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D-5939/2015

D-5939/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Mai 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte am folgenden Tag im Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.b Am 5. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer dort zu den Personalien sowie summarisch zu den Ausreisegründen befragt und am 16. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt, wo er als (Nennung Beruf) gearbeitet habe. Sein Vater sei Mitglied der kurdischen Oppositionspartei D._______ gewesen, weshalb die iranischen Behörden diesen im Jahre (...) zu Hause in C._______ gesucht hätten. Seinem Vater sei jedoch die Flucht geglückt, worauf er sich im irakischen Grenzgebiet niedergelassen habe. Wegen der Zusammenarbeit mit einer illegalen Partei sei dieser in der Folge in Abwesenheit zum Tode verurteilt und am (...) im Irak ermordet worden. Daraufhin habe seine Mutter die Grenze zum Irak illegal passiert, um an der Beisetzung seines Vaters teilzunehmen, worauf sie nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenommen, jedoch nach sieben Tagen Haft auf Kaution wieder freigelassen worden sei. Im Jahre (...) sei er - wie früher sein Vater - Mitglied der D._______ geworden. Für diese Partei habe er Propaganda betrieben, Flugblätter verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Seine Mutter habe ihn am (...), als er in seinem Büro gewesen sei, angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden hätten das Elternhaus durchsucht und die von ihm kurz zuvor im Keller versteckten Flyer gefunden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Iran umgehend zu verlassen. A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 29. April 2012 wurde mit Urteil D-2525/2012 vom 6. Juni 2012 abgewiesen. A.d Nachdem sich der Beschwerdeführer weigerte, in seine Heimat zurückzukehren, wurde am (...) die Ausschaffungshaft verfügt, welche vom (Nennung Gericht) am (...) bestätigt und bis am (...) bewilligt wurde. Ein Haftentlassungsgesuch vom (...) wurde vom (Nennung Gericht) mit Verfügung vom (...) abgewiesen. B. B.a Am 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer ein als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein, das vom BFM als neues Asylgesuch entgegengenommen wurde. Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. B.b Am 27. Februar 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen geltend, zwölf verschiedene Nachrichtenagenturen hätten - nachdem sie über die Partei und politisch aktive Personen erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte - über sein Leben in der Schweiz und seine Probleme berichtet. Im Bericht habe gestanden, wer sein Vater gewesen sei, dass dieser für die Partei getötet worden sei und er im Iran wegen der D._______ Probleme habe. Ein Bericht über ihn sei auch an ein internationales Gericht geschickt worden, weshalb sein Name auf verschiedenen Webseiten vorgekommen und sein Problem noch grösser geworden sei. Mit diesen Nachrichtenagenturen habe er selber keinen Kontakt gehabt, lediglich mit einem in F._______ lebenden Journalisten namens G._______, von welchem er nicht wisse, für welche Nachrichtenagentur dieser arbeite. G._______ habe seinen Vater kennengelernt, als er im Irak als Journalist tätig gewesen sei, und würde auch seine Familie und die ihr zugestossenen Probleme kennen. Er habe die Berichte selber nicht gesehen, er wisse jedoch, dass Exemplare derselben an die (Nennung Behörden) gegangen seien. Nach dem negativen (ersten) Asylentscheid habe er sich nach H._______ begeben, um dort einen Asylantrag zu stellen. Als er im Jahre (...) von H._______ in die Schweiz (E._______) zurückgekehrt sei, habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, welche nicht von seiner Partei organisiert gewesen sei. Weiter habe er in I._______ vor der iranischen Botschaft gegen die Hinrichtung von (...) und in E._______ für J._______ demonstriert und sei überdies beim Parteigründungsfest von K._______ dabei gewesen. Er habe in der Schweiz zwar noch Kontakt zur D._______ im Iran, sei aber für dieselbe nicht aktiv hierzulande. Ferner sei er von einem iranischen Gericht wegen seiner Aktivitäten für die Partei zweimal vorgeladen worden, nachdem ihn die heimatlichen Behörden bei einer Durchsuchung der Familienwohnung nicht angetroffen hätten. Diesen Vorladungen - welche ihm erst nach seiner Ausreise zugestellt worden seien - habe er jedoch keine Folge geleistet. Aus diesem Grund sei er daraufhin zuhause gesucht worden und man habe seine Mutter und seinen Bruder nach seinem Aufenthaltsort befragt. Sodann sei im Internet eine Unterschriftenkampagne für ihn eröffnet worden, nachdem zehn Menschenrechtsaktivisten über ihn einen Bericht geschrieben hätten. Im Internet sei er auf Facebook präsent und schreibe über kurdische Themen und Personen. Ferner sei seine Familie am (...) nach L._______ übersiedelt, wo seine Angehörigen als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Im Weiteren verwies er darauf, dass er eines der eingereichten Fotos als Hintergrund auf seiner Facebook-Seite verwende. E. Mit Schreiben vom 24. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Kopie (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Dezember 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 29. Dezember 2015, welchem er (Nennung Beweismittel) beilegte. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. L. Am (...) ging der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe ein. M. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. August 2017 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten oder diese zurückziehen wolle. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Ferner habe er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde innert genannter Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. N. In seinem Antwortschreiben vom 18. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig verzichtete er auf die Geltendmachung eines aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe Kopien (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht. In Bezug auf die (Nennung Beweismittel) - und daran anknüpfend die Einschätzung der Geschehnisse in seinem Heimatland - habe sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2012 damit beschäftigt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Geschehnisse in seinem Heimatland vom BFM zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Zudem vermöge auch (Nennung Beweismittel) keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da er lediglich in Kopie eingereicht worden sei und überdies gerichtsnotorisch sei, dass der Beweiswert solcher Unterlagen infolge Fälschungsanfälligkeit äusserst gering sei. Die Beweismittel und Vorbringen, welche schon Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gewesen seien, würden für das SEM einem Behandlungsverbot unterliegen und daher nicht erneut gewürdigt. In seinem neuen Asylgesuch vom 5. März 2013 mache der Beschwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die iranische Regierung. Im Internet sei eine Unterschriftenkampagne eröffnet worden. Es würde ausserdem in diversen Internetmedien über seinen Fall berichtet. Er stehe nach wie vor in engem Kontakt zur D._______ und nehme an Demonstrationen und Meetings teil. Da die Kundgebungen mit grösster Wahrscheinlichkeit vom iranischen Geheimdienst überwacht würden, wäre er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Überwachung der iranischen Behörden auf Personen konzentriere, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranischen Regime wahrgenommen würden. Einleitend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Irans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei. Ferner falle auf, dass immer nur über seinen Fall berichtet werde und er nicht selber aktiv werde und Berichte schreibe. Zudem könne er über die Berichterstattung selber und über die daran teilnehmenden Medien sehr wenig sagen und nur sehr rudimentär Auskunft darüber geben, worum es in den Sonderberichten, die zu seinen Gunsten erstellt worden seien, gehe. Die Berichterstattung und die Sonderberichte würden im Wesentlichen seine momentane Situation in der Schweiz und den negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens beschreiben. Zudem werde in manchen Artikeln über die Bemühungen des Resettlements seiner Familie berichtet. Die meisten Berichte würden auf den Umstand hinweisen, dass er Schutz brauche, ohne die näheren Gründe dafür aufzuführen. Insgesamt könne er daher aus diesen Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die iranischen Behörden relevant sein dürften. Sodann würden seine Aktivitäten im Zusammenhang mit D._______ respektive mit seinen Kundgebungsteilnahmen nicht darauf schliessen lassen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Engagement von demjenigen vieler anderer Iraner in der Diaspora unterscheiden würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen hätten. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gegen diese Einschätzung spreche auch nicht die Tatsache, dass seine Mutter und die drei jüngeren Brüder mittlerweile via Resettlement vom UNHCR nach L._______ umgesiedelt worden seien.

E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, er halte an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Sachverhalts fest, auch wenn dieser von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Sodann sei das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen - entgegen der im Asylentscheid vertretenen Ansicht - zu bejahen. Er sei bereits im Iran als Mitglied einer oppositionellen Partei aktiv gewesen. Seine Flucht aus dem Heimatstaat gründe auf der Befürchtung, wegen seiner politischen Aktivitäten und dem politischen Hintergrund seines Vaters verhaftet und als Folge davon an Leib und Leben bedroht zu werden. Er sei bereits mehrfach von den iranischen Behörden vorgeladen worden, was darauf hindeute, dass er als Oppositioneller aufgefallen sei. Weiter sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen, habe an Demonstrationen teilgenommen und mehrere regimekritische Artikel geschrieben, welche online öffentlich zur Verfügung stehen würden. In diesen Artikeln habe er sich kritisch über die Unterdrückung und Verfolgung von Andersdenkenden geäussert, was ihn in eine gefährliche Position bringe, sollte er in den Iran zurückgeführt werden. Ferner seien die Berichte über ihn verfasst worden, weil seine Geschichte bei vielen Leuten ein Unverständnis gegenüber dem iranischen Regime hervorgerufen und dementsprechend auch viel Aufsehen erregt habe. Gerade dies stelle einen Hinweis dar, dass seiner Situation auch von den iranischen Behörden höhere Beachtung geschenkt werde. Daran tue kein Abbruch, dass er weder detailliert zum Inhalt der einzelnen Berichte noch nähere Auskünfte zum Journalisten, mit dem er Kontakt gehabt habe, habe geben können. Zudem verfüge er inzwischen über einen eigenen Weblog, worin er seine Artikel veröffentliche und die politisch und menschenrechtlich angespannte Situation im Iran kommentiere. Er sei daher besonders exponiert und befinde sich in einer durchaus prekären Lage. Diese Schlussfolgerung gelte vorliegend in seinem Fall, auch wenn er sich in der Schweiz tatsächlich nicht in qualifizierter Art und Weise - etwa als Führer einer politischen Organisation - engagiert habe. Sodann sei das Resettlement seiner Familie in L._______ insofern von Bedeutung, als es die Glaubhaftigkeit des Sachverhalts in ein neues Licht rücke und weil sich die Gefahr der Reflexverfolgung akzentuiere. Da die Situation seiner Familie in M._______ vom UNHCR als flüchtlingsrelevant eingestuft worden sei, müsse im Zusammenhang mit deren Vorbringen eine gewisse Glaubhaftigkeit vorliegen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und derjenigen seines Vaters sei die Familie unter Druck gesetzt worden, was Kenntnisse der iranischen Behörden von ihren Aktivitäten nahelege. Die Annahme, die Behörden hätten ebenso Kenntnisse von seinen Berichten, werde dadurch bekräftigt. Ausserdem würde eine Rückkehr in den Iran bedeuten, dass er sich nunmehr als einziges Familienmitglied dort aufhalten würde. Durch die politisch-militärische Aktivität seines Vaters für D._______ bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Aus den vorgenannten Gründen erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht, worin er eigene Artikel veröffentlicht habe. Es sei auffallend, dass auf seinem Blog erst seit (...) Beiträge gepostet worden seien. Zudem habe er während der Anhörung weder diesen Blog noch seine anderen Aktivitäten erwähnt. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt angegeben, dass er lediglich auf Facebook aktiv sei. Die zwei in der Beschwerde erwähnten Blogs müssten daher neuerer Natur sein. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er sich in den wenigen Monaten ein Profil habe aufbauen können, welches sich von anderen iranischen Aktivisten unterscheide. Sodann sei nochmals zu vermerken, dass ihm seine Vorfluchtgründe und somit seine politischen Aktivitäten im Heimatland im ersten Verfahren nicht geglaubt worden seien. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass seine jetzigen Aktivitäten eine Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung darstellen würden. Auf diesen Punkt sei in der Beschwerde nicht sehr ausführlich eingegangen worden. Zur Anerkennung seiner Familienangehörigen als Flüchtlinge durch das UNHCR sei darauf hinzuweisen, dass dieses aus Kapazitätsgründen nicht in gleichem Masse eine Einzelfallprüfung durchführen könne wie das SEM. Aus dem Umstand des Resettlements seiner Familie könne der Beschwerdeführer daher nur bedingt etwas zu seinen Gunsten ableiten. Seine unwirsche Reaktion auf die Aufforderung in der Anhörung, zu seinen Erlebnissen im Heimatland Auskunft zu geben, spreche nicht unbedingt zu seinen Gunsten. Falls sich die Ereignisse im Iran tatsächlich so zugetragen hätten wie von ihm geltend gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Geschichte und das ihm und seiner Familie widerfahrene Unrecht gerne noch einmal dargelegt hätte. An der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe bestünden daher immer noch gewichtige Zweifel. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.

E. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er äussere sich seit dem Jahre (...), also seit mehreren Jahren, im Internet zu politischen Ereignissen im Iran und teile Informationen politischen Inhalts auf seinem Weblog oder auf Facebook-Seiten. Er glaube, dies auch anlässlich der Anhörung der Übersetzerin so erklärt zu haben. Im Protokoll sei davon allerdings nichts vermerkt. Wenn er zudem angegeben habe, lediglich auf Facebook aktiv zu sein, so handle es sich hierbei um ein Missverständnis, indem er die Frage anders interpretiert respektive verstanden habe. Ein von ihm geführter Weblog, in welchem er seine Artikel publiziere, bestehe erst seit dem Jahre (...). Seine Facebook-Seiten und ein zweiter Weblog würden allerdings bis ins Jahre (...) zurückgehen und vereinzelt habe er auch Artikel publiziert. Er könne somit - auch mit den eingereichten Unterlagen - belegen, dass er sich bereits seit Jahren mit politischen Problemen im Iran auseinandersetze. Ferner würden auch beim UNHCR in jedem Fall eine Einzelfallprüfung mit Anhörung stattfinden, wobei sehr wohl die Plausibilität der Vorbringen beurteilt werden könne. Darüber, ob das UNHCR korrekt entschieden habe, könne nur spekuliert werden. Jedenfalls sei es von der Schutzbedürftigkeit seiner Familienangehörigen ausgegangen, was offensichtlich auch von den Behörden von L._______ anerkannt worden sei. Festzuhalten bleibe, dass auch in den Augen des SEM aus dem Umstand des Resettlements der Familie nicht nichts abgeleitet werden könne. Ausserdem sei der Vorhalt, er hätte bei der Anhörung unwirsch reagiert, als er gebeten worden sei, nochmal zu seinen Erlebnissen im Heimatland Auskunft zu geben, unzutreffend und somit aktenwidrig.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe fest. Die vorinstanzliche Einschätzung im negativen Asylentscheid vom 21. Mai 2012, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2525/2012 vom 6. Juni 2012, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) nicht mehr einzugehen.

E. 4.2.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 4.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer im Iran existierenden Reflexverfolgung, wenn der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren müsste, da er sich infolge des Resettlements seiner Familienangehörigen dannzumal als einziges Familienmitglied dort aufhalten würde, wodurch mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes zu erwägen: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, der bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu erwartende alleinige Aufenthalt im Iran sei in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden. So ist diesbezüglich festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren eine Vorverfolgung gestützt auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten seines - eigenen Angaben zufolge bereits vor über (...) Jahren getöteten - Vaters und seiner eigenen Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Zwar mag der Umstand, dass seine Mutter und die (...) Brüder im Rahmen eines Resettlements nach L._______ übersiedelt seien, für den Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf den Beschwerdeführer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass seine Familienangehörigen lediglich - wenn auch wiederholt - nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sein sollen (vgl. act. W20/12 S. 8). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Erkundigungen nach seiner Person erst im Anschluss an das Nichtbefolgen der gerichtlichen Vorladungen getätigt worden sein sollen, diese Dokumente jedoch im ersten Asylverfahren als nicht beweiskräftig erachtet wurden. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und in diesem Zusammenhang nach L._______ übersiedelt wurden, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Zudem hat der Beschwerdeführer zwar Unterlagen der Behörden von L._______ betreffend seine Familienangehörigen bei der Vorinstanz eingereicht, jedoch keinerlei Dokumente ins Recht gelegt, welche Aufschluss über die von seinen Angehörigen beim UNHCR vorgebrachten Gründe und Beweismittel oder den Überlegungen desselben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben sollen, geben würden. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 4.3.1 Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und damit einhergehend dem Vorbringen, es lägen in seinem Fall subjektive Nachfluchtgründe vor, ist Folgendes anzuführen: Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer vorbestandenen Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie im vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen hat, weshalb auf den wiederholt vorgebrachten Hinweis auf eine effektiv bestehende Verfolgungssituation nicht näher einzugehen ist.

E. 4.3.3 Die gemäss oben in E. 4.3.1 skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Aus den im zweiten Asylgesuch eingereichten Unterlagen geht hervor, dass in diversen Internetmedien über seinen Fall berichtet wurde, welche im Wesentlichen seine aktuelle Situation in der Schweiz, den Stand seines Asylverfahrens in der Schweiz sowie die Bemühungen seiner Familienangehörigen betreffend Resettlement in L._______ darstellen. Ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge an Protestkundgebungen teilgenommen und steht mit seiner Partei (D._______) in Kontakt, ohne aber für diese aktiv zu sein. Ausserdem verfasst er in seinem Namen regimekritische Artikel, die er auf seinem Weblog und seiner Facebook-Seite veröffentlicht und bringt auch Texte von anderen regimekritischen Personen zur Veröffentlichung. Die erwähnte Berichterstattung über seinen Fall, gemäss welcher er hauptsächlich und ohne Darlegungen konkreterer Gründe als schutzbedürftig bezeichnet wird, vermag bezüglich seines Profils eine erhöhte Exponiertheit klarerweise nicht zu begründen. Weiter geht aus dem Verfassen von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengruppen äussern und auf seinen zwei Weblogs wie auch auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden, noch kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor. Bei den vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen handelt es sich um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folglich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Hintergrund seiner Facebook-Seite ein Foto gewählt hat, das seinen bewaffneten Vater im Kreise von Parteigenossen zeige, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus weder hervorgeht, in welchem Kontext das Foto gemacht wurde, noch inwiefern eine Verbindung zwischen einer einzelnen auf dem Foto ersichtlichen Person respektive der ganzen Personengruppe und dem Beschwerdeführer bestehen soll.

E. 4.3.4 Sodann ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.

E. 5.2 Aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4).

E. 5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c S. 178 f. sowie E. 14a S. 179).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Anordnung der Wegweisung weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung. Er heiratete jedoch am (...) eine Schweizer Bürgerin, welche damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt darauf ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu.

E. 6.2 Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2017 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei - festhalten wolle oder nicht und er im Falle eines Festhaltens an der Beschwerde innert angesetzter Frist einen Beleg über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen habe. Ferner sei bei Ausbleiben eines solchen Belegs praxisgemäss davon auszugehen, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses.

E. 6.3 Mit Erklärung vom 18. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verzichtete gleichzeitig auf die Geltendmachung eines aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses (vgl. Bstn. L - N oben). Zur Frage, ob er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, äusserte er sich nicht.

E. 6.4 In der Folge stellte das Gericht fest, dass das zuständige Migrationsamt dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte.

E. 6.5 Ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B fällt eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 44 AsylG nicht mehr in Betracht (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung sind seither ohne weiteres als dahingefallen respektive als erloschen zu betrachten, da sie gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG [SR 142.20], EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner Heirat seitens der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, entfällt im vorliegenden Verfahren die Prüfung des Eventualantrags um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang als gegenstandslos geworden zu erachten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, eine Kostenausscheidung bezüglich des Unterliegens und der Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5939/2015 Urteil vom 9. November 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Mai 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte am folgenden Tag im Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.b Am 5. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer dort zu den Personalien sowie summarisch zu den Ausreisegründen befragt und am 16. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt, wo er als (Nennung Beruf) gearbeitet habe. Sein Vater sei Mitglied der kurdischen Oppositionspartei D._______ gewesen, weshalb die iranischen Behörden diesen im Jahre (...) zu Hause in C._______ gesucht hätten. Seinem Vater sei jedoch die Flucht geglückt, worauf er sich im irakischen Grenzgebiet niedergelassen habe. Wegen der Zusammenarbeit mit einer illegalen Partei sei dieser in der Folge in Abwesenheit zum Tode verurteilt und am (...) im Irak ermordet worden. Daraufhin habe seine Mutter die Grenze zum Irak illegal passiert, um an der Beisetzung seines Vaters teilzunehmen, worauf sie nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenommen, jedoch nach sieben Tagen Haft auf Kaution wieder freigelassen worden sei. Im Jahre (...) sei er - wie früher sein Vater - Mitglied der D._______ geworden. Für diese Partei habe er Propaganda betrieben, Flugblätter verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Seine Mutter habe ihn am (...), als er in seinem Büro gewesen sei, angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden hätten das Elternhaus durchsucht und die von ihm kurz zuvor im Keller versteckten Flyer gefunden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Iran umgehend zu verlassen. A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 29. April 2012 wurde mit Urteil D-2525/2012 vom 6. Juni 2012 abgewiesen. A.d Nachdem sich der Beschwerdeführer weigerte, in seine Heimat zurückzukehren, wurde am (...) die Ausschaffungshaft verfügt, welche vom (Nennung Gericht) am (...) bestätigt und bis am (...) bewilligt wurde. Ein Haftentlassungsgesuch vom (...) wurde vom (Nennung Gericht) mit Verfügung vom (...) abgewiesen. B. B.a Am 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer ein als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein, das vom BFM als neues Asylgesuch entgegengenommen wurde. Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. B.b Am 27. Februar 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs machte er dabei im Wesentlichen geltend, zwölf verschiedene Nachrichtenagenturen hätten - nachdem sie über die Partei und politisch aktive Personen erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte - über sein Leben in der Schweiz und seine Probleme berichtet. Im Bericht habe gestanden, wer sein Vater gewesen sei, dass dieser für die Partei getötet worden sei und er im Iran wegen der D._______ Probleme habe. Ein Bericht über ihn sei auch an ein internationales Gericht geschickt worden, weshalb sein Name auf verschiedenen Webseiten vorgekommen und sein Problem noch grösser geworden sei. Mit diesen Nachrichtenagenturen habe er selber keinen Kontakt gehabt, lediglich mit einem in F._______ lebenden Journalisten namens G._______, von welchem er nicht wisse, für welche Nachrichtenagentur dieser arbeite. G._______ habe seinen Vater kennengelernt, als er im Irak als Journalist tätig gewesen sei, und würde auch seine Familie und die ihr zugestossenen Probleme kennen. Er habe die Berichte selber nicht gesehen, er wisse jedoch, dass Exemplare derselben an die (Nennung Behörden) gegangen seien. Nach dem negativen (ersten) Asylentscheid habe er sich nach H._______ begeben, um dort einen Asylantrag zu stellen. Als er im Jahre (...) von H._______ in die Schweiz (E._______) zurückgekehrt sei, habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, welche nicht von seiner Partei organisiert gewesen sei. Weiter habe er in I._______ vor der iranischen Botschaft gegen die Hinrichtung von (...) und in E._______ für J._______ demonstriert und sei überdies beim Parteigründungsfest von K._______ dabei gewesen. Er habe in der Schweiz zwar noch Kontakt zur D._______ im Iran, sei aber für dieselbe nicht aktiv hierzulande. Ferner sei er von einem iranischen Gericht wegen seiner Aktivitäten für die Partei zweimal vorgeladen worden, nachdem ihn die heimatlichen Behörden bei einer Durchsuchung der Familienwohnung nicht angetroffen hätten. Diesen Vorladungen - welche ihm erst nach seiner Ausreise zugestellt worden seien - habe er jedoch keine Folge geleistet. Aus diesem Grund sei er daraufhin zuhause gesucht worden und man habe seine Mutter und seinen Bruder nach seinem Aufenthaltsort befragt. Sodann sei im Internet eine Unterschriftenkampagne für ihn eröffnet worden, nachdem zehn Menschenrechtsaktivisten über ihn einen Bericht geschrieben hätten. Im Internet sei er auf Facebook präsent und schreibe über kurdische Themen und Personen. Ferner sei seine Familie am (...) nach L._______ übersiedelt, wo seine Angehörigen als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Im Weiteren verwies er darauf, dass er eines der eingereichten Fotos als Hintergrund auf seiner Facebook-Seite verwende. E. Mit Schreiben vom 24. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Kopie (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Dezember 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 29. Dezember 2015, welchem er (Nennung Beweismittel) beilegte. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. L. Am (...) ging der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin die Ehe ein. M. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. August 2017 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten oder diese zurückziehen wolle. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Ferner habe er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde innert genannter Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. N. In seinem Antwortschreiben vom 18. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft an seiner Beschwerde festhalte. Gleichzeitig verzichtete er auf die Geltendmachung eines aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe Kopien (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht. In Bezug auf die (Nennung Beweismittel) - und daran anknüpfend die Einschätzung der Geschehnisse in seinem Heimatland - habe sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2012 damit beschäftigt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Geschehnisse in seinem Heimatland vom BFM zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Zudem vermöge auch (Nennung Beweismittel) keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da er lediglich in Kopie eingereicht worden sei und überdies gerichtsnotorisch sei, dass der Beweiswert solcher Unterlagen infolge Fälschungsanfälligkeit äusserst gering sei. Die Beweismittel und Vorbringen, welche schon Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gewesen seien, würden für das SEM einem Behandlungsverbot unterliegen und daher nicht erneut gewürdigt. In seinem neuen Asylgesuch vom 5. März 2013 mache der Beschwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die iranische Regierung. Im Internet sei eine Unterschriftenkampagne eröffnet worden. Es würde ausserdem in diversen Internetmedien über seinen Fall berichtet. Er stehe nach wie vor in engem Kontakt zur D._______ und nehme an Demonstrationen und Meetings teil. Da die Kundgebungen mit grösster Wahrscheinlichkeit vom iranischen Geheimdienst überwacht würden, wäre er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Überwachung der iranischen Behörden auf Personen konzentriere, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranischen Regime wahrgenommen würden. Einleitend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Irans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei. Ferner falle auf, dass immer nur über seinen Fall berichtet werde und er nicht selber aktiv werde und Berichte schreibe. Zudem könne er über die Berichterstattung selber und über die daran teilnehmenden Medien sehr wenig sagen und nur sehr rudimentär Auskunft darüber geben, worum es in den Sonderberichten, die zu seinen Gunsten erstellt worden seien, gehe. Die Berichterstattung und die Sonderberichte würden im Wesentlichen seine momentane Situation in der Schweiz und den negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens beschreiben. Zudem werde in manchen Artikeln über die Bemühungen des Resettlements seiner Familie berichtet. Die meisten Berichte würden auf den Umstand hinweisen, dass er Schutz brauche, ohne die näheren Gründe dafür aufzuführen. Insgesamt könne er daher aus diesen Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für die iranischen Behörden relevant sein dürften. Sodann würden seine Aktivitäten im Zusammenhang mit D._______ respektive mit seinen Kundgebungsteilnahmen nicht darauf schliessen lassen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Engagement von demjenigen vieler anderer Iraner in der Diaspora unterscheiden würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen hätten. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gegen diese Einschätzung spreche auch nicht die Tatsache, dass seine Mutter und die drei jüngeren Brüder mittlerweile via Resettlement vom UNHCR nach L._______ umgesiedelt worden seien. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, er halte an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Sachverhalts fest, auch wenn dieser von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Sodann sei das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen - entgegen der im Asylentscheid vertretenen Ansicht - zu bejahen. Er sei bereits im Iran als Mitglied einer oppositionellen Partei aktiv gewesen. Seine Flucht aus dem Heimatstaat gründe auf der Befürchtung, wegen seiner politischen Aktivitäten und dem politischen Hintergrund seines Vaters verhaftet und als Folge davon an Leib und Leben bedroht zu werden. Er sei bereits mehrfach von den iranischen Behörden vorgeladen worden, was darauf hindeute, dass er als Oppositioneller aufgefallen sei. Weiter sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen, habe an Demonstrationen teilgenommen und mehrere regimekritische Artikel geschrieben, welche online öffentlich zur Verfügung stehen würden. In diesen Artikeln habe er sich kritisch über die Unterdrückung und Verfolgung von Andersdenkenden geäussert, was ihn in eine gefährliche Position bringe, sollte er in den Iran zurückgeführt werden. Ferner seien die Berichte über ihn verfasst worden, weil seine Geschichte bei vielen Leuten ein Unverständnis gegenüber dem iranischen Regime hervorgerufen und dementsprechend auch viel Aufsehen erregt habe. Gerade dies stelle einen Hinweis dar, dass seiner Situation auch von den iranischen Behörden höhere Beachtung geschenkt werde. Daran tue kein Abbruch, dass er weder detailliert zum Inhalt der einzelnen Berichte noch nähere Auskünfte zum Journalisten, mit dem er Kontakt gehabt habe, habe geben können. Zudem verfüge er inzwischen über einen eigenen Weblog, worin er seine Artikel veröffentliche und die politisch und menschenrechtlich angespannte Situation im Iran kommentiere. Er sei daher besonders exponiert und befinde sich in einer durchaus prekären Lage. Diese Schlussfolgerung gelte vorliegend in seinem Fall, auch wenn er sich in der Schweiz tatsächlich nicht in qualifizierter Art und Weise - etwa als Führer einer politischen Organisation - engagiert habe. Sodann sei das Resettlement seiner Familie in L._______ insofern von Bedeutung, als es die Glaubhaftigkeit des Sachverhalts in ein neues Licht rücke und weil sich die Gefahr der Reflexverfolgung akzentuiere. Da die Situation seiner Familie in M._______ vom UNHCR als flüchtlingsrelevant eingestuft worden sei, müsse im Zusammenhang mit deren Vorbringen eine gewisse Glaubhaftigkeit vorliegen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und derjenigen seines Vaters sei die Familie unter Druck gesetzt worden, was Kenntnisse der iranischen Behörden von ihren Aktivitäten nahelege. Die Annahme, die Behörden hätten ebenso Kenntnisse von seinen Berichten, werde dadurch bekräftigt. Ausserdem würde eine Rückkehr in den Iran bedeuten, dass er sich nunmehr als einziges Familienmitglied dort aufhalten würde. Durch die politisch-militärische Aktivität seines Vaters für D._______ bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Aus den vorgenannten Gründen erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht, worin er eigene Artikel veröffentlicht habe. Es sei auffallend, dass auf seinem Blog erst seit (...) Beiträge gepostet worden seien. Zudem habe er während der Anhörung weder diesen Blog noch seine anderen Aktivitäten erwähnt. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt angegeben, dass er lediglich auf Facebook aktiv sei. Die zwei in der Beschwerde erwähnten Blogs müssten daher neuerer Natur sein. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er sich in den wenigen Monaten ein Profil habe aufbauen können, welches sich von anderen iranischen Aktivisten unterscheide. Sodann sei nochmals zu vermerken, dass ihm seine Vorfluchtgründe und somit seine politischen Aktivitäten im Heimatland im ersten Verfahren nicht geglaubt worden seien. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass seine jetzigen Aktivitäten eine Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung darstellen würden. Auf diesen Punkt sei in der Beschwerde nicht sehr ausführlich eingegangen worden. Zur Anerkennung seiner Familienangehörigen als Flüchtlinge durch das UNHCR sei darauf hinzuweisen, dass dieses aus Kapazitätsgründen nicht in gleichem Masse eine Einzelfallprüfung durchführen könne wie das SEM. Aus dem Umstand des Resettlements seiner Familie könne der Beschwerdeführer daher nur bedingt etwas zu seinen Gunsten ableiten. Seine unwirsche Reaktion auf die Aufforderung in der Anhörung, zu seinen Erlebnissen im Heimatland Auskunft zu geben, spreche nicht unbedingt zu seinen Gunsten. Falls sich die Ereignisse im Iran tatsächlich so zugetragen hätten wie von ihm geltend gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Geschichte und das ihm und seiner Familie widerfahrene Unrecht gerne noch einmal dargelegt hätte. An der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe bestünden daher immer noch gewichtige Zweifel. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er äussere sich seit dem Jahre (...), also seit mehreren Jahren, im Internet zu politischen Ereignissen im Iran und teile Informationen politischen Inhalts auf seinem Weblog oder auf Facebook-Seiten. Er glaube, dies auch anlässlich der Anhörung der Übersetzerin so erklärt zu haben. Im Protokoll sei davon allerdings nichts vermerkt. Wenn er zudem angegeben habe, lediglich auf Facebook aktiv zu sein, so handle es sich hierbei um ein Missverständnis, indem er die Frage anders interpretiert respektive verstanden habe. Ein von ihm geführter Weblog, in welchem er seine Artikel publiziere, bestehe erst seit dem Jahre (...). Seine Facebook-Seiten und ein zweiter Weblog würden allerdings bis ins Jahre (...) zurückgehen und vereinzelt habe er auch Artikel publiziert. Er könne somit - auch mit den eingereichten Unterlagen - belegen, dass er sich bereits seit Jahren mit politischen Problemen im Iran auseinandersetze. Ferner würden auch beim UNHCR in jedem Fall eine Einzelfallprüfung mit Anhörung stattfinden, wobei sehr wohl die Plausibilität der Vorbringen beurteilt werden könne. Darüber, ob das UNHCR korrekt entschieden habe, könne nur spekuliert werden. Jedenfalls sei es von der Schutzbedürftigkeit seiner Familienangehörigen ausgegangen, was offensichtlich auch von den Behörden von L._______ anerkannt worden sei. Festzuhalten bleibe, dass auch in den Augen des SEM aus dem Umstand des Resettlements der Familie nicht nichts abgeleitet werden könne. Ausserdem sei der Vorhalt, er hätte bei der Anhörung unwirsch reagiert, als er gebeten worden sei, nochmal zu seinen Erlebnissen im Heimatland Auskunft zu geben, unzutreffend und somit aktenwidrig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe fest. Die vorinstanzliche Einschätzung im negativen Asylentscheid vom 21. Mai 2012, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2525/2012 vom 6. Juni 2012, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) nicht mehr einzugehen. 4.2 4.2.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 4.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer im Iran existierenden Reflexverfolgung, wenn der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren müsste, da er sich infolge des Resettlements seiner Familienangehörigen dannzumal als einziges Familienmitglied dort aufhalten würde, wodurch mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes zu erwägen: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme, der bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu erwartende alleinige Aufenthalt im Iran sei in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden. So ist diesbezüglich festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren eine Vorverfolgung gestützt auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten seines - eigenen Angaben zufolge bereits vor über (...) Jahren getöteten - Vaters und seiner eigenen Tätigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Zwar mag der Umstand, dass seine Mutter und die (...) Brüder im Rahmen eines Resettlements nach L._______ übersiedelt seien, für den Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf den Beschwerdeführer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass seine Familienangehörigen lediglich - wenn auch wiederholt - nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sein sollen (vgl. act. W20/12 S. 8). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Erkundigungen nach seiner Person erst im Anschluss an das Nichtbefolgen der gerichtlichen Vorladungen getätigt worden sein sollen, diese Dokumente jedoch im ersten Asylverfahren als nicht beweiskräftig erachtet wurden. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt und in diesem Zusammenhang nach L._______ übersiedelt wurden, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Zudem hat der Beschwerdeführer zwar Unterlagen der Behörden von L._______ betreffend seine Familienangehörigen bei der Vorinstanz eingereicht, jedoch keinerlei Dokumente ins Recht gelegt, welche Aufschluss über die von seinen Angehörigen beim UNHCR vorgebrachten Gründe und Beweismittel oder den Überlegungen desselben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben sollen, geben würden. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und damit einhergehend dem Vorbringen, es lägen in seinem Fall subjektive Nachfluchtgründe vor, ist Folgendes anzuführen: Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer vorbestandenen Verfolgungssituation im Heimatstaat, wie im vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, als unglaubhaft erwiesen hat, weshalb auf den wiederholt vorgebrachten Hinweis auf eine effektiv bestehende Verfolgungssituation nicht näher einzugehen ist. 4.3.3 Die gemäss oben in E. 4.3.1 skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Aus den im zweiten Asylgesuch eingereichten Unterlagen geht hervor, dass in diversen Internetmedien über seinen Fall berichtet wurde, welche im Wesentlichen seine aktuelle Situation in der Schweiz, den Stand seines Asylverfahrens in der Schweiz sowie die Bemühungen seiner Familienangehörigen betreffend Resettlement in L._______ darstellen. Ausserdem hat er eigenen Angaben zufolge an Protestkundgebungen teilgenommen und steht mit seiner Partei (D._______) in Kontakt, ohne aber für diese aktiv zu sein. Ausserdem verfasst er in seinem Namen regimekritische Artikel, die er auf seinem Weblog und seiner Facebook-Seite veröffentlicht und bringt auch Texte von anderen regimekritischen Personen zur Veröffentlichung. Die erwähnte Berichterstattung über seinen Fall, gemäss welcher er hauptsächlich und ohne Darlegungen konkreterer Gründe als schutzbedürftig bezeichnet wird, vermag bezüglich seines Profils eine erhöhte Exponiertheit klarerweise nicht zu begründen. Weiter geht aus dem Verfassen von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengruppen äussern und auf seinen zwei Weblogs wie auch auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden, noch kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor. Bei den vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen handelt es sich um allgemein formulierte regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Diese Äusserungen sind folglich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Hintergrund seiner Facebook-Seite ein Foto gewählt hat, das seinen bewaffneten Vater im Kreise von Parteigenossen zeige, auch keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus weder hervorgeht, in welchem Kontext das Foto gemacht wurde, noch inwiefern eine Verbindung zwischen einer einzelnen auf dem Foto ersichtlichen Person respektive der ganzen Personengruppe und dem Beschwerdeführer bestehen soll. 4.3.4 Sodann ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise dafür vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 5.2 Aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). 5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c S. 178 f. sowie E. 14a S. 179). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Anordnung der Wegweisung weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung. Er heiratete jedoch am (...) eine Schweizer Bürgerin, welche damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Daher kommt dem Beschwerdeführer gestützt darauf ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu. 6.2 Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2017 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei - festhalten wolle oder nicht und er im Falle eines Festhaltens an der Beschwerde innert angesetzter Frist einen Beleg über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen habe. Ferner sei bei Ausbleiben eines solchen Belegs praxisgemäss davon auszugehen, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses. 6.3 Mit Erklärung vom 18. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verzichtete gleichzeitig auf die Geltendmachung eines aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses (vgl. Bstn. L - N oben). Zur Frage, ob er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, äusserte er sich nicht. 6.4 In der Folge stellte das Gericht fest, dass das zuständige Migrationsamt dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. 6.5 Ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B fällt eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 44 AsylG nicht mehr in Betracht (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung sind seither ohne weiteres als dahingefallen respektive als erloschen zu betrachten, da sie gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG [SR 142.20], EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner Heirat seitens der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, entfällt im vorliegenden Verfahren die Prüfung des Eventualantrags um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang als gegenstandslos geworden zu erachten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

8. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, eine Kostenausscheidung bezüglich des Unterliegens und der Gegenstandslosigkeit vorzunehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: