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E-1930/2013

E-1930/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2011 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Oktober 2011 zu seiner Person befragt wurde (vgl. BFM Akte A6/10). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in Teheran geboren und aufgewachsen, und er habe dort die Grund- und Mittelschule bis zum Abschluss der 11. Klasse besucht. Danach habe er im Basar von Teheran ein (...)geschäft betrieben. Zu seinem Reiseweg gab er an, er habe sein Heimatland am 13. September 2011 verlassen und sei ohne Reisepass illegal in die Türkei eingereist. Nach einer etwa zwölftägigen Reise durch ihm unbekannte Länder sei er in die Schweiz gelangt. Bezüglich seiner Asylgründe machte er geltend, er habe in seinem Geschäft, in dem auch ein grosser Kopierapparat zur Verfügung gestanden habe, für eine Gruppe (eine Art grüne Bewegungsgruppe) Flugblätter mit Fotos von Märtyrern, Angaben zu Demonstrationen oder darauf gedruckten Gedichten kopiert. Die Gruppe sei von der iranischen Regierung ausfindig gemacht worden. Als er sich in Tabriz aufgehalten habe, habe ihm am 4. September 2011 eine Person mitgeteilt, dass Jugendliche aus der Gruppe, so auch deren Anführer, verhaftet worden seien. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, umgebracht zu werden. Seine Eltern seien für drei Tage inhaftiert worden, weil man ihm nicht habhaft habe werden können. Er sei bisher in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen und habe nie vor einem Gericht erscheinen müssen. Auch sei er ausser dem Erwähnten nicht politisch oder religiös tätig gewesen. B. Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (A16/15). Er machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Zusammen mit drei Kollegen habe er anfangs April 2011 eine Gruppe gegründet, die zum Ziel gehabt habe mitzuhelfen, die gegen das iranische Regime ausgerichtete Bewegung, die sich im Rahmen der Demonstrationen im Jahr 2009 aktiv zum Ausdruck brachte, wiederzubeleben. Die Gruppe habe sich zur Aufgabe gemacht, Flugblätter zu gestalten, zu fotokopieren und zu verteilen. Er sei für den Druck der Flugblätter zuständig gewesen und habe die Gruppe auch finanziell unterstützt. Die Flugblätter hätten zum Aufruf an der Teilnahme insbesondere an den - jährlich stattfindenden - Demonstrationen vom 9. Juli 2011 und 11. bis 13. Juni 2011 gedient. Die Demonstrationen hätten denn auch stattgefunden, jedoch "nicht sehr intensiv", sondern in kleineren Gruppen. Er habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und dabei versucht, die Leute moralisch zu unterstützen, wenn die Polizei die Demonstrationsgruppen habe auseinandertreiben wollen. An den Demonstrationen hätten auch andere Gruppen teilgenommen, zu denen er selber - ausserhalb der Kundgebungen - jedoch keinen Kontakt gehabt habe. Am 5. Oktober 2011, als er sich geschäftlich in Tabriz aufgehalten habe, sei er von einem seiner Cousins informiert worden, dass seine Gruppe vom iranischen Geheimdienst aufgedeckt worden sei. Auch habe er von seinem Cousin erfahren, dass seine Eltern festgenommen worden seien. Dabei seien Beamte im gleichen Moment bei seinen Eltern erschienen, in dem auch sein Geschäft von den Sicherheitsleuten aufgesucht worden sei. Die Beamten hätten zu Hause nach ihm gesucht und an seiner Stelle seine Eltern mitgenommen. Gleichentags habe ihm sein Nachbar aus Teheran telefonisch mitgeteilt, dass die Geheimpolizei zahlreich in seinem Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlagnahmt und all seine Mitarbeiter mitgenommen habe. Das habe ihn in Angst vor einer Verhaftung durch den Geheimdienst versetzt, da er wisse, dass diese Leute foltern und "anonym töten" würden. Deshalb habe er mit Hilfe eines Bekannten seines Cousins, der ein Schlepper gewesen sei, noch am selben Tag die Ausreise aus seinem Heimatland angetreten. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er telefonisch Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen und von ihnen erfahren, dass sie eine Woche in Untersuchungshaft festgehalten und mit Hilfe eines Anwaltes freigelassen worden seien. Während der Untersuchungshaft seien seine Eltern nach seinem Aufenthalt, seinen Freunden, Kollegen in anderen Städten und seinem Stammtreffpunkt befragt worden. Ihm werde nun vorgeworfen, ein politischer Aktivist zu sein, und er sei als "Gottloser" abgestempelt. Eine Anklage sei gegen ihn nicht erhoben worden, da es sich um eine politische Angelegenheit handle. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Führerausweis und die Kopie seiner Shenasnameh-Karte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am 14. März 2013 - lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar erscheint. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beilage zur Beschwerde reichte er unter anderem ein Dossier über seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. E. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 12. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellung vom 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen auf den Standpunkt, aufgrund oberflächlicher, widersprüchlicher und nachgeschobener Aussagen könne dem Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geglaubt werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend seine Vorfluchtgründe aus, die Argumente, welche das BFM gegen die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vortrage, könnten insgesamt nicht überzeugen, weshalb ihm diese zu glauben seien. Insbesondere hob er hervor, die Entdeckung, dass in seinem Geschäft oppositionelle Flugschriften vervielfältigt worden seien, löse ohne Zweifel eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus, die im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant zu betrachten sei. Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht. Durch sein exilpolitisches Engagement habe er auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM hierzu aus, dass die eingereichten Beweismittel - namentlich die Mitgliedsbestätigung der IDB, die polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion, Fotos des Beschwerdeführers an Standaktionen und die Demonstrationsankündigungen - nicht darauf hinweisen würden, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.

E. 6.1 Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden und die entsprechende Folgerung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, ist zu bestätigen. Seine Aussagen sind zu wesentlichen geltend gemachten Sachverhaltselementen unstimmig, teils nachgeschoben und teils gar widersprüchlich und somit in entscheidrelevanter Hinsicht nicht glaubhaft. Die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen diese Mängel im Aussageverhalten nicht aufzulösen.

E. 6.2 So hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Informationsquelle, von der er von der Verhaftung von Mitgliedern seiner Gruppe erfahren habe, vorerst Kollegen und später seinen Cousin genannt hat. Es ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass es sich dabei in Bezug auf Personenanzahl und persönliche Beziehung um einen wesentlichen Unterschied handelt und Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens berechtigt sind. Dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es liege dabei eine nur geringfügige Unstimmigkeit vor, kann nicht gefolgt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, sein Nachbar aus Teheran habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Geheimpolizei zahlreich in seinem Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlagnahmt und all seine Mitarbeiter mitgenommen habe, hat er in der Erstanhörung nicht erwähnt. Das BFM führt richtigerweise aus, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Hausdurchsuchung als Kerngeschehen der geltend gemachten Verfolgung bereits in der Erstbefragung vorgebracht hätte. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird eingeräumt, dass der geltend gemachten Hausdurchsuchung im Kontext der Asylbegründung eine wichtige Rolle zukomme und man deshalb erwarten müsste, dass sie beim ersten Interview erwähnt worden wäre. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, das Protokoll der Erstbefragung gebe bloss ein standardisiertes Frage-Antwort-Spiel wider und es gebe Anzeichen einer unter Zeitdruck gestandenen und stressgeprägten Befragungssituation, vermag letztlich - auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragungen - nicht zu überzeugen. Auf die Frage anlässlich der Erstbefragung, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, brachte er vor, er habe Angst, umgebracht zu werden und nannte als Hauptgrund lediglich ausdrücklich, " da man Mitglieder der Gruppe - meine Kollegen" festgenommen habe (A6/10, Pt. 7.01). Im Rahmen der Bundesanhörung stützte er hingegen seine Angst primär auf die Informationen, die ihm sein Nachbar in Teheran telefonisch mitgeteilt habe und betonte, deswegen gewusst zu haben, dass er in Gefahr sei (A16/15, F/A 68). Aufgrund dieser Aussagen anlässlich der Bundesanhörung wäre der zentrale Anlass seiner unmittelbaren Ausreise aus dem Heimatland die Durchsuchung seines Geschäftes in Teheran und die Festnahme seiner Mitarbeiter gewesen. Dass er dies anlässlich der Erstbefragung nicht zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn es sich in Wirklichkeit ereignet hätte, ist demnach nicht nachvollziehbar. Es ist somit in der Tat von einem Nachschieben eines wesentlichen Ereignisses und einer Steigerung des Sachverhaltes auszugehen, die weitere ernsthafte Zweifel begründen, dass sich die Ereignisse tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert ereignet haben. Sodann ist mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung seiner Eltern Ungereimtheiten aufweisen. So stellt das BFM zu Recht fest, das Vorbringen, er habe seine Eltern zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise weder kontaktiert noch informiert, weil er ihnen keine Sorgen habe bereiten wollen (A16/15, F/A 82-85), darauf hindeutet, dass er nicht wusste, dass sie verhaftet worden sind. Etwas später sagte er jedoch aus, er habe in Tabriz von seinem Cousin erfahren, dass sie verhaftet worden seien (A16/15, F/A 88). Das BFM folgert daraus richtigerweise, dass er seine Eltern somit gar nicht hätte kontaktieren können. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeschrift zielen an der Argumentation des BFM vorbei und sind demnach unbehelflich, wenn bloss erwidert wird, es sei ihm im damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, die Eltern anzurufen und somit die Aussagen unter F/A 82-85 und die daraus zu ziehenden Schlüsse ausgeblendet werden. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer zur Dauer und zur Informationsquelle bezüglich der angeblichen Haft der Eltern. Einerseits gab er zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm gesagt, sie seien eine Woche in Haft gewesen (A16/15, F/A 90). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er anlässlich der Erstanhörung ausgesagt habe, seine Eltern seien drei Tage in Haft genommen worden, erwiderte er, sie hätten nicht genau gesagt, dass es eine Woche gewesen sei und er habe von jemand anderem erfahren, dass sie eine Woche in Haft verbracht hätten (A16/15, F/A 104). Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens konnte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlichen Aspekten nicht glaubhaft machen. Es kann demnach darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Erwiderungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 6.3 Aufgrund dieser Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

E. 7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei seit anfangs Februar 2013 aktives Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung IDB. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an Standaktionen und Kundgebungen der iranischen Oppositionsgruppe teil. Diese Vorbringen werden mit verschiedenen eingereichten Beweismitteln gestützt. Die in der Schweiz aktiven Mitarbeiter der iranischen Sicherheitskräfte würden die iranische Exilopposition systematisch überwachen und deren Aktivisten identifizieren, weshalb er durch sein exilpolitisches Engagement auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4).

E. 7.5.2 Den zu den Akten eingereichten Unterlagen (insbesondere Mitgliedsbestätigung der IDB, polizeiliche Bewilligungen für Standaktion, Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers an Standaktionen und Demonstrationsankündigungen) sind nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass anderer iranischer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Er verfügt, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.

E. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag.

E. 8.1 Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.2 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an, in Teheran ein Geschäft geführt zu haben, womit anzunehmen ist, ihm gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland. Auch verfügt er mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern (A6/10, Pt. 3.01) in seiner Heimat über ein breites und tragfähiges Beziehungsnetz. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 19. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1930/2013 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2011 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Oktober 2011 zu seiner Person befragt wurde (vgl. BFM Akte A6/10). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in Teheran geboren und aufgewachsen, und er habe dort die Grund- und Mittelschule bis zum Abschluss der 11. Klasse besucht. Danach habe er im Basar von Teheran ein (...)geschäft betrieben. Zu seinem Reiseweg gab er an, er habe sein Heimatland am 13. September 2011 verlassen und sei ohne Reisepass illegal in die Türkei eingereist. Nach einer etwa zwölftägigen Reise durch ihm unbekannte Länder sei er in die Schweiz gelangt. Bezüglich seiner Asylgründe machte er geltend, er habe in seinem Geschäft, in dem auch ein grosser Kopierapparat zur Verfügung gestanden habe, für eine Gruppe (eine Art grüne Bewegungsgruppe) Flugblätter mit Fotos von Märtyrern, Angaben zu Demonstrationen oder darauf gedruckten Gedichten kopiert. Die Gruppe sei von der iranischen Regierung ausfindig gemacht worden. Als er sich in Tabriz aufgehalten habe, habe ihm am 4. September 2011 eine Person mitgeteilt, dass Jugendliche aus der Gruppe, so auch deren Anführer, verhaftet worden seien. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, umgebracht zu werden. Seine Eltern seien für drei Tage inhaftiert worden, weil man ihm nicht habhaft habe werden können. Er sei bisher in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen und habe nie vor einem Gericht erscheinen müssen. Auch sei er ausser dem Erwähnten nicht politisch oder religiös tätig gewesen. B. Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (A16/15). Er machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Zusammen mit drei Kollegen habe er anfangs April 2011 eine Gruppe gegründet, die zum Ziel gehabt habe mitzuhelfen, die gegen das iranische Regime ausgerichtete Bewegung, die sich im Rahmen der Demonstrationen im Jahr 2009 aktiv zum Ausdruck brachte, wiederzubeleben. Die Gruppe habe sich zur Aufgabe gemacht, Flugblätter zu gestalten, zu fotokopieren und zu verteilen. Er sei für den Druck der Flugblätter zuständig gewesen und habe die Gruppe auch finanziell unterstützt. Die Flugblätter hätten zum Aufruf an der Teilnahme insbesondere an den - jährlich stattfindenden - Demonstrationen vom 9. Juli 2011 und 11. bis 13. Juni 2011 gedient. Die Demonstrationen hätten denn auch stattgefunden, jedoch "nicht sehr intensiv", sondern in kleineren Gruppen. Er habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und dabei versucht, die Leute moralisch zu unterstützen, wenn die Polizei die Demonstrationsgruppen habe auseinandertreiben wollen. An den Demonstrationen hätten auch andere Gruppen teilgenommen, zu denen er selber - ausserhalb der Kundgebungen - jedoch keinen Kontakt gehabt habe. Am 5. Oktober 2011, als er sich geschäftlich in Tabriz aufgehalten habe, sei er von einem seiner Cousins informiert worden, dass seine Gruppe vom iranischen Geheimdienst aufgedeckt worden sei. Auch habe er von seinem Cousin erfahren, dass seine Eltern festgenommen worden seien. Dabei seien Beamte im gleichen Moment bei seinen Eltern erschienen, in dem auch sein Geschäft von den Sicherheitsleuten aufgesucht worden sei. Die Beamten hätten zu Hause nach ihm gesucht und an seiner Stelle seine Eltern mitgenommen. Gleichentags habe ihm sein Nachbar aus Teheran telefonisch mitgeteilt, dass die Geheimpolizei zahlreich in seinem Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlagnahmt und all seine Mitarbeiter mitgenommen habe. Das habe ihn in Angst vor einer Verhaftung durch den Geheimdienst versetzt, da er wisse, dass diese Leute foltern und "anonym töten" würden. Deshalb habe er mit Hilfe eines Bekannten seines Cousins, der ein Schlepper gewesen sei, noch am selben Tag die Ausreise aus seinem Heimatland angetreten. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er telefonisch Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen und von ihnen erfahren, dass sie eine Woche in Untersuchungshaft festgehalten und mit Hilfe eines Anwaltes freigelassen worden seien. Während der Untersuchungshaft seien seine Eltern nach seinem Aufenthalt, seinen Freunden, Kollegen in anderen Städten und seinem Stammtreffpunkt befragt worden. Ihm werde nun vorgeworfen, ein politischer Aktivist zu sein, und er sei als "Gottloser" abgestempelt. Eine Anklage sei gegen ihn nicht erhoben worden, da es sich um eine politische Angelegenheit handle. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Führerausweis und die Kopie seiner Shenasnameh-Karte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am 14. März 2013 - lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar erscheint. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beilage zur Beschwerde reichte er unter anderem ein Dossier über seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. E. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 12. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellung vom 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen auf den Standpunkt, aufgrund oberflächlicher, widersprüchlicher und nachgeschobener Aussagen könne dem Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geglaubt werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend seine Vorfluchtgründe aus, die Argumente, welche das BFM gegen die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vortrage, könnten insgesamt nicht überzeugen, weshalb ihm diese zu glauben seien. Insbesondere hob er hervor, die Entdeckung, dass in seinem Geschäft oppositionelle Flugschriften vervielfältigt worden seien, löse ohne Zweifel eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus, die im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant zu betrachten sei. Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht. Durch sein exilpolitisches Engagement habe er auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM hierzu aus, dass die eingereichten Beweismittel - namentlich die Mitgliedsbestätigung der IDB, die polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion, Fotos des Beschwerdeführers an Standaktionen und die Demonstrationsankündigungen - nicht darauf hinweisen würden, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 6. 6.1 Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden und die entsprechende Folgerung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, ist zu bestätigen. Seine Aussagen sind zu wesentlichen geltend gemachten Sachverhaltselementen unstimmig, teils nachgeschoben und teils gar widersprüchlich und somit in entscheidrelevanter Hinsicht nicht glaubhaft. Die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen diese Mängel im Aussageverhalten nicht aufzulösen. 6.2 So hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Informationsquelle, von der er von der Verhaftung von Mitgliedern seiner Gruppe erfahren habe, vorerst Kollegen und später seinen Cousin genannt hat. Es ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass es sich dabei in Bezug auf Personenanzahl und persönliche Beziehung um einen wesentlichen Unterschied handelt und Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens berechtigt sind. Dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es liege dabei eine nur geringfügige Unstimmigkeit vor, kann nicht gefolgt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, sein Nachbar aus Teheran habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Geheimpolizei zahlreich in seinem Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlagnahmt und all seine Mitarbeiter mitgenommen habe, hat er in der Erstanhörung nicht erwähnt. Das BFM führt richtigerweise aus, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Hausdurchsuchung als Kerngeschehen der geltend gemachten Verfolgung bereits in der Erstbefragung vorgebracht hätte. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird eingeräumt, dass der geltend gemachten Hausdurchsuchung im Kontext der Asylbegründung eine wichtige Rolle zukomme und man deshalb erwarten müsste, dass sie beim ersten Interview erwähnt worden wäre. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, das Protokoll der Erstbefragung gebe bloss ein standardisiertes Frage-Antwort-Spiel wider und es gebe Anzeichen einer unter Zeitdruck gestandenen und stressgeprägten Befragungssituation, vermag letztlich - auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragungen - nicht zu überzeugen. Auf die Frage anlässlich der Erstbefragung, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, brachte er vor, er habe Angst, umgebracht zu werden und nannte als Hauptgrund lediglich ausdrücklich, " da man Mitglieder der Gruppe - meine Kollegen" festgenommen habe (A6/10, Pt. 7.01). Im Rahmen der Bundesanhörung stützte er hingegen seine Angst primär auf die Informationen, die ihm sein Nachbar in Teheran telefonisch mitgeteilt habe und betonte, deswegen gewusst zu haben, dass er in Gefahr sei (A16/15, F/A 68). Aufgrund dieser Aussagen anlässlich der Bundesanhörung wäre der zentrale Anlass seiner unmittelbaren Ausreise aus dem Heimatland die Durchsuchung seines Geschäftes in Teheran und die Festnahme seiner Mitarbeiter gewesen. Dass er dies anlässlich der Erstbefragung nicht zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn es sich in Wirklichkeit ereignet hätte, ist demnach nicht nachvollziehbar. Es ist somit in der Tat von einem Nachschieben eines wesentlichen Ereignisses und einer Steigerung des Sachverhaltes auszugehen, die weitere ernsthafte Zweifel begründen, dass sich die Ereignisse tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert ereignet haben. Sodann ist mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung seiner Eltern Ungereimtheiten aufweisen. So stellt das BFM zu Recht fest, das Vorbringen, er habe seine Eltern zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise weder kontaktiert noch informiert, weil er ihnen keine Sorgen habe bereiten wollen (A16/15, F/A 82-85), darauf hindeutet, dass er nicht wusste, dass sie verhaftet worden sind. Etwas später sagte er jedoch aus, er habe in Tabriz von seinem Cousin erfahren, dass sie verhaftet worden seien (A16/15, F/A 88). Das BFM folgert daraus richtigerweise, dass er seine Eltern somit gar nicht hätte kontaktieren können. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeschrift zielen an der Argumentation des BFM vorbei und sind demnach unbehelflich, wenn bloss erwidert wird, es sei ihm im damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, die Eltern anzurufen und somit die Aussagen unter F/A 82-85 und die daraus zu ziehenden Schlüsse ausgeblendet werden. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer zur Dauer und zur Informationsquelle bezüglich der angeblichen Haft der Eltern. Einerseits gab er zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm gesagt, sie seien eine Woche in Haft gewesen (A16/15, F/A 90). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er anlässlich der Erstanhörung ausgesagt habe, seine Eltern seien drei Tage in Haft genommen worden, erwiderte er, sie hätten nicht genau gesagt, dass es eine Woche gewesen sei und er habe von jemand anderem erfahren, dass sie eine Woche in Haft verbracht hätten (A16/15, F/A 104). Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens konnte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlichen Aspekten nicht glaubhaft machen. Es kann demnach darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Erwiderungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 6.3 Aufgrund dieser Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7. 7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei seit anfangs Februar 2013 aktives Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung IDB. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an Standaktionen und Kundgebungen der iranischen Oppositionsgruppe teil. Diese Vorbringen werden mit verschiedenen eingereichten Beweismitteln gestützt. Die in der Schweiz aktiven Mitarbeiter der iranischen Sicherheitskräfte würden die iranische Exilopposition systematisch überwachen und deren Aktivisten identifizieren, weshalb er durch sein exilpolitisches Engagement auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4). 7.5.2 Den zu den Akten eingereichten Unterlagen (insbesondere Mitgliedsbestätigung der IDB, polizeiliche Bewilligungen für Standaktion, Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers an Standaktionen und Demonstrationsankündigungen) sind nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass anderer iranischer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Er verfügt, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. 8. 8.1 Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen. 8.2 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.3 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an, in Teheran ein Geschäft geführt zu haben, womit anzunehmen ist, ihm gelinge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland. Auch verfügt er mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern (A6/10, Pt. 3.01) in seiner Heimat über ein breites und tragfähiges Beziehungsnetz. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 19. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: