Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1743/2012law/joc/wif Urteil vom 13. April 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2011 verliess und mit Hilfe von Schleppern über die Türkei, nach Griechenland und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am Flughafen Zürich-Kloten am 3. März 2012 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2012 die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM am 11. März 2012 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. März 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe am 26. April 2008 an einer Demonstration in B._______ (Provinz C._______) teilgenommen und sei deswegen gesucht, gerichtlich vorgeladen und am 14. Februar 2011 in D._______ im Rahmen einer Demonstration festgenommen, geschlagen, unter Auferlegung einer Meldepflicht nach einem Tag mittels gerichtlicher Verfügung entlassen, indessen wegen Verletzung der Meldepflicht erneut behördlich gesucht worden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Gerichtsdokumente, ein Flugticket, verschiedene iranische Ausweispapiere von sich und seiner Ehefrau, verschiedene Dokumente seinen Aufenthalt in Griechenland betreffend, handschriftliche Notizen sowie ein im Iran ausgestelltes Arztzeugnis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2012 - eröffnet am 23. März 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten wegwies, anordnete, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2012 in Kopie Dokumente zustellte, welche dem Beschwerdeführer postalisch aus dem Iran übermittelt worden waren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in der Hauptsache die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhoben und geltend gemacht wird, weder sei die genaue Anzahl der Vorladungen die der Beschwerdeführer als Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten gereicht habe, klar, noch erhelle aus der Übersetzung des Entscheides des Revolutionsgerichts, dessen Authentizität durch das BFM zu Unrecht nicht überprüft worden sei, ob der Kläger vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht habe, dass im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.), wobei sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt ist, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe zwei Gerichtsdokumente, eine Vorladung vom 10.11.1389 (30. Januar 2011) für einen Termin vor dem Revolutionsgericht am 25.11.1389 (14. Februar 2011) sowie eine Gerichtsverfügung vom 25.11.1389 (14. Februar 2011), bei der es sich um einen Entscheid des Revolutionsgerichts E._______ (recte: F._______), mit dem die Anklage betreffend Unruhestiftung wegen unvollständiger Dossierführung fallen gelassen worden sei, zu den Akten gereicht (vgl. act. A15/7 Ziffer 3 S. 3), dass das BFM damit das in den Anhörungen wiederholt geäusserte und in den vorhandenen Gerichtsdokumenten aufgeführte iranische Datum vom 25.11.1389 (vgl. act. A8/43 S. 12 f. und 24, act. A13/18 S. 9 f., act. A14/4 S. 1 ff.) korrekt wiedergab und zutreffend mit dem 14. Februar 2011 gregorianischer Zeitrechnung bezeichnete, dass es in den anschliessenden Erwägungen ausführte, am 25.11.1389 (26. April 2011) sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung festgenommen worden und ausführte, es sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer gemäss der Vorladung für den 25.11.1389 (26. April 2011) und damit noch am selben Tag aufgefordert worden sei, bei den Behörden vorstellig zu werden (vgl. act. A15/7 Ziffer I S. 4), dass das BFM demnach das iranische Datum vom 25.11.1389 in dem in Klammer gesetzten Datum gregorianischer Zeitrechnung offensichtlich versehentlich mit 26. April 2011 statt wie zuvor mit dem 14. Februar 2011 bezeichnete, dass es jedoch in seinen weiteren Erwägungen das Datum vom 25.11.1389 wiederum korrekt aufführte, indem es festhielt, gemäss der Gerichtsverfügung vom 25.11.1389 (14. Februar 2011) sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer fallengelassen worden (vgl. act. A15/7 Ziffer I S. 5), dass somit in den Erwägungen das Datum vom 25.11.1389 partiell irrtümlich als der 26. April 2011 statt der 14. Februar 2011 gregorianischer Zeitrechnung bezeichnet wird, aus diesem Versehen jedoch nicht - wie in der Beschwerde eingewendet - auf das Vorliegen von zwei gerichtlichen Vorladungen geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer lediglich die vom BFM erwähnten Dokumente, mithin eine Vorladung und ein Gerichtsurteil, zu den Akten reichte (vgl. act. A14/4 S. 1 f. und act. A8/43 S. 24 f.), was ihm zweifellos bekannt ist, dass damit auch der Einwand in der Beschwerde, aus den Aussagen des Beschwerdeführers: "Ich habe hier zwei Vorladungen, welche möchten sie, die kleine oder die grössere?" (vgl. act. A13/18 S. 14) sei auf zwei Vorladungen zu schliessen, nicht verfängt, zumal sich die anschliessenden Fragen des BFM eindeutig auf den Inhalt der einzigen vorhandenen Vorladung beziehen und der Beschwerdeführer auch auf den Text des inhaltlich umfassenderen zweiten Dokumentes aufmerksam gemacht und dieses als Gerichtsurteil bezeichnet wurde (vgl. act. A13/18 S. 14), dass aus dem Inhalt des Gerichtsurteils ebenfalls nicht abgeleitet werden kann, der Sachverhalt sei durch das BFM unvollständig erhoben worden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dessen Übersetzung nicht richtig erfolgt ist, dass - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend nicht von Belang ist, ob von der im Urteil aufgeführten Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht wurde und ob dieses authentisch ist, weshalb sich entsprechende Abklärungen nicht als notwendig erweisen, dass somit die Rüge des unvollständigen erhobenen Sachverhalts unbegründet ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass dem BFM - übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde - nicht zuzustimmen ist, soweit es festhält, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration in B._______ nicht vermummt habe (vgl. act. A15/7 S. 4), dass selbst im Iran die Teilnahme an einer politischen Demonstration nicht zwingend mit einer Vermummung der Protestierenden einhergeht und eine solche wohl eher das Risiko noch erhöht, ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden zu geraten, dass indessen die Ansicht des BFM, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an der Demonstration im April 2008 würden den Eindruck entstehen lassen, er habe sich bloss am Rande an der Kundgebung beteiligt oder aber, er habe seine Informationen aus Medienberichten entnommen (vgl. act. A15/7 S. 4), zu bestätigen ist, dass in dieser Hinsicht vorab auffällt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Einwohnerzahl seiner Herkunftsstadt C._______ massiv von der Realität abweicht und er im Weiteren die Stadt (B._______) in der Provinz C._______ als kleine Stadt bezeichnete, in der jeder jeden kenne (vgl. act. A13/18 S. 3 und 7), was angesichts der ungefähren Einwohnerzahl von 27'000 Personen nicht nachvollziehbar ist, dass insbesondere aber seine Angaben, B._______ sei nach der Demonstration im April 2008 frei von Jugendlichen geworden und alle hätten die Stadt verlassen (vgl. act. A13/18 S. 7) nicht den Tatsachen entspricht, da damals "nur" ungefähr 40 Jugendliche festgenommen wurden, die Proteste noch zwei Tage lang andauerten, die Geschäfte einen Tag geschlossen blieben und die Bevölkerung sich weigerte, zur Arbeit zu gehen, dass der Beschwerdeführer einmal vier, ein anderes Mal zwei bei der Demonstration getötete Personen respektive Jugendliche erwähnte (vgl. act. A8/43 S. 12, act. A13/18 S. 3 und 6), was nicht den Medienberichten entspricht, wonach drei Jugendliche ums Leben gekommen sind, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich so nahe wie von ihm beschrieben, am Geschehen beteiligt gewesen - über ein solch zentrales Element richtig Auskunft geben könnte, dass zudem in der Tat erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer zunächst über seine Rolle bei der Demonstration lediglich von der Menge, die Steine geworfen habe bzw. davon sprach, nichts Besonderes gemacht respektive nach den Schüssen Verletzte versorgt zu haben, und erst auf Nachfrage hin erklärte, er habe ebenfalls mit Steinen geworfen (vgl. act. A13/18 S. 5-7), dass - übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM - die Aussagen des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Suche nach ihm durch Sicherheitsbehörden in C._______ unsubstanziiert sind, da er solch elementare Angaben wie die Anzahl der bei der Durchsuchung anwesenden Sicherheitsleute oder der Inhalt deren Mitteilung an seine Mutter nicht zu nennen vermochte (vgl. act. A13/18 S. 7 f.), dass überdies nicht plausibel ist, weshalb er ein solch prägendes Ereignis erst anlässlich der einlässlichen Anhörung und nicht bereits im Rahmen der summarischen Befragung erwähnte, sondern dort einzig von einer behördlichen Suche nach ihm bei seinem Cousin in G._______ berichtete (vgl. act. A8/43 S. 7 und 12), dass angesichts der geschilderten Suche nach ihm in C._______ im April 2008 nicht einleuchtet, weshalb dort kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, sondern er erst mittels gerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2011 für den 14. Februar 2011 vorgeladen wurde (vgl. act. A13/18 S. 8 und 14, act. A8/43 S. 24, act. A14/4 S. 1 f.), dass ebenso realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Teilnahme an der Demonstration im April 2008 zunächst zu seiner in einem Dorf in der Nähe wohnenden Schwester (vgl. act. 13/18 S. 8) flüchtete, wo er für die Behörden leicht aufzufinden gewesen wäre, dass die Vorladung vom 30. Januar 2011 durch das Revolutionsgericht von F._______ ausgestellt wurde und darin der Wohnort des Beschwerdeführers (F._______) inklusive genaue Wohnadresse aufgeführt werden (act. A8/43 S. 24, act. A14/4 S. 1 f.), dass daher die Darstellung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten nicht gewusst, wo er gewohnt habe und sein Vater habe heimlich seine Frau und sein Kind nach F._______ gebracht (vgl. act. A13/18 S. 9), nicht den Tatsachen entspricht, dass auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die gerichtliche Vorladung sei seinem Cousin in dessen Immobiliengeschäft von einem Beamten überbracht worden, und er habe auf diese nicht reagiert, nicht zutreffen kann, da die Vorladung vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde (vgl. act. A8/43 S. 13 f. und S. 24), dass deshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gerichtsvorladung nicht nur etwa - wie vom BFM erwähnt - konfus, sondern in sich widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer, wäre er - wie vom BFM zu Recht erwogen - tatsächlich aufgrund seines politischen Profils respektive seiner Teilnahme an der Demonstration im April 2008 ins Visier der iranischen Behörden geraten und deswegen jahrelang gesucht worden, nicht plausibel ist, dass er nach seiner Verhaftung vom 14. Februar 2011 im Rahmen einer Demonstration in D._______ bereits einen Tag später gegen Hinterlegung einer Kaution und Auferlegung einer Meldepflicht wieder frei gelassen wurde (vgl. act. A13/18 S. 10 ff., vgl. act. A14/4 S. 4), dass daher der Einwand in der Beschwerde, er sei unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden um seine kranke Mutter zu besuchen, nicht verfängt, zumal bezeichnenderweise - und wie vom BFM ebenfalls zutreffend erwähnt - in den Gerichtsakten keine Meldepflicht aufgeführt wird, dass - übereinstimmend mit dem BFM - auch nicht erklärbar ist, weshalb der Beschwerdeführer zunächst nicht wusste, an welchem Ort er festgehalten und anschliessend freigelassen wurde, sondern erst auf den Vorhalt hin, gemäss seinen Aussagen sei er von seinem Cousin und Vater abgeholt worden, weshalb er wissen müsste, wo sich dieser Ort befinde, diesen Ort als Revolutionsgericht in D._______ bezeichnete, diese Darstellung indessen nicht mit den Angaben im Gerichtsurteil übereinstimmt, da darin F._______ als Gerichtsort aufgeführt wird (vgl. act. A13/18 S. 11, act. A14/4 S. 3 f.), dass das Gerichtsurteil das Datum vom 14. Februar 2011 trägt, was nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, erst am Tag danach zum Richter geführt worden zu sein, vereinbar ist (vgl. act. A13/18 S. 11, act. A14/4 S. 3 f., act. A8/43 S. 25 f.), dass das Gerichtsurteil zwar eine Anklage respektive Beschuldigung, indessen keinerlei Angaben zum Tatort oder zur Tatzeit enthält und angesichts des darin unter anderem aufgeführten Vorwurfs des "Sturzes der Regierung" im iranischen Kontext ebenfalls nicht verständlich erscheint, dass darin als Strafe einzig von einer Busse und nicht etwa von einer Gefängnisstrafe, die Rede ist, dass sich deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Gerichtsurteils ergeben, dass dem Gerichtsurteil - ungeachtet dessen - ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukommen könnte, da darin unter anderem erklärt wird, dass die Anklage wegen unvollständiger Dossierführung fallengelassen wurde (vgl. act. A14/4 S. 3 f., act. A8/43 S. 25 f.), dass dem Gerichtsurteil unter dem Aspekt der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Ernsthaftigkeit der erlittenen bzw. befürchteten Nachteile in Anbetracht der darin als Strafe erwähnten Geldbusse in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht auch dann keine Bedeutung zukäme, wenn der im Urteil als Kläger bezeichnete "Nationale Sicherheit und Nachrichtenministerium (Etelaat)" von der - darin erwähnten - Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, gegen das Urteil Beschwerde zu erheben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______ wohnte, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Eltern, seine Ehefrau mit seinem Kind und mehrere Geschwister leben, er überdies in D._______ und in der Provinz H._______ über weitere Geschwister sowie in F._______ und G._______ über Cousins, bei denen er sich zuweilen aufgehalten hat, verfügt (vgl. (vgl. act. A8/43 S. 5 und S. 7 f., act. A8/13 S. 12 f.), weshalb er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland ein soziales Netz vorfinden wird, dass er zudem über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Arbeitsgebieten verfügt (vgl. act. A8/43 S. 6 f.), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass auch eine weiterhin bestehende Opiumsucht seiner Wegweisung nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer deswegen bereits im Iran ärztlich behandelt wurde (vgl. act. A8/43 S. 14 f.), dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: