opencaselaw.ch

D-1052/2018

D-1052/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 7. März 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte das Asylbegehren mit Verfügung vom 22. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Sie hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012 ab. B. Am 28. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung. Im Wesentlichen machte er - unter Vorlage verschiedener Beweismittel - exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz bei der Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB) sowie seine Konversion zum christlichen Glauben einschliesslich Taufe geltend. Mit Verfügung vom 28. November 2013 lehnte die Vorinstanz auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ab. C. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Dazu brachte er vor, er habe zwischenzeitlich zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, welche seine Verfolgungssituation belegen würden. Die Vorinstanz leitete das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da nach ihrer Einschätzung ein Beweismittel die Rüge die Fehlerhaftigkeit des Urteils D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 beschlug und auch keine weiteren Gründe angeführt wurden, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen Überprüfung Anlass geben würden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch als Revisionsgesuch an, wies es jedoch mit Urteil D-654/2015 vom 21. Mai 2015 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, revisionsrechtliche Gründe darzulegen, respektive das eingereichte Beweismittel sei revisionsrechtlich unerheblich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erscheint. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei weiterhin gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit 2012 sei er aktives Mitglied der IDB und nehme regelmässig an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teil. Mittlerweile amtiere er als Vizepräsident der IDB im Kanton B._______ sowie als Mitglied des Exekutivkomitees und sei für die Vorbereitung von IDB-Veranstaltungen sowie die Mobilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden im Kanton B._______ verantwortlich. Weiter betreibe er einen Internetblog, auf dem er eigene Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik, aber auch von anderen Exiliranern verfasste Beiträge veröffentliche. Ausserdem habe er am 23. Februar 2016 zusammen mit einem anderen iranischen Staatsangehörigen die iranische Botschaft in Bern mit Eiern beworfen und Parolen gegen das iranische Regime gerufen. Die Regionalpolizei Bern habe sie deswegen polizeilich befragt und anschliessend Kontakt mit der iranischen Botschaft aufgenommen. Schliesslich betonte er erneut, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und öffentlich getauft worden zu sein. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB über Teilnahmen an politischen Kundgebungen und Veranstaltungen seit 2012 bis Ende 2015 ein, des Weiteren ein Referenzschreiben des IDB-Präsidenten vom 8. Dezember 2015, Auszüge von dem von ihm betriebenen Internetblog ([...]) und von der Internetseite der IDB zu ihren Veranstaltungen mit Fotoaufnahmen der jeweiligen exilpolitischen Kundgebungen ([...]), einen Anzeigerapport der Berner Regionalpolizei an die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2016, eine polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ vom 4. November 2015 mit zahlreichen Unterschriften. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 - eröffnet am 22. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter ersuchte er das Gericht um Vormerknahme und Berichtigung seines Zivilstands im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch Vermittlung der Vorinstanz. Mit der Beschwerdeschrift reichte er Kopien diverser Aufrufe und Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten in B._______, D._______ und E._______ von 2017 bis Januar 2018, eine Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom 5. Februar 2018 für eine Standaktion, Kopien von zwei iranischen Scheidungsurkunden samt Übersetzungen sowie eine Unterstützungsbestätigung des kantonalen Sozialamtes vom 7. Februar 2018 zu den Akten. G. Am 22. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylgesuch würden zu keiner Veränderung des politischen Profils in einer Weise beitragen, dass der Beschwerdeführer nun ernsthafte Nachteile bei seiner Rückkehr in den Iran zu erwarten hätte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht könnten die iranischen Behörden - zumindest in offensichtlichen Fällen - zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen unterscheiden, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer in den früheren Verfahren nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Aktivitäten bei der IDB könne auf die Erwägungen von Vorinstanz und Gericht im zweiten Asylverfahren verwiesen werden, denen weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zukomme. Die Teilnahmen an Standaktionen erschienen weiterhin vor allem darauf ausgerichtet, Sichtbarkeit zu erlangen. Ein ernsthaftes politisches Engagement sei zu bezweifeln. Den Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreichen weiteren Eingaben bei der Vorinstanz zufolge fänden in einem kurzen Zeitraum unzählige exilpolitische Anlässe statt, von denen anschliessend "schulbuchmässige Gruppenaufnahmen" auf den einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Dabei hochgehaltene Fotos und Slogans wiederholten sich und auch die Aufrufe unterschieden sich mit Ausnahme der Daten und gelegentlich wechselnden Slogans kaum voneinander. Im Übrigen seien auf den Fotos keine Interaktionen mit Passanten ersichtlich. Die Standaktionen dürften demnach nicht auf Interesse gestossen sein. Aus den Beweismitteln sei weiter keine Exponierung erkennbar, welche den Beschwerdeführer aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen herausheben würde, sei die blosse optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch gerade nicht massgeblich. Auch die geltend gemachte Ernennung zum Vizepräsidenten des Kantons B._______ sowie die Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des IDB trügen zu keiner wesentlichen Schärfung des politischen Profils bei. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Planung, Vorbereitung und Ausführung von Veranstaltungen bezüglich einer allfälligen Exponierung zukommen solle. Weitere Aktivitäten und Aufgaben habe der Beschwerdeführer weder benannt noch mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Ebenso wenig liessen sich der Internetseite der IDB - abgesehen von den Standaktionen - weitere Aktivitäten entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den verliehenen Titeln um mehr oder weniger inhaltsleere Bezeichnungen handle. Der vorliegende Fall sowie zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle liessen jedenfalls vermuten, mit der Schaffung derartiger Positionen - zumal bei relativ beschränkter Mitgliederzahl der IDB - würde lediglich versucht, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Das Referenzschreiben des IDB-Präsidenten sei danach als reines Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Der Vorfall vor der Botschaft eigne sich ebenso wenig, ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu wecken. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er keine Strafverfolgung oder für das Asylgesuch wesentliche Konsequenzen nach sich gezogen. Die iranische Botschaft sei laut Anzeigerapport zwar kontaktiert worden. Sie habe aber mitgeteilt, voraussichtlich keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen. Es sei nicht einmal bekannt, ob der iranischen Botschaft die Personalien der Beschuldigten offengelegt worden seien. Weiter sei anzumerken, dass in der letzten Zeit eine Anzahl abgewiesener Asylsuchender versucht habe, mit Aktionen vor der iranischen Botschaft die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Der Botschaft dürfte bekannt sein, dass viele Landsleute solche Aktionen ausführten, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Soweit die Blogtätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werden könne - seien doch die meisten Beiträge auf Persisch verfasst - ermangle es ihr an Frequenz und Qualität der Beiträge, um dem Beschwerdeführer das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Seit Eröffnung des Blogs im August 2012 seien nur wenige Einträge verfasst worden (35, Stand 16. Januar 2018). Bei den ersten Beiträgen handle es sich lediglich um Reposts der erwähnten Aufrufe der IDB zur Teilnahme an politischen Kundgebungen einschliesslich der bereits erwähnten Fotoaufnahmen. Im Jahr 2013 hätten sich die exemplarisch übersetzten Beiträge angeschlossen, welche auf gewisse Missstände im Iran aufmerksam machten. Seit Ende 2015 seien jedoch keine neuen Beiträge veröffentlicht worden. Die Anzahl der Aufrufe (757, Stand 16. Januar 2018) und die kaum vorhandenen Leserreaktionen liessen auf eine sehr schwache Frequentierung des Blogs schliessen. Letztlich sei nicht ersichtlich, warum die Blogtätigkeit nicht bereits im zweiten Asylverfahren Erwähnung gefunden habe, zumal viele der eingereichten Belege bereits vor dessen rechtskräftigem Abschluss erhältlich gewesen seien. Den Übertritt zum Christentum habe der Beschwerdeführer bereits im zweiten Verfahren geltend gemacht. Das Gericht sei damals mit der Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass er wegen der Konversion keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Den Ausführungen beider Instanzen komme weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zu. Das nun eingereichte Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ vermöge die damalige Einschätzung nicht umzustossen. Die geltend gemachte Konversion sowie Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Kirche sei nie grundsätzlich angezweifelt worden. Ein weitergehender Beweiswert, als dies zu bestätigen, komme dem Schreiben nicht zu.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorin-stanz entgegen, bei ihm handle es sich nicht um einen "offensichtlichen Fall". Wie sich aus den Akten ergebe, beteilige er sich seit mehreren Jahren regelmässig an öffentlichen Protestaktionen gegen die iranische Regierung und deren Politik. Eine solche Exponierung sei - unabhängig von der inneren Motivation - schon für sich geeignet, ein besonderes Profil darzustellen. Jede politische Aktion sei grundsätzlich auf Sichtbarkeit angelegt, was an sich nicht zu kritisieren sei. Selbst wenn sich das Design des Stands, die hochgehaltenen Fotos und Slogans ähnelten, entwickelten die Vielzahl der Anlässe und die ständige, wiederkehrende Kritik an Menschenrechtsverletzungen im Iran per se eine Wirkung auf Aussenstehende und schafften dadurch Publikum. Die Kundgebungen der IDB erschöpften sich auch nicht in der auf den eingereichten Fotos erkennbaren Form. Die Teilnehmenden nähmen Kontakt zu Passanten auf, sammelten Unterschriften für Petitionen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und führten mit ihnen politische Diskussionen. Die wenigen Aktivisten, welche sich für längere Zeit der IDB anschlössen und Aktionen verantworteten, seien eine verschwindend kleine Minderheit innerhalb der iranischen Diaspora. Durch ihre wiederkehrende Präsenz in grösseren Städten stächen sie demnach sehr wohl aus der Masse iranischer Regimekritiker heraus. Die Exekutivmitglieder der IDB beteiligten sich weiter an der internen Diskussion und der Vorbereitung der öffentlichen Anlässe. Sie verpflichteten sich zudem zu finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der IDB. Insgesamt seien sie besonders exponiert und könnten auch sehr einfach identifiziert werden, da ihre Namen auf der Internetseite der Organisation angegeben seien. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als Vizepräsident der IDB im Kanton B._______ noch für die Mobilisierung und Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden im Kanton B._______ verantwortlich, was auch in der Öffentlichkeit sichtbar werde. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Annahme, es handle sich bei den Funktionen um inhaltsleere Bezeichnungen, welche den Anschein von Kaderpositionen erwecken sollten, dass es nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe nicht auf die Motivation des Beschwerdeführers ankomme, sondern auf die äussere Wirkung seiner Handlungen. Die asylrechtliche Relevanz des Vorfalls vor der iranischen Botschaft könne sich nicht allein an den strafrechtlichen Konsequenzen messen. Jede Botschaft in der Schweiz werde von Kameras und von einer schnellen polizeilichen Eingreiftruppe überwacht. Zudem sei bekannt, dass iranische Botschaftsmitarbeitende etwa über mobile Videokameras verfügten und diese auch einsetzten. Die Berner Polizei habe nach wenigen Minuten eingegriffen. Der Alarm müsse deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit in der Botschaft ausgelöst worden sein. Ungeachtet des letztlich nicht gestellten Strafantrags liege auf der Hand, dass die Botschaft vom Schweizer Botschaftsschutz über die näheren Umstände der Protestaktion genauestens orientiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Anzahl der Teilnehmer und ihre Personalien weitergegeben wurden, hätten die Botschaftsangehörigen doch nur auf dieser Datenbasis über die Erhebung einer Strafklage entscheiden können. Mindestens ein Teil der iranischen Botschaftsmitarbeiter gehöre zudem einem der Geheimdienste an, weshalb anzunehmen sei, dass die iranischen Sicherheitskräfte von der Oppositionsrolle und den Personalien des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. Allein der tätliche Angriff auf die Botschaft werde so zum subjektiven Nachfluchtgrund. Ob Botschaftsangehörige davon ausgehen, es handle sich um Aktionen abgewiesener Asylbewerber, die sich auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht sichern wollten, sei spekulativ und letztlich unerheblich. Abgesehen davon sei er von Botschaftsangehörigen "aufs Übelste" beschimpft worden. Der Umstand, dass sein Blog nur wenige Einträge verzeichne, mehrheitlich Reposts enthalte und seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt worden sei, ändere nichts an der Tatsache des Betriebes unter seinem Namen und bilde ein weiteres Indiz für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Nicht zuletzt sei angesichts der finanziellen und technischen Mittel der iranischen Regierung zur Informationsgewinnung gegenüber Regimekritikern davon auszugehen, dass er wegen seiner Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage im Iran müsse er daher mit ernsthaften Nachteile bei einer Rückkehr in sein Heimatland rechnen.

E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass für die Beurteilung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die erzielte Aussenwirkung seines Handelns massgeblich ist. Bei der Unterscheidung nach den oben erwähnten zwei Personenkategorien wird aber gerade darauf abgestellt, inwieweit sich die Betroffenen nach aussen aus der Masse regimekritischer Personen herausheben. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich als herausgehobenen Regimegegner zu profilieren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sich ernsthaft exilpolitisch engagiert hat oder die exilpolitischen Aktivitäten und Funktionen in erster Linie übernommen hat, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern.

E. 6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, seit der letzten Beurteilung seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 wären neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekommen, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich geschärftes politisches Profil auf.

E. 6.3.1 Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee und der Vizepräsidentschaft für den Kanton B._______, die Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit 2012 bis Anfang 2018, die dafür angefertigten Aufrufe, die Fotoaufnahmen, die Auszüge von der Internetseite der IDB über ihre Veranstaltungen, die polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion im Februar 2018) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit für die IDB engagiert. Teilweise wurden seine Aktivitäten und dazu vorgelegten Dokumente jedoch bereits mit dem erwähnten Urteil D-7222/2013 hinreichend gewürdigt und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung einzubeziehen. Ungeachtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich bei diesen Kundgebungen oder bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für und innerhalb der IDB (Unterschriftensammlungen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen er regelmässig teilnahm beziehungsweise teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch hier entscheidende Qualität aus. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, aus der Häufigkeit würden eine Aussenwirkung und ein Publikum geschaffen, kann keine weitergehende Aussage über die Qualität der Aktivitäten entnommen werden. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren auf der Internetseite der IDB als Mitglied des Exekutivkomitees und Vizepräsident des Kantons B._______ aufgeführt ist, bewirkt dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils ebenso wenig einen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermassen für seine Vorbringen, in seiner Funktion als Vizepräsident für den Kanton B._______ für die Mobilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden sowie für die - mit der polizeilichen Bewilligung vom 5. Februar 2018 belegten - Organisation von Standaktionen in der Stadt B._______ verantwortlich zu sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB B._______ zuständig gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 Sachverhalt Bst. D.d. und Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 Sachverhalt Bst. B und E. 6.2) und dem Beschwerdeführer insoweit faktisch keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im Kanton B._______ zukommen dürfte.

E. 6.3.2 Festzustellen ist sodann, dass auch die Blogtätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer Schärfung seines politischen Profils beizutragen vermag. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verzeichnet der Internetblog des Beschwerdeführers abgesehen davon nur wenige Einträge, enthält mehrheitlich Reposts - noch dazu von den Aktivitäten der IDB - und wurde seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt. Zudem wurde er seit Aufnahme der Blogtätigkeit in 2012 wenig frequentiert. Daran hat sich seit dem Entscheid der Vorinstanz nichts geändert (Stand 27. Februar 2018). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer derart exponiert haben sollte, dass er aus der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen iranischen Staatsangehörigen herausragen würde.

E. 6.3.3 Die Vorbringen zum Vorfall bei der Botschaft sind ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer in der Gesamtschau nunmehr als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner für den Iran erscheinen zu lassen. Wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3) schliesst das Gericht nicht aus, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführer - einschliesslich des Angriffs mit Eiern und regimekritischen Parolen auf die iranische Botschaft in Bern - von den iranischen Sicherheitsdienste registriert wurden. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob seine Personalien an Botschaftsmitarbeitende weitergegeben wurden und Letztere ihn auf Video aufgenommen oder in sonstiger Weise von seiner Person Kenntnis genommen haben. Angriffe auf Botschaften des Heimatstaates sind als massentypische, niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten zu zählen, die - wie die Ausführungen der Vorinstanz nahelegen - auch unter den iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz anzutreffen sind. Der Beschwerdeführer hat nicht darlegen können, ob und inwieweit sich der unter seiner Beteiligung erfolgte Angriff auf die iranische Botschaft von jenen anderer, mit dem Regime Unzufriedener abheben soll, zumal davon auszugehen sein dürfte, dass der Botschaftsschutz und die jeweilige kantonale Polizei auch in anderen Fällen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, schnell reagieren und die Botschaft über die näheren Umstände der jeweiligen Aktionen informieren würden. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den unterbliebenen Strafantrag als Indiz für ein fehlendes (Straf-)Verfolgungsinteresse werten.

E. 6.4 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und seine öffentliche Taufe wurden schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht und nicht grundsätzlich angezweifelt, letztlich aber nicht als hinreichend asylrelevant erachtet (vgl. Urteil D-7222/2013 E. 6.5). Weitergehende neue Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Landeskirche im Falle der Rückkehr in den Iran ergeben könnten, werden mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ nicht geltend gemacht. Danach ist auch weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion auszugehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch weiterhin keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wie zuletzt im zweiten Asylverfahren mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-7222/2013 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 6) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im zweiten Asylverfahren den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im dritten Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lage in Iran noch neue individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere vermag das Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zwar kann sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres anschliessen, die darin erwähnte Konversion sei - wenn auch nicht explizit - damals schon in die Zumutbarkeitsprüfung einbezogen worden. Dafür hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch nicht näher ausführte, inwiefern die Konversion die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berühren könnte. Auch der Beschwerdeeingabe können keine entsprechenden Vorbringen entnommen werden. Nach Prüfung der Akten ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch im Hinblick auf die Konversion - auszugehen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Soweit der Beschwerdeführer das Gericht um Berichtigung des Zivilstands im ZEMIS durch Vermittlung der Vorinstanz ersuchte, werden die eingereichten Scheidungsdokumente samt Übersetzungen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur übermittelt.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Scheidungsdokumente samt Übersetzungen werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur übermittelt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1052/2018 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 7. März 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte das Asylbegehren mit Verfügung vom 22. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Sie hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012 ab. B. Am 28. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung. Im Wesentlichen machte er - unter Vorlage verschiedener Beweismittel - exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz bei der Iranischen Demokratischen Bewegung (IDB) sowie seine Konversion zum christlichen Glauben einschliesslich Taufe geltend. Mit Verfügung vom 28. November 2013 lehnte die Vorinstanz auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ab. C. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein. Dazu brachte er vor, er habe zwischenzeitlich zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, welche seine Verfolgungssituation belegen würden. Die Vorinstanz leitete das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da nach ihrer Einschätzung ein Beweismittel die Rüge die Fehlerhaftigkeit des Urteils D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 beschlug und auch keine weiteren Gründe angeführt wurden, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen Überprüfung Anlass geben würden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch als Revisionsgesuch an, wies es jedoch mit Urteil D-654/2015 vom 21. Mai 2015 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, revisionsrechtliche Gründe darzulegen, respektive das eingereichte Beweismittel sei revisionsrechtlich unerheblich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erscheint. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei weiterhin gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit 2012 sei er aktives Mitglied der IDB und nehme regelmässig an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teil. Mittlerweile amtiere er als Vizepräsident der IDB im Kanton B._______ sowie als Mitglied des Exekutivkomitees und sei für die Vorbereitung von IDB-Veranstaltungen sowie die Mobilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden im Kanton B._______ verantwortlich. Weiter betreibe er einen Internetblog, auf dem er eigene Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik, aber auch von anderen Exiliranern verfasste Beiträge veröffentliche. Ausserdem habe er am 23. Februar 2016 zusammen mit einem anderen iranischen Staatsangehörigen die iranische Botschaft in Bern mit Eiern beworfen und Parolen gegen das iranische Regime gerufen. Die Regionalpolizei Bern habe sie deswegen polizeilich befragt und anschliessend Kontakt mit der iranischen Botschaft aufgenommen. Schliesslich betonte er erneut, in der Schweiz zum Christentum konvertiert und öffentlich getauft worden zu sein. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB über Teilnahmen an politischen Kundgebungen und Veranstaltungen seit 2012 bis Ende 2015 ein, des Weiteren ein Referenzschreiben des IDB-Präsidenten vom 8. Dezember 2015, Auszüge von dem von ihm betriebenen Internetblog ([...]) und von der Internetseite der IDB zu ihren Veranstaltungen mit Fotoaufnahmen der jeweiligen exilpolitischen Kundgebungen ([...]), einen Anzeigerapport der Berner Regionalpolizei an die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2016, eine polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ vom 4. November 2015 mit zahlreichen Unterschriften. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 - eröffnet am 22. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter ersuchte er das Gericht um Vormerknahme und Berichtigung seines Zivilstands im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch Vermittlung der Vorinstanz. Mit der Beschwerdeschrift reichte er Kopien diverser Aufrufe und Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten in B._______, D._______ und E._______ von 2017 bis Januar 2018, eine Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom 5. Februar 2018 für eine Standaktion, Kopien von zwei iranischen Scheidungsurkunden samt Übersetzungen sowie eine Unterstützungsbestätigung des kantonalen Sozialamtes vom 7. Februar 2018 zu den Akten. G. Am 22. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylgesuch würden zu keiner Veränderung des politischen Profils in einer Weise beitragen, dass der Beschwerdeführer nun ernsthafte Nachteile bei seiner Rückkehr in den Iran zu erwarten hätte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht könnten die iranischen Behörden - zumindest in offensichtlichen Fällen - zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen unterscheiden, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer in den früheren Verfahren nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Aktivitäten bei der IDB könne auf die Erwägungen von Vorinstanz und Gericht im zweiten Asylverfahren verwiesen werden, denen weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zukomme. Die Teilnahmen an Standaktionen erschienen weiterhin vor allem darauf ausgerichtet, Sichtbarkeit zu erlangen. Ein ernsthaftes politisches Engagement sei zu bezweifeln. Den Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreichen weiteren Eingaben bei der Vorinstanz zufolge fänden in einem kurzen Zeitraum unzählige exilpolitische Anlässe statt, von denen anschliessend "schulbuchmässige Gruppenaufnahmen" auf den einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Dabei hochgehaltene Fotos und Slogans wiederholten sich und auch die Aufrufe unterschieden sich mit Ausnahme der Daten und gelegentlich wechselnden Slogans kaum voneinander. Im Übrigen seien auf den Fotos keine Interaktionen mit Passanten ersichtlich. Die Standaktionen dürften demnach nicht auf Interesse gestossen sein. Aus den Beweismitteln sei weiter keine Exponierung erkennbar, welche den Beschwerdeführer aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen herausheben würde, sei die blosse optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch gerade nicht massgeblich. Auch die geltend gemachte Ernennung zum Vizepräsidenten des Kantons B._______ sowie die Mitgliedschaft im Exekutivkomitee des IDB trügen zu keiner wesentlichen Schärfung des politischen Profils bei. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Planung, Vorbereitung und Ausführung von Veranstaltungen bezüglich einer allfälligen Exponierung zukommen solle. Weitere Aktivitäten und Aufgaben habe der Beschwerdeführer weder benannt noch mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Ebenso wenig liessen sich der Internetseite der IDB - abgesehen von den Standaktionen - weitere Aktivitäten entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den verliehenen Titeln um mehr oder weniger inhaltsleere Bezeichnungen handle. Der vorliegende Fall sowie zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle liessen jedenfalls vermuten, mit der Schaffung derartiger Positionen - zumal bei relativ beschränkter Mitgliederzahl der IDB - würde lediglich versucht, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Das Referenzschreiben des IDB-Präsidenten sei danach als reines Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Der Vorfall vor der Botschaft eigne sich ebenso wenig, ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu wecken. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er keine Strafverfolgung oder für das Asylgesuch wesentliche Konsequenzen nach sich gezogen. Die iranische Botschaft sei laut Anzeigerapport zwar kontaktiert worden. Sie habe aber mitgeteilt, voraussichtlich keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen. Es sei nicht einmal bekannt, ob der iranischen Botschaft die Personalien der Beschuldigten offengelegt worden seien. Weiter sei anzumerken, dass in der letzten Zeit eine Anzahl abgewiesener Asylsuchender versucht habe, mit Aktionen vor der iranischen Botschaft die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Der Botschaft dürfte bekannt sein, dass viele Landsleute solche Aktionen ausführten, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Soweit die Blogtätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werden könne - seien doch die meisten Beiträge auf Persisch verfasst - ermangle es ihr an Frequenz und Qualität der Beiträge, um dem Beschwerdeführer das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Seit Eröffnung des Blogs im August 2012 seien nur wenige Einträge verfasst worden (35, Stand 16. Januar 2018). Bei den ersten Beiträgen handle es sich lediglich um Reposts der erwähnten Aufrufe der IDB zur Teilnahme an politischen Kundgebungen einschliesslich der bereits erwähnten Fotoaufnahmen. Im Jahr 2013 hätten sich die exemplarisch übersetzten Beiträge angeschlossen, welche auf gewisse Missstände im Iran aufmerksam machten. Seit Ende 2015 seien jedoch keine neuen Beiträge veröffentlicht worden. Die Anzahl der Aufrufe (757, Stand 16. Januar 2018) und die kaum vorhandenen Leserreaktionen liessen auf eine sehr schwache Frequentierung des Blogs schliessen. Letztlich sei nicht ersichtlich, warum die Blogtätigkeit nicht bereits im zweiten Asylverfahren Erwähnung gefunden habe, zumal viele der eingereichten Belege bereits vor dessen rechtskräftigem Abschluss erhältlich gewesen seien. Den Übertritt zum Christentum habe der Beschwerdeführer bereits im zweiten Verfahren geltend gemacht. Das Gericht sei damals mit der Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass er wegen der Konversion keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Den Ausführungen beider Instanzen komme weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit zu. Das nun eingereichte Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ vermöge die damalige Einschätzung nicht umzustossen. Die geltend gemachte Konversion sowie Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Kirche sei nie grundsätzlich angezweifelt worden. Ein weitergehender Beweiswert, als dies zu bestätigen, komme dem Schreiben nicht zu. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorin-stanz entgegen, bei ihm handle es sich nicht um einen "offensichtlichen Fall". Wie sich aus den Akten ergebe, beteilige er sich seit mehreren Jahren regelmässig an öffentlichen Protestaktionen gegen die iranische Regierung und deren Politik. Eine solche Exponierung sei - unabhängig von der inneren Motivation - schon für sich geeignet, ein besonderes Profil darzustellen. Jede politische Aktion sei grundsätzlich auf Sichtbarkeit angelegt, was an sich nicht zu kritisieren sei. Selbst wenn sich das Design des Stands, die hochgehaltenen Fotos und Slogans ähnelten, entwickelten die Vielzahl der Anlässe und die ständige, wiederkehrende Kritik an Menschenrechtsverletzungen im Iran per se eine Wirkung auf Aussenstehende und schafften dadurch Publikum. Die Kundgebungen der IDB erschöpften sich auch nicht in der auf den eingereichten Fotos erkennbaren Form. Die Teilnehmenden nähmen Kontakt zu Passanten auf, sammelten Unterschriften für Petitionen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und führten mit ihnen politische Diskussionen. Die wenigen Aktivisten, welche sich für längere Zeit der IDB anschlössen und Aktionen verantworteten, seien eine verschwindend kleine Minderheit innerhalb der iranischen Diaspora. Durch ihre wiederkehrende Präsenz in grösseren Städten stächen sie demnach sehr wohl aus der Masse iranischer Regimekritiker heraus. Die Exekutivmitglieder der IDB beteiligten sich weiter an der internen Diskussion und der Vorbereitung der öffentlichen Anlässe. Sie verpflichteten sich zudem zu finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der IDB. Insgesamt seien sie besonders exponiert und könnten auch sehr einfach identifiziert werden, da ihre Namen auf der Internetseite der Organisation angegeben seien. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als Vizepräsident der IDB im Kanton B._______ noch für die Mobilisierung und Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden im Kanton B._______ verantwortlich, was auch in der Öffentlichkeit sichtbar werde. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Annahme, es handle sich bei den Funktionen um inhaltsleere Bezeichnungen, welche den Anschein von Kaderpositionen erwecken sollten, dass es nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe nicht auf die Motivation des Beschwerdeführers ankomme, sondern auf die äussere Wirkung seiner Handlungen. Die asylrechtliche Relevanz des Vorfalls vor der iranischen Botschaft könne sich nicht allein an den strafrechtlichen Konsequenzen messen. Jede Botschaft in der Schweiz werde von Kameras und von einer schnellen polizeilichen Eingreiftruppe überwacht. Zudem sei bekannt, dass iranische Botschaftsmitarbeitende etwa über mobile Videokameras verfügten und diese auch einsetzten. Die Berner Polizei habe nach wenigen Minuten eingegriffen. Der Alarm müsse deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit in der Botschaft ausgelöst worden sein. Ungeachtet des letztlich nicht gestellten Strafantrags liege auf der Hand, dass die Botschaft vom Schweizer Botschaftsschutz über die näheren Umstände der Protestaktion genauestens orientiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Anzahl der Teilnehmer und ihre Personalien weitergegeben wurden, hätten die Botschaftsangehörigen doch nur auf dieser Datenbasis über die Erhebung einer Strafklage entscheiden können. Mindestens ein Teil der iranischen Botschaftsmitarbeiter gehöre zudem einem der Geheimdienste an, weshalb anzunehmen sei, dass die iranischen Sicherheitskräfte von der Oppositionsrolle und den Personalien des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. Allein der tätliche Angriff auf die Botschaft werde so zum subjektiven Nachfluchtgrund. Ob Botschaftsangehörige davon ausgehen, es handle sich um Aktionen abgewiesener Asylbewerber, die sich auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht sichern wollten, sei spekulativ und letztlich unerheblich. Abgesehen davon sei er von Botschaftsangehörigen "aufs Übelste" beschimpft worden. Der Umstand, dass sein Blog nur wenige Einträge verzeichne, mehrheitlich Reposts enthalte und seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt worden sei, ändere nichts an der Tatsache des Betriebes unter seinem Namen und bilde ein weiteres Indiz für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Nicht zuletzt sei angesichts der finanziellen und technischen Mittel der iranischen Regierung zur Informationsgewinnung gegenüber Regimekritikern davon auszugehen, dass er wegen seiner Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage im Iran müsse er daher mit ernsthaften Nachteile bei einer Rückkehr in sein Heimatland rechnen.

6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat. 6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass für die Beurteilung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die erzielte Aussenwirkung seines Handelns massgeblich ist. Bei der Unterscheidung nach den oben erwähnten zwei Personenkategorien wird aber gerade darauf abgestellt, inwieweit sich die Betroffenen nach aussen aus der Masse regimekritischer Personen herausheben. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich als herausgehobenen Regimegegner zu profilieren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sich ernsthaft exilpolitisch engagiert hat oder die exilpolitischen Aktivitäten und Funktionen in erster Linie übernommen hat, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. 6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, seit der letzten Beurteilung seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 wären neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekommen, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich geschärftes politisches Profil auf. 6.3.1 Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee und der Vizepräsidentschaft für den Kanton B._______, die Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit 2012 bis Anfang 2018, die dafür angefertigten Aufrufe, die Fotoaufnahmen, die Auszüge von der Internetseite der IDB über ihre Veranstaltungen, die polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion im Februar 2018) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit für die IDB engagiert. Teilweise wurden seine Aktivitäten und dazu vorgelegten Dokumente jedoch bereits mit dem erwähnten Urteil D-7222/2013 hinreichend gewürdigt und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung einzubeziehen. Ungeachtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich bei diesen Kundgebungen oder bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für und innerhalb der IDB (Unterschriftensammlungen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen), an denen er regelmässig teilnahm beziehungsweise teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch hier entscheidende Qualität aus. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, aus der Häufigkeit würden eine Aussenwirkung und ein Publikum geschaffen, kann keine weitergehende Aussage über die Qualität der Aktivitäten entnommen werden. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren auf der Internetseite der IDB als Mitglied des Exekutivkomitees und Vizepräsident des Kantons B._______ aufgeführt ist, bewirkt dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils ebenso wenig einen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermassen für seine Vorbringen, in seiner Funktion als Vizepräsident für den Kanton B._______ für die Mobilisierung und Sicherheit der Teilnehmenden sowie für die - mit der polizeilichen Bewilligung vom 5. Februar 2018 belegten - Organisation von Standaktionen in der Stadt B._______ verantwortlich zu sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB B._______ zuständig gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 Sachverhalt Bst. D.d. und Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 Sachverhalt Bst. B und E. 6.2) und dem Beschwerdeführer insoweit faktisch keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im Kanton B._______ zukommen dürfte. 6.3.2 Festzustellen ist sodann, dass auch die Blogtätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer Schärfung seines politischen Profils beizutragen vermag. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verzeichnet der Internetblog des Beschwerdeführers abgesehen davon nur wenige Einträge, enthält mehrheitlich Reposts - noch dazu von den Aktivitäten der IDB - und wurde seit Ende 2015 nicht mehr weitergeführt. Zudem wurde er seit Aufnahme der Blogtätigkeit in 2012 wenig frequentiert. Daran hat sich seit dem Entscheid der Vorinstanz nichts geändert (Stand 27. Februar 2018). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer derart exponiert haben sollte, dass er aus der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen iranischen Staatsangehörigen herausragen würde. 6.3.3 Die Vorbringen zum Vorfall bei der Botschaft sind ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer in der Gesamtschau nunmehr als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner für den Iran erscheinen zu lassen. Wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3) schliesst das Gericht nicht aus, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführer - einschliesslich des Angriffs mit Eiern und regimekritischen Parolen auf die iranische Botschaft in Bern - von den iranischen Sicherheitsdienste registriert wurden. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob seine Personalien an Botschaftsmitarbeitende weitergegeben wurden und Letztere ihn auf Video aufgenommen oder in sonstiger Weise von seiner Person Kenntnis genommen haben. Angriffe auf Botschaften des Heimatstaates sind als massentypische, niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten zu zählen, die - wie die Ausführungen der Vorinstanz nahelegen - auch unter den iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz anzutreffen sind. Der Beschwerdeführer hat nicht darlegen können, ob und inwieweit sich der unter seiner Beteiligung erfolgte Angriff auf die iranische Botschaft von jenen anderer, mit dem Regime Unzufriedener abheben soll, zumal davon auszugehen sein dürfte, dass der Botschaftsschutz und die jeweilige kantonale Polizei auch in anderen Fällen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, schnell reagieren und die Botschaft über die näheren Umstände der jeweiligen Aktionen informieren würden. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den unterbliebenen Strafantrag als Indiz für ein fehlendes (Straf-)Verfolgungsinteresse werten. 6.4 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und seine öffentliche Taufe wurden schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht und nicht grundsätzlich angezweifelt, letztlich aber nicht als hinreichend asylrelevant erachtet (vgl. Urteil D-7222/2013 E. 6.5). Weitergehende neue Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und Zugehörigkeit zur evangelisch-reformierten Landeskirche im Falle der Rückkehr in den Iran ergeben könnten, werden mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ nicht geltend gemacht. Danach ist auch weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch weiterhin keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie zuletzt im zweiten Asylverfahren mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-7222/2013 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 6) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im zweiten Asylverfahren den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im dritten Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lage in Iran noch neue individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Insbesondere vermag das Bestätigungsschreiben der reformierten Kirche C._______ zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zwar kann sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres anschliessen, die darin erwähnte Konversion sei - wenn auch nicht explizit - damals schon in die Zumutbarkeitsprüfung einbezogen worden. Dafür hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch nicht näher ausführte, inwiefern die Konversion die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berühren könnte. Auch der Beschwerdeeingabe können keine entsprechenden Vorbringen entnommen werden. Nach Prüfung der Akten ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch im Hinblick auf die Konversion - auszugehen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Soweit der Beschwerdeführer das Gericht um Berichtigung des Zivilstands im ZEMIS durch Vermittlung der Vorinstanz ersuchte, werden die eingereichten Scheidungsdokumente samt Übersetzungen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur übermittelt. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Scheidungsdokumente samt Übersetzungen werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und allfälligen Korrektur übermittelt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: