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E-1140/2018

E-1140/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2011 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2013 lehnte die Vor-instanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1930/2013 vom 18. September 2014 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch" bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2014 an zahlreichen Aktionen (Protest- und Standaktionen, Kundgebungen) gegen die iranische Regierung beteiligt. Am (...) 2015 sei er anlässlich einer Protestkundgebung in der Nähe der iranischen Botschaft in B._______ von der Polizei angehalten und registriert worden. Angestellte der iranischen Botschaft hätten die Kundgebung auf Video aufgezeichnet, wobei er identifiziert worden sei. Er fühle sich der Ideologie der iranischen Volksmujaheddin verpflichtet. Zudem sei er seit Anfang 2015 Mitglied der "Iranischen Demokratischen Bewegung" (IDB). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Referenzschreiben Verein Volksmujaheddin vom 28. September 2015,

- Referenzschreiben IDB vom 29. September 2015, Bestätigung seiner Funktion als Präsident der Sektion des Kantons Zürich und Mitglied des Exekutivkomitees,

- Liste der besuchten Protestkundgebungen vom Jahr 2012-2015,

- Bildmaterial, Flugblätter und Medienberichte zu Protestkundgebungen zwischen 2012-2015,

- CD-ROM mit Fotos und Videos einzelner Protestkundgebungen,

- Bewilligung Stadt B._______ für eine Kundgebung vom 12. November 2015,

- Zwei Gesuche für Kundgebungen am 16. und 17. Dezember 2015. D. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt. E. Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung durch das SEM. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Mitglied der IDB und der Volksmujaheddin exilpolitisch tätig. Er sei für die Organisation von Aktionen, Koordination und Logistik zuständig. Zudem betreibe er eine eigene Website mit Berichten über die aktuelle politische Lage im Iran. Im (...) 2016 sei er von einem Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben in Gefahr. Als Beweismittel wurden eingereicht:

- Dokumentation der besuchten Kundgebungen von 2016 und 2017,

- Bewilligungen Stadt C._______ für politische Standaktionen der IDB am 16. März, 6. und 20. April 2013 sowie 23. April 2016,

- Bewilligungen Stadt B._______ für Kundgebung der Mujaheddin vom 10. Dezember 2015 und für Kundgebung vom 17. Dezember 2015. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Auszug sowie eine Userstatistik seiner Website, einen Internetausdruck der Adresse "Webermühli Märt Mini Supermarkt" und seines Google-Kontos sowie einen Beleg für ein Youtube-Video einer Volksmujaheddin-Kundgebung in B._______ bei. H. Am 26. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 26. März 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2018 eingereicht. K. Nach gewährter Fristerstreckung ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2018 ein. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde - neben ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Beschwerdeschrift - festgehalten. L. Mit Replik vom 9. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem es vorliegend gemäss Begehren und Begründung des Mehrfachgesuchs einzig um die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe geht, ist auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) und der vorläufigen Aufnahme zu beschränken. Auf das Beschwerdebegehren um Asylgewährung wird nicht näher eingegangen, zumal sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen befasst.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1930/2013 vom 18. September 2014 festgehalten worden, dass die damals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht für ein politisches Profil ausreiche, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährden würde.

E. 5.1.1 In Bezug auf die mit Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2015 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllten. Ferner seien nur jene exilpolitischen Aktivitäten zu berücksichtigen, die sich nach dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten.

E. 5.1.2 Den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen an der Anhörung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein bereits beurteiltes exilpolitisches Engagement mit zahlreichen, niedrigprofilierten Aktivitäten weitergeführt habe. Zwar sei er im (...) 2015 zum Präsidenten der IDB, Sektion Kanton C._______ befördert worden. Hinzu komme, dass er eine Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin geltend mache. Eine Intensivierung der Qualität seines Engagements sei aber nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss würden auch Widersprüche, Ungereimtheiten und Floskeln in den Aussagen des Beschwerdeführers führen. Namentlich habe er an der Anhörung im Jahr 2017 angegeben, er sei seit zweieinhalb bis drei Jahren für die Volksmujaheddin aktiv, während die eingereichte Bestätigung dieser Organisation besage, dass er sich seit dem Jahr 2011 als Anhänger einsetze (SEM-Akte B10 F59). Zudem könne er nicht substantiiert darlegen, weshalb er sich genau diesen zwei Gruppen angeschlossen habe und was die zwei Gruppen voneinander unterscheide (SEM-Akte B10 F61 ff., F77 f. und F87 ff.). Die geltend gemachte eigene Website, auf der er Berichte über Menschenrechtsverletzungen im Iran veröffentliche, könne nicht gefunden werden. Da er ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, die Web-site spontan zu nennen und stattdessen im Handy habe nachschauen müssen (SEM-Akte B10 F46), sei eine ernstzunehmende, regierungskritische Bloggertätigkeit nicht plausibel. Auch die Aussagen zu seiner Identifizierung durch den iranischen Nachrichtendienst durch eine unbekannte Person im Geschäft seines Bruders seien vage, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen. So habe er nicht erklären können, weshalb diese Person vom Nachrichtendienst habe sein sollen oder weshalb er von seiner Identifizierung ausgegangen sei (SEM-Akte B10 F20 ff.). Würde er tatsächlich von den iranischen Behörden überwacht werden, wäre es ferner nicht überzeugend, dass er es ohne Sicherheitsvorkehrungen bewerkstelligt haben wolle, für die heimlichen Sitzungen der Volksmujaheddin unbemerkt zum Haus des Präsidenten der Volksmujaheddin zu gelangen (SEM-Akte B10 F105 ff. und F126 f.). Schliesslich mache er geltend, bei einer Kundgebung in der Nähe der iranischen Botschaft von der Polizei unterbrochen und registriert worden zu sein (SEM-Akte B2). Eine Gefährdung oder Identifizierung durch das iranische Botschaftspersonal sei jedoch nicht ersichtlich. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden in der Schweiz geraten sei. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass sein exilpolitisches Engagement nicht als wenig intensiv beurteilt werden könne. Zudem verlange die Praxis zu Art. 54 AsylG keine Steigerung, es komme nur auf die öffentliche Exponierung an, die in den Augen der iranischen Behörden als gefährlich erscheinen müsse. Dies sei bei ihm zu bejahen, insbesondere durch die Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-Gruppe. Ferner habe die Vorinstanz das Beweismittel "Referenzschreiben des IDB" nicht gewürdigt sowie seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wegen unzureichender Ausführungen verletzt.

E. 5.2.1 Seine Website sei durchaus vorhanden und würde regelmässig konsultiert werden, wie die vom Administrator der Website zur Verfügung gestellte Userstatistik zeige (vgl. Beschwerde Beilage 3 und 4). Er habe die Adresse der Website im Handy nachschauen müssen, da er bei der Anhörung angespannt, nervös und stark erkältet gewesen sei und jene in lateinischer Schrift sei. Auf seinem Google-Konto veröffentliche er ebenfalls Posts (Beilage 6). Die Identifizierung durch den iranischen Nachrichtendienst habe er nachvollziehbar erklären können. Aufgrund des speziellen Verhaltens, der Aussagen und der Kleider des Unbekannten und da dieser über seinen Bruder informiert gewesen sei, habe er diesen als Agenten des Nachrichtendienstes erkennen können. Da er bei einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft auf Video aufgezeichnet worden sei, könne es durchaus zutreffen, dass er in der Folge auch identifiziert worden sei. Sehr wahrscheinlich hätten Mitarbeiter der Botschaft die Polizei informiert und dabei von seinen Personalien Kenntnis erlangt. Zudem habe er ein Video dieser Kundgebung auf youbube gestellt (Beilage 7). Ferner habe er glaubhaft ausgeführt, wie er unbemerkt zu den heimlichen Treffen der Volksmujaheddin gelange. Manchmal hätten sie sich im Laden/Café des Präsidenten (Beilage 5) oder bei geheimen Treffen in der Wohnung des Präsidenten eingefunden.

E. 5.2.2 Er habe sich jahrelang als hartnäckiger und ernsthafter Aktivist für die IDB und Volksmujaheddin Gruppen engagiert und regelmässig in der Öffentlichkeit exponiert. Er trete aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor. Deshalb sei davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden aufgrund derer Überwachungsmöglichkeiten registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Für die Rückkehrgefährdung von Aktivisten spreche eine zitierte SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätte er daher mit ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu rechnen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei Referenzschreiben wie dem vorliegenden der IDB handle es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert. Zudem lasse sich aus dem Schreiben nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Konkrete Hinweise, dass dessen exilpolitische Aktivitäten ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würden, fehlten. Weiter sei zutreffend, dass die Website des Beschwerdeführers abrufbar sei. Die Blogeinträge würden allerdings nicht den Eindruck einer eigenständigen intellektuellen Leistung wecken, von welcher eine qualifizierte exilpolitische Exponierung abgeleitet werden könne. Dies decke sich mit dem sich aus der Anhörung ergebenden Bild. Zur Bloggertätigkeit habe sich der Beschwerdeführer ausweichend, vage und unsicher geäussert (SEM-Akte B10 F45-52). Auch die weiteren Beweismittel seien für eine vom Asylentscheid vom 24. Januar 2018 abweichende Beurteilung nicht geeignet.

E. 5.4 Dazu hält der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, die pauschale Würdigung des IDB-Referenzschreibens als Gefälligkeitsschreiben sei nicht statthaft. Bezüglich der Website sei im Hinblick auf eine Verfolgung durch die iranischen Behörden einzig massgebend, welcher Gehalt von aussen ersichtlich sei, unabhängig von den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Ferner würden die Beweismittel den Umfang der Leserschaft sowie seine Bekanntheit deutlich machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher ausgeführt worden seien. Er habe sich nicht ausreichend dazu äussern können.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Widersprüche und unsubstantiierten Äusserungen sie sich für ihre Begründung stützte (Verfügung S. 4). Sie hat auf den Widerspruch bezüglich der Mitgliedschaftsdauer bei der Volksmujaheddin-Gruppe hingewiesen. Zudem hat sie erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er sich der IDB und der Volksmujaheddin angeschlossen habe und was deren Unterschiede seien. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wäre es auf Beschwerdeebene durchaus möglich gewesen, sich zu diesen Vorhalten zu äussern. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs lässt sich nicht feststellen.

E. 6.2 Zur Beweiswürdigung des Schreibens der IDB vom 29. September 2015 durch die Vorinstanz ist anzumerken, dass diese das Schreiben in der Vernehmlassung vom 23. April 2018 gewürdigt und zutreffend als Gefälligkeitsschreiben eingestuft hat. Zudem hat sie es bereits in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen (Verfügung S. 4). Damit liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel vor.

E. 6.3 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er seit seinem ersten Asylverfahren sein politisches Profil wesentlich verschärft hat. Seine geltend gemachten Aktivitäten (insbesondere Organisation und Teilnahme an Standaktionen und Kundgebungen mit Unterschriftensammlungen, interne Sitzungen sowie das Betreiben einer Website und eines Google-Kontos) zeichnen sich durch ihre Häufigkeit statt durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung, wie nachfolgend dargelegt, nichts zu ändern.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; Urteil des BVGer E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.1).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Mitglied im Exekutivkomitee und Präsident der Sektion Kanton C._______ der IDB und Mitglied der Volksmujaheddin zu sein. Allerdings kann er keine in der Öffentlichkeit herausragende Führungstätigkeit nachweisen und wird auch auf der Internetseite der IDB nicht namentlich erwähnt. Soweit er ausführt, für die Organisation der Bewilligungen verschiedener Aktionen in C._______ verantwortlich gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass gleichzeitig noch andere Personen in der IDB für die Organisation der Bewilligungen verantwortlich gewesen sein wollen (vgl. Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 E. 6.2, m.w.H.). Insofern kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei seiner Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-Gruppe macht der Beschwerdeführer keine besonders exponierte Stellung geltend. Auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Volksmujaheddin-Gruppe vom 28. September 2015 geht nichts anderes hervor. Daran vermag das Veröffentlichen eines Videos über seine Teilnahme an einer Volksmujaheddin-Kundgebung auf youtube nichts zu ändern. Ausserdem hält sich das Interesse an dem vor zwei Jahren veröffentlichten Video mit 107 Aufrufen (Stand 4. April 2018) in Grenzen. Der Auftritt des Beschwerdeführers im Video unterscheidet sich nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, was durch die weiteren mit Fotos und Videos dokumentierten, ähnlich ablaufenden Teilnahmen an Kundgebungen und Aktionen unterstrichen wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, auf einem der Videos oder Fotos namentlich erwähnt zu werden, womit nicht von der Möglichkeit einer einfachen Identifizierung ausgegangen werden kann.

E. 6.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er betreibe mit einem Bekannten eine Website und besitze ein Google-Konto (ähnlich facebook-account), um regimekritische Artikel zu veröffentlichen (Beilagen 3-4, 6). Gemäss eigenen Angaben postet der Beschwerdeführer auf der Website kurz zusammengefasste Berichte über die aktuelle Lage im Iran, Menschenrechtsverletzungen oder den Islam (SEM-Akte A10 F45, F51 f.). Bei allgemein formulierten regimekritischen Beiträgen, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren, geht jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor (vgl. Urteil des BVGer E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.3). Dasselbe gilt für das Verfassen oder Veröffentlichen von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengruppen äussern (vgl. Urteil des BVGer D-5939/2015 vom 9. November 2017 E. 4.3.3). Dies vermag dem Beschwerdeführer nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen (vgl. Urteil des BVGer D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 8.6). Da er zudem nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb er die Adresse seiner eigenen Website nicht nennen oder keine genaueren Angaben zum Inhalt der Beiträge machen konnte, ist keine ernsthafte Verwendung dieser Seite zur Verbreitung einer selbständigen Meinung anzunehmen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland auszugehen ist (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; Urteil des BVGer D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.2).

E. 6.3.4 Hinsichtlich der Identifizierung durch den Nachrichtendienst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, weshalb er vermute, identifiziert worden zu sein oder weshalb er davon ausgehe, die unbekannte Person, die ihn im (...) 2016 im Geschäft seines Bruders bedroht haben soll, sei ein Agent des iranischen Nachrichtendienstes gewesen. Die Erklärung, wegen der - nicht näher ausgeführten - Kriterien der Kleidung, des Verhaltens und der Wortwahl, habe es sich um einen Agenten handeln müssen, vermag nicht zu überzeugen. Auch mit der Äusserung, er sei während einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft im (...) 2015 gefilmt worden, woraufhin ihn der Nachrichtendienst habe identifizieren können, vermag er nicht durchzudringen. Dass die iranische Botschaft aufgrund der Protestaktion über Bildmaterial verfüge, welches eine namentliche Identifikation möglich mache, bleibt eine unbegründete Behauptung. Auch ist zu bezweifeln, dass die Polizei, sollte sie ihn wie behauptet registriert haben, seine Personalien den Mitarbeitern der iranischen Botschaft übermitteln würde. Hinzu kommt, dass diese zwei geltend gemachten Ereignisse mehr als ein Jahr auseinanderliegen, folglich auch kein Zusammenhang zu erkennen ist.

E. 6.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Treffen der Volksmujaheddin vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Auch mit dem Hinweis, der Präsident der Volksmujaheddin betreibe einen Laden / ein Café, in dem sie sich manchmal getroffen hätten, bleibt unklar, wie es der Beschwerdeführer geschafft haben will, unbemerkt zu heimlichen Treffen in der Privatwohnung des Präsidenten zu gelangen, zumal er vorgibt zu befürchten, er werde vom Nachrichtendienst beobachtet. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung erwähnt, er zeige sich nicht öffentlich mit dem Präsidenten, um seine Familie nicht zu gefährden (SEM-Akte B10 F112 f.). Die Ausführung, er nehme manchmal an Treffen im Laden / Café des Präsidenten teil, überzeugt somit nicht.

E. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).

E. 8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 23. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1140/2018 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung(Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2011 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2013 lehnte die Vor-instanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1930/2013 vom 18. September 2014 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch" bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2014 an zahlreichen Aktionen (Protest- und Standaktionen, Kundgebungen) gegen die iranische Regierung beteiligt. Am (...) 2015 sei er anlässlich einer Protestkundgebung in der Nähe der iranischen Botschaft in B._______ von der Polizei angehalten und registriert worden. Angestellte der iranischen Botschaft hätten die Kundgebung auf Video aufgezeichnet, wobei er identifiziert worden sei. Er fühle sich der Ideologie der iranischen Volksmujaheddin verpflichtet. Zudem sei er seit Anfang 2015 Mitglied der "Iranischen Demokratischen Bewegung" (IDB). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

- Referenzschreiben Verein Volksmujaheddin vom 28. September 2015,

- Referenzschreiben IDB vom 29. September 2015, Bestätigung seiner Funktion als Präsident der Sektion des Kantons Zürich und Mitglied des Exekutivkomitees,

- Liste der besuchten Protestkundgebungen vom Jahr 2012-2015,

- Bildmaterial, Flugblätter und Medienberichte zu Protestkundgebungen zwischen 2012-2015,

- CD-ROM mit Fotos und Videos einzelner Protestkundgebungen,

- Bewilligung Stadt B._______ für eine Kundgebung vom 12. November 2015,

- Zwei Gesuche für Kundgebungen am 16. und 17. Dezember 2015. D. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt. E. Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung durch das SEM. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Mitglied der IDB und der Volksmujaheddin exilpolitisch tätig. Er sei für die Organisation von Aktionen, Koordination und Logistik zuständig. Zudem betreibe er eine eigene Website mit Berichten über die aktuelle politische Lage im Iran. Im (...) 2016 sei er von einem Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben in Gefahr. Als Beweismittel wurden eingereicht:

- Dokumentation der besuchten Kundgebungen von 2016 und 2017,

- Bewilligungen Stadt C._______ für politische Standaktionen der IDB am 16. März, 6. und 20. April 2013 sowie 23. April 2016,

- Bewilligungen Stadt B._______ für Kundgebung der Mujaheddin vom 10. Dezember 2015 und für Kundgebung vom 17. Dezember 2015. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Auszug sowie eine Userstatistik seiner Website, einen Internetausdruck der Adresse "Webermühli Märt Mini Supermarkt" und seines Google-Kontos sowie einen Beleg für ein Youtube-Video einer Volksmujaheddin-Kundgebung in B._______ bei. H. Am 26. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 26. März 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2018 eingereicht. K. Nach gewährter Fristerstreckung ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2018 ein. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde - neben ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Beschwerdeschrift - festgehalten. L. Mit Replik vom 9. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem es vorliegend gemäss Begehren und Begründung des Mehrfachgesuchs einzig um die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe geht, ist auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) und der vorläufigen Aufnahme zu beschränken. Auf das Beschwerdebegehren um Asylgewährung wird nicht näher eingegangen, zumal sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen befasst. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1930/2013 vom 18. September 2014 festgehalten worden, dass die damals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht für ein politisches Profil ausreiche, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährden würde. 5.1.1 In Bezug auf die mit Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2015 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllten. Ferner seien nur jene exilpolitischen Aktivitäten zu berücksichtigen, die sich nach dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten. 5.1.2 Den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen an der Anhörung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein bereits beurteiltes exilpolitisches Engagement mit zahlreichen, niedrigprofilierten Aktivitäten weitergeführt habe. Zwar sei er im (...) 2015 zum Präsidenten der IDB, Sektion Kanton C._______ befördert worden. Hinzu komme, dass er eine Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin geltend mache. Eine Intensivierung der Qualität seines Engagements sei aber nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss würden auch Widersprüche, Ungereimtheiten und Floskeln in den Aussagen des Beschwerdeführers führen. Namentlich habe er an der Anhörung im Jahr 2017 angegeben, er sei seit zweieinhalb bis drei Jahren für die Volksmujaheddin aktiv, während die eingereichte Bestätigung dieser Organisation besage, dass er sich seit dem Jahr 2011 als Anhänger einsetze (SEM-Akte B10 F59). Zudem könne er nicht substantiiert darlegen, weshalb er sich genau diesen zwei Gruppen angeschlossen habe und was die zwei Gruppen voneinander unterscheide (SEM-Akte B10 F61 ff., F77 f. und F87 ff.). Die geltend gemachte eigene Website, auf der er Berichte über Menschenrechtsverletzungen im Iran veröffentliche, könne nicht gefunden werden. Da er ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, die Web-site spontan zu nennen und stattdessen im Handy habe nachschauen müssen (SEM-Akte B10 F46), sei eine ernstzunehmende, regierungskritische Bloggertätigkeit nicht plausibel. Auch die Aussagen zu seiner Identifizierung durch den iranischen Nachrichtendienst durch eine unbekannte Person im Geschäft seines Bruders seien vage, nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert ausgefallen. So habe er nicht erklären können, weshalb diese Person vom Nachrichtendienst habe sein sollen oder weshalb er von seiner Identifizierung ausgegangen sei (SEM-Akte B10 F20 ff.). Würde er tatsächlich von den iranischen Behörden überwacht werden, wäre es ferner nicht überzeugend, dass er es ohne Sicherheitsvorkehrungen bewerkstelligt haben wolle, für die heimlichen Sitzungen der Volksmujaheddin unbemerkt zum Haus des Präsidenten der Volksmujaheddin zu gelangen (SEM-Akte B10 F105 ff. und F126 f.). Schliesslich mache er geltend, bei einer Kundgebung in der Nähe der iranischen Botschaft von der Polizei unterbrochen und registriert worden zu sein (SEM-Akte B2). Eine Gefährdung oder Identifizierung durch das iranische Botschaftspersonal sei jedoch nicht ersichtlich. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden in der Schweiz geraten sei. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass sein exilpolitisches Engagement nicht als wenig intensiv beurteilt werden könne. Zudem verlange die Praxis zu Art. 54 AsylG keine Steigerung, es komme nur auf die öffentliche Exponierung an, die in den Augen der iranischen Behörden als gefährlich erscheinen müsse. Dies sei bei ihm zu bejahen, insbesondere durch die Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-Gruppe. Ferner habe die Vorinstanz das Beweismittel "Referenzschreiben des IDB" nicht gewürdigt sowie seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wegen unzureichender Ausführungen verletzt. 5.2.1 Seine Website sei durchaus vorhanden und würde regelmässig konsultiert werden, wie die vom Administrator der Website zur Verfügung gestellte Userstatistik zeige (vgl. Beschwerde Beilage 3 und 4). Er habe die Adresse der Website im Handy nachschauen müssen, da er bei der Anhörung angespannt, nervös und stark erkältet gewesen sei und jene in lateinischer Schrift sei. Auf seinem Google-Konto veröffentliche er ebenfalls Posts (Beilage 6). Die Identifizierung durch den iranischen Nachrichtendienst habe er nachvollziehbar erklären können. Aufgrund des speziellen Verhaltens, der Aussagen und der Kleider des Unbekannten und da dieser über seinen Bruder informiert gewesen sei, habe er diesen als Agenten des Nachrichtendienstes erkennen können. Da er bei einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft auf Video aufgezeichnet worden sei, könne es durchaus zutreffen, dass er in der Folge auch identifiziert worden sei. Sehr wahrscheinlich hätten Mitarbeiter der Botschaft die Polizei informiert und dabei von seinen Personalien Kenntnis erlangt. Zudem habe er ein Video dieser Kundgebung auf youbube gestellt (Beilage 7). Ferner habe er glaubhaft ausgeführt, wie er unbemerkt zu den heimlichen Treffen der Volksmujaheddin gelange. Manchmal hätten sie sich im Laden/Café des Präsidenten (Beilage 5) oder bei geheimen Treffen in der Wohnung des Präsidenten eingefunden. 5.2.2 Er habe sich jahrelang als hartnäckiger und ernsthafter Aktivist für die IDB und Volksmujaheddin Gruppen engagiert und regelmässig in der Öffentlichkeit exponiert. Er trete aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor. Deshalb sei davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden aufgrund derer Überwachungsmöglichkeiten registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Für die Rückkehrgefährdung von Aktivisten spreche eine zitierte SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätte er daher mit ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu rechnen. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei Referenzschreiben wie dem vorliegenden der IDB handle es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert. Zudem lasse sich aus dem Schreiben nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Konkrete Hinweise, dass dessen exilpolitische Aktivitäten ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würden, fehlten. Weiter sei zutreffend, dass die Website des Beschwerdeführers abrufbar sei. Die Blogeinträge würden allerdings nicht den Eindruck einer eigenständigen intellektuellen Leistung wecken, von welcher eine qualifizierte exilpolitische Exponierung abgeleitet werden könne. Dies decke sich mit dem sich aus der Anhörung ergebenden Bild. Zur Bloggertätigkeit habe sich der Beschwerdeführer ausweichend, vage und unsicher geäussert (SEM-Akte B10 F45-52). Auch die weiteren Beweismittel seien für eine vom Asylentscheid vom 24. Januar 2018 abweichende Beurteilung nicht geeignet. 5.4 Dazu hält der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, die pauschale Würdigung des IDB-Referenzschreibens als Gefälligkeitsschreiben sei nicht statthaft. Bezüglich der Website sei im Hinblick auf eine Verfolgung durch die iranischen Behörden einzig massgebend, welcher Gehalt von aussen ersichtlich sei, unabhängig von den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Ferner würden die Beweismittel den Umfang der Leserschaft sowie seine Bekanntheit deutlich machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher ausgeführt worden seien. Er habe sich nicht ausreichend dazu äussern können. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Widersprüche und unsubstantiierten Äusserungen sie sich für ihre Begründung stützte (Verfügung S. 4). Sie hat auf den Widerspruch bezüglich der Mitgliedschaftsdauer bei der Volksmujaheddin-Gruppe hingewiesen. Zudem hat sie erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er sich der IDB und der Volksmujaheddin angeschlossen habe und was deren Unterschiede seien. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wäre es auf Beschwerdeebene durchaus möglich gewesen, sich zu diesen Vorhalten zu äussern. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs lässt sich nicht feststellen. 6.2 Zur Beweiswürdigung des Schreibens der IDB vom 29. September 2015 durch die Vorinstanz ist anzumerken, dass diese das Schreiben in der Vernehmlassung vom 23. April 2018 gewürdigt und zutreffend als Gefälligkeitsschreiben eingestuft hat. Zudem hat sie es bereits in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen (Verfügung S. 4). Damit liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel vor. 6.3 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er seit seinem ersten Asylverfahren sein politisches Profil wesentlich verschärft hat. Seine geltend gemachten Aktivitäten (insbesondere Organisation und Teilnahme an Standaktionen und Kundgebungen mit Unterschriftensammlungen, interne Sitzungen sowie das Betreiben einer Website und eines Google-Kontos) zeichnen sich durch ihre Häufigkeit statt durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung, wie nachfolgend dargelegt, nichts zu ändern. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; Urteil des BVGer E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Mitglied im Exekutivkomitee und Präsident der Sektion Kanton C._______ der IDB und Mitglied der Volksmujaheddin zu sein. Allerdings kann er keine in der Öffentlichkeit herausragende Führungstätigkeit nachweisen und wird auch auf der Internetseite der IDB nicht namentlich erwähnt. Soweit er ausführt, für die Organisation der Bewilligungen verschiedener Aktionen in C._______ verantwortlich gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass gleichzeitig noch andere Personen in der IDB für die Organisation der Bewilligungen verantwortlich gewesen sein wollen (vgl. Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15. Januar 2018 E. 6.2, m.w.H.). Insofern kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei seiner Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-Gruppe macht der Beschwerdeführer keine besonders exponierte Stellung geltend. Auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Volksmujaheddin-Gruppe vom 28. September 2015 geht nichts anderes hervor. Daran vermag das Veröffentlichen eines Videos über seine Teilnahme an einer Volksmujaheddin-Kundgebung auf youtube nichts zu ändern. Ausserdem hält sich das Interesse an dem vor zwei Jahren veröffentlichten Video mit 107 Aufrufen (Stand 4. April 2018) in Grenzen. Der Auftritt des Beschwerdeführers im Video unterscheidet sich nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, was durch die weiteren mit Fotos und Videos dokumentierten, ähnlich ablaufenden Teilnahmen an Kundgebungen und Aktionen unterstrichen wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, auf einem der Videos oder Fotos namentlich erwähnt zu werden, womit nicht von der Möglichkeit einer einfachen Identifizierung ausgegangen werden kann. 6.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er betreibe mit einem Bekannten eine Website und besitze ein Google-Konto (ähnlich facebook-account), um regimekritische Artikel zu veröffentlichen (Beilagen 3-4, 6). Gemäss eigenen Angaben postet der Beschwerdeführer auf der Website kurz zusammengefasste Berichte über die aktuelle Lage im Iran, Menschenrechtsverletzungen oder den Islam (SEM-Akte A10 F45, F51 f.). Bei allgemein formulierten regimekritischen Beiträgen, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren, geht jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor (vgl. Urteil des BVGer E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.3). Dasselbe gilt für das Verfassen oder Veröffentlichen von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengruppen äussern (vgl. Urteil des BVGer D-5939/2015 vom 9. November 2017 E. 4.3.3). Dies vermag dem Beschwerdeführer nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen (vgl. Urteil des BVGer D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 8.6). Da er zudem nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb er die Adresse seiner eigenen Website nicht nennen oder keine genaueren Angaben zum Inhalt der Beiträge machen konnte, ist keine ernsthafte Verwendung dieser Seite zur Verbreitung einer selbständigen Meinung anzunehmen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland auszugehen ist (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; Urteil des BVGer D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.2). 6.3.4 Hinsichtlich der Identifizierung durch den Nachrichtendienst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, weshalb er vermute, identifiziert worden zu sein oder weshalb er davon ausgehe, die unbekannte Person, die ihn im (...) 2016 im Geschäft seines Bruders bedroht haben soll, sei ein Agent des iranischen Nachrichtendienstes gewesen. Die Erklärung, wegen der - nicht näher ausgeführten - Kriterien der Kleidung, des Verhaltens und der Wortwahl, habe es sich um einen Agenten handeln müssen, vermag nicht zu überzeugen. Auch mit der Äusserung, er sei während einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft im (...) 2015 gefilmt worden, woraufhin ihn der Nachrichtendienst habe identifizieren können, vermag er nicht durchzudringen. Dass die iranische Botschaft aufgrund der Protestaktion über Bildmaterial verfüge, welches eine namentliche Identifikation möglich mache, bleibt eine unbegründete Behauptung. Auch ist zu bezweifeln, dass die Polizei, sollte sie ihn wie behauptet registriert haben, seine Personalien den Mitarbeitern der iranischen Botschaft übermitteln würde. Hinzu kommt, dass diese zwei geltend gemachten Ereignisse mehr als ein Jahr auseinanderliegen, folglich auch kein Zusammenhang zu erkennen ist. 6.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Treffen der Volksmujaheddin vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Auch mit dem Hinweis, der Präsident der Volksmujaheddin betreibe einen Laden / ein Café, in dem sie sich manchmal getroffen hätten, bleibt unklar, wie es der Beschwerdeführer geschafft haben will, unbemerkt zu heimlichen Treffen in der Privatwohnung des Präsidenten zu gelangen, zumal er vorgibt zu befürchten, er werde vom Nachrichtendienst beobachtet. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung erwähnt, er zeige sich nicht öffentlich mit dem Präsidenten, um seine Familie nicht zu gefährden (SEM-Akte B10 F112 f.). Die Ausführung, er nehme manchmal an Treffen im Laden / Café des Präsidenten teil, überzeugt somit nicht. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 23. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: