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D-654/2015

D-654/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-21 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers aus Iran vom 7. März 2012 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2012 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet. Das BFM hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid am 30. März 2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012 ab. B. Am 28. September 2012 beantragte der Gesuchsteller in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung, da sich die Sachlage massgeblich geändert habe. Er habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenommen und sei als politischer Aktivist in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten. Er sei an Leib und Leben gefährdet und werde von den iranischen Behörden gesucht, was er durch die Einreichung zweier Haftbefehle belegte. Im Verlauf dieses Verfahrens reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel ein und wies zudem darauf hin, dass er inzwischen zum christlichen Glauben übergetreten und getauft worden sei. Mit Verfügung vom 28. November 2013 lehnte das BFM das zweite Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ab. C. Am 28. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter (mandatiert durch Vollmacht vom 20. Dezember 2013) erneut ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und führte aus, er habe inzwischen zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, welche seine Verfolgungssituation zu belegen vermöchten. Deshalb ersuchte er um die Sistierung der Entfernungsmassnahmen sowie um die Gewährung des Asyls. Beim ersten Beweismittel handele es sich um eine Urkunde, datierend vom 30. August 2014, welche belege, dass entsprechend der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes von B._______, auf ein Grundstück ein "Arrest" in Höhe von zwei Milliarden Iranischer Rial eingetragen worden sei, als "Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen den Gesuchsteller". Eine Übersetzung wurde beigefügt. Beim zweiten eingereichten Beweismittel handle es sich um die Kopie einer Aufforderung an den Gesuchsteller, vor Gericht zu erscheinen. Als Grund werde die Teilnahme an Aufruhr/ Landfriedensbruch und Angriff auf das Gebäude der Provinzverwaltung C._______ am [Datum] genannt. Das Dokument trage den Stempel der Justizbehörde von D._______ und datiere vom 24. November 2014. Auch dieses Dokument wurde übersetzt. Ausserdem reichte der Gesuchsteller noch einmal alle Beweismittel in Kopie ein, welche er bereits im Verfahren D-7222/2013 ins Recht gelegt hatte, sowie einen Datenträger auf dem Fotografien und zwei Videos gespeichert waren. D. Das SEM bestätigte mit Verfügung vom 2. Februar 2015 den Erhalt der Beweismittel und hielt fest, dass das erste Beweismittel noch vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2014 im Verfahren D-7222/2013 ausgestellt worden sei. Die Rüge beschlage daher die Fehlerhaftigkeit des Urteils. Da auch keine weiteren Gründe angeführt würden, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen Überprüfung Anlass geben würden, falle das Gesuch nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern werde zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 3. Februar 2015 ging das weitergeleitete Gesuch bei Gericht ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch als Revisionsgesuch entgegen und setzte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit Telefax vom 3. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass für die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen gälten und darzulegen sei, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen werde. Sie forderte den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen und zu erläutern, wie er die eingereichten Beweismittel erhalten habe und weshalb er diese nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-7222/2013 habe einreichen können. Ausserdem setzte sie dem Gesuchsteller eine Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter, dass der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel erst kürzlich und nur nachdem er massiv auf seine Familie in Iran Druck ausgeübt habe, habe erhalten können. Die Familie habe Angst, wegen ihm in Schwierigkeiten zu geraten. Da die Dokumente echt seien, sei es unfair, vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen. Der Gesuchsteller beantragte daher, auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. H. In der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht werde, da der Gesuchsteller vorbrachte, neue erhebliche Beweismittel erhalten zu haben, welche belegten, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Diese Tatsache habe er im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-7222/2013 nicht glaubhaft machen können. Die Ausführungen hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Dokumente, welche die Verfolgung des Gesuchstellers belegten, ein Umstand, der nach Meinung des Gesuchstellers gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses sprechen würde, nahm die Instruktionsrichterin als sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG entgegen. Diesbezüglich führte die Instruktionsrichterin aus, dass das Gericht die Erklärung, weshalb das vom 30. August 2014 datierte erste Beweismittel - betreffend den Eintrag des Arrests im Grundbuch im Zusammenhang mit der Anschuldigung des Gesuchstellers - erst nach Ergehen des Urteils im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, nicht für stichhaltig halten dürfte. In Bezug auf das zweite, erst nach dem Urteil im Beschwerdeverfahren entstandene Beweismittel, das nach Angaben des Gesuchstellers erheblich sei, um eine vorbestehende Tatsache - nämlich das Vorliegen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs - zu belegen, stellte die Instruktionsrichterin fest, dass dieses gemäss Praxis des Gerichts nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen wäre, sondern in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM geltend gemacht werden müsse. Da die Revisionsbegehren angesichts dieser Erwägungen als aussichtslos erscheinen würden, wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt an der Erhebung des Kostenvorschusses fest. Dem Gesuchsteller wurde eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. I. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist einbezahlt. J. Am 22. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel zu den Akten, mit der Bitte, um Berücksichtigung. Es handelte sich dabei um eine Bestätigung der reformierten Kirche E._______ vom 15. April 2015, zum Beleg des kirchlichen Engagements und der Taufe des Gesuchstellers.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel datiert vom 30. August 2014, eingereicht hat der Gesuchsteller das Beweismittel am 28. Januar 2015 mit dem Hinweis darauf, dieses erst eben erhalten zu haben. Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf die Revision ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Wie in der Eingabe vom 10. Februar 2015 erläutert, habe er diese "erst kürzlich" erhalten. Dies liege einerseits daran, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache, wegen seines Verhaltens in Schwierigkeiten zu sein. Nur mit viel Druck seien die Verwandten überhaupt bereit, ihm die nötigen Unterlagen bei den Behörden zu besorgen. Andererseits sei seinen Verwandten im Iran die Bedeutung dieser Beweismittel für das Schweizer Asylverfahren nicht bekannt. Der Gesuchsteller fordert das Gericht auch auf, die Echtheit der eingereichten Dokumente im Iran überprüfen zu lassen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nach­träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Prüfungs­gegen­stand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Bestätigung der Eintragung des Arrests im Grundbuch (in der Eingabe als Beweismittel 1 bezeichnet). Hinsichtlich der Kopie der gerichtlichen Vorladung (Beweismittel 2) ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Urteil D-7222/2013 entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 - 13). Gleiches gilt auch für die zuletzt eingereichte Bestätigung der reformierten Kirche E._______ vom 15. April 2015. Bezüglich der weiteren eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass sie revisionsrechtlich nicht erheblich sind, da sie bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens D-7222/2013 waren und in diesem Rahmen vollumfänglich gewürdigt wurden.

E. 4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller die Bestätigung der Eintragung des Arrests im Grundbuch nicht bereits spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal er deren Einreichung bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2013 angekündigt hatte (vgl. Beschwerdeakten D-7222/2013, Ziff. 1). Da die Vorinstanz, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe geäussert hatten (vgl. das Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012, das eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen enthält), war er gehalten, stichhaltige Beweise zu liefern. Diese hat der Gesuchsteller jedoch auch in seinem zweiten Asyl(beschwerde)verfahren nicht erbringen können.

E. 4.3 Darüber hinaus vermag auch die in der Eingabe vom 10. Februar 2015 gelieferte Erklärung, warum das besagte Beweismittel nicht schon viel früher, sondern erst nach mehr als einem Jahr für den Gesuchsteller plötzlich erhältlich gewesen sein soll, nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller erklärte dazu, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache und schlecht auf ihn zu sprechen sei, weil sie wegen seines Verhaltens in Schwierigkeiten geraten sei. Nur mit viel Druck seien die Verwandten überhaupt bereit, ihm die nötigen Unterlagen bei den Behörden zu besorgen. Andererseits sei seinen Verwandten im Iran die Bedeutung dieser Beweismittel für das Schweizer Asylverfahren nicht bekannt. Diese Entschuldigung ist nicht überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten das Dokument zum jetzigen Zeitpunkt übermitteln können, es ihnen vorher jedoch nicht möglich gewesen sein soll. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz im Asylverfahren und hätte inzwischen genügend Zeit gehabt, seinen Verwandten die Wichtigkeit der Übermittlung von Beweismitteln zu erläutern und die nötigen Schritte zu veranlassen. Seine Argumentation überzeugt nicht.

E. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bestätigung des Grundbuchamtes revisionsrechtlich ohnehin nicht erheblich ist. Das revisionshalber eingereichte Beweismittel ist nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Tatsächlich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren D-7222/2013 mit der angekündigten Bestätigung auseinandergesetzt. Unter Verweis auf BVGE 2008/24 E. 7.2. stellte das Gericht damals in antizipierter Beweisführung fest, dass die Nachreichung dieser Bestätigung nicht abgewartet werden müsse, da das Dokument zu keiner anderen Einschätzung oder Erkenntnis führen könne (vgl. Urteil D-7222/2013 E. 5.1). Mit der Revision kann jedoch nicht einfach eine andere, dem Gesuchsteller genehmere rechtliche Würdigung angestrebt werden (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]). Da das Gericht das nunmehr revisionshalber eingereichte Beweismittel bereits gewürdigt hat, mangelt es ihm an Erheblichkeit. Daher ist auch der Antrag abzuweisen, die Echtheit des eingereichten Dokumentes bei den iranischen Behörden zu überprüfen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich rele­vante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ist dem­zufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind dem Gesuch­steller aufzuerlegen. Der am 23. Februar 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-654/2015 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Iran, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Revision gegen Urteil D-7222/2013 / N (...). Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers aus Iran vom 7. März 2012 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2012 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet. Das BFM hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid am 30. März 2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012 ab. B. Am 28. September 2012 beantragte der Gesuchsteller in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung, da sich die Sachlage massgeblich geändert habe. Er habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenommen und sei als politischer Aktivist in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten. Er sei an Leib und Leben gefährdet und werde von den iranischen Behörden gesucht, was er durch die Einreichung zweier Haftbefehle belegte. Im Verlauf dieses Verfahrens reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel ein und wies zudem darauf hin, dass er inzwischen zum christlichen Glauben übergetreten und getauft worden sei. Mit Verfügung vom 28. November 2013 lehnte das BFM das zweite Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ab. C. Am 28. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter (mandatiert durch Vollmacht vom 20. Dezember 2013) erneut ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und führte aus, er habe inzwischen zwei neue, erhebliche Beweismittel beschaffen können, welche seine Verfolgungssituation zu belegen vermöchten. Deshalb ersuchte er um die Sistierung der Entfernungsmassnahmen sowie um die Gewährung des Asyls. Beim ersten Beweismittel handele es sich um eine Urkunde, datierend vom 30. August 2014, welche belege, dass entsprechend der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes von B._______, auf ein Grundstück ein "Arrest" in Höhe von zwei Milliarden Iranischer Rial eingetragen worden sei, als "Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen den Gesuchsteller". Eine Übersetzung wurde beigefügt. Beim zweiten eingereichten Beweismittel handle es sich um die Kopie einer Aufforderung an den Gesuchsteller, vor Gericht zu erscheinen. Als Grund werde die Teilnahme an Aufruhr/ Landfriedensbruch und Angriff auf das Gebäude der Provinzverwaltung C._______ am [Datum] genannt. Das Dokument trage den Stempel der Justizbehörde von D._______ und datiere vom 24. November 2014. Auch dieses Dokument wurde übersetzt. Ausserdem reichte der Gesuchsteller noch einmal alle Beweismittel in Kopie ein, welche er bereits im Verfahren D-7222/2013 ins Recht gelegt hatte, sowie einen Datenträger auf dem Fotografien und zwei Videos gespeichert waren. D. Das SEM bestätigte mit Verfügung vom 2. Februar 2015 den Erhalt der Beweismittel und hielt fest, dass das erste Beweismittel noch vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2014 im Verfahren D-7222/2013 ausgestellt worden sei. Die Rüge beschlage daher die Fehlerhaftigkeit des Urteils. Da auch keine weiteren Gründe angeführt würden, welche zu einer erneuten erstinstanzlichen Überprüfung Anlass geben würden, falle das Gesuch nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern werde zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 3. Februar 2015 ging das weitergeleitete Gesuch bei Gericht ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Gesuch als Revisionsgesuch entgegen und setzte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit Telefax vom 3. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass für die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen gälten und darzulegen sei, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen werde. Sie forderte den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen und zu erläutern, wie er die eingereichten Beweismittel erhalten habe und weshalb er diese nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-7222/2013 habe einreichen können. Ausserdem setzte sie dem Gesuchsteller eine Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter, dass der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel erst kürzlich und nur nachdem er massiv auf seine Familie in Iran Druck ausgeübt habe, habe erhalten können. Die Familie habe Angst, wegen ihm in Schwierigkeiten zu geraten. Da die Dokumente echt seien, sei es unfair, vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen. Der Gesuchsteller beantragte daher, auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. H. In der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht werde, da der Gesuchsteller vorbrachte, neue erhebliche Beweismittel erhalten zu haben, welche belegten, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Diese Tatsache habe er im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-7222/2013 nicht glaubhaft machen können. Die Ausführungen hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Dokumente, welche die Verfolgung des Gesuchstellers belegten, ein Umstand, der nach Meinung des Gesuchstellers gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses sprechen würde, nahm die Instruktionsrichterin als sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG entgegen. Diesbezüglich führte die Instruktionsrichterin aus, dass das Gericht die Erklärung, weshalb das vom 30. August 2014 datierte erste Beweismittel - betreffend den Eintrag des Arrests im Grundbuch im Zusammenhang mit der Anschuldigung des Gesuchstellers - erst nach Ergehen des Urteils im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, nicht für stichhaltig halten dürfte. In Bezug auf das zweite, erst nach dem Urteil im Beschwerdeverfahren entstandene Beweismittel, das nach Angaben des Gesuchstellers erheblich sei, um eine vorbestehende Tatsache - nämlich das Vorliegen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs - zu belegen, stellte die Instruktionsrichterin fest, dass dieses gemäss Praxis des Gerichts nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen wäre, sondern in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM geltend gemacht werden müsse. Da die Revisionsbegehren angesichts dieser Erwägungen als aussichtslos erscheinen würden, wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt an der Erhebung des Kostenvorschusses fest. Dem Gesuchsteller wurde eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. I. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist einbezahlt. J. Am 22. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel zu den Akten, mit der Bitte, um Berücksichtigung. Es handelte sich dabei um eine Bestätigung der reformierten Kirche E._______ vom 15. April 2015, zum Beleg des kirchlichen Engagements und der Taufe des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel datiert vom 30. August 2014, eingereicht hat der Gesuchsteller das Beweismittel am 28. Januar 2015 mit dem Hinweis darauf, dieses erst eben erhalten zu haben. Damit kann von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen werden. Auf die Revision ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller sei in den Besitz von erheblichen Beweismitteln gelangt, die seine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Wie in der Eingabe vom 10. Februar 2015 erläutert, habe er diese "erst kürzlich" erhalten. Dies liege einerseits daran, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache, wegen seines Verhaltens in Schwierigkeiten zu sein. Nur mit viel Druck seien die Verwandten überhaupt bereit, ihm die nötigen Unterlagen bei den Behörden zu besorgen. Andererseits sei seinen Verwandten im Iran die Bedeutung dieser Beweismittel für das Schweizer Asylverfahren nicht bekannt. Der Gesuchsteller fordert das Gericht auch auf, die Echtheit der eingereichten Dokumente im Iran überprüfen zu lassen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nach­träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Prüfungs­gegen­stand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Bestätigung der Eintragung des Arrests im Grundbuch (in der Eingabe als Beweismittel 1 bezeichnet). Hinsichtlich der Kopie der gerichtlichen Vorladung (Beweismittel 2) ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Urteil D-7222/2013 entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 - 13). Gleiches gilt auch für die zuletzt eingereichte Bestätigung der reformierten Kirche E._______ vom 15. April 2015. Bezüglich der weiteren eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass sie revisionsrechtlich nicht erheblich sind, da sie bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens D-7222/2013 waren und in diesem Rahmen vollumfänglich gewürdigt wurden. 4.2 Als Revisionsgründe können nur solche gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller die Bestätigung der Eintragung des Arrests im Grundbuch nicht bereits spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, zumal er deren Einreichung bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2013 angekündigt hatte (vgl. Beschwerdeakten D-7222/2013, Ziff. 1). Da die Vorinstanz, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe geäussert hatten (vgl. das Urteil D-1743/2012 vom 13. April 2012, das eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen enthält), war er gehalten, stichhaltige Beweise zu liefern. Diese hat der Gesuchsteller jedoch auch in seinem zweiten Asyl(beschwerde)verfahren nicht erbringen können. 4.3 Darüber hinaus vermag auch die in der Eingabe vom 10. Februar 2015 gelieferte Erklärung, warum das besagte Beweismittel nicht schon viel früher, sondern erst nach mehr als einem Jahr für den Gesuchsteller plötzlich erhältlich gewesen sein soll, nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller erklärte dazu, dass seine Familie ihm Vorwürfe mache und schlecht auf ihn zu sprechen sei, weil sie wegen seines Verhaltens in Schwierigkeiten geraten sei. Nur mit viel Druck seien die Verwandten überhaupt bereit, ihm die nötigen Unterlagen bei den Behörden zu besorgen. Andererseits sei seinen Verwandten im Iran die Bedeutung dieser Beweismittel für das Schweizer Asylverfahren nicht bekannt. Diese Entschuldigung ist nicht überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten das Dokument zum jetzigen Zeitpunkt übermitteln können, es ihnen vorher jedoch nicht möglich gewesen sein soll. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz im Asylverfahren und hätte inzwischen genügend Zeit gehabt, seinen Verwandten die Wichtigkeit der Übermittlung von Beweismitteln zu erläutern und die nötigen Schritte zu veranlassen. Seine Argumentation überzeugt nicht. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bestätigung des Grundbuchamtes revisionsrechtlich ohnehin nicht erheblich ist. Das revisionshalber eingereichte Beweismittel ist nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Tatsächlich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren D-7222/2013 mit der angekündigten Bestätigung auseinandergesetzt. Unter Verweis auf BVGE 2008/24 E. 7.2. stellte das Gericht damals in antizipierter Beweisführung fest, dass die Nachreichung dieser Bestätigung nicht abgewartet werden müsse, da das Dokument zu keiner anderen Einschätzung oder Erkenntnis führen könne (vgl. Urteil D-7222/2013 E. 5.1). Mit der Revision kann jedoch nicht einfach eine andere, dem Gesuchsteller genehmere rechtliche Würdigung angestrebt werden (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]). Da das Gericht das nunmehr revisionshalber eingereichte Beweismittel bereits gewürdigt hat, mangelt es ihm an Erheblichkeit. Daher ist auch der Antrag abzuweisen, die Echtheit des eingereichten Dokumentes bei den iranischen Behörden zu überprüfen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich rele­vante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 ist dem­zufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind dem Gesuch­steller aufzuerlegen. Der am 23. Februar 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: