Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger (...) Abstammung und (...) Glaubens. Im Iran sei er mit einer jungen Frau befreundet gewesen, welche sich politisch engagiert habe. Durch sie habe er damit begonnen, Flugblätter mit regimekritischem Inhalt zu verteilen. Im Juni 2011, einige Tage nachdem seine Freundin nicht zu einer Verabredung erschienen sei und er sie auch nicht habe telefonisch erreichen können (weshalb er von ihrer Verhaftung ausgegangen sei), sei er zu Hause von Beamten gesucht worden. Er habe sich daraufhin bei einer Tante in B._______ und anschliessend etwa drei Monate lang in einem Dorf namens C._______ versteckt, bevor er sein Heimatland Mitte oder Ende Oktober 2011 in Richtung Türkei verlassen habe. Seit er sich in der Schweiz befinde, engagiere er sich in grossem Umfang exilpolitisch. A.b Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die am 22. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland könne insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden, weshalb die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden könnten. Die Vorinstanz habe im Übrigen zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politischen Profils führten, welches auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) schliessen liesse. Was die mit auf den 23. September 2014 und auf den 9. Mai 2015 datierten Unterlagen betreffend die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betreffe, so sei diese in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 noch mit keinem Wort erwähnt worden. Im Übrigen führe allein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung, wobei vorliegend nicht dargetan worden sei, inwiefern über die Taufe hinaus ein Sachverhalt gegeben sei, der zu weiteren Abklärungen Anlass gebe. Insgesamt hat das BFM zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 23. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Überdies sei das (...) D._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Zur Begründung dieses Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz, und insbesondere auch seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2015, exilpolitisch aktiv. Neben seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in Städten wie E._______ und F._______ habe er sich der Vereinigung für die Iranische (...) angeschlossen. Ausserdem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. B.b Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Bestätigungsschreiben der (...), eine Auflistung von exilpolitischen Tätigkeiten, Fotos und Aufrufe zu politischen Kundgebungen in der Schweiz (teilweise als Screenshots dem Internet entnommen) sowie - jeweils in Kopie und teilweise bereits zum zweiten Mal - eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs, ein Taufschein vom 9. Mai 2015, ein Schreiben des (...) vom gleichen Tag und ein Bestätigungsschreiben der römisch-katholischen Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 eingereicht. C. Das SEM ersuchte das (...) D._______ am 27. Mai 2016 darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen; Vorbereitungshandlungen, inklusive Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 - eröffnet am 11. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 28. November 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches oder religiöses Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. E. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. Oktober 2016 und seine Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab er neben weiteren Kopien von sich bereits bei den Akten befindenden Unterlagen eine von ihm bei der Stadtpolizei F._______ eingeholte Bewilligung für eine politische Standaktion, weitere Aufrufe zu politischen Kundgebungen und Bilder von der Teilnahme an politischen Aktionen sowie eine Liste von auf "Youtube" veröffentlichen Videos über exilpolitische Aktionen der (...), an denen er sich beteiligt habe, zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. November 2016 den Eingang seiner Beschwerde. Dem (...) D._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Dezember 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. G.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2016 bezahlt. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 12. April 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist bis zum 27. April 2017 an. H.b Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 21. April 2017 ein Doppel der Vernehmlassung vom 19. April 2017 zukommen. I. Der Beschwerdeführer, der dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter bereits am 19. April 2017 weitere Beweismittel (insbesondere mehrere seine Integration in der Schweiz bestätigende Empfehlungsschreiben von Bekannten sowie acht CDs, welche im Wesentlichen sich bereits bei den Akten befindende Bilder und Screenshots von im Internet publizierten Veranstaltungen der (...) und betreffend die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der besagten Organisation enthalten) eingereicht hatte, gab am 16. Januar 2018 neue, seine Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten zwischen dem 11. März 2017 und dem 9. Dezember 2017 illustrierende Fotos, eine weitere von ihm bei der Stadtpolizei F._______ eingeholte Bewilligung für eine politische Standaktion sowie ein Schreiben des Pfarr-administrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 12. Mai 2017 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das in der Beschwerde vom 9. November 2016 enthaltene und versehentlich bis anhin nicht entschiedene (aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem am 23. Mai 2018 gestellten Asylgesuch um ein Mehrfahrgesuch handle, in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfende) Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Gleichzeitig beantwortete sie die mit Schreiben vom 14. Januar 2018 gestellte Anfrage betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit Beschwerde vom 9. November 2016 wird in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt, wobei zur Begründung auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie auf seine Konversion vom Islam zum Christentum hingewiesen wird. Der Prozessgegenstand ist somit auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher - oder aus einem anderen Grund - vorläufig aufzunehmen ist. Die Gewährung von Asyl wurde bereits vor Vorinstanz nicht beantragt und die Wegweisung als solche ist ebenfalls nicht mehr zu prüfen.
E. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere, wie vorliegend, durch exilpolitische Aktivitäten oder durch eine Konversion zu einem anderen Glauben - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen fest, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht derart gesteigert, dass das SEM zum heutigen Zeitpunkt zu einem anderen Schluss käme als in der Verfügung des damaligen BFM vom 27. August 2014. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltpunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Was die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, so seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion zum Christentum besonders aufgefallen wäre, sei daher nicht auszugehen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde vom 9. November 2016 (vgl. S. 4 ff.) wird im Wesentlichen geltend gemacht, die beim SEM eingereichten Unterlagen wiesen sehr wohl nicht bloss die Beteiligung des Beschwerdeführers an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen, sondern auch eine steigende Kadenz und eine Zunahme seiner Verantwortlichkeiten innerhalb der (...) aus. Er sei im Kanton D._______ Leiter, Koordinator und Veranstalter von exilpolitischen Aktivitäten der (...) und gehöre deren (...) an. Dabei verweise eine dem SEM eingereichte Liste auf Dokumentationen, welche im Internet publiziert worden seien und in welchen der Beschwerdeführer mit Porträtfotos und unter voller Namensnennung erkennbar sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Ende Januar/Anfang Februar 2014 an der Hungerstreikaktion vor dem Gebäude des SEM teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei Kundgebungen an vorderster Front gezeigt und dürfte deshalb den iranischen Agenten in der Schweiz als ständiger Demonstrant aufgefallen sein. Auch entspreche seine Mitgliedschaft bei der (...) und die Verantwortlichkeit für einen Teil ihrer Aktivitäten einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit, weshalb es wahrscheinlich sei, dass Personen ausserhalb der (...) von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten. Die Belege für sein Engagement seien zudem auf verschiedenen, viel besuchten Internetseiten aufgeschaltet und fänden auf der ganzen Welt Verbreitung. Somit liege es nahe, das er den iranischen Behörden aufgefallen und von ihnen registriert worden sei. Des Weiteren wird - unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 - ausgeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren kritische Informationen über den Iran weiterverbreite und mit seinem Namen dafür gerade stehe, missfalle dem iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Dies gelte umso mehr, weil das Regime selber erhebliche finanzielle und technische Mittel einsetze, um die Verbreitung solcher Informationen präventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen; dabei sei bekannt, dass die iranische Regierung sehr grosse Investitionen in die Überwachung oppositioneller Kräfte im In- und Ausland tätige und über sehr gut ausgebildetes Personal verfüge. Die iranische Regierung habe mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Entwicklungen, insbesondere auch zu der im Westen entwickelten Software, welche die Überwachung des Internets ermögliche. Der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, sei dadurch verhältnismässig gering. Ausserdem seien innerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden nunmehr von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers Notiz genommen und ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten, und dieser daher im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art 3 AsylG rechnen müsse. Schliesslich dürfte durch die Einreichung des Taufscheins und eines Begleitschreibens von (...) H._______ die vom SEM geäusserten Zweifel an der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ausgeräumt sein. Überdies bemängelte der Beschwerdeführer, ein vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne in dessen Entscheiddatenbank nicht aufgefunden werden. Dieses Urteil sei vom SEM zu den Akten zu reichen und ihm sei Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen.
E. 4.2.2 Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer nebst verschiedenen Referenzschreiben zahlreiche weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Die Bilder, die im Internet veröffentlicht worden seien, zeigten, dass er sich nach wie vor exilpolitisch betätige und als gläubiger Christ engagiere. Das Schreiben der Pfarrei (...) in G._______ vom 12. Mai 2017 bestätige auch seine Aktivitäten als gläubiger Katholik; als Zeichen des neuen Lebens im christlichen Glauben habe er den Namen "(...)" angenommen und sich im Laufe der Zeit entschlossen, der eigenen Familie zu bekunden, dass er sich in der katholischen Kirche taufen lasse.
E. 5 Der Vollständigkeit halber ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um den publizierten Entscheid BVGE 2009/28 (Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) handelt. Zum einen ist das Urteil in der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts allein unter der Suchmaske "D-3357" ohne weiteres auffindbar, zum anderen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dem im Asylbereich versierten Rechtsvertreter sei die publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Obschon die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung eine unzutreffende Verfahrensjahreszahl nannte, bestand kein Anlass zur Vornahme der vom Rechtsvertreter beantragten Weiterungen.
E. 6.1 Die Menschenrechtssituation im Iran, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit, stellt sich nach wie vor als unbefriedigend dar. Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist grundsätzlich tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell.
E. 6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2; D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.1; D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.6; D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E. 6.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorstehend erwähnten Urteil mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Konversion zum Christentum auseinandergesetzt, wobei es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.3-6.5). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers nach dem besagten Urteil vom 2. Juni 2015 geschärft hat oder ob sich Hinweise auf weitergehende, neue Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im Fall der Rückkehr in den Iran ergeben könnten, glaubhaft gemacht werden.
E. 7.2 Den im zweiten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (insbesondere einer nicht datierten Bestätigung der Mitgliedschaft im Schweizer (...) der (...) und der Parteiverantwortung im Kanton D._______, einer Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit April 2012, Aufrufen zu politischen Kundgebungen, eingeholten Bewilligungen für Standaktionen in F._______, zahlreichen Fotoaufnahmen betreffend die Teilnahme an politischen Aktionen, einer Liste von im Internet veröffentlichten Videos über exilpolitische Aktionen der (...), Screenshots von im Internet publizierten Veranstaltungen der (...) und betreffend die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der besagten Organisation) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren für die (...) engagiert. Soweit der Beschwerdeführer diese Aktivitäten schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht und durch die Einreichung von Unterlagen untermauert hatte, wurden diese jedoch bereits im erwähnten Urteil D-5407/2014 hinreichend gewürdigt und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung einzubeziehen. Ungeachtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich bei diesen Veranstaltungen oder bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte. So wird auch in den neu sich bei den Akten befindenden Aufrufen zu Kundgebungen der Name des Beschwerdeführers nirgends erwähnt, und ganz allgemein zeichnen sich die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für und innerhalb der (...) vor allem durch ihre Häufigkeit (beziehungsweise durch die Quantität) und weniger durch hier entscheidende Qualität aus. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren (unter www.jonbeshedemokratikeiran.wordpress.com) als Mitglied des (...) der (...) und als deren Präsident für den Kanton D._______ aufgeführt wird, bewirkt dies - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dasselbe gilt für die von ihm mit der Einreichung von Kopien von polizeilichen Bewilligungen dokumentierte Organisation von politischen Standaktionen in der Stadt F._______, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils auch andere Personen in der (...) dafür zuständig gewesen sind und im Übrigen auch nicht einsehbar wäre, wie die iranischen Behörden von der Einholung der Bewilligungen bei der Stadtpolizei F._______ durch den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben könnten. Insgesamt sind in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl über das Mass anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz hinaus gehende exilpolitische Tätigkeiten als auch eine herausgehobene Führungsfunktion innerhalb der IDB zu verneinen.
E. 7.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum ist vorab festzuhalten, dass die sich diesbezüglich bei den Akten befindenden Unterlagen - mit Ausnahme der beiden inhaltlich fast identischen Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 - bereits im ersten Asylverfahren vorlagen und dementsprechend im Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 (vgl. E. 6.4) einlässlich gewürdigt wurden. Im besagten Urteil (vgl. E. 6.4.1) wurde dabei festgehalten, eine christliche Glaubensausübung vermöge gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden, weshalb bei Konversionen im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden müsse. Unter Beachtung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene ein Interesse für den christlichen Glauben beziehungsweise eine Konversion geltend gemacht hatte, gelangte das Bundesverwaltungsgericht damals zum Schluss, der Glaubensübertritt sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen. Die beiden Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer - nach vorgängiger engagierter Teilnahme am Unterricht - am 9. Mai 2015 katholisch getauft und gefirmt worden sei, und dabei den Vornamen "(...)" angenommen habe. Hingegen sind auch den besagten Schreiben keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seither in einer Art und Weise religiös betätigt hätte, welche die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können. Insbesondere ist nicht einmal bekannt, ob der Beschwerdeführer mittlerweile - wie in den Schreiben vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 angetönt wurde - seine Familie im Iran tatsächlich über die Konversion orientiert hat. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht über ein religiöses Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer nach wie vor keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht zuerkannt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Wie vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5407/2014 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 4) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine (...) Schulbildung und Berufserfahrung (...) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat verfügenden Beschwerdeführers sprechen würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie in den verschiedenen, dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2017 eingereichten Referenzschreiben von Bekannten berichtet wird - ein sehr angenehmer Mitmensch ist und sich gut in der Schweiz integriert hat, nichts zu ändern.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 20. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6893/2016 Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am 4. April 1991, Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger (...) Abstammung und (...) Glaubens. Im Iran sei er mit einer jungen Frau befreundet gewesen, welche sich politisch engagiert habe. Durch sie habe er damit begonnen, Flugblätter mit regimekritischem Inhalt zu verteilen. Im Juni 2011, einige Tage nachdem seine Freundin nicht zu einer Verabredung erschienen sei und er sie auch nicht habe telefonisch erreichen können (weshalb er von ihrer Verhaftung ausgegangen sei), sei er zu Hause von Beamten gesucht worden. Er habe sich daraufhin bei einer Tante in B._______ und anschliessend etwa drei Monate lang in einem Dorf namens C._______ versteckt, bevor er sein Heimatland Mitte oder Ende Oktober 2011 in Richtung Türkei verlassen habe. Seit er sich in der Schweiz befinde, engagiere er sich in grossem Umfang exilpolitisch. A.b Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die am 22. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland könne insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden, weshalb die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden könnten. Die Vorinstanz habe im Übrigen zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politischen Profils führten, welches auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) schliessen liesse. Was die mit auf den 23. September 2014 und auf den 9. Mai 2015 datierten Unterlagen betreffend die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betreffe, so sei diese in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 noch mit keinem Wort erwähnt worden. Im Übrigen führe allein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung, wobei vorliegend nicht dargetan worden sei, inwiefern über die Taufe hinaus ein Sachverhalt gegeben sei, der zu weiteren Abklärungen Anlass gebe. Insgesamt hat das BFM zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe vom 23. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Überdies sei das (...) D._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Zur Begründung dieses Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz, und insbesondere auch seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2015, exilpolitisch aktiv. Neben seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in Städten wie E._______ und F._______ habe er sich der Vereinigung für die Iranische (...) angeschlossen. Ausserdem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. B.b Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Bestätigungsschreiben der (...), eine Auflistung von exilpolitischen Tätigkeiten, Fotos und Aufrufe zu politischen Kundgebungen in der Schweiz (teilweise als Screenshots dem Internet entnommen) sowie - jeweils in Kopie und teilweise bereits zum zweiten Mal - eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs, ein Taufschein vom 9. Mai 2015, ein Schreiben des (...) vom gleichen Tag und ein Bestätigungsschreiben der römisch-katholischen Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 eingereicht. C. Das SEM ersuchte das (...) D._______ am 27. Mai 2016 darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen; Vorbereitungshandlungen, inklusive Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 - eröffnet am 11. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 28. November 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches oder religiöses Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. E. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. Oktober 2016 und seine Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab er neben weiteren Kopien von sich bereits bei den Akten befindenden Unterlagen eine von ihm bei der Stadtpolizei F._______ eingeholte Bewilligung für eine politische Standaktion, weitere Aufrufe zu politischen Kundgebungen und Bilder von der Teilnahme an politischen Aktionen sowie eine Liste von auf "Youtube" veröffentlichen Videos über exilpolitische Aktionen der (...), an denen er sich beteiligt habe, zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. November 2016 den Eingang seiner Beschwerde. Dem (...) D._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Dezember 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. G.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2016 bezahlt. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 12. April 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist bis zum 27. April 2017 an. H.b Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 21. April 2017 ein Doppel der Vernehmlassung vom 19. April 2017 zukommen. I. Der Beschwerdeführer, der dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter bereits am 19. April 2017 weitere Beweismittel (insbesondere mehrere seine Integration in der Schweiz bestätigende Empfehlungsschreiben von Bekannten sowie acht CDs, welche im Wesentlichen sich bereits bei den Akten befindende Bilder und Screenshots von im Internet publizierten Veranstaltungen der (...) und betreffend die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der besagten Organisation enthalten) eingereicht hatte, gab am 16. Januar 2018 neue, seine Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten zwischen dem 11. März 2017 und dem 9. Dezember 2017 illustrierende Fotos, eine weitere von ihm bei der Stadtpolizei F._______ eingeholte Bewilligung für eine politische Standaktion sowie ein Schreiben des Pfarr-administrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 12. Mai 2017 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das in der Beschwerde vom 9. November 2016 enthaltene und versehentlich bis anhin nicht entschiedene (aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem am 23. Mai 2018 gestellten Asylgesuch um ein Mehrfahrgesuch handle, in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfende) Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Gleichzeitig beantwortete sie die mit Schreiben vom 14. Januar 2018 gestellte Anfrage betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 9. November 2016 wird in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt, wobei zur Begründung auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie auf seine Konversion vom Islam zum Christentum hingewiesen wird. Der Prozessgegenstand ist somit auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher - oder aus einem anderen Grund - vorläufig aufzunehmen ist. Die Gewährung von Asyl wurde bereits vor Vorinstanz nicht beantragt und die Wegweisung als solche ist ebenfalls nicht mehr zu prüfen. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere, wie vorliegend, durch exilpolitische Aktivitäten oder durch eine Konversion zu einem anderen Glauben - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen fest, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht derart gesteigert, dass das SEM zum heutigen Zeitpunkt zu einem anderen Schluss käme als in der Verfügung des damaligen BFM vom 27. August 2014. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltpunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Was die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, so seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion zum Christentum besonders aufgefallen wäre, sei daher nicht auszugehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 9. November 2016 (vgl. S. 4 ff.) wird im Wesentlichen geltend gemacht, die beim SEM eingereichten Unterlagen wiesen sehr wohl nicht bloss die Beteiligung des Beschwerdeführers an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen, sondern auch eine steigende Kadenz und eine Zunahme seiner Verantwortlichkeiten innerhalb der (...) aus. Er sei im Kanton D._______ Leiter, Koordinator und Veranstalter von exilpolitischen Aktivitäten der (...) und gehöre deren (...) an. Dabei verweise eine dem SEM eingereichte Liste auf Dokumentationen, welche im Internet publiziert worden seien und in welchen der Beschwerdeführer mit Porträtfotos und unter voller Namensnennung erkennbar sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Ende Januar/Anfang Februar 2014 an der Hungerstreikaktion vor dem Gebäude des SEM teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei Kundgebungen an vorderster Front gezeigt und dürfte deshalb den iranischen Agenten in der Schweiz als ständiger Demonstrant aufgefallen sein. Auch entspreche seine Mitgliedschaft bei der (...) und die Verantwortlichkeit für einen Teil ihrer Aktivitäten einer qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit, weshalb es wahrscheinlich sei, dass Personen ausserhalb der (...) von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten. Die Belege für sein Engagement seien zudem auf verschiedenen, viel besuchten Internetseiten aufgeschaltet und fänden auf der ganzen Welt Verbreitung. Somit liege es nahe, das er den iranischen Behörden aufgefallen und von ihnen registriert worden sei. Des Weiteren wird - unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 - ausgeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren kritische Informationen über den Iran weiterverbreite und mit seinem Namen dafür gerade stehe, missfalle dem iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Dies gelte umso mehr, weil das Regime selber erhebliche finanzielle und technische Mittel einsetze, um die Verbreitung solcher Informationen präventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen; dabei sei bekannt, dass die iranische Regierung sehr grosse Investitionen in die Überwachung oppositioneller Kräfte im In- und Ausland tätige und über sehr gut ausgebildetes Personal verfüge. Die iranische Regierung habe mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Entwicklungen, insbesondere auch zu der im Westen entwickelten Software, welche die Überwachung des Internets ermögliche. Der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, sei dadurch verhältnismässig gering. Ausserdem seien innerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden nunmehr von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers Notiz genommen und ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten, und dieser daher im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art 3 AsylG rechnen müsse. Schliesslich dürfte durch die Einreichung des Taufscheins und eines Begleitschreibens von (...) H._______ die vom SEM geäusserten Zweifel an der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ausgeräumt sein. Überdies bemängelte der Beschwerdeführer, ein vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne in dessen Entscheiddatenbank nicht aufgefunden werden. Dieses Urteil sei vom SEM zu den Akten zu reichen und ihm sei Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. 4.2.2 Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer nebst verschiedenen Referenzschreiben zahlreiche weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Die Bilder, die im Internet veröffentlicht worden seien, zeigten, dass er sich nach wie vor exilpolitisch betätige und als gläubiger Christ engagiere. Das Schreiben der Pfarrei (...) in G._______ vom 12. Mai 2017 bestätige auch seine Aktivitäten als gläubiger Katholik; als Zeichen des neuen Lebens im christlichen Glauben habe er den Namen "(...)" angenommen und sich im Laufe der Zeit entschlossen, der eigenen Familie zu bekunden, dass er sich in der katholischen Kirche taufen lasse.
5. Der Vollständigkeit halber ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um den publizierten Entscheid BVGE 2009/28 (Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) handelt. Zum einen ist das Urteil in der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts allein unter der Suchmaske "D-3357" ohne weiteres auffindbar, zum anderen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dem im Asylbereich versierten Rechtsvertreter sei die publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Obschon die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung eine unzutreffende Verfahrensjahreszahl nannte, bestand kein Anlass zur Vornahme der vom Rechtsvertreter beantragten Weiterungen. 6. 6.1 Die Menschenrechtssituation im Iran, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit, stellt sich nach wie vor als unbefriedigend dar. Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist grundsätzlich tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell. 6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2; D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.1; D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.6; D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 6.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorstehend erwähnten Urteil mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Konversion zum Christentum auseinandergesetzt, wobei es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.3-6.5). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers nach dem besagten Urteil vom 2. Juni 2015 geschärft hat oder ob sich Hinweise auf weitergehende, neue Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im Fall der Rückkehr in den Iran ergeben könnten, glaubhaft gemacht werden. 7.2 Den im zweiten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (insbesondere einer nicht datierten Bestätigung der Mitgliedschaft im Schweizer (...) der (...) und der Parteiverantwortung im Kanton D._______, einer Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit April 2012, Aufrufen zu politischen Kundgebungen, eingeholten Bewilligungen für Standaktionen in F._______, zahlreichen Fotoaufnahmen betreffend die Teilnahme an politischen Aktionen, einer Liste von im Internet veröffentlichten Videos über exilpolitische Aktionen der (...), Screenshots von im Internet publizierten Veranstaltungen der (...) und betreffend die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der besagten Organisation) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren für die (...) engagiert. Soweit der Beschwerdeführer diese Aktivitäten schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht und durch die Einreichung von Unterlagen untermauert hatte, wurden diese jedoch bereits im erwähnten Urteil D-5407/2014 hinreichend gewürdigt und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung einzubeziehen. Ungeachtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich bei diesen Veranstaltungen oder bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte. So wird auch in den neu sich bei den Akten befindenden Aufrufen zu Kundgebungen der Name des Beschwerdeführers nirgends erwähnt, und ganz allgemein zeichnen sich die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für und innerhalb der (...) vor allem durch ihre Häufigkeit (beziehungsweise durch die Quantität) und weniger durch hier entscheidende Qualität aus. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren (unter www.jonbeshedemokratikeiran.wordpress.com) als Mitglied des (...) der (...) und als deren Präsident für den Kanton D._______ aufgeführt wird, bewirkt dies - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dasselbe gilt für die von ihm mit der Einreichung von Kopien von polizeilichen Bewilligungen dokumentierte Organisation von politischen Standaktionen in der Stadt F._______, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils auch andere Personen in der (...) dafür zuständig gewesen sind und im Übrigen auch nicht einsehbar wäre, wie die iranischen Behörden von der Einholung der Bewilligungen bei der Stadtpolizei F._______ durch den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben könnten. Insgesamt sind in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl über das Mass anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz hinaus gehende exilpolitische Tätigkeiten als auch eine herausgehobene Führungsfunktion innerhalb der IDB zu verneinen. 7.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum ist vorab festzuhalten, dass die sich diesbezüglich bei den Akten befindenden Unterlagen - mit Ausnahme der beiden inhaltlich fast identischen Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 - bereits im ersten Asylverfahren vorlagen und dementsprechend im Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 (vgl. E. 6.4) einlässlich gewürdigt wurden. Im besagten Urteil (vgl. E. 6.4.1) wurde dabei festgehalten, eine christliche Glaubensausübung vermöge gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden, weshalb bei Konversionen im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden müsse. Unter Beachtung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene ein Interesse für den christlichen Glauben beziehungsweise eine Konversion geltend gemacht hatte, gelangte das Bundesverwaltungsgericht damals zum Schluss, der Glaubensübertritt sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen. Die beiden Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (...) in G._______ vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer - nach vorgängiger engagierter Teilnahme am Unterricht - am 9. Mai 2015 katholisch getauft und gefirmt worden sei, und dabei den Vornamen "(...)" angenommen habe. Hingegen sind auch den besagten Schreiben keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seither in einer Art und Weise religiös betätigt hätte, welche die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können. Insbesondere ist nicht einmal bekannt, ob der Beschwerdeführer mittlerweile - wie in den Schreiben vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 angetönt wurde - seine Familie im Iran tatsächlich über die Konversion orientiert hat. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht über ein religiöses Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer nach wie vor keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht zuerkannt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5407/2014 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 4) - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine (...) Schulbildung und Berufserfahrung (...) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat verfügenden Beschwerdeführers sprechen würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie in den verschiedenen, dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2017 eingereichten Referenzschreiben von Bekannten berichtet wird - ein sehr angenehmer Mitmensch ist und sich gut in der Schweiz integriert hat, nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 20. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: