm geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an diversen Demonstrationen in der Schweiz, an deren Organisation er als Mitglied des Exekutivkomitees der D._______ massgeblich beteiligt sei) lassen nicht darauf schliessen, dass er in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Auch wenn der Beschwerdeführer - entgegen der unzutreffenden Feststellung des SEM - namentlich und mit Foto auf der Webseite des D._______ aufgeführt ist (vgl. auch Beweismittelumschlag A13, Beweismittel Nr. 6), ist noch nicht von einer besonders exponierten Stellung seiner Person auszugehen, welche den Eindruck erwecke, er würde aus Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Die Protestaktionen der D._______ zeichnen sich - wie sowohl der Webseite der D._______ als auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln entnommen werden kann - durch ihre Häufigkeit statt durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus und zählten stets nur sehr wenige Teilnehmer. Es ist keine in der Öffentlichkeit herausragende Führungstätigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann ist festzustellen, dass neben ihm noch weitere Mitglieder der D._______ für die Organisation von Kundgebungen zuständig waren respektive sind (vgl. Urteile des BVGer D-1052/2018 vom 7. März 2018 Bst. D; E-1140/2018 vom 27. Juni 2018 Bst. E). Bei seinem Vorbringen, anlässlich einer Kundgebung in Bern vor der iranischen Botschaft von Botschaftsmitarbeitenden gefilmt und registriert worden zu sein, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung respektive eine reine Mutmassung. Er macht in seiner Beschwerdeeingabe auch nicht geltend, dass seine Familie im Iran wegen seinen Tätigkeiten von den Behörden behelligt worden wäre. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass er über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten vorgenommen hätte, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 7.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe respektive subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass ihm bei einer Rückkehr die Verhaftung und eine unmenschliche Strafe oder Behandlung drohe. Er werde untertauchen müssen, weshalb weder seine Wohnsituation noch seine berufliche Wiedereingliederung gesichert sei. Der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 9.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Mit seinem einfachen Verweis auf die bereits für unglaubhaft befundene Verfolgungssituation vermag der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht umzustossen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: